Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren
(2) Die Pflicht zur Beitragsleistung endet mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen entfallen. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres endet sie jedoch mit dem Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Wird der Arbeitnehmer über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt, weil die Voraussetzungen für die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegen oder die Wartezeit für eine Beihilfe nicht erfüllt ist, endet die Pflicht zur Beitragsleistung mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Wartezeit für eine Beihilfe erfüllt sind, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird.
§ 7
Erfüllung der Beitragspflicht
(1) Das ZLF kann einen Pauschalbetrag für die durch den Verzug des Beitragspflichtigen entstehenden Aufwendungen festsetzen.
(2) Die Beiträge werden jeweils für ein Kalenderjahr nachträglich fällig.
§ 8
Verjährung
Die Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind.
§ 9
Arten der Beihilfe
Das ZLF gewährt Beihilfen zu folgenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung:
Renten wegen Alters,
Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrenten (ab 1. Januar 2001: Renten wegen Erwerbsminderung),
Erziehungsrenten,
Witwen-, Witwer- und Vollwaisenrenten.
§ 10
Voraussetzungen der Beihilfe
(1) Die Beihilfe wird gewährt, wenn
die Wartezeit erfüllt ist und
ein Rentenversicherungsträger eine der in § 9 genannten Renten bewilligt hat.
Die Rentenbewilligung ist durch Vorlage des Rentenbescheides nachzuweisen.
(2) Die Wartezeit beträgt 180 Kalendermonate. Als Wartezeiten gelten:
alle Zeiten der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, für die Beitragspflicht nach diesem oder einem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft mit einem anderen räumlichen Geltungsbereich, dem Tarifvertrag vom 25. Februar 1994 oder dem Tarifvertrag vom 20. November 1973 bestand;
alle Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, für die Beitragspflicht nach diesem oder einem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft mit einem anderen räumlichen Geltungsbereich, dem Tarifvertrag vom 25. Februar 1994 oder dem Tarifvertrag vom 20. November 1973 nur deshalb nicht bestand, weil der Tarifvertrag während dieser Zeiten am Ort der Beschäftigung noch nicht galt; § 247 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 15 ff. Fremdrentengesetz gelten entsprechend;
Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Zeiten, für die wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge
von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 gezahlt wurden,
von einem Träger der Rehabilitation gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 gezahlt wurden,
wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen worden ist;
nicht von Nr. 3 erfasste Zeiten, durch die eine regelmäßig wiederkehrende saisonale Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterbrochen worden ist.
Die Gewährung der Beihilfe zur Witwen-, Witwer- und Vollwaisenrente setzt voraus, dass der verstorbene Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt hatte.
(3) Tritt der Versicherungsfall infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit in der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ein, wird die Beihilfe auch dann gewährt, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist.
(4) Auf die Wartezeit für eine Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente werden nur die vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, auf die Wartezeit für eine Beihilfe zur Berufsunfähigkeitsrente werden nur die vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, auf die Wartezeit für eine Beihilfe zur Rente wegen Erwerbsminderung (ab 1. Januar 2001) werden nur die vor dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung zurückgelegten Zeiten angerechnet.
(5) Die Witwe / der Witwer ist nur anspruchsberechtigt, sofern die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres der/des Verstorbenen geschlossen war.
(6) Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem fachlichen Geltungsbereich vor Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des § 9 aus, so behält er seine Anwartschaft auf die nach § 11 Abs. 2 zu errechnende Beihilfe, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und
für mindestens zehn Jahre für ihn Beitragspflicht bestanden hat oder
der Beginn seiner erstmaligen Beschäftigung in einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 mindestens 12 Jahre zurückliegt und für mindestens drei Jahre für ihn Beitragspflicht bestanden hat.
§ 11
Höhe der Beihilfe
(1) Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des ZLF. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
die notwendigen Rückstellungen wegen Anstiegs der Beihilfeberechtigtenzahl und des Beihilfebetrages je Beihilfefall,
die Entwicklung des Beitragsaufkommens.
(2) Die Höhe der Beihilfe beträgt
zur Altersrente, zur Erwerbsunfähigkeitsrente, zur Rente wegen Erwerbsminderung (ab 1. Januar 2001) und zur Erziehungsrente monatlich 1,30 Euro je 12 Monate, für die Beitragspflicht bestand; Zeiten nach dem 31. Dezember 2000 werden nur berücksichtigt, soweit für diese Beiträge gezahlt sind,
zur Berufsunfähigkeitsrente und zur Witwen-, Witwer- sowie zur Vollwaisenrente 2/3 des Satzes in Nummer 1.
Solange das Deckungskapital nicht ausreicht, um allen Berechtigten die Beihilfe in der nach Satz 1 bestimmten Höhe auf Lebenszeit zu garantieren, wird ein Teil der Beihilfe nur zeitlich befristet gewährt. Eventuelle Überschüsse werden vorrangig zu einer Weiterzahlung der zeitlich befristeten Leistungsanteile und darüber hinaus entweder zur Ermäßigung des Beitrags oder zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen verwendet. Das Nähere zu einer Weiterzahlung der zeitlich befristeten Leistungsanteile regeln die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
(3) Für die Beihilfe zur Berufsunfähigkeitsrente, zur Erwerbsunfähigkeitsrente und (ab 1. Januar 2001) zur Rente wegen Erwerbsminderung werden nur die vor dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung zurückgelegten Zeiten, für die Beitragspflicht bestand, berücksichtigt.
(4) In den Fällen des § 10 Abs. 3 wird der Arbeitnehmer bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe so gestellt, als hätte für 60 Kalendermonate Beitragspflicht bestanden, wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten fünf Jahre seiner Beschäftigung in einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 eingetreten ist. Dies gilt auch im Todesfalle.
(5) Auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien hat das ZLF zu prüfen, inwieweit die laufenden Beihilfen unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit angehoben werden können. Die Entscheidung über die Anhebung wird von den Tarifvertragsparteien getroffen.
§ 12
Auszahlung der Beihilfen
(1) Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt. Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden. Das gleiche gilt für die Vollwaisen.
(2) Beihilfen werden möglichst für jeweils 12 Monate nachträglich gezahlt.
(3) Die Beihilfen werden vom Beginn des Monats an, in dem ein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und die Wartezeit erfüllt ist, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.
§ 13
Auszahlung der Beiträge zum ZLF
(1) An Personen, die
aus dem persönlichen Geltungsbereich ausscheiden, bevor sie allein mit Zeiten nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 die Wartezeit erfüllt haben, und
landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte geworden sind,
werden innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfüllt sind, auf Antrag die Beiträge nach Maßgabe des Absatzes 2 ausgezahlt.
(2) Die Höhe des nach Absatz 1 auszuzahlenden Betrages beträgt zwei Drittel der geschuldeten und nachweislich entrichteten Beiträge.
(3) Zeiten, für die eine Beitragsauszahlung erfolgt ist, gelten nicht als Wartezeiten im Sinne des § 10.
§ 14
Abtretung, Betreuung
(1) Ansprüche auf Beihilfe können weder verpfändet noch abgetreten werden.
(2) Ist für den Beihilfeberechtigten Betreuung angeordnet (§§ 1896 ff. BGB), so ist die Beihilfe an den Betreuer zu zahlen, sofern die Entgegennahme der Beihilfe zu dessen Aufgabenkreis gehört.
§ 15
Verjährung
Ansprüche auf Beihilfe verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzungen für die Beihilfe erfüllt sind.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag ist der Sitz des ZLF.
§ 16a
Übergangsregelungen
In der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 tritt an die Stelle des Betrages von 5,20 Euro ein Betrag von 10,00 DM und an die Stelle des Betrages von 1,30 Euro ein Betrag von 2,50 DM. Die Umstellung von Währungsbeträgen in Euro gilt ab 1. Januar 2002 auch, soweit Zeiten vor der Umstellung betroffen sind.
§ 17
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2001 an die Stelle des Tarifvertrags über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1994.
(2) Dieser Tarifvertrag ist mit einer Frist von einem Jahr zum 31. Dezember 2010 kündbar. Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor Beendigung der Laufzeit von einer der vertragsschließenden Parteien schriftlich gekündigt wird.
(3) § 3 kann abweichend von Absatz 2 nach Ablauf eines Jahres mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.
Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in Hessen
Anlage 87 (zu § 37)Tarifvertrag „Qualifizierung der Land- und Forstwirtschaft in Hessen“ vom 31. Mai 2001
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 480 - 481)
§ 1
Geltungsbereich
Räumlich für das Gebiet Hessen,
fachlich für alle
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, der Teichwirtschaft sowie der Fischzucht und deren Nebenbetriebe;
gemischten Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, obst- oder gemüsebaulichem Charakter;
selbständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.
Als landwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die als Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des 7. Buches Sozialgesetzbuch einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft angehören oder nur deshalb nicht angehören, weil ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig ist.
persönlich für alle im fachlichen Geltungsbereich (Abs. 2) ständig beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildenden mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 versicherten Familienangehörigen und Ehegatten.
§ 2
Qualifizierungsfonds
Die Tarifvertragsparteien gründen einen Qualifizierungsfonds Land- und Forstwirtschaft in Hessen e. V. (QLF Hessen) als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz zur Durchführung dieses Tarifvertrages (Förderverein).
§ 3
Förderzweck und Maßnahmen des Fördervereins
Zweck des QLF Hessen ist die Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze in der Land- und Forstwirtschaft durch Qualifizierung.
Zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks führt der QLF Hessen folgende Maßnahmen durch:
Die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern und Betriebsnachfolgern, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens) erwerbstätig sind oder waren und eine land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit fortsetzten wollen;
Unterstützung der Tätigkeiten von Einrichtungen und Vereinigungen, soweit sie sich den in Buchstabe a genannten Maßnahmen widmen;
Gutachten;
ergänzende arbeitsmarktbezogene Aufklärung und Unterstützung.
Der Förderungszweck (Abs. 1) ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Fördervereins gerichtet
§ 4
Beitragspflicht
Die Maßnahmen des Fördervereins werden durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer finanziert.
Beitragspflicht besteht für jeden ständigen beschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Wer ständig beschäftigt ist oder als ständig beschäftigt gilt, richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 28. November 2000. Sieht vorbezeichneter Tarifvertrag eine Ausnahme von der Beitragspflicht zum Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLF) vor, so ist auch an den QLF Hessen kein Beitrag zu zahlen.
Der Beitrag beträgt 7,00 DM bzw. ab 2002 3,50 Euro für den Arbeitgeber und 3,00 DM bzw. ab 2002 1,50 Euro für den Arbeitnehmer.
Die Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers werden als Gesamtbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beitrag des Arbeitnehmers vom Arbeitsentgelt monatlich einzubehalten.
Die Beiträge werden jährlich im Nachhinein zum 1. Januar des Folgejahres fällig.
Die Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind.
§ 5
Verwendung der Mittel
Geschäftsjahr (Einnahmen und Ausgaben) ist das Kalenderjahr. Nicht in Anspruch genommene Mittel können in nachfolgenden Geschäftsjahren verwendet werden.
Nach Abzug der Verwaltungskosten für den QLF gemäß § 7 sind die Mittel zweckgebunden gemäß § 3 zu verwenden.
§ 6
Information
Der QLF ist verpflichtet, über die Qualifizierungsaktivitäten einen jährlichen Bericht zu erstellen.
§ 7
Verwaltungskosten
Der QLF trägt die jeweils anfallenden persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung.
§ 8
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag ist Frankfurt am Main.
§ 9
Zeitlicher Geltungsbereich/Übergangsvorschriften
Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Er ist mit einer Frist von einem Jahr im fünfjährigen Rhythmus jeweils zum 31. Dezember der Jahre 2005, 2010 usw. kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Mit Ablauf der Kündigungsfrist tritt der Tarifvertrag ohne Nachwirkung außer Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer aus der Land- und Forstwirtschaft und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung „wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze der Land- und Forstwirtschaft“ vom 3. Juli 1995 außer Kraft.
Berufsbildung in der Forstwirtschaft in Niedersachsen
Anlage 88 (zu § 38)Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in der Forstwirtschaft vom 1. Januar 2002
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 482 - 483)
§ 1
Geltungsbereich
(1) räumlich
für das Land Niedersachsen.
(2) fachlich
für alle
Betriebe der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsbetriebe einschließlich deren Nebenbetriebe;
gemischten Betriebe mit überwiegend forstwirtschaftlichem Dienstleistungscharakter;
Als forstwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsbetriebe gelten alle Betriebe, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Sinne des SGB VII § 123 Abs. 1 sind.
(3) persönlich für alle im fachlichen Geltungsbereich (Abs. 2) beschäftigten Arbeitnehmer/innen mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen und Ehegatten.
§ 2
Qualifizierungsfonds
Die Tarifvertragsparteien haben einen „Qualifizierungsfonds Forstwirtschaft e. V.“ (QfF) als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG gegründet.
Der Verein unterliegt der Aufsicht der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Vertretern der IG BAU und der AFL zusammen.
Die Stimmen- und Sitzverteilung in dem Verein ist paritätisch von Mitgliedern der IG BAU und der AFL besetzt.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Näheres regelt eine gesonderte Vereinssatzung.
Der Verein wird mit der Entgegennahme bzw. Einzug des Bildungsbeitrags und der Auszahlung der Zuschüsse beauftragt.
Die ihm hierbei entstehenden Verwaltungskosten werden auf Nachweis erstattet.
§ 3
Förderzweck und Maßnahmen des QfF
(1) Zweck des QfF ist die Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in forstlichen Lohn- und Dienstleistungsbetrieben durch Qualifizierung der Arbeitnehmer/innen.
(2) Zur Erfüllung des in Abs. 1 genannten Zwecks führt der QfF folgende Maßnahmen durch:
die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern, die in forstlichen Lohn- und Dienstleistungsbetrieben (unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens) erwerbstätig sind oder waren und als Arbeitnehmer eine forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit fortsetzen wollen;
Unterstützung der Tätigkeiten von Einrichtungen und Vereinigungen, soweit sie sich den in Buchstabe a) genannten Maßnahmen widmen;
ergänzende berufsbildungs- und arbeitsmarktbezogene Aufklärung.
(3) Die kommerziell ausgerichtete Einzelberatung zur Unternehmensführung oder zur Existenzgründung wird nicht gefördert.
(4) Der Förderungszweck (Abs. 1) ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des QfF gerichtet.
§ 4
Bildungsbeitrag
(1) Die Maßnahmen des QfF werden durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert.
(2) Beitragspflicht besteht für jeden ständig beschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
(3) Der Beitrag beträgt monatlich 5,- EURO für den Arbeitgeber und 3,- EURO für den Arbeitnehmer. Die Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers werden als Gesamtbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beitrag des Arbeitnehmers vom Arbeitsentgelt monatlich einzubehalten.
(4) Die Beiträge werden jährlich im Voraus fällig. Grundlage der Berechnung sind die Arbeitnehmerzahlen des Vorjahres.
(5) Der QfF e. V. hat hinsichtlich der Beiträge einen Rechtsanspruch auf Zahlung durch die einzelnen Arbeitgeber. Die Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind.
§ 5
Förderung
(1) Vorrangig gefördert werden sollen alle Bildungsmaßnahmen, die dem Förderzweck des QfF entsprechen.
(2) Förderungswürdig sind die Kosten der Bildungsmaßnahme. Reisekosten sowie Kosten für Verpflegung und erforderliche auswärtige Unterbringung sind im Rahmen der steuerlichen Grundsätze ebenfalls förderungswürdig.
(3) Der paritätisch besetzte Vorstand des QfF beschließt in seinen Sitzungen über die Vergabe von Fördermitteln nach den Grundsätzen der Förderungsziele.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 6
Information/Berichte
Der Vorstand veröffentlicht zur Offenlegung der in § 3 Abs. 2 genannten zweckgebundenen Verwendung der Mittel einschließlich der Verwaltungskosten jährlich einen Bericht des QfF über
die Tätigkeit im Vorjahr,
die geplanten Aktivitäten für das Folgejahr
jeweils unter Angabe der Einnahmen und Ausgaben.
§ 7
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag ist Kassel.
§ 8
Zeitlicher Geltungsbereich/Übergangsvorschriften
Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Er ist mit einer Frist von einem Jahr im fünfjährigen Rhythmus jeweils zum 31. Dezember der Jahre 2007, 2012 usw. kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)