Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922
2) Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit nach den Belegen oder den Umständen auf einzelne Teile, so ist sie auf den nicht betroffenen Teilen zu löschen.
3) Das Bereinigungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung und Änderung der Grundbucheinträge.
Art. 215 [^178]
Aufgehoben
2. Abschnitt
Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten[^179]
Art. 216
I. Gegenstand
1) Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden.
2) Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes.
Art. 217
1. Im Allgemeinen
1) Zur Bestellung einer Nutzniessung ist bei beweglichen Sachen oder Forderungen die Übertragung auf den Erwerber und bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
2) Für den Erwerb bei beweglichen Sachen und bei Grundstücken, sowie für die Eintragung, gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Eigentum.
Art. 218
2. Bei Gesetzesvorschrift
1) Die gesetzliche Nutzniessung an Grundstücken besteht gegenüber Dritten, die von der Berechtigung Kenntnis haben, ohne Eintrag im Grundbuch.
2) Durch den Eintrag wird sie gegenüber jedermann wirksam.
Art. 219
1. Gründe
1) Die Nutzniessung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes und überdies bei Grundstücken mit der Löschung des Eintrages, wo dieser zur Bestellung notwendig war.
2) Andere Untergangsgründe, wie Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten, geben bei Grundstücken dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.
3) Die gesetzliche Nutzniessung hört auf mit dem Wegfall ihres Grundes.
Art. 220
2. Dauer
1) Die Nutzniessung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische Personen mit deren Auflösung.
2) Sie kann jedoch für diese höchstens 100 Jahre dauern.
Art. 221
3. Ersatz bei Untergang
1) Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wieder herzustellen.
2) Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt.
3) Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und der Versicherung, so besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstand weiter.
Art. 222
a) Pflicht[^181]
Ist die Nutzniessung beendigt, so hat der Besitzer dem Eigentümer den Gegenstand zurückzugeben.
Art. 223 [^182]
Aufgehoben
Art. 224
b) Verantwortlichkeit
1) Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
2) Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen.
3) Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.
Art. 225
c) Verwendungen
1) Hat der Nutzniesser Verwendungen gemacht oder Neuerungen vorgenommen, zu denen er nicht verpflichtet war, so kann er bei der Rückleistung Ersatz verlangen wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag.
2) Vorrichtungen, die er erstellt hat, für die ihm aber der Eigentümer keinen Ersatz leisten will, kann er wegnehmen, ist aber verpflichtet, den vorigen Stand wieder herzustellen.
Art. 226
5. Verjährung der Ersatzansprüche
Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Wertverminderung der Sache, sowie die Ansprüche des Nutzniessers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen, verjähren mit Ablauf eines Jahres seit der Rückleistung der Sache.
Art. 227
a) Im Allgemeinen
1) Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache.
2) Er besorgt deren Verwaltung.
3) Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.
Art. 228
b) Natürliche Früchte
1) Natürliche Früchte gehören dem Nutzniesser, wenn sie während der Zeit seiner Berechtigung reif geworden sind.
2) Wer das Feld bestellt, hat für seine Verwendungen gegen den, der die reifen Früchte erhält, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, die jedoch den Wert der reifen Früchte nicht übersteigen soll.
3) Bestandteile, die nicht Erzeugnisse oder Erträgnisse sind, verbleiben dem Eigentümer der Sache.
Art. 229
c) Zinse
Zinse von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistungen gehören dem Nutzniesser von dem Tage an, da sein Recht beginnt, bis zu dem Zeitpunkt, da es aufhört, auch wenn sie erst später fällig werden.
Art. 230
d) Übertragbarkeit der Ausübung[^183]
1) Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.
2) Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen.
Art. 231
a) Aufsicht
Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch Einspruch erheben.
Art. 232
aa) Im Allgemeinen
1) Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutzniesser Sicherheit zu verlangen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist.
2) Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden.
3) Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.
Art. 233
bb) Bei Schenkung und gesetzlicher Nutzniessung
1) Der Anspruch auf Sicherstellung besteht nicht gegenüber demjenigen, der den Gegenstand dem Eigentümer unter Vorbehalt der Nutzniessung geschenkt hat.
2) Bei der gesetzlichen Nutzniessung steht der Anspruch unter der besonderen Ordnung des Rechtsverhältnisses.
Art. 234 [^184]
cc) Folge der Nichtleistung der Sicherheit
Leistet der Nutzniesser während einer ihm hiefür angesetzten angemessenen Frist die Sicherheit nicht, oder lässt er trotz Einspruches des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, so hat das Landgericht im Ausserstreitverfahren ihm den Besitz des Gegenstandes bis auf weiteres zu entziehen und einen Verwalter zu bestellen.
Art. 235 [^185]
3. Inventarpflicht
Der Eigentümer und der Nutzniesser haben das Recht, jederzeit im Ausserstreitverfahren zu verlangen, dass über die Gegenstände der Nutzniessung auf gemeinsame Kosten ein schriftliches Inventar aufgenommen werde.
Art. 236
a) Erhaltung der Sache
1) Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.
2) Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten.
3) Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen.
Art. 237
b) Unterhaltung und Bewirtschaftung
1) Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden, sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnis zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser.
2) Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser im gleichen Umfange Ersatz zu leisten.
3) Alle anderen Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutzniesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten.
Art. 238
c) Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen
Steht ein Vermögen in Nutzniessung, so hat der Nutzniesser die Kapitalschulden zu verzinsen, kann aber, wo die Umstände es rechtfertigen, verlangen, von dieser Zinspflicht dadurch befreit zu werden, dass nach Tilgung der Schulden die Nutzniessung auf den verbleibenden Überschuss der Vermögenswerte beschränkt wird.
Art. 239
d) Versicherung
1) Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird.
2) Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie, wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.
Art. 240
a) Früchte
1) Der Nutzniesser eines Grundstückes hat darauf zu achten, dass es durch die Art der Nutzniessung nicht über das gewöhnliche Mass in Anspruch genommen wird.
2) Soweit Früchte über dieses Mass hinaus bezogen worden sind, gehören sie dem Eigentümer.
Art. 241
b) Wirtschaftliche Bestimmung
1) Der Nutzniesser darf an der wirtschaftlichen Bestimmung des Grundstückes keine Veränderungen vornehmen, die für den Eigentümer von erheblichem Nachteil sind.
2) Die Sache selbst darf er weder umgestalten noch wesentlich verändern.
3) Die Neuanlage von Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbereien und dergleichen ist ihm nur nach vorgängiger Anzeige an den Eigentümer und unter der Voraussetzung gestattet, dass die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstückes dadurch nicht wesentlich verändert wird.
Art. 242
c) Wald
1) Ist ein Wald Gegenstand der Nutzniessung, so kann der Nutzniesser die Nutzung insoweit beanspruchen, als ein ordentlicher Wirtschaftsplan dies rechtfertigt.
2) Sowohl der Eigentümer als der Nutzniesser können die Einhaltung eines Planes verlangen, der ihre Rechte nicht beeinträchtigt.
3) Erfolgt im Falle von Sturm, Schneeschaden, Brand, Insektenfrass oder aus anderen Gründen eine erhebliche Übernutzung, so soll sie allmählich wieder eingespart oder der Wirtschaftsplan den neuen Verhältnissen angepasst werden, der Erlös der Übernutzung aber wird zinstragend angelegt und dient zur Ausgleichung des Ausfalles.
Art. 243
d) Bergwerke
Auf die Nutzniessung an Gegenständen, deren Nutzung in der Gewinnung von Bodenbestandteilen besteht, wie namentlich an Bergwerken, finden die Bestimmungen über die Nutzniessung am Walde entsprechende Anwendung.
Art. 244
2. Verbrauchbare und geschätzte Sachen
1) An verbrauchbaren Sachen erhält der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, das Eigentum, wird aber für den Wert, den sie bei Beginn der Nutzniessung hatten, ersatzpflichtig.
2) Werden andere bewegliche Sachen unter einer Schätzung übergeben, so kann der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, frei über sie verfügen, wird aber, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht, ersatzpflichtig.
3) Der Ersatz kann bei landwirtschaftlichen Einrichtungen, Herden, Warenlagern und dergleichen in Gegenständen gleicher Art und Güte geleistet werden.
Art. 245
a) Inhalt
1) Stehen Forderungen in Nutzniessung, so kann der Nutzniesser deren Betrag einziehen.
2) Kündigungen an den Schuldner, sowie Verfügungen über Wertpapiere müssen vom Gläubiger und vom Nutzniesser ausgehen, Kündigungen des Schuldners gegenüber beiden erfolgen.
3) Der Gläubiger und der Nutzniesser haben gegeneinander ein Recht auf Zustimmung zu den Massregeln, die im Falle der Gefährdung der Forderung zu einer sorgfältigen Verwaltung gehören.
Art. 246
b) Rückzahlungen und Neuanlage
1) Ist der Schuldner nicht ermächtigt, dem Gläubiger oder dem Nutzniesser die Rückzahlung zu leisten, so hat er entweder an beide gemeinsam zu zahlen oder zu hinterlegen.
2) Der Gegenstand der Leistung, wie namentlich zurückbezahltes Kapital, unterliegt der Nutzniessung.
3) Sowohl der Gläubiger als der Nutzniesser haben Anspruch auf sichere und zinstragende Neuanlage der Kapitalien.
Art. 247
c) Recht auf Abtretung
1) Der Nutzniesser hat das Recht, binnen drei Monaten nach Beginn der Nutzniessung die Abtretung der seiner Nutzniessung unterstellten Forderungen und Wertpapiere zu verlangen.
2) Erfolgt deren Abtretung, so wird er dem bisherigen Gläubiger für den Wert, den sie zur Zeit der Abtretung haben, ersatzpflichtig und hat in diesem Betrage Sicherheit zu leisten, insofern nicht hierauf verzichtet wird.
3) Der Übergang erfolgt, wenn kein Verzicht vorliegt, erst mit der Sicherstellung.
Art. 248
I. Im Allgemeinen
1) Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
2) Es ist unübertragbar und unvererblich.
3) Es steht, soweit es das Gesetz nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.
Art. 249
II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten
1) Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.
2) Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.
3) Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.
Art. 250
III. Lasten
1) Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
2) Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltungskosten dem Eigentümer zu.
Art. 251
I. Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch[^187]
1) Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.
2) Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.
3) Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Mutationsplanes des Ingenieur-Geometers. Ein solcher ist auch für die Löschung des Baurechts erforderlich.[^188]
Art. 251a [^189]
II. Inhalt, Umfang und Vormerkung[^190]
1) Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechts wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benützung nicht überbauter Flächen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechts und des belasteten Grundstückes verbindlich.
2) Weitere vertragliche Bestimmungen können im Grundbuch vorgemerkt werden, falls die Parteien dies vereinbaren.[^191]
Art. 251b [^193]
1. Heimfall
Geht das Baurecht unter, so fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentümer heim, indem sie zu Bestandteilen seines Grundstückes werden.
Art. 251c [^194]
2. Entschädigung
1) Der Grundeigentümer hat dem bisherigen Bauberechtigten für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung zu leisten, die jedoch den Gläubigern, denen das Baurecht verpfändet war, für ihre noch bestehenden Forderungen haftet und ohne ihre Zustimmung dem bisherigen Bauberechtigten nicht ausbezahlt werden darf.
2) Wird die Entschädigung nicht bezahlt oder sichergestellt, so kann der bisherige Bauberechtigte oder ein Gläubiger, dem das Baurecht verpfändet war, verlangen, dass an Stelle des gelöschten Baurechtes ein Grundpfandrecht mit demselben Rang zur Sicherung der Entschädigungsforderung eingetragen werde.
3) Die Eintragung muss spätestens drei Monate nach dem Untergang des Baurechtes erfolgen.
Art. 251d [^195]
Aufgehoben
Art. 251e [^197]
1. Voraussetzungen
Wenn der Bauberechtigte in grober Weise entweder sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber verlangt.
Art. 251f [^198]
2. Ausübung des Heimfallsrechtes
1) Das Heimfallsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung geleistet wird, bei deren Bemessung das schuldhafte Verhalten des Bauberechtigten als Herabsetzungsgrund berücksichtigt werden kann.
2) Die Übertragung des Baurechtes auf den Grundeigentümer erfolgt erst, wenn die Entschädigung bezahlt oder sichergestellt ist.
Art. 251g [^199]
3. Andere Anwendungsfälle
Den Vorschriften über die Ausübung des Heimfallsrechtes unterliegt jedes Recht, das sich der Grundeigentümer zur vorzeitigen Aufhebung oder Rückübertragung des Baurechtes wegen Pflichtverletzung des Bauberechtigten vorbehalten hat.
Art. 251h [^201]
1. Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts
1) Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegenüber dem jeweiligen Bauberechtigten Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrage von drei Jahresleistungen.
2) Ist die Gegenleistung nicht in gleichmässigen Jahresleistungen festgesetzt, so besteht der Anspruch auf das gesetzliche Pfandrecht für den Betrag, der bei gleichmässiger Verteilung auf drei Jahre entfällt.
Art. 251i [^202]
2. Eintragung
1) Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden, solange das Baurecht besteht, und ist von der Löschung im Zwangsverwertungsverfahren ausgenommen.
2) Im übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechtes sinngemäss anwendbar.
Art. 251k [^203]
VI. Höchstdauer
1) Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden.
2) Es kann jederzeit in der für die Begründung vorgeschriebenen Form auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren verlängert werden, doch ist eine zum voraus eingegangene Verpflichtung hiezu nicht verbindlich.
Art. 252
D. Quellenrecht
1) Das Recht an einer Quelle auf fremdem Grundstück belastet das Quellengrundstück mit der Dienstbarkeit der Aneignung und Ableitung des Quellwassers.
2) Es ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.
3) Ist das Quellenrecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.
Art. 253
E. Andere Dienstbarkeiten
1) Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemanden zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
2) Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
3) Im übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
Art. 253a [^204]
F. Richterliche Massnahmen
Für im Grundbuch eingetragene Berechtigte einer Dienstbarkeit gelten die Bestimmungen über die richterlichen Massnahmen bei Unauffindbarkeit des Eigentümers oder bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe einer juristischen Person sinngemäss.
3. Abschnitt
Die Grundlasten
Art. 254
A. Gegenstand
1) Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstücke haftet.[^205]
2) Als Berechtigter kann der jeweilige Eigentümer eines andern Grundstückes bezeichnet sein.
3) Unter Vorbehalt der öffentlich-rechtlichen Grundlasten kann eine Grundlast nur eine Leistung zum Inhalt haben, die sich aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstückes ergibt oder die für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstückes bestimmt ist.[^206]
Art. 255
1. Eintragung und Erwerbsart
1) Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch.
2) Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben, und zwar bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.
3) Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
Art. 256 [^207]
2. Öffentlich-rechtliche Grundlasten
1) Öffentlich-rechtliche Grundlasten entstehen ohne Eintragung im Grundbuch.
2) Als öffentlich-rechtliche Grundlasten gelten:
-
- die Kosten einer Baulandumlegung;
-
- die Erschliessungskosten im Zusammenhang mit einer Baulandumlegung oder einer sonstigen öffentlichen Erschliessung.
Art. 257 [^208]
Aufgehoben
Art. 258
1. Im Allgemeinen
1) Die Grundlast geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten Grundstückes.
2) Aus Verzicht oder Ablösung oder aus andern Untergangsgründen erhält der Belastete gegenüber dem Berechtigten einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.
Art. 259
a) Durch den Gläubiger
1) Der Gläubiger kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach Abrede und ferner:[^209]
-
- wenn das belastete Grundstück geteilt wird und er die Verlegung der Schuld auf die Teilstücke nicht akzeptiert;[^210]
-
- wenn der Eigentümer den Wert des Grundstückes vermindert und zum Ersatz dafür keine anderen Sicherheiten bietet;
-
- wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstande ist.
2) Verlangt er die Ablösung wegen Teilung des Grundstücks, so muss er die Grundlast innert Monatsfrist, nachdem die Verlegung rechtskräftig geworden ist, auf ein Jahr kündigen.[^211]
Art. 260
b) Durch den Schuldner
1) Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede und ferner:
-
- wenn der Vertrag, auf dem die Grundlast beruht, vom Berechtigten nicht innegehalten wird;
-
- nach dreissigjährigem Bestande der Grundlast, und zwar auch dann, wenn eine längere Dauer oder die Unablösbarkeit verabredet worden ist.
2) Erfolgt die Ablösung nach dreissigjährigem Bestande, so hat ihr in allen Fällen eine Kündigung auf Jahresfrist voranzugehen.
3) Ausgeschlossen ist diese Ablösung, wenn die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden ist.
Art. 261
c) Ablösungsbetrag
Die Ablösung erfolgt um den Betrag, der im Grundbuch als Gesamtwert der Grundlast eingetragen ist, unter Vorbehalt des Nachweises, dass die Grundlast in Wirklichkeit einen geringeren Wert hat.
Art. 262
3. Verjährung
1) Die Grundlast ist keiner Verjährung unterworfen.
2) Die einzelne Leistung unterliegt der Verjährung von dem Zeitpunkte an, da sie zur persönlichen Schuld des Pflichtigen wird.
Art. 263
I. Gläubigerrecht
1) Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, sondern nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstückes.
2) Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.
Art. 264
II. Schuldpflicht
1) Wechselt das Grundstück den Eigentümer, so wird der Erwerber ohne weiteres Schuldner der Grundlast.
2) Wird das Grundstück geteilt, so werden die Eigentümer der Teilstücke Schuldner der Grundlast. Die Schuld wird nach den Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung auf die Teilstücke verlegt.[^212]
3) Besteht eine Grundlast zugunsten eines berechtigten Grundstückes, und wird dieses zerstückelt, so bleibt die Grundlast zugunsten der einzelnen Teile im Verhältnis zu ihrer Grösse weiter bestehen.
4) Ist die Leistung jedoch unteilbar, so kann der Schuldner nur an alle Berechtigten gemeinsam leisten, und jeder Gläubiger kann nur die Leistung an alle fordern.
5. Titel
Das Grundpfand
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 265
I. Arten
1) Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Register-Schuldbrief bestellt.[^213]
2) Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.
Art. 266
1. Betrag
1) Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein bestimmter Betrag der Forderung in Landesmünze anzugeben.
2) Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchstbetrag angegeben, bis zu dem das Grundstück für alle Ansprüche des Gläubigers haftet.
Art. 267
2. Zinse
Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden.
Art. 268
1. Verpfändbarkeit
Aufgehoben[^214]
Art. 269
a) Bei einzelnen Grundstücken
1) Bei der Errichtung des Grundpfandes ist das Grundstück, das verpfändet wird, bestimmt anzugeben.
2) Teile eines Grundstückes können, solange dessen Teilung im Grundbuch nicht erfolgt ist, nicht verpfändet werden.
Art. 270
b) Bei mehreren Grundstücken
1) Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
2) In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten.
3) Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnisse der Grundstücke.
Art. 271
1. Eintragung
Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch.
Art. 272
2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum
1) Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil verpfänden.
2) Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden.
Art. 273
II. Untergang
1) Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.
2) Der Untergang infolge Enteignung richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.
Art. 274 [^215]
1. Verlegung der Pfandrechte
1) Bei der Zusammenlegung und Neuvermessung von Grundstücken sind die Grundpfandrechte, die auf den abzutretenden Grundstücken lasten im bisherigen Range auf die zum Ersatze zugewiesenen Grundstücke zu übertragen.
2) Tritt ein Grundstück an die Stelle von mehreren einzelnen, die für verschiedene Forderungen verpfändet sind, oder von denen nicht alle belastet sind, so werden die Pfandrechte unter tunlichtster Wahrung ihres bisherigen Ranges auf das Grundstück im neuen Umfange belegt.
3) Dem Grundpfandgläubiger darf eine Verschlechterung seines Pfandrechtes gegen bisher nicht zugemutet werden, soweit dieses in Folge seines Ranges oder seiner Höhe in der ersten Hälfte des Wertes der amtlichen Schätzung nicht mehr gedeckt erscheint.
Art. 275
2. Kündigung durch den Schuldner
Der Schuldner ist befugt, Pfandrechte auf Grundstücken, die in eine Güterzusammenlegung einbezogen sind, auf den Zeitpunkt der Durchführung dieser Unternehmung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten abzulösen.
Art. 276 [^216]
3. Entschädigung in Geld
1) Soweit ein Grundeigentümer für seine in die Zusammenlegung einbezogene verpfändete Grundfläche ganz oder teilweise durch Geld entschädigt wird, haftet diese Geldentschädigung für die auf der bezüglichen Grundfläche bestehenden Pfandrechte bis zu deren Höhe und ist an die Gläubiger nach ihrer Rangordnung, oder bei gleicher Rangordnung nach der Grösse ihrer Forderung abzutragen.
2) An den Grundeigentümer dürfen solche Geldentschädigungen nur ausbezahlt werden, wenn keine Grundpfandrechte auf den betreffenden Grundflächen lasten, oder wenn ein ausdrücklicher schriftlicher Verzicht des oder der Grundpfandgläubiger vorgelegt wird.
Art. 277
I. Umfang der Pfandhaft
1) Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
2) Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann.
3) Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.
Art. 278 [^217]
II. Miet- und Pachtzinse
1) Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit der Bewilligung der Zwangsverwaltung oder seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Schuldner bis zur Verwertung oder, bei Bestätigung des Sanierungsplans, bis zu diesem Zeitpunkt auflaufen.
2) Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Zwangsverwaltung Mitteilung gemacht oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amtsblatt bekannt gemacht worden ist.
3) Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, dem die Zwangsverwaltung über das Unterpfand bewilligt oder über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht wirksam.
Art. 279
III. Verjährung
Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.
Art. 280
a) Untersagung und Selbsthilfe
1) Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Landgericht jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.
2) Der Gläubiger kann vom Landgericht ermächtigt werden, die zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, und kann solche auch ohne Ermächtigung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.
3) Er kann für die Kosten der Vorkehrungen vom Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.[^218]
4) Ist der Betrag dieses Pfandrechts höher als 1 000 Franken und wird dieses nicht innert sechs Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.[^219]
5) Es findet das Ausserstreitverfahren Anwendung.[^220]
Art. 281
b) Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung
1) Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Gläubiger vom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.
2) Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen.
3) Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Landgericht angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.
4) Es findet das Ausserstreitverfahren Anwendung.[^221]
Art. 282
2. Unverschuldete Wertverminderung
1) Wertverminderungen, die ohne Verschulden des Eigentümers eintreten, geben dem Gläubiger nur insoweit ein Recht auf Sicherstellung oder Abzahlung, als der Eigentümer für den Schaden gedeckt wird.
2) Der Gläubiger kann jedoch Vorkehrungen zur Beseitigung oder Abwehr der Wertverminderung treffen. Er hat für deren Kosten an dem Grundstück ohne Schuldpflicht des Eigentümers ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.[^222]
3) Ist der Betrag dieses Pfandrechts höher als 1 000 Franken und wird dieses nicht innert sechs Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.[^223]
4) Es findet das Ausserstreitverfahren Anwendung.[^224]
Art. 283
3. Abtrennung kleiner Stücke
1) Wird ein Teil des Grundstückes, der auf weniger als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung zu werten ist, veräussert, so kann der Gläubiger die Entlassung dieses Stückes aus der Pfandhaft nicht verweigern, sobald eine verhältnismässige Abzahlung geleistet wird oder der Rest des Grundstückes ihm hinreichende Sicherheit bietet.
2) Die Entlassung kann im Ausserstreitverfahren geltend gemacht werden.[^225]
Art. 284
V. Weitere Belastung
1) Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lasten auf das verpfändete Grundstück zu legen, ist unverbindlich.
2) Wird nach der Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück gelegt, ohne dass der Pfandgläubiger zugestimmt hat, so geht das Grundpfandrecht der späteren Belastung vor, und diese wird gelöscht, sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt.
3) Der aus der Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigte hat jedoch gegenüber nachfolgenden Eingetragenen für den Wert der Belastung Anspruch auf vorgängige Befriedigung aus dem Erlöse.
Art. 285
1. Wirkung der Pfandstellen
1) Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.
2) Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errichtet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintragung vorbehalten wird.
Art. 286
2. Pfandstellen untereinander
1) Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.
2) An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden.
3) Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.
Art. 287
3. Leere Pfandstellen
Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
Art. 288
1. Art der Befriedigung
1) Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2) Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3) Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Zwangsvollstreckung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Landgerichtes nur soweit nötig durchzuführen.
Art. 289
2. Verteilung des Erlöses
1) Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter die Grundpfandgläubiger nach ihrem Range verteilt.
2) Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf gleichmässige Befriedigung.
Art. 290
3. Umfang der Sicherung
1) Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
-
- für die Kapitalforderung;
-
- für die Kosten der Zwangsvollstreckung und die Verzugszinse;
-
- für drei zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Zwangsvollstreckungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstage laufenden Zins; beim Register-Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.[^226]
2) Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über 5 % erhöht werden.[^227]
3) Für jede Erhöhung des Zinsfusses ist die Zustimmung der nachgehenden Grundpfandgläubiger erforderlich.[^228]
Art. 291 [^229]
4. Sicherung für erhaltende Auslagen
1) Hat der Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige Auslagen gemacht, insbesondere die vom Eigentümer geschuldeten Versicherungsprämien bezahlt, so hat er dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.
2) Ist der Betrag dieses Pfandrechts höher als 1 000 Franken und wird dieses nicht innert sechs Monaten nach Vornahme der Ersatzhandlung in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.
Art. 292 und 293 [^230]
Aufgehoben
Art. 294
IX. Anspruch auf die Versicherungssumme
1) Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Grundstückes ausbezahlt werden.
2) Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des Unterpfandes herauszugeben.
Art. 295 [^231]
X. Unauffindbarer Gläubiger
Lässt sich ein Grundpfandgläubiger nicht identifizieren oder ist sein Wohnort unbekannt, so kann das Gericht in den Fällen, in denen das Gesetz eine persönliche Betätigung des Gläubigers vorsieht und eine solche dringend erforderlich ist, auf Antrag des Schuldners oder anderer Beteiligter die erforderlichen Massnahmen anordnen.
2. Abschnitt
Die Grundpfandverschreibung
Art. 296
A. Zweck und Gestalt
1) Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden.
2) Aufgehoben[^232]
3) Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.
Art. 297
I. Errichtung
1) Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach dem Eintrag.
2) Die Eintragung der Grundpfandverschreibung wird dem Gläubiger auf einer Kopie der Vertragsurkunde bescheinigt.[^233]
3) Zusätzlich zur Bescheinigung der Eintragung wird dem Gläubiger auf Verlangen ein Auszug aus dem Grundbuch ausgefertigt.[^234]
4) Aufgehoben[^235]
5) Aufgehoben[^236]
Art. 298
1. Recht auf Löschung
1) Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstückes vom Gläubiger verlangen, dass er die Löschung des Eintrages bewillige.
2) Aufgehoben[^237]
Art. 299 [^238]
2. Stellung des Eigentümers
1) Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.
2) Befriedigt er den Gläubiger, so gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über.
Art. 300
a) Voraussetzung und Geltendmachung
1) Der Erwerber eines Grundstückes, der nicht persönlich für die darauf lastenden Schulden haftbar ist, kann, solange keine Zwangsvollstreckung eingeleitet ist, die Grundpfandrechte, wenn sie den Wert des Grundstückes übersteigen, ablösen, indem er den Gläubigern den Erwerbspreis oder bei unentgeltlichem Erwerb den Betrag herausbezahlt, auf den er das Grundstück wertet.
2) Er hat die beabsichtigte Ablösung den Gläubigern schriftlich mit halbjähriger Kündigung mitzuteilen.
3) Der Ablösungsbetrag wird unter die Gläubiger nach ihrem Rang verteilt.
Art. 301
b) Öffentliche Versteigerung
1) Bei dieser Ablösung haben die Gläubiger das Recht, binnen Monatsfrist nach der Mitteilung des Erwerbes gegen Vorschuss der Kosten eine öffentliche Versteigerung des Unterpfandes zu verlangen, die nach öffentlicher Bekanntmachung binnen eines weitern Monats, nachdem sie verlangt wurde, vorzunehmen ist.
2) Wird hiebei ein höherer Preis erzielt, so gilt dieser als Ablösungsbetrag.
3) Die Kosten der Versteigerung hat im Falle der Erzielung eines höheren Preises der Erwerber, andernfalls der Gläubiger, der sie verlangt hat, zu tragen.
Art. 302
4. Kündigung
1) Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.
2) Die Kündigung durch den Schuldner hat sich an denjenigen zu richten, der im Moment der Kündigung sein Gläubiger ist.
3) Ist ihm dieser nicht bekannt, so kann er die Kündigung an den letzten ihm bekannten Gläubiger richten.
4) Jeder spätere Erwerber der Forderung hat diese Kündigung gegen sich gelten zu lassen.
Art. 303 bis 306 [^239]
Aufgehoben
Art. 307
1. Veräusserung
1) Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2) Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
Art. 308
2. Zerstückelung
1) Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
2) Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.
3) Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
Art. 309
3. Anzeige der Schuldübernahme
1) Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat das Amt für Justiz dem Gläubiger Kenntnis zu geben.[^240]
2) Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mitteilung an.
Art. 310 [^241]
II. Übertragung der Forderung
Das Pfandrecht folgt der Forderung.
Art. 311 [^243]
1. Im Allgemeinen
1) Räumt das öffentliche Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.
2) Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1 000 Franken aufgrund des öffentlichen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert sechs Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.
3) Vorbehalten bleibt Art. 312.
Art. 312
2. Ohne Eintragung[^244]
Ein gesetzliches Pfandrecht besteht ohne Eintragung ins Grundbuch:
-
- zugunsten des Staates, allen andern Pfandrechten vorgehend, für die auf die Grundstücke entfallenden Steuern des letzten zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Verwertungsbegehrens abgelaufenen Jahres und des laufenden Jahres, auf den der Steuer unterworfenen Grundstücken;
-
- zugunsten der Gemeinden, einzig der vorgenannten Steuerforderung des Staates nachgehend, für die auf Grundstücke entfallenden Steuern des letzten zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Verwertungsbegehrens abgelaufenen Jahres und des laufenden Jahres, auf den der Steuer unterworfenen Grundstücken;
-
- zugunsten von Gebäudeversicherungen, nur den vorgenannten Steuerforderungen des Staates und der Gemeinden nachgehend, für die zuletzt verfallene und die laufende Jahresprämie;
-
- für die auf Liegenschaften und Gebäulichkeiten entfallenden Beiträge an öffentlichen Unternehmungen, (wie Bodenverbesserungen usw.), nur den vorgenannten Steuerforderungen des Staates und der Gemeinden und den Prämienforderungen der Gebäudeversicherungen nachgehend, für die Beitragspflicht während der letzten fünf Jahre.
Art. 313
1. Fälle
1) Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht mit Wirkung gegenüber jedem späteren Eigentümer des Grundstückes und gegenüber den Gläubigern im Konkurs:[^246]
-
- für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
-
- für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
-
- für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.[^247]
2) Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.[^248]
3) Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.[^249]
Art. 314
2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder
Der Anspruch auf Eintragung erlischt, wenn die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, der Miterben oder Gemeinder nicht spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums erfolgt.
Art. 315
a) Eintragung
1) Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2) Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.[^250]
Art. 316
b) Feststellung der Forderung und Sicherstellung
1) Die Eintragung darf nur erfolgen, wenn die Forderung vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
2) Bei Streitigkeiten über die Feststellung pfandberechtigter Forderungen, sowie über die Leistung von hinreichender Sicherheit für solche Forderungen kann behufs Vormerkung im Grundbuch eine vorläufige Verfügung des Landgerichtes im Ausserstreitverfahren verlangt werden.[^251]
3) Die Anfechtung der vorläufig festgestellten Forderung und des Eintrages im Grundbuch erfolgt streitigenfalls auf dem Prozesswege.
Art. 317
c) Rang
Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschiedenem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfande.
Art. 318
d) Vorrecht
1) Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2) Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3) Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
3. Abschnitt
Register-Schuldbrief[^252]
Art. 319 [^253]
I. Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundverhältnis
1) Durch den Register-Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist.
2) Die Schuldbriefforderung tritt neben die zu sichernde Forderung, die dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus dem Grundverhältnis gegebenenfalls zusteht, wenn nichts anderes vereinbart ist.
3) Der Schuldner kann sich bezüglich der Schuldbriefforderung gegenüber dem Gläubiger sowie gegenüber Rechtsnachfolgern, die sich nicht in gutem Glauben befinden, auf die sich aus dem Grundverhältnis ergebenden persönlichen Einreden berufen.
Art. 320 [^255]
1. Errichtung
1) Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung in das Grundbuch.
2) Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers eingetragen.
Art. 321 [^256]
2. Untergang
1) Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen.
2) Der Schuldner ist auch befugt, den Register-Schuldbrief weiterzuverwenden.
Art. 322 [^257]
III. Übertragung
1) Die Übertragung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers.
2) Befreiende Wirkung haben nur Leistungen des Schuldners an die Person, die im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist. Über einen Gläubigerwechsel ist der Schuldner in Kenntnis zu setzen.
Art. 323 [^258]
IV. Verpfändung
Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.
Art. 324 [^259]
V. Stellung des Eigentümers
1) Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung.
2) Die Einreden des Schuldners stehen beim Register-Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.
Art. 325 [^260]
VI. Veräusserung
1) Wird das mit einem Register-Schuldbrief belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2) Hat der neue Eigentümer sich dem Veräusserer gegenüber verpflichtet, die Schuldpflicht für die Pfandforderung zu übernehmen, so tritt die Haftung des neuen Eigentümers und die Befreiung des Veräusserers erst dann ein, wenn der Schuldbriefgläubiger der Schuldübernahme zugestimmt hat. Diese Zustimmung hat innert eines Jahres zu erfolgen.
3) Der Veräusserer und der neue Eigentümer können dem Gläubiger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers als verweigert gilt.
Art. 326 [^261]
VII. Teilung
1) Für die Folgen der Teilung des Grundstückes gelten die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung.
2) Allfällige Schuldübernahmen, die sich damit verbinden, beurteilen sich jedoch nach Art. 325.
Art. 327 [^263]
1. Im Allgemeinen
1) Die Schuldbriefforderung darf sich weder auf das Grundverhältnis beziehen noch Bedingungen oder Gegenleistungen enthalten.
2) Der Register-Schuldbrief kann schuldrechtliche Nebenvereinbarungen über Verzinsung, Abzahlung und Kündigung sowie andere die Schuldbriefforderung betreffende Nebenbestimmungen enthalten. Eine Verweisung auf eine separate Vereinbarung ist zulässig.
Art. 328 [^264]
2. Kündigung
1) Der Register-Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit halbjährlicher Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2) Eine solche Vereinbarung darf für den Gläubiger keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn sich der Schuldner mit der Zahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befindet.
Art. 329 [^265]
IX. Schutz des guten Glaubens
Die Schuldbriefforderung und das Pfandrecht bestehen dem Eintrag gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat.
Art. 330 [^266]
X. Einreden des Schuldners
1) Der Schuldner kann nur Einreden geltend machen, die sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergeben oder ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zustehen.
2) Vereinbarungen, die Nebenbestimmungen zur Schuldbriefforderung enthalten, können einem gutgläubigen Erwerber des Register-Schuldbriefs nur entgegengehalten werden, wenn sie sich aus dem Grundbuch ergeben.
Art. 331 [^267]
XI. Zahlungsort
1) Der Schuldner hat alle Zahlungen am Wohnsitz oder Sitz des Gläubigers zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2) Ist der Wohnsitz oder Sitz des Gläubigers nicht bekannt oder zum Nachteil des Schuldners verlegt worden, so kann sich dieser durch Hinterlegung bei der zuständigen Behörde am eigenen Wohnsitz oder Sitz oder am früheren Wohnsitz oder Sitz des Gläubigers befreien.
Art. 332 [^268]
XII. Änderungen im Rechtsverhältnis
1) Ändert sich das Rechtsverhältnis zugunsten des Schuldners, namentlich durch Abzahlung der Schuld, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser der Eintragung der Änderung in das Grundbuch zustimmt.
2) Ohne diese Eintragung muss sich ein gutgläubiger Erwerber des Register-Schuldbriefs die Wirkung der Änderung im Rechtsverhältnis nicht entgegenhalten lassen.
Art. 333 [^269]
XIII. Tilgung
Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt.
Art. 334 [^270]
XIV. Aufrufung des Gläubigers
1) Ist der Gläubiger eines Register-Schuldbriefs seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks verlangen, dass der Gläubiger vom Landgericht durch dreimalige öffentliche Auskündung aufgefordert werde, sich zu melden, widrigenfalls das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht werde.
Art. 335 bis 355 [^271]
Aufgehoben
4. Abschnitt
Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandrecht
Art. 356
A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht
Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:
-
- durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;
-
- durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.
Art. 357 bis 364 [^272]
Aufgehoben
6. Titel
Das Fahrnispfand
1. Abschnitt
Faustpfand und Retentionsrecht
Art. 365
1. Besitz des Gläubigers
1) Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.[^273]
2) Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3) Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
Art. 366 [^274]
a) Im Allgemeinen
Aufgehoben
Art. 367 [^275]
b) Deckung
Aufgehoben
Art. 368
3. Nachverpfändung
Ein nachgehendes Faustpfand wird dadurch bestellt, dass der Faustpfandgläubiger schriftlich von der Nachverpfändung benachrichtigt und angewiesen wird, nach seiner Befriedigung das Pfand an den nachfolgenden Gläubiger herauszugeben.
Art. 369
4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger
Der Gläubiger kann die Pfandsache nur mit Zustimmung des Verpfänders weiter verpfänden.
Art. 370
1. Besitzesverlust
1) Das Faustpfandrecht geht unter, sobald der Gläubiger die Pfandsache nicht mehr besitzt und auch von dritten Besitzern nicht zurückverlangen kann.
2) Es hat keine Wirkung, solange sich das Pfand mit Willen des Gläubigers in der ausschliesslichen Gewalt des Verpfänders befindet.
3) Das Pfandrecht geht unter, sobald die Forderung untergegangen ist, für die es bestellt wurde.
Art. 371
2. Rückgabepflicht
1) Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus anderem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben.
2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Retentionsrecht.
3) Vor seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet, das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben.
Art. 372
3. Haftung des Gläubigers
1) Der Gläubiger haftet für den aus der Wertverminderung oder aus dem Untergang der verpfändeten Sache entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist.
2) Hat der Gläubiger das Pfand eigenmächtig veräussert oder weiter verpfändet, so haftet er für allen hieraus entstandenen Schaden.
Art. 373
1. Rechte des Gläubigers
1) Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung das Recht, sich auch ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung durch freihändige Pfandverwertung aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.[^276]
2) Aufgehoben[^277]
3) Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der Vertragszinse, der Vollstreckungskosten und der Verzugszinse.[^278]
Art. 374
2. Umfang der Pfandhaft
1) Das Pfandrecht belastet die Pfandsache mit Einschluss der Zugehör.
2) Die natürlichen Früchte der Pfandsache hat der Gläubiger, wenn es nicht anders verabredet ist, vorbehältlich des Retentionsrechtes, an den Eigentümer herauszugeben, sobald sie aufhören, Bestandteil der Sache zu sein.
3) Früchte, die zur Zeit der Pfandverwertung Bestandteil der Pfandsache sind, unterliegen der Pfandhaft.
Art. 375
3. Rang der Pfandrechte
1) Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt.
2) Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt.
Art. 376
4. Verfallsvertrag
Jede Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
Art. 377
5. Verpfändung zugunsten eines Dritten
1) Ist die Sache für die Schuld eines Dritten verpfändet, so kann der Eigentümer das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.
2) Befriedigt er den Gläubiger, so gehen dessen Rechte auf ihn über.
Art. 378
a) Rechte des Eigentümers
1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Pfandeigentümers in erheblichem Masse und setzt er das verletzende Verhältnis trotz Mahnung des Eigentümers fort, so kann dieser im Ausserstreitverfahren verlangen, dass die Pfandsache auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt werde.[^279]
2) Ist der Verderb der Pfandsache oder eine wesentliche Verminderung ihres Wertes zu befürchten, so kann der Eigentümer im Ausserstreitverfahren verlangen, dass die Pfandsache gegen anderweitige entsprechende Sicherheitsleistung zurückgegeben werde.[^280]
Art. 379
b) Rechte des Gläubigers
1) Soweit die pfandgesicherte Forderung infolge Wertverminderung nicht mehr gedeckt ist, kann der Pfandgläubiger weitere Sicherheit verlangen.
2) Wird diesem Verlangen nicht binnen angemessener Frist entsprochen, so kann der Gläubiger ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der Forderung die Verwertung des Pfandes verlangen.
Art. 380
I. Voraussetzungen
1) Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention im Zusammenhang steht.
2) Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3) Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
Art. 381
II. Ausnahmen
1) An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.
2) Ebenso ist die Retention ausgeschlossen, wenn ihr eine vom Gläubiger übernommene Verpflichtung, oder eine vom Schuldner vor oder bei der Übergabe der Sache erteilte Vorschrift oder die öffentliche Ordnung entgegensteht.
Art. 382
III. Bei Zahlungsunfähigkeit
1) Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger das Retentionsrecht auch dann, wenn seine Forderung nicht fällig ist.
2) Ist die Zahlungsunfähigkeit erst nach der Übergabe der Sache eingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden, so kann dieser die Retention auch dann ausüben, wenn ihr eine von ihm vorher übernommene Verpflichtung oder eine besondere Vorschrift des Schuldners entgegensteht.
Art. 383
IV. Wirkung
1) Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
2) Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners das Landgericht das Erforderliche vorzunehmen.
2. Abschnitt
Das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten
Art. 384
A. Im Allgemeinen
1) Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.
2) Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.
Art. 385
I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein
1) Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
2) Aufgehoben[^281]
3) Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen.[^282]
4) Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.
Art. 386
II. Bei Wertpapieren
1) Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung vorbehaltlich Abs. 1a die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.[^283]
1a) Bei Inhaberaktien, die gemäss Art. 326a Abs. 1 PGR beim Verwahrer hinterlegt sind, erfolgt die Verpfändung durch Eintragung im Register nach Art. 326c PGR.[^284]
2) Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
3) Die Geltendmachung des Retentionsrechtes an ungültig verpfändeten Wertpapieren bleibt vorbehalten.
Art. 387
III. Bei Warenpapieren
1) Bestehen für Waren Wertpapiere, die sie vertreten, so wird durch Verpfändung der Wertpapiere ein Pfandrecht an der Ware bestellt.
2) Besteht neben einem Warenpapier noch ein besonderer Pfandschein (Warrant), so genügt zur Pfandbestellung die Verpfändung des Pfandscheines, sobald auf dem Warenpapier selbst die Verpfändung mit Forderungsbetrag und Verfalltag eingetragen ist.
Art. 388
IV. Nachverpfändung
Ein nachgehendes Forderungspfandrecht ist nur gültig, wenn der vorgehende Pfandgläubiger vom Gläubiger der Forderung oder vom nachgehenden Pfandgläubiger von der Nachverpfändung schriftlich benachrichtigt wird.
Art. 389
I. Umfang der Pfandhaft
1) Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.[^285]
2) Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
Art. 390
II. Vertretung verpfändeter Aktien
Verpfändete Aktien werden in der Generalversammlung durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.
Art. 391
III. Verwaltung und Abzahlung
1) Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
2) Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.[^286]
3) Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag beim Landgericht zu hinterlegen.
4) Aufgehoben[^287]
3. Abschnitt
Finanzsicherheiten[^288]
Art. 392
I. Im Allgemeinen[^289]
1) Zur Sicherung von Verbindlichkeiten können aufgrund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis e der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 4.01), in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG, Finanzsicherheiten bestellt werden.[^290]
1a) Den Sicherungsnehmern und Sicherungsgebern im Sinne von Abs. 1 gleichgestellt sind entsprechende Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber aus einem Drittstaat.[^291]
2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:[^292]
-
- "Finanzsicherheiten": Barsicherheiten, Finanzinstrumente oder Kreditforderungen, die als Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts bestellt werden, unabhängig davon, ob die Bestellung auf einem Rahmenvertrag oder auf allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht oder nicht;[^293]
-
- "Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung": die vollständige Übereignung oder Zession einer Finanzsicherheit oder die Übertragung aller Rechte daran zum Zweck der Besicherung oder der anderweitigen Deckung von Verbindlichkeiten einschliesslich von Pensionsgeschäften;[^294]
-
- "Finanzsicherheiten in Form beschränkter dinglicher Rechte": Sicherungsrechte an einer Finanzsicherheit, wobei das Eigentum oder die Inhaberschaft an der Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung vollständig oder bedingt oder sonst beschränkt beim Sicherungsgeber verbleibt;[^295]
-
- "Barsicherheit": ein in beliebiger Währung auf einem Konto gutgeschriebener Betrag oder eine vergleichbare Geldforderung, wie etwa eine Geldmarkt-Sichteinlage, nicht aber Bargeld;[^296]
-
- "Finanzinstrumente": Aktien und andere, diesen gleichgestellte Wertpapiere, Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte oder unverbriefte Schuldtitel, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, sowie alle anderen üblicherweise gehandelten Titel, die zum Erwerb solcher Aktien, Schuldverschreibungen oder anderer Wertpapiere durch Zeichnung, Kauf oder Tausch berechtigen oder zu einer Barzahlung führen (ausgenommen Zahlungsmittel), einschliesslich von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, Geldmarktinstrumenten sowie jeglicher Rechte oder Ansprüche im Zusammenhang mit einem der vorgenannten Aktiva;[^297]
-
- "massgebliche Verbindlichkeit": eine durch eine Finanzsicherheit gesicherte Verbindlichkeit, die ein Recht auf Barzahlung oder Leistung von Finanzinstrumenten gründet und die ganz oder teilweise aus gegenwärtigen oder künftigen, bedingten oder unbedingten, fälligen oder betagten Verbindlichkeiten (einschliesslich solcher, die aus einem Rahmenvertrag oder einer ähnlichen Vereinbarung erwachsen), aus Verbindlichkeiten einer anderen Person als der des Sicherungsgebers gegenüber dem Sicherungsnehmer und aus Verbindlichkeiten bestehen kann, die lediglich allgemein oder ihrer Art nach bestimmt oder bestimmbar sind und gelegentlich entstehen;[^298]
-
- "im Effektengiro übertragbare Wertpapiere": Finanzsicherheiten in Form von Finanzinstrumenten, die in einem Register eingetragen oder einem Depotkonto gebucht werden, das von einem oder für einen Intermediär geführt wird;[^299]
-
- "massgebliches Konto": das Register oder das Depotkonto, auf dem die Eintragung oder Buchung vorgenommen wird, auf Grund derer der Sicherungsnehmer eine Finanzsicherheit gemäss Ziff. 7 erlangt, auch wenn das Register oder Konto vom Sicherungsnehmer selbst geführt wird;[^300]
-
- "Konkurs- und Liquidationsverfahren": ein Konkursverfahren und ein vergleichbares Gesamtverfahren, bei dem ein Gericht oder eine Behörde tätig wird, das Vermögen verwertet wird und der Erlös angemessen unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wobei es unerheblich ist, ob das Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. freiwillig oder zwangsweise eingeleitet wird. Dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Sanierungsplan oder eine ähnliche Massnahme abgeschlossen werden;[^301]
-
- "Sanierungsverfahren": ein Sanierungsverfahren und eine vergleichbare gerichtliche oder behördliche Massnahme zur Sicherung oder Wiederherstellung der finanziellen Lage, mit der in die Rechte Dritter eingegriffen wird, insbesondere auch Massnahmen, die die Aussetzung von Zahlungen oder von Vollstreckungsmassnahmen oder eine Kürzung der Forderungen vorsehen;[^302]
-
- "Aufrechnung in Folge Beendigung ("Close Out Netting")": eine vertragliche Bestimmung im Rahmen der Bestellung einer Finanzsicherheit oder einer die Bestellung einer Finanzsicherheit umfassenden Vereinbarung oder – sofern die Vertragsparteien keine Vereinbarung getroffen haben – eine Rechtsvorschrift, nach der im Verwertungs- oder Beendigungsfall im Wege der Verrechnung, Aufrechnung oder auf andere Weise:
- a) die entsprechenden Verpflichtungen entweder sofort fällig und in eine Zahlungsverpflichtung in Höhe ihres geschätzten aktuellen Wertes umgewandelt werden oder beendet und durch einen entsprechenden Zahlungsanspruch ersetzt werden; oder
- b) der Wert der beiderseits fälligen finanziellen Verpflichtungen ermittelt wird und die Partei mit den höheren Verbindlichkeiten den errechneten Nettosaldo an die andere Partei zu zahlen hat.[^303]
-
- "Kreditforderungen": Geldforderungen aus einer Vereinbarung, aufgrund derer eine Bank, ein E-Geldinstitut oder ein in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU genanntes Institut einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt; diesen Instituten gleichgestellt sind Institute aus der Schweiz;[^304]
-
- "Bestellung": die Lieferung einer Finanzsicherheit an den Sicherungsnehmer oder seinen Vertreter, die Gutschrift im Wege des Effektengiros und jede sonstige Verschaffung des Besitzes oder der Kontrolle an der Finanzsicherheit (sofern der Sicherungsnehmer den Besitz oder die Kontrolle nicht bereits innehat), auch wenn der Sicherungsgeber Anspruch auf Rückübertragung bestellter Sicherheiten im Tausch gegen andere Sicherheiten oder Anspruch auf Rückübertragung überschüssiger Sicherheiten hat oder im Falle von Kreditforderungen bis auf Weiteres die Erträge aus diesen Forderungen einziehen kann.[^305]
3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/47/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG, ergänzend Anwendung.[^306]
Art. 393
II. Bestellung[^307]
1) Die Bestellung von Finanzsicherheiten muss schriftlich nachweisbar sein. Der Nachweis der Bestellung muss die Identifizierung der entsprechenden Finanzsicherheit ermöglichen.[^308]
2) Für den Nachweis nach Abs. 1 genügt es, wenn im Effektengiro übertragene Wertpapiere dem massgeblichen Konto gutgeschrieben wurden oder ein entsprechendes Guthaben in solchen Wertpapieren besteht oder wenn eine Barsicherheit einem bezeichneten Konto gutgeschrieben worden ist oder ein entsprechendes Barguthaben besteht.[^309]
2a) Bei Kreditforderungen ist die Aufnahme in eine Liste von Kreditforderungen, die dem Sicherungsnehmer in schriftlicher oder rechtlich gleichwertiger Form übermittelt wird, ausreichend, um die Forderung zu identifizieren und ihre Bestellung als Finanzsicherheit zwischen den Parteien sowie gegenüber dem Schuldner und/oder Dritten nachzuweisen.[^310]
3) An im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren können das Eigentum und andere dingliche Rechte auch durch die Eintragung im Register oder die Buchung auf dem Depotkonto übertragen werden.[^311]
Art. 394
1. Im Allgemeinen[^313]
1) Der Sicherungsnehmer kann aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Verwertungs- bzw. Beendigungsfall jede Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts verwerten, indem er:[^314]
-
- Finanzinstrumente verkauft oder sich aneignet und anschliessend ihren Wert mit den massgebenden Verbindlichkeiten verrechnet oder sie an Zahlungs statt verwendet;[^315]
-
- Barsicherheiten gegen die massgeblichen Verbindlichkeiten aufrechnet oder an Zahlungs statt verwendet.[^316]
-
- Kreditforderungen veräussert oder einzieht und anschliessend ihren Wert mit den massgeblichen Verbindlichkeiten verrechnet oder sie an Zahlungs statt verwendet.[^317]
2) Eine Aneignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Parteien die Befugnis zur Aneignung bei der Bestellung des Sicherungsrechts vereinbart haben und die Sicherungsvereinbarung eine Bewertung der Finanzinstrumente und Kreditforderungen ermöglicht.[^318]
Art. 395 [^319]
2. Verfahren
1) Eine Finanzsicherheit kann vorbehaltlich der Sicherungsvereinbarung auf die im Art. 394 beschriebene Art und Weise ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung, ohne Versteigerung sowie ohne Wartefrist verwertet werden.
2) Eine Finanzsicherheit kann aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann verwertet werden, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren oder ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist.[^320]
Art. 396
1) Der Sicherungsnehmer kann aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung das Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts ausüben.[^322]
2) Übt ein Sicherungsnehmer das Verfügungsrecht aus, so hat er eine Sicherheit derselben Art zu beschaffen, die spätestens bei Fälligkeit der massgeblichen Verbindlichkeit an die Stelle der ursprünglichen Sicherheit treten muss. Der Sicherungsnehmer hat die Wahl, bei Fälligkeit der Verbindlichkeit entweder Sicherheiten derselben Art zurückzustellen oder, soweit dies in der Sicherungsvereinbarung vorgesehen worden ist, den Wert der Sicherheiten derselben Art gegen die massgeblichen Verbindlichkeiten aufzurechnen oder die Sicherheiten an Zahlungsstatt zu verwenden.[^323]
3) Die nach Abs. 2 ersatzweise beschaffte Sicherheit wird so behandelt, als wäre sie die ursprüngliche Sicherheit.[^324]
4) Die vereinbarten Rechte des Sicherungsnehmers an einer von ihm nach Abs. 2 erster Satz beschafften Sicherheit werden nicht dadurch unwirksam, dass er bestimmungsgemäss über die Finanzsicherheit verfügt.[^325]
5) Tritt ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine in Abs. 2 erster Satz beschriebene Verpflichtung erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.[^326]
6) Dieser Artikel gilt nicht für Kreditforderungen.[^327]
Art. 397 [^328]
V. Anerkennung der Vollrechtsübertragung
1) Eine Finanzsicherheit kann aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung auch in Form der Vollrechtsübertragung wirksam bestellt werden.
2) Tritt bei einer Vollrechtsübertragung ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine vereinbarte Verpflichtung zur Rückübereignung einer Sicherheit derselben Art erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung in Folge Beendigung einbezogen werden.
Art. 398 [^329]
VI. Aufrechnung in Folge Beendigung
1) Die Aufrechnung in Folge Beendigung wird aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann wirksam, wenn:
-
- über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren oder ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist; und[^330]
-
- die der Aufrechnung infolge Beendigung unterliegenden Rechte abgetreten oder gerichtlich oder sonst gepfändet worden sind oder darüber anderweitig verfügt worden ist.
2) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, kann die vertragliche Aufrechnung in Folge Beendigung ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung, ohne Versteigerung und ohne Wartefrist vorgenommen werden.
Art. 399 [^331]
VII. Be- und Verwertungsgrundsätze
Der Sicherungsnehmer hat bei der Ausübung der ihm durch diesen Abschnitt eingeräumten Befugnisse die Bewertung oder Verwertung von Finanzsicherheiten und die Ermittlung der Höhe der massgeblichen Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs und nach Massgabe der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung vorzunehmen. Er hat dabei insbesondere auf den Schätz-, Markt- oder Kurswert der Finanzsicherheiten Bedacht zu nehmen. Einen Überschuss hat er dem Sicherungsgeber herauszugeben oder zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen.
Art. 400 [^332]
VIII. Verzicht auf Rechte des Schuldners von Kreditforderungen
1) Unbeschadet der Vorschriften über missbräuchliche Vertragsbedingungen können Schuldner von Kreditforderungen auf folgende Rechte schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form rechtswirksam verzichten:
-
- ihre Rechte auf Aufrechnung gegenüber dem Gläubiger der Kreditforderung und gegenüber Personen, an die der Gläubiger die Kreditforderung abgetreten, verpfändet oder anderweitig als Sicherheit eingesetzt hat; und
-
- ihre aus Bestimmungen zum Bankgeheimnis erwachsenden Rechte, die anderenfalls den Gläubiger der Kreditforderungen daran hindern oder in seinen Möglichkeiten beschränken würden, Auskünfte über die Kreditforderung oder den Schuldner - mit Blick auf eine Verwendung der Kreditforderung als Sicherheit - zu erteilen.
2) Die Bestimmungen des Konsumkreditgesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 401 bis 441 [^333]
Aufgehoben
7. Titel
Die Rechte an herrenlosen und öffentlichen Sachen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 442
I. Begriff
1) Herrenlos sind diejenigen Sachen, an denen kein Eigentum nachgewiesen werden kann.
2) Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununterbrochen nachforscht und sie wieder einzufangen bemüht ist.
3) Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zurückkehren.
4) Bienenschwärme werden dadurch, dass sie auf fremden Boden gelangen, nicht herrenlos.
Art. 443
1. Im Allgemeinen
1) Eine herrenlose bewegliche Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.
2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des öffentlichen Rechtes.
Art. 444
2. Schatz
1) Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach Umständen mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben oder verborgen war und keinen Eigentümer mehr hat, so wird er als Schatz angesehen.
2) Der Schatz fällt, unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände von wissenschaftlichem Wert, an den Eigentümer des Grundstückes oder der beweglichen Sache, in der er aufgefunden worden ist.
3) Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen darf.
Art. 445
3. Wissenschaftliche Gegenstände
1) Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Landes.[^334]
1a) Ohne Genehmigung des Amtes für Kultur können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt nicht.[^335]
2) Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufgefunden werden, und der Finder sind verpflichtet, dem Amt für Kultur hiervon Mitteilung zu machen. Der Eigentümer des Grundstückes hat ihre Ausgrabung gegen Ersatz des verursachten Schadens zu dulden.[^336]
3) Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch im ganzen den Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll.
Art. 446
1. Anwendungsfälle
An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen, besteht, unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises, kein Privateigentum.
Art. 447
2. Aneignung
1) Aufgehoben[^337]
2) Die Aneignung eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückes kann nur stattfinden, wenn dieses nach Ausweis des Grundbuches herrenlos ist.
3) Sie erfolgt bei solchen Grundstücken durch die Eintragung des Okkupanten als Eigentümer ins Grundbuch.
4) Die Aneignung eines im Grundbuch nicht aufgenommenen Grundstückes erfolgt durch Besitzergreifung des Grundstückes und Aufnahme desselben ins Grundbuch.
5) Für die Eintragung im Grundbuch findet Art. 43 Abs. 3 Anwendung.[^338]
Art. 448
3. Bildung neuen Landes
1) Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Land Liechtenstein.[^339]
2) Vermag jemand nachzuweisen, dass Bodenteile seinem Eigentume entrissen worden sind, so kann er sie binnen angemessener Frist zurückholen.
Art. 449
1. Begriff
1) Als öffentliche Sachen gelten diejenigen, welche unmittelbar öffentlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind.
2) Nicht als öffentliche Sachen gelten die im Fiskaleigentum des Landes und der Gemeinden stehenden Sachen, sowie die im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten stehenden Sachen. Sie werden als Sachen im Privateigentum behandelt.[^340]
Art. 450
2. Anwendung des Sachenrechtes
1) Auf die öffentlichen Sachen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht besondere Regeln für sie aufgestellt sind.
2) Sowohl zugunsten als zu Lasten von öffentlichen Sachen können Dienstbarkeiten und Grundlasten bestellt werden.
3) Aufgehoben[^341]
4) Dagegen können an öffentlichen Grundstücken keine Rechte ersessen werden.
Art. 451 [^342]
II. Verwaltungsvermögen des Landes und der Gemeinden
1) Zum Verwaltungsvermögen des Landes und der Gemeinden gehören diejenigen im Eigentum des Landes oder einer Gemeinde stehenden Sachen, welche dazu bestimmt sind, durch ihren unmittelbaren Gebrauchswert dem Land oder einer Gemeinde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben, insbesondere zum Betrieb öffentlicher Anstalten, zu dienen.
2) Die Veräusserung von Grundstücken, die zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde gehören, bedarf der Zustimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglieds.[^343]
3) Die Verpfändung von Grundstücken, die zum Verwaltungsvermögen des Landes oder einer Gemeinde gehören, ist ausgeschlossen.
Art. 452
1. Im Allgemeinen
1) Die nicht nachweislich im Privateigentum stehenden Gewässer, Strassen, Plätze, Brücken und das der Kultur nicht fähige Land sind zum Gemeingebrauch bestimmte Sachen.
2) Sachen im Gemeingebrauch kann jedermann im ortsüblichen Umfang und im Rahmen der Rechtsordnung frei benützen.[^344]
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zwecks Regelung der Nutzung derselben.
Art. 453
2. Besondere Rechte
1) Solange diese Sachen dem Gemeingebrauch dienen, können an ihnen Privatrechte gegenüber dem Gemeinwesen nur durch ausdrückliche Konzession erworben werden, nicht aber durch Aneignung oder Ersitzung.
2) Wer an einer Sache im Gemeingebrauch ein besonderes Recht erworben hat, darf dasselbe nur insoweit ausüben, als seine Konzession (Verleihung) es zulässt und sein Bedürfnis es erheischt. Er soll den Gemeingebrauch nicht unnötig einschränken.
3) Werden durch die Benutzung und Ausbeutung öffentliche Interessen beeinträchtigt, so kann die Regierung sie untersagen.
2. Abschnitt
Die Wasserkräfte
Art. 454 bis 483 [^345]
Aufgehoben
3. Abschnitt
Die Bergwerke
Art. 484
A. Gegenstand der Bergwerke
Die Vorschriften über die Bergwerke finden Anwendung auf jederlei Vorkehrungen zur Aufsuchung und gewerbsmässigen Gewinnung von folgenden Rohstoffen: metallische Erze, fossile Brenn-, Leucht- und verwandte Stoffe, als Graphit, Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Schieferkohle, Asphalt, Bitumen und mineralische Öle, Schwefel, Schwefelerze, Steinsalz und Solquellen, nicht jedoch Torf.
Art. 485
1. Ausstellung des Schürfscheines
1) Wer nach bergbaulich zu gewinnenden Stoffen suchen oder frühern Bergbau wieder aufnehmen will, sei es auch der Grundeigentümer selber, bedarf hiezu eines Schürfscheines der Regierung, der nach Anhörung der Grundeigentümer ausgestellt wird.
2) Der Schürfschein darf nur dann verweigert werden, wenn die Schürfung dem öffentlichen Wohl widerstreiten oder solche Interessen verletzen würde, die den aus dem Bergwerk zu erwartenden Gewinn offenbar weit übersteigen.
Art. 486
2. Inhalt des Schürfscheines
1) Der Schürfschein wird für einen oder mehrere Rohstoffe, jedoch für den gleichen Rohstoff und das gleiche Gebiet nur an einen Bewerber ausgestellt.
2) Er verleiht diesem das Recht zur Schürfung für eine bestimmte, nach den bergtechnischen Umständen und wirtschaftlichen Interessen zu bemessende zeitliche und örtliche Ausdehnung.
3) Er verliert seine Wirksamkeit, wenn während der angesetzten Frist die zweckentsprechenden Schürfarbeiten gar nicht oder erfolglos ausgeführt worden sind.
4) Aus triftigen Gründen kann sowohl das Gebiet als die Dauer der Schürfbewilligung ausgedehnt werden.
Art. 487
3. Wirkung des Schürfens
1) Der Erwerber des Schürfscheines hat seinen Fund, namentlich mit Rücksicht auf die voraussichtliche Bauwürdigkeit, amtlich feststellen zu lassen und hierauf binnen einer Frist von drei Monaten um die Verleihung des Bergwerkes bei der Regierung nachzusuchen.
2) Die Regierung kann aus triftigen Gründen eine weitere Frist gewähren.
Art. 488
1. Voraussetzungen
1) Ist ein den Bergwerksbestimmungen unterstellter Rohstoff gefunden worden, so bedarf es zur Ausbeutung einer Verleihung, die von der Regierung ausgestellt wird und aus den gleichen Gründen verweigert werden darf, wie die Ausstellung eines Schürfscheines. Konzessionsbegehren sind öffentlich aufzulegen und Einsprachen können binnen 14 Tagen erhoben werden.[^346]
2) Für den Fall, dass andere Fossilien gefunden worden sind, als die im Schürfschein bestimmten, hat die Verleihung das Verhältnis zu andern Berechtigten genau zu ordnen.
3) Vorbehalten bleiben die Rechte des Staates aus dem Bergregal.
Art. 489
2. Bestimmung des Beliehenen
1) Die Verleihung erfolgt an eine bestimmte Person, Gesellschaft, Körperschaft oder Anstalt.
1a) Der Gesuchsteller hat insbesondere nachzuweisen, dass eine fachgerechte Betriebsführung gewährleistet ist.[^347]
2) Ohne Zustimmung der Regierung kann weder die Schürfbewilligung noch die Verleihung übertragen werden.
Art. 490
3. Inhalt der Verleihungsurkunde
Die Verleihung des Bergwerkes erfolgt für einen oder mehrere Rohstoffe und eine nach den Umständen zu bemessende zeitlich und örtlich bestimmte Ausdehnung, wobei auf die Ermöglichung einer rationellen Ausbeutung Rücksicht zu nehmen ist.
Art. 491
III. Die Abfindung mit dem Grundeigentümer
1) Der Grundeigentümer, auf dessen Boden geschürft oder ein Bergwerk angebracht wird, hat Anrecht auf eine Entschädigung für die in Anspruch genommene Bodenfläche und auf Ersatz alles weiteren Schadens.
2) Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsenteignung.
3) Vor Beginn der schädigenden Vorkehren kann der Eigentümer Sicherstellung verlangen.
Art. 492
I. Zeitablauf und Erneuerung
1) Die Verleihung erlischt mit Ablauf der Verleihungsdauer, kann aber auf Verlangen erneuert werden.
2) Die Erneuerung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie die Verleihung, unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse, soll jedoch den Inhaber des Bergwerkes nicht wesentlich beschweren.
3) Wird die Erneuerung abgelehnt, so hat das Land dem Inhaber den Wert der Anlagen aufgrund einer gerichtlichen Schätzung in billiger Weise zu ersetzen.
Art. 493
II. Verwirkung
1) Die Verleihung wird durch die Regierung für verwirkt erklärt, wenn der Inhaber des Bergwerkes den Bedingungen der Verleihung gröblich zuwiderhandelt.
2) Sie erlischt ohne weiteres, wenn das Bergwerk nicht binnen der in der Verleihung festzusetzenden Frist angelegt wird, sowie wenn der Betrieb während fünf aufeinanderfolgenden Jahren eingestellt ist.
Art. 494
I. Betriebsvorschriften
1) Das Bergwerk muss in technisch richtiger Weise und entsprechend den Vorschriften angelegt und betrieben werden, die zum Schutze von Personen und Sachen erlassen werden.
2) Zum Schutze des Grundeigentums sowie der Gebäude, Verkehrswege und Wasserläufe hat der Inhaber des Bergwerkes alle von der Technik an die Hand gegebenen Vorsichtsmassregeln zu beobachten und die hiefür notwendigen Vorkehrungen anzubringen.
Art. 495
1. Gegenstand der Enteignung
Der Inhaber des Bergwerks kann auf dem Wege der Zwangsenteignung zugewiesen erhalten:
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Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)