Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922
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- die Grundstücke, deren er zur Schürfung oder zum Bau oder für irgendwelche nicht wohl zu umgehenden Betriebszwecke bedarf, oder in betreff derer eine den Wert des Grundstückes wesentlich vermindernde Schädigung durch den Betrieb nicht vermieden werden kann;
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- das Wasser, das durch das Bergwerk erschlossen wird, sowie das Holz, das bei der Anlage zur Fällung gelangt, soweit dies für den Bergbau erforderlich ist.
Art. 496
2. Beschränkungen
1) Die Zwangsenteignung ist zu versagen, wenn ihr Nutzen für den Bergbau offenbar den Wert des beanspruchten Grundstückes nicht erreicht.
2) Sie kann ferner versagt werden, wenn Verkehrswege, öffentliche Gebäude oder Werke von höherer öffentlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung dadurch gestört oder gefährdet würden.
Art. 497
III. Verpflichtungen
1) Der Inhaber des Bergwerkes ist verpflichtet, alle die Vorrichtungen, welche Verleihung und Gesetz ihm auferlegen, auf seine Kosten zu erstellen.
2) Er hat allen Schaden, der Dritten aus der Schürfung oder dem Betrieb des Werkes mittelbar oder unmittelbar entsteht, zu ersetzen.
3. Abteilung
Besitz und Grundbuch
8. Titel
Der Besitz
Art. 498
I. Begriff
1) Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2) Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
Art. 499
II. Selbständiger und unselbständiger Besitz
1) Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer.
2) Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz.
Art. 500
III. Vorübergehende Unterbrechung
Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlassung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf.
Art. 501
I. Unter Anwesenden
1) Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
2) Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
3) Aufgehoben[^348]
Art. 502
II. Unter Abwesenden
Geschieht die Übergabe unter Abwesenden, so ist sie mit der Übergabe der Sache an den Empfänger oder dessen Stellvertreter vollzogen.
Art. 503
III. Ohne Übergabe
1) Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2) Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3) Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
Art. 504
IV. Bei Warenpapieren
1) Werden für Waren, die einem Frachtführer oder einem Lagerhaus übergeben sind, Wertpapiere ausgestellt, die sie vertreten, so gilt die Übertragung einer solchen Urkunde als Übertragung der Ware selbst.
2) Steht jedoch dem gutgläubigen Empfänger des Warenpapieres ein gutgläubiger Empfänger der Ware gegenüber, so geht dieser jenem vor.
Art. 505
1. Abwehr von Angriffen
1) Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
2) Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
3) Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
Art. 506
2. Klage aus Besitzesentziehung
1) Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.
2) Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und aufgrund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern.
3) Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.
Art. 507
3. Klage aus Besitzesstörung
1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
2) Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
Art. 508
4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage
1) Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt.
2) Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres, das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat.
Art. 509
1. Vermutung des Eigentums
1) Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
2) Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
Art. 510
2. Vermutung bei selbständigem Besitz
1) Besitzt jemand eine bewegliche Sache ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat.
2) Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet, er kann aber demjenigen gegenüber, von dem er die Sache erhalten hat, diese Vermutung nicht geltend machen.
Art. 511
3. Klage gegen den Besitzer
Der Besitzer einer beweglichen Sache kann sich gegenüber jeder Klage auf die Vermutung zugunsten seines besseren Rechtes berufen, unter Vorbehalt der Bestimmung über eigenmächtige Entziehung oder Störung des Besitzes.
Art. 512
a) Bei anvertrauten Sachen
Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Rechte übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.
Art. 513
b) Bei abhanden gekommenen Sachen
1) Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Art. 191.[^349]
2) Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem späteren gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden.
3) Die Rückleistung erfolgt im übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.
Art. 514
c) Bei Geld und Inhaberpapieren
Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden.
Art. 515
d) Bei bösem Glauben
1) Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.
2) Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem späteren Besitzer die Sache nicht abfordern.
Art. 516
5. Vermutung bei Grundstücken
1) Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist.
2) Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.
Art. 517
a) Nutzung
1) Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.
2) Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.
Art. 518
b) Ersatzforderungen
1) Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
2) Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
3) Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.
Art. 519
2. Bösgläubiger Besitzer
1) Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
2) Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.
3) Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.
Art. 520
IV. Ersitzung
Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf sich den Besitz seines Vorgängers anrechnen, insofern auch dessen Besitz zur Ersitzung tauglich gewesen ist.
9. Titel*
Das Grundbuch[^350]
Art. 521 [^353]
1. Im Allgemeinen
1) Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt, welches nach Gemeinden zu unterteilen ist.
2) Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen, Belegen, Grundstücksbeschreibungen und dem Tagebuch.
3) Das Grundbuch kann auf Papier oder mittels Informatik geführt werden.
Art. 522 [^354]
2. Aufnahme
1) Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen:
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- die Liegenschaften;
-
- die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken;
-
- die Bergwerke;
-
- die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
2) Die Aufnahme von selbständigen und dauernden Rechten erfolgt auf Anmeldung des Berechtigten. Die Aufnahme der übrigen Grundstücksarten erfolgt von Amtes wegen.
Art. 523 [^356]
a) Im Allgemeinen
1) Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer.
2) Selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke und Miteigentumsanteile an Grundstücken können landesweit gesondert nummeriert werden.
Art. 524 [^357]
b) Hauptbuchblatt
Jedes Hauptbuchblatt hat besondere Abteilungen zu enthalten über:
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- das Eigentum;
-
- die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem Grundstück verbunden sind, oder die darauf ruhen;
-
- die Pfandrechte, mit denen es belastet ist;
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- die Vormerkungen;
-
- die Anmerkungen;
-
- die Grundstücksbeschreibung.
Art. 525 [^358]
c) Tagebuch, Belege
1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens.
2) Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und aufzubewahren.
Art. 526 [^359]
4. Pläne für das Grundbuch[^360]
Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt aufgrund eines Planes, der auf der Amtlichen Vermessung beruht.
Art. 527 [^361]
5. Verordnung
Die Regierung erlässt über die Ausgestaltung des Grundbuches die notwendige Verordnung, insbesondere über:
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- die Aufnahme der Grundstücke und die Anlage des Hauptbuches;
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- die gesonderte Nummerierung bei selbständigen und dauernden Rechten, Bergwerken und Miteigentumsanteilen an Grundstücken;
-
- die Form des Hauptbuches;
-
- die Hilfsregister und die darin aufzunehmenden Daten;
-
- die Massnahmen bei Zerstörung oder Verlust eines Hauptbuchblattes;
-
- die Aufbewahrung der Bücher, Register und Grundbuchakten.
Art. 528 [^363]
1. Im Allgemeinen
1) Die Anlage und Nachführung des Grundbuches obliegt dem Amt für Justiz.[^364]
2) Aufgehoben[^365]
Art. 529 [^367]
a) Grundsatz
1) Für die vom Amt für Justiz vorzunehmenden Amtshandlungen werden Gebühren erhoben.[^368]
2) Die wertabhängigen Gebühren betragen:
-
- für die Eintragung von Eigentum, Eigentumsanteilen und Baurechten: 6 ‰ des Wertes der Gegenleistung, bei Fehlen einer solchen des Steuerschätzwerts, mindestens jedoch 200 Franken je Handänderung; bei Erwerb im Zuge von rechtsgestaltenden Entscheidungen der Gerichte: 200 Franken je Handänderung;[^369]
-
- für die Eintragung von Eigentum infolge Fusion von Gesellschaften oder fusionsähnlichen Tatbeständen: 1 ‰ des Wertes der Gegenleistung;
-
- für die Errichtung oder Erhöhung eines Grundpfandrechtes: 2 ‰ der Pfandsumme bzw. des Erhöhungsbetrages;[^370]
-
- für die Begründung oder Änderung eines selbständigen und dauernden Rechts oder einer Grundlast: 2 ‰ des Wertes des Rechts.
3) Die Regierung kann für die wertabhängigen Gebühren nach Abs. 2 mit Verordnung Mindest- und Höchstbeträge festlegen.
4) Für die übrigen Amtshandlungen setzt die Regierung die Gebühren mit Verordnung fest. Sie sollen dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes angepasst sein.
5) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren der Gebührenerhebung, die Gebührensicherung sowie den Gebührenbezug.
Art. 529a [^371]
Aufgehoben
Art. 530 [^372]
b) Gebührenbefreiung
1) Eintragungen, Vormerkungen, Anmerkungen oder Löschungen im Grundbuch, die von Amtes wegen erfolgen, sind gebührenfrei, ebenso Auszüge aus dem Grundbuch, die für den Amtsgebrauch bestimmt sind.
2) Das Land Liechtenstein, die Gemeinden, die inländischen Behörden und Gerichte sowie der Landesfürst sind von der Gebührenpflicht befreit.
3) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Tatbestände von der Gebührenpflicht befreien sowie das Verfahren regeln.
Art. 531 [^373]
c) Gebührenschuldner
1) Die Gebühren werden von der Person geschuldet, welche die Amtshandlung verlangt. Bei Eigentumsänderungen werden sie von beiden Parteien zu gleichen Teilen geschuldet.
2) Geht das Begehren von mehreren Personen aus, haften sie solidarisch. Bei Eigentumsänderungen an Grundstücken gilt die Solidarhaftung auch für den Grundstückserwerber.
3) Unter den Parteien bleiben Rückgriffsansprüche und abweichende Vereinbarungen vorbehalten.
Art. 532 [^374]
3. Haftung
1) Das Land ist für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches und aus der Nachführung des Planes für das Grundbuch entsteht.[^375]
2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Amtshaftung finden Anwendung.
Art. 533 [^377]
a) Beschwerde gegen die Abweisung einer Anmeldung
1) Gegen die Abweisung einer Grundbuchanmeldung kann der Anmeldende sowie alle übrigen, die von der Abweisung berührt sind, binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung beim Amt für Justiz oder Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erheben.[^378]
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 534 [^379]
b) Beschwerde in anderen Fällen
1) Jeder, der durch eine Verfügung des Amt für Justiz es berührt ist, die nicht die Abweisung einer Anmeldung zum Gegenstand hat, kann dagegen binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung beim Amt für Justiz oder Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erheben.[^380]
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 535 [^381]
c) Verfahren
1) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
2) Dem Amt für Justiz steht im Beschwerdeverfahren das Recht auf Gegenäusserung zu.[^382]
Art. 536 [^385]
1. Eigentum und beschränkte dingliche Rechte
In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstücken eingetragen:
-
- das Eigentum;
-
- die Dienstbarkeiten und Grundlasten;
-
- die Pfandrechte.
Art. 537 [^387]
a) Persönliche Rechte
1) Persönliche Rechte können im Grundbuch vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkaufsrecht, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2) Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
Art. 538 [^388]
b) Verfügungsbeschränkungen
1) Verfügungsbeschränkungen können vorgemerkt werden:[^389]
-
- zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
-
- zur Sicherung eines Veräusserungs-, Belastungs- oder Verpfändungsverbotes gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 4 StPO;
-
- in den im Gesetz vorgesehenen Fällen.
2) Das Gericht hat die Vormerkung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche zu gestatten, wenn das Bestehen eines obligatorischen Anspruches auf Eintragung, Löschung oder Änderung eines dinglichen Rechts glaubhaft gemacht wird.
3) Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
Art. 539 [^390]
c) Vorläufige Eintragungen
1) Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
-
- zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
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- im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
2) Sie geschehen mit schriftlicher Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichtes mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3) Das Gericht bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.
Art. 540 [^391]
d) Eintragung nachgehender Rechte
Eine Vormerkung hindert die Eintragung eines im Rang nachgehenden Rechtes nicht.
Art. 541 [^392]
3. Anmerkungen
1) Privatrechtliche Rechtsverhältnisse können nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen im Grundbuch angemerkt werden.[^393]
2) Darüber hinaus kann die Verordnung zu diesem Gesetz Anmerkungen vorsehen, die sich aus der Grundbuchführung ergeben.
3) Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss im Grundbuch anmerken lassen:[^394]
-
- eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt;
-
- öffentlich-rechtliche Grundlasten gemäss Art. 256 Abs. 2 Ziff. 2.
4) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen.[^395]
5) Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Amt für Justiz die Anmerkung von Amtes wegen löschen.[^396]
Art. 542 [^399]
a) Bei Eintragungen
1) Die Eintragungen erfolgen aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2) Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3) Eintragungen von Amtes wegen sind nur in den in diesem Gesetz oder der hierzu erlassenen Verordnung vorgesehenen Fällen zulässig.
Art. 543 [^400]
b) Bei Löschungen
Zur Löschung oder Änderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
Art. 544 [^402]
a) Gültiger Ausweis
1) Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur aufgrund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
2) Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweis, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat. Bei der Vollmacht muss es sich um eine Vorsorgevollmacht (§ 284b ABGB), eine Gattungs- oder Generalvollmacht (§ 1006 ABGB), die im Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als zwei Jahre sein darf, oder eine auf ein bestimmtes Geschäft ausgestellte Vollmacht (§ 1008 ABGB) handeln.[^403]
3) Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweis, dass die für dessen Gültigkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 545 [^404]
b) Ergänzung des Ausweises
Wenn der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder durch richterliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden.
Art. 545a-545g [^405]
Aufgehoben
Art. 546 [^406]
c) Ungenügender Ausweis
Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.
Art. 547 [^408]
1. Im Allgemeinen
1) Die Eintragungen in das Hauptbuch finden nach der Reihenfolge statt, in der die Anmeldungen angebracht worden sind.
2) Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen und gegen Entrichtung der hierfür vorgesehenen Gebühr ein Auszug ausgefertigt.
Art. 548 [^409]
2. Dienstbarkeiten und Grundlasten
Die Eintragung und Löschung der Grunddienstbarkeiten und Realgrundlasten erfolgen auf dem Blatt des berechtigten und des belasteten Grundstückes.
Art. 549 [^410]
IV. Anzeigepflicht
Das Amt für Justiz hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen.
Art. 550 [^411]
V. Verordnung
Die Regierung erlässt über die Führung des Grundbuches die notwendige Verordnung, insbesondere über:
-
- die Anmeldung und die Einschreibung in das Tagebuch;
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- die Voraussetzungen und die Art der Eintragungen, Vormerkungen und Anmerkungen;
-
- die Ausstellung der Pfandtitel und der Urkunden über die Pfandverschreibungen;
-
- die Abänderung und Löschung sowie die Entkräftung der Pfandtitel;
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- die Teilung, Vereinigung und Umschreibung von Grundstücken;
-
- die Auszüge.
Art. 551 [^412]
C. Öffentlichkeit des Grundbuches
1) Das Grundbuch ist öffentlich.
2) Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
3) Jede Person ist auch ohne ein solches Interesse berechtigt, folgende Auskünfte zu erhalten:
-
- die Bezeichnung und die Beschreibung des Grundstücks;
-
- den Namen und die Identifikation des Eigentümers;
-
- die Eigentumsform und das Erwerbsdatum;
-
- die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Anmerkungen.[^413]
4) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, dass bestimmten Personen weitere Angaben ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses zugänglich gemacht werden können.
4a) Eine Auskunft oder ein Auszug darf nur hinsichtlich eines bestimmten Grundstückes abgegeben werden. Eine personenbezogene Abfrage ist nicht gestattet.[^414]
5) Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
Art. 552 [^416]
I. Bedeutung der Nichteintragung
1) Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuch ersichtlich ist.
2) Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden.
Art. 553 [^418]
1. Im Allgemeinen
1) Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.
2) Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.
Art. 554 [^419]
2. Gegenüber gutgläubigen Dritten
1) Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2) Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den von der Regierung bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.
Art. 555 [^420]
3. Gegenüber bösgläubigen Dritten
1) Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.
2) Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.
3) Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.
Art. 555a [^423]
1. Bei der Teilung des Grundstücks
1) Wird ein Grundstück geteilt, so müssen für jedes Teilstück die Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen bereinigt werden.
2) Der Eigentümer des zu teilenden Grundstücks muss beim Amt für Justiz beantragen, welche Einträge zu löschen und welche auf die Teilstücke zu übertragen sind. Andernfalls ist die Anmeldung abzuweisen.
3) Betrifft ein Eintrag nach den Belegen oder den Umständen ein Teilstück nicht, so ist er darauf zu löschen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung eines Eintrags.
Art. 555b [^424]
2. Bei der Vereinigung von Grundstücken
1) Mehrere Grundstücke eines Eigentümers können nur vereinigt werden, wenn keine Grundpfandrechte oder Grundlasten von den einzelnen Grundstücken auf das vereinigte Grundstück übertragen werden müssen oder die Gläubiger dazu einwilligen.
2) Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zulasten der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden, wenn die Berechtigten dazu einwilligen oder nach der Art der Belastung dadurch in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden.
3) Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zugunsten der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden, wenn die Eigentümer der belasteten Grundstücke dazu einwilligen oder sich die Belastung durch die Vereinigung nicht vergrössert.
4) Die Bestimmungen über die Bereinigung bei der Teilung des Grundstücks sind sinngemäss anwendbar.
Art. 556 [^425]
II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag[^426]
1) Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2) Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
Art. 557 [^428]
1. Bei zweifelsfrei bedeutungslosen Einträgen oder Untergang eines dinglichen Rechts[^429]
1) Das Amt für Justiz kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
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- befristet ist und infolge Ablauf der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
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- ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
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- das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
-
- ein untergegangenes Grundstück betrifft.
2) Das Amt für Justiz kann von Amtes wegen eine gerichtliche Untersuchung und Feststellung des Untergangs eines dinglichen Rechts beantragen und nach Anordnung des Landgerichts die Löschung vornehmen.[^430]
Art. 557a [^431]
Aufgehoben
Art. 558 [^433]
a) Im Allgemeinen
1) Hat ein Eintrag höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung, insbesondere weil er nach den Belegen oder den Umständen das Grundstück nicht betrifft, so kann jede dadurch belastete Person die Löschung verlangen.[^434]
2) Hält das Amt für Justiz das Begehren für begründet, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag löschen wird, wenn sie nicht innert 30 Tagen beim Amt für Justiz dagegen Einspruch erhebt.[^435]
Art. 559 [^436]
b) Bei Einspruch
1) Erhebt die berechtigte Person Einspruch, so prüft das Amt für Justiz das Begehren um Löschung auf Antrag der belasteten Person erneut.
2) Kommt das Amt für Justiz zum Schluss, dass dem Begehren trotz Einspruchs zu entsprechen ist, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag im Grundbuch löschen wird, wenn sie nicht innert drei Monaten beim Landgericht auf Feststellung klagt, dass der Eintrag eine rechtliche Bedeutung hat.
Art. 560 [^437]
IV. Berichtigungen[^438]
1) Das Amt für Justiz hat den fehlerhaften Vollzug einer Anmeldung zu berichtigen. Soweit keine schriftliche Einwilligung der Beteiligten vorliegt, erlässt es über die Berichtigung eine Verfügung.[^439]
2) Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und eine neue Eintragung vorgenommen werden.
3) Die Berichtigung blosser Schreibfehler darf das Amt für Justiz jederzeit von sich aus vornehmen.[^440]
Art. 561 [^442]
I. Grundsatz
1) Das Grundbuch kann mittels Informatik geführt werden ("EDV- Grundbuch").
2) Die Daten des Hauptbuches, des Tagebuches, der Grundstücksbeschreibung und der Hilfsregister werden gemeinsam in einem System gehalten und zueinander in Beziehung gesetzt.
3) Soweit die Vorschriften über die Führung des Grundbuches mittels Informatik keine besondere Regelung enthalten, gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 562 [^443]
II. Anordnung
1) Die Regierung ordnet die Führung des EDV-Grundbuches an und bestimmt das dafür zu verwendende System.
2) Sie prüft dabei, ob das System den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Art. 563 [^444]
III. Datensicherheit
1) Die Daten des EDV-Grundbuches sind so zu unterhalten, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. Sie sind fortlaufend nach allgemein anerkannten Normen zu schützen und zu sichern.
2) Die Regierung trifft die erforderlichen Anordnungen.
Art. 564 [^445]
IV. Verfügbarkeit der Daten
1) Im EDV-Grundbuch müssen folgende Daten kurzfristig abgerufen werden können:
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- die aktuellen Daten des Hauptbuches über die Eigentümer sowie die gelöschten Daten des Rechtsvorgängers und dessen Vorgängers, stets aber die Daten aller Eigentümer in einem mit Verordnung festzusetzenden Zeitraum;
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- die aktuellen Daten des Hauptbuches über die Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkungen und Anmerkungen sowie die entsprechenden gelöschten Daten im Zustand zum Zeitpunkt ihrer Löschung;
-
- die Tagebuchdaten über alle hängigen Eintragungsverfahren und über alle Einschreibungen in einem mit Verordnung festzusetzenden Zeitraum.
2) Die übrigen Daten müssen innert nützlicher Frist abgerufen werden können.
Art. 565 [^446]
V. Datenzugriff im Abrufverfahren
1) Das Amt für Justiz kann auf Antrag folgenden Personen Zugriff auf die Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister gewähren, ohne dass sie im Einzelfall ein Interesse glaubhaft machen müssen:[^447]
- a) Ingenieur-Geometern, Landes- und Gemeindebehörden sowie Gerichten und Strafverfolgungsbehörden auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen;
- b) Banken auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigen;
- c) bestimmten Personen auf die Daten:
-
- der Grundstücke, die ihnen gehören; oder
-
- der Grundstücke, an denen ihnen Rechte zustehen, sofern sie die Daten zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit oder der Wahrnehmung ihrer Rechte benötigen.
2) Aufgehoben[^448]
3) Das Amt für Justiz kann einer Person im Einzelfall nach Prüfung des Interessennachweises den Zugriff auf die entsprechenden Daten gestatten.[^449]
4) Jede Abfrage durch eine Person, die auf die Grundbuchdaten zugreift, ist elektronisch aufzuzeichnen und muss während eines Jahres kurzfristig abgerufen werden können.
5) Die Regierung kann Näheres mit Verordnung regeln.
Art. 566 [^450]
VI. Hauptbuch
1) Den auf den Geräten des Amtes für Justiz in Schrift und Zahlen lesbaren Angaben über ein Grundstück kommt die Bedeutung des Hauptbuches zu, wenn sie nur durch ein neues Eintragungsverfahren verändert werden können. Dieselbe Bedeutung kommt dem auf den Geräten des Amtes für Justiz erstellten und von diesem unterschriftlich bestätigten Ausdruck über diese Angaben zu.[^451]
2) Aus der Darstellung der Daten muss ersichtlich sein, dass es sich um Angaben über ein bestimmtes Grundstück zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt.
3) Die Einschreibungen auf dem Hauptbuchblatt müssen nach den zutreffenden Abteilungen geordnet in Schrift und Zahlen lesbar sein. Dienstbarkeiten und Grundlasten können gesondert dargestellt werden.
Art. 567 [^452]
VII. Tagebuch
1) Den auf den Geräten des Amtes für Justiz in Schrift und Zahlen lesbaren Angaben über die Anmeldungen und über die von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren kommt die Bedeutung des Tagebuches zu.[^453]
2) Der Abschlussbefehl zur Eingabe der Daten in die Tagebuchapplikation hat die Rechtswirkung der Einschreibung in das Tagebuch. Dieselbe Wirkung kommt dem auf den Geräten des Amtes für Justiz erstellten und von diesem unterschriftlich bestätigten Ausdruck über diese Angaben zu.[^454]
3) Aus der Darstellung der Daten muss ersichtlich sein, dass es sich um Angaben des Tagebuches zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt.
4) Das System muss so eingerichtet sein, dass die Daten nach dem Abschluss der Einschreibung nicht mehr verändert werden können.
Art. 568 [^455]
VIII. Eintragungsverfahren
1) Das Eintragungsverfahren wird mit der Einschreibung in das Tagebuch eingeleitet.
2) Das Eintragungsverfahren wird abgeschlossen, indem durch besondere Eingabebefehle:
-
- die Einschreibung, die Änderung oder die Löschung von Daten des Hauptbuches für rechtswirksam erklärt wird;
-
- die Anmeldung als rechtskräftig abgewiesen bezeichnet wird;
-
- die Anmeldung als zurückgezogen bezeichnet wird;
-
- eine versehentliche Einschreibung im Tagebuch für ungültig erklärt wird.
Art. 569 [^456]
IX. Löschungen, Änderungen und Berichtigungen
1) Einträge werden gelöscht, indem die Daten vom Bestand der rechtswirksamen Daten in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen Daten überführt werden.
2) Bei einer Änderung oder einer Berichtigung sind die neuen Daten in den Bestand der rechtswirksamen Daten des Hauptbuches aufzunehmen und die geänderten oder berichtigten Daten in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen Daten zu überführen.
3) Daten, die nicht mehr rechtswirksam sind, sind als solche kenntlich zu machen.
Art. 570 [^457]
X. Rechtswirkungen
1) Der Auslösung des Eingabebefehls im Eintragungsverfahren, wonach die Einschreibung, die Änderung oder die Löschung von Daten über dingliche Rechte für rechtswirksam erklärt wird, kommt die Rechtswirkung der Eintragung in das Hauptbuch zu.
2) Den auf den Geräten des Amtes für Justiz in Schrift und Zahlen lesbaren Angaben über die dinglichen Rechte kommen die Rechtswirkungen des Eintrags zu. Dieselben Wirkungen kommen dem auf den Geräten des Amtes für Justiz erstellten und von diesem unterschriftlich bestätigten Ausdruck über diese Angaben zu.[^458]
Art. 571 [^459]
XI. Verordnung
Die Regierung erlässt über die Führung des EDV-Grundbuches die notwendige Verordnung, insbesondere über:
-
- die Prüfung des anzuwendenden Systems;
-
- die Datensicherheit;
-
- die Verfügbarkeit der Daten;
-
- den Datenzugriff;
-
- das Eintragungsverfahren;
-
- den elektronischen Geschäftsverkehr und die Verwendung von Signaturen nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt.[^460]
Art. 572 bis 632l [^461]
Aufgehoben
Schlusstitel
Übergangsbestimmungen
Art. 1
I. Regel der Nichtrückwirkung im Allgemeinen
1) Die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden auch nachher gemäss den Bestimmungen des bisherigen Rechtes beurteilt, die zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsachen gegolten haben.
2) Demgemäss unterliegen die vor diesem Zeitpunkte vorgenommenen Handlungen in bezug auf ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen auch in Zukunft den bei ihrer Vornahme geltend gewesenen Bestimmungen.
3) Die nach diesem Zeitpunkte eingetretenen Tatsachen dagegen werden, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat, nach dem neuen Rechte beurteilt.
Art. 2
1. Öffentliche Ordnung und Sittlichkeit
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt sind, finden mit dessen Inkrafttreten auf alle Tatsachen Anwendung, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat.
2) Demgemäss finden Vorschriften des bisherigen Rechtes, die nach der Auffassung des neuen Rechtes der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit widersprechen, nach dessen Inkrafttreten keine Anwendung mehr.
Art. 3
2. Inhalt der Rechtsverhältnisse kraft Gesetzes
Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem neuen Rechte zu beurteilen, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind.
Art. 4
3. Nichterworbene Rechte
Tatsachen, die zwar unter der Herrschaft des bisherigen Rechtes eingetreten sind, durch die aber zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes ein rechtlich geschützter Anspruch nicht begründet gewesen ist, stehen nach diesem Zeitpunkte in bezug auf ihre Wirkung unter dem neuen Recht.
Art. 5
III. Erworbene dingliche Rechte
1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden dinglichen Rechte bleiben, unter Vorbehalt der Vorschriften über das Grundbuch, auch unter dem neuen Rechte anerkannt.
2) In bezug auf ihren Inhalt stehen jedoch das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, soweit es eine Ausnahme nicht vorsieht, unter dem neuen Rechte.
3) Wäre ihre Errichtung nach dem neuen Rechte nicht mehr möglich, so bleiben sie unter dem bisherigen Recht.
Art. 6
IV. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch
1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Ansprüche auf Errichtung eines dinglichen Rechtes werden als rechtskräftig anerkannt, wenn sie der Form des bisherigen oder des neuen Rechtes entsprechen.
2) Der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsgeschäft festgesetzte Inhalt eines dinglichen Verhältnisses bleibt auch unter dem neuen Recht anerkannt, soweit er nicht mit diesem unverträglich ist.
Art. 7
1. Ersitzung
1) Die Ersitzung richtet sich von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach dem neuen Rechte.
2) Hat jedoch eine Ersitzung, die auch dem neuen Rechte entspricht, unter dem bisherigen Rechte begonnen, so wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeit an die Ersitzungsfrist verhältnismässig angerechnet.
3) Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden bis zur Revision des Rechtes der allgemeinen Schuldverhältnisse die §§ 1452 ff. des ABGB Anwendung.
Art. 8 [^462]
Aufgehoben
Art. 9
1. Wiederkaufs- und Bestandesrechte
Wiederkaufs- und Bestandesrechte des bisherigen Rechtes an Grundstücken werden weiterhin anerkannt.
Art. 10
a) vor dem 1. Februar 1923[^464]
1) Für Bestiftungen gilt das neue Recht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bestiftungen werden weiterhin anerkannt.
Art. 10bis [^465]
b) vor Inkrafttreten des neuen Rechts
1) Für Bestiftungen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. April 2008 über die Abänderung des Sachenrechts bestehen, gilt das bisherige Recht.
2) Die Grundstücke werden im Grundbuch einzeln aufgenommen. Die Bestiftung wird angemerkt.
Art. 11
3. Bäume auf fremdem Boden
Die bestehenden Eigentumsrechte an Bäumen auf fremden Boden werden auch weiterhin nach bisherigem Recht anerkannt.
Art. 11bis [^466]
3bis Stockwerkeigentum
Das vom früheren Recht beherrschte Stockwerkeigentum ist den neuen Vorschriften dieses Gesetzes unterstellt, auch wenn die Stockwerke oder Stockwerkteile nicht als Wohnungen oder Geschäftsraumeinheiten in sich abgeschlossen sind.
Art. 11ter [^467]
3ter Bereinigung des Grundbuches
Zur Eintragung des bestehenden Stockwerkeigentums kann die Regierung die Bereinigung des Grundbuches anordnen und dafür besondere Verfahrensvorschriften erlassen.
Art. 12 [^468]
Aufgehoben
Art. 13 [^469]
Aufgehoben
Art. 14 [^470]
Aufgehoben
Art. 15
III. Fahrnis
1) Die unter altem Recht mit dinglicher Wirkung begründeten Eigentumsvorbehalte werden weiterhin anerkannt.
2) Sie müssen aber binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Register der Eigentumsvorbehalte eingetragen werden. Mit dem unbenützten Ablauf dieser Frist werden sie unwirksam, können aber auch später noch eingetragen werden.
Art. 16
I. Neue
Die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Dienstbarkeiten bedürfen zu ihrer dinglichen Wirkung der Eintragung ins Grundbuch, soweit diese nach neuem Recht erforderlich ist.
Art. 17
II. Alte
1) Die im Momente des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstbarkeiten behalten ihre dingliche Wirkung auch weiterhin ohne Eintragung ins Grundbuch bei.
2) Soweit ihre Eintragung nach neuem Recht erforderlich wäre, sind sie in den bisherigen Grundbucheinrichtungen bzw. hinsichtlich Bst. c im Grundbuch einzutragen, widrigenfalls die Dienstbarkeiten erlöschen.[^473]
- a) bezüglich Grundstücken in Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, in denen die Vermessung im Sinne des Gesetzes über die Landesvermessung vom 1. Februar 1945 rechtskräftig abgeschlossen wurde oder bis 31. Dezember 1965 noch abgeschlossen wird, bis 1. Januar 1966,
- b) wenn die Voraussetzungen unter Bst. a nicht erfüllt sind, im Zuge der Vermessung, spätestens aber bis zur grundbücherlichen Durchführung des betreffenden rechtskräftigen Vermessungswerkes, sofern das öffentliche Aufforderungsverfahren (Art. 87 und 88 SchlT altSR) durchgeführt wurde,[^471]
- c) wenn die Voraussetzungen unter Bst. b nicht erfüllt sind, aufgrund des Bereinigungsverfahrens nach neuem Recht (Art. 61 ff. SchlT SR),[^472]
3) Mit Dienstbarkeiten nebensächlich verbundene Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 31. August 2016 begründet wurden und sich nur aus den Grundbuchbelegen ergeben, können Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, weiterhin entgegengehalten werden.[^474]
Art. 18
I. Anerkennung der bestehenden Pfandtitel
1) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Grundpfandrechte bleiben anerkannt, ohne dass deren Anpassung an das neue Recht zu erfolgen hat.
2) Die unter dem bisherigen Recht errichteten Hypotheken sind den Grundpfandverschreibungen des neuen Rechtes gleichgestellt.
3) Die Bestimmungen des neuen Rechtes über die Grundpfandverschreibung finden auf die altrechtlichen Hypotheken Anwendung, soweit nicht eine Ausnahme vorgesehen ist.
Art. 19
II. Neue Pfandrechte
1) Neue Grundpfandrechte können nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch in den von diesem anerkannten Arten und Formen errichtet werden.
2) Die innerhalb fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden gesetzlichen Pfandrechte der Art. 312 und 313 erhalten ihren Rang nach den eingetragenen Pfandrechten.
Art. 20
III. Tilgung von Titeln
1) Die Tilgung und Umänderung der Pfandrechte, die Pfandentlassung und dergleichen stehen nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes unter dessen Vorschriften.
2) An Stelle der in diesem Gesetze vorgesehenen Verschollenerklärung treten bis zur Einführung eines neuen Verschollenheitsrechtes die Bestimmungen des bisherigen Rechtes über die Todeserklärung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Fristen.
3) Die Kraftloserklärung altrechtlicher Hypotheken kann binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch nach den Bestimmungen des alten Rechtes erfolgen.
Art. 21
IV. Umfang der Pfandhaft
1) Der Umfang der Pfandhaft bestimmt sich für alle Grundpfandrechte nach dem neuen Rechte.
2) Hat jedoch der Gläubiger vermöge besonderer Abrede gewisse Gegenstände in rechtsgültiger Weise mit dem Grundstück verpfändet erhalten, so bleibt das Pfandrecht an diesen in Kraft, auch wenn sie nach dem neuen Rechte nicht mitverpfändet sein würden.
Art. 22
1. Im Allgemeinen
1) Die Rechte und Pflichten des Gläubigers und des Schuldners beurteilen sich, soweit es sich um Vertragswirkungen handelt, für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Pfandrechte nach dem bisherigen Rechte.
2) In bezug auf die von Gesetzes wegen eintretenden und vertraglich nicht abzuändernden Wirkungen gilt von diesem Zeitpunkte an auch für die schon bestehenden Pfandrechte das neue Recht.
3) Erstreckt sich das Pfandrecht auf mehrere Grundstücke, so bleibt die Pfandhaft nach bisherigem Rechte bestehen.
Art. 23
2. Sicherungsrechte
Die Rechte des Pfandgläubigers während des bestehenden Verhältnisses, wie namentlich Sicherungsrechte, und ebenso die Rechte des Schuldners stehen für alle Pfandrechte vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an unter dem neuen Rechte.
Art. 24
3. Kündigung und Übertragung
Die Kündbarkeit der Pfandforderungen und die Übertragung der Pfandtitel werden bei den Pfandrechten, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind, nach dem bisherigen Rechte beurteilt, unter Vorbehalt der zwingenden Vorschriften des neuen Rechtes.
Art. 25
VI. Rang
1) Die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden Grundpfandrechte erhalten eine feste Pfandstelle.
2) Grundpfandrechte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, behalten jedoch das Nachrückungsrecht bei.
Art. 26 [^475]
VII. Einschränkung nach dem Schätzungswert
Aufgehoben
Art. 27
VIII. Gesetzliche Pfandrechte des öffentlichen Rechtes
1) Die nach öffentlichem Rechte bestehenden Pfandrechte und Ansprüche auf Errichtung von solchen bleiben vorbehalten.
2) Insbesondere bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt die Art. 120, 121 und 168 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege vom 21. April 1922.
Art. 27a [^476]
IX. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten
1) Aufrechte Fahrnisverschreibungen, Versatzpfänder und Pfandbriefe bleiben bestehen.
2) Sie unterstehen weiterhin den Bestimmungen des bisherigen Rechts (Art. 392 bis 441).
Art. 27b SchlT [^477]
X. Fortdauer des bisherigen Rechts für bestehende Papier-Schuldbriefe
1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung vom 31. August 2016 bestehende Papier-Schuldbriefe behalten ihre Gültigkeit.
2) Sie unterstehen weiterhin den Bestimmungen des bisherigen Rechts.
3) Erfolgt eine Änderung bei einem bestehenden Papier-Schuldbrief, namentlich ein Gläubigerwechsel oder eine Handänderung, so ist der Papier-Schuldbrief zwingend in einen Register-Schuldbrief umzuwandeln. Hierfür ist der Papier-Schuldbrief vorzulegen.
Art. 27c SchlT [^478]
XI. Umwandlung der Art des Schuldbriefs
Der Grundeigentümer und die am Papier-Schuldbrief Berechtigten können gemeinsam die Umwandlung eines vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 31. August 2016 eingetragenen Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief anmelden. Bei der Anmeldung ist der Papier-Schuldbrief vorzulegen.
Art. 28
I. Im Allgemeinen
Die Wirkungen des Fahrnispfandrechtes, die Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers, des Verpfänders und des Pfandschuldners richten sich vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nach dem neuen Rechte, auch wenn das Pfandrecht schon vorher entstanden ist.
Art. 29
II. Retentionsrecht
1) Das Retentionsrecht dieses Gesetzes erstreckt sich auch auf solche Sachen, die vor dessen Inkrafttreten in die Verfügungsgewalt des Gläubigers gekommen sind.
2) Es steht dem Gläubiger auch für solche Forderungen zu, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.
3) Früher entstandene Retentionsrechte unterliegen bezüglich ihrer Wirksamkeit den Bestimmungen dieses Gesetzes.
4) Der Spediteur, der Frachtführer, der Kommissionär, der Vermieter und der Verpächter können nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch das Retentionsrecht geltend machen.
Art. 30
F. Besitz
1) Der Besitz steht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter dem neuen Rechte.
2) Aufgehoben[^479]
3) Aufgehoben[^480]
Art. 31
1. Im Allgemeinen
1) Bis zur Einführung des Grundbuches wird das alte Grundbuch weitergeführt, sei es auf Einzel- oder Kollektivblätter. Das Hauptbuch kann auch in Loseblattform geführt werden.[^483]
2) Die Führung der bisherigen Grundbucheinrichtungen geschieht aufgrund des neuen Rechts und, sofern es sich um das Hauptbuch in Buchform handelt, nach Massgabe der Art. 33ff. SchlT SR.[^484]
3) Wo das neue Recht die Eintragung in eine Kolonne vorsieht, ist der betreffende Eintrag im Text zu machen, sofern das alte Grundbuch keine solche Kolonne kennt.
4) Als bisherige Grundbucheinrichtungen werden das alte, bis zum 31. Januar 1923 geführte Grundbuch sowie die Weiterführung des alten Grundbuches verstanden.[^485]
Art. 32 [^486]
2. Wirkungen
1) Die dinglichen Rechte des bisherigen Rechts, welche im alten Grundbuch nicht eingetragen waren, behalten auch ohne Eintragung ihre Gültigkeit, können aber, soweit sie nach neuem Recht der Eintragung bedürfen, Dritten, die sich im guten Glauben auf die bisherigen Grundbucheinrichtungen verlassen haben, nicht entgegengehalten werden. Hiervon ausgenommen sind die nach Art. 17 SchlT SR erloschenen Dienstbarkeiten.
2) In allen anderen Fällen äussern die bisherigen Grundbucheinrichtungen nach dem Inkrafttreten des Sachenrechts, soweit nicht eine Ausnahme vorgesehen ist, die Wirkungen des neuen Rechts.
3) Die Bereinigung der bisherigen Grundbucheinrichtungen bleibt vorbehalten.
Art. 33
a) Selbständige und dauernde Rechte
1) Werden selbständige und dauernde Rechte zur Aufnahme ins Grundbuch angemeldet, so ist für jedes ein besonderes Grundbuchblatt zu verwenden.
2) Auf der Bestandesseite sind die Art (z. B. Wasserrecht) und die Dauer des Rechtes und andere zu seiner Kennzeichnung erforderliche Angaben einzutragen.
Art. 34
b) Kollektivgrundstücke
1) Wird die Aufnahme mehrerer demselben Eigentümer gehöriger Grundstücke auf ein Grundbuchblatt verlangt, so ist für dieselben ein besonderes Grundbuchblatt zu eröffnen.
2) Für die Eintragungen gelten die gleichen Grundsätze wie bisher für Bestiftungen.
3) Das Blatt ist als Kollektivblatt zu überschreiben.
Art. 35
aa) Im Allgemeinen
Die Übertragung des Eigentums an einzelnen Grundstücken wird in gleicher Weise wie bisher eingetragen.
Art. 36
bb) Gesamteigentum
Bei Erwerb eines Grundstückes zu Gesamteigentum sind die Namen der Gesamthänder anzuführen und denselben beizufügen: "als Gesamteigentümer".
Art. 37
cc) Miteigentum
1) Bei Erwerb eines Grundstückes zu Miteigentum sind die Miteigentümer einzeln anzugeben und bei jedem derselben der Bruchteil seiner Berechtigung (z. B. "Miteigentümer zu einem Drittel") anzugeben.
2) Die Übertragung einzelner Anteile zu Eigentum ist auf der Eigentümerseite einzutragen.
Art. 38 [^487]
dd) Unselbständiges Miteigentum und Anmerkungsgrundstücke
1) Bei unselbständigem Miteigentum sind anstelle der Eigentümer die berechtigten Grundstücke mit dem Bruchteil ihrer Berechtigung anzugeben.
2) Bei Anmerkungsgrundstücken ist sinngemäss zu verfahren.
Art. 39
b) Dienstbarkeiten und Grundlasten
1) Dienstbarkeiten und Grundlasten werden in gleicher Weise wie bisher auf das Blatt des belasteten und gegebenenfalls auch des berechtigten Grundstückes eingetragen.
2) Dabei ist anzugeben, ob es sich um eine Berechtigung oder eine Last handelt (z. B. "als Last").
3) Bei Grundlasten ist überdies ein Gesamtwert anzugeben.
Art. 40
aa) Im Allgemeinen
1) Wird ein Grundpfandrecht gelöscht, ohne dass ein anderes in die Lücke nachrückt, so ist eine leere Pfandstelle mit Angabe des Betrages und des Ranges einzutragen.
2) Der Eintrag erhält die gleiche Ziffer wie das gelöschte Pfandrecht (z. B. "ad B: leere Pfandstelle, 10 000 Franken, 2. Rang").
3) Der Gläubigerwechsel ist vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nur im Gläubigerregister und nur auf Verlangen einzutragen.
Art. 41
bb) Grundpfandverschreibung
1) Grundpfandverschreibungen werden in gleicher Weise wie bisher die Hypotheken eingetragen.
2) Die Eintragung muss die Bezeichnung "Grundpfandverschreibung", den Zinsfuss, den Rang und die Vorgänge (z. B. "Vorgang: Gült 10 000 Franken u. G. V. 5 000 Franken") enthalten.
3) Bodenverbesserungspfandrechte sind als solche zu bezeichnen.
Art. 42
cc) Schuldbrief und Gült
1) Schuldbrief und Gült sind in der Eintragung als solche zu bezeichnen.
2) Bei Inhabertiteln ist im Grundbuch der Inhaber, bei Namentiteln der Gläubiger anzugeben.[^488]
3) Für die Ausstellung der Titel und deren Aushändigung gilt das neue Recht.
4) Die Angabe des Pfandhalters erfolgt auf dem Lastenblatt.
5) Im übrigen gelten für die Eintragung der Schuldbriefe und Gülten die gleichen Grundsätze wie für die Grundpfandverschreibung.
Art. 43
dd) Serientitel
Bei Serientiteln ist ausser den übrigen Angaben die Zahl der Titel anzugeben.
Art. 44
aa) Form
1) Vormerkungen sind im Grundbuch als solche zu bezeichnen.
2) Sofern sie auf ein besonderes Recht Bezug haben, ist diese Bezeichnung anzugeben (z. B. "Vormerkung ad c").
3) Der Inhalt der Vormerkung ist näher zu umschreiben, unter Angabe der Person des Berechtigten und der Art der Vormerkung (z. B. "Vorläufige Eintragung: Grundpfandverschreibung zu Gunsten von X. 10 000 Franken, 5 %, 2. Rang, Vorgang, Gült, 12 000 Franken").
Art. 45
bb) Ort
1) Vormerkungen sind auf dem Lastenblatt anzubringen, sofern ihre Hauptwirkung sich auf Pfandrechte bezieht (z. B. Vormerkung des Nachrückungsrechtes).
2) In allen andern Fällen sind sie auf dem Bestandesblatt einzutragen (z. B. Vormerkung von Vorkaufs- und Rückkaufsrechten).
3) Hat eine Vormerkung sowohl für das Eigentum oder für eine Dienstbarkeit oder für eine Grundlast wie auch für ein Grundpfandrecht Bedeutung, so wird sie bei demjenigen Recht eingetragen, auf das sie sich hauptsächlich bezieht, während auf dem andern Blatt eine Verweisung auf diesen Eintrag angebracht wird (z. B. "Verfügungsbeschränkung siehe Bestandesblatt").
Art. 46
b) Verfügungsbeschränkungen
1) Verfügungsbeschränkungen sind auf dem Bestandesblatt anzubringen.
2) Auf dem Lastenblatt ist eine Verweisung auf diese Vormerkung vorzunehmen.
Art. 47
c) Vorläufige Eintragungen
1) Vorläufige Eintragungen sind auf dem Lastenblatt einzutragen, wenn sie sich auf ein Pfandrecht beziehen, in allen andern Fällen auf dem Bestandesblatt.
2) Bezieht sich eine vorläufige Eintragung auf das Eigentum, so ist neben dem Eintrag auf dem Bestandesblatt eine Verweisung auf das Lastenblatt einzutragen.
Art. 48
d) Vorkaufsrechte usw.
Vorkauf, Rückkauf, Kaufrechte und Miete und Pacht sind auf dem Bestandesblatte vorzumerken. Auf dem Lastenblatte ist eine Verweisung hierauf anzubringen.
Art. 49
a) Im Allgemeinen
Anmerkungen sind im Grundbuche als solche zu bezeichnen und müssen auf das Recht, zu dem sie gehören, Bezug nehmen (z. B. "2. Anmerkung ad c").
Art. 50
b) Zugehör
Wird die Anmerkung von Zugehör verlangt, so ist dieselbe auf dem Bestandesblatte näher zu umschreiben und auf dem Lastenblatte eine Verweisung hierauf vorzunehmen (z. B. "3. Anmerkung ad c: Zugehör: das zum Betrieb gehörende Hotelmobiliar laut Beleg Nr. ...").
Art. 51
c) Wegrechte und öffentlich-rechtliche Beschränkungen
1) Gesetzliche Wegrechte werden auf Verlangen auf dem Bestandesblatte des Belasteten und gegebenenfalls des berechtigten Grundstückes eingetragen.
2) Dasselbe gilt für öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Eigentums.
Art. 52
d) Bauhandwerkerpfand
Der Beginn eines Werkes für Bauhandwerker wird auf dem Lastenblatt angemerkt.
Art. 53
e) Subjektivdingliche Rechte
Subjektivdingliche Rechte werden auf dem Bestandesblatt des berechtigten Grundstückes angemerkt (z. B. "4. Anmerkung: Milchbezugsrecht als Grundlast auf Nr. 53").
Art. 54
7. Bemerkungen
1) Für Bemerkungen ist im Grundbuch eine besondere Kolonne zu verwenden.
2) Bemerkungen zu den Grundpfandrechten werden auf dem Lastenblatte unter Angabe der Ziffer des Rechtes, auf das sie sich beziehen, eingetragen (z. B. "2. Bemerkung ad c: Abzahlung 2 000 Franken am 15. Mai 1923").
3) In allen anderen Fällen werden sie in entsprechender Weise auf das Bestandesblatt eingetragen.
Art. 55
8. Löschungen und Änderungen
Löschungen und Änderungen erfolgen nach den Bestimmungen des neuen Rechtes.
Art. 56
9. Ausweise
1) Für Eintragungen, Löschungen und Änderungen sind die vom neuen Rechte verlangten Ausweise beizubringen.
2) Zur Eintragung von Rechten aufgrund eines Erbganges ist ein Beschluss des Landgerichtes als Ausweis vorzulegen.
Art. 57
10. Belege
1) Die bisherigen Urkundenbücher bleiben unverändert.
2) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an werden die Originalbelege auf dem Amt für Justiz zurückbehalten.[^489]
3) Sie werden, wie bisher die Abschriften, in Urkundenbüchern zusammengebunden.
Art. 58
a) Tagebuch
1) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an wird das Tagebuch vom Amt für Justiz geführt.[^490]
2) Die alten Formulare können hiefür, solange solche noch vorrätig sind, verwendet werden, unter tunlichster Anpassung an die Erfordernisse des neuen Rechtes.
Art. 59
b) Eigentümerregister
Das bisherige Eigentümerregister wird vervollständigt und weitergeführt.
Art. 60
c) Gläubigerregister
1) Sobald dieses Gesetz in Kraft tritt, ist ein Gläubigerregister nach den Vorschriften des neuen Rechtes anzulegen.
2) In dasselbe müssen jedoch nur diejenigen Gläubiger aufgenommen werden, welche das Pfandrecht unter der Herrschaft des neuen Rechtes erworben haben.
Art. 61 [^493]
a) Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Anlegung des Grundbuches sind die rechtskräftige Vermessung der Grundstücke und die Bereinigung der dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen.
Art. 62 [^494]
b) Anordnungsbeschluss und Durchführung[^495]
1) Die Regierung ordnet über Vorschlag des Amtes für Justiz die Bereinigung und die Einführung des Grundbuches für eine Gemeinde oder einen Teil davon an. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer rechtskräftig erklärten Amtlichen Vermessung.
2) Dieser Beschluss ist vom Amt für Justiz auf geeignete Weise amtlich kundzumachen.
3) Die Bereinigung und die Einführung des Grundbuches wird vom Amt für Justiz unter Aufsicht der Regierung durchgeführt.
Art. 63 [^496]
c) Kosten und Gebühren
1) Die Kosten für die Bereinigung sowie für die Anlegung des Grundbuches werden vom Land getragen.
2) Die Eintragung neuer Rechte sowie das Rechtsmittelverfahren sind gebührenpflichtig.
Art. 64 [^497]
2. Vermessung
1) Die Anlage und Nachführung der Amtlichen Vermessung richtet sich nach dem Vermessungsgesetz.
2) In Gebieten ohne rechtskräftige Amtliche Vermessung werden die Grenzen durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben. Ihre Richtigkeit wird vermutet.
Art. 65 [^499]
a) Grundsatz
1) Die Bereinigung dient dazu, die Rechte an Grundstücken vollständig und eindeutig zu ermitteln, unklare Einträge klar zu stellen und überflüssige und bedeutungslose Einträge zu löschen.
2) Die Bereinigung erstreckt sich auf:
-
- die Feststellung und Eintragung der in den bisherigen Grundbucheinrichtungen nicht eingetragenen, aber vor dem Inkrafttreten des Sachenrechts entstandenen dinglichen Rechte, soweit nicht bezüglich der altrechtlichen Dienstbarkeiten das bisherige öffentliche Aufforderungsverfahren durchgeführt wurde;
-
- die Überprüfung aller in den bisherigen Grundbucheinrichtungen eingetragenen dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen, die Behebung von Mängeln sowie die Übertragung der bisherigen Einträge in das Grundbuch;
-
- die Löschung der nicht eintragungsfähigen oder untergegangenen dinglichen Rechte sowie der überflüssigen und bedeutungslosen Vormerkungen und Anmerkungen.
Art. 66 [^500]
b) Bereinigung und Übertragung bestehender Einträge
1) Die bestehenden Einträge sind von Amtes wegen daraufhin zu überprüfen, ob sie in der richtigen Abteilung eingetragen sind, den tatsächlichen Verhältnissen und dem neuen Recht entsprechen und ob sie eindeutig und widerspruchslos formuliert sind.
2) Können bestehende Einträge nicht oder nicht unverändert in das Grundbuch übertragen werden und bedürfen diese einer vertraglichen Erneuerung, Änderung oder Ergänzung, erlässt das Amt für Justiz eine Verfügung betreffend die Bereinigung oder die Löschung des Eintrags, wobei die Bestimmung des Art. 78 SchlT SR sinngemäss zur Anwendung gelangt.[^501]
3) Lediglich formelle Berichtigungen kann das Amt für Justiz jederzeit unter Mitteilung an die Beteiligten von Amtes wegen vornehmen.[^502]
4) Offensichtlich überflüssige und bedeutungslose Einträge löscht das Amt für Justiz unter Mitteilung an die Beteiligten von Amtes wegen.[^503]
5) Die bereinigten Einträge sind in den dafür vorgesehenen Abteilungen des Hauptbuchblattes zu übertragen.
Art. 67 [^504]
c) Behandlung nicht mehr begründbarer Rechte
Dingliche Rechte des bisherigen Rechts, wie insbesondere Wiederkaufs- und Bestandesrechte, die nach dem neuen Recht nicht mehr als solche begründet werden können, sind mit einem Stichwort versehen im Grundbuch anzumerken.
Art. 68 [^505]
d) Grundstücke
1) Die Grundstücke werden von Amtes wegen in das Grundbuch aufgenommen.
2) Die Beschreibung der Liegenschaften erfolgt aufgrund der Angaben der Amtlichen Vermessung, diejenige der übrigen Grundstücke durch das Amt für Justiz.[^506]
3) Ist in den bisherigen Grundbucheinrichtungen eine Liegenschaft aufgenommen, die nach der Amtlichen Vermessung nicht existiert, so ist nach Art. 78 ff. SchlT SR vorzugehen.
Art. 69 [^507]
e) Altrechtliche Baurechte und Wasserrechtskonzessionen
1) Gebäulichkeiten aller Art, die aufgrund des alten Rechts auf fremdem Grund und Boden stehen und nicht Fahrnisbauten sind, wie Alphütten, Ställe, Ofenhäuser, Speicher und dergleichen, sind, vorbehaltlich Art. 66 Abs. 4 SchlT SR, als selbständige und dauernde Baurechte in das Grundbuch aufzunehmen, sofern Grundpfandrechte auf denselben haften.
2) Gleiches gilt für Wasserrechtskonzessionen.
Art. 70 [^508]
f) Eigentum
1) Sind Grundstücke nicht auf den Namen des derzeitigen Eigentümers eingetragen, so veranlasst das Amt für Justiz die Beteiligten zur Beschaffung der notwendigen Ausweise und zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen.[^509]
2) Findet sich für ein Grundstück kein Eintrag, so kann der Antragsteller nur gestützt auf einen Ausweis über den rechtmässigen Erwerb als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden.
3) Bei Miteigentum ist das Anteilsverhältnis, bei Gesamteigentum das Gemeinschaftsverhältnis klarzustellen. Bei der Übertragung von Stockwerkeigentum ist die Anmerkung "Begründung des StWE vor der Erstellung des Gebäudes" bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu löschen.
Art. 71 [^510]
g) Dienstbarkeiten und Grundlasten
1) Wird eine nach altem Recht bestehende, bisher nicht eintragungsbedürftige Dienstbarkeit oder Grundlast zur Eintragung angemeldet, so unterbreitet das Amt für Justiz den Beteiligten einen schriftlichen Vorschlag über die Formulierung des Inhalts und des Geltungsbereichs des Rechts.[^511]
2) Bei der Übertragung von Grundlasten ist deren Gesamtwert in einem Betrag in Landeswährung einzutragen.
Art. 72 [^512]
h) Pfandrechte und Pfandtitel
1) Die unter dem bisherigen Recht errichteten Hypotheken sind als Grundpfandverschreibungen einzutragen.
2) Pfandtitel, deren Gläubiger unbekannt sind oder sich nicht gemeldet haben und deren Pfandforderungen wahrscheinlich nicht mehr bestehen, sind auf Kosten des Belasteten kraftlos zu erklären.
3) Das gesetzliche Nachrückungsrecht altrechtlicher Grundpfandrechte ist im Grundbuch vorzumerken.
4) Über die Löschung entwerteter Hypotheken (LGBl. 1940 Nr. 5) ist im Sinne von Art. 78 SchlT SR eine Verfügung zu treffen.
Art. 73 [^513]
i) Vormerkungen und Anmerkungen
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf Vormerkungen und Anmerkungen sinngemäss anwendbar.
Art. 74 [^515]
a) Merkblatt
1) Das Amt für Justiz unterrichtet den Grundeigentümer und die übrigen Beteiligten über die rechtlichen Wirkungen der Einführung des Grundbuches durch Zustellung eines Merkblattes.
2) Gleichzeitig kann das Amt für Justiz einen schriftlichen Bereinigungsvorschlag unterbreiten.
Art. 75 [^516]
b) Einvernahme der Beteiligten
1) Findet der unterbreitete Bereinigungsvorschlag nicht die Zustimmung aller Beteiligten oder sind die Rechtsverhältnisse unklar, kann das Amt für Justiz die Grundeigentümer und die übrigen Beteiligten zur Einvernahme vorladen. Hierüber ist ein Protokoll zu erstellen.[^517]
2) Wo es zur Klärung des Rechtsverhältnisses notwendig ist, kann die Einvernahme mit einem Augenschein verbunden werden.
Art. 76 [^518]
c) Pläne; Ermittlungen bei Dritten
1) Lässt sich der Geltungsbereich einer Dienstbarkeit oder Grundlast nicht eindeutig und klar umschreiben, sind von den Beteiligten ergänzende, von ihnen unterzeichnete Pläne und Skizzen einzureichen.
2) Soweit notwendig haben die Beteiligten auch Dritte, wie frühere Eigentümer, Nachbarn, Architekten, Ingenieur-Geometer oder Bauhandwerker, um Auskunft und Überlassung von Plankopien über den Verlauf von Leitungen, Wegen und dergleichen anzugehen.
3) Nötigenfalls kann das Amt für Justiz Dritte zur Mitwirkung verpflichten.[^519]
Art. 77 [^520]
d) Zwangsmittel
1) Wer der Aufforderung zur Einvernahme oder zur Mitwirkung an der Bereinigung unentschuldigt keine Folge leistet und sich auch nicht gehörig vertreten lässt, kann nach einer Verwarnung durch das Amt für Justiz mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft werden.
2) Leistet der Beteiligte der Aufforderung zur Mitwirkung keine Folge, hat das Amt für Justiz gemäss Art. 78 SchlT SR eine Verfügung zu erlassen und im Übrigen die Bereinigung in dem Masse durchzuführen, als dies ohne dessen Mitwirkung möglich ist.
Art. 78 [^521]
e) Verfügung des Amtes für Justiz[^522]
1) Stimmen die Beteiligten dem Bereinigungsvorschlag des Amtes für Justiz nicht zu, verfügt das Amt für Justiz die Bereinigung oder Löschung des Eintrags.[^523]
2) Gegen die Verfügung des Amtes für Justiz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung an das Amt für Justiz oder Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. Im Übrigen finden die Art. 534 und 535 Anwendung.[^524]
3) Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens ist bei allen beteiligten Grundstücken anzumerken.
4) Die Grundbuchberichtigungsklage bleibt vorbehalten.
Art. 79 [^525]
f) Unzustellbare Verfügungen
1) Unzustellbare Verfügungen sind gleichzeitig mit den bereinigten Registern aufzulegen.
2) Wird während der Auflagefrist keine Beschwerde erhoben, erwächst die Verfügung in Rechtskraft.
Art. 80 [^526]
g) Eigentümerwechsel
1) Wird nach Erlass einer Verfügung das Grundstück veräussert, tritt der Erwerber von Gesetzes wegen anstelle des Veräusserers in das hängige Verfahren ein.
2) Das Amt für Justiz weist den Erwerber des Grundstücks auf die in Abs. 1 erwähnte Rechtsfolge hin. Es teilt dem zuständigen Gericht den Eigentümerwechsel mit.[^527]
Art. 81 [^528]
h) Vollzug der Änderungen
Die einzelnen Eintragungen, Änderungen oder Löschungen sind unverzüglich im Tagebuch einzutragen und grundbücherlich zu vollziehen, wenn:
-
- alle Beteiligten dem Bereinigungsvorschlag des Amtes für Justiz zugestimmt haben oder hierüber rechtskräftig entschieden worden ist; oder[^529]
-
- eine rechtskräftige Verfügung im Sinne von Art. 66 Abs. 2 SchlT SR vorliegt.
Art. 82 [^531]
a) Auflage der bereinigten Register (Schlussaufruf)
1) Nach Abschluss der Bereinigung werden die bereinigten Register und die unzustellbaren Verfügungen öffentlich aufgelegt. Die Auflagefrist beträgt vier Wochen. Die öffentliche Auflage ist auf geeignete Weise amtlich kundzumachen.
2) In der Kundmachung ist mitzuteilen, dass während der Auflagefrist beim Amt für Justiz:[^532]
-
- Einwendungen wegen Mangelhaftigkeit, Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bereinigten Register schriftlich einzureichen sind, soweit der Beteiligte nicht bereits einem Bereinigungsvorschlag zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Verfügung ergangen ist;
-
- dingliche Rechte an privaten oder öffentlichen Grundstücken, die vor dem Inkrafttreten des Sachenrechts entstanden und bisher nicht zur Eintragung gelangt sind, schriftlich anzumelden sind; hiervon ausgenommen sind die altrechtlichen Dienstbarkeiten, bei denen das bisherige öffentliche Aufforderungsverfahren bereits durchgeführt wurde;
-
- im Falle der Unzustellbarkeit einer Verfügung die Löschung oder Bereinigung erfolgt, falls keine Beschwerde erhoben wird.
3) Auf bereits behandelte Begehren des Abs. 2 tritt das Amt für Justiz nicht mehr ein und erlässt die erforderliche Verfügung.[^533]
Art. 83 [^534]
b) Erledigung der Anmeldungen und Einwendungen
Anmeldungen oder Einwendungen sind nach diesem Abschnitt zu behandeln.
Art. 84 [^535]
c) Anlegung des Grundbuches
1) Nach Behandlung der Anmeldungen und Einwendungen durch das Amt für Justiz erstattet es der Regierung Bericht.[^536]
2) Die in diesem Zeitpunkt noch streitigen dinglichen Rechte werden von Amtes wegen als vorläufige Eintragung vorgemerkt.
Art. 85 [^537]
d) Inkraftsetzung des Grundbuches
1) Die Regierung setzt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches fest.
2) Das Amt für Justiz veranlasst die amtliche Kundmachung dieses Beschlusses auf geeignete Weise, unter Hinweis auf die vollen Rechtswirkungen des Sachenrechts.[^538]
3) Aufgehoben[^539]
Art. 86 [^540]
e) Folgen der Nichteintragung
1) Die dinglichen Rechte des bisherigen Rechts, die im Bereinigungsverfahren nicht zur Eintragung gelangen, behalten zwar ihre Gültigkeit, können aber Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.
2) Werden dingliche Rechte binnen zwei Jahren seit Inkrafttreten des Grundbuches nicht ins Grundbuch eingetragen, so fallen sie dahin.
3) Vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 31. August 2016 entstandene, nicht eingetragene öffentlich-rechtliche Grundlasten und gesetzliche Pfandrechte können Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten entgegengehalten werden.[^541]
Art. 87 bis 98 [^542]
Aufgehoben
Art. 99
H. Einführung des Sachenrechtes vor dem Grundbuch
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten in Kraft schon bevor das neue Grundbuch eröffnet worden ist.
2) Die Bestimmungen des formellen Grundbuchrechtes gelangen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Einführung des neuen Grundbuches nur insoweit zur Anwendung als dies besonders vorgesehen ist.
Art. 100
J. Verjährung
1) Wo eine Verjährung von fünf oder mehr Jahren neu eingeführt ist, wird der abgelaufene Zeitraum einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Verjährung angerechnet, wobei jedoch zur Vollendung der Verjährung noch mindestens zwei Jahre seit diesem Zeitpunkte ablaufen müssen.
2) Kürzere, durch dieses Gesetz bestimmte Fristen der Verjährung oder der Verwirkung fangen erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen an.
3) Im übrigen gelten für die Verjährung von diesem Zeitpunkte an die Bestimmungen des neuen Rechtes.
Art. 101
I. Geltender Gesetze
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden nachfolgende Gesetze wie folgt abgeändert:
-
- Die Bestimmungen der Art. 1 bis 7 der Einleitung finden Anwendung auf alle Gebiete des Privatrechtes, und es wird dadurch insbesondere § 887 des ABGB aufgehoben.
-
- Aufgehoben[^543]
-
- Aufgehoben[^544]
Art. 102 [^545]
1. Eigentumsvorbehalt
Aufgehoben
Art. 103 bis 105 [^546]
Aufgehoben
Art. 106 bis 112 [^547]
Aufgehoben
Art. 113 [^548]
4. Grenzzeichen
Aufgehoben
Art. 114 [^549]
5. Verbot des Zutrittes
Aufgehoben
Art. 115 [^550]
6. Retentionsrecht des Staates für Gefangenschaftskosten
Aufgehoben
Art. 116 [^551]
7. Versatzpfand
Aufgehoben
Art. 117 -120 [^552]
Aufgehoben
Art. 121 bis Art. 125 [^553]
Aufgehoben
Art. 126 bis Art. 131 [^554]
Aufgehoben
Art. 132 bis Art. 137 [^555]
Aufgehoben
Art. 138 [^556]
Aufgehoben
Art. 139 [^557]
13. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
Aufgehoben
Art. 140 [^558]
14. Feldpolizei
Aufgehoben
Art. 141
L. Aufhebung älterer Bestimmungen
1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Gesetze und Verordnungen ausser Kraft gesetzt.
2) Insbesondere sind aufgehoben:
-
- alle einschlägigen sachenrechtlichen Bestimmungen des österr. Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahre 1810, hierlands eingeführt mit Verordnung vom 18. Februar 1812, vor allem die §§ 285 bis 530, 825 bis 858, 1321 und 1322, 1368 bis 1372, die Bestimmungen über Erbpacht- und Erbzinsverträge, Bodenzins (§§ 1122 bis und mit 1150) und Fideikommisse, alle widersprechenden Bestimmungen über Verträge und über Verjährung und Ersitzung (§§ 1451 ff.), soweit sie mit dem vorliegenden Gesetze in Widerspruch stehen, sowie alle sachbezüglichen Nachtragserlasse;
-
- die Art. 306 Abs. 1, 2 und 4, bis und mit 316, sowie alle sonst einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches vom Jahre 1862, hierlands eingeführt mit Gesetz vom 16. September 1865, LGBl. 1865 Nr.10, und § 21 des letztern Gesetzes;
-
- das Grundbuchspatent vom 1. Januar 1809 und das Erläuterungspatent vom 27. September 1839, publiziert unter Kundmachung vom 5. Januar 1915, LGBl. 1915 Nr. 1, alle auf das Grundbuchrecht bezüglichen Nachträge und die auf die Bestiftungen bezüglichen erbrechtlichen Bestimmungen im Punkt i des Einführungspatentes betreffend das Erbrecht vom 6. April 1846;
-
- das Gesetz vom 28. April 1914, LGBl. 1914 Nr. 2, betreffend Abänderung und Ergänzung des Fürstlichen Grundbuchspatentes vom 1. Januar 1809 und des Fürstlichen Patentes vom 27. September 1839;
-
- Das Gesetz betreffend die Amortisierung alter Hypothekarforderungen vom 15. November 1903, LGBl. 1903 Nr. 7, im Sinne von Art. 20 Abs. 3 des Schlusstitels;
-
- das Gesetz vom 21. Januar 1918, LGBl. 1918 Nr. 5, betreffend die Aufhebung der Konsortenwälder in Triesenberg;
-
- das Gesetz vom 20. Dezember 1915, LGBl. 1915 Nr. 17, betreffend die grundbücherliche Abtrennung von Grundstücken zum Zwecke öffentlicher Verkehrs- und Wasserwege;
-
- die widersprechenden Bestimmungen der Feldpolizeiordnung vom 23. November 1864, LGBl. 1864 Nr. 8, insbesondere §§ 24, 25, 28;
-
- die widersprechenden Bestimmungen der Bauordnung vom 14. Juli 1870, LGBl. 1870 Nr. 6, vor allem §§ 1, 7, 8, 9;
-
- die entgegenstehenden Bestimmungen der Waldordnung vom 8. Oktober 1865, LGBl. 1866 Nr. 2, vor allem §§ 16 und 40;
-
- das Gesetz vom 7. März 1864, LGBl. 1864 Nr. 2/3, betreffend die Benützung der Gewässer im Fürstentum Liechtenstein;
-
- Art. 3 Ziff. 3 Bst. d, des Gesetzes betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren vom 22. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 19, soweit es die Erneuerung der Grenzen und die Streitigkeiten aus der Gemeinschaft des Eigentums betrifft;[^559]
-
- die widersprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 10. Dezember 1912, LGBl. 1912 Nr. 9, insbesondere die §§ 486, 493, 541 bis und mit 547;
-
- die Verordnung betreffend antiquarische Funde vom 21. September 1888, LGBl. 1888 Nr. 1;
-
- Die Verordnung vom 9. Juli 1894, LGBl. 1894 Nr. 4, mit welcher Baumpflanzungen in und zunächst der Weingärten untersagt werden;
-
- die Verordnung betreffend Ablösung des Atzungs- und Trattrechtes vom 20. Juni 1843;
-
- das Gesetz betreffend die Zehentablösung vom 7. März 1864, LGBl. 1864 Nr. 2/2.
Art. 142
M. Schlussbestimmungen
1) Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
2) Mit der Vollziehung ist die Regierung betraut.
3) Sie hat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.[^560]
4) Die Regierung hat zu diesem Gesetze ein Sachregister herauszugeben.
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
214.0 Sachenrecht
III.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Inkrafttreten
B. Inhalt der Rechtsverhältnisse
D. Beweisregeln
F. Internationales Recht
III. Unbewegliche Sachen
IV. Bewegliche Sachen
A. Inhalt des Eigentums
B. Umfang des Eigentums
III. Zugehör
C. Gemeinschaftliches Eigentum
I. Miteigentum
5. Bauliche Massnahmen[^17]
9. Ausschluss aus der Gemeinschaft[^26]
10. Aufhebung[^29]
II. Gesamteigentum
A. Gegenstand
C. Erwerb
II. Erwerbsarten
2. Bodenverschiebung[^42]
d) Verfahren[^46]
4. Ersitzung
E. Richterliche Massnahmen[^50]
A. Inhalt
II. Abgrenzung
III. Bauten auf dem Grundstück
1. Boden und Baumaterial
V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers[^62]
B. Beschränkungen
II. Veräusserungsbeschränkungen[^66]
1. Gesetzliche Vorkaufsrechte[^67]
III. Nachbarrecht
2. Bauten
b) Gesetzliche Abstände
c) Profile
3. Grabungen
b) Torfstich
4. Pflanzen
5. Grenzvorrichtungen
b) Abstände
d) Einfriedungspflicht
8. Durchleitungen
d) Das Verfahren
9. Wegrechte
b) Streckrecht
IV. Recht auf Zutritt und Abwehr
V. Öffentliche Vermessungszeichen
VI. Verhinderung der Güterzerstückelung
VII. Heimatschutz
VIII. Bodenverbesserungen
IX. Umlegung von Baugebiet
C. Rechte an Quellen und Brunnen
III. Abgraben von Quellen
VII. Pflicht zur Abtretung
D. Alpgenossenschaft[^109]
V. Eintragungen[^114]
4. Verhältnis zum Grundbuch[^120]
A. Inhalt und Gegenstand[^124]
B. Begründung und Untergang[^128]
C. Verwaltung und Benutzung[^138]
II. Gemeinschaftliche Kosten und Lasten[^141]
2. Haftung für Beiträge[^143]
D. Organisation[^147]
I. Versammlung der Stockwerkeigentümer[^148]
II. Der Verwalter[^153]
3. Aufgaben[^156]
B. Erwerbsarten
I. Übertragung
2. Eigentumsvorbehalt
III. Fund
1. Bekanntmachung, Nachfrage
B. Errichtung und Untergang
I. Errichtung
II. Untergang
C. Inhalt
I. Umfang
4. Wegrechte
A. Nutzniessung
II. Entstehung
III. Untergang
4. Rückleistung[^180]
IV. Inhalt
1. Rechte des Nutzniessers
2. Rechte des Eigentümers
b) Sicherstellung
4. Lasten
V. Besondere Fälle
1. Grundstücke
3. Forderungen
B. Das Wohnrecht
C. Baurecht[^186]
III. Folgen des Ablaufs der Dauer[^192]
IV. Vorzeitiger Heimfall[^196]
V. Haftung für den Baurechtszins[^200]
B. Errichtung und Untergang
I. Errichtung
II. Untergang
2. Ablösung
C. Inhalt
A. Voraussetzungen
II. Gestalt der Forderung
III. Grundstück
2. Bestimmtheit
B. Errichtung und Untergang
I. Errichtung
III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung
C. Wirkung
IV. Sicherungsbefugnisse
1. Massregeln bei Wertverminderung
VI. Pfandstelle
VII. Befriedigung aus dem Pfande
VIII. Pfandrecht bei Bodenverbesserungen
B. Errichtung und Untergang
II. Untergang
3. Einseitige Ablösung
5. Kraftloserklärung
C. Wirkung
I. Eigentum und Schuldnerschaft
D. Gesetzliches Grundpfandrecht
I. Des öffentlichen Rechts[^242]
II. Des Privatrechts[^245]
3. Handwerker und Unternehmer
II. Errichtung und Untergang[^254]
VIII. Schuldbriefforderung und Nebenvereinbarungen[^262]
B. Ausgabe von Schuldbriefen und Gülten in Serien
A. Faustpfand
I. Bestellung
2. Gesetzliches Pfandrecht für Spareinlagen
II. Untergang
III. Wirkung
6. Wertverminderung
B. Retentionsrecht
B. Errichtung
C. Wirkung
III. Verwertung von Finanzsicherheiten[^312]
IV. Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form beschränkter dinglicher Rechte[^321]
A. Herrenlose Sachen
II. Fahrnis
III. Grundstücke
B. Öffentliche Sachen
I. Im Allgemeinen
III. Zum Gemeingebrauch bestimmte Sachen
B. Erwerb der Bergwerke
I. Das Schürfen
II. Die Verleihung
C. Verlust der Bergwerke
D. Inhalt der Bergwerke
II. Zwangsenteignungsrecht
A. Begriff und Arten
B. Übertragung
C. Bedeutung
I. Besitzesschutz
II. Rechtsschutz
4. Verfügungs- und Rückforderungsrecht
III. Verantwortlichkeit
1. Gutgläubiger Besitzer
A. Einrichtung[^351]
I. Bestand[^352]
3. Hauptbuch[^355]
II. Grundbuchführung[^362]
2. Gebühren[^366]
4. Beschwerde und Verfahren[^376]
B. Eintragung[^383]
I. Grundbucheinträge[^384]
2. Vormerkungen[^386]
II. Voraussetzungen der Eintragung[^397]
1. Anmeldungen[^398]
2. Ausweise[^401]
III. Art der Eintragung[^407]
D. Wirkung[^415]
II. Bedeutung der Eintragung[^417]
E. Löschung und Änderung der Einträge[^421]
I. Bereinigung[^422]
III. Erleichterte Löschung[^427]
2. Bei anderen Einträgen[^432]
F. Führung des Grundbuches mittels Informatik[^441]
A. Allgemeine Bestimmungen
II. Rückwirkung im Allgemeinen
B. Eigentum
I. Im Allgemeinen
II. Grundstücke
2. Bestiftungen[^463]
4. Anlage der Seybücher
C. Dienstbarkeiten
D. Grundpfandrechte
V. Rechte und Pflichten aus dem Grundpfand
E. Fahrnispfandrechte
G. Das Grundbuch[^481]
I. Weiterführung der bisherigen Grundbucheinrichtungen[^482]
3. Neuaufnahme von Grundstücken
4. Eintragungen
a) Eigentum
c) Grundpfandrechte
5. Vormerkungen
a) Im Allgemeinen
6. Anmerkungen
11. Hilfsregister
II. Einführung des Grundbuches[^491]
1. Im Allgemeinen[^492]
3. Bereinigung[^498]
4. Verfahren[^514]
5. Auflage, Anlegung und Inkraftsetzung[^530]
K. Änderung geltenden Rechtes
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