Änderungshistorie

Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen

3 Versionen · 1970-01-01
2026-01-01
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen
2014-08-28
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen

Änderungen vom 2014-08-28

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- 6. in Personenstands-, Handlungsfähigkeits- oder Familienrechtssachen von Angehörigen des Staates, in welchem die Entscheidung ergangen ist;
- 7. wenn die Parteien, falls sie beide im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen sind, sich durch eine schriftliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts unterworfen haben, das in der Sache erkannt hat;
- 7. wenn die Parteien sich durch eine schriftliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts unterworfen haben, das in der Sache erkannt hat;[^2]
- 8. wenn die Parteien, falls nur eine oder keine von ihnen im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen ist, sich durch eine öffentlich beurkundete Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts unterworfen haben, das in der Sache erkannt hat;
- 8. Aufgehoben[^3]
- 9. wenn der Beklagte, gleichgültig, ob er im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen ist oder nicht, zur Hauptsache verhandelt hat, ohne hinsichtlich der im Sinne dieses Abkommens zu verstehenden Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung ergangen ist, einen Vorbehalt anzubringen, obschon er vom Richter über die Möglichkeit eines solchen Vorbehaltes belehrt wurde.
2) Ungeachtet der Bestimmungen von Abs. 1 Ziff. 1, 2, 3, 7, 8 und 9 dieses Artikels ist die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung gefällt wurde, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 nicht begründet, wenn nach dem Rechte des Staates, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird, für das den Streitgegenstand betreffende Sachgebiet ein Gericht dieses oder eines anderen Staates ausschliesslich zuständig ist.
2) Ungeachtet der Bestimmungen von Abs. 1 Ziff. 1, 2, 3, 7 und 9 dieses Artikels ist die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung gefällt wurde, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 nicht begründet, wenn nach dem Rechte des Staates, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird, für das den Streitgegenstand betreffende Sachgebiet ein Gericht dieses oder eines anderen Staates ausschliesslich zuständig ist.[^4]
##### Art. 3
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##### Art. 7
1) Die in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche werden im anderen Staat anerkannt und vollstreckt, wenn sie den Vorschriften der vorstehenden Artikel, soweit diese Anwendung finden können, genügen. Insbesondere ist Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 und 8 auf den Schiedsvertrag (Schiedsabrede oder Schiedsklausel), unter Vorbehalt der in Abs. 2 vorgesehenen ausschliesslichen Gerichtszuständigkeit, entsprechend anwendbar.
1) Die in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche werden im anderen Staat anerkannt und vollstreckt, wenn sie den Vorschriften der vorstehenden Artikel, soweit diese Anwendung finden können, genügen. Insbesondere ist Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 auf den Schiedsvertrag (Schiedsabrede oder Schiedsklausel), unter Vorbehalt der in Abs. 2 vorgesehenen ausschliesslichen Gerichtszuständigkeit, entsprechend anwendbar.[^5]
2) Dies gilt auch für gerichtliche oder vor Schiedsgerichten abgeschlossene Vergleiche.
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[^1]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4bis abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1995079000)
[^2]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 233](https://www.gesetze.li/chrono/2014233000).
[^3]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 233](https://www.gesetze.li/chrono/2014233000).
[^4]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 233](https://www.gesetze.li/chrono/2014233000).
[^5]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 233](https://www.gesetze.li/chrono/2014233000).
1995-06-25
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerisch
Originalfassung Text zu diesem Datum