Änderungshistorie
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen
3 Versionen
· 1970-01-01
2026-01-01
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen
Änderungen vom 2026-01-01
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##### Art. 1
Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen werden im andern Staat anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1) Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen werden im andern Staat anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1. die Anerkennung der Entscheidung darf nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstossen, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird; insbesondere darf ihr nicht nach dem Rechte dieses Staates die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegenstehen;
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- 3. die Entscheidung muss nach dem Rechte des Staates, in dem sie ergangen ist, in Rechtskraft erwachsen sein;
- 4. im Falle eines Versäumnisurteils muss die den Prozess einleitende Verfügung oder Ladung rechtzeitig der säumigen Partei, sei es persönlich oder an ihren Vertreter, zugestellt worden sein. Hatte die Zustellung im Gebiete des Staates zu geschehen, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird, so muss sie im Rechtshilfeweg bewirkt worden sein.
1bis) Anerkannt werden auch gerichtliche Entscheidungen auf Bezahlung von Prozesskosten oder auf Rückerstattung von Aufwendungen im Rahmen der Verfahrenshilfe (unentgeltlichen Rechtspflege), auch wenn der Anspruch dem Staat zusteht.[^1]
2) In einem Strafverfahren ergangene Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche sowie Entscheidungen, mit denen in einem Zivilprozesse Ordnungsstrafen verhängt werden oder die einen Arrest oder irgend eine andere einstweilige Verfügung anordnen, können auf Grund dieses Abkommens weder anerkannt noch vollstreckt werden. Dasselbe gilt für Entscheidungen in Konkurs- oder Nachlassvertragssachen.
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- 4. wenn die Entscheidung den Ersatz von Schäden aus Unfällen betrifft, die sich im Staate, in welchem die Entscheidung ergangen ist, ereignet haben und die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Fahrrädern mit oder ohne Motor verursacht wurden;
- 4.bis wenn die Entscheidung den Ersatz von Schäden betrifft, die durch fehlerhafte Produkte verursacht worden sind, und im Staate ergangen ist, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;[^1]
- 4.bis wenn die Entscheidung den Ersatz von Schäden betrifft, die durch fehlerhafte Produkte verursacht worden sind, und im Staate ergangen ist, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;[^2]
- 5. wenn die Klage ein dingliches Recht an einem Grundstück betraf, das im Staate gelegen ist, in welchem die Entscheidung gefällt wurde;
- 6. in Personenstands-, Handlungsfähigkeits- oder Familienrechtssachen von Angehörigen des Staates, in welchem die Entscheidung ergangen ist;
- 7. wenn die Parteien sich durch eine schriftliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts unterworfen haben, das in der Sache erkannt hat;[^2]
- 7. wenn die Parteien sich durch eine schriftliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts unterworfen haben, das in der Sache erkannt hat;[^3]
- 8. Aufgehoben[^3]
- 8. Aufgehoben[^4]
- 9. wenn der Beklagte, gleichgültig, ob er im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen ist oder nicht, zur Hauptsache verhandelt hat, ohne hinsichtlich der im Sinne dieses Abkommens zu verstehenden Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung ergangen ist, einen Vorbehalt anzubringen, obschon er vom Richter über die Möglichkeit eines solchen Vorbehaltes belehrt wurde.
- 9. wenn der Beklagte, gleichgültig, ob er im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, zur Hauptsache verhandelt hat, ohne hinsichtlich der im Sinne dieses Abkommens zu verstehenden Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung ergangen ist, einen Vorbehalt anzubringen, obschon er vom Richter über die Möglichkeit eines solchen Vorbehaltes belehrt wurde.[^5]
2) Ungeachtet der Bestimmungen von Abs. 1 Ziff. 1, 2, 3, 7 und 9 dieses Artikels ist die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung gefällt wurde, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 nicht begründet, wenn nach dem Rechte des Staates, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird, für das den Streitgegenstand betreffende Sachgebiet ein Gericht dieses oder eines anderen Staates ausschliesslich zuständig ist.[^4]
2) Ungeachtet der Bestimmungen von Abs. 1 Ziff. 1, 2, 3, 7 und 9 dieses Artikels ist die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung gefällt wurde, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 nicht begründet, wenn nach dem Rechte des Staates, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird, für das den Streitgegenstand betreffende Sachgebiet ein Gericht dieses oder eines anderen Staates ausschliesslich zuständig ist.[^6]
##### Art. 3
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- 1. die Entscheidung in der Urschrift oder in einer beweiskräftigen Ausfertigung;
- 2. eine Bescheinigung über die Rechtskraft und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung; die Bescheinigung ist vom Gericht, welches die Entscheidung gefällt hat, oder vom Gerichtsschreiber auszustellen;
- 2. eine Bescheinigung über die Rechtskraft und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung;[^7]
- 3. im Falle eines Versäumnisurteils eine Abschrift der den Prozess einleitenden Verfügung oder Ladung und eine Bescheinigung über die Art und Zeit ihrer Zustellung an die nicht erschienene Partei;
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##### Art. 7
1) Die in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche werden im anderen Staat anerkannt und vollstreckt, wenn sie den Vorschriften der vorstehenden Artikel, soweit diese Anwendung finden können, genügen. Insbesondere ist Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 auf den Schiedsvertrag (Schiedsabrede oder Schiedsklausel), unter Vorbehalt der in Abs. 2 vorgesehenen ausschliesslichen Gerichtszuständigkeit, entsprechend anwendbar.[^5]
1) Die in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche werden im anderen Staat anerkannt und vollstreckt, wenn sie den Vorschriften der vorstehenden Artikel, soweit diese Anwendung finden können, genügen. Insbesondere ist Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 auf den Schiedsvertrag (Schiedsabrede oder Schiedsklausel), unter Vorbehalt der in Abs. 2 vorgesehenen ausschliesslichen Gerichtszuständigkeit, entsprechend anwendbar.[^8]
2) Dies gilt auch für gerichtliche oder vor Schiedsgerichten abgeschlossene Vergleiche.
3) Die Bescheinigung über die Rechtskraft und über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches oder des vor einem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiches wird im Fürstentum Liechtenstein durch das Landgericht in Vaduz, in der Schweiz durch die zuständige Behörde des Kantons, in welchem der Schiedsspruch gefällt oder der Vergleich geschlossen wurde, ausgestellt.
3) Aufgehoben[^9]
##### Art. 8
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[^1]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4bis abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1995079000)
[^1]: Art. 1 Abs. 1bis eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 533](https://www.gesetze.li/chrono/2025533000).
[^2]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 233](https://www.gesetze.li/chrono/2014233000).
[^2]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4bis abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 79](https://www.gesetze.li/chrono/1995079000)
[^3]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 233](https://www.gesetze.li/chrono/2014233000).
[^3]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 233](https://www.gesetze.li/chrono/2014233000).
[^4]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 233](https://www.gesetze.li/chrono/2014233000).
[^4]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 233](https://www.gesetze.li/chrono/2014233000).
[^5]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 233](https://www.gesetze.li/chrono/2014233000).
[^5]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 533](https://www.gesetze.li/chrono/2025533000).
[^6]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 233](https://www.gesetze.li/chrono/2014233000).
[^7]: Art. 5 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 533](https://www.gesetze.li/chrono/2025533000).
[^8]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 233](https://www.gesetze.li/chrono/2014233000).
[^9]: Art. 7 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 533](https://www.gesetze.li/chrono/2025533000).
2014-08-28
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen
1995-06-25
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerisch
Originalfassung
Text zu diesem Datum