Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988
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- wenn der Ankläger nach Eröffnung der Schlussverhandlung und ehe sich der Gerichtshof zur Beratung und Beschlussfassung zurückzieht, von der Anklage zurücktritt; als Rücktritt wird es insbesondere angesehen, wenn der Privatankläger bei der Schlussverhandlung nicht erschienen ist oder bei derselben unterlassen hat, die Schlussanträge zu stellen (§ 31 Abs. 3);
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- wenn der Gerichtshof erkennt, dass die der Anklage zugrundeliegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht, oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder dass Umstände vorliegen, vermöge welcher die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter den Ziff. 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist;
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- wenn der Gerichtshof erkennt, dass die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen.
§ 208
1) Wird der Angeklagte schuldig gefunden, so muss das Strafurteil aussprechen:
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- welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände;
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- welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird, unter gleichzeitigem Ausspruch, ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist;
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- zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt werde;
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- welche strafgesetzlichen Bestimmungen auf ihn angewendet wurden;
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- die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und über die Prozesskosten.
2) Wird der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene strafbare Handlungen eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt.
3) Ist die nach Abs. 2 erforderliche Feststellung im Strafurteil unterblieben, so ist sie auch in den Fällen, in denen Berufung nicht erhoben wurde (§ 221 Ziff. 4), von Amts wegen oder auf Antrag eines zur Ergreifung der Berufung Berechtigten vom erkennenden Gericht mit Beschluss nachzuholen. Gegen diesen Beschluss, der dem Ankläger und dem Angeklagten zuzustellen ist, steht jedem zur Ergreifung der Berufung Berechtigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu.
§ 209
Erachtet der Gerichtshof, dass die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den erst in der Schlussverhandlung hervortretenden Umständen eine andere als die in der Anklage bezeichnete strafbare Handlung begründen, so schöpft er, nachdem er die Parteien darüber gehört oder über einen allfälligen Vertagungsantrag entschieden hat, das Urteil nach seiner rechtlichen Überzeugung, ohne an die in der Anklage enthaltene Bezeichnung der Tat gebunden zu sein.
§ 210
1) Wird der Angeklagte bei der Schlussverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt, als wegen welcher er angeklagt war, so kann der Gerichtshof, wenn dieselbe von Amts wegen zu verfolgen ist, auf Antrag des Staatsanwaltes oder des durch diese Tat Verletzten, in anderen Fällen aber nur auf Begehren des zur Privatanklage Berechtigten die Verhandlung auch auf diese Taten ausdehnen. Die Zustimmung des Angeklagten ist nur dann erforderlich, wenn derselbe bei seiner Verurteilung wegen dieser Tat unter ein Strafgesetz fiele, welches strenger ist, als dasjenige, welches auf die in der Anklage angeführte strafbare Handlung anzuwenden wäre.
2) Verweigert in einem solchen Falle der Angeklagte seine Zustimmung zur sofortigen Aburteilung oder kann dieselbe nicht erfolgen, weil eine sorgfältigere Vorbereitung nötig erscheint, so hat sich das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger - auf sein Verlangen - die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten, ausser welchem Falle wegen dieser letzteren eine Verfolgung nicht mehr stattfindet.
3) Nach Umständen kann der Gerichtshof auch, wenn er über die hinzugekommene Tat nicht sofort aburteilt, die Schlussverhandlung abbrechen und die Entscheidung über alle dem Angeklagten zur Last fallenden strafbaren Handlungen einer neuen Schlussverhandlung vorbehalten.
4) In beiden Fällen muss der Ankläger binnen vierzehn Tagen seine Anträge wegen Einleitung des gesetzlichen Verfahrens anbringen.
§ 211
Wird gegen den Angeklagten ein Strafurteil gefällt, so steht der Vollstreckung desselben der Umstand nicht entgegen, dass die Verfolgung wegen einer anderen strafbaren Handlung noch vorbehalten ist.
§ 212
1) Liegen die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe infolge Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüssten Strafe schon im Zeitpunkt des Urteils vor, so hat das Gericht dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit Beschluss bedingt nachzusehen, wenn auch die übrigen im § 46 StGB genannten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Beschluss hat das Gericht gegebenenfalls auch Weisungen zu erteilen und die Bewährungshilfe anzuordnen (§ 50 StGB).[^353]
2) Für den Beschluss nach Abs. 1 und für das Verfahren nach einer solchen bedingten Entlassung gelten die Bestimmungen des XXIII. Hauptstückes dem Sinne nach.
§ 213
An die Anträge des Anklägers ist der Gerichtshof nur insoweit gebunden, dass er den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf welche die Anklage nicht gerichtet wurde.
§ 214
1) Unmittelbar nach der Fällung des Urteiles ist dasselbe von dem Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung vor dem versammelten Gerichte und in Gegenwart der Parteien mit kurzer Angabe der Beweggründe und unter Beziehung auf die angewendeten Gesetzesstellen zu verkünden und der Beschuldigte über das ihm zustehende Berufungsrecht zu belehren.
2) In der Belehrung ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung mündlich zu Protokoll des Gerichtes oder aber mittels Schriftsatzes anzumelden ist (§ 222). Diese Belehrung ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
3) Wurde eine unrichtige Anmeldungsfrist angegeben und ist diese länger als die gesetzliche, so bleibt die Anmeldungsfrist während dieser längeren Frist gewahrt; wurde eine kürzere Frist angegeben, so gilt die gesetzliche Anmeldungsfrist; wenn die Belehrung über die Berufungsanmeldung überhaupt fehlt, so konnte die Anmeldungsfrist nicht zu laufen beginnen.
4) Wurde in der Belehrung nicht das zuständige Gericht sondern ein anderes Gericht oder eine andere Amtsstelle zur Empfangnahme der Anmeldung bezeichnet, so gilt die Anmeldungsfrist auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei der unrichtigen Stelle überreicht worden ist. Die unrichtige Stelle hat aber die Anmeldung der Berufung von Amts wegen an das zuständige Gericht zu leiten.
5) Findet sich der Gerichtshof ausser Stande, mit der Fällung und Verkündung des Urteils nach beendigter Schlussverhandlung vorzugehen, so hat der Vorsitzende den Tag und die Stunde der Urteilsverkündung bekanntzugeben.
§ 215
1) Jedes Urteil muss nach der Verkündung ohne unnötigen Aufschub schriftlich ausgefertigt und von dem Vorsitzenden sowie von dem Protokollführer unterschrieben werden.
2) Die Urteilsausfertigung muss enthalten:
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- die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtshofes sowie des Anklägers und des Privatbeteiligten;
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- den Vor- und Zunamen sowie denjenigen Namen, unter welchem der Angeklagte allenfalls sonst noch bekannt ist; sein Geburtsdatum, seine Staatsbürgerschaft, seinen Wohnort, seinen Zivilstand, seinen Beruf, Gewerbe und seine Beschäftigung; ferner den Namen seines Verteidigers;
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- den Tag der Schlussverhandlung und der Urteilsverkündung;
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- das Erkenntnis des Gerichtshofes über die Schuldfrage, und zwar im Falle eines Strafurteils mit allen im § 208 angeführten Punkten;
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- die Entscheidungsgründe; in diesen muss in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit angegeben sein, welche Tatsachen und aus welchen Gründen der Gerichtshof sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat, von welchen Erwägungen er bei der Entscheidung der Rechtsfragen und bei der Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde und im Falle einer Verurteilung, welche Erschwerungs- und Milderungsgründe er gefunden hat. Im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe sind die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) anzugeben. Bei einem freisprechenden Urteil haben die Entscheidungsgründe insbesondere deutlich anzugeben, aus welchem der in § 207 angegebenen Gründe sich der Gerichtshof zur Freisprechung bestimmt gefunden hat;
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- die Rechtsmittelbelehrung. Für diese gilt § 214 Abs. 1 bis 4 sinngemäss.
§ 216
Hat sich der Angeklagte zur Urteilsverkündung nicht eingefunden, so ist ihm eine Ausfertigung des Urteiles zuzustellen.
§ 217
1) Ergibt sich in der Schlussverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, dass ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen. Er kann den Zeugen auch verhaften und dem Untersuchungsrichter vorführen lassen.
2) Wird während der Schlussverhandlung im Sitzungssaal eine andere strafbare Handlung verübt, wobei der Täter auf frischer Tat betreten wird, kann darüber mit Unterbrechung der Schlussverhandlung oder an deren Schluss auf Antrag des dazu berechtigten Anklägers und nach Vernehmung des Beschuldigten und der vorhandenen Zeugen vom versammelten Gericht sogleich abgeurteilt werden. Rechtsmittel gegen ein solches Urteil haben keine aufschiebende Wirkung. Ist zur Aburteilung ein Gericht höherer Ordnung zuständig oder die sofortige Aburteilung nicht tunlich, lässt der Vorsitzende den Täter dem Untersuchungsrichter vorführen. Über einen solchen Vorgang ist ein gesondertes Protokoll aufzunehmen.
3) Hat der Angeklagte während der Schlussverhandlung eine strafbare Handlung begangen, ist § 210 anzuwenden.
§ 217a[^354]
Die Entscheidungen ausserhalb der Schlussverhandlung trifft der Vorsitzende mit Ausnahme der Entscheidungen nach den §§ 208 Abs. 3 und 251 Abs. 1 dieses Gesetzes und nach den §§ 46, 47, 53, 54 und 55 StGB.
XV. Hauptstück
Von den Rechtsmitteln
I. Von der Berufung
§ 218
1) Gegen jedes vom Kriminalgericht geschöpfte Urteil ist die Berufung, soweit nicht darauf verzichtet worden ist, mit aufschiebender Wirkung an das Obergericht zulässig.[^355]
2) Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels ist ohne Nachteil, wenn nur das richtige Begehren deutlich erkennbar ist.
3) Zum Zwecke der Berufung ist sowohl dem Angeklagten und den für ihn eintretenden Personen als auch dem Privatankläger oder Privatbeteiligten eine Ausfertigung des Urteiles samt Entscheidungsgründen hinauszugeben, dem Staatsanwalt aber die Urschrift der Urteilsausfertigung oder eine Abschrift zur Einsicht mitzuteilen.
4) Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie und seinem Vormund und vom Staatsanwalte, gegen seinen Willen aber nur im Falle der Minderjährigkeit, von den Eltern und vom Vormund ergriffen werden. Soweit es sich um die Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe handelt, ist die zugunsten des Angeklagten von anderen ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit als von ihm selbst eingelegt anzusehen.[^356]
5) Zum Nachteile des Angeklagten kann die Berufung nur vom Staatsanwalt oder vom Privatankläger ergriffen werden; von dem Privatbeteiligten oder dem Subsidiarankläger zudem mit der Einschränkung, dass sich die Berufung nur auf die Entscheidung wegen der privatrechtlichen Ansprüche und der damit im Zusammenhang stehenden Kosten beziehen darf.
6) Soweit im Urteil über privatrechtliche Ansprüche und der damit im Zusammenhang stehenden Kosten entschieden wurde, steht das in den Abs. 4 und 5 näher bezeichnete Berufungsrecht nach dem Tode des Berechtigten auch dessen Erben zu.
§ 219
1) Vor dem Berufungsgerichte wird die Strafsache innerhalb der Grenzen der Berufungserklärung, -gründe und -anträge, die auf Aufhebung oder Abänderung des Urteiles lauten können, von neuem verhandelt und entschieden und es können zu diesem Zwecke unbeschränkt neue Tatsachen angeführt und Beweismittel beantragt werden.
2) Die Berufung kann wegen vorliegender Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wegen des Ausspruches über die Schuld (Beweisfrage), über die Strafe, über die privatrechtlichen Ansprüche und über die Kosten des Strafverfahrens ergriffen werden. Wird ausschliesslich der Ausspruch über die Kosten bekämpft, ist nur die Beschwerde zulässig.
§ 220
Wegen Verletzung von Grundsätzen oder Vorschriften des Strafverfahrens kann das Urteil und das diesem vorausgegangene Verfahren angefochten werden (prozessuale Nichtigkeitsgründe):
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- wenn das Gericht nicht gehörig besetzt (vor allem, wenn die vorschriftsmässige Zahl der Richter nicht anwesend oder wenn ein Protokollführer nicht beigezogen worden ist, oder wenn Mitglieder des Gerichts die erforderlichen Eigenschaften für das Richteramt nicht besessen haben), oder wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beigewohnt oder endlich, wenn sich ein ausgeschlossener oder mit Recht abgelehnter Richter an der Verhandlung beteiligt hat; jedoch können die Parteien auf die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ausdrücklich verzichten;
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- wenn im Falle einer notwendigen Verteidigung (§ 26 Abs. 3) die Schlussverhandlung ohne Beizug eines Verteidigers geführt wurde. Dieser Nichtigkeitsgrund kann zum Nachteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden;
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- wenn der im Urteil oder in den Entscheidungsgründen enthaltene Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist, oder wenn für diesen Ausspruch im Ganzen oder einem Teile nach keine Gründe oder keine hinreichenden Gründe angegeben sind, oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt von bei den Akten befindlichen Urkunden oder über gerichtliche Aussagen und den Akten oder Vernehmungs- und Sitzungsprotokollen selbst ein erheblicher Widerspruch besteht;
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- wenn der Gerichtshof mit Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat;
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- wenn das gefällte Urteil die Anklage nicht erledigt oder sie die Vorschriften der §§ 209, 210 und 213 überschritten hat; die Anklage gilt namentlich dann nicht als erledigt, wenn der Richter seiner Entscheidung eine Tat nicht zugrunde legt, wegen der die Anklage erhoben worden ist;
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- wenn bei der Schlussverhandlung ein Dokument über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt oder Untersuchungsakt trotz Verwahrung des Beschwerdeführers verlesen worden ist;[^357]
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- wenn während der Schlussverhandlung eine Vorschrift verletzt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt;
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- wenn während der Schlussverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder gegen seinen Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist;
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- wenn über denselben Angeklagten und dieselbe Tat, auf welche die Anklage lautet, bereits ein verurteilendes rechtskräftiges Erkenntnis vorliegt.
§ 221
Wegen unrichtiger Anwendung oder Verletzung des Strafgesetzbuches oder eines strafrechtlichen Nebengesetzes kann das Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren angefochten werden (materielle Nichtigkeitsgründe):
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- wenn durch den Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat überhaupt eine strafbare Handlung begründe oder aber Umstände vorhanden seien, vermöge welcher die Strafbarkeit der Tat ausgeschlossen oder aufgehoben oder die Verfolgung wegen derselben ausgeschlossen oder aufgehoben oder die Verfolgung wegen derselben ausgeschlossen ist (Schuld- oder Strafausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe), ob die Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben sind oder endlich, ob die nach dem Gesetze erforderliche Anklage zur Verfolgung fehle, irgend ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden ist;
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- wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist, und zwar auch dann, wenn das eine wie das andere Gesetz die gleiche Strafe androht;
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- wenn das Gericht seine Strafbefugnis, die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes, soweit dieser durch namentlich im Gesetz angeführte Erschwerungs- oder Milderungsumstände begründet wird, die Grenzen für die Bemessung eines Tagessatzes oder die Grenzen der ihm zustehenden Strafverschärfung oder ausserordentlichen Strafmilderung überschritten, bei der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe gegen § 19 Abs. 3 StGB oder durch die Anrechnung oder Nichtanrechnung einer Vorhaft gegen § 38 StGB verstossen hat, oder wenn bei der infolge eines lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffenen Rechtsmittels durchgeführten neuerlichen Verhandlung oder im Falle einer zugunsten des Angeklagten bewilligten Wiederaufnahme des Strafverfahrens eine strengere Strafe gegen den Angeklagten verhängt wurde, als jene, welche das angefochtene Urteil ausgesprochen hatte;
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- wenn die nach § 208 Abs. 2 erforderliche Feststellung fehlt;
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- wenn nach dem IIIa. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre.[^358]
§ 222
1) Jede Berufung muss, bei sonstigem Verlust des Berufungsrechtes, innerhalb vier Tagen nach Verkündigung des Urteils beim Landgerichte entweder mündlich zu Protokoll oder schriftlich angemeldet werden; einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn dem abwesenden Angeklagten das Urteil zugestellt wurde.
2) Die Frist zur Ausführung der Berufung beträgt vierzehn Tage seit Zustellung der Urteilsausfertigung bzw. seit Mitteilung der Urschrift oder Abschrift des Urteiles.
3) Für den Ehegatten, den eingetragenen Partner, die Verwandten, den Vormund und die Erben des Verurteilten beginnt der Lauf obiger Fristen zur Anmeldung der Berufung oder deren Ausführung an demselben Tage, an welchem sie für den Angeklagten begonnen hat.[^359]
4) Eine verspätete Anmeldung oder Ausführung der Berufung ist vom Landgerichte zurückzuweisen.
5) Die Berufungsanmeldung und, wenn diese nicht notwendig ist, die Berufungsausführung muss eine ausdrückliche oder durch deutlichen Hinweis erkennbare Berufungserklärung, ob gegen den ganzen Inhalt oder gegen welchen Teil, die Berufungsausführung ausserdem einen Antrag und Beschwerdegründe enthalten.
6) In der Berufungsverhandlung dürfen die Anträge und Gründe der Berufung, mit Ausnahme der auf die Nichtigkeit sich beziehenden, nicht erweitert, noch dürfen neue geltend gemacht werden.
§ 223
1) Während der Berufungsfrist und wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt worden ist, ist die Vollstreckung des Urteiles, insoweit es angefochten ist, aufgeschoben.
2) Die Entlassung eines freigesprochenen Angeklagten darf nur wegen einer Berufung des Staatsanwaltes und zwar bloss dann aufgeschoben werden, wenn diese sogleich bei der Verkündigung des Urteils angemeldet wird und nach den Umständen die Annahme begründet ist, dass sich der Angeklagte dem Verfahren durch Flucht entziehen werde.
3) Gegen die Entlassung aus der Haft ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
4) Wenn der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte sich nur durch das Strafmass beschwert erachtet, kann er die Strafe einstweilen antreten.
5) Eben dies gilt auch, wenn der Verurteilte keine Berufung ergriffen hat und der Ankläger seine Berufung nur gegen das Strafmass richtet.
§ 224
1) Die Berufungsausführung ist entweder mündlich zu Protokoll des Landgerichtes oder schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen; sie kann die Berufungsanträge und Berufungsgründe (Beschwerdepunkte) wiederholen und kann tatsächliche und rechtliche Ausführungen enthalten (§ 222 Abs. 6).
2) Ein Exemplar der überreichten Berufungsausführung oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolles ist dem Gegner zur Einreichung einer allfälligen Gegenäusserung binnen vierzehn Tagen seit Zustellung des ersteren zuzustellen.
3) Wenn eine Partei einen Rechtsbeistand oder einen Verteidiger bestellt hat, so ist diesem zur Ausführung der Berufung oder einer allfälligen Gegenausführung die Einsicht in die Strafakten mit Ausschluss des Beratungsprotokolles zu gestatten.
§ 225
1) Neue Tatsachen und Beweise sind unter Angabe aller zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit dienenden Umstände in der Anmeldung oder Berufungsausführung oder Gegenausführung bei sonstigem Ausschlusse ihrer Geltendmachung in der Berufungsverhandlung mitzuteilen, damit allenfalls der Vorsitzende des Obergerichtes sie selbst oder unter Umständen durch einen dazu abgeordneten Richter, alles unter Vorbehalt eines nachträglich genehmigenden Beschlusses des Gerichtes, erheben lassen kann.
2) Die nochmalige Abhörung solcher Zeugen und Sachverständiger, die bereits vor erster Instanz vernommen worden sind, hat vor allem dann stattzufinden, wenn das Obergericht diese wegen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Urteile erster Instanz enthaltenen Feststellungen von Tatsachen erforderlich findet.
§ 226
1) Das Obergericht kann nach Ermessen des Vorsitzenden über jede Berufung zuerst in nichtöffentlicher Sitzung ohne Anhörung der Parteien beraten und die Berufung sofort verwerfen:
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- wenn sie von einer Person ergriffen worden ist, welcher das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung, in welcher es in Anspruch genommen wird, zusteht oder welche darauf gültig verzichtet hat;
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- wenn sie zu spät angemeldet worden ist oder wenn die Berufungsanmeldung nicht ausdrücklich oder doch in deutlich erkennbarer Weise nicht erklärt, wie weit das Urteil angefochten wird und wenn die Berufungsanmeldung oder Berufungsausführung keine Berufungsanträge und keine Beschwerdepunkte enthält, alles unter Vorbehalt der Wiederaufnahme des Verfahrens.
2) Ist die Berufung lediglich gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichtet, so entscheidet das Obergericht in der Regel in einer nichtöffentlichen Sitzung in der Sache selbst.
§ 227
Das Obergericht kann schon in nichtöffentlicher Sitzung der Berufung stattgeben, das Urteil, soweit es angefochten wird, aufheben und die Sache an das zuständige Gericht zurückverweisen, wenn sich schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung herausstellt, dass das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist.
§ 228
1) Wird eine öffentliche Verhandlung über die Berufung angeordnet, so ist die Vorladung dem Berufungswerber und dem Berufungsgegner wegen der Geltendmachung des Ablehnungsrechtes mindestens zehn Tage vor der Abhaltung des Gerichtstages, den Zeugen und Sachverständigen aber rechtzeitig zuzustellen.
2) Sowohl dem Angeklagten als auch dem Ankläger ist in der Vorladung zu bemerken, dass im Falle ihres Ausbleibens mit Berücksichtigung des in der Berufungsausführung oder Gegenausführung Vorgebrachten dem Gesetze gemäss erkannt werde.
3) Falls das Obergericht das persönliche Erscheinen des Angeklagten zur Berufungsverhandlung für notwendig hält, kann ihm in der Vorladung für den Fall des Ausbleibens die zwangsweise Vorführung angedroht werden.
4) Der Privatbeteiligte ist von dem angesetzten Gerichtstage in Kenntnis zu setzen mit der Bemerkung, dass es ihm freistehe, bei demselben zu erscheinen.
5) Ist ein Verteidiger oder Vertreter namhaft gemacht, so ist an diesen ebenfalls eine Vorladung zu richten.
§ 229
1) Die Verhandlung vor dem Obergericht ist in der Regel öffentlich nach den Vorschriften über das Verfahren vor erster Instanz.
2) Sie beginnt mit einem Vortrage eines Mitgliedes des Obergerichtes, welches weder Gutachten noch Anträge enthält, sondern nur das Tatsächliche des Falles und den bisherigen Verlauf der Sache, soweit es zur Beurteilung der angebrachten Beschwerde erforderlich ist, das Wesentliche einer allfällig überreichten Berufungsausführung oder Gegenausführung und die daraus sich ergebenden Streitpunkte umfassen soll.
3) Das Protokoll der Schlussverhandlung kann ebenso verlesen werden wie das Urteil samt den Entscheidungsgründen.[^360]
§ 230
1) Hierauf sind die etwa vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und der Angeklagte, wenn er persönlich anwesend ist, zu vernehmen, wobei die für die Schlussverhandlung vor dem Gerichtshofe erster Instanz gegebenen Vorschriften zu beobachten sind.
2) Sodann wird derjenige, welcher die Berufung eingelegt hat zur Begründung derselben und anschliessend der Gegner zur Erwiderung aufgefordert.
3) Dem Angeklagten und seinem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äusserung.
4) Hierauf zieht sich der Gerichtshof zur Beratung und Beschlussfassung zurück.
§ 231
1) Das Obergericht verwirft die Berufung, wenn erst in der öffentlichen Verhandlung sich einer der im § 226 genannten Gründe herausstellt. Kommt das Obergericht auf Grund der neuen Verhandlung zur Überzeugung, dass das Verfahren und Urteil erster Instanz dem Gesetze entspricht, so gibt es der Berufung keine Folge.
2) Das Obergericht kann aber auch das Verfahren und Urteil aufheben und je nach den Umständen die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückweisen oder aber in der Sache nach durchgeführter Verhandlung selbst entscheiden.
3) Hat das Gericht erster Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem IIIa. Hauptstück nicht angenommen, so hat das Obergericht das Verfahren und das Urteil aufzuheben und die Strafsache an das Gericht erster Instanz mit dem Auftrag, nach diesem Hauptstück vorzugehen, zurückzuverweisen.[^361]
§ 232
1) Die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld enthält auch die Berufung gegen die Strafe.
2) Das Obergericht hat sich auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken und nur jenen Teil des erstrichterlichen Urteils allenfalls abzuändern, gegen welchen die Berufung gerichtet ist.
3) Überzeugt sich das Obergericht aus Anlass einer von wem immer ergriffenen Berufung, dass zum Nachteile des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (§ 221), oder dass dieselben Gründe, auf welchen sein Entscheid zugunsten des Angeklagten beruht, auch einem Mitangeklagten zustatten kommen, welcher die Berufung nicht oder nicht in der in Frage kommenden Richtung ergriffen hat, so hat es so vorzugehen, als wäre eine solche Berufung eingelegt.
4) Niemals darf aber aus Anlass einer zugunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung das Urteil, soweit es sich um die verhängte Strafe handelt, zum Nachteile des Angeklagten abgeändert werden.
§ 233
Auf das Verfahren vor dem Obergerichte finden, soweit vorstehende Bestimmungen eine Abweichung nicht festsetzen oder gestatten, die für das erstinstanzliche Verfahren in Kollegialbesetzung geltenden Vorschriften ergänzende Anwendung.
II. Von der Revision
§ 234
Die Aufhebung und Abänderung eines vom Obergerichte gefällten Urteils kann, sofern dessen Anfechtung nicht ausgeschlossen ist, beim Obersten Gerichtshof beantragt werden:
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- gemäss § 219 Abs. 2; eine Schuldrevision ist nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer Schuldberufung entscheidungswesentliche Tatsachen abweichend vom Gericht erster Instanz festgestellt hat;[^362]
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- wenn das Gericht die Vorschrift des Verbotes der Abänderung des Urteils zum Nachteile des Angeklagten (§ 232) verletzt hat;
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- wenn der Entscheidung des Obergerichtes in einem wesentlichen Punkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, die mit den Prozessakten erster und zweiter Instanz in Widerspruch steht.
§ 235
1) Die Entscheidung des Obergerichtes ist endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist.[^363]
2) Aufgehoben[^364]
3) Wird das angefochtene Urteil vom Obergericht aufgehoben und dem Landgericht eine neuerliche Schlussverhandlung aufgetragen, so kann das Urteil des Obergerichtes nur dann angefochten werden, wenn in demselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt seiner Rechtskraft mit dem Vollzuge des dem Landgerichte erteilten Auftrages vorzugehen sei.
4) Privatbeteiligte und Subsidiarankläger haben kein Revisionsrecht.
§ 236
1) Einer Anmeldung der Revision bedarf es nicht, sondern der Revisionswerber hat innert vierzehn Tagen nach Zustellung des obergerichtlichen Urteils bzw. nach Mitteilung der Urschrift der Urteilsausfertigung eine Revisionsschrift in zweifacher Ausfertigung beim Landgerichte einzureichen oder die Revision zu Protokoll beim Landgerichte zu erklären.
2) Dem Revisionsgegner ist ein Exemplar der Revisionsschrift bzw. eine Abschrift des Protokolls zuzustellen und es kann dieser innerhalb der auf die Zustellung folgenden vierzehn Tage eine Revisionsbeantwortung in der in Abs. 1 bestimmten Form einreichen.
3) In der Revisionsschrift sind die einzelnen Beschwerdepunkte entweder ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen und bestimmte Anträge zu stellen, ausserdem kann die Revisionsschrift tatsächliche und rechtliche Ausführungen enthalten.
4) Diese Vorschrift findet sinngemässe Anwendung auf die Revisionsbeantwortung.
5) Nach Überreichung der letzteren Schrift oder nach fruchtlosem Ablauf der hiezu bestimmten Frist sind alle Akten des betreffenden Straffalles an den Obersten Gerichtshof zu überweisen.
§ 237
1) Der Oberste Gerichtshof entscheidet in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung und ohne mündliche Verhandlung über die Revision. Er kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung anordnen. Die Abänderung eines Urteiles zum Nachteil des Angeklagten ist nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung möglich.
2) Er kann in der Sache selbst entscheiden oder, wenn ihm dies nach den Umständen erforderlich erscheint, das Urteil aufheben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster oder zweiter Instanz zurückverweisen.
3) Der Oberste Gerichtshof hat sich bei seiner Entscheidung in der Regel auf die in der Revision geltend gemachten Revisionsgründe zu beschränken.
4) Im übrigen finden auf das Revisionsverfahren die Bestimmungen über die Berufung ergänzende Anwendung.
III. Von der Beschwerde
§ 238
1) Alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile sind, können soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, mittels Beschwerde beim Obergerichte wegen Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit angefochten werden.
2) Die in der Schlussverhandlung der Urteilsfällung vorangehenden Entscheidungen und Beschlüsse des erkennenden Gerichtes können vom Angeklagten nur gleichzeitig mit dem Urteile angefochten werden.
3) Gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gerichte eingereichten Beschwerde keine Folge geben, findet, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet, keine Weiterziehung mehr statt.
4) Zur Anfechtung des Ausspruches über die Kosten kann die Beschwerde nur ergriffen werden, wenn das Urteil nicht gleichzeitig aus anderen Gründen angefochten wird.
§ 239[^365]
1) Im Untersuchungsverfahren haben alle, welche sich durch Verzögerungen des Untersuchungsrichters oder durch eine bezüglich der Untersuchung oder im Laufe derselben erfolgende Verfügung beschwert erachten, das Recht, darüber eine Entscheidung des Obergerichtes einzuholen.
2) Das Obergericht hat über Beschwerden gegen die Anordnung der Festnahme, gegen Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, gegen ungebührliche Behandlung des Festgenommenen oder gegen die Aufhebung der Untersuchungshaft oder gelinderer Mittel (Haftbeschwerden) ohne Verzug zu entscheiden. Dabei hat es gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind; es kann auch vom Untersuchungsrichter Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare ergänzende Erhebungen anordnen. Vor seiner Entscheidung hat das Obergericht dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessen festzusetzender Frist einzuräumen. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand der Beschwerde auf Anordnungen gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt werden.
3) Ist die Beschwerde zwar berechtigt, aber inzwischen gegenstandslos geworden, so erkennt das Obergericht, dass durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Beschluss das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde.
4) Entscheidet das Obergericht, dass die Untersuchungshaft aufzuheben sei, und treffen die dafür massgebenden Umstände auch bei einem Mitbeschuldigten zu, der keine Beschwerde erhoben hat, so hat das Obergericht so vorzugehen, als ob eine solche Beschwerde vorläge.
5) Wird der Akt wegen der Erhebung eines Rechtsmittels vorgelegt, so darf dadurch der Gang des Verfahrens nicht aufgehalten werden; der Untersuchungsrichter hat Abschriften (Ablichtungen) jener Aktenteile, die zur Fortführung des Verfahrens erforderlich sind, zurück zu behalten, oder aber ein Aktendoppel vorzulegen.
§ 240
1) Gegen die Entscheidungen des Obergerichtes kann der Entscheid des Obersten Gerichtshofes angerufen werden in folgenden Fällen:
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- von dem Ankläger und dem Beschuldigten über die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren, über die Bestimmung der Kautionssumme oder ihren Verfall;
- 1a. von dem Beschuldigten gegen Beschlüsse, mit welchen die Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt wird;[^366]
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- von dem Ankläger gegen Beschlüsse, mit welchen ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung, die Anordnung der Festnahme, die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen wird;[^367]
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- von allen Personen, welche durch eine Ordnungs- oder Beugestrafe nach §§ 52 und 96 Abs. 2 betroffen werden;[^368]
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- in allen übrigen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs. 3 vorliegen.[^369]
2) Sofern der Oberste Gerichtshof über eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet (Abs. 1 Ziff. 1a), erkennt er lediglich über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses, nicht jedoch über die Fortsetzung der Untersuchungshaft; ein solcher Beschluss löst keine Haftfrist aus.[^370]
§ 241
1) Beschwerde kann von allen Personen erhoben werden, die berechtigt sind Berufung einzulegen, oder welchen durch einen Beschluss oder eine Verfügung Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen.[^371]
2) Soweit im Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 130 Abs. 5, § 132a Abs. 4), beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in allen Fällen, in denen der Beschluss gegenüber den Parteien entweder durch Zustellung einer Ausfertigung oder durch Verkündigung des Beschlusses wirksam wird, 14 Tage ab Zustellung bzw. mündlicher Verkündigung.[^372]
3) Aufgehoben[^373]
4) Beschlüsse und Verfügungen, welche nicht zugestellt oder verkündet worden sind, können mittels Beschwerde jederzeit angefochten werden, solange sie nicht gegenstandslos ist und die Folgen des Beschlusses oder der Verfügung noch rückgängig gemacht werden können.
5) Dies gilt besonders für das Untersuchungsverfahren.
§ 242
1) Soweit im Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, kommt einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Der Vorsitzende des Beschwerdegerichtes kann aber von Amts wegen oder auf einen dahin zielenden Antrag bei Vorliegen von Umständen, die eine Aufschiebung der Wirkung gerechtfertigt erscheinen lassen, dieselbe aufschieben. Gegen diese Entscheidung findet kein weiteres Rechtsmittel statt.[^374]
2) Im Untersuchungsverfahren kann, wenn der Untersuchungsrichter eine Beschwerde als begründet erachtet, dem Beschwerdeantrag von diesem stattgegeben werden, in welchem Falle die Beschwerde dahinfällt.
§ 243
1) Das Beschwerdegericht entscheidet ohne vorgängige mündliche Verhandlung durch Beschluss, welcher dem Beschwerdeführer zuzustellen ist.
2) Das Beschwerdegericht hat verspätet eingelangte Beschwerden oder solche, die von einer nicht zur Erhebung einer Beschwerde berechtigten Person eingebracht wurden, zurückzuweisen. Im Übrigen hat es jedoch den angefochtenen Beschluss oder die angefochtene Verfügung und das vorangegangene Verfahren innerhalb der Grenzen, die durch die Erklärung des Beschwerdeführers, durch den Beschwerdeantrag und durch die Beschwerdegründe gezogen sind, zu überprüfen.[^375]
3) Wenn sich die Nichtigkeit oder sonst geltend gemachte Beschwerdegründe nicht schon aus den Akten ergeben, so kann das Beschwerdegericht oder der Senatsvorsitzende die notwendig erscheinenden Erhebungen entweder selbst durchführen oder veranlassen. Diese Erhebungen können insbesondere darin bestehen, dass einer oder beiden Parteien schriftliche Äusserungen abgefordert werden oder der Beschwerdeführer oder dessen Gegner einvernommen wird. Vor seiner Entscheidung ist den Parteien nach Massgabe des § 239 Abs. 2 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.[^376]
4) Das Beschwerdegericht kann den Beschluss oder die Verfügung entweder aufheben und in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen.[^377]
5) Bei der Entscheidung über eine zum Vorteil des Beschuldigten erhobene Beschwerde können die Verfügungen oder Beschlüsse, gegen welche die Beschwerde geführt wird, niemals zum Nachteile des Beschuldigten abgeändert werden. Im übrigen ist aber das Beschwerdegericht berechtigt, die Beseitigung vorgekommener Gebrechen des Verfahrens zum Vorteil des Beschuldigten auch dann anzuordnen, wenn die Beschwerde gegen dieselben nicht ergriffen werden konnte oder nicht ergriffen wurde.
§ 244
Auf die Beschwerde finden, soweit im Vorstehenden keine Abweichung enthalten ist, die Bestimmungen über die Berufung und die Revision entsprechende Anwendung.
XVI. Hauptstück
Von der Vollstreckung der Urteile
§ 245
Jeder durch das Urteil freigesprochene Angeklagte ist, wenn er verhaftet war, sogleich nach der Verkündung des Urteils in Freiheit zu setzen, es wäre denn, dass die sofort ergriffene Berufung des Staatsanwaltes oder andere gesetzliche Gründe seine fernere Verwahrung nötig machten.
§ 246
Jede Rechtswirkung eines Strafurteiles beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit seiner Rechtskraft.
§ 247
1) Jedes wider ein Mitglied des geistlichen Standes wegen eines Verbrechens ergangene rechtskräftige Strafurteil ist nebst den Beweggründen vorläufig von dem Gerichte dem Bischof oder geistlichen Oberhaupte, dessen Sprengel der Verurteilte angehört, bekanntzugeben, damit noch vor der Vollziehung des Strafurteiles über die Entsetzung von der geistlichen Würde verfügt werden könne.
2) Erfolgt diese Verfügung nicht binnen dreissig Tagen, so ist das Urteil ohne weiteres in Vollzug zu setzen.
§ 248
1) Strafurteile gegen Personen, welche ein öffentliches Amt bekleiden, sind nach erlangter Rechtskraft ohne weiteres in Vollzug zu setzen, jedoch ist eine Abschrift hievon nebst den Entscheidungsgründen der Regierung mitzuteilen.
2) Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Verurteilung aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen den Verlust des Adels, von öffentlichen Titeln oder Ämtern, Auszeichnungen, akademischen Graden oder anderen Rechten nach sich ziehen.
§ 249
1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für den Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB.[^378]
2) Geldstrafen sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung einzutreiben.
3) Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen zu vollziehen. Der Vollzug hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt oder durch eine unbedenkliche Urkunde nachweist, dass sie bezahlt ist. Darauf ist in der Strafvollzugsanordnung und in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.[^379]
4) Für Bussen gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäss.[^380]
§ 250[^381]
1) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluss einen angemessenen Aufschub zu gewähren.
2) Der Aufschub darf jedoch
-
- bei Zahlung der ganzen Strafe oder des gesamten Geldbetrages nach § 20 StGB auf einmal oder bei Entrichtung einer 180 Tagessätzen nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger sein als ein Jahr,
-
- bei Entrichtung einer 180, nicht aber 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre,[^382]
- 2a. bei Entrichtung einer 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als drei Jahre und[^383]
-
- bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre.
3) In die gewährte Aufschubsfrist werden Zeiten, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Leistet der Zahlungspflichtige zur Schadloshaltung oder Genugtuung eines durch die strafbare Handlung Geschädigten Zahlungen, so ist dies bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufschub angemessen zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf Entschädigungszahlungen, die innerhalb der zur Zahlung der Geldstrafe oder des Geldbetrages nach § 20 StGB gewährten Frist geleistet werden, kann der Aufschub angemessen, längstens aber um ein weiteres Jahr verlängert werden.
4) Die Entrichtung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen darf nur mit der Massgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
5) Gegen den Beschluss des Vorsitzenden steht dem Zahlungspflichtigen und dem Ankläger die Beschwerde an das Obergericht zu, wider dessen Entscheidung ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen ist.
6) Für die Bezahlung von Bussen gelten die Abs. 1 bis 5 sinngemäss mit der Massgabe, dass ihre Entrichtung in Teilbeträgen ein Jahr nicht übersteigen darf.
§ 251
1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (§ 31a StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (§ 220 Abs. 3 und 4 StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung massgebenden Umstände mit Beschluss.[^384]
2) Gegen den Beschluss nach Abs. 1 steht dem Verurteilten und dem Ankläger die Beschwerde an das Obergericht zu. Ein weiterer Rechtszug findet nicht statt.[^385]
3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs. 1 sonst ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, des Verfalls oder des erweiterten Verfalls bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, dass ihm ein offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt.[^386]
§ 252[^387]
Von der Verurteilung einer Person, die nicht die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt, ist das Ausländer- und Passamt unverzüglich zu verständigen.
§ 253
1) Ist der Verfall, der erweiterte Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder der Haftungsbeteiligte (§ 30c) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, sind ihm die Gegenstände und Vermögenswerte im Exekutionswege abzunehmen.[^388]
2) Aufgehoben[^389]
3) Das Gericht hat verfallene oder eingezogene Gegenstände, die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse sind, nach Verständigung der Regierung den hiefür in Liechtenstein bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zu übergeben. Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, sind hiezu zu verwenden, andere Sachen aber nach den im Exekutionsverfahren vorgesehenen Bestimmungen zu veräussern. Gegenstände, die weder veräussert noch verwertet werden können, sind zu vernichten.
§ 253a[^390]
1) Bei Auslandstaten kann die Regierung mit dem Tatortstaat eine Vereinbarung über die Teilung von verfallenen oder eingezogenen Vermögenswerten treffen und in diese Vereinbarung insbesondere auch Auflagen über die Verwendung der Vermögenswerte aufnehmen.[^391]
2) Für den Vollzug ist die Regierung zuständig.
§ 254
Über die Anrechnung einer vom Verurteilten nach der Fällung des Urteiles erster Instanz in Vorhaft zugebrachten Zeit (§ 38 StGB) hat der Vorsitzende des Gerichtes, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluss zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu, wider dessen Entscheidung ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen ist.
§ 255[^392]
Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind. Dies gilt dem Sinne nach für Bussen und den Verfallsersatz.
§ 256
1) Eine im Gesetze nicht vorbedachte Milderung oder Nachsicht der verwirkten Strafe steht nur dem Landesfürsten zu. Die einschlägigen Gesuche sind vom Landgerichte unter Anschluss der Akten und mittels Gutachtens an das Obergericht zu leiten, welches das Gesuch, wenn es unbegründet gefunden wird, sogleich zurückweisen kann, anderenfalls aber mit seinem eigenen Gutachten dem Landesfürsten vorzulegen hat.
2) Gnadengesuche hemmen den Vollzug des Strafurteiles in der Regel nicht. Nur wenn ein Gnadengesuch noch vor Strafantritt eingebracht und mit solchen rücksichtswürdigen Umständen begründet wird, welche erst nach ergangenem Urteil eingetreten sind, kann mit der Vollstreckung des Urteils innegehalten werden, insoferne sonst die Gnadenwerbung ganz oder zum Teil vereitelt würde. Bei der Stellung von Gnadenanträgen hat das Gericht immer auch die Hemmung des Strafvollzuges in Erwägung zu ziehen.
3) Das Gericht hat unmittelbar nach der Fällung eines Urteiles, wodurch ein Jugendlicher, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu einer Strafe verurteilt wird, von Amts wegen zu prüfen, ob der Verurteilte zur Begnadigung vorzuschlagen sei.
4) Diese Prüfung der Begnadigungsfrage ist im Akte zu beurkunden.
5) Liegen besondere Gründe vor, die den Verurteilten der Begnadigung würdig erscheinen lassen, so hat das Gericht auch einen bestimmten Antrag über das Mass der zu gewährenden Strafnachsicht oder die Strafumwandlung zu stellen. Die Vorlage der Akten an das Obergericht hat nach Rechtskraft des Urteils zu erfolgen.
6) Das Landgericht kann auch von Amts wegen beantragen, dass Jugendlichen, die zur Zeit der Verurteilung das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Rest einer zum grösseren Teile verbüssten Freiheitsstrafe aus Gnade nachgesehen werde, wenn sie während der Strafhaft überzeugende Proben der Besserung gegeben haben.
XVII. Hauptstück
Von den Erkenntnissen und Verfügungen des Strafgerichtes hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche
§ 257
1) Der aus der strafbaren Handlung entstandene Schaden und die sonstigen hinsichtlich der privatrechtlichen Folgen wichtigen Nebenumstände sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Dem Beschädigten ist, wenn es zweifelhaft ist, ob er von dem stattfindenden strafrechtlichen Verfahren Kenntnis habe, hievon Mitteilung zu machen, damit er von seinem Rechte, sich dem Strafverfahren anzuschliessen, Gebrauch machen könne.
2) Im Falle des Anschlusses bleibt es dem Privatbeteiligten oder falls dieser sich selbst zu vertreten nicht berechtigt wäre, dessen gesetzlichem Vertreter überlassen, seine Ansprüche auszuführen und genügend darzutun. Der Beschuldigte ist darüber zu vernehmen und es sind die zur Erforschung des Schadens nötigen Erhebungen zu pflegen. Der Privatbeteiligte kann die Verfolgung seiner Ansprüche zu jeder Zeit, selbst während der Schlussverhandlung, wieder aufgeben.
§ 258
1) Wird der Beschuldigte nicht verurteilt, so ist der Privatbeteiligte mit seinen Entschädigungsansprüchen jederzeit auf den Zivilrechtsweg zu weisen.
2) Erfolgt die Verurteilung des Beschuldigten, so hat in der Regel der Gerichtshof zugleich über die privatrechtlichen Ansprüche des Beschädigten zu entscheiden. Erachtet das Strafgericht, dass die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht ausreichen, um aufgrund derselben über die Ersatzansprüche verlässlich urteilen zu können, so verweist es den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg.[^393]
3) Wird der Privatbeteiligte trotz Verurteilung auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so steht diesem, seinem Nachlass und seinen Erben die Berufung aus dem Grund zu, dass über den privatrechtlichen Anspruch bereits gemäss Abs. 2 hätte entschieden werden können.[^394]
§ 259
1) Ist eine Sache, bezüglich welcher das Gericht sich überzeugt, dass sie dem Privatbeteiligten gehöre, unter den Habseligkeiten des Angeklagten, eines Mitschuldigen oder eines Teilnehmers an der strafbaren Handlung oder an einem solchen Orte gefunden worden, wohin sie von diesen Personen nur zur Aufbewahrung gelegt oder gegeben wurde, so verordnet der Gerichtshof, dass die Zurückstellung nach eingetretener Rechtskraft des Urteiles erfolge. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschuldigten kann jedoch die Ausfolgung auch sogleich geschehen.
2) Diese Zurückstellung der dem Beschädigten entzogenen Gegenstände kann auch vor der Schlussverhandlung durch den Untersuchungsrichter erfolgen, wenn deren Aufbewahrung nicht zur Überweisung des Beschuldigten, eines Mitschuldigen oder eines Teilnehmers nötig ist und wenn der Beschuldigte und der Staatsanwalt damit einverstanden sind.
§ 260
Ist das entzogene Gut bereits in die Hände eines Dritten, der sich an der strafbaren Handlung nicht beteiligt hat, auf eine zur Übertragung des Eigentums gültige Art oder als Pfand geraten, oder ist das Eigentum des entzogenen Gegenstandes unter mehreren Geschädigten streitig, oder kann der Geschädigte sein Recht nicht sogleich genügend nachweisen, so ist das auf Zurückstellung des Gutes gerichtete Begehren auf den ordentlichen Zivilrechtsweg zu verweisen.
§ 261
1) Wenn das dem Geschädigten entzogene Gut nicht mehr zurückgestellt werden kann, sowie in allen Fällen, wo es sich nicht um die Rückstellung eines entzogenen Gegenstandes, sondern um den Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um Tilgung einer verursachten Beleidigung handelt, ist in dem Strafurteile die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, insoferne sowohl der Betrag derselben, als auch die Person, welcher dieselbe gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann.
2) Ergeben sich aus den gepflogenen Erhebungen Gründe, zu vermuten, dass der Geschädigte seinen Schaden zu hoch angebe, so kann ihn das Gericht nach Erwägung aller Umstände allenfalls nach vorgenommener Schätzung durch Sachverständige mässigen.
§ 262
1) Ergibt sich aus der Schuld des Angeklagten die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit eines mit demselben eingegangenen Rechtsgeschäftes oder eines Rechtsverhältnisses, so ist in dem Strafurteile auch hierüber und über die daraus entspringenden Rechtsfolgen zu erkennen.
2) Der rechtswirksame Ausspruch, dass eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft ungültig sei, bleibt jedoch stets den Zivilgerichten vorbehalten. Das Strafgericht kann die Ungültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nur als Vorfrage beurteilen (§ 5).[^395]
§ 263
Dem Privatbeteiligten steht es frei, den Zivilrechtsweg zu betreten, wenn er sich mit der vom Strafgerichte ihm zuerkannten Entschädigung nicht begnügen will.
§ 264
Aufgrund des über die privatrechtlichen Ansprüche ergangenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Erkenntnisses kann Exekution geführt werden.
§ 264a[^396]
1) Ist dem Privatbeteiligten rechtskräftig eine Entschädigung wegen Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder wegen einer Schädigung am Vermögen zuerkannt worden, so kann das Land dem Privatbeteiligten oder seinen Erben nach Massgabe der folgenden Bestimmungen einen Vorschuss auf die Entschädigungssumme gewähren. Der Zuerkennung einer Entschädigung im Strafurteil steht die Erlangung eines anderen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels gegen den Verurteilten wegen der den Gegenstand der Verurteilung bildenden strafbaren Handlung durch den Geschädigten gleich.
2) Ein Vorschuss kann nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten und nur insoweit gewährt werden, als es offenbar ist, dass die alsbaldige Zahlung der Entschädigungssumme oder eines entsprechenden Teiles davon ausschliesslich oder überwiegend dadurch vereitelt wird, dass an dem Verurteilten die im selben Verfahren ausgesprochene Freiheits- oder Geldstrafe vollzogen wird.
3) Eine Vereitelung der alsbaldigen Zahlung einer Entschädigung im Sinne des Abs. 2 ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Verurteilte zwar die über ihn verhängte Geldstrafe, sei es auch in Teilbeträgen, zahlt oder diese Geldstrafe sonst von ihm eingebracht wird, Zahlungen an den Geschädigten oder seine Erben aber nicht erfolgen und auch im Wege einer Zwangsvollstreckung nicht erwartet werden können.
4) Einzelrechtsnachfolgern, auf die der Entschädigungsanspruch kraft Gesetzes übergegangen ist, kann ein Vorschuss nicht gewährt werden. Art. 22 Abs. 1 und 2 des Opferhilfegesetzes gelten sinngemäss.
5) Die Gewährung eines Vorschusses ist ausgeschlossen, wenn dem Antragsteller mit Rücksicht auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Unterhaltsverpflichtungen und auf seine sonstigen persönlichen Verhältnisse offenbar zugemutet werden kann, die Vereitelung hinzunehmen. Ein Vorschuss kann ferner nicht gewährt werden, soweit der Antragsteller gegen einen Dritten Anspruch auf entsprechende Leistungen hat und die Verfolgung dieses Anspruches zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist. Der Vorschuss darf jenen Entschädigungsbetrag nicht übersteigen, der vom Verurteilten ohne den Strafvollzug innerhalb eines Jahres hätte geleistet werden können (Abs. 2).
6) Die Gewährung eines Vorschusses ist auch ausgeschlossen,
-
- soweit ein Anspruch nach dem Opferhilfegesetz gegeben ist;
-
- soweit der Anspruch sich auf Leistungen erstreckt, die im Falle des Bestehens von Ansprüchen nach dem Opferhilfegesetz nicht zu erbringen wären.
7) Vorschüsse auf Ansprüche wegen Schädigung am Vermögen sind nur bis zum Ausmass der eigentlichen Schadloshaltung (§ 1323 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu gewähren.
8) Über Anträge auf Gewährung von Vorschüssen entscheidet das Gericht durch Beschluss. Der Beschluss kann anordnen, dass der Vorschuss innerhalb eines Jahres in Teilbeträgen auszuzahlen ist. Der Beschluss ist dem Antragsteller und dem Verurteilten zuzustellen. Der Staatsanwaltschaft und dem Antragsteller steht dagegen die binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu. Sobald der Beschluss über die Gewährung eines Vorschusses rechtskräftig ist, hat das Gericht das Amt für Finanzen um Auszahlung, allenfalls nach Massgabe der hierüber getroffenen Anordnung, zu ersuchen.[^397]
9) Soweit das Land einen Vorschuss geleistet hat, gehen die Ansprüche des Antragstellers von Gesetzes wegen auf das Land über. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Verurteilten gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dem Sinne nach. Sobald die Ansprüche auf das Land übergegangen sind, hat der Verurteilte Zahlungen bis zur Höhe des gewährten Vorschusses an das Amt für Finanzen zu erbringen.[^398]
10) Soweit der Verurteilte keine Zahlungen (Abs. 9) leistet, hat das Amt für Finanzen die Forderung zwangsweise hereinzubringen. Soweit eine sofortige zwangsweise Hereinbringung mit Rücksicht auf den Vollzug der Strafe offenbar aussichtslos wäre, kann sie bis nach dessen Beendigung aufgeschoben werden.[^399]
§ 264b[^400]
Ist im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB dem Privatbeteiligten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Privatbeteiligte unbeschadet des § 264a das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Land vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.
§ 265
Die Abänderung des rechtskräftigen strafgerichtlichen Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche wegen neu aufgefundener Beweismittel, sowie die Aufhebung der Vollstreckung desselben wegen eines nachgefolgten Tatumstandes kann ausser dem Falle einer aus anderen Gründen stattfindenden Wiederaufnahme des Strafverfahrens von dem Verurteilten und dessen Rechtsnachfolgern nur vor dem Zivilrichter angesucht werden.
§ 266
Wenn bei dem Beschuldigten ein nach allem Anscheine fremdes Gut gefunden wird, dessen Eigentümer er nicht angeben kann oder will, und wenn sich binnen einer angemessenen Frist niemand mit einem Eigentumsanspruche gemeldet hat, ist von dem Untersuchungsrichter die Beschreibung eines solchen Gutes so abzufassen, dass dasselbe zwar von dem Eigentümer erkannt werden könne, dass jedoch einige wesentliche Unterscheidungszeichen verschwiegen werden, um die Bezeichnung desselben dem Eigentümer als Beweis seines Rechtes vorzubehalten.
§ 267
Eine solche Beschreibung ist an denjenigen Orten, wo sich der Beschuldigte aufgehalten hat oder wo die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen wurden, durch Edikt öffentlich bekannt zu machen. In diesem Edikte ist der Eigentümer aufzufordern, dass er sich binnen Jahresfrist vom Tage des Ediktes melde und sein Eigentumsrecht nachweise.
§ 268[^401]
Ist das fremde Gut von solcher Beschaffenheit, dass es sich ohne Gefahr des Verderbens oder eines sonstigen raschen Wertverlusts nicht durch ein Jahr aufbewahren lässt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so ist dasselbe durch öffentliche Versteigerung zu veräussern. In den Fällen des Art. 189 der Exekutionsordnung ist auch ein Verkauf aus freier Hand zulässig. Der Kaufpreis ist bei Gericht zu erlegen. Zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des Käufers und des Kaufpreises den Akten beizulegen.
§ 269
1) Wenn binnen der Ediktalfrist niemand sein Recht auf die beschriebenen Gegenstände dartut, so sind dieselben, oder es ist deren Erlös, wenn sie der Dringlichkeit wegen verkauft wurden, dem Beschuldigten auf sein Verlangen auszufolgen, soferne nicht durch einen Beschluss des Obergerichtes ausgesprochen ist, dass die Rechtmässigkeit des Besitzes des Beschuldigten nicht glaubwürdig sei.
2) Gegen diese Beschlüsse findet kein Rechtsmittel statt.
§ 270[^402]
Gegenstände, welche dem Beschuldigten nicht ausgefolgt werden, sind auf die im § 268 angeordnete Weise zu veräussern und es ist der Kaufpreis an das Amt für Finanzen abzugeben. Dem Berechtigten steht jedoch frei, seine Ansprüche auf den Kaufpreis gegen den Staatsschatz binnen dreissig Jahren vom Tage des Ediktes im Zivilrechtswege geltend zu machen.
XVIII. Hauptstück
Von der Wiederaufnahme des Strafverfahrens und der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen
I. Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 271
1) Ist das Strafverfahren wider eine bestimmte Person durch Einstellung, Zurückweisung der Anklage oder Rücktritt von der Anklage vor der Schlussverhandlung beendigt worden, so kann dem Antrage des Staatsanwaltes oder Privatanklägers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und wenn neue Beweismittel beigebracht werden, die geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten zu begründen.
2) Dem Privatankläger, der seine Klage zurückgenommen hat, kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nie bewilligt werden.
§ 272
Der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Verfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen:
-
- wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Fälschung einer Urkunde oder durch falsches Zeugnis oder Bestechung oder eine sonstige strafbare Handlung einer dritten Person veranlasst worden ist;
-
- wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, welche allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Freisprechung des Beschuldigten oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen, oder wenn
-
- wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist.
§ 273
Der Staatsanwalt kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, um zu bewirken, dass eine Handlung, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, nach einem strengeren Strafgesetze beurteilt werde, nur unter den im § 274 erwähnten Voraussetzungen und überdies nur dann beantragen, wenn die wirklich verübte Tat
-
- mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, während der Angeklagte nur wegen einer mit nicht mehr als zehnjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurteilt wurde, oder
-
- mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, während der Angeklagte nur wegen eines Vergehens verurteilt wurde, oder
-
- sich als ein Verbrechen darstellt, während der Angeklagte nur wegen eines mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens oder einer Übertretung verurteilt wurde.
§ 274
Wegen einer Handlung, hinsichtlich deren der Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil freigesprochen worden ist, kann der Staatsanwalt die Wiederaufnahme des Verfahrens nur insoferne beantragen, als die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und als entweder
-
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde oder durch falsches Zeugnis, Bestechung oder eine sonstige strafbare Handlung des Angeklagten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist oder
-
- der Angeklagte später gerichtlich oder aussergerichtlich ein Geständnis der ihm beigemessenen Tat ablegt oder andere neue Tatsachen oder Beweismittel sich ergeben, welche allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Überführung des Angeklagten zu begründen.
§ 275
Die Wiederaufnahme ist bei dem Landgericht zu beantragen. Über die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, hat der Untersuchungsrichter die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dieselben dem Obergerichte zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme vorzulegen, welches hierüber ohne einen weiteren Rechtszug entscheidet.
§ 276
Zu Gunsten des Angeklagten kann die Wiederaufnahme von ihm selbst, ferner und zwar auch nach seinem Tode von allen jenen Personen beantragt werden, welche berechtigt wären, zu seinen Gunsten die Berufung zu ergreifen.
§ 277
1) Durch den Beschluss, welcher die Wiederaufnahme des Strafverfahrens anordnet, wird das frühere Urteil insoweit für aufgehoben erklärt, als es diejenige strafbare Handlung, hinsichtlich welcher die Wiederaufnahme angeordnet wurde, betrifft. Die gesetzlichen Folgen der in dem ersten Erkenntnisse ausgesprochenen Verurteilung dauern einstweilen fort und sind nur dann und insoweit als aufgehoben anzusehen, als sie nicht auch vermöge des neuen Erkenntnisses einzutreten haben.
2) Die Vollstreckung der im früheren Urteil enthaltenen Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche ist während der Dauer des wiederaufgenommenen Verfahrens nur bis zur Sicherstellung zulässig.
§ 278
1) Die Sache tritt durch die Wiederaufnahme in der Regel (§ 279) in den Stand der Untersuchung. Diese ist nach Massgabe der die Wiederaufnahme anordnenden Entscheidung und der neuen Beweise zu führen und zu ergänzen. Die hinsichtlich der Einstellung der Untersuchung und der Erhebung der Anklage geltenden Vorschriften finden auch hier Anwendung. Wird infolge dessen das Verfahren ohne Vornahme einer Schlussverhandlung beendigt, so hat der Beschuldigte das Recht, die öffentliche Bekanntmachung der Einstellung oder des Erkenntnisses, wodurch die Anklage endgültig zurückgewiesen wurde (§ 173) zu verlangen. Diese Entscheidungen haben gleiche Wirkung mit dem Erkenntnisse, wodurch der Angeschuldigte freigesprochen wird.
2) Kommt es zu einer neuerlichen Schlussverhandlung, ist von derselben auch der Privatbeteiligte in Kenntnis zu setzen; es ist nach Durchführung der Beweise ein neues Urteil zu schöpfen.
3) Wird durch dieses Erkenntnis der Angeklagte verurteilt, so ist bei Bemessung der Strafe auf die bereits erlittene Strafe Rücksicht zu nehmen.
4) Ist die Wiederaufnahme nur zu Gunsten des Angeklagten erfolgt, so kann das neue Urteil keine schwerere Strafe gegen ihn verhängen, als welche ihm das erste Erkenntnis auferlegte.
5) Gegen das neue Erkenntnis steht die Berufung offen wie gegen jedes andere Urteil.
§ 279
Das Obergericht kann, wenn es die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gunsten des Beschuldigten für zulässig erklärt, sofort ein Urteil fällen, wodurch der Beschuldigte freigesprochen oder seinem Antrage auf Anwendung eines milderen Strafsatzes stattgegeben wird.
§ 280
1) Das Gesuch eines Verurteilten um Wiederaufnahme des Strafverfahrens hemmt den Vollzug der Strafe nicht; es wäre denn, dass das Obergericht die Hemmung des Strafvollzuges nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet.
2) Wird die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme ausgesprochen, so ist der Vollzug der Strafe unverzüglich einzustellen (§ 277) und über die Haft des Beschuldigten nach den im XI. Hauptstücke enthaltenen Bestimmungen zu entscheiden.
§ 281
Das Strafverfahren kann unabhängig von den Bedingungen und Förmlichkeiten der Wiederaufnahme nach den allgemeinen Vorschriften durch das Landgericht eingeleitet oder fortgesetzt werden:
-
- wenn die Untersuchung (§ 41) oder die Erhebung (§ 283) eingestellt worden ist, ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter oder gerichtlich als Verdächtigter behandelt wurde;
-
- wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger dieselbe anbringt, während in dem früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetze erforderlichen Antrages eines Beteiligten erfolgt ist;
-
- wenn sich der Staatsanwalt beim Rücktritte von der Verfolgung nach § 21 Abs. 2 oder bei der Erklärung nach § 67 Abs. 4 die Verfolgung vorbehalten hat und seit der rechtskräftigen Beendigung des inländischen Strafverfahrens nicht mehr als drei Monate oder seit der rechtskräftigen Beendigung des ausländischen Strafverfahrens nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist; wenn dem Ankläger bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen vorbehalten worden ist (§ 210 Abs. 2) oder wenn sich erst nachher Verdachtsgründe für eine andere früher begangene strafbare Handlung ergeben haben;
-
- wenn die Tat, welche ein Verbrechen begründet, durch unrichtige Anwendung des Gesetzes durch den Einzelrichter als ein mit nicht mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen oder als Übertretung behandelt worden ist (§ 317), vorausgesetzt, dass seit der Entscheidung des Einzelrichters nicht mehr als zwölf Monate verflossen sind.
II. Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen
§ 282
1) Wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels kann dem Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, soferne er:
-
- nachweist, dass es ihm durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloss minderen Grades zur Last liegt;[^403]
-
- um die Wiedereinsetzung innerhalb vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses nachgesucht hat und
-
- die Anmeldung oder Ausführung des Rechtsmittels zugleich anbringt.
2) Das Gesuch ist beim Landgerichte anzubringen, welches die Akten, erforderlichenfalls nach Durchführung der zur Klarstellung des Wiedereinsetzungsgrundes erforderlichen Erhebungen, dem Obergericht zur Entscheidung vorzulegen hat. Betrifft jedoch das Wiedereinsetzungsgesuch eine Fristversäumung, die bereits zu einem Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes geführt hat, so ist dieser anstelle des Obergerichtes zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch zuständig.
3) Das Gesuch hemmt, solange die Wiedereinsetzung nicht bewilligt ist, die Vollstreckung nicht; es sei denn, dass das Gericht, bei dem es angebracht wird, nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet, die Aussetzung der Vollstreckung zu verfügen.
4) Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
5) Wird die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels bewilligt, so läuft die Frist zur Erstattung der Ausführung dieses Rechtsmittels vom Tage der Zustellung des die Wiedereinsetzung bewilligenden Erkenntnisses.
XIX. Hauptstück
Von dem Verfahren wider Unbekannte, Abwesende und Flüchtige
§ 283
Wenn der Täter eines Verbrechens oder Vergehens nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann, so muss doch die Erhebung der Beschaffenheit der Tat mit der vorschriftsmässigen Sorgfalt und Genauigkeit gepflogen werden. Das Verfahren ist in solchen Fällen erst wenn keine Anhaltspunkte zu weiteren Nachforschungen mehr vorhanden sind, bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Täters einzustellen.
§ 284
Wenn ein Abwesender, von dem es jedoch nicht wahrscheinlich ist, dass er flüchtig geworden sei, eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt erscheint und die Bedingungen zu einem Haftbefehle nach § 127 nicht vorhanden sind, so ist nur die Erforschung seines Aufenthaltes einzuleiten und erst, wenn er nach dessen Ermittlung auf die an ihn ergangene Vorladung nicht erscheint, ist ein Vorführbefehl gegen ihn zu erlassen oder sind nach Beschaffenheit der Umstände die in den nachfolgenden Paragraphen bezeichneten Massregeln wider ihn anzuwenden.
§ 285
Ist von dem Beschuldigten den Umständen nach anzunehmen, dass er die Flucht ergriffen habe oder wird ein Abwesender eines Verbrechens oder Vergehens unter Umständen beschuldigt, welche nach § 127 dessen Verhaftung rechtfertigen würden, so haben sich die mit der Erforschung und Verfolgung der Verbrechen und Vergehen beauftragten Behörden zur Habhaftwerdung des Beschuldigten nach Umständen der Hausdurchsuchung, der Ersuchschreiben an andere Behörden, in deren Bereich er anzutreffen sein dürfte, der gerichtlichen Verfolgung oder Steckbriefe zu bedienen.
§ 286[^404]
Unter den im § 103 Abs. 1 unter den Ziff. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen kann das Gericht im Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung auch die Überwachung einer elektronischen Kommunikation anordnen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Überwachung der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. § 103 Abs. 2 und 3 und § 104 sind sinngemäss anzuwenden.
§ 287[^405]
Lässt sich hoffen, einen flüchtig gewordenen Beschuldigten durch Verfolgung zu erreichen, so sind der Untersuchungsrichter und in dringenden Fällen die Landespolizei verpflichtet, denselben durch hiezu bestellte Personen verfolgen zu lassen.
§ 288
1) Steckbriefe dürfen gegen Flüchtige und gegen solche Beschuldigte, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, nur dann erlassen werden, wenn diese eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens dringend verdächtig erscheinen. Steckbriefe können nur vom Gericht erlassen werden.
2) Ein Steckbrief ist auch auszufertigen, wenn ein wegen einer der im Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen Verhafteter aus dem Untersuchungs- oder Strafgefängnis entweicht.
3) Gegen die nur einer anderen als der im Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen Beschuldigten kann kein Steckbrief erlassen werden; wenn jedoch an deren Habhaftwerdung sehr gelegen ist, kann den Behörden eine Beschreibung ihrer Personen mit der Aufforderung mitgeteilt werden, in Fällen der Auffindung dem Strafgericht Mitteilung zu machen.
§ 289[^406]
1) In jedem Steckbrief ist die strafbare Handlung, deren der Beschuldigte verdächtig geworden ist, zu benennen, seine Person so genau als möglich zu beschreiben und das Ersuchen um vorläufige Festnahme und Einlieferung desselben beizufügen. Die Steckbriefe sind zu verbreiten und insbesondere auf das Schleunigste der Landespolizei und Aufsichtsorganen der Umgebung mitzuteilen. Nach Erfordernis ist auch die Kundmachung der Steckbriefe auch eventuell unter Beifügung einer Abbildung des Beschuldigten, durch die öffentlichen Blätter zu veranlassen.
2) Wie mit den Steckbriefen ist auch mit der Beschreibung und Kundmachung von gestohlenen oder geraubten Sachen, von Gegenständen eines verübten Betruges oder einer unternommenen strafbaren Handlung gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen vorzugehen. Die Beschreibung ist insbesondere dann kundzumachen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die einen grossen Wert haben oder so beschaffen sind, dass Hoffnung vorhanden ist, durch ihre Bekanntmachung den Täter selbst zu entdecken oder noch ferneres Übel zu verhindern oder dem Geschädigten Entschädigung zu verschaffen. Jedermann ist verpflichtet, sogleich der Landespolizei oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, was er von den beschriebenen Gegenständen erfährt.
§ 290
Sobald die Gründe, welche den Steckbrief oder die Beschreibung veranlasst haben, entfallen, ist der Widerruf unverzüglich zu veranlassen.
§ 291[^407]
Einem abwesenden oder flüchtigen Beschuldigten, welcher sich gegen sicheres Geleit vor dem Gericht stellen zu wollen bereit erklärt, kann dieses Geleit von dem Gericht nach eingeholter Stellungnahme des Staatsanwaltes allenfalls gegen Sicherheitsleistung mit der Wirkung erteilt werden, dass der Beschuldigte bis zu der Urteilsfällung in erster Instanz von der Haft befreit werden soll.
§ 292
Das sichere Geleit äussert seine Wirkung nur in Beziehung auf die strafbare Handlung, in Ansehung deren es erteilt ist. Es verliert seine Wirkung, wenn der Beschuldigte auf eine an ihn ergangene Vorladung ohne genügende Rechtfertigung ausbleibt, wenn er Anstalten zur Flucht macht, wenn er sich der Fortsetzung der Untersuchung durch die Flucht oder durch Verbergen seines Aufenthaltes entzieht oder wenn er eine der Bedingungen nicht erfüllt, unter welchen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.
§ 293
1) Erhebt am Schlusse der Untersuchung der Ankläger die Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen einen Beschuldigten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder nicht im Fürstentum Liechtenstein liegt, so ist die Anklageschrift dem hiefür zu bestellenden Verteidiger zuzustellen. Im übrigen sind die Bestimmungen des XIII. Hauptstückes anzuwenden.
2) Die rechtskräftig gewordene Versetzung in den Anklagestand ist zu veröffentlichen, und zwar in Form eines Steckbriefes, wenn es sich um ein Verbrechen handelt und sich der Angeklagte entweder unbekannten Ortes oder aber an einem Ort in einem Staat aufhält, mit dem kein Auslieferungsübereinkommen besteht.
§ 294
Das Strafverfahren gegen solche, welchen die Vorladung zur Schlussverhandlung nicht zugestellt werden kann, hat bis zu ihrer Betretung auf sich zu beruhen.
§ 295
1) Ist der Angeklagte bei der Schlussverhandlung nicht erschienen, so kann, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird (§ 327), in seiner Abwesenheit die Verhandlung bei sonstiger Nichtigkeit nur dann vorgenommen und das Urteil gefällt werden, wenn die Straftat, deren er angeklagt ist, in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 15 Abs. 3) oder des Kriminalgerichts wegen der in § 15 Abs. 2 Ziff. 2 genannten Vergehen oder wegen der Verbrechen der Geldwäscherei (§ 165 Abs. 4 StGB) fällt, ferner, wenn der Angeklagte bereits in der Untersuchung vernommen und ihm die Vorladung zur Schlussverhandlung noch persönlich zugestellt wurde.[^408]
2) In diesem Falle wird in der Schlussverhandlung die von dem Angeklagten in der Untersuchung abgegebene Verantwortung verlesen und ihm eine Ausfertigung des Urteils zugestellt. Ist dies wegen seiner Abwesenheit nicht möglich, so ist das Urteil nach Art. 8 Abs. 2 ZustG zuzustellen.[^409]
§ 296
1) Kann jedoch die Schlussverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht vorgenommen oder fortgesetzt werden, weil den vorstehend bezeichneten Bedingungen nicht entsprochen ist oder weil der Gerichtshof erachtet, dass in Abwesenheit des Angeklagten eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten sei, so ist die Vorführung zu veranlassen.
2) Kann die Vorführung nicht bewerkstelligt werden, so hat das Strafverfahren bis zur Betretung des Angeklagten auf sich zu beruhen.
§ 297
1) Gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil kann dieser bei dem Landgerichte binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Abwesenheitsurteils nicht nur Berufung, sondern auch Einspruch erheben. Innerhalb dieser Frist ist auch die Ausführung der Berufung möglich (§ 222 Abs. 1).
2) Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Schlussverhandlung zu erscheinen. In diesem Falle ist eine neue Schlussverhandlung anzuordnen. Bleibt der Angeklagte auch bei dieser aus, so ist das durch den Einspruch angefochtene Urteil ihm gegenüber als rechtskräftig anzusehen.
§ 298
1) Über den Einspruch entscheidet das Obergericht in nichtöffentlicher Sitzung. Weist es den Einspruch zurück, so steht dem Angeklagten dagegen ein Rechtsmittel nicht mehr offen.
2) Hat der Verurteilte gegen das Urteil auch Berufung ergriffen (§ 218) oder liegt eine von anderer Seite ergriffene Berufung vor, so ist von dem Obergericht vorerst über den Einspruch zu entscheiden und nur wenn derselbe zurückgewiesen wird, ist in die Prüfung der Berufung einzugehen. Für Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung gelten die allgemeinen Bestimmungen (§§ 234 ff).
§ 299
Durch das Nichterscheinen eines Angeklagten darf das Verfahren gegen die anwesenden Mitangeklagten nicht verzögert werden. Werden in solchen Fällen Gegenstände, die zur Überweisung des Angeklagten dienen können, an die Eigentümer zurückgestellt, so kann diesen die Verpflichtung auferlegt werden, die Beweisstücke auf Begehren wieder beizubringen. Zugleich ist eine genaue Beschreibung der zurückgestellten Gegenstände zu den Akten zu bringen.
XX. Hauptstück
Von den Kosten des Strafverfahrens
§ 300
1) Die für Eingaben, Einvernahmen, Augenscheine, Verhandlungen, Urteile, Beschlüsse usw. ausser den Gerichtskosten zu bezahlenden Gebühren werden im Gesetzeswege bestimmt.
2) Wo in den nachfolgenden Bestimmungen über den Ersatz der Kosten die Rede ist, gelten diese auch sinngemäss für die Bezahlung der Gebühren.
§ 301
1) Zu denjenigen Kosten, rücksichtlich welcher eine Vergütung von Seite des Beschuldigten stattfinden kann, gehören:
-
- die Auslagen für Zustellungen, Vorladungen und Botengänge;
-
- die Kosten für die Vorführung und Transportierung des Beschuldigten und anderer Personen;
-
- die Gebühren der Zeugen und der Sachverständigen;
-
- die Gebühren der Verteidiger und anderer Parteienvertreter;
-
- die Kosten der Verpflegung des Beschuldigten während der Untersuchungshaft;
-
- die Reisekosten und die Diäten der Gerichtspersonen und des Staatsanwaltes;
-
- die Kosten für die Vollstreckung eines Strafurteiles.
2) Die unter den Ziff. 1 bis 3 und 5 bis 7 bezeichneten Gebühren sowie die Gebühren des dem Beschuldigten beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigers werden vom Amt für Finanzen vorgeschossen.[^410]
§ 302
1) Die Gebühren der Sachverständigen, Gerichtspersonen usw. sind, soferne die Ansätze nicht durch besondere Vorschriften geregelt sind, von dem Gerichte zu bestimmen.
2) Aufgehoben[^411]
3) Aufgehoben[^412]
§ 303
1) Solchen Zeugen, die vom Tag- oder Wochenlohne leben und welchen daher eine Entziehung auch nur von wenigen Stunden einen Verdienstentgang bringen würde, hat das sie vernehmende Gericht auf ihr Verlangen nicht bloss eine Schadloshaltung für die notwendigen Kosten des Hin- und Rückweges, sondern auch den Ersatz des entgangenen Erwerbes und der allenfalls nötigen höheren Kosten des Aufenthaltes am Orte der Vernehmung mit billiger Erwägung aller Verhältnisse zu bestimmen. Anderen Zeugen darf auf ihr Verlangen nur in dem Falle, wenn der Ort ihrer Vernehmung von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsorte verschieden ist, eine angemessene Vergütung der notwendigen Auslagen für die Reise und für den Aufenthalt am Orte der Vernehmung bewilligt werden.
2) Der Privatankläger hat auf Zeugengebühren keinen Anspruch; andere Geschädigte haben ihn nur dann, wenn sie vorgeladen werden, um als Zeugen vernommen zu werden.
§ 304
Die Kosten für die Verpflegung des Beschuldigten während der Untersuchungshaft sowie des Verurteilten in der Strafhaft schliessen die Auslagen für Kost, Lagerstätte, Beheizung, Licht, die etwa nötige Beischaffung sowie die Reinigung der Wäsche und Kleidung und allfällige Krankheits- und Entbindungskosten in sich.
§ 305
1) Wird der Angeklagte durch ein Strafurteil einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in dem Urteile zugleich auszudrücken, dass er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe.
2) Doch hat das Gericht in dem Falle, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich derjenigen Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, von dem Ersatze auszuscheiden.
3) Die Verpflichtung zum Ersatze der Kosten trifft jedoch den rechtskräftig Verurteilten nur für seine Person; sie geht nicht auf die Erben über. Von mehreren Mitbeteiligten ist jeder einzelne zur Tragung derjenigen Kosten zu verurteilen, welche durch seine Verpflegung in der Untersuchungshaft, seine Verteidigung, den Strafvollzug oder durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind. Zur Bezahlung aller anderen Kosten des Strafverfahrens sind sämtliche Mitschuldige und Teilnehmer zur ungeteilten Hand zu verurteilen, sofern das Gericht nicht besondere Gründe findet, eine Beschränkung dieser Haftung eintreten zu lassen.[^413]
§ 305a[^414]
Im Fall eines Vorgehens nach dem IIIa. Hauptstück kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 3 000 Franken bezahlt hat. Die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.
§ 306
1) Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt, so sind die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung vom Land zu tragen. Hat der Beschuldigte (Angeklagte) durch sein Verhalten zur Einleitung oder Verlängerung des Verfahrens beigetragen oder auf andere Weise die Kosten des Verfahrens erhöht, so liegt es im Ermessen des erkennenden Gerichtes, ob die zur Verteidigung notwendigen Kosten dem Land auferlegt werden. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder gemäss § 32 lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz der aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem IIIa. Hauptstück beendet wird.[^415]
2) Haben mehrere Privatankläger oder Privatbeteiligte wegen derselben Handlung erfolglos Bestrafung derselben Personen begehrt, so haften sie für die Kosten des Strafverfahrens zur ungeteilten Hand. Haben sie erfolglos die Bestrafung verschiedener Personen oder die Bestrafung derselben Personen wegen verschiedener Handlungen begehrt, so haftet jeder für die besonderen Kosten, die nur durch seinen Antrag entstanden sind, und für den Pauschalkostenbeitrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn seine Anklage den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätte; die Anteile der einzelnen Ankläger an den gemeinsamen Kosten hat das Gericht nach dem Mass ihrer Beteiligung am Verfahren zu bestimmen.
3) Der Staatsanwalt kann nie zum Ersatze der Kosten verurteilt werden. Die Amtshaftung bleibt jedoch unberührt.
4) Wurde endlich das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche Anzeige veranlasst, so hat die Kosten der Anzeiger zu ersetzen. Dasselbe gilt auch im Falle des Freispruches für den Angeklagten, soweit er die Einleitung des Verfahrens grundlos verursacht hat.
§ 307
Für diejenigen besonderen Kosten, welche durch Ergreifung eines Rechtsmittels oder durch das Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens herbeigeführt werden, haftet derjenige, welcher das Rechtsmittel ergriffen und das erwähnte Begehren gestellt hat, insoferne das erstere ganz erfolglos geblieben oder das letztere abgewiesen worden ist.
§ 308
1) Die Kosten des Strafverfahrens sind jedoch vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird.
2) Personen, für welche während ihrer Verhaftung Alimentationsbeträge angewiesen werden, haben aus denselben die für sie aufgewendeten Verpflegungskosten zu vergüten.
3) Die Entscheidung über die Einbringlichkeit der Kosten soll, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses erfolgen. Die Entscheidung über die Nachzahlung der Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers nach § 26f bleibt vorbehalten.[^416]
§ 309
1) Beschwerden gegen die Entscheidungen über den Kostenpunkt sind mit der gegen das Urteil erhobenen Berufung oder Revision zu verbinden.
2) Abgesonderte Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichtes im Kostenpunkte werden von dem Obergerichte endgültig entschieden.
§ 310
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