Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988
Wer sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, hat in der Regel auch die für diese Vertretung anlaufenden Kosten und zwar selbst in dem Falle zu zahlen, wenn ihm ein solcher vom Gericht von Amts wegen bestellt wird. Die Bestimmung des Betrages für die Vertretung bleibt dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen; kommt ein solches nicht zustande, so steht jedem Teile frei, beim Landgerichte um die Bestimmung dieser Gebühren anzusuchen, welches nach Vernehmung der Gegenpartei unter Freilassung der binnen vierzehn Tagen zu ergreifenden Beschwerde an das Obergericht, die Bestimmung vornimmt. Die Entscheidung des Obergerichtes kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Bei der Bemessung des Honorars ist das Gericht an keinen bestimmten Betrag gebunden, sondern hat hiebei die auf die Vertretung selbst verwendete Mühe, ferner die Vermögensumstände des Vertretenen mit Billigkeit zu berücksichtigen.
§ 311
1) In jenen Fällen, in welchen dem Beschuldigten, dem Privatankläger oder den im § 306 Abs. 4 genannten Personen der Ersatz der Prozesskosten zur Last fällt, haben diese Personen auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen.
2) Bei der Bestimmung der Höhe dieser Kosten ist, wenn ein Übereinkommen nicht erzielt wird, in der im § 310 bestimmten Weise vorzugehen.
XXI. Hauptstück
Von dem Verfahren vor dem Einzelrichter
§ 312
1) Das Verfahren vor dem Einzelrichter findet bei sonstiger Nichtigkeit (§ 220 Ziff. 1) nur Anwendung, sofern nicht die Zuständigkeit des Kriminalgerichtes gegeben ist (§ 15).[^417]
2) Zunächst hat der Einzelrichter die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften anzuwenden. In allen jenen Punkten aber, worüber hier keine besondere Vorschrift erteilt ist, sind jene Bestimmungen in Anwendung zu bringen, welche für das Verfahren bei Verbrechen im allgemeinen gelten.
§ 312a[^418]
Dem durch eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten steht es frei, sich dem Strafverfahren anzuschliessen. Verweigert der Staatsanwalt die Verfolgung, so kann der Privatbeteiligte den Strafantrag stellen, es sei denn, dass die Verfolgung nach dem IIIa. Hauptstück beendet wurde oder das Gericht ein Strafverfahren im Sinne des § 42 StGB beendet hat.
§ 313
1) Das Verfahren vor dem Einzelrichter wird durch einen schriftlichen Antrag des Anklägers auf Bestrafung des Beschuldigten eingeleitet. Dieser hat die im § 163 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrage sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger in der Schlussverhandlung bedienen will. Vom Staatsanwalt kann zugleich auch die Verhaftung des Beschuldigten beantragt werden.
2) Der Strafantrag ist an den Einzelrichter zu richten und, wenn keine Untersuchung stattgefunden hat, unmittelbar bei ihm, andernfalls aber beim Untersuchungsrichter einzubringen. Der Untersuchungsrichter übersendet die Akten, nachdem er die zur Beendigung der Untersuchung etwa noch erforderlichen Ergänzungen getroffen hat, dem Einzelrichter.
3) Gegen den Strafantrag findet ein Rechtsmittel nicht statt.[^419]
§ 314
Für die Vorbereitung zur Schlussverhandlung, die Schlussverhandlung und das Urteil gelten im übrigen dem Sinne nach die Bestimmungen des XIII. und XIV. Hauptstückes mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen:
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- Der Vorladung des Beschuldigten zur Schlussverhandlung ist eine Ausfertigung des Strafantrages anzuschliessen. Ausser dem in § 179 vorgeschriebenen Inhalt hat die Vorladung des Beschuldigten auch die Aufforderung zu enthalten, die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Gericht so frühzeitig anzuzeigen, dass sie zur Schlussverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Auch ist der Beschuldigte über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (§ 26 Abs. 1) und über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2 zu belehren.
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- Soweit die Bestimmungen der §§ 168 und 201 Bst. b die Vornahme weiterer Erhebungen oder Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter ermöglichen, sind sie nur anwendbar, wenn diese Beweise nicht in der Schlussverhandlung aufgenommen werden können.
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- Wenn eine Untersuchung nicht stattgefunden hat, ist die Öffentlichkeit der Schlussverhandlung auf Verlangen des Beschuldigten auszuschliessen.
-
- Der Einzelrichter hat die Befugnisse und Obliegenheiten des Kriminalgerichtes und dessen Vorsitzenden.
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- Statt der Anklageschrift ist der Strafantrag vorzutragen.[^420]
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- Erachtet sich der Einzelrichter für unzuständig, weil die dem Strafantrag zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Schlussverhandlung hervorgetretenen Umständen eine Zuständigkeit des Kriminalgerichtes begründen, so spricht er mit Urteil seine Unzuständigkeit aus (§ 15 Abs. 5). Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen (§ 158 Abs. 1) die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen. Verweist aber das Kriminalgericht oder sonst ein Gericht höherer Ordnung die Sache wieder an den Einzelrichter zurück, so kann sie dieser wegen Unzuständigkeit nicht mehr von sich weisen. Dasselbe gilt für den Fall der Rückverweisung oder Zuweisung infolge Entscheidung eines Rechtsmittelgerichtes.[^421]
§ 315
1) Nach Schluss der Verhandlung wird das Urteil gefällt, samt den wesentlichen Gründen vom Richter verkündet und bei sonstiger Nichtigkeit dem Protokoll einverleibt oder beigelegt.
2) Wird jedoch der Beschuldigte freigesprochen oder nach einem umfassenden und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützten Geständnis verurteilt oder wird die aus mehreren Punkten bestehende Anklage teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigt und verzichten in allen diesen Fällen die Parteien auf alle Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann die Ausfertigung des Urteiles durch einen vom Richter und vom Schriftführer zu unterschreibenden Urteilsvermerk ersetzt werden, der zu enthalten hat:
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- die im § 215 Abs. 2 erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;
-
- im Falle einer Verurteilung die für die Strafbemessung massgebenden Umstände in Schlagworten;
-
- im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) in Schlagworten.
3) Wenn ein Privatbeteiligter im Falle einer Verurteilung mit Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird (§ 258 Abs. 2), so sind überdies die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung anzuführen.
4) Die äussere Form des Urteilsvermerkes im Sinne der vorangeführten beiden Absätze wird von der Regierung im Verordnungswege bestimmt.
5) Der Richter ist befugt, nach Schluss der Verhandlung die Fällung des Urteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen.
§ 316
Gegen die Urteile und Entscheidungen des Einzelrichters sind dieselben Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zulässig, wie gegen Urteile und Entscheidungen des Kriminalgerichtes. Dasselbe gilt für die Vollstreckung der Urteile, von den Erkenntnissen und Verfügungen des Strafgerichtes hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche, der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen, dem Verfahren wider Unbekannte, Abwesende und Flüchtige sowie den Kosten des Strafverfahrens. Bei der sinngemässen Anwendung des XV. bis XX. Hauptstückes tritt jedoch an die Stelle des Vorsitzenden der Einzelrichter.
XXII. Hauptstück
Vereinfachungen des Verfahrens vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen
§ 317
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind in Abänderung und Ergänzung des im XXI. Hauptstück geregelten Verfahrens vor dem Einzelrichter anzuwenden, sobald feststeht, dass nur Übertretungen oder Vergehen abzuurteilen sind, soferne für letztere nur eine Geldstrafe oder eine sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.
§ 318
Findet der Richter, dass seine Zuständigkeit nicht gegeben ist, so kann er, statt ein Unzuständigkeitsurteil nach § 314 Ziff. 6 zu fällen, die Akten dem Staatsanwalt übermitteln, damit dieser die zur Einleitung des gehörigen Verfahrens erforderlichen Anträge stelle.
§ 319
1) Für die Einleitung des Verfahrens genügt ein schriftlich oder mündlich angebrachter Antrag des Staatsanwaltes auf gesetzliche Bestrafung. Dieser muss Zeit, Ort und Art der strafbaren Handlung unter Anführung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen mit hinlänglicher Deutlichkeit bezeichnen.
2) Eine förmliche Untersuchung findet nicht statt.
3) Der Staatsanwalt muss bei der Schlussverhandlung erster Instanz nicht anwesend sein, es sei denn, sie findet aufgrund eines von ihm erhobenen Einspruches gegen eine Strafverfügung statt (§ 329 Abs. 1).
4) Ist der Richter der Überzeugung, dass die dem Antrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, so hat er das Verfahren mit Beschluss einzustellen.[^422]
§ 320[^423]
Dem durch eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten steht es frei, sich dem Strafverfahren anzuschliessen. Verweigert der Staatsanwalt die Verfolgung, so kann der Privatbeteiligte den Antrag auf gesetzliche Bestrafung stellen (§§ 319 Abs. 1 und 326 Abs. 2), es sei denn, dass die Verfolgung nach dem IIIa. Hauptstück beendet wurde.
§ 321
1) Wird dem Richter der Beschuldigte vorgeführt und gesteht derselbe die ihm zur Last gelegte Tat oder erscheint der Beschuldigte vor dem Richter, ist ferner der Ankläger anwesend und sind alle Beweismittel für die Anklage und die Verteidigung zur Hand, so kann der Richter mit Zustimmung des Beschuldigten sogleich die Verhandlung vornehmen und das Urteil fällen.
2) Ausser diesem Falle aber ist nach Vornahme der etwa nötig befundenen Vorerhebungen ein Tag zur Verhandlung festzusetzen.
§ 322
Bei allen Vorerhebungen hat der Richter im allgemeinen die für die Untersuchung bei Verbrechen erteilten Vorschriften zu beobachten, jedoch unter nachstehenden Beschränkungen:
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- Die Festnahme des Beschuldigten kann ausser den im § 127 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 erwähnten Fällen nur dann stattfinden, wenn der ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachkommt. Reisenden ist die Fortsetzung der Reise zu gestatten, insofern nicht zu besorgen ist, dass dadurch die Untersuchung oder die Vollstreckung des Urteils vereitelt werde.[^424]
-
- Kann dem Beschuldigten die Vorladung nicht zugestellt werden, so hat das weitere Verfahren bis zu seiner Betretung auf sich zu beruhen. Die Ausfertigung von Steckbriefen ist unzulässig; dagegen kann in wichtigeren Fällen den Behörden eine Beschreibung der Person des Beschuldigten mitgeteilt werden.
-
- Die Untersuchungshaft kann nur in den Fällen des § 127 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 verhängt werden.[^425]
-
- Aufgehoben[^426]
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- Gerichtszeugen sind bei keiner Untersuchungshandlung erforderlich.
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- Bei einem Augenscheine sowie bei der Einholung eines Gutachtens genügt die Beiziehung eines Sachverständigen.
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- Die Führung eines Protokolls ist nur bei solchen Erhebungen erforderlich, welche zum Beweise bei der Verhandlung gebraucht und in derselben nicht wiederholt werden sollen; in anderen Fällen genügt die kurze Aufzeichnung des wesentlichen Inhaltes der von den vernommenen Personen gemachten Aussagen durch den Protokollführer oder auch durch den vernehmenden Richter selbst.
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- Die Beigebung eines Verteidigers von Amts wegen findet ausser im Fall der Verhängung der Untersuchungshaft nicht statt.[^427]
§ 322a
1) Bei Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes kann der Richter verfügen, dass der Verdächtige eine Sicherheit in Höhe der mutmasslichen Busse und Verfahrenskosten zu leisten hat, sofern er keinen festen Wohnsitz im Inland hat.[^428]
2) Wird vom Verdächtigten die Sicherheit nicht sofort erbracht, kann der Richter die vorläufige Abnahme des Führerausweises bis zu fünf Tagen anordnen.[^429]
3) Die Landespolizei kann unter den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 und 2 einstweilen eine Sicherheitsleistung bis zum Betrag von 5 000 Franken einheben oder den Führerausweis vorläufig abnehmen.[^430]
4) Die Landespolizei hat dem Verdächtigen unverzüglich eine Bescheinigung über die eingehobene Sicherheitsleistung oder die vorläufige Abnahme des Führerausweises auszustellen und ihm zu eröffnen, dass eine gerichtliche Verfügung binnen 48 Stunden ergeht und dass die Zustellung dieser Verfügung nur auf ausdrückliches Verlangen des Verdächtigen erfolgen wird. Die Sicherheitsleistung oder der Führerausweis ist dem Landgericht mit der Anzeige binnen längstens 24 Stunden vorzulegen.[^431]
5) Bei Einstellung des gerichtlichen Verfahrens, Freisprechung des Beschuldigten sowie bei Vorliegen einer rechtskräftig verurteilenden Entscheidung wird die Sicherheitsleistung vorbehaltlich Abs. 6 frei und ist der anspruchberechtigten Person auszufolgen.[^432]
6) Die Sicherheitsleistung wird auf die rechtskräftig verhängte Busse sowie auf die Verfahrenskosten angerechnet.[^433]
§ 323
Die Beeidigung der Zeugen findet in der Regel nicht statt. Handelt es sich aber um die Überführung eines leugnenden Beschuldigten durch die Aussage von Zeugen, so müssen dieselben, wenn der Beschuldigte deren Beeidigung insbesondere verlangt und wenn es sich um ein Vergehen handelt, welches mit einer einen Monat übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer sechzig Tagessätze übersteigenden Geldstrafe bedroht ist, vorschriftsmässig beeidet werden, soferne ihrer Beeidigung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht.
§ 324
Kann die Verhandlung nicht nach § 321 sogleich nach Anbringung der Anklage stattfinden, so ist der Beschuldigte, falls er nicht verhaftet ist, zur Verhandlung durch einen schriftlichen Befehl vorzuladen, welcher die wesentlichen Tatsachen der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung und die Aufforderung enthalten muss, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Richter so zeitlich anzuzeigen, dass sie zur Verhandlung noch herbeigeschafft werden können. Zugleich ist die Warnung beizufügen, dass im Falle seines Ausbleibens dennoch mit der Verhandlung und Urteilsfällung vorgegangen werden würde.
§ 325
1) Die Vorladung ist in der Regel so einzurichten, dass dem Beschuldigten von der Zustellung derselben nach Abrechnung der Zeit, die er benötigt, um sich an den Ort des Gerichtes zu verfügen, bis zur Verhandlung ein Zeitraum von wenigstens drei Tagen freibleibt. In dringenden Fällen aber, bei unbedeutenden Gesetzesübertretungen und wenn sich der Beschuldigte an dem Orte des Gerichtes befindet, kann die Frist auch abgekürzt werden. Nur aufgrund bescheinigter erheblicher Hindernisse kann dem Antrage des Beschuldigten auf Vertagung der Verhandlung stattgegeben werden.
2) Es steht dem Beschuldigten unter den im IV. und XIII. Hauptstück erwähnten Beschränkungen, welche der Beurteilung des Richters unterliegen, frei, sich eines Verteidigers zu bedienen.
3) Ist der Beschuldigte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Machthaber, der sich mit einer besonderen Vollmacht auszuweisen hat, vertreten lassen; doch steht es dem Gerichte zu, in allen Fällen, wo es im Interesse der Erforschung der Wahrheit nötig befunden wird, sein persönliches Erscheinen zu veranlassen. Personen, welche ohne zu den im § 27 genannten Parteienvertretern zu gehören und ohne Bewilligung aus solchen Vertretungen ein Gewerbe machen, können vom Gerichte zurückgewiesen werden.
§ 326
1) Die Öffentlichkeit der Verhandlung muss, wenn ein Privatankläger einschreitet, auch aus dem Grunde ausgeschlossen werden, weil beide Teile darauf antragen.
2) Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrage der Anklage. Hierauf wird der Beschuldigte oder dessen Machthaber darüber vernommen und die Beweise werden vorgeführt. Sodann werden der Ankläger und der Privatbeteiligte mit ihren Anträgen und der Beschuldigte und dessen Verteidiger mit ihrer Antwort gehört. Der Ankläger kann sich darauf beschränken, im allgemeinen den Antrag auf Anwendung des Gesetzes zu stellen.
§ 327
Wenn der Beschuldigte der gehörig erfolgten Vorladung ungeachtet zur bestimmten Stunde nicht erscheint, so kann der Richter, wenn er die Vernehmung des Beschuldigten nötig findet, ihn zum persönlichen Erscheinen auffordern oder, wenn das bereits geschehen, vorführen lassen. Ausserdem wird sofort das Verfahren begonnen, die Beweise werden aufgenommen und es wird hierauf nach Anhörung des Anklägers das Urteil gefällt und verkündet. Dem ausgebliebenen Beschuldigten ist eine Ausfertigung des Urteils zuzustellen.
§ 328[^434]
Wird von einer Behörde oder von einem Organ der Landespolizei ein auf freiem Fuss befindlicher Beschuldigter aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt, oder reichen die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung massgebenden Umstände aus, so kann der Richter in Fällen von Übertretungen, mit Ausnahme der in § 22a Abs. 2 Ziff. 1 genannten, die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen.
§ 329
1) Die Strafverfügung ist vor der Zustellung an den Beschuldigten dem Staatsanwalt zur Einsicht zu übermitteln. Letzterer kann dagegen binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben. In diesem Fall hat die Ausfertigung und Zustellung der Strafverfügung an den Beschuldigten zu unterbleiben und ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.
2) Die Übermittlung der Strafverfügung an den Staatsanwalt und sein Einspruchsrecht entfallen, wenn der Staatsanwalt selbst die Strafverfügung gemäss § 328 Abs. 2 beantragt und der Richter diesem Antrag vollumfänglich entsprochen hat.
§ 330
1) Im Falle des § 329 Abs. 2 hat das Gericht die Strafverfügung sogleich, im Falle des § 329 Abs. 1 dann dem Beschuldigten zuzustellen, wenn der Staatsanwalt keinen Einspruch erhoben oder darauf verzichtet hat.
2) Dem Beschuldigten steht es frei, innerhalb einer vierzehntägigen Frist, von der Zustellung der Strafverfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen bei dem Landgerichte schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen. Wenn der Beschuldigte Einspruch erhebt, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, dies jedoch mit der Massgabe, dass die Strafverfügung aufrecht bleibt, falls er seinen Einspruch spätestens zu Beginn der Schlussverhandlung wieder zurückzieht. In diesem Falle ist das ordentliche Verfahren wieder abzubrechen und über allenfalls entstandene Mehrkosten im Sinne des § 301 Abs. 1 Ziff. 3 mit gesondertem Beschluss zu entscheiden.
3) Gegen die Strafverfügung ist ausser dem Einspruche kein Rechtsmittel zulässig; doch kann das Landgericht dem Beschuldigten, wenn die Voraussetzungen des § 282 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 eintreten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilen.[^435]
4) Erscheint der Beschuldigte trotz gehöriger Ladung unentschuldigt nicht zur anberaumten Schlussverhandlung, so lebt die Strafverfügung wieder auf. Der Einsprecher hat die zusätzlich entstandenen Kosten seit Erlass der Strafverfügung zu tragen. Über diese Mehrkosten im Sinne von § 301 Abs. 1 ist durch gesonderten Beschluss zu entscheiden. In der Ladung zur Schlussverhandlung ist ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hinzuweisen.[^436]
§ 331
Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im XVIII. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet der Einzelrichter. Gegen die Verweigerung derselben steht die Beschwerde an das Obergericht offen, welches rechtskräftig entscheidet. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen anzubringen.
§ 332
1) Gegen Entscheidungen des Einzelrichters, insoferne dieselben der Berufung nicht unterliegen, steht den Beteiligten die Beschwerde an das Obergericht binnen vierzehn Tagen zu.
2) Gegen die über diese Beschwerden ergangenen Entscheidungen des Obergerichts findet kein weiterer Rechtszug statt.
XXIII. Hauptstück
Von dem Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Massnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe[^437]
I. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und Rechtsfolgen[^438]
§ 333
1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.
2) Das Gericht hat den Verurteilten über den Sinn der bedingten Nachsicht zu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden ist, eine Urkunde zuzustellen, die kurz und in einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen und die Gründe angibt, aus denen die Nachsicht widerrufen werden kann.
§ 334
1) Die bedingte Nachsicht oder deren Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden. Die Berufung hat nur, soweit es sich um die Vollstreckung der Strafe oder der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder um den Eintritt der Rechtsfolge handelt, aufschiebende Wirkung.
2) Hat das Gericht durch die Entscheidung über die bedingte Nachsicht seine Befugnisse überschritten, kann das Urteil aus dem Nichtigkeitsgrund nach § 221 Ziff. 3 angefochten werden.
II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe[^439]
§ 335[^440]
1) Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluss. Die Entscheidung obliegt in der Schlussverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.
2) Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt, so ist dieser hiervon zu verständigen.
III. Widerruf einer bedingten Nachsicht[^441]
§ 335a[^442]
1) Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt, die er vor Ablauf der Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung begangen hat, so hat das erkennende Gericht nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen:[^443]
-
- Liegen die Voraussetzungen für ein Unterbleiben des nachträglichen Ausspruches der Strafe (§§ 8b, 8c des Jugendgerichtsgesetzes) vor, so ist auszusprechen, dass die neue Verurteilung für einen solchen Ausspruch keinen Anlass bildet.
-
- Liegen die Voraussetzungen für das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung vor, so ist auszusprechen, dass von einem Widerruf aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen wird.
-
- Liegen die Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 8b, 8c des Jugendgerichtsgesetzes) vor, so ist die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre; im Übrigen ist auszusprechen, dass in dem Verfahren, in dem der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist, ein nachträglicher Schuldausspruch nicht mehr in Betracht kommt.
-
- Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung vor, so ist der Widerruf auszusprechen.
2) Ein Ausspruch nach Abs. 1 Ziff. 4 steht dem Einzelrichter nur bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmass von je drei Jahren nicht übersteigen. Der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Kriminalgericht vorbehalten. Soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Abs. 1 Ziff. 4 nicht treffen darf, hat es auszusprechen, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme.[^444]
3) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Ankläger, den Angeklagten und den Bewährungshelfer zu hören und Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung zu nehmen. Von der Anhörung des Angeklagten kann abgesehen werden, wenn das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird und ein Ausspruch nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 erfolgt. Von der Anhörung des Bewährungshelfers kann abgesehen werden, wenn das Gericht einen Widerruf nicht in Betracht zieht. Anstelle der Einsicht in die Akten kann sich das Gericht mit der Einsicht in eine Abschrift des früheren Urteils begnügen, wenn dieses eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung nach Abs. 1 darzustellen vermag.
4) Die Entscheidungen nach Abs. 1 mit Ausnahme des Strafausspruches nach Ziff. 3 Satz 1 sowie der Vorbehalt nach Abs. 2 ergehen mit Beschluss. Der Beschluss ist gemeinsam mit dem Urteil zu verkünden und auszufertigen. Der Beschluss und sein Unterbleiben können mit Beschwerde angefochten werden.
5) In einem Beschluss, mit dem vom Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung abgesehen wird, kann das erkennende Gericht auch die Probezeit verlängern; zugleich mit einem Ausspruch nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 können auch Weisungen erteilt, die Bewährungshilfe angeordnet und Erziehungsmassnahmen getroffen werden (§§ 53 Abs. 3, 54 Abs. 2 StGB, § 8b Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz).[^445]
6) Das erkennende Gericht hat unverzüglich alle Gerichte zu verständigen, deren Vorentscheidungen von einer Entscheidung nach den vorstehenden Bestimmungen betroffen sind.
§ 335b[^446]
Hat das erkennende Gericht bei der Urteilsfällung einen Ausspruch nach § 335a Abs. 1 Ziff. 3 oder 4 zu Unrecht unterlassen oder im Fall eines Ausspruches nach § 335a Abs. 1 Ziff. 2 die Probezeit nicht verlängert und hat der Ankläger das Unterbleiben einer solchen Entscheidung nicht angefochten, so darf ein Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung oder eine Verlängerung der Probezeit aus Anlass einer neuen Verurteilung nicht mehr erfolgen, sofern die frühere Verurteilung oder die bedingte Entlassung aktenkundig war.
§ 336
1) Ausser in den Fällen des § 335a entscheidet über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles, der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat.[^447]
2) Die Beschlussfassung über einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) obliegt jenem Gericht (§ 15), in dessen Urteil eine bedingte Nachsicht in erster oder höherer Instanz aufgenommen und zuletzt rechtskräftig wurde; unter Gerichten verschiedener Ordnung entscheidet jenes höherer Ordnung, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält und zuletzt rechtskräftig wurde.
3) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Ankläger, den Verurteilten und den Bewährungshelfer zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von der Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn sich erweist, dass sie ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht durchführbar ist.[^448]
§ 337[^449]
Das Gericht und die Landespolizei (§ 129 Abs. 1) können den Verurteilten in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, dass Grund zum Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles vorhanden sei, und die Flucht des Verurteilten zu befürchten ist (§§ 130, 131 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3).
IV. Endgültige Nachsicht[^450]
§ 338
1) Der Ausspruch, dass die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluss des Vorsitzenden zu erfolgen.[^451]
2) Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.
V. Gemeinsame Bestimmungen[^452]
§ 339
1) Alle Beschlüsse, die sich auf die Erteilung von Weisungen, die Anordnung der Bewährungshilfe, die Verlängerung der Probezeit, die gerichtliche Anordnung einer vorläufigen Verwahrung, den Widerruf einer bedingten Nachsicht oder die endgültige Nachsicht beziehen, können mit Beschwerde angefochten werden.[^453]
2) Die Beschwerde steht zugunsten des Verurteilten diesem und allen anderen Personen zu, die zugunsten des Verurteilten Berufung erheben können, zum Nachteil des Verurteilten aber nur dem Ankläger. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses an den Rechtsmittelwerber, wenn er aber diesem nicht zuzustellen war, binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung an den Verurteilten einzubringen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass sie gegen die Anordnung der vorläufigen Verwahrung gerichtet ist.
3) Die Beschwerde kann auch mit einer Berufung gegen das Urteil verbunden werden, das zugleich mit dem angefochtenen Beschluss ergangen ist (§§ 335 und 335a). In diesem Fall ist die Beschwerde rechtzeitig eingebracht, wenn die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde. Im Übrigen ist eine zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe auch als Beschwerde gegen den Beschluss zu betrachten.[^454]
XXIV. Hauptstück
Von dem Verfahren bei vorbeugenden Massnahmen, bei der Ausschliessung vom Stimmrecht und beim Verfall[^455]
I. Verfahren zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB[^456]
§ 340
1) Liegen hinreichende Gründe vor, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat der Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach. Für das Verfahren aufgrund eines solchen Antrages gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
2) Einem Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher muss ein Untersuchungsverfahren gegen den Betroffenen vorangehen, für das folgende Besonderheiten gelten:
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- Der Betroffene muss durch einen Verteidiger vertreten sein. Dieser ist zur Stellung von Anträgen auch gegen den Willen des Betroffenen berechtigt.
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- Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverständigen auf dem Gebiete der Psychiatrie zu untersuchen.
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- Der Untersuchungsrichter kann zu jeder Vernehmung des Betroffenen einen oder zwei Sachverständige beiziehen.
-
- Ist anzunehmen, dass die Schlussverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (§ 341 Abs. 5), so ist dem Ankläger, dem Privatbeteiligten, dem Verteidiger und dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit zur Beteiligung an einer abschliessenden Vernehmung des Betroffenen zu geben.
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- Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen, soweit sie wegen seines Zustandes nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind.
3) Das Pflegschaftsgericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen.
4) Liegt einer der im § 131 Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuss bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen.
5) Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung ist auf Antrag oder von Amts wegen in sinngemässer Anwendung der §§ 131 bis 132a, 141, 142 sowie 239 und 241 zu entscheiden.[^457]
6) Im Falle eines Strafurteils (§ 344) ist die vorläufige Anhaltung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).
§ 341
1) Zur Entscheidung über den Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Kriminalgericht berufen.
2) Das Gericht entscheidet über den Antrag nach öffentlicher Schlussverhandlung, die in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des XIV. und XV. Hauptstückes durchzuführen ist, durch Urteil.
3) Während der ganzen Schlussverhandlung muss bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger des Betroffenen anwesend sein, der zur Stellung von Anträgen zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen berechtigt ist.
4) Der Schlussverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Sachverständiger (§ 340 Abs. 2 Ziff. 2) beizuziehen.
5) Soweit der Zustand des Betroffenen eine Beteiligung an der Schlussverhandlung innerhalb angemessener Frist nicht gestattet oder von einer solchen Beteiligung eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit zu besorgen wäre, ist die Schlussverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen. Hierüber entscheidet das Gericht nach Vernehmung der Sachverständigen und Durchführung der allenfalls sonst erforderlichen Erhebungen mit Beschluss. Der Beschluss kann auch schon vor der Schlussverhandlung vom Vorsitzenden gefasst werden und ist in diesem Fall durch das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar. Ein Beschluss, die Schlussverhandlung zur Gänze in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen, darf nur gefasst werden, nachdem sich der Vorsitzende vom Zustand des Betroffenen überzeugt und mit ihm gesprochen hat. Wird von der Vernehmung des Betroffenen ganz oder teilweise abgesehen, wurde er aber in der Untersuchung vernommen, so ist das hierüber aufgenommene Protokoll zu verlesen.
6) Ein Anschluss an das Verfahren wegen privatrechtlicher Ansprüche ist unzulässig.
§ 342
1) Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so sind diesem der Antrag und sämtliche gerichtlichen Entscheidungen auf dieselbe Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen selbst. Der gesetzliche Vertreter ist auch von der Anordnung der Schlussverhandlung zu benachrichtigen.
2) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Betroffenen auch gegen dessen Willen alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Betroffenen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter von dem Tag, an dem ihm die Entscheidung eröffnet wird.
3) Hat der Betroffene keinen gesetzlichen Vertreter, ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen oder ist er trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung zur Schlussverhandlung nicht erschienen, so stehen die Rechte des gesetzlichen Vertreters dem Verteidiger des Betroffenen zu.
4) Von der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen.
§ 343
1) Das Urteil kann in sinngemässer Anwendung der §§ 219 bis 221 zugunsten und zum Nachteile des Betroffenen mit Berufung angefochten werden. Im Falle der Unterbringung steht dieses Rechtsmittel auch den Betroffenen und seinen Angehörigen (§ 218) zu. Die Anmeldung der Berufung hat aufschiebende Wirkung.
2) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen gelten die Bestimmungen des XVIII. Hauptstückes sinngemäss.
§ 344
1) Erachtet das Gericht in einem Verfahren, das auf die Unterbringung einer Person in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gerichtet ist, dass der Betroffene wegen der Tat bestraft werden könnte, so hat es die Parteien hierüber zu hören. In der Schlussverhandlung ist über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Das gleiche gilt, wenn das Gericht in einem Strafverfahren zur Auffassung gelangt, dass eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Wird das Verfahren nicht vor dem Kriminalgericht geführt, so hat jedes andere Gericht bei sonstiger Nichtigkeit seine Unzuständigkeit auszusprechen.
2) Der Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher steht einer Anklageschrift gleich. Der Ankläger hat jedoch das Recht, den Antrag bis zum Beginn der Schlussverhandlung gegen eine Anklageschrift auszutauschen.
3) Aufgrund einer Anklageschrift kann eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB nur angeordnet werden, wenn in der Schlussverhandlung die Vorschriften des § 341 Abs. 3 und 4 und des § 342 Abs. 1 letzter Satz beobachtet worden sind. Erforderlichenfalls ist die Schlussverhandlung zu vertagen (§ 201).
II. Verfahren zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher, entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher oder gefährlicher Rückfallstäter nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB in die hiefür vorgesehenen Anstalten und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220 StGB[^458]
§ 345
1) Über die Anwendung der in den §§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220 StGB vorgesehenen vorbeugenden Massnahmen ist in der Regel (§ 351) im Strafurteil zu entscheiden.[^459]
2) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten oder ihr Unterbleiben sowie die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes oder deren Unterbleiben bilden einen Teil des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.[^460]
3) Hat das Gericht durch die Entscheidung über die vorbeugenden Massnahmen seine Befugnisse überschritten, bildet dies einen Nichtigkeitsgrund nach § 221 Ziff. 3.
§ 346
1) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2 und 23 StGB vorgesehenen Anstalten darf nur erfolgen, wenn ein Untersuchungsverfahren stattgefunden hat.
2) Für dieses Untersuchungsverfahren gelten im Falle des § 21 Abs. 2 StGB die im § 340 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 erwähnten Besonderheiten.
§ 347[^461]
Beabsichtigt der Ankläger, einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB vorgesehenen Anstalten oder auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes zu stellen, so hat er das in der Anklageschrift (im Strafantrag) zu erklären. Das Gericht kann die Unterbringung oder das Tätigkeitsverbot jedoch auch ohne einen solchen Antrag anordnen.
§ 348[^462]
Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 131 Abs. 2 und 7) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten im gerichtlichen Landesgefängnis angehalten werden, so ist mit Beschluss anzuordnen, dass die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Massnahmen dem Sinne nach anzuwenden.
§ 349
1) Die Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Massnahmen ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Schlussverhandlung ein Verteidiger des Beschuldigten anwesend war. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes (§ 220 StGB) ist nichtig, wenn deren Voraussetzungen in der Schlussverhandlung nicht erörtert wurden.[^463]
2) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit überdies nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen (§ 340 Abs. 2 Ziff. 2) angeordnet werden.
3) Sieht das Gericht von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher wegen der Höhe der ausgesprochenen Strafe ab (§ 22 Abs. 2 StGB), so hat es diesen Umstand in der Entscheidung zu begründen.
§ 350
Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB vorliegen, § 342 dem Sinne nach anzuwenden.
§ 351
1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220 StGB vorgesehenen vorbeugenden Massnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat der Ankläger einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden Massnahmen zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift sinngemäss.[^464]
2) Die §§ 341 Abs. 1 und 2, 343, 346, 349 Abs. 1 und 2 und 350 gelten in diesem Fall entsprechend.
§ 352
Liegt einer der im § 131 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im § 351 Abs. 1 genannten Anstalten anzuordnen. § 340 Abs. 5 und 6 gilt dem Sinne nach.
IIa. Verfahren bei der Ausschliessung vom Stimmrecht[^465]
§ 352a[^466]
1) Über die Ausschliessung vom Stimmrecht (Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRG) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.
2) Das Gericht hat die Strafregisterbehörde über die Entscheidung betreffend den Ausschluss vom Stimmrecht zu informieren.
3) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Abs. 1 gefällt worden wäre, so ist nach § 251 vorzugehen.
III. Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung[^467]
§ 353[^468]
1) Über den Verfall, den erweiterten Verfall, die Einziehung und andere vermögensrechtliche Anordnungen der strafrechtlichen Nebengesetzgebung ist im Strafurteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt oder in anderen Gesetzen nichts anderes bestimmt wird.[^469]
2) Wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen ausreichen, um über die im Abs. 1 angeführten vermögensrechtlichen Anordnungen verlässlich urteilen zu können, kann ihr Ausspruch durch Beschluss einer gesonderten Entscheidung (§§ 356, 356a) vorbehalten bleiben, ausser welchem Falle eine solche Anordnung wegen der betroffenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht mehr zulässig ist.
3) Die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen steht, ausser im Fall des § 356a, dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst von der Anordnung Betroffenen (§ 354) mit Berufung angefochten werden.
§ 354[^470]
1) Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen, die für Geldstrafen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, vom Verfall, vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung bedroht sind, sind zur Schlussverhandlung zu laden. Sie haben in der Schlussverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Beschuldigten. Wenn den Betroffenen die Vorladung zugestellt wurde, kann auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.
2) Machen die in Abs. 1 erwähnten Personen ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 253) binnen dreissig Jahren nach der Entscheidung gegen das Land im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
§ 355[^471]
1) Geldbeträge, Geldforderungen und Wertpapiere, welche nach § 97a gesichert wurden, sind einzuziehen oder zu veräussern (Verwertung), wenn
-
- über den Verfall oder den erweiterten Verfall nicht in einem Strafurteil (§§ 353 und 354) oder in einem selbstständigen Verfahren (§§ 356 bis 357) entschieden werden kann, weil der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter nicht ausgeforscht werden oder nicht vor Gericht gestellt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund gemäss § 283 einzustellen ist,
-
- seit der Sicherung nach § 97a mindestens zwei Jahre vergangen sind und das Edikt über die bevorstehende Verwertung (§ 355a) mindestens ein Jahr öffentlich bekannt gemacht war (§ 355a Abs. 2).
2) Die Verwertung ist unzulässig, soweit und solange
-
- eine Person, die nicht im Verdacht steht, sich an der strafbaren Handlung beteiligt zu haben, ein Recht auf den Vermögenswert (Abs. 1) glaubhaft gemacht hat, oder
-
- an dem Vermögenswert (Abs. 1) ein vorrangiges Pfandrecht besteht.
3) Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.
§ 355a[^472]
1) Eine Verwertung hat das Gericht durch Edikt anzukündigen, das zu enthalten hat:
-
- die Bezeichnung des Drittschuldners,
-
- eine Beschreibung oder Bezeichnung des Vermögenswerts (§ 355 Abs. 1) nach Art, Umfang und Höhe,
-
- die Mitteilung, dass der Vermögenswert nach Ablauf eines Jahres verwertet werde, sofern nicht bis dahin die Aufhebung der Sicherung nach § 97a beantragt werde.
2) Das Edikt ist öffentlich bekannt zu machen (Art. 46 EO). Eine schriftliche Ausfertigung ist der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls dem von der Anordnung Betroffenen sowie dem allfälligen Drittschuldner zuzustellen, der zu verpflichten ist, alle Tatsachen, die einer Verwertung entgegenstehen könnten, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Dabei entstehende angemessene Kosten sind zu ersetzen (§ 96 Abs. 3).
§ 355b[^473]
1) Ein Beschluss auf Verwertung ist öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt dadurch als bewirkt.
2) Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
§ 355c[^474]
1) Ein rechtskräftiger Beschluss auf Verwertung ist in sinngemässer Anwendung des § 253 zu vollstrecken. In der Aufforderung nach § 253 Abs. 1 ist dem betroffenen Schuldner aufzutragen, dem Gericht alle den Vermögenswert betreffenden Unterlagen vorzulegen.
2) Kann nach Rechtskraft des Beschlusses auf Verwertung über den Verfall oder den erweiterten Verfall entschieden werden, so ist nach den §§ 353 bis 357 vorzugehen. Im Übrigen gilt § 354 Abs. 2 sinngemäss.
3) Ein Ersatz für zu Gunsten des Landes verwertete Vermögenswerte (§ 355 Abs. 1) ist nur in Geld zu leisten. Das Land ist dabei wie ein gutgläubiger Erwerber zu behandeln.
§ 356
1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) gegeben seien, ohne dass hierüber in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Erlassung einer solchen vermögensrechtlichen Anordnung zu stellen.[^475]
2) Über einen Antrag auf Verfall oder auf erweiterten Verfall entscheidet der Einzelrichter in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil. Hat das Kriminalgericht über die Tat geurteilt, die die Anordnung begründen soll, oder die Entscheidung vorbehalten (§ 353 Abs. 2), so ist dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig.[^476]
3) Über einen Antrag auf Einziehung hat der Einzelrichter in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in der Regel (§ 356a) durch Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Schlussverhandlung bei strafbaren Handlungen, für die keine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist, sowie § 354 sind dem Sinne nach anzuwenden.[^477]
4) Das Urteil kann in sinngemässer Anwendung des Hauptstückes über die Rechtsmittel zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden; § 354 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.[^478]
§ 356a[^479]
1) Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann der Einzelrichter nach Anhörung des Anklägers und der Betroffenen (§ 354) durch Beschluss entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 2 000 Franken nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden.
2) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Ankläger die Beschwerde an das Obergericht zu. Die Beschwerde ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, dass er binnen vierzehn Tagen eine Gegenausführung überreichen könne.
§ 357
Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren erst in der Schlussverhandlung, so kann die Entscheidung auch in einem Urteil ergehen, in dem der Beschuldigte freigesprochen oder der Antrag auf Anstaltsunterbringung abgewiesen wird.
XXV. Hauptstück
Von dem Verfahren wegen der Verantwortlichkeit juristischer Personen[^480]
§ 357a[^481]
1) Für Verfahren wegen der Verantwortlichkeit einer juristischen Person (§ 74a StGB) gilt dieses Gesetz sinngemäss, soweit es nicht ausschliesslich auf natürliche Personen anwendbar ist und sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Anlasstat begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen die verdächtige juristische Person. Die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.
3) Der Antrag auf Bestrafung der juristischen Person ist mit der Anklageschrift, dem Strafantrag oder dem Bestrafungsantrag gegen natürliche Personen zu verbinden, wenn die Verfahren gemeinsam geführt werden können. In einem Antrag auf Bestrafung der juristischen Person ist jedenfalls der Sachverhalt zusammenzufassen und zu beurteilen, aus dem sich die Verantwortlichkeit der juristischen Person ergibt.
4) Unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 ist auch eine abgesonderte Führung des Strafverfahrens gegen die juristische Person zulässig.
§ 357b[^482]
1) Die juristische Person, gegenüber welcher der Verdacht einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit besteht, hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten.
2) Die juristische Person wird im Verfahren durch ein Mitglied des zur Vertretung nach aussen befugten Organs oder durch eine andere von dem zur Vertretung nach aussen befugten Organ namhaft gemachte Person vertreten.
3) Machen die Mitglieder des zur Vertretung nach aussen befugten Organs trotz Aufforderung durch das Gericht innerhalb angemessener Frist keine geeignete Person namhaft, so hat das Gericht von Amts wegen einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Die Bestellung endet mit dem Einschreiten eines durch die Organe der juristischen Person namhaft gemachten Vertreters oder eines gewählten Verteidigers.
4) Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach aussen befugten Organs selbst im Verdacht, die Anlasstat begangen zu haben, und machen sie trotz Aufforderung durch das Gericht innerhalb angemessener Frist keine geeignete Person namhaft, so ist nach Abs. 3 vorzugehen.
4a) Ein nach Abs. 3 bestellter Vertreter haftet für den von ihm verursachten Schaden der juristischen Person gegenüber nur, wenn er ihn absichtlich verschuldet hat.[^483]
5) Wurde der juristischen Person wirksam zugestellt, so gilt auch die Bekanntgabe an den Rechtsnachfolger (§ 74d StGB) als erfolgt.
§ 357c[^484]
Die Leitungspersonen der juristischen Person sowie jene Mitarbeiter, die im Verdacht stehen, die Anlasstat begangen zu haben, oder wegen der Anlasstat bereits verurteilt sind, sind als Beschuldigte zu laden und zu vernehmen.
§ 357d[^485]
1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer juristischen Person absehen oder zurücktreten, wenn in Abwägung der Schwere der Anlasstat, der Folgen der Tat, des Gewichts des Organisationsmangels, des Verhaltens der juristischen Person nach der Tat, insbesondere der Wiedergutmachung des Schadens, der zu erwartenden Höhe der über die juristische Person zu verhängenden Verbandsgeldstrafe sowie allfälliger bereits eingetretener oder unmittelbar absehbarer rechtlicher Nachteile der juristischen Person oder ihrer Eigentümer aus der Tat eine Verfolgung und Sanktionierung der juristischen Person verzichtbar erscheint.
2) Sie kann überdies von der Verfolgung einer juristischen Person absehen oder zurücktreten, wenn Erhebungen oder Verfolgungsanträge mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären, der offenkundig ausser Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu den im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktionen stünde.
3) Von der Verfolgung darf jedoch dann nicht abgesehen oder zurückgetreten werden, wenn diese geboten erscheint.
-
- wegen einer von der juristischen Person ausgehenden Gefahr der Begehung einer Tat mit schweren Folgen, für die die juristische Person verantwortlich sein könnte,
-
- um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer juristischer Personen entgegen zu wirken, oder
-
- sonst wegen eines besonderen öffentlichen Interesses
§ 357e[^486]
Ist eine juristische Person dringend verdächtig, für eine Anlasstat verantwortlich zu sein, und ist anzunehmen, dass über sie eine Verbandsgeldstrafe verhängt werden wird, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Verbandsgeldstrafe eine Anordnung nach § 97a zu treffen, wenn und soweit zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
§ 357f[^487]
1) Steht aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts fest, dass ein Zurücklegen der Anzeige nach § 22 oder ein Vorgehen nach § 357d nicht in Betracht kommt, und liegen die im § 22a genannten Voraussetzungen vor, so hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer juristischen Person wegen der Verantwortlichkeit für eine Anlasstat zurückzutreten, wenn die Verhängung einer Verbandsgeldstrafe im Hinblick auf nicht geboten erscheint, um der Begehung von Anlasstaten, für die die juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, und der Begehung von Anlasstaten im Rahmen der Tätigkeit anderer juristischer Personen entgegen zu wirken. § 22e ist nicht anzuwenden.
-
- die Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 100 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist,
-
- eine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmässig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft der juristischen Person, technische, organisatorische oder personelle Massnahmen zur Verhinderung weiterer Taten zu ergreifen, für die die juristische Person verantwortlich ist, oder
-
- die ausdrückliche Erklärung der juristischen Person, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
2) Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist der Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass die juristische Person binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht und dies unverzüglich nachweist.
3) Nach Einleitung der Untersuchung oder Einbringung des Antrags auf Bestrafung der juristischen Person wegen einer Anlasstat, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden und das Verfahren gegen die juristische Person unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Schlussverhandlung mit Beschluss einzustellen.
§ 357g[^488]
Ist die juristische Person in der Schlussverhandlung nicht vertreten, so kann das Gericht die Schlussverhandlung durchführen, die Beweise aufnehmen und das Urteil fällen, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn die Ladung zur Schlussverhandlung wirksam zugestellt wurde und in der Ladung diese Rechtsfolgen angedroht wurden. Das Urteil ist in diesem Fall der juristischen Person in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
XXVI. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen[^489]
§ 358
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Strafgesetzbuch am 1. Januar 1989 in Kraft.
2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten alle ihm widersprechenden Bestimmungen in anderen Gesetzen ausser Kraft, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
3) Insbesondere werden aufgehoben die Strafprozessordnung vom 31. Dezember 1913, LGBl. 1914 Nr. 3, in der Fassung der Gesetze vom 12. September 1916, LGBl. 1916 Nr. 9, vom 7. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 16 und 17, vom 1. Juni 1922, LGBl. 1922 Nr. 21, vom 22. September 1966, LGBl. 1966 Nr. 24, vom 27. September 1972, LGBl. 1972 Nr. 54, vom 19. September 1979, LGBl. 1980 Nr. 11, vom 23. Juni 1981, LGBl. 1981 Nr. 39, und vom 5. Oktober 1983, LGBl. 1983 Nr. 53.
§ 359
Übergangsbestimmungen
1) Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte durch die neuen strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen haben auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluss. Ist jedoch nach dem neuen Recht ein Gericht höherer Ordnung zuständig und hat noch keine Schlussverhandlung stattgefunden, so ist das Verfahren dem nunmehr zuständigen Gericht abzutreten.
2) Für Fristen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen sind, gilt das alte Recht. Noch nicht abgelaufene Fristen sind dagegen nach dem neuen Recht zu berechnen.
3) Die Bestimmungen über die Zulässigkeit und den Inhalt von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie für das darauf anzuwendende Verfahren sind für Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nur anzuwenden, wenn die nach Abs. 2 berechnete Rechtsmittelfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen war.
4) Dasselbe gilt sinngemäss auch für sonstige Rechtsbehelfe, insbesondere den Einspruch gegen eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebrachte Anklageschrift.
5) Ist in einem Verfahren noch das materielle Recht anzuwenden, das vor dem Inkrafttreten der neuen materiellen Bestimmungen in Geltung gestanden war, so sind die neuen strafverfahrensrechtlichen Vorschriften dennoch in Anwendung zu bringen, soweit diese für den Angeklagten günstiger sind als die bisherigen strafverfahrensrechtlichen Vorschriften. Wird das in erster Instanz gefällte Urteil durch ein Rechtsmittelgericht aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an eine Unterinstanz zurückverwiesen, so gelten für das erneuerte Verfahren uneingeschränkt die Bestimmungen dieses Gesetzes.
6) Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richten sich bei Verurteilungen, die nach dem bisherigen Recht erfolgten, nach den für den Verurteilten günstigeren verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
§ 360[^490]
Aufgehoben
Übergangsbestimmungen
312.0 Strafprozessordnung (StPO)
II.
Übergangsbestimmungen
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
III.
Übergangsbestimmungen
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmungen
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
II.
Übergangsbestimmung
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Hans-Adam Erbprinz
gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef
...
1) Dieses Gesetz findet auch auf hängige Verfahren Anwendung.
2) Bei hängigen Verfahren wird die Frist von zwei Jahren gemäss § 97a Abs. 4 ab dem Inkrafttreten[^491] dieses Gesetzes gerechnet.
3) Sofern in hängigen Verfahren noch keine Fristsetzung erfolgt ist, sind die nach bisherigem Recht getroffenen Anordnungen auf Antrag der Verfahrensbeteiligten im Sinne von § 97a Abs. 4 zu befristen.
...
...
Ist in einem Verfahren noch das materielle Recht anzuwenden, das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Oktober 2000[^492] über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Geltung gestanden war, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes dennoch in Anwendung zu bringen, soweit diese für den Angeklagten günstiger sind als die bisherigen strafverfahrensrechtlichen Vorschriften. Wird das in erster Instanz gefällte Urteil durch ein Rechtsmittelgericht aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an eine Unterinstanz zurückverwiesen, so gelten für das erneuerte Verfahren uneingeschränkt die Bestimmungen dieses Gesetzes.
...
...
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor dem Inkrafttreten[^493] dieses Gesetzes die Anklage rechtskräftig oder ein Antrag auf Bestrafung eingebracht wurde.
...
...
1) Änderungen der Voraussetzungen für die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Entscheidung hierüber haben keinen Einfluss, wenn die betroffene Entscheidung des Gerichts vor dem Inkrafttreten[^494] dieses Gesetzes ergangen ist. Entscheidungen des Obergerichts, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des bisherigen Rechts ergehen, lösen eine Haftfrist von zwei Monaten aus.
2) Der neu gefasste § 132 (Haftfristen) ist auf Beschlüsse, mit denen vor dem Inkrafttreten[^1] dieses Gesetzes die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt worden ist, sofern sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch in Haft befindet, mit der Massgabe anzuwenden, dass
-
- das Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Haftfrist von zwei Monaten auslöst;
-
- ein Verzicht des Beschuldigten auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung jedenfalls zulässig ist, in welchem Fall der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft schriftlich ergehen kann.
3) Bei Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^495] dieses Gesetzes in Untersuchungshaft befinden, ist im Hinblick auf die Beigabe und Bestellung eines Verteidigers im Sinne des neu gefassten § 26 Abs. 3 vorzugehen.
4) Der neu gefasste § 142 (Höchstdauer der Untersuchungshaft) ist auch in Fällen anzuwenden, in denen die Untersuchungshaft vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens[^1] dieses Gesetzes verhängt wurde.
...
...
Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^496] dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
Die durch dieses Gesetz geänderten Verfahrensbestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten[^497] das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen. Die bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen des § 39d Abs. 1 bis 4 bearbeiteten Daten sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen auf ihre zulässige Bearbeitung im Sinne dieses Gesetzes zu prüfen.
...
...
Das erkennende Gericht hat bezüglich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^498] dieses Gesetzes rechtskräftigen Strafurteile wegen einer strafbaren Handlung nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRG über die Ausschliessung des Stimmrechts mit Beschluss zu entscheiden. Das Verfahren richtet sich nach § 352a StPO. § 217a StPO findet keine Anwendung.
...
...
Die durch dieses Gesetz geänderte Verfahrensbestimmung ist in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten[^499] das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmung vorzugehen.
...
...
Auf bei Inkrafttreten[^500] dieses Gesetzes bereits hängige Verfahren ist das neue Recht anzuwenden.
...
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^501] dieses Gesetzes hängige Verfahren ist das neue Recht anzuwenden.
...
...
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^502] dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^503] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
...
Die durch dieses Gesetz geänderten Verfahrensbestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten[^504] das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.
...
...
Die durch dieses Gesetz geänderten Verfahrensbestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten[^505] das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.
...
...
Die durch dieses Gesetz geänderten Verfahrensbestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten[^506] das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.
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[^1]: § 2 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.
[^2]: § 2a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^3]: § 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.
[^4]: § 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^5]: § 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 40.
[^6]: § 6 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^7]: § 8 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^8]: Überschrift vor § 9 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^9]: § 9 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^10]: § 10 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^11]: § 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^12]: § 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^13]: § 11 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^14]: § 11 Abs. 3 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^15]: § 11 Abs. 3 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.
[^16]: § 11 Abs. 3 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^17]: § 11 Abs. 3 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.
[^18]: § 11 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^19]: § 11 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^20]: § 15 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 593.
[^21]: § 15 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 49.
[^22]: § 15 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 223.
[^23]: § 19 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 53.
[^24]: § 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^25]: § 21 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 292.
[^26]: § 21 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 292.
[^27]: § 21a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^28]: § 21a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^29]: § 21a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^30]: § 21a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.
[^31]: § 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^32]: § 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.
[^33]: Überschrift vor § 22a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^34]: Überschrift vor § 22a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^35]: § 22a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^36]: § 22a Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^37]: § 22a Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 49.
[^38]: § 22a Abs. 2 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^39]: § 22a Abs. 2 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^40]: § 22a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^41]: § 22b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^42]: Überschrift vor § 22c eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^43]: § 22c eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^44]: Überschrift vor § 22d eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^45]: § 22d eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^46]: § 22d Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.
[^47]: § 22e Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^48]: § 22e Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^49]: § 22e Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^50]: § 22e Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^51]: § 22e Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 593.
[^52]: Überschrift vor § 22f eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^53]: § 22f eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^54]: Überschrift vor § 22g eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^55]: § 22g eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^56]: Überschrift vor § 22h eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^57]: § 22h eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^58]: § 22h Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.
[^59]: Überschrift vor § 22i eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^60]: § 22i eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^61]: Überschrift vor § 22k eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^62]: § 22k Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^63]: § 22k Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 333.
[^64]: Überschrift vor § 22l eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^65]: § 22l eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^66]: § 22m eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^67]: Überschrift vor § 23 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^68]: Überschrift vor § 23 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^69]: § 23 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^70]: § 23 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.
[^71]: § 23a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^72]: § 23b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^73]: § 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^74]: § 24 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^75]: § 24 Abs. 1b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 406.
[^76]: § 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.
[^77]: § 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^78]: § 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^79]: § 25 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^80]: § 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^81]: § 26 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 406.
[^82]: § 26 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.
[^83]: § 26 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 223.
[^84]: § 26a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 406.
[^85]: § 26b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 406.
[^86]: § 26c eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 406.
[^87]: § 26d eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 406.
[^88]: § 26e eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 406.
[^89]: § 26f eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 406.
[^90]: § 26g eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 406.
[^91]: § 27 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 406.
[^92]: § 28 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^93]: § 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 406.
[^94]: § 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^95]: § 30 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^96]: § 30 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.
[^97]: § 30 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.
[^98]: § 30a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 236.
[^99]: § 30b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.
[^100]: Überschrift vor § 30c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^101]: § 30c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.
[^102]: Überschrift vor § 31 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^103]: § 31a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^104]: § 31b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.
[^105]: § 31b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^106]: § 31b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.
[^107]: § 31c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.
[^108]: § 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.
[^109]: § 32 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^110]: § 32 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^111]: § 32 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 406.
[^112]: § 32 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.
[^113]: § 32 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^114]: § 32a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^115]: § 32a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^116]: § 32a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.
[^117]: § 34 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^118]: Überschrift vor § 35 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^119]: § 35 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 333.
[^120]: § 36 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 333.
[^121]: § 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.
[^122]: § 37 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 333.
[^123]: § 38 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 333.
[^124]: § 39 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^125]: § 39a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 326.
[^126]: § 39b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 326.
[^127]: § 39c aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 326.
[^128]: § 39d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^129]: § 39d Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 326.
[^130]: § 39d Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 326.
[^131]: § 39d Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 326.
[^132]: § 39d Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 326.
[^133]: § 41 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.
[^134]: § 41 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.
[^135]: § 41 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.
[^136]: § 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.
[^137]: § 43 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^138]: § 47 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^139]: § 48 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^140]: § 48 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^141]: § 48 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^142]: § 49 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^143]: § 50 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^144]: § 50a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^145]: § 52 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^146]: § 53 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 236.
[^147]: § 53 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 236.
[^148]: § 53 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 236.
[^149]: § 53 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^150]: § 55 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^151]: § 56 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^152]: § 56 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 26.
[^153]: § 58 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.
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