Änderungshistorie

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)

27 Versionen · 2007-12-13
2024-04-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2023-11-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2023-02-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2022-11-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2021-11-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2021-04-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2021-01-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2020-07-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2020-04-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2019-11-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2019-01-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2017-10-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2017-07-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2017-01-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2016-11-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2016-07-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2016-05-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —

Änderungen vom 2016-05-01

@@ -334,7 +334,7 @@
5) Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht.
6) "Mikrobiologisches Verfahren" ist jedes Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.
6) «Mikrobiologisches Verfahren» ist jedes Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.
##### Regel 27
@@ -604,7 +604,7 @@
5) Die Anzahl der Patentansprüche hat sich mit Rücksicht auf die Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten. Die Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren.
6) Die Patentansprüche dürfen bei der Angabe der technischen Merkmale der Erfindung nicht auf die Beschreibung oder die Zeichnungen Bezug nehmen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich. Insbesondere dürfen sie keine Formulierungen enthalten wie "wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung" oder "wie in Abbildung ... der Zeichnungen dargestellt".
6) Die Patentansprüche dürfen bei der Angabe der technischen Merkmale der Erfindung nicht auf die Beschreibung oder die Zeichnungen Bezug nehmen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich. Insbesondere dürfen sie keine Formulierungen enthalten wie "wie beschrieben in Teil … der Beschreibung" oder "wie in Abbildung … der Zeichnungen dargestellt".
7) Sind der europäischen Patentanmeldung Zeichnungen mit Bezugszeichen beigefügt, so sollen die in den Patentansprüchen angegebenen technischen Merkmale mit denselben, in Klammern gesetzten Bezugszeichen versehen werden, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert. Die Bezugszeichen dürfen nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden.
@@ -704,7 +704,7 @@
7) Auf jedem Blatt der Beschreibung und der Patentansprüche soll jede fünfte Zeile nummeriert sein. Die Zahlen sind an der linken Seite rechts vom Rand anzubringen.
8) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Nur grafische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können, falls notwendig, handgeschrieben oder gezeichnet sein. Der Zeilenabstand hat 11/2 zeilig zu sein. Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Grossbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 cm besitzen, und mit dunkler unauslöschlicher Farbe geschrieben sein.
8) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Nur grafische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können, falls notwendig, handgeschrieben oder gezeichnet sein. Der Zeilenabstand hat 1½ zeilig zu sein. Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Grossbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 cm besitzen, und mit dunkler unauslöschlicher Farbe geschrieben sein.
9) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung können chemische oder mathematische Formeln enthalten. Die Beschreibung und die Zusammenfassung können Tabellen enthalten. Ein Patentanspruch darf dies nur dann, wenn sein Gegenstand die Verwendung von Tabellen wünschenswert erscheinen lässt. Tabellen sowie chemische oder mathematische Formeln können im Querformat wiedergegeben werden, wenn sie im Hochformat nicht befriedigend dargestellt werden können. Tabellen oder chemische oder mathematische Formeln, die im Querformat wiedergegeben werden, sind so anzuordnen, dass der Kopf der Tabellen oder Formeln auf der linken Seite des Blattes erscheint.
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1) Bevor die Einspruchsabteilung die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang beschliesst, teilt sie den Beteiligten mit, in welcher Fassung sie das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, und fordert sie auf, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen, wenn sie mit dieser Fassung nicht einverstanden sind.
2) Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden. Andernfalls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind.[^33]
2) Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden. Andernfalls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wurden in der mündlichen Verhandlung Entscheidungen nach Art. 106 Abs. 2 oder Art. 111 Abs. 2 auf Schriftstücke gestützt, die nicht der Regel 49 Abs. 8 entsprachen, so wird der Patentinhaber aufgefordert, die geänderte Fassung innerhalb der Dreimonatsfrist in einer Form einzureichen, die der Regel 49 Abs. 8 entspricht.[^33]
3) Werden die nach Abs. 2 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen, so können sie noch innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Fristversäumung vorgenommen werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Andernfalls wird das Patent widerrufen.
@@ -2274,7 +2274,7 @@
[^32]: Regel 71a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^33]: Regel 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^33]: Regel 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2017129000).
[^34]: Regel 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
2015-04-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2014-11-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2014-04-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2013-04-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2012-04-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2011-05-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2011-01-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2010-10-26
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2010-04-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2009-04-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000
Originalfassung Text zu diesem Datum