Änderungshistorie
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)
27 Versionen
· 2007-12-13
2024-04-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2023-11-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2023-02-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2022-11-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2021-11-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2021-04-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2021-01-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2020-07-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2020-04-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2019-11-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2019-01-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2017-10-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
Änderungen vom 2017-10-01
@@ -446,21 +446,17 @@
Massgebend ist die Frist, die zuerst abläuft. Die Mitteilung dieser Angaben gilt vorbehaltlos und unwiderruflich als Zustimmung des Anmelders, dass das von ihm hinterlegte biologische Material nach Massgabe der Regel 33 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
##### Regel 32
##### Regel 32 [^13]
**Sachverständigenlösung**
1) Bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann der Anmelder dem Europäischen Patentamt mitteilen, dass der in Regel 33 bezeichnete Zugang nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten Sachverständigen hergestellt wird.
- a) bis zu dem Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents bekannt gemacht wird, oder gegebenenfalls
1) Bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann der Anmelder dem Europäischen Patentamt mitteilen, dass der in Regel 33 bezeichnete Zugang nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.
- a) bis zu dem Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents bekannt gemacht wird; oder gegebenenfalls
- b) für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag der Anmeldung, falls die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt,
2) Als Sachverständiger kann benannt werden: Zusammen mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen einzureichen, in der er die in Regel 33 vorgesehenen Verpflichtungen gegenüber dem Anmelder bis zum Erlöschen des europäischen Patents in allen benannten Staaten oder - falls die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt - bis zu dem in Abs. 1 Bst. b vorgesehenen Zeitpunkt eingeht, wobei der Antragsteller als Dritter anzusehen ist.
- a) jede natürliche Person, sofern der Antragsteller bei der Einreichung des Antrags nachweist, dass die Benennung mit Zustimmung des Anmelders erfolgt;
- b) jede natürliche Person, die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts als Sachverständiger anerkannt ist.
2) Als Sachverständiger kann jede natürliche Person benannt werden, sofern sie die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen erfüllt. Zusammen mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen einzureichen, wonach er sich verpflichtet, die vorstehend genannten Anforderungen und Verpflichtungen zu erfüllen, und ihm keine Umstände bekannt sind, die geeignet wären, begründete Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu wecken, oder die seiner Funktion als Sachverständiger anderweitig entgegenstehen könnten. Zusammen mit der Benennung ist ferner eine Erklärung des Sachverständigen einzureichen, in der er die in Regel 33 vorgesehenen Verpflichtungen gegenüber dem Anmelder bis zum Erlöschen des europäischen Patents in allen benannten Staaten oder - falls die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt - bis zu dem in Abs. 1 Bst. b vorgesehenen Zeitpunkt eingeht, wobei der Antragsteller als Dritter anzusehen ist.
##### Regel 33
@@ -476,7 +472,7 @@
5) Das Europäische Patentamt übermittelt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber eine Kopie des Antrags mit der in Abs. 4 vorgesehenen Bestätigung.
6) Das Europäische Patentamt veröffentlicht in seinem Amtsblatt das Verzeichnis der Hinterlegungsstellen und Sachverständigen, die für die Anwendung der Regeln 31 bis 34 anerkannt sind.
6) Das Europäische Patentamt veröffentlicht in seinem Amtsblatt das Verzeichnis der Hinterlegungsstellen, die für die Anwendung der Regeln 31, 33 und 34 anerkannt sind.[^14]
##### Regel 34
@@ -508,13 +504,13 @@
**Europäische Teilanmeldungen**
1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen.[^13]
2) Eine Teilanmeldung ist in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung einzureichen. Sie kann, wenn Letztere nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst war, in der Sprache der früheren Anmeldung eingereicht werden; eine Übersetzung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung nachzureichen. Die Teilanmeldung ist beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin einzureichen.[^14]
1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen.[^15]
2) Eine Teilanmeldung ist in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung einzureichen. Sie kann, wenn Letztere nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst war, in der Sprache der früheren Anmeldung eingereicht werden; eine Übersetzung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung nachzureichen. Die Teilanmeldung ist beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin einzureichen.[^16]
3) Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind für die Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Wird die Anmeldegebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
4) Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist. Regel 39 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.[^15]
4) Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist. Regel 39 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.[^17]
##### Regel 37
@@ -528,7 +524,7 @@
2) Eine europäische Patentanmeldung, die dem Europäischen Patentamt nicht innerhalb von vierzehn Monaten nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag zugeht, gilt als zurückgenommen. Für diese Anmeldung bereits entrichtete Gebühren werden zurückerstattet.
##### Regel 38 [^16]
##### Regel 38 [^18]
**Anmeldegebühr und Recherchengebühr**
@@ -538,9 +534,9 @@
3) Die in Abs. 2 genannte Zusatzgebühr ist innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes oder innerhalb eines Monats nach Einreichung der beglaubigten Abschrift nach Regel 40 Abs. 3 zu entrichten, je nachdem, welche Frist zuletzt abläuft.
4) Die Gebührenordnung kann im Fall einer Teilanmeldung, die zu einer früheren Anmeldung eingereicht wird, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist, als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen.[^17]
##### Regel 39 [^18]
4) Die Gebührenordnung kann im Fall einer Teilanmeldung, die zu einer früheren Anmeldung eingereicht wird, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist, als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen.[^19]
##### Regel 39 [^20]
**Benennungsgebühren**
@@ -660,7 +656,7 @@
**Gebührenpflichtige Patentansprüche**
1) Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung zu entrichten.[^19]
1) Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung zu entrichten.[^21]
2) Die Anspruchsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes zu entrichten. Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb eines Monats nach einer Mitteilung über die Fristversäumung entrichtet werden.
@@ -734,7 +730,7 @@
2) Die Unterlagen der Anmeldung sind in einer Form einzureichen, die die elektronische und unmittelbare Vervielfältigung, insbesondere durch Scanning, Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto Offsetdruck und Mikroverfilmung, in unbeschränkter Stückzahl ermöglicht. Die Blätter müssen glatt und knitterfrei sein. Sie dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften.
3) Die Unterlagen der Anmeldung sind auf biegsamem, festem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A4 (29,7 cm mal 21 cm) einzureichen. Vorbehaltlich des Abs. 9 und der Regel 46 Abs. 2 h) ist jedes Blatt in der Weise zu verwenden, dass die kurzen Seiten oben und unten erscheinen (Hochformat).[^20]
3) Die Unterlagen der Anmeldung sind auf biegsamem, festem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A4 (29,7 cm mal 21 cm) einzureichen. Vorbehaltlich des Abs. 9 und der Regel 46 Abs. 2 h) ist jedes Blatt in der Weise zu verwenden, dass die kurzen Seiten oben und unten erscheinen (Hochformat).[^22]
4) Jeder Bestandteil der Anmeldung (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung) muss auf einem neuen Blatt beginnen. Alle Blätter müssen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht gewendet, entfernt und wieder miteinander verbunden werden können.
@@ -748,7 +744,7 @@
9) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung können chemische oder mathematische Formeln enthalten. Die Beschreibung und die Zusammenfassung können Tabellen enthalten. Ein Patentanspruch darf dies nur dann, wenn sein Gegenstand die Verwendung von Tabellen wünschenswert erscheinen lässt. Tabellen sowie chemische oder mathematische Formeln können im Querformat wiedergegeben werden, wenn sie im Hochformat nicht befriedigend dargestellt werden können. Tabellen oder chemische oder mathematische Formeln, die im Querformat wiedergegeben werden, sind so anzuordnen, dass der Kopf der Tabellen oder Formeln auf der linken Seite des Blattes erscheint.
10) Grössen sind in internationalen Standards entsprechenden Einheiten anzugeben, soweit zweckdienlich nach dem metrischen System unter Verwendung der SI-Einheiten. Soweit Angaben diesem Erfordernis nicht genügen, sind die internationalen Standards entsprechenden Einheiten zusätzlich anzugeben. Es sind nur solche technischen Bezeichnungen, Formeln, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind.[^21]
10) Grössen sind in internationalen Standards entsprechenden Einheiten anzugeben, soweit zweckdienlich nach dem metrischen System unter Verwendung der SI-Einheiten. Soweit Angaben diesem Erfordernis nicht genügen, sind die internationalen Standards entsprechenden Einheiten zusätzlich anzugeben. Es sind nur solche technischen Bezeichnungen, Formeln, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind.[^23]
11) Terminologie und Zeichen sind in der gesamten europäischen Patentanmeldung einheitlich zu verwenden.
@@ -772,9 +768,9 @@
**Fälligkeit**
1) Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag für diese Anmeldung fällt. Die Jahresgebühr kann frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden.[^22]
2) Wird eine Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag nach Abs. 1 entrichtet, so kann sie noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Die in Art. 86 Abs. 1 festgelegte Rechtsfolge tritt mit Ablauf der Sechsmonatsfrist ein.[^23]
1) Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag für diese Anmeldung fällt. Die Jahresgebühr kann frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden.[^24]
2) Wird eine Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag nach Abs. 1 entrichtet, so kann sie noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Die in Art. 86 Abs. 1 festgelegte Rechtsfolge tritt mit Ablauf der Sechsmonatsfrist ein.[^25]
3) Jahresgebühren, die für eine frühere Patentanmeldung am Tag der Einreichung einer Teilanmeldung fällig geworden sind, sind auch für die Teilanmeldung zu entrichten und werden mit deren Einreichung fällig. Diese Gebühren und eine Jahresgebühr, die bis zum Ablauf von vier Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung fällig wird, können innerhalb dieser Frist ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden. Abs. 2 ist anzuwenden.
@@ -822,7 +818,7 @@
2) Die Abschrift der früheren Anmeldung gilt als ordnungsgemäss eingereicht, wenn eine dem Europäischen Patentamt zugängliche Abschrift dieser Anmeldung unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.
3) Ist die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst und ist die Wirksamkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentierbarkeit der Erfindung relevant, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Übersetzung der Anmeldung in einer der Amtssprachen einzureichen. Statt der Übersetzung kann eine Erklärung vorgelegt werden, dass die europäische Patentanmeldung eine vollständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist. Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Wird eine angeforderte Übersetzung einer früheren Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht, so erlischt der Anspruch auf die Priorität dieser Anmeldung für die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent. Der Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents wird hiervon unterrichtet.[^24]
3) Ist die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst und ist die Wirksamkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentierbarkeit der Erfindung relevant, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Übersetzung der Anmeldung in einer der Amtssprachen einzureichen. Statt der Übersetzung kann eine Erklärung vorgelegt werden, dass die europäische Patentanmeldung eine vollständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist. Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Wird eine angeforderte Übersetzung einer früheren Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht, so erlischt der Anspruch auf die Priorität dieser Anmeldung für die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent. Der Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents wird hiervon unterrichtet.[^26]
##### Regel 54
@@ -876,7 +872,7 @@
Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest, so prüft das Europäische Patentamt nach Art. 90 Abs. 3, ob
- a) eine nach Art. 14 Abs. 2, Regel 36 Abs. 2 Satz 2 oder Regel 40 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Übersetzung der Anmeldung rechtzeitig eingereicht worden ist;[^25]
- a) eine nach Art. 14 Abs. 2, Regel 36 Abs. 2 Satz 2 oder Regel 40 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Übersetzung der Anmeldung rechtzeitig eingereicht worden ist;[^27]
- b) der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents den Erfordernissen der Regel 41 entspricht;
@@ -894,7 +890,7 @@
- i) die Anmeldung den in Regel 46 und Regel 49 Abs. 1 bis 9 und 12 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht;
- j) die Anmeldung den in Regel 30 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht.[^26]
- j) die Anmeldung den in Regel 30 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht.[^28]
##### Regel 58
@@ -944,7 +940,7 @@
2) Die Stellungnahme nach Abs. 1 wird nicht zusammen mit dem Recherchenbericht veröffentlicht.
##### Regel 62a [^27]
##### Regel 62a [^29]
**Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen**
@@ -952,7 +948,7 @@
2) Die Prüfungsabteilung fordert den Anmelder auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nach Abs. 1 nicht gerechtfertigt war.
##### Regel 63 [^28]
##### Regel 63 [^30]
**Unvollständige Recherche**
@@ -966,7 +962,7 @@
**Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit**
1) Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung des Europäischen Patentamts nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es einen teilweisen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Art. 82 beziehen. Es teilt dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll. Der europäische Recherchenbericht wird für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind.[^29]
1) Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung des Europäischen Patentamts nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es einen teilweisen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Art. 82 beziehen. Es teilt dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll. Der europäische Recherchenbericht wird für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind.[^31]
2) Eine nach Abs. 1 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder dies im Verlauf der Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Abs. 1 nicht gerechtfertigt war.
@@ -1006,7 +1002,7 @@
4) Wurden die Patentansprüche nicht am Anmeldetag eingereicht, wird dies bei der Veröffentlichung angegeben. Sind vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung die Patentansprüche nach Regel 137 Abs. 2 geändert worden, so werden neben den Patentansprüchen in der ursprünglich eingereichten Fassung auch die neuen oder geänderten Patentansprüche veröffentlicht.
##### Regel 69 [^30]
##### Regel 69 [^32]
**Mitteilungen über die Veröffentlichung**
@@ -1028,7 +1024,7 @@
#### Prüfung durch die Prüfungsabteilung
##### Regel 70a [^31]
##### Regel 70a [^33]
**Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht**
@@ -1038,7 +1034,7 @@
3) Wenn der Anmelder einer Aufforderung nach Abs. 1 oder 2 weder nachkommt noch zu ihr Stellung nimmt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
##### Regel 70b [^32]
##### Regel 70b [^34]
**Anforderung einer Kopie der Recherchenergebnisse**
@@ -1054,25 +1050,25 @@
2) Die Mitteilungen nach Art. 94 Abs. 3 sind zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefasst werden, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen.
3) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschliesst, teilt sie dem Anmelder die Fassung, in der sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und die zugehörigen bibliografischen Daten mit. In dieser Mitteilung fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von vier Monaten die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind.[^33]
4) Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Abs. 3 für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht bereits nach Regel 45 oder Regel 162 entrichtet worden sind.[^34]
5) Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nach Abs. 3 die Gebühren nach Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 4 entrichtet und die Übersetzungen nach Abs. 3 einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der ihm nach Abs. 3 mitgeteilten Fassung und als Beleg für die Verifizierung der bibliografischen Daten.[^35]
6) Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nach Abs. 3 begründete Änderungen oder Berichtigungen in der ihm mitgeteilten Fassung beantragt oder an der letzten von ihm vorgelegten Fassung festhält, so erlässt die Prüfungsabteilung im Falle ihrer Zustimmung eine neue Mitteilung nach Abs. 3; andernfalls nimmt sie das Prüfungsverfahren wieder auf.[^36]
7) Werden die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.[^37]
8) Aufgehoben[^38]
9) Aufgehoben[^39]
10) Aufgehoben[^40]
11) Aufgehoben[^41]
##### Regel 71a [^42]
3) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschliesst, teilt sie dem Anmelder die Fassung, in der sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und die zugehörigen bibliografischen Daten mit. In dieser Mitteilung fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von vier Monaten die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind.[^35]
4) Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Abs. 3 für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht bereits nach Regel 45 oder Regel 162 entrichtet worden sind.[^36]
5) Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nach Abs. 3 die Gebühren nach Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 4 entrichtet und die Übersetzungen nach Abs. 3 einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der ihm nach Abs. 3 mitgeteilten Fassung und als Beleg für die Verifizierung der bibliografischen Daten.[^37]
6) Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nach Abs. 3 begründete Änderungen oder Berichtigungen in der ihm mitgeteilten Fassung beantragt oder an der letzten von ihm vorgelegten Fassung festhält, so erlässt die Prüfungsabteilung im Falle ihrer Zustimmung eine neue Mitteilung nach Abs. 3; andernfalls nimmt sie das Prüfungsverfahren wieder auf.[^38]
7) Werden die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.[^39]
8) Aufgehoben[^40]
9) Aufgehoben[^41]
10) Aufgehoben[^42]
11) Aufgehoben[^43]
##### Regel 71a [^44]
**Abschluss des Erteilungsverfahrens**
@@ -1198,7 +1194,7 @@
1) Bevor die Einspruchsabteilung die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang beschliesst, teilt sie den Beteiligten mit, in welcher Fassung sie das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, und fordert sie auf, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen, wenn sie mit dieser Fassung nicht einverstanden sind.
2) Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden. Andernfalls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wurden in der mündlichen Verhandlung Entscheidungen nach Art. 106 Abs. 2 oder Art. 111 Abs. 2 auf Schriftstücke gestützt, die nicht der Regel 49 Abs. 8 entsprachen, so wird der Patentinhaber aufgefordert, die geänderte Fassung innerhalb der Dreimonatsfrist in einer Form einzureichen, die der Regel 49 Abs. 8 entspricht.[^43]
2) Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden. Andernfalls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wurden in der mündlichen Verhandlung Entscheidungen nach Art. 106 Abs. 2 oder Art. 111 Abs. 2 auf Schriftstücke gestützt, die nicht der Regel 49 Abs. 8 entsprachen, so wird der Patentinhaber aufgefordert, die geänderte Fassung innerhalb der Dreimonatsfrist in einer Form einzureichen, die der Regel 49 Abs. 8 entspricht.[^45]
3) Werden die nach Abs. 2 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen, so können sie noch innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Fristversäumung vorgenommen werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Andernfalls wird das Patent widerrufen.
@@ -1276,7 +1272,7 @@
**Antragserfordernisse**
1) Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents ist schriftlich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts zu stellen. Er kann auch in einer Amtssprache eines Vertragsstaats eingereicht werden, sofern innerhalb der in Regel 6 Abs. 2 genannten Frist eine Übersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgelegt wird. Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die im Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.[^44]
1) Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents ist schriftlich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts zu stellen. Er kann auch in einer Amtssprache eines Vertragsstaats eingereicht werden, sofern innerhalb der in Regel 6 Abs. 2 genannten Frist eine Übersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgelegt wird. Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die im Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.[^46]
2) Der Antrag muss enthalten:
@@ -1312,7 +1308,7 @@
2) Ist ein Antrag auf Beschränkung zulässig, so prüft die Prüfungsabteilung, ob die geänderten Patentansprüche gegenüber den Ansprüchen in der erteilten oder im Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren geänderten Fassung eine Beschränkung darstellen und den Art. 84 und 123 Abs. 2 und 3 genügen. Entspricht der Antrag nicht diesen Erfordernissen, so gibt die Prüfungsabteilung dem Antragsteller einmal Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Patentansprüche und gegebenenfalls die Beschreibung und Zeichnungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu ändern.
3) Ist einem Antrag auf Beschränkung nach Abs. 2 stattzugeben, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind; Regel 82 Abs. 3 erster Satz ist entsprechend anzuwenden. Nimmt der Antragsteller diese Handlungen rechtzeitig vor, so beschränkt die Prüfungsabteilung das Patent.[^45]
3) Ist einem Antrag auf Beschränkung nach Abs. 2 stattzugeben, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind; Regel 82 Abs. 3 erster Satz ist entsprechend anzuwenden. Nimmt der Antragsteller diese Handlungen rechtzeitig vor, so beschränkt die Prüfungsabteilung das Patent.[^47]
4) Unterlässt es der Antragsteller, auf die Mitteilung nach Abs. 2 rechtzeitig zu antworten oder kann dem Antrag auf Beschränkung nicht stattgegeben werden, oder nimmt der Antragsteller die nach Abs. 3 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vor, so weist die Prüfungsabteilung den Antrag zurück.
@@ -1400,7 +1396,7 @@
- h) die Formel der Entscheidung, gegebenenfalls einschliesslich der Entscheidung über die Kosten.
##### Regel 103 [^46]
##### Regel 103 [^48]
**Rückzahlung der Beschwerdegebühr**
@@ -1656,7 +1652,7 @@
2) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten wird diesem vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder, wenn sie mit technischen Einrichtungen aufgezeichnet wurde, vorgespielt, sofern er nicht auf dieses Recht verzichtet. In der Niederschrift wird vermerkt, dass dies geschehen und die Niederschrift von der Person genehmigt ist, die ausgesagt hat. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, so werden die Einwendungen vermerkt. Das Vorspielen der Niederschrift und die Genehmigung erübrigen sich, wenn die Aussage wörtlich und unmittelbar unter Verwendung von technischen Einrichtungen aufgezeichnet wurde.
3) Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der für die Aufnahme zuständig ist, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestätigt.[^47]
3) Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der für die Aufnahme zuständig ist, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestätigt.[^49]
4) Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
@@ -1668,13 +1664,13 @@
**Allgemeine Vorschriften**
1) Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach dem Übereinkommen zuzustellen sind oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Zugestellt wird dabei entweder das Originalschriftstück, eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks, ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck oder ein elektronisches Dokument, das ein Dienstsiegel aufweist oder anderweitig beglaubigt ist. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung.[^48]
1) Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach dem Übereinkommen zuzustellen sind oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Zugestellt wird dabei entweder das Originalschriftstück, eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks, ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck oder ein elektronisches Dokument, das ein Dienstsiegel aufweist oder anderweitig beglaubigt ist. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung.[^50]
2) Die Zustellung wird bewirkt:
- a) durch Postdienste nach Regel 126;[^49]
- b) durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung nach Regel 127;[^50]
- a) durch Postdienste nach Regel 126;[^51]
- b) durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung nach Regel 127;[^52]
- c) durch Übergabe im Europäischen Patentamt nach Regel 128 oder
@@ -1684,7 +1680,7 @@
4) Kann das Europäische Patentamt die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Europäische Patentamt als Tag des Zugangs nachweist.
##### Regel 126 [^51]
##### Regel 126 [^53]
**Zustellung durch Postdienste**
@@ -1696,7 +1692,7 @@
4) Soweit die Zustellung durch Postdienste durch die Abs. 1 bis 3 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem die Zustellung erfolgt.
##### Regel 127 [^52]
##### Regel 127 [^54]
**Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung**
@@ -1714,7 +1710,7 @@
**Öffentliche Zustellung**
1) Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war die Zustellung nach Regel 126 Abs. 1 auch nach einem zweiten Versuch unmöglich, so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.[^53]
1) Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war die Zustellung nach Regel 126 Abs. 1 auch nach einem zweiten Versuch unmöglich, so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.[^55]
2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.
@@ -1758,7 +1754,7 @@
**Verspäteter Zugang von Schriftstücken**
1) Ein beim Europäischen Patentamt verspätet eingegangenes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es nach Massgabe der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde, es sei denn, das Schriftstück ist später als drei Monate nach Ablauf der Frist eingegangen.[^54]
1) Ein beim Europäischen Patentamt verspätet eingegangenes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es nach Massgabe der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde, es sei denn, das Schriftstück ist später als drei Monate nach Ablauf der Frist eingegangen.[^56]
2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Art. 75 Abs. 1 Bst. b oder Abs. 2 Bst. b vorgenommen werden.
@@ -1766,7 +1762,7 @@
**Verlängerung von Fristen**
1) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem eine der Annahmestellen des Europäischen Patentamts nach Regel 35 Abs. 1 zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem die Post aus anderen als den in Abs. 2 genannten Gründen dort nicht zugestellt wird, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem alle Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sind und an dem die Post zugestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Schriftstücke, die durch vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gemäss Regel 2 Abs. 1 zugelassene Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung eingereicht werden, nicht entgegengenommen werden können.[^55]
1) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem eine der Annahmestellen des Europäischen Patentamts nach Regel 35 Abs. 1 zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem die Post aus anderen als den in Abs. 2 genannten Gründen dort nicht zugestellt wird, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem alle Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sind und an dem die Post zugestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Schriftstücke, die durch vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gemäss Regel 2 Abs. 1 zugelassene Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung eingereicht werden, nicht entgegengenommen werden können.[^57]
2) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Zustellung oder Übermittlung der Post in einem Vertragsstaat allgemein gestört war, so erstreckt sich die Frist für Beteiligte, die in diesem Staat ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, auf den ersten Tag nach Beendigung der Störung. Ist der betreffende Staat der Sitzstaat des Europäischen Patentamts, so gilt diese Vorschrift für alle Beteiligten und ihre Vertreter. Satz 1 ist auf die Frist nach Regel 37 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
@@ -1774,7 +1770,7 @@
4) Der Tag des Beginns und des Endes einer Störung nach Abs. 2 wird vom Europäischen Patentamt bekannt gemacht.
5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 kann jeder Beteiligte nachweisen, dass an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf einer Frist die Zustellung oder Übermittlung der Post mit Wirkung für den Sitz oder Wohnsitz oder den Ort der Geschäftstätigkeit des Beteiligten oder seines Vertreters durch ein ausserordentliches Ereignis wie eine Naturkatastrophe, einen Krieg, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen allgemeinen Ausfall einer der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gemäss Regel 2 Abs. 1 zugelassenen Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung oder durch ähnliche Ursachen gestört war. Ist dieser Nachweis für das Europäische Patentamt überzeugend, so gilt ein verspätet eingegangenes Schriftstück als rechtzeitig eingegangen, sofern der Versand spätestens am fünften Tag nach Ende der Störung vorgenommen wurde.[^56]
5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 kann jeder Beteiligte nachweisen, dass an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf einer Frist die Zustellung oder Übermittlung der Post mit Wirkung für den Sitz oder Wohnsitz oder den Ort der Geschäftstätigkeit des Beteiligten oder seines Vertreters durch ein ausserordentliches Ereignis wie eine Naturkatastrophe, einen Krieg, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen allgemeinen Ausfall einer der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gemäss Regel 2 Abs. 1 zugelassenen Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung oder durch ähnliche Ursachen gestört war. Ist dieser Nachweis für das Europäische Patentamt überzeugend, so gilt ein verspätet eingegangenes Schriftstück als rechtzeitig eingegangen, sofern der Versand spätestens am fünften Tag nach Ende der Störung vorgenommen wurde.[^58]
##### Regel 135
@@ -1782,7 +1778,7 @@
1) Der Antrag auf Weiterbehandlung nach Art. 121 Abs. 1 ist durch Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Fristversäumung oder einen Rechtsverlust zu stellen. Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Art. 121 Abs. 4 genannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Abs. 1, Regel 16 Abs. 1 a), Regel 31 Abs. 2, Regel 36 Abs. 2, Regel 40 Abs. 3, Regel 51 Abs. 2 - 5, Regel 52 Abs. 2 und 3, Regeln 55, 56, 58, 59, 62a, 63, 64, Regel 112 Abs. 2 und Regel 164 Abs. 1 und 2.[^57]
2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Art. 121 Abs. 4 genannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Abs. 1, Regel 16 Abs. 1 a), Regel 31 Abs. 2, Regel 36 Abs. 2, Regel 40 Abs. 3, Regel 51 Abs. 2 - 5, Regel 52 Abs. 2 und 3, Regeln 55, 56, 58, 59, 62a, 63, 64, Regel 112 Abs. 2 und Regel 164 Abs. 1 und 2.[^59]
3) Über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
@@ -1802,7 +1798,7 @@
#### Änderungen und Berichtigungen
##### Regel 137 [^58]
##### Regel 137 [^60]
**Änderung der europäischen Patentanmeldung**
@@ -1838,7 +1834,7 @@
#### Auskünfte über den Stand der Technik
##### Regel 141 [^59]
##### Regel 141 [^61]
**Auskünfte über den Stand der Technik**
@@ -1968,11 +1964,11 @@
**Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten**
1) Zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten werden vom Europäischen Patentamt Akten in elektronischer Form angelegt, geführt und aufbewahrt.[^60]
2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen technischen und administrativen Bedingungen für die Verwaltung elektronischer Akten nach Massgabe von Abs. 1.[^61]
3) In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen gelten als Originale. Die ursprünglich eingereichte Papierfassung einer solchen Unterlage wird erst nach Ablauf von mindestens fünf Jahren vernichtet. Diese Aufbewahrungsdauer beginnt am Ende des Jahres, in dem die Unterlage in die elektronische Akte aufgenommen wurde.[^62]
1) Zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten werden vom Europäischen Patentamt Akten in elektronischer Form angelegt, geführt und aufbewahrt.[^62]
2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen technischen und administrativen Bedingungen für die Verwaltung elektronischer Akten nach Massgabe von Abs. 1.[^63]
3) In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen gelten als Originale. Die ursprünglich eingereichte Papierfassung einer solchen Unterlage wird erst nach Ablauf von mindestens fünf Jahren vernichtet. Diese Aufbewahrungsdauer beginnt am Ende des Jahres, in dem die Unterlage in die elektronische Akte aufgenommen wurde.[^64]
4) Die Akten werden mindestens fünf Jahre ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem
@@ -2070,7 +2066,7 @@
##### Regel 153
**Zeugnisverweigerungsrecht[^63]**
**Zeugnisverweigerungsrecht[^65]**
1) Wird ein zugelassener Vertreter in ebendieser Eigenschaft zurate gezogen, so sind in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt alle diesbezüglichen Mitteilungen zwischen dem Vertreter und seinem Mandanten oder Dritten, die unter Art. 2 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern fallen, auf Dauer von der Offenlegung befreit, sofern der Mandant darauf nicht ausdrücklich verzichtet.
@@ -2158,7 +2154,7 @@
- c) die Anmeldegebühr nach Art. 78 Abs. 2 zu entrichten;
- d) die Benennungsgebühr zu entrichten, wenn die Frist nach Regel 39 Abs. 1 früher abläuft;[^64]
- d) die Benennungsgebühr zu entrichten, wenn die Frist nach Regel 39 Abs. 1 früher abläuft;[^66]
- e) die Recherchengebühr zu entrichten, wenn ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt werden muss;
@@ -2170,7 +2166,7 @@
2) Für Entscheidungen des Europäischen Patentamts nach Art. 25 Abs. 2 Bst. a PCT sind die Prüfungsabteilungen zuständig.
##### Regel 160 [^65]
##### Regel 160 [^67]
**Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse**
@@ -2178,7 +2174,7 @@
2) Stellt das Europäische Patentamt fest, dass die Anmeldung nach Abs. 1 als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. Regel 112 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
##### Regel 161 [^66]
##### Regel 161 [^68]
**Änderung der Anmeldung**
@@ -2186,13 +2182,13 @@
2) Erstellt das Europäische Patentamt einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht zu einer Euro-PCT-Anmeldung, so kann die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung an den Anmelder einmal geändert werden. Die geänderte Anmeldung wird der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde gelegt.
##### Regel 162 [^67]
##### Regel 162 [^69]
**Gebührenpflichtige Patentansprüche**
1) Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 159 Abs. 1 Anspruchsgebühren nach Massgabe der Gebührenordnung zu entrichten.
2) Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb der Frist nach Regel 161 Abs. 1 bzw. Abs. 2 entrichtet werden. Werden innerhalb dieser Frist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet und sind innerhalb dieser Frist zu entrichten.[^68]
2) Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb der Frist nach Regel 161 Abs. 1 bzw. Abs. 2 entrichtet werden. Werden innerhalb dieser Frist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet und sind innerhalb dieser Frist zu entrichten.[^70]
3) Anspruchsgebühren, die innerhalb der Frist nach Abs. 1 entrichtet werden und die nach Abs. 2 zweiter Satz fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstattet.
@@ -2204,7 +2200,7 @@
1) Sind die Angaben über den Erfinder nach Regel 19 Abs. 1 nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Abs. 1 mitgeteilt worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die Angaben innerhalb von zwei Monaten zu machen.
2) Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nach Regel 52 Abs. 1 und Regel 53 nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Abs. 1 eingereicht worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Regel 53 Abs. 2 ist anzuwenden.[^69]
2) Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nach Regel 52 Abs. 1 und Regel 53 nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Abs. 1 eingereicht worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Regel 53 Abs. 2 ist anzuwenden.[^71]
3) Liegt dem Europäischen Patentamt bei Ablauf der in Regel 159 Abs. 1 genannten Frist ein dem Standard der Verwaltungsvorschriften zum PCT entsprechendes Sequenzprotokoll nicht vor, so wird der Anmelder aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten ein Sequenzprotokoll einzureichen, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften entspricht. Regel 30 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
@@ -2214,7 +2210,7 @@
6) Werden die in den Abs. 1, 4 und 5 genannten Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen. Wird der in Abs. 2 genannte Mangel nicht rechtzeitig beseitigt, so geht das Prioritätsrecht für die Anmeldung verloren.
##### Regel 164 [^70]
##### Regel 164 [^72]
**Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen**
@@ -2248,7 +2244,7 @@
Eine Euro-PCT-Anmeldung gilt als Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 3, wenn die in Art. 153 Abs. 3 oder 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die Anmeldegebühr nach Regel 159 Abs. 1 Bst. c entrichtet worden ist.
#### Geltungsbereich der Ausführungsordnung[^71]
#### Geltungsbereich der Ausführungsordnung[^73]
[^1]: Regel 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
@@ -2274,120 +2270,124 @@
[^12]: Regel 28 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2018034000).
[^13]: Regel 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2015089000).
[^14]: Regel 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^15]: Regel 36 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^16]: Regel 38 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^17]: Regel 38 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2015089000).
[^18]: Regel 39 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^19]: Regel 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2008101000).
[^20]: Regel 49 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^21]: Regel 49 Abs. 10 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^22]: Regel 51 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^23]: Regel 51 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2017129000).
[^24]: Regel 53 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2015089000).
[^25]: Regel 57 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^26]: Regel 57 Bst. j abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^27]: Regel 62a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2010039000). Die neue Regel 62a gilt für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird.
[^28]: Regel 63 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2010039000). Die geänderte Regel 63 gilt für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird.
[^29]: Regel 64 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2010039000).
[^30]: Regel 69 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2010039000).
[^31]: Regel 70a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2010039000). Die neue Regel 70a gilt für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird.
[^32]: Regel 70b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^33]: Regel 71 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^34]: Regel 71 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^35]: Regel 71 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^36]: Regel 71 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^37]: Regel 71 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^38]: Regel 71 Abs. 8 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^39]: Regel 71 Abs. 9 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^40]: Regel 71 Abs. 10 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^41]: Regel 71 Abs. 11 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^42]: Regel 71a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^43]: Regel 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2017129000).
[^44]: Regel 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^45]: Regel 95 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^46]: Regel 103 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2015089000).
[^47]: Regel 124 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^48]: Regel 125 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^49]: Regel 125 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^50]: Regel 125 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^51]: Regel 126 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^52]: Regel 127 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^53]: Regel 129 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^54]: Regel 133 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^55]: Regel 134 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^56]: Regel 134 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^57]: Regel 135 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2015089000).
[^58]: Regel 137 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2010039000). Die geänderte Regel 137 gilt für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird.
[^59]: Regel 141 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^60]: Regel 147 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2017129000).
[^61]: Regel 147 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2017129000).
[^62]: Regel 147 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2017129000).
[^63]: Regel 153 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^64]: Regel 159 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^65]: Regel 160 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^66]: Regel 161 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^67]: Regel 162 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^68]: Regel 162 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2017129000).
[^69]: Regel 163 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^70]: Regel 164 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2015089000).
[^71]: Siehe Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens.
[^13]: Regel 32 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2018034000).
[^14]: Regel 33 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2018034000).
[^15]: Regel 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2015089000).
[^16]: Regel 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^17]: Regel 36 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^18]: Regel 38 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^19]: Regel 38 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2015089000).
[^20]: Regel 39 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^21]: Regel 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2008101000).
[^22]: Regel 49 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^23]: Regel 49 Abs. 10 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^24]: Regel 51 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^25]: Regel 51 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2017129000).
[^26]: Regel 53 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2015089000).
[^27]: Regel 57 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^28]: Regel 57 Bst. j abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^29]: Regel 62a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2010039000). Die neue Regel 62a gilt für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird.
[^30]: Regel 63 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2010039000). Die geänderte Regel 63 gilt für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird.
[^31]: Regel 64 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2010039000).
[^32]: Regel 69 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2010039000).
[^33]: Regel 70a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2010039000). Die neue Regel 70a gilt für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird.
[^34]: Regel 70b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^35]: Regel 71 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^36]: Regel 71 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^37]: Regel 71 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^38]: Regel 71 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^39]: Regel 71 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^40]: Regel 71 Abs. 8 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^41]: Regel 71 Abs. 9 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^42]: Regel 71 Abs. 10 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^43]: Regel 71 Abs. 11 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^44]: Regel 71a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^45]: Regel 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2017129000).
[^46]: Regel 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^47]: Regel 95 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^48]: Regel 103 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2015089000).
[^49]: Regel 124 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^50]: Regel 125 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^51]: Regel 125 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^52]: Regel 125 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^53]: Regel 126 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^54]: Regel 127 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^55]: Regel 129 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^56]: Regel 133 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^57]: Regel 134 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^58]: Regel 134 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 90](https://www.gesetze.li/chrono/2015090000).
[^59]: Regel 135 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2015089000).
[^60]: Regel 137 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2010039000). Die geänderte Regel 137 gilt für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird.
[^61]: Regel 141 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^62]: Regel 147 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2017129000).
[^63]: Regel 147 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2017129000).
[^64]: Regel 147 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2017129000).
[^65]: Regel 153 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^66]: Regel 159 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^67]: Regel 160 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^68]: Regel 161 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^69]: Regel 162 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 342](https://www.gesetze.li/chrono/2011342000).
[^70]: Regel 162 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 129](https://www.gesetze.li/chrono/2017129000).
[^71]: Regel 163 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 88](https://www.gesetze.li/chrono/2015088000).
[^72]: Regel 164 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2015089000).
[^73]: Siehe Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens.
2017-07-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2017-01-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2016-11-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2016-07-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2016-05-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2015-04-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2014-11-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2014-04-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2013-04-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2012-04-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2011-05-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2011-01-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2010-10-26
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2010-04-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) —
2009-04-01
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000
Originalfassung
Text zu diesem Datum