Änderungshistorie

Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11. Dezember 2008

10 Versionen · 2009-01-29
2022-01-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11 — arts. 5, 6, 7 y 67 más
2019-01-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11 — arts. 70, 73, 76, 78
2016-03-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11 — arts. 6, 7, 12 y 24 más
2014-03-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11 — arts. 7, 12, 13 y 13 más

Änderungen vom 2014-03-01

@@ -172,11 +172,21 @@
5) Weitere Einzelheiten zu den Anerkennungsbedingungen, insbesondere das Ausmass des minimalen Arbeitsbedarfes, sowie das Verfahren zur Anerkennung regelt die Regierung mit Verordnung.
##### Art. 7
**Zahlungsrahmen**
Die finanziellen Mittel für die einzelnen Aufgabenbereiche werden gestützt auf einen vom Landtag gefassten Finanzbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt.
##### Art. 7[^5]
**Agrarpolitischer Bericht**
1) Die Regierung unterbreitet dem Landtag mindestens alle vier Jahre einen agrarpolitischen Bericht. Sie beschreibt darin insbesondere:
- a) die Weiterentwicklung und Ausrichtung der Agrarpolitik;
- b) die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaftsbetriebe;
- c) die Ausgabenentwicklung der Vorjahre;
- d) die Finanzentwicklung der Folgejahre.
2) Der Landtag genehmigt auf der Grundlage des agrarpolitischen Berichts die Weiterentwicklung und Ausrichtung der Agrarpolitik nach Abs. 1 Bst. a und beschliesst über die von der Regierung gestellten Anträge.
### II. Rahmenbedingungen für die Produktion
@@ -272,9 +282,9 @@
2) Landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte dürfen mit Hinweisen auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden, welche sich aus Vorschriften über die umweltgerechte Produktion, den Ökologischen Leistungsnachweis oder die tiergerechte Betriebsführung ergeben, oder mit Hinweisen auf diese Vorschriften versehen werden. Die Hinweise müssen insbesondere den Vorschriften über den Täuschungsschutz im Bereich des Lebensmittelrechts entsprechen.
3) Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekennzeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Das Amt für Umwelt kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.[^5]
4) Das Amt für Umwelt kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Abs. 1 Bst. a enthalten.[^6]
3) Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekennzeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Das Amt für Umwelt kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.[^6]
4) Das Amt für Umwelt kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Abs. 1 Bst. a enthalten.[^7]
##### 4. Pflanzenschutz
@@ -298,13 +308,13 @@
- g) den Anbau stark anfälliger Wirtspflanzen untersagen.
2) Das Amt für Umwelt sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.[^7]
2) Das Amt für Umwelt sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.[^8]
##### Art. 14
**Bekämpfungsmassnahmen**
1) Um die Einschleppung und Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann das Amt für Umwelt:[^8]
1) Um die Einschleppung und Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann das Amt für Umwelt:[^9]
- a) die Überwachung der pflanzengesundheitlichen Lage anordnen;
@@ -544,29 +554,29 @@
- c) Weideverbesserungen.
2) Die Förderungsleistungen nach Abs. 1 Bst. a und b werden in Form einer Beteiligung an den Investitionskosten in der Höhe von höchstens 60 % der förderungsberechtigten Kosten, die Förderungsleistungen nach Abs. 1 Bst. c in Form von Beiträgen gewährt.[^9]
3) Gewährt der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet eine liechtensteinische Eigenalpe liegt, ebenfalls eine Förderungsleistung, so wird diese Förderungsleistung nur bis zu jener Beitragshöhe ergänzt, die für Inlandalpen Anwendung findet.[^10]
2) Die Förderungsleistungen nach Abs. 1 Bst. a und b werden in Form einer Beteiligung an den Investitionskosten in der Höhe von höchstens 60 % der förderungsberechtigten Kosten, die Förderungsleistungen nach Abs. 1 Bst. c in Form von Beiträgen gewährt.[^10]
3) Gewährt der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet eine liechtensteinische Eigenalpe liegt, ebenfalls eine Förderungsleistung, so wird diese Förderungsleistung nur bis zu jener Beitragshöhe ergänzt, die für Inlandalpen Anwendung findet.[^11]
4) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
##### 4. Bodenverbesserungen[^11]
##### 4. Bodenverbesserungen[^12]
##### Art. 30a
**Genehmigung von Massnahmen für Bodenverbesserungen[^12]**
1) Bewässerungsanlagen und Drainagen in der Landwirtschaftszone müssen vor deren Umsetzung vom Amt für Umwelt genehmigt werden, unabhängig davon, ob sie nach diesem Gesetz gefördert werden.[^13]
**Genehmigung von Massnahmen für Bodenverbesserungen[^13]**
1) Bewässerungsanlagen und Drainagen in der Landwirtschaftszone müssen vor deren Umsetzung vom Amt für Umwelt genehmigt werden, unabhängig davon, ob sie nach diesem Gesetz gefördert werden.[^14]
2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Massnahme:
- a) mit naturschutz-, umweltschutz-, gewässerschutz- sowie bau- und planungsrechtlichen Vorschriften übereinstimmt; und
- b) dem Stand der Technik entspricht.[^14]
3) Das Amt für Umwelt sorgt für eine ausreichende Koordination des Verfahrens mit anderen zuständigen Vollzugsbehörden und für eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung. Im Übrigen finden auf das Koordinationsverfahren und die Entscheidung des Amtes für Umwelt die Art. 78 und 79 des Baugesetzes sinngemäss zur Anwendung.[^15]
4) Weitere Einzelheiten über die Genehmigung von Massnahmen für Bodenverbesserungen regelt die Regierung mit Verordnung.[^16]
- b) dem Stand der Technik entspricht.[^15]
3) Das Amt für Umwelt sorgt für eine ausreichende Koordination des Verfahrens mit anderen zuständigen Vollzugsbehörden und für eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung. Im Übrigen finden auf das Koordinationsverfahren und die Entscheidung des Amtes für Umwelt die Art. 78 und 79 des Baugesetzes sinngemäss zur Anwendung.[^16]
4) Weitere Einzelheiten über die Genehmigung von Massnahmen für Bodenverbesserungen regelt die Regierung mit Verordnung.[^17]
##### Art. 31
@@ -740,7 +750,7 @@
- a) eines Verzichts auf die Rückzahlung von Förderungsleistungen nach Art. 25, 26, 31 bis 34 oder 38;
- b) der Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesuchsteller, dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf, wobei allfällige Leistungen nach dem Stipendiengesetz angerechnet werden.[^17]
- b) der Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesuchsteller, dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf, wobei allfällige Leistungen nach dem Stipendiengesetz angerechnet werden.[^18]
2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
@@ -1010,7 +1020,7 @@
3) Die Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
##### Art. 57a [^18]
##### Art. 57a[^19]
**Absatzförderung**
@@ -1142,9 +1152,9 @@
**Vollzugsbehörden**
1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Umwelt, soweit bestimmte Aufgaben nicht der Regierung oder den Gemeinden übertragen sind.[^19]
2) Die Vollzugsbehörden können Amtsstellen, Fachkommissionen, Fachgruppen, Private oder Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts mit Vollzugsaufgaben betrauen.[^20]
1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Umwelt, soweit bestimmte Aufgaben nicht der Regierung oder den Gemeinden übertragen sind.[^20]
2) Die Vollzugsbehörden können Amtsstellen, Fachkommissionen, Fachgruppen, Private oder Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts mit Vollzugsaufgaben betrauen.[^21]
3) Die Vollzugsorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in- oder ausländische Fachpersonen oder Fachorganisationen beiziehen.
@@ -1154,7 +1164,7 @@
1) Die Regierung kann Fachkommissionen einsetzen, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.
2) Jeder Fachkommission müssen je ein Vertreter des Amtes für Umwelt und der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen sowie mindestens ein weiteres Mitglied angehören. Die Fachkommissionen ziehen bei Bedarf externe Experten bei.[^21]
2) Jeder Fachkommission müssen je ein Vertreter des Amtes für Umwelt und der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen sowie mindestens ein weiteres Mitglied angehören. Die Fachkommissionen ziehen bei Bedarf externe Experten bei.[^22]
3) Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
@@ -1168,7 +1178,7 @@
Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den zuständigen Vollzugsorganen sowie beigezogenen Dritten die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen; überdies sind der Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen sowie Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren und Probeentnahmen zu dulden.
##### Art. 69a [^22]
##### Art. 69a[^23]
**Meldepflicht**
@@ -1176,11 +1186,11 @@
##### Art. 69b
**Verwaltungshilfe[^23]**
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden arbeiten mit den Vollzugsbehörden nach diesem Gesetz zusammen. Sie sind verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen notwendigen Auskünfte gebührenfrei zu erteilen und Daten zu übermitteln. Vermuten sie, dass ein Straftatbestand nach diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen erfüllt ist, so informieren sie die Vollzugsbehörden.[^24]
2) Gerichte und Behörden nach Abs. 1 sind verpflichtet, dem Amt für Umwelt eine Ausfertigung rechtskräftiger Entscheidungen über landwirtschaftsrelevante Verstösse gegen Umwelt-, Natur-, Tier-, Lebensmittel- und Gewässerschutzbestimmungen zu übermitteln.[^25]
**Verwaltungshilfe[^24]**
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden arbeiten mit den Vollzugsbehörden nach diesem Gesetz zusammen. Sie sind verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen notwendigen Auskünfte gebührenfrei zu erteilen und Daten zu übermitteln. Vermuten sie, dass ein Straftatbestand nach diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen erfüllt ist, so informieren sie die Vollzugsbehörden.[^25]
2) Gerichte und Behörden nach Abs. 1 sind verpflichtet, dem Amt für Umwelt eine Ausfertigung rechtskräftiger Entscheidungen über landwirtschaftsrelevante Verstösse gegen Umwelt-, Natur-, Tier-, Lebensmittel- und Gewässerschutzbestimmungen zu übermitteln.[^26]
##### Art. 70
@@ -1246,7 +1256,7 @@
3) Zu Unrecht bezogene staatliche Förderungsleistungen sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
4) Das Recht auf Rückforderungen von staatlichen Förderungsleistungen verjährt spätestens in fünf Jahren nach deren Ausrichtung.[^26]
4) Das Recht auf Rückforderungen von staatlichen Förderungsleistungen verjährt spätestens in fünf Jahren nach deren Ausrichtung.[^27]
### XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
@@ -1292,11 +1302,11 @@
- e) die Bestimmungen über die Mengenregelung nach Art. 58 verletzt;
- f) ohne Genehmigung Massnahmen für Bodenverbesserungen durchführt;[^27]
- g) der Meldepflicht nach Art. 69a nicht nachkommt;[^28]
- h) gegen Ausführungsbestimmungen, deren Übertretung für strafbar erklärt worden ist, verstösst.[^29]
- f) ohne Genehmigung Massnahmen für Bodenverbesserungen durchführt;[^28]
- g) der Meldepflicht nach Art. 69a nicht nachkommt;[^29]
- h) gegen Ausführungsbestimmungen, deren Übertretung für strafbar erklärt worden ist, verstösst.[^30]
- 2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
@@ -1312,7 +1322,7 @@
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung dem Amt für Umwelt zur selbstständigen Erledigung übertragen.[^30]
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung dem Amt für Umwelt zur selbstständigen Erledigung übertragen.[^31]
##### Art. 79
@@ -1442,54 +1452,56 @@
[^4]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 399](https://www.gesetze.li/chrono/2011399000).
[^5]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^6]: Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^7]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^8]: Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^9]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^10]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^11]: Überschrift vor Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^12]: Art. 30a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^13]: Art. 30a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000) und abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^14]: Art. 30a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^15]: Art. 30a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000) und abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^16]: Art. 30a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^17]: Art. 41 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 399](https://www.gesetze.li/chrono/2011399000).
[^18]: Art. 57a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^19]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^20]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^21]: Art. 68 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^22]: Art. 69a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000) und [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^23]: Art. 69b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^24]: Art. 69b Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^25]: Art. 69b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000) und abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^26]: Art. 73 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^27]: Art. 76 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^28]: Art. 76 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^29]: Art. 76 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^30]: Art. 78 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^5]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2014023000).
[^6]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^7]: Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^8]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^9]: Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^10]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^11]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^12]: Überschrift vor Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^13]: Art. 30a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^14]: Art. 30a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000) und abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^15]: Art. 30a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^16]: Art. 30a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000) und abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^17]: Art. 30a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^18]: Art. 41 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 399](https://www.gesetze.li/chrono/2011399000).
[^19]: Art. 57a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^20]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^21]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^22]: Art. 68 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^23]: Art. 69a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000) und [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^24]: Art. 69b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^25]: Art. 69b Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^26]: Art. 69b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000) und abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
[^27]: Art. 73 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^28]: Art. 76 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^29]: Art. 76 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^30]: Art. 76 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^31]: Art. 78 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2012272000).
2013-02-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11 — arts. 6, 12, 13 y 13 más
2013-01-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11 — arts. 12, 13, 14 y 12 más
2012-02-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11 — arts. 5, 6, 30 y 9 más
2011-09-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11 — arts. 6, 41, 69
2011-01-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11 — art. 69
2009-07-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11
Originalfassung Text zu diesem Datum