Änderungshistorie
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11. Dezember 2008
10 Versionen
· 2009-01-29
2022-01-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11 — arts. 5, 6, 7 y 67 más
2019-01-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11 — arts. 70, 73, 76, 78
2016-03-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11 — arts. 6, 7, 12 y 24 más
2014-03-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11 — arts. 7, 12, 13 y 13 más
2013-02-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11 — arts. 6, 12, 13 y 13 más
2013-01-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11 — arts. 12, 13, 14 y 12 más
2012-02-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11 — arts. 5, 6, 30 y 9 más
Änderungen vom 2012-02-01
@@ -96,7 +96,7 @@
- f) "Bodenverbesserungen": Bauten und Anlagen sowie andere Massnahmen, welche:
- 1. die Ertragsfähigkeit von landwirtschaftlichen Nutzflächen erhalten, wiederherstellen oder erhöhen. Dazu gehören insbesondere die Errichtung von Bewässerungsanlagen, Drainagen, Rekultivierungsmassnahmen sowie Infrastrukturverbesserungen;
- 1. die Ertragsfähigkeit von landwirtschaftlichen Nutzflächen erhalten, wiederherstellen oder erhöhen. Dazu gehören insbesondere die Errichtung von Bewässerungsanlagen, Drainagen, Rekultivierungsmassnahmen sowie Infrastrukturverbesserungen. Auflandungen zur Wiederverwertung von Aushubmaterialien, Rüfeschlamm und ähnlichen Materialien gelten nicht als Bodenverbesserungen;[^2]
- 2. die Arrondierung und Pachtbedingungen verbessern;
@@ -166,7 +166,7 @@
- c) die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. e bis i erfüllt sind.
3) Ein Bewirtschafter erhält Förderungsleistungen für maximal zwei anerkannte Landwirtschaftsbetriebe unter seiner Führung, sofern diese jeweils über ein eigenes Betriebszentrum verfügen und deren getrennte Führung geschichtlich, geografisch oder produktionstechnisch begründet ist. Ehegatten, eingetragenen Partnern und faktischen Lebenspartnern werden Förderungsleistungen für maximal zwei anerkannte Landwirtschaftsbetriebe unter ihrer Führung ausgerichtet. Eine Aufteilung bestehender Landwirtschaftsbetriebe ist nicht zulässig.[^2]
3) Ein Bewirtschafter erhält Förderungsleistungen für maximal zwei anerkannte Landwirtschaftsbetriebe unter seiner Führung, sofern diese jeweils über ein eigenes Betriebszentrum verfügen und deren getrennte Führung geschichtlich, geografisch oder produktionstechnisch begründet ist. Ehegatten, eingetragenen Partnern und faktischen Lebenspartnern werden Förderungsleistungen für maximal zwei anerkannte Landwirtschaftsbetriebe unter ihrer Führung ausgerichtet. Eine Aufteilung bestehender Landwirtschaftsbetriebe ist nicht zulässig.[^3]
4) Stirbt der Bewirtschafter eines anerkannten Landwirtschaftsbetriebs, so kann der Landwirtschaftsbetrieb auch von einem Bewirtschafter, der die Ausbildungsanforderungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b nicht erfüllt, während höchstens fünf Jahren weitergeführt werden.
@@ -544,13 +544,29 @@
- c) Weideverbesserungen.
2) Die Förderungsleistungen nach Abs. 1 Bst. a und b werden in Form einer Beteiligung an den Investitionskosten in der Höhe von höchstens 40 % der förderungsberechtigten Kosten, die Förderungsleistungen nach Abs. 1 Bst. c in Form von Beiträgen gewährt.
3) Liechtensteinische Eigenalpen im Ausland gelangen gleichermassen in den Genuss der Förderungsleistungen wie Alpen im Inland. Gewährt der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Alpen liegen, ebenfalls eine Förderungsleistung, so wird diese Förderungsleistung nur bis zu jener Beitragshöhe ergänzt, die für Inlandalpen Anwendung findet.
2) Die Förderungsleistungen nach Abs. 1 Bst. a und b werden in Form einer Beteiligung an den Investitionskosten in der Höhe von höchstens 60 % der förderungsberechtigten Kosten, die Förderungsleistungen nach Abs. 1 Bst. c in Form von Beiträgen gewährt.[^4]
3) Gewährt der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet eine liechtensteinische Eigenalpe liegt, ebenfalls eine Förderungsleistung, so wird diese Förderungsleistung nur bis zu jener Beitragshöhe ergänzt, die für Inlandalpen Anwendung findet.[^5]
4) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
##### 4. Bodenverbesserungen
##### 4. Bodenverbesserungen[^6]
##### Art. 30a [^7]
**Genehmigung von Massnahmen für Bodenverbesserungen**
1) Bewässerungsanlagen und Drainagen in der Landwirtschaftszone müssen vor deren Umsetzung vom Landwirtschaftsamt genehmigt werden, unabhängig davon, ob sie nach diesem Gesetz gefördert werden.
2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Massnahme:
- a) mit naturschutz-, umweltschutz-, gewässerschutz- sowie bau- und planungsrechtlichen Vorschriften übereinstimmt; und
- b) dem Stand der Technik entspricht.
3) Das Landwirtschaftsamt sorgt für eine ausreichende Koordination des Verfahrens mit anderen zuständigen Vollzugsbehörden und für eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung. Im Übrigen finden auf das Koordinationsverfahren und die Entscheidung des Landwirtschaftsamtes die Art. 78 und 79 des Baugesetzes sinngemäss zur Anwendung.
4) Weitere Einzelheiten über die Genehmigung von Massnahmen für Bodenverbesserungen regelt die Regierung mit Verordnung.
##### Art. 31
@@ -724,7 +740,7 @@
- a) eines Verzichts auf die Rückzahlung von Förderungsleistungen nach Art. 25, 26, 31 bis 34 oder 38;
- b) der Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesuchsteller, dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf, wobei allfällige Leistungen nach dem Stipendiengesetz angerechnet werden.[^3]
- b) der Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesuchsteller, dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf, wobei allfällige Leistungen nach dem Stipendiengesetz angerechnet werden.[^8]
2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
@@ -994,6 +1010,22 @@
3) Die Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
##### Art. 57a [^9]
**Absatzförderung**
1) Der Staat kann für nationale oder regionale Massnahmen zur Absatzförderung von liechtensteinischen Landwirtschaftsprodukten im In- und Ausland Beiträge gewähren. Dies gilt insbesondere für Massnahmen in den Bereichen:
- a) Öffentlichkeitsarbeit;
- b) Verkaufsförderung;
- c) Basiswerbung für die liechtensteinische Landwirtschaft;
- d) Marktforschung.
2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
### VII. Dienstleistungen von Dritten
##### Art. 58
@@ -1112,7 +1144,7 @@
1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Landwirtschaftsamt, soweit bestimmte Aufgaben nicht der Regierung oder den Gemeinden übertragen sind.
2) Die Vollzugsbehörden können Fachkommissionen (Art. 68), Private oder Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts mit Vollzugsaufgaben betrauen.
2) Die Vollzugsbehörden können Amtsstellen, Fachkommissionen, Fachgruppen, Private oder Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts mit Vollzugsaufgaben betrauen.[^10]
3) Die Vollzugsorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in- oder ausländische Fachpersonen oder Fachorganisationen beiziehen.
@@ -1136,11 +1168,19 @@
Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den zuständigen Vollzugsorganen sowie beigezogenen Dritten die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen; überdies sind der Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen sowie Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren und Probeentnahmen zu dulden.
##### Art. 69a[^4]
##### Art. 69a[^11]
**Meldepflicht**
Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebes, für den Förderungsleistungen nach diesem Gesetz beantragt oder ausgerichtet werden, haben das Landwirtschaftsamt unverzüglich über sämtliche Änderungen, die die Anspruchsberechtigung auf Förderungsleistungen beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.
##### Art. 69b[^12]
**Verwaltungshilfe**
Die Steuerbehörden sind im Zusammenhang mit Gesuchen um Förderungsleistungen verpflichtet, dem Landwirtschaftsamt auf Verlangen Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers zu erteilen, soweit dies für amtliche Zwecke notwendig ist.
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden arbeiten mit den Vollzugsbehörden nach diesem Gesetz zusammen. Sie sind verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen notwendigen Auskünfte gebührenfrei zu erteilen und Daten zu übermitteln. Vermuten sie, dass ein Straftatbestand nach diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen erfüllt ist, so informieren sie die Vollzugsbehörden.
2) Gerichte und Behörden nach Abs. 1 sind verpflichtet, dem Landwirtschaftsamt eine Ausfertigung rechtskräftiger Entscheidungen über landwirtschaftsrelevante Verstösse gegen Umwelt-, Natur-, Tier-, Lebensmittel- und Gewässerschutzbestimmungen zu übermitteln.
##### Art. 70
@@ -1206,6 +1246,8 @@
3) Zu Unrecht bezogene staatliche Förderungsleistungen sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
4) Das Recht auf Rückforderungen von staatlichen Förderungsleistungen verjährt spätestens in fünf Jahren nach deren Ausrichtung.[^13]
### XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 74
@@ -1250,9 +1292,13 @@
- e) die Bestimmungen über die Mengenregelung nach Art. 58 verletzt;
- f) gegen Ausführungsbestimmungen, deren Übertretung für strafbar erklärt worden ist, verstösst.
2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
- f) ohne Genehmigung Massnahmen für Bodenverbesserungen durchführt;[^14]
- g) der Meldepflicht nach Art. 69a nicht nachkommt;[^15]
- h) gegen Ausführungsbestimmungen, deren Übertretung für strafbar erklärt worden ist, verstösst.[^16]
- 2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
##### Art. 77
@@ -1390,8 +1436,32 @@
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [111/2008](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=111&buajahr=2008) und [163/2008](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=163&buajahr=2008)
[^2]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 399](https://www.gesetze.li/chrono/2011399000).
[^3]: Art. 41 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 399](https://www.gesetze.li/chrono/2011399000).
[^4]: Art. 69a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2010348000).
[^2]: Art. 5 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^3]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 399](https://www.gesetze.li/chrono/2011399000).
[^4]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^5]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^6]: Überschrift vor Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^7]: Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^8]: Art. 41 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 399](https://www.gesetze.li/chrono/2011399000).
[^9]: Art. 57a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^10]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^11]: Art. 69a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^12]: Art. 69b eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^13]: Art. 73 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^14]: Art. 76 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^15]: Art. 76 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
[^16]: Art. 76 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 4](https://www.gesetze.li/chrono/2012004000).
2011-09-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11 — arts. 6, 41, 69
2011-01-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11 — art. 69
2009-07-01
Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11
Originalfassung
Text zu diesem Datum