Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kolumbien

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2011-06-27
Letzte Aktualisierung 2011-07-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 146
Änderungshistorie JSON API

Abgeschlossen in Genf am 25. November 2008

Zustimmung des Landtags: 25. Juni 2009

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2011

Präambel

Die Republik Kolumbien (nachfolgend als "Kolumbien" bezeichnet) einerseits

und

die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als "EFTA-Staaten" bezeichnet) andererseits, wobei jeder einzelne Staat als eine "Vertragspartei" und alle gemeinsam als die "Vertragsparteien" bezeichnet werden:

entschlossen, die besonderen Bande der Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen ihnen zu festigen, und mit dem Wunsch, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten und eine weitere internationale Zusammenarbeit insbesondere zwischen Europa und Südamerika zu fördern;

eingedenk der zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande, insbesondere der in Bern am 17. Mai 2006 unterzeichneten gemeinsamen Zusammenarbeitserklärung, und mit dem Wunsch, diese Bande durch die Errichtung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen guter Unternehmens- und Regierungsführung und nachhaltigem Wirtschaftswachstum und in Bekräftigung ihrer Unterstützung der Unternehmensführungsprinzipien des UN Global Compact und ihrer Absicht, Transparenz zu fördern sowie Korruption zu verhindern und zu bekämpfen;

aufbauend auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als "WTO-Abkommen" bezeichnet) und der anderen darunter fallenden Abkommen sowie anderer multilateraler und bilateraler Zusammenarbeitsinstrumente ergeben;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeitnehmer, einschliesslich der Grundsätze der Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), denen beide Vertragsparteien angehören;

mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu schaffen und durch die Ausweitung von Handel und Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen zu gewährleisten und damit eine breit gefächerte Wirtschaftsentwicklung zur Armutsbekämpfung zu fördern;

im Willen, ihre Fähigkeit zum Schutz der öffentlichen Wohlfahrt zu erhalten;

in der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern;

entschlossen, in ihren Hoheitsgebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Waren und Dienstleistungen zu errichten und für Handel, Geschäftstätigkeit und Investitionen durch die Errichtung von klaren und gegenseitig vorteilhaften Regeln einen berechenbaren Rechtsrahmen sicherzustellen;

anerkennend, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch die Errichtung von wettbewerbshemmenden Schranken beeinträchtigt werden sollen;

entschlossen, Kreativität und Innovation durch den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu fördern und zugleich einen Ausgleich zu wahren zwischen den Rechtsinhabern und den Interessen der Öffentlichkeit im Allgemeinen wie von Bildung, Forschung, öffentlicher Gesundheit und Zugang zu Informationen im Besonderen;

entschlossen, dieses Abkommen im Einklang mit Schutz und Erhaltung der Umwelt umzusetzen, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen zu stärken;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als "dieses Abkommen" bezeichnet) abgeschlossen:

1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1

Errichtung einer Freihandelszone

Die Vertragsparteien dieses Abkommens errichten durch dieses Abkommen und die Bestimmungen der landwirtschaftlichen Zusatzabkommen, die gleichzeitig zwischen Kolumbien und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden, eine Freihandelszone im Einklang mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens der WTO (nachfolgend als "GATT 1994" bezeichnet) und mit Art. V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO (nachfolgend als "GATS" bezeichnet).

Art. 1.2

Zielsetzung

Die Ziele dieses Abkommens sind:

  • a) die Liberalisierung des Warenhandels im Einklang mit Art. XXIV GATT 1994;
  • b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Art. V GATS;
  • c) die substanzielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone;
  • d) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
  • e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
  • f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum;
  • g) durch den Abbau von Handels- und Investitionshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten; und
  • h) zur Ausweitung und Vergrösserung der Vorteile dieses Abkommens insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen die Zusammenarbeit im Bereich der Vergrösserung der Handelsbefähigung ("Trade Capacity Building") sicherzustellen.
Art. 1.3

Räumlicher Anwendungsbereich

1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem Binnen- und dem Völkerrecht.

2) Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenhandels nicht für das Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 1.4

Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.

Art. 1.5

Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Kolumbien andererseits, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.

2) Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.6

Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.7

Besteuerung

1) Mit Ausnahme folgender Disziplinen schränkt dieses Abkommen die Steuerhoheit zur Ergreifung von fiskalischen Massnahmen einer Vertragspartei nicht ein:

  • a) Art. 2.11 (Inländerbehandlung) und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel im selben Masse Wirkung zu verleihen wie Art. III GATT 1994;
  • b) Art. 4.3 (Meistbegünstigung) und 4.5 (Inländerbehandlung) im für die Besteuerung nach Art. 4.15 (Allgemeine Ausnahmen) erforderlichen Umfang; und
  • c) Art. 5.3 (Inländerbehandlung) im für die Besteuerung nach Art. 5.8 (Ausnahmen) erforderlichen Umfang.

2) Ungeachtet von Abs. 1 berührt dieses Abkommen keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Besteuerungsübereinkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Übereinkommen soll letzteres bezüglich dieser Unvereinbarkeit Vorrang haben.

Art. 1.8

Elektronischer Handel

Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen. Um Bestimmungen dieses Abkommens zu Waren- und Dienstleistungshandel zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Handels zu gegenseitigem Nutzen zu verstärken. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien den Anwendungsbereich in Anhang I (Elektronischer Handel) festgelegt.

Art. 1.9

Allgemein geltende Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt, soweit nicht abweichend bestimmt oder klar aus dem besonderen Zusammenhang ersichtlich, in dem der Begriff verwendet wird:

  • a) "Tage" bedeutet Kalendertage;
  • b) "juristische Person" bezeichnet eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen und Verbände;
  • c) "Massnahme" schliesst jede Massnahme einer Vertragspartei ein, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Erfordernis, einer Bestimmung, eines Verwaltungsakts oder in einer anderen Form erlassen wird;
  • d) "Person" bezeichnet eine natürliche oder eine juristische Person.

2. Kapitel

Warenverkehr

Art. 2.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten, soweit nicht anderweitig bestimmt:

  • a) "Zollbehörde" die Behörde, welche nach Binnenrecht einer Vertragspartei für die Durchführung ihrer Zollgesetzgebung verantwortlich ist;
  • b) "Einfuhrzölle" jegliche Abgabe oder jegliche Gebühren einschliesslich jeglicher Art von Steuerzuschlag oder Zusatzgebühr, die auf oder im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr erhoben wird, nicht jedoch:
  • i) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Art. III Abs. 2 GATT 1994;
  • ii) Antidumping- oder Ausgleichszölle, die nach Art. VI GATT 1994 erhoben werden; oder
  • iii) Gebühren und andere Abgaben im Zusammenhang mit Einfuhren, die der erbrachten Dienstleistung entsprechen;
  • c) "Zollgesetzgebung" jegliche Rechts- oder Regulierungsbestimmung einer Vertragspartei zu Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren und deren Unterstellung unter jegliches Zollverfahren, einschliesslich Verbots-, Beschränkungs- und Kontrollmassnahmen.
Art. 2.2

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Erzeugnisse:

  • a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als "das HS" bezeichnet) fallen, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse (Ausgenommene Erzeugnisse);
  • b) landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) unter Beachtung der im 3. Kapitel (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehenen Bestimmungen; und
  • c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte).
Art. 2.3

Ursprungsregeln und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

1) Die Bestimmungen über Ursprungsregeln und Zollverfahren sind in Anhang V (Ursprungsregeln und gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit im Zollbereich) aufgeführt.

2) Die Bestimmungen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sind in Anhang VI (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich) aufgeführt.

Art. 2.4

Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen Kolumbien und den EFTA-Staaten:

  • a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen;
  • b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu erhöhen; und
  • c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen,

dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang VII (Handelserleichterung).

Art. 2.5

Einsetzung eines Unterausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung

1) Hiermit wird ein Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung eingesetzt.

2) Die Aufgaben des Unterausschusses sind der Informationsaustausch, die Überprüfung der Entwicklungen, die Vorbereitung technischer Änderungen in Bezug auf die Anhänge II (Ausgenommene Erzeugnisse), III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte), V (Ursprungsregeln und gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit im Zollbereich), VI (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich), VII (Handelserleichterung) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) sowie die Unterstützung des Gemischten Ausschusses.

3) Der Unterausschuss wird für eine vereinbarte Dauer abwechslungsweise von einem Vertreter Kolumbiens oder eines EFTA-Staates präsidiert. Der Vorsitzende wird am ersten Treffen des Unterausschusses gewählt. Der Unterausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen.

4) Der Unterausschuss erstattet dem Gemischten Ausschuss Bericht. Der Unterausschuss kann in Angelegenheiten mit Bezug zu seinen Aufgaben dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen abgeben.

5) Der Unterausschuss tagt so oft wie erforderlich. Er kann vom Gemischten Ausschuss oder auf eigene Initiative des Vorsitzenden oder auf Begehren jeder Vertragspartei einberufen werden. Der Tagungsort wechselt zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat ab.

6) Der Vorsitzende bereitet in Konsultation mit den Vertragsparteien für jedes Treffen eine provisorische Traktandenliste vor und stellt sie ihnen in aller Regel spätestens zwei Wochen vor dem Treffen zu.

Art. 2.6

Abbau von Einfuhrzöllen

1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens baut Kolumbien seine Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Staaten nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) ab.

2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten jegliche Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Kolumbien, soweit in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) und IV (Fische und andere Meeresprodukte) nicht anders bestimmt.

3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen zur Prüfung einer beschleunigten Beseitigung der in den jeweiligen Anhängen aufgeführten Zölle abgehalten. Ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur beschleunigten Beseitigung eines Zolls geht jeglicher Zollansatz- oder Zollabbaukategorie nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse) vor, falls es von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren binnenrechtlichen Bestimmungen gutgeheissen worden ist.

4) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden keine neuen Zölle oder andere Gebühren in Bezug auf die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei eingeführt, noch werden die bereits bestehenden erhöht.

5) Die Vertragsparteien anerkennen ihre Befugnis:

  • a) nach einer unilateralen Zollsenkung einen Zoll auf die in der Zollabbauliste jeder Vertragspartei festgehaltene Höhe des jeweiligen Jahres anzuheben;
  • b) einen Zoll gemäss Ermächtigung des WTO-Streitbeilegungsorgans auf der Grundlage des Meistbegünstigungsansatzes in den Zollabbaulisten der betroffenen Vertragspartei beizubehalten oder zu erhöhen;
  • c) einen Zoll in Anwendung von Art. 12.17 (Nichtanwendung und Aussetzung von Vorteilen) zu erhöhen.
Art. 2.7

Ausgangssatz

1) Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollansatz, auf den die in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Zollabau für Industrieerzeugnisse) aufgeführten schrittweisen Senkungen anzuwenden sind, dem am 1. April 2007 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes.

2) Senkt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens seinen angewendeten Meistbegünstigungsansatz, so findet dieser Zollansatz nur Anwendung, falls er unter dem gemäss den entsprechenden Anhängen berechneten Zollansatz liegt.

Art. 2.8

Ausfuhrzölle

1) Die Vertragsparteien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Bezug auf die Ausfuhr von Waren zu einer Vertragspartei alle Zölle und anderen Gebühren, einschliesslich Zusatzabgaben und jeglicher anderen Abgabeform, vorbehältlich der Bestimmungen von Anhang IX (Ausfuhrzölle).

2) Es werden keine neuen Zölle oder andere Belastungen in Bezug auf die Ausfuhr von Waren zu einer Vertragspartei eingeführt noch werden bereits geltende erhöht.

Art. 2.9

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

1) Es werden im Handel zwischen den Parteien im Einklang mit Art. XI GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, ausser Zöllen, Steuern oder anderen Gebühren keine Verbote oder Beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen eingeführt oder aufrechterhalten.

2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Abs. 1 eine Vertragspartei nicht abhält von der Einführung oder Beibehaltung von:

  • a) Preisanforderungen für Aus- und Einfuhren, soweit nicht in Durchsetzung von Ausgleichs- oder Antidumpingmassnahmen und Zusagen erlaubt; oder
  • b) Einfuhrlizenzen, die an die Erfüllung einer Leistungsanforderung geknüpft sind, vorbehältlich der Bestimmungen von Anhang X (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Inländerbehandlung).

3) Keine Vertragspartei ergreift eine Massnahme, die mit dem WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren unvereinbar ist, oder hält eine solche Massnahme aufrecht. Jedes neue Einfuhrlizenzverfahren und jegliche Änderung bestehender Einfuhrlizenzverfahren oder Produktelisten ist, soweit möglich, 21 Tage vor dem Zeitpunkt zu veröffentlichen, in dem die Anforderungen wirksam werden, in keinem Fall aber später als zu diesem Zeitpunkt.

4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Massnahmen nach Anhang X (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Inländerbehandlung).

Art. 2.10

Verwaltungsgebühren und Formalitäten

1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Gebühren und Abgaben jeder anderen Art als Ein- und Ausfuhrzölle und Steuern gemäss Art. III GATT 1994 im Einklang mit Art. VIII Abs. 1 GATT 1994 und seinen Auslegungserläuterungen angewendet werden.

2) Keine Vertragspartei verlangt im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren einer anderen Vertragspartei konsularische Transaktionen, einschliesslich damit zusammenhängenden Gebühren und Abgaben.

3) Jede Vertragspartei macht und hält aufdatierte Informationen über ihre Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr im Internet zugänglich.

Art. 2.11

Inländerbehandlung

Vorbehältlich Anhang X (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Inländerbehandlung) wenden die Vertragsparteien im Einklang mit Art. III GATT 1994, einschliesslich seiner Auslegungserläuterungen, der hiermit mutatis mutandis zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, Inländerbehandlung an.

Art. 2.12

Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Art. XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Art. XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 2.13

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als "SPS-Übereinkommen" bezeichnet) und aus den Entscheiden des WTO-Ausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zur Anwendung des SPS-Übereinkommens ergeben. Für die Zwecke dieses Kapitels und für jegliche Mitteilung zwischen den Vertragsparteien zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten werden die Begriffsbestimmungen von Anhang A des SPS-Übereinkommens sowie das Glossar der harmonisierten Begriffe der einschlägigen internationalen Organisationen angewendet.

2) Die Vertragsparteien arbeiten unbeschadet vom Recht, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze notwendigen Massnahmen zu ergreifen und ein angemessenes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau zu erreichen, mit dem Ziel, den bilateralen Handel zu erleichtern, zusammen an der wirksamen Durchführung des SPS-Übereinkommens und der weiteren Bestimmungen in diesem Artikel.

3) Unbeschadet vom Art. 5 Abs. 7 des SPS-Übereinkommens setzen die Vertragsparteien im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen in Kontroll-, Inspektions-, Genehmigungs- oder Bescheinigungszusammenhang nicht ohne wissenschaftliche Rechtfertigung zur Einschränkung des Marktzugangs ein.

4) Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu vergrössern und ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern.

5) Kolumbien und jeder EFTA-Staat arbeiten bei Bedarf bilaterale Abkommen aus, einschliesslich solcher zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden, um den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

6) Die Vertragsparteien vereinbaren, bei Inkrafttreten dieses Abkommens Ansprechstellen für Notifikation und Informationsaustausch zu Belangen gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Themen zu bezeichnen und sich gegenseitig mitzuteilen.

7) Die Vertragsparteien setzen hiermit ein Forum für SPS-Sachverständige ein. Das Forum tritt auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, bemühen sich die Vertragsparteien so weit als möglich, moderne technische Kommunikationsmittel wie elektronische Kommunikation, Video- oder Telefonkonferenzen einzusetzen oder es so einzurichten, dass die Treffen parallel zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder den entsprechenden SPS-Tagungen stattfinden. Das Forum soll unter anderem:

  • a) die Durchführung dieses Artikels überblicken und sicherstellen;
  • b) Massnahmen berücksichtigen, welche nach Ansicht einer Vertragspartei geeignet sind, den Marktzugang einer anderen Vertragspartei zu beeinträchtigen oder beeinträchtigt zu haben, um im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen angemessene und rechtzeitige Lösungen zu finden;
  • c) den Fortschritt bei Marktzugangsinteressen der Vertragsparteien beurteilen;
  • d) weitere Entwicklungen des SPS-Übereinkommens diskutieren;
  • e) die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Abkommen ergeben, beachten; und
  • f) nach Bedarf technische Sachverständigengruppen bilden.
Art. 2.14

Technische Vorschriften

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als "TBT-Übereinkommen" bezeichnet), das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:

  • a) der Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;
  • b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC);
  • c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind; und
  • d) der Verstärkung der Transparenz in der Entwicklung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien, um unter anderem sicherzustellen, dass alle anerkannten technischen Vorschriften mit unentgeltlichem und öffentlichem Zugang offiziell im Internet veröffentlicht werden. Hält eine Vertragspartei an einem Eingangshafen Waren mit Ursprung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wegen einer festgestellten Nichterfüllung technischer Vorschriften fest, so erklärt sie dem Importeur umgehend die Gründe für die Festhaltung.

3) Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von bezeichneten Ansprechstellen für Angelegenheiten rund um technische Handelshemmnisse (TBT) aus, um technische Konsultationen und den Informationsaustausch zu allen Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben können, zu vereinfachen.

4) Ersucht eine Vertragspartei um Informationen oder Erklärungen nach den Bestimmungen dieses Artikels, so stellt die ersuchte Vertragspartei oder stellen die ersuchten Vertragsparteien solche Informationen oder Erklärungen gedruckt oder in elektronischer Form innert angemessener Zeit zur Verfügung. Die ersuchte Vertragspartei oder die ersuchten Vertragsparteien sind bestrebt, innert 60 Tagen auf ein solches Ersuchen zu antworten.

5) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine andere Vertragspartei mit dem TBT-Übereinkommen unvereinbare Massnahmen ergriffen hat, die den Zutritt zu ihrem Markt beeinträchtigen könnten oder beeinträchtigt haben, kann sie über die nach Abs. 3 verantwortliche Ansprechstelle technische Konsultationen verlangen, um eine angemessene Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden. Solche Konsultationen, die im Rahmen des Gemischten Ausschusses oder ausserhalb dieses Rahmens abgehalten werden können, sind innert 40 Tagen nach dem Ersuchen durchzuführen. Konsultationen können auch über Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden. Konsultationen innerhalb des Gemischten Ausschusses gelten als Konsultationen nach Art. 12.5 (Konsultationen).

Art. 2.15

Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1) Die Rechte und Pflichten in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Abs. 2 nach den Art. VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

2) Bevor eine Vertragspartei eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Kolumbien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen nach Art. 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festzustellen, muss die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Erzeugnisse untersucht werden sollen, benachrichtigen und ihr eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden innert 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine Vertragspartei dies verlangt.

3) Kapitel 12 (Streitbeilegung) findet auf diesen Absatz mit Ausnahme von Abs. 2 keine Anwendung.

Art. 2.16

Antidumping

1) Die Rechte und Pflichten bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich Abs. 2 nach Art. VI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als "WTO-Antidumping-Übereinkommen" bezeichnet).

2) Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des WTO-Antidumping-Übereinkommens eingeleitet wird, unterrichtet die betroffene Vertragspartei schriftlich die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, über den Antrag und ermöglicht ihr Konsultationen, um innert einer Frist von 20 Tagen eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Kann keine solche Lösung gefunden werden, so behält jede Vertragspartei ihre Rechte und Pflichten aus Art. VI GATT 1994 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen.

3) Der Gemischte Ausschuss unterzieht diesen Artikel einer Prüfung, um festlegen zu können, ob sein Inhalt weiterhin zur Erreichung der politischen Ziele der Vertragsparteien erforderlich ist.

4) Kapitel 12 (Streitbeilegung) findet auf diesen Artikel mit Ausnahme von Abs. 2 keine Anwendung.

Art. 2.17

Allgemeine Schutzmassnahmen

1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Art. XIX GATT 1994 und aus dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen (nachfolgend als "das Schutzmassnahmen-Übereinkommen" bezeichnet) ergeben.

2) Ergreift eine Vertragspartei nach diesen WTO-Vorschriften Massnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einem oder mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, führt einen solchen Ausschluss im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung durch.

3) Keine Vertragspartei darf bezüglich einer Ware gleichzeitig:

  • a) eine bilaterale Schutzmassnahme durchführen; und
  • b) eine Massnahme nach Art. XIX GATT 1994 und dem Schutzmassnahmen-Übereinkommen ergreifen.
Art. 2.18

Bilaterale Schutzmassnahmen

1) Wird während der Übergangsfrist [^3] ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Reduktion oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache [^4] dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen dieses Artikels minimal erforderlichen Schutzmassnahmen greifen.

2) Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den in den Art. 3 und 4 des Schutzmassnahmen-Übereinkommens festgelegten Verfahrens- und Begriffsbestimmungen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

3) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen oder deren Anwendung auszuweiten, setzt unverzüglich und in jedem Fall spätestens 30 Tage vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss darüber in Kenntnis unter Angabe aller sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten Massnahme, des Abschlussdatums der Untersuchung gemäss Abs. 2, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme.

4) Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, räumt nach Konsultationen mit der anderen Vertragspartei einen gegenseitig vereinbarten Ausgleich durch eine Handelsliberalisierung in Form von Konzessionen ein, die im Wesentlichen die gleichen Auswirkungen auf den Handel oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, räumt innert 15 Tagen nach Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme eine Gelegenheit für solche Konsultationen ein.

5) Sind die Bedingungen der Abs. 1 und 2 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens oder der Gefahr eines solchen bis zum erforderlichen Ausmass:

  • a) die weitere Reduktion eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder
  • b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
  • i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme; und
  • ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.

6) Keine Vertragspartei hält eine Schutzmassnahme aufrecht:

  • a) die über das Mass hinausgeht, das zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung einer Anpassung erforderlich ist;
  • b) über einen länger als zwei Jahre dauernden Zeitraum. Die Dauer kann um bis zu einem Jahr verlängert werden, falls die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei im Einklang mit den Verfahren nach den Abs. 2 und 3 feststellt, dass die Massnahme weiterhin zur Verhütung und Behebung ernsthaften Schadens und zur Erleichterung einer Anpassung erforderlich ist und der Nachweis erbracht ist, dass die inländische Wirtschaft sich anpasst; oder
  • c) über den Ablauf der Übergangsfrist hinaus.

7) Keine bilaterale Schutzmassnahme kann auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war.

8) Innert 30 Tagen nach Notifikation gemäss Abs. 3 eröffnet die Vertragspartei, welche ein Schutzverfahren nach diesem Kapitel durchführt, Konsultationen mit der Vertragspartei, deren Erzeugnis Gegenstand dieses Verfahrens ist, um eine beiderseits annehmbare Lösung der Frage zu erleichtern, und notifiziert dem Gemischten Ausschuss das Ergebnis der Konsultationen. Kommt keine solche Lösung zustande, so kann die einführende Vertragspartei eine Massnahme nach Abs. 5 ergreifen.

9) Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine Massnahme gemäss Abs. 5 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der Massnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden sofort den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss bekanntgegeben. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichsmassnahme ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, ergreift diese nur für die minimal erforderliche Dauer, um die im Wesentlichen gleichen Handelseffekte zu erreichen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die Massnahme nach Abs. 5 angewendet wird.

10) Zur Erleichterung der Anpassung in einer Situation, in der die erwartete Dauer einer Schutzmassnahme ein Jahr oder mehr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, welche die Massnahme anwendet, diese während der Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen Abständen.

11) Bei Beendigung der Massnahme beträgt der Zollansatz die Höhe, die ohne die Massnahme gegolten hätte.

12) Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon. Während der Geltungsdauer der vorläufigen Schutzmassnahme sind die entsprechenden Voraussetzungen und Verfahren nach den Abs. 2-9 einzuhalten.

13) Jede vorläufige Schutzmassnahme endet spätestens innert 180 Tagen. Es gelten folgende Modalitäten:

  • a) Die Geltungsdauer einer vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer der Schutzmassnahme nach Abs. 6 und deren Verlängerungen hinzugerechnet.
  • b) Solche Massnahmen dürfen nur als Zollerhöhung gemäss Abs. 5 verhängt werden. Jeder bezahlte zusätzliche Zoll ist unverzüglich zurückzuerstatten und jede Kaution freizugeben, falls die Untersuchung nach Abs. 2 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Abs. 1 gegeben sind.
  • c) Jeder gegenseitig vereinbarte Ausgleich und jede gegenseitig vereinbarte Ausgleichsmassnahme basieren auf der gesamten Geltungsdauer der provisorischen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme.
Art. 2.19

Allgemeine Ausnahmen

Für den Zweck dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Ausnahmen nach Art. XX GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.20

Nationale Sicherheit

Für den Zweck dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen aus Gründen der nationalen Sicherheit nach Art. XXI GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.21

Zahlungsbilanz

1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2) Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen.

3) Die Vertragspartei, die eine Massnahme gemäss diesem Artikel einführt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien.

3. Kapitel

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Art. 3.1

Geltungsbereich

1) Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse werden vom 2. Kapitel (Warenverkehr) geregelt, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.

2) Die Vertragsparteien bestätigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.

Art. 3.2

Preisausgleichsmassnahmen

1) Um den unterschiedlichen Kosten der landwirtschaftlichen Grundstoffe in Erzeugnissen nach Art. 3.3 (Zollkonzessionen) Rechnung zu tragen, schliesst dieses Abkommen die Erhebung eines Zolles bei der Einfuhr nicht aus.

2) Der Zoll, der bei der Einfuhr erhoben wird, basiert auf den Unterschieden zwischen dem Inland- und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Grundstoffe, die in den betroffenen Erzeugnissen enthalten sind, darf diese aber nicht überschreiten.

Art. 3.3

Zollkonzessionen

1) Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 3.2 (Preisausgleichsmassnahmen) gewähren die EFTA-Staaten auf Erzeugnisse der Tabelle 1 von Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) mit Ursprung in Kolumbien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die der Europäischen Gemeinschaft per 1. Januar 2008 gewährt wurde.

2) Für Erzeugnisse der Tabelle 2 von Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) mit Ursprung in einem EFTA-Staat senkt Kolumbien seine Zölle, wie dies in der Tabelle vorgesehen ist.

Art. 3.4

Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

1) Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft werden von den Vertragsparteien in ihrem Handel mit Erzeugnissen, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach dem vorliegenden Abkommen sind, nicht beschlossen, beibehalten, eingeführt oder wiedereingeführt.

2) Beschliesst eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen nach Abs. 1 für ein Erzeugnis, das Gegenstand einer Zollkonzession im Einklang mit Art. 3.3 (Zollkonzessionen) ist, behält sie solche bei oder führt sie sie ein oder wieder ein, so können die anderen Vertragsparteien den Zollansatz für diese Einfuhren bis zum angewendeten Meistbegünstigungsansatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, erhöhen. Erhöht eine Vertragspartei den Zollansatz, so notifiziert sie dies den anderen Vertragsparteien innert 30 Tagen.

Art. 3.5

Preisbandsystem

Kolumbien darf seinen Preisstabilisierungsmechanismus für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Tabelle 3 von Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) beibehalten.

Art. 3.6

Notifikation

Die EFTA-Staaten notifizieren Kolumbien frühzeitig, spätestens aber vor Inkrafttreten dieses Abkommens, alle Massnahmen nach Art. 3.2 (Preisausgleichsmassnahmen). Die EFTA-Staaten informieren Kolumbien über alle Änderungen in der Behandlung, die sie der Europäischen Gemeinschaft gewähren.

Art. 3.7

Konsultationen

Die Vertragsparteien überprüfen regelmässig die Entwicklung ihres Handels mit Erzeugnissen, die von diesem Kapitel erfasst werden. Die Vertragsparteien entscheiden im Licht dieser Prüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb der WTO über Änderungen dieses Kapitels.

4. Kapitel

Dienstleistungshandel

Art. 4.1

Anwendungs- und Geltungsbereich

1) Dieses Kapitel gilt für beschlossene oder aufrechterhaltene Massnahmen von Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen. Er gilt für alle Dienstleistungssektoren.

2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten "Massnahmen von Vertragsparteien" Massnahmen, die beschlossen oder aufrechterhalten werden von:

  • a) zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden; und
  • b) nichtstaatlichen Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.

3) Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen findet dieses Kapitel vorbehältlich Abs. 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen keine Anwendung auf Massnahmen, welche Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen in Abs. 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen gelten für die Zwecke dieses Kapitels.

4) Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, das Gegenstand des 7. Kapitels (Öffentliches Beschaffungswesen) ist, eine Pflicht auferlegt.

Art. 4.2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

  • a) bedeutet "Dienstleistungshandel" die Erbringung einer Dienstleistung:
  • i) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei;
  • ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei;
  • iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei;
  • iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten;
  • b) schliesst der Ausdruck "Dienstleistungen" jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor ein, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
  • c) bedeutet der Begriff "in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung" jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird;
  • d) bedeutet der Begriff "Massnahme" jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsakts oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird;
  • e) umfasst der Begriff "Erbringung einer Dienstleistung" die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung;
  • f) umfasst der Begriff "den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen einer Vertragspartei" Massnahmen in Bezug auf:
  • i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung;
  • ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, bezüglich deren diese Vertragspartei verlangt, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden;
  • iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei;
  • g) bedeutet der Begriff "gewerbliche Niederlassung" jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch:
  • i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person; oder
  • ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;
  • h) bedeutet der Begriff "Sektor" einer Dienstleistung:
  • i) in Bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste einer Vertragspartei,
  • ii) in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren;
  • i) bedeutet der Begriff "Dienstleistung einer Vertragspartei" eine Dienstleistung, die erbracht wird:
  • i) aus dem oder in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen einer Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person einer Vertragspartei, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt; oder
  • ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen: durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei;
  • j) bedeutet der Begriff "Dienstleistungserbringer" eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht [^5] ;
  • k) bedeutet der Begriff "Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung" jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder eingesetzt ist;
  • l) bedeutet der Begriff "Dienstleistungsnutzer" jede Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;
  • m) bedeutet der Begriff "Person" entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
  • n) bedeutet der Begriff "natürliche Person einer anderen Vertragspartei" eine natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei:
  • i) Staatsangehörige der betreffenden anderen Vertragspartei mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds ist; oder
  • ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt der betreffenden anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen die gleiche Behandlung wie Staatsangehörigen gewährt. Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufenthalt natürlicher Personen (Erbringungsart 4), erfasst dieser Begriff Personen mit dauerhaftem Aufenthalt dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhalten;
  • o) bedeutet der Begriff "juristische Person" eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem anderweitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden;
  • p) bedeutet der Begriff "juristische Person einer anderen Vertragspartei" eine juristische Person, die entweder
  • i) nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt:
  • A) im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei; oder
  • B) im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds und im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden anderen Vertragspartei oder juristischer Personen, die alle Voraussetzungen von Bst. A erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird;

oder

  • ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder kontrolliert wird von:
  • A) natürlichen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei; oder
  • B) juristischen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei gemäss Bst. p(i);
  • q) eine juristische Person:
  • i) steht "im Eigentum" von Personen einer Vertragspartei, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden;
  • ii) wird von Personen einer Vertragspartei "beherrscht", wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen;
  • iii) ist mit einer anderen Person "verbunden", wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;
  • r) umfasst der Begriff "direkte Steuern" alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Einkommens- oder Kapitalteilen, einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.
Art. 4.3

Meistbegünstigung

1) Vorbehältlich der in der Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung in Anhang XI enthaltenen Ausnahmen (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt.

2) Die Gewährung von Vorteilen im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossenen Übereinkünften, die nach Art. V oder V bis GATS notifiziert worden sind, fallen ebenso wie die Gewährung von Vorteilen nach Art. VII GATS nicht unter Abs. 1.

3) Eine Vertragspartei, die eine Übereinkunft abschliesst, die nach Art. V oder V bis GATS notifiziert worden ist, räumt einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

4) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass einer Vertragspartei das Recht verwehrt wird, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.

Art. 4.4

Marktzugang

1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Art. 4.2 Bst. a (Begriffsbestimmungen) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist. [^6]

2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:

  • a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
  • b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
  • c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; [^7]
  • d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
  • e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemeinschaftsunternehmen vorschreiben oder diese einschränken, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und
  • f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.
Art. 4.5

Inländerbehandlung

1) In den Sektoren, die in ihrer Liste aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt. [^8]

2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Abs. 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, welche sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert.

Art. 4.6

Zusätzliche Verpflichtungen

Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und nicht nach Art. 4.4 (Marktzugang) oder 4.5 (Inländerbehandlung) in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in Bezug auf Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.

Art. 4.7

Innerstaatliche Regelungen

1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2) Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

3) Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dem Antragsteller innert angemessener Frist nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.

4) In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass Massnahmen in Bezug auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse:

  • i) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;
  • ii) nicht belastender sind, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; und
  • iii) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.

5) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Abs. 4 erfüllt, sind die von der Vertragspartei angewendeten internationalen Normen einschlägiger internationaler Organisationen [^9] zu berücksichtigen.

6) Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragsparteien vor.

Art. 4.8

Anerkennung

1) Zum Zweck der Erfüllung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern soll jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei nach Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht ziehen. Diese Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.

2) Anerkennt eine Vertragspartei durch eine Übereinkunft oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3) Eine Vertragspartei darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung ihrer Normen oder Kriterien für die Zulassung und der Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.

Art. 4.9

Grenzüberschreitung von natürlichen Personen

1) Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

2) Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauerhafte Beschäftigung betreffen.

3) Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.

4) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, soweit solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern. [^10]

Art. 4.10

Transparenz

1) Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, ausser in Notlagen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Übereinkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.

2) Soweit eine Veröffentlichung nach Abs. 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.

3) Keine Vertragspartei ist nach diesem Kapitel verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde.

Art. 4.11

Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung in ihrem Hoheitsgebiet bei der Erbringung der Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten dieser Vertragspartei nach Art. 4.3 (Meistbegünstigung) sowie mit ihren spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist.

2) Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewährleistet die Vertragspartei, dass solch ein Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.

3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich:

  • a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und
  • b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.
Art. 4.12

Geschäftspraktiken

1) Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Art. 4.11 (Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten) fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.

2) Jede Vertragspartei nimmt auf Antrag einer anderen Vertragspartei Konsultationen auf, um die in Abs. 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, gibt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und des Abschlusses eines befriedigenden Abkommens über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antragstellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.

Art. 4.13

Zahlungen und Überweisungen

1) Ausser unter den in Art. 4.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) und Anhang XIV (Zahlungs- und Kapitalverkehr) vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.

2) Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als "IWF" bezeichnet) einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei ausser in den Fällen von Art. 4.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 4.14

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.

2) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkungen richten sich nach den Abs. 1-3 von Art. XII GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

3) Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischen Ausschuss.

Art. 4.15

Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Abkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen einer Vertragspartei:

  • a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten; [^11]
  • b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
  • c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschliesslich solcher:
  • i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleistungsverträgen;
  • ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit von persönlichen Aufzeichnungen und der Rechnungsführung;
  • iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;
  • d) die mit Art. 4.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer anderer Vertragsparteien zu gewährleisten; [^12]
  • e) die mit Art. 4.3 (Meistbegünstigung) unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die die Vertragspartei gebunden ist, beruht.
Art. 4.16

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

1) Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahingehend ausgelegt werden:

  • a) dass sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
  • b) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet:
  • i) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen;
  • ii) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden;
  • iii) in Kriegszeiten oder bei anderen ernsthaften internationalen Spannungen; oder
  • c) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

2) Der Gemischte Ausschuss wird über Massnahmen nach Abs. 1 Bst. b und c und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.

Art. 4.17

Listen der spezifischen Verpflichtungen

1) Jede Vertragspartei legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen nach den Art. 4.4 (Marktzugang), 4.5 (Inländerbehandlung) und 4.6 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden:

  • a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
  • b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
  • c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Art. 4.6 (Zusätzliche Verpflichtungen); und
  • d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.

2) Massnahmen, die sowohl mit Art. 4.4 (Marktzugang) als auch mit Art. 4.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden in die für Art. 4.4 (Marktzugang) vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Anforderung auch in Bezug auf Art. 4.5 (Inländerbehandlung).

Art. 4.18

Überprüfung

1) Mit dem Ziel einer weiteren Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung im Hinblick auf die Verminderung oder Beseitigung aller wesentlichen verbleibenden Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den unter dieses Kapitel fallenden Dienstleistungshandel, auf der Grundlage beidseitiger Vorteile und unter Wahrung eines ausgewogenen Gesamtverhältnisses von Rechten und Pflichten. Die erste Überprüfung findet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

2) Die Vertragsparteien prüfen gemeinsam die Verhandlungen gemäss Art. VI Abs. 4 und Art. XV Abs. 1 GATS und fügen alle Ergebnisse derartiger Verhandlungen entsprechend in dieses Kapitel ein.

Art. 4.19

Anhänge

Die folgenden Anhänge dieses Abkommens bilden Bestandteile dieses Kapitels:

5. Kapitel

Investitionen

Art. 5.1

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die gewerbliche Niederlassung in allen Sektoren, mit Ausnahme der Dienstleistungssektoren nach Art. 4.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich) im 4. Kapitel (Dienstleistungshandel) dieses Abkommens.

Art. 5.2

Begriffsbestimmungen

1) Für die Zwecke dieses Kapitels:

  • a) bedeutet "juristische Person" eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privater oder öffentlicher Hand ist, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;
  • b) bedeutet "juristische Person einer Vertragspartei" eine nach kolumbianischem Recht oder nach dem Recht eines EFTA-Staates gegründete oder anderweitig errichtete juristische Person, die in Kolumbien oder im betreffenden EFTA-Staat eine echte wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet;
  • c) bedeutet "natürliche Person" einen Staatsangehörigen von Kolumbien oder einem EFTA-Staat gemäss jeweiligem Recht;
  • d) bedeutet "Staatsangehöriger" eine natürliche Person, welche nach dem Recht einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit besitzt oder das Recht auf ständige Niederlassung in dieser Vertragspartei hat;
  • e) bedeutet "gewerbliche Niederlassung" jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem:
  • i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder
  • ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung

im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

2) In Bezug auf natürliche Personen finden die Bestimmungen dieses Kapitels keine Anwendung auf das Suchen oder Annehmen einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt und verleihen kein Anrecht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei.

Art. 5.3

Inländerbehandlung

In Bezug auf die gewerbliche Niederlassung und vorbehältlich der in Anhang XVIII (Vorbehalte/Unvereinbare Massnahmen) aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen in vergleichbaren Situationen gewährt.

Art. 5.4

Vorbehalte/Unvereinbare Massnahmen

1) Die Inländerbehandlung gemäss Art. 5.3 (Inländerbehandlung) gilt nicht für: soweit ein derartiger Vorbehalt/eine derartige unvereinbare Massnahme Art. 5.3 (Inländerbehandlung) verletzt.

  • a) Vorbehalte/Unvereinbare Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Anhang XVIII (Vorbehalte/Unvereinbare Massnahmen) aufgeführt sind;
  • b) Änderungen zu einem Vorbehalt/einer unvereinbaren Massnahme gemäss Bst. a, soweit diese Änderungen nicht die Unvereinbarkeit des Vorbehalts mit Art. 5.3 (Inländerbehandlung) vergrössern;
  • c) neue Vorbehalte/Unvereinbare Massnahmen, die von einer Vertragspartei im Einklang mit Abs. 4 getroffen und dem Anhang XVIII (Vorbehalte/Unvereinbare Massnahmen) angefügt wurden;
  • d) jegliche Massnahme, die eine Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten nach Anhang XVIII (Vorbehalte/Unvereinbare Massnahmen) trifft oder aufrechterhält;

2) Im Rahmen der in Art. 5.9 (Überprüfung) dieses Kapitels vorgesehenen Überprüfungen prüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre den Status der in Anhang XVIII (Vorbehalte/Unvereinbare Massnahmen) aufgeführten Vorbehalte/Unvereinbaren Massnahmen, um diese zu verringern oder aufzuheben.

3) Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit in Anhang XVIII (Vorbehalte/Unvereinbare Massnahmen) aufgeführte Vorbehalte/Unvereinbare Massnahmen vollständig oder teilweise aufheben.

4) Beschliesst eine Vertragspartei auf der Grundlage eines vom Gesetzgeber erlassenen Gesetzes einen neuen Vorbehalt nach Abs. 1 Bst. c, so stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass das Gesamtverpflichtungsniveau nach diesem Abkommen nicht berührt wird. Sie notifiziert den Vorbehalt umgehend den anderen Vertragsparteien und hält gegebenenfalls die Massnahmen fest, mit denen ihr Gesamtverpflichtungsniveau aufrechterhalten werden soll. Nach Erhalt einer solchen Notifikation kann jede andere Vertragspartei Konsultationen über diesen Vorbehalt und dazugehörige Angelegenheiten verlangen. Solche Konsultationen werden ohne Verzug aufgenommen.

Art. 5.5

Personal in Schlüsselpositionen

1) Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei und Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Tätigkeit im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend Einreise und Aufenthalt.

2) Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlicher und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung nach Auswahl der natürlichen oder juristischen Person Personal in Schlüsselpositionen zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselpositionen erteilt wird.

3) Die Vertragsparteien gewähren unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern von Personal in Schlüsselpositionen, dem nach den Abs. 1 und 2 vorübergehend Einreise, Aufenthalt und Arbeitsbewilligung gewährt worden ist, vorübergehend Einreise und Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.

4) Vorbehältlich der Abs. 1-3 gilt mutatis mutandis für diesen Artikel Anhang XIII (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen).

Art. 5.6

Recht auf Regulierungstätigkeit

Vorbehältlich der Bestimmungen dieses Kapitels und der Anhänge XIV (Zahlungs- und Kapitalverkehr) und XVIII (Vorbehalte/Unvereinbare Massnahmen) wird eine Vertragspartei nicht daran gehindert, die gewerbliche Niederlassung im Sinne von Art. 5.2 Abs. 1 Bst. e (Begriffsbestimmungen) zu regeln.

Art. 5.7

Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Die Bestimmungen dieses Kapitels stehen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Abkommen, dem Kolumbien und ein oder mehrere EFTA-Staaten angehören, nicht entgegen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten, dass Verstösse gegen dieses Kapitel nicht über die Streitbeilegungsmechanismen aus einem Investitionsschutzabkommen zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat geltend gemacht werden können.

Art. 5.8

Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen, einschliesslich der Massnahmen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung [^13] erforderlich sind, richten sich nach Art. XIV GATS, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 5.9

Überprüfung

Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit untersucht, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.

Art. 5.10

Zahlungen und Überweisungen

1) Ausser unter den in Art. 5.11 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) und Anhang XIV (Zahlungs- und Kapitalverkehr) vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf Beschränkungen für laufende Zahlungen und Kapitalüberweisungen in Bezug auf eine "gewerbliche Niederlassung" in Nichtdienstleistungssektoren.

2) Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Artikeln des IWF-Übereinkommens, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem genannten Übereinkommen getroffen werden, unberührt, sofern nicht eine Vertragspartei Beschränkungen auf Kapitaltransaktionen verhängt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel unvereinbar sind.

Art. 5.11

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung beschränkender Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkungen richten sich nach den Abs. 1-3 von Art. XII GATS, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

3) Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischen Ausschuss.

6. Kapitel

Schutz des geistigen Eigentums

Art. 6.1

Allgemeine Bestimmungen

1) Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sowie den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte im Falle der Verletzung, der Fälschung und der Piraterie.

2) Jede Vertragspartei setzt die Bestimmungen dieses Kapitels um und kann, muss aber nicht, in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den in diesem Kapitel geforderten aufnehmen, sofern dieser Schutz den Bestimmungen dieses Kapitels nicht zuwiderläuft.

3) Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz [^14] des geistigen Eigentums nicht benachteiligt, vorbehältlich der bereits in den Art. 3 und 5 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als "TRIPS-Abkommen" bezeichnet) vorgesehenen Ausnahmen.

4) In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden unter Vorbehalt der vorbestehenden Ausnahmen der Art. 4 und 5 des TRIPS-Abkommens alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt, unmittelbar und bedingungslos den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien gewährt.

5) In Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 des TRIPS-Abkommens können Vertragsparteien, falls nötig, geeignete Massnahmen, die mit dem vorliegenden Abkommen vereinbar sein müssen, ergreifen, um den Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum durch den Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.

Art. 6.2

Grundsätze

1) In Übereinstimmung mit Art. 7 des TRIPS-Abkommens anerkennen die Vertragsparteien, dass der Schutz und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum zur Förderung der technischen Innovation sowie zum Transfer und zur Verbreitung von Technologie beitragen sollen, dem beiderseitigen Vorteil der Produzenten und der Nutzer technischen Wissens dienen sollen, auf eine dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträgliche Weise erfolgen und zu einem Gleichgewicht der Rechte und Pflichten führen sollen.

2) Die Vertragsparteien anerkennen, dass Technologietransfer dazu beiträgt, die Landesressourcen zur Schaffung einer gesunden und tragfähigen technologischen Grundlage zu stärken.

3) Die Vertragsparteien anerkennen den Einfluss von Informations- und Kommunikationstechnologien auf Schaffung und Nutzung von Werken der Literatur und der Kunst.

4) In Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 1 des TRIPS-Abkommens können die Vertragsparteien bei der Ausarbeitung oder Änderung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die Massnahmen treffen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interesses in den für ihre sozioökonomische und technologische Entwicklung entscheidend wichtigen Sektoren notwendig sind, sofern diese Massnahmen mit den Bestimmungen dieses Kapitels vereinbar sind.

5) Die Vertragsparteien anerkennen die Grundsätze der von der WTO am 14. November 2001 an ihrer vierten Ministerkonferenz in Doha (Katar) verabschiedeten Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit, des am 30. August 2003 verabschiedeten Beschlusses des WTO-Generalrates zur Implementierung von Abs. 6 der Doha-Erklärung und der am 6. Dezember 2005 verabschiedeten Änderung des TRIPS-Abkommens.

Art. 6.3

Begriffsbestimmung des geistigen Eigentums

Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Begriff "geistiges Eigentum" alle Arten des geistigen Eigentums, die Gegenstand der Art. 6.6 (Marken) bis 6.11 (Schutz vertraulicher Informationen/Massnahmen bezüglich regulierter Erzeugnisse) sind.

Art. 6.4

Internationale Konventionen

1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel bekräftigen die Vertragsparteien ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus dem TRIPS-Abkommen, einschliesslich des Rechts, die Ausnahmen anzuwenden und Flexibilitäten zu nutzen, aus jedem anderen multilateralen Abkommen mit Bezug zu geistigem Eigentum sowie aus unter Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachfolgend als "WIPO" bezeichnet) stehenden Abkommen, denen sie angehören, insbesondere:

  • a) der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967), nachfolgend als "Pariser Verbandsübereinkunft" bezeichnet;
  • b) der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971); und
  • c) dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen).

2) Die Vertragsparteien dieses Abkommens, die nicht einem oder mehreren der untenstehenden Abkommen angehören, ratifizieren die folgenden multilateralen Abkommen bei Inkrafttreten dieses Abkommens oder treten ihnen bis zu diesem Zeitpunkt bei:

  • a) Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren;
  • b) Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1978 (UPOV-Übereinkommen 1978) oder Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1991 (UPOV-Übereinkommen 1991); und
  • c) Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washingtoner Fassung, revidiert 1979 und geändert 1984).

3) Die Vertragsparteien dieses Abkommens, die nicht einem oder mehreren der untenstehenden Abkommen angehören, ratifizieren die folgenden multilateralen Abkommen innert Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder treten ihnen bis zu diesem Zeitpunkt bei:

  • a) WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 1996 über Darbietungen und Tonträger (WPPT); und
  • b) WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 1996 (WCT).

4) Die Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken sind, ratifizieren dieses Abkommen vor dem 1. Januar 2011 oder treten ihm bis zu diesem Zeitpunkt bei.

5) Die Vertragsparteien unternehmen die erforderlichen Schritte, um möglichst rasch den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsparteien den Beitritt zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle zur Annahme vorzulegen.

6) Die Vertragsparteien dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen übereinkommen, einen Meinungsaustausch von Sachverständigen zu bestehenden oder künftigen internationalen Abkommen zu Rechten an geistigem Eigentum und über jede andere Angelegenheit zu Rechten an geistigem Eigentum, auf die sich die Vertragsparteien einigen, durchzuführen.

Art. 6.5

Massnahmen zur biologischen Vielfalt

1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre souveränen Rechte in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen und anerkennen ihre Rechte und Pflichte nach dem Übereinkommen über die Biologische Vielfalt in Bezug auf den Zugang zu genetischen Ressourcen und auf die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung dieser genetischen Ressourcen ergeben.

2) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung und den Wert ihrer biologischen Vielfalt und dazugehöriger traditioneller Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften. Jede Vertragspartei legt die Bedingungen für den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen nach geltenden innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften fest.

3) Die Vertragsparteien anerkennen vergangene, gegenwärtige und künftige Beiträge von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften und ihrer Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von biologischen und genetischen Ressourcen sowie den Beitrag der traditionellen Kenntnisse ihrer eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften zu Kultur und wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung der Staaten im Allgemeinen.

4) Die Vertragsparteien prüfen die Zusammenarbeit in Fällen der Nichteinhaltung von geltenden Rechtsvorschriften zum Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellen Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen.

5) Die Vertragsparteien verlangen nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dass Patentanmeldungen eine Deklaration der Herkunft oder Quelle einer genetischen Ressource enthalten, zu welcher der Erfinder oder Patentanmelder Zugang hatte. Soweit in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehen, verlangen die Vertragsparteien auch die Erfüllung der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC) und wenden die Bestimmungen dieses Artikels auf traditionelle Kenntnisse an.

6) Die Vertragsparteien sorgen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Massnahmen oder Sanktionen im Bereich des Verwaltungs-, Zivil- oder Strafrechts, falls der Erfinder oder Patentanmelder Herkunft oder Quelle vorsätzlich falsch oder irreführend deklariert. Das Gericht darf die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

7) Wenn das Gesetz einer Vertragspartei dies vorsieht, unterliegt der Zugang:

  • a) zu genetischen Ressourcen der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Partei, welche die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt; und
  • b) zu traditionellen Kenntnissen von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften, welche diesen Ressourcen zugehören, der Zustimmung und Beteiligung dieser Gemeinschaften.

8) Jede Vertragspartei ergreift politische, gesetzliche und administrative Massnahmen, um die Erfüllung von Bestimmungen und Bedingungen der Vertragsparteien zum Zugang zu derartigen genetischen Ressourcen zu erleichtern.

9) Die Vertragsparteien ergreifen wo geeignet gesetzliche, administrative oder politische Massnahmen zur Sicherstellung der gerechten und ausgewogenen Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen oder dazugehöriger traditioneller Kenntnisse ergeben. Eine derartige Aufteilung beruht auf gegenseitig vereinbarten Bestimmungen.

Art. 6.6

Marken

1) Die Vertragsparteien gewähren den Inhabern der Rechte an Marken für Waren- oder Dienstleistungen angemessenen und wirksamen Schutz. Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter einschliesslich Wörterkombinationen, Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelementen, Klängen und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Vertragsparteien ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Vertragsparteien dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen.

2) Die Vertragsparteien verwenden die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 und seinen geltenden Änderungen zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken gelten sollen.

3) Die Waren- und Dienstleistungsklassen der Internationalen Klassifikation nach Abs. 2 dürfen nicht dazu verwendet werden festzulegen, ob Waren oder Dienstleistungen, die für eine besondere Marke aufgeführt sind, gleich oder anders als diejenigen einer anderen Marke sind.

4) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Gemeinsamen Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken (1999) und der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerblichen Kennzeichenrechten im Internet (2001), die von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalversammlung verabschiedet worden sind, und folgen den Grundsätzen dieser Empfehlungen.

Art. 6.7

Geografische Angaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen und geografische Herkunftsangaben

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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