Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kolumbien

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2011-06-27
Letzte Aktualisierung 2011-07-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 146
Änderungshistorie JSON API
  • c) sind keine von den Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten mehr vorhanden, so schlägt jede Vertragspartei bis zu drei zusätzliche Kandidaten innert derselben 30 Tage wie in Bst. b vor, und der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ernennt innert der 7 darauffolgenden Tage aus den vorgeschlagenen Kandidaten den Schiedsrichter oder den Vorsitzenden.

6) Jede Verfahrensfrist wird für eine Dauer ausgesetzt, die zum Zeitpunkt beginnt, an dem der Schiedsrichter oder der Vorsitzende zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr tätig sein kann, und zum Zeitpunkt der Ernennung des Ersatzrichters endet.

7) Ist der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ausserstande, seinen Pflichten nach diesem Artikel nachzukommen, oder ist er Staatsangehöriger einer Streitpartei, so werden die Ernennungen vom Stellvertretenden Generalsekretär des SSH vorgenommen.

Art. 12.10

Aufgabe des Schiedsgerichts

1) Das Schiedsgericht nimmt im Licht der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts und im Licht der Eingaben und Argumente der Streitparteien sowie anderer während des Verfahrens erhaltener Informationen, eine objektive Beurteilung der ihm vorgelegten Angelegenheit vor und trifft in Übereinstimmung mit dem Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts und mit dem Mandat die zur Beilegung der Streitigkeit erforderlichen Feststellungen.

2) Sofern von den Streitparteien nicht innert 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Einsetzung des Schiedsgerichts anders vereinbart, lautet dessen Mandat wie folgt: " Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag genannte Angelegenheit zu prüfen und Feststellungen, Entscheide und Empfehlungen gemäss Art. 12.13 Abs. 3 (Berichte des Schiedsgerichts) zu treffen. "

3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide einschliesslich der Verabschiedung des Berichts in der Regel durch Konsens. Kann das Schiedsgericht keine Einstimmigkeit erreichen, so kann es Mehrheitsentscheide treffen. Kein Schiedsgericht legt offen, welche Schiedsrichter den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.

4) Die Berichte sowie alle anderen Entscheide des Schiedsgerichts werden den Vertragsparteien mitgeteilt. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen.

Art. 12.11

Musterverfahrensregeln

1) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt. Die Streitparteien können andere Regeln vereinbaren, die das Gericht anzuwenden hat.

2) Innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens verabschiedet der Gemischte Ausschuss die Musterverfahrensregeln, die mindestens Folgendes sicherstellen:

  • a) jede Streitpartei hat das Recht, mindestens einmal vor dem Schiedsgericht angehört zu werden und die Gelegenheit zu erhalten, schriftlich Eingaben und Gegendarstellungen einzureichen;
  • b) die Anhörungen vor dem Schiedsgericht sind öffentlich, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart;
  • c) den Schutz von Informationen, die von jeder Vertragspartei als vertraulich bezeichnet worden sind;
  • d) auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative kann das Schiedsgericht von Sachverständigen Informationen und technischen Rat einholen, die es als angebracht erachtet;
  • e) sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Anhörungen des Schiedsgerichts in Washington D.C. (USA) statt;
  • f) bei Vorbringung mündlicher Argumente haben die Streitparteien das Recht, entweder ihre eigene Sprache oder das Englische zu verwenden. Schriftliche Eingaben sind in Spanisch mit englischer Übersetzung oder in Englisch mit spanischer Übersetzung einzureichen;
  • g) die Kosten jeder Streitpartei, einschliesslich der Kosten für die Übersetzung der schriftlichen Eingaben und anderer Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verfahren, einschliesslich der Verwaltungsaufwendungen der Streitparteien, werden von jeder Streitpartei selbst getragen; und
  • h) die Kosten für die Schiedsrichter und die Verwaltungskosten der mündlichen Anhörungen, einschliesslich der Dolmetscherdienste, werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann indessen eine abweichende Kostenaufteilung unter Berücksichtigung unter anderem der Besonderheiten des Falls und anderer Umstände, die als von Bedeutung erachtet werden können, beschliessen.
Art. 12.12

Zusammenlegung von Verfahren

Stellt mehr als eine Vertragspartei Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts bezüglich derselben Angelegenheit oder Massnahme, so wird wenn immer möglich ein einziges Schiedsgericht zur Prüfung der Beschwerden zur selben Angelegenheit eingesetzt.

Art. 12.13

Berichte des Schiedsgerichts

1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht innert 90 Tagen, und im Fall von dringlichen Angelegenheiten innert 50 Tagen, nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen ersten Bericht vor.

2) Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innert 14 Tagen nach Vorlage seines ersten Berichts schriftlich dazu seine Stellungnahme unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innert 30 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts den abschliessenden Schiedsspruch vor.

3) Berichte und abschliessender Schiedsspruch enthalten:

  • a) die Tatsachen- und Rechtsfeststellungen sowie die Gründe, auf denen sie beruhen, einschliesslich des Entscheids darüber, ob eine Streitpartei ihren Pflichten nach diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, oder jeglicher anderer nach dem Mandat beantragter Feststellung;
  • b) Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit und zur Umsetzung des Schiedsspruchs;
  • c) falls beantragt, Feststellungen über die Höhe der nachteiligen Handelsauswirkungen, die einer Streitpartei dadurch entstanden sind, dass die andere Vertragspartei die Pflichten nach diesem Abkommen nicht erfüllt hat; und
  • d) falls beantragt, eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs.
Art. 12.14

Antrag auf Klärung des Schiedsspruchs

1) Eine Streitpartei kann innert 10 Tagen nach Vorlage des Schiedsspruchs dem Schiedsgericht den schriftlichen Antrag auf Klärung jeglicher Feststellung oder Empfehlung im Schiedsspruch unterbreiten, die sie für unklar hält. Das Schiedsgericht beantwortet den Antrag innert 10 Tagen nach der Einreichung.

2) Die Einreichung eines Antrags nach Abs. 1 lässt die Fristen gemäss Art. 12.16 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) und Art. 12.17 (Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen) unberührt, sofern das Gericht nicht anders entscheidet.

Art. 12.15

Aussetzung und Beendigung des Verfahrens

1) Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, die Tätigkeit des Schiedsgerichts für eine Dauer von höchstens 12 Monaten auszusetzen, beginnend mit dem Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2) Erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und haben die Streitparteien keine Vereinbarung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt, so hindert diese Bestimmung keine Streitpartei daran, eine neue Beschwerde in der gleichen Angelegenheit einzureichen.

3) Die Vertragsparteien können übereinkommen, die Verfahren vor einem Schiedsgericht jederzeit durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.

4) Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheit eine neue Beschwerde zu erheben.

5) Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 12.16

Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich

1) Die Entscheide des Schiedsgerichts in Angelegenheiten nach Art. 12.13 Abs. 3 Bst. a und d (Berichte des Schiedsgerichts) sind endgültig und für die Streitparteien bindend.

2) Die beklagte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innert 30 Tagen nach Veröffentlichung des Berichts, wann und wie sie den Entscheid umsetzen wird. Die beklagte Vertragspartei setzt den Entscheid unverzüglich um, sofern der Schiedsspruch keine Zeitdauer für die Umsetzung des Entscheids gemäss Art. 12.13 Abs. 3 Bst. d (Berichte des Schiedsgerichts) festlegt oder die Streitparteien eine andere Zeitdauer vereinbaren. Die beklagte Vertragspartei berücksichtigt für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids alle Empfehlungen des Schiedsgerichts.

3) Die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, kann der beschwerdeführenden Vertragspartei innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Schiedsspruchs auch notifizieren, dass sie die Umsetzung des Entscheids für undurchführbar hält, und Ausgleich anbieten. Hält die beschwerdeführende Vertragspartei den vorgeschlagenen Ausgleich für nicht annehmbar oder nicht detailliert genug für eine genaue Abschätzung, so kann sie eine Konsultation zur Erreichung einer Vereinbarung über den Ausgleich beantragen. In Ermangelung einer Ausgleichsvereinbarung hat die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, den Entscheid des ursprünglichen Schiedsgerichts gemäss Abs. 2 zu erfüllen.

Art. 12.17

Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen

1) Falls die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet: kann die beschwerdeführende Vertragspartei Vorteile aus diesem Abkommen in gleichwertigem Ausmass aussetzen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind, die das Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden hat.

  • a) den im Schiedsspruch enthaltenen Entscheid nicht unverzüglich oder innert derjenigen Frist umsetzt, die das ursprüngliche Schiedsgericht bestimmt hat oder die Streitparteien vereinbart haben; oder
  • b) eine Ausgleichsvereinbarung nach Art. 12.16 Abs. 3 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) nicht innert des zwischen den Streitparteien vereinbarten Zeitraums erfüllt,

2) Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile nach Abs. 1 ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme berührten Sektoren auszusetzen, die das Gericht für mit den Pflichten aus diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Vorteilen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

3) Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird von der beschwerdeführenden Partei nur angewendet, bis die Massnahme, die als Verletzung dieses Abkommens befunden wurde, mit den Entscheiden des Schiedsgerichts in Übereinstimmung gebracht worden ist oder bis die Streitparteien die Streitigkeit anderweitig beigelegt haben.

4) Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der beklagten Vertragspartei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innert 15 Tagen nach dieser Notifikation kann die beklagte Vertragspartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, über jede Uneinigkeit in Bezug auf die notifizierte Aussetzung zu entscheiden, einschliesslich der Frage, ob die Aussetzung von Vorteilen gerechtfertigt ist und ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, übertrieben sind. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen ab diesem Antrag. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat.

5) Im Fall einer Uneinigkeit darüber, ob die beklagte Vertragspartei den Schiedsspruch unverzüglich oder innerhalb des Zeitraums, den das ursprüngliche Schiedsgericht bestimmt hat oder die Streitparteien vereinbart haben, umgesetzt hat, kann jede dieser Vertragsparteien die Streitigkeit vor das ursprüngliche Schiedsgericht bringen. Der Bericht des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innert 45 Tagen ab diesem Antrag. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat.

6) Auf Antrag einer Streitpartei beurteilt das ursprüngliche Schiedsgericht, ob die Vollzugsmassnahmen, die ergriffen worden sind, nachdem die beschwerdeführende Vertragspartei Vorteile ausgesetzt hat, mit den Entscheiden des Schiedsgerichts nach diesem Kapitel vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. In diesem Fall ergeht der Entscheid des Schiedsgerichts innert 30 Tagen nach der Anrufung.

7) Ein Schiedsgericht nach diesem Artikel besteht wenn immer möglich aus den Angehörigen des ursprünglichen Schiedsgerichts. Ist einer der Schiedsrichter gestorben, zurückgetreten, abberufen worden oder anderweitig unverfügbar, so wird dieser Schiedsrichter durch einen Schiedsrichter ersetzt, der gemäss Art. 12.9 Abs. 5 (Zusammenstellung des Schiedsgerichts) ernannt wird.

13. Kapitel

Schlussbestimmungen

Art. 13.1

Anhänge, Appendizes und Fussnoten

Die Anhänge zu diesem Abkommen einschliesslich ihrer Appendizes und der Fussnoten sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 13.2

Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2) Dieses Abkommen tritt zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem Kolumbien und dieser EFTA-Staat ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.

3) Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

Art. 13.3

Änderungen

1) Vorbehältlich der Ausnahme nach Art. 11.1 Abs. 3 Bst. b (Gemischter Ausschuss) werden Änderungen dieses Abkommens nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss ihren jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen unterbreitet.

2) Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass eine Änderung für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Bestimmungen erfüllt haben, falls sich Kolumbien und mindestens ein EFTA-Staat unter diesen Vertragsparteien befinden.

4) Der Änderungstext sowie die Ratifikations , Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 13.4

Beitritt

1) Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werden können.

2) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Zustimmungsurkunde der Vertragsparteien und der Beitrittsurkunde des beitretenden Staates in Kraft.

Art. 13.5

Rücktritt

1) Jede Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien von diesem Abkommen zurücktreten; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Rücktritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2) Tritt Kolumbien zurück, so erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt wirksam wird.

3) Tritt ein EFTA-Staat vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurück, so tritt dieser EFTA-Staat gleichzeitig und in Übereinstimmung mit Abs. 1 von diesem Abkommen zurück.

Art. 13.6

Verhältnis zu den Zusatzabkommen

1) Dieses Abkommen tritt zwischen Kolumbien und einem EFTA-Staat erst in Kraft, wenn das landwirtschaftliche Zusatzabkommen zwischen Kolumbien und diesem EFTA-Staat nach Art. 1.1 (Errichtung einer Freihandelszone) gleichzeitig in Kraft tritt. Es bleibt so lange in Kraft, wie das Zusatzabkommen zwischen diesen Vertragsparteien in Kraft bleibt.

2) Tritt ein einzelner EFTA-Staat oder Kolumbien von dem landwirtschaftlichen Zusatzabkommen zwischen diesem EFTA-Staat und Kolumbien zurück, so besteht Einigkeit, dass damit auch der Rücktritt von diesem Abkommen einhergeht. Beide Rücktritte werden zum Zeitpunkt wirksam, an dem der erste Rücktritt nach Art. 13.5 (Rücktritt) Wirkung erlangt.

Art. 13.7

Vorbehalte

Dieses Abkommen lässt keine Vorbehalte im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. d und der Art. 19-23 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zu.

Art. 13.8

Verbindliche Texte

1) Vorbehältlich der Ausnahmen nach Abs. 2 sind die englischen und spanischen Texte dieses Abkommen gleichermassen gültig und verbindlich. Im Abweichungsfall geht der englische Text vor.

2) Die folgenden Texte sind jeweils ausschliesslich in Englisch oder Spanisch gültig und verbindlich:

  • a) in Englisch:
  • i) Tabelle 1 in Anhang II (Ausgenommene Erzeugnisse);
  • ii) Tabelle 1 in Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse);
  • iii) Tabellen 1 und 2 in Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte); und
  • iv) Appendizes 2, 3, 4 und 5 zu Anhang XV (Liste der spezifischen Verpflichtungen);
  • b) in Spanisch:
  • i) Tabelle 2 in Anhang II (Ausgenommene Erzeugnisse);
  • ii) Tabellen 2 und 3 in Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse);
  • iii) Tabelle 3 in Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte);
  • iv) der Appendix zu Anhang VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse); und
  • v) Appendix 1 zu Anhang XV (Liste der spezifischen Verpflichtungen).
Art. 13.9

Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Verständigungsprotokoll

bezüglich des Freihandelsabkommens zwischen der Republik Kolumbien und den EFTA-Staaten [^21]

Anhänge [^22]

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf, am 25. November 2008, in zwei Originalausfertigungen in englischer und spanischer Sprache. Eine Originalausfertigung wird von den EFTA-Staaten beim Depositar hinterlegt, und Kolumbien erhält die andere Originalausfertigung.

(Es folgen die Unterschriften)

Zu Art. 4.2 Bst. p Ziff. i - Begriffsbestimmungen

Eine erforderliche Bedingung einer juristischen Person, um als "juristische Person einer Vertragspartei" nach Art. 4.2 Bst. p Ziff. i (Begriffsbestimmungen) zu gelten, ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet worden zu sein. Juristische Personen, die diese Bedingung nicht erfüllen, werden von der Begriffsbestimmung nach Bst. p Ziff. i nicht erfasst, auch wenn sie die anderen Kriterien dieses Absatzes erfüllen, d.h. die in einer Nicht-Vertragspartei gelegene Filiale einer in einer Vertragspartei gegründeten Gesellschaft wird von der Begriffsbestimmung nach Bst. p Ziff. i nicht erfasst. Eine andere nach Bst. p Ziff. i erforderliche Bedingung ist die "Tätigung wesentlicher Geschäfte". Eine juristische Person kann diese Bedingung durch Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei erfüllen. Eine juristische Person kann diese Bedingung auch erfüllen, indem sie im Hoheitsgebiet einer Nicht-Vertragspartei, die WTO-Mitglied ist, Geschäfte tätigt, falls diese juristische Person im Eigentum von Personen der Vertragspartei nach Ziff. i Bst. A steht oder von ihnen beherrscht wird, d.h. nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet worden ist und wesentliche Geschäfte im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei tätigt. Zu Art. 4.3 - Meistbegünstigung und 4.5 - Inländerbehandlung

Eine Vertragspartei kann Verbrauchs- oder andere Steuern auf grenzüberschreitende Dienstleistungen einführen, sofern solche Steuern mit den Art. 4.3 (Meistbegünstigung) und 4.5 (Inländerbehandlung) des 4. Kapitels (Dienstleistungshandel) vereinbart sind. Zu Art. 4.7 Abs. 4 - Innnerstaatliche Regelungen

In Bezug auf die Anwendung der Kriterien nach Art. 4.7 Abs. 4 Ziff. i, ii und iii (Innerstaatliche Regelungen) des 4. Kapitels (Dienstleistungshandel) hat Art. 4.7 Abs. 4 (Innerstaatliche Regelungen) dieselbe Wirkung wie Art. VI Abs. 4 und 5 GATS. Zu Art. 1 Abs. 3 von Anhang XVI

Nichts unter Art. 1 Abs. 3 des Anhangs zu Finanzdienstleistungen hindert eine Vertragspartei daran, bei der Zulassung einer neuen Finanzdienstleistung nach Art. 2 des Anhangs die Tatsache zu berücksichtigen, dass diese Dienstleistung in grösseren Märkten von WTO-Mitgliedern angeboten wird. Zu Art. 6 von Anhang XVI

Art. 6 des Anhangs zu Finanzdienstleistungen erfasst die Einführung oder den Vollzug von allgemein geltenden nichtdiskriminierenden Massnahmen durch eine Zentralbank, zentrale Währungsbehörde oder jegliche andere öffentliche Stelle beim Vollzug einer Geldpolitik und einer damit zusammenhängenden Darlehens- oder Wechselkurspolitik. Dieser Absatz berührt die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Art. 4.13 (Zahlungen und Überweisungen) nicht. Ohne Einschränkung der anderen Anwendungen oder einer anderen Bedeutung des vorstehenden Absatzes, einschliesslich seines letzten Satzes, erlaubt es der vorstehende Absatz einer Vertragspartei, allgemein geltende nichtdiskriminierende Wechselkursregelungen auf den Erwerb von Finanzdienstleistungen grenzüberschreitender Finanzdienstleister durch ihre Gebietsansässigen anzuwenden. Eine Vertragspartei kann nach den Bestimmungen von Art. 6 des Anhangs zu Finanzdienstleistungen Überweisungen eines Finanzinstituts oder eines grenzüberschreitenden Finanzdienstleisters an eine oder zugunsten einer Filiale oder einer mit diesem Institut oder diesem Dienstleister verbundenen Person durch die billige, nichtdiskriminierende und gutgläubige Anwendung von Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit, Bonität, Integrität oder finanziellen Verantwortung von Finanzinstituten oder grenzüberschreitenden Finanzdienstleistern unterbinden oder begrenzen. Dieser Absatz berührt keine andere Bestimmung dieses Abkommens, die einer Vertragspartei die Beschränkung von Überweisungen erlaubt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Verständigungsprotokoll unterschrieben.

Geschehen zu Genf, am 25. November 2008, in zwei Originalausfertigungen in englischer und spanischer Sprache. Eine Originalausfertigung wird von den EFTA-Staaten beim Königreich Norwegen, das als Depositar handelt, hinterlegt, und Kolumbien erhält die andere Originalausfertigung.

(Es folgen die Unterschriften)

Annex I Electronic Commerce

Annex II Excluded Products

Annex III Processed Agricultural Products

Annex IV Fish and Other Marine Products

Annex V Rules of Origin

Appendix 1 - Introductory Notes

Appendix 2 - List Rules

Appendix 3a - Movement Certificate EUR.1

Appendix 3b - Origin Declaration

Annex VI Mutual Assistance

Annex VII Trade Facilitation

Annex VIII Dismantling of Import Duties

Annex IX Export Duties

Annex X Import and Export Restrictions

Annex XI Lists of MFN Exemptions

Appendix 1 - Colombia

Appendix 2 - Iceland

Appendix 3 - Liechtenstein

Appendix 4 - Norway

Appendix 5 - Switzerland

Annex XII Recognition of Qualifications of Service Suppliers

Annex XIII Movement of Natural Persons

Annex XIV Payments and Capital Movements

Annex XV Schedules of Specific Commitments

Appendix 1 - Colombia

Appendix 2 - Iceland

Appendix 3 - Liechtenstein

Appendix 4 - Norway

Appendix 5 - Switzerland

Annex XVI Financial Services

Annex XVII Telecommunications Services

Annex XVIII Reservations

Appendix 1 - Colombia

Appendix 2 - Iceland

Appendix 3 - Liechtenstein

Appendix 4 - Norway

Appendix 5 - Switzerland

Annex XIX Covered Entities

Annex XX General Notes

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 29/2009

[^3]: Die "Übergangsfrist" dauert zehn Jahre, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Für jedes Erzeugnis, für welches in der Liste derjenigen Partei zu Anhang VIII (Zollabbau für Industrieerzeugnisse), welche die Massnahme ergreift, eine Dauer zur Aufhebung des Zolls von mehr als zehn Jahren bestimmt ist, bedeutet "Übergangsfrist" die in dieser Liste festgelegte Zeitspanne.

[^4]: "Erhebliche Ursache" bedeutet eine Ursache, die wichtiger ist als jede andere Ursache.

[^5]: Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

[^6]: Geht eine Vertragspartei in ihrer Verpflichtungsliste eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringungsart gemäss Art. 4.2 Bst. a(i) (Begriffsbestimmungen) ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht eine Vertragspartei in ihrer Verpflichtungsliste eine Marktzugangsverpflichtung nach der Erbringungsart gemäss Art. 4.2 Bst. a(iii) (Begriffsbestimmungen) ein, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen.

[^7]: Art. 4.2 Abs. 2 Bst. c (Begriffsbestimmungen) gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

[^8]: Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer ausländischer Natur sind.

[^9]: Der Begriff "einschlägige internationale Organisationen" bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe aller Vertragsparteien angehören können.

[^10]: Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

[^11]: Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.

[^12]: Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, beinhalten Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die: i)für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind; oder ii)für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder iii)für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder -hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten; oder iv)für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder v)zwischen Dienstleistungserbringern unterscheiden, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden; oder vi)dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. 4.15 Bst. d (Allgemeine Ausnahmen) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des innerstaatlichen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt.

[^13]: Kolumbien behält sich das Recht vor, nach Art. 100 der Constitución Política de Colombia (1991) Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu beschliessen, sofern Kolumbien dem Gemischten Ausschuss umgehend schriftlich mitteilt, dass es eine Massnahme beschlossen hat und dass deren Anwendung im Einklang mit den Verfahrenserfordernissen der Constitución Política de Colombia (1991), wie sie in den Art. 213, 214 und 215 der Constitución Política de Colombia (1991) festgehalten sind, erfolgt.

[^14]: Im Sinne der Abs. 3 und 4 schliesst "Schutz" die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Kapitel ausdrücklich behandelten Rechte an geistigem Eigentum betreffen.

[^15]: Hat eine Vertragspartei in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Schutz von Ursprungsbezeichnungen vorgesehen, so verlangt dieses Abkommen keine Änderung daran.

[^16]: Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet ein "neuer chemischer Stoff" ein Wirkprinzip, das vorgängig im Hoheitsgebiet der Vertragspartei nicht für ein agrochemisches Erzeugnis oder ein Arzneimittel zugelassen worden ist. Die Vertragsparteien müssen diesen Absatz nicht auf ein Arzneimittel anwenden, das einen chemischen Stoff enthält, der vorgängig im Hoheitsgebiet der Vertragspartei für ein Arzneimittel zugelassen worden ist.

[^17]: "Üblicherweise" bedeutet, dass der Schutz fünf Jahre dauert, sofern nicht ein ausserordentlicher Fall eintritt, in dem die öffentlichen Gesundheitsinteressen Vorrang vor den Rechten nach diesem Absatz haben müssen.

[^18]: Der Bestimmtheit halber: Diese Bestimmung gilt nicht, wenn sie im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Garantien steht.

[^19]: Der Bestimmtheit halber: Dieses Kapitel gilt nicht für die Beschaffung von Bank- oder Finanzdienstleistungen oder für spezialisierte Dienste wie in Bezug auf folgende Tätigkeiten: a) das Eingehen öffentlicher Schulden; oder b) staatliche Schuldenverwaltung.

[^20]: Dringliche Angelegenheiten schliessen jene ein, die verderbliche Waren betreffen oder bei denen es anderweitig um Waren oder Dienstleistungen wie gewisse saisonale Waren und Dienstleistungen geht, die rasch ihren Handelswert verlieren.

[^21]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^22]: Die Anhänge zum Freihandelsabkommen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Sie sind nur in englischer Originalsprache verfügbar und können eingesehen werden beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten oder auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/colombia.

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