Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV)
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 4 und 8, Art. 6 Abs. 4 und 6, Art. 7 Abs. 4 und 12, Art. 9 Abs. 4, Art. 10 Abs. 8 und 9, Art. 11 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5, Art. 15 Abs. 5, Art. 16 Abs. 9, Art. 17 Abs. 7, Art. 18 Abs. 6, Art. 19 Abs. 6, Art. 20 Abs. 3, Art. 21 Abs. 5, Art. 22 Abs. 6, Art. 23 Abs. 4, Art. 23a Abs. 6 , Art. 31 Abs. 11, Art. 33 Abs. 7, Art. 34 Abs. 7, Art. 35 Abs. 9, Art. 39 Abs. 10, Art. 43 Abs. 5, Art. 49, 53 Abs. 5, Art. 62 Abs. 9, Art. 63 Abs. 6, Art. 64 Abs. 5, Art. 66 Abs. 4, Art. 71 Abs. 1, Art. 77 Abs. 3, Art. 80 Abs. 7, Art. 81 Abs. 5, Art. 82 Abs. 4, Art. 83 Abs. 3, Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 2, Art. 92 Abs. 2, Art. 93 Abs. 7, Art. 94 Abs. 7, Art. 95 Abs. 4, Art. 96 Abs. 4, Art. 102 Abs. 2, Art. 103 Abs. 6, Art. 105 Abs. 5, Art. 110 Abs. 7, Art. 112 Abs. 6, Art. 114 Abs. 1, Art. 122 Abs. 4, Art. 122a Abs. 8, Art. 126 Abs. 7, Art. 129 Abs. 3 und 5, Art. 129a Abs. 5, Art. 136 Abs. 5, Art. 139 Abs. 4, Art. 142 Abs. 4 und Art. 147 des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Zweck, Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie deren Verwaltungsgesellschaften, insbesondere:
- a) die Rechtsformen und die Ausgestaltung der konstituierenden Dokumente;
- b) die Zulassung von OGAW;
- c) die Zulassung und Pflichten von Verwaltungsgesellschaften;
- d) die Verwahrstelle;
- e) die Verschmelzung von OGAW;
- f) die Master-Feeder-Strukturen;
- g) die Pflichten eines OGAW; und
- h) die Aufsicht.
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]
- a) Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)[^3];
- b) Richtlinie 2007/16/EG zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterungen gewisser Definitionen[^4];
- c) Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft[^5];
- d) Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren[^6].
2a) Sie lässt die von der EU-Kommission erlassenen unmittelbar anwendbaren Durchführungsvorschriften unberührt.[^7]
2b) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^8]
3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden auf selbstverwaltete Investmentgesellschaften die Vorschriften für Verwaltungsgesellschaften sinngemäss Anwendung.
Art. 2
Teilfonds
1) Teilfonds im Sinne von Art. 2 Abs. 2 UCITSG sind auch Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentgesellschaft.
2) Für jeden Teilfonds ist eine Verwahrstelle zu bestellen. Die Vermögensgegenstände mehrerer Teilfonds unter einem gemeinsamen Dach (Umbrella) können bei unterschiedlichen Verwahrstellen verwahrt werden.
3) Umbrellafonds mit einem einzigen Teilfonds sind zulässig. Auf den Umstand, dass nur ein Teilfonds unter dem Umbrella besteht, ist im Prospekt nach Art. 71 UCITSG hinzuweisen. Bis zur Zulassung eines zweiten Teilfonds unter einem Umbrella darf der Name des einen Teilfonds nicht darauf schliessen lassen, dass eine Wechselmöglichkeit in andere Teilfonds besteht.[^9]
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2007/16/EG, 2010/43/EU und 2010/42/EU sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438[^10], Anwendung.[^11]
1a) Als Vertrieb im Sinne dieser Verordnung gilt das direkte oder indirekte, auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen des OGAW an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz innerhalb des EWR.[^12]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^13]
B. Rechtsformen
1. Inhalt der konstituierenden Dokumente
Art. 4
Richtlinien der Anlagepolitik
1) Die in den konstituierenden Dokumenten enthaltene Anlagepolitik des OGAW hat das Anlageziel und die Anlagestrategie nach Art. 50 bis 59 UCITSG zu definieren sowie die zulässigen Anlagen wie folgt festzulegen:
- a) nach ihrer Art;
- b) nach Branchen, Ländern oder Ländergruppen; oder
- c) nach ihrem Anteil am Vermögen.
2) Bildet der OGAW einen Index nach, so ist dieser zu benennen und das Mass der Nachbildung zu beziffern.
Art. 5
Regelungen zur Anteilsbewertung
1) Die Regeln in den konstituierenden Dokumenten zur Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile eines OGAW oder einer bestimmten Art eines OGAW haben den Marktusancen und internationalen Standards zu entsprechen.
2) Die FMA kann Abs. 1 entsprechende Standards für verbindlich erklären.
Art. 6
Transparenzgebot
1) Belastungen des Vermögens eines OGAW oder des Anlegers durch Kosten und Gebühren sind in den konstituierenden Dokumenten detailliert aufzuführen.
2) Die Regelungen zu Kosten und Gebühren in den konstituierenden Dokumenten müssen transparent, nachvollziehbar und verständlich sein.[^14]
Art. 7
Allgemeine inhaltliche Anforderungen
1) Die Art, Höhe und Berechnung der Verwaltervergütung, Gebühren und Kosten in den konstituierenden Dokumenten müssen neben den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung den Marktusancen und internationalen Standards entsprechen.
2) Die FMA kann Abs. 1 entsprechende Standards für verbindlich erklären.
Art. 8
Ausweis der laufenden Gebühren, Art der Gebühren[^15]
1) Die Belastung des Vermögens des OGAW mit laufenden Gebühren ist in den konstituierenden Dokumenten mit Angaben zum Betrag oder Prozentsatz zu unterteilen in:[^16]
- a) vom Vermögen abhängiger Aufwand (variabel);
- b) vom Vermögen unabhängiger Aufwand (fix);
- c) vom Anlageerfolg abhängiger Aufwand.
2) Die Erhebung von Mindestgebühren bei vom Vermögen abhängigem Aufwand ist zulässig.
3) Die Belastung des Vermögens des OGAW mit laufenden Gebühren ist der Art nach unterteilbar in:
- a) Einzelaufwand nach Art. 9;
- b) Pauschalaufwand, d.h. die Zusammenfassung von Einzelaufwand nach Art. 9 zu einer oder mehreren Pauschalgebühren.
4) Eine Regelung, wonach neben Einzelaufwand zusätzlich ein fixer Pauschalaufwand für dieselbe Gegenleistung geschuldet wird, ist unzulässig.
5) Aufgehoben[^17]
Art. 9
Mindestregelungen zu den laufenden Gebühren
1) Die Gebührenregelung in den konstituierenden Dokumenten hat zumindest Regelungen über Aufwendungen zu enthalten für:
- a) die Verwaltungsgesellschaft, allenfalls unterteilt nach Administration, Anlageentscheid und Risikomanagement sowie Vertrieb;
- b) die Verwahrstelle;[^18]
- c) die Wirtschaftsprüfung;
- d) die Aufsicht;
- e) Transaktionskosten;
- f) Veröffentlichungen;
- g) Kosten des Auslandsvertriebs;[^19]
- h) ausserordentliche Dispositionskosten; und[^20]
- i) Kosten für die Auflösung und Liquidation.[^21]
2) Ein erfolgsabhängiger Aufwand (Performance Fee) ist als separate Angabe zusätzlich bei dem Aufwand für die Verwaltungsgesellschaft auszuweisen.
3) Transaktionsbezogene Vergütungen im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgesellschaft sind beim Aufwand für die Verwaltungsgesellschaft je nach Entstehungsbereich unterteilt nach Administration oder Risikomanagement auszuweisen. Transaktionsbezogene Vergütungen für den Anlageentscheid oder den Vertrieb sind nicht zulässig.
4) Ausserordentliche Dispositionskosten setzen sich aus dem Aufwand zusammen, der ausschliesslich der Wahrung des Anlegerinteresses dient, im Laufe der regelmässigen Geschäftstätigkeit entsteht und bei Gründung des Fonds nicht vorhersehbar war. Ausserordentliche Dispositionskosten sind insbesondere Rechtsberatungs- und Verfahrenskosten im Interesse des OGAW oder der Anleger.
Art. 10
Regeln zur Anteilsausgabe und -rücknahme
1) Die Regeln in den konstituierenden Dokumenten zur Anteilsausgabe und -rücknahme müssen:
- a) Marktusancen und internationalen Standards entsprechen, welche von der FMA für verbindlich erklärt wurden;
- b) den Annahmeschluss pro Börsentag konkret angeben;
- c) Kriterien für die Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder Abspaltung illiquider Anlagen nach Art. 85 Abs. 2 und 3 UCITSG festlegen.[^22]
2) Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Einhaltung des Annahmeschlusses nach Abs. 1 Bst. b durch die Vertriebsintermediäre zuständig.
3) Unbeschadet der Pflicht, das Vermögen zu bewerten sowie den Ausgabe- oder Verkaufspreis und den Rücknahme- oder Auszahlungspreis der Anteile zu berechnen, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf, eine Rücknahme oder Auszahlung der Anteile des OGAW stattfindet, kann die Anteilsrücknahme in den konstituierenden Dokumenten wie folgt geregelt werden:[^23]
- a) börsentäglich;
- b) wöchentlich;
- c) zweiwöchentlich; oder
- d) in Ausnahmefällen monatlich, soweit sich dies nicht nachteilig auf die Interessen der Anleger auswirkt.
Art. 11[^24]
Aufgehoben
2. Eintragung in das Handelsregister[^25]
Art. 12[^26]
Grundsatz
Die Verwaltungsgesellschaft hat binnen 30 Tagen nach Zustellung des Zulassungsentscheids oder der schriftlichen Bestätigung der FMA nach Art. 10 Abs. 6 UCITSG für den Investmentfonds und die Kollektivtreuhänderschaft beim Amt für Justiz die Eintragung in das Handelsregister zu beantragen.
II. Zulassung eines OGAW
Art. 12a[^27]
Anzeigepflicht der Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines zugelassenen OGAW ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Als Aufnahme der Geschäftstätigkeit gilt die Erstausgabe von Anteilen.
Art. 13[^28]
Mindestvermögen
1) Das Mindestvermögen eines zugelassenen OGAW beträgt 1,25 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken und ist binnen eines Jahres nach Zugang der Genehmigung der FMA nach Art. 9 Abs. 1 UCITSG bei der Verwaltungsgesellschaft zu erreichen. In den konstituierenden Dokumenten darf von der Verwaltungsgesellschaft für jeden OGAW ein höheres Mindestvermögen festgesetzt werden.
2) Die FMA kann auf begründeten Antrag der Verwaltungsgesellschaft die Frist nach Abs. 1 höchstens zwei Mal um bis zu jeweils sechs Monate verlängern. In einem solchen Fall dürfen dem OGAW keine Mindestgebühren verrechnet werden.
3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für den Fall, dass das Mindestvermögen zu irgendeinem Zeitpunkt wieder unterschritten wird. Die Unterschreitung des Mindestvermögens ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
4) Wird das Mindestvermögen innert der in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Fristen nicht erreicht, hat die Verwaltungsgesellschaft den OGAW nach Art. 31 Abs. 1 Bst. d UCITSG mit sofortiger Wirkung aufzulösen und zu liquidieren.
Art. 14[^29]
Erstmalige Geltung der kurzen Bearbeitungsfrist und der Zulassungswirkung
Die Frist nach Art. 10 Abs. 4 UCITSG mit der Zulassungswirkung nach Art. 10 Abs. 6 UCITSG gilt bei einem neuen Antragsteller erst, wenn mehrere OGAW einer Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein zugelassen worden sind. Bis dahin gelten die Fristen nach Art. 10 Abs. 5 UCITSG.
Art. 15
Gründe für die Fristverlängerung
1) Die FMA kann die Fristen nach Art. 10 Abs. 4 UCITSG verlängern, wenn:
- a) der Antragsteller nicht das von der FMA bereitgestellte Formular verwendet oder nicht vollständig ausfüllt;
- b) der Antragsteller keine Musterdokumente verwendet oder von den Musterdokumenten abweicht;
- c) aufgrund von Mitteilungen anderer Aufsichtsbehörden innerhalb des EWR oder von Drittstaaten zur Verwaltungsgesellschaft oder ihren Geschäftsleitern eine Fristverlängerung angemessen oder erforderlich ist;
- d) das Gebührenmodell in den konstituierenden Dokumenten nicht den Anforderungen der Art. 6 bis 9 entspricht oder intransparent dargestellt ist;
- e) die Regelungen zur Anteilsbewertung nicht den Anforderungen des Art. 5 entsprechen oder intransparent dargestellt sind;
- f) Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoss gegeben sind, zu dessen Aufklärung weitere Informationen erforderlich sind; oder
- g) aus den Ausführungen zur Anlagepolitik nicht klar erkennbar ist, ob die Anlagepolitik den Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere den Art. 50 bis 59 UCITSG, entspricht.
2) Im Fall der Fristverlängerung ist der Verlängerungsgrund nach Abs. 1 mit Angabe der massgeblichen Verordnungsbestimmung anzugeben.
Art. 16
Aussetzung der Zulassungswirkung in Ausnahmefällen[^30]
1) Die FMA kann die Zulassungswirkung nach Art. 10 Abs. 6 iVm Abs. 4 UCITSG in Ausnahmefällen aussetzen, wenn Sinn und Zweck des Gesetzes gefährdet erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:[^31]
- a) der Anlegerschutz oder das öffentliche Interesse der Anwendung der Zulassungswirkung entgegenstehen;[^32]
- b) eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Zulassungswirkung anzunehmen ist; oder[^33]
- c) sonstige aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
2) Aussergewöhnliche Umstände ergeben sich namentlich aus der Anzahl der bei der FMA eingegangenen Anträge, den personellen oder technischen Ressourcen der FMA oder ausserordentlichen Ereignissen auf dem Finanzplatz.
3) Im Fall der Aussetzung gelten die Fristen nach Art. 10 Abs. 5 UCITSG.
4) Die Aussetzung ist bekanntzumachen.
Art. 17[^34]
Bestätigung der Zulassungswirkung
Die FMA hat die Zulassungswirkung des Fristablaufs unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Art. 18
Vollständigkeit des Antrags
1) Der Antrag nach Art. 10 UCITSG ist vollständig, wenn:
- a) die für den Antrag notwendigen Unterlagen eingereicht wurden;
- b) das Antragsformular der FMA ordnungsgemäss und in nicht handschriftlicher Form ausgefüllt wurde;
- c) eine Bestätigung von mindestens einem Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft vorliegt, dass die in den Unterlagen beschriebenen Tatsachen zutreffen;
- d) gegebenenfalls eine Erklärung darüber vorliegt, dass die eingereichten Unterlagen keine Abweichungen von den genehmigten Musterdokumenten enthalten, oder, wenn es zu Abweichungen kommt, in transparenter oder durch optische Hilfsmittel unterstützte Weise dargestellt wird, in welcher Form die eingereichten Unterlagen von den genehmigten Musterdokumenten abweichen.
2) Die FMA hat auf dem Antragsformular die gesetzlich geforderten Begleitdokumente anzuführen.
3) Die FMA kann weitere Unterlagen und Angaben verlangen, soweit dies aufgrund des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Art. 19
Mitteilung des Geschäftsleiterwechsels bei der Verwahrstelle
Die Mitteilung einer neuen Geschäftsleitung nach dem Bankengesetz ersetzt die nach Art. 11 Abs. 3 UCITSG erforderliche Mitteilung für Verwahrstellen in Liechtenstein.
III. Zulassung und Pflichten von Verwaltungsgesellschaften
A. Zulassung von Verwaltungsgesellschaften
Art. 20
Rechtsform und Geschäftsplan
1) Die Verwaltungsgesellschaft muss eine juristische Person oder eine Kommanditgesellschaft sein.
2) Die Verwaltungsgesellschaft muss über einen Verwaltungs- oder Aufsichtsrat verfügen, dessen Aufgaben nach der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag denen eines Verwaltungsrats nach Art. 344 bis 349 PGR oder eines Aufsichtsrats nach Art. 27 bis 34 SEG entspricht.
3) Der Geschäftsplan nach Art. 15 Abs. 1 Bst. c UCITSG muss insbesondere enthalten:[^35]
- a) Angaben über:
-
- die Organisation;
-
- das Personal, einschliesslich Zeichnungsberechtigungen;
-
- die Büro- und Geschäftsausstattung;
-
- die Strategie sowie Art und Weise des Einbezugs von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen, die Prüfung der Korrektheit von Marketingunterlagen im Hinblick auf veröffentlichte Informationen nach der Verordnung (EU) 2019/2088[^36] und die Anzahl der Beschäftigten und Art der technischen Ressourcen zur Einhaltung der Bestimmungen der genannten Verordnung;
- b) eine von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäss internationalen Prüfungsstandards auf rechnerische Richtigkeit und Plausibilität geprüfte Planbilanz und eine Planerfolgsrechnung zumindest für die ersten drei Geschäftsjahre.
4) Der organisatorische Aufbau nach Art. 15 Abs. 1 Bst. c UCITSG besteht aus:[^37]
- a) Anlageverwaltung, bestehend aus Anlageentscheid und Risikomanagement;
- b) Administration;
- c) Vertrieb.
5) Im Geschäftsplan sind die Zeiträume anzugeben, in denen die Planziele erreicht werden sollen.
Art. 20a[^38]
Rechtsträgerkennung
Bei der offiziellen Bezeichnung und der einschlägigen Kennung der Verwaltungsgesellschaft nach Art. 15 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 UCITSG bzw. der Kennung des von der Verwaltungsgesellschaft Beauftragten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. f Ziff. 2 Unterbst. aa UCITSG handelt es sich um den Berufstitel bzw. die Handelsregisternummer oder die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier; LEI).
Art. 21
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
1) Die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft müssen gemeinsam aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein.
2) Die FMA berücksichtigt bei der Festlegung der qualitativen Anforderungen unter anderem die Richtlinien der Anlagepolitik.
3) Die Geschäftsleiter müssen gesamthaft auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren beruflichen Verpflichtungen, ihres Wohnorts und der Infrastruktur sowie Organisation des Unternehmens in der Lage sein, ihre Aufgaben einwandfrei zu erfüllen. Jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats muss über ausreichend Zeit zur Wahrnehmung seiner Funktion verfügen.[^39]
4) Aufgehoben[^40]
5) Aufgehoben[^41]
B. Pflichten der Verwaltungsgesellschaft
Art. 22
Änderungen des Geschäftsplans
1) Nur materielle Änderungen des Geschäftsplans bedürfen der Mitteilung nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG.[^42]
2) Eine materielle Änderung liegt vor, wenn eine Verwaltungsgesellschaft Grössen- oder Risikoklassen über- oder unterschreitet. Eine Grössen- oder Risikoklasse wird über- oder unterschritten, wenn infolge der Veränderung des Geschäftsplans zusätzliche rechtliche oder organisatorische Anforderungen entstehen oder solche Anforderungen entfallen.
3) Die FMA ist berechtigt, die Grössen- oder Risikoklassen nach Abs. 2 zu konkretisieren.
4) Wird von der FMA ein Antragsformular bereitgestellt, sind Änderungen, die nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG der Mitteilungspflicht unterliegen, nur solche Änderungen des Geschäftsplans, die zu einer Änderung der Angaben im Antragsformular der Verwaltungsgesellschaft führen. Die FMA kann die Verwaltungsgesellschaft von der Pflicht zur Einreichung einzelner Angaben befreien.[^43]
Art. 22a[^44]
Wesentliche Änderungen
Keine wesentlichen Änderungen nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG liegen vor, wenn die Angaben des Zulassungsantrags nach Art. 16 Abs. 2 UCITSG nur redaktionell abgeändert werden. Die wesentlichen Änderungen können von der FMA in einer Wegleitung näher konkretisiert werden.
Art. 23[^45]
Qualifizierte Beteiligungen
1) Die Absicht, eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UCITSG zu erwerben, zu erhöhen oder zu veräussern, liegt vor, wenn ein verbindliches Angebot oder ein endgültiger Beschluss der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats zum Erwerb, zur Erhöhung oder zur Veräusserung gefasst wurde. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist massgeblich.
2) Das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung von qualifizierten Beteiligungen an einer Verwaltungsgesellschaft richten sich sinngemäss nach Art. 10b und 10c VVG.[^46]
Art. 24
Aufgabenübertragung
1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat der FMA die Übertragung von Aufgaben nach Art. 22 UCITSG spätestens zehn Werktage vor der zivilrechtlichen Wirksamkeit und der tatsächlichen Aufnahme der Geschäfte durch den beauftragten Dritten unter Verwendung eines amtlichen Formulars anzuzeigen.
2) Die Anzeige nach Abs. 1 hat zu enthalten:
- a) den beauftragten Dritten;
- b) die übertragenen Aufgaben; und
- c) die organisatorischen Folgewirkungen.
C. Wohlverhaltensregeln
Art. 25
Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anleger zu handeln
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine faire Behandlung der Anleger von verwalteten OGAW sicherzustellen. Sie stellt die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen einer anderen Anlegergruppe.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anzuwenden, von denen normalerweise eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und -integrität zu erwarten wäre.
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass für die von ihr verwalteten OGAW faire, korrekte und transparente Kalkulationsmodelle und Bewertungssysteme verwendet werden, damit der Pflicht, im besten Interesse der Anleger zu handeln, Genüge getan ist. Sie muss nachweisen können, dass die OGAW-Portfolios präzise bewertet wurden.
4) Die Verwaltungsgesellschaft hat durch ihre Handlungsweise zu verhindern, dass den OGAW und ihren Anlegern überzogene Kosten in Rechnung gestellt werden.
Art. 26
Sorgfaltspflichten
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat im besten Interesse der OGAW und der Marktintegrität bei der Auswahl und laufenden Überwachung der Anlagen grosse Sorgfalt walten zu lassen.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie über ausreichendes Wissen und ausreichende Erkenntnisse über die Anlagen, in die die OGAW investiert werden, verfügen.
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat schriftliche Grundsätze und Verfahren zum Thema Sorgfaltspflichten festzulegen und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Anlageentscheidungen, die für die OGAW getroffen werden, mit deren Zielen, Anlagestrategie und Risikolimits übereinstimmen.
4) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Umsetzung ihrer Risikomanagement-Grundsätze und soweit dies unter Berücksichtigung der Art einer geplanten Anlage angemessen ist, in Bezug auf den Beitrag, den die Anlage zur Zusammensetzung des OGAW-Portfolios, zu dessen Liquidität und zu dessen Risiko- und Ertragsprofil leistet, vor Tätigung der Anlage Prognosen abzugeben und Analysen anzustellen. Die Analysen dürfen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche und aktuelle Daten stützen.
5) Wenn Verwaltungsgesellschaften mit Dritten Vereinbarungen über die Ausführung von Tätigkeiten im Bereich des Risikomanagements schliessen, solche Vereinbarungen verwalten oder beenden, lassen sie dabei die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit walten. Vor dem Abschluss solcher Vereinbarungen leiten die Verwaltungsgesellschaften die notwendigen Schritte ein, um sich zu vergewissern, dass der Dritte über die erforderlichen Fähigkeiten und Kapazitäten verfügt, um die betreffenden Tätigkeiten zuverlässig, professionell und wirksam auszuführen. Die Verwaltungsgesellschaft legt Methoden für die laufende Bewertung der Leistungen des Dritten fest.
6) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Erfüllung der in Abs. 1 bis 5 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.[^47]
7) Die Verwaltungsgesellschaft hat, soweit sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2019/2088 oder nach Massgabe von Art. 4 Abs. 3 und 4 der genannten Verordnung berücksichtigt, diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in den Abs. 1 bis 5 dieser Bestimmung aufgeführten Anforderungen Rechnung zu tragen.[^48]
Art. 27
Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat einem Anleger, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt hat, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder - sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält - spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Bestätigungsmitteilung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Anleger von einer anderen Person unverzüglich zuzusenden ist.
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 enthält, sofern anwendbar, folgende Angaben:
- a) Name der Verwaltungsgesellschaft;
- b) Name oder sonstige Bezeichnung des Anlegers;
- c) Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise;
- d) Datum der Ausführung;
- e) Name des OGAW;
- f) Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme);
- g) Zahl der betroffenen Anteile;
- h) Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet bzw. zurückgenommen wurden;
- i) Referenz-Wertstellungsdatum;
- k) Bruttoauftragswert einschliesslich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren;
- l) Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten.
3) Bei regelmässiger Auftragsausführung für einen Anleger verfährt die Verwaltungsgesellschaft entweder nach Abs. 1 oder übermittelt dem Anleger mindestens alle sechs Monate die in Abs. 2 aufgeführten Informationen über die betreffenden Geschäfte.
4) Die Verwaltungsgesellschaft übermittelt dem Anleger auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags.
Art. 28
Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten OGAW
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW zu handeln, wenn sie für diese bei der Verwaltung ihrer Portfolios Handelsentscheidungen ausführt.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 hat die Verwaltungsgesellschaft alle angemessenen Massnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für den OGAW zu erzielen, wobei sie den Kurs, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte berücksichtigt. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand folgender Kriterien bestimmt:
- a) Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des OGAW, wie im Prospekt oder gegebenenfalls in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des OGAW dargelegt;
- b) Merkmale des Auftrags;
- c) Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind;
- d) Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung der in Abs. 2 niedergelegten Verpflichtung zu treffen und umzusetzen. Sie legt insbesondere Grundsätze fest, die ihr bei OGAW-Aufträgen die Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses nach Abs. 2 gestatten, und setzt diese um. Sie holt zu den Grundsätzen für die Auftragsausführung die vorherige Zustimmung der Investmentgesellschaft ein. Sie stellt den Anlegern angemessene Informationen über die nach diesem Artikel festgelegten Grundsätze und wesentliche Änderungen daran zur Verfügung.
4) Die Verwaltungsgesellschaft überwacht die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen und Grundsätze für die Auftragsausführung regelmässig, um etwaige Mängel aufzudecken und bei Bedarf zu beheben. Ausserdem unterzieht die Verwaltungsgesellschaft ihre Grundsätze für die Auftragsausführung alljährlich einer Überprüfung. Eine Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft beeinträchtigt, für die verwalteten OGAW auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
5) Die Verwaltungsgesellschaft kann nachweisen, dass sie Aufträge für OGAW entsprechend ihren Grundsätzen für die Auftragsausführung ausgeführt hat.
Art. 29
Weiterleitung von OGAW-Handelsaufträgen an andere Ausführungseinrichtungen
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW zu handeln, wenn sie bei der Verwaltung ihrer Portfolios Handelsaufträge für die verwalteten OGAW zur Ausführung an andere Einrichtungen weiterleitet.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat alle angemessenen Massnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für den OGAW zu erzielen, wobei sie den Kurs, die Kosten, die Geschwindigkeit und die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte berücksichtigt. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand von Art. 28 Abs. 2 bestimmt. Für diese Zwecke legt die Verwaltungsgesellschaft Grundsätze fest, die ihr die Erfüllung dieser Verpflichtung gestattet, und setzt diese um. In diesen Grundsätzen werden für jede Instrumentengattung die Einrichtungen genannt, bei denen Aufträge platziert werden dürfen. Die Verwaltungsgesellschaft geht nur dann Ausführungsvereinbarungen ein, wenn diese mit den in diesem Artikel niedergelegten Verpflichtungen vereinbar sind. Die Verwaltungsgesellschaft stellt den Anlegern angemessene Informationen über die nach diesem Absatz festgelegten Grundsätze und wesentliche Änderungen daran zur Verfügung.
3) Die Verwaltungsgesellschaft überwacht die Wirksamkeit der nach Abs. 2 festgelegten Grundsätze, insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrichtungen regelmässig und behebt bei Bedarf etwaige Mängel. Ausserdem unterzieht die Verwaltungsgesellschaft ihre Grundsätze alljährlich einer Überprüfung. Eine solche Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft beeinträchtigt, für die verwalteten OGAW auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
4) Die Verwaltungsgesellschaft kann nachweisen, dass sie Aufträge für OGAW entsprechend den nach Abs. 2 festgelegten Grundsätzen platziert hat.
Art. 30
Bearbeitung von Aufträgen
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Verfahren und Vorkehrungen festzulegen und umzusetzen, die für die umgehende, redliche und zügige Ausführung der für OGAW getätigten Portfoliogeschäfte sorgen. Die von der Verwaltungsgesellschaft umgesetzten Verfahren und Vorkehrungen erfüllen folgende Voraussetzungen:
- a) Sie gewährleisten, dass für OGAW ausgeführte Aufträge umgehend und korrekt registriert und zugewiesen werden.
- b) Ansonsten vergleichbare OGAW-Aufträge werden der Reihe nach umgehend ausgeführt, es sei denn, die Merkmale des Auftrags oder die herrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder die Interessen des OGAW verlangen etwas anderes.
2) Finanzinstrumente oder Gelder, die zur Abwicklung der ausgeführten Aufträge eingegangen sind, werden umgehend und korrekt auf dem Konto des betreffenden OGAW verbucht.
3) Eine Verwaltungsgesellschaft darf Informationen im Zusammenhang mit laufenden OGAW-Aufträgen nicht missbrauchen und trifft alle angemessenen Massnahmen, um den Missbrauch derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen zu verhindern.
Art. 31
Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen
1) Die Verwaltungsgesellschaft darf keinen OGAW-Auftrag zusammen mit dem Auftrag eines anderen OGAW oder sonstigen Kunden oder zusammen mit einem Auftrag für eigene Rechnung ausführen, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
- a) Es muss unwahrscheinlich sein, dass die Zusammenlegung der Aufträge für einen OGAW oder Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt wird, insgesamt von Nachteil ist.
- b) Es müssen Grundsätze für die Auftragszuweisung festgelegt und umgesetzt werden, die die faire Zuweisung zusammengelegter Aufträge präzise genug regeln, auch im Hinblick darauf, wie Auftragsvolumen und -preis die Zuweisungen bestimmen und wie bei Teilausführungen zu verfahren ist.
2) Eine Verwaltungsgesellschaft, die einen OGAW-Auftrag mit einem oder mehreren anderen OGAW- oder Kundenaufträgen zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, hat die zugehörigen Geschäfte entsprechend ihren Grundsätzen für die Auftragszuweisung zuzuweisen.
3) Eine Verwaltungsgesellschaft, die Geschäfte für eigene Rechnung mit einem oder mehreren Aufträgen von OGAW oder sonstigen Kunden zusammengelegt hat, hat bei der Zuweisung der zugehörigen Geschäfte nicht in einer für den OGAW oder sonstigen Kunden nachteiligen Weise zu verfahren.
4) Eine Verwaltungsgesellschaft, die einen OGAW- oder sonstigen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, hat bei der Zuweisung der zugehörigen Geschäfte dem OGAW oder sonstigen Kunden gegenüber ihren Eigengeschäften Vorrang einzuräumen. Kann die Verwaltungsgesellschaft gegenüber dem OGAW oder ihrem sonstigen Kunden jedoch schlüssig darlegen, dass sie den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu derart günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann sie das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit ihren nach Abs. 1 Bst. b festgelegten Grundsätzen anteilsmässig zuweisen.
Art. 32
Schutz der besten Interessen des OGAW
1) Die Verwaltungsgesellschaft gilt nicht als ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse des OGAW handelnd, wenn sie im Zusammenhang mit der Anlageverwaltung für den OGAW eine Gebühr oder Provision zahlt oder erhält oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewährt oder annimmt, es sei denn:
- a) es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die dem OGAW oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gezahlt bzw. vom OGAW oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gewährt wird;
- b) es handelt sich um Gebühren, die die Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglichen oder dafür notwendig sind - einschliesslich Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren - und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft hervorrufen können, im besten Interesse des OGAW ehrlich, redlich und professionell zu handeln; oder
- c) es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die einem Dritten oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gezahlt bzw. von einer dieser Personen gewährt wird, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
-
- Die Existenz, die Art und der Betrag der Gebühr, Provision oder Zuwendung oder - wenn der Betrag nicht feststellbar ist - die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages müssen dem OGAW vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offengelegt werden.
-
- Die Zahlung der Gebühr oder der Provision bzw. die Gewährung der nicht in Geldform angebotenen Zuwendung muss den Zweck verfolgen, die Qualität der betreffenden Dienstleistung zu verbessern und darf die Verwaltungsgesellschaft nicht daran hindern, pflichtgemäss im besten Interesse des OGAW zu handeln.
2) Die Verwaltungsgesellschaft kann für die Zwecke von Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 die wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarungen über Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen in zusammengefasster Form offenlegen, sofern sich die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, auf Wunsch des Anlegers weitere Einzelheiten offenzulegen, und dieser Verpflichtung auch nachkommt.
Art. 33
Befugnisse der FMA im Zusammenhang mit Pflichten der Verwaltungsgesellschaft
1) Die FMA kann die Wohlverhaltensregeln nach diesem Abschnitt konkretisieren.
2) Über Abs. 1 hinaus kann die FMA folgende Regelungen nach dem UCITSG und dieser Verordnung konkretisieren, insbesondere um Entwicklungen innerhalb des EWR Rechnung zu tragen:
- a) Anforderungen an Verfahren und Organisation nach Abschnitt D;
- b) Interessenkonflikte nach Abschnitt E;
- c) Risikomanagement nach Abschnitt F;
- d) Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren nach Abschnitt G;
- e) interne Kontrollmechanismen nach Abschnitt H.
3) Die FMA kann geeignete Massnahmen zur Durchsetzung der Pflichten von Verwaltungsgesellschaften ergreifen.
D. Anforderungen an Verfahren und Organisation
Art. 34
Allgemeine Anforderungen
1) Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet:
- a) Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten klar festgelegt und dokumentiert und Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind, zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;
- b) sicherzustellen, dass ihre relevanten Personen über die Verfahren, die für eine ordnungsgemässe Wahrnehmung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, im Bilde sind;
- c) angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Verwaltungsgesellschaft sicherstellen sollen, zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;
- d) eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen auf allen massgeblichen Ebenen der Verwaltungsgesellschaft sowie einen reibungslosen Informationsfluss mit allen beteiligten Dritten einzuführen, zu praktizieren und aufrechtzuerhalten;
- e) angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte, der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten sowie den Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung zu tragen.[^49]
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Meldesystem nach Art. 21 Abs. 3a UCITSG, einzurichten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten und dabei der Art dieser Daten Rechnung zu tragen.[^50]
4) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine angemessene Notfallplanung festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die bei einer Störung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten soll, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleistungen und Tätigkeiten fortgeführt werden oder - sollte dies nicht möglich sein - diese Daten und Funktionen bald zurückgewonnen und die Dienstleistungen und Tätigkeiten bald wieder aufgenommen werden.
5) Die Verwaltungsgesellschaft hat zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Rechnungslegungsgrundsätzen und -methoden, die es ihnen ermöglichen, der FMA auf Verlangen rechtzeitig Abschlüsse vorzulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens- und Finanzlage vermitteln und mit allen geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften in Einklang stehen.
6) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer nach Abs. 1 bis 4 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen zu überwachen und regelmässig zu bewerten und die zur Abstellung etwaiger Mängel erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
Art. 35
Ressourcen
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Mitarbeiter, die über die zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, zu beschäftigen.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Ressourcen und Fachkenntnisse, die für eine wirksame Überwachung der von Dritten im Rahmen einer Vereinbarung mit der Verwaltungsgesellschaft ausgeführten Tätigkeiten erforderlich sind, zu halten, was insbesondere für das Management der mit solchen Vereinbarungen verbundenen Risiken gilt.
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass für den Fall, dass relevante Personen mit mehreren Aufgaben betraut sind, diese Personen dadurch weder tatsächlich noch voraussichtlich daran gehindert werden, die betreffenden Aufgaben solide, redlich und professionell zu erfüllen.
4) Die Verwaltungsgesellschaft hat für die in Abs. 1 bis 3 festgelegten Zwecke der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.
5) Die Verwaltungsgesellschaft hat für die in Abs. 1 bis 3 festgelegten Zwecke über die Ressourcen und Fachkenntnisse zu verfügen, die für eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.[^51]
E. Interessenkonflikte
Art. 36
Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei der Dienstleistungserbringung und der Ausführung von Tätigkeiten auftreten und den Interessen eines OGAW abträglich sein können, zumindest der Frage Rechnung zu tragen, ob auf die Verwaltungsgesellschaft, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit der Verwaltungsgesellschaft verbunden ist, aufgrund der Tatsache, dass sie in der gemeinsamen Portfolioverwaltung oder einem anderen Bereich tätig ist, eine der folgenden Situationen zutrifft:
- a) Die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person wird voraussichtlich einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden, was zu Lasten des OGAW geht.
- b) Die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person hat am Ergebnis einer für den OGAW oder einen anderen Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für den OGAW oder einen anderen Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das sich nicht mit dem Interesse des OGAW an diesem Ergebnis deckt.
- c) Für die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Kundengruppe über die Interessen des OGAW zu stellen.
- d) Die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person führt für den OGAW und für einen oder mehrere andere Kunden, bei denen es sich nicht um OGAW handelt, die gleichen Tätigkeiten aus.
- e) Die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person erhält aktuell oder künftig von einer anderen Person als dem OGAW in Bezug auf Leistungen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die für den OGAW erbracht werden, zusätzlich zu der hierfür üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten Folgendes zu berücksichtigen:
- a) ihre eigenen Interessen, einschliesslich solcher, die aus der Zugehörigkeit der Verwaltungsgesellschaft zu einer Gruppe oder aus der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten resultieren, die Interessen der Kunden und die Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft gegenüber dem OGAW;
- b) die Interessen von zwei oder mehreren verwalteten OGAW.
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Feststellung der Arten von Interessenskonflikten, die den Interessen eines OGAW abträglich sein können, auch Interessenskonflikte zu berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können.[^52]
Art. 37
Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Grösse und Organisation der Verwaltungsgesellschaft sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sein. Gehört die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe an, müssen diese Grundsätze darüber hinaus allen Umständen Rechnung tragen, die der Gesellschaft bekannt sind oder sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Gruppenmitglieder zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten.
2) In den nach Abs. 1 festgelegten Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten wird:
- a) im Hinblick auf die Leistungen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die von oder für die Verwaltungsgesellschaft erbracht werden, festgelegt, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt, der den Interessen des OGAW oder eines oder mehrerer anderer Kunden erheblich schaden könnte, vorliegt oder entstehen könnte;
- b) festgelegt, welche Verfahren für den Umgang mit diesen Konflikten einzuhalten und welche Massnahmen zu treffen sind.
Art. 38
Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement
1) Die in Art. 37 Abs. 2 Bst. b vorgesehenen Verfahren und Massnahmen müssen so gestaltet sein, dass relevante Personen, die verschiedene Tätigkeiten ausführen, die einen Interessenkonflikt nach sich ziehen, diese Tätigkeiten mit einem Grad an Unabhängigkeit ausführen, der der Grösse und dem Betätigungsfeld der Verwaltungsgesellschaft und der Gruppe, der sie angehört, sowie der Erheblichkeit des Risikos, dass die Interessen von Kunden geschädigt werden, angemessen ist.
2) Die Verfahren und Massnahmen, die nach Art. 37 Abs. 2 Bst. b einzuhalten bzw. zu treffen sind, schliessen - soweit dies zur Gewährleistung des geforderten Grades an Unabhängigkeit der Verwaltungsgesellschaft notwendig und angemessen ist - Folgendes ein:
- a) wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen relevanten Personen, die in der gemeinsamen Portfolioverwaltung tätig sind und deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer Kunden schaden könnte;
- b) die gesonderte Beaufsichtigung relevanter Personen, zu deren Hauptaufgaben die gemeinsame Portfolioverwaltung für Kunden oder die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden oder Anleger gehört, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche, möglicherweise kollidierende Interessen vertreten, was auch die Interessen der Verwaltungsgesellschaft einschliesst;
- c) die Beseitigung jeder direkten Verbindung zwischen der Vergütung relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, und der Vergütung oder den Einnahmen anderer relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;
- d) Massnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der eine relevante Person die gemeinsame Portfolioverwaltung ausführt, verhindern oder einschränken;
- e) Massnahmen, die die gleichzeitige oder anschliessende Beteiligung einer relevanten Person an einer anderen gemeinsamen Portfolioverwaltung verhindern oder kontrollieren, wenn eine solche Beteiligung einem einwandfreien Konfliktmanagement im Wege stehen könnte.
3) Sollten eine oder mehrere der Massnahmen und Verfahren nach Abs. 2 in der Praxis nicht das erforderliche Mass an Unabhängigkeit gewährleisten, hat die Verwaltungsgesellschaften, die für die genannten Zwecke erforderlichen und angemessenen alternativen oder zusätzlichen Massnahmen und Verfahren festzulegen.
Art. 39
Umgang mit Tätigkeiten, die einen schädlichen Interessenkonflikt nach sich ziehen
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Aufzeichnungen darüber zu führen, bei welchen Arten der von ihr oder für sie erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltung ein Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei laufender Portfolioverwaltung noch auftreten könnte, bei dem das Risiko, dass die Interessen eines oder mehrerer OGAW oder anderer Kunden Schaden nehmen, erheblich ist, und diese Aufzeichnungen regelmässig zu aktualisieren.
2) In Fällen, in denen die organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zum Umgang mit Interessenkonflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Schädigung der Interessen des OGAW oder seiner Anleger ausgeschlossen werden kann, ist die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle der Verwaltungsgesellschaft umgehend zu informieren, damit sie die notwendigen Entscheidungen treffen kann, um zu gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaft stets im besten Interesse des OGAW und seiner Anleger handelt.
3) Die Verwaltungsgesellschaft setzt die Anleger auf einem zweckmässigen dauerhaften Datenträger über die in Abs. 2 genannten Gegebenheiten in Kenntnis und begründet ihre Entscheidung.
Art. 40
Strategien für die Ausübung von Stimmrechten
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame und angemessene Strategien im Hinblick darauf auszuarbeiten, wann und wie die mit den Instrumenten in den verwalteten Portfolios verbundenen Stimmrechte ausgeübt werden sollen, damit dies ausschliesslich zum Nutzen des betreffenden OGAW ist.
2) Die in Abs. 1 genannte Strategie enthält Massnahmen und Verfahren, die:
- a) eine Verfolgung der massgeblichen Corporate Events ermöglichen;
- b) sicherstellen, dass die Ausübung von Stimmrechten mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des jeweiligen OGAW in Einklang steht;
- c) Interessenkonflikte, die aus der Ausübung von Stimmrechten resultieren, verhindern oder regeln.
3) Den Anlegern wird eine Kurzbeschreibung der in Abs. 1 genannten Strategien zur Verfügung gestellt.
4) Nähere Angaben zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Massnahmen sind den Anlegern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
F. Risikomanagement
1. Risikomanagement-Grundsätze und Risikobeurteilung
Art. 41
Risikomanagement-Grundsätze
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, in denen die Risiken genannt werden, denen die von ihr verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten.
2) Die Risikomanagement-Grundsätze umfassen die Verfahren, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschliesslich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.[^53]
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat in ihren Risikomanagement-Grundsätzen zumindest folgende Punkte zu behandeln:
- a) Methoden, Mittel und Vorkehrungen, die ihr die Erfüllung der in den Art. 43 und 44 festgelegten Pflichten ermöglichen;
- b) Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf das Risikomanagement.
4) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass in den in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Risikomanagement-Grundsätzen Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der in Art. 55 vorgesehenen Berichterstattung der Risikomanagement-Funktion an das Leitungs- oder Verwaltungsorgan und die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls an die Aufsichtsfunktion festgelegt werden.
5) Für die Zwecke der Abs. 1 bis 4 hat die Verwaltungsgesellschaft der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihr verwalteten OGAW Rechnung zu tragen.
Art. 42
Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Folgendes zu bewerten, zu überwachen und periodisch zu überprüfen:
- a) Angemessenheit und Wirksamkeit der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in den Art. 43 und 44 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren;
- b) Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in den Art. 43 und 44 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren durch die Verwaltungsgesellschaft;
- c) Angemessenheit und Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leistungsfähigkeit des Risikomanagement-Prozesses.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat die FMA über alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagement-Prozess zu unterrichten.
3) Die in Abs. 1 niedergelegten Anforderungen sind von der FMA laufend und insbesondere auch bei Erteilung der Zulassung zu überprüfen.
2. Risikomanagement-Prozesse, Kontrahentenrisiko und Emittentenkonzentration
Art. 43
Messung und Management von Risiken
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und wirksame Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren einzuführen, um:
- a) die Risiken, denen die von ihr verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten, jederzeit messen und managen zu können;
- b) die Einhaltung der Obergrenzen für das Gesamtrisiko und das Kontrahentenrisiko nach den Art. 44 und 46 sicherzustellen.
2) Die Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren nach Abs. 1 sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW angemessen und entsprechen dem OGAW-Risikoprofil.
3) Für die Zwecke von Abs. 1 hat die Verwaltungsgesellschaft für jeden von ihr verwalteten OGAW folgende Massnahmen zu ergreifen:
- a) Einführung der notwendigen Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren, um sicherzustellen, dass die Risiken übernommener Positionen und deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil auf der Grundlage solider und verlässlicher Daten genau gemessen werden und dass die Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren adäquat dokumentiert werden;
- b) gegebenenfalls Durchführung periodischer Rückvergleiche (Backtesting) zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Risikomessvorkehrungen, zu denen modellbasierte Prognosen und Schätzungen gehören;
- c) gegebenenfalls Durchführung periodischer Stresstests und Szenarioanalysen zur Erfassung der Risiken aus potenziellen Veränderungen der Marktbedingungen, die sich nachteilig auf den OGAW auswirken könnten;
- d) Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines dokumentierten Systems interner Limits für die Massnahmen, mit denen die einschlägigen Risiken für jeden OGAW gemanagt und kontrolliert werden, wobei allen in Art. 41 genannten Risiken, die für den OGAW wesentlich sein könnten, Rechnung getragen und die Übereinstimmung mit dem Risikoprofil des OGAW sichergestellt wird;
- e) Gewährleistung, dass der jeweilige Risikostand bei jedem OGAW mit dem unter Bst. d dargelegten Risikolimit-System in Einklang steht;
- f) Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Verfahren, die im Falle von tatsächlichen oder zu erwartenden Verstössen gegen das Risikolimit-System des OGAW zu zeitnahen Abhilfemassnahmen im besten Interesse der Anleger führen.
4) Die Verwaltungsgesellschaft hat einen angemessenen Risikomanagement-Prozess für Liquiditätsrisiken anzuwenden, um zu gewährleisten, dass jeder von ihr verwaltete OGAW jederzeit zur Erfüllung von Art. 85 Abs. 1 UCITSG imstande ist. Gegebenenfalls führt die Verwaltungsgesellschaft Stresstests durch, die die Bewertung des Liquiditätsrisikos des OGAW unter aussergewöhnlichen Umständen ermöglichen.
5) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das Liquiditätsprofil der OGAW-Anlagen bei jedem von ihr verwalteten OGAW den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung oder dem Prospekt niedergelegten Rücknahmegrundsätzen entspricht.
Art. 44
Berechnung des Gesamtrisikos
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat das Gesamtrisiko eines verwalteten OGAW im Sinne von Art. 53 Abs. 2 UCITSG als eine der folgenden beiden Grössen zu berechnen:
- a) zusätzliches Risiko und zusätzliche Leverage, die der verwaltete OGAW durch die Nutzung derivativer Finanzinstrumente einschliesslich eingebetteter Derivate im Sinne von Art. 53 Abs. 1 UCITSG erzeugt und die den Gesamtbetrag des OGAW-Nettoinventarwerts nicht übersteigen dürfen;
- b) Marktrisiko des OGAW-Portfolios.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat das OGAW-Gesamtrisiko mindestens einmal täglich zu berechnen.
3) Die Verwaltungsgesellschaft kann das Gesamtrisiko je nach Zweckdienlichkeit nach dem Commitment-Ansatz, dem Value-at-Risk-Modell oder einem fortgeschrittenen Messansatz ermitteln. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der "Value at risk" den bei einem gegebenen Konfidenzniveau über einen bestimmten Zeitraum maximal zu erwartenden Verlust. Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die zur Messung des Gesamtrisikos gewählte Methode der vom OGAW verfolgten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der genutzten derivativen Finanzinstrumente und dem Anteil derivativer Finanzinstrumente am OGAW-Portfolio angemessen ist.
4) Nutzt ein OGAW nach Art. 53 Abs. 4 UCITSG Techniken und Instrumente einschliesslich Rückkaufsvereinbarungen oder Wertpapierverleihgeschäfte, um seine Leverage oder sein Marktrisiko zu erhöhen, hat die Verwaltungsgesellschaft die betreffenden Geschäfte bei der Berechnung des Gesamtrisikos zu berücksichtigen.
Art. 45
Commitment-Ansatz
1) Wird das Gesamtrisiko nach dem Commitment-Ansatz berechnet, hat die Verwaltungsgesellschaft diesen Ansatz auf sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschliesslich eingebetteter Derivate im Sinne von Art. 53 Abs. 3 UCITSG anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie im Zuge der allgemeinen Anlagepolitik des OGAW, zum Zwecke der Risikominderung oder zum Zwecke der effizienten Portfolioverwaltung im Sinne von Art. 53 Abs. 4 UCITSG genutzt werden.
2) Wird das Gesamtrisiko nach dem Commitment-Ansatz berechnet, hat die Verwaltungsgesellschaft jede Position in derivativen Finanzinstrumenten in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivats umzurechnen (Standard-Commitment-Ansatz). Die Verwaltungsgesellschaft kann andere Berechnungsmethoden anwenden, wenn diese dem Standard-Commitment-Ansatz gleichwertig sind.
3) Die Verwaltungsgesellschaft kann bei der Berechnung des Gesamtrisikos Netting- und Hedging-Vereinbarungen berücksichtigen, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht ausser Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen.
4) Erzeugt die Nutzung derivativer Finanzinstrumente für den OGAW kein zusätzliches Risiko, braucht die zugrunde liegende Risikoposition nicht in die Commitment-Berechnung einbezogen zu werden.
5) Bei Anwendung des Commitment-Ansatzes brauchen vorübergehende Kreditvereinbarungen, die nach Art. 89 UCITSG für den OGAW abgeschlossen werden, bei der Berechnung des Gesamtrisikos nicht berücksichtigt zu werden.
Art. 46
Kontrahentenrisiko und Emittentenkonzentration
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass für das Kontrahentenrisiko aus nicht börsengehandelten derivativen Finanzinstrumenten ("OTC-Derivaten") die in Art. 54 UCITSG festgelegten Obergrenzen gelten.
2) Für die Berechnung des Kontrahentenrisikos eines OGAW in Einklang mit den in Art. 54 Abs. 2 UCITSG festgelegten Obergrenzen legt die Verwaltungsgesellschaft den positiven Neubewertungswert (Mark-to-Market-Wert) des OTC-Derivatkontrakts mit der betreffenden Gegenpartei zugrunde. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Derivatpositionen eines OGAW mit ein und derselben Gegenpartei miteinander verrechnen (Netting), wenn die Verwaltungsgesellschaft die Möglichkeit hat, Nettingvereinbarungen mit der betreffenden Gegenpartei für den OGAW rechtlich durchzusetzen. Das Netting ist nur bei den OTC-Derivaten mit einer Gegenpartei, nicht bei anderen Positionen des OGAW gegenüber dieser Gegenpartei zulässig.
3) Die Verwaltungsgesellschaft kann das Kontrahentenrisiko eines OGAW aus einem OTC-Derivat durch die Entgegennahme von Sicherheiten mindern. Die entgegengenommene Sicherheit muss ausreichend liquide sein, damit sie rasch zu einem Preis veräussert werden kann, der nahe an der vor dem Verkauf festgestellten Bewertung liegt.
4) Die Verwaltungsgesellschaft hat Sicherheiten bei der Berechnung des Ausfallrisikos im Sinne von Art. 54 Abs. 2 UCITSG zu berücksichtigen, wenn die Verwaltungsgesellschaft einer OTC-Gegenpartei für den OGAW eine Sicherheit stellt. Die gestellte Sicherheit darf nur dann auf Nettobasis berücksichtigt werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Möglichkeit hat, Nettingvereinbarungen mit der betreffenden Gegenpartei für den OGAW rechtlich durchzusetzen.
5) Die Verwaltungsgesellschaft hat die in Art. 54 UCITSG für die Emittentenkonzentration vorgesehenen Obergrenzen auf Basis des zugrunde liegenden Risikos zu berechnen, das nach dem Commitment-Ansatz durch die Nutzung derivativer Finanzinstrumente entsteht.
6) Im Hinblick auf das Risiko aus Geschäften mit OTC-Derivaten im Sinne von Art. 54 Abs. 3 UCITSG hat die Verwaltungsgesellschaft etwaige Kontrahentenrisiken aus OTC-Derivaten in die Berechnung einzubeziehen.
3. Verfahren für die Bewertung der OTC-Derivate
Art. 47
Verfahren für die Ermittlung des Wertes von OTC-Derivaten
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sich zu vergewissern, dass den Risiken von OGAW aus OTC-Derivaten ein beizulegender Zeitwert zugewiesen wird, der sich nicht nur auf die Marktnotierungen der Kontrahenten der OTC-Geschäfte stützt und die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG niedergelegten Kriterien erfüllt.[^54]
2) Für die Zwecke von Abs. 1 werden von der Verwaltungsgesellschaft Vorkehrungen und Verfahren festgelegt, umgesetzt und aufrechterhalten, die eine geeignete, transparente und faire Bewertung der OGAW-Risiken aus OTC-Derivaten sicherstellen. Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der beizulegende Zeitwert von OTC-Derivaten angemessen, präzise und unabhängig bewertet wird. Die Bewertungsvorkehrungen und -verfahren sind der Art und Komplexität der betreffenden OTC-Derivate angemessen und stehen in einem angemessenen Verhältnis dazu. Schliessen die Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter Aufgaben durch Dritte ein, muss die Verwaltungsgesellschaft die in Art. 26 Abs. 5 und Art. 35 Abs. 2 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
3) Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 werden der Risikomanagement-Funktion spezielle Pflichten und Zuständigkeiten übertragen.
4) Die in Abs. 2 genannten Bewertungsvorkehrungen und -verfahren werden adäquat dokumentiert.
4. Übermittlung von Informationen zu Derivaten
Art. 48
Berichte über Derivate
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für jeden verwalteten OGAW genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden.
2) Die FMA hat die regelmässige Übermittlung und Vollständigkeit der in Abs. 1 vorgesehenen Informationen zu überprüfen und bei Bedarf einzugreifen.
G. Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren
Art. 49
Bearbeitung von Beschwerden
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und prompte Bearbeitung von Anlegerbeschwerden zu schaffen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass alle Beschwerden und alle zu deren Beilegung getroffenen Massnahmen aufgezeichnet werden.
3) Anleger müssen kostenlos Beschwerde einlegen können. Informationen über die in Abs. 1 genannten Verfahren sind den Anlegern kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Art. 50
Elektronische Datenverarbeitung
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme zu treffen, um eine zeitnahe und ordnungsgemässe Aufzeichnung jedes Portfoliogeschäfts und jedes Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrags und damit die Einhaltung der Art. 57 und 58 zu ermöglichen.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der elektronischen Datenverarbeitung ein hohes Mass an Sicherheit zu gewährleisten und gegebenenfalls für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen.
Art. 51
Rechnungslegungsverfahren
1) Um den Schutz der Anleger zu gewährleisten, hat die Verwaltungsgesellschaft die Anwendung der in Art. 34 Abs. 5 genannten Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden sicherzustellen.
2) Die OGAW-Rechnungslegung ist so ausgelegt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW jederzeit direkt ermittelt werden können.
3) Hat ein OGAW mehrere Teilfonds, werden für jeden dieser Teilfonds getrennte Konten geführt.
4) Um eine präzise Berechnung des Nettoinventarwerts jedes einzelnen OGAW anhand der Rechnungslegung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge zu diesem Nettoinventarwert ordnungsgemäss ausgeführt werden können, hat die Verwaltungsgesellschaft Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden festzulegen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, die den Rechnungslegungsvorschriften des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats entsprechen.
5) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Verfahren zu schaffen, um eine ordnungsgemässe und präzise Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW in Einklang mit den in Art. 86 UCITSG genannten anzuwendenden Regeln zu gewährleisten.
H. Interne Kontrollmechanismen
Art. 52
Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsfunktion
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der internen Aufgabenverteilung sicherzustellen, dass die Geschäftsleitung und gegebenenfalls die Aufsichtsfunktion die Verantwortung dafür tragen, dass die Verwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung nachkommt.
2) Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ihre Geschäftsleitung:
- a) die Verantwortung dafür trägt, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie gegebenenfalls im Prospekt, in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der Investmentgesellschaft festgelegt ist, bei jedem verwalteten OGAW umgesetzt wird;
- b) für jeden verwalteten OGAW die Genehmigung der Anlagestrategien überwacht;
- c) die Verantwortung dafür trägt, dass die Verwaltungsgesellschaft über die in Art. 53 genannte dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion verfügt, selbst wenn diese Funktion einem Dritten übertragen wurde;
- d) dafür sorgt und sich regelmässig vergewissert, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimits jedes verwalteten OGAW ordnungsgemäss und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, auch wenn die Risikomanagement-Funktion einem Dritten übertragen wurde;
- e) die Angemessenheit der internen Verfahren, nach denen für jeden verwalteten OGAW die Anlageentscheidungen getroffen werden, feststellt und regelmässig überprüft, um zu gewährleisten, dass solche Entscheidungen mit den genehmigten Anlagestrategien in Einklang stehen;
- f) die in Art. 41 genannten Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden billigt und regelmässig überprüft, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten OGAW betrifft;
- g) die Verantwortung dafür trägt, dass Nachhaltigkeitsrisiken in die unter Bst. a bis f genannten Tätigkeiten einbezogen werden.[^55]
3) Die Verwaltungsgesellschaft stellt ebenfalls sicher, dass ihre Geschäftsführung und gegebenenfalls ihre Aufsichtsfunktion:
- a) die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der im Gesetz und dieser Verordnung festgelegten Pflichten eingeführt wurden, bewerten und regelmässig überprüfen;
- b) angemessene Massnahmen ergreifen, um etwaige Mängel zu beseitigen.
4) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass ihre Geschäftsleitung häufig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte zu Fragen der Rechtsbefolgung, der Innenrevision und des Risikomanagements erhält, in denen insbesondere angegeben wird, ob zur Beseitigung etwaiger Mängel geeignete Abhilfemassnahmen getroffen wurden.
5) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass ihre Geschäftsleitung regelmässig Berichte über die Umsetzung der in Abs. 2 Bst. b bis e genannten Anlagestrategien und internen Verfahren für Anlageentscheidungen erhält.
6) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die Aufsichtsfunktion - falls vorhanden - regelmässig schriftliche Berichte zu den in Abs. 4 genannten Punkten erhält.
Art. 53
Ständige Compliance-Funktion
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko der Nichteinhaltung der im Gesetz und dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch die betreffende Verwaltungsgesellschaft sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken. Des Weiteren hat die Verwaltungsgesellschaft angemessene Massnahmen und Verfahren zu schaffen, um das Risiko der Nichteinhaltung der im Gesetz und dieser Verordnung festgelegten Pflichten auf ein Minimum zu begrenzen und die FMA in die Lage zu versetzen, ihre Befugnisse wirksam auszuüben.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.
3) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine wirksame Compliance-Funktion einzurichten und aufrechtzuerhalten, die unabhängig ist und folgende Aufgaben hat:
- a) Überwachung und regelmässige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der nach Abs. 1 festgelegten Massnahmen, Grundsätze und Verfahren, sowie der Schritte, die zur Beseitigung etwaiger Defizite der Verwaltungsgesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten unternommen wurden;
- b) Beratung und Unterstützung der für Dienstleistungen und Tätigkeiten zuständigen relevanten Personen im Hinblick auf die Erfüllung der im Gesetz und dieser Verordnung für Verwaltungsgesellschaften festgelegten Pflichten.
4) Damit die in Abs. 3 genannte Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäss und unabhängig wahrnehmen kann, stellen die Verwaltungsgesellschaften sicher, dass:
- a) die Compliance-Funktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und zu allen für sie relevanten Informationen Zugang hat;
- b) ein Compliance-Beauftragter benannt wird, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung der Berichte verantwortlich ist, die der Geschäftsleitung regelmässig, mindestens aber einmal jährlich, zu Fragen der Rechtsbefolgung vorgelegt werden und in denen insbesondere angegeben wird, ob die zur Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Abhilfemassnahmen getroffen wurden;
- c) relevante Personen, die in diese Funktion eingebunden sind, nicht in die von ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden sind;
- d) das Verfahren, nach dem die Bezüge der in die Compliance-Funktion eingebundenen relevanten Personen bestimmt wird, weder deren Objektivität beeinträchtigt noch dies wahrscheinlich erscheinen lässt.
5) Kann eine Verwaltungsgesellschaft jedoch nachweisen, dass die in Abs. 4 Bst. c oder d genannte Anforderung mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismässig ist und dass die Compliance-Funktion dennoch ihre Aufgabe erfüllt, ist sie von dieser Anforderung befreit.
Art. 54
Ständige Innenrevisionsfunktion
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat - soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdienste angemessen und verhältnismässig ist - eine von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft getrennte, unabhängige Innenrevisionsfunktion einzurichten und aufrechtzuerhalten.
2) Die in Abs. 1 genannte Innenrevisionsfunktion hat folgende Aufgaben:
- a) Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten;
- b) Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Bst. a ausgeführten Arbeiten;
- c) Überprüfung der Einhaltung der unter Bst. b genannten Empfehlungen;
- d) Erstellung von Berichten zu Fragen der Innenrevision nach Art. 52 Abs. 4.
Art. 55
Ständige Risikomanagement-Funktion
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine ständige Risikomanagement-Funktion einzurichten und aufrechtzuerhalten.
2) Die in Abs. 1 genannte ständige Risikomanagement-Funktion ist von den operativen Abteilungen hierarchisch und funktionell unabhängig.
3) Von den Auflagen nach Abs. 2 kann abgewichen werden, wenn dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW angemessen und verhältnismässig ist.
4) Eine Verwaltungsgesellschaft muss nachweisen können, dass angemessene Massnahmen zum Schutz vor Interessenkonflikten getroffen wurden, um ein unabhängiges Risikomanagement zu ermöglichen, und dass ihr Risikomanagement-Prozess den Anforderungen des Art. 23 und 53 UCITSG entspricht.
5) Die ständige Risikomanagement-Funktion hat die Aufgabe:
- a) die Risikomanagement-Grundsätze und -Verfahren umzusetzen;
- b) für die Einhaltung der OGAW-Risikolimits zu sorgen, worunter auch die gesetzlichen Limits für das Gesamt- und das Kontrahentenrisiko nach den Art. 44 bis 46 fallen;
- c) das Leitungs- oder Verwaltungsorgan bei der Ermittlung des Risikoprofils der einzelnen verwalteten OGAW zu beraten;
- d) dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan und - falls vorhanden - der Aufsichtsfunktion regelmässig zu folgenden Themen Bericht zu erstatten:
-
- Kohärenz zwischen dem aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten OGAW und dem für diesen vereinbarten Risikoprofil;
-
- Einhaltung der jeweiligen Risikolimits durch die einzelnen verwalteten OGAW;
-
- Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere angegeben wird, ob bei eventuellen Mängeln angemessene Abhilfemassnahmen eingeleitet wurden;
- e) der Geschäftsleitung regelmässig über den aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten OGAW und jede tatsächliche oder vorhersehbare Überschreitung der für den jeweiligen OGAW geltenden Limits Bericht zu erstatten, um zu gewährleisten, dass umgehend angemessene Massnahmen eingeleitet werden können;
- f) die in Art. 47 dargelegten Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verstärken.
6) Die ständige Risikomanagement-Funktion verfügt über die notwendige Autorität und über Zugang zu allen relevanten Informationen, die zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufgaben erforderlich sind.
Art. 56
Persönliche Geschäfte
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Vorkehrungen, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014[^56] oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen:[^57]
- a) ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
-
- Die Person darf das persönliche Geschäft nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht tätigen.[^58]
-
- Es geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen einher.
-
- Es kollidiert mit einer Pflicht der Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz oder dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EG[^59] oder wird voraussichtlich damit kollidieren;[^60]
- b) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das - würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln - unter Bst. a oder unter Art. 25 Abs. 2 Bst. a oder b der Richtlinie 2006/73/EG[^61] fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;[^62]
- c) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags und unbeschadet des Art. 14 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte:[^63]
-
- ein Geschäft mit Finanzinstrumenten einzugehen, das - würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln - unter Bst. a oder unter Art. 25 Abs. 2 Bst. a oder b der Kommissions-Richtlinie 2006/73/EG fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde;
-
- einer anderen Person zu einem solchen Geschäft zu raten oder zu verhelfen.
2) Die in Abs. 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen gewährleisten insbesondere, dass:
- a) jede unter Abs. 1 fallende relevante Person über die Beschränkungen für persönliche Geschäfte und die Massnahmen, die die Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe nach Abs. 1 getroffen hat, im Bilde ist;
- b) die Verwaltungsgesellschaft umgehend über jedes persönliche Geschäft einer relevanten Person unterrichtet wird, und zwar entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die der Verwaltungsgesellschaft die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen;
- c) ein bei der Verwaltungsgesellschaft gemeldetes oder von dieser festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft festgehalten wird.
3) Werden bestimmte Tätigkeiten von Dritten ausgeführt, stellt die Verwaltungsgesellschaft für die Zwecke von Abs. 2 Bst. b sicher, dass das Unternehmen, das die Tätigkeit ausführt, persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und der Verwaltungsgesellschaft diese Informationen auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
4) Von den Abs. 1 bis 3 ausgenommen sind:
- a) persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum getätigt werden, sofern vor Geschäftsabschluss keine diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden;
- b) persönliche Geschäfte mit OGAW oder mit Anteilen an OGAW, die nach der Rechtsvorschrift eines EWR-Mitgliedstaats, die für deren Anlagen ein gleich hohes Mass an Risikostreuung vorschreibt, der Aufsicht unterliegen, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Geschäftsleitung dieses Organismus beteiligt ist.
5) Für die Zwecke der Abs. 1 bis 4 hat der Begriff "persönliches Geschäft" die gleiche Bedeutung wie in Art. 11 der Kommissions-Richtlinie 2006/73/EG.
Art. 57
Aufzeichnung von Portfoliogeschäften
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.
2) Die in Abs. 1 genannte Aufzeichnung enthält:
- a) den Namen oder die sonstige Bezeichnung des OGAW und der Person, die für Rechnung des OGAW handelt;
- b) die zur Feststellung des betreffenden Instruments notwendigen Einzelheiten;
- c) die Menge;
- d) die Art des Auftrags oder des Geschäfts;
- e) den Preis;
- f) bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, bzw. bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;
- g) den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;
- h) gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;
- i) bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.
3) Für die Zwecke von Abs. 2 Bst. i bezeichnet "Ausführungsplatz" einen geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EG, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Art. 4 Ziff. 22 der genannten Richtlinie, einen systematischen Internalisierer im Sinne von Art. 4 Ziff. 20 der genannten Richtlinie oder einen Marktmacher, einen sonstigen Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt.[^64]
Art. 58
Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
2) Aufgezeichnet werden folgende Angaben:
- a) Name des betreffenden OGAW;
- b) Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
- c) Person, die den Auftrag erhält;
- d) Datum und Uhrzeit des Auftrags;
- e) Zahlungsbedingungen und -mittel;
- f) Art des Auftrags;
- g) Datum der Auftragsausführung;
- h) Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
- i) Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
- k) Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
- l) Bruttowert des Auftrags einschliesslich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
Art. 59
Aufzeichnungspflichten
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Aufbewahrung der in den Art. 57 und 58 genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren sicherzustellen.
2) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die FMA verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaft alle oder einige dieser Aufzeichnungen für einen längeren, von der Art des Instruments oder Portfoliogeschäfts abhängigen Zeitraum aufbewahrt, wenn dies notwendig ist, um der FMA die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion nach dem Gesetz und der Verordnung zu ermöglichen.
3) Ist die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft erloschen, kann die FMA von der Verwaltungsgesellschaft verlangen, dass sie die in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen bis zum Ende des Fünfjahreszeitraums aufbewahrt.[^65]
4) Überträgt die Verwaltungsgesellschaft die Aufgaben, die sie im Zusammenhang mit dem OGAW hat, auf eine andere Verwaltungsgesellschaft, kann die FMA Vorkehrungen im Hinblick darauf verlangen, dass dieser Gesellschaft die Aufzeichnungen für die vorangegangenen fünf Jahre zur Verfügung gestellt werden.
5) Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass die FMA auch künftig auf sie zugreifen kann und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a) Die FMA muss ohne weiteres auf die Aufzeichnungen zugreifen und jede massgebliche Stufe der Bearbeitung jedes einzelnen Portfoliogeschäfts rekonstruieren können.
- b) Jede Korrektur oder sonstige Änderung sowie der Inhalt der Aufzeichnungen vor einer solchen Korrektur oder sonstigen Änderung müssen leicht feststellbar sein.
- c) Die Aufzeichnungen dürfen nicht anderweitig manipulierbar oder zu verändern sein.
I. Auflösung und Liquidation eines OGAW[^66]
Art. 60[^67]
Grundsatz
1) Der Abwicklungsplan nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c UCITSG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- a) die Gründe für die Auflösung des OGAW;
- b) die geschätzte Dauer der Liquidation des OGAW;
- c) eine Schätzung der anfallenden Kosten und Gebühren während der Liquidation, welche den Anlegern belastet werden;
- d) die beabsichtigte Art und Weise der Liquidation der Vermögenswerte, insbesondere betreffend Vermögenswerte mit eingeschränkter Liquidität, sowie deren Umfang;
- e) die allfällige Übertragung der Liquidation an einen Dritten nach Art. 31 Abs. 4 UCITSG.
2) Die Verwaltungsgesellschaft hat den Anlegern gleichzeitig mit der Mitteilung an die Anleger über die Auflösung und Liquidation nach Art. 31 Abs. 2 Bst. d UCITSG kostenlos eine Zusammenfassung des Abwicklungsplans zu übermitteln oder im Publikationsorgan nach Art. 94 zu veröffentlichen. Auf Ersuchen der Anleger ist diesen eine Kopie des vollständigen Abwicklungsplans kostenlos zur Verfügung zu stellen.
IV. Verwahrstelle
Art. 61[^68]
Grundsatz
1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Nähere über die Bestellung, die Pflichten, die Aufgabenübertragung und die Haftung von Verwahrstellen (Art. 32 bis 35 UCITSG) nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438.[^69]
2) Die FMA ist befugt, auf Kosten der Verwaltungsgesellschaft einen Hinweis auf anhängige Gerichtsverfahren gegen die Verwahrstelle nach Art. 35 UCITSG im Publikationsorgan nach Art. 94 zu veröffentlichen.
3) Ein Vergleich zwischen der Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle ist binnen sieben Tagen im Publikationsorgan nach Art. 94 zu veröffentlichen und der FMA mitzuteilen. Die FMA und die Anleger sind befugt, einen Vergleich binnen sechs Monaten vor dem Landgericht anzufechten.
V. Strukturmassnahmen
A. Verschmelzung
1. Inhalt der Informationen über die Verschmelzung
Art. 62
Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der Informationen für die Anleger
1) Die Informationen, die den Anlegern nach Art. 43 Abs. 1 UCITSG zur Verfügung gestellt werden müssen, sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen der vorgeschlagenen Verschmelzung auf ihre Anlage bilden können.
2) Wird eine grenzüberschreitende Verschmelzung vorgeschlagen, erläutern der übertragende OGAW und der übernehmende OGAW in leicht verständlicher Sprache sämtliche Begriffe und Verfahren in Bezug auf den anderen OGAW, die sich von den im anderen EWR-Mitgliedstaat üblichen Begriffen und Verfahren unterscheiden.
3) Die Informationen für die Anleger des übertragenden OGAW sind auf Anleger abzustimmen, die von den Merkmalen des übernehmenden OGAW und der Art seiner Tätigkeiten keine Kenntnis haben. Diese werden auf die wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW verwiesen und aufgefordert, diese zu lesen.
4) Bei den Informationen für die Anleger des übernehmenden OGAW liegt der Schwerpunkt auf dem Vorgang der Verschmelzung und den potenziellen Auswirkungen auf den übernehmenden OGAW.
Art. 63
Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der Informationen für die Anleger
1) Die Informationen, die den Anlegern des übertragenden OGAW nach Art. 43 Abs. 2 Bst. b UCITSG zur Verfügung gestellt werden müssen, haben Folgendes zu umfassen:
- a) Einzelheiten zu Unterschieden hinsichtlich der Rechte von Anlegern des übertragenden OGAW vor und nach Wirksamwerden der vorgeschlagenen Verschmelzung;
- b) wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger des übertragenden OGAW und des übernehmenden OGAW synthetische Risiko- und Ertragsindikatoren in unterschiedlichen Kategorien aufweisen oder in der begleitenden erläuternden Beschreibung unterschiedliche wesentliche Risiken beschrieben werden, einen Vergleich dieser Unterschiede;
- c) einen Vergleich sämtlicher Kosten, Gebühren und Aufwendungen beider OGAW auf der Grundlage der in den jeweiligen wesentlichen Informationen für den Anleger genannten Beträge;
- d) wenn der übertragende OGAW eine an die Wertentwicklung gebundene Gebühr erhebt, eine Erläuterung der Erhebung dieser Gebühr bis Wirksamwerden der Verschmelzung;
- e) wenn der übernehmende OGAW eine an die Wertentwicklung gebundene Gebühr erhebt, eine Erläuterung der Erhebung dieser Gebühr unter Gewährleistung einer fairen Behandlung der Anleger, die vorher Anteile des übertragenden OGAW hielten;
- f) wenn dem übertragenden oder übernehmenden OGAW oder deren Anlegern nach Art. 46 UCITSG Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung angelastet werden dürfen, die Einzelheiten der Allokation dieser Kosten;
- g) eine Erklärung, ob die Verwaltungsgesellschaft des übertragenden OGAW beabsichtigt, vor Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung des Portfolios vorzunehmen.
2) Die Informationen, die den Anlegern des übernehmenden OGAW nach Art. 43 Abs. 2 Bst. b UCITSG zu übermitteln sind, haben auch eine Erklärung zu umfassen, in der mitgeteilt wird, ob die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW davon ausgeht, dass die Verschmelzung wesentliche Auswirkungen auf das Portfolio des übernehmenden OGAW hat, und ob sie beabsichtigt, vor oder nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung des Portfolios vorzunehmen.
3) Die Informationen, die nach Art. 43 Abs. 2 Bst. c UCITSG zur Verfügung gestellt werden müssen, haben Folgendes zu umfassen:
- a) Angaben zum Umgang mit den aufgelaufenen Erträgen des betreffenden OGAW;
- b) einen Hinweis darauf, wie der in Art. 42 Abs. 4 UCITSG genannte Bericht der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Verwahrstelle erhalten werden kann.[^70]
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)