Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV)
4) Ist im Verschmelzungsplan eine Barzahlung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 19 Bst. a und b UCITSG vorgesehen, haben die Informationen für die Anleger des übertragenden OGAW Angaben zur vorgeschlagenen Zahlung zu enthalten, einschliesslich Angaben zu Zeitpunkt und Modalitäten der Barzahlung an die Anleger des übertragenden OGAW.
5) Die Informationen, die nach Art. 43 Abs. 2 Bst. d UCITSG zur Verfügung gestellt werden müssen, haben Folgendes zu umfassen:
- a) sofern für den betreffenden OGAW relevant, das Verfahren für das Ersuchen der Anleger um Genehmigung der vorgeschlagenen Verschmelzung und Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen werden, um sie über das Ergebnis zu informieren;
- b) Einzelheiten jeder geplanten Aussetzung des Anteilehandels mit dem Ziel, eine effiziente Durchführung der Verschmelzung zu ermöglichen;
- c) Angabe des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Verschmelzung nach Art. 47 Abs. 1 und 2 UCITSG.
6) Muss die vorgeschlagene Verschmelzung nach den für den betreffenden OGAW geltenden Rechtsvorschriften von den Anlegern genehmigt werden, können die Informationen eine Empfehlung der Verwaltungsgesellschaft bzw. des Leitungs- oder Verwaltungsorgans der Investmentgesellschaft enthalten.
7) Die Informationen für die Anleger des übertragenden OGAW haben Folgendes zu umfassen:
- a) Angabe des Zeitraums, während dessen die Anleger im übertragenden OGAW noch Aufträge für die Zeichnung und Auszahlung von Anteilen erteilen können;
- b) Angabe des Zeitraums, während dessen Anleger, die ihre nach Art. 45 Abs. 1 und 2 UCITSG gewährten Rechte nicht innerhalb der einschlägigen Frist wahrnehmen, ihre Rechte als Anleger des übernehmenden OGAW wahrnehmen können;
- c) wenn die vorgeschlagene Verschmelzung von den Anlegern des übertragenden OGAW genehmigt werden muss und der Vorschlag die erforderliche Mehrheit erhält, eine Erklärung, der zufolge Anleger, die gegen die vorgeschlagene Verschmelzung stimmen oder sich der Stimme enthalten und ihre nach Art. 45 Abs. 1 und 2 UCITSG gewährten Rechte nicht innerhalb der einschlägigen Frist wahrnehmen, Anleger des übernehmenden OGAW werden.
8) Wird den Informationsunterlagen eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der vorgeschlagenen Verschmelzung vorangestellt, muss darin auf die Abschnitte der Informationsunterlagen verwiesen werden, die weitere Informationen enthalten.
Art. 64
Wesentliche Informationen für den Anleger
1) Den Anlegern des übertragenden OGAW ist eine aktuelle Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW zur Verfügung zu stellen.
2) Werden aufgrund der vorgeschlagenen Verschmelzung Änderungen an den wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW vorgenommen, so werden diese Informationen den Anlegern des übernehmenden OGAW übermittelt.
Art. 65
Neue Anleger
Zwischen dem Datum der Übermittlung der Informationen nach Art. 43 Abs. 1 UCITSG an die Anleger und dem Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung werden die Informationsunterlagen und die aktuellen wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW jeder Person übermittelt, die entweder im übertragenden oder im übernehmenden OGAW Anteile kauft oder zeichnet oder Kopien der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des Prospekts oder der wesentlichen Informationen für den Anleger eines der beiden OGAW anfordert.
2. Informationsübermittlung
Art. 66
Verfahren für die Übermittlung der Informationen an die Anleger
1) Der übertragende und der übernehmende OGAW haben den Anlegern die nach Art. 43 Abs. 1 UCITSG zu übermittelnden Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.
2) Sollen die Informationen allen oder bestimmten Anlegern auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- a) Die Bereitstellung der Informationen ist den Rahmenbedingungen angemessen, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen Anleger und dem übertragenden bzw. übernehmenden OGAW oder, sofern relevant, der jeweiligen Verwaltungsgesellschaft ausgeführt werden oder werden sollen.
- b) Der Anleger, dem die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, entscheidet sich bei der Wahl zwischen Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger ausdrücklich für Letzteres.
3) Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 wird die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen übertragendem und übernehmendem OGAW bzw. deren Verwaltungsgesellschaften und dem Anleger ausgeführt werden oder werden sollen, als angemessen betrachtet, wenn der Anleger nachweislich über einen regelmässigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat.
B. Andere Strukturmassnahmen
Art. 67[^71]
Verbot der Kostenzuweisung an die Anleger
Für Verschmelzungsfälle nach Art. 49 Bst. a bis c UCITSG gilt Art. 46 UCITSG sinngemäss.
C. Registerverfahren
Art. 68[^72]
Aufgehoben
Art. 68a[^73]
Aufgehoben
VI. Anlagepolitik
Art. 69
Derivateeinsatz
1) Der Derivateeinsatz hat den Marktusancen und internationalen Standards zu entsprechen.
2) Die FMA kann entsprechende Standards für verbindlich erklären.
Art. 70
Wertpapierleihe und Pensionsgeschäft
1) Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte sind zulässig.
2) Die Verwahrstelle haftet für die marktkonforme einwandfreie Abwicklung der Wertpapierleihe und des Pensionsgeschäfts.
3) Banken, Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und Clearing-Organisationen dürfen bei der Wertpapierleihe als Entleiher herangezogen werden, sofern sie auf die Wertpapierleihe spezialisiert sind und Sicherheiten leisten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechen. Unter den gleichen Bedingungen darf das Pensionsgeschäft mit den genannten Instituten abgewickelt werden.
4) Die Wertpapierleihe und das Pensionsgeschäft sind in einem standardisierten Rahmenvertrag zu regeln.
5) Die FMA kann Richtlinien über die Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte erlassen.
VII. Master-Feeder-Strukturen
A. Gemeinsame Bestimmungen für Feeder- OGAW und Master-OGAW
1. Inhalt der Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW
Art. 71
Zugang zu Informationen
Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW in Bezug auf den Zugang zu Informationen hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) wie und wann der Master-OGAW dem Feeder-OGAW Kopien seiner Vertragsbedingungen bzw. Satzung, des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger übermittelt;
- b) wie und wann der Master-OGAW den Feeder-OGAW über die Übertragung von Aufgaben des Investment- und Risikomanagements an Dritte nach Art. 22 UCITSG unterrichtet;
- c) wie und wann der Master-OGAW dem Feeder-OGAW - sofern relevant - interne Betriebsdokumente wie die Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens und die Compliance-Berichte übermittelt;
- d) welche Angaben zu Verstössen des Master-OGAW gegen Rechtsvorschriften, Vertragsbedingungen oder Satzung und die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW der Master-OGAW dem Feeder-OGAW meldet, einschliesslich Angaben zu Modalitäten und Zeitpunkt dieser Meldung;
- e) falls der Feeder-OGAW zu Sicherungszwecken in derivative Finanzinstrumente investiert, wie und wann der Master-OGAW dem Feeder-OGAW Informationen über seine tatsächliche Risikoexponierung gegenüber derivativen Finanzinstrumenten übermittelt, damit der Feeder-OGAW sein eigenes Gesamtrisiko nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a UCITSG ermitteln kann;
- f) eine Erklärung, der zufolge der Master-OGAW den Feeder-OGAW über jegliche weitere Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit Dritten unterrichtet, und gegebenenfalls wie und wann der Master-OGAW dem Feeder-OGAW diese Vereinbarungen über den Informationsaustausch übermittelt.
Art. 72
Anlage- und Veräusserungsbasis des Feeder-OGAW
Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW hat in Bezug auf die Investitions- und Veräusserungsbasis des Feeder-OGAW folgende Angaben zu enthalten:
- a) die Angabe, in welche Anteilklassen des Master-OGAW der Feeder-OGAW investieren kann;
- b) Kosten und Aufwendungen, die vom Feeder-OGAW zu tragen sind, sowie Nachlässe oder Rückvergütungen von Gebühren oder Aufwendungen des Master-OGAW;
- c) sofern zutreffend, die Modalitäten für jegliche anfängliche oder spätere Übertragung von Sacheinlagen vom Feeder-OGAW auf den Master-OGAW.
Art. 73
Standardvereinbarungen
Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW hat in Bezug auf Standardvereinbarungen Folgendes zu enthalten:
- a) Abstimmung der Häufigkeit und des Zeitplans für die Berechnung des Nettoinventarwerts und die Veröffentlichung der Anteilpreise;
- b) Abstimmung der Weiterleitung von Aufträgen durch den Feeder-OGAW, gegebenenfalls einschliesslich einer Beschreibung der Rolle der für die Weiterleitung zuständigen Personen oder Dritter;
- c) sofern relevant, die erforderlichen Vereinbarungen zur Berücksichtigung der Tatsache, dass einer oder beide OGAW auf einem Sekundärmarkt notiert sind oder gehandelt werden;
- d) sofern erforderlich, weitere angemessene Massnahmen, die nötig sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 62 Abs. 3 UCITSG zu gewährleisten;
- e) falls die Anteile von Feeder-OGAW und Master-OGAW auf unterschiedliche Währungen lauten, die Grundlage für die Umrechnung von Aufträgen;
- f) Abwicklungszyklen und Zahlungsmodalitäten für Kauf und Zeichnung sowie Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen des Master-OGAW, bei entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Parteien, einschliesslich der Modalitäten für die Erledigung von Auszahlungsaufträgen im Wege der Übertragung von Sacheinlagen vom Master-OGAW auf den Feeder-OGAW, insbesondere in den in Art. 62 Abs. 5 und 7 UCITSG genannten Fällen;
- g) Verfahren zur Gewährleistung einer angemessenen Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden der Anleger;
- h) wenn Vertragsbedingungen oder Satzung und Prospekt des Master-OGAW diesem bestimmte Rechte oder Befugnisse in Bezug auf die Anleger gewähren und der Master-OGAW beschliesst, in Bezug auf den Feeder-OGAW alle oder bestimmte Rechte und Befugnisse nur in beschränktem Masse oder gar nicht wahrzunehmen, eine Beschreibung der einschlägigen Modalitäten.
Art. 74
Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen
Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW hat in Bezug auf Ereignisse mit Auswirkung auf Handelsvereinbarungen Folgendes zu enthalten:
- a) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung der befristeten Aussetzung und Wiederaufnahme von Rücknahme, Auszahlung, Kauf oder Zeichnung von Anteilen eines OGAW durch den betreffenden OGAW;
- b) Vorkehrungen für Meldung und Korrektur von Fehlern bei der Preisfestsetzung im Master-OGAW.
Art. 75
Standardvereinbarungen für den Prüfbericht
Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW hat in Bezug auf Standardvereinbarungen für den Prüfbericht Folgendes zu enthalten:
- a) sofern Feeder- und Master-OGAW die gleichen Rechnungsjahre haben, Abstimmung der Erstellung der regelmässigen Berichte;
- b) sofern Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre haben, Vorkehrungen für die Übermittlung aller erforderlichen Informationen durch den Master-OGAW an den Feeder-OGAW, damit dieser seine regelmässigen Berichte rechtzeitig erstellen kann, und um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW in der Lage ist, zum Abschlusstermin des Feeder-OGAW einen Ad-hoc-Bericht nach Art. 64 Abs. 3 UCITSG zu erstellen.[^74]
Art. 76
Änderungen von Dauervereinbarungen
Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW hat in Bezug auf Dauervereinbarungen Folgendes zu enthalten:
- a) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung vorgeschlagener und bereits wirksamer Änderungen der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger durch den Master-OGAW, wenn diese Informationen von den in den Vertragsbedingungen, der Satzung oder dem Prospekt des Master-OGAW festgelegten Standardvereinbarungen für die Unterrichtung der Anleger abweichen;
- b) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung einer geplanten oder vorgeschlagenen Liquidation, Verschmelzung oder Spaltung durch den Master-OGAW;
- c) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung eines OGAW, dass die Bedingungen für einen Feeder-OGAW bzw. Master-OGAW nicht mehr erfüllt sind oder nicht mehr erfüllt sein werden;
- d) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung der Absicht eines OGAW, seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle, seine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder jegliche Dritte, die mit Aufgaben des Investment- oder Risikomanagements betraut sind, zu ersetzen;[^75]
- e) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung anderer Änderungen von Dauervereinbarungen durch den Master-OGAW.
Art. 77
Wahl des anzuwendenden Rechts
1) Sind Feeder-OGAW und Master-OGAW in Liechtenstein niedergelassen, so ist in der in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW das liechtensteinische Recht als auf die Vereinbarung anzuwendendes Recht festzulegen und beide Parteien haben die ausschliessliche Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte anzuerkennen.
2) Sind Feeder-OGAW und Master-OGAW in unterschiedlichen EWR-Mitgliedstaaten niedergelassen, so ist in der in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW als anzuwendendes Recht entweder das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, festzulegen. Des Weiteren müssen beide Parteien in der Vereinbarung die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des EWR-Mitgliedstaats anerkennen, dessen Recht sie als für die Vereinbarung anzuwendendes Recht festgelegt haben.
2. Inhalt der internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten
Art. 78
Interessenkonflikte
Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten haben angemessene Massnahmen zur Abschwächung von Interessenkonflikten zu enthalten, die zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder zwischen Feeder-OGAW und anderen Anlegern des Master-OGAW entstehen können, sofern die Massnahmen, die die Verwaltungsgesellschaft ergreift, um den Anforderungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 3 UCITSG sowie Kapitel III Abschnitt E dieser Verordnung zu genügen, nicht ausreichen.
Art. 79
Anlage- und Veräusserungsbasis des Feeder-OGAW
Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft haben in Bezug auf die Anlage- und Veräusserungsbasis des Feeder-OGAW Folgendes zu enthalten:
- a) die Angabe, in welche Anteilklassen des Master-OGAW der Feeder-OGAW investieren kann;
- b) Kosten und Aufwendungen, die vom Feeder-OGAW zu tragen sind, sowie Nachlässe oder Rückvergütungen von Gebühren oder Aufwendungen des Master-OGAW;
- c) sofern zutreffend, die Modalitäten für jegliche anfängliche oder spätere Übertragung von Sacheinlagen vom Feeder-OGAW auf den Master-OGAW.
Art. 80
Standardvereinbarungen
Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft haben in Bezug auf Standardvereinbarungen Folgendes zu enthalten:
- a) Abstimmung der Häufigkeit und des Zeitplans für die Berechnung des Nettoinventarwerts und die Veröffentlichung der Anteilpreise;
- b) Abstimmung der Weiterleitung von Aufträgen durch den Feeder-OGAW, gegebenenfalls einschliesslich einer Beschreibung der Rolle der für die Weiterleitung zuständigen Personen oder Dritter;
- c) sofern relevant, die erforderlichen Vereinbarungen zur Berücksichtigung der Tatsache, dass einer oder beide OGAW auf einem Sekundärmarkt notiert sind oder gehandelt werden;
- d) angemessene Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Art. 62 Abs. 3 UCITSG;
- e) falls die Anteile von Feeder-OGAW und Master-OGAW auf unterschiedliche Währungen lauten, die Grundlage für die Umrechnung von Aufträgen;
- f) Abwicklungszyklen und Zahlungsmodalitäten für Kauf und Auszahlung von Anteilen des Master-OGAW, bei entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Parteien, einschliesslich der Modalitäten für die Erledigung von Auszahlungsaufträgen im Wege der Übertragung von Sacheinlagen vom Master-OGAW auf den Feeder-OGAW, insbesondere in den in Art. 62 Abs. 5 und 7 UCITSG genannten Fällen;
- g) wenn Vertragsbedingungen oder Satzung und Prospekt des Master-OGAW diesem bestimmte Rechte oder Befugnisse in Bezug auf die Anleger gewähren und der Master-OGAW beschliesst, in Bezug auf den Feeder-OGAW alle oder bestimmte Rechte und Befugnisse nur in beschränktem Masse oder gar nicht wahrzunehmen, eine Beschreibung der einschlägigen Modalitäten.
Art. 81
Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen
Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft haben in Bezug auf Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen Folgendes zu enthalten:
- a) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung der befristeten Aussetzung und Wiederaufnahme von Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung von Anteilen eines OGAW durch den betreffenden OGAW;
- b) Vorkehrungen für Meldung und Korrektur von Fehlern bei der Preisfestsetzung im Master-OGAW.
Art. 82
Standardvereinbarungen für den Prüfbericht
Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannten internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft haben in Bezug auf den Prüfbericht Folgendes zu enthalten:
- a) sofern Feeder- und Master-OGAW die gleichen Rechnungsjahre haben, Abstimmung der Erstellung der regelmässigen Berichte;
- b) sofern Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre haben, Vereinbarungen für die Übermittlung aller erforderlichen Informationen durch den Master-OGAW an den Feeder-OGAW, damit dieser seine regelmässigen Berichte rechtzeitig erstellen kann, und um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW in der Lage ist, zum Abschlusstermin des Feeder-OGAW einen Ad-hoc-Bericht nach Art. 64 Abs. 3 UCITSG zu erstellen.[^76]
3. Verfahren im Falle der Liquidation
Art. 83
Antrag auf Genehmigung
1) Ein Feeder-OGAW mit Sitz in Liechtenstein hat spätestens zwei Monate nach Mitteilung der verbindlichen Entscheidung zur Liquidation durch den Master-OGAW der FMA folgende Unterlagen zu übermitteln:
- a) wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, nach Art. 62 Abs. 5 Bst. a UCITSG mindestens 85 % seiner Vermögenswerte in Anteile eines anderen Master-OGAW anzulegen:
-
- den Antrag auf Genehmigung dieser Anlage;
-
- den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;
-
- die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger nach den Art. 76 und 84 UCITSG;
-
- die anderen nach Art. 61 Abs. 2 UCITSG erforderlichen Dokumente;
- b) wenn der Feeder-OGAW nach Art. 62 Abs. 5 Bst. b UCITSG eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt:
-
- den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;
-
- die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger nach den Art. 76 und 84 UCITSG;
- c) wenn der Feeder-OGAW eine Liquidation plant, die Mitteilung dieser Absicht.
2) Wenn der Master-OGAW den Feeder-OGAW mit Sitz in Liechtenstein mehr als fünf Monate vor dem Beginn der Liquidation über seine verbindliche Entscheidung zur Liquidation informiert hat, übermittelt der Feeder-OGAW abweichend von Abs. 1 der FMA seinen Antrag bzw. seine Mitteilung nach Abs. 1 Bst. a, b oder c spätestens drei Monate vor diesem Datum.
3) Der Feeder-OGAW unterrichtet seine Anleger unverzüglich über die beabsichtigte Liquidation.
Art. 84
Genehmigung
1) Der Feeder-OGAW mit Sitz in Liechtenstein wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen, in Art. 83 Abs. 1 Bst. a oder b genannten Unterlagen darüber informiert, ob die FMA die erforderlichen Genehmigungen erteilt hat.
2) Nach Erhalt der Genehmigung der FMA nach Abs. 1 unterrichtet der Feeder-OGAW den Master-OGAW entsprechend.
3) Sobald die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a erteilt haben, ergreift der Feeder-OGAW alle erforderlichen Massnahmen, um die Anforderungen von Art. 66 UCITSG so rasch wie möglich zu erfüllen.
4) Wird der Liquidationserlös des Master-OGAW vor dem Datum ausgezahlt, zu dem der Feeder-OGAW damit beginnt, entweder nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a in andere Master-OGAW zu investieren oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuen Anlagepolitik nach Art. 83 Abs. 1 Bst. b Anlagen zu tätigen, erteilt die FMA als Aufsichtsbehörde des Feeder-OGAW ihre Genehmigung unter folgenden Bedingungen:
- a) der Feeder-OGAW erhält:
-
- den Liquidationserlös in bar; oder
-
- einen Teil des Erlöses oder den gesamten Erlös in Form einer Übertragung von Sacheinlagen, sofern dies dem Wunsch des Feeder-OGAW entspricht und in der Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder den internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten und der verbindlichen Entscheidung zur Liquidation vorgesehen ist;
- b) sämtliche nach diesem Absatz gehaltenen oder erhaltenen Barmittel können vor dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW beginnt, Anlagen in einen anderen Master-OGAW oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuen Anlagepolitik zu tätigen, ausschliesslich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt werden.
5) Kommt Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 zur Anwendung, kann der Feeder-OGAW jeden Teil der als Sacheinlagen übertragenen Vermögenswerte jederzeit in Barwerte umwandeln.
4. Verfahren im Falle der Verschmelzung oder Spaltung
Art. 85
Antrag auf Genehmigung
1) Der Feeder-OGAW mit Sitz in Liechtenstein hat der FMA innerhalb eines Monats nach dem Datum, zu dem er nach Art. 62 Abs. 8 UCITSG über die geplante Verschmelzung oder Spaltung unterrichtet wurde, folgende Unterlagen zu unterbreiten:
- a) wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW des gleichen Master-OGAW zu bleiben:
-
- den entsprechenden Genehmigungsantrag;
-
- sofern relevant, den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;
-
- sofern relevant, die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger nach den Art. 76 und 84 UCITSG;
- b) wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW zu werden oder mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen, nicht aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Master-OGAW anzulegen:
-
- den Antrag auf Genehmigung dieser Anlage;
-
- den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;
-
- die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger nach den Art. 76 und 84 UCITSG;
-
- die anderen nach Art. 61 Abs. 2 UCITSG erforderlichen Dokumente;
- c) wenn der Feeder-OGAW nach Art. 62 Abs. 5 Bst. b UCITSG eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt:
-
- den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung;
-
- die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger nach den Art. 76 und 84 UCITSG;
- d) wenn der Feeder-OGAW eine Liquidation plant, die Mitteilung dieser Absicht.
2) Zum Zweck der Anwendung von Abs. 1 Bst. a und b ist Folgendes zu berücksichtigen:
- a) Der Ausdruck "bleibt Feeder-OGAW des Master-OGAW" bezieht sich auf Fälle, in denen:
-
- der Master-OGAW übernehmender OGAW einer vorgeschlagenen Verschmelzung ist;
-
- der Master-OGAW ohne wesentliche Veränderungen einer der aus der vorgeschlagenen Spaltung hervorgehenden OGAW bleibt.
- b) Der Ausdruck "wird Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW" bezieht sich auf Fälle, in denen:
-
- der Master-OGAW übertragender OGAW ist und der Feeder-OGAW infolge der Verschmelzung Anleger des übernehmenden OGAW wird;
-
- der Feeder-OGAW Anleger eines aus einer Spaltung hervorgegangenen OGAW wird, der sich wesentlich vom Master-OGAW unterscheidet.
3) Wenn der Master-OGAW dem Feeder-OGAW die in Art. 43 UCITSG genannten oder vergleichbare Informationen mehr als vier Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung bzw. Spaltung übermittelt, unterbreitet der Feeder-OGAW der FMA abweichend von Abs. 1 seinen Antrag bzw. seine Mitteilung nach Abs. 1 Bst. a bis d spätestens drei Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW.
4) Der Feeder-OGAW unterrichtet seine Anleger und den Master-OGAW unverzüglich über die beabsichtigte Liquidation.
Art. 86
Genehmigung
1) Der Feeder-OGAW mit Sitz in Liechtenstein wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen, in Art. 85 Abs. 1 Bst. a bis c genannten Unterlagen darüber informiert, ob die FMA die erforderlichen Genehmigungen erteilt hat.
2) Sobald der Feeder-OGAW die Mitteilung nach Abs. 1 erhält, unterrichtet er den Master-OGAW entsprechend.
3) Nachdem der Feeder-OGAW darüber informiert wurde, dass die FMA die erforderlichen Genehmigungen nach Art. 85 Abs. 1 Bst. b erteilt hat, ergreift er alle erforderlichen Massnahmen, um die Anforderungen von Art. 66 UCITSG unverzüglich zu erfüllen.
4) In den in Art. 85 Abs. 1 Bst. b und c beschriebenen Fällen hat der Feeder-OGAW das Recht, nach Art. 62 Abs. 8 und Art. 45 Abs. 1 und 2 UCITSG die Rücknahme und Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW zu verlangen, sofern die FMA bis zum Arbeitstag, der dem letzten Tag, an dem der Feeder-OGAW vor Wirksamwerden der Verschmelzung bzw. Spaltung eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW verlangen kann, vorausgeht, die nach Art. 85 Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt hat.
5) Der Feeder-OGAW übt das Recht nach Abs. 4 auch aus, um das Recht seiner Anleger, die Rücknahme oder Auszahlung ihrer Anteile im Feeder-OGAW nach Art. 66 Abs. 1 Bst. d UCITSG zu verlangen, zu wahren.
6) Vor Wahrnehmung des in Abs. 4 genannten Rechts prüft der Feeder-OGAW mögliche Alternativen, die dazu beitragen können, Transaktionskosten oder andere negative Auswirkungen auf seine Anleger zu vermeiden oder zu verringern.
7) Verlangt der Feeder-OGAW die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile im Master-OGAW, so erhält er:
- a) entweder den Erlös aus der Rücknahme oder Auszahlung in bar; oder
- b) einen Teil oder den gesamten Erlös aus der Rücknahme oder Auszahlung in Form einer Übertragung von Sacheinlagen, sofern dies dem Wunsch des Feeder-OGAW entspricht und in der Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW vorgesehen ist. In diesem Fall kann der Feeder-OGAW jeden Teil der übertragenen Vermögenswerte jederzeit in Barwerte umwandeln.
8) Die FMA erteilt die Genehmigung unter der Bedingung, dass sämtliche gehaltene oder nach Abs. 7 erhaltene Barmittel vor dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW beginnt, Anlagen in den neuen Master-OGAW oder in Einklang mit seinen neuen Investitionszielen und seiner neuen Investitionspolitik zu tätigen, ausschliesslich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt werden können.
B. Verwahrstellen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften[^77]
1. Verwahrstellen
Art. 87
Inhalt der Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Verwahrstellen
1) Die in Art. 63 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen der Verwahrstelle des Master-OGAW und der Verwahrstelle des Feeder-OGAW enthält Folgendes:
- a) Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Verwahrstellen routinemässig austauschen, und die Angabe, ob diese Informationen oder Unterlagen von einer Verwahrstelle an die andere übermittelt oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;
- b) Modalitäten und Zeitplanung, einschliesslich der Angabe aller Fristen, für die Übermittlung von Informationen durch die Verwahrstelle des Master-OGAW an die Verwahrstelle des Feeder-OGAW;
- c) Koordinierung der Beteiligung beider Verwahrstellen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Pflichten hinsichtlich operationeller Fragen, einschliesslich:
-
- des Verfahrens zur Berechnung des Nettoinventarwerts jedes OGAW und aller angemessenen Massnahmen zum Schutz vor Market Timing nach Art. 62 Abs. 3 UCITSG;
-
- der Bearbeitung von Aufträgen des Feeder-OGAW für Kauf, Zeichnung, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen im Master-OGAW und der Abwicklung dieser Transaktionen unter Berücksichtigung von Vereinbarungen zur Übertragung von Sacheinlagen;
- d) Koordinierung der Verfahren zur Erstellung der Jahresabschlüsse;
- e) Angabe, welche Verstösse des Master-OGAW gegen Rechtsvorschriften und die Vertragsbedingungen oder die Satzung von der Verwahrstelle des Master-OGAW der Verwahrstelle des Feeder-OGAW mitgeteilt werden, sowie Modalitäten und Zeitpunkt für die Bereitstellung dieser Informationen;
- f) Verfahren für die Bearbeitung von Ad-hoc-Ersuchen um Unterstützung zwischen Verwahrstellen;
- g) Beschreibung von Eventualereignissen, über die sich die Verwahrstellen auf Ad-hoc-Basis gegenseitig unterrichten sollten, sowie Modalitäten und Zeitpunkt hierfür.
Art. 88
Wahl des anzuwendenden Rechts
1) Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW eine Vereinbarung nach Art. 62 Abs. 1 UCITSG geschlossen, ist nach der Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW das Recht des EWR-Mitgliedstaats, das nach Art. 77 für diese Vereinbarung gilt, auch auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Verwahrstellen anzuwenden. Zudem müssen beide Verwahrstellen die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden EWR-Mitgliedstaats anerkennen.
2) Wurde die Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 1 UCITSG durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt, muss gemäss der Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Verwahrstellen entweder das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder - sofern abweichend - das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, angewendet werden. Beide Verwahrstellen haben die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des EWR-Mitgliedstaats anzuerkennen, dessen Recht auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch anzuwenden ist.
Art. 89
Berichterstattung über Unregelmässigkeiten durch die Verwahrstelle des Master-OGAW
Die in Art. 63 Abs. 4 UCITSG genannten Unregelmässigkeiten, die die Verwahrstelle des Master-OGAW feststellt und die negative Auswirkungen auf den Feeder-OGAW haben können, umfassen insbesondere folgende Ereignisse:
- a) Fehler bei der Berechnung des Nettoinventarwerts des Master-OGAW;
- b) Fehler bei Transaktionen oder bei der Abwicklung von Kauf und Zeichnung oder von Aufträgen zur Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen im Master-OGAW durch den Feeder-OGAW;
- c) Fehler bei der Zahlung oder Kapitalisierung von Erträgen aus dem Master-OGAW oder bei der Berechnung der damit zusammenhängenden Quellensteuer;
- d) Verstösse gegen die in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den wesentlichen Informationen für den Anleger beschriebenen Anlageziele, -politik oder -strategie des Master-OGAW;
- e) Verstösse gegen im Gesetz oder der Verordnung, in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den wesentlichen Informationen für den Anleger festgelegte Höchstgrenzen für Anlagen und Kreditaufnahme.
2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften[^78]
Art. 90[^79]
Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
1) Die in Art. 64 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von Master-OGAW und Feeder-OGAW enthält Folgendes:
- a) Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften routinemässig austauschen;
- b) Angabe, ob die unter Bst. a genannten Informationen oder Unterlagen von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an die andere übermittelt oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;
- c) Modalitäten und Zeitplanung, einschliesslich Angabe aller Fristen, für die Übermittlung von Informationen durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Feeder-OGAW;
- d) Koordinierung der Rolle der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in den Verfahren zur Erstellung der Jahresabschlüsse der OGAW;
- e) Angabe der Unregelmässigkeiten, die im Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW für die Zwecke von Art. 64 Abs. 3 UCITSG zu nennen sind;
- f) Modalitäten und Zeitplan für die Bearbeitung von Ad-hoc-Ersuchen um Unterstützung zwischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, einschliesslich Ersuchen um weitere Informationen über Unregelmässigkeiten, die im Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW genannt werden.
2) Die in Abs. 1 genannte Vereinbarung enthält Bestimmungen für die Erstellung der in Art. 64 Abs. 3 und Art. 75 UCITSG genannten Prüfberichte sowie Modalitäten und Zeitplan für die Übermittlung des Prüfberichts für den Master-OGAW und von dessen Entwürfen an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Feeder-OGAW.
3) Haben Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Abschlussstichtage, so werden in der unter Abs. 1 genannten Vereinbarung Modalitäten und Zeitplan für die Erstellung des in Art. 64 Abs. 3 UCITSG geforderten Ad-hoc-Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW sowie für dessen Übermittlung, einschliesslich Entwürfen, an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Feeder-OGAW geregelt.
Art. 91[^80]
Wahl des anzuwendenden Rechts
1) Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW eine Vereinbarung nach Art. 62 Abs. 1 UCITSG geschlossen, muss gemäss der Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des Master-OGAW und des Feeder-OGAW das Recht des EWR-Mitgliedstaats, das nach Art. 77 für diese Vereinbarung gilt, auch auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften angewendet werden. Zudem müssen beide Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden EWR-Mitgliedstaats anerkennen.
2) Wurde die Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW nach Art. 62 Abs. 1 UCITSG durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt, muss gemäss der Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des Master-OGAW und des Feeder-OGAW auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den beiden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften entweder das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder - sofern abweichend - das Recht des EWR-Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, angewendet werden. Zudem müssen beide Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des EWR-Mitgliedstaats anerkennen, dessen Recht auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch anzuwenden ist.
Art. 92
Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die Anleger
Die Bereitstellung der in Art. 66 Abs. 1 UCITSG genannten Informationen durch den Feeder-OGAW hat anhand des in Art. 66 beschriebenen Verfahrens zu erfolgen.
VIII. Anlegerinformation
A. Allgemeines
Art. 93
Grundsatz
1) Soweit das Gesetz und diese Verordnung nicht ausdrücklich eine Veröffentlichung von Informationen für Anleger im Publikationsorgan nach Art. 94 vorsehen, kann die Verwaltungsgesellschaft die entsprechenden Informationen dem Anleger in anderer physischer oder elektronischer Form zur Verfügung stellen.
2) Soweit das Gesetz und diese Verordnung keine Fristen für die Veröffentlichung von genehmigungspflichtigen Informationen vorsehen, sind diese so bald als möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Genehmigung durch die FMA, zu publizieren.
3) Bei der Veröffentlichung wesentlicher Änderungen der konstituierenden Dokumente sind die Anleger darauf hinzuweisen, dass sie ihre Anteile zurückgeben können.
Art. 94[^81]
Publikationsorgan
1) Sofern mit dem EWR-Recht vereinbar, ist das Publikationsorgan im Sinne dieser Verordnung für Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein die Internetseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbands (LAFV). Die FMA kann weitere Publikationsorgane für zulässig erklären. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft, dieselben Informationen zur gleichen Zeit auf andere Weise zur Verfügung zu stellen, bleibt unberührt.
2) Verwaltungsgesellschaften, deren Sitz nicht in Liechtenstein ist, müssen die im Publikationsorgan zu veröffentlichenden Informationen, sofern sie keinen Zugang zum Publikationsorgan nach Abs. 1 haben, auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen.
B. Prospekte und Finanzberichte
Art. 95
Kostentransparenz im Rahmen der Finanzberichterstattung
Sämtliche Kommissionen und Kosten, die laufend dem Vermögen eines OGAW belastet werden, sind im Geschäfts- und Halbjahresbericht nach den Marktusancen und internationalen Standards (Total Expense Ratio) offen zu legen. Die FMA kann bestimmte Marktusancen und internationale Standards für verbindlich erklären.
C. Wesentliche Informationen für den Anleger
Art. 96
Anwendbares Recht
Auf die wesentlichen Informationen für den Anleger ist das Recht des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW anzuwenden.
Art. 97
Aktualisierung
1) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind jedenfalls zu aktualisieren, wenn eine der angegebenen Zahlen oder Prozentsätze in einem Umfang von mehr als 5 % von der Zahl abweicht, die in den letzten bereitgestellten wesentlichen Informationen für den Anleger veröffentlicht worden sind.
2) Ist aufgrund von Vertriebsmassnahmen eine erhebliche Anzahl von neuen Anlegern zu erwarten, hat stets eine Aktualisierung zu erfolgen.
Art. 98
Bereitstellung und Weiterleitung an FMA
1) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind über das Publikationsorgan nach Art. 94 unmittelbar nach deren Aktualisierung bereitzustellen.
2) Die wesentlichen Informationen für den Anleger nach Abs. 1 sind der FMA unmittelbar mit der Bereitstellung nach Abs. 1 mitzuteilen.
3) Vor der Bereitstellung nach Abs. 1 und der Mitteilung nach Abs. 2 dürfen die Anteile des OGAW nicht vertrieben werden.
D. Privatplatzierung[^82]
Art. 98a[^83]
Ausnahmen von der Prospektpflicht
Die Prospektpflicht gilt nicht bei einem Angebot von Anteilen an OGAW in Liechtenstein:
- a) das sich ausschliesslich an professionelle Anleger richtet;
- b) das sich an weniger als 150 nicht professionelle Anleger in Liechtenstein richtet;
- c) sofern die Mindestanteilsstückelung oder die minimale Einzahlung pro Anleger 100 000 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in anderer Währung beträgt; oder
- d) wenn nach den konstituierenden Dokumenten des OGAW ein Erwerb zur Einbindung in andere Finanzinstrumente und Anlageverträge, welche an Privatanleger vertrieben werden, ausgeschlossen ist; ein Erwerb zur Einbindung erfolgt insbesondere bei Erwerb durch OGAW, AIF, Indexfonds sowie als Referenzwert eines strukturierten Produkts oder Zertifikats und als Anlagegegenstand einer Lebensversicherung.
IX. Allgemeine Verpflichtungen eines OGAW
Art. 99[^84]
Inhalt der Aussetzungsanzeige
In der Anzeige zur vorläufigen Aussetzung der Anteilsrücknahme oder der Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen nach Art. 85 Abs. 4 Bst. a iVm Anhang 3 Ziff. 1 UCITSG ist anzugeben:
- a) der Grund der vorläufigen Aussetzung;
- b) der Zeitpunkt der vorläufigen Aussetzung;
- c) die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Aussetzung; und
- d) wie die Anleger über die übervorläufige Aussetzung informiert worden sind.
X. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer[^85]
Art. 100[^86]
Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewährleisten aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten, insbesondere durch angemessene Vertretungsregeln.
2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer, die nach der Richtlinie 2006/43/EG[^87] in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind und Prüfungs- und Berichtstätigkeiten nach dem UCITSG in Liechtenstein ausüben wollen, müssen regelmässig eine mit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit nach dem genannten Gesetz vergleichbare Tätigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten ausüben.
3) Die FMA kann das Nähere über die Anforderungen an die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers durch Richtlinien oder Mitteilungen festlegen.
Art. 101[^88]
Nachweis gegenüber der FMA
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben der FMA gegenüber den Nachweis für die Gewährleistung einer ordnungsgemässen Prüfungsdurchführung zu erbringen.
2) Wirtschaftsprüfer haben der FMA gegenüber den Nachweis für ihre Qualifikation zu erbringen.
3) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer, die nach Art. 93 UCITSG und Art. 100 dieser Verordnung anerkannt sind.
4) Die FMA kann das Nähere über die ihr zu erbringenden Nachweise nach Abs. 1 und 2 durch Richtlinien oder Mitteilungen festlegen.
Art. 102[^89]
Vorgaben zur Prüfung
1) Die FMA kann nach Anhörung der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung verbindliche Prüfungsformulare für OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften bereitstellen.
2) Die FMA kann den Grundsatz der risikoorientierten Prüfung sowie Form und Inhalt des jährlichen Prüfungsberichts durch Richtlinien konkretisieren.
Art. 103
Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften[^90]
1) Die Honorareinnahmen aus einem Prüfungsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 20 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausmachen. Prüfungsmandate aller Organismen für die gemeinsamen Anlagen, die von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, gelten als ein einziges Prüfungsmandat.[^91]
2) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet:[^92]
- a) der FMA jede Änderung der Statuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und der verantwortlichen Wirtschaftsprüfer zu melden;[^93]
- b) die Prüfungsleitung nur Wirtschaftsprüfern anzuvertrauen, die der FMA gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
- c) den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden; und[^94]
- d) der FMA alljährlich den Geschäftsbericht einzureichen.
3) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten verantwortlichen leitenden Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.[^95]
Art. 104[^96]
Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Der beabsichtigte Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Verwaltungsgesellschaft und des OGAW bedarf einer Genehmigung durch die FMA. Der Genehmigungsantrag ist zu begründen.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist von der bisherigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit zu unterzeichnen. Können sich die Verwaltungsgesellschaft und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat die bisherige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Anzeige nach Art. 95 UCITSG zu machen.
3) Nach dem Erlöschen oder dem rechtskräftigen Widerruf der Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, eine neue Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Die Bestellung der neuen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft richtet sich nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG.
4) Der Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des OGAW ist im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von der Verwaltungsgesellschaft im Publikationsorgan zu veröffentlichen.
5) Nimmt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die aufsichtsrechtliche Prüfung einer Verwaltungsgesellschaft und des OGAW nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von der Verwaltungsgesellschaft verlangen, dass sie für die folgende Prüfperiode eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragt.
Art. 105 und 106[^97]
Aufgehoben
Art. 106a[^98]
Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG mit einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach IUG oder als AIFM nach AIFMG
Eine Verwaltungsgesellschaft hat für Tätigkeiten nach dem UCITSG, dem IUG oder dem AIFMG dieselbe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.
Art. 106b[^99]
Anzeigepflichten
Anzeigen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 UCITSG sind unverzüglich nach der Verifizierung des Sachverhalts bei der FMA zu erstatten.
Art. 106c[^100]
Prüfungsberichte
1) Die Prüfungsberichte sind die vertraulichen, ausführlichen Berichte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW. Sie sind nicht zu veröffentlichen.
2) Die FMA legt den Inhalt und die Gliederung der Prüfungsberichte betreffend die Verwaltungsgesellschaft und den von ihr verwalteten OGAW fest.
XI. Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit innerhalb des EWR
A. Grenzüberschreitender Vertrieb des OGAW
Art. 107[^101]
Einrichtungen und Anlegerinformationen
1) Ein OGAW hat die Angaben über die nach Art. 96 Abs. 1 UCITSG getroffenen Vorkehrungen und Massnahmen in die Vertriebsinformationen für Liechtenstein aufzunehmen.
2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 96 Abs. 1 Bst. a UCITSG hat ein OGAW ein Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten[^102] zu benennen.
3) Der FMA ist der Vertrag mit einem Dritten nach Art. 96 Abs. 3 UCITSG auf deren Verlangen zu übermitteln.
Art. 108[^103]
Zugang des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zu Unterlagen
1) OGAW haben eine elektronische Kopie jeder in Art. 98 Abs. 2 sowie Art. 98a Abs. 2 Bst. a und b UCITSG genannten Unterlage auf einer Internetseite des OGAW, einer Internetseite der Verwaltungsgesellschaft dieses OGAW oder einer anderen Internetseite bereitzustellen, die der OGAW in dem nach Art. 98 Abs. 1 und Art. 98a Abs. 1 UCITSG zu übermittelnden Anzeigeschreiben oder in jeglichen Aktualisierungen dieses Schreibens angibt. Jede auf einer Internetseite zur Verfügung gestellte Unterlage wird dort in einem allgemein üblichen elektronischen Format eingestellt.
2) Der Aufnahmemitgliedstaat des OGAW muss Zugang zu den in Abs. 1 genannten Internetseiten haben.
Art. 109[^104]
Aktualisierung von Angaben
1) Die FMA teilt dem OGAW eine E-Mail-Adresse mit, an die nach Art. 98 Abs. 7 UCITSG Aktualisierungen und Änderungen der in Art. 98 Abs. 1 UCITSG genannten Angaben gemeldet werden können. In der E-Mail kann entweder die vorgenommene Aktualisierung oder Änderung beschrieben oder eine neue Fassung der Vertriebsanzeige als Anlage beigefügt werden.
2) Jede Vertriebsanzeige, die der in Abs. 1 genannten E-Mail als Anlage beigefügt wird, ist in einem allgemein üblichen elektronischen Format bereitzustellen.
Art. 110
Entwicklung gemeinsamer Datenverarbeitungssysteme
1) Die FMA darf sich mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten in der Frage der Einrichtung moderner elektronischer Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersysteme für alle EWR-Mitgliedstaaten abstimmen, um den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW den Zugang zu den in Art. 98 Abs. 1 bis 3, Art. 98a Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 Abs. 1 und 2 UCITSG genannten Angaben und Unterlagen zu den Zwecken nach Art. 98 Abs. 6 und 7 UCITSG zu erleichtern.[^105]
2) Die Abstimmung der EWR-Mitgliedstaaten nach Abs. 1 erfolgt im Rahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).
B. Sonstige grenzüberschreitende Tätigkeit
Art. 111
Erstnotifizierung und Änderungsmitteilung für Zweigniederlassungen
1) Die Anzeige über die beabsichtigte Errichtung einer Zweigniederlassung nach Art. 103 UCITSG hat unter Verwendung des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen.
2) Für die Mitteilung von Änderungen nach Art. 104 UCITSG gilt Abs. 1 sinngemäss.
Art. 112
Erstnotifizierung und Änderungsmitteilung für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
1) Die Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Art. 105 UCITSG hat unter Verwendung des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen.
2) Für die Mitteilung von Änderungen nach Art. 106 UCITSG gilt Abs. 1 sinngemäss.
C. Gemeinsame Portfolioverwaltung
1. Allgemeines
Art. 113
Anwendbares Recht bei der grenzüberschreitenden gemeinsamen Portfolioverwaltung
1) Ist Liechtenstein Herkunftsmitgliedstaat einer Verwaltungsgesellschaft, so gelten die Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 2 UCITSG als erfüllt, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Bestimmungen nach Art. 13 bis 31 UCITSG einhält.
2) Ist Liechtenstein Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, so gelten die Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 3 und 4 UCITSG als erfüllt, wenn die Bestimmungen nach Art. 4 bis 12 sowie 32 bis 92 UCITSG eingehalten werden.
3) Die übrigen Vorschriften des UCITSG gelten in den Fällen des Abs. 1 für die Verwaltungsgesellschaft und in den Fällen des Abs. 2 für den OGAW.
2. Standardvereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft
Art. 114 bis 121[^106]
Aufgehoben
Art. 122
Ermächtigung zur Datenerhebung von inländischen Zweigstellen
Die FMA kann verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaften die nach Art. 114 Abs. 1 UCITSG erforderlichen Informationen und Angaben zu erstatten haben.
XII. Aufsicht
Art. 123
Verzeichnisse
1) Die FMA erstellt jeweils ein gesondertes Verzeichnis über die in Liechtenstein zugelassenen:[^107]
- a) Verwaltungsgesellschaften; und
- b) OGAW.
2) Die Verzeichnisse werden Interessenten in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.
Art. 123a[^108]
Sprachen
1) Zulassungsanträge nach dem UCITSG sind in deutscher oder englischer Sprache zu stellen. Die FMA kann die Antragstellung in deutscher Sprache verlangen. Die FMA kann Anträge in anderen Sprachen akzeptieren.
2) Die Dokumente, die den Anträgen beizufügen sind, sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Die FMA kann die Dokumente in anderen Sprachen akzeptieren oder beglaubigte Übersetzungen solcher Dokumente verlangen.
3) Die FMA kann auf Antrag und Kosten eines Antragstellers eine Übersetzung einer Verfügung nach dem UCITSG in eine Fremdsprache erstellen oder erstellen lassen und den Inhalt dieser Übersetzung bestätigen.
Art. 124
Quartals- und Halbjahresberichte in Bezug auf den OGAW und die Verwaltungsgesellschaft
1) Die FMA kann zu Aufsichtszwecken von einzelnen Verwaltungsgesellschaften oder zu einzelnen OGAW Quartalsberichte verlangen. In diesem Fall haben die Verwaltungsgesellschaften die Quartalsberichte nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diese jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem von der FMA bestimmten Stichtag bei der FMA einzureichen.[^109]
2) Verwaltungsgesellschaften haben halbjährlich einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.[^110]
3) Für die inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Verwaltungsgesellschaften gelten Abs. 1 und 2 sinngemäss mit der Massgabe, dass sich der Bericht auf die Einhaltung der Vorschriften nach Art. 108 und 109 UCITSG beschränkt.
Art. 124a[^111]
Ausserordentliche Prüfung
1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung im Sinne von Art. 129 Abs. 2 Bst. e UCITSG eine nach Art. 93 UCITSG iVm Art. 100 dieser Verordnung anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen.
2) Sie kann von der Verwaltungsgesellschaft einen Kostenvorschuss verlangen.
XIII. Aussergerichtliche Streitbeilegung
Art. 125[^112]
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen der Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung Anwendung.
XIV. Schlussbestimmungen[^113]
Art. 126[^114]
Übersetzungen
Das Generalsekretariat des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen sorgt nach Art. 148 UCITSG für die Übersetzung des Gesetzes und dieser Verordnung.
Art. 127
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) in Kraft.
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
951.311 V über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV)
III.
Inkrafttreten
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
...
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2022 vom 29. April 2022 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.[^115]
...
[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 25.
[^3]: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
[^4]: Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterungen gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11).
[^5]: Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42).
[^6]: Richtlinie 2010/42/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28).
[^7]: Art. 1 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 25.
[^8]: Art. 1 Abs. 2b abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^9]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^10]: Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S.11).
[^11]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 25.
[^12]: Art. 3 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 77.
[^13]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^14]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^15]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.
[^16]: Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.
[^17]: Art. 8 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 77.
[^18]: Art. 9 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.
[^19]: Art. 9 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^20]: Art. 9 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^21]: Art. 9 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^22]: Art. 10 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^23]: Art. 10 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^24]: Art. 11 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^25]: Überschrift vor Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.
[^26]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 99.
[^27]: Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^28]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^29]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 99.
[^30]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 99.
[^31]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 99.
[^32]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 99.
[^33]: Art. 16 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 99.
[^34]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 99.
[^35]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^37]: Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^38]: Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^39]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^40]: Art. 21 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^41]: Art. 21 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 434.
[^42]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 99.
[^43]: Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 99.
[^44]: Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^45]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 99.
[^46]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 133.
[^47]: Art. 26 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 372.
[^48]: Art. 26 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^49]: Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 372.
[^50]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 99.
[^51]: Art. 35 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 372.
[^52]: Art. 36 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 372.
[^53]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 372.
[^54]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 25.
[^55]: Art. 52 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 372.
[^56]: Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
[^57]: Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 55.
[^58]: Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 55.
[^59]: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
[^60]: Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 25.
[^61]: Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).
[^62]: Art. 56 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 25.
[^63]: Art. 56 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 55.
[^64]: Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 434.
[^65]: Art. 59 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^66]: Überschrift vor Art. 60 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^67]: Art. 60 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^68]: Art. 61 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 99.
[^69]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 25.
[^70]: Art. 63 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^71]: Art. 67 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 99.
[^72]: Art. 68 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 232.
[^73]: Art. 68a aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 99.
[^74]: Art. 75 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^75]: Art. 76 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^76]: Art. 82 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^77]: Überschrift vor Art. 87 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^78]: Überschrift vor Art. 90 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^79]: Art. 90 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^80]: Art. 91 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^81]: Art. 94 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 25.
[^82]: Überschrift vor Art. 98a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 77.
[^83]: Art. 98a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 77.
[^84]: Art. 99 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^85]: Überschrift vor Art. 100 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^86]: Art. 100 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^87]: Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87)
[^88]: Art. 101 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^89]: Art. 102 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.
[^90]: Art. 103 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^91]: Art. 103 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^92]: Art. 103 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^93]: Art. 103 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^94]: Art. 103 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^95]: Art. 103 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^96]: Art. 104 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^97]: Art. 105 und 106 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^98]: Art. 106a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^99]: Art. 106b abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^100]: Art. 106c abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^101]: Art. 107 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 232.
[^102]: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)
[^103]: Art. 108 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 232.
[^104]: Art. 109 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 232.
[^105]: Art. 110 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 232.
[^106]: Art. 114 bis 121 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 99.
[^107]: Art. 123 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^108]: Art. 123a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 77.
[^109]: Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.
[^110]: Art. 124 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 77.
[^111]: Art. 124a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 93.
[^112]: Art. 125 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 440.
[^113]: Überschrift vor Art. 126 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 77.
[^114]: Art. 126 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 40.
[^115]: Inkrafttreten: 15. Dezember 2022 (LGBl. 2023 Nr. 1).
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)