Verordnung vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-03-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 94
Änderungshistorie JSON API

15) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 Bst. g und h sowie Abs. 4 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für den Beitrag russischer Staatsangehöriger in der Russischen Föderation oder ukrainischer Staatsangehöriger in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten zu internationalen Open-Source-Projekten.

16) Sie kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 Bst. f bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen.

17) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 7 und Ausnahmebewilligungen nach Abs. 12 bis 16 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 29f[^333]

Verbot betreffend die Einflussnahme in kritischen Infrastrukturen

1) Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen und in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, eine Funktion in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen auszuüben.

2) Dieses Verbot gilt nicht für die Ausübung einer Funktion nach Abs. 1 durch Personen, die ausschliesslich oder auch Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sind.

Art. 29g[^334]

Verbot der Annahme von Zuwendungen der russischen Regierung

1) Politischen Parteien oder Bündnissen, Nichtregierungsorganisationen und Anbietern von Mediendiensten ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen anzunehmen:

  • a) der Regierung der Russischen Föderation;
  • b) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlichem Eigentum befinden;
  • c) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Bst. a oder b zu über 50 % kontrolliert werden;
  • d) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Bst. a, b oder c handeln.

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, die erforderlich sind für:

  • a) die Gewährleistung der Mitwirkung der politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung der Bevölkerung;
  • b) die Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs-, Informations- oder Medienfreiheit.

3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen für die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung zugunsten von Nichtregierungsorganisationen und Anbietern von Mediendiensten, sofern diese Annahme die demokratischen Prozesse in Liechtenstein nicht beeinträchtigt und seine demokratischen Grundlagen nicht untergräbt.

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 29h[^335]

Verbot der Rückversicherung gebrauchter russischer Schiffe und Luftfahrzeuge

Es ist verboten, während fünf Jahren nach dem Verkauf oder jeder Art von Vermietung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die von der Regierung der Russischen Föderation oder von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation betrieben wurden, Verträge oder Vereinbarungen, durch welche Risiken im Zusammenhang mit der Versicherungsdeckung dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge übernommen, übertragen oder abgetreten werden, bereitzustellen, zu zeichnen oder anderweitig einzugehen.

IV. Weitere Beschränkungen

Art. 30

Ein- und Durchreiseverbot

1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:

  • a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
  • abis) wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens, einschliesslich Übergabe- und Auslieferungsverfahren, erforderlich ist;[^336]
  • b) für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder
  • c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.

3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

Art. 30a[^337]

Meldepflicht betreffend die Ein- und Durchreise

1) Folgende Personen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel, einschliesslich eines diplomatischen Aufenthaltstitels, oder ein gültiges Visum, der oder das nicht von Liechtenstein oder der Schweiz ausgestellt wurde, verfügen, müssen ihre Einreise in Liechtenstein oder ihre Durchreise durch Liechtenstein dem Ausländer- und Passamt mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Ein- oder Durchreise melden:

  • a) russische Staatsangehörige, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals der Russischen Föderation sind;
  • b) russische Staatsangehörige, die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Russischen Föderation sind;
  • c) Familienangehörige von Personen nach Bst. a und b, mit Ausnahme von Minderjährigen und von Familienangehörigen, die nicht im Haushalt der Personen nach Bst. a und b leben.

2) Die Meldung an das Ausländer- und Passamt muss folgende Informationen enthalten:

  • a) Angaben zum verwendeten Transportmittel;
  • b) Ort und Datum der Einreise in Liechtenstein;
  • c) Ort und Datum der Ausreise aus Liechtenstein.

Art. 31[^338]

Luftverkehr

1) Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein sowie das Überfliegen des liechtensteinischen Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:

  • a) Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden;
  • b) Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen;
  • c) Luftfahrzeuge, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung zu bestimmen.

1a) Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein sowie das Überfliegen des liechtensteinischen Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrtunternehmen verboten:[^339]

  • a) Luftfahrtunternehmen nach Anhang 35;
  • b) Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines Luftfahrtunternehmens nach Bst. a befinden.

2) Vom Verbot nach Abs. 1 ausgenommen sind:

  • a) Flüge zu humanitären Zwecken;
  • b) Such- und Rettungsflüge;
  • c) einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL);
  • d) Aufgehoben[^340]
  • e) Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) nach Art. 4 der schweizerischen Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (SR 748.111.1) verfügen;
  • f) Luftfahrzeuge mit einer Sitzplatzkapazität für höchstens vier Personen und einer zulässigen Startmasse von höchstens 2 000 kg, sofern sie für private, nichtgewerbliche Flüge zu Freizeitzwecken oder zur Ausbildung für den Erwerb einer privaten Fluglizenz und darauf bezogene Einstufungen von Ausbildungsdienstleistern Liechtensteins im liechtensteinischen Hoheitsgebiet eingesetzt werden.

2a) Von den Verboten nach Abs. 1 und 1a ausgenommen sind Überflüge und Landungen in Notsituationen.[^341]

3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das BAZL kann zur Wahrung liechtensteinischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 1a bewilligen.[^342]

3a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das BAZL kann weitere Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs in der offenen Kategorie nach Massgabe des anwendbaren EWR-Rechts,sofern der Betrieb für private, nichtgewerbliche oder nichtgeschäftliche Flüge erfolgt, die im Gebiet und im Luftraum des Fürstentums Liechtenstein zu Freizeitzwecken durchgeführt werden.[^343]

4) Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen der Russischen Föderation und Liechtenstein Nichtlinienflüge, einschliesslich Flügen über einen Drittstaat, durchführen, müssen dem BAZL mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen übermitteln.

5) Betreiber von Luftfahrzeugen nach Abs. 1 Bst. c müssen dem BAZL auf dessen Verlangen und innerhalb der vom BAZL festgelegten Frist vor der Landung oder dem Start in Liechtenstein oder vor dem Überflug über Liechtenstein alle diesbezüglichen Informationen übermitteln, namentlich:

  • a) Informationen über den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer des Luftfahrzeugs und gegebenenfalls über die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die das Luftfahrzeug gechartert hat;
  • b) eine allgemeine Erklärung, ein Fluggastverzeichnis oder ein amtliches Dokument mit den vollständigen Namen, Geburtsdaten, Geburtsorten und sämtlichen Staatsangehörigkeiten aller Fluggäste und Besatzungsmitglieder.

6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 3a sind beim Amt für Hochbau und Raumplanung einzureichen.[^344]

Art. 31a[^345]

Verbot der Annahme von Anträgen in Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums

1) Es ist verboten, folgende Anträge in Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums anzunehmen:

  • a) neue Anträge auf Eintragung von Marken, Designs, geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von einem russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Russischen Föderation, in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Niederlassung ausserhalb der Russischen Föderation eingereicht werden;
  • b) Anträge russischer Staatsangehöriger oder natürlicher Personen mit Wohnsitz in der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassener juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen während des Registrierungsverfahrens, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums nach Bst. a beziehen.

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Anträge von Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürlichen Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.

Art. 32

Verbote betreffend elektronische Kommunikationsdienste

1) Betreibern ist es verboten, Inhalte durch die in Anhang 15 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Diensteanbieter, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind. Für Mobilfunknetze gilt dieses Verbot nur, soweit der nationale Nummerierungsplan betroffen ist.[^346]

2) Programmkonzessionen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang 15 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.

3) Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- und Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Anhang 15 erstellt oder gesendet werden; dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.[^347]

Art. 32a[^348]

Verbot der Vergabe und Erfüllung öffentlicher Aufträge oder Konzessionen

1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Art. 10 Abs. 1, 3, 6 und 8 bis 10 und Art. 11 bis 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Art. 7, 8, 10 Bst. b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Art. 18, 21 Bst. b bis e und g bis i, Art. 29 und 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Art. 13 Bst. a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:[^349]

  • a) russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;[^350]
  • b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, an denen Organisationen nach Bst. a zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
  • c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Bst. a oder b handeln; oder[^351]
  • d) Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Bst. a, b oder c in Anspruch genommen werden, soweit auf solche Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.[^352]

2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, wenn die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen bestimmt ist für:

  • a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
  • b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
  • c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschliesslich oder nur in ausreichender Menge von Personen nach Abs. 1 bereitgestellt werden können;
  • d) die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; oder[^353]
  • e) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz.
  • f) Aufgehoben[^354]

3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 32abis[^355]

Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungen russischer Gerichte

1) Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen nach oder in Verbindung mit Art. 248.1 und 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden nicht anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt.

2) Rechtshilfeersuchen in Strafsachen im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoss gegen Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen nach Abs. 1 werden nicht vollzogen.

3) Strafen oder andere Sanktionen nach dem russischen Strafgesetzbuch im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoss gegen Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen nach Abs. 1 werden nicht anerkannt und vollstreckt.

Art. 32b[^356]

Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:

  • a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung;[^357]
  • b) Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz niedergelassen sind und an denen natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;[^358]
  • c) allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen;
  • d) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;[^359]
  • e) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Bst. a bis d handeln.[^360]

2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.[^361]

Art. 33[^362]

Vermeidung der Umgehung von Massnahmen durch bestimmte Drittstaatsunternehmen

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass sich ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die Massnahmen nach dieser Verordnung untergraben.

IVa. Ausnahmebewilligungen für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation[^363]

Art. 33a[^364]

Ausnahmen von Verboten betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern

1) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5, 6, 10, 10a, 10b, 11, 12, 12a und 15b bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 17, 19, 20 und 24 aufgeführten Gütern und von Gütern nach Anhang 2 GKV sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit diesen Gütern, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sofern:[^365]

  • a) die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;[^366]
  • b) sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von:
    1. Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz;
    1. einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung; oder
    1. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
  • c) sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach Art. 5, 6, 10, 10a, 10b, 11, 12, 12a und 15b für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind.

2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 1 ab, wenn sie oder es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.

2a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5, 6, 12 und 12a bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 5 und 24a aufgeführten Gütern und von Gütern nach Anhang 2 GKV oder betreffend damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen, sofern diese Tätigkeiten oder Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für den Abzug von Investitionen aus einem Joint Venture, das:[^367]

  • a) eine Gasinfrastruktur zwischen der Russischen Föderation und Drittländern betreibt;
  • b) vor dem 10. März 2022 nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurde; und
  • c) eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst.

3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 15a und 15c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 18 und 21 aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2026 bewilligen, sofern:[^368]

  • a) die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;[^369]
  • b) sich die Güter im Eigentum befinden von:
    1. Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz;
    1. einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung; oder
    1. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
  • c) sich die betreffenden Güter physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach Art. 15a und 15c für diese Güter in Kraft getreten sind.

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1, 2a und 3 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^370]

Art. 33b[^371]

Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen

1) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen nach Art. 25a Abs. 1 bewilligen, um Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Art. 25a Abs. 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz bis zum 31. Dezember 2026 unbedingt erforderlich sind.[^372]

2) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 33c[^373]

Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software[^374]

1) Die Regierung kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software nach Art. 29e bewilligen, sofern:[^375]

  • a) die Dienstleistungen oder die Software für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; und[^376]
  • b) die Dienstleistungen oder die Software ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden.

2) Sie lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 1 ab, wenn sie hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen oder die Software mittelbar oder unmittelbar für die Regierung der Russischen Föderation, militärische Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.[^377]

3) Aufgehoben[^378]

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^379]

Art. 33cbis[^380]

Ausnahmen vom Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

1) Die Regierung kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen bewilligen vom Verbot der Erfüllung der Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 32b Abs. 1 Bst. c, sofern dies für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäften in der Russischen Föderation erforderlich ist.[^381]

2) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 33cter[^382]

Ausnahmen vom Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr

1) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Art. 28a Abs. 2 bewilligen, sofern die Ausführung der Transaktionen erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten, die von Exportkreditgarantien Liechtensteins abgedeckt wurden, in der Russischen Föderation bis zum 26. August 2025.[^383]

2) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 33cquater[^384]

Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment Fund

1) Die Regierung kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen vom Verbot nach Art. 27 Abs. 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.

2) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 33cquinquies[^385]

Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken

1) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Art. 28 Abs. 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.

2) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 33csexies[^386]

Ausnahmen von den Verboten im Zusammenhang mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen

1) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 29bbisAbs. 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.

2) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

IVb. Ausnahmebewilligungen für Güter und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kaspischen Pipeline-Konsortium[^387]

Art. 33d[^388]

Ausnahmen von Verboten betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern sowie betreffend Dienstleistungen

1) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5, 6, 10a und 12a bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch Liechtenstein oder die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation von in diesen Artikeln genannten Gütern oder damit verbundene Dienstleistungen für den Betrieb und die grundlegende Wartung der Pipeline des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC-Pipeline) und der zugehörigen Infrastrukturen, die erforderlich sind für den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden, sofern:

  • a) der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch Liechtenstein oder die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die damit verbundenen Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind;
  • b) die entsprechende Art von Gütern oder Dienstleistungen bereits zuvor aus einem EWRA-Vertragsstaat oder einem Partner für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen nach der Russischen Föderation ausgeführt bzw. erbracht wurde;[^389]
  • c) die beantragten Mengen den Mengen entsprechen, die für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen verwendet werden; und
  • d) diese Güter von einer dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz unterworfenen natürlichen oder juristischen Person ausschliesslich für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen bereitgestellt werden.

2) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 29e Abs. 1 betreffend Dienstleistungen im Bereich Rechtsberatung (Art. 29e Abs. 1 Bst. a), Wirtschaftsprüfung (Art. 29e Abs. 1 Bst. b) und Ingenieurwesen (Art. 29e Abs. 1 Bst. c) bewilligen, sofern die Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind.[^390]

3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

IVc. Ausnahmen von Verboten aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs[^391]

Art. 33e[^392]

Grundsatz

Die Verbote nach dieser Verordnung gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe.

IVd. Schadenersatz und Schutz für liechtensteinische Personen und Organisationen[^393]

Art. 33f[^394]

Grundsatz

1) Liechtensteinische Staatsangehörige, in Liechtenstein ansässige natürliche Personen und in Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen liechtensteinischen Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen infolge von Forderungen von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 32b entstanden sind, die bei Gerichten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.[^395]

2) Liechtensteinische Staatsangehörige, in Liechtenstein ansässige natürliche Personen und in Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen liechtensteinischen Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 32b verursacht wurden, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist oder die dafür verantwortlich sind, dass diese Entscheidung ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.[^396]

2a) In Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können Schäden nach Abs. 1 und 2 auch für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen einfordern, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle befinden.[^397]

2b) Der Schadenersatz kann von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 32b oder von Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer der Unternehmen oder Organisationen nach Art. 32b sind oder Kontrolle über diese ausüben, eingefordert werden.[^398]

2c) Sehen andere Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts keine Zuständigkeit in Liechtenstein vor, so kann die Zuständigkeit für ein liechtensteinisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Abs. 1 dennoch an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.[^399]

3) Liechtenstein haftet nicht für nach Abs. 2 ergangene gerichtliche Entscheidungen oder für die Vollstreckung solcher Entscheidungen.

IVe. Bestimmungen im Zusammenhang mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten[^400]

Art. 33g[^401]

Keine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen und Sanktionen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen

1) Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz im Rahmen von oder in Verbindung mit der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz werden nicht anerkannt oder vollstreckt, soweit sie zur Erfüllung von Ansprüchen führen könnten, die wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz geltend gemacht werden von:

  • a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c;
  • b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.

2) Rechtshilfegesuche werden abgelehnt und Strafen und andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Verfügungen, Urteilen oder anderen Entscheidungen aus Verfahren ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz werden nicht anerkannt und nicht vollstreckt, wenn sie im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz gestellt beziehungsweise verhängt wurden, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz eingeleitet wurde von:

  • a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c;
  • b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.

Art. 33h[^402]

Schadenersatzanspruch des Fürstentums Liechtenstein

1) Das Fürstentum Liechtenstein hat das Recht, Ersatz für alle direkten oder indirekten Schäden, einschliesslich der Rechtskosten, zu verlangen, die ihm entstanden sind infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung gegen das Fürstentum Liechtenstein eingeleitet wurde.

2) Der Anspruch richtet sich gegen:

  • a) natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c, die:
    1. die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben;
    1. im Rahmen der Investor-Staat-Streitbeilegung interveniert haben;
    1. an der Investor-Staat-Streitbeilegung beteiligt waren;
    1. die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, eines Urteils oder eines Beschlusses im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben;
  • b) natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer einer dieser Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Bst. a kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.

3) Sehen andere Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts keine Zuständigkeit in Liechtenstein vor, so kann die Zuständigkeit für ein liechtensteinisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Abs. 1 an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.

V. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 34

Vollzug und Kontrolle

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Art. 3 bis 7, 10 bis 15e und 15f bis 29h und 32a bis 33d. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.[^403]

1a) Das Amt für Kultur überwacht den Vollzug von Art. 15ebis.[^404]

2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug der Art. 30 und 30a. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.[^405]

3) Das Amt für Kommunikation überwacht den Vollzug des Verbots betreffend elektronische Kommunikationsdienste nach Art. 32.

3a) Das Amt für Hochbau und Raumplanung überwacht den Vollzug von Art. 31.[^406]

3b) Das Amt für Volkswirtschaft überwacht den Vollzug von Art. 31a.[^407]

4) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

5) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 34a[^408]

Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren

1) Güter, die sich physisch in Liechtenstein befinden und deren Gestellung nach Art. 24 des schweizerischen Zollgesetzes[^409] vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach Art. 47 und 48 des schweizerischen Zollgesetzes überführt werden.

2) Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Abs. 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig.

3) Das BAZG lehnt die Überführung von Gütern in ein Zollverfahren ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass Sanktionen umgangen werden sollen, und es verweigert die Wiederausfuhr der Güter nach der Russischen Föderation.

4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Güter, die sich physisch in Liechtenstein befinden und die vor dem 3. April 2023 gestellt und nach dieser Verordnung zurückgehalten wurden.

Art. 35

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 3 bis 7, 10 bis 16, 18 bis 21 und 23 bis 33d verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.[^410]

2) Wer gegen Art. 17, 22, 22a, 29d Abs. 7 und Art. 30a verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.[^411]

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 36

Aufhebung bisherigen Rechts

1) Die Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2014 Nr. 235, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

2) Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der Verordnung nach Abs. 1 begangen wurden, bleiben nach Massgabe des bisherigen Rechts strafbar.

Art. 37

Übergangsbestimmungen

1) Die Art. 4, 5 und 8 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. März 2022 vertraglich vereinbart wurden.

2) Art. 19 Abs. 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 25. Februar 2022 vertraglich vereinbart wurden.

3) Art. 20 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. März 2022 vertraglich vereinbart wurden.

4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.

5) Aufgehoben[^412]

6) Aufgehoben[^413]

7) Aufgehoben[^414]

8) Art. 15a Abs. 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind.[^415]

9) Aufgehoben[^416]

10) Aufgehoben[^417]

11) Art. 12a Abs. 1, 2 und 2a ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 24 Ziff. 2, die vor dem 4. November 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 31. Januar 2026 erfüllt sind.[^418]

12) Art. 12a Abs. 1, 2 und 2a ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 24 Ziff. 3, die vor dem 4. November 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 31. Januar 2026 erfüllt sind.[^419]

13) Art. 12a Abs. 1, 2 und 2a ist nicht anwendbar auf:[^420]

  • a) Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 24 Ziff. 4, die vor dem 3. März 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. Mai 2026 erfüllt sind;
  • b) Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 6902 und 6909 19, die vor dem 3. März 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind.

14) Art. 29c Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 2. Mai 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind.[^421]

15) Art. 29d Abs. 1 und 2 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 2. Mai 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Art. 29d nicht vereinbar sind, bis zum 29. Mai 2022 zu beenden.[^422]

16) Art. 32a Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 2. Mai 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 10. Oktober 2022 erfüllt sind.[^423]

17) Art. 13a Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:[^424]

  • a) Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 5. Juli 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Vollendung der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO gemeldet werden;
  • b) Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 5. Juli 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Vollendung der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO gemeldet werden.

18) Art. 13b Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. Juli 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind.[^425]

19) Art. 25a Abs. 1 ist nicht anwendbar auf:[^426]

  • a) die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 25a Abs. 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden;
  • b) Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 30. März 2022 gegründet wurde und an dem oder der eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 25a Abs. 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2026.[^427]

20) Aufgehoben[^428]

21) Aufgehoben[^429]

21a) Aufgehoben[^430]

22) Aufgehoben[^431]

23) Aufgehoben[^432]

24) Aufgehoben[^433]

25) Art. 13b Abs. 2 ist nicht anwendbar auf:[^434]

  • a) Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 5. Juli 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind;
  • b) Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 5. Juli 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind;
  • c) Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 5. Juli 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht;
  • d) Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 5. Juli 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht.

26) Art. 13b Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:[^435]

  • a) den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt;
  • b) den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt;
  • c) den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn:[^436]
    1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde; und
    1. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
  • d) den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, das vor dem 21. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurde und dessen Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt;[^437]
  • e) den Handel, die Vermittlung und den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die vor dem 17. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 11. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurden und deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt.[^438]

27) Art. 25a Abs. 1 ist nicht anwendbar auf:[^439]

  • a) die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 16 Ziff. 13 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde;
  • b) Aufgehoben[^440]
  • c) die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 16 Ziff. 14 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde.[^441]
  • d) Aufgehoben[^442]

28) Art. 25c Abs. 1 ist nicht anwendbar auf:[^443]

  • a) Geschäfte, die vor dem 3. März 2026 mit einer in Anhang 16b Ziff. 1 bis 6 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind;
  • b) die Entgegennahme von Zahlungen, die einer in Anhang 16b Ziff. 1 bis 6 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldet werden, für Verträge, die bis zum 3. März 2026 erfüllt sind.

29) Aufgehoben[^444]

30) Art. 15f Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 6. Februar 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 1. Januar 2025 erfüllt oder deren Verträge abgelaufen sind, wobei das frühere Datum gilt.[^445]

31) Aufgehoben[^446]

32) Art. 15g Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 29. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. Juni 2025 erfüllt sind oder deren Verträge abgelaufen sind, wobei das frühere Datum gilt.[^447]

33) Art. 11a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 29. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Januar 2025 erfüllt sind.[^448]

34) Art. 13f Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 29. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 14. April 2025 erfüllt sind.[^449]

35) Art. 13e Abs. 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 29. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Januar 2025 erfüllt sind.[^450]

36) Art. 28a Abs. 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die vor dem 3. März 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind.[^451]

37) Die Meldepflicht nach Art. 22a Abs. 1 findet erstmals auf Geldtransfers Anwendung, die im 1. Quartal 2025 getätigt wurden. Die erstmalige Meldung hat spätestens am 1. Juni 2025 zu erfolgen.[^452]

38) Die Meldepflicht nach Art. 22a Abs. 2 findet erstmals auf Geldtransfers Anwendung, die im 1. Halbjahr 2025 eingeleitet wurden. Die erstmalige Meldung hat spätestens am 1. September 2025 zu erfolgen.[^453]

39) Art. 15c Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:[^454]

  • a) Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 7601, die vor dem 20. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 31. Dezember 2026 erfüllt sind;
  • b) Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 2901 10 00, die vor dem 3. März 2026 vereinbart wurden und bis zum 27. Mai 2026 erfüllt sind.

40) Art. 11a ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Rohölprojekten, die vor dem 20. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 16. August 2025 erfüllt sind.[^455]

41) Art. 12 Abs. 1a ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die vor dem 20. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 16. August 2025 erfüllt sind.[^456]

42) Art. 29e Abs. 1c ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 Ziff. 3, sofern dies erforderlich ist, um vor dem 4. November 2025 geschlossene Verträge bis zum 31. Januar 2026 zu erfüllen.[^457]

43) Art. 29bbis Abs. 1 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 3. März 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 27. Mai 2026.[^458]

44) Art. 29e Abs. 3 und 5 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 3. März 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 27. Mai 2026.[^459]

45) Art. 29e Abs. 4 ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Software für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 Ziff. 3, sofern dies erforderlich ist, um vor dem 3. März 2026 geschlossene Verträge bis zum 27. Mai 2026 zu erfüllen.[^460]

Art. 38

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1[^461]

Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors[^462]

Anhang 2[^463]

Endempfänger

Anhang 3[^464]

Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt

Anhang 4[^465]

Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas

Anhang 5[^466]

Güter für den Energiesektor

Anhang 5a[^467]

Software für den Energiesektor

Anhang 6[^468]

Bezeichnete Gebiete

Anhang 7[^469]

Verbotene Güter

Anhang 8[^470]

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anhang 9[^473]

Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen

Anhang 10[^474]

Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen

Anhang 11[^475]

Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen

Anhang 12[^476]

Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen

Anhang 13[^477]

Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen

Anhang 13a[^478]

Kryptowerte, die Transaktionsverboten unterliegen

Anhang 14[^479]

Banken und andere Unternehmen, die Transaktionsverboten unterliegen

Anhang 14a[^480]

Banken, Unternehmen und Organisationen, die dem Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen

Anhang 14b[^481]

Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen der Russischen Föderation

Anhang 15[^482]

Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Restriktionen betreffend elektronische Kommunikationsdienste unterliegen

Anhang 16[^483]

Banken und andere Organisationen, die Transaktionsverboten unterliegen

Anhang 16a[^484]

Kläger russischer Schiedsverfahren, die Transaktionsverboten unterliegen[^485]

Anhang 16b[^486]

Verbot von Transaktionen mit gewissen Banken oder Organisationen, die den Zweck der Sanktionen untergraben

Anhang 16c[^487]

Häfen, Schleusen und Flughäfen, die Transaktionsverboten unterliegen[^488]

Anhang 17[^489]

Güter und Technologien der Seeschifffahrt

Anhang 18[^490]

Eisen- und Stahlerzeugnisse

Anhang 19[^491]

Luxusgüter

Anhang 20[^492]

Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

Anhang 21[^493]

Wirtschaftlich bedeutende Güter

Anhang 22[^494]

Einfuhrkontingente für bestimmte Güter

Anhang 23[^495]

Anhang 24[^496]

Güter für die Stärkung der Industrie[^497]

Anhang 24a[^498]

Güter zur Stärkung der Industrie nach Art. 12a Abs. 1a

Anhang 25[^499]

Rohöl und Erdölerzeugnisse

Anhang 26[^500]

Gold

Anhang 27[^501]

Gold enthaltende Erzeugnisse

Anhang 27a[^502]

Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten

Anhang 28[^503]

Preise für Erdöl und Erdölerzeugnisse

Anhang 29[^504]

Erlaubte Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen in Drittstaaten

Anhang 30[^505]

Materialien aus dem Bergbausektor

Anhang 31[^506]

Güter mit hoher Priorität[^507]

Anhang 32[^508]

Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor

Anhang 33[^509]

Schiffe, die Restriktionen unterliegen[^510]

Anhang 34[^511]

Liste der Länder, nach denen Güter zum Einbau geliefert werden dürfen

Anhang 35[^512]

Luftfahrtunternehmen, die Restriktionen unterliegen[^513]

Anhang 36[^514]

Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, in die der Russian Direct Investment Fund erhebliche Investitionen getätigt hat

Anhang 37[^515]

Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Russian Direct Investment Fund erbringen[^516]

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

(Art. 6 Abs. 1 bis 2a, 7 Abs. 1a, 1b und 2a, 33a Abs. 1)

(Art. 5 Abs. 1 bis 2a, 6 Abs. 1 bis 2a, 7 Abs. 3, 32b und 37 Abs. 4)

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