Verordnung vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-03-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 94
Änderungshistorie JSON API
    1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts; oder
    1. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist;
  • c) Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder
  • d) Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.

5a) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass:[^210]

  • a) Aufgehoben[^211]
  • b) die Erlöse aus der Freigabe gesperrt werden.

5b) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 8 ausnahmsweise bewilligen, damit Eigentumsrechte an in den EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 31. Mai 2023 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisation in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern:[^212]

  • a) diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Anhang 8 befinden; und
  • b) die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung gesperrt bleiben.

5c) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen, wenn:[^213]

  • a) dies zur Wahrung liechtensteinischer Interessen erforderlich ist;
  • b) dies zur Vermeidung von Härtefällen erforderlich ist;
  • c) dies zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich ist;
  • d) dies zur Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen erforderlich ist;
  • e) dies zur Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erforderlich ist;
  • f) Aufgehoben[^214]
  • g) sie festgestellt hat, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz unter den gesetzlich vorgesehenen Umständen einen Beschluss erlassen hat, einer natürlichen oder juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation nach Abs. 1 Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im öffentlichen Interesse zu entziehen, sofern der für die Entziehung an die natürliche oder juristische Person, das Unternehmen oder die Organisation nach Abs. 1 gezahlte Ausgleich gesperrt wird;
  • h) sie festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Gegenleistung oder eines von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gesetzlich festgesetzten Ausgleichs im Zusammenhang mit einer durch die Regierung oder eine Behörde der Russischen Föderation erzwungenen Übertragung des Eigentums an oder der Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die zuvor im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation stand, sofern die in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die namentlich Gegenstand einer erzwungenen Übertragung wurde, nach Art. 3 Abs. 1 Bst. j der Verordnung (EU) Nr. 269/2014[^215] in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt ist; ausgenommen sind gesperrte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern gehalten werden.

6) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 50 bis 52 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden.[^216]

7) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 76 bis 79 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 9. Oktober 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 8. April 2022 abgeschlossen wurden.[^217]

8) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 106 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:[^218]

  • a) Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder
  • b) einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 17. Juni 2023 abzuschliessen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräusserungen, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, rückwirkend gültig werden.[^219]

9) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 50 bis 52, 76 bis 79, 106, 123, 124, 196 bis 198, 211, 212 und 267 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln.[^220]

9a) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen befinden, die vor ihrer Aufnahme in den Anhang eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, gespielt haben, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, in Drittstaaten im Hinblick auf die Ernährungssicherheit.[^221]

10) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 88 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, benötigt werden, die für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das oder die vor dem 30. März 2022 gegründet wurde, und an dem oder der eine juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 16 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 unbedingt erforderlich sind.[^222]

11) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 98 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden, die mit dieser Organisation vor dem 5. Juli 2022 abgeschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist.[^223]

12) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 123 und 124 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 21. Dezember 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 17. Juni 2023 zu beenden.[^224]

13) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum folgender Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für folgende Organisationen ausnahmsweise bewilligen:[^225]

  • a) der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 196 bis 198 genannten Organisationen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 28. Februar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. August 2023 zu beenden; oder
  • b) der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 196 genannten Organisation, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Begünstige in der Russischen Föderation bis zum 31. Dezember 2024 durchzuführen, und zwar unabhängig davon, wann die Geschäfte, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen abgeschlossen wurden.[^226]

14) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 79 und 98 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass:[^227]

  • a) diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf oder die Übertragung von Wertpapieren durch eine in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene Organisation erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 79 genannten Organisation kontrolliert wird;
  • b) der Verkauf oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist; und
  • c) der Verkauf oder die Übertragung auf der Grundlage von Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen erfolgt, die mit den in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 79 und 98 genannten Organisationen oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Organisationen vor dem 3. Juni 2022 abgeschlossen wurden.

15) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 187 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, die zumindest unter Beteiligung dieser Organisation vor dem 28. Februar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. August 2023 zu beenden.[^228]

16) Die Regierung kann Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz oder Personen oder Organisationen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz bis zum 25. Dezember 2023 die Umwandlung eines Aktienzertifikats, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das von der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 98 genannten Organisation gehalten wird, ausnahmsweise bewilligen, um das zugrunde liegende Wertpapier zu verkaufen, und bewilligen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und dem Verkauf der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Organisation in Russland zur Verfügung gestellt werden, wenn sie festgestellt hat, dass:[^229]

  • a) das Aktienzertifikat vor dem 3. Juni 2022 ausgestellt wurde;
  • b) das betreffende Gesuch um Ausnahmebewilligung bis zum 25. September 2023 gestellt wurde;
  • c) der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für den Verkauf des zugrunde liegenden Wertpapiers notwendig ist;
  • d) der Verkauf des zugrunde liegenden Wertpapiers mit den Verboten dieser Verordnung, einschliesslich Art. 19 und 24, vereinbar ist; und
  • e) keiner anderen in Anhang 8 genannten Organisation Gelder bereitgestellt werden.

17) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. A Ziff. 676 genannten natürlichen Person befinden, oder die Bereitstellung bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Person oder eine sich in ihrem Eigentum befindende Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, benötigt werden, die für den Abschluss eines in Russland niedergelassenen Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen in Russland niedergelassenen Rechtsgestaltung, das oder die sich vor dem 10. März 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person befindenden Organisation befand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind.[^230]

18) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Anhang 8 befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für eine solche natürliche oder juristische Person, ein solches Unternehmen oder eine solche Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass dies für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall unbedingt erforderlich ist, mit der:[^231]

  • a) die von einer natürlichen oder juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation nach Anhang 8 ausgeübte Kontrolle über die Vermögenswerte einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation, die oder das nicht in Anhang 8 genannt ist und nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründet oder eingetragen ist und sich im Eigentum der oder des Erstgenannten befindet oder von ihr oder ihm kontrolliert wird, aufgehoben wird; und
  • b) sichergestellt wird, dass der natürlichen oder juristischen Person, dem Unternehmen oder der Organisation, die oder das in Anhang 8 genannt ist, keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.

19) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 53, 267 und 575 genannten Organisationen befinden, ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass:[^232][^233]

  • a) diese Bewilligung erforderlich ist, um eine Zahlung der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 53, 267 und 575 genannten Organisationen an Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners oder an Personen oder Organisationen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder einem Partner zu ermöglichen; und[^234]
  • b) diese Zahlung eine Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellt und nicht gegen Abs. 2 verstösst.

20) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. A Ziff. 84, 675, 700, 702, 862 und 901 genannten natürlichen Personen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass:[^235][^236]

  • a) diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer dieser Personen oder Organisationen befindlichen Eigentumsrechten an in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 30. Juni 2025 erforderlich sind; und[^237]
  • b) die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung gesperrt bleiben.

21) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 330 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 21. Dezember 2023 mit dieser Organisation geschlossenen Verträgen bis zum 19. Juni 2024 erforderlich sind.[^238]

22) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 bis 21 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^239]

Art. 17[^240]

Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 16 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen sind, die in Anhang 8 aufgenommen wurden, müssen der Stabsstelle FIU sämtliche zwei Wochen vor der Aufnahme dieser Personen, Unternehmen oder Organisationen in Anhang 8 durchgeführten Transaktionen unverzüglich melden.

3) Personen und Organisationen, die Gelder nach Art. 16 Abs. 2a entgegennehmen und gutschreiben, müssen dies der Stabsstelle FIU quartalsweise melden.

4) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

5) Gutschriften nach Art. 16 Abs. 2c müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.

6) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

Art. 18

Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel

1) Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:

  • a) verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 4. März 2022 eingegangen wurden;
  • b) Aufgehoben[^241]
  • c) die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen für die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen von jeweils bis zu 10 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für Projekte, die in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen.[^242]

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^243]

Art. 19[^244]

Verbot der Ausgabe und des Handels von übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten

1) Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 ausgegeben wurden, übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:

  • a) Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9;
  • b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 in erkennbarer Weise zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
  • c) Unternehmen oder Organisationen, die in erkennbarer Weise im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b handeln.

2) Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:

  • a) Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11;
  • b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 in erkennbarer Weise zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
  • c) Unternehmen und Organisationen, die in erkennbarer Weise im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b handeln.

3) Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:

  • a) Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13;
  • b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Bst. a in erkennbarer Weise zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
  • c) Unternehmen oder Organisationen, die in erkennbarer Weise im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b handeln.

4) Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 9. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:

  • a) die Russische Föderation und ihre Regierung;
  • b) die Zentralbank der Russischen Föderation;
  • c) Unternehmen oder Organisationen, die in erkennbarer Weise im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.

5) Es ist verboten, an Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über 50 % beteiligt ist:[^245]

  • a) zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen;
  • b) zum Handel zuzulassen.

Art. 20

Verbot der Gewährung von Darlehen

1) Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Art. 19 Abs. 1 oder 3 nach dem 19. September 2014 und bis zum 9. März 2022 ist verboten.

2) Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Art. 19 Abs. 1 bis 3 nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist verboten.

3) Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen, sofern diese der Stabsstelle FIU innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurden, zu folgenden Zwecken:[^246]

  • a) zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen den EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz und Drittstaaten;
  • b) zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Bst. a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus den EWRA-Vertragsstaaten oder Drittstaaten;
  • c) zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über 50 % beteiligt sind.[^247]

4) Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Art. 19 Abs. 4 nach dem 25. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken, sofern diese der Stabsstelle FIU innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurde:[^248]

  • a) zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen den EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz und Drittstaaten;
  • b) zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Bst. a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus den EWRA-Vertragsstaaten oder Drittstaaten.

5) Das Verbot nach Abs. 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 25. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a) Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden:
    1. vor dem 25. Februar 2022 vereinbart; und
    1. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
  • b) Es wurde vor dem 25. Februar 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
  • c) Der Stabsstelle FIU wurden die Bezüge und Auszahlungen innerhalb von drei Monaten nach dem Tag ihrer Inanspruchnahme gemeldet.[^249]

6) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a) Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden:
    1. vor dem 10. März 2022 vereinbart; und
    1. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
  • b) Es wurde vor dem 10. März 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
  • c) Mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote nach dieser Verordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verstossen.
  • d) Der Stabsstelle FIU wurden die Bezüge und Auszahlungen innerhalb von drei Monaten nach dem Tag ihrer Inanspruchnahme gemeldet.[^250]

Art. 21

Verbot der Entgegennahme von Einlagen und der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen[^251]

1) Die Entgegennahme von Einlagen der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist verboten, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, der Organisation oder der Einrichtung pro Bank 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigt:[^252]

  • a) russischen Staatsangehörigen;
  • b) in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen;
  • c) in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen;
  • d) ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden.

2) Die unmittelbare oder mittelbare gewerbsmässige Erbringung der folgenden Dienstleistungen für russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten:[^253]

  • a) Krypto-Dienstleistungen;
  • b) Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen oder Zahlungsauslösung;
  • c) Ausgabe von E-Geld.

2a) Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen Folgendes zu ermöglichen:[^254]

  • a) den Erwerb von direktem oder indirektem Eigentum an nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder Krypto-Verwahrung erbringen;
  • b) die direkte oder indirekte Kontrolle über juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a;
  • c) das Ausüben einer Funktion in Leitungsgremien von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a.

3) Die Verbote nach Abs. 1 bis 2a gelten nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.[^255]

3a) Die Verbote nach Abs. 2 Bst. b und c gelten nicht für die Bereitstellung personalisierter Sicherheitsmerkmale, die erforderlich sind für den Zugang zu einem Konto bei einer Bank oder einem E-Geld-Institut in einem EWRA-Vertragsstaat oder einem Partner.[^256]

4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder Dienstleistungen, die erforderlich sind für:[^257]

  • a) die Vermeidung von Härtefällen;
  • b) humanitäre Zwecke oder Evakuierungszwecke;
  • c) zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;
  • d) die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
  • e) die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen;
  • f) die Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
  • g) die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person, die mit der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 79 genannten Organisation verbunden ist;
  • h) den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und der Russischen Föderation, zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und den EWRA-Vertragsstaaten oder zwischen den EWRA-Vertragsstaaten und der Russischen Föderation; oder
  • i) die Wahrung liechtensteinischer Interessen.

5) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 2 Bst. b und c bewilligen für Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners gegründet oder eingetragen sind.[^258]

6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 und 5 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^259]

Art. 21a[^260]

Verbot von Transaktionen mit gewissen Kryptowerten

Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowerten nach Anhang 13a ist verboten.

Art. 22

Meldepflicht für bestehende Einlagen

1) Banken sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen oder von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.

2) Banken sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU Informationen über 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigende Einlagen russischer Staatsangehöriger oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlicher Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines EWRA-Vertragsstaates bzw. Aufenthaltsrechte in einem EWRA-Vertragsstaat erworben haben, zu übermitteln.

Art. 22a[^261]

Meldepflicht für Geldtransfers

1) In Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals alle Geldtransfers von mehr als 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, die sie während dieses Quartals im Rahmen eines oder mehrerer Vorgänge direkt oder indirekt nach Staaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes getätigt haben, zu melden, wenn deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar gehalten werden von:

  • a) einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung;
  • b) einem russischen Staatsangehörigen; oder
  • c) einer natürlichen Person mit Wohnsitz in der Russischen Föderation.

2) Banken sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Halbjahres Informationen über alle Geldtransfers mit einem Gesamtbetrag von mehr als 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für dieses Halbjahr, die sie für die in Abs. 1 genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt nach Staaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes eingeleitet haben, zu melden.

3) Die Stabsstelle FIU bewertet im Rahmen ihrer Analysetätigkeit nach Art. 5 des FIU-Gesetzes die nach Abs. 1 und 2 erhaltenen Informationen, um Transaktionen, Einrichtungen und Geschäftszweige zu ermitteln, die auf ein ernstes Risiko von Verstössen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung hindeuten. Sie unterrichtet die Regierung über ihre Erkenntnisse.

Art. 23

Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer

1) Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, für russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen zu erbringen.[^262]

2) Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.[^263]

Art. 24

Verbot des Verkaufs von übertragbaren Wertpapieren

1) Der Verkauf von auf eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, von auf eine andere Währung lautenden übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 6. August 2023 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die in diesen Wertpapieren investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.[^264]

2) Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.[^265]

Art. 25[^266]

Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation

1) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der Russian National Wealth Fund (russischer Staatsfonds).

2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, soweit:

  • a) die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 abgeschlossen wurden; oder
  • b) dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität Liechtensteins unbedingt erforderlich ist.

3) Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Reserven und Vermögenswerte nach Abs. 1 halten, kontrollieren oder davon Gegenpartei sind, namentlich Unternehmen der Finanzbranche, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, müssen dies der Stabsstelle FIU melden:[^267]

  • a) bis zum 11. Mai 2023 und anschliessend quartalsweise; sowie
  • b) unverzüglich, nachdem sie festgestellt haben, dass es bei den genannten Reserven und Vermögenswerten nach Abs. 1 zu einem aussergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist.

4) Die Meldungen müssen die Namen der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Abs. 3 sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.[^268]

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^269]

Art. 25a[^270]

Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen

1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:

  • a) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 16;
  • b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;[^271]
  • c) Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b handeln.

1a) Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:[^272]

  • a) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Abs. 1;
  • b) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlichem Eigentum befinden, bei denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung haben oder mit denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhalten;
  • c) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, an denen eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Bst. b zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;[^273]
  • d) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Bst. b oder c handeln.

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:[^274]

  • a) Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;[^275]
  • b) Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 16 Minderheitsgesellschafter sind;
  • c) Transaktionen, die getätigt werden:
    1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Landes erhalten; oder
    1. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen Liechtensteins oder der Schweiz;
  • d) Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der elektronischen Kommunikationsdienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Callcenter-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 16;[^276]
  • e) Transaktionen, die unmittelbar oder mittelbar unbedingt erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation;[^277]
  • f) Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;[^278]
  • g) Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;[^279]
  • h) Transaktionen mit den in Anhang 16 Ziff. 4 und 6 genannten Organisationen, sofern:[^280]
    1. dies erforderlich ist für den Handel, die Vermittlung oder den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 und Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation oder für die Erbringung von technischer Hilfe, technischen Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie für die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten; und
    1. der Einkaufspreis die Preisobergrenze nach Anhang 28 nicht übersteigt.

2a) Der in Anhang 16 Ziff. 4 genannten Organisation ist es verboten, sich an Transaktionen nach Abs. 2 Bst. a und e zu beteiligen, es sei denn:[^281]

  • a) die Transaktion betrifft die Durchfuhr von Öl oder raffinierten Erdölerzeugnissen mit Ursprung in einem Drittland, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden; und
  • b) die Güter haben ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation und befinden sich nicht in russischem Eigentum.

2b) Der in Anhang 16 Ziff. 6 genannten Organisation ist es verboten, sich an Transaktionen nach Abs. 2 Bst. a, b und e zu beteiligen.[^282]

3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, um:[^283]

  • a) die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen;
  • b) Transaktionen nach Art. 33b zu ermöglichen.[^284]

4) Sie kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1a Bst. b bis d bewilligen, sofern:[^285]

  • a) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtgestaltung ist, an dem oder der eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Abs. 1a Bst. b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 27. Januar 2023 von einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde;
  • b) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Abs. 1a Bst. b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 27. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet;
  • c) es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Abs. 1a Bst. b, c oder d auszuüben;
  • d) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittstaat durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Abs. 1a Bst. b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach Art. 13a und 13b nicht verboten sind.

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^286]

Art. 25abis[^287]

Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2

1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen:

  • a) die der Fertigstellung, dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Nutzung der Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 dienen oder indirekt dazu beitragen;
  • b) die der Finanzierung der Fertigstellung, des Betriebs oder der Nutzung der Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 dienen oder indirekt dazu beitragen.

2) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:

  • a) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, den Seeverkehr oder die Umwelt haben wird; oder
  • b) die Bewältigung von Naturkatastrophen.

3) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 genehmigen, wenn die jeweiligen Geschäfte erforderlich sind für:

  • a) die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2, um sicherzustellen, dass die Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 nicht genutzt werden;
  • b) die Geltendmachung von Entschädigungs-, Rückzahlungs- oder jeglicher anderer Ansprüche gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2;
  • c) die Vor- und Entgegennahme von Zahlungen oder Rückzahlungen, die fällig sind oder fällig werden aufgrund von oder im Zusammenhang mit gerichtlichen Anordnungen oder Verträgen im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2, die vor dem 4. November 2025 Bestand hatten;
  • d) einen Vergleich oder ein Gerichts- oder Schiedsverfahren im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2;
  • e) regelmässige Instandhaltungsarbeiten, die erforderlich sind zur Vermeidung von Umwelt- und Sicherheitsrisiken oder von negativen Auswirkungen auf den Fischereisektor.

4) Geschäfte nach Abs. 2 sind der Stabsstelle FIU innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Abschluss zu melden.

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 25b[^288]

Verbot von Transaktionen mit Klägern russischer Schiedsverfahren

1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte mit Klägern russischer Schiedsverfahren nach Anhang 16a zu tätigen.

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind:

  • a) für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen;
  • b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
  • c) um Schadenersatz nach Art. 33f zu erhalten.

Art. 25c[^289]

Verbot von Transaktionen mit gewissen Banken und Organisationen, die den Zweck der Sanktionen untergraben[^290]

1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:[^291]

  • a) Banken oder Organisationen nach Anhang 16b;
  • b) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken oder Organisationen nach Bst. a handeln;
  • c) Banken oder Organisationen, die als vergleichbare Organisationen oder Nachfolgeorganisationen der Banken oder Organisationen nach Bst. a tätig sind.[^292]

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind:

  • a) für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
  • b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
  • c) für humanitäre Aktivitäten, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen.

Art. 25d[^293]

Verbot von Transaktionen mit Häfen, Schleusen und Flughäfen

1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:

  • a) Häfen und Schleusen nach Anhang 16c;
  • b) Flughäfen nach Anhang 16c.

2) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. a gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:

  • a) die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen;
  • b) das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See;
  • c) humanitäre Aktivitäten;
  • d) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
  • e) den Kauf, die Einfuhr oder der Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
  • f) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation, soweit dies nicht nach Art. 13a oder 13b verboten ist;
  • g) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung gestattet sind;
  • h) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen nach Anhang 25, sofern diese Güter ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden und lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden;
  • i) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen;
  • k) den Kauf, die Einfuhr und den Transport von Steinkohle der Zolltarifnummer 2701, sofern diese ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation hat und sich nicht in russischem Eigentum befindet und lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt wird.[^294]

3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. b gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:

  • a) humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
  • b) Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen;
  • c) die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel es ist, eine Lösung für die Situation in der Ukraine zu finden oder die Ziele der Massnahmen nach dieser Verordnung zu fördern;
  • d) Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge;
  • e) die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins und seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
  • f) private Reisen natürlicher Personen nach und aus der Russischen Föderation;
  • g) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach dieser Verordnung gestattet ist;
  • h) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen.[^295]

4) In Liechtenstein eingetragene Betreiber müssen Geschäfte nach Abs. 2 und 3 innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Stabsstelle FIU melden.

Art. 26

Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten

1) Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.

2) Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.

3) Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten.

4) Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.

5) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.

Art. 27[^296]

Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment Fund

1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:

  • a) dem Russian Direct Investment Fund;
  • b) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle des Russian Direct Investment Fund befindet;
  • c) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 36;
  • d) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 37;
  • e) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen nach Bst. a, b, c oder d handelt.

2) Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.

3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen und Medizinprodukten, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung zulässig sind.

4) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 bewilligen, nachdem sie festgestellt hat, dass dies aufgrund von vor dem 4. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 28[^297]

Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken

1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit:

  • a) Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14;
  • b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 unmittelbar oder mittelbar zu über 50 % beteiligt sind.

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Transaktionen, die:

  • a) erforderlich sind für:[^298]
    1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
    1. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, sofern dies nach dieser Verordnung gestattet ist;
    1. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
    1. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
    1. für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang 16 Ziff. 1 bis 12 genannten juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen aufgrund von vor dem 15. Mai 2022 erfüllten Verträgen geschuldet werden;
    1. die Programme der EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz für die Wahrnehmung historischer Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWRA-Vertragsstaaten in der Russischen Föderation;
  • b) von Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, die in der Russischen Föderation ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, getätigt werden.

3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 für Transaktionen mit der Bank Zenit bewilligen, sofern dies erforderlich ist für:

  • a) die Bezahlung von Gütern der Zolltarifnummer 3402 90;
  • b) die Erfüllung von vor dem 1. Januar 2025 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 28a[^299]

Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr

1) Es ist verboten, sich mit folgenden Systemen zu verbinden:[^300]

  • a) System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen der Zentralbank der Russischen Föderation oder gleichwertigen von der Zentralbank der Russischen Föderation eingerichteten spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr;
  • b) Systeme der Zentralbank der Russischen Föderation oder Systeme mit einer Funktion zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr, die von einer anderen nach russischem Recht gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitgestellt werden, einschliesslich des Systems für schnelle Zahlungen und des Kartenzahlungssystems Mir.

2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit Banken, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 14a.[^301]

3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. a gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind:[^302]

  • a) den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus und durch die Russische Föderation, in und durch einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo oder nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
  • b) den Kauf, die Einfuhr und den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus und durch die Russische Föderation;
  • c) den Kauf, die Einfuhr und den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz;
  • d) die Rückzahlung einer fälligen Schuld an Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz oder in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen oder Organisationen;
  • e) Zahlungen im Rahmen eines Altersversorgungssystems an eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
  • f) Zahlungen durch oder an die Jewish Claims Conference;
  • g) für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in Drittländern;[^303]
  • h) für in Drittländern ansässige Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates und der Schweiz;[^304]
  • i) für Programme von EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz für die Wahrnehmung historischer Verantwortung und zur Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWRA-Vertragsstaaten in der Russischen Föderation.[^305]

4) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für Transaktionen, die:

  • a) erforderlich sind für den Kauf, den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
  • b) erforderlich sind für die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
  • c) erforderlich sind für humanitäre Aktivitäten oder Evakuierungen;
  • d) erforderlich sind für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz oder in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen oder Organisationen;
  • e) abhängig sind von der Erbringung von Korrespondenzbankdienstleistungen durch Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14a;
  • f) erforderlich sind für die Ausführung von Zahlungen durch Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz oder in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen oder Organisationen im Rahmen eines von einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz geschlossenen Darlehensvertrags.

5) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14a aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die vor dem 3. März 2026 abgeschlossen wurden.[^306]

6) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 bewilligen, sofern die Ausführung der Transaktionen erforderlich ist für:

  • a) die Rückzahlung von garantierten Exportkrediten;
  • b) die Erfüllung von vor dem 20. Mai 2025 abgeschlossenen Verträgen bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens aber bis zum 26. August 2025, sofern die Begünstigten ihren Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz haben.

7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 6 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 29[^307]

Verbot betreffend Banknoten

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizer Franken oder eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden Banknoten:

  • a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, sind verboten;
  • b) nach oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in diesen Gebieten sind verboten.

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizer Franken oder eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden Banknoten, die bestimmt sind für:

  • a) die persönliche Verwendung durch Personen, die in die Russische Föderation oder in die in Anhang 6 bezeichneten Gebiete reisen;
  • b) die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation;
  • c) die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten internationaler Organisationen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
  • d) Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners erhalten.

Art. 29a[^308]

Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten

1) Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen sind verboten.[^309]

2) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.

Art. 29b[^310]

Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation

1) Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten:

  • a) der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor, einschliesslich im Bau befindlicher Projekte für die Erzeugung von Flüssigerdgas, in der Russischen Föderation tätig sind;[^311]
  • b) die Bereitstellung von oder die Beteiligung an neuen Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;[^312]
  • c) die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
  • d) die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in Bst. a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.

2) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Abs. 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:

  • a) erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die EWRA-Vertragsstaaten oder in die Schweiz zu befördern; oder
  • b) ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die oder das im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und sich im Eigentum eines oder einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.

2a) Sie kann Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Abs. 1 Bst. b bewilligen, falls die vorgesehenen Tätigkeiten nach Art. 25a Abs. 2 Bst. b erforderlich sind, um den Betrieb eines Tiefwasser-Offshore-Gasprojekts im Mittelmeer sicherzustellen, in dem Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 16 seit vor dem 31. Oktober 2017 Minderheitsgesellschafter sind, sofern das Projekt ausschliesslich von oder gemeinsam mit einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz eingetragenen oder gegründeten juristischen Person kontrolliert oder betrieben wird.[^313]

3) Sie kann Ausnahmen von den Verboten betreffend den Bergbau nach Abs. 1 bewilligen für Tätigkeiten, deren vorrangiges Ziel in der Gewinnung von Materialien nach Anhang 30 besteht oder die mit der Gewinnung solcher Materialien ihren hauptsächlichen Gewinn erzielen.[^314]

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 bis 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^315]

Art. 29bbis[^316]

Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen

1) Die folgenden Tätigkeiten sind verboten:

  • a) der Erwerb einer neuen und die Ausweitung einer bestehenden Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von:
    1. juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die als in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Teil A oder B ansässig registriert sind oder dort ihren Sitz, ihre Hauptniederlassung oder ihre Betriebsstätte haben;
    1. juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen im Eigentum oder unter Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Ziff. 1;
  • b) […][^317]
  • c) die Gründung eines neuen Joint Venture:
    1. in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Teil A oder B;
    1. mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a;
  • d) […][^318]
  • e) die Gründung neuer Niederlassungen oder Repräsentationsbüros in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14b Teil A oder B;
  • f) […][^319]
  • g) der Abschluss neuer Verträge oder Vereinbarungen über:
    1. die Lieferung von Gütern an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a;
    1. die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung damit zusammenhängender Rechte des geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a;
  • h) […][^320]
  • i) die Gewährung oder Bereitstellung von Darlehen, Krediten oder sonstiger Finanzmittel, einschliesslich Eigenkapital, an:
    1. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a und b;
    1. Dritte zum Zweck der Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a und b;
  • k) die Beteiligung an Verträgen oder Vereinbarungen nach Bst. h;
  • l) die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Bst. a bis k.

2) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht für Tätigkeiten, die erforderlich sind für:

  • a) die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses mit voraussichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
  • b) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
  • c) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation, soweit dies nicht nach Art. 13a oder 13b verboten ist;
  • d) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von auf dem Seeweg transportierten Rohöl oder von Erdölerzeugnissen nach Anhang 25, sofern diese Güter:
    1. ihren Ursprung in einem Drittland ausserhalb der Russischen Föderation haben;
    1. lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden; und
    1. sich nicht in russischem Eigentum befinden.

3) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für:

  • a) humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
  • b) die Forschung, Entwicklung und Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach dieser Verordnung gestattet ist;
  • c) die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
  • d) die Erbringung von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz, die erforderlich sind für:
    1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz; oder
    1. Rechenzentrumsdienste in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz.

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 29c[^321]

Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen

1) Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms Liechtensteins, von folgenden juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten:[^322]

  • a) in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
  • b) juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a zu über 50 % beteiligt sind.

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:

  • a) humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
  • b) Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme;
  • c) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER;
  • d) den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
  • e) Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen;
  • f) Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen;
  • g) die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;[^323]
  • h) die Tätigkeit von Handelskammern, Wirtschaftsverbänden, Kultur- und Bildungszentren und akademischen Austauschprogrammen von EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz in der Russischen Föderation;[^324]
  • i) zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit, den unabhängigen Journalismus oder die Bekämpfung von Desinformation in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;[^325]
  • k) Programme von EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz für die Wahrnehmung historischer Verantwortung und zur Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz in der Russischen Föderation.[^326]

Art. 29d[^327]

Verbote betreffend Trusts oder ähnliche Rechtsgestaltungen

1) Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts oder ähnliche Rechtsgestaltungen sind verboten, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist:

  • a) russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
  • b) in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
  • c) juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a und b zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
  • d) juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation nach Bst. a bis c kontrolliert werden;
  • e) natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Bst. a bis d handeln.

2) Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung nach Abs. 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.

3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Treugeber oder Begünstigten Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.

3a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Fortsetzung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 2. Mai 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind.[^328]

4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:[^329]

  • a) humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
  • b) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder
  • c) den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsgestaltungen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen, gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

6) Abs. 1 bis 3, 4 und 5 finden sinngemäss auf Stiftungen, stiftungsähnliche Anstalten und stiftungsähnliche Treuunternehmen mit Persönlichkeit (Trust reg.) Anwendung, sofern eine in Abs. 1 genannte Person eine ähnliche Stellung wie ein Treugeber oder Begünstigter innehat. Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Fortsetzung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit Abs. 2 nicht vereinbaren Dienstleistungen, sofern:[^330]

  • a) die Beendigung spätestens bis zum 28. März 2025 eingeleitet wird; und
  • b) bis zur Beendigung der verbotenen Dienstleistungen Personen nach Abs. 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einbringen oder erhalten oder anderweitige Vorteile erlangen können.

7) Die Fortsetzung von Dienstleistungen, die nach Abs. 6 erforderlich sind, ist unverzüglich nach deren Einleitung bei der Stabstelle FIU zu melden; diese Meldung hat insbesondere eine Bestätigung zu enthalten, dass die Voraussetzungen nach Abs. 6 erfüllt sind. Die Beendigung der Dienstleistungen ist der Stabsstelle FIU innerhalb von sieben Tagen zu melden.[^331]

Art. 29e[^332]

Verbote betreffend Dienstleistungen und Software

1) Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den folgenden Bereichen für die Regierung der Russischen Föderation oder für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation ist verboten:

  • a) Rechtsberatung;
  • b) Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung sowie Unternehmens- und Managementberatung, und Öffentlichkeitsarbeit;
  • c) Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen und technische Prüf- und Analysedienste;
  • d) Werbung, Markt- und Meinungsforschung;
  • e) IT-Beratung;
  • f) gewerbliche weltraumgestützte Dienstleistungen in Bezug auf Erdbeobachtung und Satellitennavigation;
  • g) Dienstleistungen im Bereich der künstlichen Intelligenz in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Inferenz;
  • h) Hochleistungsrechendienste, einschliesslich des Zugangs zu durch Grafikprozessoren beschleunigter Rechentechnik, und Quanteninformatikdienstleistungen.

2) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. a bis c und e gelten auch für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten.

3) Die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in der Russischen Föderation ist verboten.

4) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 an die Regierung der Russischen Föderation oder an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Durchfuhr dieser Software durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.

5) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Software nach Abs. 1, 2 und 4 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport oder der Bereitstellung dieser Dienstleistungen oder Software nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.

6) Der mittelbare oder unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Abs. 4 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an die Regierung der Russischen Föderation, an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.

7) Die direkte oder indirekte Erbringung in Abs. 1 und 3 nicht genannter Dienstleistungen für die Regierung der Russischen Föderation unterliegt einer Bewilligungspflicht. Die Regierung erteilt die Bewilligung, sofern dies mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang steht.

8) Die Verbote nach Abs. 1, 2 und 4 gelten nicht für:

  • a) Dienstleistungen und Software, die zur ausschliesslichen Nutzung durch juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners gegründet oder eingetragen sind;
  • b) humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten.

9) Juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen müssen Dienstleistungen oder Software, die sie nach Abs. 8 erbringen oder bereitstellen, der Stabsstelle FIU bis zum 31. Juli 2026 und anschliessend halbjährlich melden. Die Meldungen müssen die Namen der Empfänger sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Dienstleistungen oder Software enthalten.

10) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:

  • a) die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;
  • b) die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.

11) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. c und f sowie Abs. 2 und 4 gelten nicht für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:

  • a) die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
  • b) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses mit voraussichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt;
  • c) die Bewältigung von Naturkatastrophen.

12) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1, 2, 4 und 5 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:

  • a) humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
  • b) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;
  • c) die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;
  • d) die Sicherstellung der Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage;
  • e) den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Transport in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz;
  • f) die Gewährleistung des Betriebs von Infrastruktur, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
  • g) folgende Tätigkeiten:
    1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit;
    1. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen;
    1. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung;
    1. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
  • h) die Erbringung von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz, die erforderlich sind für:
    1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
    1. Rechenzentrumsdienste in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz.

13) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall nach Art. 16 Abs. 18.

14) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 Bst. a, c und e sowie Abs. 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz.

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