Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2024-10-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

Angenommen in Bretton Woods am 22. Juli 1944

Zustimmung des Landtags: 16. Mai 2024

3

Zustimmung des Volkes: 22. September 2024

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Oktober 2024

Die Regierungen, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, kommen wie folgt überein:

Einführungsartikel

  • i) Es wird der Internationale Währungsfonds errichtet; seine Tätigkeit richtet sich nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens in der ursprünglich angenommenen und später geänderten Fassung.
  • ii) Für die Durchführung seiner Operationen und Transaktionen unterhält der Fonds eine Allgemeine Abteilung und eine Sonderziehungsrechts-Abteilung. Die Mitgliedschaft im Fonds berechtigt zur Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung.
  • iii) Die auf Grund dieses Übereinkommens zulässigen Operationen und Transaktionen werden über die Allgemeine Abteilung abgewickelt, die nach diesem Übereinkommen aus dem Allgemeinen Konto, dem Konto für Sonderverwendungen und dem Anlagekonto besteht; ausgenommen sind Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten, die über die Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt werden.

Art. I

Ziele

Der Internationale Währungsfonds hat folgende Ziele: Der Fonds lässt sich in seiner Geschäftspolitik sowie bei allen Beschlüssen von den in diesem Artikel niedergelegten Zielen leiten.

  • i) die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Währungspolitik durch eine ständige Einrichtung zu fördern, die als Apparat zur Konsultation und Zusammenarbeit bei internationalen Währungsproblemen zur Verfügung steht;
  • ii) die Ausweitung und ein ausgewogenes Wachstum des Welthandels zu erleichtern und dadurch zur Förderung und Aufrechterhaltung eines hohen Beschäftigungsgrads und Realeinkommens sowie zur Entwicklung des Produktionspotentials aller Mitglieder als oberste Ziele der Wirtschaftspolitik beizutragen;
  • iii) die Stabilität der Währungen zu fördern, geordnete Währungsbeziehungen unter den Mitgliedern aufrechtzuerhalten und Währungsabwertungen aus Wettbewerbsgründen zu vermeiden;
  • iv) bei der Errichtung eines multilateralen Zahlungssystems für die laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliedern und bei der Beseitigung von Devisenverkehrsbeschränkungen, die das Wachsen des Welthandels hemmen, mitzuwirken;
  • v) das Vertrauen der Mitglieder dadurch zu stärken, dass ihnen zeitweilig unter angemessenen Sicherungen die allgemeinen Fondsmittel zur Verfügung gestellt werden und ihnen so Gelegenheit gegeben wird, Unausgeglichenheiten in ihrer Zahlungsbilanz zu bereinigen, ohne zu Massnahmen Zuflucht nehmen zu müssen, die dem nationalen oder internationalen Wohlstand schaden;
  • vi) in Übereinstimmung mit Vorstehendem die Dauer der Ungleichgewichte der internationalen Zahlungsbilanzen der Mitglieder abzukürzen und den Grad der Ungleichgewichte zu vermindern.

Art. II

Mitgliedschaft

Abschnitt 1: Ursprüngliche Mitglieder

Ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind die auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Länder, deren Regierungen die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 1945 erwerben. Abschnitt 2: Andere Mitglieder

Die Mitgliedschaft steht anderen Ländern zu den Zeitpunkten und unter den Bedingungen offen, die der Gouverneursrat festsetzen kann. Diese Bedingungen einschliesslich der Bedingungen für Subskriptionen beruhen auf Grundsätzen, die mit denen vereinbar sind, welche für andere Länder galten, die bereits Mitglieder sind.

Art. III

Quoten und Subskriptionen

Abschnitt 1: Quoten und Subskriptionszahlungen

Jedem Mitglied wird eine in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Quote zugeteilt. Die Quoten der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Mitglieder, welche die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 1945 erwerben, sind in Anhang A aufgeführt. Die Quoten anderer Mitglieder werden vom Gouverneursrat festgesetzt. Die Subskription jedes Mitglieds entspricht seiner Quote und ist in voller Höhe bei der zuständigen Hinterlegungsstelle an den Fonds zu zahlen. Abschnitt 2: Änderung von Quoten Abschnitt 3: Zahlungen bei Quotenänderungen Abschnitt 4: Ersatz der Bareinzahlung durch Schuldurkunden

Anstelle jenes Teils der im Allgemeinen Konto gehaltenen Mitgliederwährung, der nach Ansicht des Fonds für seine Operationen und Transaktionen nicht benötigt wird, nimmt der Fonds von jedem Mitglied Schuld oder ähnliche Verpflichtungsscheine an, die vom Mitglied oder von der vom Mitglied nach Art. XIII Abschnitt 2 bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind; diese Schuldurkunden müssen unübertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert durch Gutschrift auf dem Konto des Fonds bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle zahlbar sein. Dieser Abschnitt findet nicht nur auf die von Mitgliedern als Subskription gezahlten Währungsbeträge Anwendung, sondern auch auf jeden aus anderem Grund dem Fonds geschuldeten oder von ihm erworbenen Währungsbetrag, der dem Allgemeinen Konto zuzuführen ist.

Art. IV

Verpflichtungen auf dem Gebiet der Wechselkursregelungen

Abschnitt 1: Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

In der Erkenntnis, dass der eigentliche Zweck des internationalen Währungssystems die Schaffung von Rahmenbedingungen zur Erleichterung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zwischen den Ländern und zur Aufrechterhaltung eines gesunden Wirtschaftswachstums ist und dass ein Hauptziel darin besteht, die geordneten Grundbedingungen ständig weiterzuentwickeln, welche für die Währungs- und Wirtschaftsstabilität notwendig sind, verpflichtet sich jedes Mitglied zur Zusammenarbeit mit dem Fonds und anderen Mitgliedern, um geordnete Wechselkursregelungen zu gewährleisten und ein stabiles Wechselkurssystem zu fördern. Insbesondere wird jedes Mitglied Abschnitt 2: Allgemeine Wechselkursregelungen Abschnitt 3: Überwachung der Wechselkursregelungen Abschnitt 4: Paritäten

  • i) bestrebt sein, seine Wirtschafts- und Währungspolitik unter angemessener Berücksichtigung seiner Situation auf das Ziel eines geordneten Wirtschaftswachstums bei angemessener Preisstabilität auszurichten;
  • ii) um Stabilität bemüht sein, indem es geordnete Wirtschafts- und Währungsverhältnisse und ein Währungssystem anstrebt, das nicht dazu neigt, erratische Störungen auszulösen;
  • iii) Manipulationen der Wechselkurse oder des internationalen Währungssystems mit dem Ziel, eine wirksame Zahlungsbilanzanpassung zu verhindern oder einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitgliedern zu erlangen, vermeiden und
  • iv) eine Wechselkurspolitik verfolgen, die mit den Verpflichtungen aus diesem Abschnitt vereinbar ist.

Der Fonds kann mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen feststellen, dass die internationale Wirtschaftslage die Einführung eines weit verbreiteten Systems von Wechselkursregelungen auf der Grundlage stabiler, aber anpassungsfähiger Paritäten zulässt. Der Fonds trifft diese Feststellung auf der Grundlage der in der Weltwirtschaft erreichten Stabilität und berücksichtigt dabei Preisbewegungen und Wirtschaftswachstumsraten in den Mitgliedländern. Die Feststellung wird im Lichte der Fortentwicklung des internationalen Währungssystems getroffen; hierbei sind besonders zu beachten die Quellen der Liquidität und, um ein gutes Funktionieren des Paritätensystems zu gewährleisten, Regelungen, nach denen Mitglieder mit Zahlungsbilanzüberschüssen und Mitglieder mit Zahlungsbilanzdefiziten rasche, wirksame und symmetrische Anpassungsmassnahmen treffen, sowie Regelungen für die Intervention und für die Behandlung von Ungleichgewichten. Nach dieser Feststellung teilt der Fonds den Mitgliedern mit, dass Anhang C gilt. Abschnitt 5: Verschiedene Währungen innerhalb der Hoheitsgebiete eines Mitglieds

Art. V

Operationen und Transaktionen des Fonds

Abschnitt 1: Für den Geschäftsverkehr mit dem Fonds zuständige Stellen

Jedes Mitglied wickelt seine Geschäfte mit dem Fonds nur über sein Schatzamt, seine Zentralbank, seinen Stabilisierungsfonds oder eine ähnliche Währungsbehörde ab; der Fonds verkehrt geschäftlich nur mit den gleichen Stellen oder bedient sich ihrer Vermittlung. Abschnitt 2: Begrenzung der Operationen und Transaktionen des Fonds Abschnitt 3: Bedingungen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel Abschnitt 4: Verzicht auf Bedingungen

Der Fonds kann nach seinem Ermessen und unter Wahrung seiner Interessen auf jede der in Abschnitt 3 Bst. b Ziff. iii und iv genannten Bedingungen verzichten, und zwar insbesondere bei Mitgliedern, die nachgewiesenermassen die allgemeinen Fondsmittel nicht stark oder fortgesetzt in Anspruch genommen haben. Er wird dabei einen periodischen oder ausserordentlichen Bedarf des Mitglieds, das den Verzicht beantragt, berücksichtigen. Der Fonds wird auch die Bereitwilligkeit eines Mitglieds in Betracht ziehen, als Sicherheit annehmbare Vermögenswerte zu verpfänden, die nach Ansicht des Fonds einen ausreichenden Wert haben, um seine Interessen zu schützen, und er kann die Verpfändung einer solchen Sicherheit zur Voraussetzung des Verzichts machen. Abschnitt 5: Entzug der Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel

Ist der Fonds der Meinung, dass ein Mitglied die allgemeinen Fondsmittel in einer Weise verwendet, die den Zielen des Fonds zuwiderläuft, so legt er dem Mitglied einen Bericht vor, in dem er seine Auffassung darlegt und eine angemessene Frist für eine Stellungnahme setzt. Nach Übergabe eines solchen Berichts an ein Mitglied kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner allgemeinen Mittel durch das Mitglied beschränken. Geht von dem Mitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu dem Bericht ein oder ist die Stellungnahme nicht zufrieden stellend, so kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner allgemeinen Mittel durch das Mitglied weiterhin beschränken oder, nachdem er dem Mitglied eine angemessene Frist gesetzt hat, ihm die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen. Abschnitt 6: Sonstige Käufe und Verkäufe von Sonderziehungsrechten durch den Fonds Abschnitt 7: Rückkauf eigener Währung aus Beständen des Fonds durch ein Mitglied Abschnitt 9: Vergütung Abschnitt 10: Berechnungen Abschnitt 11: Werterhaltung Abschnitt 12: Sonstige Operationen und Transaktionen

Art. VI

Kapitalübertragungen

Abschnitt 1: Verwendung der allgemeinen Fondsmittel für Kapitalübertragungen Abschnitt 2: Sonderbestimmungen für Kapitalübertragungen

Ein Mitglied ist berechtigt, zur Deckung von Kapitalübertragungen Käufe in der Reservetranche vorzunehmen. Abschnitt 3: Kontrolle von Kapitalübertragungen

Die Mitglieder dürfen die zur Kontrolle internationaler Kapitalbewegungen notwendigen Massnahmen treffen; kein Mitglied darf jedoch diese Kontrollen in einer Weise handhaben, dass, abgesehen von den Bestimmungen des Art. VII Abschnitt 3 Bst. b und des Art. XIV Abschnitt 2, Zahlungen für laufende Geschäfte eingeschränkt oder Übertragungen von Mitteln zur Erfüllung von Verbindlichkeiten ungebührlich verzögert werden.

Art. VII

Wiederauffüllung und knappe Währungen

Abschnitt 1: Massnahmen zur Wiederauffüllung der Währungsbestände des Fonds

Hält es der Fonds für angebracht, seine Bestände an der Währung eines Mitglieds im Allgemeinen Konto, die er im Zusammenhang mit seinen Transaktionen braucht, wiederaufzufüllen, so kann er von einer oder von beiden der folgenden Möglichkeiten Gebrauch machen: Abschnitt 2: Allgemeine Knappheit von Währungen

  • i) Er kann dem Mitglied vorschlagen, dass es zu den zwischen dem Fonds und dem Mitglied vereinbarten Bedingungen seine Währung dem Fonds leiht oder dass der Fonds mit Zustimmung des Mitglieds diese Währung bei einer anderen Stelle innerhalb oder ausserhalb der Hoheitsgebiete des Mitglieds borgt; ein Mitglied ist jedoch nicht verpflichtet, dem Fonds solche Kredite zu gewähren oder der Kreditaufnahme in seiner Währung durch den Fonds bei einer anderen Stelle zuzustimmen.
  • ii) Er kann von dem Mitglied, falls es Teilnehmer ist, verlangen, dem Fonds vorbehaltlich des Art. XIX Abschnitt 4 seine Währung gegen Sonderziehungsrechte zu verkaufen, die im Allgemeinen Konto gehalten werden. Bei der Wiederauffüllung mit Sonderziehungsrechten nimmt der Fonds gebührend Rücksicht auf die Designierungsgrundsätze des Art. XIX Abschnitt 5.

Stellt der Fonds fest, dass sich in einer bestimmten Währung eine allgemeine Knappheit entwickelt, so kann er die Mitglieder davon unterrichten und einen Bericht vorlegen, in dem die Ursachen der Knappheit dargelegt und Empfehlungen zu ihrer Behebung enthalten sind. An der Abfassung des Berichts nimmt ein Vertreter des Mitglieds teil, um dessen Währung es sich handelt. Abschnitt 3: Knappheit der Fondsbestände Abschnitt 4: Handhabung der Beschränkungen

Ein Mitglied, das nach Abschnitt 3 Bst. b für die Währung eines anderen Mitglieds Beschränkungen einführt, hat etwaige Vorstellungen des anderen Mitglieds über die Handhabung solcher Beschränkungen wohlwollend zu prüfen. Abschnitt 5: Auswirkung anderer internationaler Übereinkünfte auf die Beschränkungen

Die Mitglieder kommen überein, sich auf Verpflichtungen aus Bindungen, die anderen Mitgliedern gegenüber vor dem Abschluss dieses Übereinkommens eingegangen wurden, nicht in einer Weise zu berufen, welche die Durchsetzung dieses Artikels verhindern würde.

Art. VIII

Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

Abschnitt 1: Einleitung

Ausser den Verpflichtungen aus anderen Artikeln dieses Übereinkommens übernimmt jedes Mitglied die in diesem Artikel niedergelegten Verpflichtungen. Abschnitt 2: Vermeidung von Beschränkungen laufender Zahlungen Abschnitt 3: Vermeidung diskriminierender Währungspraktiken

Ein Mitglied darf sich nicht auf diskriminierende Währungsregelungen oder auf multiple Kurspraktiken einlassen, und zwar weder innerhalb noch ausserhalb der Bandbreiten nach Art. IV oder Anhang C, und dies auch nicht seinen in Art. V Abschnitt 1 genannten Währungsbehörden erlauben, sofern nicht solche Regelungen oder Praktiken nach diesem Übereinkommen zulässig oder vom Fonds genehmigt sind. Bestehen solche Regelungen und Praktiken zu dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, so hat das betreffende Mitglied den Fonds über ihre allmähliche Aufhebung zu konsultieren, sofern sie nicht nach Art. XIV Abschnitt 2 aufrechterhalten oder eingeführt werden und somit unter die Bestimmungen des Abschnitts 3 jenes Artikels fallen. Abschnitt 4: Konvertibilität von Guthaben des Auslands Abschnitt 6: Konsultation zwischen Mitgliedern über bestehende internationale Übereinkünfte

Ist ein Mitglied nach diesem Übereinkommen unter den darin genannten besonderen oder vorübergehenden Umständen berechtigt, Devisenbeschränkungen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, und bestehen zwischen Mitgliedern andere Verpflichtungen, die vor diesem Übereinkommen eingegangen wurden und mit der Anwendung solcher Beschränkungen im Widerspruch stehen, so haben die durch solche Verpflichtungen gebundenen Vertragsparteien einander mit dem Ziel zu konsultieren, in beiderseitigem Einvernehmen die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Art. VII Abschnitt 5 wird von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht berührt. Abschnitt 7: Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Reservepolitik

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit dem Fonds und mit anderen Mitgliedern, um zu gewährleisten, dass die Politik des Mitglieds in Bezug auf die Reservemedien mit den Zielen vereinbar ist, eine bessere internationale Kontrolle der internationalen Liquidität zu fördern und das Sonderziehungsrecht zum Hauptreservemedium des internationalen Währungssystems zu machen.

Art. IX

Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte

Abschnitt 1: Zweck des Artikels

Um dem Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm in den Hoheitsgebieten eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Artikel vorgesehen sind. Abschnitt 2: Rechtsstellung des Fonds

Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, Abschnitt 3: Immunität von der Gerichtsbarkeit

  • i) Verträge zu schliessen;
  • ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;
  • iii) vor Gericht zu stehen.

Der Fonds und seine Vermögenswerte, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Gerichtsbarkeit, soweit er nicht im Einzelfall oder auf Grund vertraglicher Bestimmungen ausdrücklich darauf verzichtet. Abschnitt 4: Immunität von anderen Massnahmen

Die Vermögenswerte des Fonds, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder sonstigen Form des Zugriffs durch Regierungs- oder Gesetzgebungsmassnahmen. Abschnitt 5: Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive des Fonds sind unverletzlich. Abschnitt 6: Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Soweit es für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich ist, unterliegen die Vermögenswerte des Fonds keinen Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher Art. Abschnitt 7: Vorrecht im Nachrichtenverkehr

Die Mitglieder gewähren dem amtlichen Nachrichtenverkehr des Fonds dieselbe Behandlung wie dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder. Abschnitt 8: Immunitäten und Vorrechte der Amtsträger und Angestellten

Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter, Mitglieder von Ausschüssen, nach Art. XII Abschnitt 3 Bst. j ernannten Vertreter, Berater der Vorgenannten und Angestellten des Fonds Abschnitt 9: Befreiung von der Besteuerung

  • i) geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht der Fonds diese Immunität aufhebt;
  • ii) geniessen, wenn sie nicht Staatsangehörige des Gastlands sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von den Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren;
  • iii) geniessen in Bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren.

Jedes Mitglied trifft diejenigen Massnahmen, die in seinen Hoheitsgebieten erforderlich sind, um entsprechend seinen eigenen Rechtsvorschriften den in diesem Artikel niedergelegten Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen, es hat den Fonds über die einzelnen von ihm getroffenen Massnahmen in Kenntnis zu setzen.

Art. X

Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen

Der Fonds arbeitet im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens mit allen allgemeinen internationalen Organisationen und mit öffentlichen internationalen Organisationen zusammen, die auf verwandten Gebieten besondere Aufgaben haben. Soweit die einer solchen Zusammenarbeit dienenden Regelungen eine Änderung einer Bestimmung dieses Übereinkommens mit sich bringen würden, können sie erst nach Änderung des Übereinkommens nach Art. XXVIII getroffen werden.

Art. XI

Beziehungen zu Nichtmitgliedländern

Abschnitt 1: Verpflichtungen bezüglich der Beziehungen zu Nichtmitgliedländern

Jedes Mitglied verpflichtet sich, Abschnitt 2: Beschränkung von Transaktionen mit Nichtmitgliedländern

  • i) Geschäfte mit einem Nichtmitglied oder mit Personen in den Hoheitsgebieten eines Nichtmitglieds, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen würden, weder selbst vorzunehmen, noch sie einer seiner in Art. V Abschnitt 1 genannten Währungsbehörden zu gestatten,
  • ii) mit einem Nichtmitglied oder mit Personen in den Hoheitsgebieten eines Nichtmitglieds nicht bei der Anwendung von Praktiken zusammenzuarbeiten, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen würden, und
  • iii) mit dem Fonds in der Absicht zusammenzuarbeiten, in seinen Hoheitsgebieten geeignete Massnahmen zu treffen, um Transaktionen mit Nichtmitgliedern oder mit Personen in deren Hoheitsgebieten zu verhindern, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen würden.

Das Recht eines Mitglieds, Devisengeschäfte mit Nichtmitgliedern oder mit Personen in deren Hoheitsgebieten Beschränkungen zu unterwerfen, wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt, sofern nicht solche Beschränkungen nach Ansicht des Fonds die Interessen von Mitgliedern schädigen und den Zielen des Fonds zuwiderlaufen.

Art. XII

Organisation und Geschäftsführung

Abschnitt 1: Aufbau des Fonds

Der Fonds hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Geschäftsführenden Direktor und Personal sowie, falls der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die Anwendung des Anhangs D beschliesst, einen Rat auf Ministerebene. Abschnitt 2: Gouverneursrat Abschnitt 3: Exekutivdirektorium Abschnitt 4: Geschäftsführender Direktor und Personal Abschnitt 5: Abstimmung Abschnitt 6: Rücklagen, Verteilung des Nettoeinkommens und Anlagen Abschnitt 8: Mitteilung von Ansichten an Mitglieder

Der Fonds hat jederzeit das Recht, seine Ansichten über jede mit diesem Übereinkommen zusammenhängende Frage jedem Mitglied informell mitzuteilen. Ist einem Mitglied ein Bericht zugeleitet worden, in dem diejenigen Aspekte seiner monetären oder wirtschaftlichen Lage und Entwicklung behandelt werden, die unmittelbar ein ernsthaftes Ungleichgewicht der internationalen Zahlungsbilanz von Mitgliedern herbeizuführen drohen, so kann der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen die Veröffentlichung dieses Berichts beschliessen. Das entsprechende Mitglied hat Anspruch auf Vertretung nach Abschnitt 3 Bst. j. Der Fonds darf keinen Bericht veröffentlichen, der sich auf Strukturveränderungen grundlegender Art im Wirtschaftsgefüge von Mitgliedern erstreckt.

Art. XIII

Geschäfts- und Hinterlegungsstellen

Abschnitt 1: Sitz der Geschäftsstellen

Der Fonds hat seine Zentrale im Hoheitsgebiet des Mitglieds mit der grössten Quote; in den Hoheitsgebieten anderer Mitglieder können Vertretungen oder Geschäftsstellen errichtet werden. Abschnitt 2: Hinterlegungsstellen Abschnitt 3: Haftung für die Vermögenswerte des Fonds

Jedes Mitglied haftet hinsichtlich aller Vermögenswerte des Fonds für Verluste, die dadurch entstehen, dass die von ihm bestimmte Hinterlegungsstelle ihre Zahlungen einstellt oder in Verzug gerät.

Art. XIV

Übergangsregelungen

Abschnitt 1: Unterrichtung des Fonds

Jedes Mitglied unterrichtet den Fonds darüber, ob es beabsichtigt, von den Übergangsregelungen des Abschnitts 2 Gebrauch zu machen, oder ob es bereit ist, die Verpflichtungen aus Art. VIII Abschnitte 2, 3 und 4 zu übernehmen. Ein Mitglied, das von den Übergangsregelungen Gebrauch macht, hat den Fonds zu unterrichten, sobald es später bereit ist, die oben erwähnten Verpflichtungen zu übernehmen. Abschnitt 2: Devisenbeschränkungen

Ungeachtet anderer Artikel dieses Übereinkommens darf ein Mitglied, das den Fonds von seiner Absicht unterrichtet hat, von den Übergangsregelungen nach dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, diejenigen Zahlungs- und Überweisungsbeschränkungen für laufende internationale Transaktionen aufrechterhalten und wechselnden Umständen anpassen, die zum Zeitpunkt seines Beitritts in Kraft waren. In ihrer Devisenpolitik haben die Mitglieder jedoch ständig die Ziele des Fonds im Auge zu behalten und, sobald es die Umstände erlauben, alle möglichen Massnahmen zu treffen, um mit anderen Mitgliedern Handels- und Finanzvereinbarungen zur Erleichterung des internationalen Zahlungsverkehrs und zur Förderung eines stabilen Wechselkurssystems auszuarbeiten. Insbesondere haben die Mitglieder die nach diesem Abschnitt aufrechterhaltenen Beschränkungen aufzuheben, sobald sie davon überzeugt sind, dass sie auch ohne diese Beschränkungen in der Lage sein werden, ihre Zahlungsbilanz derart auszugleichen, dass sie ihre Zugriffsmöglichkeiten auf die allgemeinen Fondsmittel nicht übermässig stark in Anspruch nehmen müssen. Abschnitt 3: Massnahmen des Fonds in Bezug auf Beschränkungen

Der Fonds erstattet Jahresberichte über die nach Abschnitt 2 geltenden Beschränkungen. Ein Mitglied, das noch Beschränkungen beibehält, die mit Art. VIII Abschnitt 2, 3 oder 4 unvereinbar sind, konsultiert alljährlich den Fonds über deren weitere Beibehaltung. Wenn es der Fonds unter aussergewöhnlichen Umständen für notwendig hält, kann er einem Mitglied gegenüber Vorstellungen erheben, dass die Umstände dafür günstig sind, bestimmte oder alle Beschränkungen aufzuheben, die einem anderen Artikel dieses Übereinkommens entgegenstehen. Dem Mitglied ist eine angemessene Frist zur Beantwortung dieser Vorstellungen zu geben. Stellt der Fonds fest, dass das Mitglied auf der Beibehaltung von Beschränkungen beharrt, die mit den Zielen des Fonds unvereinbar sind, so findet Art. XXVI Abschnitt 2 Bst. a auf das Mitglied Anwendung.

Art. XV

Sonderziehungsrechte

Abschnitt 1: Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten Abschnitt 2: Bewertung des Sonderziehungsrechts

Die Methode der Bewertung des Sonderziehungsrechts wird vom Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen mit der Massgabe festgelegt, dass für eine Änderung der Bewertungsgrundsätze oder eine grundlegende Änderung in der Anwendung der geltenden Grundsätze eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich ist.

Art. XVI

Allgemeine Abteilung und Sonderziehungsrechts-Abteilung

Abschnitt 1: Trennung von Operationen und Transaktionen

Alle Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten werden über die Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt. Alle anderen Operationen und Transaktionen für Rechnung des Fonds, die nach diesem Übereinkommen oder auf Grund dieses Übereinkommens zulässig sind, werden über die Allgemeine Abteilung abgewickelt. Operationen und Transaktionen nach Art. XVII Abschnitt 2 werden sowohl über die Allgemeine Abteilung als auch über die Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt. Abschnitt 2: Trennung der Vermögenswerte

Alle Vermögenswerte des Fonds mit Ausnahme der nach Art. V Abschnitt 2 Bst. b verwalteten Mittel werden in der Allgemeinen Abteilung geführt; Vermögenswerte, die nach Art. XX Abschnitt 2 sowie nach den Art. XXIV und XXV und nach den Anhängen H und I erworben werden, sind jedoch in der Sonderziehungsrechts-Abteilung zu führen. Die in einer der beiden Abteilungen geführten Vermögenswerte stehen nicht zur Verfügung, um Verbindlichkeiten zu erfüllen oder Verluste zu decken, die dem Fonds bei Operationen und Transaktionen der anderen Abteilung entstanden sind; jedoch werden vom Fonds die Kosten für die Geschäftsführung der Sonderziehungsrechts-Abteilung zu Lasten der Allgemeinen Abteilung bestritten und von Zeit zu Zeit durch Umlagen nach Art. XX Abschnitt 4 auf der Grundlage einer angemessenen Schätzung dieser Kosten in Sonderziehungsrechten erstattet. Abschnitt 3: Verbuchung und Unterrichtung

Veränderungen in den Beständen an Sonderziehungsrechten werden nur dann wirksam, wenn sie vom Fonds in der Sonderziehungsrechts-Abteilung verbucht sind. Die Teilnehmer haben den Fonds zu unterrichten, auf Grund welcher Bestimmungen dieses Übereinkommens Sonderziehungsrechte verwendet werden. Der Fonds kann von den Teilnehmern alle weiteren Auskünfte verlangen, die er für seine Aufgaben als erforderlich erachtet.

Art. XVII

Teilnehmer und sonstige Inhaber von Sonderziehungsrechten

Abschnitt 1: Teilnehmer

Jedes Mitglied des Fonds, das beim Fonds eine Urkunde des Inhalts hinterlegt, dass es nach seinem Recht alle Pflichten eines Teilnehmers der Sonderziehungsrechts-Abteilung übernimmt und dass es alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um alle diese Pflichten erfüllen zu können, wird zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung; ein Mitglied wird jedoch erst dann Teilnehmer, wenn die Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich ausschliesslich auf die Sonderziehungsrechts-Abteilung beziehen, in Kraft getreten sind und wenn Mitglieder mit mindestens fünfundsiebzig Prozent der gesamten Quoten Urkunden nach diesem Abschnitt hinterlegt haben. Abschnitt 2: Der Fonds als Inhaber

Der Fonds kann Sonderziehungsrechte im Allgemeinen Konto halten und sie bei solchen Operationen und Transaktionen des Allgemeinen Kontos entgegennehmen und verwenden, die er mit Teilnehmern in Einklang mit diesem Übereinkommen oder mit zugelassenen Inhabern nach Massgabe des Abschnitts 3 vornimmt. Abschnitt 3: Sonstige Inhaber

Der Fonds kann bestimmen,

  • i) dass Nichtmitglieder, Mitglieder, die nicht Teilnehmer sind, Institutionen, die Zentralbankaufgaben für mehr als ein Mitglied erfüllen, und andere amtliche Stellen Inhaber sein dürfen;
  • ii) zu welchen Bedingungen es den zugelassenen Inhabern gestattet werden kann, Sonderziehungsrechte zu halten und sie in Operationen und Transaktionen mit Teilnehmern und anderen zugelassenen Inhabern entgegenzunehmen und zu verwenden; und
  • iii) zu welchen Bedingungen Teilnehmer und der Fonds über das Allgemeine Konto mit zugelassenen Inhabern Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten durchführen können.

Für die Zulassung nach Ziff. i ist eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich. Die vom Fonds festgesetzten Bedingungen müssen mit diesem Übereinkommen und dem wirksamen Funktionieren der Sonderziehungsrechts-Abteilung vereinbar sein.

Art. XVIII

Zuteilung und Einziehung von Sonderziehungsrechten

Abschnitt 1: Grundsätze und Erwägungen für die Zuteilung und Einziehung Abschnitt 2: Zuteilung und Einziehung Abschnitt 3: Unerwartete wichtige Entwicklungen

Der Fonds kann jederzeit die Sätze oder die Abstände der Zuteilungen oder Einziehungen für den Rest einer Basisperiode oder die Dauer einer Basisperiode ändern oder eine neue Basisperiode beginnen, wenn er es wegen unerwarteter wichtiger Entwicklungen für erwünscht hält. Abschnitt 4: Beschlüsse über Zuteilungen und Einziehungen

Art. XIX

Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten

Abschnitt 1: Verwendung von Sonderziehungsrechten

Sonderziehungsrechte können bei Operationen und Transaktionen verwendet werden, die in diesem Übereinkommen oder auf Grund dieses Übereinkommens für zulässig erklärt sind. Abschnitt 2: Operationen und Transaktionen zwischen Teilnehmern Abschnitt 3: Erfordernis des Bedarfs Abschnitt 4: Verpflichtung, Währungsbeträge zur Verfügung zu stellen Abschnitt 5: Designierung von Teilnehmern zur Abgabe von Währungsbeträgen Abschnitt 6: Rekonstitution Abschnitt 7: Wechselkurse

Art. XX

Sonderziehungsrechts-Abteilung, Zinsen und Gebühren

Abschnitt 1: Zinsen

Der Fonds zahlt jedem Inhaber von Sonderziehungsrechten auf dessen Bestände an Sonderziehungsrechten Zinsen zu einem für alle Inhaber gleichen Satz. Der Fonds zahlt den jedem Inhaber zustehenden Betrag, gleichviel, ob die Gebühreneingänge für die Zahlung von Zinsen ausreichen oder nicht. Abschnitt 2: Gebühren

Jeder Teilnehmer zahlt zu einem für alle Teilnehmer gleichen Satz an den Fonds Gebühren für den Betrag seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten sowie für einen etwaigen Fehlbetrag des Teilnehmers oder für rückständige Gebühren. Abschnitt 3: Zins und Gebührensätze

Der Fonds bestimmt den Zinssatz mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen. Der Gebührensatz ist gleich dem Zinssatz. Abschnitt 4: Umlagen

Wird nach Art. XVI Abschnitt 2 eine Erstattung beschlossen, so erhebt der Fonds für diesen Zweck eine Umlage zu einem für alle Teilnehmer gleichen Satz auf ihre kumulativen Nettozuteilungen. Abschnitt 5: Zahlung von Zinsen, Gebühren und Umlagen

Zinsen, Gebühren und Umlagen sind in Sonderziehungsrechten zu zahlen. Ein Teilnehmer, der zur Zahlung von Gebühren oder Umlagen Sonderziehungsrechte benötigt, ist verpflichtet und berechtigt, sie beim Fonds im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto gegen eine für den Fonds annehmbare Währung zu erwerben. Können auf diese Weise nicht genügend Sonderziehungsrechte beschafft werden, so ist der Teilnehmer verpflichtet und berechtigt, sie gegen eine frei verwendbare Währung bei einem vom Fonds zu bestimmenden Teilnehmer zu erwerben. Sonderziehungsrechte, die ein Teilnehmer nach Fälligkeit der Zahlung erwirbt, werden auf seine unbezahlten Gebühren angerechnet und eingezogen.

Art. XXI

Verwaltung der Allgemeinen Abteilung und der Sonderziehungsrechts-Abteilung

  • a) Die Allgemeine Abteilung und die Sonderziehungsrechts-Abteilung sind nach Art. XII vorbehaltlich folgender Bestimmungen zu verwalten:
  • i) Soweit Versammlungen oder Beschlüsse des Gouverneursrats ausschliesslich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, werden zum Zweck der Einberufung von Versammlungen und der Feststellung der Beschlussfähigkeit oder der für einen Beschluss erforderlichen Mehrheit nur Anträge oder die Anwesenheit und die Stimmen derjenigen Gouverneure berücksichtigt, die von Mitgliedern ernannt sind, welche Teilnehmer sind.
  • ii) Soweit Beschlüsse des Exekutivdirektoriums ausschliesslich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, sind nur diejenigen Exekutivdirektoren stimmberechtigt, die von mindestens einem Mitglied gewählt worden sind, das Teilnehmer ist. Jeder dieser Exekutivdirektoren hat so viele Stimmen wie die Mitglieder, die Teilnehmer sind und mit deren Stimmen er gewählt wurde. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit oder der für einen Beschluss erforderlichen Mehrheit wird nur die Anwesenheit derjenigen Exekutivdirektoren berücksichtigt, die von Mitgliedern gewählt wurden, welche Teilnehmer sind; es werden auch nur die Stimmen derjenigen Mitglieder gezählt, die Teilnehmer sind.
  • iii) Fragen der allgemeinen Verwaltung des Fonds einschliesslich Erstattungen nach Art. XVI Abschnitt 2 und jede Frage darüber, ob eine Angelegenheit beide Abteilungen oder ausschliesslich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft, werden so entschieden, als ob sich diese Fragen ausschliesslich auf die Allgemeine Abteilung bezögen. Beschlüsse zur Bewertungsmethode des Sonderziehungsrechts, über die Entgegennahme und das Halten von Sonderziehungsrechten im Allgemeinen Konto der Allgemeinen Abteilung und über die Verwendung dieser Sonderziehungsrechte sowie sonstige Beschlüsse, die Operationen und Transaktionen betreffen, welche sowohl über das Allgemeine Konto der Allgemeinen Abteilung als auch über die Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt werden, sind mit denjenigen Mehrheiten zu fassen, die jeweils für die Angelegenheiten der einen oder anderen der beiden Abteilungen erforderlich sind. Ein Beschluss in einer Angelegenheit der Sonderziehungsrechts-Abteilung ist als solcher zu bezeichnen.
  • b) Zusätzlich zu den nach Art. IX gewährten Vorrechten und Immunitäten sind Sonderziehungsrechte sowie Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten von Steuern jeder Art befreit.
  • c) Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die ausschliesslich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, werden dem Exekutivdirektorium nach Art. XXIX Bst. a nur auf Verlangen eines Teilnehmers unterbreitet. Hat das Exekutivdirektorium in einer ausschliesslich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffenden Auslegungsfrage einen Beschluss gefasst, so kann nur ein Teilnehmer verlangen, dass die Frage nach Art. XXIX Bst. b an den Gouverneursrat verwiesen wird. Der Gouverneursrat beschliesst, ob ein Gouverneur, der von einem Mitglied ernannt ist, das nicht Teilnehmer ist, im Auslegungsausschuss berechtigt sein soll, über Fragen abzustimmen, die ausschliesslich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen.
  • d) Entsteht zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer, der die Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung beendet hat, oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer während der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung eine Meinungsverschiedenheit, die sich ausschliesslich aus der Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung ergibt, so wird sie einem Schiedsverfahren nach Art. XXIX Bst. c unterworfen.

Art. XXII

Allgemeine Verpflichtungen der Teilnehmer

Über die Verpflichtungen hinaus, die in Bezug auf Sonderziehungsrechte nach anderen Artikeln dieses Übereinkommens übernommen werden, verpflichtet sich jeder Teilnehmer, mit dem Fonds und mit anderen Teilnehmern zusammenzuarbeiten, um das wirksame Funktionieren der Sonderziehungsrechts-Abteilung und die zweckentsprechende Verwendung von Sonderziehungsrechten nach diesem Übereinkommen zu erleichtern und um das Sonderziehungsrecht zum Hauptreservemedium des internationalen Währungssystems zu machen.

Art. XXIII

Aussetzung von Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten

Abschnitt 1: Bestimmungen für den Notstand

Im Fall eines Notstands oder der Entwicklung unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechts-Abteilung gefährden, kann das Exekutivdirektorium mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr jede sich auf Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten beziehende Bestimmung ausser Kraft setzen; in diesem Fall findet Art. XXVII Abschnitt 1 Bst. b, c und d Anwendung. Abschnitt 2: Nichterfüllung von Verpflichtungen

Art. XXIV

Beendigung der Teilnahme

Abschnitt 1: Recht zur Beendigung der Teilnahme Abschnitt 2: Ausgleich bei der Beendigung Abschnitt 3: Zinsen und Gebühren

Nach Beendigung der Teilnahme zahlt der Fonds auf einen vom ausscheidenden Teilnehmer gehaltenen Bestand an Sonderziehungsrechten Zinsen, und der ausscheidende Teilnehmer zahlt für eine offene Verpflichtung gegenüber dem Fonds Gebühren; dabei gelten die nach Art. XX bestimmten Fälligkeiten und Sätze. Die Zahlungen werden in Sonderziehungsrechten geleistet. Ein ausscheidender Teilnehmer ist berechtigt, für die Zahlung von Gebühren oder Umlagen Sonderziehungsrechte gegen eine frei verwendbare Währung im Wege einer Transaktion mit einem vom Fonds bestimmten Teilnehmer oder nach Vereinbarung von einem anderen Inhaber von Sonderziehungsrechten zu erwerben, oder Sonderziehungsrechte, die er als Zinsen erhalten hat, im Wege einer Transaktion mit einem nach Art. XIX Abschnitt 5 designierten Teilnehmer oder nach Vereinbarung an einen anderen Inhaber abzugeben. Abschnitt 4: Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber dem Fonds

Währungsbeträge, die der Fonds von einem ausscheidenden Teilnehmer erhält, verwendet er dazu, proportional gleiche Teile derjenigen Bestände der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten zurückzuerwerben, welche die kumulative Nettozuteilung jedes Teilnehmers zum Zeitpunkt des Währungseingangs beim Fonds übersteigen. Derart zurückerworbene Sonderziehungsrechte sowie Sonderziehungsrechte, die ein ausscheidender Teilnehmer nach diesem Übereinkommen erworben hat, um eine nach einer Ausgleichsvereinbarung oder nach Anhang H fällige Tilgungsrate zu zahlen, und die auf diese Tilgung angerechnet werden, sind einzuziehen. Abschnitt 5: Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber ausscheidenden Teilnehmern

Hat der Fonds Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben, die ein ausscheidender Teilnehmer hält, so geschieht dies mit Währungsbeträgen, die durch vom Fonds bestimmte Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden. Diese Teilnehmer werden nach den Grundsätzen des Art. XIX Abschnitt 5 bestimmt. Jeder so bestimmte Teilnehmer stellt dem Fonds nach seiner Wahl Beträge in der Währung des ausscheidenden Teilnehmers oder in einer frei verwendbaren Währung zur Verfügung und erhält den Gegenwert in Sonderziehungsrechten. Ein ausscheidender Teilnehmer kann jedoch seine Sonderziehungsrechte auch dazu verwenden, Beträge in seiner eigenen Währung, einer frei verwendbaren Währung oder jeden anderen Vermögenswert von einem beliebigen Inhaber zu erwerben, wenn der Fonds dies gestattet. Abschnitt 6: Transaktionen des Allgemeinen Kontos

Um den Ausgleich mit einem ausscheidenden Teilnehmer zu erleichtern, kann der Fonds beschliessen, dass ein ausscheidender Teilnehmer

  • i) Sonderziehungsrechte, die er nach der Aufrechnung nach Abschnitt 2 Bst. b hält und die zurückzuerwerben sind, dazu verwendet, im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto beim Fonds nach dessen Wahl Beträge in seiner eigenen Währung oder einer frei verwendbaren Währung zu erwerben; oder
  • ii) Sonderziehungsrechte im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto beim Fonds gegen eine für diesen annehmbare Währung erwirbt, um Gebühren oder Tilgungsraten zu zahlen, die auf Grund einer Vereinbarung oder nach Anhang H fällig sind.

Art. XXV

Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung

  • a) Die Sonderziehungsrechts-Abteilung kann nur auf Beschluss des Gouverneursrats liquidiert werden. Kommt das Exekutivdirektorium in einem Notstand zu dem Schluss, dass die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung erforderlich sein könnte, so kann es bis zum Beschluss des Gouverneursrats Zuteilungen oder Einziehungen sowie alle Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten vorübergehend aussetzen. Ein Beschluss des Gouverneursrats, den Fonds zu liquidieren, bedeutet, dass sowohl die Allgemeine Abteilung als auch die Sonderziehungsrechts-Abteilung zu liquidieren sind.
  • b) Beschliesst der Gouverneursrat, die Sonderziehungsrechts-Abteilung zu liquidieren, so werden alle Zuteilungen oder Einziehungen und alle Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten sowie alle Tätigkeiten des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechts-Abteilung eingestellt, soweit sie nicht zur ordnungsgemässen Erfüllung der Verpflichtungen der Teilnehmer und des Fonds im Zusammenhang mit Sonderziehungsrechten gehören; alle nach diesem Übereinkommen bestehenden Verpflichtungen des Fonds und der Teilnehmer im Zusammenhang mit Sonderziehungsrechten erlöschen mit Ausnahme der Verpflichtungen aus diesem Artikel, Art. XX, Art. XXI Bst. d, Art. XXIV, Art. XXIX Bst. c und Anhang H oder einer Vereinbarung auf Grund des Art. XXIV nach Massgabe von Abs. 4 des Anhangs H sowie Anhang I.
  • c) Bei der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung werden Zinsen und Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Liquidation aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber noch nicht bezahlt waren, in Sonderziehungsrechten bezahlt. Der Fonds ist verpflichtet, alle von Inhabern gehaltenen Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben; jeder Teilnehmer ist verpflichtet, an den Fonds den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung zur Zahlung fällig sind.
  • d) Die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung wird nach Anhang I vorgenommen.

Art. XXVI

Austritt

Abschnitt 1: Austrittsrecht der Mitglieder

Ein Mitglied kann jederzeit durch eine an die Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche Mitteilung seinen Austritt aus dem Fonds erklären. Der Austritt wird bei Eingang der Mitteilung wirksam. Abschnitt 2: Zwangsweises Ausscheiden Abschnitt 3: Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Fonds enden die normalen Operationen und Transaktionen des Fonds in dessen Währung, und die Abrechnung aller zwischen ihm und dem Fonds bestehenden Konten wird im Einvernehmen zwischen ihm und dem Fonds so schnell wie möglich vorgenommen. Wird dieses Einvernehmen nicht alsbald erzielt, so findet Anhang J auf die Abrechnung der Konten Anwendung.

Art. XXVII

Bestimmungen für den Notstand

Abschnitt 1: Zeitweilige Ausserkraftsetzung Abschnitt 2: Liquidation des Fonds

Art. XXVIII

Änderungen

  • a) Jeder Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel, ob er von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Exekutivdirektorium ausgeht, ist dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der ihn dem Gouverneursrat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat genehmigt, so befragt der Fonds durch Rundschreiben oder Telegramm alle Mitglieder, ob sie der vorgeschlagenen Änderung zustimmen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die über fünfundachtzig Prozent aller Stimmen verfügen, der vorgeschlagenen Änderung zugestimmt, so bestätigt dies der Fonds durch eine förmliche Mitteilung an alle Mitglieder.
  • b) Ungeachtet des Bst. a ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich zur Änderung
  • i) des Rechts zum Austritt aus dem Fonds (Art. XXVI Abschnitt 1);
  • ii) der Bestimmung, wonach die Quote eines Mitglieds ohne seine Zustimmung nicht geändert werden darf (Art. III Abschnitt 2 Bst. d); sowie
  • iii) der Bestimmung, wonach die Parität der Währung eines Mitglieds nur auf Vorschlag dieses Mitglieds geändert werden darf (Anhang C Abs. 6).
  • c) Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der förmlichen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt ist.

Art. XXIX

Auslegung

  • a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern des Fonds ergeben, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung unterbreitet. Betrifft die Frage besonders ein Mitglied, so hat dieses Mitglied nach Art. XII Abschnitt 3 Bst. j das Recht, vertreten zu sein.
  • b) Hat das Exekutivdirektorium nach Bst. a eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; seine Entscheidung ist endgültig. Jede dem Gouverneursrat vorgelegte Frage wird von einem Auslegungsausschuss des Gouverneursrats geprüft. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. Der Gouverneursrat bestimmt die Mitgliedschaft, die Verfahrensregeln und die Abstimmungsmehrheiten des Ausschusses. Eine Entscheidung des Ausschusses gilt als Entscheidung des Gouverneursrats, sofern nicht der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen anders entscheidet. Bis zur Entscheidung durch den Gouverneursrat kann der Fonds, soweit er es für nötig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivdirektoriums handeln.
  • c) Entsteht zwischen dem Fonds und einem ausgeschiedenen Mitglied oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied während der Liquidation des Fonds eine Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das aus drei Schiedsrichtern besteht, von denen einer vom Fonds, ein weiterer von dem Mitglied oder dem ausgeschiedenen Mitglied ernannt wird, und der Obmann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen durch Verfügung des Fonds bestimmten Stelle ernannt wird. Der Obmann hat die unbegrenzte Befugnis, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die sich die Parteien nicht einigen können.

Art. XXX

Erläuterung von Begriffen

Bei der Auslegung dieses Übereinkommens lassen sich der Fonds und seine Mitglieder von folgenden Bestimmungen leiten:

  • a) Die Bestände des Fonds an der Währung eines Mitglieds im Allgemeinen Konto schliessen Schuldurkunden ein, die der Fonds nach Art. III Abschnitt 4 entgegengenommen hat.
  • b) Unter Bereitschaftskredit Vereinbarung ist ein Beschluss des Fonds zu verstehen, durch den einem Mitglied zugesichert wird, dass es Käufe vom Allgemeinen Konto nach Massgabe des Beschlusses innerhalb eines bestimmten Zeitraums und bis zu einem bestimmten Betrag vornehmen kann.
  • c) Unter Kauf in der Reservetranche ist der Kauf von Sonderziehungsrechten oder der Währung eines anderen Mitglieds durch ein Mitglied gegen seine eigene Währung zu verstehen, der nicht dazu führt, dass die im Allgemeinen Konto gehaltenen Bestände des Fonds an der Währung des Mitglieds dessen Quote übersteigen; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung kann der Fonds jedoch Käufe und Bestände ausklammern, die unter die Geschäftsgrundsätze für folgende Vorgänge fallen:
  • i) Verwendung seiner allgemeinen Mittel für die kompensierende Finanzierung von Ausfuhrschwankungen;
  • ii) Verwendung seiner allgemeinen Mittel im Zusammenhang mit der Finanzierung von Beiträgen zu internationalen Rohstoff-Ausgleichslagern; sowie
  • iii) Verwendung seiner allgemeinen Mittel, für die der Fonds mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen eine Ausklammerung beschliesst.
  • d) Unter Zahlungen für laufende Transaktionen sind Zahlungen zu verstehen, die nicht der Übertragung von Kapital dienen; sie schliessen ohne Einschränkung folgendes ein:
    1. alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Aussenhandel, anderen laufenden Geschäften einschliesslich Dienstleistungen sowie normalen kurzfristigen Bank- und Kreditgeschäften geschuldet werden;
    1. Zahlungen von Beträgen, die als Kreditzinsen sowie als Nettoerträge aus anderen Anlagen geschuldet werden;
    1. Zahlungen in mässiger Höhe für die Tilgung von Krediten oder für die Abschreibung von Direktinvestitionen; und
    1. Überweisungen in mässiger Höhe zur Bestreitung des Familienunterhalts.

Nach Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedern kann der Fonds bestimmen, ob gewisse besondere Transaktionen als laufende Transaktionen oder als Kapitaltransaktionen anzusehen sind.

  • e) Unter kumulativer Nettozuteilung von Sonderziehungsrechten ist der Gesamtbetrag der einem Teilnehmer zugeteilten Sonderziehungsrechte abzüglich seines Anteils an den nach Art. XVIII Abschnitt 2 Bst. a eingezogenen Sonderziehungsrechten zu verstehen.
  • f) Unter frei verwendbarer Währung ist die Währung eines Mitglieds zu verstehen, die nach Feststellung des Fonds i) bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und ii) auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird.
  • g) Zu den Mitgliedern, die am 31. August 1975 Mitglieder waren, wird auch ein Mitglied gerechnet, das die Mitgliedschaft nach diesem Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt vom Gouverneursrat angenommenen Entschliessung annahm.
  • h) Unter Transaktionen des Fonds ist der Tausch von monetären Vermögenswerten durch den Fonds gegen andere monetäre Vermögenswerte zu verstehen. Unter Operationen des Fonds sind andere Arten der Verwendung oder der Entgegennahme von monetären Vermögenswerten durch den Fonds zu verstehen.
  • i) Unter Transaktionen in Sonderziehungsrechten ist der Tausch von Sonderziehungsrechten gegen andere monetäre Vermögenswerte zu verstehen. Unter Operationen in Sonderziehungsrechten sind andere Arten der Verwendung von Sonderziehungsrechten zu verstehen.

Art. XXXI

Schlussbestimmungen

Abschnitt 1: Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen unterzeichnet worden ist, die über fünfundsechzig Prozent der Summe der in Anhang A aufgeführten Quoten verfügen, und sobald in deren Namen die in Abschnitt 2 Bst. a bezeichneten Urkunden hinterlegt worden sind; das Übereinkommen tritt jedoch nicht vor dem 1. Mai 1945 in Kraft. Abschnitt 2: Unterzeichnung (Die im Folgenden wiedergegebene Unterzeichnungs- und Hinterlegungsklausel entspricht dem Wortlaut des Art. XX der ursprünglichen Artikel des Übereinkommens.)

Anhang A

Quoten

Anhang B

Übergangsbestimmungen für Rückkäufe, die Zahlung zusätzlicher Subskriptionen, Gold sowie bestimmte Angelegenheiten der Geschäftsabwicklung

Anhang C

Paritäten

Anhang D

Rat auf Ministerebene

Anhang E

Übergangsbestimmungen betreffend die Exekutivdirektoren

Anhang F

Designierung

Anhang G

Rekonstitution

Anhang H

Beendigung der Teilnahme

Anhang I

Durchführung der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung

Anhang J

Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern

Anhang K

Durchführung der Liquidation

Anhang L

Aussetzung von Stimmrechten

Anhang M

Einmalige Sonderzuteilung von Sonderziehungsrechten

Resolution 66-2

über die 14. Allgemeine Quotenüberprüfung und die Reform des Exekutivdirektoriums

Geltungsbereich des Übereinkommens am 21. Oktober 2024[^4]

Internationaler Währungsfonds Beschluss Nr. 79-2 Mitgliedschaft des Fürstentums Liechtenstein

Geschehen zu Washington in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird; diese übermittelt allen in Anhang A aufgeführten Regierungen sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft nach Art. II Abschnitt 2 genehmigt wird, beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

(in Mio. SZR)

1) Rückkaufsverpflichtungen, die nach Art. V Abschnitt 7 Bst. b vor dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens entstanden sind und die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt sind, werden spätestens zu dem Termin oder den Terminen erfüllt, zu denen die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen vor der zweiten Änderung erfüllt werden mussten.

2) Eine zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens nicht erfüllte Verpflichtung, für einen Rückkauf oder eine Subskriptionszahlung an den Fonds Gold zu zahlen, hat ein Mitglied in Sonderziehungsrechten zu erfüllen; der Fonds kann jedoch zulassen, dass solche Zahlungen ganz oder teilweise in den von ihm bestimmten Währungen anderer Mitglieder geleistet werden. Ein Nichtteilnehmer hat einer nach dieser Bestimmung in Sonderziehungsrechten zu erfüllenden Verpflichtung in den vom Fonds bestimmten Währungen anderer Mitglieder nachzukommen.

3) Für die Zwecke des Abs. 2 entsprechen 0,888 671 Gramm Feingold einem Sonderziehungsrecht; der nach Abs. 2 zu zahlende Währungsbetrag wird auf dieser Grundlage und der Grundlage des Wertes der betreffenden Währung in Sonderziehungsrechten zum Zeitpunkt der Zahlung ermittelt.

4) Die Währung eines Mitglieds, die der Fonds zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens über fünfundsiebzig Prozent der Quote des Mitglieds hinaus hält und für die keine Rückkaufsverpflichtung nach Abs. 1 gilt, ist nach folgenden Regeln zurückzukaufen:

  • i) Bestände, die auf einen Kauf zurückgehen, sind entsprechend der Geschäftspolitik für die Verwendung der allgemeinen Fondsmittel, nach der dieser Kauf getätigt wurde, zurückzukaufen.
  • ii) Andere Bestände sind spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens zurückzukaufen.

5) Rückkäufe nach Abs. 1, die nicht Abs. 2 unterliegen, und Rückkäufe nach Abs. 4 sowie die Bestimmung von Währungen nach Abs. 2 müssen mit Art. V Abschnitt 7 Bst. i in Einklang stehen.

6) Alle Geschäftsbestimmungen, Sätze, Verfahren und Beschlüsse, die zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens gelten, bleiben in Kraft, bis sie in Einklang mit diesem Übereinkommen geändert werden.

7) Soweit Massnahmen, die in ihrer Wirkung den Bst. a und b gleichkommen, nicht vor dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens abgeschlossen sind, hat der Fonds

  • a) bis zu 25 Millionen Unzen Feingold, das er am 31. August 1975 gehalten hat, an diejenigen kaufwilligen Mitglieder zu verkaufen, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder waren, und zwar im Verhältnis ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Quoten. Der Verkauf an ein Mitglied nach diesem Buchstaben wird gegen seine Währung und zu einem Preis ausgeführt, der zum Zeitpunkt des Verkaufs einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold entspricht;
  • b) bis zu 25 Millionen Unzen Feingold, das er am 31. August 1975 gehalten hat, zugunsten von Entwicklungsländern zu verkaufen, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder waren, wobei jedoch derjenige Teil des Gewinns oder des Mehrwerts des Goldes, der dem Verhältnis der Quote eines solchen Mitglieds am 31. August 1975 zur Summe der Quoten aller Mitglieder zu diesem Zeitpunkt entspricht, jedem solchen Mitglied unmittelbar übertragen wird. Die Erfordernisse nach Art. V Abschnitt 12 Bst. c, wonach der Fonds ein Mitglied konsultiert, Einvernehmen mit ihm herbeiführt oder unter gewissen Umständen die Währung eines Mitglieds gegen die Währungen anderer Mitglieder tauscht, gelten auch für Währungen, die der Fonds bei Goldverkäufen nach dieser Bestimmung erhält und dem Allgemeinen Konto zuführt; ausgenommen sind Verkäufe an ein Mitglied gegen seine eigene Währung.

Nach dem Verkauf von Gold nach diesem Absatz wird derjenige dabei erlöste Währungsbetrag, der zum Zeitpunkt des Verkaufs dem Verhältnis von einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold entspricht, dem Allgemeinen Konto zugeführt; andere Vermögenswerte, die der Fonds auf Grund von Massnahmen nach Bst. b hält, sind von den allgemeinen Fondsmitteln getrennt zu halten. Vermögenswerte, über die der Fonds nach Beendigung der Massnahmen nach Bst. b noch verfügt, werden dem Konto für Sonderverwendungen zugeführt.

1) Der Fonds teilt den Mitgliedern mit, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens nach Art. IV Abschnitt 1, 3, 4 und 5 sowie diesem Anhang Paritäten, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten oder in einem anderen vom Fonds zugelassenen gemeinsamen Nenner, festgesetzt werden können. Der gemeinsame Nenner darf weder Gold noch eine Währung sein.

2) Ein Mitglied, das eine Parität für seine Währung festzusetzen beabsichtigt, schlägt dem Fonds innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung gemäss Abs. 1 eine Parität vor.

3) Jedes Mitglied, das keine Parität für seine Währung nach Abs. 1 festzusetzen beabsichtigt, konsultiert den Fonds und stellt sicher, dass seine Wechselkursregelungen mit den Zielen des Fonds vereinbar sind und ausreichen, um seine Verpflichtungen aus Art. IV Abschnitt 1 zu erfüllen.

4) Der Fonds stimmt der vorgeschlagenen Parität innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Vorschlags zu oder erhebt Einspruch. Eine vorgeschlagene Parität wird für die Zwecke dieses Übereinkommens nicht wirksam, wenn der Fonds gegen sie Einspruch erhebt; das Mitglied unterliegt dann den Bestimmungen des Abs. 3. Der Fonds darf keinen Einspruch wegen der innerstaatlichen sozial und allgemeinpolitischen Ausrichtung des Mitglieds erheben, das die Parität vorschlägt.

5) Jedes Mitglied, das eine Parität für seine Währung hat, verpflichtet sich, durch geeignete, diesem Übereinkommen entsprechende Massnahmen sicherzustellen, dass die Höchst und Mindestkurse für Devisenkassageschäfte, die in seinem Hoheitsgebiet zwischen seiner Währung und den Währungen anderer Mitglieder, die Paritäten aufrechterhalten, abgeschlossen werden, von der Parität um nicht mehr als viereinhalb Prozent oder um eine oder mehrere andere Bandbreiten abweichen, die der Fonds mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen beschliessen kann.

6) Ein Mitglied darf eine Änderung der Parität seiner Währung nur dann vorschlagen, wenn ein fundamentales Ungleichgewicht behoben oder verhindert werden soll. Eine Änderung darf nur auf Vorschlag des Mitglieds und nur nach Konsultation mit dem Fonds vorgenommen werden.

7) Wird eine Änderung vorgeschlagen, so stimmt der Fonds der vorgeschlagenen Parität innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Vorschlags zu oder erhebt Einspruch. Der Fonds stimmt zu, wenn er sich überzeugt hat, dass die Änderung notwendig ist, um ein fundamentales Ungleichgewicht zu beheben oder zu verhindern. Der Fonds darf keinen Einspruch wegen der innerstaatlichen sozial und allgemeinpolitischen Ausrichtung des Mitglieds erheben, das die Änderung vorschlägt. Eine vorgeschlagene Änderung der Parität wird für die Zwecke dieses Übereinkommens nicht wirksam, wenn der Fonds Einspruch erhebt. Ändert ein Mitglied die Parität seiner Währung gegen den Einspruch des Fonds, so unterliegt es den Bestimmungen des Art. XXVI Abschnitt 2. Die Aufrechterhaltung einer unrealistischen Parität durch ein Mitglied soll der Fonds zu verhindern suchen.

8) Die nach diesem Übereinkommen festgesetzte Parität der Währung eines Mitglieds wird für die Zwecke des Übereinkommens ungültig, wenn das Mitglied dem Fonds mitteilt, dass es beabsichtigt, die Parität aufzuheben. Der Fonds kann mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen gegen die Aufhebung einer Parität Einspruch erheben. Hebt ein Mitglied die Parität seiner Währung gegen den Einspruch des Fonds auf, so unterliegt das Mitglied den Bestimmungen des Art. XXVI Abschnitt 2. Eine nach diesem Übereinkommen festgesetzte Parität wird für die Zwecke des Übereinkommens ungültig, wenn das Mitglied die Parität gegen den Einspruch des Fonds aufhebt oder wenn der Fonds feststellt, dass das Mitglied für einen wesentlichen Teil der Devisengeschäfte keine Wechselkurse nach Abs. 5 aufrechterhält; der Fonds darf jedoch eine solche Feststellung nicht treffen, ohne das Mitglied zu konsultieren und es sechzig Tage vorher über seine Absicht unterrichtet zu haben, dass er eine solche Feststellung in Erwägung zieht.

9) Ist die Parität der Währung eines Mitglieds nach Abs. 8 ungültig geworden, so konsultiert das Mitglied den Fonds und stellt sicher, dass seine Wechselkursregelungen mit den Zielen des Fonds vereinbar sind und ausreichen, um seine Verpflichtungen nach Art. IV Abschnitt 1 zu erfüllen.

10) Ein Mitglied, für dessen Währung die Parität nach Abs. 8 ungültig geworden ist, kann jederzeit eine neue Parität für seine Währung vorschlagen.

11) Ungeachtet des Abs. 6 kann der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen einheitliche proportionale Änderungen aller Paritäten vornehmen, wenn das Sonderziehungsrecht gemeinsamer Nenner ist und die Änderungen keine Auswirkung auf den Wert des Sonderziehungsrechts haben. Die Parität der Währung eines Mitglieds darf jedoch auf Grund dieser Bestimmung nicht geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb von sieben Tagen nach dem Beschluss des Fonds diesen davon unterrichtet, dass es eine Änderung der Parität seiner Währung durch diesen Beschluss nicht wünscht.

1)

  • a) Jedes Mitglied und jede Gruppe von Mitgliedern, welches oder welche die ihm oder ihr zustehenden Stimmen von einem Exekutivdirektor abgeben lässt, ernennt für den Rat auf Ministerebene ein Ratsmitglied, das Gouverneur, Minister der Regierung eines Mitglieds oder eine Person vergleichbaren Ranges sein muss, und kann bis zu sieben Beigeordnete ernennen. Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Gouverneursrat die zulässige Anzahl der Beigeordneten ändern. Ein Ratsmitglied oder ein Beigeordneter übt sein Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers oder bis zur nächsten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren aus, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
  • b) Die Exekutivdirektoren oder in ihrer Abwesenheit ihre Stellvertreter sowie die Beigeordneten sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates auf Ministerebene teilzunehmen, sofern nicht der Rat eine Sitzung mit begrenzter Teilnehmerzahl beschliesst. Jedes Mitglied und jede Gruppe von Mitgliedern, die ein Ratsmitglied ernennt, bestellt einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Ratsmitgliedes berechtigt ist, an Sitzungen des Rates auf Ministerebene teilzunehmen, und unbeschränkte Vollmacht hat, für das Ratsmitglied zu handeln.

2)

  • a) Der Rat auf Ministerebene überwacht die Handhabung und Fortentwicklung des internationalen Währungssystems einschliesslich des ständigen Funktionierens des Anpassungsprozesses sowie der Entwicklungen auf dem Gebiet der globalen Liquidität und prüft in diesem Zusammenhang die Entwicklungen beim Transfer realer Ressourcen an Entwicklungsländer.
  • b) Der Rat auf Ministerebene prüft Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens nach Art. XXVIII Bst. a.

3)

  • a) Der Gouverneursrat kann dem Rat auf Ministerebene das Recht übertragen, jede Befugnis des Gouverneursrats auszuüben; ausgenommen sind diejenigen Befugnisse, die dem Gouverneursrat durch dieses Übereinkommen unmittelbar übertragen werden.
  • b) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, die Anzahl der Stimmen abzugeben, die nach Art. XII Abschnitt 5 dem Mitglied oder der Gruppe von Mitgliedern zustehen, die das Ratsmitglied ernannten. Ein Ratsmitglied, das von einer Gruppe von Mitgliedern ernannt wurde, kann die den einzelnen Mitgliedern der Gruppe zustehenden Stimmen getrennt abgeben. Können die einem Mitglied zustehenden Stimmen von einem Exekutivdirektor nicht abgegeben werden, so kann das Mitglied mit einem Ratsmitglied Vereinbarungen über die Abgabe der diesem Mitglied zustehenden Stimmen treffen.
  • c) Der Rat auf Ministerebene unternimmt im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse nichts, was mit Massnahmen des Gouverneursrats unvereinbar ist, das Exekutivdirektorium unternimmt im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse nichts, was mit Massnahmen entweder des Gouverneursrats oder des Rates auf Ministerebene unvereinbar ist.

4) Der Rat auf Ministerebene wählt ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden, beschliesst die für die Durchführung seiner Aufgaben etwa erforderliche oder geeignete Geschäftsordnung und legt die Einzelheiten seines Verfahrens fest. Der Rat auf Ministerebene hält Sitzungen ab, wenn sie von ihm selbst anberaumt oder vom Exekutivdirektorium einberufen werden.

5)

  • a) Der Rat auf Ministerebene hat dieselben Befugnisse, wie sie dem Exekutivdirektorium nach folgenden Bestimmungen zustehen:

Art. XII Abschnitt 2 Bst. c, f, g und j; Art. XVIII Abschnitt 4 Bst. a und Abschnitt 4 Bst. c Ziff. iv; Art. XXIII Abschnitt 1 sowie Art. XXVII Abschnitt 1 Bst. a.

  • b) Bei Beschlüssen des Rates auf Ministerebene, die sich ausschliesslich auf die Sonderziehungsrechts-Abteilung beziehen, sind nur diejenigen Ratsmitglieder stimmberechtigt, die von einem Mitglied ernannt wurden, das Teilnehmer ist, oder die von einer Mitgliedergruppe ernannt wurden, aus der mindestens ein Mitglied Teilnehmer ist. Jedes dieser Ratsmitglieder ist berechtigt, diejenige Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem Mitglied, das es ernannt hat und Teilnehmer ist, oder den Mitgliedern, die es ernannt haben und Teilnehmer sind, zustehen; das Ratsmitglied kann auch die einem Teilnehmer zustehenden Stimmen abgeben, mit dem Vereinbarungen nach Abs. 3 Bst. b letzter Satz getroffen worden sind.
  • c) Der Rat auf Ministerebene kann ein Verfahren einführen, das es dem Exekutivdirektorium erlaubt, über eine besondere Frage ein Votum der Ratsmitglieder ohne Einberufung einer Ratssitzung einzuholen, wenn nach Ansicht des Exekutivdirektoriums vom Rat auf Ministerebene eine Massnahme getroffen werden muss, die nicht bis zur nächsten Sitzung des Rates verschoben werden sollte und welche die Einberufung einer Sondersitzung nicht rechtfertigt.
  • d) Art. IX Abschnitt 8 findet Anwendung auf Ratsmitglieder, ihre Stellvertreter und Beigeordnete sowie auf jede andere Person, die zur Teilnahme an einer Sitzung des Rates auf Ministerebene berechtigt ist.
  • e) Wenn ein Exekutivdirektor nach Art. XII Abschnitt 3 Bst. i Ziff. iii berechtigt ist, die einem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben, ist das Ratsmitglied, das von der Gruppe ernannt worden ist, dessen Mitglieder diesen Exekutivdirektor gewählt haben, berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen und die diesem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben. Das Mitglied wird hierbei so gestellt, als ob es sich an der Ernennung des Ratsmitglieds beteiligt hätte, das berechtigt ist, an Abstimmungen teilzunehmen und die dem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben

6) Es wird davon ausgegangen, dass sich Art. XII Abschnitt 2 Bst. a Satz 1 auch auf den Rat auf Ministerebene bezieht.

1) Nach Inkrafttreten dieses Anhangs gilt Folgendes:

  • a) Jeder Exekutivdirektor, der nach dem früheren Art. XII Abschnitt 3 Bst. b Ziff. i oder Abschnitt 3 Bst. c ernannt wurde und unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs im Amt war, gilt als von demjenigen Mitglied gewählt, das ihn ernannt hat; und
  • b) jeder Exekutivdirektor, der nach dem früheren Art. XII Abschnitt 3 Bst. i Ziff. ii unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs die Anzahl Stimmen eines Mitglieds abgegeben hat, gilt als von diesem Mitglied gewählt.

2) Bei der Wahl der zu wählenden Exekutivdirektoren gibt jeder stimmberechtigte Gouverneur alle Stimmen, zu deren Abgabe er nach Art. XII Abschnitt 5 Bst. a berechtigt ist, für eine Person ab. Die fünfzehn Personen, welche die grösste Stimmenzahl erhalten, werden Exekutivdirektoren; jedoch kann niemand mit weniger als vier Prozent aller Stimmen, die abgegeben werden können (wahlberechtigte Stimmen), gewählt werden.

3) Werden im ersten Wahlgang nicht fünfzehn Personen gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur jene Gouverneure abstimmen, a) die beim ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person gestimmt haben oder b) bei deren Stimmabgabe für eine gewählte Person nach Abs. 4 davon ausgegangen wird, dass sie die für diese Person abgegebenen Stimmen auf über neun Prozent der wahlberechtigten Stimmen gebracht hat. Gibt es im zweiten Wahlgang mehr Kandidaten als zu wählende Exekutivdirektoren, so ist diejenige Person nicht wählbar, die beim ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhielt.

4) Bei der Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen als Stimmen zu gelten haben, durch welche die für eine Person abgegebenen Stimmen auf über neun Prozent der wahlberechtigten Stimmen gebracht worden sind, wird davon ausgegangen, dass die neun Prozent erstens die Stimmen des Gouverneurs einschliessen, der die grösste Stimmenzahl für diese Person abgegeben hat, sodann die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die nächstgrösste Anzahl abgegeben hat, und so weiter, bis neun Prozent erreicht sind.

5) Jeder Gouverneur, von dessen Stimmen ein Teil gezählt werden muss, damit die Summe der auf eine Person entfallenden Stimmen auf über vier Prozent steigt, wird so behandelt, als hätte er alle seine Stimmen für diese Person abgegeben, selbst wenn die Summe der Stimmen für diese Person dadurch neun Prozent übersteigt.

6) Sind nach dem zweiten Wahlgang noch nicht fünfzehn Personen gewählt, so finden nach den gleichen Grundsätzen weitere Wahlgänge statt, bis fünfzehn Personen gewählt sind, jedoch kann nach der Wahl von vierzehn Personen die fünfzehnte mit einfacher Mehrheit der Reststimmen gewählt werden und gilt als mit allen Stimmen gewählt.

In der ersten Basisperiode gelten folgende Designierungsregeln:

  • a) Teilnehmer, die der Designierung nach Art. XIX Abschnitt 5 Bst. a Ziff. i unterliegen, werden mit solchen Beträgen designiert, dass im Zeitverlauf die Verhältnissätze zwischen den Beständen der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten, welche ihre kumulativen Nettozuteilungen übersteigen, und ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen möglichst gleich werden.
  • b) Die Formel für die Durchführung des Bst. a ist so zu gestalten, dass die der Designierung unterliegenden Teilnehmer
  • i) bei Gleichheit der unter Bst. a genannten Verhältnissätze proportional zu ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen designiert werden;
  • ii) im Übrigen in der Weise designiert werden, dass die Unterschiede zwischen den niedrigen und den hohen unter Bst. a genannten Verhältnissätzen allmählich verringert werden.

1) In der ersten Basisperiode gelten folgende Rekonstitutionsregeln:

  • a)
  • i) Jeder Teilnehmer hat seine Bestände an Sonderziehungsrechten so zu verwenden und zu rekonstituieren, dass fünf Jahre nach der ersten Zuteilung und danach am Ende jedes Kalendervierteljahrs der Durchschnitt seiner gesamten täglichen Bestände an Sonderziehungsrechten während der vorangegangenen Fünfjahresperiode mindestens dreissig Prozent des Durchschnitts des täglichen Standes seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten im gleichen Zeitraum beträgt.
  • ii) Zwei Jahre nach der ersten Zuteilung und danach am Ende jedes Kalendermonats errechnet der Fonds für jeden Teilnehmer, ob und in welchem Ausmass der Teilnehmer vom Zeitpunkt der Berechnung an bis zum Ende der Fünfjahresperiode Sonderziehungsrechte erwerben müsste, um das unter Ziff. i genannte Erfordernis zu erfüllen. Der Fonds beschliesst Regelungen über die Grundlagen, auf denen diese Berechnungen beruhen, sowie über den zeitlichen Ablauf der Designierung von Teilnehmern nach Art. XIX Abschnitt 5 Bst. a Ziff. ii, um diese bei der Erfüllung des unter Ziff. i des vorliegenden Buchstabens genannten Erfordernisses zu unterstützen.
  • iii) Zeigen die Berechnungen nach Ziff. ii, dass ein Teilnehmer das Erfordernis der Ziff. i wahrscheinlich nicht erfüllen kann, falls er nicht die Verwendung von Sonderziehungsrechten für den Rest des Zeitraums einstellt, für den die Berechnung nach Ziff. ii vorgenommen wurde, so weist der Fonds den Teilnehmer darauf besonders hin.
  • iv) Ein Teilnehmer, der zur Erfüllung dieser Verpflichtung Sonderziehungsrechte erwerben muss, ist verpflichtet und berechtigt, sie beim Fonds im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto gegen eine für den Fonds akzeptierbare Währung zu erwerben. Können auf diese Weise nicht genügend Sonderziehungsrechte zur Erfüllung dieser Verpflichtung beschafft werden, so ist der Teilnehmer verpflichtet und berechtigt, sie mit frei verwendbarer Währung bei einem vom Fonds zu bestimmenden Teilnehmer zu erwerben.
  • b) Die Teilnehmer haben auch gebührend darauf zu achten, dass es erwünscht ist, im Zeitverlauf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ihren Beständen an Sonderziehungsrechten und ihren anderen Reserven anzustreben.

2) Hält ein Teilnehmer die Rekonstitutionsregeln nicht ein, so bestimmt der Fonds, ob die Umstände eine Aussetzung nach Art. XXIII Abschnitt 2 Bst. b rechtfertigen.

1) Besteht nach der Aufrechnung gemäss Art. XXIV Abschnitt 2 Bst. b eine Verpflichtung gegenüber dem ausscheidenden Teilnehmer und kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung zwischen dem Fonds und diesem Teilnehmer keine Vereinbarung über den Ausgleich zustande, so erwirbt der Fonds die restlichen Sonderziehungsrechte in gleichen Halbjahresraten innerhalb von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung zurück. Der Fonds erwirbt diesen Rest dadurch zurück, dass er nach eigenem Ermessen entweder

  • a) dem ausscheidenden Teilnehmer die Beträge zahlt, die dem Fonds von den verbleibenden Teilnehmern nach Art. XXIV Abschnitt 5 zur Verfügung gestellt werden; oder
  • b) dem ausscheidenden Teilnehmer gestattet, mit seinen Sonderziehungsrechten Beträge in seiner eigenen Währung oder einer frei verwendbaren Währung von einem durch den Fonds bestimmten Teilnehmer vom Allgemeinen Konto oder von einem beliebigen anderen Inhaber zu erwerben.

2) Besteht nach der Aufrechnung gemäss Art. XXIV Abschnitt 2 Bst. b eine Verpflichtung gegenüber dem Fonds und kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung keine Vereinbarung über den Ausgleich zustande, so tilgt der ausscheidende Teilnehmer diese Verpflichtung in gleichen Halbjahresraten innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung oder im Lauf einer längeren Frist, die vom Fonds festgelegt werden kann. Der ausscheidende Teilnehmer hat diese Schuld in der Weise zu tilgen, dass er nach Anweisung des Fonds entweder

  • a) dem Fonds frei verwendbare Währung zahlt; oder
  • b) nach Art. XXIV Abschnitt 6 vom Allgemeinen Konto oder im Einvernehmen mit einem vom Fonds bestimmten Teilnehmer oder von einem anderen Inhaber Sonderziehungsrechte erwirbt und diese Sonderziehungsrechte gegen die fällige Rate aufgerechnet werden.

3) Die nach Abs. 1 oder 2 zu zahlenden Raten sind sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Beendigung und danach in Abständen von sechs Monaten fällig.

4) Für den Fall, dass die Sonderziehungsrechts-Abteilung nach Art. XXV innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden eines Teilnehmers in Liquidation tritt, ist der Ausgleich zwischen dessen Regierung und dem Fonds nach Art. XXV und Anhang I durchzuführen.

1) Im Fall der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung tilgen die Teilnehmer ihre Verpflichtungen gegenüber dem Fonds in zehn Halbjahresraten oder innerhalb einer längeren Frist, die der Fonds für erforderlich hält, mit frei verwendbarer Währung und mit den Währungen solcher Teilnehmer, die Bestände an Sonderziehungsrechten halten, welche abzulösen sind, letzteres jedoch nur bis zum Betrag der jeweiligen Tilgungsrate. Näheres bestimmt der Fonds. Die erste Halbjahresrate ist sechs Monate nach dem Beschluss über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung zu leisten.

2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung auch die Liquidation des Fonds beschlossen, so wird die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung erst dann fortgesetzt, wenn die im Besitz des Allgemeinen Kontos befindlichen Sonderziehungsrechte wie folgt verteilt worden sind: Nach der Verteilung gemäss Abs. 2 Bst. a und b des Anhangs K verteilt der Fonds seine im Allgemeinen Konto befindlichen Sonderziehungsrechte auf alle Mitglieder, die Teilnehmer sind, und zwar im Verhältnis der Beträge, die jedem Teilnehmer nach der Verteilung gemäss Abs. 2 Bst. b zustehen. Bei der Ermittlung des Betrags, der jedem Mitglied für die Zwecke der Verteilung des Restes der Fondsbestände an jeder Währung nach Abs. 2 Bst. d des Anhangs K zusteht, zieht der Fonds die nach dieser Regel vorgenommene Verteilung von Sonderziehungsrechten ab.

3) Mit den nach Abs. 1 erhaltenen Beträgen erwirbt der Fonds die Sonderziehungsrechte der Inhaber auf folgende Weise und in folgender Reihenfolge zurück:

  • a) Sonderziehungsrechte, die von Regierungen gehalten werden, welche ihre Teilnahme mehr als sechs Monate vor dem Beschluss der Gouverneure über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung beendet haben, werden nach Massgabe einer Vereinbarung auf Grund des Art. XXIV oder des Anhangs H zurückerworben.
  • b) Von Nichtteilnehmern gehaltene Sonderziehungsrechte werden vor den von Teilnehmern gehaltenen Sonderziehungsrechten zurückerworben, und zwar im Verhältnis der Bestände eines jeden Inhabers.
  • c) Der Fonds errechnet das Verhältnis der von jedem Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte zu dessen kumulativer Nettozuteilung. Zuerst erwirbt der Fonds Sonderziehungsrechte vom Teilnehmer mit dem höchsten Verhältnissatz zurück, bis dieses Verhältnis dem zweithöchsten Verhältnissatz angeglichen ist; sodann erwirbt der Fonds Sonderziehungsrechte von diesen Teilnehmern in den Proportionen ihrer kumulativen Nettozuteilungen zurück, bis das Verhältnis dem dritthöchsten Verhältnissatz angeglichen ist; dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis der für den Rückerwerb verfügbare Betrag erschöpft ist.

4) Beträge, auf die ein Teilnehmer beim Rückerwerb nach Abs. 3 Anspruch hat, werden gegen Beträge aufgerechnet, die er nach Abs. 1 zu zahlen hat.

5) Während der Liquidation zahlt der Fonds auf die Bestände der Inhaber von Sonderziehungsrechten Zinsen; jeder Teilnehmer zahlt Gebühren für seine kumulative Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten abzüglich der nach Abs. 1 gezahlten Beträge. Die Sätze für Zinsen und Gebühren sowie die Zahlungstermine werden vom Fonds bestimmt. Soweit möglich, werden Zinsen und Gebühren in Sonderziehungsrechten gezahlt. Ein Teilnehmer, der für die Zahlung von Gebühren nicht genügend Sonderziehungsrechte hat, zahlt in einer vom Fonds bestimmten Währung. Sonderziehungsrechte, die für Gebührenzahlungen eingehen und zur Deckung von Verwaltungskosten gebraucht werden, dürfen nicht zur Zahlung von Zinsen verwendet werden; sie sind auf den Fonds zu übertragen und von diesem vorrangig zurückzuerwerben, und zwar mit den von ihm zur Bezahlung seiner Ausgaben verwendeten Währungen.

6) Solange ein Teilnehmer mit einer nach Abs. 1 oder 5 vorgeschriebenen Zahlung in Verzug ist, werden an ihn keine Beträge nach Abs. 3 oder 5 gezahlt.

7) Wenn nach den letzten Zahlungen an die Teilnehmer die nicht in Verzug befindlichen Teilnehmer Sonderziehungsrechte nicht im gleichen Verhältnis zu ihren kumulativen Nettozuteilungen halten, kaufen die Teilnehmer mit einem niedrigeren Verhältnissatz von den Teilnehmern mit einem höheren Verhältnissatz nach Massgabe von Regelungen des Fonds diejenigen Beträge, die erforderlich sind, um die Verhältnissätze ihrer Bestände an Sonderziehungsrechten anzugleichen. Jeder in Verzug befindliche Teilnehmer zahlt an den Fonds den Betrag der Verzugsschuld in seiner eigenen Währung. Der Fonds verteilt diese Währungsbeträge und etwaige Restforderungen an die Teilnehmer im Verhältnis der von jedem Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte; diese Sonderziehungsrechte werden eingezogen. Sodann schliesst der Fonds die Bücher der Sonderziehungsrechts-Abteilung; alle Verbindlichkeiten des Fonds aus Zuteilungen von Sonderziehungsrechten und der Verwaltung der Sonderziehungsrechts-Abteilung erlöschen damit.

8) Jeder Teilnehmer, dessen Währung nach diesem Anhang an andere Teilnehmer verteilt wird, garantiert die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit dieser Währung zum Kauf von Gütern oder für die Bezahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden. Jeder derart verpflichtete Teilnehmer erklärt sich bereit, andere Teilnehmer für jeden Verlust zu entschädigen, der sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert, zu dem der Fonds seine Währung gemäss diesem Anhang verteilt hat, und dem Wert ergibt, den diese Teilnehmer bei der Verwendung seiner Währung erzielen.

1) Die Abrechnung mit dem Allgemeinen Konto richtet sich nach den Abs. 1 bis 6. Der Fonds ist verpflichtet, einem ausscheidenden Mitglied eine seiner Quote gleiche Summe auszuzahlen, zuzüglich aller sonstigen Beträge, die der Fonds ihm schuldet, und abzüglich aller Beträge, die dem Fonds geschuldet werden, einschliesslich der nach dem Tag seines Ausscheidens entstehenden Gebühren; vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden erfolgt jedoch keine Zahlung. Zahlungen werden in der Währung des ausscheidenden Mitglieds vorgenommen; zu diesem Zweck kann der Fonds dem Allgemeinen Konto Bestände an der Währung des Mitglieds aus dem Konto für Sonderverwendungen oder dem Anlagekonto zuführen, und zwar im Tausch gegen einen entsprechenden Betrag der Währungen anderer Mitglieder aus dem Allgemeinen Konto, die der Fonds mit deren Einverständnis auswählt.

2) Reichen die Bestände des Fonds an der Währung des ausscheidenden Mitglieds zur Zahlung des vom Fonds geschuldeten Nettobetrags nicht aus, so ist der Restbetrag in einer frei verwendbaren Währung oder in einer anderen zu vereinbarenden Weise zu zahlen. Erzielen der Fonds und das ausscheidende Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden keine Verständigung, so sind die Fondsbestände an der fraglichen Währung sofort an das ausscheidende Mitglied auszuzahlen. Ein etwa noch verbleibender Restbetrag ist während der folgenden fünf Jahre in zehn Halbjahresraten zu zahlen. Jede derartige Rate wird nach Wahl des Fonds entweder in nach dem Ausscheiden des Mitglieds erworbenen Beträgen der Währung des Mitglieds oder in einer frei verwendbaren Währung gezahlt.

3) Unterlässt es der Fonds, eine nach den vorstehenden Absätzen fällige Rate zu zahlen, so ist das ausscheidende Mitglied berechtigt, vom Fonds die Zahlung der Rate in einer beliebigen Währung zu verlangen, über die der Fonds verfügt, ausgenommen solche Währungen, die nach Art. VII Abschnitt 3 für knapp erklärt worden sind.

4) Übersteigen die Bestände des Fonds an der Währung des ausscheidenden Mitglieds den ihm geschuldeten Betrag und ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden eine Verständigung über das Abrechnungsverfahren nicht erzielt worden, so ist das frühere Mitglied verpflichtet, diesen Überschussbetrag mit frei verwendbarer Währung zurückzuerwerben. Der Rückerwerb erfolgt zu den Kursen, zu denen der Fonds zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds diese Währungen verkaufen würde. Das ausscheidende Mitglied hat den Rückerwerb innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden oder innerhalb einer längeren vom Fonds festgesetzten Frist zum Abschluss zu bringen, braucht jedoch in keiner Halbjahresperiode mehr als ein Zehntel der am Tag des Ausscheidens im Besitz des Fonds befindlichen Überschussbestände seiner Währung zuzüglich weiterer während der betreffenden Halbjahresperiode erworbener Beträge der Währung zurückzuerwerben. Kommt das ausscheidende Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Fonds den Währungsbetrag, der hätte zurückerworben werden sollen, auf jedem Markt ordnungsgemäss verwerten.

5) Jedes Mitglied, das, die Währung eines ausgeschiedenen Mitglieds zu erwerben wünscht, hat sie insoweit durch Kauf vom Fonds zu erwerben, als das Mitglied Zugang zu den allgemeinen Fondsmitteln hat und diese Währung nach Abs. 4 verfügbar ist.

6) Das ausscheidende Mitglied verbürgt sich für die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit der nach den Abs. 4 und 5 veräusserten Währungsbeträge für den Kauf von Gütern oder für die Zahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden. Es hat den Fonds für alle Verluste schadlos zu halten, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert seiner Währung in Sonderziehungsrechten am Tag des Ausscheidens und dem in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Wert ergeben, den der Fonds bei Veräusserungen nach den Abs. 4 und 5 erzielt.

7) Ist das ausscheidende Mitglied gegenüber dem Fonds als Folge von Transaktionen über das Konto für Sonderverwendungen nach Art. V Abschnitt 12 Bst. f Ziff. ii verschuldet, so wird die Verschuldung nach den Konditionen der Verschuldung getilgt.

8) Hält der Fonds die Währung des ausscheidenden Mitglieds im Konto für Sonderverwendungen oder im Anlagekonto, so kann er den in jedem dieser Konten nach der Verwendung gemäss Abs. 1 verbleibenden Betrag der Währung des ausscheidenden Mitglieds in geordneter Weise auf jedem Markt gegen Mitgliederwährungen verkaufen; die Erlöse der Veräusserung von Beträgen aus jedem dieser Konten werden in dem jeweiligen Konto gehalten. Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 gelten auch für die Währung des ausscheidenden Mitglieds.

9) Hält der Fonds Schuldverschreibungen des ausscheidenden Mitglieds im Konto für Sonderverwendungen nach Art. V Abschnitt 12 Bst. h oder im Anlagekonto, so kann er sie bis zur Fälligkeit halten oder über sie früher verfügen. Auf die bei der Auflösung solcher Anlagen erzielten Erlöse findet Abs. 8 Anwendung.

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