Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
10) Im Fall der Liquidation des Fonds nach Art. XXVII Abschnitt 2 innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Mitglieds erfolgt die Abrechnung zwischen dem Fonds und dieser Regierung nach Art. XXVII Abschnitt 2 und Anhang K.
1) Im Fall der Liquidation haben die Verbindlichkeiten des Fonds, soweit es sich nicht um die Rückzahlung von Subskriptionen handelt, Vorrang bei der Verteilung der Vermögenswerte des Fonds. Bei der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten verwendet der Fonds seine Vermögenswerte in folgender Reihenfolge:
- a) die Währung, in der die Verbindlichkeit zahlbar ist;
- b) Gold;
- c) alle anderen Währungen, soweit dies durchführbar ist, im Verhältnis zu den Quoten der Mitglieder.
2) Nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Fonds nach Abs. 1 werden die verbleibenden Vermögenswerte des Fonds wie folgt verteilt:
- a)
- i) Der Fonds berechnet den Wert des am 31. August 1975 gehaltenen Goldes, das er zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses noch hält. Die Berechnung wird zum Zeitpunkt der Liquidation nach Abs. 9 und ausserdem auf der Basis von einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold durchgeführt. Gold in Höhe des Überschusses der erstgenannten über die zweitgenannte Berechnung wird auf diejenigen Mitglieder, die am 31. August 1975 Mitglied waren, nach ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt verteilt.
- ii) Der Fonds verteilt etwaige Vermögenswerte, die er zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses im Konto für Sonderverwendungen hält, auf diejenigen Mitglieder, die am 31. August 1975 Mitglied waren, im Verhältnis zu ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt. Jede Art von Vermögenswerten wird auf die Mitglieder proportional verteilt.
- b) Der Fonds verteilt seine verbleibenden Goldbestände auf diejenigen Mitglieder, deren Währungen vom Fonds in Beträgen gehalten werden, die unter ihrer Quote liegen, und zwar im Verhältnis und höchstens im Ausmass der Beträge, um die ihre Quoten die Fondsbestände an ihren Währungen übersteigen.
- c) Der Fonds verteilt an jedes Mitglied die Hälfte der Fondsbestände an dessen Währung, jedoch darf eine solche Verteilung fünfzig Prozent seiner Quote nicht übersteigen.
- d) Der Fonds verteilt den Rest seiner Bestände an Gold und an jeder Währung wie folgt:
- i) an alle Mitglieder im Verhältnis und höchstens im Ausmass der Beträge, die jedem Mitglied nach den Verteilungen gemäss den Bst. b und c zustehen, mit der Massgabe, dass eine Verteilung nach Abs. 2 Bst. a bei der Ermittlung der zustehenden Beträge nicht berücksichtigt wird; und
- ii) etwaige Überschussbestände an Gold und Währungen an alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten.
3) Jedes Mitglied hat die nach Abs. 2 Bst. d an andere Mitglieder verteilten Bestände an seiner Währung zurückzuerwerben und mit dem Fonds innerhalb von drei Monaten nach dem Liquidationsbeschluss ein geordnetes Verfahren für einen solchen Rückerwerb zu vereinbaren.
4) Einigt sich ein Mitglied innerhalb der in Abs. 3 erwähnten Zeitspanne von drei Monaten nicht mit dem Fonds, so verwendet der Fonds die an das betreffende Mitglied nach Abs. 2 Bst. d verteilten Beträge in den Währungen anderer Mitglieder dazu, die an andere Mitglieder verteilten Beträge in der Währung dieses Mitglieds zurückzuerwerben. Jede Währung, die an ein Mitglied verteilt wurde, das keine Einigung erzielt hat, ist soweit möglich zum Rückerwerb derjenigen Beträge in seiner Währung zu benutzen, die an Mitglieder verteilt wurden, welche sich mit dem Fonds nach Abs. 3 geeinigt haben.
5) Hat sich ein Mitglied nach Abs. 3 mit dem Fonds geeinigt, so benutzt der Fonds die an dieses Mitglied nach Abs. 2 Bst. d verteilten Währungen anderer Mitglieder dazu, die Währungsbeträge dieses Mitglieds zurückzuerwerben, die an andere Mitglieder verteilt wurden, welche sich mit dem Fonds nach Abs. 3 geeinigt haben. Jeder Betrag, der auf diese Weise zurückerworben wird, ist in der Währung des Mitglieds zurückzuerwerben, an das er verteilt worden ist.
6) Nach Durchführung der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Massnahmen zahlt der Fonds jedem Mitglied die alsdann verbleibenden Währungen aus, die er für dessen Rechnung hält.
7) Jedes Mitglied, dessen Währung an andere Mitglieder nach Abs. 6 verteilt worden ist, hat diese Währung in der Währung des den Rückerwerb beantragenden Mitglieds oder auf eine zwischen den Mitgliedern zu vereinbarende Weise zurückzuerwerben. Kommen die betreffenden Mitglieder nicht anderweitig überein, so hat das zum Rückerwerb verpflichtete Mitglied den Rückerwerb innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Verteilung durchzuführen; es braucht jedoch in einem Halbjahr nicht mehr als ein Zehntel des an jedes andere Mitglied verteilten Betrags zurückzuerwerben. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Währungsbetrag, der hätte zurückerworben werden sollen, auf jedem Markt in geordneter Weise verwertet werden.
8) Jedes Mitglied, dessen Währung nach Abs. 6 an andere Mitglieder verteilt worden ist, verbürgt sich für die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit dieser Währungsbeträge für den Kauf von Gütern oder für die Zahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden. Jedes in dieser Weise verpflichtete Mitglied hat andere Mitglieder für alle Verluste schadlos zu halten, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert seiner Währung am Tag des Liquidationsbeschlusses in Sonderziehungsrechten und dem in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Wert ergeben, den diese Mitglieder bei der Verwertung seiner Währung erzielen.
9) Für die Zwecke dieses Anhangs bestimmt der Fonds den Wert von Gold auf der Basis der Marktpreise.
10) Für die Zwecke dieses Anhangs wird davon ausgegangen, dass die Quoten im vollen Umfang auf das Ausmass erhöht worden sind, auf das sie nach Art. III Abschnitt 2 Bst. b hätten erhöht werden können.
Im Falle einer Aussetzung der Stimmrechte eines Mitglieds nach Art. XXVI Abschnitt 2 Bst. b gilt folgendes:
-
- Das Mitglied
- a) darf sich nicht an der Annahme einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens beteiligen und wird zu diesem Zweck nicht zur Gesamtzahl der Mitglieder gerechnet, es sei denn, dass es sich um eine Änderung handelt, die nach Art. XXVIII Bst. b die Zustimmung aller Mitglieder erfordert oder ausschliesslich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft;
- b) darf keinen Gouverneur oder Stellvertretenden Gouverneur bestellen, kein Ratsmitglied und kein Stellvertretendes Ratsmitglied ernennen und sich nicht an einer solchen Ernennung beteiligen und weder einen Exekutivdirektor wählen noch sich an einer solchen Wahl beteiligen.
-
- Die dem Mitglied zustehenden Stimmen können in keinem der Organe des Fonds abgegeben werden. Sie werden bei der Berechnung aller Stimmen nur dann mitgezählt, wenn es um Folgendes geht:
- a) die Zustimmung zu einer vorgeschlagenen Änderung, die sich ausschliesslich auf die Sonderziehungsrechts-Abteilung bezieht; oder
- b) die Berechnung der Grundstimmen nach Art. XII Abschnitt 5 Bst. a Ziff. i.
- 3.
- a) Der von dem Mitglied bestellte Gouverneur und dessen Stellvertreter scheiden aus dem Amt aus.
- b) Das Ratsmitglied und dessen Stellvertreter, die von dem Mitglied ernannt worden sind oder an deren Ernennung das Mitglied sich beteiligt hat, scheiden aus dem Amt aus; war das Ratsmitglied berechtigt, die Stimmen anderer Mitglieder abzugeben, deren Stimmrechte nicht ausgesetzt worden sind, so ernennen diese Mitglieder ein anderes Ratsmitglied und dessen Stellvertreter nach Anhang D. Bis zu dieser Ernennung bleiben das Ratsmitglied und dessen Stellvertreter im Amt, jedoch nicht länger als dreissig Tage nach der Aussetzung.
- c) Der Exekutivdirektor, der von dem Mitglied gewählt worden ist oder an dessen Wahl sich das Mitglied beteiligt hat, scheidet aus dem Amt aus, es sei denn, er war berechtigt, die anderen Mitgliedern zustehenden Stimmen abzugeben, deren Stimmrechte nicht ausgesetzt worden sind. Im letzteren Fall gilt Folgendes:
- i) Verbleiben mehr als neunzig Tage bis zur nächsten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren, so wählen diese anderen Mitglieder mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen anderen Exekutivdirektor für die restliche Amtszeit; bis zu dieser Wahl bleibt der Exekutivdirektor im Amt, jedoch nicht länger als dreissig Tage nach der Aussetzung;
- ii) verbleiben nicht mehr als neunzig Tage bis zur nächsten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren, so bleibt der Exekutivdirektor für die restliche Amtszeit im Amt.
-
- Das Mitglied ist berechtigt, einen Vertreter zu den Sitzungen des Gouverneursrats, des Rats auf Ministerebene oder des Exekutivdirektoriums - nicht jedoch zu einer Sitzung ihrer Ausschüsse - zu entsenden, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Angelegenheit behandelt wird.
1) Vorbehaltlich des Abs. 4 erhält jedes Mitglied, das am 19. September 1997 Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung ist, am 30. Tag nach dem Inkrafttreten der Vierten Änderung dieses Übereinkommens eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten in einer Höhe, die dazu führt, dass seine kumulative Nettozuteilung von Sonderziehungsrechten 29,315788813 Prozent seiner Quote vom 19. September 1997 beträgt mit der Massgabe, dass für Teilnehmer, deren Quoten nicht gemäss dem Vorschlag in der Resolution Nr. 45-2 des Gouverneursrats geändert wurden, die Berechnungen auf der Grundlage der in dieser Resolution vorgeschlagenen Quoten erfolgen.
2)
- a) Vorbehaltlich des Abs. 4 erhält jedes Land, das nach dem 19. September 1997, jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Mitgliedschaft im Fonds Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wird, eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten in einer gemäss den nachfolgenden Bst. b und c berechneten Höhe am 30. Tag nach:
- i) dem Tag, an dem das neue Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wird; oder
- ii) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vierten Änderung dieses Übereinkommens, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
- b) Für die Zwecke von Bst. a erhält jeder Teilnehmer einen Betrag an Sonderziehungsrechten, der dazu führt, dass die kumulative Nettozuteilung dieses Teilnehmers 29,315788813 Prozent seiner Quote zu dem Zeitpunkt beträgt, zu dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wird, wobei dieser Betrag angepasst wird:
- i) erstens durch Multiplikation von 29,315788813 Prozent mit dem Verhältnis des nach Abs. 1 errechneten Gesamtbetrags der Quoten der unter Bst. c beschriebenen Teilnehmer zu dem Gesamtbetrag der Quoten dieser Teilnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wurde; und
- ii) zweitens durch Multiplikation des Ergebnisses der vorstehenden Ziff. i mit dem Verhältnis des Gesamtbetrags aus der Summe der kumulativen Nettozuteilungen von Sonderziehungsrechten gemäss Art. XVIII, die die unter Bst. c beschriebenen Teilnehmer bis zu dem Zeitpunkt erhalten haben, zu dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wurde, und der Summe der Zuteilungen, die diese Teilnehmer gemäss Abs. 1 erhalten haben, zu dem Gesamtbetrag der Summe der kumulativen Nettozuteilungen von Sonderziehungsrechten dieser Teilnehmer gemäss Art. XVIII, die diese Teilnehmer bis zum 19. September 1997 erhalten haben, und der Summe der Zuteilungen, die diese Teilnehmer gemäss Abs. 1 erhalten haben.
- c) Für die Zwecke der gemäss Bst. b vorzunehmenden Anpassungen gelten als Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung diejenigen Mitglieder, die am 19. September 1997 Teilnehmer sind und die:
- i) zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wurde, weiterhin Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind; und die
- ii) alle Zuteilungen erhalten haben, die der Fonds nach dem 19. September 1997 vorgenommen hat.
3)
- a) Vorbehaltlich des Abs. 4 erhält die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) für den Fall, dass sie im Einklang mit den Bestimmungen und Bedingungen des Beschlusses Nr. 10237-(92/150) des Exekutivdirektoriums vom 14. Dezember 1992 der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als Mitglied des Fonds und als Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung nachfolgt, eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten in einer gemäss Bst. b berechneten Höhe am 30. Tag nach:
- i) dem Tag, an dem die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) im Einklang mit den Bestimmungen und Bedingungen des Beschlusses Nr. 10237-(92/150) des Exekutivdirektoriums als Mitglied des Fonds und als Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung nachfolgt; oder
- ii) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vierten Änderung dieses Übereinkommens, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
- b) Für die Zwecke von Bst. a erhält die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) einen Betrag von Sonderziehungsrechten, der dazu führt, dass ihre kumulative Nettozuteilung 29,315788813 Prozent der ihr gemäss Abschnitt 3 Bst. c des Beschlusses Nr. 10237-(92/150) des Exekutivdirektoriums vorgeschlagenen Quote mit den gemäss Abs. 2 Bst. b Ziff. ii und Bst. c erfolgten Anpassungen entspricht, wobei die Anpassungen bezogen werden auf den Tag, an dem sich die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) für eine Zuteilung gemäss Bst. a qualifiziert.
4) Der Fonds teilt denjenigen Teilnehmern keine Sonderziehungsrechte nach diesem Anhang zu, die den Fonds vor dem Zeitpunkt der Zuteilung schriftlich von ihrem Wunsch in Kenntnis gesetzt haben, keine Zuteilung zu erhalten.
5)
- a) Hat zum Zeitpunkt der Zuteilung an einen Teilnehmer gemäss Abs. 1, 2 oder 3 der Teilnehmer Zahlungsrückstände gegenüber dem Fonds, so sind die auf diese Weise zugeteilten Sonderziehungsrechte auf einem Sperrkonto in der Sonderziehungsrechts-Abteilung zu hinterlegen und dort zu halten und dem Teilnehmer nach Begleichung aller Zahlungsrückstände gegenüber dem Fonds zur Verfügung zu stellen.
- b) Sonderziehungsrechte, die in einem Sperrkonto gehalten werden, können nicht verwendet werden und werden nicht in die Berechnung von Zuteilungen oder Beständen von Sonderziehungsrechten für die Zwecke des Übereinkommens einbezogen, mit Ausnahme der Berechnungen nach diesem Anhang. Sofern einem Teilnehmer zugeteilte Sonderziehungsrechte zu dem Zeitpunkt in einem Sperrkonto gehalten werden, zu dem dieser seine Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung beendet oder zu dem die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung beschlossen wird, so werden diese Sonderziehungsrechte eingezogen.
- c) Für die Zwecke dieses Absatzes sind Zahlungsrückstände gegenüber dem Fonds überfällige Rückkäufe und Gebühren im Allgemeinen Konto, überfällige Tilgungen und Zinsen auf Darlehen im Konto für Sonderverwendungen, überfällige Gebühren und Umlagen in der Sonderziehungsrechts-Abteilung und überfällige Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds als Treuhänder.
- d) Mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Absatzes bleiben der Grundsatz der Trennung zwischen der Allgemeinen Abteilung und der Sonderziehungsrechts-Abteilung und die Eigenschaft der Sonderziehungsrechte als unkonditionierte Währungsreserven unangetastet.
vom 15. Dezember 2010
In der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium dem Gouverneursrat einen Bericht mit dem Titel "Fourteenth General Review of Quotas and Reform of the Executive Board: Report of the Executive Board to the Board of Governors", nachfolgend "Bericht" genannt, vorgelegt hat; und
in der Erwägung, dass der Internationale Währungs- und Finanzausschuss in seinem im April 2009 veröffentlichten Massnahmenplan das Exekutivdirektorium aufgefordert hat, die Frist für den Abschluss der 14. Allgemeinen Quotenüberprüfung um 2 Jahre auf Januar 2011 vorzuziehen; und
in der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium eine Erhöhung der Quoten der IWF-Mitglieder im Rahmen der 14. Allgemeinen Quotenüberprüfung empfohlen hat; und
in der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium eine Änderung des Übereinkommens empfohlen hat, gemäss welcher das Exekutivdirektorium ausschliesslich aus gewählten Exekutivdirektoren bestehen soll; und
in der Erwägung der Empfehlung des Exekutivdirektoriums, dass einem Exekutivdirektor ab der ersten ordentlichen Wahl nach Inkrafttreten der vom Gouverneursrat durch die Resolution 63-2 genehmigten Änderung des Übereinkommens das Anrecht eingeräumt wird, einen zweiten stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen, falls er von sieben oder mehr Mitgliedern gewählt wird; und
in der Erwägung, dass der Vorsitzende des Gouverneursrats den Sekretär des IWF ersucht hat, den Vorschlag des Exekutivdirektoriums vor den Gouverneursrat zu bringen; und
in der Erwägung, dass der Sekretär des IWF den Bericht des Exekutivdirektoriums, in dem dieser seinen Vorschlag darlegt, dem Gouverneursrat unterbreitet hat; und
in der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium den Gouverneursrat ersucht hat, gemäss Abschnitt 13 der Satzung des Fonds ohne Einberufung einer Sitzung über die nachfolgende Resolution abzustimmen;
beschliesst der Gouverneursrat gestützt auf die Empfehlungen und den erwähnten Bericht des Exekutivdirektoriums hiermit Folgendes:
Quotenerhöhung für die Mitglieder des Fonds
1) Der Internationale Währungsfonds schlägt vor, die Quoten der Fonds-Mitglieder unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Resolution auf die Beträge zu erhöhen, die in Anhang I dieser Resolution den einzelnen Mitgliedern zugeordnet sind.
2) Die durch diese Resolution vorgeschlagene Quotenerhöhung für ein Mitglied wird nur wirksam, wenn das Mitglied dem Fonds seine Zustimmung zu dieser Erhöhung spätestens bis zu dem in Abs. 4 vorgegebenen Zeitpunkt schriftlich mitteilt und die Quotenerhöhung vollständig innerhalb der in Abs. 5 vorgegebenen Frist zahlt, unter dem Vorbehalt, dass kein Mitglied mit überfälligen Rückkäufen, Gebühren oder Umlagen zum Allgemeinen Konto einer Erhöhung seiner Quote zustimmen oder diese höhere Quote zahlen kann, solange es diese Verbindlichkeiten nicht begleicht.
3) Die in dieser Resolution vorgeschlagenen Quotenerhöhungen treten erst in Kraft, wenn:
- i) das Exekutivdirektorium festgestellt hat, dass Mitglieder, die mindestens 70 Prozent des Gesamtquotenbetrags vom 5. November 2010 ausmachen, der Erhöhung ihrer Quoten schriftlich zugestimmt haben;
- ii) die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens gemäss Anhang II dieser Resolution in Kraft getreten ist; und
- iii) die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens, die durch die Resolution 63-2 des Gouverneursrats genehmigt wurde, in Kraft getreten ist.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, die zur Erfüllung der Voraussetzungen erforderlichen Schritte möglichst bis zur IWF-Ministertagung 2012 abzuschliessen. Das Exekutivdirektorium ist aufgefordert, die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Schritte vierteljährlich zu überprüfen.
4) Mitteilungen nach Abs. 2 haben durch einen ordnungsgemäss befugten offiziellen Vertreter des Mitgliedslandes zu erfolgen und müssen bis zum 31. Dezember 2011, 18.00 Ortszeit Washington, beim Währungsfonds eingegangen sein, vorbehaltlich einer vom Exekutivdirektorium festzulegenden Fristverlängerung.
5) Jedes Mitglied zahlt dem Fonds die Erhöhung seiner Quote innerhalb von 30 Tagen nach dem späteren der folgenden Zeitpunkte: a) dem Tag, an dem es dem Fonds seine Zustimmung mitteilt, oder b) dem Tag, an dem die Voraussetzung für das Inkrafttreten der Quotenerhöhung nach Abs. 3 erfüllt wird, vorbehaltlich einer vom Exekutivdirektorium festzulegenden Fristverlängerung.
6) Bei seiner Entscheidung über eine Verlängerung der Zustimmungs- oder Zahlungsfrist für die Quotenerhöhung berücksichtigt das Exekutivdirektorium insbesondere die Lage der Mitglieder, die eine Zustimmung oder Zahlung der Quotenerhöhung möglicherweise noch beabsichtigen, einschliesslich von Mitgliedern mit langwierigen Rückständen beim Allgemeinen Konto in Form von überfälligen Rückkäufen, Gebühren oder Umlagen beim Allgemeinen Konto, die gemäss Einschätzung des Fonds mit dem Fonds an der Begleichung dieser Verbindlichkeiten zusammenarbeiten.
7) Für Mitglieder, die einer Erhöhung ihrer Quoten unter der 11. Allgemeinen Quotenüberprüfung und unter der Resolution 63-2 des Gouverneursrats noch nicht zugestimmt haben, ist die Zustimmungsfrist zu dieser Quotenerhöhung das in Abs. 4 vorgegebene Datum.
8) Jedes Mitglied zahlt 25 Prozent seiner Erhöhung entweder in Form von Sonderziehungsrechten oder in den Währungen anderer Mitglieder, die vom Fonds mit deren Einverständnis bestimmt werden, oder in einer beliebigen Kombination aus Sonderziehungsrechten und den genannten Währungen. Den Restbetrag der Erhöhung zahlt das Mitglied in seiner Landeswährung. Quotenformel und 15. Allgemeine Quotenüberprüfung
9) Das Exekutivdirektorium ist aufgefordert, bis Januar 2013 eine umfassende Überarbeitung der Formel abzuschliessen.
10) Das Exekutivdirektorium ist aufgefordert, bis Januar 2014 einen Zeitplan für den Abschluss der 15. Allgemeinen Quotenüberprüfung vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass allfällige Anpassungen eine Erhöhung der Quotenanteile der dynamischen Länder in Übereinstimmung mit ihrer relativen Position in der Weltwirtschaft nach sich ziehen und deshalb wahrscheinlich zu einer Erhöhung des Anteils der Entwicklungs- und Schwellenländer insgesamt führen. Es werden Massnahmen getroffen, um den Stimmenanteil und die Vertretung der ärmsten Länder zu schützen. Überprüfung der Neuen Kreditvereinbarungen (NKV)
11) Angesichts der im Rahmen der 14. Allgemeinen Quotenüberprüfung vorgeschlagenen Quotenerhöhungen sind das Exekutivdirektorium und die Teilnehmer der Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) aufgefordert, bis November 2011 eine Überprüfung der Neuen Kreditvereinbarungen einschliesslich einer entsprechenden Reduktion der NKV-Mittel unter Beibehaltung der relativen Anteile der teilnehmenden Länder vorzunehmen, die in Kraft treten soll, wenn die unter Abschnitt 3 dieser Resolution aufgeführten Bedingungen erfüllt sind und die Quotenzahlungen im Zusammenhang mit der Mindestbeteiligung gemäss Abschnitt 3(i) dieser Resolution erfolgt sind. Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds hinsichtlich der Reform des Exekutivdirektoriums (Gouvernanzreform)
12) Die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds gemäss Anhang II dieser Resolution ("Proposed Amendment on the Reform of the Executive Board") wird gutgeheissen.
13) Der Sekretär fragt alle Mitglieder des Fonds durch ein Rundschreiben oder ein Telegramm oder andere schnelle Kommunikationsformen direkt an, ob sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. XXVIII des Übereinkommens der vorgeschlagenen Änderung zur Reform des Exekutivdirektoriums zustimmen.
14) In der Mitteilung, die gemäss Abschnitt 13 dieser Resolution an alle Mitgliedsländer geht, wird festgelegt, dass die vorgeschlagene Gouvernanzreform für alle Mitglieder zu dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem der Fonds mittels einer offiziellen Mitteilung an alle Mitglieder bestätigt, dass drei Fünftel der Mitgliedsländer, die gemeinsam über mindestens 85 Prozent aller Stimmen verfügen, der vorgeschlagenen Reform des Exekutivdirektoriums zugestimmt haben. Zweiter stellvertretender Exekutivdirektor
15) Ab der ersten ordentlichen Wahl nach Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens, die vom Gouverneursrat durch die Resolution 63-2 genehmigt wurde, wird einem Exekutivdirektor, der von sieben oder mehr Mitgliedern gewählt wird, das Anrecht eingeräumt, einen zweiten stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen.
16) Wenn zwei stellvertretende Exekutivdirektoren ernannt werden, ist der Exekutivdirektor verpflichtet, den Sekretär des Fonds mittels einer Mitteilung darüber in Kenntnis zu setzen, (i) welcher Stellvertreter bei Abwesenheit des Exekutivdirektors und Anwesenheit beider Stellvertreter für ihn handelt; und (ii) welcher Stellvertreter die Befugnisse des Exekutivdirektors gemäss Art. XII Abschnitt 3 Bst. f ausübt. Diese Bestimmungen können vom Exekutivdirektor durch Mitteilung an den Sekretär des Fonds jederzeit geändert werden. Grösse und Zusammensetzung des Exekutivdirektoriums
17) Der Gouverneursrat nimmt Kenntnis: (i) von der Verpflichtung, die Anzahl der Exekutivdirektoren, die fortschrittliche europäische Länder repräsentieren, bis spätestens zur ersten ordentlichen Wahl der Exekutivdirektoren nach Erfüllung der in Abschnitt 3 dieser Resolution festgelegten Bedingungen zu vermindern, um dadurch eine verbesserte Vertretung der Schwellen- und Entwicklungsländer zu erreichen; und (ii) von der Verpflichtung der Mitglieder des Fonds, ein Exekutivdirektorium mit 24 Exekutivdirektoren beizubehalten und die Zusammensetzung des Exekutivdirektoriums ab dem Zeitpunkt, an dem die Bedingungen gemäss Abschnitt 3 dieser Resolution erfüllt sind, alle acht Jahre zu überprüfen.
Im Einklang mit Abschnitt 13 der Statuten wurde der folgende Beschluss am 11. März 2024 den Gouverneuren für eine Abstimmung ohne Sitzung vorgelegt:
Beschluss:
in Anbetracht der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein am 26. Mai 2023 die Aufnahme als Mitglied des Internationalen Währungsfonds gemäss Art. II, Abschnitt 2 des IWF-Übereinkommens beantragte;
in Anbetracht der Tatsache, dass das Exekutivdirektorium gemäss Abschnitt 21 der Statuten des Fonds den Vertreter der Regierung Liechtensteins konsultiert und sich auf die Konditionen geeinigt hat, die der Gouverneursrat nach Ansicht des Exekutivdirektoriums für die Aufnahme von Liechtenstein als Mitglied des Fonds gegebenenfalls festlegen möchte;
in Anbetracht der Tatsache, dass in Liechtenstein gemäss seiner nationalen Gesetzgebung keine eigene Währung ausgegeben, sondern der Schweizer Franken als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet wird, der für die Zwecke des IWF-Übereinkommens als die Währung von Liechtenstein gilt;
dies vorausgeschickt beschliesst der Gouverneursrat daher nach Berücksichtigung der Empfehlungen des Exekutivdirektoriums hiermit, dass die Konditionen, zu denen Liechtenstein vom Fonds als Mitglied aufgenommen werden kann, wie folgt sind:
-
- Begriffsbestimmungen: Im vorliegenden Beschluss:
- a) bezeichnet der Begriff "Fonds" den Internationalen Währungsfonds;
- b) bezeichnet der Begriff "Übereinkommen" das IWF-Übereinkommen in der jeweils geltenden Fassung; und
- c) bezeichnet der Begriff "SZR" die Sonderziehungsrechte des Fonds.
-
- Quote: Liechtensteins Quote wird SZR 100 Millionen sein.
-
- Subskriptionszahlung: Die von Liechtenstein zu zahlende Subskription entspricht seiner Quote. Liechtenstein entrichtet fünfundzwanzig Prozent seiner Subskription in SZR oder in den Währungen anderer Mitglieder, die der geschäftsführende Direktor aus den Währungen auswählt, die der Fonds entsprechend dem zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Finanztransaktionsplan des Fonds erhält. Die restliche Subskription ist in der Währung Liechtensteins zu entrichten.
-
- Zeitpunkt der Subskriptionszahlung: Liechtenstein muss seine Subskription innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Fondsmitgliedschaft entrichten.
-
- Erhöhung der Quote nachdem die sechzehnte allgemeine Quotenüberprüfung in Kraft getreten ist: Liechtensteins Quote erhöht sich auf SZR 150 Millionen, vorbehaltlich der Zustimmung Liechtensteins entsprechend den Bestimmungen des Beschlusses des Gouverneursrats Nr. 79-1 über die sechzehnte allgemeine Quotenüberprüfung. Die Erhöhung erfolgt entsprechend den Bedingungen des soeben genannten Beschlusses sowie der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens.
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- Geschäftsverkehr mit dem Fonds und Vergütung: Liechtenstein ist es nicht gestattet, Geschäfte gemäss Art. V, Abschnitt 3 zu tätigen oder Vergütungen gemäss Art. V, Abschnitt 9 zu erhalten, bis seine Subskription vollständig entrichtet ist.
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- Wechselkursregelungen: Innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Mitgliedschaft im Fonds teilt Liechtenstein dem Fonds die Wechselkursregelungen mit, die es bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäss Art. IV, Abschnitt 1 des Übereinkommens anzuwenden beabsichtigt.
-
- Zusicherung und Informationspflicht: Bevor Liechtenstein die Mitgliedschaft im Fonds annimmt, muss es dem Fonds zusichern, dass es alle erforderlichen Massnahmen zur Unterzeichnung und Hinterlegung der Aufnahmeurkunde und zur Unterzeichnung des Übereinkommens gemäss Abs. 9(a) und 9(b) des vorliegenden Beschlusses ergriffen hat; ferner muss Liechtenstein dem Fonds jegliche vom Fonds gegebenenfalls angeforderten Informationen in Bezug auf diese Massnahmen zur Verfügung stellen.
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- Datum des Inkrafttretens der Mitgliedschaft: Nachdem der Fonds die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika darüber informiert hat, dass Liechtenstein die in Abs. 8 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Bedingungen erfüllt hat, wird Liechtenstein an dem Tag Mitglied des Fonds, an dem Liechtenstein folgende Anforderungen erfüllt hat:
- a) Liechtenstein hinterlegt bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Urkunde, in der erklärt wird, dass es entsprechend seiner Gesetzgebung das Übereinkommen sowie alle im vorliegenden Beschluss vorgeschriebenen Konditionen annimmt und dass es alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um alle seine gemäss des Übereinkommens und dem vorliegenden Beschluss bestehenden Verpflichtungen erfüllen zu können; und
- b) Liechtenstein unterzeichnet das Original des Übereinkommens, das in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika aufbewahrt wird.
-
- Frist der Annahme der Mitgliedschaft: Liechtenstein kann die Mitgliedschaft im Fonds entsprechend dem vorliegenden Beschluss spätestens sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses annehmen; dieses Datum ist das Datum seiner Annahme durch den Gouverneursrat; vorausgesetzt jedoch, dass, wenn die Umstände Liechtensteins nach Ansicht des Exekutivdirektoriums eine Verlängerung des Zeitraums rechtfertigen, in dem Liechtenstein entsprechend dem vorliegenden Beschluss die Mitgliedschaft annehmen kann, das Exekutivdirektorium diesen Zeitraum bis zu einem von ihm bestimmten späteren Zeitpunkt verlängern kann.
Der Gouverneursrat hat den vorangehenden Beschluss am 8. April 2024 verabschiedet.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 22. September 2024, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 21 114
Zahl der abgegebenen Stimmen 12 649
Annehmende sind 6 920
Verwerfende sind 5 481
Ungültige Stimmen 225
Leere Stimmen 23
beschliesst:
die Referendumsvorlage betreffend das Übereinkommen vom 22. Juli 1944 über den Internationalen Währungsfonds wird als vom Volk angenommen erklärt.
[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes
[^2]: Geändert am 31. Mai 1968, 30. April 1976, 28. Juni 1990, 23. September 1997, 28. April 2008, 5. Mai 2008 und 15. Dezember 2010.
[^3]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 35/2024
[^4]: Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des IWF (www.imf.org).
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