Änderungshistorie
Verordnung vom 16. Dezember 2025 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
6 Versionen
· 2025-12-16
2026-04-02
Verordnung vom 16
2026-03-17
Verordnung vom 16
2026-03-12
Verordnung vom 16 — arts. 13, 31, 33, 35
Änderungen vom 2026-03-12
@@ -640,7 +640,7 @@
#### Güter, Technologien und Software, die unter die Bewilligungspflicht für die Lieferung bestimmter doppelt verwendbarer Güter fallen
### Anhang 3
### Anhang 3[^6]
#### Güter und Technologien, die unter die Verbote betreffend Güter und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen fallen
@@ -676,15 +676,15 @@
#### Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 16, 26 und 27 richten (UN-Liste)
### Anhang 12[^7]
### Anhang 12[^8]
#### Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 16, 26 und 27 richten (Beschluss 2010/413/GASP)
### Anhang 13[^8]
### Anhang 13[^9]
#### Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 16, 26 und 27 richten (Beschluss (GASP) 2023/1532)
### Anhang 14[^9]
### Anhang 14[^10]
#### Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 16, 26 und 27 richten (Beschluss 2011/235/GASP)
@@ -718,19 +718,19 @@
In diesem Anhang bedeuten:
- a) *Luftfahrzeug*: Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln;
- b) *monolithisch integrierte Mikrowellenschaltung (MMIC)*: monolithisch integrierte Schaltung, die bei Frequenzen im Mikrowellen- oder Millimeterbereich arbeitet;
- c) *Primärzelle*: Zelle, die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann;
- d) *Satellitennavigationssystem*: System zur Berechnung der Standorte von Empfangsgeräten auf der Grundlage der von den Satelliten empfangenen Signale, einschliesslich globale Satellitennavigationssysteme (GNSS) und regionale Satellitennavigationssysteme (RNSS);
- e) *unbemanntes Luftfahrzeug (UAV)*: Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen, einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen.
- a) *Luftfahrzeug:* Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln;
- b) *monolithisch integrierte Mikrowellenschaltung (MMIC):* monolithisch integrierte Schaltung, die bei Frequenzen im Mikrowellen- oder Millimeterbereich arbeitet;
- c) *Primärzelle:* Zelle, die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann;
- d) *Satellitennavigationssystem:* System zur Berechnung der Standorte von Empfangsgeräten auf der Grundlage der von den Satelliten empfangenen Signale, einschliesslich globale Satellitennavigationssysteme (GNSS) und regionale Satellitennavigationssysteme (RNSS);
- e) *unbemanntes Luftfahrzeug (UAV):* Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen, einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen.
- **B. Kategorie 1 - Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung**
- **C. Kategorie 2 - Werkstoffbearbeitung**
- **C. Kategorie 2 – Werkstoffbearbeitung**
- **D. Kategorie 3 - Allgemeine Elektronik**
@@ -770,7 +770,7 @@
- 3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
- Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
- 3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
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- **A. Ausrüstungen**
- **B. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Bst. A**
- **C. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Bst. A**
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
- **D. Ausnahmen**
Ausgenommen von den Bst. A bis C sind:
- a) Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
- 1. Barverkauf,
- 2. Versandverkauf,
- 3. Verkauf über elektronische Medien, oder
- 4. Telefonverkauf; oder
- b) Software, die allgemein zugänglich ist.
(Art. 8 Abs. 1 und 2)
- **A. Grafit**
@@ -952,7 +976,7 @@
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht den Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichnet worden sind.[^6]
Dieser Anhang entspricht den Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichnet worden sind.[^7]
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. a und b, 26 Abs. 1 und 3 und 27 Abs. 1 Bst. b)
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[^5]: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates [(ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2018.212.01.0001.01.DEU)
[^6]: Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: [https://main.un.org/securitycouncil/en/sanctions/1737/materials/summaries](https://main.un.org/securitycouncil/en/sanctions/1737/materials/summaries)
[^7]: Anhang 12 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2026048000).
[^8]: Anhang 13 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2026045000).
[^9]: Anhang 14 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2026045000).
[^6]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 91](https://www.gesetze.li/chrono/2026091000).
[^7]: Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: [https://main.un.org/securitycouncil/en/sanctions/1737/materials/summaries](https://main.un.org/securitycouncil/en/sanctions/1737/materials/summaries)
[^8]: Anhang 12 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/2026048000).
[^9]: Anhang 13 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2026045000).
[^10]: Anhang 14 abgeändert durch [LGBl. 2026 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2026045000).
2026-02-10
Verordnung vom 16 — arts. 31, 33, 35
2026-02-03
Verordnung vom 16 — arts. 33, 35
2025-12-16
Verordnung vom 16
Originalfassung
Text zu diesem Datum