(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Österreich 580/1976, 296/1983 Z, 303/1983, 800/1994 Z Albanien III 128/2000, III 129/2000 Z, III 67/2007 Andorra III 199/2005 Armenien III 159/2002, III 42/2012 Z, III 45/2012 Aserbaidschan III 18/2004 Z, III 199/2005 Belgien 521/1975 idF 596/1975 (DFB) Ü; III 163/2002 Z1; III 45/2012 Ü; III 22/2018 Z2 Bosnien-Herzegowina III 199/2005 Bulgarien 693/1994, 694/1994 Z, III 159/2002, III 199/2005 Chile III 42/2012 Z, III 45/2012 Dänemark 41/1969, 296/1983 Z, III 17/2015 Deutschland 269/1991 Z, 122/1994 Deutschland/BRD 24/1977 Estland III 149/1997, III 150/1997 Z, III 199/2005 Finnland 202/1981, 176/1985 Z, 486/1994, III 199/2005, III 187/2014 Frankreich 41/1969, 269/1991 Z Georgien III 18/2000, III 18/2004 Z Griechenland 41/1969, 296/1983 Z Irland III 45/1997, III 46/1997 Z Island 175/1985, 176/1985 Z Israel 41/1969, 753/1974, III 74/1999, III 159/2002 Italien 41/1969, 632/1977, 30/1987 Z, III 67/2007 Korea/R III 42/2012 Z, III 45/2012 Kroatien III 128/1999, III 220/1999 Z Lettland III 149/1997, III 150/1997 Z, III 45/2012 Liechtenstein 25/1970 Litauen III 97/1997, III 98/1997 Z Luxemburg 56/1977, III 216/2000 Z, III 159/2002 Malta 329/1994, III 205/2013 Mazedonien III 181/1999, III 220/1999 Z Moldau III 79/1998, III 196/2001 Z Monaco III 67/2007 Niederlande 133/1969, 296/1983 Z, 531/1990 Z, 809/1993, 487/1994 Z, III 45/2012, III 205/2013 Norwegen 41/1969, 30/1987 Z, 486/1994, III 199/2005, III 205/2013 Polen 230/1996, 231/1996 Z Portugal 846/1994, 183/1995 Z, III 97/1997 Rumänien III 110/1999, III 111/1999 Z, III 181/1999 Russische F III 70/2000, III 71/2000 Z San Marino III 45/2012, III 205/2013 Schweden 41/1969, 146/1976, 296/1983 Z, 607/1992, III 104/2001, III 187/2014 Schweiz 41/1969, 199/1986, III 97/1997, III 159/2002 Serbien/Montenegro III 18/2004 Z, III 199/2005 Slowakei 178/1993, 486/1994, 613/1996 Z, III 146/2000, III 67/2007 Slowenien III 233/2001, III 234/2001 Z Spanien 509/1982, 375/1991 Z, III 42/2012 Z, III 45/2012, III 205/2013 Tschechische R 178/1993, 486/1994, 59/1996, III 45/1997, III 46/1997 Z, III 227/2014 Tschechoslowakei 262/1992 Türkei 366/1969, 269/1991 Z Ukraine III 127/1998, III 128/1998 Z, III 115/2000 Ungarn 681/1993, 682/1993 Z Vereinigtes Königreich 163/1992, 164/1992 Z, III 199/2005, III 42/2012 Z, III 45/2012 *Zypern III 115/2000, III 116/2000 Z
Sonstige Textteile
Nachdem das am 20. April 1959 in Straßburg beschlossene Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich, welches also lautet:…
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit vorstehenden Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
| Geschehen zu Wien, am 31. Juli 1968 |
|---|
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 17/2015)
Vorbehalte und Erklärungen der Republik Österreich
Vorbehalt zu Artikel 1 Absatz 1
Österreich wird Rechtshilfe nur in Verfahren leisten, die auch nach österreichischem Recht strafbare Handlungen betreffen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind.
Vorbehalt zu Artikel 2 lit. a
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 303/1983)
Vorbehalt zu Artikel 2 lit. b
Unter „anderen wesentlichen Interessen seines Landes“ versteht Österreich insbesondere die Wahrung der in den österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geheimhaltungspflicht.
Vorbehalt zu Artikel 4
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 580/1976)
Erklärung betreffend Artikel 5 Absatz 1
Österreich wird die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der in lit. C festgesetzten Bedingung unterwerfen.
Erklärung betreffend Artikel 7 Absatz 3
Österreich wird die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im österreichischen Hoheitsgebiet befindet, nur zustellen, wenn die Vorladung der zuständigen österreichischen Justizbehörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zugekommen ist.
Vorbehalt zu Artikel 11
Der Überstellung eines Häftlings als Zeugen oder zur Gegenüberstellung wird in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 lit. a, b und c nicht zugestimmt werden.
Erklärung betreffend Artikel 16 Absatz 2
Rechtshilfeersuchen und deren Beilagen müssen – unbeschadet der Bestimmung des Artikels 16 Absatz 3 –, sofern sie nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Eine Übersetzung der in Artikel 21 Absatz 1 erwähnten Anzeigen wird nicht verlangt.
Erklärung betreffend Artikel 24
Im Sinne dieses Übereinkommens wird Österreich als österreichische Justizbehörden die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz betrachten.
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 2. Oktober 1968 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am 31. Dezember 1968 in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Norwegen, Schweden und die Schweiz.
ERKLÄRUNG
Die Republik Österreich wird — soweit nicht Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zur Anwendung kommt — Artikel 2 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in Hinkunft entsprechend seiner innerstaatlichen Gesetzgebung (Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 529/1979) anwenden. Gemäß §51 Z l dieses Gesetzes ist die Leistung von Rechtshilfe in den Fällen ausgeschlossen, in denen eine Auslieferung gemäß §§ 1.4 und 15 ARHG unzulässig wäre. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 14. Eine Auslieferung ist unzulässig
wegen politischer strafbarer Handlungen,
wegen anderer strafbarer Handlungen, denen politische Beweggründe oder Ziele zugrunde liegen, es sei denn, daß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt.
§ 15. Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach österreichischem Recht ausschließlich
militärischer Art sind oder
in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen, ist unzulässig.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:
Albanien
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Albanien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen wird von den in Art. 5 Abs. 1 lit. a und c festgesetzten Bedingungen abhängig gemacht.
In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 6 erklärt Albanien, dass eine Abschrift aller unmittelbar zwischen den Justizbehörden gestellten Rechtshilfeersuchen sowie auch der beigefügten Akten gleichzeitig an sein Justizministerium zu übermitteln ist.
In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 erklärt Albanien, dass Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen, sofern nicht auf Grundlage der Gegenseitigkeit abgeschlossene Vereinbarungen anderes vorsehen.
In Übereinstimmung mit Art. 24 erklärt die Republik Albanien, dass folgende Behörden als Justizbehörden anzusehen sind:
– Der Oberste Gerichtshof
– Die Berufungsgerichte
– Die Gerichte erster Instanz
– Das Büro des Generalstaatsanwaltes
– Die Büros der Staatsanwälte bei den Berufungsgerichten
– Die Büros der Staatsanwälte bei den Gerichten erster Instanz
Andorra
Vorbehalte:
Bezüglich Art. 2 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra das Recht vor, Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der Nachforschungen sowie die in den übermittelten Unterlagen und Akten enthaltenen Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung von den Behörden des ersuchenden Staates für andere als die im Ersuchen genannten Zwecke (Untersuchungen oder Verfahren) verwendet werden können.
Das Fürstentum Andorra behält sich hinsichtlich Art. 2 des Übereinkommens das Recht vor, ein Rechtshilfeersuchen abzulehnen, wenn
die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen nach dem Recht Andorras nicht strafbar sind
die Person, deretwegen ein Rechtshilfeersuchen gestellt wird, durch rechtskräftiges Urteil im Fürstentum Andorra verurteilt wurde und er/sie die Strafe verbüßt hat oder wenn er/sie in Andorra in dieser Sache freigesprochen wurde.
Gemäß Art. 5 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra die Möglichkeit vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme nur unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a und c genannten Bedingungen vorzunehmen.
Gemäß Art. 13 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra das Recht vor, die Übermittlung von Strafregisterauszügen einer in Andorra ansässigen Person nur unter der Bedingung vorzunehmen, dass er/sie angeklagt oder vor Gericht als Beschuldigter geladen worden ist.
Das Fürstentum Andorra erklärt zu Art. 22 des Übereinkommens, dass wegen der internen Organisation und Funktionsweise des Strafregisters die zuständigen Behörden einen systematischen Austausch von Informationen über die die Verurteilten betreffenden in diesem Register enthaltenen Entscheidungen nicht garantieren können.
Diese Behörden werden aber auf Ersuchen der für ein bestimmtes Strafverfahren zuständigen ausländischen Justizbehörde Strafregisterauszüge von Ausländern, die nicht im Fürstentum Andorra ansässig sind, und von in Andorra ansässigen Personen, die angeklagt oder vor Gericht als Beschuldigte geladen worden sind, übermitteln.
Erklärungen:
Das Fürstentum Andorra erklärt zu Art. 7 Abs. 3, dass eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, den andorranischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln ist.
Das Fürstentum Andorra erklärt weiter, dass für den Fall, dass ein Rechtshilfeersuchen eine Vorladung vor Gericht als Beschuldigter, als Geschädigter, Zeuge oder Sachverständiger enthält, die Vorladung durch eingeschriebenen Brief vorgenommen werden kann, wenn dies das Recht des ersuchenden Staates zulässt.
Bezug nehmend auf Art. 15 Abs. 6 erklärt das Fürstentum Andorra Folgendes:
Eine Abschrift von Rechtshilfeersuchen nach Art. 15 Abs. 2 und Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen nach Art. 15 Abs. 4 sind an das Justizministerium und Ministerium für Inneres Andorras zu übermitteln.
In dringenden Fällen werden die andorranischen Justizbehörden das Rechtshilfeersuchen, je nach Fall erledigt oder nicht, an die in Art. 15 genannten Behörden zurücksenden, gleichzeitig kann es über Interpol übermittelt oder an die dafür zuständigen Behörden des ersuchenden Staates übergeben werden.
Das Fürstentum Andorra erklärt gemäß Art. 16 Abs. 2, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke an die andorranischen Behörden unter Beifügung einer Übersetzung ins Katalanische, Spanische oder Französische zu übermitteln sind.
Das Fürstentum Andorra erklärt, dass in dringenden Fällen die in Art. 21 genannten Anzeigen unter Anschluss aller für das eingeleitete Verfahren erforderlichen Informationen gleichzeitig an das Justiz- und Innenministerium sowie die Staatsanwaltschaft des Fürstentums Andorra gerichtet werden können.
Gemäß Art. 24 erklärt das Fürstentum Andorra, dass es die folgenden Behörden Andorras als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet:
– der Higher Court of Justice of Andorra;
– der Court of Corts (Gericht mit ausschließlich strafrechtlichen Kompetenzen);
– der Präsident des Court of Corts;
– der Court of Batlles (Gerichtshof erster Instanz);
– der Batlle (der Richter);
– der Prosecutor General;
– der Deputy Prosecutor.
Armenien
Vorbehalte gemäß Art. 23:
Zusätzlich zu den in Art. 2 vorgesehenen Gründen behält sich Armenien das Recht vor, die Rechtshilfe in einem der folgenden Fälle abzulehnen:
wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht als „Verbrechen“ qualifiziert ist und nach der Gesetzgebung Armeniens nicht strafbar ist;
wenn in Bezug auf die strafbare Handlung, für die um Rechthilfe ersucht wird, in Armenien ein Verfahren eingeleitet worden ist;
wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine andere endgültige Entscheidung in Bezug auf die strafbare Handlung vorliegt, für die um Rechtshilfe ersucht wird.
In Übereinstimmung mit Art. 3 des Übereinkommens wird Armenien im Zeitpunkt der Erledigung jedes Rechtshilfeersuchens um Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung auf Artikel 42 der Verfassung Bedacht nehmen, wonach eine Person nicht gezwungen werden kann, ein Zeuge gegen sich selbst oder ein Zeuge gegen seinen oder ihren Ehegatten oder gegen einen nahen Verwandten zu sein.
Im Einklang mit Art. 5 des Übereinkommens behält sich Armenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und/oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens festgesetzten Bedingungen zu unterwerfen.
Erklärungen:
In Übereinstimmung mit Art. 7 müssen Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Ladungen nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 6 muss eine Abschrift aller Rechtshilfeersuchen, die in den nach Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden gestellt werden, gleichzeitig dem Justizministerium der Republik Armenien übermittelt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 müssen Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer beglaubigten Übersetzung in die armenische Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein.
In Übereinstimmung mit Art. 24 sind für die Zwecke dieses Übereinkommens die Justizbehörden der Republik Armenien:
Das Justizministerium
die Generalstaatsanwaltschaft
die Polizei der Republik Armenien
das Ministerium für nationale Sicherheit
der Kassationsgerichtshof
die Berufungsgerichtshöfe
die Bezirksgerichte erster Instanz der Stadt Jerevan
das Gericht erster Instanz der Region Kotayk
das Gericht erster Instanz der Region Ararat
das Gericht erster Instanz der Region Armavir
das Gericht erster Instanz der Region Aragatzotn
das Gericht erster Instanz der Region Shirak
das Gericht erster Instanz der Region Tavoush
das Gericht erster Instanz der Region Gegharqunik
das Gericht erster Instanz der Region Vayotz Tzor
das Gericht erster Instanz der Region Sjuniq.
Aserbaidschan
Vorbehalt:
In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Rechtshilfe zusätzlich zu den in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen auch in den folgenden Fällen abgelehnt werden kann:
– wenn das Rechtshilfeersuchen Handlungen betrifft, die nach der Gesetzgebung der Republik Aserbaidschan nicht als Straftaten qualifiziert sind;
– wenn ein vollstreckbares Urteil eines Gerichts der Republik Aserbaidschan oder eines dritten Staates in Bezug auf die Person wegen der Begehung derselben Handlung vorliegt, wegen der sie im ersuchenden Staat verdächtigt oder beschuldigt wird;
– wenn das Rechtshilfeersuchen eine strafbare Handlung betrifft, die in der Republik Aserbaidschan Gegenstand einer Ermittlung oder gerichtlichen Überprüfung ist, und wenn der Aufschub der Erledigung dieses Ersuchens unmöglich ist.
Erklärungen:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten bis zu deren Befreiung von der Besatzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete ist angeschlossen).
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Rechtshilfeersuchen zum Zweck der Beweisaufnahme in Bezug auf die in Art. 3 des Übereinkommens bezeichneten Strafsachen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Art. 66 der Verfassung der Republik Aserbaidschan erledigt werden:
Auszug aus der Verfassung der Republik Aserbaidschan: Art. 66. Verbot der Zeugenaussage gegen Angehörige
„Niemand darf zu Zeugenaussagen gegen sich selbst oder gegen seinen/ihren Ehegatten bzw. seine/ihre Kinder, Eltern oder Geschwister gezwungen werden. Die vollständige Liste der Angehörigen, gegen die keine Verpflichtung zur Zeugenaussage besteht, wird durch Gesetz bestimmt.“
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen unter den in lit. a und c des Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen erledigt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 7 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die an eine Person zuzustellende Ladung nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden muss.
In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass alle Rechtshilfeersuchen, die unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt werden, ebenso wie alle Begleitdokumente gleichzeitig auch an das Justizministerium der Republik Aserbaidschan gerichtet werden müssen.
In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Ersuchen oder alle anderen Schriftstücke mit Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens mit einer Übersetzung ins Aserbaidschanische oder Englische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind:
– das Justizministerium der Republik Aserbaidschan;
– die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan;
– die Gerichte der Republik Aserbaidschan (ausgenommen das Verfassungsgericht).
Belgien
VORBEHALTE
(gemäß Artikel 23)
Artikel 2
Die Regierung des Königreiches Belgien behält sich das Recht vor, einem Ersuchen um Rechtshilfe nicht stattzugeben,
a. wenn ernstliche Gründe zu der Annahme bestehen, daß es sich auf eine Untersuchung bezieht, die eingeleitet wurde, um den Beschuldigten wegen seiner politischen oder religiösen Überzeugungen, seiner Nationalität, seiner Rasse oder der Volksgruppe, der er angehört, zu verfolgen, zu bestrafen oder sonstwie zu treffen;
b. sofern es sich auf eine Strafverfolgung oder ein Verfahren bezieht, das mit dem Grundsatz „non bis in idem“ unvereinbar ist;
c. sofern es sich auf eine Untersuchung über Handlungen bezieht, für die der Beschuldigte in Belgien verfolgt wird.
Artikel 11
Die Regierung des Königreiches Belgien wird die in Artikel 11 vorgesehene zeitweilige Überstellung nur dann bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt und wenn besondere Erwägungen dem nicht entgegenstehen.
Artikel 22
Die Regierung des Königreiches Belgien wird die in Artikel 22 erwähnten nachfolgenden Maßnahmen nur in dem Umfang bekanntgeben, in dem die Organisation des Strafregisters dies gestattet.
Artikel 26
Auf Grund der besonderen Regelung zwischen den Benelux-Ländern tritt die Regierung des Königreiches Belgien dem Artikel 26, erster und dritter Absatz, hinsichtlich ihrer Beziehungen mit den Niederlanden und Luxemburg nicht bei.
Die Regierung des Königreiches Belgien behält sich die Möglichkeit vor, in ihren Beziehungen mit den anderen Mitgliedsländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von diesen Bestimmungen abzugehen.
ERKLÄRUNGEN
Artikel 5
Die Regierung des Königreiches Belgien erklärt, daß den Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme in Belgien nur insofern stattgegeben wird, als sie sich auf Handlungen beziehen, die im Sinne des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens auslieferungsfällig sind, sowie unter der Bedingung, daß der belgische Richter nach seinem innerstaatlichen Recht deren Durchführung bewilligt hat.
Solange das Europäische Auslieferungs-Übereinkommen nicht von Belgien ratifiziert ist, wird den Rechtshilfeersuchen nur dann stattgegeben, wenn sie sich auf Handlungen beziehen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften auslieferungsfähig sind.
Artikel 24
Die Regierung des Königreiches Belgien erklärt, daß für Belgien unter Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die mit der Rechtsprechung betrauten Mitglieder der richterlichen Gewalt, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.
Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am 10. Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien und den Niederlanden den Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt:
Am 1. Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen zur Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis zum 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis zum 31.Dezember 2011 verkürzt oder bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.
Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Art. 18 des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind.
Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.
In diesem Zusammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt:
Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme
Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.
Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln.
Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt.
Rechtshilfeersuchen
Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die zuständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.
Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die zuständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt.
Bulgarien
Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie für die Zwecke dieses Übereinkommens als gerichtliche Behörden Gerichte, Staatsanwaltschaften, Untersuchungsbehörden sowie das Justizministerium definiert.
Am 12. November 2003 beschloss die Nationalversammlung der Republik Bulgarien ein Gesetz zur Abänderung der Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hiezu, des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sowie den beiden Zusatzprotokollen hiezu. Dieses Gesetz wurde im amtlichen Gesetzblatt Nr. 103/2003 vom 25. November 2003 veröffentlicht.
Vorbehalt zu Art. 2:
Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie Rechtshilfe dann verweigert, wenn
– der Täter auf Grund einer Amnestie nicht verantwortlich gemacht wird,
– die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Grund der Verjährung ausgeschlossen ist,
– der Täter nachdem er die Tat begangen hat in einen die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließenden Zustand nachhaltiger geistiger Störung fiel,
– ein anhängiges Verfahren, ein vollstreckbares Urteil, ein Beschluss oder eine vollstreckbare Entscheidung zur Beendigung des Falles gegen dieselbe Person für dieselbe Tat vorliegt.
Erklärung zu Art. 5 Abs. l:
Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Art. 5 Abs. l Buchstabe a und c vorgesehenen Bedingungen auszuführen.
Erklärung zu Art. 7 Abs. 3:
Die Republik Bulgarien erklärt, daß eine Ladung an eine beschuldigte Person, die sich ¡n ihrem Hoheitsgebiet befindet, nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen dieser Person festgesetzten Zeitpunkt den zuständigen Behörden übermittelt werden muß.
Vorbehalt betreffend Art. 13 Abs. 1:
Das Erfordernis zur Übermittlung von Strafregisterauskünften findet nur auf solche Auskünfte hinsichtlich anhängiger Strafverfahren Anwendung, die nicht vom Amtsgeheimnis nach bulgarischem Recht umfaßt sind.
Erklärung zu Art. 15 Abs. 6:
Die Republik Bulgarien erklärt, daß Ersuchen um Unterstützung oder Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium gerichtet werden müssen.
Erklärung zu Art. 16 Abs. 2:
Bulgarien erklärt, dass es verlangt, dass Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Bulgarische oder bei Nichtvorhandensein einer solchen mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein müssen.
Erklärung zu Art. 24:
Die Republik Bulgarien erklärt, daß für die Zwecke des Übereinkommens die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und das Justizministerium als Justizbehörden zu betrachten sind.
Chile
Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass für die Zwecke des Art. 15 Abs. 1 Rechtshilfeersuchen nach Art. 3, 4 und 5 sowie Anträge nach Art. 11 an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Chile zu richten sind.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass die Vorladung an einen Beschuldigten, seinen Behörden mindestens fünfzig (50) Tage im Voraus vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin zu übermitteln ist.
Gemäß den Bestimmungen in Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens, für die Zwecke des Art. 15 Abs. 3, in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 und 2 erklärt die Republik Chile, dass Rechtshilfeersuchen, die die Übermittlung von Auszügen und Informationen über Gerichtsakte zum Inhalt haben, dem Justizministerium sowie zur Information in Abschrift an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Chiles zu übermitteln sind.
Gemäß den Bestimmungen in Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass den an sie gerichteten Ersuchen eine Übersetzung in die spanische Sprache beizufügen ist. In Bezug auf die beigefügten Unterlagen, behält sich die Republik Chile das Recht vor, zu verlangen, dass sie in die spanische Sprache übersetzt werden.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen für die Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen von der Bedingung des genannten Art. 5 Abs.1 lit. c abhängig zu machen.
Gemäß den Bestimmungen in Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass für die Zwecke der Durchsetzung von Art. 21 Abs. 1, Mitteilungen an die chilenische Staatsanwaltschaft zu übermittelt sind.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass die Gerichte, aus denen sich die Justiz zusammensetzt, für die Zwecke des Übereinkommens als Justizbehörde zu betrachten ist.
Rechtshilfeersuchen für die Zwecke dieses Übereinkommens können auch an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden, die das Eingreifen des zuständigen Garantierichters zu verlangen hat, wenn es nach chilenischen Gesetzen aufgrund der Art des Ersuchens erforderlich ist. Allerdings gewährt diese Erklärung in keinem Fall der Staatsanwaltschaft gerichtliche Befugnisse und macht sie auch nicht zu einer Justizbehörde.
Dänemark
Vorbehalte
Art. 2
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die Justizbehörden Dänemarks oder eines dritten Staates eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten wegen der strafbaren Handlung eingeleitet haben, welche zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, oder wenn der Beschuldigte von den Justizbehörden Dänemarks oder eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung, welche zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, durch rechtskräftiges Urteil verurteilt oder freigesprochen worden ist oder wenn diese Behörden beschlossen haben, wegen derselben strafbaren Handlung keine Verfolgung einzuleiten oder sie einzustellen.
Art. 3 Abs. 2
Ein Ersuchen um Beweisaufnahme durch beeidete Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen kann abgelehnt werden, wenn das zuständige dänische Gericht die Eidesleistung nicht für erforderlich hält.
Art. 7 Abs. 1
Ein Ersuchen um Zustellung auf andere Weise als durch einfache Übergabe an den Empfänger kann abgelehnt werden.
Art. 11 Abs. 2
Die dänische Regierung macht zu dieser ganzen Bestimmung einen Vorbehalt.
Art. 13 Abs. 1
Die Verpflichtung, nach dieser Bestimmung Auszüge aus dem Strafregister zu übermitteln, findet nur Anwendung auf Eintragungen über Angeklagte oder Beschuldigte.
Art. 13 Abs. 2
Die dänische Regierung macht zu dieser ganzen Bestimmung einen Vorbehalt.
Erklärungen
Art. 5 Abs. 1
Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann abgelehnt werden, wenn die im Art. 5 Abs. 1 lit. a und c angegebenen Bedingungen nicht erfüllt sind.
Art. 7 Abs. 3
Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im dänischen Hoheitsgebiet befindet, muß der zuständigen dänischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Art. 16 Abs. 2
Den Ersuchen und beigefügten Schriftstücken anderer Staaten als der Bundesrepublik Deutschland, Großbritanniens, Österreichs, Frankreichs, Irlands, Norwegens und Schwedens muß eine Übersetzung ins Dänische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates angeschlossen sein. Bei wichtigeren Schriftstücken behält sich die dänische Regierung das Recht vor, im Einzelfall eine Übersetzung ins Dänische zu verlangen oder sie auf Kosten des ersuchenden Staates ins Dänische übersetzen zu lassen.
Art. 24
In Dänemark bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörden“ die Gerichte, die unabhängige Polizei-Beschwerdestelle und die Strafverfolgungsbehörden welche gemäß der dänischen Prozessordnung das Justizministerium, den Generalstaatsanwalt, die Staatsanwälte und die Polizeikommissare einschließen.
Art. 26
Das Rechtshilfeprotokoll vom 26. Juni 1957 zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden bleibt in Kraft.
Bundesrepublik Deutschland
Zu Artikel 5:
Die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und c des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vorliegen.
Zu Artikel 7:
Das Ersuchen um Zustellung einer Ladung an, einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, wird grundsätzlich nur ausgeführt, wenn es den deutschen Behörden spätestens einen Monat vor dem für das Erscheinen des Beschuldigten festgelegten Zeitpunkt zugeht.
Zu Artikel 11:
Die Überstellung eines Zeugen wird in allen Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 abgelehnt.
Zu Artikel 16:
Sofern das Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder in einer der Amtssprachen des Europarats beigefügt werden.
Zu Artikel 24:
Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens sind:
Der Bundesminister der Justiz, Bonn-Bad Godesberg;
der Bundesgerichtshof, Karlsruhe;
der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe;
das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart;
das Bayerische Staatsministerium der Justiz, München;
der Senator für Justiz, Berlin;
der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug, Bremen;
die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg;
der Hessische Minister der Justiz, Wiesbaden;
der Niedersächsische Minister der Justiz, Hannover;
der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf;
das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz, Mainz;
der Minister für Rechtspflege des Saarlandes, Saarbrücken;
der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, Kiel;
das Bayerische Oberste Landesgericht, München;
die Oberlandesgerichte;
die Landgerichte;
die Amtsgerichte;
die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht, München;
die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten;
die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten;
die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen, Ludwigsburg.
Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Potsdam,
der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin,
das Sächsische Staatsministerium der Justiz, Dresden,
das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg,
das Thüringer Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten, Erfurt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat ferner die Erklärung nach Artikel 25 Abs. 3 abgegeben.
Estland
Gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Estland das Recht vor, die Rechtshilfe in dem Fall abzulehnen, in dem das Ersuchen eine Handlung betrifft, die nach den estnischen Gesetzen nicht als strafbare Handlung betrachtet wird.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass sie Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c vorgesehenen Bedingungen erledigen wird.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß die Vorladung einer beschuldigten Person, die sich im estnischen Hoheitsgebiet befindet, mindestens 40 Tage vor dem Verhandlungstermin übermittelt werden muß.
Gemäß Art. 15 Abs. 8 Buchstabe a des Übereinkommens (in der Fassung von Art. 4 des 2. Zusatzprotokolls) erklärt die Republik Estland, dass eine Abschrift des unmittelbar an ihre Justizbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchens an das Justizministerium übermittelt werden muss.
Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß an die estnischen Behörden gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins englische versehen sein müssen.
Gemäß Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens wird die Republik Estland die in Art. 22 erwähnten Mitteilungen nur auf Grund eines besonderen Ersuchens erteilen.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 199/2005)
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens (in der Fassung von Art. 6 des 2. Zusatzprotokolls)erklärt die Republik Estland, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens folgende Behörden als Justizbehörden für Estland zu betrachten sind: die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, das Justizministerium und Untersuchungsbehörden, die auf Grundlage des Strafprozessrechts zuständig für die Durchführung vorgerichtlicher Untersuchungen sind: die Nationale Polizeibehörde, die Bezirkspolizeibehörden, die Sicherheitspolizeibehörde, die Zentrale Kriminalpolizei, das Steuer- und Zollamt, die estnische Grenzpolizei, die estnische Wettbewerbsbehörde und der Generalstab der Streitkräfte.
Finnland
Vorbehalte
Artikel 2
Finnland erklärt, daß die Rechtshilfe abgelehnt werden kann,
wenn die strafbare Handlung bereits Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung in Finnland oder in einem dritten Staat ist;
wenn die im ersuchenden Staat beschuldigte Person entweder in Finnland oder in einem dritten Staat bereits vor Gericht gestellt oder rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist;
wenn die zuständigen Behörden in Finnland oder in einem dritten Staat beschlossen haben, die Untersuchung oder das Verfahren einzustellen oder keine Untersuchung oder Verfahren wegen der strafbaren Handlung einzuleiten;
wenn die Verfolgung oder Vollstreckung der Strafe nach finnischem Recht verjährt ist.
Artikel 11
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 199/2005)
Erklärungen
Artikel 5
Finnland erklärt, daß es die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nach Art. 5 von den in Buchstabe a bis c dieses Artikels erwähnten Bedingungen abhängig machen wird.
Artikel 7 Absatz 3
Finnland erklärt, daß die Zustellung von Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich in Finnland befindet, abgelehnt werden kann, wenn die Vorladungen nicht mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt den zuständigen finnischen Behörden übermittelt worden sind.
Artikel 16 Absatz 1
Finnland erklärt, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in finnischer, schwedischer oder englischer Sprache abgefasst sein oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen übermittelt werden müssen; die zuständigen Behörden können einem Rechtshilfeersuchen auch stattgeben, wenn das Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke in einer anderen als der finnischen, schwedischen oder englischen Sprache abgefasst sind, sofern die Behörde dem Gebrauch der betreffenden Fremdsprache zustimmt und keine anderen Gründe dagegen sprechen, dem Ersuchen stattzugeben.
Artikel 22
Finnland erklärt, daß es die anderen Vertragsparteien über strafgerichtliche Verurteilungen nach Art. 22 nur soweit benachrichtigen wird, wie diese Informationen aus dem Strafregister nach dem Strafregistergesetz vom 20. August 1993 (770/93) verfügbar sind. Finnland wird nicht von den der Verurteilung nachfolgenden Maßnahmen benachrichtigen.
Artikel 24
Finnland erklärt, daß für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden in Finnland zu betrachten sind:
– das Justizministerium,
– die Gerichte erster Instanz (käräjäoikeus/tingsrätt), die Berufungsgerichte (hovioikeus/hovrätt), der Oberste Gerichtshof (korkeinoikeus/högsta domstolen),
– die Staatsanwälte,
– die Polizeibehörden, die Zollbehörden ebenso wie die Grenzbeamten in ihrer Eigenschaft als Voruntersuchungsbehörde im Strafverfahren nach dem Voruntersuchungsgesetz vom 30. April 1987 (449/87).
Frankreich
(anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens)
Die französische Regierung erklärt, daß wegen der inneren Organisation und des Geschäftsganges des Strafregisters in Frankreich die damit befaßten Behörden nicht in der Lage sind, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens gemäß Art. 22 von den der Verurteilung ihrer Staatsangehörigen nachfolgenden Maßnahmen – wie Gnaden-, Rehabilitations- oder Amnestiemaßnahmen –, die in das Strafregister eingetragen werden, automatisch zu benachrichtigen.
Sie gibt jedoch die Zusicherung, daß diese Behörden, wenn sie in Einzelfällen darum ersucht werden, den erwähnten Vertragsparteien die strafrechtliche Lage ihrer Staatsangehörigen so genau wie möglich angeben werden.
Die französische Regierung erklärt, daß als französische Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens folgende Behörden zu betrachten sind:
Die ersten Präsidenten, Präsidenten, Räte und Richter der Strafgerichte,
die Untersuchungsrichter dieser Gerichte,
die Mitglieder der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten, nämlich:
die Generalstaatsanwälte,
die Generalanwälte,
die Vertreter der Generalstaatsanwälte,
die Staatsanwälte der Republik und ihre Vertreter,
die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Polizeigerichten,
die Regierungskommissäre bei den Gerichten der Streitkräfte.
(Erklärungen in der am 23. Mai 1967 hinterlegten Ratifikationsurkunde)
Bei der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde erklärt die Regierung der Französischen Republik,
daß sie den bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens am 28. April 1961 gemachten Vorbehalt betreffend den Austausch von Strafnachrichten (Art. 22) und die dabei abgegebene Erklärung betreffend die Justizbehörden, die als solche im Sinne des Übereinkommens zu betrachten sind (Art. 24), bestätigt;
daß sie Gebrauch macht:
von dem im Art. 7 Abs. 3 vorgesehenen Recht und daher bestimmt, daß die Vorladungen für Beschuldigte, die sich im französischen Hoheitsgebiet befinden, den französischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen dieser Personen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden müssen;
von dem im Art. 15 Abs. 6 hinsichtlich der Anwendung des Art. 15 Abs. 2 und 4 vorgesehenen Recht in der Weise, daß die Bestimmungen dieser beiden Absätze wie folgt anzuwenden sind:
Art. 15 Abs. 2: Wenn in dringenden Fällen die in den Art. 3, 4 Und 5 erwähnten Ersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar an die Justizbehörden des ersuchten Staates gerichtet werden, muß gleichzeitig eine Abschrift dieser Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt werden;
Art. 15 Abs. 4: Andere als die im Art. 15 Abs. 1 und 3 Erwähnten Rechtshilfeersuchen, insbesondere Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen, müssen vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesendet werden;
daß das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ungeachtet der Bestimmungen des Art. 25 Abs. 2 auf Algerien nicht anwendbar ist, weil dieses Land seit der Unterzeichnung des Übereinkommens durch die französische Regierung die Unabhängigkeit erlangt hat.
Georgien
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Georgien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Art. 2 :
Rechtshilfe kann abgelehnt werden,
wenn ein Strafverfahren in Georgien wegen jener strafbaren Handlung eingeleitet worden ist, für die um Rechtshilfe ersucht wird;
wenn die strafbare Handlung, hinsichtlich derer um Rechtshilfe ersucht wird, bereits durch ein Gericht beurteilt wurde und das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
Art. 5 :
Georgien behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum von den in lit. a, b und c des Art. 5 festgelegten Bedingungen abhängig zu machen.
Art. 15 (6):
Wie in Art. 15 Abs. 6 vorgesehen, müssen Abschriften von Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium von Georgien übermittelt werden.
Art. 16 (2):
Ersuchen um Rechtshilfe und die angeschlossenen Schriftstücke müssen in englischer oder russischer Sprache verfügbar sein.
Art. 24 :
Für die Zwecke des gegenständlichen Übereinkommens betrachtet Georgien als „Justizbehörden“:
– das Verfassungsgericht
– die Gerichte mit gewöhnlicher Zuständigkeit
– die Generalstaatsanwaltschaft.
Griechenland
Die griechische Regierung macht Vorbehalte zu den Art. 4 und 11 des Übereinkommens, weil deren Annahme mit den Art. 97 und 459 der griechischen Strafprozeßordnung unvereinbar ist.
Irland
Vorbehalte
Artikel 2
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn in Irland oder einem dritten Staat ein Strafverfahren gegen jene Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, hinsichtlich jenes Verhaltens, das Anlaß für das Verfahren in bezug auf diese Person im ersuchenden Staat gegeben hat, eingeleitet oder abgeschlossen worden ist.
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, die Übermittlung jedes Materials oder jedes Beweises in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens der Bedingung zu unterwerfen, daß dieses Material oder dieser Beweis ohne seine Zustimmung nicht für einen anderen Zweck als jenen, der im Ersuchen angegeben worden ist, verwendet werden darf.
Artikel 3
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, weder Zeugeneinvernahmen durchzuführen noch die Beibringung von Akten oder anderen Schriftstücken zu erwirken, sofern sein Recht diesbezüglich Privilegien, Nichterzwingbarkeiten oder andere Ausnahmen von der Beweispflicht anerkennt.
Artikel 11 Absatz 2
Die Regierung Irlands sieht sich nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 Absatz 2 um Durchbeförderungen von Häftlingen durch sein Gebiet zu bewilligen.
Artikel 21
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.
Artikel 22
Die Regierung Irlands wird Verurteilungen und nachfolgende Maßnahmen nach Artikel 22 nicht bekanntgeben, ausgenommen in jenem Umfang, den die Organisation seines Strafregisters zuläßt.
Erklärungen
Artikel 5 Absatz 1
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung sowie nach dem Rechte des ersuchenden Staates als auch nach irischem Recht strafbar ist, und
daß die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit irischem Recht vereinbar ist.
Artikel 15 Absatz 1
Hinsichtlich der Regierung Irlands sind Bezugnahmen auf das „Justizministerium“ für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 2, Artikels 15 Absätze 1, 3 und 6, Artikels 21 Absatz 1 und Artikels 22 Bezugnahmen auf das Department of Justice.
Artikel 15 Absatz 6
In Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 6 gibt die Regierung Irlands bekannt, das Rechtshilfeersuchen nach dem Übereinkommen an das Department of Justice zu richten sind.
Artikel 16 Absatz 2
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1 behält sich die Regierung Irlands das Recht vor zu verlangen, daß Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer beigefügten Übersetzung entweder ins Irische oder ins Englische an sie gerichtet werden.
Artikel 24
In Übereinstimmung mit Artikel 24 betrachtet die Regierung Irlands für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden:
– das District Court;
– das Circuit Court;
– das High Court;
– ein Special Criminal Court;
– das Court of Criminal Appeal;
– das Supreme Court;
– der Attorney General of Ireland;
– der Director of Public Prosecutions;
– der Chief State Solicitor.
Island
Vorbehalte
Artikel 1 , Absatz 1
Island wird Rechtshilfe nur in Verfahren leisten, die auch nach isländischem Recht strafbare Handlungen betreffen.
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden:
wenn die Justizbehörden Islands oder eines Drittstaates ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet haben, welche zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat;
oder
wenn der Beschuldigte von den Justizbehörden Islands oder eines Drittstaates wegen der strafbaren Handlung, die zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, durch rechtskräftiges Urteil verurteilt oder freigesprochen worden ist; oder
wenn die Justizbehörden Islands oder eines Drittstaates beschlossen haben, wegen der strafbaren Handlung, die zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, kein Verfahren einzuleiten oder dieses einzustellen.
Artikel 13 , Absatz 1
Die Verpflichtung, Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte zu übermitteln, findet nur Anwendung auf Eintragungen über die wegen einer strafbaren Handlung in der betreffenden Strafsache angeklagten Person.
Erklärungen
Artikel 5 , Absatz 1
Ein Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen kann abgelehnt werden, wenn die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c angegebenen Bedingungen nicht erfüllt sind.
Artikel 7, Absatz 3
Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in Island befindet, muß den zuständigen isländischen Behörden mindestens 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Artikel 15 , Absatz 6
Alle gemäß dem Übereinkommen gestellten Ersuchen zur Rechtshilfe in Island sind an das Justizministerium zu richten.
Artikel 16 , Absatz 2
Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, die nicht in isländischer, dänischer, englischer, norwegischer oder schwedischer Sprache abgefaßt sind, müssen mit einer Übersetzung in isländischer oder englischer Sprache versehen sein.
Artikel 24
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörden“ in Island das Justizministerium, die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizeichefs.
Israel
Erklärungen
Erklärung zu Art. 7 Abs. 3
Die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet von Israel befindet, muß seinen Behörden spätestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Erklärung zu Art. 15 Abs. 6:
Alle Ersuchen und sonstigen Mitteilungen an Israel nach dem Übereinkommen sollen an folgende Anschrift übermittelt werden:
Ministry of JusticeDirectorate of CourtsDepartment of Legal Assistance to Foreign CountriesP.O. Box 3414291340 JERUSALEM.
Erklärung zu Art. 24:
Für die Zwecke des Übereinkommens werden vom Staat Israel die folgenden Behörden als Justizbehörden betrachtet:
– Jeder zuständige Gerichtshof oder Gericht;
– der Generalanwalt (Attorney General) des Staates Israel;
– der Staatsanwalt (State Attorney) des Staates Israel;
– der Direktor der Abteilung für Internationale Angelegenheiten des Justizministeriums.
– der Stellvertretende Direktor der Abteilung für Internationale Angelegenheiten im Justizministerium.
Vorbehalte
Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 1 und zu Art. 5 Abs. 1:
Israel läßt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Übermittlung von Beweisstücken oder um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur bei auslieferungsfähigen strafbaren Handlungen zu.
Vorbehalt zu Art. 16:
Israel verlangt, daß ihm die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Hebräische, Englische oder Französische übermittelt werden.
Vorbehalt zu Art. 17:
Israel verlangt, daß die in Anwendung des Übereinkommens übermittelten Beweisstücke und Schriftstücke durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter Israels legalisiert sind.
Vorbehalt zu Art. 22:
Israel verpflichtet sich nicht, automatisch von den im Art. 22 erwähnten „nachfolgenden Maßnahmen“ zu benachrichtigen, wird sich aber nach besten Kräften darum bemühen.
Italien
Die italienische Regierung erklärt, daß gemäß Art. 24 und im Sinne des Übereinkommens als italienische Justizbehörden die folgenden Behörden zu betrachten sind:
die Generalstaatsanwälte der Republik,
die Staatsanwälte der Republik,
die ordentlichen Gerichte,
die Militärgerichte,
die Ämter der Staatsanwaltschaft bei den Militärgerichten,
die Untersuchungsräte,
der Verfassungsgerichtshof,
die parlamentarische Untersuchungskommission.
„Juges de paix“
Italien im Hinblick auf die Bestimmungen der Art. 16 und 21 Abs. 3 unter Einräumung der Gegenseitigkeit verlangt, daß die Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücke sowie die im Art. 21 des Übereinkommens vorgesehenen Anzeigen mit einer Übersetzung in die französische oder englische Sprache versehen sind.
Die italienische Regierung ersucht, daß im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens bei unmittelbar an die italienischen Justizbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchen eine Abschrift der bezüglichen Schreiben dem Justizministerium übermittelt wird.
Korea
Die Republik Korea erklärt, dass, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird nach dem Recht der Republik Korea mit dem Tode bestraft wird, und wenn bezüglich eines solchen Vergehens die Todesstrafe nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei nicht vorgesehen oder in der Regel nicht durchgeführt wird, so versichert die Republik Korea, falls gewünscht, dass die Todesstrafe nicht durchgeführt wird, auch wenn sie von einem Gericht der Republik Korea verhängt wurde.
Bezüglich Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie eine Frist von 45 Tagen festlegt.
Gemäß Art. 15 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, ihre Kommunikationswege auf dem diplomatischen Weg und den direkten Weg zwischen den Justizministerien einzuschränken.
Bezüglich Art. 16 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, Art. 16 Abs. 2 wie folgt anzuwenden: „Ersuchen, beigefügte Schriftstücke und alle anderen Mitteilungen gemäß dieses Übereinkommens ist eine Übersetzung in die Sprache der ersuchenden Vertragspartei oder in die englischen Sprache beizufügen.“
Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen von den in Art. 5 Abs.1 lit. c genannten Bedingungen abhängig zu machen.
Kroatien
Erklärungen
Artikel 5 Absatz 1:
Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur erledigt werden, wenn die in lit. a, b und c des Artikels 5 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 7 Absatz 3:
Die Republik Kroatien erklärt, dass Ersuchen um Zustellung von Ladungen an eine Person, die sich im kroatischen Hoheitsgebiet aufhält, mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgelegten Zeitpunkt den zuständigen kroatischen Justizbehörden übermittelt werden müssen.
Artikel 15 :
Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium der Republik Kroatien zu richten sind. In Fällen von Dringlichkeit kann ein Rechtshilfeersuchen im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) an das Justizministerium der Republik Kroatien gerichtet werden.
Artikel 16 Absatz 2:
Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die kroatische Sprache, oder wenn dies nicht möglich ist, in die englische Sprache versehen sein müssen.
Artikel 24 :
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die Justizbehörden in der Republik Kroatien die Gerichte und Staatsanwaltschaften.
Lettland
Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass Rechtshilfeersuchen zu senden sind an:
– das Innenministerium – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Einleitung der Strafverfolgung:
Ciekurkalna 1st line 1, k-2
Riga, LV-1026, Lettland
– die Generalstaatsanwaltschaft – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Vorlage des Falls an das Gericht:
O. Kalpaka blvd 6
Riga, LV – 1801, Lettland
– das Justizministerium – während der Hauptverhandlung:
Brivibas blvd 36,
Riga, LV – 1536, Lettland
Gemäß Abs. 2 des Art. 16 des Übereinkommens verlangt die Republik Lettland, daß an sie gerichtete Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens legt die Republik Lettland fest, daß für die Zwecke des Übereinkommens die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Polizei als Justizbehörden zu betrachten sind.
Liechtenstein
Zu Artikel 5 Absatz 1
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt, daß das Fürstentum Liechtenstein die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Anwendung von Zwangsmitteln von der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens angeführten Bedingung abhängig macht.
Zu Artikel 16 Absatz 2
Das Fürstentum Liechtenstein verlangt, daß Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken, ausgenommen Ersuchen um Zustellung einer Ladung, die in einer anderen als der deutschen Sprache an die liechtensteinischen Behörden gerichtet sind, eine Übersetzung in diese Sprache angeschlossen wird.
Litauen
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Litauen nachstehende Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
Hinsichtlich Artikel 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, einem Ersuchen insoweit nicht zu entsprechen als es betrifft:
eine strafbare Handlung, die nicht als „Verbrechen“ beurteilt und nicht als solches nach litauischem Recht strafbar ist;
eine strafbare Handlung, hinsichtlich derer ein Strafverfahren in der Republik Litauen oder in einem dritten Staat eingeleitet worden ist;
eine strafbare Handlung, hinsichtlich derer es die Justizbehörden der Republik Litauen entweder abgelehnt haben, ein Strafverfahren einzuleiten, oder dieses beendet haben.
Hinsichtlich Artikel 13 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, daß Auszüge aus und Auskünfte bezüglich des Strafregisters nur insoweit übermittelt werden, als sich das Register auf Personen bezieht, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.
In bezug auf Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen von den in lit. a, b und c der genannten Bestimmung erwähnten Bedingungen abhängig zu machen.
In bezug auf Absatz 6 von Artikel 15 des Übereinkommens wird die Republik Litauen Rechtshilfe nur im Fall leisten, daß die Rechtshilfeersuchen unmittelbar an das Justizministerium der Republik Litauen gerichtet worden sind.
In bezug auf Absatz 2 von Artikel 16 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor zu verlangen, daß Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke in Litauisch an sie gerichtet werden oder mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarates versehen sein müssen, widrigenfalls die Republik Litauen den Ersatz aller durch die Übersetzung entstandener Kosten fordern wird.
In bezug auf Artikel 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, daß für die Zwecke dieses Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind: das Justizministerium der Republik Litauen, die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen, die Gerichte Litauens mit Ausnahme des Verfassungsgerichts.
Luxemburg
I. Vorbehalte
Zu Artikel 2
Der Generalstaatsanwalt des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen nicht Folge zu leisten,
insoweit es sich auf eine mit dem Grundsatz „non bis idem“ unvereinbare Verfolgung oder ein solches Verfahren bezieht,
insoweit es sich auf eine Untersuchung über Handlungen bezieht, deretwegen der Beschuldigte im Großherzogtum Luxemburg verfolgt wird.
Zu Artikel 11
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird die im Artikel 11 vorgesehene zeitweilige Überstellung nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn nicht besondere Erwägungen entgegenstehen.
Zu Artikel 16
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird verlangen, daß an sie gerichtete Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer Übersetzung in die französische, deutsche oder englische Sprache versehen sind.
Zu Artikel 22
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird die im Artikel 22 erwähnten nachfolgenden Maßnahmen nur insoweit mitteilen, als es die Einrichtung des Strafregisters gestattet.
Zu Artikel 26
Auf Grund der besonderen Regelungen zwischen den Benelux-Ländern nimmt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg die Absätze 1 und 3 des Artikels 26 hinsichtlich seiner Beziehungen mit den Niederlanden und Belgien nicht an.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, von diesen Bestimmungen hinsichtlich seiner Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abzuweichen.
II. Erklärungen
Zu Artikel 5
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt, daß Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme im Großherzogtum Luxemburg nur erledigt werden, soweit sie sich auf Handlungen beziehen, die im Sinne des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens auslieferungsfähig sind, sowie unter der Voraussetzung, daß das Gericht nach seinem innerstaatlichen Recht ihrer Erledigung zugestimmt hat.
Zu Artikel 24
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt, daß hinsichtlich des Großherzogtums Luxemburg unter Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die Mitglieder der rechtsprechenden Gewalt mit Entscheidungsbefugnis, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.
Malta
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Malta folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Artikel 2
Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, bereits in Malta wegen jener strafbaren Handlung verurteilt oder freigesprochen wurde, der derselbe Sachverhalt zugrunde liegt wie der, welcher Anlaß für das Verfahren hinsichtlich dieser Person im ersuchenden Staat gegeben hat.
Artikel 3
Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, weder Zeugeneinvernahmen durchzuführen noch die Beibringung von Akten und anderen Schriftstücken zu erwirken, sofern ihr Recht diesbezüglich Privilegien, Nichterzwingbarkeiten oder andere Ausnahmen von der Beweispflicht anerkennt.
Artikel 5 Absatz l
Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme abzulehnen, wenn
die strafbare Handlung, die das Rechtshilfeersuchen erforderlich gemacht hat, sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht Maltas nicht strafbar ist oder
die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht Maltas unvereinbar ist.
Artikel 7 Absatz 3
Für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 3 verlangt die Regierung von Malta, daß Vorladungen, die an den in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Beschuldigten zugestellt werden sollen, zumindest 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt ihren Behörden zu übermitteln sind.
Artikel 11
Die Regierung von Malta sieht sich nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 zu bewilligen.
Artikel 12
Die Regierung von Malta wird die Gewährung des sicheren Geleites nach Artikel 12 nur erwägen, wenn dies von der Person, welcher das sichere Geleit zu gewähren wäre, oder von der zuständigen Behörde jenes Staates, der um Rechtshilfe ersucht hat, besonders begehrt wird. Ein Ersuchen um sicheres Geleit wird nicht bewilligt, wenn die Regierung von Malta zur Ansicht gelangt, daß die Bewilligung nicht im öffentlichen Interesse steht.
Artikel 15 Absatz 6
Die Regierung von Malta gibt bekannt, daß alle zu übermittelnden Rechtshilfeersuchen an den Generalstaatsanwalt zu richten sind.
Artikel 16 Absatz 2
Die Regierung von Malta erklärt, daß Ersuchen und die angeschlossenen Schriftstücke mit einer beigefügten Übersetzung ins Englische an sie zu richten sind.
Artikel 21
Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.
Artikel 24
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Malta, dass zum Zwecke des Übereinkommens die Regierung von Malta die folgenden als „Justizbehörden“ erachtet:
– die Amtsgerichte, das Jugendgericht, das Strafgericht und das Strafberufungsgericht;
– den Generalstaatsanwalt, den stellvertretenden Generalstaatsanwalt, Referatsleiter und Rechtsanwälte in der Generalstaatsanwaltschaft;
– die Richter.
Moldau
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Moldova nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Zu Art. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß sie die Rechtshilfe ablehnen wird, wenn
– die verübte Tat nicht als eine strafbare Handlung nach der Gesetzgebung der Republik Moldova bedroht ist;
– der Täter kraft Amnestie nicht zur Verantwortung gezogen werden kann;
– die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch gesetzliche Verjährungsvorschriften ausgeschlossen ist;
– der Täter, nachdem er die Tat begangen hat, in einen die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließenden Zustand der dauernden geistigen Verwirrung gefallen ist;
– ein anhängiges Strafverfahren im Hinblick auf dieselbe Person und dieselbe Handlung vorliegt;
– eine vollstreckbare Strafe oder eine den Fall beendende Gerichtsentscheidung im Hinblick auf dieselbe Person oder dieselbe Handlung vorliegt.
Zu Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß sie sich das Recht vorbehält, Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme nur unter den in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens festgelegten Bedingungen zu erledigen.
Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, Ersuchen um die in Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehene Rechtshilfe nicht zu erledigen.
Zu Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium oder an die Generalstaatsanwaltschaft gerichtet werden müssen.
Zu Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke im Moldovischen oder in einer der offiziellen Sprachen des Europarates verfaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen.
Zu Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß sie für die Zwecke des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen die Gerichte erster Instanz (judecatoriile), die Gerichte (tribunalele), das Berufungsgericht (Curtea de Apel), den Obersten Gerichtshof der Justiz (Curtea Suprema de Justitie), das Justizministerium (Ministerul Justitie), die Generalstaatsanwaltschaft (Procuratura Generala) und die Organe des Generalstaatsanwaltes der Republik Moldova (organele procuraturii Republicii Moldova) als Justizbehörden der Republik Moldova betrachtet.
Monaco
Vorbehalt:
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Monaco das Recht vor, Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu gewähren, dass die Ergebnisse der Untersuchungen sowie die in den Dokumenten und den übermittelten Akten enthaltenen Informationen nicht ohne vorhergehende Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als in dem Ersuchen genannte Zwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Erklärungen:
Das Fürstentum Monaco erklärt gemäß Art. 7 Abs. 3, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich auf seinem Hoheitsgebiet befindet, an die Behörden von Monaco innerhalb von nicht weniger als 30 Tagen vor dem für das Erscheinen dieser Personen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird.
Das Fürstentum Monaco erklärt, dass der Ausdruck „Ministerium für Justiz“ für die Ziele des Übereinkommens auf die „Direction des Services Judiciaires“ angewendet wird.
Das Fürstentum Monaco erklärt, dass es von der Möglichkeit gemäß Art. 15 Abs. 6 im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 2 und 4 des Übereinkommens Gebrauch machen will, sodass die Bestimmungen dieser beiden Absätze in folgender Hinsicht anwendbar sind:
– Art. 15 Abs. 2: in dringenden Fällen, wenn die Rechtshilfeersuchen gemäß Art. 3, 4 und 5 direkt von den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei an die Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei gerichtet werden, wird zeitgleich eine Kopie davon dem Ministerium für Justiz der ersuchten Vertragspartei übermittelt;
– Art. 15 Abs. 4: andere Rechtshilfeersuchen als solche gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 und insbesondere Ersuchen im Rahmen von Vorerhebungen sind vom Ministerium für Justiz der ersuchenden Vertragspartei an das Ministerium für Justiz der ersuchten Vertragspartei zu richten und auf demselben Weg wieder zurückzusenden.
Das Fürstentum Monaco fordert gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens, dass Rechtshilfeersuchen sowie beigeschlossene Dokumente von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet werden sollen.
Niederlande
Vorbehalte
Zu Artikel 2
Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen nicht Folge zu geben,
wenn ernstliche Gründe zur Annahme bestehen, daß es sich auf eine zwecks Verfolgung, Bestrafung oder anderer Beeinträchtigung eines Beschuldigten wegen seiner religiösen oder politischen Überzeugungen, seiner Nationalität, seiner Rasse oder der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, eingeleitete Untersuchung bezieht;
insoweit es sich auf eine mit dem Grundsatz „ne bis in idem“ unvereinbare Verfolgung oder ein solches Verfahren bezieht;
insoweit es sich auf eine Untersuchung über Handlungen bezieht, derentwegen der Beschuldigte in den Niederlanden verfolgt wird.
Zu Artikel 11
Die Regierung des Königreiches der Niederlande wird die im Artikel 11 vorgesehene zeitweilige Überstellung nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn nicht besondere Erwägungen entgegenstehen.
Zu Artikel 22
Die Regierung des Königreiches der Niederlande wird die im Artikel 22 erwähnten nachfolgenden Maßnahmen nur insoweit mitteilen, als es die Einrichtung des Strafregisters gestattet.
Zu Artikel 26
Wegen des besonderen Systems zwischen den Benelux-Ländern nimmt die Regierung des Königreiches der Niederlande die Absätze 1 und 3 des Artikels 26 hinsichtlich seiner Beziehungen mit dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg nicht an.
Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, von diesen Bestimmungen hinsichtlich seiner Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abzuweichen.
Erklärungen
Zu Artikel 5
Die Regierung des Königreiches der Niederlande erklärt, daß Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Niederlanden nur erledigt werden, soweit sie sich auf Handlungen beziehen, die auf Grund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zur Auslieferung Anlaß geben können, und unter der Voraussetzung, daß der niederländische Richter gemäß seinem nationalen Recht ihrer Erledigung zugestimmt hat.
Zu Artikel 24
Die Regierung des Königreiches der Niederlande erklärt, daß hinsichtlich der Niederlande unter Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die Mitglieder der rechtsprechenden Gewalt mit Entscheidungsbefugnis, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.
Zu Artikel 25
Falls die Regierung des Königreiches der Niederlande eine Erklärung abgibt, durch welche die Anwendung des Übereinkommens auf Surinam und/oder die niederländischen Antillen ausgedehnt wird, kann sie diese Erklärung mit auf die örtlichen Bedürfnisse bezüglichen Bedingungen versehen und insbesondere erklären, daß das Übereinkommen für diese Länder gesondert gekündigt werden kann.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 21. Juli 1993 die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 681/1993) auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt und gemäß dessen Art. 25 Abs. 4 erklärt, daß die Erklärungen und Vorbehalte, wie sie vom Königreich der Niederlande abgegeben worden sind, auch auf die Niederländischen Antillen mit der Maßgabe Anwendung finden, daß die Regierung des Königreiches der Niederlande
gemäß Artikel 16 erklärt, daß das Königreich der Niederlande verlangt, daß Ersuchen um Rechtshilfe in bezug auf die Niederländischen Antillen und Aruba mit einer englischen Übersetzung versehen sein müssen;
gemäß der Erklärung der Niederländischen Regierung zu Artikel 25 Absatz 4 erklärt, daß das Übereinkommen hinsichtlich der Niederländischen Antillen und Aruba getrennt gekündigt werden kann.
Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am 10. Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien und den Niederlanden den Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt:
Am 1. Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen zur Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis zum 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis zum 31.Dezember 2011 verkürzt oder bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.
Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Art. 18 des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind.
Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.
In diesem Zusammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt:
Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme
Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.
Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln.
Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt.
Rechtshilfeersuchen
Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die zuständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.
Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die zuständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt.
Erklärung:
Unter Berücksichtigung der bestehenden Beziehungen im öffentlichen Recht zwischen dem europäischen Teil der Niederlande, Aruba, Curaçao, Sint Maarten und dem karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), hat der Begriff „Mutterland“, verwendet in Art. 25 Abs. 1 des vorliegenden Übereinkommens, nicht mehr seine ursprüngliche Bedeutung in Bezug auf das Königreich der Niederlande und sollte folglich, soweit es das Königreich betrifft, den „europäischen Teil“ bezeichnen.
Norwegen
Vorbehalte und Erklärungen
Art. 2
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden,
wenn der Beschuldigte von der norwegischen Staatsanwaltschaft oder von den Justizbehörden eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung oder Handlungen verfolgt wird, die zur Verfolgung im ersuchenden Staat Anlaß gegeben haben; oder
wenn der Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil von einem norwegischen Gericht oder von den Justizbehörden eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung oder Handlungen, die zur Verfolgung im ersuchenden Staat Anlaß gegeben haben, verurteilt oder freigesprochen worden ist, oder wenn die norwegische Staatsanwaltschaft oder die Justizbehörden eines dritten Staates beschlossen haben, wegen dieser strafbaren Handlung oder Handlungen keine Verfolgung einzuleiten oder die Verfolgung einzustellen.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 486/1994)
Art. 7 Abs. 1
Ein Ersuchen um Zustellung von Verfahrensurkunden usw. in anderer Weise als durch einfache Übergabe an den in Betracht kommenden Empfänger kann stets abgelehnt werden.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 205/2013)
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 13 Abs. 1 und 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 486/1994)
Die norwegische Regierung gibt außerdem folgende Erklärungen ab:
Art. 5 Abs.1
Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann abgelehnt werden, wenn die im Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.
Art. 7 Abs.3
Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im norwegischen Hoheitsgebiet befindet, muß der zuständigen norwegischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen vor dem Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Art. 16 Abs.2
Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, die nicht in norwegischer, dänischer, englischer oder schwedischer Sprache abgefaßt sind, müssen mit einer Übersetzung in norwegischer Sprache versehen sein. Andernfalls wird das Recht vorbehalten, sie auf Kosten des ersuchenden Staates in die norwegische Sprache übersetzen zu lassen.
Art. 24
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörden“ in Norwegen die Gerichte und die Staatsanwaltschaft, einschließlich der Polizeichefs.
Art. 26 Absatz 4
Das Abkommen vom 26. April 1974 zwischen Norwegen, Dänemark, Island, Finnland und Schweden betreffend Rechtshilfe wird angewendet.
Polen
Erklärungen
Zu Art. 5 Abs. 1:
Die Republik Polen behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum von den in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen.
Zu Art. 7 Abs. 3:
Die Zustellung von Ladungen kann abgelehnt werden, wenn weniger als 30 Tage vor dem Zeitpunkt für das Erscheinen übrigbleiben.
Zu Art. 13:
Nur die im zentralen Register der verurteilten Personen verfügbaren Informationen werden übermittelt.
Zu Art. 15 Abs. 2 und 6:
Wenn Rechtshilfeersuchen direkt an die Justizbehörden gerichtet werden, ist eine Kopie dieser Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium zu übermitteln.
Zu Art. 16 Abs. 2:
Die Ersuchen und andere übermittelte Schriftstücke müssen mit einer Übersetzung in die polnische Sprache oder in eine offizielle Sprache des Europarates versehen sein; die Übersetzung von zuzustellenden Schriftstücken ist nicht erforderlich, wenn die Zustellung die Form einer einfachen Übergabe haben soll. In allen anderen Fällen müssen sie in die polnische Sprache übersetzt sein, wenn der Empfänger ein polnischer Staatsangehöriger ist oder seinen ständigen Aufenthalt in Polen hat.
Zu Art. 24:
Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Staatsanwaltschaften als „Justizbehörden“ betrachtet.
Portugal
Portugal hat am 4. April 1997 nachstehende Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:
Portugal erklärt, daß es Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme nur erledigen wird, wenn die in lit. a und c des Artikels 5 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Portugal erklärt, daß die an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in das Portugiesische oder Französische versehen sein müssen.
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 erklärt Portugal, daß Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, zumindest 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt seinen Behörden übermittelt werden müssen.
Nach den Bestimmungen des Artikels 24 erklärt Portugal, daß für die Zwecke des Übereinkommens der Staatsanwalt als Justizbehörde zu betrachten ist.
Rumänien
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Artikel 5 Absatz 1
Die Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum werden von den folgenden Bedingungen abhängig gemacht:
dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach rumänischem Recht eine auslieferungsfähige strafbare Handlung darstellt,
dass die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem rumänischen Recht vereinbar ist.
Artikel 7 Absatz 3
Die Zustellung von Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich auf rumänischem Hoheitsgebiet befindet, muss der zuständigen rumänischen Behörde zumindest 40 Tage vor dem Zeitpunkt für das Erscheinen bekanntgegeben werden.
Artikel 15 Absatz 6
die Rechtshilfeersuchen in der Phase der Untersuchung und der Strafverfolgung sind an die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof für Rumänien zu richten,
die Rechtshilfeersuchen in der Phase des Urteils sind an das Justizministerium zu richten,
die Rechtshilfeersuchen, auf die in Artikel 15 Absatz 3 Bezug genommen wird, sind an das Innenministerium zu richten,
in Fällen von Dringlichkeit können Rechtshilfeersuchen unmittelbar an die Justizbehörden oder an die Staatsanwaltschaften bei diesen gerichtet werden, sofern vorher eine Abschrift je nach Fall an das Justizministerium oder an die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof für Rumänien gerichtet worden ist.
Artikel 16 Absatz 2
Rechtshilfeersuchen und beigeschlossene Schriftstücke, die an die rumänischen Justizbehörden gemäß diesem Übereinkommen gerichtet werden, müssen mit einer Übersetzung in eine offizielle Sprache des Europarates versehen sein.
Artikel 24
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