(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1968-12-31
Letzte Aktualisierung 2018-03-01
Status Aufgehoben · 2017-11-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 355
Änderungshistorie JSON API

Als rumänische Justizbehörden sind für die Zwecke dieses Übereinkommens die Justizbehörden, die Staatsanwaltschaften bei diesen, das Justizministerium und die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof und für Rechtshilfeersuchen, auf die in Artikel 15 Absatz 3 Bezug genommen wird, das Innenministerium zu betrachten.

6.

Artikel 23

(Anm.: gegenstandslos durch BGBl. III Nr. 181/1999)

Russische Föderation

Vorbehalte

1.

In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass Rechtshilfe in Ergänzung zu den in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen in einem der folgenden Fälle abgelehnt werden kann:

a)

wenn die verdächtige oder einer strafbaren Handlung im ersuchenden Staat beschuldigte Person im Zusammenhang mit dieser strafbaren Handlung in der Russischen Föderation oder in einem dritten Staat vor Gericht steht oder verurteilt oder freigesprochen worden ist, oder wenn in dieser Hinsicht in der Russischen Föderation oder in einem dritten Staat eine Gerichtsentscheidung erlassen wurde, den Fall nicht zu eröffnen oder das Verfahren, hinsichtlich dessen das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde, zu beenden;

b)

wenn das Strafverfahren oder die Strafvollstreckung in Übereinstimmung mit dem Recht der Russischen Föderation wegen des Ablaufs der Verjährung unmöglich geworden ist.

2.

In Übereinstimmung mit Artikel 3 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Beweiserhebungen abzulehnen, wenn die betroffenen Personen von ihrem durch das Gesetz der Russischen Föderation gewährten Recht Gebrauch machen, allgemein oder im besonderen Fall die Beweiserbringung zu verweigern.

3.

In Übereinstimmung mit Artikel 5 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum von den in lit. a, b und c des Absatzes 1 des genannten Artikels des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen.

4.

In Übereinstimmung mit Artikel 7 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Ladungen nicht weniger als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden müssen.

5.

In Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates in ihren Ersuchen um zeitweilige Überstellung von in Haft befindlichen Personen zur Einvernahme als Zeuge oder zur Gegenüberstellung die folgenden Angaben zur Verfügung stellen müssen:

a)

den vollständigen Namen der Person und, falls möglich, den Ort ihrer Haft;

b)

eine Zusammenfassung der strafbaren Handlung, die Zeit und den Ort ihrer Begehung;

c)

die Umstände, die durch die Einvernahme oder die Gegenüberstellung geklärt werden sollen;

d)

den Zeitraum, während dessen die Anwesenheit dieser Person im ersuchenden Staat erforderlich ist.

6.

In Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass Ersuchen um Durchbeförderung einer in Haft befindlichen Person an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zu richten sind.

7.

In Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass bei der Leistung von Rechtshilfe in Übereinstimmung mit Artikel 3, 4 und 5 des Übereinkommens die festgelegten Behörden der Vertragsstaaten verkehren mit:

– dem Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation – in Angelegenheiten justitieller Tätigkeiten des Obersten Gerichtshofes der Russischen Föderation, und dem Justizministerium der Russischen Föderation – in Angelegenheiten im Hinblick auf die Tätigkeiten der anderen Gerichte;

– dem Innenministerium der Russischen Föderation – im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen, die nicht der Genehmigung eines Richters oder eines Staatsanwaltes bedürfen und sich auf die Durchführung von Erhebungen und Voruntersuchungen in Fällen mit Zuständigkeit von Dienststellen des Innenministeriums der Russischen Föderation beziehen;

– dem Föderalen Sicherheitsdienst der Russischen Föderation – im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen, die nicht der Genehmigung eines Richters oder eines Staatsanwaltes bedürfen und sich auf die Durchführung von Erhebungen und Voruntersuchungen in Fällen mit Zuständigkeit des Föderalen Sicherheitsdienstes beziehen;

– die Steuerinspektion der Russischen Föderation – im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen, die nicht der Genehmigung eines Richters oder eines Staatsanwaltes bedürfen und sich auf die Durchführung von Erhebungen und Voruntersuchungen in Fällen mit Zuständigkeit von Dienststellen der Föderalen Steuerinspektion beziehen;

– der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation – in allen anderen Fällen.

In Fällen von Dringlichkeit können Rechtshilfeersuchen unmittelbar von den Justizbehörden des ersuchenden Staates an die Justizbehörden der Russischen Föderation, die im Vorbehalt zu Artikel 24 des Übereinkommens festgelegt worden sind, gerichtet werden. Eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens ist gleichzeitig an die dafür zuständige Zentralbehörde zu senden.

Die in Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Ersuchen sind an das Justizministerium der Russischen Föderation oder an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zu richten.

Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation und die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation werden die Möglichkeit der Anwendung der Verfahrensgesetze des ersuchenden ausländischen Staates bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwägen, wenn diese mit dem Gesetz der russischen Föderation vereinbar sind, sofern die Behörde, die das Rechtshilfeersuchen gestellt hat, darum ersucht.

8.

Die Russische Föderation erklärt, dass die an die Russische Föderation gerichteten Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens mit den Übersetzungen in die Russische Sprache versehen sein müssen.

9.

Die Russische Föderation erklärt, dass die Russische Föderation in Übereinstimmung mit Artikel 22 des Übereinkommens die anderen Vertragsstaaten über die der Verurteilungen ihrer Staatsangehörigen nachfolgenden Maßnahmen auf Grundlage der Gegenseitigkeit und nur im Hinblick auf Informationen, die nach den Gesetzen der Russischen Föderation als amtlich anerkannt sind, benachrichtigen wird.

10.

Die Russische Föderation erklärt, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens die Gerichte und Dienststellen der Staatsanwaltschaften nach Artikel 24 des Übereinkommens als Justizbehörden der Russischen Föderation zu betrachten sind.

Erklärungen

1.

Die Russische Föderation geht vom Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens auf eine Weise angewendet werden, die eine unausweichliche Verantwortlichkeit für die unter das Übereinkommen fallenden Verbrechen sicherstellt.

2.

Die Russische Föderation geht vom Verständnis aus, dass das Gesetz der Russischen Föderation nicht das Konzept der „politischen strafbaren Handlung“ enthält. In allen Fällen, in denen über die Leistung von Rechtshilfe zu entscheiden ist, wird die Russische Föderation die folgenden Handlungen nicht als „politische strafbare Handlungen“ oder als „Handlungen im Zusammenhang mit politischen strafbaren Handlungen“ betrachten:

a)

die in den Artikeln II und III der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1948), in den Artikeln II und III des Übereinkommens zur Unterdrückung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (1973) und in Artikel 1 und 4 des Übereinkommens gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984) beschriebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

b)

die in Artikel 50 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (1949), in Artikel 51 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (1949), in Artikel 130 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen (1949), in Artikel 147 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949), in Artikel 85 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (1977) und in Artikel 1 und 4 des Zusatzprotokolls II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (1977) beschriebenen Verbrechen;

c)

die im Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (1970), im Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (1971) und im Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des oben genannten Übereinkommens von 1971 beschriebenen strafbaren Handlungen;

d)

die im Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (1973) beschriebenen Verbrechen;

e)

die im Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme (1979) beschriebenen Verbrechen;

f)

die im Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (1980) beschriebenen strafbaren Handlungen;

g)

die im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den erlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988) beschriebenen strafbaren Handlungen;

h)

andere vergleichbare, in multilateralen internationalen Verträgen, denen die Russische Föderation als Vertragspartei angehört, beschriebene Verbrechen.

San Marino

Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen von den in Art. 5 lit. a und c genannten Bedingungen abhängig zu machen.

Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie die Rechtshilfe in ihrem Hoheitsgebiet nur gewährt, wenn eine gerichtliche Vorladung an die Behörden von San Marino mindestens vierzig (40) Tage im Voraus vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin übermittelt wird.

Bezüglich Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass jedes Rechtshilfeersuchen und jedes Schriftstück direkt an die zuständige Justizbehörde sowie in Abschrift an das Justizministerium zu übermitteln ist. Die Republik San Marino erklärt, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens das Gericht von San Marino die zuständige Justizbehörde ist.

In Bezug auf Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass jedem Rechtshilfeersuchen und den Behörden von San Marino dazu vorgelegtem und in einer anderen Sprache als Italienisch erstelltem Schriftstück eine Übersetzung ins Italienische, oder wenn dies nicht möglich ist, ins Englische beizufügen ist.

Bezüglich Art. 26 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass alle Bestimmungen der bilateralen Abkommen mit den Vertragsparteien bezüglich Rechtshilfe in Strafsachen in Kraft bleiben, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen.

Bezüglich Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik San Marino das Recht vor, Rechtshilfe unter der Bedingung zu gewähren, dass die Ergebnisse der Ermittlungen sowie übermittelte Informationen, Akten und Dokumente weder verwendet, noch ohne vorherige Zustimmung der ersuchenden Vertragspartei für andere als in dem Ersuchen genannten Zwecke, übermittelt werden dürfen.

Bezüglich Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik San Marino das Recht vor, Rechtshilfe zu verweigern, wenn die Person, welche Gegenstand des Ersuchens ist, für die gleiche Tat durch ein rechtskräftiges Urteil der Justizbehörde von San Marino verurteilt wurde.

In Bezug auf Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie die in Art. 22 angeführten Informationen insoweit zur Verfügung stellt, als es ihr Strafregisteramt erlaubt.

Laut den Behörden von San Marino zielt die Änderung des Vorbehalts zu Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen darauf ab, sicherzustellen, dass die Republik San Marino jeglichen Antrag einer anderen Vertragspartei stattgeben wird, mit der einzigen Einschränkung einer vom Strafregisteramt erstellten Beschränkung.

In der Tat werden nur die auf der Grundlage des Vorbehalts zum Zeitpunkt der Ratifizierung von ausländischen Justizbehörden eingereichten Anträge angenommen.

Im überarbeiteten Text verpflichtet sich die Republik San Marino auch Anträge anderer Behörden, insbesondere von Justizministerien anderer Länder anzunehmen, wie ausdrücklich in Art. 22 des Übereinkommens vorgesehen.

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass für die Zwecke des Übereinkommens folgende Justizbehörden zuständig sind:

– Justizkommissar – Untersuchungsrichter (Commissario della Legge – Giudice inquirente)

– Justizkommissar – Strafrichter (Commissario della Legge – Giudice decidente)

– Staatsanwalt (Procuratore del Fisco)

– Berufungsrichter in Strafsachen (Giudice di appello penale)

– Strafrichter dritter Instanz Giudice per la Terza Instanza penale)

– Richter für außerordentliche Rechtsmittel in Strafsachen (Giudice per i Rimedi straordinari in materia penale)

– Verfassungsgerichtshof (Collegio Garante della costituzionalità delle norme).

Schweden

1.

Vorbehalte

Art. 2

Ein Rechtshilfeersuchen kann abgelehnt werden, wenn in Schweden hinsichtlich derselben Tat ein Urteil oder eine Entscheidung, auf die Strafverfolgung zu verzichten, ergangen ist.

Art. 10 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 7 und Art. 20

Das Übereinkommen vom 26. April 1974 zwischen Schweden, Dänemark, Finnland, Island und Norwegen über die Rechtshilfe durch Zustellung und Beweiserhebung bleibt in Kraft.

Art. 11

Schweden zieht seinen allgemeinen Vorbehalt zu Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zurück. Wenn Ersuchen in Übereinstimmung mit Artikel 11 vorgelegt werden, wird Schweden kraft seines zu Artikel 2 gemachten Vorbehaltes verlangen, daß die strafbare Handlung, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch eine Straftat nach schwedischem Recht ist. Andere Vorbehalte, die Schweden zu Artikel 2 gemacht hat, werden nicht angewendet, wenn ein Ersuchen nach Artikel 11 vorgelegt wird. In Hinblick darauf ist Schweden bereit im folgenden Umfang Rechtshilfe nach Artikel 11 zu leisten.

Nachdem ein Ersuchen durch einen fremden Staat vorgelegt wurde, kann ein Häftling in Schweden dem ersuchenden Staat zum Zwecke der Vernehmung oder Gegenüberstellung im Zusammenhang mit einer Voruntersuchung oder Hauptverhandlung überstellt werden, wenn die Vernehmung oder die Gegenüberstellung andere Sachverhalte betrifft als die vom Häftling begangenen Straftaten. Ein solches Ersuchen wird von der Regierung geprüft.

Ein Ersuchen um Überstellung wird abgelehnt, wenn der Häftling der Überstellung nicht zustimmt. Ein Ersuchen kann auch abgelehnt werden,

1.

wenn die Überstellung geeignet ist, die Haft des Täters zu verlängern,

2.

wenn die Anwesenheit des Häftlings für ein in Schweden anhängiges Strafverfahren benötigt wird,

3.

wenn die strafbare Handlung, auf die sich das Ersuchen bezieht, keine Straftat nach schwedischem Recht ist oder eine politische oder militärische strafbare Handlung ist, oder

4.

wenn andere gebieterische Erwägungen der Überstellung des Häftlings entgegenstehen.

Ein Ersuchen muß genaue Angaben enthalten

1.

über den Namen des Häftlings und den Ort seiner Anhaltung,

2.

über die strafbare Handlung und die Zeit und den Ort der Tat,

3.

was die Vernehmung oder Gegenüberstellung umfassen wird, und

4.

wie lange die Anwesenheit des Häftlings im fremden Staat erforderlich sein wird.

Der Justizminister kann die Bewilligung zur Beförderung eines Häftlings durch Schweden in einen fremden Staat erteilen, der zur Vernehmung oder Gegenüberstellung in einen anderen Staat zu überstellen ist.

Im Hinblick auf den Geschäftsweg, auf den ein Ersuchen um Überstellung oder Beförderung einer in Haft befindlichen Person vorzulegen ist, wird auf die schwedische Erklärung nach Artikel 15 Abs. 6 des Übereinkommens Bezug genommen.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2001)

Art. 22

Mitteilungen betreffend nachfolgende Maßnahmen werden nur insoweit bekannt gegeben, als dies nach den schwedischen Vorschriften möglich ist.

2.

Erklärungen

Art. 5

Schweden wird die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme den in Abs. 1 lit. a und c vorgesehenen Bedingungen unterwerfen.

Art. 7 Abs. 3

Die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in Schweden befindet, muß den schwedischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.

Art. 11

Eine Person, die sich in Schweden in Haft befindet, kann in einen anderen Staat überstellt werden, wenn die Vernehmung oder die Gegenüberstellung andere Fragen als die strafrechtliche Verantwortlichkeit der in Haft befindlichen Personen betrifft.

(Anm.: Erklärung zu Art. 15 Abs. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2001)

Art. 16 Abs. 2

Das Ersuchen muss zusammen mit den Beilagen ins Schwedische, Dänische oder Norwegische übersetzt sein, sofern die mit dem Ersuchen befasste Behörde im Einzelfall nichts anderes zulässt.

(Anm.: Erklärung zu Art. 21 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2001)

Art. 24

Für die Zwecke des Übereinkommens betrachtet Schweden die Gerichte und die Staatsanwälte als Justizbehörden.

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Schweden, dass die zuständige Behörde betreffend die Zustellung von Schriftstücken gemäß Art. 7 des Übereinkommens mit 19. Dezember 2013 wie folgt geändert wurde:

„County Administrative Board von Stockholm“.

Schweiz

Vorbehalte und Erklärungen

Zu Art. 1:

Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß als schweizerische Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens zu betrachten sind:

die Tribunale, ihre Gerichte, Kammern und Abteilungen;

die Schweizerische Bundesanwaltschaft (Ministère public);

das Bundesamt für Polizeiwesen (Anm.: jetzt: Bundesamt für Justiz);

die Behörden, die nach kantonalem oder Bundesrecht ermächtigt sind, Untersuchungen in Straffällen durchzuführen, Haftbefehle und Vorladungen (mandats de répression) auszustellen oder in einem mit einem Straffall in Zusammenhang stehenden Verfahren Entscheidungen zu treffen. Da die Amtsbezeichnungen dieser Behörden Unterschiede aufweisen, wird die zuständige Behörde soweit erforderlich bei der Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens ausdrücklich bestätigen, daß es sich bei ihr um eine Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens handelt.

Zu Artikel 2:

a)

Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind.

b)

Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, daß die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschließlich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird.

c)

Der ersuchende Staat kann die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte in Abweichung von der in Ziffer b enthaltenen Bedingung verwenden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre, oder wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.

Zu Art. 5 Ziffer 1:

Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Schweiz die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangsmaßnahme erfordert, der in Art. 5 Ziffer 1 Buchstabe a des Übereinkommens erwähnten Bedingung unterwerfen wird.

Zu Art. 7 Ziffer 3:

Die Schweiz verlangt, daß Ersuchen um Zustellung von Vorladungen an einen Beschuldigten in der Schweiz bei der nach Art. 15 Ziffer 4 zuständigen schweizerischen Behörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt einzutreffen haben.

Zu Art. 11 Ziffer 3, 13 Ziffer 1 und 15 Ziffer 1 und 3:

Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß im Sinne der vorgenannten Bestimmungen in der Schweiz folgende Behörden zuständig sind:

1.

Das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bern

a)

für den Erlaß des Haftbefehls gegen Häftlinge, die den schweizerischen Behörden nach Art. 11 Ziffer 1 oder 2 des Übereinkommens übergeben werden, sowie

b)

für die Entgegennahme aller Rechtshilfeersuchen des Auslands und für die Übermittlung aller schweizerischer Rechtshilfeersuchen, für die das Übereinkommen in Art. 15 die Übermittlung durch das Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an dasjenige der ersuchten Vertragspartei vorsieht.

2.

Das Bundesamt für Justiz in Bern für die Stellung und die Entgegennahme von Ersuchen um Abgabe von Strafregisterauszügen nach Art. 15 Ziffer 3 Satz 1.

Zu Art. 12 Ziffer 3:

Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, daß nach Auffassung der schweizerischen Behörden die nach Art. 12 Ziffer 3 des Übereinkommens erforderliche Voraussetzung der Beendigung des Schutzes im Gegensatz zu Art. 14 des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens nur erfüllt ist, wenn der freien Ausreise des Zeugen, Sachverständigen oder des auf freiem Fuße befindlichen Beschuldigten aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.

Zu Art. 13 Ziffer 2:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, Ersuchen nach Art. 13 Ziffer 2 nur stattzugeben, wenn darin die Notwendigkeit der Beschaffung des Strafregisterauszuges auf dem amtlichen Wege stichhaltig begründet ist, da jedermann das Recht hat, Auszüge aus dem Strafregister zu verlangen, die seine Person betreffen.

Zu Art. 16 Ziffer 2:

Die Schweiz verlangt, daß an die schweizerischen Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen, mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellung einer Vorladung, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind.

Serbien und Montenegro:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens wird Serbien und Montenegro Rechtshilfe nur in Verfahren über strafbare Handlungen, die in Gesetzen Serbiens und Montenegros festgehalten sind, leisten, wobei die Strafverfolgung Serbiens und Montenegros im Falle eines Rechtshilfeersuchens in die Gerichtsbarkeit der zuständigen serbisch-montenegrinischen Gerichte fällt.

Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens wird Serbien und Montenegro gerichtliche Vorladungen, die auf den Namen einer Person lauten, gegen die gerichtliche Verfahren eingeleitet wurden und die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, nur dann zustellen, wenn die Vorladung der zuständigen gerichtlichen Behörde 30 Tage vor dem für die besagte Person festgesetzten Gerichtstermin übermittelt wird.

Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens und in Verbindung mit der Umsetzung von Art. 15 Abs. 2 des Übereinkommens ersucht Serbien und Montenegro um Übermittlung einer Kopie des Rechtshilfeersuchens an das Bundesministerium für Justiz.

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens hält Serbien und Montenegro hiermit fest, dass für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens als gerichtliche Behörden ordentliche Gerichte sowie die Staatsanwaltschaften zu betrachten sind.

Slowakei

Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993:

Der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehält sowie die abgegebene Erklärung wurden seitens der Slowakei bestätigt.

Erklärungen:

Artikel 15 Absatz 6:

Rechtshilfeersuchen, auf die in Art. 3, 4 und 5 Bezug genommen wird, sind an das Justizministerium der Slowakischen Republik zu richten, wenn das Verfahren im ersuchenden Staat das Hauptverhandlungsstadium erreicht hat. In allen anderen Fällen sind sie an die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik zu richten.

Die Slowakei erklärt, dass

– Ersuchen gemäß Art. 11 des Übereinkommens an das Ministerium für Justiz der Slowakischen Republik zu richten sind.

– Ersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 sowie Informationen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens an das Büro des Generalstaatsanwalts der Slowakischen Republik zu richten sind.

Artikel 16 Absatz 2:

Die Slowakische Republik lädt die anderen Vertragsparteien ein, ihre Ersuchen und beigefügten Schriftstücke, die entweder nicht in slowakischer Sprache oder nicht in einer der Amtssprachen des Europarats abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen vorzulegen.

Artikel 24 :

Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die folgenden Behörden als Justizbehörden in der Slowakischen Republik anzusehen: das Justizministerium der Slowakischen Republik, die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik, alle Gerichte und Staatsanwaltschaften unabhängig von ihrer Bezeichnung.

Slowenien

Erklärungen:

Gemäß Art. 5 behält sich Slowenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen von den folgenden Bedingungen abhängig zu machen:

a)

dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht der Republik Slowenien strafbar ist;

b)

dass die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht der Republik Slowenien vereinbar ist.

Gemäß Art. 16 Abs. 2 behält sich die Republik Slowenien das Recht vor zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Slowenische versehen sein müssen.

Gemäß Art. 24 betrachtet Slowenien für die Zwecke dieses Übereinkommens die Gerichte und Staatsanwaltschaften als Justizbehörden.

Spanien

VORBEHALTE

Artikel 5 Absatz 1

Spanien behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen den folgenden Bedingungen zu unterwerfen:

a)

Die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung muß nach spanischem Recht strafbar sein.

b)

Die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung muß nach spanischem Recht auslieferungsfähig sein.

c)

Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muß mit dem spanischen Recht vereinbar sein.

Artikel 16 Absatz 2

Spanien behält sich das Recht vor zu verlangen, daß ihm die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer ordnungsgemäß beglaubigten Übersetzung in die spanische Sprache übermittelt werden.

Artikel 22

Spanien behält sich das Recht vor, andere Vertragsparteien nicht von gelöschten, spanische Staatsangehörige betreffenden Eintragungen in das Strafregister zu benachrichtigen.

ERKLÄRUNGEN

Artikel 7 Absatz 3

Spanien erklärt zu Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens, daß die in dieser Bestimmung enthaltene Frist nicht weniger als dreißig Tage betragen darf.

Artikel 15 Absatz 6

Spanien erklärt, daß in jenen dringenden Fällen, in denen Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den spanischen Justizbehörden übermittelt werden, eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens auch dem spanischen Justizministerium übersendet werden muß.

Artikel 24

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Spanien, dass für die Zwecke des Übereinkommens folgende Justizbehörden zuständig sind:

a)

gewöhnliche Richter und Gerichte;

b)

Registerbeamte;

c)

Staatsanwälte;

d)

Militärrichter und Gerichte;

e)

Berichterstattende Registerbeamte der Militärgerichte.

Diese Erklärung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen, abgeschlossen in Straßburg am 17. März 1978.

In Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen möchte Spanien die Begriffe „Registrars“ in der englischen Version und „Greffiers“ in der französischen Version durch „Secretarios Judiciales“ im Text der von Spanien gemäß Art. 24 abgegebenen Erklärung ersetzen. Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet am 17. März 1978 in Straßburg.

Diese Änderung erfolgt gemäß den Anweisungen des Justizministeriums, da das englische Wort „Registrars“ und das französische Wort „Greffiers“ nicht genau den Funktionen entsprechen, die von den „Secretarios Judiciales“ im spanischen Rechtssystem ausgeübt werden.

Daher werden spezielle Begriffe des innerstaatlichen Rechts (wie z. B. „Rechtspfleger“ und „Greffier“) aufgrund ihrer Einzigartigkeit in ihrer eigenen Sprachen verwendet, nach Angaben des Justizministeriums sollte der Begriff „Secretarios Judiciales“ ohne eine Übersetzung im Text der zu Art. 24 abgegebenen Erklärung zum besagten Übereinkommen verwendet werden.

Tschechische Republik

Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993:

Der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehalt sowie die abgegebene Erklärung wurden seitens der Tschechischen Republik bestätigt und die Erklärung wie folgt ergänzt:

Im Sinne des Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens sind Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, bevor der Fall vor Gericht gebracht wurde, an die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechischen Republik und, nach dem der Fall vor Gericht gebracht wurde, an das Justizministerium der Tschechischen Republik zu richten.

In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen sind Ersuchen um Zustellung von Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik aufhält, mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt den zuständigen Behörden der Tschechischen Republik zu übermitteln.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik am 19. November 1996 gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt, daß die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind:

Die Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik, die Kreis- und Bezirksanwaltschaften, die Stadtstaatsanwaltschaft in Prag, das Justizministerium der Tschechischen Republik, die Kreis- und Bezirksgerichte und das Stadtgericht in Prag.

Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass

a)

Rechtshilfeersuchen, die ihren Ursprung im Ermittlungsverfahren haben, an das Büro des Oberstaatsanwaltes der Tschechischen Republik übermittelt werden sollen;

b)

andere Ersuchen an das Justizministerium der Tschechischen Republik zu richten sind.

Tschechoslowakei

Vorbehalt:

Gemäß den Bestimmungen in Art. 5 Abs. 1 lit. a und c erfolgt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen unter den Bedingungen, daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht der Tschechoslowakei strafbar ist und die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht der Tschechoslowakei vereinbar ist.

Erklärung:

Im Sinne des Art. 15 Abs. 6 sind Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, bevor die Angelegenheit bei einem Gericht anhängig ist, an die Generalstaatsanwaltschaft und nachdem sie bei einem Gericht anhängig war, an das Justizministerium der Tschechischen Republik oder an das Justizministerium der Slowakischen Republik zu richten. Gemäß der Konvention muß eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich auf tschechoslowakischem Hoheitsgebiet befindet, der zuständigen tschechoslowakischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen vor dem Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.

Die Justizbehörden, die für die Durchführung der Konvention zuständig sind, sind die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, das Justizministerium der Tschechischen Republik und das Justizministerium der Slowakischen Republik.

Türkei

1.

Zu Artikel 5

Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen wird den Bedingungen der lit. a, b und c des Absatzes 1 unterworfen.

2.

Zu Artikel 7 Abs. 3

Vorladungen für Beschuldigte, die sich im Hoheitsgebiet der Türkischen Republik befinden, müssen den beteiligten türkischen Behörden mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.

Ukraine

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Ukraine nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Artikel 2

Die Ukraine behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen, wenn

a)

ernstliche Gründe für die Annahmen bestehen, daß es auf die Verfolgung, Aburteilung oder Bestrafung einer Person wegen seiner/ihrer Rasse, Hautfarbe, politischen, religiösen oder anderen Überzeugungen, Geschlechts, ethnischen oder sozialen Herkunft, sozialen Status, Aufenthaltsorts, Sprache oder anderer Merkmale abzielen;

b)

die Erledigung des Ersuchens mit dem Grundsatz „non bis in idem“ („es darf nicht zwei Strafen für dieselbe Handlung geben“) unvereinbar ist;

c)

das Ersuchen eine Handlung betrifft, die Gegenstand einer Untersuchung oder justizbehördlichen Überprüfung in der Ukraine ist.

Artikel 5 Absatz 1

Die Ukraine wird justizbehördlichen Entscheidungen betreffend Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen unter den in Art. 5 Abs. 1 lit. c vorgesehenen Bedingungen entsprechen.

Artikel 7 Absatz 3

Ladungen für einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet der Ukraine aufhält, dürfen den betreffenden Behörden nicht später als 40 Tage vor dem für das Erscheinen vor dem Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.

Artikel 16 Absatz 2

Ersuchen und beigeschlossene Schriftstücke werden der Ukraine zusammen mit einer Übersetzung ins Ukrainische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates übermittelt, sofern diese nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt sind.

Artikel 24

Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit, Staatsanwälte auf allen Ebenen und Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen als „Justizbehörden“ der Ukraine zu betrachten.

Erklärung:

Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (in Fällen von Rechtshilfeersuchen durch Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen) sind jene Behörden, auf die in Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens Bezug genommen wird.

Ungarn

Vorbehalte

Artikel 2

Ungarn behält sich das Recht vor, Rechtshilfe nur für jene Verfahren zu leisten, die im Hinblick auf solche strafbaren Handlungen eingeleitet wurden, die auch nach ungarischem Recht strafbar sind.

Artikel 13 Absatz 1

Auszüge oder Auskünfte aus dem Strafregister werden nur in bezug auf eine Person erteilt, die beschuldigt oder vor Gericht gestellt wurde.

Artikel 13 Absatz 2

Die in diesem Absatz genannte Rechtshilfe kann durch Ungarn nicht geleistet werden.

Erklärungen

Artikel 5 Absatz 1

Durchsuchung und Beschlagnahme werden in Ungarn nur unter der in lit. c festgelegten Bedingung durchgeführt.

Artikel 7 Absatz 3

Ladungen für in Ungarn aufhältige Personen werden nur zugestellt, wenn die Ladungen der zuständigen ungarischen Behörde mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.

Artikel 15 Absatz 6

Ungarn erklärt, daß an seine Justizbehörden gerichtete Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium übermittelt werden müssen.

Artikel 16

Eine Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und der beigeschlossenen Schriftstücke entweder ins Ungarische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates wird verlangt, sofern diese nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt worden sind.

Artikel 22

Ungarn erklärt, daß es die anderen Vertragsparteien nicht automatisch von den in diesem Artikel bezeichneten strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen benachrichtigen wird.

Artikel 24

Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind in Ungarn als Justizbehörden zu betrachten:

Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft.

Vereinigtes Königreich

Vorbehalte

1.

Artikel 2

Zu Artikel 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, bereits im Vereinigten Königreich oder in einem dritten Staat wegen jener strafbaren Handlung verurteilt oder freigesprochen wurde, der das selbe Verhalten zugrundeliegt, wie das, welches Anlaß für das Verfahren hinsichtlich dieser Person im ersuchenden Staat gegeben hat.

2.

Artikel 3

Zu Artikel 3 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland das Recht vor, weder Zeugeneinvernahmen durchzuführen noch die Beibringung von Akten oder anderen Schriftstücken zu erwirken, sofern sein Recht diesbezüglich Privilegien, Nichterzwingbarkeiten oder andere Ausnahmen von der Beweispflicht anerkennt.

3.

Artikel 5 Absatz 1

In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen folgenden Bedingungen zu unterwerfen:

a)

daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht des Vereinigten Königreiches strafbar ist; und

b)

daß die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht des Vereinigten Königreiches vereinbar ist.

4.

Artikel 11 Absatz 2

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sieht sich nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 Absatz 2 um Durchbeförderung von Häftlingen durch sein Gebiet zu bewilligen.

5.

Artikel 12

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland wird die Gewährung des sicheren Geleites nach Artikel 12 nur dann erwägen, wenn dies besonders von der Person, welcher das sichere Geleit zu gewähren wäre, oder von der zuständigen Behörde jener Vertragspartei, die um Rechtshilfe ersucht hat, begehrt wird. Ein Ersuchen um sicheres Geleit wird nicht bewilligt, wenn die Justizbehörden des Vereinigten Königreiches zur Ansicht gelangen, daß eine Bewilligung nicht im öffentlichen Interesse steht.

6.

Artikel 21

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.

Erklärungen

Erklärung 1

Hinsichtlich der Regierung des Vereinigten Königreiches und Nordirland sind Bezugnahmen auf das „Justizministerium“ für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Bezugnahmen auf das Home Office (für England und Wales), das „Crown Office“ (für Schottland)und das „Northern Ireland Office“ (für Nordirland).

Erklärung 2

Artikel 16 Absatz 2

In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches das Recht vor, zu verlangen, daß Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer beigefügten Übersetzung ins Englische an sie gerichtet werden.

Erklärung 3

Artikel 24

Hinsichtlich der zu Art. 24 abgegebenen Erklärung (Erklärung 3) erklärt das Vereinigte Königreich, dass es auch zusätzlich die folgenden Behörden als Justizbehörden betrachtet:

Das Vereinigte Königreich hat weiter erklärt, dass es den Solicitor of Her Majesty’s Customs and Excise und von diesem ermächtigte Personen des Solicitor’s Office oder die Commissioners of the Inland Revenue nicht mehr als Justizbehörden für die Zwecke dieses Übereinkommens betrachtet. Die genannten Behörden werden durch den Director of the Revenue and Customs Prosecutions Office und jede vom Direktor dieser Behörde ermächtigte Person aus diesem Amt ersetzt. Die Erklärung nach Art. 24 des Übereinkommens lautet daher mit Wirkung vom 1. Mai 2005 wie folgt:

In Übereinstimmung mit Art. 24 betrachtet die Regierung des Vereinigten Königreiches für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden:

– Magistrates' Courts, der Crown Court und der High Court;

– der Attorney General für England und Wales;

– der Director of Public Prosecutions und jeder Crown Prosecutor;

– der Director und jedes ernannte Mitglied des Serious Fraud Office;

– der Secretary of State for Trade and Industry hinsichtlich seiner Funktion für Aufklärung und Verfolgung strafbarer Handlungen;

– der Director of the Revenue and Customs Prosecutions Office und jede vom Direktor dieser Behörde ermächtigte Person;

– District Courts und Sheriff Courts und der High Court of Justiciary;

– der Lord Advocate;

– jeder Procurator Fiscal;

– der Attorney General für Nordirland;

– der Director of Public Prosecutions in Nordirland;

– die Financial Services Authority.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt vor, dass gemäß Art. 25 Abs. 5 des Übereinkommens und Art. 7 Abs. 2 des Zusatzprotokolls das Vereinigte Königreich die Ratifikation des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls auf Jersey, ein Gebiet für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.

Die Vorbehalte der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland anlässlich der Ratifikation bezüglich Art. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 und Art. 21 des Übereinkommens und Art. 8 Abs. 2 (bezüglich Kapitel II und III) des Zusatzprotokolls werden in Bezug auf die Insel Jersey angewandt. Weiters habe ich die Ehre, zusätzliche Erklärungen im Namen der Vogtei Jersey zu machen:

In Bezug auf die Insel Jersey verlangt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dass die Verweise an das „Justizministerium“ zum Zwecke der Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, 3 und 6, Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 an Ihre Majestät Generalstaatsanwalt für Jersey zu richten sind.

Gemäß Art. 16 Abs. 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Jersey das Recht vor, dass den an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Unterlagen Übersetzungen ins Englische beigefügt sein sollen.

Im Namen der Insel Jersey, merkt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an, dass die kleine Gerichtsbarkeit von Jersey eine ungleich höhere Anzahl von Rechtshilfeersuchen erhält, als sie stellt. Unter den gegebenen Umständen äußert die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Jersey den Wunsch, dass die Antragsteller bereit sind, außerhalb des in Art. 20 festgelegten Anwendungsbereichs eine angemessene Erstattung der Aufwendungen zu berücksichtigen. Im Namen der Insel Jersey erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dass eine fehlende Einigung über die Erstattung von Aufwendungen das Engagement der Insel Jersey betreffend die im Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.

Gemäß Art. 24 erachtet die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland für die Zwecke des Übereinkommens folgende Behörden als Justizbehörden auf der Insel Jersey:

– das Amtsgericht und der königlicher Gerichtshof

– Ihre Majestät der Generalstaatsanwalt für Jersey.

Zur Erfüllung der Bestimmungen des Art. 25 Abs. 5 des Übereinkommens verlange ich die Zirkulation dieser Note an alle anderen Vertragsparteien, auf der Grundlage, dass, wenn innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag dieser Zirkulation keine Ablehnungsnote erhalten wird, eine diesbezügliche Vereinbarung bezüglich Art. 25 Abs. 5 als gültig zwischen dem Vereinigten Königreich und jeder der Vertragsparteien erachtet wird.

Zypern

Vorbehalte

Artikel 2

Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, in der Republik Zypern wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wurde, der dasselbe Verhalten zugrunde liegt, wie das, welches Anlass für das Verfahren hinsichtlich dieser Person im ersuchenden Staat gegeben hat.

Artikel 5

Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen von den in Art. 5 Abs. 1 lit. a und c festgelegten Bedingungen abhängig zu machen.

Artikel 11

Für die Zwecke des Art. 11 Abs. 1 behält sich die Regierung der Republik Zypern das Recht vor, die Überstellung eines Häftlings in allen in unter Abs. 2 des Abs. 1 dieses Artikels aufgezählten Fällen abzulehnen.

Für die Zwecke des Art. 11 Abs. 2 behält sich die Regierung der Republik Zypern das Recht vor, die Bewilligung der Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen abzulehnen.

Erklärungen

Artikel 7

Für die Zwecke des Art. 7 Abs. 3 verlangt die Regierung der Republik Zypern, dass Ladungen, die an eine beschuldigte Person, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, zuzustellen sind, mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt ihren Behörden übermittelt werden müssen.

Artikel 15 Absatz 6

Alle nach diesem Übereinkommen an die Republik Zypern gesandten Rechtshilfeersuchen müssen an das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung gerichtet werden. In dringenden Fällen können Ersuchen durch die Interpol übermittelt werden.

Artikel 16 Absatz 2

Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke, die nicht in Englisch oder Griechisch abgefasst worden sind, müssen mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.

Artikel 24

Für die Zwecke dieses Übereinkommens betrachtet die Regierung der Republik Zypern die Folgenden als „Justizbehörden“:

– alle die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Gerichte der Republik;

– alle attorneys of the Law Office der Republik (Office of the Attorney General);

– das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung;

– die Behörden oder Personen, die durch innerstaatliches Recht ermächtigt sind, strafrechtliche Fälle zu untersuchen, einschließlich der Polizei, des Departments of Customs and Excise und des Departments of Inland Revenue.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in der Überzeugung, daß die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen;

in der Erwägung, daß die Rechtshilfe mit der Auslieferung zusammenhängt, die bereits Gegenstand eines am 13. Dezember 1957 unterzeichneten Übereinkommens war,

sind wie folgt übereingekommen:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich 580/1976 Ü, 296/1983 Z, 303/1983 Ü, 800/1994 Z Albanien III 128/2000 Ü, III 129/2000 Z, III 67/2007 Ü Andorra III 199/2005 Ü Armenien III 159/2002 Ü, III 42/2012 Z, III 45/2012 Ü Aserbaidschan III 18/2004 Z, III 199/2005 Ü Belgien 521/1975 idF 596/1975 (DFB) Ü; III 163/2002 Z1; III 45/2012 Ü; III 22/2018 Z2 Bosnien-Herzegowina III 199/2005 Ü Bulgarien 693/1994 Ü, 694/1994 Z, III 159/2002 Ü, III 199/2005 Ü Chile III 42/2012 Z, III 45/2012 Ü Dänemark 41/1969 Ü, 296/1983 Z, III 17/2015 Ü Deutschland 269/1991 Z, 122/1994 Ü Deutschland/BRD 24/1977 Ü Estland III 149/1997 Ü, III 150/1997 Z, III 199/2005 Ü Finnland 202/1981 Ü, 176/1985 Z, 486/1994 Ü, III 199/2005 Ü, III 187/2014 Ü Frankreich 41/1969 Ü, 269/1991 Z Georgien III 18/2000 Ü, III 18/2004 Z Griechenland 41/1969 Ü, 296/1983 Z Irland III 45/1997 Ü, III 46/1997 Z Island 175/1985 Ü, 176/1985 Z Israel 41/1969 Ü, 753/1974 Ü, III 74/1999 Ü, III 159/2002 Ü Italien 41/1969 Ü, 632/1977 Ü, 30/1987 Z, III 67/2007 Ü Korea/R III 42/2012 Z, III 45/2012 Ü Kroatien III 128/1999 Ü, III 220/1999 Z Lettland III 149/1997 Ü, III 150/1997 Z, III 45/2012 Ü Liechtenstein 25/1970 Ü Litauen III 97/1997 Ü, III 98/1997 Z Luxemburg 56/1977 Ü, III 216/2000 Z, III 159/2002 Ü Malta 329/1994 Ü, III 205/2013 Ü, III 198/2017 Z Mazedonien III 181/1999 Ü, III 220/1999 Z Moldau III 79/1998 Ü, III 196/2001 Z Monaco III 67/2007 Ü Niederlande 133/1969 Ü, 296/1983 Z, 531/1990 Z, 809/1993 Ü, 487/1994 Z, III 45/2012 Ü, III 205/2013 Ü Norwegen 41/1969 Ü, 30/1987 Z, 486/1994 Ü, III 199/2005 Ü, III 205/2013 Ü Polen 230/1996 Ü, 231/1996 Z Portugal 846/1994 Ü, 183/1995 Z, III 97/1997 Ü Rumänien III 110/1999 Ü, III 111/1999 Z, III 181/1999 Ü Russische F III 70/2000 Ü, III 71/2000 Z San Marino III 45/2012 Ü, III 205/2013 Ü Schweden 41/1969 Ü, 146/1976 Ü, 296/1983 Z, 607/1992 Ü, III 104/2001 Ü, III 187/2014 Ü Schweiz 41/1969 Ü, 199/1986 Ü, III 97/1997 Ü, III 159/2002 Ü Serbien-Montenegro III 18/2004 Z, III 199/2005 Ü Slowakei 178/1993 Ü, 486/1994 Ü, 613/1996 Z, III 146/2000 Ü, III 67/2007 Ü Slowenien III 233/2001 Ü, III 234/2001 Z Spanien 509/1982 Ü, 375/1991 Z, III 42/2012 Z, III 45/2012 Ü, III 205/2013 Ü, III 198/2017 Ü, Z Tschechische R 178/1993 Ü, 486/1994 Ü, 59/1996 Ü, III 45/1997 Ü, III 46/1997 Z, III 227/2014 Ü Tschechoslowakei 262/1992 Ü Türkei 366/1969 Ü, 269/1991 Z Ukraine III 127/1998 Ü, III 128/1998 Z, III 115/2000 Ü, III 198/2017 Z Ungarn 681/1993 Ü, 682/1993 Z Vereinigtes Königreich 163/1992 Ü, 164/1992 Z, III 199/2005 Ü, III 42/2012 Z, III 45/2012 Ü *Zypern III 115/2000 Ü, III 116/2000 Z

Sonstige Textteile

Nachdem das am 20. April 1959 in Straßburg beschlossene Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich, welches also lautet:…

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit vorstehenden Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. Juli 1968

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 198/2017)

Vorbehalte und Erklärungen der Republik Österreich

Vorbehalt zu Artikel 1 Absatz 1

Österreich wird Rechtshilfe nur in Verfahren leisten, die auch nach österreichischem Recht strafbare Handlungen betreffen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind.

Vorbehalt zu Artikel 2 lit. a

(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 303/1983)

Vorbehalt zu Artikel 2 lit. b

Unter „anderen wesentlichen Interessen seines Landes“ versteht Österreich insbesondere die Wahrung der in den österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geheimhaltungspflicht.

Vorbehalt zu Artikel 4

(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 580/1976)

Erklärung betreffend Artikel 5 Absatz 1

Österreich wird die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der in lit. C festgesetzten Bedingung unterwerfen.

Erklärung betreffend Artikel 7 Absatz 3

Österreich wird die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im österreichischen Hoheitsgebiet befindet, nur zustellen, wenn die Vorladung der zuständigen österreichischen Justizbehörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zugekommen ist.

Vorbehalt zu Artikel 11

Der Überstellung eines Häftlings als Zeugen oder zur Gegenüberstellung wird in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 lit. a, b und c nicht zugestimmt werden.

Erklärung betreffend Artikel 16 Absatz 2

Rechtshilfeersuchen und deren Beilagen müssen – unbeschadet der Bestimmung des Artikels 16 Absatz 3 –, sofern sie nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Eine Übersetzung der in Artikel 21 Absatz 1 erwähnten Anzeigen wird nicht verlangt.

Erklärung betreffend Artikel 24

Im Sinne dieses Übereinkommens wird Österreich als österreichische Justizbehörden die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz betrachten.

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 2. Oktober 1968 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am 31. Dezember 1968 in Kraft getreten.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Norwegen, Schweden und die Schweiz.

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich wird — soweit nicht Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zur Anwendung kommt — Artikel 2 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in Hinkunft entsprechend seiner innerstaatlichen Gesetzgebung (Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 529/1979) anwenden. Gemäß §51 Z l dieses Gesetzes ist die Leistung von Rechtshilfe in den Fällen ausgeschlossen, in denen eine Auslieferung gemäß §§ 1.4 und 15 ARHG unzulässig wäre. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 14. Eine Auslieferung ist unzulässig

1.

wegen politischer strafbarer Handlungen,

2.

wegen anderer strafbarer Handlungen, denen politische Beweggründe oder Ziele zugrunde liegen, es sei denn, daß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt.

§ 15. Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach österreichischem Recht ausschließlich

1.

militärischer Art sind oder

2.

in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen, ist unzulässig.

Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:

Albanien

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Albanien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen wird von den in Art. 5 Abs. 1 lit. a und c festgesetzten Bedingungen abhängig gemacht.

In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 6 erklärt Albanien, dass eine Abschrift aller unmittelbar zwischen den Justizbehörden gestellten Rechtshilfeersuchen sowie auch der beigefügten Akten gleichzeitig an sein Justizministerium zu übermitteln ist.

In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 erklärt Albanien, dass Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen, sofern nicht auf Grundlage der Gegenseitigkeit abgeschlossene Vereinbarungen anderes vorsehen.

In Übereinstimmung mit Art. 24 erklärt die Republik Albanien, dass folgende Behörden als Justizbehörden anzusehen sind:

– Der Oberste Gerichtshof

– Die Berufungsgerichte

– Die Gerichte erster Instanz

– Das Büro des Generalstaatsanwaltes

– Die Büros der Staatsanwälte bei den Berufungsgerichten

– Die Büros der Staatsanwälte bei den Gerichten erster Instanz

Andorra

Vorbehalte:

Bezüglich Art. 2 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra das Recht vor, Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der Nachforschungen sowie die in den übermittelten Unterlagen und Akten enthaltenen Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung von den Behörden des ersuchenden Staates für andere als die im Ersuchen genannten Zwecke (Untersuchungen oder Verfahren) verwendet werden können.

Das Fürstentum Andorra behält sich hinsichtlich Art. 2 des Übereinkommens das Recht vor, ein Rechtshilfeersuchen abzulehnen, wenn

a)

die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen nach dem Recht Andorras nicht strafbar sind

b)

die Person, deretwegen ein Rechtshilfeersuchen gestellt wird, durch rechtskräftiges Urteil im Fürstentum Andorra verurteilt wurde und er/sie die Strafe verbüßt hat oder wenn er/sie in Andorra in dieser Sache freigesprochen wurde.

Gemäß Art. 5 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra die Möglichkeit vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme nur unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a und c genannten Bedingungen vorzunehmen.

Gemäß Art. 13 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra das Recht vor, die Übermittlung von Strafregisterauszügen einer in Andorra ansässigen Person nur unter der Bedingung vorzunehmen, dass er/sie angeklagt oder vor Gericht als Beschuldigter geladen worden ist.

Das Fürstentum Andorra erklärt zu Art. 22 des Übereinkommens, dass wegen der internen Organisation und Funktionsweise des Strafregisters die zuständigen Behörden einen systematischen Austausch von Informationen über die die Verurteilten betreffenden in diesem Register enthaltenen Entscheidungen nicht garantieren können.

Diese Behörden werden aber auf Ersuchen der für ein bestimmtes Strafverfahren zuständigen ausländischen Justizbehörde Strafregisterauszüge von Ausländern, die nicht im Fürstentum Andorra ansässig sind, und von in Andorra ansässigen Personen, die angeklagt oder vor Gericht als Beschuldigte geladen worden sind, übermitteln.

Erklärungen:

Das Fürstentum Andorra erklärt zu Art. 7 Abs. 3, dass eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, den andorranischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln ist.

Das Fürstentum Andorra erklärt weiter, dass für den Fall, dass ein Rechtshilfeersuchen eine Vorladung vor Gericht als Beschuldigter, als Geschädigter, Zeuge oder Sachverständiger enthält, die Vorladung durch eingeschriebenen Brief vorgenommen werden kann, wenn dies das Recht des ersuchenden Staates zulässt.

Bezug nehmend auf Art. 15 Abs. 6 erklärt das Fürstentum Andorra Folgendes:

Eine Abschrift von Rechtshilfeersuchen nach Art. 15 Abs. 2 und Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen nach Art. 15 Abs. 4 sind an das Justizministerium und Ministerium für Inneres Andorras zu übermitteln.

In dringenden Fällen werden die andorranischen Justizbehörden das Rechtshilfeersuchen, je nach Fall erledigt oder nicht, an die in Art. 15 genannten Behörden zurücksenden, gleichzeitig kann es über Interpol übermittelt oder an die dafür zuständigen Behörden des ersuchenden Staates übergeben werden.

Das Fürstentum Andorra erklärt gemäß Art. 16 Abs. 2, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke an die andorranischen Behörden unter Beifügung einer Übersetzung ins Katalanische, Spanische oder Französische zu übermitteln sind.

Das Fürstentum Andorra erklärt, dass in dringenden Fällen die in Art. 21 genannten Anzeigen unter Anschluss aller für das eingeleitete Verfahren erforderlichen Informationen gleichzeitig an das Justiz- und Innenministerium sowie die Staatsanwaltschaft des Fürstentums Andorra gerichtet werden können.

Gemäß Art. 24 erklärt das Fürstentum Andorra, dass es die folgenden Behörden Andorras als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet:

– der Higher Court of Justice of Andorra;

– der Court of Corts (Gericht mit ausschließlich strafrechtlichen Kompetenzen);

– der Präsident des Court of Corts;

– der Court of Batlles (Gerichtshof erster Instanz);

– der Batlle (der Richter);

– der Prosecutor General;

– der Deputy Prosecutor.

Armenien

Vorbehalte gemäß Art. 23:

1.

Zusätzlich zu den in Art. 2 vorgesehenen Gründen behält sich Armenien das Recht vor, die Rechtshilfe in einem der folgenden Fälle abzulehnen:

a)

wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht als „Verbrechen“ qualifiziert ist und nach der Gesetzgebung Armeniens nicht strafbar ist;

b)

wenn in Bezug auf die strafbare Handlung, für die um Rechthilfe ersucht wird, in Armenien ein Verfahren eingeleitet worden ist;

c)

wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine andere endgültige Entscheidung in Bezug auf die strafbare Handlung vorliegt, für die um Rechtshilfe ersucht wird.

2.

In Übereinstimmung mit Art. 3 des Übereinkommens wird Armenien im Zeitpunkt der Erledigung jedes Rechtshilfeersuchens um Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung auf Artikel 42 der Verfassung Bedacht nehmen, wonach eine Person nicht gezwungen werden kann, ein Zeuge gegen sich selbst oder ein Zeuge gegen seinen oder ihren Ehegatten oder gegen einen nahen Verwandten zu sein.

Im Einklang mit Art. 5 des Übereinkommens behält sich Armenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und/oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens festgesetzten Bedingungen zu unterwerfen.

Erklärungen:

1.

In Übereinstimmung mit Art. 7 müssen Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Ladungen nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.

2.

In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 6 muss eine Abschrift aller Rechtshilfeersuchen, die in den nach Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden gestellt werden, gleichzeitig dem Justizministerium der Republik Armenien übermittelt werden.

3.

In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 müssen Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer beglaubigten Übersetzung in die armenische Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein.

4.

In Übereinstimmung mit Art. 24 sind für die Zwecke dieses Übereinkommens die Justizbehörden der Republik Armenien:

Das Justizministerium

die Generalstaatsanwaltschaft

die Polizei der Republik Armenien

das Ministerium für nationale Sicherheit

der Kassationsgerichtshof

die Berufungsgerichtshöfe

die Bezirksgerichte erster Instanz der Stadt Jerevan

das Gericht erster Instanz der Region Kotayk

das Gericht erster Instanz der Region Ararat

das Gericht erster Instanz der Region Armavir

das Gericht erster Instanz der Region Aragatzotn

das Gericht erster Instanz der Region Shirak

das Gericht erster Instanz der Region Tavoush

das Gericht erster Instanz der Region Gegharqunik

das Gericht erster Instanz der Region Vayotz Tzor

das Gericht erster Instanz der Region Sjuniq.

Aserbaidschan

Vorbehalt:

In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Rechtshilfe zusätzlich zu den in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen auch in den folgenden Fällen abgelehnt werden kann:

– wenn das Rechtshilfeersuchen Handlungen betrifft, die nach der Gesetzgebung der Republik Aserbaidschan nicht als Straftaten qualifiziert sind;

– wenn ein vollstreckbares Urteil eines Gerichts der Republik Aserbaidschan oder eines dritten Staates in Bezug auf die Person wegen der Begehung derselben Handlung vorliegt, wegen der sie im ersuchenden Staat verdächtigt oder beschuldigt wird;

– wenn das Rechtshilfeersuchen eine strafbare Handlung betrifft, die in der Republik Aserbaidschan Gegenstand einer Ermittlung oder gerichtlichen Überprüfung ist, und wenn der Aufschub der Erledigung dieses Ersuchens unmöglich ist.

Erklärungen:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten bis zu deren Befreiung von der Besatzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete ist angeschlossen).

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Rechtshilfeersuchen zum Zweck der Beweisaufnahme in Bezug auf die in Art. 3 des Übereinkommens bezeichneten Strafsachen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Art. 66 der Verfassung der Republik Aserbaidschan erledigt werden:

Auszug aus der Verfassung der Republik Aserbaidschan: Art. 66. Verbot der Zeugenaussage gegen Angehörige

„Niemand darf zu Zeugenaussagen gegen sich selbst oder gegen seinen/ihren Ehegatten bzw. seine/ihre Kinder, Eltern oder Geschwister gezwungen werden. Die vollständige Liste der Angehörigen, gegen die keine Verpflichtung zur Zeugenaussage besteht, wird durch Gesetz bestimmt.“

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen unter den in lit. a und c des Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen erledigt werden.

In Übereinstimmung mit Art. 7 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die an eine Person zuzustellende Ladung nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden muss.

In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass alle Rechtshilfeersuchen, die unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt werden, ebenso wie alle Begleitdokumente gleichzeitig auch an das Justizministerium der Republik Aserbaidschan gerichtet werden müssen.

In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Ersuchen oder alle anderen Schriftstücke mit Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens mit einer Übersetzung ins Aserbaidschanische oder Englische versehen sein müssen.

In Übereinstimmung mit Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind:

– das Justizministerium der Republik Aserbaidschan;

– die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan;

– die Gerichte der Republik Aserbaidschan (ausgenommen das Verfassungsgericht).

Belgien

VORBEHALTE

(gemäß Artikel 23)

a)

Artikel 2

Die Regierung des Königreiches Belgien behält sich das Recht vor, einem Ersuchen um Rechtshilfe nicht stattzugeben,

a. wenn ernstliche Gründe zu der Annahme bestehen, daß es sich auf eine Untersuchung bezieht, die eingeleitet wurde, um den Beschuldigten wegen seiner politischen oder religiösen Überzeugungen, seiner Nationalität, seiner Rasse oder der Volksgruppe, der er angehört, zu verfolgen, zu bestrafen oder sonstwie zu treffen;

b. sofern es sich auf eine Strafverfolgung oder ein Verfahren bezieht, das mit dem Grundsatz „non bis in idem“ unvereinbar ist;

c. sofern es sich auf eine Untersuchung über Handlungen bezieht, für die der Beschuldigte in Belgien verfolgt wird.

b)

Artikel 11

Die Regierung des Königreiches Belgien wird die in Artikel 11 vorgesehene zeitweilige Überstellung nur dann bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt und wenn besondere Erwägungen dem nicht entgegenstehen.

c)

Artikel 22

Die Regierung des Königreiches Belgien wird die in Artikel 22 erwähnten nachfolgenden Maßnahmen nur in dem Umfang bekanntgeben, in dem die Organisation des Strafregisters dies gestattet.

d)

Artikel 26

Auf Grund der besonderen Regelung zwischen den Benelux-Ländern tritt die Regierung des Königreiches Belgien dem Artikel 26, erster und dritter Absatz, hinsichtlich ihrer Beziehungen mit den Niederlanden und Luxemburg nicht bei.

Die Regierung des Königreiches Belgien behält sich die Möglichkeit vor, in ihren Beziehungen mit den anderen Mitgliedsländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von diesen Bestimmungen abzugehen.

ERKLÄRUNGEN

a)

Artikel 5

Die Regierung des Königreiches Belgien erklärt, daß den Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme in Belgien nur insofern stattgegeben wird, als sie sich auf Handlungen beziehen, die im Sinne des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens auslieferungsfällig sind, sowie unter der Bedingung, daß der belgische Richter nach seinem innerstaatlichen Recht deren Durchführung bewilligt hat.

Solange das Europäische Auslieferungs-Übereinkommen nicht von Belgien ratifiziert ist, wird den Rechtshilfeersuchen nur dann stattgegeben, wenn sie sich auf Handlungen beziehen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften auslieferungsfähig sind.

b)

Artikel 24

Die Regierung des Königreiches Belgien erklärt, daß für Belgien unter Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die mit der Rechtsprechung betrauten Mitglieder der richterlichen Gewalt, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.

Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am 10. Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien und den Niederlanden den Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt:

Am 1. Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen zur Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis zum 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis zum 31.Dezember 2011 verkürzt oder bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.

Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Art. 18 des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind.

Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.

In diesem Zusammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt:

Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme

Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.

Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln.

Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt.

Rechtshilfeersuchen

Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die zuständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.

Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die zuständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt.

Bulgarien

Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie für die Zwecke dieses Übereinkommens als gerichtliche Behörden Gerichte, Staatsanwaltschaften, Untersuchungsbehörden sowie das Justizministerium definiert.

Am 12. November 2003 beschloss die Nationalversammlung der Republik Bulgarien ein Gesetz zur Abänderung der Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hiezu, des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sowie den beiden Zusatzprotokollen hiezu. Dieses Gesetz wurde im amtlichen Gesetzblatt Nr. 103/2003 vom 25. November 2003 veröffentlicht.

Vorbehalt zu Art. 2:

Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie Rechtshilfe dann verweigert, wenn

– der Täter auf Grund einer Amnestie nicht verantwortlich gemacht wird,

– die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Grund der Verjährung ausgeschlossen ist,

– der Täter nachdem er die Tat begangen hat in einen die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließenden Zustand nachhaltiger geistiger Störung fiel,

– ein anhängiges Verfahren, ein vollstreckbares Urteil, ein Beschluss oder eine vollstreckbare Entscheidung zur Beendigung des Falles gegen dieselbe Person für dieselbe Tat vorliegt.

Erklärung zu Art. 5 Abs. l:

Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Art. 5 Abs. l Buchstabe a und c vorgesehenen Bedingungen auszuführen.

Erklärung zu Art. 7 Abs. 3:

Die Republik Bulgarien erklärt, daß eine Ladung an eine beschuldigte Person, die sich ¡n ihrem Hoheitsgebiet befindet, nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen dieser Person festgesetzten Zeitpunkt den zuständigen Behörden übermittelt werden muß.

Vorbehalt betreffend Art. 13 Abs. 1:

Das Erfordernis zur Übermittlung von Strafregisterauskünften findet nur auf solche Auskünfte hinsichtlich anhängiger Strafverfahren Anwendung, die nicht vom Amtsgeheimnis nach bulgarischem Recht umfaßt sind.

Erklärung zu Art. 15 Abs. 6:

Die Republik Bulgarien erklärt, daß Ersuchen um Unterstützung oder Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium gerichtet werden müssen.

Erklärung zu Art. 16 Abs. 2:

Bulgarien erklärt, dass es verlangt, dass Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Bulgarische oder bei Nichtvorhandensein einer solchen mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein müssen.

Erklärung zu Art. 24:

Die Republik Bulgarien erklärt, daß für die Zwecke des Übereinkommens die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und das Justizministerium als Justizbehörden zu betrachten sind.

Chile

Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass für die Zwecke des Art. 15 Abs. 1 Rechtshilfeersuchen nach Art. 3, 4 und 5 sowie Anträge nach Art. 11 an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Chile zu richten sind.

Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass die Vorladung an einen Beschuldigten, seinen Behörden mindestens fünfzig (50) Tage im Voraus vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin zu übermitteln ist.

Gemäß den Bestimmungen in Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens, für die Zwecke des Art. 15 Abs. 3, in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 und 2 erklärt die Republik Chile, dass Rechtshilfeersuchen, die die Übermittlung von Auszügen und Informationen über Gerichtsakte zum Inhalt haben, dem Justizministerium sowie zur Information in Abschrift an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Chiles zu übermitteln sind.

Gemäß den Bestimmungen in Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass den an sie gerichteten Ersuchen eine Übersetzung in die spanische Sprache beizufügen ist. In Bezug auf die beigefügten Unterlagen, behält sich die Republik Chile das Recht vor, zu verlangen, dass sie in die spanische Sprache übersetzt werden.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen für die Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen von der Bedingung des genannten Art. 5 Abs.1 lit. c abhängig zu machen.

Gemäß den Bestimmungen in Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass für die Zwecke der Durchsetzung von Art. 21 Abs. 1, Mitteilungen an die chilenische Staatsanwaltschaft zu übermittelt sind.

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass die Gerichte, aus denen sich die Justiz zusammensetzt, für die Zwecke des Übereinkommens als Justizbehörde zu betrachten ist.

Rechtshilfeersuchen für die Zwecke dieses Übereinkommens können auch an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden, die das Eingreifen des zuständigen Garantierichters zu verlangen hat, wenn es nach chilenischen Gesetzen aufgrund der Art des Ersuchens erforderlich ist. Allerdings gewährt diese Erklärung in keinem Fall der Staatsanwaltschaft gerichtliche Befugnisse und macht sie auch nicht zu einer Justizbehörde.

Dänemark

Vorbehalte

Art. 2

Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die Justizbehörden Dänemarks oder eines dritten Staates eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten wegen der strafbaren Handlung eingeleitet haben, welche zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, oder wenn der Beschuldigte von den Justizbehörden Dänemarks oder eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung, welche zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, durch rechtskräftiges Urteil verurteilt oder freigesprochen worden ist oder wenn diese Behörden beschlossen haben, wegen derselben strafbaren Handlung keine Verfolgung einzuleiten oder sie einzustellen.

Art. 3 Abs. 2

Ein Ersuchen um Beweisaufnahme durch beeidete Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen kann abgelehnt werden, wenn das zuständige dänische Gericht die Eidesleistung nicht für erforderlich hält.

Art. 7 Abs. 1

Ein Ersuchen um Zustellung auf andere Weise als durch einfache Übergabe an den Empfänger kann abgelehnt werden.

Art. 11 Abs. 2

Die dänische Regierung macht zu dieser ganzen Bestimmung einen Vorbehalt.

Art. 13 Abs. 1

Die Verpflichtung, nach dieser Bestimmung Auszüge aus dem Strafregister zu übermitteln, findet nur Anwendung auf Eintragungen über Angeklagte oder Beschuldigte.

Art. 13 Abs. 2

Die dänische Regierung macht zu dieser ganzen Bestimmung einen Vorbehalt.

Erklärungen

Art. 5 Abs. 1

Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann abgelehnt werden, wenn die im Art. 5 Abs. 1 lit. a und c angegebenen Bedingungen nicht erfüllt sind.

Art. 7 Abs. 3

Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im dänischen Hoheitsgebiet befindet, muß der zuständigen dänischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.

Art. 16 Abs. 2

Den Ersuchen und beigefügten Schriftstücken anderer Staaten als der Bundesrepublik Deutschland, Großbritanniens, Österreichs, Frankreichs, Irlands, Norwegens und Schwedens muß eine Übersetzung ins Dänische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates angeschlossen sein. Bei wichtigeren Schriftstücken behält sich die dänische Regierung das Recht vor, im Einzelfall eine Übersetzung ins Dänische zu verlangen oder sie auf Kosten des ersuchenden Staates ins Dänische übersetzen zu lassen.

Art. 24

In Dänemark bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörden“ die Gerichte, die unabhängige Polizei-Beschwerdestelle und die Strafverfolgungsbehörden welche gemäß der dänischen Prozessordnung das Justizministerium, den Generalstaatsanwalt, die Staatsanwälte und die Polizeikommissare einschließen.

Art. 26

Das Rechtshilfeprotokoll vom 26. Juni 1957 zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden bleibt in Kraft.

Bundesrepublik Deutschland

Zu Artikel 5:

Die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und c des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vorliegen.

Zu Artikel 7:

Das Ersuchen um Zustellung einer Ladung an, einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, wird grundsätzlich nur ausgeführt, wenn es den deutschen Behörden spätestens einen Monat vor dem für das Erscheinen des Beschuldigten festgelegten Zeitpunkt zugeht.

Zu Artikel 11:

Die Überstellung eines Zeugen wird in allen Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 abgelehnt.

Zu Artikel 16:

Sofern das Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder in einer der Amtssprachen des Europarats beigefügt werden.

Zu Artikel 24:

Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens sind:

Der Bundesminister der Justiz, Bonn-Bad Godesberg;

der Bundesgerichtshof, Karlsruhe;

der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe;

das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart;

das Bayerische Staatsministerium der Justiz, München;

der Senator für Justiz, Berlin;

der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug, Bremen;

die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg;

der Hessische Minister der Justiz, Wiesbaden;

der Niedersächsische Minister der Justiz, Hannover;

der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf;

das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz, Mainz;

der Minister für Rechtspflege des Saarlandes, Saarbrücken;

der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, Kiel;

das Bayerische Oberste Landesgericht, München;

die Oberlandesgerichte;

die Landgerichte;

die Amtsgerichte;

die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht, München;

die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten;

die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten;

die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen, Ludwigsburg.

Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Potsdam,

der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin,

das Sächsische Staatsministerium der Justiz, Dresden,

das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg,

das Thüringer Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten, Erfurt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat ferner die Erklärung nach Artikel 25 Abs. 3 abgegeben.

Estland

1.

Gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Estland das Recht vor, die Rechtshilfe in dem Fall abzulehnen, in dem das Ersuchen eine Handlung betrifft, die nach den estnischen Gesetzen nicht als strafbare Handlung betrachtet wird.

2.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass sie Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c vorgesehenen Bedingungen erledigen wird.

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