Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. September 1989 über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 1989 - BHV 1989)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 192
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(2) Barzahlungsmittel dürfen nur im Kassenraum angenommen oder ausgehändigt werden. Der Zeitraum, während dessen Barzahlungen im Kassenraum getätigt werden, ist schriftlich festzulegen (Kassenstunden) und entsprechend ersichtlich zu machen.

(3) Barauszahlungen dürfen nur in jenen Fällen geleistet werden, in denen der Empfangsberechtigte die besondere Dringlichkeit glaubhaft macht, Zahlungsbegünstigungen für den Bund erreicht werden oder die Barzahlung dem Handelsbrauch entspricht und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vor jeder Auszahlung hat sich der Kassier zu überzeugen, ob der Empfänger zum Geldempfang berechtigt ist. Bestehen Zweifel, so ist beim Anordnungsbefugten, der die Anordnung erlassen hat, rückzufragen. Der Empfänger hat, wenn seine Empfangsberechtigung nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden oder durch einen Zeugen, der dem Kassier persönlich bekannt sein muß, nachzuweisen, daß er die empfangsberechtigte Person ist. Soweit an einen anderen Übernahmsberechtigten auszuzahlen ist, hat dieser außer seiner Nämlichkeit auch die Übernahmsberechtigung (zB Vollmacht) nachzuweisen und den Empfang auf der Auszahlungsbestätigung gemäß Abs. 5 mit einem entsprechenden Zusatz (zB in Vertretung, im Auftrag, in Vollmacht) zu unterfertigen. Bei Auszahlung an Empfänger, die des Schreibens unkundig sind oder die aus anderen Gründen keine Unterschrift leisten können, hat an die Stelle der Unterschrift ein Handzeichen zu treten, wobei die Identität durch einen Zeugen nachzuweisen und auf der Auszahlungsbestätigung festzuhalten ist.

(4) Bei Bareinzahlungen sind in Gegenwart des Einzahlers die Gültigkeit und Vollzähligkeit der Zahlungsmittel zu prüfen.

(5) Alle Barein- und Barauszahlungen haben - unbeschadet der Bestimmungen des § 20 Abs. 8 und 9 bzw. § 38 Abs. 1 Z 1 - auf Grund eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu erfolgen, sie sind entsprechend zu belegen und fortlaufend in Verrechnungsaufschreibungen gemäß § 86 Abs. 3 oder 4 festzuhalten. Für jede Ein- und Auszahlung, ausgenommen eine solche zur Bargeldverstärkung, ist vom Kassier eine Bestätigung auszustellen. Die Einzahlungsbestätigung ist vom Kassier, die Auszahlungsbestätigung vom Empfangsberechtigten zu unterfertigen. Die Ausstellung einer Auszahlungsbestätigung kann unterbleiben, wenn die Auszahlung vom Empfangsberechtigten auf vorgelegten Belegen (Rechnungen, Sammellisten u. dgl.) bestätigt wird oder beim Einkauf handelsübliche Kassabons ausgefertigt werden.

(6) Die Einzahlungsbestätigung ist in dreifacher Ausfertigung zu führen, wobei die erste Ausfertigung als Beleg für das Kassabuch dient, die zweite Ausfertigung für den Einzahler bestimmt ist und die dritte Ausfertigung als Beleg beim Kassier zu verbleiben hat.

Die Einzahlungsbestätigung hat zumindest zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Dienststelle;

2.

die vorgedruckte Bestätigungsnummer;

3.

den Betrag der Einzahlung;

4.

den Namen des Zahlungspflichtigen;

5.

den Einzahlungsgrund;

6.

das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des Kassiers.

(7) Die Auszahlungsbestätigung hat zumindest zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Dienststelle;

2.

den Betrag der Auszahlung;

3.

den Namen des Empfangsberechtigten;

4.

den Auszahlungsgrund;

5.

das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des Empfangsberechtigten.

(8) Bei jeder Übergabe der Kassengeschäfte sind das Kassabuch durch Bildung der Summe der Ein- und Auszahlungen abzuschließen, die Übereinstimmung des tatsächlichen Bestandes an Barzahlungsmitteln mit dem sich aus dem Kassabuch ergebenden Stand festzustellen und dies im Kassabuch zu bestätigen; die Abstimmung des Bestandes an Barzahlungsmitteln hat auch zwischendurch zu erfolgen (zB zum Ende der Kassenstunden oder Abrechnungsperioden). Ergibt sich dabei eine Differenz, so ist diese umgehend aufzuklären. Festgestellte Mehrbeträge an Barzahlungsmitteln sind als Einnahme gemäß § 65, festgestellte Minderbeträge sind, sofern sie nicht vom Kassier sofort ersetzt werden, gemäß § 69 Abs. 5 Z 15 als Ausgabe zu verrechnen. Das Original des Kassabuches ist zusammen mit den dazugehörigen Belegen zu den festgesetzten Abrechnungszeitpunkten an die für die endgültige Verrechnung dieser Gebarung zuständige Stelle weiterzuleiten.

(9) Die Durchschriften des Kassabuches und der Einzahlungsbestätigungen haben als Beleg beim Kassier zu verbleiben. Die Bestimmungen des § 95 Abs. 3 werden hievon nicht berührt.

Aufbewahrung des Bargeldes

§ 44. (1) Der Bestand an Bargeld ist auf den für die Auszahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Nicht benötigtes Bargeld ist grundsätzlich am gleichen Tag auf das Konto der Dienststelle oder, in Ermangelung eines solchen, auf das des zuständigen anweisenden Organs, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, einzuzahlen. Kann ausnahmsweise ein die Betragsgrenzen gemäß Abs. 2 oder Abs. 6 übersteigender Bargeldbetrag bei der Dienststelle nicht ausreichend gesichert aufbewahrt werden, so ist dieser entweder der nächstgelegenen Bundesdienststelle, die eine gesicherte Verwahrung gewährleisten kann, oder einer nahegelegenen Kreditunternehmung (Bank) zur gesonderten Aufbewahrung (zB Banksafe) oder gegen Bestätigung zu übergeben.

(2) Als Kassenraum ist ein leicht zu überwachender und versperrbarer Raum vorzusehen. Alle Außentüren des Kassenraumes müssen aus einbruchshemmendem Material bestehen und mit Sicherheitsschlössern versehen sein. Wird im Kassenraum nach Kassenschluß regelmäßig Bargeld im Wert von mehr als 30 000 S aufbewahrt, so sind die Türen des Kassenraumes besonders (zB mit Eisenspangen) zu verstärken; einstiegsgefährdete Fenster sind besonders abzusichern. Für Kassenräume, bei denen wegen ihrer Lage oder aus anderen Gründen eine besondere Gefährdung angenommen werden muß, ist eine Alarmanlage zu installieren. Der für den Parteienverkehr bestimmte Teil des Kassenraumes ist bei größerem Umfang der Barzahlungsgeschäfte durch eine Abgrenzung vom übrigen Kassenraum zu trennen. Der Kassenraum ist außerhalb der Dienststunden versperrt zu halten. Für die Reinigung des Kassenraumes außerhalb der Dienststunden ist eine besondere Regelung hinsichtlich der Sicherheit zu treffen.

(3) Das Bargeld ist in versperrbaren, einbruch- und feuersicheren Kassenbehältern, wie Panzerschränken, Stahlschränken oder Safes zu verwahren. Der Kassenbehälter ist im Kassenraum dauerhaft zu befestigen. Eine Geldkassette, die nicht als Handkasse verwendet und nach Kassenschluß nicht im Kassenbehälter aufbewahrt wird, ist in einem geeigneten, verschließbaren Schrank dauerhaft zu befestigen. Während der Kassenstunden ist nur das benötigte Bargeld außerhalb des Kassenbehälters in versperrbaren Kassetten oder Fächern aufzubewahren. Die Verwahrung der Schlüssel dazu obliegt dem Kassier. Größere Bargeldbestände sind sofort im Kassenbehälter zu hinterlegen. Der Kassenbehälter ist auch während der Dienststunden versperrt zu halten und nur im Bedarfsfall zu öffnen. Es ist untersagt, die Schlüssel im Schloß stecken oder unbeaufsichtigt liegen zu lassen.

(4) Die Hinterlegung von im Kassabuch ungebuchten Ein- und Auszahlungsbestätigungen oder sonstigen Belegen über Barein- und -auszahlungen ist unzulässig. Die Verwahrung von privaten Bargeldbeträgen und anderen nicht im Dienstbetrieb eingehobenen Zahlungsmitteln oder Wertsachen ist unzulässig. Werden dennoch solche Werte im Kassenbehälter vorgefunden, so sind sie im Kassenbestand des Bundes auszuweisen.

(5) Alle Schlüssel eines Kassenbehälters sind einzeln in einem vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zu führenden Schlüsselverzeichnis einzutragen, das gesichert zu verwahren ist. Aus dem Verzeichnis muß zu ersehen sein, wem die Erstschlüssel ausgehändigt wurden und wo die Zweitschlüssel hinterlegt sind. Auch kurzzeitige Änderungen in der Person des Schlüsselverwahrers sind festzuhalten. Das Schlüsselverzeichnis ist für jeden Kassenbehälter gesondert zu führen und hat zumindest zu enthalten:

1.

den Standort des Kassenbehälters;

2.

die Schlüsselnummer, die Bezeichnung des Schlosses (zB oben, unten, innen) und des Herstellers;

3.

das Datum der Schlüsselübernahme;

4.

das Datum der Schlüsselrückgabe;

5.

den Namen und die Unterschrift des Schlüsselübernehmers.

(6) Kassenbehälter, in denen nach Kassenschluß regelmäßig Bargeld von mehr als 60 000 S oder Wertsachen gemäß § 46, deren Nennwert regelmäßig 300 000 S übersteigt, aufbewahrt werden, müssen mit Doppelsperre ausgestattet sein, die zwei Bediensteten zu überantworten ist, von denen einer der Kassier zu sein hat. Die Schlüssel zu einem mit Doppelsperre ausgestatteten Kassenbehälter sind so zu verteilen, daß ein mit der Sperre des Kassenbehälters betrauter Bediensteter auch nicht vorübergehend gleichzeitig in den Besitz aller Schlüssel zu dem Kassenbehälter gelangen kann. Der unter Doppelsperre stehende Kassenbehälter darf nur gemeinsam von beiden mit der Sperre betrauten Bediensteten geöffnet und geschlossen werden. Die Bediensteten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel bei sich zu tragen und so sorgfältig zu verwahren, daß sie gegen Diebstahl, Mißbrauch und Verlust gesichert sind. Die mit der Sperre und Gegensperre betrauten Bediensteten dürfen die ihnen anvertrauten Schlüssel weder untereinander austauschen, noch gemeinsam verwahren. Der Verlust eines Schlüssels ist dem Buchhaltungsvorstand oder dem Kassenleiter unverzüglich zu melden und das betreffende Schloß ist sofort austauschen zu lassen.

(7) Die Doppelsperre kann auch dann als bestehend angesehen werden, wenn der Kassenbehälter mit einem eingebauten und gesondert sperrbaren Innentresor, in dem das Bargeld und die Wertsachen aufzubewahren sind, ausgestattet ist und der Schlüssel des Innentresors sich in Verwahrung des Kassiers und der Schlüssel des Kassenbehälters in Verwahrung des mit der Sperre betrauten zweiten Bediensteten befinden. Die Doppelsperre ist auch dann als bestehend anzusehen, wenn der Kassenbehälter mit einer Kombinationssperre (zB Schlüssel und Ziffernschloß) versehen ist und der Schlüssel sich in Verwahrung des Kassiers befindet und die Ziffernkombination nur dem mit der Sperre betrauten zweiten Bediensteten bekannt ist.

(8) Bei vorhersehbarer Verhinderung eines mit der Sperre betrauten Bediensteten ist dessen Schlüssel einem hiezu vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter beauftragten Bediensteten zu übergeben; dies gilt sinngemäß für einen Kassenbehälter mit einer Kombinationssperre.

(9) Zu jedem Kassenbehälter muß zumindest eine weitere Schlüsselausfertigung (Zweitschlüssel) vorhanden sein, die entsprechend der Aufteilung der Sperre getrennt in je einen haltbaren Umschlag zu verschließen ist, der an den Verschlußstellen mit dem Stempelabdruck der Buchhaltung oder Kasse und mit den Unterschriften der mit der Kassensperre im Zeitpunkt des Verschlusses betrauten Bediensteten zu versehen ist. Außen sind der Inhalt (Sperre oder Gegensperre) und die Bezeichnung der Dienststelle anzugeben. Die Umschläge sind voneinander getrennt entweder in der Dienststelle - jedoch nicht im Kassenbehälter - oder im Kassenbehälter einer nahegelegenen Bundesdienststelle nachweislich und gesichert zu hinterlegen. Dies gilt sinngemäß auch bei Verwendung von Kombinationssperren. Umschläge mit Zweitschlüsseln dürfen grundsätzlich nur vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter, in Anwesenheit eines zweiten - nach Möglichkeit in Anwesenheit eines mit der Sperre betrauten - Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse geöffnet werden. Jede Schlüsselentnahme ist unter Angabe der maßgebenden Umstände in einer Niederschrift festzuhalten, welche von den Beteiligten zu unterfertigen und dem Schlüsselverzeichnis (Abs. 5) anzuschließen ist. Zweitschlüssel dürfen nur bei unbedingter Notwendigkeit und nur kurzfristig verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von Erst- und Zweitschlüsseln ist unzulässig. Bei Schlüsselverlust ist das zugehörige Schloß ändern zu lassen.

(10) Die Beförderung von Bargeld im Wert von mehr als 600 000 S, bei geringerem Wert dann, wenn eine besondere Gefährdung anzunehmen ist, hat von zwei, Bargeld im Wert von mehr als 3 000 000 S hat von drei zuverlässigen Bediensteten, nach Möglichkeit in einem Dienstkraftwagen, zu erfolgen. Die Begleitpersonen müssen sich ab der Übernahme des Bargeldes in unmittelbarer Nähe des Kassenboten befinden. Das Bargeld ist in einem versperrten Behältnis zu befördern, wobei darauf zu achten ist, daß der Transport nicht immer zur gleichen Zeit und auf dem gleichen Weg erfolgt.

(11) Droht eine Gefahr, oder ist eine solche bereits eingetreten, ist nach Möglichkeit der Inhalt des Kassenbehälters in Sicherheit zu bringen. Bei einem Überfall ist Ruhe zu bewahren und es sind

1.

jedes persönliche Sicherheitsrisiko zu vermeiden und das Eintreffen der Sicherheitsorgane abzuwarten;

2.

eine vorhandene Alarmanlage zu betätigen;

3.

die Sicherheitsorgane zu verständigen;

4.

gegebenenfalls der Fluchtweg der Täter zu beobachten;

5.

sicherzustellen, daß am Tatort nichts berührt und nichts verändert wird;

6.

der Dienststellenleiter zu benachrichtigen;

7.

die Personenbeschreibung und die Verhaltensweise des Täters schriftlich festzuhalten.

(12) Wird ein Diebstahl festgestellt, so ist Abs. 11 sinngemäß anzuwenden.

Aufbewahrung des Bargeldes

§ 44. (1) Der Bestand an Bargeld ist auf den für die Auszahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Nicht benötigtes Bargeld ist grundsätzlich am gleichen Tag auf das Konto der Dienststelle oder, in Ermangelung eines solchen, auf das des zuständigen anweisenden Organs, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, einzuzahlen. Kann ausnahmsweise ein die Betragsgrenzen gemäß Abs. 2 oder Abs. 6 übersteigender Bargeldbetrag bei der Dienststelle nicht ausreichend gesichert aufbewahrt werden, so ist dieser entweder der nächstgelegenen Bundesdienststelle, die eine gesicherte Verwahrung gewährleisten kann, oder einer nahegelegenen Kreditunternehmung (Bank) zur gesonderten Aufbewahrung (zB Banksafe) oder gegen Bestätigung zu übergeben.

(2) Als Kassenraum ist ein leicht zu überwachender und versperrbarer Raum vorzusehen. Alle Außentüren des Kassenraumes müssen aus einbruchshemmendem Material bestehen und mit Sicherheitsschlössern versehen sein. Wird im Kassenraum nach Kassenschluß regelmäßig Bargeld im Wert von mehr als 30 000 S aufbewahrt, so sind die Türen des Kassenraumes besonders (zB mit Eisenspangen) zu verstärken; einstiegsgefährdete Fenster sind besonders abzusichern. Für Kassenräume, bei denen wegen ihrer Lage oder aus anderen Gründen eine besondere Gefährdung angenommen werden muß, ist eine Alarmanlage zu installieren. Der für den Parteienverkehr bestimmte Teil des Kassenraumes ist bei größerem Umfang der Barzahlungsgeschäfte durch eine Abgrenzung vom übrigen Kassenraum zu trennen. Der Kassenraum ist außerhalb der Dienststunden versperrt zu halten. Für die Reinigung des Kassenraumes außerhalb der Dienststunden ist eine besondere Regelung hinsichtlich der Sicherheit zu treffen.

(3) Das Bargeld ist in versperrbaren, einbruch- und feuersicheren Kassenbehältern, wie Panzerschränken, Stahlschränken oder Safes zu verwahren. Der Kassenbehälter ist im Kassenraum dauerhaft zu befestigen. Eine Geldkassette, die nicht als Handkasse verwendet und nach Kassenschluß nicht im Kassenbehälter aufbewahrt wird, ist in einem geeigneten, verschließbaren Schrank dauerhaft zu befestigen. Während der Kassenstunden ist nur das benötigte Bargeld außerhalb des Kassenbehälters in versperrbaren Kassetten oder Fächern aufzubewahren. Die Verwahrung der Schlüssel dazu obliegt dem Kassier. Größere Bargeldbestände sind sofort im Kassenbehälter zu hinterlegen. Der Kassenbehälter ist auch während der Dienststunden versperrt zu halten und nur im Bedarfsfall zu öffnen. Es ist untersagt, die Schlüssel im Schloß stecken oder unbeaufsichtigt liegen zu lassen.

(4) Die Hinterlegung von im Kassabuch ungebuchten Ein- und Auszahlungsbestätigungen oder sonstigen Belegen über Barein- und -auszahlungen ist unzulässig. Die Verwahrung von privaten Bargeldbeträgen und anderen nicht im Dienstbetrieb eingehobenen Zahlungsmitteln oder Wertsachen ist unzulässig. Werden dennoch solche Werte im Kassenbehälter vorgefunden, so sind sie im Kassenbestand des Bundes auszuweisen.

(5) Alle Schlüssel eines Kassenbehälters sind einzeln in einem vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zu führenden Schlüsselverzeichnis einzutragen, das gesichert zu verwahren ist. Aus dem Verzeichnis muß zu ersehen sein, wem die Erstschlüssel ausgehändigt wurden und wo die Zweitschlüssel hinterlegt sind. Auch kurzzeitige Änderungen in der Person des Schlüsselverwahrers sind festzuhalten. Das Schlüsselverzeichnis ist für jeden Kassenbehälter gesondert zu führen und hat zumindest zu enthalten:

1.

den Standort des Kassenbehälters;

2.

die Schlüsselnummer, die Bezeichnung des Schlosses (zB oben, unten, innen) und des Herstellers;

3.

das Datum der Schlüsselübernahme;

4.

das Datum der Schlüsselrückgabe;

5.

den Namen und die Unterschrift des Schlüsselübernehmers.

(6) Kassenbehälter, in denen nach Kassenschluß regelmäßig Bargeld von mehr als 60 000 S oder Wertsachen gemäß § 46, deren Nennwert regelmäßig 300 000 S übersteigt, aufbewahrt werden, müssen mit Doppelsperre ausgestattet sein, die zwei Bediensteten zu überantworten ist, von denen einer der Kassier zu sein hat. Die Schlüssel zu einem mit Doppelsperre ausgestatteten Kassenbehälter sind so zu verteilen, daß ein mit der Sperre des Kassenbehälters betrauter Bediensteter auch nicht vorübergehend gleichzeitig in den Besitz aller Schlüssel zu dem Kassenbehälter gelangen kann. Der unter Doppelsperre stehende Kassenbehälter darf nur gemeinsam von beiden mit der Sperre betrauten Bediensteten geöffnet und geschlossen werden. Die Bediensteten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel bei sich zu tragen und so sorgfältig zu verwahren, daß sie gegen Diebstahl, Mißbrauch und Verlust gesichert sind. Die mit der Sperre und Gegensperre betrauten Bediensteten dürfen die ihnen anvertrauten Schlüssel weder untereinander austauschen, noch gemeinsam verwahren. Der Verlust eines Schlüssels ist dem Buchhaltungsvorstand oder dem Kassenleiter unverzüglich zu melden und das betreffende Schloß ist sofort austauschen zu lassen.

(7) Die Doppelsperre kann auch dann als bestehend angesehen werden, wenn der Kassenbehälter mit einem eingebauten und gesondert sperrbaren Innentresor, in dem das Bargeld und die Wertsachen aufzubewahren sind, ausgestattet ist und der Schlüssel des Innentresors sich in Verwahrung des Kassiers und der Schlüssel des Kassenbehälters in Verwahrung des mit der Sperre betrauten zweiten Bediensteten befinden. Die Doppelsperre ist auch dann als bestehend anzusehen, wenn der Kassenbehälter mit einer Kombinationssperre (zB Schlüssel und Ziffernschloß) versehen ist und der Schlüssel sich in Verwahrung des Kassiers befindet und die Ziffernkombination nur dem mit der Sperre betrauten zweiten Bediensteten bekannt ist.

(8) Bei vorhersehbarer Verhinderung eines mit der Sperre betrauten Bediensteten ist dessen Schlüssel einem hiezu vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter beauftragten Bediensteten zu übergeben; dies gilt sinngemäß für einen Kassenbehälter mit einer Kombinationssperre.

(9) Zu jedem Kassenbehälter muß zumindest eine weitere Schlüsselausfertigung (Zweitschlüssel) vorhanden sein, die entsprechend der Aufteilung der Sperre getrennt in je einen haltbaren Umschlag zu verschließen ist, der an den Verschlußstellen mit dem Stempelabdruck der Buchhaltung oder Kasse und mit den Unterschriften der mit der Kassensperre im Zeitpunkt des Verschlusses betrauten Bediensteten zu versehen ist. Außen sind der Inhalt (Sperre oder Gegensperre) und die Bezeichnung der Dienststelle anzugeben. Die Umschläge sind voneinander getrennt entweder in der Dienststelle - jedoch nicht im Kassenbehälter - oder im Kassenbehälter einer nahegelegenen Bundesdienststelle oder bei Kreditunternehmungen (Banken) nachweislich und gesichert zu hinterlegen. Dies gilt sinngemäß auch bei Verwendung von Kombinationssperren. Umschläge mit Zweitschlüsseln dürfen grundsätzlich nur vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter, in Anwesenheit eines zweiten - nach Möglichkeit in Anwesenheit eines mit der Sperre betrauten - Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse geöffnet werden. Jede Schlüsselentnahme ist unter Angabe der maßgebenden Umstände in einer Niederschrift festzuhalten, welche von den Beteiligten zu unterfertigen und dem Schlüsselverzeichnis (Abs. 5) anzuschließen ist. Zweitschlüssel dürfen nur bei unbedingter Notwendigkeit und nur kurzfristig verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von Erst- und Zweitschlüsseln ist unzulässig. Bei Schlüsselverlust ist das zugehörige Schloß ändern zu lassen.

(10) Die Beförderung von Bargeld im Wert von mehr als 600 000 S, bei geringerem Wert dann, wenn eine besondere Gefährdung anzunehmen ist, hat von zwei, Bargeld im Wert von mehr als 3 000 000 S hat von drei zuverlässigen Bediensteten, nach Möglichkeit in einem Dienstkraftwagen, zu erfolgen. Die Begleitpersonen müssen sich ab der Übernahme des Bargeldes in unmittelbarer Nähe des Kassenboten befinden. Das Bargeld ist in einem versperrten Behältnis zu befördern, wobei darauf zu achten ist, daß der Transport nicht immer zur gleichen Zeit und auf dem gleichen Weg erfolgt.

(11) Droht eine Gefahr, oder ist eine solche bereits eingetreten, ist nach Möglichkeit der Inhalt des Kassenbehälters in Sicherheit zu bringen. Bei einem Überfall ist Ruhe zu bewahren und es sind

1.

jedes persönliche Sicherheitsrisiko zu vermeiden und das Eintreffen der Sicherheitsorgane abzuwarten;

2.

eine vorhandene Alarmanlage zu betätigen;

3.

die Sicherheitsorgane zu verständigen;

4.

gegebenenfalls der Fluchtweg der Täter zu beobachten;

5.

sicherzustellen, daß am Tatort nichts berührt und nichts verändert wird;

6.

der Dienststellenleiter zu benachrichtigen;

7.

die Personenbeschreibung und die Verhaltensweise des Täters schriftlich festzuhalten.

(12) Wird ein Diebstahl festgestellt, so ist Abs. 11 sinngemäß anzuwenden.

Abweichungen bei besonderen Barzahlungsgeschäften

§ 45. (1) Von den in den §§ 43 und 44 festgelegten Bestimmungen kann abgegangen werden, wenn

1.

der Barzahlungsverkehr von einzelnen Bediensteten im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung nur außerhalb des Kassenraumes wahrgenommen werden kann,

2.

Sachen des Bundes erworben oder Dienstleistungen des Bundes in Anspruch genommen werden, bei denen zur Sicherung des Zahlungseinganges oder nach dem Handelsbrauch Sofortzahlung erfolgt oder

3.

die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen es erfordern und hiezu der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt haben.

(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 muß bei der Abwicklung des Barzahlungsverkehrs jedoch sichergestellt sein, daß die Überprüfung der Zahlungsein- und Zahlungsausgänge sowie des Bestandes an Zahlungsmitteln möglich und die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel während und außerhalb der Dienststunden gewährleistet sind.

Verwaltung von sicherungsbedürftigen Wertsachen und Drucksorten für

den Zahlungsverkehr

§ 46. (1) Die Aufbewahrung der gemäß § 5 Abs. 9 sicherungsbedürftigen Wertsachen hat gemäß § 44 im Kassenbehälter oder, falls dieser wegen des Umfanges der zu verwahrenden Wertsachen nicht ausreicht, auf andere Weise gesichert zu erfolgen.

(2) Die Entgegennahme, die Aufbewahrung und die Ausfolgung von sicherungsbedürftigen Wertsachen sind grundsätzlich vom Kassier zu besorgen. Ist der Umfang dieser Geschäfte so groß, daß sie vom Kassier nicht allein besorgt werden können, so ist vom Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter damit zusätzlich ein weiterer Bediensteter der Buchhaltung oder Kasse zu betrauen.

(3) Die Entgegennahme und die Ausfolgung von sicherungsbedürftigen Wertsachen haben auf Grund einer Zu- oder Abgangsordnung gemäß § 39 zu erfolgen; sie sind entsprechend zu belegen, auf Übereinstimmung mit den vorhandenen Sachen zu überprüfen und fortlaufend in Bestandsverzeichnissen festzuhalten. Die Bestandsverzeichnisse sind bei umfangreicher Gebarung getrennt nach Wertsachenarten, ansonsten gemeinsam, zu führen und haben zumindest zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Dienststelle;

2.

die fortlaufende Nummer;

3.

die Beschreibung der Wertsache und deren Menge,

4.

den Einlieferer, Empfänger oder Eigentümer der Wertsache (bei Fremdsachen);

5.

den Tag der Annahme oder der Ausfolgung;

6.

den Wert der Sache.

(4) Die Vordrucke für Aufträge an Kreditunternehmungen (Banken), wie Sammelaufträge, Überweisungsaufträge und Schecks, sowie die Einzahlungsbestätigungen gemäß § 43 Abs. 6 sind verrechnungspflichtige Drucksorten. Diese sind in eigenen Bestandsverzeichnissen mit ihrem Anfangsbestand, den einzelnen bestätigten Zu- und Abgängen sowie dem Endbestand mengenmäßig von einem in der Buchhaltung oder Kasse dazu bestimmten Bediensteten festzuhalten. Verdorbene oder unbrauchbare verrechnungspflichtige Drucksorten sind im Beisein von zwei Zeichnungsberechtigten zu vernichten und es ist dies im Bestandsverzeichnis von diesen zu bestätigen. Der Verlust von Sammelauftrags- und Überweisungsauftragsvordrucken sowie Scheckvordrucken ist unverzüglich der Kreditunternehmung (Bank) anzuzeigen. Die verrechnungspflichtigen Drucksorten, die Vordrucke für die Einzelaufträge (zB PSK-Anweisungen) und die Auszahlungsbestätigungen gemäß § 43 Abs. 7 sind in einer auch die mißbräuchliche Verwendung ausschließenden Weise gesichert zu verwahren.

Entgegennahme von Schecks, Überweisungsaufträgen und diesen

gleichgestellten Zahlungsmitteln

§ 47. (1) Die Entgegennahme von auf inländische oder ausländische Kreditunternehmungen (Banken) gezogenen Schecks und von Überweisungsaufträgen zur Begleichung von Forderungen des Bundes ist zulässig und obliegt den Buchhaltungen und Kassen. Werden diese Zahlungsmittel von anderen Stellen entgegengenommen, so sind sie umgehend an die zuständige Buchhaltung oder Kasse weiterzuleiten. Auf ausländische Kreditunternehmungen (Banken) gezogene Schecks haben auf Schillingwährung zu lauten, sofern nicht auf Grund internationaler Abmachungen eine Zahlung in Fremdwährung vereinbart ist oder Schecks im Postweg eingehen.

(2) Schecks und Überweisungsaufträge eines Zahlungspflichtigen zur Erfüllung von Forderungen des Bundes dürfen ohne sofortige schuldbefreiende Wirkung (zahlungshalber) unbeschränkt entgegengenommen werden. Bei der Erbringung einer allfälligen Gegenleistung des Bundes ist zu berücksichtigen, daß die Forderung des Bundes erst mit dem Zahlungseingang getilgt ist. Wechsel dürfen zur Begleichung von Forderungen des Bundes nicht entgegengenommen werden.

(3) Schecks eines Zahlungspflichtigen zur Erfüllung von Forderungen des Bundes dürfen mit sofortiger schuldbefreiender Wirkung (an Zahlungs Statt) in folgenden Fällen entgegengenommen werden:

1.

Schecks, die auf in- oder ausländische Kreditunternehmungen (Banken) im „Eurocheque-System'' gezogen sind, in Schillingwährung ausgestellt sind, den Betrag nicht übersteigen, für den seitens der Kreditunternehmungen (Banken) eine Einlösungsgarantie besteht, und die Aus- und Unterfertigung des Schecks vor dem den Scheck entgegennehmenden Bediensteten unter Vorlage der zugehörigen Scheckkarte und unter Beachtung der auf der Rückseite der Scheckkarte angegebenen Bedingungen erfolgt;

2.

Reiseschecks in- oder ausländischer Kreditunternehmungen (Banken), die auf österreichische Schilling lauten, wenn die Gegenunterschrift des Überbringers vor dem den Scheck annehmenden Bediensteten abgegeben und die Übereinstimmung dieser Unterschrift mit der bereits auf dem Scheck befindlichen Unterschrift festgestellt wird und der Überbringer seine Identität nachgewiesen hat;

3.

Schecks, die die Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 nicht erfüllen, wenn hiezu der Bundesminister für Finanzen auf Grund besonderer sachlicher Gründe zugestimmt hat;

4.

Schecks, die auf die OeNB gezogen und von ihr gemäß Art. 4 a des Scheckgesetzes 1955 mit einem Bestätigungsvermerk versehen sind und noch vor Ablauf der auf dem betreffenden Scheck angegebenen Einlösungsfrist der OeNB oder einer ihrer Zweiganstalten übergeben werden können, sofern die beim Bestätigungsvermerk befindliche Zeichnung der OeNB geprüft und für richtig befunden wurde;

5.

Schecks, die von einer inländischen Gebietskörperschaft, einer sonstigen inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder von einer inländischen Kreditunternehmung (Bank) ausgestellt sind, sofern die Zeichnung des Ausstellers geprüft und für richtig befunden wurde.

(4) In Zweifelsfällen sind die im Abs. 3 genannten Schecks nicht an Zahlungs Statt, sondern nur zahlungshalber gemäß Abs. 2 entgegenzunehmen.

(5) Auf die OeNB oder auf ausländische Kreditunternehmungen (Banken) gezogene Schecks und Überweisungsaufträge sind im Wege der OeNB, alle anderen im Wege der ÖPSK durch Gutschrift auf das Konto der Dienststelle einlösen zu lassen. Verfügt eine entgegennehmende Dienststelle jedoch nur über ein PS-Konto, so kann die Einlösung im Wege der ÖPSK erfolgen; verfügt sie jedoch über kein Konto, so ist die Einlösung des Schecks zu Gunsten des Kontos des anweisenden Organs, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, zu veranlassen. An dessen Buchhaltung ist gleichzeitig mit der Übergabe an die Kreditunternehmung (Bank) eine Abfuhrmitteilung zu richten. Die Einlösung von Schecks gegen Bargeld bei einer örtlichen Kreditunternehmung (Bank) ist zulässig, wenn sie für den Bund mit keinen Kosten verbunden ist. Auf die Einlösungsfristen gemäß Art. 29 des Scheckgesetzes 1955 ist zu achten.

(6) Die entgegengenommenen Schecks sind, sofern sie gemäß Abs. 5 nicht bei einer örtlichen Kreditunternehmung (Bank) eingelöst werden, vom entgegennehmenden Bediensteten unmittelbar nach ihrer Übernahme auf der Vorderseite mit dem Vermerk „vom Empfänger eingesendet, nur zur Verrechnung'' und unter Anführung des Kontos, auf dem der Scheckbetrag gutgeschrieben werden soll, als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen. Die entgegengenommenen Überweisungsaufträge müssen als Zahlungsempfänger die Bezeichnung und die Kontonummer der empfangsberechtigten Dienststelle enthalten. Auf der Rückseite des Schecks und des Überweisungsauftrages ist der Abdruck des Dienststempels der entgegennehmenden Dienststelle anzubringen und vom Bediensteten, der das Zahlungsmittel entgegengenommen hat, zu unterfertigen. Die entgegengenommenen Schecks und Überweisungsaufträge sind spätestens an dem der Entgegennahme folgenden Arbeitstag an die jeweilige Kreditunternehmung (Bank) unter Verwendung der dazu vorgesehenen Einreichungsvordrucke zur Einlösung weiterzuleiten; eine Ausfertigung des Einreichungsvordruckes hat zu Überwachungszwecken bei der Dienststelle zu verbleiben. Schecks, die zur Einlösung im Wege der ÖPSK bestimmt sind, können auch bei Postämtern eingereicht werden, welche dies auf dem Einreichungsvordruck bestätigen.

(7) Für Einzahlungen, die vom Zahlungspflichtigen anstelle von Bargeld durch Übergabe eines Schecks erfolgen, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 45 vom Kassier eine Bestätigung sinngemäß nach § 43 Abs. 5 und 6 auszustellen, auf der besonders zu vermerken ist, daß die Einzahlung mittels Scheck und unter Vorbehalt des Zahlungseinganges erfolgte.

(8) Die Einlösung der weitergeleiteten Schecks und Überweisungsaufträge ist bis zu ihrer Gutschrift auf dem Konto der Dienststelle zu überwachen. Dazu ist von einem hiezu beauftragten Bediensteten, nicht jedoch vom Kassier, eine Schecküberwachungsliste zu führen, die zumindest zu enthalten hat:

1.

die fortlaufende Nummer;

2.

die Schecknummer;

3.

den Namen des Ausstellers;

4.

den Ausstellungstag;

5.

den Betrag;

6.

die bezogene Kreditunternehmung (Bank);

7.

den Tag der Weiterleitung zur Einlösung;

8.

den Einlösungstag.

(9) Sind die im Abs. 8 genannten Daten im Einreichungsvordruck enthalten oder ist dieser um diese Daten leicht ergänzbar, so ist dam das Erfordernis der Schecküberwachungsliste erfüllt; in diesem Fall sind die Einreichungsvordrucke laufend, jährlich mit eins beginnend, durchzunumerieren.

(10) Wird ein Scheck nicht eingelöst, so sind die Bestimmungen der Art. 40 bis 42 des Scheckgesetzes 1955 anzuwenden. Wird ein an Zahlungs Statt angenommener Scheck oder ein zahlungshalber angenommener Scheck oder Überweisungsauftrag, zu dem die Gegenleistung des Bundes bereits erbracht wurde, nicht eingelöst, so ist die Begleichung der Zahlungsverpflichtung an den Bund beim Zahlungspflichtigen unter Anwendung der Bestimmungen des § 39 Abs. 3 BHG auf andere Weise zu betreiben. Bleibt dies erfolglos, so ist die Finanzprokuratur zu befassen.

(11) Die Begleichung von Forderungen des Bundes durch den Zahlungspflichtigen mittels eines dem Scheck gleichgestellten Zahlungsmittels (zB Kreditkarte) ist nur im Wege jener Kreditunternehmungen (Banken) zulässig, mit welchen der Bundesminister für Finanzen gemäß § 71 Abs. 3 BHG ein entsprechendes Übereinkommen abgeschlossen hat. Die Teilnahme der anweisenden Organe an dieser Form des Zahlungsverkehrs hat nach den hiezu vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien zu erfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden.

Entgegennahme von Schecks, Überweisungsaufträgen und diesen

gleichgestellten Zahlungsmitteln

§ 47. (1) Die Entgegennahme von auf inländische oder ausländische Kreditunternehmungen (Banken) gezogenen Schecks und von Überweisungsaufträgen zur Begleichung von Forderungen des Bundes ist zulässig und obliegt den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen. Werden diese Zahlungsmittel von anderen Stellen entgegengenommen, so sind sie umgehend an die zuständige Buchhaltung oder Kasse weiterzuleiten. Auf ausländische Kreditunternehmungen (Banken) gezogene Schecks haben auf Schillingwährung zu lauten, sofern nicht auf Grund internationaler Abmachungen eine Zahlung in Fremdwährung vereinbart ist oder Schecks im Postweg eingehen.

(2) Schecks und Überweisungsaufträge eines Zahlungspflichtigen zur Erfüllung von Forderungen des Bundes dürfen ohne sofortige schuldbefreiende Wirkung (zahlungshalber) unbeschränkt entgegengenommen werden. Bei der Erbringung einer allfälligen Gegenleistung des Bundes ist zu berücksichtigen, daß die Forderung des Bundes erst mit dem Zahlungseingang getilgt ist. Wechsel dürfen zur Begleichung von Forderungen des Bundes nicht entgegengenommen werden.

(3) Schecks eines Zahlungspflichtigen zur Erfüllung von Forderungen des Bundes dürfen mit sofortiger schuldbefreiender Wirkung (an Zahlungs Statt) in folgenden Fällen entgegengenommen werden:

1.

Schecks, die auf in- oder ausländische Kreditunternehmungen (Banken) im „Eurocheque-System'' gezogen sind, in Schillingwährung ausgestellt sind, den Betrag nicht übersteigen, für den seitens der Kreditunternehmungen (Banken) eine Einlösungsgarantie besteht, und die Aus- und Unterfertigung des Schecks vor dem den Scheck entgegennehmenden Bediensteten unter Vorlage der zugehörigen Scheckkarte und unter Beachtung der auf der Rückseite der Scheckkarte angegebenen Bedingungen erfolgt;

2.

Reiseschecks in- oder ausländischer Kreditunternehmungen (Banken), die auf österreichische Schilling lauten, wenn die Gegenunterschrift des Überbringers vor dem den Scheck annehmenden Bediensteten abgegeben und die Übereinstimmung dieser Unterschrift mit der bereits auf dem Scheck befindlichen Unterschrift festgestellt wird und der Überbringer seine Identität nachgewiesen hat;

3.

Schecks, die die Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 nicht erfüllen, wenn hiezu der Bundesminister für Finanzen auf Grund besonderer sachlicher Gründe zugestimmt hat;

4.

Schecks, die auf die OeNB gezogen und von ihr gemäß Art. 4 a des Scheckgesetzes 1955 mit einem Bestätigungsvermerk versehen sind und noch vor Ablauf der auf dem betreffenden Scheck angegebenen Einlösungsfrist der OeNB oder einer ihrer Zweiganstalten übergeben werden können, sofern die beim Bestätigungsvermerk befindliche Zeichnung der OeNB geprüft und für richtig befunden wurde;

5.

Schecks, die von einer inländischen Gebietskörperschaft, einer sonstigen inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder von einer inländischen Kreditunternehmung (Bank) ausgestellt sind, sofern die Zeichnung des Ausstellers geprüft und für richtig befunden wurde.

(4) In Zweifelsfällen sind die im Abs. 3 genannten Schecks nicht an Zahlungs Statt, sondern nur zahlungshalber gemäß Abs. 2 entgegenzunehmen.

(5) Auf die OeNB oder auf ausländische Kreditunternehmungen (Banken) gezogene Schecks und Überweisungsaufträge sind im Wege der OeNB, alle anderen im Wege der ÖPSK durch Gutschrift auf das Konto der Dienststelle einlösen zu lassen. Verfügt eine entgegennehmende Dienststelle jedoch nur über ein PS-Konto, so kann die Einlösung im Wege der ÖPSK erfolgen; verfügt sie jedoch über kein Konto, so ist die Einlösung des Schecks zu Gunsten des Kontos des anweisenden Organs, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, zu veranlassen. An dessen Buchhaltung ist gleichzeitig mit der Übergabe an die Kreditunternehmung (Bank) eine Abfuhrmitteilung zu richten. Die Einlösung von Schecks gegen Bargeld bei einer örtlichen Kreditunternehmung (Bank) ist zulässig, wenn sie für den Bund mit keinen Kosten verbunden ist. Auf die Einlösungsfristen gemäß Art. 29 des Scheckgesetzes 1955 ist zu achten.

(6) Die entgegengenommenen Schecks sind, sofern sie gemäß Abs. 5 nicht bei einer örtlichen Kreditunternehmung (Bank) eingelöst werden, vom entgegennehmenden Bediensteten unmittelbar nach ihrer Übernahme auf der Vorderseite mit dem Vermerk „vom Empfänger eingesendet, nur zur Verrechnung'' und unter Anführung des Kontos, auf dem der Scheckbetrag gutgeschrieben werden soll, als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen. Die entgegengenommenen Überweisungsaufträge müssen als Zahlungsempfänger die Bezeichnung und die Kontonummer der empfangsberechtigten Dienststelle enthalten. Auf der Rückseite des Schecks und des Überweisungsauftrages ist der Abdruck des Dienststempels der entgegennehmenden Dienststelle anzubringen und vom Bediensteten, der das Zahlungsmittel entgegengenommen hat, zu unterfertigen. Die entgegengenommenen Schecks und Überweisungsaufträge sind spätestens an dem der Entgegennahme folgenden Arbeitstag an die jeweilige Kreditunternehmung (Bank) unter Verwendung der dazu vorgesehenen Einreichungsvordrucke zur Einlösung weiterzuleiten; eine Ausfertigung des Einreichungsvordruckes hat zu Überwachungszwecken bei der Dienststelle zu verbleiben. Schecks, die zur Einlösung im Wege der ÖPSK bestimmt sind, können auch bei Postämtern eingereicht werden, welche dies auf dem Einreichungsvordruck bestätigen.

(7) Für Einzahlungen, die vom Zahlungspflichtigen anstelle von Bargeld durch Übergabe eines Schecks erfolgen, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 45 vom Kassier eine Bestätigung sinngemäß nach § 43 Abs. 5 und 6 auszustellen, auf der besonders zu vermerken ist, daß die Einzahlung mittels Scheck und unter Vorbehalt des Zahlungseinganges erfolgte.

(8) Die Einlösung der weitergeleiteten Schecks und Überweisungsaufträge ist bis zu ihrer Gutschrift auf dem Konto der Dienststelle zu überwachen. Dazu ist von einem hiezu beauftragten Bediensteten, nicht jedoch vom Kassier, eine Schecküberwachungsliste zu führen, die zumindest zu enthalten hat:

1.

die fortlaufende Nummer;

2.

die Schecknummer;

3.

den Namen des Ausstellers;

4.

den Ausstellungstag;

5.

den Betrag;

6.

die bezogene Kreditunternehmung (Bank);

7.

den Tag der Weiterleitung zur Einlösung;

8.

den Einlösungstag.

(9) Sind die im Abs. 8 genannten Daten im Einreichungsvordruck enthalten oder ist dieser um diese Daten leicht ergänzbar, so ist dam das Erfordernis der Schecküberwachungsliste erfüllt; in diesem Fall sind die Einreichungsvordrucke laufend, jährlich mit eins beginnend, durchzunumerieren.

(10) Wird ein Scheck nicht eingelöst, so sind die Bestimmungen der Art. 40 bis 42 des Scheckgesetzes 1955 anzuwenden. Wird ein an Zahlungs Statt angenommener Scheck oder ein zahlungshalber angenommener Scheck oder Überweisungsauftrag, zu dem die Gegenleistung des Bundes bereits erbracht wurde, nicht eingelöst, so ist die Begleichung der Zahlungsverpflichtung an den Bund beim Zahlungspflichtigen unter Anwendung der Bestimmungen des § 39 Abs. 3 BHG auf andere Weise zu betreiben. Bleibt dies erfolglos, so ist die Finanzprokuratur zu befassen.

(11) Die Begleichung von Forderungen des Bundes durch den Zahlungspflichtigen mittels eines dem Scheck gleichgestellten Zahlungsmittels (zB Kreditkarte) ist nur im Wege jener Kreditunternehmungen (Banken) zulässig, mit welchen der Bundesminister für Finanzen gemäß § 71 Abs. 3 BHG ein entsprechendes Übereinkommen abgeschlossen hat. Die Teilnahme der anweisenden Organe an dieser Form des Zahlungsverkehrs hat nach den hiezu vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien zu erfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden.

Aushändigung von Schecks und Überweisungsaufträgen

§ 48. (1) Die Begleichung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes kann durch Aushändigung eines auf Schillingwährung lautenden Schecks an Zahlungs Statt erfolgen, wenn der Empfangsberechtigte die besondere Dringlichkeit der Zahlung glaubhaft macht, eine Zahlungsbegünstigung für den Bund erreicht werden oder eine Barzahlung gemäß § 43 vermieden werden kann. Schecks dürfen auch zur Beschaffung von Bargeld, das von den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen zur Abwicklung des Barzahlungsverkehrs benötigt wird, ausgestellt werden.

(2) Die Ausstellung von Schecks obliegt den Buchhaltungen und den Kassen, soweit letzteren ein Konto bei einer Kreditunternehmung (Bank) zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zur Verfügung steht. Die Schecks sind von dem gemäß § 42 bestimmten Zeichnungsberechtigten unter Beifügung des Stempelabdruckes der Buchhaltung oder Kasse zu unterfertigen (scheckmäßige Fertigung) und in einem Verwendungsnachweis, der die Schecknummer, den Scheckbetrag und das Datum der Ausstellung zu enthalten hat, zu bestätigen.

(3) Zur Einlösung von auf die ÖPSK gezogenen Schecks kann von der Buchhaltung oder Kasse auch ein Postamt bestimmt werden (Wahlpostamt). Voraussetzung dazu ist jedoch, daß diesem Postamt Unterschriftsprobenblätter der zeichnungsberechtigten Bediensteten zur Verfügung stehen. Die Hinterlegung einer Kopie der Unterschriftsprobenblätter bei dem Wahlpostamt erfolgt durch die ÖPSK, welche von der Buchhaltung oder Kasse hiezu ausdrücklich zu beauftragen ist. Vor der ersten beabsichtigten Scheckeinreichung hat sich die Buchhaltung oder Kasse von der erfolgten Hinterlegung der Unterschriftsprobenblätter beim Wahlpostamt zu überzeugen. Die Einlösung eines Schecks im Wege des Wahlpostamtes ist nur bis zu 100 000 S zulässig, es sei denn, der Bundesminister für Finanzen hat einer Erhöhung der Betragsgrenze je Scheck aus besonderen örtlichen und sachlichen Gründen im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt. Werden durch die Einlösung von Schecks höhere Beträge von einem Wahlpostamt benötigt, bei dem nach den örtlichen Verhältnissen das Vorhandensein dieser Bargeldbestände nicht anzunehmen ist, so ist dies dem Wahlpostamt spätestens einen Tag vor der beabsichtigten Einlösung anzukündigen.

(4) Der Bedienstete der Buchhaltung oder Kasse, der dem Empfangsberechtigten den Scheck aushändigt, hat auf dem zugrundeliegenden Zahlungs- und Verrechnungsauftrag die Art der Feststellung der Nämlichkeit des Empfangsberechtigten anzugeben. Die Entgegennahme des Schecks ist vom Empfangsberechtigten bestätigen zu lassen. Der Empfangsberechtigte ist auf die achttägige Einlösungsfrist nach dem Scheckgesetz 1955 und auf die Gefahr des Verlustes oder der Entwendung des Schecks aufmerksam zu machen, da der Scheck ohne Prüfung der Nämlichkeit des Einreichers eingelöst werden kann.

(5) Anstelle eines Schecks kann dem Empfangsberechtigten unter den gleichen Voraussetzungen ein Überweisungsauftrag an Zahlungs Statt ausgehändigt werden.

Aushändigung von Schecks und Überweisungsaufträgen

§ 48. (1) Die Begleichung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes kann durch Aushändigung eines auf Schillingwährung lautenden Schecks an Zahlungs Statt erfolgen, wenn der Empfangsberechtigte die besondere Dringlichkeit der Zahlung glaubhaft macht, eine Zahlungsbegünstigung für den Bund erreicht werden oder eine Barzahlung gemäß § 43 vermieden werden kann. Schecks dürfen auch zur Beschaffung von Bargeld, das von den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen zur Abwicklung des Barzahlungsverkehrs benötigt wird, ausgestellt werden.

(2) Die Ausstellung von Schecks obliegt den Buchhaltungen und den Kassen, soweit letzteren ein Konto bei einer Kreditunternehmung (Bank) zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zur Verfügung steht. Die Schecks sind von den (dem) gemäß § 42 bestimmten Zeichnungsberechtigten unter Beifügung des Stempelabdruckes der Buchhaltung oder Kasse zu unterfertigen (scheckmäßige Fertigung) und in einem Verwendungsnachweis, der die Schecknummer, den Scheckbetrag und das Datum der Ausstellung zu enthalten hat, zu bestätigen.

(3) Zur Einlösung von auf die ÖPSK gezogenen Schecks kann von der Buchhaltung oder Kasse auch ein Postamt bestimmt werden (Wahlpostamt). Voraussetzung dazu ist jedoch, daß diesem Postamt Unterschriftsprobenblätter der zeichnungsberechtigten Bediensteten zur Verfügung stehen. Die Hinterlegung einer Kopie der Unterschriftsprobenblätter bei dem Wahlpostamt erfolgt durch die ÖPSK, welche von der Buchhaltung oder Kasse hiezu ausdrücklich zu beauftragen ist. Vor der ersten beabsichtigten Scheckeinreichung hat sich die Buchhaltung oder Kasse von der erfolgten Hinterlegung der Unterschriftsprobenblätter beim Wahlpostamt zu überzeugen. Die Einlösung eines Schecks im Wege des Wahlpostamtes ist nur bis zu 500 000 S zulässig, es sei denn, der Bundesminister für Finanzen hat einer Erhöhung der Betragsgrenze je Scheck aus besonderen örtlichen und sachlichen Gründen im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt. Werden durch die Einlösung von Schecks höhere Beträge von einem Wahlpostamt benötigt, bei dem nach den örtlichen Verhältnissen das Vorhandensein dieser Bargeldbestände nicht anzunehmen ist, so ist dies dem Wahlpostamt spätestens einen Tag vor der beabsichtigten Einlösung anzukündigen.

(4) Der Bedienstete der Buchhaltung oder Kasse, der dem Empfangsberechtigten den Scheck aushändigt, hat auf dem zugrundeliegenden Zahlungs- und Verrechnungsauftrag die Art der Feststellung der Nämlichkeit des Empfangsberechtigten anzugeben. Die Entgegennahme des Schecks ist vom Empfangsberechtigten bestätigen zu lassen. Der Empfangsberechtigte ist auf die achttägige Einlösungsfrist nach dem Scheckgesetz 1955 und auf die Gefahr des Verlustes oder der Entwendung des Schecks aufmerksam zu machen, da der Scheck ohne Prüfung der Nämlichkeit des Einreichers eingelöst werden kann.

(5) Anstelle eines Schecks kann dem Empfangsberechtigten unter den gleichen Voraussetzungen ein Überweisungsauftrag an Zahlungs Statt ausgehändigt werden.

Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel

§ 49. (1) Die Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel durch Organe des Bundes ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nicht zulässig, es sei denn, der Bundesminister für Finanzen hat wegen der besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen (zB Grenznähe, Reiseverkehr, Vertretungsbehörden im Ausland) hiezu ausdrücklich im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt. Zahlungspflichtige, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bund durch Begleichung in ausländischen Zahlungsmitteln nachkommen wollen, sind auf die Umwechslungsmöglichkeit bei Kreditunternehmungen (Banken) aufmerksam zu machen.

(2) Dem Bund anheimgefallene oder in Ausnahmefällen von Organen des Bundes entgegengenommene ausländische Zahlungsmittel sind im Wege der OeNB oder, falls dies wegen der örtlichen Voraussetzungen oder wegen der Geringfügigkeit der Beträge zweckmäßiger ist, bei einer nahegelegenen Kreditunternehmung (Bank) in Schillingwährung umzutauschen.

(3) Ausländische Zahlungsmittel, die für dienstliche Zwecke benötigt werden, sind im Wege der OeNB unter Verwendung des dazu vorgesehenen, scheckmäßig gefertigten Valutenankaufsvordruckes zu beschaffen.

(4) Für die Verwaltung der ausländischen Zahlungsmittel sind die Bestimmungen der §§ 43 und 44 sinngemäß anzuwenden.

Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel

§ 49. (1) Die Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel durch Organe des Bundes ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nicht zulässig, es sei denn, der Bundesminister für Finanzen hat wegen der besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen (zB Grenznähe, Reiseverkehr, Vertretungsbehörden im Ausland) hiezu ausdrücklich im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt. Zahlungspflichtige, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bund durch Begleichung in ausländischen Zahlungsmitteln nachkommen wollen, sind auf die Umwechslungsmöglichkeit bei einem Postamt, bei der ÖPSK oder bei einer sonstigen Kreditunternehmung (Bank) aufmerksam zu machen.

(2) Dem Bund anheimgefallene oder in Ausnahmefällen von Organen des Bundes entgegengenommene ausländische Zahlungsmittel sind bei einem Postamt in Schillingwährung umzutauschen.

(3) Ausländische Zahlungsmittel, die für dienstliche Zwecke benötigt werden, sind im Wege der OeNB unter Verwendung des dazu vorgesehenen, scheckmäßig gefertigten Valutenankaufsvordruckes zu beschaffen.

(4) Für die Verwaltung der ausländischen Zahlungsmittel sind die Bestimmungen der §§ 43 und 44 sinngemäß anzuwenden.

Aufrechnung von Schulden mit Forderungen des Bundes

§ 50. (1) Fällige Schulden des Bundes sind ohne weitere Erhebungen mit bekannten Forderungen des Bundes gegen denselben Zahlungspflichtigen aufzurechnen, wenn die Richtigkeit und Gleichartigkeit der Forderung und Schuld gemäß den §§ 1438 ff ABGB gegeben sind und keine Zahlungserleichterungen bestehen; hiebei sind die Bestimmungen des § 52 Abs. 5 und 6 zu beachten. Von der Aufrechnung sind Zahlungsverpflichtungen ausgenommen, die sich auf eine verwaltungsbehördliche oder vertragliche Zweckwidmung gründen oder mit einer Rückzahlungsverpflichtung des Empfangsberechtigten bei Nichteinhaltung einer der Erreichung des Zahlungszweckes dienenden Bedingung oder Auflage verbunden sind (zB Förderungen). Die Buchhaltung oder Kasse hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch ihr zu übermittelnde Schriftstücke zu prüfen. Im Zweifelsfall ist die Entscheidung des Anordnungsbefugten einzuholen.

(2) Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die im Einzelfall 100 000 S übersteigen, sind zur Sicherung von Abgabenforderungen des Bundes nach den hiefür vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien aufzurechnen (Eilnachrichtenverfahren); die Ausnahmebestimmungen des Abs. 1 bleiben hievon unberührt.

(3) Von der erfolgten Aufrechnung ist der Empfangsberechtigte entsprechend zu verständigen.

Einzahlungen

§ 51. (1) Forderungen des Bundes sind durch Überweisung (Gutschrift) auf das Konto der Buchhaltung oder Kasse bei der jeweiligen Kreditunternehmung (Bank) begleichen zu lassen. Der an den Zahlungspflichtigen ergehenden Zahlungsaufforderung sind die für die spätere Verrechnung erforderlichen Angaben anzubringen bzw. ein entsprechender Einzahlungsbeleg (zB Erlagschein) mit diesen Angaben anzuschließen.

(2) Einzahlungen, die mittels Post- oder Baranweisungen einlangen, sind durch das zuständige Postamt (Abgabepostamt gemäß § 138 der Postordnung) auf das Sub- oder Nebenkonto der Dienststelle gutschreiben zu lassen. Den diesbezüglichen Auftrag dazu hat die Buchhaltung oder Kasse dem Abgabepostamt schriftlich zu erteilen.

(3) Die Einzahlungen sind unverzüglich zur Tilgung der gegen den jeweiligen Zahlungspflichtigen gerichteten Forderungen heranzuziehen, wobei die dem Fälligkeitszeitpunkt nach ältere Forderung zuerst zu tilgen ist, sofern vom Zahlungspflichtigen nicht der Verwendungszweck der Zahlung angegeben wurde oder eine Zahlungserleichterung besteht. Soweit bei Teilzahlungen nicht anderes bestimmt ist, sind die zur Begleichung einer Forderung eingezahlten Beträge zunächst zur Deckung der mit der Hauptforderung etwa verbundenen Nebengebühren (zB Erhebungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen) zu verwenden und erst mit dem Restbetrag auf die Hauptforderung anzurechnen.

(4) Ist der Zweck einer Einzahlung nicht feststellbar bzw. durch den Anordnungsbefugten noch nicht festgelegt, so ist der eingezahlte Betrag bis zur Klarstellung voranschlagsunwirksam gemäß § 69 zu verrechnen. Spätestens bis zum Ende des der Einzahlung folgenden Finanzjahres ist der Betrag auf das endgültig in Betracht kommende Sachkonto umzubuchen; ist eine diesbezügliche Anordnung nicht erlassen, so ist dies im Zuge der Abschlußbuchungen von der Buchhaltung oder Kasse mit Ersatzauftrag gemäß § 29 auf ein Voranschlagskonto für sonstige Einnahmen durchzuführen. Dies gilt jedoch in jenen Fällen nicht, in denen ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist.

(5) Eine Forderung des Bundes gilt als beglichen:

1.

bei Barzahlung am Tag der Einzahlung bei der empfangsberechtigten Dienststelle;

2.

bei Einzahlung mit Erlag- oder Zahlschein bei einem Postamt oder der ÖPSK am Tag, der sich aus dem Tagesstempelabdruck ergibt;

3.

bei Einzahlung durch Post- oder Baranweisung entweder am Tag der Ausfolgung, wenn der Betrag bar entgegengenommen wird, oder am Tag der Überweisung durch das Abgabepostamt, wenn der Betrag dem Sub- oder Nebenkonto gutgeschrieben wird (Abs. 2);

4.

bei Überweisung auf das Sub- oder Nebenkonto oder ein sonstiges Konto bei einer Kreditunternehmung (Bank) der empfangsberechtigten Dienststelle am Tag der Gutschrift auf dem Konto der Dienststelle (dies gilt auch für Einziehungsaufträge);

5.

bei Aufrechnung von Forderungen mit Schulden des Bundes am Tag, ab dem sie sich aufrechenbar gegenüberstehen;

6.

bei Entgegennahme eines Schecks oder eines diesem gleichgestellten Zahlungsmittels an Zahlungs Statt (§ 47 Abs. 3) am Tag der Entgegennahme;

7.

bei Entgegennahme eines Schecks, Überweisungsauftrages oder eines diesen gleichgestellten Zahlungsmittels zahlungshalber (§ 47 Abs. 2) am Tag der Gutschrift des Betrages auf dem Konto der empfangsberechtigten Dienststelle;

8.

bei Wertbriefen oder sonstigen Geldsendungen am Tag der Zustellung;

9.

in allen übrigen Fällen am Tag der Gutschrift des Betrages auf dem Konto der empfangsberechtigten Dienststelle.

Auszahlungen

§ 52. (1) Zahlungsverpflichtungen des Bundes sind zu begleichen:

1.

bargeldlos durch

a)

Überweisung auf das Postscheckkonto des Empfangsberechtigten;

b)

Überweisung auf das Girokonto des Empfangsberechtigten bei einer Kreditunternehmung (Bank);

c)

Auszahlung an den Empfangsberechtigten im Wege der Postämter (Baranweisung);

d)

Ausstellung von Schecks, Überweisungsaufträgen und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln;

2.

durch Barzahlung oder

3.

durch Aufrechnung mit Forderungen des Bundes.

(2) Bei Überweisungen sind die in den Geschäftspapieren angeführten Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) zu beachten, sofern der Empfangsberechtigte nicht einen Zahlungsweg ausdrücklich bestimmt. Die Bestimmungen über den Zahlungsverkehr in das Ausland (§ 54) werden hievon nicht berührt. Überweisungen auf Sparbücher sind unzulässig.

(3) Empfangsberechtigter ist, wer einen Anspruch auf eine Geldleistung des Bundes hat. Eine Auszahlung an eine nicht handlungsfähige Person ist zu Handen ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Ist ein solcher nicht bestellt, so ist die Zahlung bei Gericht zu hinterlegen oder nach dessen Weisung auszufolgen. Ist der Empfangsberechtigte vor Erhalt der Zahlung gestorben, so ist die Zahlungsverpflichtung des Bundes dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Eine Auszahlung an einen Empfangsberechtigten, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, ist an den Masseverwalter zu leisten; in Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

(4) Die Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Empfangsberechtigten ist grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (zB wenn die Zustellung zu eigenen Handen angeordnet ist). Bevollmächtigungen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß hiedurch ein Dritter geschädigt werden soll (zB durch Exekutionsvereitlung oder durch sonstige, nach der Anfechtungsordnung oder Konkursordnung anfechtbare Handlungen) oder aus anderen Gründen nicht glaubhaft erscheinen, dürfen nicht beachtet werden. In Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

(5) Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und Abtretungen sind bei Zahlungen des Bundes an den Empfangsberechtigten nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß den §§ 290 bis 316 der Exekutionsordnung, dem Lohnpfändungsgesetz 1985 und der Abgabenexekutionsordnung, zu berücksichtigen. Wird auf eine Forderung Exekution geführt, die dem Empfangsberechtigten gegen den Bund oder einen Rechtsträger gebührt, der von Organen des Bundes verwaltet wird, so ist das Schriftstück über das Zahlungsverbot der Dienststelle, gegen die eine Geldforderung besteht, zuzustellen und von dieser ihrer Buchhaltung oder Kasse unverzüglich zuzuleiten; dies gilt auch für Schriftstücke des Zedenten, Zessionars oder deren Vertreter über vertragliche Verpfändungen und Abtretungen, wobei aus diesen der Wille des Zedenten oder Pfandschuldners in einer alle Zweifel ausschließenden Weise erkennbar oder bestimmbar sein muß (zB Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur an eine namentlich genannte Person, Abtretungserklärung auf Eingangsrechnung). Bei Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung des anweisenden Organs oder bei teilweiser oder gänzlicher Unmöglichkeit der Berücksichtigung des geltendgemachten Anspruches hat die Buchhaltung oder Kasse den Einschreiter hievon zu benachrichtigen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Verordnung sämtlicher k. k. Ministerien vom 24. Oktober 1897, RGBl. Nr. 250, zu beachten.

(6) Der Rang eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zahlungsverbotes richtet sich nach dem Tag des Einlangens des entsprechenden Schriftstückes beim anweisenden Organ; dies gilt auch für vertragliche Verpfändungen oder Abtretungen, obgleich sie mit dem Abschluß des jeweiligen Rechtsgeschäftes zwischen den Vertragsteilen zustande kommen. Die Rangordnung für die Aufrechnung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit Forderungen des Bundes gemäß § 50 richtet sich nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Forderung des Bundes. Langen mehrere Zahlungsverbote beim Drittschuldner am gleichen Tag ein, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range gleich. Bei Unzulänglichkeit des Anspruches gegen den Bund sind die vorgemerkten Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu befriedigen. Ist die Rangordnung zweifelhaft, so ist der aus der Zahlungsverpflichtung des Bundes erwachsende Geldbetrag gemäß § 1425 ABGB bei Gericht zu hinterlegen.

(7) Die zur Durchführung der Auszahlung erforderliche Einleitung des Zahlungsvollzuges hat unbeschadet der Bestimmungen der §§ 27 und 38 durch die Buchhaltung oder Kasse auf Grund eines gemäß § 115 geprüften Zahlungs- und Verrechnungsauftrages und nach erfolgter Aufzeichnung der Verrechnungsdaten in den entsprechenden Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen. Der Zahlungsvollzug ist unmittelbar nach Einlangen des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages unter Berücksichtigung von vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuleiten. Inwieweit die Einleitung des Zahlungsvollzuges (zB bei Zahlung von Bezügen an im Ausland wohnhafte Empfänger) von der vorherigen Beibringung einer Urkunde (Erklärung, Bestätigung) abhängig ist, wird in den einschlägigen Vorschriften bestimmt. Sind Fälligkeiten festgelegt, so ist der Zahlungsvollzug so rechtzeitig einzuleiten, daß die fristgerechte Auszahlung gewährleistet ist.

(8) Ein Zahlungsanspruch gegen den Bund gilt als beglichen:

1.

bei Barzahlung am Tag der Auszahlung;

2.

bei Auszahlung im Wege der Postämter (Baranweisung) am Tag der Auszahlung oder der Hinterlegung beim Abgabepostamt;

3.

bei Überweisung von Hol- oder Schickschulden auf ein Postscheck- oder Girokonto des Empfangsberechtigten am Tag des Einlangens des Auftrages bei der Kreditunternehmung (Bank) der Dienststelle;

4.

bei Überweisung von Bringschulden auf das Postscheck- oder Girokonto des Empfangsberechtigten am Tag der Gutschrift auf dem Konto des Empfangsberechtigten;

5.

bei Aufrechnung von Schulden mit Forderungen des Bundes am Tag, ab dem sie sich aufrechenbar gegenüberstehen;

6.

bei Ausstellung eines Schecks, Überweisungsauftrages oder eines diesen gleichgestellten Zahlungsmittels am Tag seiner Aushändigung.

Auszahlungen

§ 52. (1) Zahlungsverpflichtungen des Bundes sind zu begleichen:

1.

bargeldlos durch

a)

Überweisung auf das Postscheckkonto des Empfangsberechtigten;

b)

Überweisung auf das Girokonto des Empfangsberechtigten bei einer Kreditunternehmung (Bank);

c)

Auszahlung an den Empfangsberechtigten im Wege der Postämter (Baranweisung);

d)

Ausstellung von Schecks, Überweisungsaufträgen und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln;

2.

durch Barzahlung oder

3.

durch Aufrechnung mit Forderungen des Bundes.

(2) Bei Überweisungen sind die in den Geschäftspapieren angeführten Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) zu beachten, sofern der Empfangsberechtigte nicht einen Zahlungsweg ausdrücklich bestimmt. Die Bestimmungen über den Zahlungsverkehr in das Ausland (§ 54) werden hievon nicht berührt. Überweisungen auf Sparbücher sind unzulässig.

(3) Empfangsberechtigter ist, wer einen Anspruch auf eine Geldleistung des Bundes hat. Eine Auszahlung an eine nicht handlungsfähige Person ist zu Handen ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Ist ein solcher nicht bestellt, so ist die Zahlung bei Gericht zu hinterlegen oder nach dessen Weisung auszufolgen. Ist der Empfangsberechtigte vor Erhalt der Zahlung gestorben, so ist die Zahlungsverpflichtung des Bundes dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Eine Auszahlung an einen Empfangsberechtigten, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, ist an den Masseverwalter zu leisten; in Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

(4) Die Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Empfangsberechtigten ist grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (zB wenn die Zustellung zu eigenen Handen angeordnet ist). Bevollmächtigungen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß hiedurch ein Dritter geschädigt werden soll (zB durch Exekutionsvereitlung oder durch sonstige, nach der Anfechtungsordnung oder Konkursordnung anfechtbare Handlungen) oder aus anderen Gründen nicht glaubhaft erscheinen, dürfen nicht beachtet werden. In Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

(5) Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und Abtretungen sind bei Zahlungen des Bundes an den Empfangsberechtigten nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß den §§ 290 bis 316 der Exekutionsordnung, dem Lohnpfändungsgesetz 1985 und der Abgabenexekutionsordnung, zu berücksichtigen. Wird auf eine Forderung Exekution geführt, die dem Empfangsberechtigten gegen den Bund oder einen Rechtsträger gebührt, der von Organen des Bundes verwaltet wird, so ist das Schriftstück über das Zahlungsverbot der Dienststelle, gegen die eine Geldforderung besteht, zuzustellen und von dieser ihrer Buchhaltung oder Kasse unverzüglich zuzuleiten; dies gilt auch für Schriftstücke des Zedenten, Zessionars oder deren Vertreter über vertragliche Verpfändungen und Abtretungen, wobei aus diesen der Wille des Zedenten oder Pfandschuldners in einer alle Zweifel ausschließenden Weise erkennbar oder bestimmbar sein muß (zB Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur an eine namentlich genannte Person, Abtretungserklärung auf Eingangsrechnung). Bei Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung des anweisenden Organs oder bei teilweiser oder gänzlicher Unmöglichkeit der Berücksichtigung des geltendgemachten Anspruches hat die Buchhaltung oder Kasse den Einschreiter hievon zu benachrichtigen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Verordnung sämtlicher k. k. Ministerien vom 24. Oktober 1897, RGBl. Nr. 250, zu beachten.

(6) Der Rang eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zahlungsverbotes richtet sich nach dem Tag des Einlangens des entsprechenden Schriftstückes beim anweisenden Organ; dies gilt auch für vertragliche Verpfändungen oder Abtretungen, obgleich sie mit dem Abschluß des jeweiligen Rechtsgeschäftes zwischen den Vertragsteilen zustande kommen. Die Rangordnung für die Aufrechnung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit Forderungen des Bundes gemäß § 50 richtet sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Forderung des Bundes. Langen mehrere Zahlungsverbote beim Drittschuldner am gleichen Tag ein, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range gleich. Bei Unzulänglichkeit des Anspruches gegen den Bund sind die vorgemerkten Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu befriedigen. Ist die Rangordnung zweifelhaft, so ist der aus der Zahlungsverpflichtung des Bundes erwachsende Geldbetrag gemäß § 1425 ABGB bei Gericht zu hinterlegen.

(7) Die zur Durchführung der Auszahlung erforderliche Einleitung des Zahlungsvollzuges hat unbeschadet der Bestimmungen der §§ 27 und 38 durch die Buchhaltung oder Kasse auf Grund eines gemäß § 115 geprüften Zahlungs- und Verrechnungsauftrages und nach erfolgter Aufzeichnung der Verrechnungsdaten in den entsprechenden Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen. Der Zahlungsvollzug ist unmittelbar nach Einlangen des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages unter Berücksichtigung von vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuleiten. Inwieweit die Einleitung des Zahlungsvollzuges (zB bei Zahlung von Bezügen an im Ausland wohnhafte Empfänger) von der vorherigen Beibringung einer Urkunde (Erklärung, Bestätigung) abhängig ist, wird in den einschlägigen Vorschriften bestimmt. Sind Fälligkeiten festgelegt, so ist der Zahlungsvollzug so rechtzeitig einzuleiten, daß die fristgerechte Auszahlung gewährleistet ist.

(8) Ein Zahlungsanspruch gegen den Bund gilt als beglichen:

1.

bei Barzahlung am Tag der Auszahlung;

2.

bei Auszahlung im Wege der Postämter (Baranweisung) am Tag der Auszahlung oder der Hinterlegung beim Abgabepostamt;

3.

bei Überweisung von Hol- oder Schickschulden auf ein Postscheck- oder Girokonto des Empfangsberechtigten am Tag des Einlangens des Auftrages bei der Kreditunternehmung (Bank) der Dienststelle;

4.

bei Überweisung von Bringschulden auf das Postscheck- oder Girokonto des Empfangsberechtigten am Tag der Gutschrift auf dem Konto des Empfangsberechtigten;

5.

bei Aufrechnung von Schulden mit Forderungen des Bundes am Tag, ab dem sie sich aufrechenbar gegenüberstehen;

6.

bei Ausstellung eines Schecks, Überweisungsauftrages oder eines diesen gleichgestellten Zahlungsmittels am Tag seiner Aushändigung.

Auszahlungen

§ 52. (1) Zahlungsverpflichtungen des Bundes sind zu begleichen:

1.

bargeldlos durch

a)

Überweisung auf das Postscheckkonto des Empfangsberechtigten;

b)

Überweisung auf das Girokonto des Empfangsberechtigten bei einer Kreditunternehmung (Bank);

c)

Auszahlung an den Empfangsberechtigten im Wege der Postämter (Baranweisung);

d)

Ausstellung von Schecks, Überweisungsaufträgen und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln;

2.

durch Barzahlung oder

3.

durch Aufrechnung mit Forderungen des Bundes.

(2) Bei Überweisungen sind die in den Geschäftspapieren angeführten Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) zu beachten, sofern der Empfangsberechtigte nicht einen Zahlungsweg ausdrücklich bestimmt. Die Bestimmungen über den Zahlungsverkehr in das Ausland (§ 54) werden hievon nicht berührt. Überweisungen auf Sparbücher sind unzulässig.

(3) Empfangsberechtigter ist, wer einen Anspruch auf eine Geldleistung des Bundes hat. Eine Auszahlung an eine nicht handlungsfähige Person ist zu Handen ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Ist ein solcher nicht bestellt, so ist die Zahlung bei Gericht zu hinterlegen oder nach dessen Weisung auszufolgen. Ist der Empfangsberechtigte vor Erhalt der Zahlung gestorben, so ist die Zahlungsverpflichtung des Bundes dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Eine Auszahlung an einen Empfangsberechtigten, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, ist an den Masseverwalter zu leisten; in Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

(4) Die Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Empfangsberechtigten ist grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (zB wenn die Zustellung zu eigenen Handen angeordnet ist). Bevollmächtigungen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß hiedurch ein Dritter geschädigt werden soll (zB durch Exekutionsvereitlung oder durch sonstige, nach der Anfechtungsordnung oder Konkursordnung anfechtbare Handlungen) oder aus anderen Gründen nicht glaubhaft erscheinen, dürfen nicht beachtet werden. In Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

(5) Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und Abtretungen sind bei Zahlungen des Bundes an den Empfangsberechtigten nach den exekutionsrechtlichen Vorschriften (zB Exekutionsordnung, Abgabenexekutionsordnung) zu berücksichtigen. Wird auf eine Forderung Exekution geführt, die dem Empfangsberechtigten gegen den Bund oder einen Rechtsträger gebührt, der von Organen des Bundes verwaltet wird, so ist das Schriftstück über das Zahlungsverbot der Dienststelle, gegen die eine Geldforderung besteht, zuzustellen und von dieser ihrer Buchhaltung oder Kasse unverzüglich zuzuleiten; dies gilt auch für Schriftstücke des Zedenten, Zessionars oder deren Vertreter über vertragliche Verpfändungen und Abtretungen, wobei aus diesen der Wille des Zedenten oder Pfandschuldners in einer alle Zweifel ausschließenden Weise erkennbar oder bestimmbar sein muß (zB Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur an eine namentlich genannte Person, Abtretungserklärung auf Eingangsrechnung). Bei Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung des anweisenden Organs oder bei teilweiser oder gänzlicher Unmöglichkeit der Berücksichtigung des geltendgemachten Anspruches hat die Buchhaltung oder Kasse den Einschreiter hievon zu benachrichtigen.

(6) Der Rang eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zahlungsverbotes richtet sich nach dem Tag des Einlangens des entsprechenden Schriftstückes beim anweisenden Organ; dies gilt auch für vertragliche Verpfändungen oder Abtretungen, obgleich sie mit dem Abschluß des jeweiligen Rechtsgeschäftes zwischen den Vertragsteilen zustande kommen. Die Rangordnung für die Aufrechnung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit Forderungen des Bundes gemäß § 50 richtet sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Forderung des Bundes. Langen mehrere Zahlungsverbote beim Drittschuldner am gleichen Tag ein, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range gleich. Bei Unzulänglichkeit des Anspruches gegen den Bund sind die vorgemerkten Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu befriedigen. Ist die Rangordnung zweifelhaft, so ist der aus der Zahlungsverpflichtung des Bundes erwachsende Geldbetrag gemäß § 1425 ABGB bei Gericht zu hinterlegen.

(7) Die zur Durchführung der Auszahlung erforderliche Einleitung des Zahlungsvollzuges hat unbeschadet der Bestimmungen der §§ 27 und 38 durch die Buchhaltung oder Kasse auf Grund eines gemäß § 115 geprüften Zahlungs- und Verrechnungsauftrages und nach erfolgter Aufzeichnung der Verrechnungsdaten in den entsprechenden Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen. Der Zahlungsvollzug ist unmittelbar nach Einlangen des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages unter Berücksichtigung von vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuleiten. Inwieweit die Einleitung des Zahlungsvollzuges (zB bei Zahlung von Bezügen an im Ausland wohnhafte Empfänger) von der vorherigen Beibringung einer Urkunde (Erklärung, Bestätigung) abhängig ist, wird in den einschlägigen Vorschriften bestimmt. Sind Fälligkeiten festgelegt, so ist der Zahlungsvollzug so rechtzeitig einzuleiten, daß die fristgerechte Auszahlung gewährleistet ist.

(8) Ein Zahlungsanspruch gegen den Bund gilt als beglichen:

1.

bei Barzahlung am Tag der Auszahlung;

2.

bei Auszahlung im Wege der Postämter (Baranweisung) am Tag der Auszahlung oder der Hinterlegung beim Abgabepostamt;

3.

bei Überweisung von Hol- oder Schickschulden auf ein Postscheck- oder Girokonto des Empfangsberechtigten am Tag des Einlangens des Auftrages bei der Kreditunternehmung (Bank) der Dienststelle;

4.

bei Überweisung von Bringschulden auf das Postscheck- oder Girokonto des Empfangsberechtigten am Tag der Gutschrift auf dem Konto des Empfangsberechtigten;

5.

bei Aufrechnung von Schulden mit Forderungen des Bundes am Tag, ab dem sie sich aufrechenbar gegenüberstehen;

6.

bei Ausstellung eines Schecks, Überweisungsauftrages oder eines diesen gleichgestellten Zahlungsmittels am Tag seiner Aushändigung.

Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken)

§ 53. (1) Zur Durchführung der Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) ist von der Buchhaltung oder Kasse ein sprechender Auftrag unter Verwendung der von den Kreditunternehmungen (Banken) zur Verfügung gestellten Vordrucke zu erteilen. In den Aufträgen sind die zur Auszahlung angewiesenen Beträge an die Kreditunternehmung (Bank) zusammenzufassen (Sammelauftrag). In einen Auftrag sind nur gleichartige Zahlungen (gleiche Vollzugsart, gleicher Auszahlungstermin) aufzunehmen. Die Endbeträge der zu einem Sammelauftrag gehörigen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge haben die Auftragssumme zu bilden (zB Rechenstreifen, Verzeichnis).

(2) Dem Sammelauftrag an die Kreditunternehmung (Bank) sind die entsprechenden von der Buchhaltung oder Kasse ausgefertigten Einzelaufträge für die jeweiligen Empfangsberechtigten (zB PSK-Anweisungen, Erlag- und Zahlscheine) und der Rechenstreifen oder das Verzeichnis mit der Summenbildung anzuschließen. Jeder ausgestellte Sammelauftrag ist in einem Verwendungsnachweis, der die Auftragsnummer, die Auftragssumme und das Datum der Ausstellung zu enthalten hat, einzutragen.

(3) Der Sammelauftrag ist von den gemäß § 42 bestimmten Zeichnungsberechtigten unter Beifügung des Stempelabdruckes der Buchhaltung oder Kasse zu unterfertigen (scheckmäßige Fertigung). Die Unterfertigung von Erlagscheinen durch die Zeichnungsberechtigten als Einzelauftrag an die Kreditunternehmung (Bank) ist unzulässig. Die Unterfertigung der Sammelaufträge ist im Verwendungsnachweis zu bestätigen. Die Zeichnungsberechtigten haben sich vor der Unterfertigung des Sammelauftrages von der Richtigkeit der Einzelaufträge sowie der Auftragssumme zu überzeugen; damit übernehmen sie die volle Verantwortung für die Richtigkeit der Einzelaufträge. Unmittelbar nach erfolgter Überprüfung und Unterfertigung der Aufträge sind diese zu verschließen. Auf dem Verschluß sind die Namenszeichen der Zeichnungsberechtigten anzubringen. Die unter Verschluß gehaltenen Aufträge sind nach Möglichkeit durch einen an der Einleitung des Zahlungsvollzuges unmittelbar nicht beteiligten Bediensteten und in einer die mißbräuchliche Verwendung ausschließenden Weise an die Kreditunternehmungen (Banken) weiterzuleiten.

(4) Für die Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken) ist jeweils nur eine Auftragsgarnitur in Verwendung zu nehmen, wobei die Aufträge in der Reihenfolge der vorgedruckten Auftragsnummern auszustellen sind. Für die Ausfertigung der Aufträge sind die im § 20 Abs. 4 enthaltenen Formvorschriften sinngemäß anzuwenden. Die Vornahme von Änderungen ist unzulässig. Unverwendbar gewordene Aufträge sind unter Beisein von zwei Zeichnungsberechtigten zu vernichten; dies ist im Verwendungsnachweis zu bestätigen.

(5) Bei Zahlungen im Inland haben die Buchhaltungen die im Wege der ÖPSK zu vollziehenden Einzelaufträge unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ausfertigen zu lassen, die von diesem der ÖPSK in maschinell lesbarer Form zu übergeben sind.

(6) Stellt sich nach Absendung eines Auftrages an die Kreditunternehmung (Bank), aber noch vor dessen Vollzug oder vor Eintritt der Fälligkeit heraus, daß eine Zahlung nicht durchzuführen ist, so ist der entsprechende Einzelauftrag oder gegebenenfalls der Sammelauftrag von der Buchhaltung oder Kasse zu widerrufen. Der Widerruf ist bei der Kreditunternehmung (Bank), bei Auszahlungen im Wege der Postämter (Baranweisungen) auch beim Abgabepostamt, zu veranlassen. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen und ist scheckmäßig zu fertigen. In besonders dringenden Fällen sind auch Widerrufe im Wege der Nachrichtenübermittlung (zB Telefon, Telex) gegen nachträgliche schriftliche Bestätigung zulässig. Die Einhaltung des Widerrufes ist von der Buchhaltung oder Kasse in geeigneter Weise zu überwachen. Der Widerruf eines Sammelauftrages ist im Verwendungsnachweis zu vermerken. Führt die Durchführung des Widerrufes zu einer Gutschrift auf dem Konto bei der Kreditunternehmung (Bank), so ist der entsprechende Betrag als Rückzahlung zu behandeln.

(7) Für die Ausfertigung der Einzelaufträge sind die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 anzuwenden, wenn Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsaufträge unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden.

Zahlungen in das Ausland

§ 54. (1) Anweisende Organe, die ständig einen umfangreichen Zahlungsverkehr in das Ausland haben oder die ihren Sitz im Ausland haben (zB Vertretungsbehörden, Kulturinstitute) oder die aus sachlichen Gründen Zahlungsgeschäfte im Ausland abwickeln müssen, können Fremdwährungskonten bei der OeNB oder einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung (Bank) eröffnen, sofern hiezu der Bundesminister für Finanzen im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat. Das mit der OeNB erforderliche Einvernehmen für die Eröffnung eines Kontos bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung (Bank) ist vom Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(2) Zahlungen in das Ausland haben mit den dafür von den Kreditunternehmungen (Banken) vorgesehenen Auftragsvordrucken zu erfolgen. Der Auftrag hat, wenn die Zahlungsverpflichtung des Bundes in Fremdwährung besteht, auf die entsprechende Währung zu lauten. Ansonsten ist unabhängig davon, ob die Zahlung im Ausland in Fremdwährung erfolgt, der Auftrag auf Schillingwährung auszustellen.

(3) Die Begleichung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die durch Überweisung auf bei inländischen Kreditunternehmungen (Banken) geführte Konten für Devisenausländer - sogenannte freie Schilling-Konten - erfolgt, stellt eine Zahlung in das Ausland dar.

(4) Für den Zahlungsverkehr im Wege der Zollausschlußgebiete und von Auslandsdienststellen sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof entsprechende Regelungen zu erlassen.

Zahlungen in das Ausland

§ 54. (1) Anweisende Organe, die ständig einen umfangreichen Zahlungsverkehr in das Ausland haben oder die ihren Sitz im Ausland haben (zB Vertretungsbehörden, Kulturinstitute) oder die aus sachlichen Gründen Zahlungsgeschäfte im Ausland abwickeln müssen, können Fremdwährungskonten bei der OeNB oder einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung (Bank) eröffnen, sofern hiezu der Bundesminister für Finanzen im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat. Das mit der OeNB erforderliche Einvernehmen für die Eröffnung eines Kontos bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung (Bank) ist vom Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(2) Zahlungen in das Ausland haben mit den dafür von den Kreditunternehmungen (Banken) vorgesehenen Auftragsvordrucken zu erfolgen. Der Auftrag hat, wenn die Zahlungsverpflichtung des Bundes in Fremdwährung besteht, auf die entsprechende Währung zu lauten. Ansonsten ist unabhängig davon, ob die Zahlung im Ausland in Fremdwährung erfolgt, der Auftrag auf Schillingwährung unter Beachtung der Bestimmungen des § 55 Abs. 2 letzter Satz auszustellen.

(3) Die Begleichung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die durch Überweisung auf bei inländischen Kreditunternehmungen (Banken) geführte Konten für Devisenausländer - sogenannte freie Schilling-Konten - erfolgt, stellt eine Zahlung in das Ausland dar.

(4) Für den Zahlungsverkehr im Wege der Zollausschlußgebiete und von Auslandsdienststellen sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof entsprechende Regelungen zu erlassen.

V. ABSCHNITT

Verrechnung bei den Buchhaltungen

Grundsätze für die Verrechnung bei den Buchhaltungen

§ 55. (1) Alle nach den Bestimmungen des BHG verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle sind von der Buchhaltung mit ihrem Geldwert in Schilling zu verrechnen; die Bestimmungen des § 16 über die Aufgaben der Wirtschaftsstellen hinsichtlich der Sachenverrechnung bleiben hievon unberührt.

(2) Für anweisende Organe, die ihren Sitz im Ausland haben oder die aus sachlichen Gründen Gebarungen im Ausland abwickeln oder die aus anderen Gründen besondere Geschäftsfälle in fremder Währung abwickeln, sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof entsprechende Regelungen zu erlassen, die den in diesem Abschnitt enthaltenen Grundsätzen entprechen (Anm.: richtig: entsprechen) müssen. Diese Regelungen müssen die Verrechnung in den gemäß den Bestimmungen der §§ 60 und 69 vorgesehenen Verrechnungskreisen ermöglichen und die Errechnung des Schillinggegenwertes festlegen.

(3) Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden. Tauschvorgänge sind mindestens mit dem gemeinen Wert zu verrechnen.

(4) Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in den gemäß § 59 festgelegten Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen. Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, ohne gegenseitige Vorwegabrechnung oder Saldierung, zu verrechnen (bruttomäßige Darstellung). Die Eintragungen in die Verrechnungsaufschreibungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und dürfen nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Die sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zusätzlich zu den Hauptverrechnungskreisen können Nebenverrechnungskreise zur gesonderten Erfassung sachlich zusammengehöriger Verrechnungsgrößen eingerichtet werden. Dies gilt, wenn es sich um Aufgaben der Haushaltsführung handelt, bei denen finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, und für Geschäftsfälle, deren Einzelerfassung in den Hauptverrechnungskreisen infolge ihres Umfanges und ihrer Eigenart nicht zweckmäßig ist. Die in den Nebenverrechnungskreisen erfaßten Verrechnungsgrößen sind einzeln oder zusammengefaßt in die Hauptverrechnungskreise zu übernehmen, wenn sie deren Werte verändern. Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie an diesen eintretende Änderungen und Zahlungen sind laufend, alle anderen Fälle spätestens zum Ende des jeweiligen Finanzjahres, zu übernehmen.

(5) Jede Verrechnung hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 38 über die Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages, nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung des Anordnungsbefugten oder auf Grund eines Ersatzauftrages gemäß § 29 zu erfolgen. Die Verrechnung hat unverzüglich, bei Auszahlungen unter Berücksichtigung von vereinbarten oder eingeräumten Zahlungsbegünstigungen, nicht jedoch vor den darin enthaltenen Zahlungszeitpunkten, zu erfolgen. Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) gemäß § 53 sind vor der Einleitung des Zahlungsvollzuges, Gut- und Lastschriften auf den Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) sind unverzüglich nach Einlangen des diesbezüglichen Kontoauszuges als Ein- und Auszahlungen zu verrechnen. Barzahlungen sind unverzüglich nach Ausfertigung der zugehörigen Zahlungsbestätigungen im Kassabuch zu verrechnen.

(6) Die anweisenden Organe haben in Entsprechung der ihnen gemäß § 3 obliegenden Aufgaben bei Vollziehung der Einnahmen und Ausgaben dafür zu sorgen, daß die diesen vorangehenden Geschäftsfälle ordnungsgemäß dokumentiert und den Buchhaltungen vor Abfertigung der diesbezüglichen Geschäftsstücke zur rechtzeitigen buchmäßigen Erfassung zugeleitet werden. Insbesondere ist sicherzustellen, daß die den Einnahmen des Bundes stets zugrundeliegenden Berechtigungen oder Forderungen und bei den Ausgaben des Bundes die diesen zugrundeliegenden Verpflichtungen und Schulden zum Zeitpunkt ihres Entstehens den Buchhaltungen zur Erfassung in den Verrechnungsaufschreibungen zur Kenntnis gelangen.

(7) Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat nach den Bestimmungen der Kontenplanverordnung (KPV) und getrennt nach Finanzjahren, auf die sie sich beziehen, zu erfolgen. Die Zugehörigkeit zu einem Finanzjahr bestimmt sich nach den §§ 72 und 73.

(8) Die Gebarung jedes anweisenden Organs gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 BHG ist unter einer Dienststellenkennzahl zusammenzufassen; mehrere Dienststellenkennzahlen für ein anweisendes Organ sind zulässig, wenn dies der leichteren Überwachung der Voranschlagsbeträge oder des Gebarungsvollzuges dient. Die Vergabe der Dienststellenkennzahlen obliegt dem Bundesminister für Finanzen über Antrag des zuständigen haushaltsleitenden Organs oder des geschäftsführenden Organs eines Bundesbetriebes. Bei der Vergabe der Dienststellenkennzahl ist die Art der Führung der Haupt- und Nebenverrechnungskreise festzulegen.

(9) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes - abgesehen von jenen, welche die voranschlagswirksame Verrechnung zum Gegenstand haben - auch für die Verrechnung der Gebarung dieses Rechtsträgers, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Verrechnungsaufschreibungen des Rechtsträgers sind entsprechend dem Umfang, der Eigenart und dem Zweck des jeweiligen Rechtsträgers einzurichten und haben zumindest die Einnahmen und Ausgaben des Rechtsträgers zu umfassen sowie eine Nachweisung des Vermögens und der Schulden zum Jahresende zu ermöglichen.

V. ABSCHNITT

Verrechnung bei den Buchhaltungen

Grundsätze für die Verrechnung bei den Buchhaltungen

§ 55. (1) Alle nach den Bestimmungen des BHG verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle sind von der Buchhaltung mit ihrem Geldwert in Schilling zu verrechnen; die Bestimmungen des § 16 über die Aufgaben der Wirtschaftsstellen hinsichtlich der Sachenverrechnung bleiben hievon unberührt.

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