Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. September 1989 über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 1989 - BHV 1989)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 192
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(2) Für anweisende Organe, die ihren Sitz im Ausland haben oder die aus sachlichen Gründen Gebarungen im Ausland abwickeln oder die aus anderen Gründen besondere Geschäftsfälle in fremder Währung abwickeln, sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof entsprechende Regelungen zu erlassen, die den in diesem Abschnitt enthaltenen Grundsätzen entprechen (Anm.: richtig: entsprechen) müssen. Diese Regelungen müssen die Verrechnung in den gemäß den Bestimmungen der §§ 60 und 69 vorgesehenen Verrechnungskreisen ermöglichen und die Errechnung des Schillinggegenwertes festlegen. Zur Erleichterung der Verrechnung kann der Bundesminister für Finanzen eigene Verrechnungskurse (Kassenwerte) festlegen; dabei hat er insbesondere die an der Wiener Börse verlautbarten bzw. von der OeNB bekanntgegebenen Devisen- und Valutenkurse zu berücksichtigen.

(3) Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden. Tauschvorgänge sind mindestens mit dem gemeinen Wert zu verrechnen.

(4) Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in den gemäß § 59 festgelegten Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen. Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, ohne gegenseitige Vorwegabrechnung oder Saldierung, zu verrechnen (bruttomäßige Darstellung). Die Eintragungen in die Verrechnungsaufschreibungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und dürfen nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Die sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zusätzlich zu den Hauptverrechnungskreisen können Nebenverrechnungskreise zur gesonderten Erfassung sachlich zusammengehöriger Verrechnungsgrößen eingerichtet werden. Dies gilt, wenn es sich um Aufgaben der Haushaltsführung handelt, bei denen finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, und für Geschäftsfälle, deren Einzelerfassung in den Hauptverrechnungskreisen infolge ihres Umfanges und ihrer Eigenart nicht zweckmäßig ist. Die in den Nebenverrechnungskreisen erfaßten Verrechnungsgrößen sind einzeln oder zusammengefaßt in die Hauptverrechnungskreise zu übernehmen, wenn sie deren Werte verändern. Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie an diesen eintretende Änderungen und Zahlungen sind laufend, alle anderen Fälle spätestens zum Ende des jeweiligen Finanzjahres, zu übernehmen.

(5) Jede Verrechnung hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 38 über die Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages, nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung des Anordnungsbefugten oder auf Grund eines Ersatzauftrages gemäß § 29 zu erfolgen. Die Verrechnung hat unverzüglich, bei Auszahlungen unter Berücksichtigung von vereinbarten oder eingeräumten Zahlungsbegünstigungen, nicht jedoch vor den darin enthaltenen Zahlungszeitpunkten, zu erfolgen. Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) gemäß § 53 sind vor der Einleitung des Zahlungsvollzuges, Gut- und Lastschriften auf den Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) sind unverzüglich nach Einlangen des diesbezüglichen Kontoauszuges als Ein- und Auszahlungen zu verrechnen. Barzahlungen sind unverzüglich nach Ausfertigung der zugehörigen Zahlungsbestätigungen im Kassabuch zu verrechnen.

(6) Die anweisenden Organe haben in Entsprechung der ihnen gemäß § 3 obliegenden Aufgaben bei Vollziehung der Einnahmen und Ausgaben dafür zu sorgen, daß die diesen vorangehenden Geschäftsfälle ordnungsgemäß dokumentiert und den Buchhaltungen vor Abfertigung der diesbezüglichen Geschäftsstücke zur rechtzeitigen buchmäßigen Erfassung zugeleitet werden. Insbesondere ist sicherzustellen, daß die den Einnahmen des Bundes stets zugrundeliegenden Berechtigungen oder Forderungen und bei den Ausgaben des Bundes die diesen zugrundeliegenden Verpflichtungen und Schulden zum Zeitpunkt ihres Entstehens den Buchhaltungen zur Erfassung in den Verrechnungsaufschreibungen zur Kenntnis gelangen.

(7) Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat nach den Bestimmungen der Kontenplanverordnung (KPV) und getrennt nach Finanzjahren, auf die sie sich beziehen, zu erfolgen. Die Zugehörigkeit zu einem Finanzjahr bestimmt sich nach den §§ 72 und 73.

(8) Die Gebarung jedes anweisenden Organs gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 BHG ist unter einer Dienststellenkennzahl zusammenzufassen; mehrere Dienststellenkennzahlen für ein anweisendes Organ sind zulässig, wenn dies der leichteren Überwachung der Voranschlagsbeträge oder des Gebarungsvollzuges dient. Die Vergabe der Dienststellenkennzahlen obliegt dem Bundesminister für Finanzen über Antrag des zuständigen haushaltsleitenden Organs oder des geschäftsführenden Organs eines Bundesbetriebes. Bei der Vergabe der Dienststellenkennzahl ist die Art der Führung der Haupt- und Nebenverrechnungskreise festzulegen.

(9) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes - abgesehen von jenen, welche die voranschlagswirksame Verrechnung zum Gegenstand haben - auch für die Verrechnung der Gebarung dieses Rechtsträgers, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Verrechnungsaufschreibungen des Rechtsträgers sind entsprechend dem Umfang, der Eigenart und dem Zweck des jeweiligen Rechtsträgers einzurichten und haben zumindest die Einnahmen und Ausgaben des Rechtsträgers zu umfassen sowie eine Nachweisung des Vermögens und der Schulden zum Jahresende zu ermöglichen.

V. ABSCHNITT

Verrechnung bei den Buchhaltungen

Grundsätze für die Verrechnung bei den Buchhaltungen

§ 55. (1) Alle nach den Bestimmungen des BHG verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle sind von der Buchhaltung mit ihrem Geldwert in Schilling zu verrechnen; die Bestimmungen des § 16 über die Aufgaben der Wirtschaftsstellen hinsichtlich der Sachenverrechnung bleiben hievon unberührt.

(2) Für anweisende Organe, die ihren Sitz im Ausland haben oder die aus sachlichen Gründen Gebarungen im Ausland abwickeln oder die aus anderen Gründen besondere Geschäftsfälle in fremder Währung abwickeln, sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof entsprechende Regelungen zu erlassen, die den in diesem Abschnitt enthaltenen Grundsätzen entprechen (Anm.: richtig: entsprechen) müssen. Diese Regelungen müssen die Verrechnung in den gemäß den Bestimmungen der §§ 60 und 69 vorgesehenen Verrechnungskreisen ermöglichen und die Errechnung des Schillinggegenwertes festlegen. Zur Erleichterung der Verrechnung kann der Bundesminister für Finanzen eigene Verrechnungskurse (Kassenwerte) festlegen; dabei hat er insbesondere die an der Wiener Börse verlautbarten bzw. von der OeNB bekanntgegebenen Devisen- und Valutenkurse zu berücksichtigen.

(3) Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden. Tauschvorgänge sind mindestens mit dem gemeinen Wert zu verrechnen.

(4) Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in den gemäß § 59 festgelegten Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen. Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, ohne gegenseitige Vorwegabrechnung oder Saldierung, zu verrechnen (bruttomäßige Darstellung). Die Eintragungen in die Verrechnungsaufschreibungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und dürfen nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Die sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zusätzlich zu den Hauptverrechnungskreisen können Nebenverrechnungskreise zur gesonderten Erfassung sachlich zusammengehöriger Verrechnungsgrößen eingerichtet werden. Dies gilt, wenn es sich um Aufgaben der Haushaltsführung handelt, bei denen finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, und für Geschäftsfälle, deren Einzelerfassung in den Hauptverrechnungskreisen infolge ihres Umfanges und ihrer Eigenart nicht zweckmäßig ist. Die in den Nebenverrechnungskreisen erfaßten Verrechnungsgrößen sind einzeln oder zusammengefaßt in die Hauptverrechnungskreise zu übernehmen, wenn sie deren Werte verändern. Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie an diesen eintretende Änderungen und Zahlungen sind laufend, alle anderen Fälle spätestens zum Ende des jeweiligen Finanzjahres, zu übernehmen.

(5) Jede Verrechnung hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 29a und des § 38 über die Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages, nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung des Anordnungsbefugten oder auf Grund eines Ersatzauftrages gemäß § 29 zu erfolgen. Die Verrechnung hat unverzüglich, bei Auszahlungen unter Berücksichtigung von vereinbarten oder eingeräumten Zahlungsbegünstigungen, nicht jedoch vor den darin enthaltenen Zahlungszeitpunkten, zu erfolgen. Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) gemäß § 53 sind vor der Einleitung des Zahlungsvollzuges, Gut- und Lastschriften auf den Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) sind unverzüglich nach Einlangen des diesbezüglichen Kontoauszuges als Ein- und Auszahlungen zu verrechnen. Barzahlungen sind unverzüglich nach Ausfertigung der zugehörigen Zahlungsbestätigungen im Kassabuch zu verrechnen.

(6) Die anweisenden Organe haben in Entsprechung der ihnen gemäß § 3 obliegenden Aufgaben bei Vollziehung der Einnahmen und Ausgaben dafür zu sorgen, daß die diesen vorangehenden Geschäftsfälle ordnungsgemäß dokumentiert und den Buchhaltungen vor Abfertigung der diesbezüglichen Geschäftsstücke zur rechtzeitigen buchmäßigen Erfassung zugeleitet werden. Insbesondere ist sicherzustellen, daß die den Einnahmen des Bundes stets zugrundeliegenden Berechtigungen oder Forderungen und bei den Ausgaben des Bundes die diesen zugrundeliegenden Verpflichtungen und Schulden zum Zeitpunkt ihres Entstehens den Buchhaltungen zur Erfassung in den Verrechnungsaufschreibungen zur Kenntnis gelangen.

(7) Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat nach den Bestimmungen der Kontenplanverordnung (KPV) und getrennt nach Finanzjahren, auf die sie sich beziehen, zu erfolgen. Die Zugehörigkeit zu einem Finanzjahr bestimmt sich nach den §§ 72 und 73.

(8) Die Gebarung jedes anweisenden Organs gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 und 7 BHG ist unter einer Dienststellenkennzahl zusammenzufassen; mehrere Dienststellenkennzahlen für ein anweisendes Organ sind zulässig, wenn dies der leichteren Überwachung der Voranschlagsbeträge oder des Gebarungsvollzuges dient. Die Vergabe der Dienststellenkennzahlen obliegt dem Bundesminister für Finanzen über Antrag des zuständigen haushaltsleitenden Organs oder des geschäftsführenden Organs eines Bundesbetriebes. Bei der Vergabe der Dienststellenkennzahl ist die Art der Führung der Haupt- und Nebenverrechnungskreise festzulegen.

(9) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes - abgesehen von jenen, welche die voranschlagswirksame Verrechnung zum Gegenstand haben - auch für die Verrechnung der Gebarung dieses Rechtsträgers, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Verrechnungsaufschreibungen des Rechtsträgers sind entsprechend dem Umfang, der Eigenart und dem Zweck des jeweiligen Rechtsträgers einzurichten und haben zumindest die Einnahmen und Ausgaben des Rechtsträgers zu umfassen sowie eine Nachweisung des Vermögens und der Schulden zum Jahresende zu ermöglichen.

Grundsätze bei der Einführung automationsunterstützter Verfahren in

der Haushaltsführung

§ 56. (1) Werden der Zahlungsverkehr bzw. die Verrechnung eines anweisenden Organs zur Gänze oder teilweise unter Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen abgewickelt, so gelten zusätzlich zu dieser Verordnung die gemäß § 2 Abs. 1 hiefür vom zuständigen haushaltsleitenden Organ nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassenden Sondervorschriften.

(2) Vor der Einführung der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen gemäß Abs. 1 ist eine Aufgabenuntersuchung über das geplante automationsunterstützte Verfahren durchzuführen. Über das Ergebnis der Aufgabenuntersuchung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen.

(3) Die Aufgabenuntersuchung hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Beschreibung der Aufgabenstellung und des Ist-Zustandes sowie die Verknüpfung mit anderen Aufgabengebieten;

2.

die geltende Rechtslage;

3.

die Soll-Vorschläge mit der Beschreibung des Verfahrens und der Stellung innerhalb der Haushaltsführung;

4.

Vorschläge für die allenfalls zu ändernde Rechtslage einschließlich von Verwaltungsvorschriften sowie der verfahrensmäßigen Verknüpfungen;

5.

die voraussichtlich erforderlichen Kapazitäten der Verwaltung einschließlich der Datenverarbeitung;

6.

eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die sämtliche voraussichtlichen Kosten des Verfahrens (zB Entwicklungs-, Einrichtungs-, Umstellungs-, Betriebs- und Folgekosten) sowie den erwarteten Nutzen zu umfassen hat.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn ein bestehendes automationsunterstütztes Verfahren in wesentlichen Punkten geändert werden soll.

Grundsätze für die Anwendung automationsunterstützter Verfahren in

der Haushaltsführung

§ 57. (1) Über die Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens gemäß § 56 ist eine Verfahrensdokumentation zu erstellen. Diese hat insbesondere folgende Unterlagen zu umfassen:

1.

die Problemdokumentation;

2.

die Dokumentation der Datenverarbeitungsregeln;

3.

die Dokumentation der Abstimmungsmittel;

4.

die Dokumentation der Durchführung;

(2) Die Einhaltung der im § 77 Abs. 1 BHG festgelegten Grundsätze sowie der gemäß Abs. 1 erforderlichen Verfahrensdokumentation ist durch das zuständige haushaltsleitende Organ sicherzustellen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

Grundsätze für die Aufzeichnung von Daten auf Bildträgern

§ 58. (1) Die Aufzeichnung von Verrechnungsdaten auf Bildträgern (zB Mikroverfilmung) ist nur zulässig, wenn der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof hiezu vorher im Wege des haushaltsleitenden Organs die Zustimmung erteilt hat.

Festzulegen sind insbesondere:

1.

die für die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Bildträger zuständigen Stellen;

2.

das für die Aufzeichnung zu verwendende Bildträgermaterial;

3.

die Art des Verfilmungsverfahrens;

4.

die Art der Ordnung und Sicherung der Bildträger.

(2) Bei der Verfilmung ist sicherzustellen, daß

1.

die Aufzeichnungen auf dem Bildträger mit dem Inhalt des visuell nicht lesbaren Datenträgers übereinstimmen;

2.

der Inhalt in der für ihn vorgeschriebenen Ordnung auf den Bildträger übernommen wird;

3.

der Inhalt des Bildträgers bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.

(3) Über die Durchführung der Verfilmung sind Nachweise zu führen, die folgende Angaben enthalten müssen:

1.

die Art und den Umfang des aufgezeichneten Datenträgerinhaltes;

2.

die Bezeichnung der Stelle, welche die Aufzeichnung vorgenommen und überwacht hat;

3.

das Datum der Aufzeichnung.

Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltungen

§ 59. (1) Die von der Buchhaltung an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ weitergegebenen Daten sind fortlaufend nach ihrem Anfall in einem Tagebuch aufzuzeichnen, welches der zeitgeordneten Verrechnung dient. Die sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren und Verrechnungskreisen in Form der Speicherbuchführung von dem für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organ einzurichten.

(2) Werden Daten gemäß Abs. 1 nicht durch die Buchhaltung, sondern im Wege eines Datenaustausches zwischen zwei gemäß § 11 BHG zuständigen Organen weitergegeben, so ist vom übergebenden Organ der Inhalt des Datenträgers der Buchhaltung in lesbarer Form mitzuteilen. Verrechnungsergebnisse aus Nebenverrechnungskreisen, die unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, sind anläßlich ihrer Weitergabe in den Hauptverrechnungskreisen zu erfassen.

(3) In den Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltung gemäß Abs. 1 sind die Ein- und Auszahlungen sowie alle Geschäftsfälle, die rechtlich und wirtschaftlich bedeutsame Gebarungsvorgänge bewirken, einzeln festzuhalten.

(4) Wenn mit den Verrechnungsaufschreibungen gemäß Abs. 1 aus sachlichen Gründen nicht das Auslangen gefunden wird, so können von der Buchhaltung für Nebenverrechnungskreise gemäß § 55 Abs. 4 zusätzliche Nebenaufschreibungen geführt werden, die ihrem Zweck und Umfang entsprechend einzurichten sind.

Voranschlagswirksame Verrechnung bei den Buchhaltungen

§ 60. (1) Geschäftsfälle, deren finanzielle Auswirkungen gemäß § 16 Abs. 1 und 3 BHG den Gegenstand der Veranschlagung bilden, und jene Geschäftsfälle, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 78 BHG in der voranschlagswirksamen Verrechnung auf Voranschlagskonten zu verrechnen. Die Voranschlagskonten sind getrennt nach Einnahmen und Ausgaben zu den Voranschlagsposten der Teilhefte zum jeweiligen Bundesvoranschlag (§ 25 BHG) zu führen.

(2) Jedes von der Buchhaltung zu führende Voranschlagskonto ist zur Saldenbildung und -kontrolle in Phasenfelder zu gliedern, die eine Soll- und eine Habenseite aufweisen müssen. Der Ablauf der Gebarung ist in Form der Bewegung von einem Phasenfeld zu einem anderen buchmäßig darzustellen. Bei jeder Buchung auf einem Voranschlagskonto sind zwei Phasenfelder anzusprechen, die mit ihren Phasenfeldseiten bei der Kontierung von der Buchhaltung festzulegen sind.

(3) Die Phasenfelder sind numerisch zu bezeichnen und werden wie folgt unterschieden:

```

1.

bei den Einnahmen

```

- Genehmigung (Phasenfeld 1)

- Verfügung (Phasenfeld 2)

- Berechtigung (Phasenfeld 3)

- Forderung (Phasenfeld 4)

- Zahlung (Phasenfeld 5)

- Verzweigung (Phasenfeld 9)

```

2.

bei den Ausgaben

```

- Genehmigung (Phasenfeld 1)

- Verfügung (Phasenfeld 2)

- Verpflichtung (Phasenfeld 3)

- Schuld (Phasenfeld 4)

- Zahlung (Phasenfeld 5)

- Verzweigung (Phasenfeld 9).

(4) Geschäftsfälle dürfen in der voranschlagswirksamen Verrechnung nur auf einem nach den Bestimmungen der KPV sachlich in Betracht kommenden Voranschlagskonto verrechnet werden; ist dieses im Teilheft zum jeweiligen Bundesvoranschlag nicht vorgesehen, so ist dessen Eröffnung unverzüglich gemäß § 48 Abs. 5 BHG zu beantragen. In besonders dringenden Fällen und bei bereits vollzogenen Zahlungen hat die Verrechnung vorerst bei einem ähnlichen Voranschlagskonto gegen nachträgliche Umbuchung innerhalb desselben Finanzjahres zu erfolgen.

Verrechnung der Genehmigungen

§ 61. (1) Ausgaben dürfen nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage kommenden Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge geleistet werden. Die Organe der Haushaltsführung haben bereits vor dem Eingehen von Verpflichtungen auf deren Fälligkeit nach Maßgabe der verfügbaren Voranschlagsbeträge Bedacht zu nehmen.

(2) Die den anweisenden Organen auf Grund der Teilhefte zum jeweiligen Bundesvoranschlag zur Verfügung gestellten oder auf Grund von Aufteilungsanordnungen oder sonstigen Verfügungen vom haushaltsleitenden Organ oder geschäftsführenden Organ bei Bundesbetrieben zugewiesenen Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge sind im Phasenfeld 1 zu verrechnen. Die Jahresvoranschlagsbeträge sind nach Voranschlagsposten auf Voranschlagskonten, die Monatsvoranschlagsbeträge nach Voranschlagsansätzen auf gesonderten Konten zu erfassen.

(3) Die Verrechnung der Voranschlagsbeträge gemäß Abs. 2 hat durch die Buchhaltung des zuständigen haushaltsleitenden Organs, auch für die zugehörigen anweisenden Organe, und durch die Buchhaltung des Bundesbetriebes zu erfolgen. Die diesbezüglichen Anordnungen des haushaltsleitenden Organs oder des geschäftsführenden Organs des Bundesbetriebes sind so rechtzeitig zu erlassen, daß die Verrechnung der Jahresvoranschlagsbeträge innerhalb Monatsfrist nach Inkrafttreten des Bundesvoranschlages und die Verrechnung der Monatsvoranschlagsbeträge spätestens bis zum 3. Arbeitstag jeden Monates erfolgt sind; Änderungen dieser Beträge sind der Buchhaltung umgehend zur Verrechnung zuzuleiten.

Verrechnung der Genehmigungen

§ 61. (1) Ausgaben dürfen nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage kommenden Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge geleistet werden. Die Organe der Haushaltsführung haben bereits vor dem Eingehen von Verpflichtungen auf deren Fälligkeit nach Maßgabe der verfügbaren Voranschlagsbeträge Bedacht zu nehmen.

(2) Die den anweisenden Organen auf Grund der Teilhefte zum jeweiligen Bundesvoranschlag zur Verfügung gestellten oder auf Grund von Aufteilungsanordnungen oder sonstigen Verfügungen vom haushaltsleitenden Organ oder geschäftsführenden Organ bei Bundesbetrieben zugewiesenen Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge sind im Phasenfeld 1 zu verrechnen. Die Jahresvoranschlagsbeträge sind nach Voranschlagsposten auf Voranschlagskonten, die Monatsvoranschlagsbeträge nach Voranschlagsansätzen auf gesonderten Konten zu erfassen.

(3) Die Verrechnung der Voranschlagsbeträge gemäß Abs. 2 hat durch die Buchhaltung des zuständigen haushaltsleitenden Organs, auch für die zugehörigen anweisenden Organe, und durch die Buchhaltung des Bundesbetriebes zu erfolgen. Die diesbezüglichen Anordnungen des haushaltsleitenden Organs oder des geschäftsführenden Organs des Bundesbetriebes sind so rechtzeitig zu erlassen, daß die Verrechnung der Jahresvoranschlagsbeträge innerhalb Monatsfrist nach Inkrafttreten des Bundesvoranschlages und die Verrechnung der Monatsvoranschlagsbeträge spätestens bis zum 3. Arbeitstag jeden Monates erfolgt sind; Änderungen dieser Beträge sind der Buchhaltung umgehend zur Verrechnung zuzuleiten. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 13 bleiben hievon unberührt.

Verrechnung der Verfügungen

§ 62. (1) Die den anweisenden Organen gemäß § 61 Abs. 2 zugewiesenen Voranschlagsbeträge und jede Inanspruchnahme dieser Beträge auf Grund von Anordnungen des anweisenden Organs sind im Phasenfeld 2 zu verrechnen.

(2) Im Phasenfeld 2 ist als Saldo (Jahresverfügungsrest) bei Voranschlagskonten für Einnahmen entweder der noch nicht erfüllte Jahresvoranschlagsbetrag oder die erfüllte oder die zu erwartende Mehreinnahme und bei Voranschlagskonten für Ausgaben etweder (Anm.: richtig: entweder) der noch zur Verfügung stehende Jahresvoranschlagsbetrag oder die eingetretene oder die zu erwartende Überschreitung auszuweisen.

(3) Zusätzlich zum Saldo des Phasenfeldes 2 ist bei jedem Voranschlagsansatz und -konto der durch Zahlungen gemäß § 65 endgültig erfüllte Jahresvoranschlagsbetrag bei Einnahmen oder der endgültig in Anspruch genommene Jahresvoranschlagsbetrag bei Ausgaben auszuweisen (Jahresbetragsrest).

(4) Auf den gesonderten Konten für Voranschlagsansätze ist überdies der im jeweiligen Monat durch Zahlungen in Anspruch genommene Monatsvoranschlagsbetrag nachzuweisen (Monatsbetragsrest).

Verrechnung der Berechtigungen und Verpflichtungen

§ 63. (1) Als Berechtigung sind im Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Einnahmen alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die Leistungspflicht eines anderen Organs des Bundes oder eines Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.

(2) Als Verpflichtung sind im Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Ausgaben alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften oder sonstigen Maßnahmen gemäß § 31 die Leistungspflicht an ein anderes Organ des Bundes oder an einen Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.

(3) Geschäftsfälle, denen Dauerschuldverhältnisse oder bereits erlassene Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsaufträge zugrundeliegen, sind mit den auf das laufende Finanzjahr entfallenden Teilbeträgen als Verpflichtung zu verrechnen, sofern die Zahlungsverpflichtung des Bundes der Höhe nach feststeht. Dies gilt auch dann, wenn diese Geschäftsfälle gemäß § 31 Abs. 4 von der Verpflichtung zur Ausstellung von Bestellaufträgen oder gemäß § 38 vom Erfordernis eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages ausgenommen sind.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für aus Dauerschuldverhältnissen erwachsende, der Höhe nach feststehende Berechtigungen des Bundes.

(5) Durch die vorstehenden Absätze werden die Bestimmungen des § 67 über die Verrechnung von Vorberechtigungen und Vorbelastungen (einschließlich der vom Bund gewährten Darlehen und der Finanzschulden) nicht berührt.

Verrechnung der Forderungen und Schulden

§ 64. (1) Als Forderung sind im Phasenfeld 4 der Voranschlagskonten für Einnahmen alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch entgeltliche Leistungen finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen unmittelbar begründen und durchsetzbar sind. Liegt der Forderung eine Berechtigung gemäß § 63 zugrunde, so ist diese entsprechend zu verringern.

(2) Als Schuld sind im Phasenfeld 4 der Voranschlagskonten für Ausgaben alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch die Erfüllung des Rechtsgeschäftes oder durch eine verbindliche Förderungszusage die Pflicht des Bundes zur Erbringung einer Geldleistung unmittelbar begründen und durchsetzbar sind. Tritt die Zahlungsverpflichtung des Bundes bereits bei begonnener Erfüllung des Rechtsgeschäftes ein, so sind die entsprechenden Teil- oder Ratenzahlungsverpflichtungen als Schuld zu verrechnen. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Liegt der Zahlungspflicht eines Organs des Bundes die Erbringung einer Leistung durch ein anderes Organ des Bundes oder durch einen Dritten zugrunde und wurde die Leistung bereits erbracht sowie die zugehörige Rechnung gelegt, so ist diese unbeschadet ihrer sachlichen und betraglichen Anerkennung als Schuld zu verrechnen; allfällige vorausgegangene Zahlungen sind dabei zu berücksichtigen. Langen Rechnungen beim anweisenden Organ und nicht bei der Buchhaltung ein, so sind diese unverzüglich an die Buchhaltung zur Erfassung als Schuld weiterzuleiten, es sei denn, die Anerkennung der Zahlungspflicht des Bundes sowie die Erlassung der diesbezüglichen Anordnung zur Zahlung ist binnen einer Woche nach Rechnungseingang gewährleistet; diese Ausnahme von der Verrechnung als Schuld gilt nicht, wenn die Zahlung auf den Voranschlagskonten des folgenden Finanzjahres durchgeführt wird.

(4) Gemäß den Bestimmungen des § 75 Abs. 5 BHG liegt die Fälligkeit einer Forderung oder Schuld vor, wenn die Leistung erbracht und die zugehörige Rechnung gelegt wurde, es sei denn, daß ein anderer Fälligkeitszeitpunkt gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde. In der Buchhaltung eingelangte Rechnungen sind ohne vorherige sachliche und rechnerische Prüfung als Schuld zu verrechnen; auf die Bestimmungen der §§ 111 bis 113 wird verwiesen. Forderungen und Schulden sind zugunsten und zu Lasten jenes Finanzjahres im Phasenfeld 4 zu erfassen, in dem jeweils der Fälligkeitszeitpunkt liegt. Durch allfällige Zahlungsziele, hinausgeschobene Zahlungszeitpunkte auf Grund von gewährten oder stillschweigenden Zahlungsbegünstigungen tritt am Fälligkeitszeitpunkt keine Änderung ein.

(5) Die Forderung auf Rückzahlung für vom Bund erbrachte Geldleistungen, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 7 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, ist auf dem Voranschlagskonto der ursprünglichen Zahlung gesondert als Ersatzforderung zu verrechnen. Dies gilt sinngemäß auch für den Anspruch auf Rückersatz einer vermittlungsweise für ein anderes anweisendes Organ gemäß § 50 BHG geleisteten Zahlung sowie für die Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen gemäß § 60 BHG. Die Schuld des Bundes zur Rückzahlung von an ihn erbrachte Geldleistungen ist als Ersatzschuld zu verrechnen.

(6) Werden Anlagen oder Einrichtungen von Organen des Bundes gemeinsam benützt und sind gemäß § 49 Abs. 2 BHG die anfallenden Kosten von den Organen des Bundes anteilsmäßig zu tragen, so hat die Verrechnung endgültig nur mit dem auf das jeweilige Organ des Bundes entfallenden Anteil zu erfolgen. Werden die Kosten der Anlagen- oder Einrichtungsnutzung vorerst von einem Organ des Bundes zur Gänze entrichtet (federführendes Organ), so sind diese als vermittlungsweise Ausgaben gemäß § 50 BHG anzusehen und belasten bis zu ihrem Ersatz die Voranschlagsbeträge des leistenden Organs; für die anteilsmäßigen Rückerstattungen gelten die Bestimmungen des Abs. 5 sinngemäß. Kostenanteile, die von einem anderen Rechtsträger getragen werden, sind nach den Bestimmungen des § 69 Abs. 5 Z 10 voranschlagsunwirksam zu verrechnen.

(7) Ist das Voranschlagskonto der ursprünglichen Zahlung, auf dem die Ersatzforderung oder -schuld gemäß Abs. 5 zu verrechnen ist, im Bundesvoranschlag nicht mehr vorgesehen, wobei dies aus sachlicher Sicht im Sinne der Bestimmungen der KPV zu beurteilen ist, so ist diese Forderung oder Schuld auf einem gemäß § 48 Abs. 5 BHG hiezu eröffneten Voranschlagskonto zu verrechnen.

(8) Wird von einer Rückforderung einer nicht geschuldeten Leistung des Bundes gemäß § 60 BHG Abstand genommen oder die Einziehung einer bereits begründeten Forderung gemäß § 61 Abs. 4 BHG eingestellt oder auf die Forderung gemäß § 62 BHG verzichtet, so ist die Forderung im Phasenfeld 4 oder die Ersatzforderung unter Berücksichtigung des § 32 Abs. 7 buchmäßig abzuschreiben.

Verrechnung der Forderungen und Schulden

§ 64. (1) Als Forderung sind im Phasenfeld 4 der Voranschlagskonten für Einnahmen alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch entgeltliche Leistungen finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen unmittelbar begründen und durchsetzbar sind. Liegt der Forderung eine Berechtigung gemäß § 63 zugrunde, so ist diese entsprechend zu verringern.

(2) Als Schuld sind im Phasenfeld 4 der Voranschlagskonten für Ausgaben alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch die Erfüllung des Rechtsgeschäftes oder durch eine verbindliche Förderungszusage die Pflicht des Bundes zur Erbringung einer Geldleistung unmittelbar begründen und durchsetzbar sind. Tritt die Zahlungsverpflichtung des Bundes bereits bei begonnener Erfüllung des Rechtsgeschäftes ein, so sind die entsprechenden Teil- oder Ratenzahlungsverpflichtungen als Schuld zu verrechnen. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Liegt der Zahlungspflicht eines Organs des Bundes die Erbringung einer Leistung durch ein anderes Organ des Bundes oder durch einen Dritten zugrunde und wurde die Leistung bereits erbracht sowie die zugehörige Rechnung gelegt, so ist diese unbeschadet ihrer sachlichen und betraglichen Anerkennung als Schuld zu verrechnen; allfällige vorausgegangene Zahlungen sind dabei zu berücksichtigen. Langen Rechnungen beim anweisenden Organ und nicht bei der Buchhaltung ein, so sind diese unverzüglich an die Buchhaltung zur Erfassung als Schuld weiterzuleiten, es sei denn, die Anerkennung der Zahlungspflicht des Bundes sowie die Erlassung der diesbezüglichen Anordnung zur Zahlung ist binnen einer Woche nach Rechnungseingang gewährleistet; diese Ausnahme von der Verrechnung als Schuld gilt nicht, wenn die Zahlung auf den Voranschlagskonten des folgenden Finanzjahres durchgeführt wird.

(4) Gemäß den Bestimmungen des § 75 Abs. 5 BHG liegt die Fälligkeit einer Forderung oder Schuld vor, wenn die Leistung erbracht und die zugehörige Rechnung gelegt wurde, es sei denn, daß ein anderer Fälligkeitszeitpunkt gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde. In der Buchhaltung eingelangte Rechnungen sind ohne vorherige sachliche und rechnerische Prüfung als Schuld zu verrechnen; auf die Bestimmungen der §§ 111 bis 113 wird verwiesen. Forderungen und Schulden sind zugunsten und zu Lasten jenes Finanzjahres im Phasenfeld 4 zu erfassen, in dem jeweils der Fälligkeitszeitpunkt liegt. Durch allfällige Zahlungsziele, hinausgeschobene Zahlungszeitpunkte auf Grund von gewährten oder stillschweigenden Zahlungsbegünstigungen tritt am Fälligkeitszeitpunkt keine Änderung ein.

(5) Die Forderung auf Rückzahlung für vom Bund erbrachte Geldleistungen, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 7 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, ist auf dem Voranschlagskonto der ursprünglichen Zahlung gesondert als Ersatzforderung zu verrechnen. Dies gilt sinngemäß auch für den Anspruch auf Rückersatz einer vermittlungsweise für ein anderes anweisendes Organ gemäß § 50 BHG geleisteten Zahlung sowie für die Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen gemäß § 60 BHG. Die Schuld des Bundes zur Rückzahlung von an ihn erbrachte Geldleistungen ist als Ersatzschuld zu verrechnen.

(6) Werden Anlagen oder Einrichtungen von Organen des Bundes gemeinsam benützt und sind gemäß § 49 Abs. 2 BHG die anfallenden Kosten von den Organen des Bundes anteilsmäßig zu tragen, so hat die Verrechnung endgültig nur mit dem auf das jeweilige Organ des Bundes entfallenden Anteil zu erfolgen. Werden die Kosten der Anlagen- oder Einrichtungsnutzung vorerst von einem Organ des Bundes zur Gänze entrichtet (federführendes Organ), so sind diese als vermittlungsweise Ausgaben gemäß § 50 BHG anzusehen und belasten bis zu ihrem Ersatz die Voranschlagsbeträge des leistenden Organs; für die anteilsmäßigen Rückerstattungen gelten die Bestimmungen des Abs. 5 sinngemäß. Kostenanteile, die von einem anderen Rechtsträger getragen werden, sind nach den Bestimmungen des § 69 Abs. 5 Z 10 voranschlagsunwirksam zu verrechnen.

(7) Ist das Voranschlagskonto der ursprünglichen Zahlung, auf dem die Ersatzforderung oder -schuld gemäß Abs. 5 zu verrechnen ist, im Bundesvoranschlag nicht mehr vorgesehen, wobei dies aus sachlicher Sicht im Sinne der Bestimmungen der KPV zu beurteilen ist, so ist diese Forderung oder Schuld auf einem gemäß § 48 Abs. 5 BHG hiezu eröffneten Voranschlagskonto zu verrechnen.

(8) Wird die Einziehung einer bereits begründeten Forderung gemäß § 61 Abs. 4 BHG eingestellt oder auf die Forderung gemäß § 62 BHG verzichtet, so ist die Forderung im Phasenfeld 4 oder die Ersatzforderung unter Berücksichtigung des § 32 Abs. 7 buchmäßig abzuschreiben.

Verrechnung der Forderungen und Schulden

§ 64. (1) Als Forderung sind im Phasenfeld 4 der Voranschlagskonten für Einnahmen alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch entgeltliche Leistungen finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen unmittelbar begründen und durchsetzbar sind. Liegt der Forderung eine Berechtigung gemäß § 63 zugrunde, so ist diese entsprechend zu verringern.

(2) Als Schuld sind im Phasenfeld 4 der Voranschlagskonten für Ausgaben alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch die Erfüllung des Rechtsgeschäftes oder durch eine verbindliche Förderungszusage die Pflicht des Bundes zur Erbringung einer Geldleistung unmittelbar begründen und durchsetzbar sind. Tritt die Zahlungsverpflichtung des Bundes bereits bei begonnener Erfüllung des Rechtsgeschäftes ein, so sind die entsprechenden Teil- oder Ratenzahlungsverpflichtungen als Schuld zu verrechnen. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Liegt der Zahlungspflicht eines Organs des Bundes die Erbringung einer Leistung durch ein anderes Organ des Bundes oder durch einen Dritten zugrunde und wurde die Leistung bereits erbracht sowie die zugehörige Rechnung gelegt, so ist diese unbeschadet ihrer sachlichen und betraglichen Anerkennung als Schuld zu verrechnen; allfällige vorausgegangene Zahlungen sind dabei zu berücksichtigen. Langen Rechnungen beim anweisenden Organ und nicht bei der Buchhaltung ein, so sind diese unverzüglich an die Buchhaltung zur Erfassung als Schuld weiterzuleiten, es sei denn, die Anerkennung der Zahlungspflicht des Bundes sowie die Erlassung der diesbezüglichen Anordnung zur Zahlung ist innerhalb der in § 33 Abs. 4 festgelegten Fristen nach Rechnungseingang gewährleistet; diese Ausnahme von der Verrechnung als Schuld gilt nicht, wenn die Zahlung auf den Voranschlagskonten des folgenden Finanzjahres durchgeführt wird.

(4) Gemäß den Bestimmungen des § 75 Abs. 5 BHG liegt die Fälligkeit einer Forderung oder Schuld vor, wenn die Leistung erbracht und die zugehörige Rechnung gelegt wurde, es sei denn, daß ein anderer Fälligkeitszeitpunkt gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde. In der Buchhaltung eingelangte Rechnungen sind ohne vorherige sachliche und rechnerische Prüfung als Schuld zu verrechnen; auf die Bestimmungen der §§ 111 bis 113 wird verwiesen. Forderungen und Schulden sind zugunsten und zu Lasten jenes Finanzjahres im Phasenfeld 4 zu erfassen, in dem jeweils der Fälligkeitszeitpunkt liegt. Durch allfällige Zahlungsziele, hinausgeschobene Zahlungszeitpunkte auf Grund von gewährten oder stillschweigenden Zahlungsbegünstigungen tritt am Fälligkeitszeitpunkt keine Änderung ein.

(5) Die Forderung auf Rückzahlung für vom Bund erbrachte Geldleistungen, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 7 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, ist auf dem Voranschlagskonto der ursprünglichen Zahlung gesondert als Ersatzforderung zu verrechnen. Dies gilt sinngemäß auch für den Anspruch auf Rückersatz einer vermittlungsweise für ein anderes anweisendes Organ gemäß § 50 BHG geleisteten Zahlung sowie für die Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen gemäß § 60 BHG. Die Schuld des Bundes zur Rückzahlung von an ihn erbrachte Geldleistungen ist als Ersatzschuld zu verrechnen.

(6) Werden Anlagen oder Einrichtungen von Organen des Bundes gemeinsam benützt und sind gemäß § 49 Abs. 2 BHG die anfallenden Kosten von den Organen des Bundes anteilsmäßig zu tragen, so hat die Verrechnung endgültig nur mit dem auf das jeweilige Organ des Bundes entfallenden Anteil zu erfolgen. Werden die Kosten der Anlagen- oder Einrichtungsnutzung vorerst von einem Organ des Bundes zur Gänze entrichtet (federführendes Organ), so sind diese als vermittlungsweise Ausgaben gemäß § 50 BHG anzusehen und belasten bis zu ihrem Ersatz die Voranschlagsbeträge des leistenden Organs; für die anteilsmäßigen Rückerstattungen gelten die Bestimmungen des Abs. 5 sinngemäß. Kostenanteile, die von einem anderen Rechtsträger getragen werden, sind nach den Bestimmungen des § 69 Abs. 5 Z 10 voranschlagsunwirksam zu verrechnen.

(7) Ist das Voranschlagskonto der ursprünglichen Zahlung, auf dem die Ersatzforderung oder -schuld gemäß Abs. 5 zu verrechnen ist, im Bundesvoranschlag nicht mehr vorgesehen, wobei dies aus sachlicher Sicht im Sinne der Bestimmungen der KPV zu beurteilen ist, so ist diese Forderung oder Schuld auf einem gemäß § 48 Abs. 5 BHG hiezu eröffneten Voranschlagskonto zu verrechnen.

(8) Wird die Einziehung einer bereits begründeten Forderung gemäß § 61 Abs. 4 BHG eingestellt oder auf die Forderung gemäß § 62 BHG verzichtet, so ist die Forderung im Phasenfeld 4 oder die Ersatzforderung unter Berücksichtigung des § 32 Abs. 7 buchmäßig abzuschreiben.

Verrechnung der Zahlungen

§ 65. (1) Als Zahlungen sind im Phasenfeld 5 alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Mit der Zahlung wird bei Einnahmen der Voranschlagsbetrag erfüllt und bei Ausgaben endgültig in Anspruch genommen. Liegt der Zahlung eine Berechtigung oder Verpflichtung gemäß § 63 oder eine Forderung oder Schuld gemäß § 64 zugrunde, so sind diese entsprechend zu verringern.

(2) Die Rückzahlungen von Einnahmen und Ausgaben, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind auf dem Voranschlagskonto der ursprünglichen Zahlung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 64 Abs. 7 zu verrechnen. Der erfüllte Voranschlagsbetrag bei den Einnahmen oder der endgültig in Anspruch genommene Voranschlagsbetrag bei den Ausgaben wird durch die Rückzahlung verringert.

(3) Geleistete Anzahlungen und Vorauszahlungen im Sinne des § 40 Abs. 2 BHG sind im Phasenfeld 5 der Voranschlagskonten voneinander getrennt zu verrechnen und bis zu ihrer Abrechnung gesondert in Ausweis zu halten. Zahlungen, denen die laufende Inanspruchnahme von der Art nach feststehenden Gegenleistungen zugrundeliegt (zB Energiebezüge, Mieten), sind, auch wenn sie im voraus geleistet werden, nicht als Anzahlung oder Vorauszahlung zu verrechnen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für empfangene Anzahlungen und Vorauszahlungen.

(4) Anzahlungen sind Geldleistungen, die im voraus für unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen. Sie sind nach Erbringung der Gegenleistung, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung, abzurechnen (§ 78 Abs. 9 BHG).

(5) Vorauszahlungen sind Geldleistungen, die im voraus für nicht unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen. Sie sind bis zur Erbringung des Verwendungs- oder sonstigen Nachweises, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung, abzurechnen (§ 78 Abs. 9 BHG).

(6) Erbringen Organe des Bundes gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 BHG einander Leistungen (Lieferungen oder sonstige Leistungen) und ist für diese nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 BHG die Entrichtung einer Vergütung vorgesehen, so sind die sich aus dieser Gebarung ergebenden Zahlungen bei dem zuständigen anweisenden Organ als Einnahmen oder als Ausgaben zu verrechnen. Dies gilt auch, wenn zwischen Organen des Bundes bewegliche oder unbewegliche Güter (materieller oder immaterieller Art) übertragen werden, ausgenommen solche im Wege des Sachgüteraustausches gemäß § 58 Abs. 4 BHG. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn auf Grund von Gesetzen erfolgende Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes vorzunehmen sind (§ 16 Abs. 1 Z 2 BHG). Für die Verrechnung dieser Gebarung sind, unabhängig von der Art der erbrachten Leistung oder Überweisung, die nach den Bestimmungen der KPV dafür vorgesehenen besonderen Voranschlagsposten bei dem leistenden und dem empfangenden Organ zu verwenden.

(7) Wird von einem anweisenden Organ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 50 BHG vermittlungsweise eine Ausgabe geleistet, so belastet diese bis zu ihrem Ersatz die Voranschlagsbeträge des leistenden Organs. Der Ersatz ist bei dem Organ des Bundes, für das die vermittlungsweise Zahlung geleistet wurde, umgehend geltend zu machen. Die Rückzahlung von vermittlungsweisen Zahlungen hat unverzüglich nach ihrer Geltendmachung zu erfolgen. Jedenfalls ist sicherzustellen, daß die Rückzahlung beim leistenden und die Einnahme beim empfangenden Organ im selben Finanzjahr zu verrechnen sind, wobei dafür erforderlichenfalls eine zeitliche Abgrenzung gemäß § 72 vorzunehmen ist. Durch die Rückzahlung wird die ursprüngliche Belastung der Voranschlagsbeträge beim empfangenden Organ aufgehoben.

Verrechnung der sonstigen Verfügungen

§ 66. (1) Alle sonstigen Verfügungen über die genehmigten Voranschlagsbeträge, die nicht in der Phasenfolge gemäß den §§ 63 bis 65 abzuwickeln sind, sind als Verzweigung im Phasenfeld 9 der entsprechenden Voranschlagskonten zu verrechnen. Als Verzweigung sind jedenfalls Vorsorgen für außer- und überplanmäßige Ausgaben (§ 41 BHG), Ausgabenbindungen (§ 42 BHG), Postenausgleiche (§ 48 BHG), Freigaben aus dem Konjunkturausgleich-Voranschlag (§ 29 BHG), entnommene Haushaltsrücklagen (§ 53 BHG) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung des zur Verfügung stehenden Betrages (zB Weitergabe von Ausgabenermächtigungen, interne Bindungen) zu verrechnen.

(2) Jene Geschäftsfälle gemäß Abs. 1, bei denen erwartete Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen bedeckt werden, sind durch gegengleiche Buchungen in den Phasenfeldern 9 der dadurch begünstigten und belasteten Voranschlagskonten zu verrechnen.

Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen

§ 67. (1) Anordnungen des anweisenden Organs über Berechtigungen und Verpflichtungen gemäß § 63, bei denen die Leistungspflicht oder deren in Aussichtstellung künftige Finanzjahre betreffen, sind im Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.

(2) Anordnungen über Forderungen und Schulden gemäß § 64 Abs. 1 und 2, bei denen die Fälligkeit zur Erbringung einer Geldleistung in künftigen Finanzjahren eintritt, sind im Phasenfeld 4 der Voranschlagskonten für Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch in jenen Fällen, in denen Dritte die Finanzierung eines Vorhabens übernommen haben, ausgenommen solche, die unter die Bestimmungen des § 65 Abs. 3 BHG fallen, und bei denen der Bund die Verpflichtung übernommen hat, die den Dritten mit der Finanzierung entstandenen Kosten abzugelten.

(4) Vom Bund gewährte Darlehen sind anläßlich der Darlehensauszahlung oder der Darlehenszusage, wenn durch diese eine Schuld des Bundes begründet wird, auf dem dem Voranschlagskonto für die Ausgabe entsprechenden Einnahmenkonto und entsprechend den festgelegten Rückzahlungsbedingungen als Forderung im Phasenfeld 4 zu verrechnen; in künftigen Finanzjahren fällige Beträge sind als Vorberechtigungen, im laufenden Finanzjahr fällige Beträge sind gemäß § 64 Abs. 1 zu verrechnen.

(5) Vom Bund aufgenommene Finanzschulden sind anläßlich des Zahlungseinganges oder der anderen in § 65 BHG angeführten Fälle auf dem dem Voranschlagskonto für die Einnahme entsprechenden Ausgabenkonto für die Rückzahlung der Finanzschuld und entsprechend den festgelegten Rückzahlungsbedingungen als Schuld im Phasenfeld 4 zu verrechnen; in künftigen Finanzjahren fällige Beträge sind als Vorbelastungen, im laufenden Finanzjahr fällige Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 zu verrechnen. Die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von jenen Finanzschulden, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 11 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind in der Bestandsverrechnung gemäß § 69 Abs. 5 zu verrechnen. In gleichem Ausmaß ist eine Verrechnung im Phasenfeld 4 der Konten für Vorbelastungen vorzunehmen.

(6) Enthalten die gemäß Abs. 4 und 5 festgelegten Rückzahlungsbedingungen die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen, so sind die auf die künftigen Finanzjahre entfallenden Beträge im Phasenfeld 3 als Vorberechtigung oder Vorbelastung, die auf das laufende Finanzjahr entfallenden Beträge gemäß § 64 zu verrechnen.

(7) Die Voranschlagskonten für die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind neben den Voranschlagskonten des laufenden Finanzjahres getrennt nach Finanzjahren mit den auf diese entfallenden Beträgen zu führen. Ihre numerische Bezeichnung hat sich nach jener der Konten des laufenden Finanzjahres zu richten. Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur auf solchen Voranschlagskonten verrechnet werden, die in den Teilheften gemäß § 25 BHG enthalten sind oder gemäß § 48 Abs. 5 BHG eröffnet wurden. Dies gilt auch, wenn sich Vorberechtigungen und Vorbelastungen auf das nächste Finanzjahr beziehen und die Voranschlagsposten im Entwurf des Bundesvoranschlages für dieses Finanzjahr enthalten sind.

(8) Die vom Bundesminister für Finanzen erteilte Ermächtigung zum Eingehen von Vorbelastungen über die in den Richtlinien gemäß § 45 Abs. 2 BHG festgelegten Betragsgrenzen ist mit den diese übersteigenden Beträgen als Sondergenehmigung auf den Konten für Vorbelastungen zu verrechnen.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind bei der Verrechnung von Abgabeneinnahmen, Personalausgaben und Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen gemäß § 36 Abs. 4 nicht anzuwenden.

Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen

§ 67. (1) Anordnungen des anweisenden Organs über Berechtigungen und Verpflichtungen gemäß § 63, bei denen die Leistungspflicht oder deren in Aussichtstellung künftige Finanzjahre betreffen, sind im Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.

(2) Anordnungen über Forderungen und Schulden gemäß § 64 Abs. 1 und 2, bei denen die Fälligkeit zur Erbringung einer Geldleistung in künftigen Finanzjahren eintritt, sind im Phasenfeld 4 der Voranschlagskonten für Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch in jenen Fällen, in denen Dritte die Finanzierung eines Vorhabens übernommen haben, ausgenommen solche, die unter die Bestimmungen des § 65 Abs. 3 BHG fallen, und bei denen der Bund die Verpflichtung übernommen hat, die den Dritten mit der Finanzierung entstandenen Kosten abzugelten.

(4) Vom Bund gewährte Darlehen sind anläßlich der Darlehensauszahlung oder der Darlehenszusage, wenn durch diese eine Schuld des Bundes begründet wird, auf dem dem Voranschlagskonto für die Ausgabe entsprechenden Einnahmenkonto und entsprechend den festgelegten Rückzahlungsbedingungen als Forderung im Phasenfeld 4 zu verrechnen; in künftigen Finanzjahren fällige Beträge sind als Vorberechtigungen, im laufenden Finanzjahr fällige Beträge sind gemäß § 64 Abs. 1 zu verrechnen.

(5) Vom Bund aufgenommene Finanzschulden sind anläßlich des Zahlungseinganges oder der anderen in § 65 BHG angeführten Fälle auf dem dem Voranschlagskonto für die Einnahme entsprechenden Ausgabenkonto für die Rückzahlung der Finanzschuld und entsprechend den festgelegten Rückzahlungsbedingungen als Schuld im Phasenfeld 4 zu verrechnen; in künftigen Finanzjahren fällige Beträge sind als Vorbelastungen, im laufenden Finanzjahr fällige Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 zu verrechnen. Die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von jenen Finanzschulden, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 11 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind in der Bestandsverrechnung gemäß § 69 Abs. 5 zu verrechnen. In gleichem Ausmaß ist eine Verrechnung im Phasenfeld 4 der Konten für Vorbelastungen vorzunehmen.

(6) Enthalten die gemäß Abs. 4 und 5 festgelegten Rückzahlungsbedingungen die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen, so sind die auf die künftigen Finanzjahre entfallenden Beträge im Phasenfeld 3 als Vorberechtigung oder Vorbelastung, die auf das laufende Finanzjahr entfallenden Beträge gemäß § 64 zu verrechnen; erfolgt die Rückzahlung in Form von Annuitäten, dann sind die Zinsen nach Maßgabe ihrer Fälligkeit im Phasenfeld 4 des entsprechenden Kontos zu verrechnen.

(7) Die Voranschlagskonten für die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind neben den Voranschlagskonten des laufenden Finanzjahres getrennt nach Finanzjahren mit den auf diese entfallenden Beträgen zu führen. Ihre numerische Bezeichnung hat sich nach jener der Konten des laufenden Finanzjahres zu richten. Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur auf solchen Voranschlagskonten verrechnet werden, die in den Teilheften gemäß § 25 BHG enthalten sind oder gemäß § 48 Abs. 5 BHG eröffnet wurden. Dies gilt auch, wenn sich Vorberechtigungen und Vorbelastungen auf das nächste Finanzjahr beziehen und die Voranschlagsposten im Entwurf des Bundesvoranschlages für dieses Finanzjahr enthalten sind.

(8) Die vom Bundesminister für Finanzen erteilte Ermächtigung zum Eingehen von Vorbelastungen über die in den Richtlinien gemäß § 45 Abs. 2 BHG festgelegten Betragsgrenzen ist mit den diese übersteigenden Beträgen als Sondergenehmigung auf den Konten für Vorbelastungen zu verrechnen.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind bei der Verrechnung von Abgabeneinnahmen, Personalausgaben und Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen gemäß § 36 Abs. 4 nicht anzuwenden.

Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen

§ 67. (1) Anordnungen des anweisenden Organs über Berechtigungen und Verpflichtungen gemäß § 63, bei denen die Leistungspflicht oder deren in Aussichtstellung künftige Finanzjahre betreffen, sind im Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.

(2) Anordnungen über Forderungen und Schulden gemäß § 64 Abs. 1 und 2, bei denen die Fälligkeit zur Erbringung einer Geldleistung in künftigen Finanzjahren eintritt, sind im Phasenfeld 4 der Voranschlagskonten für Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch in jenen Fällen, in denen Dritte die Finanzierung eines Vorhabens übernommen haben, ausgenommen solche, die unter die Bestimmungen des § 65 Abs. 3 BHG fallen, und bei denen der Bund die Verpflichtung übernommen hat, die den Dritten mit der Finanzierung entstandenen Kosten abzugelten.

(4) Vom Bund gewährte Darlehen sind anläßlich der Darlehensauszahlung oder der Darlehenszusage, wenn durch diese eine Schuld des Bundes begründet wird, auf dem dem Voranschlagskonto für die Ausgabe entsprechenden Einnahmenkonto und entsprechend den festgelegten Rückzahlungsbedingungen als Forderung im Phasenfeld 4 zu verrechnen; in künftigen Finanzjahren fällige Beträge sind als Vorberechtigungen, im laufenden Finanzjahr fällige Beträge sind gemäß § 64 Abs. 1 zu verrechnen. Diese Bestimmungen gelten auch für vom Bund erworbene Wertpapiere, wenn durch diese eine Forderung des Bundes begründet wird.

(5) Vom Bund aufgenommene Finanzschulden sind anläßlich des Zahlungseinganges oder der anderen in § 65 BHG angeführten Fälle auf dem dem Voranschlagskonto für die Einnahme entsprechenden Ausgabenkonto für die Rückzahlung der Finanzschuld und entsprechend den festgelegten Rückzahlungsbedingungen als Schuld im Phasenfeld 4 zu verrechnen; in künftigen Finanzjahren fällige Beträge sind als Vorbelastungen, im laufenden Finanzjahr fällige Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 zu verrechnen. Die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von jenen Finanzschulden, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 11 bis 13 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind in der Bestandsverrechnung gemäß § 69 Abs. 5 zu verrechnen. In gleichem Ausmaß ist eine Verrechnung im Phasenfeld 4 der Konten für Vorbelastungen vorzunehmen.

(5a) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß auch für die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit Währungstauschverträgen.

(6) Enthalten die gemäß Abs. 4 und 5 festgelegten Rückzahlungsbedingungen die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen, so sind die auf die künftigen Finanzjahre entfallenden Beträge im Phasenfeld 3 als Vorberechtigung oder Vorbelastung, die auf das laufende Finanzjahr entfallenden Beträge gemäß § 64 zu verrechnen; erfolgt die Rückzahlung in Form von Annuitäten, dann sind die Zinsen nach Maßgabe ihrer Fälligkeit im Phasenfeld 4 des entsprechenden Kontos zu verrechnen.

(7) Die Voranschlagskonten für die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind neben den Voranschlagskonten des laufenden Finanzjahres getrennt nach Finanzjahren mit den auf diese entfallenden Beträgen zu führen. Ihre numerische Bezeichnung hat sich nach jener der Konten des laufenden Finanzjahres zu richten. Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur auf solchen Voranschlagskonten verrechnet werden, die in den Teilheften gemäß § 25 BHG enthalten sind oder gemäß § 48 Abs. 5 BHG eröffnet wurden. Dies gilt auch, wenn sich Vorberechtigungen und Vorbelastungen auf das nächste Finanzjahr beziehen und die Voranschlagsposten im Entwurf des Bundesvoranschlages für dieses Finanzjahr enthalten sind.

(8) Die vom Bundesminister für Finanzen erteilte Ermächtigung zum Eingehen von Vorbelastungen über die in den Richtlinien gemäß § 45 Abs. 2 BHG festgelegten Betragsgrenzen ist mit den diese übersteigenden Beträgen als Sondergenehmigung auf den Konten für Vorbelastungen zu verrechnen.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind bei der Verrechnung von Abgabeneinnahmen, Personalausgaben und Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen gemäß § 36 Abs. 4 nicht anzuwenden.

Verrechnung der Haushaltsrücklagen

§ 68. (1) Die gemäß den Bestimmungen des § 53 BHG vorgesehenen Rücklagen-Zuführungen, Rücklagen-Entnahmen und Rücklagen-Auflösungen sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen auf den hiefür vorgesehenen Voranschlagskonten als auch gemäß § 69 Abs. 3 auf den Bestandskonten zu verrechnen. Die einer Rücklage zuzuführenden Beträge sind als Ausgabe, die zu entnehmenden oder aufzulösenden Rücklagen-Beträge sind als Einnahme jeweils im Phasenfeld 5 der entsprechenden Voranschlagskonten zu verrechnen.

(2) Die Rücklagen gemäß § 53 Abs. 1 und 4 BHG sind durch Gegenüberstellung der Voranschlagsbeträge (Phasenfeld 1) - unter Berücksichtigung ihrer allfälligen Änderungen (Phasenfeld 9) - mit den erfolgten Auszahlungen (Phasenfeld 5), die Rücklagen gemäß § 53 Abs. 2 BHG sind durch Gegenüberstellung der zweckgebundenen Einnahmen (Phasenfeld 5) mit den diesen zuzuordnenden Ausgaben (Phasenfeld 5) zu ermitteln. Die Rücklagen gemäß § 53 Abs. 3 BHG sind durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Gesamthaushaltes (Phasenfeld 5), einschließlich der Rücklagen-Zuführungen gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 BHG und der Rücklagen-Entnahmen und Rücklagen-Auflösungen gemäß § 53 Abs. 6 und 7 BHG, zu ermitteln.

(3) Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt, dann ist die Verrechnung der Zuführung an Haushaltsrücklagen und der Entnahme aus der Ausgleichsrücklage von diesem Organ durchzuführen; die Bestimmungen des § 38 über die Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gelten sinngemäß.

Bestands- und Erfolgsverrechnung bei den Buchhaltungen

§ 69. (1) Die gemäß den Bestimmungen der §§ 64, 65 und 68 voranschlagswirksamen sowie alle voranschlagsunwirksamen Vermögensänderungen, Aufwendungen und Erträge sind in der Bestands- und Erfolgsverrechnung für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen. Die Bestands- und Erfolgsverrechnung ist entsprechend den Bestimmungen der KPV so zu führen, daß eine übersichtliche und aussagefähige Jahresbestandsrechnung gemäß § 95 BHG und eine Jahreserfolgsrechnung gemäß § 96 BHG erstellt werden können.

(2) Jedes von der Buchhaltung zu führende Bestands- und Erfolgskonto ist zur Saldenbildung und -kontrolle in eine Soll- und eine Habenseite zu teilen. Der Ablauf der Gebarung ist in der Bestands- und Erfolgsverrechnung durch Buchung und Gegenbuchung buchmäßig darzustellen. Durch die Buchung und Gegenbuchung sind jeweils zwei Konten anzusprechen, deren Soll- und Habenseite bei der Kontierung von der Buchhaltung festzulegen sind. Auf den aktiven Bestandskonten (Kontenklassen 0 bis 2) sind im Soll der Anfangsbestand und die Bestandszugänge, im Haben die Bestandsabgänge sowie als Soll-Saldo der Endbestand auszuweisen, während auf den passiven Bestandskonten (Kontenklasse 3) im Haben der Anfangsbestand und die Bestandszugänge, im Soll die Bestandsabgänge sowie als Haben-Saldo der Endbestand auszuweisen sind. Auf den Aufwandskonten (Kontenklassen 4 bis 7) sind im Soll die Aufwendungen und auf den Ertragskonten (Kontenklasse 8) sind im Haben die Erträge auszuweisen, deren allfällige Richtigstellungen sind im Haben oder im Soll auszuweisen. Die Verrechnungs-, Kapital- und Abschlußkonten sind in der Kontenklasse 9 darzustellen.

(3) Die in den Phasenfeldern 4 und 5 der voranschlagswirksamen Verrechnung zu erfassenden Geschäftsfälle sind auch in der Bestands- und Erfolgsverrechnung zu erfassen und haben sich mit demselben Betrag auf die Höhe oder die Zusammensetzung des Vermögens auszuwirken. Zu jedem Voranschlagskonto und zu numerisch gleichlautenden Voranschlagskonten, die sich durch andere Voranschlagsansätze unterscheiden, ist in der Bestands- und Erfolgsverrechnung nur ein numerisch gleichlautendes Bestands- oder Erfolgskonto zu führen. Dies gilt bei Bestandskonten hinsichtlich der numerisch gleichlautenden Voranschlagskonten für Einnahmen und Ausgaben. Für Amtsorgane gemäß § 4 Abs. 3 BHG können Sammelaufwands- und -ertragskonten entsprechend den Bestimmungen der KPV geführt werden.

(4) Geschäftsfälle, die gemäß § 67 als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen im Phasenfeld 4 der für künftige Finanzjahre zu führenden Voranschlagskonten zu erfassen sind, sind bei ihrer Buchung in der Bestands- und Erfolgsverrechnung des laufenden Finanzjahres auf getrennten Bestandskonten für fällige und nichtfällige Forderungen oder Schulden zu verrechnen. Gesonderte Bestandskonten für künftige Finanzjahre sind nicht zu führen.

(5) Geschäftsfälle, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 3, 9, 10 und 11 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind gemäß § 80 Abs. 4 BHG als voranschlagsunwirksame Ein- und Auszahlungen auf den dafür besonders vorgesehenen (geldwirksamen) Bestandskonten zu verrechnen. Die Verrechnung anderer Ein- oder Auszahlungen auf diesen Konten ist unzulässig, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Voranschlagsunwirksame Ein- und Auszahlungen sind folgende Gebarungen:

1.

Abgabenguthaben und deren Rückzahlung;

2.

Einnahmen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt sowie deren Weiterleitung;

3.

Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3 BHG) und Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen;

4.

Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen (zB Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Verbote, Gewerkschaftsbeiträge);

5.

Einnahmen, die einem anweisenden Organ zufließen und für Dritte bestimmt sind (zB Fonds, Kammern), ausgenommen solche des § 16 Abs. 3 BHG;

6.

die Weiterleitung oder Rückzahlung der in den Z 4 und 5 genannten Einnahmen an die zuständige Stelle;

7.

Einnahmen, die dem Bund zufließen, voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Bundes dienen (zB Kautionen, Haftrücklässe, Vadien);

8.

Einnahmen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist;

9.

die Rückzahlung oder Verwendung der in den Z 7 und 8 genannten Einnahmen;

10.

Ausgaben, die von einem anweisenden Organ geleistet werden und bei denen feststeht, daß sie rückerstattet werden, ausgenommen solche des § 50 BHG, sowie deren Rückzahlung;

11.

Bargeldabfuhren und Bargeldverstärkungen sowie sonstige zwischen den ausführenden Organen erforderliche Geldverkehrsgebarungen;

12.

Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln (zB Verwahrnisse, fremde Gelder);

13.

Einnahmen und Ausgaben für von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger (zB Fonds, Stiftungen);

14.

Einnahmen, die einem anweisenden Organ zufließen und für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind, sowie deren Weiterleitung an das zuständige Organ;

15.

nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung bzw. sonstige Verwendung;

16.

Einnahmen und Ausgaben aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern das anweisende Organ oder Teile eines solchen gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 UStG 1972);

17.

Einnahmen aus der Aufnahme und Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden im Rahmen einer Prolongation oder Konversion.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 sind sinngemäß für die zeitliche Abgrenzung zwischen der voranschlagswirksamen und der kassenmäßigen Wirksamkeit von Einnahmen und Ausgaben gemäß § 72 Abs. 11 anzuwenden.

(7) Den nach den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 voranschlagsunwirksam zu verrechnenden Einnahmen und Ausgaben müssen gleichhohe Ausgaben und Einnahmen gegenüberstehen, sodaß es zu einer Ausgeglichenheit dieser Gebarungen kommt. Diese Ausgeglichenheit ist im gleichen Finanzjahr anzustreben, soweit dies aus sachlichen und zeitlichen Gründen möglich ist. Fallen im Zusammenhang mit dem Gebarungsvollzug voranschlagsunwirksamer Einnahmen und Ausgaben (zB Rückzahlung, Weiterleitung, Verwendung, Einziehung) Spesen, wie zB Zinsen, Kursdifferenzen, Auszahlungsgebühren, Portogebühren usw. an, so sind diese gemäß § 65 voranschlagswirksam zu verrechnen.

(8) Bei Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) gemäß § 53 sind die zum Zahlungsvollzug bestimmten Beträge in der Bestands- und Erfolgsverrechnung auf besonderen Evidenzkonten zu verrechnen und erst nach Einlangen des Kontoauszuges darüber auf das für die Kreditunternehmung (Bank) geführte Konto umzubuchen.

(9) Auf den Bestandskonten sind zum Ende des Finanzjahres zur Nachweisung der Endbestände die dazu erforderlichen Abschlußbuchungen vorzunehmen. Die entsprechenden Unterlagen sind der Buchhaltung von den mit der Vermögensverwaltung des Bundes betrauten Stellen zur Verfügung zu stellen. Die bei den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Abnutzung bedingten Wertminderungen oder aus sonstigen Gründen eingetretenen Wertverluste oder Wertminderungen sind als Anlagenabschreibung zu verrechnen. Die durch Abnutzung bedingte Wertminderung ist bei Amtsorganen gemäß § 4 Abs. 3 BHG pauschal mit 50 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung vorzunehmen. Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen des Bundes haben diese Abschreibung mit dem auf das Jahr entfallenden Teilbetrag entsprechend der gewöhnlichen Nutzungsdauer des jeweiligen Anlagegutes vorzunehmen.

(10) Vermögensbestandteile, die zwischen Bundesdienststellen unentgeltlich übertragen, ausgetauscht oder bestimmungsgemäß übergeben werden, sind zwischen den beteiligten Stellen im Wege der Kapitalkonten (Zurechnungs-Kapitalausgleich) zu verrechnen. Dies gilt auch, wenn Vermögensbestandteile in die Zuständigkeit anderer Bundesdienststellen übergehen.

(11) Den Bundesdienststellen von Dritten unentgeltlich zufließende Vermögensbestandteile sind als Kapitalerhöhung, von Bundesdienststellen an Dritte unentgeltlich abgegebene Vermögensbestandteile sind als Kapitalverminderung zu verrechnen; die Bestimmungen des Abs. 10 bleiben hievon unberührt. Als Kapitalerhöhungen sind auch jene Vermögensbestandteile zu verrechnen, die nachträglich in das Bundesvermögen übernommen werden.

Bestands- und Erfolgsverrechnung bei den Buchhaltungen

§ 69. (1) Die gemäß den Bestimmungen der §§ 64, 65 und 68 voranschlagswirksamen sowie alle voranschlagsunwirksamen Vermögensänderungen, Aufwendungen und Erträge sind in der Bestands- und Erfolgsverrechnung für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen. Die Bestands- und Erfolgsverrechnung ist entsprechend den Bestimmungen der KPV so zu führen, daß eine übersichtliche und aussagefähige Jahresbestandsrechnung gemäß § 95 BHG und eine Jahreserfolgsrechnung gemäß § 96 BHG erstellt werden können.

(2) Jedes von der Buchhaltung zu führende Bestands- und Erfolgskonto ist zur Saldenbildung und -kontrolle in eine Soll- und eine Habenseite zu teilen. Der Ablauf der Gebarung ist in der Bestands- und Erfolgsverrechnung durch Buchung und Gegenbuchung buchmäßig darzustellen. Durch die Buchung und Gegenbuchung sind jeweils zwei Konten anzusprechen, deren Soll- und Habenseite bei der Kontierung von der Buchhaltung festzulegen sind. Auf den aktiven Bestandskonten (Kontenklassen 0 bis 2) sind im Soll der Anfangsbestand und die Bestandszugänge, im Haben die Bestandsabgänge sowie als Soll-Saldo der Endbestand auszuweisen, während auf den passiven Bestandskonten (Kontenklasse 3) im Haben der Anfangsbestand und die Bestandszugänge, im Soll die Bestandsabgänge sowie als Haben-Saldo der Endbestand auszuweisen sind. Auf den Aufwandskonten (Kontenklassen 4 bis 7) sind im Soll die Aufwendungen und auf den Ertragskonten (Kontenklasse 8) sind im Haben die Erträge auszuweisen, deren allfällige Richtigstellungen sind im Haben oder im Soll auszuweisen. Die Verrechnungs-, Kapital- und Abschlußkonten sind in der Kontenklasse 9 darzustellen.

(3) Die in den Phasenfeldern 4 und 5 der voranschlagswirksamen Verrechnung zu erfassenden Geschäftsfälle sind auch in der Bestands- und Erfolgsverrechnung zu erfassen und haben sich mit demselben Betrag auf die Höhe oder die Zusammensetzung des Vermögens auszuwirken. Zu jedem Voranschlagskonto und zu numerisch gleichlautenden Voranschlagskonten, die sich durch andere Voranschlagsansätze unterscheiden, ist in der Bestands- und Erfolgsverrechnung nur ein numerisch gleichlautendes Bestands- oder Erfolgskonto zu führen. Dies gilt bei Bestandskonten hinsichtlich der numerisch gleichlautenden Voranschlagskonten für Einnahmen und Ausgaben. Für Amtsorgane gemäß § 4 Abs. 3 BHG können Sammelaufwands- und -ertragskonten entsprechend den Bestimmungen der KPV geführt werden.

(4) Geschäftsfälle, die gemäß § 67 als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen im Phasenfeld 4 der für künftige Finanzjahre zu führenden Voranschlagskonten zu erfassen sind, sind bei ihrer Buchung in der Bestands- und Erfolgsverrechnung des laufenden Finanzjahres auf getrennten Bestandskonten für fällige und nichtfällige Forderungen oder Schulden zu verrechnen. Gesonderte Bestandskonten für künftige Finanzjahre sind nicht zu führen.

(5) Geschäftsfälle, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 3, 9, 10 und 11 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind gemäß § 80 Abs. 4 BHG als voranschlagsunwirksame Ein- und Auszahlungen auf den dafür besonders vorgesehenen (geldwirksamen) Bestandskonten zu verrechnen. Die Verrechnung anderer Ein- oder Auszahlungen auf diesen Konten ist unzulässig, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Voranschlagsunwirksame Ein- und Auszahlungen sind folgende Gebarungen:

1.

Abgabenguthaben und deren Rückzahlung;

2.

Einnahmen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt sowie deren Weiterleitung;

3.

Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3 BHG) und Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen;

4.

Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen (zB Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Verbote, Gewerkschaftsbeiträge);

5.

Einnahmen, die einem anweisenden Organ zufließen und für Dritte bestimmt sind (zB Fonds, Kammern), ausgenommen solche des § 16 Abs. 3 BHG;

6.

die Weiterleitung oder Rückzahlung der in den Z 4 und 5 genannten Einnahmen an die zuständige Stelle;

7.

Einnahmen, die dem Bund zufließen, voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Bundes dienen (zB Kautionen, Haftrücklässe, Vadien);

8.

Einnahmen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist;

9.

die Rückzahlung oder Verwendung der in den Z 7 und 8 genannten Einnahmen;

10.

Ausgaben, die von einem anweisenden Organ geleistet werden und bei denen feststeht, daß sie rückerstattet werden, ausgenommen solche des § 50 BHG, sowie deren Rückzahlung;

11.

Bargeldabfuhren und Bargeldverstärkungen sowie sonstige zwischen den ausführenden Organen erforderliche Geldverkehrsgebarungen;

12.

Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln (zB Verwahrnisse, fremde Gelder);

13.

Einnahmen und Ausgaben für von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger (zB Fonds, Stiftungen);

14.

Einnahmen, die einem anweisenden Organ zufließen und für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind, sowie deren Weiterleitung an das zuständige Organ;

15.

nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung bzw. sonstige Verwendung;

16.

Einnahmen und Ausgaben aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern das anweisende Organ oder Teile eines solchen gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 UStG 1972);

17.

Einnahmen aus der Aufnahme und Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 sind sinngemäß für die zeitliche Abgrenzung zwischen der voranschlagswirksamen und der kassenmäßigen Wirksamkeit von Einnahmen und Ausgaben gemäß § 72 Abs. 11 anzuwenden.

(7) Den nach den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 voranschlagsunwirksam zu verrechnenden Einnahmen und Ausgaben müssen gleichhohe Ausgaben und Einnahmen gegenüberstehen, sodaß es zu einer Ausgeglichenheit dieser Gebarungen kommt. Diese Ausgeglichenheit ist im gleichen Finanzjahr anzustreben, soweit dies aus sachlichen und zeitlichen Gründen möglich ist. Fallen im Zusammenhang mit dem Gebarungsvollzug voranschlagsunwirksamer Einnahmen und Ausgaben (zB Rückzahlung, Weiterleitung, Verwendung, Einziehung) Spesen, wie zB Zinsen, Kursdifferenzen, Auszahlungsgebühren, Portogebühren usw. an, so sind diese gemäß § 65 voranschlagswirksam zu verrechnen.

(8) Bei Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) gemäß § 53 sind die zum Zahlungsvollzug bestimmten Beträge in der Bestands- und Erfolgsverrechnung auf besonderen Evidenzkonten zu verrechnen und erst nach Einlangen des Kontoauszuges darüber auf das für die Kreditunternehmung (Bank) geführte Konto umzubuchen.

(9) Auf den Bestandskonten sind zum Ende des Finanzjahres zur Nachweisung der Endbestände die dazu erforderlichen Abschlußbuchungen vorzunehmen. Die entsprechenden Unterlagen sind der Buchhaltung von den mit der Vermögensverwaltung des Bundes betrauten Stellen zur Verfügung zu stellen. Die bei den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Abnutzung bedingten Wertminderungen oder aus sonstigen Gründen eingetretenen Wertverluste oder Wertminderungen sind als Anlagenabschreibung zu verrechnen. Die durch Abnutzung bedingte Wertminderung ist bei Amtsorganen gemäß § 4 Abs. 3 BHG pauschal mit 50 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung vorzunehmen. Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen des Bundes haben diese Abschreibung mit dem auf das Jahr entfallenden Teilbetrag entsprechend der gewöhnlichen Nutzungsdauer des jeweiligen Anlagegutes vorzunehmen.

(10) Vermögensbestandteile, die zwischen Bundesdienststellen unentgeltlich übertragen, ausgetauscht oder bestimmungsgemäß übergeben werden, sind zwischen den beteiligten Stellen im Wege der Kapitalkonten (Zurechnungs-Kapitalausgleich) zu verrechnen. Dies gilt auch, wenn Vermögensbestandteile in die Zuständigkeit anderer Bundesdienststellen übergehen.

(11) Den Bundesdienststellen von Dritten unentgeltlich zufließende Vermögensbestandteile sind als Kapitalerhöhung, von Bundesdienststellen an Dritte unentgeltlich abgegebene Vermögensbestandteile sind als Kapitalverminderung zu verrechnen; die Bestimmungen des Abs. 10 bleiben hievon unberührt. Als Kapitalerhöhungen sind auch jene Vermögensbestandteile zu verrechnen, die nachträglich in das Bundesvermögen übernommen werden.

Bestands- und Erfolgsverrechnung bei den Buchhaltungen

§ 69. (1) Die gemäß den Bestimmungen der §§ 64, 65 und 68 voranschlagswirksamen sowie alle voranschlagsunwirksamen Vermögensänderungen, Aufwendungen und Erträge sind in der Bestands- und Erfolgsverrechnung für Rechnung eines Bestands- oder Erfolgskontos zu verrechnen. Die Bestands- und Erfolgsverrechnung ist entsprechend den Bestimmungen der KPV so zu führen, daß eine übersichtliche und aussagefähige Jahresbestandsrechnung gemäß § 95 BHG und eine Jahreserfolgsrechnung gemäß § 96 BHG erstellt werden können.

(2) Jedes von der Buchhaltung zu führende Bestands- und Erfolgskonto ist zur Saldenbildung und -kontrolle in eine Soll- und eine Habenseite zu teilen. Der Ablauf der Gebarung ist in der Bestands- und Erfolgsverrechnung durch Buchung und Gegenbuchung buchmäßig darzustellen. Durch die Buchung und Gegenbuchung sind jeweils zwei Konten anzusprechen, deren Soll- und Habenseite bei der Kontierung von der Buchhaltung festzulegen sind. Auf den aktiven Bestandskonten (Kontenklassen 0 bis 2) sind im Soll der Anfangsbestand und die Bestandszugänge, im Haben die Bestandsabgänge sowie als Soll-Saldo der Endbestand auszuweisen, während auf den passiven Bestandskonten (Kontenklasse 3) im Haben der Anfangsbestand und die Bestandszugänge, im Soll die Bestandsabgänge sowie als Haben-Saldo der Endbestand auszuweisen sind. Auf den Aufwandskonten (Kontenklassen 4 bis 7) sind im Soll die Aufwendungen und auf den Ertragskonten (Kontenklasse 8) sind im Haben die Erträge auszuweisen, deren allfällige Richtigstellungen sind im Haben oder im Soll auszuweisen. Die Verrechnungs-, Kapital- und Abschlußkonten sind in der Kontenklasse 9 darzustellen.

(3) Die in den Phasenfeldern 4 und 5 der voranschlagswirksamen Verrechnung zu erfassenden Geschäftsfälle sind auch in der Bestands- und Erfolgsverrechnung zu erfassen und haben sich mit demselben Betrag auf die Höhe oder die Zusammensetzung des Vermögens auszuwirken. Zu jedem Voranschlagskonto und zu numerisch gleichlautenden Voranschlagskonten, die sich durch andere Voranschlagsansätze unterscheiden, ist in der Bestands- und Erfolgsverrechnung nur ein numerisch gleichlautendes Bestands- oder Erfolgskonto zu führen. Dies gilt bei Bestandskonten hinsichtlich der numerisch gleichlautenden Voranschlagskonten für Einnahmen und Ausgaben. Für Amtsorgane gemäß § 4 Abs. 3 BHG können Sammelaufwands- und -ertragskonten entsprechend den Bestimmungen der KPV geführt werden.

(4) Geschäftsfälle, die gemäß § 67 als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen im Phasenfeld 4 der für künftige Finanzjahre zu führenden Voranschlagskonten zu erfassen sind, sind bei ihrer Buchung in der Bestands- und Erfolgsverrechnung des laufenden Finanzjahres auf getrennten Bestandskonten für fällige und nichtfällige Forderungen oder Schulden zu verrechnen. Gesonderte Bestandskonten für künftige Finanzjahre sind nicht zu führen.

(5) Geschäftsfälle, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 9 bis 13 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind gemäß § 80 Abs. 4 BHG als voranschlagsunwirksame Ein- und Auszahlungen auf den dafür besonders vorgesehenen (geldwirksamen) Bestandskonten zu verrechnen. Die Verrechnung anderer Ein- oder Auszahlungen auf diesen Konten ist unzulässig, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Voranschlagsunwirksame Ein- und Auszahlungen sind folgende Gebarungen:

1.

Abgabenguthaben und deren Rückzahlung;

2.

Einnahmen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt sowie deren Weiterleitung;

3.

Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3 BHG) und Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen;

4.

Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen (zB Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Verbote, Gewerkschaftsbeiträge);

5.

Einnahmen, die einem anweisenden Organ zufließen und für Dritte bestimmt sind (zB Fonds, Kammern), ausgenommen solche des § 16 Abs. 3 BHG;

6.

die Weiterleitung oder Rückzahlung der in den Z 4 und 5 genannten Einnahmen an die zuständige Stelle;

7.

Einnahmen, die dem Bund zufließen, voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Bundes dienen (zB Kautionen, Haftrücklässe, Vadien);

8.

Einnahmen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist;

9.

die Rückzahlung oder Verwendung der in den Z 7 und 8 genannten Einnahmen;

10.

Ausgaben, die von einem anweisenden Organ geleistet werden und bei denen feststeht, daß sie rückerstattet werden, ausgenommen solche des § 50 BHG, sowie deren Rückzahlung;

11.

Bargeldabfuhren und Bargeldverstärkungen sowie sonstige zwischen den ausführenden Organen erforderliche Geldverkehrsgebarungen;

12.

Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln (zB Verwahrnisse, fremde Gelder);

13.

Einnahmen und Ausgaben für von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger (zB Fonds, Stiftungen);

14.

Einnahmen, die einem anweisenden Organ zufließen und für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind, sowie deren Weiterleitung an das zuständige Organ;

15.

nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung bzw. sonstige Verwendung;

16.

Einnahmen und Ausgaben aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern das anweisende Organ oder Teile eines solchen gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 UStG 1972);

17.

Einnahmen und Ausgaben im Sinne § 16 Abs. 2 Z 11 bis 13 BHG.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 sind sinngemäß für die zeitliche Abgrenzung zwischen der voranschlagswirksamen und der kassenmäßigen Wirksamkeit von Einnahmen und Ausgaben gemäß § 72 Abs. 11 anzuwenden.

(7) Den nach den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 voranschlagsunwirksam zu verrechnenden Einnahmen und Ausgaben müssen gleichhohe Ausgaben und Einnahmen gegenüberstehen, sodaß es zu einer Ausgeglichenheit dieser Gebarungen kommt. Diese Ausgeglichenheit ist im gleichen Finanzjahr anzustreben, soweit dies aus sachlichen und zeitlichen Gründen möglich ist. Fallen im Zusammenhang mit dem Gebarungsvollzug voranschlagsunwirksamer Einnahmen und Ausgaben (zB Rückzahlung, Weiterleitung, Verwendung, Einziehung) Spesen, wie zB Zinsen, Kursdifferenzen, Auszahlungsgebühren, Portogebühren usw. an, so sind diese gemäß § 65 voranschlagswirksam zu verrechnen.

(8) Bei Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) gemäß § 53 sind die zum Zahlungsvollzug bestimmten Beträge in der Bestands- und Erfolgsverrechnung auf besonderen Evidenzkonten zu verrechnen und erst nach Einlangen des Kontoauszuges darüber auf das für die Kreditunternehmung (Bank) geführte Konto umzubuchen.

(9) Auf den Bestandskonten sind zum Ende des Finanzjahres zur Nachweisung der Endbestände die dazu erforderlichen Abschlußbuchungen vorzunehmen. Die entsprechenden Unterlagen sind der Buchhaltung von den mit der Vermögensverwaltung des Bundes betrauten Stellen zur Verfügung zu stellen. Die bei den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Abnutzung bedingten Wertminderungen oder aus sonstigen Gründen eingetretenen Wertverluste oder Wertminderungen sind als Anlagenabschreibung zu verrechnen. Die durch Abnutzung bedingte Wertminderung ist bei Amtsorganen gemäß § 4 Abs. 3 BHG pauschal mit 50 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung vorzunehmen. Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen des Bundes haben diese Abschreibung mit dem auf das Jahr entfallenden Teilbetrag entsprechend der gewöhnlichen Nutzungsdauer des jeweiligen Anlagegutes vorzunehmen.

(10) Vermögensbestandteile, die zwischen Bundesdienststellen unentgeltlich übertragen, ausgetauscht oder bestimmungsgemäß übergeben werden, sind zwischen den beteiligten Stellen im Wege der Kapitalkonten (Zurechnungs-Kapitalausgleich) zu verrechnen. Dies gilt auch, wenn Vermögensbestandteile in die Zuständigkeit anderer Bundesdienststellen übergehen.

(11) Den Bundesdienststellen von Dritten unentgeltlich zufließende Vermögensbestandteile sind als Kapitalerhöhung, von Bundesdienststellen an Dritte unentgeltlich abgegebene Vermögensbestandteile sind als Kapitalverminderung zu verrechnen; die Bestimmungen des Abs. 10 bleiben hievon unberührt. Als Kapitalerhöhungen sind auch jene Vermögensbestandteile zu verrechnen, die nachträglich in das Bundesvermögen übernommen werden.

Verrechnungskreise für Beteiligungen, sonstige Wertpapiere,

Finanzschulden und Haftungen des Bundes

§ 70. (1) Die Beteiligungen (Anteilsrechte) des Bundes, die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen (sonstige Wertpapiere), die Finanzschulden und die Haftungen des Bundes sind in Nebenverrechnungskreisen gemäß § 81 BHG zu erfassen.

(2) Für jede Beteiligung des Bundes sind von der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs insbesondere der Name der Unternehmung, das Gesellschaftskapital und die Bundesbeteiligung zum Nennwert in der jeweiligen Währung, das Verhältnis der Bundesbeteiligung zum Gesellschaftskapital, die Anschaffungskosten in Schilling, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel sowie bei Beteiligungen an inländischen Gesellschaften die Handelsregister-Nummer auszuweisen; ist die Eintragung im Handelsregister noch nicht vollzogen, so ist dies festzuhalten. Diese Bestimmungen gelten auch bei jeder Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals oder der Bundesbeteiligung.

(3) Für jedes sonstige Wertpapier sind insbesondere je Art der Nennwert in der jeweiligen Währung, die Anschaffungskosten in Schilling, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel, gegebenenfalls die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und die Stückzahlen auszuweisen.

(4) Unentgeltlich erworbene Beteiligungen und sonstige Wertpapiere sind vom anweisenden Organ mit dem Kurswert oder gemeinen Wert im Zeitpunkt des Erwerbes anzusetzen. Ist eine wesentliche und voraussichtlich dauernde Entwertung von Beteiligungen oder sonstigen Wertpapieren festzustellen, so ist der Umfang der Entwertung vom anweisenden Organ zu bestimmen und von der Buchhaltung als Wertminderung auszuweisen.

(5) Für jede Finanzschuld des Bundes sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen insbesondere die Art und Bezeichnung der Schuld, der Nennwert in der jeweiligen Währung, der Schillinggegenwert, die Höhe und Fälligkeit der Zinsen, die Stückzahlen, die gesetzliche Grundlage sowie die bezüglichen Geschäftszahlen auszuweisen. Die in Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sind zum Zeitpunkt der Aufnahme und zu jedem Monatsende mit dem Devisenmittelkurs umzurechnen. Über jede Finanzschuld ist ein Tilgungsplan zu erstellen, der die Tilgungen und Zinsenfälligkeiten zu enthalten hat.

(6) Für jede Haftung des Bundes sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen insbesondere die Art und Bezeichnung der Haftung, der Name des Schuldners, der Name des Gläubigers, der Nennwert der Haftungszusage und der Haftungsausnützung in der jeweiligen Währung, der Schillinggegenwert einschließlich allfälliger Zinsen, die Laufzeit der Haftung, die gesetzliche Grundlage und die bezüglichen Geschäftszahlen auszuweisen. Diese Bestimmungen gelten auch für jede Erhöhung oder Herabsetzung einer Haftungszusage und Haftungsausnützung. Die Schuldübernahme durch den Bund ist als Herabsetzung der Haftungszusage und Haftungsausnützung darzustellen. Zum 31. Dezember jedes Finanzjahres sind die in Fremdwährung erfolgten Haftungsausnützungen mit dem Devisenmittelkurs zu bewerten.

(7) Die Bestände der Beteiligungen und sonstigen Wertpapiere haben mit den in der Bestands- und Erfolgsverrechnung (§ 69) diesbezüglich ausgewiesenen Werten übereinzustimmen. Bei den Finanzschulden gilt das auch hinsichtlich der voranschlagswirksamen Verrechnung (§§ 64 und 67). Haftungen des Bundes sind erst bei einer allfälligen Schuldübernahme durch den Bund in der voranschlagswirksamen Verrechnung und in der Bestands- und Erfolgsverrechnung als Schulden auszuweisen.

Verrechnungskreise für Beteiligungen, sonstige Wertpapiere,

Finanzschulden und Haftungen des Bundes

§ 70. (1) Die Beteiligungen (Anteilsrechte) des Bundes, die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen (sonstige Wertpapiere), die Finanzschulden und die Haftungen des Bundes sind in Nebenverrechnungskreisen gemäß § 81 BHG zu erfassen.

(2) Für jede Beteiligung des Bundes sind von der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs insbesondere der Name und die Anschrift der Unternehmung, das Gesellschaftskapital und die Summe der Geschäftsanteile, die Bundesbeteiligung zum Nennwert in der jeweiligen Währung, das Verhältnis der Bundesbeteiligung zum Gesellschaftskapital und die Summe der Geschäftsanteile, die Anschaffungskosten in Schilling, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel sowie bei inländischen Beteiligungen die Firmenbuch-Nummer auszuweisen; ist die Eintragung im Firmenbuch noch nicht vollzogen, so ist dies festzuhalten. Diese Bestimmungen gelten auch bei jeder Erhöhung oder Herabsetzung der Summe der Geschäftsanteile oder der Bundesbeteiligung.

(3) Für jedes sonstige Wertpapier sind insbesondere je Art der Nennwert in der jeweiligen Währung, die Anschaffungskosten in Schilling, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel, gegebenenfalls die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und die Stückzahlen auszuweisen.

(4) Unentgeltlich erworbene Beteiligungen und sonstige Wertpapiere sind vom anweisenden Organ mit dem Kurswert oder gemeinen Wert im Zeitpunkt des Erwerbes anzusetzen. Ist eine wesentliche und voraussichtlich dauernde Entwertung von Beteiligungen oder sonstigen Wertpapieren festzustellen, so ist der Umfang der Entwertung vom anweisenden Organ zu bestimmen und von der Buchhaltung als Wertminderung auszuweisen.

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