Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren im Zollausland

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1995-03-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

und Gestelle für Granat-, Minen-, Nebel- und

Flammenwerfer sowie für Granatgewehre

- Verschlüsse für Torpedoabschußrohre

9306 -- Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen und

ähnliche Kriegsmunition und Teile davon;

Patronen und andere Munition und Geschosse sowie

deren Teile, einschließlich Schrot und Patronen-

pfropfen:

(20) - Schrotpatronen und Teile davon;

Geschosse für Luftdruckwaffen:

21 - - Patronen

29 - - andere

30 - andere Patronen und Teile davon:

ex 30 - Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß

90 - andere:

ex 90 - Waren dieser Unternummer

ausgenommen:

- Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-,

Hartkern-, Brand- und Treibspiegelgeschoß

sowie Gewehrgranaten für halbautomatische

Karabiner und Gewehre (ausgenommen Jagd- und

Sportgewehre), vollautomatische Gewehre,

Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und

Maschinengewehre

- Munition für Maschinenkanonen, Panzerbüchsen,

Panzerabwehrrohre oder ähnliche

Panzerabwehrwaffen

- Munition, insbesondere Granatpatronen,

Geschoßpatronen und Granaten, für Haubitzen,

Mörser und Kanonen aller Art

- Kartuschen (ausgenommen Knallkartuschen),

Geschosse und Zünder für die Munition für

Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art

- Munition, insbesondere Wurfgranaten, Wurfminen

und Nebelwurfkörper für Granat-, Minen- und

Nebelwerfer

- Zünder für die Munition für Granat-,

Minen- und Nebelwerfer

- Handgranaten

- Minen, Bomben und Torpedos

- Zünder, Gefechtsköpfe und Zielsuchköpfe für

Minen, Bomben und Torpedos

- Pioniersprengmittel, wie Pioniersprengkörper,

Pioniersprengbüchsen, Hohlladungen,

Prismenladungen (Schneidladungen), Sprengrohre

und Minenräumbänder, sofern sie ausschließlich

für den Kampfeinsatz bestimmt sind

- Raketen (gelenkt und ungelenkt) und andere

Flugkörper mit Waffenwirkung

- Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Sprengköpfe

und Zünder für Raketen und andere Flugkörper

mit Waffenwirkung

9307 00 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und ähnliche

Waffen sowie deren Teile und Scheiden für diese

Waren

Anlage

```

```

AUSFUHRLISTE

```

```

```

ABSCHNITT I

```

* Vormaterialien für Chemiewaffen:

(auch unter anderen Handelsnamen)

* Vormaterialien für biologische Waffen:

```

```

CW01 Vormaterialien für Chemiewaffen

C.A.S.-Nr. Bezeichnung:

111-48-8 Thiodiglykol, 2,2'-Thiodiethanol

10025-87-3 Phosphoroxychlorid

756-79-6 Methylphosphonsäuredimethylester

676-99-3 Methylphosphonsäuredifluorid

676-97-1 Methylphosphonsäuredichlorid

868-85-9 Dimethylphosphit

7719-12-2 Phosphortrichlorid

121-45-9 Trimethylphosphit

7719-09-7 Thionylchlorid

96-79-7 N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan

5842-07-9 N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol

7789-23-3 Kaliumfluorid

107-07-3 2-Chlorethanol, Ethylenchlorhydrin

124-40-3 Dimethylamin

506-59-2 Dimethylaminhydrochlorid

57856-11-8 Methylphosphonigsäure-

0-(2-diisopropylaminoethyl)ethylester

3554-74-3 3-Hydroxy-1-methylpiperidin

1619-34-7 3-Chinuclidinol

78-38-6 Ethylphosphonsäurediethylester

2404-03-7 N,N-Dimethylaminodiethylphosphat

762-04-9 Diethylphosphit

1498-40-4 Ethylphosphonigsäuredichlorid

1066-50-8 Ethylphosphonsäuredichlorid

753-98-0 Ethylphosphonsäuredifluorid

7664-39-3 Fluorwasserstoff

76-89-1 Methylbenzilat

676-83-5 Methylphosphonigsäuredichlorid

96-80-0 N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol

464-07-3 Pinakolylalkohol,

tert. Butylmethylcarbinol

122-52-1 Triethylphosphit

7784-34-1 Arsentrichlorid

76-93-7 Benzilsäure, Diphenylglykolsäure

15715-41-0 Methylphosphonigsäurediethylester

6163-75-3 Ethylphosphonsäuredimethylester

430-78-4 Ethylphosphonigsäuredifluorid

753-59-3 Methylphosphonigsäuredifluorid

3731-38-2 3-Chinuclidon

10026-13-8 Phosphorpentachlorid

75-97-8 Pinakolon, 3,3-Dimethyl-2-butanon

151-50-8 Kaliumcyanid

7789-29-9 Kaliumhydrogendifluorid

1341-49-7 Ammoniumhydrogendifluorid

7681-49-4 Natriumfluorid

1333-83-1 Natriumhydrogendifluorid

143-33-9 Natriumcyanid

102-71-6 Triethanolamin

1314-80-3 Phosphorpentasulfid

108-18-9 Diisopropylamin

100-37-8 2-Diethylaminoethanol

1313-82-2 Natriumsulfid

10025-67-9 Schwefelmonochlorid

10545-99-0 Schwefeldichlorid

637-39-8 Triethanolamin-Hydrochlorid

4261-68-1 N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-

Hydrochlorid

BW01 Vormaterialien für biologische Waffen

```

1.

Viren

```

V1 Chikungunya Virus

V2 Kongo-Krimfieber Virus

V3 Denguefieber Virus

V4 Östliches Pferde Enzephalitis Virus

V5 Ebola Virus

V6 Hantaan Virus

V7 Junin Virus

V8 Lassafieber Virus

V9 Lymphozyteres Choriomeningitis Virus

V10 Machupo Virus

V11 Marburg Virus

V12 Affenpocken Virus

V13 Rifttalfieber Virus

V14 Frühsommer Meningoenzephalitis Virus

V15 Pocken Virus

V16 Venezuelanisches Pferde Enzephalitis

Virus

V17 Westliches Pferde Enzephalitis Virus

V18 White Pox Virus

V19 Gelbfieber Virus

V20 Japanisches Enzephalitis Virus

```

2.

Ricketten

```

R1 Coxiella burnetii

R2 Rickettsia quintana

R3 Rickettsia prowasecki

R4 Rickettsia rickettsii

```

3.

Bakterien

```

B1 Bacillus anthracis

B2 Brucella abortus

B3 Brucella melitensis

B4 Brucella suis

B5 Chlamydia psittaci

B6 Clostridium botulinum

B7 Francisella tularensis

B8 Pseudomonas mallei

B9 Pseudomonas pseudomallei

B10 Salmonella typhi

B11 Shigella dysenteriae

B12 Vibrio cholerae

B13 Yersinia pestis

```

ABSCHNITT II

```

WAREN-GRUPPEN

1 MATERIALIEN

2 MATERIALBEARBEITUNG

3 ELEKTRONIK

4 COMPUTER

5 TELEKOMMUNIKATION

6 SENSOREN

7 AVIONIK

8 MARINETECHNOLOGIE

9 VORTRIEBSTECHNIK

0 ANDERE WAREN

```

```

Teil A Technologietransfer Teil B Nicht Weiterverbreitung

(ABC-Waffentechnologie)

```

```

A Geräte, Baugruppen und Bauteile N A-Waffen relevante Waren

B Prüf- und BW B-Waffen relevante Waren

Fertigungseinrichtungen CW C-Waffen relevante Waren

C Materialien R Trägertechnologie

D Software

E Technologie

```

```

Allgemeine Hinweise zur

Bewilligungspflicht

Eine Ausfuhrbewilligung ist auch

erforderlich:

```

1.

Wenn eine Ware, die nicht

```

erforderlich/wesentlich ist für

die Funktion des zu

exportierenden Endproduktes, bei

der Ausfuhr technisch durch eine

Position dieses Abschnittes

erfaßt wird (identifizierbar als

Listenware).

```

2.

Wenn die Ware ein

```

„Spezialteil'' einer durch

diesen Abschnitt erfaßten Ware

ist, ohne selbst namentlich

genannt zu sein. (Spezialteile

sind als Bestandteile von Waren

zu verstehen, die für diese

Waren besonders konstruiert und

nur für diese verwendbar sind).

```

3.

Für „Technologie'' - für die

```

Entwicklung, die Erzeugung, den

Betrieb, die Wartung usw. von

Waren, die durch diesen

Abschnitt erfaßt werden, wenn

diese auf Datenträgern jeder Art

ausgeführt wird.

```

4.

„Technologie'' notwendig für

```

die „Entwicklung'',

„Produktion'' oder

„Verwendung'' erfaßter Waren

gilt als „erfaßt'', auch dann,

wenn diese für nichterfaßte

Waren anwendbar ist.

1 - MATERIALIEN

```

```

A. GERÄTE, BAUGRUPPEN UND BAUTEILE

```

```

ANMERKUNG:

Die Nummern 1R01 bis 1R10

erfassen Einrichtungen, die

entwickelt sind für den Gebrauch

in Raketensystemen der

Nummer 9R01.

```

```

1A01 Bauteile aus fluorierten

Verbindungen;

```

a)

Verschlüsse, Dichtungen,

```

Dichtungsmassen und Heizbälge,

speziell konstruiert zur

Verwendung in Luft- und

Raumfahrt, die zu mehr als 50 %

aus von den Nummern 1C09.b oder

c erfaßten Materialien gefertigt

sind;

```

b)

Piezoelektrische Polymere und

```

Copolymere aus Vinylidenfluorid,

gefertigt:

```

1.

in Form von Folien oder

```

Filmen; und

```

2.

mit einer Stärke von mehr als

```

200 mym;

```

c)

Verschlüsse, Dichtungen,

```

Dichtungsmassen, Bälge oder

Diaphragmen aus

Fluorelastomeren, die mindestens

ein Vinylether-Monomer enthalten

und speziell konstruiert sind

zur Verwendung in der Luft- und

Raumfahrt sowie Raketentechnik.

1A02 Verbundwerkstoff-Strukturen 1N01 Verbundwerkstoffe in

oder Laminate: Rohrform mit einem

```

a)

mit einer organischen Matrix und Innendurchmesser zwischen 75 mm

```

aus Materialien gefertigt, die und 400 mm, hergestellt aus den

unter den Nummern 1C10.c, d oder von Nummer 1N31 erfaßten

e erfaßt sind; oder Materialien.

```

b)

mit einer Matrix aus Metall oder

```

Kohlenstoff und gefertigt aus:

```

1.

Faserigen und fadenförmigen

```

Kohlenstoffmaterialien mit:

```

a)

einem spezifischen Modul von

```

mehr als 10,15 x 10 hoch

6 m; und

```

b)

einer spezifischen

```

Zugfestigkeit vom mehr als

17,7 x 10 hoch 4 m; oder

```

2.

Materialien, die in der Nummer

```

1C10.c erfaßt sind;

1A03 Erzeugnisse aus

nichtfluorierten polymeren

Substanzen, die von der Nummer

1C08.a erfaßt sind, in Form von

Filmen, Folien, Bändern und

Streifen:

```

a)

mit einer Dicke von mehr als

```

0,254 mm; oder

```

b)

beschichtet oder laminiert mit

```

Kohlenstoff, Graphit,

metallischen oder magnetischen

Substanzen.

1N02 Platinierte Katalysatoren,

besonders konstruiert oder

hergerichtet zur Förderung der

Wasserstoffaustauschreaktion

zwischen Wasserstoff und

Wasser, wie folgt:

```

a)

zur Tritiumrückgewinnung aus

```

Schwerem Wasser oder

```

b)

zur Schwerwasserproduktion.

```

1N03 Besonders hergerichtete

Füllstoffe aus

Phosphorbronze-Geflecht oder

Kupfer (chemisch behandelt zur

Verbesserung der

Benetzbarkeit), konstruiert zur

Verwendung in

Vakuum-Destillationskolonnen

zur Trennung von Schwerem

Wasser.

1N04 Strahlenschutzfenster hoher

Dichte (zB Bleiglas) mit einer

Seitenlänge größer als 0,3 m,

einer Dichte größer als 3 g/cm3

und einer Dicke größer/gleich

100 mm sowie besonders

konstruierte Rahmen hierfür.

1R01 Verbundstrukturen, Laminate

und Produkte daraus,

einschließlich

harzimprägnierter

Faser-Prepregs und

metallbeschichteter

Faser-Preforms dafür, speziell

konstruiert für die Verwendung

in den in Nummer 9R01 genannten

Systemen und den in Nummer 9R02

genannten Subsystemen,

hergestellt aus organischer

Matrix oder Metallmatrix unter

Verwendung einer Faser- und

Fadenverstärkung mit einer

spezifischen Zugfestigkeit von

mehr als 7,62 x 10 hoch 4 m

(3 x 10 hoch 6 Inches) und

einem spezifischen Modul von

mehr als 3,18 x 10 hoch 6 m

(1,25 x 10 hoch 8 Inches).

B. PRÜF- UND

FERTIGUNGSEINRICHTUNGEN

1B01 Ausrüstungen zur Herstellung

durch von den Nummern 1A02 oder

1C10 erfaßten Fasern, Prepregs,

Vorformen oder

Verbundwerkstoffen, wie folgt,

und speziell hierfür

konstruierte Bauteile und

Zubehör:

1R02

```

a)

Faserwickelmaschinen, deren a) Fadenwickelmaschinen, deren

```

Bewegungen zur Positionierung, Bewegungen zur Positionierung

Umhüllung und Wicklung von und zum Wickeln der Fäden in

Fasern in drei oder mehr Achsen drei oder mehr Achsen

koordiniert und programmiert und koordiniert und programmiert

die speziell konstruiert sind sind und die für die Fertigung

zur Fertigung von von Verbundstrukturen oder

Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus Faden- oder

Laminaten aus faserigen oder Fasermaterial konstruiert sind,

fadenförmigen Materialien; sowie Koordinations- und

Programmiersteuerungen,

```

b)

Bandlege- oder b) Bandlegemaschinen, deren

```

Spinnkabelplazierungsmaschinen, Bewegungen zur Positionierung

deren Bewegungen zum und zum Legen von Bändern und

Positionieren und Legen von Bögen in zwei oder mehr Achsen

Bändern, Spinnkabeln oder Folien koordiniert und programmiert

in zwei oder mehr Achsen sind und die für die

koordiniert und programmiert ist Herstellung von

und die speziell konstruiert Luftfahrzeugzellen und

sind zur Fertigung von Flugkörperstrukturen aus

Flugzeugzellen und Verbundwerkstoff konstruiert

Flugkörperstrukturen aus sind,

Verbundwerkstoffen;

```

c)

Multidirektionale oder c) Flechtmaschinen, einschließlich

```

multidimensionale Webautomaten Adapter und Modifikationskits,

oder Verkettungsmaschinen zum Weben oder Flechten von

einschließlich Adaptions- und Fasern, die für die Fertigung

Abänderungsbausätze zum Weben, von Verbundstrukturen

Verketten oder Flechten von konstruiert sind;

Fasern zur Fertigung von ausgenommen Textilmaschinen,

Verbundwerkstoff-Strukturen, die für die oben genannten

ausgenommen Maschinen für die Endverwendungszwecke nicht

Textilindustrie, die nicht für modifiziert wurden,

obige Zwecke abgeändert sind;

```

d)

Ausrüstungen, besonders d) Geräte, die für die Fertigung

```

konstruiert oder adaptiert zur von Faden- oder Fasermaterial

Fertigung von Verstärkerfasern konstruiert oder modifiziert

wie folgt: wurden:

```

1.

Ausrüstungen zur Umwandlung

```

von Polymerfasern (wie zB

Polyacrylnitril, Rayon, Teer-

oder Polycarbosilan) in

Kohlenstoff-Fasern oder

Siliciumkarbidfasern

einschließlich besonderer

Geräte zum Strecken der Faser

unter Hitze;

```

2.

Ausrüstungen zur chemischen

```

Beschichtung aus der Gasphase

(CVD) von Elementen oder

Verbindungen auf erhitzte

Filamentsubstrate zur

Fertigung von

Siliciumkarbidfasern;

```

3.

Ausrüstungen zum Naßspinnen

```

von hochschmelzender Keramik

(wie zB Aluminiumoxid);

```

4.

Ausrüstungen zur Umwandlung

```

von Aluminium, das

Faservorstufen enthält,

mittels Wärmebehandlung in

Aluminiumoxidfasern;

```

1.

Geräte für die Konvertierung

```

von Polymerfasern (zB

Polyacrylnitril, Rayon oder

Polycarbosilan), die

spezielle Vorrichtungen zur

Faserbelastung beim Erhitzen

aufweisen;

```

2.

Geräte für das Aufdampfen

```

von Elementen oder

Verbindungen auf erhitzte

Fasersubstrate; und

```

3.

Geräte für das Naßspinnen

```

von hitzefesten Keramiken

(zB Aluminiumoxid);

```

e)

Ausrüstungen zur Fertigung von e) Geräte, die für die spezielle

```

Prepregs, die in Nummer 1C10.e Faseroberflächenbehandlung oder

erfaßt sind, mittels Fertigung von Prepregs und

Heißschmelzmethode; Preforms konstruiert oder

modifiziert wurden.

Hinweis: Die in diesem Absatz

erfaßten Geräte beinhalten ua.

auch Rollmaschinen,

Ziehmaschinen,

Beschichtungsgeräte,

Schneidgeräte und „clicker

dies''.

```

f)

Ausrüstungen für die

```

zerstörungsfreie 3D-Prüfung

mittels Ultraschall oder

Röntgentomographie, speziell

konstruiert für

Verbundwerkstoffe.

1N05 Siehe Nummer 1R02.a.

1B02 Anlagen und Komponenten

hierfür, besonders konstruiert

zur Fertigung von

Metall-Legierungen,

Metall-Legierungspulver oder

legierten Materialien, die in

den Nummern 1C02.a.2, 1C02.b

oder 1C02.c erfaßt sind.

1B03 Werkzeuge, Prägestempel,

Formen oder

Befestigungsvorrichtungen für

superplastische Formung oder

Diffusionsverbindung

(superplastic forming or

diffusion bonding) von Titan,

Aluminium oder deren

Legierungen, speziell

konstruiert zur Fertigung

folgender Produkte:

```

a)

Flugkörperstrukturen für die

```

Luft- oder Raumfahrt;

```

b)

Motoren für Luft- oder

```

Raumfahrzeuge; oder

```

c)

speziell konstruiert für

```

diese Strukturen oder

Motoren.

1BW01 Anlagen oder Anlagenteile,

die auch geeignet sind zur

Erzeugung biologischer

Kampfmittel, wie folgt:

```

a)

Vollständige Kontainments für

```

Sicherheitsstufe BL3 oder BL4

gemäß „WHO Laboratory

Biosafety Manual (Genf 1983)''.

```

b)

Fermenter:

```

Fermenter zum Kultivieren

pathogener Mikroorganismen,

Viren oder zur Produktion von

Toxinen, gasdicht, mit allen

folgenden Eigenschaften:

```

1.

Fassungsvermögen gleich

```

oder größer als 300 l;

```

2.

doppelt oder mehrfach

```

gedichtete Verbindungen im

Bereich der Dampfzonen;

```

3.

geeignet zur

```

in-situ-Sterilisation in

geschlossenem Zustand.

```

```

ANMERKUNG:

Unter Fermenter sind auch

Bioreaktoren, Chemostaten und

Durchflußsysteme zu verstehen.

```

```

```

c)

Zentrifugalseparatoren:

```

Zentrifugalseparatoren,

geeignet zur kontinuierlichen

Trennung pathogener

Mikroorganismen, gasdicht und

mit allen folgenden

Eigenschaften:

```

1.

Durchflußrate größer als

```

100 l/h;

```

2.

Bauteile aus poliertem

```

rostfreiem Stahl oder

Titan;

```

3.

doppelt oder mehrfach

```

gedichtete Verbindungen im

Bereich der Dampfzonen;

```

4.

geeignet zur

```

in-situ-Sterilisation in

geschlossenem Zustand.

```

d)

Querstromfiltrieranlagen:

```

Querstromfiltrieranlagen

entwickelt für kontinuierliche

Trennung pathogener

Mikroorganismen, Viren, Toxinen

und Zellkulturen, gasdicht und

mit allen folgenden

Eigenschaften:

```

1.

einer Fläche von größer

```

oder gleich 5 m2;

```

2.

geeignet zur

```

in-situ-Sterilisation.

1CW01 Anlagen oder Anlagenteile,

die auch geeignet sind zur

Erzeugung chemischer

Kampfstoffe:

```

a)

Chemische Anlagen oder

```

Anlagenteile, wie folgt, bei

denen die Flächen, die mit dem

bearbeiteten Chemikal in

Berührung stehen, aus folgenden

Materialien bestehen:

```

a)

Nickel oder Legierungen mit

```

mehr als 40 Gewichtsprozent

Nickel;

```

b)

Legierungen mit mehr als 25

```

Gewichtsprozent Nickel und

20 Gewichtsprozent Chrom;

```

c)

Glas;

```

```

d)

Graphit (gilt nur für

```

Wärmetauscher);

```

1.

Reaktionskessel mit einem

```

Speicherinhalt von mehr als

0,1 m3 (100 l) und weniger

als 15 m3 (15 000 l);

```

2.

Speichertanks und Behälter

```

mit einer Kapazität von mehr

als 0,1 m3 (100 l);

```

3.

Wärmetauscher;

```

```

4.

Destillierkolonnen mit einem

```

Durchmesser von mehr als 0,1

m;

```

5.

Entgasungseinrichtungen oder

```

Kondensoren;

```

b)

Ferngesteuerte

```

Fülleinrichtungen, bei denen

alle mit der Flüssigkeit in

Berührung stehenden Flächen aus

folgenden Materialien bestehen:

```

a)

Nickel oder Legierungen mit

```

mehr als 40 Gewichtsprozent

Nickel;

oder

```

b)

Legierungen mit mehr als 25

```

Gewichtsprozent Nickel und

20 Gewichtsprozent Chrom;

```

c)

Ventile mit eingebautem

```

Lecksuchanschluß und mehrfach

beschichtete Rohre, wie folgt,

bei denen alle mit der

Flüssigkeit in Berührung

stehenden Flächen aus folgenden

Materialien bestehen:

```

a)

Nickel oder Legierungen mit

```

mehr als 40 Gewichtsprozent

Nickel;

oder

```

b)

Legierungen mit mehr als 25

```

Gewichtsprozent Nickel und

20 Gewichtsprozent Chrom;

oder

```

c)

Fluorpolymere

```

einschließlich PTFE, PVDF,

PFA;

```

1.

Faltenbalg-Ventile;

```

```

2.

Membran-Ventile;

```

```

3.

Doppelt gedichtete Ventile;

```

```

4.

Mehrfach beschichtete Rohre;

```

```

d)

Pumpen, wie folgt, bei denen

```

alle mit der Flüssigkeit in

Berührung stehenden Flächen aus

folgenden Materialien bestehen:

```

a)

Nickel oder Legierungen mit

```

mehr als 40 Gewichtsprozent

Nickel; oder

```

b)

Legierungen mit mehr als 25

```

Gewichtsprozent Nickel und

20 Gewichtsprozent Chrom;

oder

```

c)

Fluorpolymere

```

einschließlich PTFE, PVDF,

PFA;

oder

```

d)

Tantal.

```

```

1.

Doppelt gedichtete Pumpen;

```

```

2.

Gekapselte Pumpen;

```

```

3.

Magnetisch angetriebene

```

Pumpen;

```

4.

Membran-Pumpen;

```

```

5.

Faltenbalg-Pumpen;

```

```

e)

Verbrennungseinrichtungen,

```

konstruiert für Zerstörung von

Chemiewaffen oder unter

Abschnitt I genannten

Vormaterialien, mit speziellen

Manipulationseinrichtungen und

mit einer mittleren

Brennkammertemperatur von mehr

als 1 000 Grad C, in denen alle

mit Abfallprodukten in

Berührung kommenden Flächen aus

einem der folgenden Materialien

bestehen oder damit

ausgekleidet sind:

```

1.

Nickel oder Legierungen mit

```

mehr als 40 Gewichtsprozent

Nickel;

oder

```

2.

Legierungen mit mehr als

```

25 Gewichtsprozent Nickel

und 20 Gewichtsprozent

Chrom;

oder

```

3.

Keramik.

```

```

f)

Gaswarneinrichtungen:

```

```

1.

geeignet zum Nachweis

```

chemischer Kampfstoffe und

in Abschnitt I genannten

Vormaterialien sowie von

Phosphor, Schwefel, Chlor,

Fluor und deren Verbindungen

mit einer Konzentration von

weniger als 0,3 mg/m3 Luft

und für kontinuierlichen

Betrieb;

```

2.

geeignet zum Nachweis von

```

Verbindungen mit

Anticholinesterase-

Aktivität.

1R03 Fertigungstechnologie oder

„Fertigungsausrüstung''

(einschließlich speziell dafür

konstruierte Komponenten) für:

```

a)

die Fertigung, Handhabung oder

```

Abnahmeprüfung von

Flüssigstoffen oder den in

Nummer 1R09 beschriebenen

Treibstoffbestandteilen;

```

b)

die Fertigung, Handhabung und

```

Abnahmeprüfung sowie das

Mischen, Härten, Gießen,

Pressen, Bearbeiten und

Strangpressen von festen

Treibstoffen oder den in Nummer

1R09 beschriebenen

Treibstoffbestandteilen.

```

```

ANMERKUNGEN:

(1) Chargenmischer oder

Durchlaufmischer (auch

kontinuierliche Mischer genannt)

für das Mischen im Vakuum bei

0 bis 13 236 kPa mit

Temperaturregelung für die

Mischkammer wie folgt:

Chargenmischer mit

```

a)

einer Gesamtkapazität von

```

110 Litern (30 Gallonen) oder

mehr; und

```

b)

mindestens einem exzentrisch

```

montierten Rührer zum Mischen

und/oder Kneten

Durchlaufmischer mit

```

a)

zwei oder mehr Rührern zum

```

Mischen und/oder Kneten und

```

b)

Öffnungsmöglichkeiten der

```

Mischkammer

(2) Die folgenden Geräte werden

von b) abgedeckt:

```

a)

Geräte für die Fertigung von

```

atomisiertem oder kugelförmigem

Metallpulver in einer

kontrollierten Umgebung,

```

b)

Strahlmühlen zum Mahlen oder

```

Zerkleinern von

Ammoniumperchlorat, RDX oder

HMX.

```

```

1R04 Folgende Geräte zur

pyrolytischen Abscheidung und

Verdichtung sowie folgende

„Technologie'':

```

a)

„Technologie'' zur Fertigung

```

pyrolytisch abgeleiteter

Materialien, die in einer Form,

auf einem Dorn oder einem

anderen Substrat aus

Vorstufengasen geformt werden,

die zwischen 1 300 Grad C und

2 900 Grad C bei einem Druck

zwischen 130 Pa (1 mm Hg) und

20 kPa (150 mm Hg) zerfallen,

einschließlich Technologie für

die Bildung von Vorstufengasen,

Durchflußraten und

Prozeßsteuerungspläne und -

parameter,

```

b)

Speziell konstruierte Düsen für

```

die oben genannten Prozesse,

```

c)

Geräte und Prozeßsteuerungen

```

sowie speziell dafür

konstruierte Software,

konstruiert oder modifiziert

für die Verdichtung und

Pyrolyse von Raketendüsen und

Bugspitzen für

Wiedereintrittsfahrzeuge aus

Strukturverbundmaterial.

1N06 Elektrolytische Zellen für

die Erzeugung von Fluor mit

einer Fertigungskapazität von

mehr als 250 g Fluor je Stunde.

1N07 Separatoren zur

elektromagnetischen

Isotopentrennung, konstruiert

für den Betrieb mit einer oder

mehreren Ionenquellen, die

einen Gesamtstrahlstrom von

größer/gleich 50mA liefern

können, oder die mit solchen

Ionenquellen ausgestattet sind.

```

```

ANMERKUNG:

```

1.

Nummer 1N07 erfaßt

```

Separatoren, die sowohl

stabile Isotope als auch

solche des Urans anreichern

können. Ein Separator, der

zur Trennung von

Bleiisotopen mit einer

Massendifferenz von einer

Masseneinheit (amu) geeignet

ist, ist damit ebenso zur

Trennung der Isotope des

Urans mit der

Massendifferenz von drei

Masseneinheiten geeignet.

```

2.

Nummer 1N07 schließt

```

Massenseparatoren mit

Ionenquellen und Kollektoren

innerhalb und außerhalb des

magnetisches Feldes ein.

```

3.

Eine einzelne

```

50mA-Ionenquelle kann

weniger als 3 g abgetrenntes

hochangereichertes Uran pro

Jahr aus Ausgangsmaterial

natürlicher

Isotopenhäufigkeit erzeugen.

```

```

1N08 Konverter und Ausrüstung für

die Ammoniak-Synthese, bei der

das Synthesegas einer

Ammoniak-Wasserstoff-

Hochdruck-Austauschkolonne

entnommen und das

synthetisierte Ammoniak in die

Kolonne zurückgeführt wird.

1N09 Wasserstoff-Tieftemperatur-

destillationskolonnen mit allen

folgenden

Anwendungsmöglichkeiten:

```

a)

konstruiert zum Einsatz bei

```

Betriebstemperaturen

kleiner/gleich 35 K

(-238 Grad C),

```

b)

konstruiert zum Einsatz bei

```

Betriebsdrücken von 0,5 bis

5 MPa,

```

c)

hergestellt aus feinkörnigen

```

rostfreien Stählen der

Serie 300 mit niedrigem

Schwefelgehalt oder

vergleichbaren

tieftemperatur- und

wasserstoffverträglichen

Werkstoffen und

```

d)

mit einem Innendurchmesser

```

größer/gleich 1 m und

effektiven Längen

größer/gleich 5 m.

1N10 Wasser-Schwefelwasserstoff-

Austauschkolonnen aus

hochwertigem Kohlenstoffstahl

(zB ASTM A516) mit einem

Durchmesser größer/gleich 1,8 m

zum Betrieb bei einem Nenndruck

größer/gleich 2 MPa. Die

eingebauten Extraktoren sind

segmentierte Böden mit einem

effektiven Verbunddurchmesser

größer/gleich 1,8 m, zB

Siebböden, Ventilböden,

Glockenböden und

Turbogridböden, konstruiert zur

Erleichterung des

Gegenstromprozesses und

hergestellt aus Materialien,

die gegen Korrosion durch

Schwefelwasserstoff/Wasser-

Mischungen beständig sind, zB

rostfreier Stahl 304L oder 316.

1N11 Umwälzpumpen für

Kaliumamid-Katalysatoren

(Kontaktmittel) in verdünnter

oder konzentrierter Form

innerhalb flüssigen Ammoniaks

(KNH2/NH3) mit allen folgenden

Eigenschaften:

```

a)

hermetisch dicht,

```

```

b)

für konzentrierte

```

Kaliumamidlösungen

größer/gleich 1% bei einem

Arbeitsdruck von 1,5 -

60 MPa; für verdünnte

Kaliumamidlösungen kleiner

als 1% bei einem

Arbeitsdruck von 20 - 60 MPa

und

```

c)

Leistung größer als

```

8,5 m3/h.

1N12 Anlagen, Anlagenteile oder

Ausrüstung für die Herstellung,

Rückgewinnung, Extraktion,

Konzentration oder Handhabung

von Tritium wie folgt:

```

a)

Wasserstoff- oder

```

Helium-Kälteaggregate, die

auf 23 K (-250 Grad C) oder

weniger kühlen können, mit

einer Wärmeabfuhrkapazität

größer als 150 W oder

```

b)

Wasserstoffisotopen-

```

Speicher- und

Reinigungssysteme mit

Metallhydriden als Speicher-

oder Reinigungsmedium.

C. MATERIALIEN

1C01 Materialien, speziell

konstruiert zur Verwendung als

Absorber elektromagnetischer

Wellen oder selbstleitende

Polymere:

```

a)

Materialien zur Absorbierung von

```

Frequenzen größer als 2 x 10

hoch 8 Hz, jedoch kleiner als

3 x 10 hoch 12 Hz, ausgenommen

folgende Materialien:

```

1.

Haartypabsorber, gefertigt aus

```

natürlichen oder synthetischen

Fasern mit nichtmagnetischen

Zusätzen für

Absorptionszwecke;

```

2.

Absorber, die keinen

```

magnetischen Verlust aufweisen

und deren Einfallsfläche nicht

plan ist, einschließlich

Pyramiden, Kegel, Keilflächen

und gewundene Flächen;

```

3.

Ebene Absorber:

```

```

a)

gefertigt aus:

```

```

1.

Schaumstoffmaterialien

```

(elastisch oder

nicht-elastisch) mit

Kohlenstoffzusatz oder

organischen Materialien

einschließlich

Bindemittel, die

verglichen mit Metall mehr

als 5 % Echo über eine

Bandbreite von mehr als +-

15 % der Mittenfrequenz

der einstrahlenden Energie

liefern und Temperaturen

von mehr als 450 K

(177 Grad C) nicht

standhalten; oder

```

2.

Keramische Materialien,

```

die verglichen mit Metall

mehr als 20 % Echo über

eine Bandbreite von mehr

als +-15 % der

Mittenfrequenz der

einstrahlenden Energie

liefern und Temperaturen

von mehr als 800 K

(527 Grad C) nicht

standhalten;

```

b)

Zugfestigkeit kleiner als

```

7 x 10 hoch 6 N/m2; und

```

c)

Druckfestigkeit kleiner als

```

14 x 10 hoch 6 N/m2;

```

```

ANMERKUNG:

Prüflinge für Absorptionstests

für Nummer 1C01.a.3.a sollten ein

Quadrat von mindestens

5 Wellenlängen (der Mittenfrequenz)

auf einer Seite sein und im

Weitfeld des strahlenden Elements

positioniert sein.

```

```

```

4.

Ebene Absorber aus

```

Sinterferrit mit:

```

a)

einer Dichte von mehr als

```

4,4; und

```

b)

einer maximalen

```

Betriebstemperatur von

548 K (275 Grad C);

```

```

ANMERKUNG:

Die Ausnahmen von Nummer 1C01

gelten nicht für magnetische

Materialien für Absorptionszwecke,

wenn diese in Anstrichen enthalten

sind.

```

```

```

b)

Materialien zur Absorbierung von

```

Frequenzen größer als 1,5 x 10

hoch 14 Hz, jedoch kleiner als

3,7 x 10 hoch 14 Hz und nicht

durchlässig für sichtbares

Licht;

```

c)

eigenleitende Polymermaterialien

```

mit einer gesamten elektrischen

Leitfähigkeit von mehr als

10 000 S/m (Siemens/Meter) oder

einem Schichtwiderstand

(Oberflächenwiderstand) von

weniger als

100 ohm/Flächeneinheit auf der

Basis eines der folgenden

Polymere:

```

1.

Polyanilin;

```

```

2.

Polypyrrol;

```

```

3.

Polythiophen;

```

```

4.

Poly-Phenylen-Vinylen;

```

```

5.

Poly-Thienylen-Vinylen;

```

```

```

ANMERKUNG:

Die gesamte elektrische

Leitfähigkeit und der

Schichtwiderstand

(Oberflächenwiderstand) sind

mittels ÖNORM zu ermitteln.

```

```

1R05 Materialien, Vorrichtungen

und speziell konstruierte

Software für reduzierte

Observablen wie Radarreflexion,

Ultraviolett-/Infrarot-

Signaturen und akustische

Signaturen (zB

Stealth-Technologie) für

Anwendungen, die für die

Systeme laut Nummern 9R01 oder

9R02 tauglich sind, zB:

```

a)

Strukturelle Materialien und

```

Beschichtungen, speziell

konstruiert für reduzierte

Radarreflexion,

```

b)

Beschichtungen einschließlich

```

Anstriche, speziell konstruiert

für reduzierte oder speziell

zugeschnittene Reflexion oder

Emission im Mikrowellen-,

Infrarot- oder

Ultraviolettspektrum, mit

Ausnahme der speziellen

Verwendung für die

Temperaturregelung von

Satelliten.

1C02 Metall-Legierungen, 1N13 Aluminiumlegierungen mit

Metall-Legierungspulver oder einer maximal erzielbaren

legierte Materialien: Zugfestigkeit von 460 MPa oder

```

a)

Metall-Legierungen wie folgt: mehr bei 293 K (20 Grad C), in

```

```

1.

Auf Nickel oder Titan Rohrform oder in ganzen Stücken

```

aufbauende Legierungen in (auch Schmiedestücken), mit

Form von Aluminiden wie einem Außendurchmesser von mehr

folgt, in Rohform oder als als 75 mm.

halbfertige Produkte: ---------------------------------

```

a)

Nickelaluminide, die ANMERKUNG:

```

10 Gewichtsprozent oder Maximal erzielbar bedeutet, daß

mehr Aluminium Aluminiumlegierungen sowohl vor

enthalten; und nach der Wärmebehandlung

```

b)

Titanaluminide, die erfaßt werden.

```

12 Gewichtsprozent oder mehr ---------------------------------

Aluminium enthalten; 1N14 Beryllium, wie folgt:

```

2.

Metall-Legierungen wie folgt, Metalle, Legierungen mit mehr

```

hergestellt aus als 50 Gewichtsprozent

Metall-Legierungspulver oder aus Beryllium, Verbundstoffe, die

speziellen, von Nummer 1C02.b Beryllium enthalten, sowie

erfaßten Materialien: daraus gefertigte Waren,

ausgenommen:

```

a)

Nickellegierungen mit: a) Metallische Fenster für

```

```

1.

einer Spannung-Bruch- Röntgenanlagen,

```

Lebensdauer von b) Oxid in fertiger oder

10 000 Stunden oder mehr bei halbfertiger Form, speziell

923 K (650 Grad C) und einer konstruiert für elektronische

Spannung von 550 MPa; oder Bauelemente oder als Substrat

```

2.

einer Ermüdung bei niedriger für elektronische Schaltkreise.

```

Lastspielzahl von --------------------------------

10 000 Zyklen oder mehr bei ANMERKUNG:

823 K (550 Grad C) und Auch Abfälle und Schrott mit

einer maximalen Spannung von Berylliumgehalt wird erfaßt.

700 MPa; ---------------------------------

```

b)

Niobiumlegierungen mit: 1N15 Wismuth (99,99% oder reiner)

```

```

1.

einer Spannung-Bruch-Lebensdauer mit sehr kleinem Silberanteil

```

von 10 000 Stunden oder mehr bei (weniger als 10 ppm).

1 073 K (800 Grad C) und einer

Spannung von 400 MPa; oder 1N16 Bor und Borverbindungen,

```

2.

einer Ermüdung bei niedriger Gemische und Zusammensetzungen

```

Lastspielzahl von 10 000 Zyklen mit mehr als 20 Gewichtsprozent

oder mehr bei 973 K (700 Grad C) Bor 10 Isotop des

und einer maximalen Spannung von Gesamtboranteiles.

700 MPa;

```

c)

Titanlegierungen mit: 1N17 Calcium (reinst) mit weniger

```

```

1.

einer Spannung-Bruch-Lebensdauer als:

```

von 10 000 Stunden oder mehr a) 1000 ppm Gewicht an

bei 723 K (450 Grad C) und einer metallischen Verunreinigungen

Spannung von 200 MPa; oder außer Magnesium und

```

2.

einer Ermüdung bei niedriger b) 10 ppm Bor.

```

Lastspielzahl von 10 000 Zyklen

oder mehr, bei 723 K (450 Grad

C) und einer maximalen Spannung

von 400 MPa;

```

d)

Aluminiumlegierungen mit einer

```

Zugfestigkeit von: 1N18 Chlortrifluorid (C1F3).

```

1.

240 MPa oder mehr bei 473 K

```

(200 Grad C); oder 1N19 Titanlegierungen mit einer

```

2.

415 MPa oder mehr bei 298 K maximal erzielbaren

```

(25 Grad C); Zugfestigkeit von 900 MPa

```

e)

Magnesiumlegierungen mit einer (0,9 x 10 hoch 9 N/m2) oder

```

Zugfestigkeit von 345 MPa oder mehr bei 293 K (20 Grad C) in

mehr und einer Abtragungsrate Rohrform oder ganzen Stücken

durch Korrosion von weniger als (auch Schmiedestücken) mit

1 mm/Jahr in einer mit 3% einem Außendurchmesser von mehr

wässerigen Natriumchloridlösung als 75 mm.

gemessen gemäß ÖNORM; ---------------------------------

```

```

MERKUNG:

ANMERKUNGEN: Maximal erzielbar bedeutet, daß

```

1.

Die Metall-Legierungen in Titanlegierungen vor oder nach

```

Nummer 1C02.a sind solche, bei der Wärmebehandlung erfaßt

denen das genannte Metall einen werden.

höheren Prozentsatz an Gewicht ---------------------------------

besitzt als jedes andere 1N20 Wolfram wie folgt:

Element. Teile hergestellt aus Wolfram,

```

2.

Die Spannung/Bruch-Lebensdauer Wolframkarbid oder

```

ist gemäß ÖNORM zu messen. Wolframlegierungen (mit mehr

```

3.

Die Ermüdung bei niedriger als 90% Wolfram) mit einer

```

Lastspielzahl ist gemäß Masse von mehr als 20 kg und

ASTM-Norm E-606 „Recommended mit zylindrischer Symmetrie

Practice for Constant-Amplitude (einschließlich

Low-Cycle Fatigue Testing'' Zylindersegmenten) mit einem

(Empfohlene Praxis für Innendurchmesser von mehr als

Ermüdungsprüfung bei konstanter 100 mm, aber weniger als

Amplitude und niedriger 300 mm, ausgenommen Teile,

Lastspielzahl) oder speziell konstruiert als

entsprechenden nationalen Normen Gewichte oder als

zu messen. Die Prüfung ist axial Gammastrahlen-Kollimatoren.

bei einem durchschnittlichen 1N21 Zirkonium wie folgt:

Spannungsverhältnis gleich 1 und Metallegierungen mit mehr als

einem Formfaktor (K tief t) 50 Gewichtsprozent Zirkonium

gleich 1 vorzunehmen. Die und Verbindungen in denen das

durchschnittliche Spannung wird Gewichtsverhältnis Hafnium zu

wie folgt bestimmt: größte Zirkonium weniger als 1:500 ist

Spannung minus kleinster und Erzeugnisse daraus,

Spannung dividiert durch größte ausgenommen Zirkoniumfolien

Spannung.

```

```

```

b)

Metall-Legierungspulver oder mit einer Dicke von kleiner oder

```

spezielles Material für in gleich 0,1 mm.

Nummer 1C02.a erfaßte ---------------------------------

Materialien wie folgt: ANMERKUNG:

```

1.

Hergestellt aus einer der Diese Nummer erfaßt auch

```

folgenden Abfall und Schitt im Zirkonium

Komponentenanordnungen: gemäß diesen Definitionen.

```

a)

Nickellegierungen (Ni-Al-X, ---------------------------------

```

Ni-X-Al), qualifiziert für 1N22 Magnesium (reinst), mit

Turbinenteile oder weniger als

-komponenten, dh. mit weniger 0,02 Gewichtsprozent

als 3 nicht-metallischen metallischer Unreinheiten,

Teilchen (die während des außer Calcium und weniger als

Herstellungsverfahrens 10 ppm Bor.

eingeführt werden) größer als

100 mym/10 hoch 9

Legierungsteilchen;

```

b)

Niobiumlegierungen (Nb-Al-X oder

```

Nb-X-Al, Nb-Si-X oder Nb-X-Si,

Nb-Ti-X oder Nb-X-Ti);

```

c)

Titanlegierungen (Ti-Al-X oder

```

Ti-X-Al);

```

d)

Aluminiumlegierungen (Al-Mg-X

```

oder Al-X-Mg, Al-Zn-X oder

Al-X-Zn, Al-Fe-X oder Al-X-Fe);

oder

```

e)

Magnesiumlegierungen (Mg-Al-X

```

oder Mg-X-Al); und

```

```

ANMERKUNG:

X ist gleich einem oder mehreren

Legierungselementen.

```

```

```

2.

Hergestellt in einer

```

kontrollierten Umgebung durch

eines der folgenden Verfahren:

```

a)

Vakuumzerstäubung;

```

```

b)

Gaszerstäubung;

```

```

c)

Rotationszerstäubung;

```

```

d)

Splat Quenching;

```

```

e)

Schmelzspinnen und

```

Feinzerkleinerung;

```

f)

Schmelzextraktion und

```

Feinzerkleinerung; oder

```

g)

Mechanisches legieren;

```

```

c)

Legierte Materialien in Form von

```

nicht-feinzerkleinerten Flocken,

Bändern oder dünnen Stäben, die

in kontrollierter Umgebung durch

Splat Quenching, Schmelzspinnen

oder Schmelzextraktion

hergestellt und in der Erzeugung

von Metall-Legierungspulver oder

von in Nummer 1C02.b erfaßten

speziellen Materialien verwendet

werden;

```

```

ANMERKUNG:

Nummer 1C02 erfaßt keine

Metall-Legierungen,

Metall-Legierungspulver oder

Legierungsmaterialien für

Beschichtungssubstrate.

```

```

1R06 Maraging-Stahl (Stahl, der

im allgemeinen einen hohen

Nickel- und sehr geringen

Kohlenstoffanteil sowie Zusätze

zur Altershärtung aufweist) mit

einer maximalen Zugfestigkeit

von 1,5 x 10 hoch 9 Pa oder

mehr, gemessen bei 20 Grad C,

in Form von Blechen, Platten

oder Rohren mit einer

Wandstärke von kleiner oder

gleich 5,0 mm.

1N23 Martensitaushärtender Stahl

(maraging steel) mit einer

maximal erzielbaren

Zugfestigkeit von 2050 MPa

(2,050 x 10 hoch 9 N/m2) oder

mehr bei 293 K (20 Grad C),

ausgenommen in Formen, in denen

keine lineare Dimension 75 mm

übersteigt.

```

```

ANMERKUNG:

Maximal erzielbar bedeutet, daß

martensitaushärtender Stahl sowohl

vor und nach der Wärmebehandlung

erfaßt wird.

```

```

1R07 Wolfram, Molybdän und

Legierungen dieser Metalle in

der Form einheitlich

kugelförmiger oder atomisierter

Partikel mit einem Durchmesser

von 500 mym oder weniger und

einer Reinheit von 97% oder

mehr, zur Herstellung von

Komponenten für Raketenmotoren,

dh. Hitzeschilder,

Düsenmündungen und

Schubvektor-Steuerflächen.

1N24 Helium in jeder Form,

angereichert an Helium-3, in

Mischung mit anderen

Materialien oder in Ausrüstung

oder Erzeugnissen enthalten,

ausgenommen Erzeugnisse, die

weniger als 1 g Helium-3

enthalten.

1N25 Tritium, Verbindungen und

Mischungen, bei denen das

Verhältnis von Tritium zu

Wasserstoff größer als 1:1000

ist,

ausgenommen Erzeugnisse mit

nicht mehr als 40 Ci Tritium in

jeder chemischen oder

physikalischen Form.

1N26 Alphastrahlen emittierende

Radionuklide (Alphastrahler)

und Ausrüstung, die diese

Radionuklide enthält, wie

folgt:

Alphastrahler mit einer

Halbwertszeit größer/gleich

10 Tage, jedoch kleiner als

200 Jahre, einschließlich

Verbindungen und Mischungen,

die von dieser Nummer erfaßte

Radionuklide enthalten, mit

einer Gesamtaktivität

größer/gleich 37 GBq/kg,

ausgenommen Erzeugnisse mit

weniger als 3,7 GBq

Alphaaktivität.

1N27 Sprengstoffe mit einer

Kristalldichte größer als

1,8 g/cm3 und einer

Detonationsgeschwindigkeit

größer als 8000 m/s.

1N28 Hafnium, wie folgt:

Metall, Legierung und

Verbindungen von Hafnium mit

mehr als 60 Gewichtsprozent

Hafnium und Erzeugnisse daraus.

1N29 Lithium, mit dem Isotop 6

angereichert, wie folgt:

```

a)

Metallhydride oder

```

Legierungen, die Lithium,

angereichert mit dem

Isotop 6 mit einer höheren

als in der Natur

vorkommenden Konzentration

(7,5% auf Atomprozentbasis);

```

b)

andere Materialien, die

```

Lithium, angereichert mit

dem Isotop 6, enthalten

(einschließlich

Verbindungen, Mischungen und

Konzentraten), ausgenommen

Lithium 6 in

Thermolumineszenz-

Dosimetern.

1N30 Radium 226,

ausgenommen Radium für

medizinische Zwecke.

1C03 Magnetische Metalle jeden

Typs und in jeder Form, die

eines der folgenden Merkmale

aufweisen:

a)

Relative Anfangspermeabilität


ANMERKUNG:

Messungen der Anfangspermeabilität sind an

vollständig geglühten Materialien

durchzuführen.


b)

Magnetostriktive Legierungen

1.

einer Sättigungs-Magnetostriktion

2.

einem magnetomechanischen

oder

c)

Amorphe Legierungsbänder mit:

1.

einer Zusammensetzung, die

2.

einer Sättigungs-Magnetinduktion

a)

einer Dicke von 0,02 mm oder

b)

einem spezifischen

a)

einer Dichte von mehr als

b)

einer Elastizitätsgrenze vom

c)

einer äußersten Zugfestigkeit

d)

einer Längung von mehr als 8%.

a)

Mehrfädige supraleitfähige

1.

eingebettet in eine andere

2.

mit einer Querschnittfläche

b)

Supraleitfähige zusammengesetzte

1.

mit einer kritischen

2.

mit einem Querschnitt von

3.

die ihren supraleitfähigen

a)

Hydraulikflüssigkeiten, die als

1.

Synthetische

a)

einem Flammpunkt von mehr

b)

einem Fließpunkt bei 239 K

c)

einem Viskositätsindex 75

d)

einer Wärmebeständigkeit bei


ANMERKUNG:

Im Sinne der Nummer 1C06.a.1

enthalten Silakohlenwasserstofföle

ausschließlich Silicium,

Wasserstoff und Kohlenstoff.


oder

2.

Chlorfluorkohlenwasserstoffe

a)

keinem Flammpunkt;

b)

einer Selbstentzündungstemperatur

c)

einem Fließpunkt bei 219 K

d)

einem Viskositätsindex 80

e)

einem Siedepunkt bei 473 K


ANMERKUNG:

Im Sinne der Nummer 1C06.a.2

enthalten

Chlorfluorkohlenwasserstoffe

ausschließlich Kohlenstoff, Fluor

und Chlor.


b)

Schmiermittel, die als

1.

Phenylen- oder

2.

Fluorierte

c)

Dämpfungs- oder

1.

Dibromtetrafluorethan;

2.

Polychlortrifluorethylen (nur

3.

Polybromtrifluorethylen;


ANMERKUNG:

Im Sinne der Nummer 1C06 gilt:

a)

Der Flammpunkt wird mittels der Cleveland Open Cup-Methode

b)

Der Fließpunkt wird mittels der

c)

Der Viskositätsindex wird nach

d)

Die Wärmebeständigkeit wird

1.

Der Gewichtsverlust jeder

2.

Die Änderung der

3.

Die Gesamtsäure- oder

e)

Die Selbstenzündungstemperatur


1C07 Keramische Grundmaterialien,

keramische

Matrix-Verbundwerkstoffe und Vormaterialien:

a)

Grundmaterialien aus einfachen

b)

Keramikmaterialien in Roh- oder

c)

Keramik-Keramik-Verbundwerkstoffe mit einer Glas- oder Oxidmatrix und

1.

Si-N;

2.

Si-C;

3.

Si-Al-O-N; oder

4.

Si-O-N;

d)

Keramik-Keramik-Verbundwerkstoffe mit oder ohne

e)

Vormaterialien (das sind

1.

Polydiorgansilane (zur

2.

Polysilazane (zur Herstellung von Siliciumnitriden); oder

3.

Polycarbosilazane (zur

1R08

a)

Für Raketensysteme konstruierte

resaturierte, pyrolysierte (dh. Kohlenstoff-Kohlenstoff)

Materialien,

b)

Feinkörnige, rekristallisierte

Graphite (mit einer Fülldichte

von mindestens 1,72 g/cm3,

gemessen bei 15 Grad C),

pyrolytische oder

faserverstärkte Graphite, die

sich für die Verwendung in Raketendüsen und Bugspitzen für

Wiedereintrittsfahrzeuge

eignen,

c)

Keramische Verbundstoffe

(dielektrische Konstante unter

6 bei Frequenzen zwischen

100 Hz und 10 000 MHz) für die Verwendung in FK-Radomen sowie

siliciumkarbidverstärktes,

ungebranntes Keramikmaterial,

das sich für die Verwendung in Bugspitzen eignet.

a)
  1. Bismaleimide;
2.

Aromatische Polyamid-Imide;

3.

Aromatische Polyimide;

4.

Aromatische Polyetherimide


ANMERKUNG:

Nummer 1C08.a erfaßt keine

nicht-schmelzenden

Formpressungspulver oder Gußformen.


b)

Thermoplastische

1.

bei einem der folgenden

a)

Phenylen, Biphenylen oder

b)

Methyl-, tertiär-Butyl- oder phenylsubstituiertes

2.

einer der folgenden Säuren:

a)

Terephthalsäure;

b)

6-Hydroxy-2-Naphthoesäure;

c)

4-Hydroxybenzoesäure;

c)

Polyarylen-Ether-Ketone wie

1.

Polyether-Ether-Keton (PEEK);

2.

Polyether-Keton-Keton (PEKK);

3.

Polyether-Keton (PEK);

4.

Polyether-Keton-Ether-Keton-Keton (PEKEKK);

d)

Polyarylen-Ketone;

e)

Polyarylen-Sulfide, bei denen

f)

Polybiphenylenethersulfon.

a)

Copolymere aus Vinylidenfluorid

b)

Fluorierte Polyimide mit 30%

c)

Fluorierte Phosphazen-Elastomere

Fluor.

1C10 Faserige und fadenförmige 1N31

Materialien, die in organischer a) Faserige und fadenförmige

Matrix-, metallischer Matrix- Carbon- oder Aramidmaterialien

oder Kohlenstoff-Matrix- mit einem spezifischen Modul

Verbundwerkstoff-Strukturen oder von 12,7 x 10 hoch 6 m oder

Laminaten verwendet werden mehr oder einer spezifischen

können: Zugfestigkeit von 23,5 x 10

```

a)

Organische faserige und hoch 4 m oder mehr;

```

fadenförmige Materialien, b) faserige oder fadenförmige

ausgenommen Polyethylen, mit: Glasmaterialien mit einem

```

1.

einem spezifischen Modul von spezifischen Modul von 3,18 x

```

mehr als 12,7 x 10 hoch 6 m, und 10 hoch 6 m oder mehr und einer

```

2.

einer spezifischen Zugfestigkeit spezifischen Zugfestigkeit von

```

von mehr als 23,5 x 10 hoch 4 m; 7,62 x 10 hoch 4 m oder mehr.

```

b)

Faserige und fadenförmige

```

Kohlenstoffmaterialien mit:

```

1.

einem spezifischen Modul von

```

mehr als 12,7 x 10 hoch 6 m,

und

```

2.

einer spezifischen

```

Zugfestigkeit von mehr als

23,5 x 10 hoch 4 m;

```

```

ANMERKUNG:

Eigenschaften der in Nummer

1C10.b beschriebenen Materialien

sollten mit Hilfe der vom SACMA

empfohlenen Methoden SRM 12 bis 17

oder entsprechenden nationalen

Zugtests, wie zB dem Japanischen

Industriestandard JIS-R-7601,

Absatz 6.6.2. bestimmt werden und

auf einem Losmittel beruhen.

```

```

```

c)

Anorganische faserige oder

```

fadenförmige Materialien mit:

```

1.

einem spezifischen Modul von

```

mehr als 2,54 x 10 hoch 6 m;

und

```

2.

einem Schmelz-, Zersetzungs-

```

oder Sublimationspunkt von

mehr als 1 922 K (1 649 Grad

C) in einer inerten Umgebung;

ausgenommen

```

a)

diskontinuierliche,

```

mehrphasige, polykristalline

Aluminiumoxidfasern in Form

von Schnittfasern oder

regellosen Matten, die

3 Gewichtsprozent oder mehr

Siliciumdioxid enthalten und

ein spezifisches Modul von

weniger als 10 x 10 hoch 6 m

aufweisen;

```

b)

Molybdän und

```

Molybdän-Legierungsfasern;

```

c)

Borfasern;

```

```

d)

Diskontinuierliche

```

Keramikfasern mit einem

Schmelz-, Zersetzungs- oder

Sublimationspunkt in inerter

Umgebung von kleiner als

2 043 K (1 770 Grad C);

```

d)

Faserige und fadenförmige

```

Materialien:

```

1.

bestehend aus einem der

```

folgenden Stoffe:

```

a)

Polyetherimide, erfaßt in

```

Nummer 1C08.a; oder

```

b)

Materialien, erfaßt in

```

Nummer 1C08.b, c, d, e oder

f; oder

```

2.

bestehend aus Materialien,

```

erfaßt in Nummer 1C10.d.1.a

oder b und vermengt mit

anderen von Nummer 1C10.a, b

oder c erfaßten Fasern;

```

e)

Harz- oder teerimprägnierte

```

Fasern (Prepregs), metall- oder

kohlenstoffbeschichtete Fasern

(Vorform) oder

Kohlenstoff-Faser-Vorformen

hergestellt aus:

```

1.

faserigen oder fadenförmigen

```

Materialien, erfaßt in Nummer

1C10.a, b oder c; oder

```

2.

organischen oder

```

Kohlenstoff-Materialien:

```

a)

mit einer spezifischen

```

Zugfestigkeit von mehr als

17,7 x 10 hoch 4 m;

```

b)

mit einem spezifischen Modul

```

von mehr als 10,15 x 10 hoch

6 m;

```

c)

nicht erfaßt von Nummer

```

1C10.a oder b, und

```

d)

falls imprägniert mit von

```

Nummer 1C08 oder 1C09.b

erfaßten Materialien oder

mit Phenol- oder

Epoxidharzen, die einen

Glaspunkt (Tg) von mehr als

383 K (110 Grad C)

aufweisen;

```

f)

Andere Materialien: 1R09 Andere Materialien:

```

```

a)

Antriebsstoffe:

```

```

1.

Hydrazin mit einer

```

Konzentration von mehr als

70% und seine Derivate,

einschließlich

Monomethylhydrazin (MMH);

```

2.

Unsymmetrisches

```

Dimethylhydrazin (UDMH);

```

3.

Ammoniumperchlorat;

```

```

4.

Kugelförmiges

```

Aluminiumpulver, dessen

Partikel einen einheitlichen

Durchmesser von weniger als

500 x 10 hoch -6 m (500 mym)

und einen Aluminiumgehalt

von mindestens 97% haben;

```

5.

Metallische Treibstoffe mit

```

einer Partikelgröße von

weniger als 500 x 10 hoch -6

m (500 mym), die

kugelförmig, atomisiert,

rundlich, geflockt oder

gemahlen sind und zu

mindestens 97% aus einem der

folgenden Elemente bestehen:

Zirkonium, Beryllium, Bor,

Magnesium, Zink und deren

Legierungen sowie

Mischmetall;

```

6.

Nitroamine

```

(Cyclotetramethylen-

Tetranitramin (HMX),

Cyclotetramethylen-

Trinitramin (RDX));

```

7.

Perchlorate, Chlorate oder

```

Chromate, die mit

Metallpulver oder anderen

Hochenergie-Brennstoff-

Komponenten gemischt sind;

```

8.

Carborane, Decarborane,

```

Pentaborane und deren

Derivate;

```

9.

Flüssige Oxydatoren, wie

```

folgt:

```

a)

Distickstofftrioxid;

```

```

b)

Stickstoffdioxid/

```

Distickstofftetroxid;

```

c)

Distickstoffpentoxid;

```

```

d)

Inhibierte rotrauchende

```

Salpetersäure (IRFNA);

```

e)

Verbindungen aus Fluor und

```

einem oder mehreren

Halogenen, Sauerstoff und

Stickstoff)

```

b)

Polymere Substanzen:

```

```

1.

Carboxylbegrenztes

```

Polybutadien (CTPB);

```

2.

Hydroxylbegrenztes

```

Polybutadien (HTPB);

```

3.

Glycidylazidpolymer (GAP);

```

```

4.

Polybutadienacrylsäure

```

(PBAA);

```

5.

Polybutadienacrylnitril

```

(PBAN).

```

c)

Composittreibstoffe,

```

einschließlich gepreßter

Treibstoffe mit Leimbindern und

Treibstoffe mit nitrierten

Bindern;

```

d)

Andere hochenergetische

```

Treibstoffe wie zB Borschlamm

mit einer Energiedichte von 40

x 10 hoch 6 J/kg oder mehr;

```

e)

Andere Treibstoff-Additive und

```

-Mittel:

```

1.

Bindemittel, wie folgt:

```

```

a)

Tris(1-(2-methyl)

```

aziridinyl)phosphinoxid

(MAPO);

```

b)

Trimesoyl-1(2-ethyl)

```

aziridin (HX-868 - BITA);

```

c)

„Tepanol'' (HX-878),

```

Reaktionsprodukt aus

Tetraethylenpentamin,

Acrylnitril und Glycidol;

```

d)

„Tepan'' (HX-879),

```

Reaktionsprodukt aus

Tetraethylenpentamin und

Acrylnitril;

```

e)

Polyfunktionelle

```

Aziridenamide mit

Isophthal-, Trimesin-,

Isocyanur- oder

Trimethyladipin-Hauptgruppe

(backbone), die auch eine

2-methyl- oder

2-ethylaziridin-Gruppe

(HX-752, HX-874 und

HX-877).

```

2.

Härtungsmittel und

```

Katalysatoren, wie folgt:

```

a)

Triphenylbismut (TPB);

```

```

b)

Isophorondiisocyanat

```

(IPDI);

```

3.

Brennratenmodifizierer, wie

```

folgt:

```

a)

Catocen;

```

```

b)

N-Butylferrocen;

```

```

c)

Butacen;

```

```

d)

Andere Ferrocenderivate;

```

```

4.

Nitrat-Ester und

```

Nitrat-Weichmacher, wie

folgt:

```

a)

Triethylenglycoldinitrat

```

(TEGDN);

```

b)

Trimethylolethantrinitrat

```

(TMETN);

```

c)

1,2,4-Butantrioltrinitrat

```

(BTTN);

```

d)

Diethylenglycoldinitrat

```

(DEGDN);

```

5.

Stabilisatoren, wie folgt:

```

```

a)

2-Nitrodiphenylamin (NDPA);

```

```

b)

N-Methyl-p-nitroanilin

```

(MNA).

D. SOFTWARE

1D02 Software zur Entwicklung von

aus organischer Matrix,

Metallmatrix oder

Kohlenstoffmatrix bestehenden

Laminaten oder

Verbundwerkstoffen.

E. TECHNOLOGIE

1E01 Technologie gemäß der 1N32 Technologie für die

„General Technology Note'' Entwicklung oder Herstellung

(Allgemeine Technologienote) zur von Ausrüstung oder

Entwicklung oder Produktion von Werkstoffen, erfaßt von

Einrichtungen oder Materialien, Nummer 1N01 bis 1N04.

die von den Nummern 1A01.b,

1A01.c, 1A02, 1A03, 1B oder 1C 1N33 Technologie für die

erfaßt sind. Verwendung von Ausrüstung oder

Werkstoffen, erfaßt von

Nummer 1N01 bis 1N31.

1E02 Andere Technologie

```

a)

Technologie zur Entwicklung oder

```

Produktion von

Polybenzothiazolen oder

Polybenzoxazolen;

```

b)

Technologie zur Entwicklung oder

```

Produktion von

Fluorelastomer-Verbindungen, die

mindestens ein

Vinylether-Monomer enthalten;

```

c)

Technologie zur Konstruktion

```

oder Produktion der folgenden

Grundmaterialien oder

Keramikmaterialien:

```

1.

Grundmaterialien, die

```

sämtliche folgende

Eigenschaften aufweisen:

```

a)

eine der folgenden

```

Zusammensetzungen:

```

1.

einfache oder komplexe

```

Oxide aus Zirkonium und

komplexe Oxide aus

Silicium oder Aluminium;

```

2.

Einfache Nitride aus Bor

```

(kubische kristalline

Formen);

```

3.

Einfache oder komplexe

```

Carbide aus Silicium oder

Bor; oder

```

4.

Einfache oder komplexe

```

Nitride aus Silicium;

```

b)

Insgesamte metallische

```

Verunreinigung, ausgenommen

beabsichtigte Beigaben,

weniger als:

```

1.

1 000 ppm für einfache

```

Oxide oder Carbide; oder

```

2.

5 000 ppm für komplexe

```

Verbindungen oder einfache

Nitride, und

```

c)
  1. mit einer

```

durchschnittlichen

Teilchengröße gleich oder

weniger als 5 mym und nicht

mehr als 10% der Teilchen

mit einer Größe von mehr als

10 mym; oder

```

```

ANMERKUNG:

Bei Zirkoniumerde betragen diese

Grenzwerte 1 mym bzw. 5 mym;

```

```

```

2.

a) Plättchen mit einem

```

Länge/Dicke-Verhältnis von

mehr als 5;

```

b)

Haarkristalle mit einem

```

Länge/Dicke-Verhältnis vom

mehr als 10 bei

Durchmessern von weniger

als 2 mym; und

```

c)

Kontinuierliche Fasern

```

oder Schnittfasern mit

weniger als 10 mym im

Durchmesser.

```

2.

Keramikmaterialien,

```

ausgenommen Schleifmittel,

bestehend aus in Nummer

1E02.c.1. beschriebenen

Materialien;

```

d)

Technologie zur Produktion von

```

aromatischen Polyamidfasern;

```

e)

Technologie zur Installation,

```

Wartung oder Reparatur von in

Nummer 1C01 erfaßten

Materialien;

```

f)

Technologie zur Reparatur von in

```

Nummer 1A02, 1C07.c oder 1C07.d

erfaßten Materialien.

1R10 Technische Daten

(einschließlich

Verarbeitungsmaschinen) und

Verfahren zur Temperatur-,

Druck- oder Atmosphärenregelung

in Autoklaven oder Hydroklaven,

sofern sie für die Fertigung

von Verbundstoffen oder

teilweise verarbeiteten

Verbundstoffen eingesetzt

werden.

2 - MATERIALBEARBEITUNG

```

```

A. GERÄTE, BAUGRUPPEN UND BAUTEILE ---------------------------------

ANMERKUNG:

Die Nummern 2R01 bis 2R03

erfassen Einrichtungen, die

entwickelt sind für den

Gebrauch in Raketensystemen der

Nummer 9R01.

```

```

2A01 Kugellager oder feste

Rollenlager, ausgenommen

Kegelrollenlager, mit vom

Hersteller spezifizierten

Toleranzen gemäß ABEC 7,

ABEC 7P, ABEC 7T oder ISO

Normklasse 4 (ÖNORM M 6315/2,

ÖNORM M 6318/1, 2 und 3) oder

höherwertig (oder entsprechenden

nationalen Normen) und mit einem

der folgenden Merkmale:

```

a)

Ringe, Kugeln oder Rollen aus

```

Monel oder Beryllium;

```

b)

hergestellt für einen Einsatz

```

bei Betriebstemperaturen über

573 K (300 Grad C), entweder

durch Verwendung besonderer

Materialien oder durch besondere

Wärmebehandlung; oder

```

c)

mit Schmierelementen oder

```

Komponentenabänderungen, die

laut Herstellerspezifikationen

speziell für einen Betrieb der

Kugellager bei Geschwindigkeiten

von mehr als 2,3 Mio DN

konstruiert sind.

2A02 Andere Kugellager oder feste

Rollenlager, ausgenommen

Kegelrollenlager, mit vom

Hersteller spezifizierten

Toleranzen gemäß ABEC 9, ABEC 9P

oder ISO Normklasse 2 oder

höherwertig (oder entsprechenden

nationalen Normen).

2A03 Feste Kegelrollenlager mit

vom Hersteller spezifizierten

Toleranzen gemäß ANSI/AFBMA

Klasse 00 (Zoll) oder Klasse A

(metrisch) oder höherwertig

(ÖNORM M 6315/2, ÖNORM M 6318/1,

2 und 3) (oder entsprechenden

nationalen Normen) und mit einem

der folgenden Merkmale:

```

a)

mit Schmierelementen oder

```

Komponentenabänderungen, die

laut Herstellerspezifikationen

speziell für einen Betrieb der

Kugellager bei Geschwindigkeiten

von mehr als 2,3 Mio DN

konstruiert sind; oder

```

b)

hergestellt sind für einen

```

Einsatz bei Betriebstemperaturen

unter 219 K (-54 Grad C) oder

über 423 K (150 Grad C).

2A04 Gasgeschmierte Folienlager,

hergestellt für einen Einsatz

bei Betriebstemperaturen von

561 K (288 Grad C) oder höher

und einer Belastungskapazität

von mehr als 1 MPa.

2A05 Aktiv magnetisch geführte

Lagersysteme.

2A06 Gewebeausgekleidete

selbsteinstellende Gleitlager

oder gewebeausgekleidete

Achsgleitlager, hergestellt für

einen Einsatz bei

Betriebstemperaturen unter 219 K

(-54 Grad C) oder über 423 K

(150 Grad C).

```

```

ANMERKUNGEN:

```

1.

DN ist das Produkt aus dem

```

Lagerbohrungsdurchmesser in mm und

der Rotationsgeschwindigkeit in UPM

(U/min).

```

2.

Betriebstemperaturen

```

beinhalten auch solche

Temperaturen, die erhalten werden,

wenn eine Gasturbine nach Betrieb

zum Stillstand gekommen ist.

```

```

2N01 Schmelztiegel, gefertigt aus

Materialien, resistent gegen

flüssige Actimide wie folgt:

```

a)

Schmelztiegel mit einem Volumen

```

zwischen 150 ml und 8 l,

hergestellt oder beschichtet

mit einem der folgenden

Materialien, mit einem

Reinheitsgrad von 98% oder

mehr:

```

1.

Calciumfluorid (CaF tief 3),

```

```

2.

Calcium Zirkonat (Ca tief 2

```

ZrO tief 3),

```

3.

Cersulfid (Ce tief 2 S tief

```

3),

```

4.

Erbiumoxid (Er tief 2 O tief

```

3),

```

5.

Hafniumoxid (HfO tief 2),

```

```

6.

Magnesiumoxid (MgO),

```

```

7.

Nitrierte Niob-Titan-

```

Wolframlegierungen (50% Nb,

30% Titan, 20% W),

```

8.

Ytrriumoxid (Y2O3),

```

```

9.

Zirkonoxid (ZrO2);

```

```

b)

Schmelztiegel mit einem Volumen

```

zwischen 50 ml und 2 l,

hergestellt aus oder

ausgekleidet mit Tantal mit

einem Reinheitsgrad von 99,9%

oder höher;

```

c)

Schmelztiegl mit einem Volumen

```

zwischen 50 ml und 2 l und

hergestellt aus oder

ausgekleidet mit Tantal (mit

einem Reinheitsgrad von 98%

oder mehr) beschichtet mit

Tantalcarbid, -nitrid oder

-borid (oder einer Kombination

daraus).

2N02 Ventile mit einer Nennweite

größer/gleich 5 mm, mit

Federbalgabdichtung, ganz aus

Aluminium,

Aluminiumlegierungen, Nickel

oder Nickellegierungen mit mehr

als 60% Nickel hergestellt oder

damit ausgekleidet und manuell

oder automatisch bedienbar.

2N03 Fernlenk-Manipulatoren, die

die mechanische Übertragung der

Einwirkungen einer

Bedienungsperson durch

elektrische, hydraulische oder

mechanische Mittel auf einen

Funktionsarm und eine

Endvorrichtung besorgen, die

für ferngesteuerte Tätigkeiten

bei radiomechanischen

Trennprozessen und in heißen

Zellen eingesetzt werden

können. Die Manipulatoren

können eine Zellenwanddicke

größer/gleich 0,6 m

durchdringen oder überbrücken.

B) PRÜF- UND

FERTIGUNGSEINRICHTUNGEN

2B01 Numerische Steuerungen,

Bewegungssteuerplatinen,

speziell konstruiert für

numerische Steuerungsanwendungen

bei Werkzeugmaschinen,

Werkzeugmaschinen und speziell

hierfür konstruierte Bauteile:

```

```

ANMERKUNGEN:

```

1.

Sekundäre parallele

```

Bahnachsen, zB die w-Achse an

horizontalen Bohrwerken oder eine

sekundäre Drehachse, deren

Mittellinie parallel zur

Hauptdrehachse verläuft, werden

nicht zur Gesamtzahl der Bahnachsen

hinzugezählt.

ANMERKUNG:

Drehachsen müssen nicht über

360 Grad drehen. Eine Drehachse

kann von einer linearen Vorrichtung

angetrieben werden, zB einer

Schraube oder einer Zahnstange.

```

2.

Die Nomenklatur für Achsen muß

```

mit der Internationalen Norm ISO

841 „Numerische

Steuerungsmaschinen - Nomenklatur

für Achse und Triebwerk''

(DIN 66217) übereinstimmen.

```

```

```

a)

Numerische Steuerungen für

```

Werkzeugmaschinen wie folgt

sowie speziell hierfür

konstruierte Bauteile:

```

1.

die mehr als vier

```

Interpolationsachsen haben,

die zur Bahnsteuerung simultan

koordiniert werden können;

oder

```

2.

die zwei, drei oder vier

```

Interpolationsachsen haben,

die zur Bahnsteuerung simultan

koordiniert werden können; und

```

a)

geeignet sind, mittels

```

Echtzeitverarbeitung von

Daten während der

Bearbeitung den Werkzeugweg,

die Vorschubrate und die

Spindeldaten abzuändern

durch:

```

1.

automatische Berechnung

```

und Änderung von

Teileprogrammdaten für das

Bearbeiten in zwei oder

mehr Achsen mittels

Meßzyklen und Zugriffes

auf Quelldaten; oder

```

2.

adaptive Steuerung mit

```

mehr als einer gemessenen

physikalischen Variablen

und deren Verarbeitung

mittels eines

Rechenmodells (Strategie),

um zur Optimierung des

Prozeßablaufes eine oder

mehrere

Bearbeitungsanweisungen zu

ändern;

```

b)

geeignet sind, direkt

```

(on-line) CAD-Daten zur

internen Aufbereitung von

Maschinenanweisungen zu

empfangen und zu

verarbeiten; oder

```

c)

geeignet sind, ohne

```

Abänderung und gemäß den

technischen Spezifikationen

des Herstellers zusätzliche

Platinen aufzunehmen, die

eine über die in Nummer 2B01

geregelten Werte

hinausgehende Erhöhung der

Anzahl an

Interpolationsachsen, welche

zur Bahnsteuerung simultan

koordiniert werden können,

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