Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.Hauptabkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-02-19
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 351
Änderungshistorie JSON API

Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

157.

SCHWEDEN - PORTUGAL

Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.

158.

SCHWEDEN - VEREINIGTES

KÖNIGREICH

Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.

159.

SCHWEDEN - SCHWEIZ

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.

160.

SCHWEIZ - BELGIEN

a)

Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Nummer 4 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

161.

SCHWEIZ - DÄNEMARK

Keine.

162.

SCHWEIZ - DEUTSCHLAND

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

163.

SCHWEIZ - SPANIEN

Artikel 2 des Abkommens vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

164.

SCHWEIZ - FRANKREICH

Keine.

165.

SCHWEIZ - GRIECHENLAND

Artikel 4 des Abkommens vom 1. Juni 1973 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

166.

SCHWEIZ - IRLAND

Kein Abkommen.

167.

SCHWEIZ - ITALIEN

a)

Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zusatzvereinbarung Nr. 2 vom 2 April 1980 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Artikel 9 Absatz 1 des obengenannten Abkommens.

168.

SCHWEIZ - LUXEMBURG

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 3. Juni 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 26. März 1976.

169.

SCHWEIZ - NIEDERLANDE

Artikel 4 zweiter Satz des Abkommens vom 27. Mai 1970 über soziale Sicherheit.

170.

SCHWEIZ - PORTUGAL

Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 11. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

171.

SCHWEIZ - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vom 21. Februar 1968 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''

l)

Anhang III Teil B wird wie folgt ergänzt:

„67. ÖSTERREICH - BELGIEN

a)

Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

68.

ÖSTERREICH - DÄNEMARK

a)

Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

69.

ÖSTERREICH - DEUTSCHLAND

a)

Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.

b)

Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.

c)

Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

d)

Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu

e)

Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:

i)

die Leistungen am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,

ii) die betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnt.

f)

Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Nummer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.

70.

ÖSTERREICH - SPANIEN

a)

Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

71.

ÖSTERREICH - FRANKREICH

72.

ÖSTERREICH - GRIECHENLAND

a)

Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

73.

ÖSTERREICH - IRLAND

74.

ÖSTERREICH - ITALIEN

a)

Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.

b)

Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

c)

Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

75.

ÖSTERREICH - LUXEMBURG

a)

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.

b)

Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

c)

Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

76.

ÖSTERREICH - NIEDERLANDE

a)

Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

77.

ÖSTERREICH - PORTUGAL

78.

ÖSTERREICH - VEREINIGTES

a)

Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel

79.

ÖSTERREICH - FINNLAND

a)

Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

80.

ÖSTERREICH - ISLAND

81.

ÖSTERREICH - LIECHTENSTEIN

82.

ÖSTERREICH - NORWEGEN

a)

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.

b)

Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

c)

Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

83.

ÖSTERREICH - SCHWEDEN

a)

Artikel 4 und 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

84.

ÖSTERREICH - SCHWEIZ

85.

FINNLAND - BELGIEN

86.

FINNLAND - DÄNEMARK

87.

FINNLAND - DEUTSCHLAND

88.

FINNLAND - SPANIEN

89.

FINNLAND - FRANKREICH

90.

FINNLAND - GRIECHENLAND

91.

FINNLAND - IRLAND

92.

FINNLAND - ITALIEN

93.

FINNLAND - LUXEMBURG

94.

FINNLAND - NIEDERLANDE

95.

FINNLAND - PORTUGAL

96.

FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH

97.

FINNLAND - ISLAND

98.

FINNLAND - LIECHTENSTEIN

99.

FINNLAND - NORWEGEN

100.

FINNLAND - SCHWEDEN

Keine.

101.

FINNLAND - SCHWEIZ

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juni 1985 über soziale Sicherheit.

102.

ISLAND - BELGIEN

Kein Abkommen.

103.

ISLAND - DÄNEMARK

Keine.

104.

ISLAND - DEUTSCHLAND

Kein Abkommen.

105.

ISLAND - SPANIEN

Kein Abkommen.

106.

ISLAND - FRANKREICH

Kein Abkommen.

107.

ISLAND - GRIECHENLAND

Kein Abkommen.

108.

ISLAND - IRLAND

Kein Abkommen.

109.

ISLAND - ITALIEN

Kein Abkommen.

110.

ISLAND - LUXEMBURG

Kein Abkommen.

111.

ISLAND - NIEDERLANDE

Kein Abkommen.

112.

ISLAND - PORTUGAL

Kein Abkommen.

113.

ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

114.

ISLAND - LIECHTENSTEIN

Kein Abkommen.

115.

ISLAND - NORWEGEN

Keine.

116.

ISLAND - SCHWEDEN

Keine.

117.

ISLAND - SCHWEIZ

Kein Abkommen.

118.

LIECHTENSTEIN - BELGIEN

Kein Abkommen.

119.

LIECHTENSTEIN - DÄNEMARK

Kein Abkommen.

120.

LIECHTENSTEIN - DEUTSCHLAND

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

121.

LIECHTENSTEIN - SPANIEN

Kein Abkommen.

122.

LIECHTENSTEIN - FRANKREICH

Kein Abkommen.

123.

LIECHTENSTEIN - GRIECHENLAND

Kein Abkommen.

124.

LIECHTENSTEIN - IRLAND

Kein Abkommen.

125.

LIECHTENSTEIN - ITALIEN

Artikel 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

126.

LIECHTENSTEIN - LUXEMBURG

Kein Abkommen.

127.

LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE

Kein Abkommen.

128.

LIECHTENSTEIN - PORTUGAL

Kein Abkommen.

129.

LIECHTENSTEIN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Kein Abkommen.

130.

LIECHTENSTEIN - NORWEGEN

Kein Abkommen.

131.

LIECHTENSTEIN - SCHWEDEN

Kein Abkommen.

132.

LIECHTENSTEIN - SCHWEIZ

Artikel 4 des Abkommens vom 8. März 1989 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

133.

NORWEGEN - BELGIEN

Kein Abkommen.

134.

NORWEGEN - DÄNEMARK

Keine.

135.

NORWEGEN - DEUTSCHLAND

Kein Abkommen.

136.

NORWEGEN - SPANIEN

Kein Abkommen.

137.

NORWEGEN - FRANKREICH

Keine.

138.

NORWEGEN - GRIECHENLAND

Keine.

139.

NORWEGEN - IRLAND

Kein Abkommen.

140.

NORWEGEN - ITALIEN

Keine.

141.

NORWEGEN - LUXEMBURG

Kein Abkommen.

142.

NORWEGEN - NIEDERLANDE

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.

143.

NORWEGEN - PORTUGAL

Keine.

144.

NORWEGEN - VEREINIGTES

KÖNIGREICH

Keine.

145.

NORWEGEN - SCHWEDEN

Keine.

146.

NORWEGEN - SCHWEIZ

Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Februar 1979 über soziale Sicherheit.

147.

SCHWEDEN - BELGIEN

Kein Abkommen.

148.

SCHWEDEN - DÄNEMARK

Keine.

149.

SCHWEDEN - DEUTSCHLAND

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.

150.

SCHWEDEN - SPANIEN

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.

151.

SCHWEDEN - FRANKREICH

Keine.

152.

SCHWEDEN - GRIECHENLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.

153.

SCHWEDEN - IRLAND

Kein Abkommen.

154.

SCHWEDEN - ITALIEN

Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit.

155.

SCHWEDEN - LUXEMBURG

Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

156.

SCHWEDEN - NIEDERLANDE

Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

157.

SCHWEDEN - PORTUGAL

Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.

158.

SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.

159.

SCHWEDEN - SCHWEIZ

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.

160.

SCHWEIZ - BELGIEN

a)

Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Nummer 4 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

161.

SCHWEIZ - DÄNEMARK

Keine.

162.

SCHWEIZ - DEUTSCHLAND

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

163.

SCHWEIZ - SPANIEN

Artikel 2 des Abkommens vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

164.

SCHWEIZ - FRANKREICH

Keine.

165.

SCHWEIZ - GRIECHENLAND

Artikel 4 des Abkommens vom 1. Juni 1973 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

166.

SCHWEIZ - IRLAND

Kein Abkommen.

167.

SCHWEIZ - ITALIEN

a)

Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zusatzvereinbarung Nr. 2 vom 2. April 1980 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Artikel 9 Absatz 1 des obengenannten Abkommens.

168.

SCHWEIZ - LUXEMBURG

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 3. Juni 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 26. März 1976.

169.

SCHWEIZ - NIEDERLANDE

Artikel 4 zweiter Satz des Abkommens vom 27. Mai 1970 über soziale Sicherheit.

170.

SCHWEIZ - PORTUGAL

Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 11. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

171.

SCHWEIZ - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vom 21. Februar 1968 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''

m)

Anhang IV wird wie folgt ergänzt:

N. FINNLAND

Keine.

O. ISLAND

Keine.

P. LIECHTENSTEIN

Keine.

Q. NORWEGEN

Keine.

R. SCHWEDEN

Keine.

S. SCHWEIZ

Keine.''

n)

Anhang VI wird wie folgt ergänzt:

1.

Für die Anwendung des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter.

2.

Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.

3.

Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.

4.

Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.

N. FINNLAND

1.

Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt.

2.

Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Finnland zurückgelegte Versicherungszeiten.

3.

Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.

O. ISLAND

Ist eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein, und schließt die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der Zusatzversicherungssysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.

P. LIECHTENSTEIN

Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den liechtensteinischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels

III der Verordnung in bezug auf die ordentlichen Invalidenrenten als in dieser Versicherung versichert, wenn:

a)

er entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den Bestimmungen der liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung:

i)

Eingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung bezieht; oder

ii) im Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, versichert ist; oder

iv) arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, ist und Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung dieses Staates hat oder eine solche Leistung bezieht; oder

v)

auf Grund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder solche Leistungen bezieht;

b)

oder er in Liechtenstein als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge gemäß diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder

c)

wenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbständige Erwerbstätigkeit in Liechtenstein infolge Unfall oder Erkrankung aufgeben muß, solange er in Liechtenstein verbleibt; dabei muß er Beiträge auf der gleichen Grundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person.

Q. NORWEGEN

1.

Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.

2.

Eine auf Grund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet. In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Staat als Norwegen, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäß dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.

R. SCHWEDEN

1.

Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als Schweden, für die diese Verordnung gilt, zurückgelegte Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.

2.

Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten.

3.

Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfüllt.

4.

Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Staat haben, für den diese Verordnung gilt, sofern die Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt.

S. SCHWEIZ

1.

Ist eine Person auf Grund der Bestimmungen der Verordnung berechtigt, die Aufnahme in eine schweizerische anerkannte Krankenkasse zu beantragen, so sind auch ihre Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, wohnen, berechtigt, die

2.

Bei Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung werden Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurden, für den diese Verordnung gilt, so berücksichtigt, als handelte es sich bei der betreffenden Person um einen ,Züger' im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Mitversicherung bzw. der Mitanspruch als Familienangehöriger wird der persönlichen Versicherung gleichgestellt.

3.

Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung in bezug auf die Gewährung ordentlicher Invalidenrenten als in dieser Versicherung versichert, wenn:

a)

er entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung:

i)

Eingliederungsmaßnahmen der schweizerischen

Invalidenversicherung bezieht; oder

ii) im Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder

Invalidenversicherung eines anderen Staates,

für den diese Verordnung gilt, versichert

ist; oder

Altersversicherung eines anderen Staates,

für den diese Verordnung gilt, hat oder eine

solche Rente bezieht; oder

iv) arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates,

für den diese Verordnung gilt, ist und Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder

Unfallversicherung dieses Staates hat oder

eine solche Leistung bezieht; oder

v)

auf Grund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf

Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung eines anderen

Staates, für den diese Verordnung gilt, hat

oder solche Leistungen bezieht;

b)

oder er in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge gemäß diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder

c)

wenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Erkrankung aufgeben muß, solange er in der Schweiz verbleibt; dabei muß er Beiträge auf der gleichen Grundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person.''

o)

Anhang VII wird wie folgt ergänzt:

„10. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.

11.

Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland.

12.

Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Island und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Island.

13.

Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Liechtenstein und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.

14.

Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.

15.

Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.

16.

Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.

2.

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,

a)

Anhang 1 wird wie folgt ergänzt:

1.

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien.

2.

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.

1.

Heilbrigdis- og tryggingamalaradherra (Minister für Volksgesundheit und Soziale Sicherheit), Reykjavik.

2.

Felagsmalaradherra (Minister für Soziale Angelegenheiten), Reykjavik.

3.

Fjarmalaradherra (Minister der Finanzen), Reykjavik.

1.

Sosialdepartementet (Ministerium für Volksgesundheit und Soziale Angelegenheiten), Oslo.

2.

Arbeids - og administrasjonsdepartementet (Ministerium für Arbeit und Allgemeine Verwaltung), Oslo.

3.

Barne - og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo.

1.

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Berne - Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna.

2.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern - Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail, Berne - Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri e del lavoro, Berna.''

b)

Anhang 2 wird wie folgt ergänzt:

1.

Krankenversicherung:

a)

Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, und ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht entschieden werden, so wird die örtliche Zuständigkeit wie folgt bestimmt:

der letzten Beschäftigung in Österreich

zuständig war, oder

Wohnsitz in Österreich zuständig war, oder

bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder nie

ein Wohnsitz in Österreich bestanden hat,

die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.

b)

Für die Anwendung von Titel III, Kapitel 1, Abschnitte 4 und 5 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 95 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Erstattung der Leistungen an Personen, die nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente berechtigt sind:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.

2.

Rentenversicherung:

Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

3.

Arbeitslosenversicherung:

a)

Für die Arbeitslosmeldung:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

b)

Für die Ausstellung der Formulare Nr. E 301, E 302 und E 303:

das für den Beschäftigungsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

4.

Familienleistungen:

a)

Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:

das Finanzamt.

b)

Karenzurlaubsgeld:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

1.

Krankheit und Mutterschaft:

a)

Geldleistungen:

(Sozialversicherungsanstalt) mit ihren

örtlichen Büros, oder

b)

Sachleistungen:

i)

Rückerstattung unter Krankenversicherung:

(Sozialversicherungsanstalt) mit ihren

örtlichen Büros, oder

ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:

lokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen

des Systems erbringen.

2.

Alter, Invalidität, Tod (Renten):

a)

Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt).

b)

Berufsrenten:

Der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt.

3.

Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer) bei ärztlicher Behandlung, in anderen Fällen der Träger, der Leistungen gewährt und auszahlt.

4.

Leistungen im Todesfalle:

5.

Arbeitslosigkeit:

a)

Grundsystem:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) mit ihren örtlichen Büros.

b)

Zusatzsystem:

die zuständige Arbeitslosenversicherung.

6.

Familienleistungen:

a)

Kinderzulagen:

die lokale Sozialbehörde der Gemeinde, in der der Berechtigte seinen Wohnsitz hat.

b)

Erziehungszulage:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) mit ihren örtlichen Büros.

1.

Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Arbeitslosigkeits- und Familienleistungen:

Tryggingastofnun rikisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.

2.

Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (staatliches Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.

3.

Für Familienleistungen:

a)

Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage:

Tryggingastofnun rikisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.

b)

Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:

Rikisskattstjori (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.

1.

Krankheit und Mutterschaft:

2.

Invalidität:

a)

Invalidenversicherung:

Liechtensteinische Invalidenversicherung.

b)

Betriebliche Personalvorsorge:

die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

3.

Alter und Tod (Renten):

a)

Alters- und Hinterlassenenversicherung:

Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

b)

Betriebliche Personalvorsorge:

die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

4.

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

5.

Arbeitslosigkeit:

Amt für Volkswirtschaft.

6.

Familienleistungen:

Liechtensteinische Familienausgleichskasse.

1.

Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontor pa bostedet eller oppholdsstedet (staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort).

2.

Alle andere Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes.

Rikstrygdeverket, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, die regionalen Versicherungsbüros und örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).

3.

Familienleistungen:

Rikstrygdeverket, Oslo, og de lokale trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort). Pensjonstrygden for sjomenn (Rentenversicherung für Seeleute), Oslo.

1.

Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

a)

Generell:

die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist.

b)

Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

Göteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).

c)

Für die Anwendung der Artikel 35 bis einschließlich 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).

d)

Für die Anwendung der Artikel 60 bis einschließlich 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

an dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat

oder die Berufskrankheit aufgetreten ist,

oder

(Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland)

2.

Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt).

1.

Krankheit und Mutterschaft:

Anerkannte Krankenkasse - Caisse-maladie reconnue - Cassa malati riconosciuta, bei der die

betreffende Person versichert ist.

2.

Invalidität:

a)

Invalidenversicherung:

i)

Personen, die in der Schweiz wohnen:

Invalidenversicherungskommission -

Commission de l'assurance invalidite -

Commissione dell'assicurazione invalidita

des Wohnkantons.

ii) Personen, die außerhalb der Schweiz wohnen:

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf -

Caisse suisse de compensation, Geneve -

Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

b)

Berufliche Vorsorge:

die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

3.

Alter und Tod:

a)

Alters- und Hinterlassenenversicherung:

i)

Personen, die in der Schweiz wohnen:

Ausgleichskasse - Caisse de compensation -

Cassa di compensazione, an die zuletzt

Beiträge gezahlt wurden.

ii) Personen, die außerhalb der Schweiz wohnen:

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf -

Caisse suisse de compensation, Geneve -

Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

b)

Berufliche Vorsorge:

die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

4.

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

a)

Arbeitnehmer:

der Unfallversicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist.

b)

Selbständige:

der Unfallversicherer, bei dem die betreffende Person freiwillig versichert ist.

5.

Arbeitslosigkeit:

a)

Bei Vollarbeitslosigkeit:

die vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse.

b)

Bei Teilarbeitslosigkeit:

die vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse.

6.

Familienleistungen:

a)

Bundesrechtliche Ordnung:

i)

Arbeitnehmer:

Kantonale Ausgleichskasse - Caisse

cantonale de compensation - Cassa cantonale

di compensazione, der der Arbeitgeber

angeschlossen ist.

ii) Selbständige:

Kantonale Ausgleichskasse - Caisse

cantonale de compensation - Cassa cantonale

di compensazione des Wohnkantons.

b)

Kantonale Ordnungen:

i)

Arbeitnehmer:

Familienausgleichskasse - Caisse de

compensation familiale - Cassa di

compensazione familiale, der der Arbeitgeber angeschlossen ist, oder der Arbeitgeber.

ii) Selbständige:

Kantonale Ausgleichskasse - Caisse

cantonale de compensation - Cassa cantonale

di compensazione, der die betreffende

Person angeschlossen ist.''

c)

Am Ende von Anhang 3 wird folgendes eingefügt:

1.

Krankenversicherung:

a)

In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:

die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse.

b)

Für die Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie der Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:

der zuständige Träger.

2.

Rentenversicherung:

a)

Sofern die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

der zuständige Träger.

b)

In allen anderen Fällen mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien.

c)

Für die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

3.

Unfallversicherung:

a)

Sachleistungen:

betreffenden Person zuständige

Gebietskrankenkasse;

Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche

ebenfalls Leistungen gewähren kann.

b)

Geldleistungen:

i)

In allen Fällen außer der Anwendung von

Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,

Wien.

ii) Für die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger, Wien.

4.

Arbeitslosenversicherung:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

5.

Familienleistungen:

a)

Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt.

b)

Karenzurlaubsgeld:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

1.

Krankheit und Mutterschaft:

a)

Geldleistungen:

(Sozialversicherungsanstalt), mit ihren

örtlichen Büros, oder

b)

Sachleistungen:

i)

Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:

(Sozialversicherungsanstalt), mit ihren

örtlichen Büros, oder

ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:

die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen.

2.

Alter, Invalidität, Tod (Renten):

Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros.

3.

Leistungen im Todesfall:

Allgemeine Leistungen im Todesfall:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros.

4.

Arbeitslosigkeit:

Grundsystem:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros.

5.

Familienleistungen:

a)

Kinderzulage:

das örtliche Sozialamt der Gemeinde, in der der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.

b)

Erziehungszulage:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros.

1.

Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Tryggingastofnun rikisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.

2.

Arbeitslosigkeit:

Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (staatliche Sozialversicherungsanstalt, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.

3.

Familienleistungen:

a)

Familienleistungen mit Ausnahme von Kinderzulage und ergänzender Kinderzulage:

Tryggingastofnun rikisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.

b)

Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:

Rikisskattstjori (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.

1.

Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit:

Amt für Volkswirtschaft.

2.

Alter und Tod:

a)

Alters- und Hinterlassenenversicherung:

Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

b)

Betriebliche Personalvorsorge:

Amt für Volkswirtschaft.

3.

Invalidität:

a)

Invalidenversicherung:

Liechtensteinische Invalidenversicherung.

b)

Betriebliche Personalvorsorge:

Amt für Volkswirtschaft.

4.

Familienleistungen:

Liechtensteinische Familienausgleichskasse.

1.

Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.

2.

Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

das Arbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.

1.

Invalidität:

a)

Invalidenversicherung:

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

2.

Alter und Tod:

Alters- und Hinterlassenenversicherung:

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

3.

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern

4.

Arbeitslosigkeit:

a)

Bei Vollarbeitslosigkeit:

die vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse.

b)

Bei Teilarbeitslosigkeit:

die vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse.''

d)

Anhang 4 wird wie folgt ergänzt:

1.

Krankheits-, Unfall- und Rentenversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

2.

Arbeitslosenversicherung:

a)

für die Beziehungen zu Liechtenstein und der Schweiz:

Landesarbeitsamt Vorarlberg, Bregenz.

b)

für die Beziehungen zu Deutschland:

Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg.

c)

in allen übrigen Fällen:

Landesarbeitsamt Wien, Wien.

3.

Familienleistungen:

a)

Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.

b)

Karenzurlaubsgeld:

Landesarbeitsamt Wien, Wien.

1.

Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

2.

Berufsrenten:

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentensicherung), Helsinki.

3.

Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto - Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki.

4.

Alle übrigen Fälle:

Sosiaali- ja terveysministeriö - Socialoch hälsovardsministeriet (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit), Helsinki.

1.

Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Tryggingastofnun rikisins (staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.

2.

Arbeitslosigkeit:

Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (das staatliche Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.

3.

Familienleistungen:

a)

Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage:

Tryggingastofnun rikisins (das staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.

b)

Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:

Rikisskattstjori (der Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.

1.

Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit:

Amt für Volkswirtschaft.

2.

Alter und Tod:

a)

Alters- und Hinterlassenenversicherung:

Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

b)

Betriebliche Personalvorsorge:

Amt für Volkswirtschaft.

3.

Invalidität:

a)

Invalidenversicherung:

Liechtensteinische Invalidenversicherung.

b)

Betriebliche Personalvorsorge:

Amt für Volkswirtschaft.

4.

Familienleistungen:

Liechtensteinische Familienausgleichskasse.

1.

Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo.

2.

In allen übrigen Fällen:

Rikstrygdevertet (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.

1.

Für alle Versicherungsfälle außer Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Riksförsäkringsverket (staatlicher Sozialversicherungsrat).

2.

Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbetsmarknadsstyrelsen (staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt).

1.

Krankheit und Mutterschaft:

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Berne - Ufficio federale degli assicurazioni sociali, Berna.

2.

Invalidität:

Invalidenversicherung:

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

3.

Alter und Tod:

Alters- und Hinterlassenenversicherung:

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

4.

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern - Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne - Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna.

5.

Arbeitslosigkeit:

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern - Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail, Berne - Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri e del lavoro, Berna.

6.

Familienleistungen:

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Berne - Ufficio federale degli assicurazioni sociali, Berna.''

e)

Anhang 6 wird wie folgt ergänzt:

Unmittelbare Zahlung.

f)

Anhang 7 wird wie folgt ergänzt:

Österreichische Nationalbank, Wien.

g)

Anhang 9 wird wie folgt ergänzt:

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung folgender Versicherungsträger berechnet:

a)

Gebietskrankenkassen und

b)

Betriebskrankenkassen.

h)

Anhang 10 wird wie folgt ergänzt:

1.

Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich:

Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.

2.

Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.

3.

Für die Anwendung der Artikel 11, 11a, 12, 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:

a)

Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und krankenversichert ist:

der zuständige Krankenversicherungsträger.

b)

Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und nicht krankenversichert ist:

der zuständige Unfallversicherungsträger.

c)

In allen übrigen Fällen:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

4.

Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

die für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gebietskrankenkasse.

5.

Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt.

6.

Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf das Karenzurlaubsgeld:

das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt.

7.

Für die Anwendung von:

a)

Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36 und 63 der Verordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

b)

Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf Artikel 70 der Verordnung:

Landesarbeitsamt Wien, Wien.

8.

Für die Anwendung von Artikel 110 der Durchführungsverordnung:

9.

Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.

1.

Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki.

2.

für die Anwendung von:

a)

Artikel 36 Absätze 1 und 3 und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

(Sozialversicherungsanstalt), mit örtlichen

Büros, und

b)

Artikel 36 Absatz 1 zweiter Satz, Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

(Zentralanstalt für die Rentensicherheit),

Helsinki, als Wohnortträger.

3.

Für die Anwendung von Artikel 37 b, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

4.

Für die Anwendung der Artikel 41 bis einschließlich 59 der Durchführungsverordnung:

a)

Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

b)

Berufsrenten:

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für die Rentensicherheit), Helsinki.

5.

Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71 und 75 der Durchführungsverordnung:

Tapaturmavakuutuslaitosten liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, als Wohnortträger.

6.

Für die Anwendung der Artikel 68 und 69 der Durchführungsverordnung:

der im jeweiligen Fall für die Unfallversicherung zuständige Träger.

7.

Für die Anwendung der Artikel 76 und 78 der Durchführungsverordnung:

Tapaturmavakuutuslaitosten liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung.

8.

Für die Anwendung der Artikel 80, 81 und 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für die Rentensicherheit), Helsinki.

9.

Für die Anwendung der Artikel 96 und 113 der Durchführungsverordnung:

Tapaturmavakuutuslaitosten liitto Olyckfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung.

10.

Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

a)

Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

b)

Berufsrenten:

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki.

c)

Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki.

d)

In allen übrigen Fällen:

Sosiaali- ja terveysministeriö - Socialoch hälsovardministeriet (Ministerium für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit), Helsinki.

1.

Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

a)

in bezug auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 b Absatz 1 der Verordnung:

Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,

b)

in bezug auf Artikel 17 der Verordnung:

Amt für Volkswirtschaft.

2.

Für die Anwendung von Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

a)

in bezug auf Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung:

Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

b)

in bezug auf Artikel 17 der Verordnung:

Amt für Volkswirtschaft.

3.

Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:

Amt für Volkswirtschaft und Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

4.

Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2:

Gemeindeverwaltung des Wohnortes.

5.

Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 81:

Amt für Volkswirtschaft.

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