Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.Hauptabkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)
Das Verbot des Artikels 8 der Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG, gilt nicht für das Inverkehrbringen der in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG, definierten Erzeugnisse in Island, Norwegen und Schweden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für das Verkaufsverbot für „Snus“ in Formen, die an Lebensmittel erinnern. Ferner verbieten Island, Norwegen und Schweden die Ausfuhr der in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG, definierten Erzeugnisse in alle übrigen Parteien dieses Abkommens.
Erzeugnisse, die am 1. Januar 1994 bereits hergestellt sind und den Anforderungen der Richtlinie 89/622/EWG, geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG, nicht entsprechen, dürfen in Österreich noch bis zum 30. Juni 1994 in Verkehr gebracht werden.
390 L 0239: Richtlinie 90/239/EWG des Rates vom 17. Mai 1990 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den höchstzulässigen Teergehalt von Zigaretten (ABl. Nr. L 137 vom 30. 5. 1990, S. 36).
XXVI. ENERGIE
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
385 L 0536: Richtlinie 85/536/EWG des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatz-Kraftstoffkomponenten im Benzin (ABl. Nr. 334 vom 12. 12. 1985, S. 20). 5 )
XXVII. SPIRITUOSEN
Die Vertragsparteien lassen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Spirituosen zu, die den Anforderungen der in diesem Kapitel genannten Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Für alle anderen Zwecke dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1), geändert durch:
– 392 R 3280: Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11. 1992, S. 3)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Diese Verordnung berührt nicht das Recht der EFTA-Staaten, auf ihrem Markt das Inverkehrbringen von Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von über 60% zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch auf nichtdiskriminierende Weise zu verbieten.
In Artikel 1 Absatz 2 entsprechen den KN-Codes 2203 00, 2204, 2205, 2206 und 2207 die HS-Codes 22.03, 22.04, 22.05, 22.06 und 22.07.
Zur Definition der Obstspirituosen in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe l: Für Österreich darf Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zu jedem Zeitpunkt des Herstellungsverfahrens zugesetzt werden, sofern zumindest 33% des im Enderzeugnis enthaltenen Alkohols von der Frucht stammt, die der Spirituose ihren Namen gibt.
Zu Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe q: Finnland, Island, Norwegen und Schweden dürfen das Inverkehrbringen von Wodka aus anderen Ausgangserzeugnissen als Getreide oder Kartoffeln verbieten.
In Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 kann die Verkehrsbezeichnung durch folgende Begriffe ergänzt werden:
– Für eine Spirituose, deren Ausgangserzeugnis Zuckerrohrdestillat ist, können die Bezeichnungen „Suomalainen punssi/Finsk Punsch/Finnish punch“ und „Svensk Punsch/Swedish punch“ verwendet werden. Sie darf mit Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und Süßstoff vermischt und mit Wein oder Saft oder natürlichem Aroma von Zitrusfrüchten oder anderen Früchten oder Beeren aromatisiert sein.
– Die Bezeichnung „Spritglögg“ kann verwendet werden für eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen Extrakten von Gewürznelken oder anderen Pflanzen, die im wesentlichen das gleiche Aroma aufweisen, nach einem der folgenden Verfahren hergestellt wird:
– Einmaischen und/oder Destillation,
– erneute Destillation des Alkohols unter Zusatz von Knospen oder anderen Teilen der vorgenannten Pflanzen,
– Beigabe von natürlichen destillierten Extrakten von Gewürznelkenpflanzen,
– Kombination der drei vorgenannten Methoden.
Andere natürliche Pflanzenextrakte oder würzende Samen können ergänzend verwendet werden, jedoch muß der Nelkengeschmack vorherrschend bleiben.
– Für einen Likör mit Ursprung in Österreich, der vor seinem Verbrauch normalerweise mit heißem Wasser oder Tee verdünnt wird, kann die Bezeichnung „Jägertee“ verwendet werden. Dieser Likör wird auf der Grundlage von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Essenz aus bestimmten Spirituosen oder Tee hergestellt, dem bzw. der verschiedene natürliche Aromastoffe beigegeben werden. Der Alkoholgehalt beträgt zumindest 22,5% vol. und der Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, zumindest 100 g/l.
Dieser Likör darf auch die Bezeichnung „Jagertee“ oder „Jagatee“ tragen.
In Artikel 3 Absatz 2 muß es statt „Verordnung“ „Abkommen“ heißen.
Artikel 7 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 2 sowie die Artikel 11 und 12 finden keine Anwendung.
Anhang II wird wie folgt ergänzt:
Brandy
Wachauer Weinbrand
Weinbrand Dürnstein
Tresterbrand
Balzner Marc
Benderer Marc
Eschner Marc
Schaaner Marc
Triesner Marc
Vaduzer Marc
Obstbrand
Wachauer Marillenbrand
Spirituosen mit Kümmel
Islenskt Brennivin/Icelandic Aquavit
Norsk Aquavit/Norsk Akvavit/Norwegian Aquavit Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit
Likör
Großglockner Alpenbitter
Mariazeller Magenlikör
Mariazeller Jagasaftl
Puchheimer Bitter
Puchheimer Schloßgeist
Steinfelder Magenbitter
Wachauer Marillenlikör
Gemischte Spirituosen
Suomalainen punssi/Finsk Punsch/Finnish punch Svensk Punsch/Swedish punch
Die in Nummer 15 aufgeführten geographischen Angaben betreffen Erzeugnisse, die in der Verordnung nicht definiert sind. Daher müssen sie durch die Verkehrsbezeichnung „gemischte Spirituose“ ergänzt werden.
Die EFTA-Staaten, die diese gemischten Spirituosen herstellen, unterrichten die übrigen Vertragsparteien über die nationalen Begriffsbestimmungen dieser Erzeugnisse.
Wodka
Islenskt Vodka/Icelandic Vodka
Norsk Vodka/Norwegian Vodka
Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/
Vodka of Finland
Svensk Vodka/Swedish Vodka
390 R 1014: Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 105 vom 24. 4. 1990, S. 9), geändert durch:
– 391 R 1180: Verordnung (EWG) Nr. 1180/91 der Kommission vom 6. Mai 1991 (ABl. Nr. L 115 vom 8. 5. 1991, S. 5);
– 391 R 1781: Verordnung (EWG) Nr. 1781/91 der Kommission vom 19. Juni 1991 (ABl. Nr. L 160 vom 25. 6. 1991, S. 6).
– 392 R 3458: Verordnung (EWG) Nr. 3458/92 der Kommission vom 30. November 1992 (ABl. Nr. L 350 vom 1. 12. 1992, S. 59)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Für die Anwendung der Artikel 2 und 6 dürfen Finnland, Island, Norwegen und Schweden einen Höchstgehalt an Methanol von 1 200 g/hl reinen Alkohol vorsehen.
391 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter Weine, weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1), geändert durch:
– 392 R 3279: Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11. 1992, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
„d) Starkvinsglögg:
aus in Absatz 1 Buchstabe a genanntem Wein hergestellter aromatisierter Wein, dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung von Gewürznelken, die stets zusammen mit anderen Gewürzen verwendet werden müssen, erzielt wird; dieses Getränk darf gemäß Artikel 3 Buchstabe a gesüßt werden.“
In der Überschrift und in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f werden nach dem Wort „Glühwein“ die Worte „oder vinglögg“ eingefügt.
Artikel 8 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 8, Artikel 9 Absatz 2 sowie die Artikel 10 und 11 finden keine Anwendung.
391 R 3664: Verordnung (EWG) Nr. 3664/91 der Kommission vom 16. Dezember 1991 mit Übergangsmaßnahmen für aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails (ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1991, S. 53), geändert durch:
– 392 R 0351: Verordnung (EWG) Nr. 351/92 der Kommission vom 13. Februar 1992 (ABl. Nr. L 37 vom 14. 2. 1992, S. 9)
– 392 R 1914: Verordnung (EWG) Nr. 1914/92 der Kommission vom 10. Juli 1992 (ABl. Nr. 192 vom 11. 7. 1992, S. 39)
– 392 R 3568: Verordnung (EWG) Nr. 3568/92 der Kommission vom 10. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 362 vom 11. 12. 1992, S. 47)
– 393 R 1791: Verordnung (EWG) Nr. 1791/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 163 vom 6. 7. 1993, S. 20)
392 R 1238: Verordnung (EWG) Nr. 1238/92 der Kommission vom 8. Mai 1992 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyseverfahren für neutralen Alkohol im Weinsektor (ABl. Nr. L 130 vom 15. 5. 1992, S. 13)
392 R 2009: Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 der Kommission vom 20. Juli 1992 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysemethoden zum Nachweis des zur Bereitung von Spirituosen und aromatisierter weinhaltiger Getränke und Cocktails verwendeten landwirtschaftlichen Äthylalkohols (ABl. Nr. L 203 vom 21. 7. 1992, S. 10)
XXVIII. KULTURGÜTER
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
393 L 0007: Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1993, S. 74)
Finnland, Island, Norwegen und Schweden kommen der Richtlinie ab 1. Januar 1995 nach.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Artikel 13 heißt es für Finnland, Island, Norwegen und Schweden statt „ab dem 1. Januar 1993“ „ab dem 1. Januar 1995“.
XXIX. EXPLOSIVSTOFFE FÜR ZIVILE ZWECKE
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
393 L 0015: Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. Nr. L 121 vom 15. 5. 1993, S. 20)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Im Rahmen von Artikel 9 Absatz 2 dürfen die EFTA-Staaten zur Kontrolle der Verbringung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ohne Diskriminierung Kontrollen an den Grenzen durchführen.
XXX. MEDIZINPRODUKTE
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
393 L 0042: Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12. 7. 1993, S. 1).
1) Hier nur zur Information aufgeführt; Anwendung siehe Anhang IV über Energie.
2) Wert nicht zugelassen für Haferflocken und -mehl.
3) Aus dieser Nummer sind Trockengemüse und Kartoffeln ausgeklammert.
4) Nur für Hypochlorite.
5) Hier nur zur Information aufgeführt. Bezüglich der Anwendung siehe Anhang IV über Energie.
ANHANG III
PRODUKTHAFTUNG
Verzeichnis nach Artikel 23 Buchstabe c
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
RECHTSAKT, AUF DEN BEZUG
GENOMMEN WIRD
385 L 0374: Richtlinie des Rates 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. Nr. L 210 vom 7. 8. 1985, S. 29).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 geregelte Haftung des Importeurs gilt folgendes:
Unbeschadet der Haftung des Herstellers haftet jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den EWR einführt, wie der Hersteller.
ii) Das gleiche gilt für Importe aus einem EFTA-Staat in die Gemeinschaft und umgekehrt sowie aus einem EFTA-Staat in einen anderen EFTA-Staat.
iii) Die Schweiz und Liechtenstein können untereinander auf die Haftung des Importeurs verzichten.
In bezug auf Artikel 14 gilt folgendes:
ANHANG III
PRODUKTHAFTUNG
Verzeichnis nach Artikel 23 Buchstabe c
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
RECHTSAKT, AUF DEN BEZUG GENOMMEN WIRD
385 L 0374: Richtlinie des Rates 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. Nr. L 210 vom 7. 8. 1985, S. 29).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 geregelte Haftung des Importeurs gilt folgendes:
Unbeschadet der Haftung des Herstellers haftet jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den EWR einführt, wie der Hersteller.
ii) Das gleiche gilt für Importe aus einem EFTA-Staat in die Gemeinschaft und umgekehrt sowie aus einem EFTA-Staat in einen anderen EFTA-Staat.
Sobald das Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für einen EG-Mitgliedstaat oder einen EFTA-Staat in Kraft tritt, ist der erste Satz dieses Unterabsatzes insoweit nicht mehr auf die Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, anwendbar, als ein Urteil eines nationalen Gerichts zugunsten des Geschädigten auf Grund der Ratifizierungen gegen den Hersteller oder den Importeur im Sinne von Unterabsatz i vollstreckbar ist.
In bezug auf Artikel 14 gilt folgendes:
Die Richtlinie ist nicht auf Schäden infolge eines nuklearen Zwischenfalls anwendbar, die in einem von EFTA-Staaten und EG-Mitgliedstaaten ratifizierten internationalen Abkommen erfaßt sind.
Außerdem gilt die Richtlinie für Liechtenstein nicht, wenn seine nationalen Rechtsvorschriften den gleichen Schutz wie internationale Übereinkommen im obigen Sinne gewähren.
ANHANG IV
ENERGIE
Verzeichnis nach Artikel 24
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
372 R 1056: Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates vom 18. 5. 1972 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (ABl. Nr. L 120 vom 25. 5. 1972, S. 7), geändert durch:
- 376 R 1215: Verordnung (EWG) Nr. 1215/76 des Rates vom 4. Mai 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1056/72 (ABl. Nr. L 140 vom 28. 5. 1976, S. 1).
375 L 0405: Richtlinie 75/405/EWG des Rates vom 14. April 1975 über die Einschränkung des Einsatzes von Erdölerzeugnissen in Kraftwerken (ABl. Nr. L 178 vom 9. 7. 1975, S. 26).
376 L 0491: Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 140 vom 28. 5. 1976, S. 4).
378 L 0170: Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten (ABl. Nr. L 052 vom 23. 2. 1978, S. 32), geändert durch:
379 R 1893: Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 des Rates vom 28. August 1979 zur Schaffung einer Registrierung der Einfuhren von Rohöl und/oder Mineralölerzeugnissen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1979, S. 1), geändert durch:
385 L 0536: Richtlinie 85/536/EWG des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin (ABl. Nr. L 334 vom 12. 12. 1985, S. 20), geändert durch:
390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. Nr. L 185 vom 17. 7. 1990, S. 16). *1)
390 L 0547: Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (ABl. Nr. L 313 vom 13. 11. 1990, S. 30). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„i) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
ii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedingungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze in der EFTA verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
iii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist.''
Anlage 1 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.
391 L 0296: Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. 6. 1991, S. 37).
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„i) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
ii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedingungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der EFTA-Länder verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
Anlage 2 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.
ANLAGE 1
Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze, die unter die Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze fallen.
```
```
EFTA-Staat Gesellschaft Netz
```
```
Österreich Österreichische Hochspannungsleitungs-
Elektrizitätswirtschaft AG Netz
Finnland Imatran Voima Oy Hochspannungsleitungs-
Teollisuuden Voimansiirto Oy Netz
Island Landsvirkjun Hochspannungsleitungs-
Netz
Liechtenstein Liechtensteinische Verbundnetz
Kraftwerke
Norwegen Statnett SF Hochspannungsleitungs-
Netz
Schweden Statens Vattenfallsverk Hochspannungsleitungs-
Netz
Schweiz Aare-Tessin Aktiengesellschaft
für Elektrizität
Bernische Kraftwerke AG
Centralschweizerische
Kraftwerke
L'Energie Ouest-Suisse SA
Elektrizitätsgesellschaft
Laufenburg
Nordostschweizerische
Kraftwerke AG Verbundnetze
ANLAGE 2
Verzeichnis der Gesellschaften und Hochdruck-Gasleitungsnetze, die unter die Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1990 über den Transit von Erdgas über große Netze fallen.
```
```
EFTA-Staat Gesellschaft Netz
```
```
Österreich ÖMV Aktiengesellschaft Hochdruck-
Gasleitungsnetz
Finnland Neste Oy Hochdruck-
Gasleitungsnetz
Liechtenstein Liechtensteinische
Gasversorgung Hochdruck-
Gasleitungsnetz
Schweden Swedegas AB Hochdruck-
Gasleitungsnetz
Sydgas AB Hochdruck-
Gasleitungsnetz
Schweiz Swissgas AG Transit-Netz
Transitgas AG Transit-Netz
```
```
*1) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung siehe Anhang XXI über Statistik.
ANHANG IV
ENERGIE
Verzeichnis nach Artikel 24
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
372 R 1056: Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates vom 18. 5. 1972 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (ABl. Nr. L 120 vom 25. 5. 1972, S. 7), geändert durch:
- 376 R 1215: Verordnung (EWG) Nr. 1215/76 des Rates vom 4. Mai 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1056/72 (ABl. Nr. L 140 vom 28. 5. 1976, S. 1).
375 L 0405: Richtlinie 75/405/EWG des Rates vom 14. April 1975 über die Einschränkung des Einsatzes von Erdölerzeugnissen in Kraftwerken (ABl. Nr. L 178 vom 9. 7. 1975, S. 26).
376 L 0491: Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 140 vom 28. 5. 1976, S. 4).
378 L 0170: Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten (ABl. Nr. L 052 vom 23. 2. 1978, S. 32), geändert durch:
379 R 1893: Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 des Rates vom 28. August 1979 zur Schaffung einer Registrierung der Einfuhren von Rohöl und/oder Mineralölerzeugnissen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1979, S. 1), geändert durch:
385 L 0536: Richtlinie 85/536/EWG des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin (ABl. Nr. L 334 vom 12. 12. 1985, S. 20), geändert durch:
390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. Nr. L 185 vom 17. 7. 1990, S. 16). *1)
390 L 0547: Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (ABl. Nr. L 313 vom 13. 11. 1990, S. 30). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„i) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
ii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedingungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze in der EFTA verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
iii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist.''
Anlage 1 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.
391 L 0296: Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. 6. 1991, S. 37).
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„i) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
ii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedingungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der EFTA-Länder verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
Anlage 2 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.
ANLAGE 1
Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze, die unter die Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze fallen.
```
```
EFTA-Staat Gesellschaft Netz
```
```
Österreich Österreichische Hochspannungsleitungs-
Elektrizitätswirtschaft AG Netz
Finnland Imatran Voima Oy Hochspannungsleitungs-
Teollisuuden Voimansiirto Oy Netz
Island Landsvirkjun Hochspannungsleitungs-
Netz
Liechtenstein Liechtensteinische Verbundnetz
Kraftwerke
Norwegen Statnett SF Hochspannungsleitungs-
Netz
Schweden Statens Vattenfallsverk Hochspannungsleitungs-
Netz
ANLAGE 2
Verzeichnis der Gesellschaften und Hochdruck-Gasleitungsnetze, die unter die Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1990 über den Transit von Erdgas über große Netze fallen.
```
```
EFTA-Staat Gesellschaft Netz
```
```
Österreich ÖMV Aktiengesellschaft Hochdruck-
Gasleitungsnetz
Finnland Neste Oy Hochdruck-
Gasleitungsnetz
Liechtenstein Liechtensteinische
Gasversorgung Hochdruck-
Gasleitungsnetz
Schweden Swedegas AB Hochdruck-
Gasleitungsnetz
Sydgas AB Hochdruck-
Gasleitungsnetz
```
```
*1) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung siehe Anhang XXI über Statistik.
Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG IV
ENERGIE
Verzeichnis nach Artikel 24
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
372 R 1056 : Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates vom 18. 5. 1972 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (ABl. Nr. L 120 vom 25. 5. 1972, S. 7), geändert durch:
– 376 R 1215 : Verordnung (EWG) Nr. 1215/76 des Rates vom 4. Mai 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1056/72 (ABl. Nr. L 140 vom 28. 5. 1976, S. 1).
375 L 0405 : Richtlinie 75/405/EWG des Rates vom 14. April 1975 über die Einschränkung des Einsatzes von Erdölerzeugnissen in Kraftwerken (ABl. Nr. L 178 vom 9. 7. 1975, S. 26).
376 L 0491 : Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 140 vom 28. 5. 1976, S. 4).
3a. 377 D 0190 : Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 34), geändert durch:
– 381 D 0883 : Entscheidung 81/883/EWG der Kommission vom 14. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 324 vom 12. 11. 1981, S. 19)
Finnland, Island, Norwegen und Schweden kommen dieser Entscheidung ab 1. Januar 1995 nach.
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Anhänge A, B und C der Entscheidung werden durch die Tabellen 1, 2 und 3 in Anlage 3 zu diesem Anhang ergänzt.
378 L 0170 : Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten (ABl. Nr. L 052 vom 23. 2. 1978, S. 32), geändert durch:
– 382 L 0885 : Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 19).
379 R 1893 : Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 des Rates vom 28. August 1979 zur Schaffung einer Registrierung der Einfuhren von Rohöl und/oder Mineralölerzeugnissen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1979, S. 1), geändert durch:
– 388 R 4152 : Verordnung (EWG) Nr. 4152/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1988, S. 7).
385 L 0536 : Richtlinie 85/536/EWG des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin (ABl. Nr. L 334 vom 12. 12. 1985, S. 20), geändert durch:
– 387 L 0441 : Richtlinie 87/441/EWG der Kommission vom 29. Juli 1987 betreffend die Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin (ABl. Nr. L 238 vom 12. 8. 1987, S. 40).
390 L 0377 : Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. Nr. L 185 vom 17. 7. 1990, S. 16). *1)
390 L 0547 : Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (ABl. Nr. L 313 vom 13. 11. 1990, S. 30). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„i) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
ii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedingungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze in der EFTA verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
iii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist.“
Anlage 1 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.
391 L 0296 : Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. 6. 1991, S. 37).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„i) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
ii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedingungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der EFTA-Länder verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.
iii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist.“
Anlage 2 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.
392 L 0042 : Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. Nr. L 167 vom 22.6. 1992, S. 17), geändert durch 1):
– 393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1)
392 L 0075 : Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 6) *2)
ANLAGE 1
Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze, die unter die Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze fallen.
| EFTA-Staat | Gesellschaft | Netz |
|---|---|---|
| Österreich | Österreichische Elektrizitätswirtschaft AG | Hochspannungsleitungs-Netz |
| Tiroler Wasserkraftwerke AG | Hochspannungsleitungs-Netz | |
| Vorarlberger Kraftwerke AG | Hochspannungsleitungs-Netz | |
| Vorarlberger Illwerke AG | Hochspannungsleitungs-Netz | |
| Finnland | Imatran Voima Oy/IVO Voimansiirto Oy | Hochspannungsleitungs-Netz |
| Teollisuuden Voimansiirto Oy | Hochspannungsleitungs-Netz | |
| Island | Landsvirkjun | Hochspannungsleitungs-Netz |
| Liechtenstein | Liechtensteinische Kraftwerke | Verbundnetz |
| Norwegen | Statnett SF | Hochspannungsleitungs-Netz |
| Schweden | Affärsverket svenska kraftnät | Hochspannungsleitungs-Netz |
ANLAGE 2
Verzeichnis der Gesellschaften und Hochdruck-Gasleitungsnetze, die unter die Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1990 über den Transit von Erdgas über große Netze fallen.
| EFTA-Staat | Gesellschaft | Netz |
|---|---|---|
| Österreich | ÖMV Aktiengesellschaft | Hochdruck-Gasleitungsnetz |
| Finnland | Neste Oy | Hochdruck-Gasleitungsnetz |
| Liechtenstein | Liechtensteinische Gasversorgung | Hochdruck-Gasleitungsnetz |
| Schweden | Vattenfall Naturgas AB | Hochdruck-Gasleitungsnetz |
| Sydgas AB | ||
Anlage 3
Tabellen, die den Anhängen A, B und C der Entscheidung 77/190/EWG der Kommission hinzuzufügen sind:
Tabelle 1
zu Anhang A
BEZEICHNUNG FÜR MINERALÖLPRODUKTE
Tabelle 2
zu Anhang B
SPEZIFIKATION DER TREIBSTOFFE
Tabelle 3
zu Anhang C
SPEZIFIKATION DER BRENNSTOFFE
*1) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung siehe Anhang XXI über Statistik.
*2) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung siehe Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.
ANHANG V
FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER
Verzeichnis nach Artikel 28
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)'' neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz.
RECHTSAKTE,
AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
364 L 0221: Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 850/64). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
368 R 1612: Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2).
- 376 R 0312: Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates vom 9. Februar 1976 (ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, S. 2)
In Artikel 15 Absatz 2 findet der Satzteil „innerhalb 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung'' keine Anwendung.
Artikel 40 findet keine Anwendung.
Artikel 41 findet keine Anwendung.
Artikel 42 Absatz 1 findet keine Anwendung.
In Artikel 42 Absatz 2 wird der Hinweis auf Artikel 51 des EWG-Vertrags durch einen Hinweis auf Artikel 29 dieses Abkommens ersetzt.
Artikel 48 findet keine Anwendung.
368 L 0360: Richtlinie Nr. 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 13).
In Artikel 4 Absatz 2 wird „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG'' ersetzt durch „Aufenthaltserlaubnis''.
In Artikel 4 Absatz 3 wird „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG'' ersetzt durch „Aufenthaltserlaubnis''.
Artikel 11 findet keine Anwendung.
Artikel 13 findet keine Anwendung.
In der Anlage wird
der erste Absatz des Vermerks durch folgenden Wortlaut ersetzt:
ii) Die Fußnote wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
370 R 1251: Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. Nr. L 142 vom 30. 6. 1970, S. 24). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
372 L 0194: Richtlinie Nr. 72/194/EWG des Rates vom 18. Mai 1972 über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 64/221/EWG auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben zu können, Gebrauch machen (ABl. Nr. L 121 vom 26. 5. 1972, S. 32).
377 L 0486: Richtlinie Nr. 77/486/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (ABl. Nr. L 199 vom 6. 8. 1977, S. 32).
ANHANG V
FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER
Verzeichnis nach Artikel 28
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)'' neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
RECHTSAKTE,
AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
364 L 0221: Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 850/64). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
368 R 1612: Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2).
- 376 R 0312: Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates vom 9. Februar 1976 (ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, S. 2)
In Artikel 15 Absatz 2 findet der Satzteil „innerhalb 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung'' keine Anwendung.
Artikel 40 findet keine Anwendung.
Artikel 41 findet keine Anwendung.
Artikel 42 Absatz 1 findet keine Anwendung.
In Artikel 42 Absatz 2 wird der Hinweis auf Artikel 51 des EWG-Vertrags durch einen Hinweis auf Artikel 29 dieses Abkommens ersetzt.
Artikel 48 findet keine Anwendung.
368 L 0360: Richtlinie Nr. 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 13).
In Artikel 4 Absatz 2 wird „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG'' ersetzt durch „Aufenthaltserlaubnis''.
In Artikel 4 Absatz 3 wird „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG'' ersetzt durch „Aufenthaltserlaubnis''.
Artikel 11 findet keine Anwendung.
Artikel 13 findet keine Anwendung.
In der Anlage wird
der erste Absatz des Vermerks durch folgenden Wortlaut ersetzt:
ii) Die Fußnote wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
370 R 1251: Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. Nr. L 142 vom 30. 6. 1970, S. 24). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
372 L 0194: Richtlinie Nr. 72/194/EWG des Rates vom 18. Mai 1972 über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 64/221/EWG auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben zu können, Gebrauch machen (ABl. Nr. L 121 vom 26. 5. 1972, S. 32).
377 L 0486: Richtlinie Nr. 77/486/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (ABl. Nr. L 199 vom 6. 8. 1977, S. 32).
Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006, BGBl. III Nr. 46/2012 und BGBl. III Nr. 44/2025 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
ANHANG V
FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER
Verzeichnis nach Artikel 28
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
– Präambeln
– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)“ neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
364 L 0221 : Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 850/64). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 4 Absatz 3 findet keine Anwendung.
368 R 1612 : Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2).
– 376 R 0312 : Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates vom 9. Februar 1976 (ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, S. 2)
– 392 R 2434 : Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1994)
Artikel 40 findet keine Anwendung.
Artikel 41 findet keine Anwendung.
Artikel 42 Absatz 1 findet keine Anwendung.
In Artikel 42 Absatz 2 wird der Hinweis auf Artikel 51 des EWG-Vertrags durch einen Hinweis auf Artikel 29 dieses Abkommens ersetzt.
Artikel 48 findet keine Anwendung.
368 L 0360 : Richtlinie Nr. 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 13).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 4 Absatz 2 wird „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG“ ersetzt durch „Aufenthaltserlaubnis“.
In Artikel 4 Absatz 3 wird „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG“ ersetzt durch „Aufenthaltserlaubnis“.
Artikel 11 findet keine Anwendung.
Artikel 13 findet keine Anwendung.
In der Anlage wird
der erste Absatz des Vermerks durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 und der zur Durchführung der Richtlinie 68/360/EWG getroffenen Maßnahmen in der in das EWR-Abkommen aufgenommenen Fassung ausgestellt.“
ii) Die Fußnote wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, dänischen, deutschen, griechischen, isländischen, irischen, französischen, finnischen, italienischen, liechtensteinischen, luxemburgischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, portugiesischen, spanischen, schwedischen.“
370 R 1251 : Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. Nr. L 142 vom 30. 6. 1970, S. 24). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Artikel 9 findet keine Anwendung.
372 L 0194 : Richtlinie Nr. 72/194/EWG des Rates vom 18. Mai 1972 über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 64/221/EWG auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben zu können, Gebrauch machen (ABl. Nr. L 121 vom 26. 5. 1972, S. 32).
377 L 0486 : Richtlinie Nr. 77/486/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (ABl. Nr. L 199 vom 6. 8. 1977, S. 32).
393 D 0569 : Entscheidung 93/569/EWG der Kommission vom 22. Oktober 1993 zur Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere hinsichtlich eines Netzwerkes unter der Bezeichnung EURES (EURopean Employment Services) (ABl. Nr. L 274 vom 6. 11. 1993, S. 32)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang I Nummer 2.2.1 Definition findet der Begriff „Drittstaaten“ keine Anwendung auf die EFTA-Vertragsparteien (Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden).
ANHANG VI
SOZIALE SICHERHEIT
Verzeichnis nach Artikel 29
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
I. Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)'' neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz.
II. Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang im Sinne dieses Abkommens Bezug genommen wird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission gemäß den Bestimmungen des Teils VII des Abkommens auf den Paritätischen EWR- Ausschuß über.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG
GENOMMEN WIRD
Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
- 383 R 2001: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2001/83 vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6),
- 385 R 1660: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1660/85 vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1);
- 385 R 1661: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1661/85 vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 7);
- 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften und die Anpassungen der Verträge (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 170).
- 386 R 3811: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3811/86 vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 5);
- 389 R 1305: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1305/89 vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1989, S. 1);
- 389 R 2332: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2332/89 vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1);
- 389 R 3427: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3427/89 vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 1);
- 391 R 2195: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2195/91 vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 2).
Artikel 1 Buchstabe j Unterabsatz 3 findet keine Anwendung.
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung findet bis 1. Januar 1996 keine Anwendung auf das Schweizerische Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung.
In Artikel 88 wird „Artikel 106 des Vertrags'' ersetzt durch „Artikel 41 des EWR-Abkommens''.
Artikel 94 Absatz 9 findet keine Anwendung.
Artikel 96 findet keine Anwendung.
Artikel 100 findet keine Anwendung.
Anhang I Teil I wird wie folgt ergänzt:
Anhang I Teil II wird wie folgt ergänzt:
Anhang II Teil I wird wie folgt ergänzt:
Anhang II Ziffer II wird wie folgt ergänzt:
Anhang III Teil A wird wie folgt ergänzt:
„67. ÖSTERREICH - BELGIEN
Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
ÖSTERREICH - DÄNEMARK
Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
ÖSTERREICH - DEUTSCHLAND
Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
Absatz 3 Buchstaben c und d, Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
die Leistungen am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,
ii) die betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnt.
Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
Artikel 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen.
Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung.
Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
ÖSTERREICH - SPANIEN
Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
ÖSTERREICH - FRANKREICH
ÖSTERREICH-GRIECHENLAND
Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
ÖSTERREICH - IRLAND
ÖSTERREICH - ITALIEN
Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
ÖSTERREICH - LUXEMBURG
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
ÖSTERREICH - NIEDERLANDE
Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
ÖSTERREICH - PORTUGAL
ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel
ÖSTERREICH - FINNLAND
Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
ÖSTERREICH - ISLAND
ÖSTERREICH - LIECHTENSTEIN
ÖSTERREICH - NORWEGEN
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
ÖSTERREICH - SCHWEDEN
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
ÖSTERREICH - SCHWEIZ
FINNLAND - BELGIEN
FINNLAND - DÄNEMARK
FINNLAND - DEUTSCHLAND
Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.
Nummer 9 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
FINNLAND - SPANIEN
FINNLAND - FRANKREICH
FINNLAND - GRIECHENLAND
FINNLAND - IRLAND
FINNLAND - ITALIEN
FINNLAND - LUXEMBURG
FINNLAND - NIEDERLANDE
FINNLAND - PORTUGAL
FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
FINNLAND - ISLAND
FINNLAND - LIECHTENSTEIN
FINNLAND - NORWEGEN
FINNLAND - SCHWEDEN
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
FINNLAND - SCHWEIZ
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juni 1985 über soziale Sicherheit.
ISLAND - BELGIEN
Kein Abkommen.
ISLAND - DÄNEMARK
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
ISLAND - DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
ISLAND - SPANIEN
Kein Abkommen.
ISLAND - FRANKREICH
Kein Abkommen.
ISLAND - GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
ISLAND - IRLAND
Kein Abkommen.
ISLAND - ITALIEN
Kein Abkommen.
ISLAND - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
ISLAND - NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
ISLAND - PORTUGAL
Kein Abkommen.
ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
ISLAND - LIECHTENSTEIN
Kein Abkommen.
ISLAND - NORWEGEN
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
ISLAND - SCHWEDEN
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
ISLAND - SCHWEIZ
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - BELGIEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - DÄNEMARK
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - DEUTSCHLAND
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
LIECHTENSTEIN - SPANIEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - FRANKREICH
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - IRLAND
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - ITALIEN
Artikel 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
LIECHTENSTEIN - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - PORTUGAL
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - NORWEGEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - SCHWEDEN
Kein Abkommen.
LIECHTENSTEIN - SCHWEIZ
Artikel 4 des Abkommens vom 8. März 1989 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
NORWEGEN - BELGIEN
Kein Abkommen.
NORWEGEN - DÄNEMARK
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
NORWEGEN - DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
NORWEGEN - SPANIEN
Kein Abkommen.
NORWEGEN - FRANKREICH
Keine.
NORWEGEN - GRIECHENLAND
Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
NORWEGEN - IRLAND
Kein Abkommen.
NORWEGEN - ITALIEN
Keine.
NORWEGEN - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
NORWEGEN - NIEDERLANDE
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
NORWEGEN - PORTUGAL
Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
NORWEGEN - VEREINIGTES
KÖNIGREICH
Keine.
NORWEGEN - SCHWEDEN
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
NORWEGEN - SCHWEIZ
Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Februar 1979 über soziale Sicherheit.
SCHWEDEN - BELGIEN
Kein Abkommen.
SCHWEDEN - DÄNEMARK
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
SCHWEDEN - DEUTSCHLAND
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.
Nummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
SCHWEDEN - SPANIEN
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
SCHWEDEN - FRANKREICH
Keine.
SCHWEDEN - GRIECHENLAND
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.
SCHWEDEN - IRLAND
Kein Abkommen.
SCHWEDEN - ITALIEN
Artikel 20 des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit.
SCHWEDEN - LUXEMBURG
Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
Artikel 30 des obengenannten Abkommens.
SCHWEDEN - NIEDERLANDE
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