Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.Hauptabkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-02-19
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 351
Änderungshistorie JSON API
99.

FINNLAND – NORWEGEN

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

100.

FINNLAND – SCHWEDEN

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

102.

ISLAND – BELGIEN

Kein Abkommen.

103.

ISLAND – DÄNEMARK

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

104.

ISLAND – DEUTSCHLAND

Kein Abkommen.

105.

ISLAND – SPANIEN

Kein Abkommen.

106.

ISLAND – FRANKREICH

Kein Abkommen.

107.

ISLAND – GRIECHENLAND

Kein Abkommen.

108.

ISLAND – IRLAND

Kein Abkommen.

109.

ISLAND – ITALIEN

Kein Abkommen.

110.

ISLAND – LUXEMBURG

Kein Abkommen.

111.

ISLAND – NIEDERLANDE

Kein Abkommen.

112.

ISLAND – PORTUGAL

Kein Abkommen.

113.

ISLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

114.

ISLAND – LIECHTENSTEIN

Kein Abkommen.

115.

ISLAND – NORWEGEN

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

116.

ISLAND – SCHWEDEN

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

118.

LIECHTENSTEIN – BELGIEN

Kein Abkommen.

119.

LIECHTENSTEIN – DÄNEMARK

Kein Abkommen.

120.

LIECHTENSTEIN – DEUTSCHLAND

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

121.

LIECHTENSTEIN – SPANIEN

Kein Abkommen.

122.

LIECHTENSTEIN – FRANKREICH

Kein Abkommen.

123.

LIECHTENSTEIN – GRIECHENLAND

Kein Abkommen.

124.

LIECHTENSTEIN – IRLAND

Kein Abkommen.

125.

LIECHTENSTEIN – ITALIEN

Artikel 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

126.

LIECHTENSTEIN – LUXEMBURG

Kein Abkommen.

127.

LIECHTENSTEIN – NIEDERLANDE

Kein Abkommen.

128.

LIECHTENSTEIN – PORTUGAL

Kein Abkommen.

129.

LIECHTENSTEIN – VEREINIGTES KÖNIGREICH

Kein Abkommen.

130.

LIECHTENSTEIN – NORWEGEN

Kein Abkommen.

131.

LIECHTENSTEIN – SCHWEDEN

Kein Abkommen.

133.

NORWEGEN – BELGIEN

Kein Abkommen.

134.

NORWEGEN – DÄNEMARK

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

135.

NORWEGEN – DEUTSCHLAND

Kein Abkommen.

136.

NORWEGEN – SPANIEN

Kein Abkommen.

137.

NORWEGEN – FRANKREICH

Keine.

138.

NORWEGEN – GRIECHENLAND

Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit.

139.

NORWEGEN – IRLAND

Kein Abkommen.

140.

NORWEGEN – ITALIEN

Keine.

141.

NORWEGEN – LUXEMBURG

Kein Abkommen.

142.

NORWEGEN – NIEDERLANDE

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.

143.

NORWEGEN – PORTUGAL

Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.

144.

NORWEGEN – VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

145.

NORWEGEN – SCHWEDEN

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

147.

SCHWEDEN – BELGIEN

Kein Abkommen.

148.

SCHWEDEN – DÄNEMARK

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

149.

SCHWEDEN – DEUTSCHLAND

a)

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.

b)

Nummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.

150.

SCHWEDEN – SPANIEN

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.

151.

SCHWEDEN – FRANKREICH

Keine.

152.

SCHWEDEN – GRIECHENLAND

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.

153.

SCHWEDEN – IRLAND

Kein Abkommen.

154.

SCHWEDEN – ITALIEN

Artikel 20 des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit.

155.

SCHWEDEN – LUXEMBURG

a)

Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Artikel 30 des obengenannten Abkommens.

156.

SCHWEDEN – NIEDERLANDE

Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

157.

SCHWEDEN – PORTUGAL

Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.

158.

SCHWEDEN – VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.

l)

Anhang III Teil B wird wie folgt ergänzt:

„67. ÖSTERREICH – BELGIEN

a)

Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

68.

ÖSTERREICH – DÄNEMARK

a)

Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

69.

ÖSTERREICH – DEUTSCHLAND

a)

Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.

b)

Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.

c)

Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

d)

Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu

e)

Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:

i)

die Leistungen am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,

ii) die betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnt.

f)

Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Nummer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.

70.

ÖSTERREICH – SPANIEN

a)

Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

71.

ÖSTERREICH – FRANKREICH

Keine.

72.

ÖSTERREICH – GRIECHENLAND

a)

Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

73.

ÖSTERREICH – IRLAND

Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

74.

ÖSTERREICH – ITALIEN

a)

Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.

b)

Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

c)

Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

75.

ÖSTERREICH – LUXEMBURG

a)

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.

b)

Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

c)

Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

76.

ÖSTERREICH – NIEDERLANDE

a)

Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

77.

ÖSTERREICH – PORTUGAL

Keine.

78.

ÖSTERREICH – VEREINIGTES KÖNIGREICH

a)

Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel

III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.

79.

ÖSTERREICH – FINNLAND

a)

Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

80.

ÖSTERREICH – ISLAND

Kein Abkommen.

81.

ÖSTERREICH – LIECHTENSTEIN

Artikel 4 des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 16. Mai 1977 und das Zweite Zusatzabkommen vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

82.

ÖSTERREICH – NORWEGEN

a)

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.

b)

Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

c)

Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

83.

ÖSTERREICH – SCHWEDEN

a)

Artikel 4 und 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b)

Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

85.

FINNLAND – BELGIEN

Kein Abkommen.

86.

FINNLAND – DÄNEMARK

Keine.

87.

FINNLAND – DEUTSCHLAND

Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.

88.

FINNLAND – SPANIEN

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit.

89.

FINNLAND – FRANKREICH

Kein Abkommen.

90.

FINNLAND – GRIECHENLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.

91.

FINNLAND – IRLAND

Kein Abkommen.

92.

FINNLAND – ITALIEN

Kein Abkommen.

93.

FINNLAND – LUXEMBURG

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.

94.

FINNLAND – NIEDERLANDE

Kein Abkommen.

95.

FINNLAND – PORTUGAL

Kein Abkommen.

96.

FINNLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

97.

FINNLAND – ISLAND

Keine.

98.

FINNLAND – LIECHTENSTEIN

Kein Abkommen.

99.

FINNLAND – NORWEGEN

Keine.

100.

FINNLAND – SCHWEDEN

Keine.

102.

ISLAND – BELGIEN

Kein Abkommen.

103.

ISLAND – DÄNEMARK

Keine.

104.

ISLAND – DEUTSCHLAND

Kein Abkommen.

105.

ISLAND – SPANIEN

Kein Abkommen.

106.

ISLAND – FRANKREICH

Kein Abkommen.

107.

ISLAND – GRIECHENLAND

Kein Abkommen.

108.

ISLAND – IRLAND

Kein Abkommen.

109.

ISLAND – ITALIEN

Kein Abkommen.

110.

ISLAND – LUXEMBURG

Kein Abkommen.

111.

ISLAND – NIEDERLANDE

Kein Abkommen.

112.

ISLAND – PORTUGAL

Kein Abkommen.

113.

ISLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

114.

ISLAND – LIECHTENSTEIN

Kein Abkommen.

115.

ISLAND – NORWEGEN

Keine.

116.

ISLAND – SCHWEDEN

Keine.

118.

LIECHTENSTEIN – BELGIEN

Kein Abkommen.

119.

LIECHTENSTEIN – DÄNEMARK

Kein Abkommen.

120.

LIECHTENSTEIN – DEUTSCHLAND

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

121.

LIECHTENSTEIN – SPANIEN

Kein Abkommen.

122.

LIECHTENSTEIN – FRANKREICH

Kein Abkommen.

123.

LIECHTENSTEIN – GRIECHENLAND

Kein Abkommen.

124.

LIECHTENSTEIN – IRLAND

Kein Abkommen.

125.

LIECHTENSTEIN – ITALIEN

Artikel 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

126.

LIECHTENSTEIN – LUXEMBURG

Kein Abkommen.

127.

LIECHTENSTEIN – NIEDERLANDE

Kein Abkommen.

128.

LIECHTENSTEIN – PORTUGAL

Kein Abkommen.

129.

LIECHTENSTEIN – VEREINIGTES KÖNIGREICH

Kein Abkommen.

130.

LIECHTENSTEIN – NORWEGEN

Kein Abkommen.

131.

LIECHTENSTEIN – SCHWEDEN

Kein Abkommen.

133.

NORWEGEN – BELGIEN

Kein Abkommen.

134.

NORWEGEN – DÄNEMARK

Keine.

135.

NORWEGEN – DEUTSCHLAND

Kein Abkommen.

136.

NORWEGEN – SPANIEN

Kein Abkommen.

137.

NORWEGEN – FRANKREICH

Keine.

138.

NORWEGEN – GRIECHENLAND

Keine.

139.

NORWEGEN – IRLAND

Kein Abkommen.

140.

NORWEGEN – ITALIEN

Keine.

141.

NORWEGEN – LUXEMBURG

Kein Abkommen.

142.

NORWEGEN – NIEDERLANDE

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.

143.

NORWEGEN – PORTUGAL

Keine.

144.

NORWEGEN – VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

145.

NORWEGEN – SCHWEDEN

Keine.

147.

SCHWEDEN – BELGIEN

Kein Abkommen.

148.

SCHWEDEN – DÄNEMARK

Keine.

149.

SCHWEDEN – DEUTSCHLAND

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.

150.

SCHWEDEN – SPANIEN

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.

151.

SCHWEDEN – FRANKREICH

Keine.

152.

SCHWEDEN – GRIECHENLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.

153.

SCHWEDEN – IRLAND

Kein Abkommen.

154.

SCHWEDEN – ITALIEN

Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit.

155.

SCHWEDEN – LUXEMBURG

Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

156.

SCHWEDEN – NIEDERLANDE

Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

157.

SCHWEDEN – PORTUGAL

Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.

158.

SCHWEDEN – VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.

m)

Anhang IV Teil A wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

Keine

N. FINNLAND

Staatliche Renten für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind (neues finnisches Rentengesetz)

O. ISLAND

Keine

P. ...

Q. NORWEGEN

Keine

R. SCHWEDEN

Keine“

m a) Anhang IV Teil B wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

Keine

N. FINNLAND

Keine

O. ISLAND

Keine

P. ...

Q. NORWEGEN

Keine

R. SCHWEDEN

Keine“

m b) Anhang IV Teil C wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

Keine

N. FINNLAND

Keine

O. ISLAND

Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten

P. ...

Q. NORWEGEN

Alle Anträge auf Altersrenten mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten

R. SCHWEDEN

Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten“

m c) Anhang IV Teil D Nummer 1 wird wie folgt ergänzt:

„g) Finnische staatliche Renten gemäß dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956, die gemäß den Übergangsbestimmungen des neuen finnischen Rentengesetzes bewilligt werden

h)

Die volle schwedische Grundrente, die gemäß den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Rechtsvorschriften über die Grundrente bewilligt wurden, und die volle Grundrente, die gemäß den Übergangsbestimmungen der ab diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften bewilligt werden“

m d) Anhang IV Teil D Nummer 2 wird wie folgt ergänzt:

„e) Finnische Arbeitnehmerrenten, bei denen gemäß den finnischen Rechtsvorschriften künftige Zeiträume berücksichtigt werden

f)

Norwegische Invaliditätsrenten, auch wenn sie bei Erreichen des Rentenalters in eine Altersrente umgewandelt werden, und alle (Hinterbliebenen- und Alters )Renten, die auf den Renteneinkünften einer verstorbenen Person beruhen

g)

Schwedische Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen ein angerechneter Versicherungszeitraum berücksichtigt wird, und schwedische Altersrenten, bei denen ein bereits erworbener, angerechneter Zeitraum berücksichtigt wird“

m e) Anhang IV Teil D Nummer 3 letzter Abschnitt (Übereinkünfte gemäß Artikel 46 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung) wird wie folgt ergänzt: „Nordisches Übereinkommen vom 15. Juni 1992 über die soziale Sicherheit“

n)

Anhang VI wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

1.

Für die Anwendung des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter.

2.

Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.

3.

Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.

4.

Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.

N. FINNLAND

1.

Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt.

2.

Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Finnland zurückgelegte Versicherungszeiten.

3.

Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.

O. ISLAND

Ist eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein, und schließt die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der Zusatzversicherungssysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.

P. LIECHTENSTEIN

Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den liechtensteinischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung in bezug auf die ordentlichen Invalidenrenten als in dieser Versicherung versichert, wenn:

a)

er entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den Bestimmungen der liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung:

i)

Eingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung bezieht; oder

ii) im Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, versichert ist; oder

iii) Anspruch auf eine Rente aus der Invaliden- oder Altersversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder eine solche Rente bezieht; oder

iv) arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, ist und Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung dieses Staates hat oder eine solche Leistung bezieht; oder

v)

auf Grund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder solche Leistungen bezieht;

b)

oder er in Liechtenstein als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge gemäß diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder

c)

wenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbständige Erwerbstätigkeit in Liechtenstein infolge Unfall oder Erkrankung aufgeben muß, solange er in Liechtenstein verbleibt; dabei muß er Beiträge auf der gleichen Grundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person.

Q. NORWEGEN

1.

Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.

2.

Eine auf Grund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet. In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Staat als Norwegen, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäß dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.

3.

Soweit nach der Verordnung eine gemäß Artikel 46 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 45 berechnete norwegische Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrente zahlbar ist, finden Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 10 Absatz 11 Unterabsatz 3 des norwegischen Versicherungsgesetzes, die die Bewilligung einer Rente in Abweichung von der allgemeinen Voraussetzung erlauben, daß in den zwölf Monaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles eine Versicherung gemäß dem norwegischen Versicherungsgesetz bestanden haben muß, keine Anwendung.

R. SCHWEDEN

1.

Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als Schweden, für die diese Verordnung gilt, zurückgelegte Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.

2.

Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten.

3.

Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfüllt.

4.

Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Staat haben, für den diese Verordnung gilt, sofern die Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt.“

o)

Anhang VII wird wie folgt ergänzt:

„10. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.

11.

Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland.

12.

Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Island und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Island.

13.

Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Liechtenstein und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.

14.

Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.

15.

Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.

2.

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,

aktualisiert durch:

– 383 R 2001 : Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6), und im weiteren geändert durch:

– 385 R 1660 : Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1);

– 385 R 1661 : Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 7);

– 1 85 I : Dokumente betreffend den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 188);

– 386 R 513 : Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 (ABl. Nr. L 51 vom 28. 2. 1986, S. 44);

– 386 R 3811 : Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 5);

– 389 R 1305 : Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1989, S. 1);

– 389 R 2332 : Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1);

– 389 R 3427 : Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 1);

– 391 R 2195 : Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 2).

– 392 R 1248 : Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 7)

– 392 R 1249 : Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 28)

– 393 R 1945 : Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. 181 vom 23. 7. 1993, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Anhang 1 wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

1.

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien.

2.

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.

N. FINNLAND

Sosiaali- ja terveysministeriö – socialoch hälsovardsministeriet (Ministerium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki.

O. ISLAND

1.

Heilbrigdis- og tryggingamalaradherra (Minister für Volksgesundheit und Soziale Sicherheit), Reykjavik.

2.

Felagsmalaradherra (Minister für Soziale Angelegenheiten), Reykjavik.

3.

Fjarmalaradherra (Minister der Finanzen), Reykjavik.

P. LIECHTENSTEIN

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz.

Q. NORWEGEN

1.

Sosialdepartementet (Ministerium für Volksgesundheit und Soziale Angelegenheiten), Oslo.

2.

Arbeids – og administrasjonsdepartementet (Ministerium für Arbeit und Allgemeine Verwaltung), Oslo.

3.

Barne – og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo.

R. SCHWEDEN

Regeringen (Socialdepartementet) (die Regierung (Ministerium für Volksgesundheit und Soziale Angelegenheiten)), Stockholm.“

b)

Anhang 2 wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften:

1.

Krankenversicherung:

a)

Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, und ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht entschieden werden, so wird die örtliche Zuständigkeit wie folgt bestimmt:

– die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Beschäftigung in Österreich zuständig war, oder

– die Gebietskrankenkasse, die für den letzten Wohnsitz in Österreich zuständig war, oder

– sofern kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder nie ein Wohnsitz in Österreich bestanden hat, die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.

b)

Für die Anwendung von Titel III, Kapitel 1, Abschnitte 4 und 5 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 95 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Erstattung der Leistungen an Personen, die nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente berechtigt sind: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.

2.

Rentenversicherung:

Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

3.

Arbeitslosenversicherung:

a)

Für die Arbeitslosmeldung:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

b)

Für die Ausstellung der Formulare Nr. E 301, E 302 und E 303:

das für den Beschäftigungsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

4.

Familienleistungen:

a)

Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:

das Finanzamt.

b)

Karenzurlaubsgeld:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

N. FINNLAND

1.

Krankheit und Mutterschaft:

a)

Geldleistungen:

– Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder die Rentenversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist

b)

Sachleistungen:

i)

Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:

– Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder die Rentenversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist

ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:

die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen

2.

Alter, Invalidität, Tod (Renten):

a)

Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki

b)

Berufsrenten:

der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt.

3.

Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

der für die Unfallversicherung der betreffenden Person zuständige Träger

4.

Leistungen im Todesfalle:

Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder der für die Auszahlung der Leistungen aus der Unfallversicherung zuständige Träger

5.

Arbeitslosigkeit:

a)

Grundsystem:

Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

b)

Einkommensbezogenes System:

die zuständige Arbeitslosenversicherung

6.

Familienleistungen:

Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

O. ISLAND

1.

Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Arbeitslosigkeits- und Familienleistungen:

Tryggingastofnun rikisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.

2.

Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (staatliches Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.

3.

Für Familienleistungen:

a)

Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage:

Tryggingastofnun rikisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.

b)

Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:

Rikisskattstjori (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.

P. LIECHTENSTEIN

1.

Krankheit und Mutterschaft:

– die anerkannte Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist; oder

– das Amt für Volkswirtschaft.

2.

Invalidität:

a)

Invalidenversicherung:

Liechtensteinische Invalidenversicherung.

b)

Betriebliche Personalvorsorge:

die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

3.

Alter und Tod (Renten):

a)

Alters- und Hinterlassenenversicherung:

Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

b)

Betriebliche Personalvorsorge:

die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

4.

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

5.

Arbeitslosigkeit:

Amt für Volkswirtschaft.

6.

Familienleistungen:

Liechtensteinische Familienausgleichskasse.

Q. NORWEGEN

1.

Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontor pa bostedet eller oppholdsstedet (staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort).

2.

Alle andere Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes.

Rikstrygdeverket, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, die regionalen Versicherungsbüros und örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).

3.

Familienleistungen:

Rikstrygdeverket, Oslo, og de lokale trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort). Pensjonstrygden for sjomenn (Rentenversicherung für Seeleute), Oslo.

R. SCHWEDEN

1.

Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

a)

Generell:

die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist.

b)

Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

Göteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).

c)

Für die Anwendung der Artikel 35 bis einschließlich 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).

d)

Für die Anwendung der Artikel 60 bis einschließlich 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

– die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat oder die Berufskrankheit aufgetreten ist, oder

– Stockholms läns allmänna försäkringskassa (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland)

2.

Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt).“

c)

Am Ende von Anhang 3 wird folgendes eingefügt:

„M. ÖSTERREICH

1.

Krankenversicherung:

a)

In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:

die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse.

b)

Für die Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie der Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:

der zuständige Träger.

2.

Rentenversicherung:

a)

Sofern die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

der zuständige Träger.

b)

In allen anderen Fällen mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien.

c)

Für die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

3.

Unfallversicherung:

a)

Sachleistungen:

– die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse;

– oder die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche ebenfalls Leistungen gewähren kann.

b)

Geldleistungen:

i)

In allen Fällen außer der Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien.

ii) Für die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

4.

Arbeitslosenversicherung:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

5.

Familienleistungen:

a)

Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt.

b)

Karenzurlaubsgeld:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

N. FINNLAND

1.

Krankheit und Mutterschaft:

a)

Geldleistungen:

Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

b)

Sachleistungen:

i)

Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:

Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:

die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen

2.

Alter, Invalidität, Tod (Renten):

a)

Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

b)

Berufsrenten:

Eläketurvakeskus – Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki

3.

Leistungen im Todesfall:

Allgemeine Leistungen im Todesfall: Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

4.

Arbeitslosigkeit:

a)

Grundsystem:

Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

b)

Einkommensbezogenes System:

i)

Im Falle des Artikels 69: Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

ii) in sonstigen Fällen:

die zuständige Arbeitslosenversicherung

5.

Familienleistungen:

Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

O. ISLAND

1.

Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Tryggingastofnun rikisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.

2.

Arbeitslosigkeit:

Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (staatliche Sozialversicherungsanstalt, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.

3.

Familienleistungen:

a)

Familienleistungen mit Ausnahme von Kinderzulage und ergänzender Kinderzulage:

Tryggingastofnun rikisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.

b)

Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:

Rikisskattstjori (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.

P. LIECHTENSTEIN

1.

Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit:

Amt für Volkswirtschaft.

2.

Alter und Tod:

a)

Alters- und Hinterlassenenversicherung:

Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

b)

Betriebliche Personalvorsorge:

Amt für Volkswirtschaft.

3.

Invalidität:

a)

Invalidenversicherung:

Liechtensteinische Invalidenversicherung.

b)

Betriebliche Personalvorsorge:

Amt für Volkswirtschaft.

4.

Familienleistungen:

Liechtensteinische Familienausgleichskasse.

Q. NORWEGEN

De lokale arbeidskontor og trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).

R. SCHWEDEN

1.

Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.

2.

Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

das Arbeitsamt der Provinz des Wohn- oder Aufenthaltsortes

d)

Anhang 4 wird wie folgt ergänzt:

„M. ÖSTERREICH

1.

Krankheits-, Unfall- und Rentenversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

2.

Arbeitslosenversicherung:

a)

für die Beziehungen zu Liechtenstein und der Schweiz:

Landesarbeitsamt Vorarlberg, Bregenz.

b)

für die Beziehungen zu Deutschland:

Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg.

c)

in allen übrigen Fällen:

Landesarbeitsamt Wien, Wien.

3.

Familienleistungen:

a)

Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.

b)

Karenzurlaubsgeld:

Landesarbeitsamt Wien, Wien.

N. FINNLAND

1.

Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten, Familienleistungen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen im Todesfall:

Kansaneläkelaitos – Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

2.

Berufsrenten:

Eläketurvakeskus – Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenschutz), Helsinki

3.

Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto – Olyckfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki

O. ISLAND

1.

Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Tryggingastofnun rikisins (staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.

2.

Arbeitslosigkeit:

Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (das staatliche Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.

3.

Familienleistungen:

a)

Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage:

Tryggingastofnun rikisins (das staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.

b)

Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:

Rikisskattstjori (der Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.

P. LIECHTENSTEIN

1.

Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit:

Amt für Volkswirtschaft.

2.

Alter und Tod:

a)

Alters- und Hinterlassenenversicherung:

Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

b)

Betriebliche Personalvorsorge:

Amt für Volkswirtschaft.

3.

Invalidität:

a)

Invalidenversicherung:

Liechtensteinische Invalidenversicherung.

b)

Betriebliche Personalvorsorge:

Amt für Volkswirtschaft.

4.

Familienleistungen:

Liechtensteinische Familienausgleichskasse.

Q. NORWEGEN

1.

Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo.

2.

In allen übrigen Fällen:

Rikstrygdevertet (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.

R. SCHWEDEN

1.

Für alle Versicherungsfälle außer Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Riksförsäkringsverket (staatlicher Sozialversicherungsrat).

2.

Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbetsmarknadsstyrelsen (staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt).“

d a) Anhang 5 wird wie folgt ergänzt:

67.

ÖSTERREICH – BELGIEN

Keine

68.

ÖSTERREICH – DÄNEMARK

Keine

69.

ÖSTERREICH – DEUTSCHLAND

Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung

70.

ÖSTERREICH – SPANIEN

Keine

71.

ÖSTERREICH- FRANKREICH

Keine

72.

ÖSTERREICH – GRIECHENLAND

Keine

73.

ÖSTERREICH – IRLAND

Keine

74.

ÖSTERREICH – ITALIEN

Keine

75.

ÖSTERREICH – LUXEMBURG

Keine

76.

ÖSTERREICH – NIEDERLANDE

Keine

77.

ÖSTERREICH – PORTUGAL

Keine

78.

ÖSTERREICH – VEREINIGTES KÖNIGREICH

a)

Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 22. Juli 1980, geändert durch die Zusatzvereinbarung vom 26. März 1986 hinsichtlich der Personen, die nicht die Behandlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung beanspruchen können

b)

Artikel 18 Absatz 1 der genannten Vereinbarung hinsichtlich der Personen, die die Behandlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung beanspruchen können, mit der Maßgabe, daß für im Gebiet Österreichs ansässige österreichische Staatsangehörige und für im Gebiet des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars) ansässige Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs an die Stelle des Formulars E 111 für alle von diesem Formular erfaßten Leistungen der betreffende Paß tritt

79.

ÖSTERREICH – FINNLAND

Keine

80.

ÖSTERREICH – ISLAND

Gegenstandslos

81.

...

82.

ÖSTERREICH – NORWEGEN

Keine

83.

ÖSTERREICH – SCHWEDEN

Keine

84.

FINNLAND – BELGIEN

Gegenstandslos

85.

FINNLAND – DÄNEMARK

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

86.

FINNLAND – DEUTSCHLAND

Keine

87.

FINNLAND – SPANIEN

Keine

88.

FINNLAND – FRANKREICH

Gegenstandslos

89.

FINNLAND – GRIECHENLAND

Keine

90.

FINNLAND – IRLAND

Gegenstandslos

91.

FINNLAND – ITALIEN

Gegenstandslos

92.

FINNLAND – LUXEMBURG

Keine

93.

FINNLAND – NIEDERLANDE

Gegenstandslos

94.

FINNLAND – PORTUGAL

Gegenstandslos

95.

FINNLAND VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

96.

FINNLAND – ISLAND

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

97.

...

98.

FINNLAND – NORWEGEN

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

99.

FINNLAND – SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

100.

ISLAND – BELGIEN

Gegenstandslos

101.

ISLAND – DÄNEMARK

Artikel 23 des Nordischen (Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

102.

ISLAND – DEUTSCHLAND

Gegenstandslos

103.

ISLAND – SPANIEN

Gegenstandslos

104.

ISLAND – FRANKREICH

Gegenstandslos

105.

ISLAND – GRIECHENLAND

Gegenstandslos

106.

ISLAND – IRLAND

Gegenstandslos

107.

ISLAND – ITALIEN

Gegenstandslos

108.

ISLAND – LUXEMBURG

Keine

109.

ISLAND – NIEDERLANDE

Gegenstandslos

110.

ISLAND – PORTUGAL

Gegenstandslos

111.

ISLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

112.

...

113.

ISLAND – NORWEGEN

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

114.

ISLAND – SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

115.

...

116.

...

117.

...

118.

...

119.

...

120.

...

121.

...

122.

...

123.

...

124.

...

125.

...

126.

...

127.

...

128.

...

129.

NORWEGEN – BELGIEN

Gegenstandslos

130.

NORWEGEN – DÄNEMARK

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

131.

NORWEGEN – DEUTSCHLAND

Gegenstandslos

132.

NORWEGEN – SPANIEN

Gegenstandslos

133.

NORWEGEN – FRANKREICH

Keine

134.

NORWEGEN – GRIECHENLAND

Keine

135.

NORWEGEN – IRLAND

Gegenstandslos

136.

NORWEGEN – ITALIEN

Keine

137.

NORWEGEN – LUXEMBURG

Keine

138.

NORWEGEN – NIEDERLANDE

Keine

139.

NORWEGEN – PORTUGAL

Keine

140.

NORWEGEN – VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 7 Absatz 3 des Verwaltungsabkommens vom 28. August 1990 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit

141.

NORWEGEN – SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

142.

SCHWEDEN – BELGIEN

Gegenstandslos

143.

SCHWEDEN – DÄNEMARK

Artikel 23 des Nordischen Übereinkommens über die soziale Sicherheit vom 15. Juni 1992: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

144.

SCHWEDEN – DEUTSCHLAND

Keine

145.

SCHWEDEN – SPANIEN

Keine

146.

SCHWEDEN – FRANKREICH

Keine

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