Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.Hauptabkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-02-19
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 351
Änderungshistorie JSON API

Jede Vertragspartei kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in Artikel 23 bis 28 vorgesehenen Bestimmungen abweichen, sofern ihren versicherten Personen ein angemessener und gleichwertiger Schutz gewährt wird. Vor Abschluß eines solchen Abkommens unterrichten und beraten sich die Vertragsparteien untereinander.

Die Vertragsparteien sehen von Bestimmungen ab, die dazu führen, daß Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, welche ihren Sitz außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien haben, gegenüber Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bevorzugt behandelt werden.

d)

Die Artikel 30, 31, 32 und 34 finden keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:

Die von Finnland, Island und Norwegen gesondert zu bezeichnenden Unternehmen für Versicherungen mit Ausnahme von Lebensversicherungen werden von den Bestimmungen der Artikel 16 und 17 ausgenommen. Die zuständige Aufsichtsbehörde verpflichtet diese Unternehmen, den sich aus den Bestimmungen dieser Artikel ergebenden Verpflichtungen bis 1. Januar 1995 nachzukommen. Vor Ablauf dieser Frist prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuß die wirtschaftliche Lage der Unternehmen, die die Auflagen noch nicht erfüllen, und gibt entsprechende Empfehlungen. Solange ein Versicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Artikeln 16 und 17 nicht erfüllt, sieht es von der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ab. Unternehmen, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. Artikel 10 auszudehnen beabsichtigen, sind nur dann dazu berechtigt, wenn sie den Bestimmungen der Richtlinie unmittelbar nachkommen.

e)

In der Frage der in Artikel 29 b (siehe Artikel 4 der Richtlinie 90/618/EWG des Rates) behandelten Beziehungen zu Versicherungsunternehmen von Drittländern gilt folgendes:

1.

Um bei der Anwendung einer Drittlandregelung in bezug auf Versicherungsunternehmen ein Höchstmaß an Konvergenz zu erreichen, unterrichten sich die Vertragsparteien gemäß Artikel 29b Absätze 1 und 5 gegenseitig und beraten sich über die in Artikel 29b Absätze 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und entsprechend den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren.

2.

Erhält ein Versicherungsunternehmen als direktes oder indirektes Tochterunternehmen von Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei die Zulassung, so gilt diese nach den Bestimmungen der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Dagegen

a)

gelten Zulassungen, die von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Versicherungsunternehmen erteilt werden, welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließlich in der Gemeinschaft, wenn das Drittland Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines EFTA-Staates mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die es nicht gegen Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft anwendet, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;

b)

gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Versicherungsunternehmen erteilt, welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließlich in dem Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, wenn die Gemeinschaft entschieden hat, daß Entscheidungen über die Zulassung solcher Versicherungsunternehmen beschränkt oder ausgesetzt werden, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;

c)

darf die in den Unterabsätzen a und b erwähnte Beschränkung bzw. Aussetzung von Zulassungsentscheidungen sich nicht auf Versicherungsunternehmen oder deren Tochterunternehmen beziehen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind.

3.

Bei Verhandlungen mit einem Drittland auf der Grundlage des Artikels 29b Absätze 3 und 4 mit dem Ziel, daß ihre Versicherungsunternehmen wie inländische Versicherungsunternehmen behandelt werden und einen effektiven Marktzugang erlangen, ist die Gemeinschaft bestrebt, für Versicherungsunternehmen von EFTA-Ländern die gleiche Behandlung zu erreichen.

3.

373 L 0240 : Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 20). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Artikel 1, 2 und 5 finden keine Anwendung.

4.

378 L 0473 : Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (ABl. Nr. L 151 vom 7. 6. 1978, S. 25).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 9 findet keine Anwendung.

5.

384 L 0641 : Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 21).

6.

387 L 0344 : Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. Nr. L 185 vom 4. 7. 1987, S. 77).

7.

388 L 0357 : Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 4. Juli 1988, S. 1), geändert durch:

– 390 L 0618 : Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), insbesondere bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 44).

– 392 L 0049 : Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1)

7a. 392 0049 : Richtlinie 92/49/EWG des Rates 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 48 werden die Worte „der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch die Worte „des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.

b)

Diese Richtlinie findet auf Finnland keine Anwendung.

ii) Kraftfahrzeugversicherungen

8.

372 L 0166 : Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 1), geändert durch:

– 372 L 0430 : Richtlinie 72/430/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 162);

– 384 L 0005 : Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1984, S. 17);

– 390 L 0232 : Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 129 vom 19. 5. 1990, S. 33);

– 391 D 0323 : Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1991 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates (ABl. Nr. L 177 vom 5. 7. 1991, S. 25).

9.

384 L 0005 : Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1984, S. 17), geändert durch:

– 390 L 0232 : Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 129 vom 19. 5. 1990, S. 33).

10.

390 L 0232 : Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 129 vom 19. 5. 1990, S. 33).

iii) Lebensversicherungen

11.

379 L 0267 : Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1), geändert durch:

– 390 L 0619 : Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50).

– 392 L 0096 : Richtlinie 92/96EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:

„In Finnland betrifft diese Richtlinie nicht die Rentengeschäfte von Rentenversicherungsunternehmen nach dem Arbeitnehmerrentengesetz (TEL) und anderen damit zusammenhängenden finnischen Rechtsvorschriften, vorausgesetzt:

1.

die Rentenversicherungsunternehmen, die bereits nach finnischem Recht eigene Buchführungs- und Managementsysteme für ihre Rentengeschäfte haben müssen, gründen außerdem mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Dritten Richtlinie (92/96/EWG) in das EWR-Abkommen eigene rechtliche Einheiten für die Ausübung dieser Tätigkeiten;

2.

die finnischen Behörden gestatten allen Staatsangehörigen und Unternehmen der Vertragsparteien in nichtdiskriminierender Weise, die in Artikel 1 aufgeführten, mit dieser Ausnahme verbundenen Tätigkeiten nach finnischem Recht auszuüben, mittels

– Erwerb von Eigentum oder Beteiligung an bestehenden Versicherungsunternehmen oder -gruppen oder mittels

– Gründung oder Beteiligung an neuen Versicherungsunternehmen oder -gruppen, einschließlich Rentenversicherungsunternehmen;

3.

die finnischen Behörden legen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) in das EWR-Abkommen einen Bericht zur Genehmigung vor, in dem die Maßnahmen dargelegt werden, die getroffen wurden, um die TEL-Tätigkeiten von den normalen von den finnischen Versicherungsunternehmen ausgeübten Tätigkeiten zu trennen und dadurch allen Anforderungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zu entsprechen.

Es wird davon ausgegangen, daß die finnischen Behörden gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates den Versicherungsunternehmen die Zulassung entziehen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) in das EWR-Abkommen den Bestimmungen unter Nummer 1 nicht nachgekommen sind.“

b)

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:

„– in Österreich:

Aktiengesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

– in Finnland:

Keskinäinen Vakuutusyhtiö/Ömsesidigt Försäkringsbolag, Vakuutusosakeyhtiö/Försäkringsaktiebolag, Vakuutusyhdistys/Försäkringsförening

– in Island:

Hlutafelag, Gagnkv/ae/mt felag

– in Liechtenstein:

Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Stiftung

– in Norwegen:

Aksjeselskaper, Gjensidige selskaper

– in Schweden:

Försäkringsaktiebolag, Ömsesidiga försäkringsbolag, Understödsföreningar“

c)

Artikel 13 Absatz 5 und die Artikel 33, 34, 35 und 36 finden keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:

Die von Island gesondert zu bezeichnenden Lebensversicherungsunternehmen werden von den Artikeln 18, 19 und 20 ausgenommen. Die zuständige Aufsichtsbehörde verpflichtet diese Unternehmen, den sich aus den genannten Artikeln ergebenden Verpflichtungen bis 1. Januar 1995 nachzukommen. Vor Ablauf dieser Frist prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuß die wirtschaftliche Lage der Unternehmen, die die Auflagen noch nicht erfüllen, und gibt entsprechende Empfehlungen. Solange ein Versicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Artikeln 18, 19 und 20 nicht erfüllt, sieht es von der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ab. Unternehmen, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. Artikel 10 auszudehnen beabsichtigen, sind nur dann dazu berechtigt, wenn sie den Bestimmungen der Richtlinie unmittelbar nachkommen.

d)

Artikel 32 findet keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:

Jede Vertragspartei kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in den Artikeln 27 bis 31 der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen abweichen, sofern den versicherten Personen ein angemessener und gleichwertiger Schutz gewährt wird. Vor Abschluß eines solchen Abkommens unterrichten und beraten sich die Vertragsparteien untereinander.

Die Vertragsparteien sehen von Bestimmungen ab, die dazu führen, daß Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, welche ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien haben, gegenüber Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bevorzugt behandelt werden.

e)

In der Frage der in Artikel 32 b (siehe Artikel 9 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates) behandelten Beziehungen zu Versicherungsunternehmen von Drittländern gilt folgendes:

1.

Um bei der Anwendung einer Drittlandregelung in bezug auf Versicherungsunternehmen ein Höchstmaß an Konvergenz zu erreichen, unterrichten sich die Vertragsparteien gemäß Artikel 32 b Absätze 1 und 5 gegenseitig und beraten sich über die in Artikel 32 b Absätze 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und entsprechend den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren.

2.

Erhält ein Versicherungsunternehmen als direktes oder indirektes Tochterunternehmen von Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei die Zulassung, so gilt diese nach den Bestimmungen der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Dagegen

a)

gelten Zulassungen, die von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Versicherungsunternehmen erteilt werden, welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließlich in der Gemeinschaft, wenn das Drittland Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines EFTA-Staates mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die es nicht gegen Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft anwendet, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;

b)

gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Versicherungsunternehmen erteilt, welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließlich in dem Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, wenn die Gemeinschaft entschieden hat, daß Entscheidungen über die Zulassung solcher Versicherungsunternehmen beschränkt oder ausgesetzt werden, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;

c)

darf die in den Unterabsätzen a und b erwähnte Beschränkung bzw. Aussetzung von Zulassungsentscheidungen sich nicht auf Versicherungsunternehmen oder deren Tochterunternehmen beziehen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind.

3.

Bei Verhandlungen mit einem Drittland auf der Grundlage des Artikels 32b Absätze 3 und 4 mit dem Ziel, daß ihre Versicherungsunternehmen wie inländische Versicherungsunternehmen behandelt werden und einen effektiven Marktzugang erlangen, ist die Gemeinschaft bestrebt, für Versicherungsunternehmen von EFTA-Ländern die gleiche Behandlung zu erreichen.

f)

In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte „zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch „zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens“ ersetzt.

12.

390 L 0619 : Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50), geändert durch:

– 392 L 0096 : Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 9 : siehe Anpassung (e) zur Richtlinie 79/267/EWG des Rates.

12a. 392 L 0096 : Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 2: siehe Anpassung unter Buchstabe a zur Richtlinie 79/267/EWG des Rates

b)
  1. Schweden erläßt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2000 nachzukommen.
2.

Bis zum 1. Juli 1994 legen die schwedischen Behörden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Zeitplan für die Maßnahmen zur Genehmigung vor, die zu treffen sind, um die Risiken, die die Höchstgrenzen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie übersteigen, so weit zu senken, daß die genannten Grenzen eingehalten werden.

3.

Spätestens am 31. Dezember 1997 legen die schwedischen Behörden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Zwischenbericht über die Maßnahmen vor, die sie ergriffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.

4.

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß prüft die Maßnahmen auf der Grundlage der unter den Nummern 2 und 3 genannten Berichte. Unter Berücksichtigung der Entwicklung werden diese Maßnahmen gegebenenfalls angepaßt, um die Senkung der Risiken zu beschleunigen.

5.

Die schwedischen Behörden verpflichten die betreffenden Lebensversicherungsunternehmen, unverzüglich die Senkung der entsprechenden Risiken einzuleiten. Die betreffenden Unternehmen erhöhen zu keiner Zeit diese Risiken, es sei denn, sie liegen bereits im Rahmen der durch die Richtlinie vorgeschriebenen Grenzen und übersteigen diese Grenzen auch infolge der Erhöhung nicht.

6.

Die schwedischen Behörden legen am Ende der Übergangszeit einen Schlußbericht über die Ergebnisse der genannten Maßnahmen vor.

c)

In Artikel 45 werden die Worte „zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch die Worte „zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.

iv) Beaufsichtigung und Abschlüsse

12b. 391 L 0674 : Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 7)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte „von Artikel 58 Absatz 2 des Vertrages“ durch die Worte „des Artikels 34 Absatz 2 des EWR-Abkommens“ ersetzt.

b)

Norwegen und Schweden erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1995 nachzukommen.

c)

In Artikel 46 Absatz 3 werden die Worte „der Notifizierung dieser Richtlinie“ durch die Worte „des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt und gilt der Verweis auf den „in Artikel 70 Absatz 1 genannten Zeitpunkt“ als Verweis auf den „Zeitpunkt, bis zu dem die einzelnen EFTA-Staaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben müssen, um dieser Richtlinie nachzukommen“.

v)

Sonstiges

13.

377 L 0092 : Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 14).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:

„in Österreich:

– Versicherungsmakler

– Rückversicherungsmakler

in Finnland:

– Vakuutuksenvälittäjä / Försäkringsmäklare

in Island:

– Vatryggingamidlari

in Liechtenstein:

– Versicherungsmakler

in Norwegen:

– Forsikringsmegler

in Schweden:

– Försäkringsmäklare“

b)

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt ergänzt:

„in Österreich:

– Versicherungsvertreter

in Finnland:

– Vakuutusasiamies/Försäkringsombud

in Island:

– Vatryggingaumbodsmadur

in Liechtenstein:

– Versicherungs-Generalagent

– Versicherungsagent

– Versicherungsinspektor

in Norwegen:

– Assurandor

– Agent

in Schweden:

c)

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt ergänzt:

„in Island:

– Vatryggingadlölumadur

in Norwegen:

– Underagent“

II. BANKEN UND KREDITINSTITUTE

i)

Koordinierung der Rechtsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr

14.

373 L 0183 : Richtlinie 73/183/EWG des Rates vom 28. Juni 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der Kreditinstitute und anderer finanzieller Einrichtungen (ABl. Nr. L 194 vom 16. 7. 1973, S. 1, berichtigt in ABl. Nr. L 320 vom 21. 11. 1973, S. 26 und ABl. Nr. L 17 vom 22. 1. 1974, S. 22).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Artikel 1, 2, 3 und 6 der Richtlinie finden keine Anwendung.

b)

In Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Richtlinie werden die Worte „in Artikel 2“ jeweils durch „in Anhang II (mit Ausnahme der Kategorie 4)“ ersetzt.

15.

377 L 0780 : Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30), geändert durch:

– 386 L 0524 : Richtlinie 86/524/EWG des Rates vom 27. Oktober 1986 zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG hinsichtlich der Liste der ständigen Ausklammerungen bestimmter Kreditinstitute (ABl. Nr. L 309 vom 4. 11. 1986, S. 15);

– 389 L 0646 : Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben b bis d, Artikel 9 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 10 der Richtlinie finden keine Anwendung.

b)

Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

„– in Österreich: als gemeinnützige Bausparvereine anerkannte Unternehmen

– in Island:,Byggingarsjodir rikisins`

– in Liechtenstein: die Liechtensteinische Landesbank

– in Schweden: die,Svenska skeppshypotekskassan` „

c)

Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.

16.

389 L 0646 : Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In der Frage der in Artikel 8 und 9 der Richtlinie behandelten Beziehungen zu Kreditinstituten von Drittländern gilt folgendes:

1.

Um bei der Anwendung einer Drittlandregelung in bezug auf Kreditinstitute ein Höchstmaß an Konvergenz zu erreichen, unterrichten sich die Vertragsparteien gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 5 gegenseitig und beraten sich über die in Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und entsprechend den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren.

2.

Erhält ein Kreditinstitut als direktes oder indirektes Tochterunternehmen von Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei die Zulassung, so gilt diese nach den Bestimmungen der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Dagegen

a)

gelten Zulassungen, die von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Kreditinstituten erteilt werden, welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließlich in der Gemeinschaft, wenn das Drittland Niederlassungen von Kreditinstituten eines EFTA-Staates mengenmäßig beschränkt oder diesen Kreditinstituten Beschränkungen auferlegt, die es nicht gegen Kreditinstitute der Gemeinschaft anwendet, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;

b)

gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Kreditinstituten erteilt, welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließlich in dem Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, wenn die Gemeinschaft entschieden hat, daß Entscheidungen über die Zulassung solcher Kreditinstitute beschränkt oder ausgesetzt werden, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;

c)

darf die in den Unterabsätzen a und b erwähnte Beschränkung bzw. Aussetzung von Zulassungsentscheidungen sich nicht auf Kreditinstitute oder deren Tochterunternehmen beziehen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind.

3.

Bei Verhandlungen mit einem Drittland auf der Grundlage des Artikels 9 Absätze 3 und 4 mit dem Ziel, daß ihre Kreditinstitute wie inländische Kreditinstitute behandelt werden und einen effektiven Marktzugang erlangen, ist die Gemeinschaft bestrebt, für Kreditinstitute von EFTA-Ländern die gleiche Behandlung zu erreichen.

b)

In Artikel 10 Absatz 2 werden die Worte „zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie“ durch „bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens“ und die Worte „zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch „zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens“ ersetzt.

c)

Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen. Während der Übergangszeit erkennt es gemäß den Bestimmungen der Richtlinie die von den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien erteilten Zulassungen für Kreditinstitute an. Von den zuständigen isländischen Behörden erteilte Zulassungen gelten vor der vollständigen Anwendung der Richtlinie nicht EWR-weit.

ii) Aufsichtsrechtliche Verpflichtungen und Vorschriften

17.

389 L 0299 : Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 124 vom 5. 5. 1989, S. 16), geändert durch:

– 391 L 0633 : Richtlinie 91/633/EWG des Rates vom 3. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 339 vom 11. 12. 1991, S. 33)

– 392 L 0016 : Richtlinie 92/16/EWG des Rates vom 16. März 1992 (ABl. Nr. L 75 vom 21. 3. 1992, S. 48)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 4a der Richtlinie 89/299/EWG findet auf Norwegen Anwendung.

18.

389 L 0647 : Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 14).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ausleihungen, die vollständig oder teilweise durch Anteile an finnischen Wohneigentumsgesellschaften gesichert sind, welche ihre Tätigkeit gemäß dem finnischen Gesetz für Wohneigentumsgesellschaften von 1991 oder späteren gleichwertigen Rechtsvorschriften ausüben, werden nach der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Nummer 1 der Richtlinie festgelegten Regelung wie Hypotheken auf Wohneigentum gewichtet.

b)

Artikel 11 Absatz 4 findet ebenfalls auf Österreich und Island Anwendung.

c)

Österreich und Finnland schaffen vor dem 1. Januar 1993 ein System zur Ermittlung der Kreditinstitute, die nicht in der Lage sind, der in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie festgelegten Verpflichtung nachzukommen. Für diese Kreditinstitute leitet die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen ein, um sicherzustellen, daß der Solvabilitätskoeffizient von 8% möglichst bald und spätestens bis 1. Januar 1995 erreicht wird. Solange die betreffenden Kreditinstitute den Solvabilitätskoeffizienten von 8% nicht erreichen, betrachten die zuständigen Behörden in Österreich und in Finnland die Finanzlage dieser Kreditinstitute in bezug auf Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates als unzureichend.

19.

391 L 0031 : Richtlinie 91/31/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 zur technischen Anpassung der Definition der „multilateralen Entwicklungsbanken“ in der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABl. Nr. L 17 vom 23. 1. 1991, S. 20).

iii) Beaufsichtigung und Abschlüsse

20.

392 L 0030 : Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Beschließt eine Vertragspartei, Verhandlungen im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie aufzunehmen, so teilt sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Die Vertragsparteien beraten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, welcher Weg einzuschlagen ist, wenn dies im gemeinsamen Interesse liegt.

b)

Norwegen und Schweden dürfen ihre nationalen Buchführungsregeln und den Anwendungsbereich der Konsolidierung bis zum Ende der Übergangszeiten beibehalten, die ihnen in der Anpassung zur Richtlinie 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten gewährt wird.

21.

386 L 0635 : Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1986, S. 1).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Österreich, Norwegen und Schweden kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995, Liechtenstein bis 1. Januar 1996 nach. Während der Übergangszeit werden die von den Kreditinstituten der Vertragsparteien für Zweigniederlassungen veröffentlichten Jahresabschlüsse gegenseitig anerkannt.

22.

389 L 0117 : Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlußunterlagen (ABl. Nr. L 44 vom 16. 2. 1989, S. 40).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 3 findet keine Anwendung.

23.

391 L 0308 : Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. Nr. L 166 vom 28. 6. 1991, S. 77).

Modalitäten zur Assoziierung von EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:

Für jeden EFTA-Staat kann sich ein Sachverständiger an den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Aufgaben des Kontaktausschusses für Fragen der Geldwäsche beteiligen. Hinsichtlich der Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben finden die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens Anwendung. Zu gegebener Zeit gibt die EG-Kommission den Teilnehmern den Termin für die Sitzung des Ausschusses bekannt und übermittelt ihnen die sachdienlichen Unterlagen.

23a. 392 L 0121 : Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 29 vom 5. 2. 1993, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nachzukommen.

b)

Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften gesichert sind, die gemäß dem finnischen Gesetz über Wohnungsbaugesellschaften von 1991 oder späteren gleichwertigen Rechtsvorschriften tätig sind, werden wie Kredite, die durch Hypotheken auf Wohneigentum gesichert sind, nach den Regeln des Artikels 4 Absatz 7 Buchstabe p und des Artikels 6 Absatz 9 der Richtlinie behandelt.

c)

In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte „zur Zeit der Veröffentlichung der vorliegenden Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „zur Zeit der Veröffentlichung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.

d)

In Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte „bei Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „bei Veröffentlichung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.

III. BÖRSE UND WERTPAPIERMÄRKTE

i)

Amtliche Notierung und Transaktionen

24.

379 L 0279 : Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (ABl. Nr. L 66 vom 16. 3. 1979, S. 21), geändert durch

– 388 L 0627 : Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1988, S. 62).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Island kommt der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellt dieser Staat mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.

25.

380 L 0390 : Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. Nr. L 100 vom 17. 4. 1980, S. 1), geändert durch:

– 387 L 0345 : Richtlinie 87/345/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 (ABl. Nr. L 185 vom 4. 7. 1987, S. 81);

– 390 L 0211 : Richtlinie 90/211/EWG des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung der Prospekte für öffentliche Angebote als Börsenprospekt (ABl. Nr. L 112 vom 3. 5. 1990, S. 24).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Der mit der Richtlinie 87/345/EWG eingeführte Artikel 25a der Richtlinie findet keine Anwendung.

b)

Island kommt der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellt dieser Staat mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.

26.

382 L 0121 : Richtlinie 82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (ABl. Nr. L 48 vom 20. 2. 1982, S. 26).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Island kommt der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellt dieser Staat mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.

27.

388 L 0627 : Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1988, S. 62).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Island und Liechtenstein kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen diese Staaten mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.

28.

389 L 0298 : Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist (ABl. Nr. L 124 vom 5. 5. 1989, S. 8).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 24 der Richtlinie findet keine Anwendung.

b)

Island und Liechtenstein kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen diese Staaten mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.

29.

389 L 0592 : Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte (ABl. Nr. L 334 vom 18. 11. 1989, S. 30).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Österreich, Island und Liechtenstein kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen diese Staaten mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.

b)

Artikel 11 findet keine Anwendung.

ii) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

30.

385 L 0611 : Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 3), geändert durch:

– 388 L 0220 : Richtlinie 88/220/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in bezug auf die Anlagepolitik bestimmter OGAW (ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1988, S. 31).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 57 Absatz 2 werden die Worte „zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie“ durch „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens“ ersetzt.

iii) Wertpapierdienstleistungen

30a. 393 L 0006 : Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 1)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 3 Absatz 5 werden die Worte „nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie“ durch die Worte „nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen“ ersetzt.

30b. 393 L 0022 : Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Für die in Artikel 7 der Richtlinie beschriebenen Beziehungen zu Wertpapierfirmen aus Drittländern gilt folgendes:

1.

Um eine möglichst große Konvergenz bei der Anwendung der Drittlandsregelung auf Wertpapierfirmen zu erreichen, werden im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und nach den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren die in Artikel 7 Absätze 2 und 6 genannten Informationen ausgetauscht und Beratungen über die in Artikel 7 Absätze 3, 4 und 5 genannten Angelegenheiten abgehalten.

2.

Die Zulassungen, die den direkten oder indirekten Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei erteilt werden, gelten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Gebiet aller Vertragsparteien. Jedoch ist folgendes zu beachten:

a)

Wenn ein Drittland mengenmäßige Beschränkungen für die Gründung von Wertpapierfirmen eines EFTA-Staates einführt oder diesen Wertpapierfirmen Beschränkungen auferlegt, die es Wertpapierfirmen der Gemeinschaft nicht auferlegt, gelten die Zulassungen, die direkten oder indirekten Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen, die dem Recht dieses Drittlands unterliegen, von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft erteilt werden, nur in der Gemeinschaft, es sei denn, ein EFTA-Staat beschließt für seinen Zuständigkeitsbereich etwas anderes;

b)

wenn die Gemeinschaft beschlossen hat, daß Beschlüsse über die Zulassung von direkten oder indirekten Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, beschränkt oder ausgesetzt werden, gilt die diesen Wertpapierfirmen von der zuständigen Behörden eines EFTA-Staates erteilte Zulassung nur in dessen Zuständigkeitsbereich, es sei denn, eine andere Vertragspartei beschließt für ihren Zuständigkeitsbereich etwas anderes;

c)

die unter den Buchstaben a und b genannten Beschränkungen und Aussetzungen dürfen nicht auf Wertpapierfirmen oder ihre Tochterunternehmen angewandt werden, die bereits im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind.

3.

Verhandelt die Kommission mit einem Drittland aufgrund des Artikels 7 Absätze 4 und 5, um die Inländerbehandlung und einen effektiven Marktzugang für ihre Wertpapierfirmen zu erreichen, so bemüht sie sich, die gleiche Behandlung für die Wertpapierfirmen der EFTA-Staaten zu erreichen.

RECHTSAKTE, VON DENEN DIE VERTRAGSPARTEIEN KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen vom Inhalt folgender Rechtsakte Kenntnis:

31.

374 X 0165 : Empfehlung 74/165/EWG der Kommission vom 6. Februar 1974 an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie des Rates vom 24. April 1972 (ABl. Nr. L 87 vom 30. 3. 1974, S. 12).

32.

381 X 0076 : Empfehlung 81/76/EWG der Kommission vom 8. Januar 1981 zur Beschleunigung der Regelung von Schadensfällen im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 57 vom 4. 3. 1981, S. 27).

33.

385 X 0612 : Empfehlung 85/612/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zu Artikel 25 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 85/611/EWG des Rates (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 19).

34.

387 X 0062 : Empfehlung 87/62/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1986 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 33 vom 4. 2. 1987, S. 10)

35.

387 X 0063 : Empfehlung 87/63/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Einführung von Einlagensicherungssystemen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 33 vom 4. 2. 1987, S. 16).

36.

390 X 0109 : Empfehlung 90/109/EWG der Kommission vom 14. Februar 1990 zur Transparenz bei grenzüberschreitenden Finanztransaktionen (ABl. Nr. L 67 vom 15. 3. 1990, S. 39).

37.

392 X 0048 : Empfehlung 92/48/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1991 über Versicherungsvermittler (ABl. Nr. L 19 vom 28. 1. 1992, S. 32)

ANHANG X

AUDIOVISUELLE DIENSTE

Verzeichnis nach Artikel 36 Absatz 2

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

– Präambeln

– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte

– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG

– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und

– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

389 L 0552 : Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23), berichtigt in ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 51). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Im Falle der EFTA-Staaten gelten als Werke im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie auch Werke, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 von oder mit Herstellern geschaffen wurden, die in europäischen Drittländern ansässig sind, mit denen der betreffende EFTA-Staat diesbezügliche Abkommen geschlossen hat.

Eine Vertragspartei, die den Abschluß eines Abkommens gemäß Artikel 6 Absatz 3 beabsichtigt, unterrichtet hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Auf Antrag einer Vertragspartei können über den Inhalt solcher Abkommen Konsultationen stattfinden.

b)

Artikel 15 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Es bleibt den EFTA-Staaten unbenommen, den in ihrem Gebiet tätigen Kabelfernsehunternehmen vorzuschreiben, Werbespots für alkoholische Getränke zu verwürfeln oder auf andere Weise zu stören. Diese Ausnahmeregelung darf nicht dazu führen, daß die Übertragung von anderen Fernsehprogrammteilen beschränkt wird. Die Vertragsparteien werden diese Ausnahmeregelung im Jahre 1995 gemeinsam überprüfen.“

ANHANG XI

TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE

Verzeichnis nach Artikel 36 Absatz 2

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

RECHTSAKTE,

AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

387 L 0372: Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (ABl. Nr. L 196 vom 17. 7. 1987, S. 87).

2.

390 L 0387: Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 5 Absatz 3 wird der Verweis auf „Artikel 85 und 86 des Vertrages'' ersetzt durch den Verweis auf „Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens''.

b)

Island kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.

3.

390 L 0388: Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10).

4.

390 L 0544: Richtlinie 90/544/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 28).

5.

391 L 0287: Richtlinie 91/287/EWG des Rates vom 3. Juni 1991 über das Frequenzband, das für die koordinierte Einführung europäischer schnurloser Digitalkommunikation (DECT) in der Gemeinschaft vorzusehen ist (ABl. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 45).

RECHTSAKTE,

DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR

KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:

6.

388 Y 1004(01): Entschließung 88/C 257/01 des Rates vom 30. Juni 1988 über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und -geräte bis 1992 (ABl. Nr. C 257 vom 4. 10. 1988, S. 1).

7.

389 Y 0511(01): Entschließung 89/C 117/01 des Rates vom 27. April 1989 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (ABl. Nr. C 117 vom 11. 5. 1989, S. 1).

8.

389 Y 0801: Entschließung 89/C 196/04 des Rates vom 18. Juli 1989 über eine verstärkte Koordinierung bei der Einführung des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes (ISDN) in der Europäischen Gemeinschaft bis 1992 (ABl. Nr. C 196 vom 1. 8. 1989, S. 4).

9.

390 Y 0707(02): Entschließung 90/C 166/02 des Rates vom 28. Juni 1990 zum Ausbau der europaweiten Zusammenarbeit im Bereich der Funkfrequenzen, insbesondere im Hinblick auf die Einführung europaweiter Dienste (ABl. Nr. C 166 vom 7. 7. 1990, S. 4).

10.

390 Y 3112(01): Entschließung 90/C 329/25 des Rates vom 14. Dezember 1990 über die Schlußphase in der koordinierten Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM) (ABl. Nr. C 329 vom 31. 12. 1990, S. 25).

11.

384 X 0549: Empfehlung 84/549/EWG des Rates vom 12. November 1984 betreffend die Durchführung der Harmonisierung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens (ABl. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 49).

12.

384 X 0550: Empfehlung 84/550/EWG des Rates vom 12. November 1984 betreffend die erste Phase der Öffnung der öffentlichen Fernmeldemärkte (ABl. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 51).

13.

386 X 0659: Empfehlung 86/659/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die koordinierte Einführung des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes (ISDN) in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 36).

14.

387 X 0371: Empfehlung 87/371/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM) (ABl. Nr. L 196 vom 17. 7. 1987, S. 81).

15.

390 X 0543: Empfehlung 90/543/EWG des Rates zur koordinierten Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 23).

16.

391 X 0288: Empfehlung 91/288/EWG des Rates zur koordinierten Einführung europäischer schnurloser Digital-Kommunikation (DECT) in der Gemeinschaft (GSM) (ABl. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 47).

Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006, BGBl. III Nr. 46/2012 und BGBl. III Nr. 44/2025 nicht in die Anhänge eingearbeitet.

ANHANG XI

TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE

Verzeichnis nach Artikel 36 Absatz 2

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

– Präambeln

– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte

– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG

– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und

– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

387 L 0372 : Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (ABl. Nr. L 196 vom 17. 7. 1987, S. 87).

2.

390 L 0387 : Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 5 Absatz 3 wird der Verweis auf „Artikel 85 und 86 des Vertrages“ ersetzt durch den Verweis auf „Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens“.

b)

Island kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.

3.

390 L 0388 : Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10).

4.

390 L 0544 : Richtlinie 90/544/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 28).

5.

391 L 0287 : Richtlinie 91/287/EWG des Rates vom 3. Juni 1991 über das Frequenzband, das für die koordinierte Einführung europäischer schnurloser Digitalkommunikation (DECT) in der Gemeinschaft vorzusehen ist (ABl. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 45).

5a. 392 D 0264 : Entscheidung 92/264/EWG des Rates vom 11. Mai 1992 zur Einführung einer gemeinsamen Vorwahlnummer für den internationalen Fernsprechverkehr in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 137 vom 20. 5. 1992, S. 21)

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte „der Bekanntmachung dieser Entscheidung“ für die EFTA-Staaten durch die Worte „dem Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Entscheidung in das EWR-Abkommen“ ersetzt.

5b. 392 L 0044 : Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 12 Buchstabe a gilt der Verweis auf die Artikel 169 und 170 EWG-Vertrag für die EFTA-Staaten als Verweis auf die Artikel 31 und 32 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.

b)

Artikel 12 Nummer 2 wird wie folgt ergänzt:

„a) Wird das unter den Nummern 3 und 4 vorgesehene Verfahren in einem Fall in Anspruch genommen, der eine oder mehr als eine nationale Regulierungsbehörde der EFTA-Staaten betrifft, so sind die nationale Regulierungsbehörde und die EFTA-Überwachungsbehörde zu benachrichtigen.

b)

Wird das unter den Nummern 3 und 4 vorgesehene Verfahren in einem Fall in Anspruch genommen, der zwei oder mehr als zwei nationale Regulierungsbehörden sowohl der EG-Mitgliedstaaten als auch der EFTA-Staaten betrifft, so sind die nationale Regulierungsbehörde, die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde zu benachrichtigen.“

c)

Artikel 12 Nummer 3 wird wie folgt ergänzt:

„a) Stellt die nationale Regulierungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer Benachrichtigung gemäß Nummer 2 Buchstabe a fest, daß Anlaß für weitere Prüfung besteht, so kann sie den Fall an eine Arbeitsgruppe weiterleiten, die sich aus Vertretern der betroffenen EFTA-Staaten und ihrer Regulierungsbehörden sowie einem Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde zusammensetzt, der in der Arbeitsgruppe den Vorsitz führt. Ist der Vorsitzende überzeugt, daß auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte unternommen wurden, so leitet er ein Verfahren ein, das mutatis mutandis den Anforderungen des Artikels 12 Nummer 4 entspricht.

b)

Stellt die nationale Regulierungsbehörde, die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer Benachrichtigung gemäß Nummer 2 Buchstabe b fest, daß Anlaß für weitere Prüfung besteht, so kann sie den Fall an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß weiterleiten. Ist der Gemeinsame EWR-Ausschuß überzeugt, daß auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte getätigt wurden, so kann er eine Arbeitsgruppe einsetzen, die sich zu gleichen Teilen zusammensetzt aus Vertretern der betroffenen EFTA-Staaten und ihrer nationalen Regulierungsbehörden einerseits und aus Vertretern der betroffenen EG-Mitgliedstaaten und ihrer nationalen Regulierungsbehörden andererseits sowie aus Vertretern der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß ernennt auch den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe. Das Verfahren in der Arbeitsgruppe entspricht mutatis mutandis den Anforderungen des Artikels 12 Nummer 4 der Richtlinie.

RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:

6.

388 Y 1004(01) : Entschließung 88/C 257/01 des Rates vom 30. Juni 1988 über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und -geräte bis 1992 (ABl. Nr. C 257 vom 4. 10. 1988, S. 1).

7.

389 Y 0511(01) : Entschließung 89/C 117/01 des Rates vom 27. April 1989 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (ABl. Nr. C 117 vom 11. 5. 1989, S. 1).

8.

389 Y 0801 : Entschließung 89/C 196/04 des Rates vom 18. Juli 1989 über eine verstärkte Koordinierung bei der Einführung des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes (ISDN) in der Europäischen Gemeinschaft bis 1992 (ABl. Nr. C 196 vom 1. 8. 1989, S. 4).

9.

390 Y 0707(02) : Entschließung 90/C 166/02 des Rates vom 28. Juni 1990 zum Ausbau der europaweiten Zusammenarbeit im Bereich der Funkfrequenzen, insbesondere im Hinblick auf die Einführung europaweiter Dienste (ABl. Nr. C 166 vom 7. 7. 1990, S. 4).

10.

390 Y 3112(01) : Entschließung 90/C 329/25 des Rates vom 14. Dezember 1990 über die Schlußphase in der koordinierten Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM) (ABl. Nr. C 329 vom 31. 12. 1990, S. 25).

11.

384 X 0549 : Empfehlung 84/549/EWG des Rates vom 12. November 1984 betreffend die Durchführung der Harmonisierung auf dem Gebiet des Fernmeldewesens (ABl. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 49).

12.

384 X 0550 : Empfehlung 84/550/EWG des Rates vom 12. November 1984 betreffend die erste Phase der Öffnung der öffentlichen Fernmeldemärkte (ABl. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 51).

13.

386 X 0659 : Empfehlung 86/659/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die koordinierte Einführung des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes (ISDN) in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 36).

14.

387 X 0371 : Empfehlung 87/371/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM) (ABl. Nr. L 196 vom 17. 7. 1987, S. 81).

15.

390 X 0543 : Empfehlung 90/543/EWG des Rates zur koordinierten Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 23).

16.

391 X 0288 : Empfehlung 91/288/EWG des Rates zur koordinierten Einführung europäischer schnurloser Digital-Kommunikation (DECT) in der Gemeinschaft (GSM) (ABl. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 47).

17.

392 Y 0114(01) : Entschließung 92/C 8/01 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Entwicklung eines gemeinsamen Marktes für Satellitenkommunikationsdienste und -geräte (ABl. Nr. C 8 vom 14. 1. 1992, S. 1)

18.

392 X 0382 : Empfehlung 92/382/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur harmonisierten Bereitstellung eines Mindestangebots an paketvermittelten Datendiensten nach ONP-Grundsätzen (ABl. Nr. L 200 vom 18. 7. 1992, S. 1)

19.

392 X 0383 : Empfehlung 92/383/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung harmonisierter ISDN-Zugangsregelungen und eines ISDN-Mindestangebots nach ONP-Grundsätzen (ABl. Nr. L 200 vom 18. 7. 1992, S. 10)

20.

392 Y 0625(01) : Entschließung des Rates vom 5. Juni 1992 zur Entwicklung des ISDN in der Gemeinschaft als europaweite Telekommunikationsinfrastruktur für 1993 und darüber hinaus (ABl. Nr. C 158 vom 25. 6. 1992, S. 1)

21.

392 Y 1204(02) : Entschließung des Rates vom 19. November 1992 zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Numerierung von Telekommunikationsdiensten (ABl. Nr. C 318 vom 4. 12. 1992, S. 2)

22.

393 Y 0106(01) : Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1992 zu der Beurteilung der Lage im Bereich der Telekommunikationsdienste der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 2 vom 6. 1. 1993, S. 5)

23.

392 X 1204(01) : Entschließung des Rates vom 19. November 1992 zur Anwendung der Beschlüsse des European Radiocommunications Committee in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 318 vom 4. 12. 1992, S. 1)

24.

393 Y 0806(01) : Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 zur Prüfung der Lage im Bereich Telekommunikation und zu den notwendigen Entwicklungen in diesem Bereich (ABl. Nr. C 213 vom 6. 8. 1993, S. 1)

25.

393 Y 1216(01) : Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1993 über die Einführung satellitengestützter Privatkommunikationsdienste in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 339 vom 16. 12. 1993, S. 1)

ANHANG XII

FREIER KAPITALVERKEHR

Verzeichnis gemäß Artikel 40

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

RECHTSAKTE,

AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

388 L 0361: Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. Nr. L 178 vom 8. 7. 1988, S. 5).

a)

Die EFTA-Staaten unterrichten den Gemeinsamen EWR-Ausschuß über die in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Maßnahmen. Die Gemeinschaft unterrichtet den Gemeinsamen EWR-Ausschuß über die von ihren Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen. Informationen über diese Maßnahmen werden im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ausgetauscht.

b)

Bei der Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 3 der Richtlinie folgen die EFTA-Staaten der in Protokoll 18 niedergelegten Verfahrensweise. Für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien finden die gemeinsamen Verfahren nach Artikel 45 des Abkommens Anwendung.

c)

Entscheidungen, die die Gemeinschaft auf Grund von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie treffen kann, unterliegen nicht den in Titel VII Kapitel 2 des Abkommens vorgesehenen Verfahren. Die Gemeinschaft unterrichtet die übrigen Vertragsparteien von diesen Entscheidungen. Die Beschränkungen, für die eine Verlängerung der Übergangsfristen gewährt wird, können im Rahmen dieses Abkommens unter denselben Bedingungen aufrechterhalten werden wie in der Gemeinschaft.

d)

Die EFTA-Staaten können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bestehende innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung von Eigentum von Ausländern und/oder Eigentum von Gebietsfremden unter Beachtung der nachstehend genannten Fristen und Bereiche beibehalten:

e)

Unbeschadet des Rechts der EFTA-Staaten, Vorschriften zu erlassen, die mit dem Abkommen vereinbar sind, insbesondere Vorschriften zur Regelung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen, welche in ihrer Wirkung den in der Gemeinschaft nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften entsprechen, behandeln die EFTA-Staaten neue und bestehende Investitionen von Unternehmen oder Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder anderer EFTA-Länder während der Übergangszeit nicht weniger günstig als auf Grund der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften.

f)

Die Bezugnahme im einleitenden Teil des Anhangs I der Richtlinie auf Artikel 68 Absatz 3 des Vertrages wird als Bezugnahme auf Artikel 42 Absatz 2 des Abkommens angesehen.

g)

Ungeachtet Artikel 40 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Island zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehende Beschränkungen für Eigentum von Ausländern und/oder Eigentum von Gebietsfremden in den Bereichen Fischfang und Fischverarbeitung weiterhin anwenden. Diese Beschränkungen stehen Investitionen von Ausländern oder Staatsangehörigen ohne rechtmäßigen Wohnsitz in Island in Unternehmen, die nur mittelbar im Fischfang oder in der Fischverarbeitung tätig sind, nicht entgegen. Die Behörden des Landes haben jedoch das Recht, Unternehmen, die von Ausländern oder Staatsangehörigen ohne rechtmäßigen Wohnsitz in Island teilweise oder vollständig erworben wurden, dazu zu verpflichten, sich von jeglichen Investitionen in Fischverarbeitungstätigkeiten oder Fischereifahrzeugen zu trennen.

h)

Ungeachtet Artikel 40 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Norwegen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehende Beschränkungen für das Eigentum von Ausländern an Fischereifahrzeugen weiterhin anwenden. Diese Beschränkungen stehen Investitionen von Ausländern in der Fischverarbeitung auf dem Festland oder in Unternehmen, die nur mittelbar in der Fischerei tätig sind, nicht entgegen. Die Behörden des Landes haben das Recht, Unternehmen, die von Ausländern teilweise oder vollständig erworben wurden, dazu zu verpflichten, sich von jeglichen Investitionen in Fischereifahrzeugen zu trennen.

Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006, BGBl. III Nr. 46/2012 und BGBl. III Nr. 44/2025 nicht in die Anhänge eingearbeitet.

ANHANG XII

FREIER KAPITALVERKEHR

Verzeichnis gemäß Artikel 40

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

– Präambeln

– die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte

– Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG

– Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und

– Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

388 L 0361 : Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. Nr. L 178 vom 8. 7. 1988, S. 5).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die EFTA-Staaten unterrichten den Gemeinsamen EWR-Ausschuß über die in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Maßnahmen. Die Gemeinschaft unterrichtet den Gemeinsamen EWR-Ausschuß über die von ihren Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen. Informationen über diese Maßnahmen werden im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ausgetauscht.

b)

Bei der Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 3 der Richtlinie folgen die EFTA-Staaten der in Protokoll 18 niedergelegten Verfahrensweise. Für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien finden die gemeinsamen Verfahren nach Artikel 45 des Abkommens Anwendung.

c)

Entscheidungen, die die Gemeinschaft auf Grund von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie treffen kann, unterliegen nicht den in Titel VII Kapitel 2 des Abkommens vorgesehenen Verfahren. Die Gemeinschaft unterrichtet die übrigen Vertragsparteien von diesen Entscheidungen. Die Beschränkungen, für die eine Verlängerung der Übergangsfristen gewährt wird, können im Rahmen dieses Abkommens unter denselben Bedingungen aufrechterhalten werden wie in der Gemeinschaft.

d)

Die EFTA-Staaten können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bestehende innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung von Eigentum von Ausländern und/oder Eigentum von Gebietsfremden unter Beachtung der nachstehend genannten Fristen und Bereiche beibehalten:

– Island: Vorschriften über kurzfristige Geschäfte des Kapitalverkehrs gemäß Anhang II der Richtlinie bis 1. Januar 1995;

– Norwegen: Vorschriften über den Erwerb von inländischen Wertpapieren und die Zulassung von inländischen Wertpapieren an einem ausländischen Kapitalmarkt bis 1. Januar 1995;

– Vorschriften über Direktinvestitionen im Inland: Norwegen und Schweden bis 1. Januar 1995; Finnland, Island und Liechtenstein bis 1. Januar 1996;

– Vorschriften über Immobilieninvestitionen im Inland:

Norwegen bis 1. Januar 1995; Österreich, Finnland und Island bis 1. Januar 1996; Liechtenstein bis 1. Januar 1998;

– Österreich: Vorschriften über Direktinvestitionen im Sektor Binnenwasserstraßen bis zu dem Zeitpunkt, an dem der gleichberechtigte Zugang zu den Wasserstraßen der EG gewährt ist.

e)

Unbeschadet des Rechts der EFTA-Staaten, Vorschriften zu erlassen, die mit dem Abkommen vereinbar sind, insbesondere Vorschriften zur Regelung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen, welche in ihrer Wirkung den in der Gemeinschaft nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften entsprechen, behandeln die EFTA-Staaten neue und bestehende Investitionen von Unternehmen oder Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder anderer EFTA-Länder während der Übergangszeit nicht weniger günstig als auf Grund der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften.

f)

Die Bezugnahme im einleitenden Teil des Anhangs I der Richtlinie auf Artikel 68 Absatz 3 des Vertrages wird als Bezugnahme auf Artikel 42 Absatz 2 des Abkommens angesehen.

g)

Ungeachtet Artikel 40 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Island zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehende Beschränkungen für Eigentum von Ausländern und/oder Eigentum von Gebietsfremden in den Bereichen Fischfang und Fischverarbeitung weiterhin anwenden. Diese Beschränkungen stehen Investitionen von Ausländern oder Staatsangehörigen ohne rechtmäßigen Wohnsitz in Island in Unternehmen, die nur mittelbar im Fischfang oder in der Fischverarbeitung tätig sind, nicht entgegen. Die Behörden des Landes haben jedoch das Recht, Unternehmen, die von Ausländern oder Staatsangehörigen ohne rechtmäßigen Wohnsitz in Island teilweise oder vollständig erworben wurden, dazu zu verpflichten, sich von jeglichen Investitionen in Fischverarbeitungstätigkeiten oder Fischereifahrzeugen zu trennen.

h)

Ungeachtet Artikel 40 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Norwegen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehende Beschränkungen für das Eigentum von Ausländern an Fischereifahrzeugen weiterhin anwenden. Diese Beschränkungen stehen Investitionen von Ausländern in der Fischverarbeitung auf dem Festland oder in Unternehmen, die nur mittelbar in der Fischerei tätig sind, nicht entgegen. Die Behörden des Landes haben das Recht, Unternehmen, die von Ausländern teilweise oder vollständig erworben wurden, dazu zu verpflichten, sich von jeglichen Investitionen in Fischereifahrzeugen zu trennen.

ANHANG XIII

VERKEHR

Verzeichnis nach Artikel 47

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

SEKTORALE ANPASSUNGEN

I. Wird in den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, auf den EWG-Vertrag Bezug genommen, so gelten für die Zwecke dieses Abkommens

a)

die nachstehenden Bezugnahmen als wie folgt geändert:

- Artikel 55 EWG = Artikel 32 EWR

- Artikel 56 EWG = Artikel 33 EWR

- Artikel 57 EWG = Artikel 30 EWR

- Artikel 58 EWG = Artikel 34 EWR

- Artikel 77 EWG = Artikel 49 EWR

- Artikel 79 EWG = Artikel 50 EWR

- Artikel 85 EWG = Artikel 53 EWR

- Artikel 86 EWG = Artikel 54 EWR

- Artikel 92 EWG = Artikel 61 EWR

- Artikel 93 EWG = Artikel 62 EWR

- Artikel 214 EWG = Artikel 122 EWR

b)

die nachstehenden Bezugnahmen als nicht relevant:

II. Für die Zwecke dieses Abkommens sind die Verzeichnisse in Anhang II, Abschnitt A.1 der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70, in Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, in Artikel 1 der Entscheidung 83/418/EWG, in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69, in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2830/77, in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2183/78 sowie in Artikel 2 der Entscheidung 82/529/EWG wie folgt zu ergänzen:

„- Österreichische Bundesbahnen

III. Sieht ein Rechtsakt, auf den in diesem Anhang Bezug genommen wird, Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Mitgliedstaaten der EG vor, so legen im Falle einer Streitigkeit zwischen EFTA-Staaten diese den Streitfall dem zuständigen EFTA-Organ vor, das ihn nach entsprechenden Verfahren beilegt. Im Falle einer Streitigkeit zwischen einem EG-Mitgliedstaat und einem EFTA-Staat legen die betroffenen Vertragsparteien den Streitfall dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vor, der ihn nach entsprechenden Verfahren beilegt.

RECHTSAKTE,

AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

I. LANDVERKEHR

i)

ALLGEMEINES

1.

370 R 1108: Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 130 vom 15. 6. 1970, S. 4), geändert durch:

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