Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND RUMÄNIEN(NR: GP XVIII RV 1013 AB 1086 S. 123. BR: AB 4552 S. 571.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-08-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift, dessen Artikel 5 des Anhanges X verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages, das sind die Tabellen III bis VII zu Protokoll A, die Tabellen C, D und E zu Anhang III, die Tabellen I und II zu Protokoll C und die Tabelle zu Anhang V sowie Protokoll E dadurch kundzumachen, daß das Abkommen samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift für die Dauer seiner Geltung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wird.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Juni 1993 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Abkommen tritt für Österreich gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 mit 1. August 1993 in Kraft.

Nach Mitteilung der Regierung Schwedens haben Norwegen, Rumänien und Schweden das Abkommen ratifiziert und Liechtenstein und die Schweiz erklärt, es provisorisch anzuwenden.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)

und

Rumänien,

In Erinnerung ihrer Absicht, am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv teilzunehmen, und als Ausdruck ihrer Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Stärkung dieses multilateralen Prozesses zu kooperieren,

In Anbetracht der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien bestehenden Bindungen und der von ihnen geteilten gemeinsamen Werte und in Anerkennung dessen, daß die EFTA-Staaten und Rumänien diese Bindungen zu stärken und enge und dauerhafte Beziehungen aufzubauen wünschen,

Im Hinblick auf die von den EFTA-Staaten und Rumänien im Dezember 1991 in Genf unterzeichnete Erklärung,

In Erinnerung ihrer festen Verpflichtung gegenüber der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere den im Schlußdokument der Bonner Konferenz der KSZE über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Prinzipien,

In erneuerter Bestätigung ihrer Verpflichtung gegenüber der pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten, und der Grundfreiheiten,

Fest überzeugt, daß dieses Abkommen die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration darstellen wird,

Zu diesem Zwecke entschlossen, die Hindernisse für im wesentlichen ihren gesamten Handel entsprechend dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen schrittweise abzubauen,

Ihre Bereitschaft bestätigend, im Lichte aller relevanten Faktoren die Möglichkeit der Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die von diesem Abkommen nicht erfaßt werden,

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen, insbesondere dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, entbunden werden,

HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele, folgendes Abkommen zu schließen:

Artikel 1

Ziele

1.

Die EFTA-Staaten und Rumänien begründen schrittweise während einer Übergangsperiode, die spätestens am 31. Dezember 2002 endet, eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

2.

Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und auf die Respektierung demokratischer Prinzipien und Menschenrechte begründet, sind:

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.

Das Abkommen findet Anwendung auf:

(a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten

Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;

(b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter

gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;

(c) Fische und andere Meeresprodukte, wie in Anhang II vorgesehen;

mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Rumänien.

Artikel 3

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit bei der Zollverwaltung

1.

In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.

2.

Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen einschließlich regelmäßiger Überprüfungen durch den Gemeinsamen Ausschuß und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 9, 14 und 23 des Abkommens und Protokoll B wirksam und harmonisch angewandt werden und um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit wie möglich zu verringern sowie um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Auswirkung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.

Artikel 4

Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien, ausgenommen für in Annex III spezifizierte Erzeugnisse, für welche die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgeschafft werden.

3.

Für in Anhang IV spezifizierte Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft Rumänien alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen ab.

Artikel 5

Ausgangszollsätze

1.

Für jedes Erzeugnis ist der Ausgangszollsatz, auf den die in diesem Abkommen festgelegten sukzessiven Reduzierungen angewandt werden, der am 30. April 1993 geltende Meistbegünstigungssatz.

2.

Wenn nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollreduzierung auf der Grundlage erga omnes angewandt wird, insbesondere Reduzierungen, die als Resultat der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen oder der Neuverhandlung des rumänischen Beitrittsprotokolls zum GATT durchgeführt werden, ersetzen diese reduzierten Zölle die in Absatz 1 angeführten Ausgangszollsätze ab dem Datum, an dem derartige Reduzierungen angewandt werden.

3.

Die gemäß Artikel 4 berechneten reduzierten Zölle werden auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle spezieller Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.

Artikel 6

Fiskalzölle

1.

Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 finden auch auf Fiskalzölle Anwendung, sofern Protokoll C nichts anderes festlegt.

2.

Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Steuer ersetzen.

Artikel 7

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens schaffen die EFTA-Staaten und Rumänien untereinander alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung ab, sofern Anhang V nichts anderes festlegt.

Artikel 8

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren in die EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, sofern Anhang VI nichts anderes festlegt.

3.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr nach Rumänien und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, sofern Anhang VII nichts anderes festlegt.

Artikel 9

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus den EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, sofern Anhang VIII nichts anderes festlegt.

3.

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus Rumänien und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, sofern Anhang IX nichts anderes festlegt.

Artikel 10

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, des Schutzes geistigen Eigentums, Regelungen in bezug auf Gold oder Silber oder der Bewahrung von erschöpfbaren natürlichen Ressourcen gerechtfertigt sind, wenn derartige Maßnahmen zusammen mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Verbrauches in Kraft treten. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung zwischen den Vertragsparteien dar.

Artikel 11

Staatsmonopole

1.

Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art, vorbehaltlich der in Protokoll D festgelegten Bestimmungen, angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Rumäniens keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.

2.

Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Organe, durch welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.

Artikel 12

Informationsverfahren für den Entwurf von technischen Regelungen

1.

Die EFTA-Staaten und Rumänien informieren sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang X festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen Und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.

2.

Die Vertragsparteien bemühen sich, dieses Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu realisieren. Wenn es sich erweist, daß dies nicht vollständig möglich ist, verlängert der Gemeinsame Ausschuß diese Frist.

Artikel 13

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1.

Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, soweit ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen.

2.

In Verfolgung dieses Zieles schließen jeder einzelne EFTA-Staat und Rumänien ein bilaterales Abkommen ab, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.

3.

Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die in ihrer Wirkung den Handel in unangemessener Weise behindern.

Artikel 14

Interne Steuern

1.

Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und gleichen Erzeugnissen die ihren Ursprung in Rumänien haben, herbeiführen.

2.

Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.

Artikel 15

Zahlungen

1.

Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und Rumänien verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.

2.

Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.

3.

Bis die volle Konvertierbarkeit der rumänischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Abkommens des Internationalen Währungsfonds eingeführt wird, behält sich Rumänien vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status Rumäniens im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden. Sie werden so angewandt, daß sie die geringstmögliche Störung dieses Abkommens verursachen. Rumänien informiert den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich von der Einführung derartiger Maßnahmen und aller diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 16

Öffentliches Beschaffungswesen

1.

Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als ein wünschenswertes und wichtiges Ziel dieses Abkommens.

2.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten rumänischen Gesellschaften Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens im Einklang mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979, in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987, das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde. Unter Berücksichtigung des Restrukturierungs- und Entwicklungsprozesses seiner Wirtschaft gewährleistet Rumänien schrittweise, daß Gesellschaften aus den EFTA-Staaten zu den gleichen Prinzipien Zugang zu den Vergabeverfahren auf dem Markt seines öffentlichen Beschaffungswesens erhalten.

3.

Sobald wie möglich nach Inkrafttreten des Abkommens entwickeln und adaptieren die Vertragsparteien schrittweise die Regeln, Bedingungen und Praktiken der Teilnahme an öffentlichen Beschaffungsaufträgen, die von öffentlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen sowie privaten Unternehmen, denen besondere oder exklusive Rechte gewährt wurden, erteilt werden, um den freien Zugang und Transparenz zu gewährleisten und sicherzustellen, daß es zu keiner Diskriminierung zwischen potentiellen Lieferanten aus den Ländern der Vertragsparteien kommt. Spätestens am Ende der Übergangsperiode ein volles Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien hergestellt.

4.

Der Gemeinsame Ausschuß empfiehlt bzw. vereinbart die praktischen Modalitäten für diese Entwicklung wie zB Umfang, Zeitplan und anzuwendende Regeln.

5.

Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich, den entsprechenden Vereinbarungen, welche unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelt wurden, beizutreten.

Artikel 17

Schutz des geistigen Eigentums

1.

Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten den adäquaten, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums. Sie verabschieden und setzen adäquate, wirksame und nicht diskriminierende Maßnahmen zur Durchsetzung derartiger Rechte gegen Verletzungen und insbesondere gegen Fälschungen und Plagiate. Die speziellen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in Anhang XI enthalten.

2.

Sobald wie möglich nach Inkrafttreten des Abkommens setzen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um die materiellen Bestimmungen der in Artikel 2 von Anhang XI angeführten multilateralen Konventionen zu befolgen, und sie bemühen sich nach besten Kräften, diese sowie multilaterale Übereinkommen zur Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes des geistigen Eigentums einzuhalten.

3.

Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gestehen die Vertragsparteien Staatsangehörigen der jeweils anderen Staaten keine schlechteren Bedingungen zu als den Staatsangehörigen eines anderen Landes. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität, die sich aus:

4.

Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen schließen, welche die Bedingungen dieses Abkommens überschreiten, sofern solche Abkommen allen anderen Vertragsparteien zu gleichwertigen Bedingungen offenstehen, und diese bereit sind, im guten Glauben Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.

5.

Die Vertragsparteien vereinbaren geeignete Modalitäten für die fachliche Unterstützung und Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Behörden. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit zuständigen internationalen Organisationen.

Artikel 18

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1.

Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Rumänien in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:

2.

Ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die Bestimmungen von Absatz 1 auch Anwendung auf die Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder exklusive Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Durchführung ihrer besonderen öffentlichen Aufgaben nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.

3.

Wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, und wenn eine solche Vorgangsweise zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Interessen dieser Vertragspartei oder einer wesentlichen Schädigung ihrer inländischen Industrie führt oder zu führen droht, kann sie nach Konsultationen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder innerhalb von dreißig Tagen nach dessen Befassung zwecks Konsultationen geeignete Maßnahmen ergreifen.

Artikel 19

Staatliche Beihilfen

1.

Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel welcher Art auch immer gewahrt wird und die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt werden, ist, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Rumänien in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.

2.

Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind auf der Grundlage der in Anhang XII festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.

3.

Zwecks Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 anerkennen die Vertragsparteien, daß Rumänien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens als Gebiet betrachtet wird, in dem der Lebensstandard anormal niedrig ist und in dem hohe Arbeitslosigkeit herrscht, und bedeuten damit, daß Rumänien Beihilfen mit einer stärkeren Intensität gewähren kann, als sie für EFTA-Staaten entsprechend den in Anhang XII festgelegten Kriterien toleriert würde. Der Gemeinsame Ausschuß kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation Rumäniens eine Verlängerung der Anwendung dieser Bestimmung beschließen.

4.

Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemaßnahmen durch den in Anhang XIII vorgesehenen Informationsaustausch.

5.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 unvereinbar ist, kann sie gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 entsprechende Maßnahmen ergreifen, die das Ausmaß des durch diese Vorgangsweise verursachten Schadens nicht übersteigen.

Artikel 20

Dumping

Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß im Handel mit Rumänien Dumping im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens stattfindet, oder ist Rumänien der Ansicht, daß im Handel mit einem EFTA-Staat Dumping in diesem Sinne stattfindet, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gegen eine solche Praktik in Übereinstimmung mit der Durchführungsvereinbarung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit dem Verfahren des Artikels 25 ergreifen.

Artikel 21

Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse

Wenn ein Erzeugnis in stark erhöhten Mengen und unter Bedingungen importiert wird, die

(a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher

oder direkt konkurrierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der importierenden Vertragspartei oder

(b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder

Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

verursachen oder zu verursachen drohen, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.

Artikel 22

Strukturanpassung

1.

Ausnahmemaßnahmen von beschränkter Dauer, welche von den Bestimmungen des Artikels 4 abweichen, können von Rumänien in der Form von erhöhten Zöllen ergriffen werden.

2.

Diese Maßnahmen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Zweige betreffen, die einer Umstrukturierung unterzogen werden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, besonders wenn diese Schwierigkeiten wichtige soziale Probleme hervorrufen.

3.

Die in Rumänien auf Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten anzuwendenden Einfuhrzölle, wie sie durch diese Maßnahmen eingeführt werden, dürfen 25% ad valorem nicht übersteigen und behalten ein Vorzugselement für Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten bei. Der Gesamtwert an Importen von Erzeugnissen, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf 15% der Gesamteinfuhren von Industrieerzeugnissen aus den EFTA-Staaten gemäß Definition in Artikel 2 in dem letzten Jahr, für welches Statistiken verfügbar sind, nicht übersteigen.

4.

Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren angewandt, sofern nicht eine längere Dauer vom Gemeinsamen Ausschuß genehmigt wird. Sie werden spätestens mit Ablauf der Übergangsperiode nicht mehr angewandt.

5.

Es dürfen keine derartigen Maßnahmen in bezug auf ein Erzeugnis eingeführt werden, wenn mehr als drei Jahre seit der Abschaffung aller Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung in bezug auf das Erzeugnis vergangen sind.

6.

Rumänien informiert den Gemeinsamen Ausschuß über alle Ausnahmemaßnahmen, die zu ergreifen es beabsichtigt, und auf Verlangen der EFTA-Staaten werden vor ihrer Anwendung Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß über diese Maßnahmen und die Zweige, auf welche sie angewandt werden, abgehalten. Bei Ergreifung dieser Maßnahmen übermittelt Rumänien dem Gemeinsamen Ausschuß einen Zeitplan für die Abschaffung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan sieht den Abbau dieser Abgaben in gleichen jährlichen Sätzen vor, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnt. Der Gemeinsame Ausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen.

Artikel 23

Wiederausfuhr und ernster Mangel

Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 9 (a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führt, demgegenüber die

exportierende Vertragspartei hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder

(b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei

notwendigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht, und wenn die oben beschriebenen Situationen der exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sind, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen. Die Maßnahmen sind nicht diskriminierend und werden abgeschafft, wenn die Bedingungen ihre Aufrechterhaltung nicht mehr länger rechtfertigen.

Artikel 24

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1.

Wenn sich ein EFTA-Staat oder Rumänien in ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten befindet oder unmittelbar davon bedroht wird, kann der EFTA-Staat bzw. Rumänien entsprechend den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen begründeten Bedingungen handelsbeschränkende Maßnahmen ergreifen, die jedoch von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzsituation erforderliche Maß hinausgehen. Die Maßnahmen werden schrittweise in dem Maße gelockert, als sich die Zahlungsbilanzbedingungen verbessern, und abgeschafft, wenn die Bedingungen ihre Aufrechterhaltung nicht mehr länger rechtfertigen. Der EFTA-Staat bzw. Rumänien informiert die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich über ihre Einführung sowie, wann immer praktikabel, über einen Zeitplan für ihre Abschaffung.

2.

Die Vertragsparteien bemühen sich dessenungeachtet, die Auferlegung von einschränkenden Maßnahmen für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden.

Artikel 25

Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen

1.

Vor Einleitung der in den folgenden Absätzen dieses Artikels enthaltenen Verfahrens zur Anwendung von Schutzmaßnahmen, trachten die Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten untereinander durch direkte Konsultationen beizulegen und informieren die anderen Vertragsparteien davon.

2.

Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 6 dieses Artikels benachrichtigt eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen zu ergreifen gedenkt, die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich davon und übermittelt alle diesbezüglichen Informationen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien finden unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung statt.

3.

(a) Hinsichtlich Artikel 19 geben die betroffenen Vertragsparteien dem Gemeinsamen Ausschuß jede erforderliche Hilfestellung zur Überprüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abschaffung der beanstandeten Verfahrensweise. Hat die fragliche Vertragspartei der beanstandeten Verfahrensweise innerhalb der vom Gemeinsamen Ausschuß gesetzten Frist kein Ende bereitet, oder gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, nach Konsultationen oder innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Befassung zwecks Konsultation eine Einigung herbeizuführen, kann die betroffene Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um die sich aus der fraglichen Verfahrensweise ergebenden Schwierigkeiten zu beheben.

4.

Die getroffenen Schutzmaßnahmen werdenden Vertragsparteien und dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich mitgeteilt. Sie sind in Umfang und Dauer darauf beschränkt, was zur Berichtigung der Lage, die ihre Anwendung bedingt, absolut erforderlich ist, und übersteigen den durch die fragliche Vorgangsweise oder Schwierigkeit verursachten Schaden nicht. Den Maßnahmen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen, wird der Vorrang gegeben. Maßnahmen, die Rumänien gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates unternimmt, dürfen nur den Handel mit diesem Staat betreffen. Maßnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung seitens Rumäniens dürfen nur von jenen EFTA-Staaten unternommen werden, deren Handel durch die besagte Handlung oder Unterlassung betroffen ist.

5.

Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf ihre Lockerung, ihren Ersatz oder ihre Aufbebung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

6.

Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 20, 21 und 23 die zur Bereinigung der Situation unbedingt erforderlichen vorbeugenden provisorischen Maßnahmen unverzüglich ergreifen. Diese Maßnahmen werden unverzüglich notifiziert, und es finden zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß zum frühestmöglichen Zeitpunkt Konsultationen statt.

Artikel 26

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet:

(a) um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die ihren

grundlegenden Sicherheitsinteressen widerspricht;

(b) um ihre grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder

internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen,

(i) die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder

Kriegsmaterial beziehen, vorausgesetzt, daß derartige Maßnahmen nicht die Wettbewerbsbedingungen in bezug auf Erzeugnisse, die nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmt sind, beeinträchtigen, oder die sich auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen beziehen, wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder

(ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und

chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder

(iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten ernster internationaler

Spannungen, die eine Kriegsgefahr darstellen, eingegangen wurden.

Artikel 27

Der Gemeinsame Ausschuß

1.

Die Durchführung dieses Abkommens wird von dem gemäß der Genfer Erklärung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuß überwacht und verwaltet, der auch die gemäß diesem Abkommen dem Gemeinsamen Ausschuß anvertrauten Befugnisse und Kompetenzen besitzt.

2.

Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Verlangen einer oder mehrerer Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien im Auge.

3.

Der Gemeinsame Ausschuß kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Ausschuß Empfehlungen abgeben.

Artikel 28

Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses

1.

Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal pro Jahr zusammen. Jede Vertragspartei kann die Abhaltung einer Sitzung beantragen.

2.

Der Gemeinsame Ausschuß handelt einvernehmlich.

3.

Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehalts in Kraft, sofern darin kein späteres Datum festgelegt wurde.

4.

Für die Zwecke dieses Abkommens nimmt der Gemeinsame Ausschuß eine Geschäftsordnung an, in der ua. Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten sind.

5.

Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.

Artikel 29

Evolutivklausel

1.

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß es im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsparteien nützlich wäre, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiterzuentwickeln und zu vertiefen, indem sie auf Bereiche ausgedehnt werden, die davon noch nicht erfaßt sind, unterbreitet sie den Vertragsparteien einen begründeten Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß mit der Prüfung dieses Antrages und, gegebenenfalls mit der Vorlage von Empfehlungen, speziell im Hinblick auf die Eröffnung von Verhandlungen, beauftragen.

2.

Vereinbarungen, die auf Grund der in Absatz 1 genannten Verfahrensweise zustande kommen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung der Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

Artikel 30

Dienstleistungen und Investitionen

1.

Die Vertragsparteien sind sich der wachsenden Bedeutung bestimmter Bereiche, wie Dienstleistungen und Investitionen, bewußt. In ihren Bemühungen, ihre Zusammenarbeit, speziell im Kontext der europäischen Integration, schrittweise zu entwickeln und zu erweitern, werden sie mit dem Ziel der Erreichung einer schrittweisen Liberalisierung und gegenseitigen Öffnung der Märkte für Investitionen und den Handel mit Dienstleistungen unter Berücksichtigung einschlägiger GATT-Arbeit zusammenarbeiten.

2.

Die EFTA-Staaten und Rumänien besprechen im Gemeinsamen Ausschuß *1) diese Zusammenarbeit im Hinblick auf die Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen aus diesem Abkommen.


*1) Österreich behält sich vor, den Transitverkehr und transitbezogene Angelegenheiten in derartige Diskussionen und Vereinbarungen, die sich daraus ergeben können, nicht einzubeziehen.

Artikel 31

Erfüllung der Verpflichtungen

1.

Die Vertragsparteien ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Erreichung der Ziele des Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen zu gewährleisten.

2.

Wenn ein EFTA-Staat der Ansicht ist, daß Rumänien eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, oder wenn Rumänien der Ansicht ist, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.

Artikel 32

Anhänge und Protokolle

Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Anhänge sowie der Protokolle A und B beschließen.

Artikel 33

In anderen Vereinbarungen bestimmte Handelsbeziehungen

Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Rumänien andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern nicht dieses Abkommen anderes vorsieht.

Artikel 34

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel

Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.

Artikel 35

Territorialer Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien Anwendung.

Artikel 36

Änderungen

Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme der in Artikel 32 genannten Änderungen, die vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen werden, werden den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Artikel 37

Beitritt

1.

Jeder Staat, Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation, kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt, daß der Gemeinsame Ausschuß beschließt, diesem Beitritt, der zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Vertragsparteien zu verhandeln ist, zu den Konditionen und Bedingungen, die in diesem Beschluß festgelegt sein können, zuzustimmen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

2.

Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 38

Rücktritt und Erlöschen

1.

Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.

2.

Tritt Rumänien zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Staaten erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.

3.

Jeder EFTA-Mitgliedsstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipso facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, eine Vertragspartei zu sein.

Artikel 39

Inkrafttreten

1.

Dieses Abkommen tritt am 1. Mai 1993 hinsichtlich jener Signatarstaaten in Kraft, die ihre Ratifizierungs oder Annahmeurkunden bis dahin beim Depositar hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß Rumänien sich unter den Staaten befindet, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.

2.

Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde nach dem 1. Mai 1993 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Rumäniens spätestens am gleichen Tag in Kraft tritt.

3.

Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während eines Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis zum 1. Mai 1993 in Kraft treten kann, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Rumäniens in Kraft getreten ist.

Artikel 40

Depositar

Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifizierungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde sowie vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von seinem Erlöschen oder einem Rücktritt davon.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf am 10. Dezember 1992, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.

ANHANG I

AUF DEN IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (a), BEZUG GENOMMEN WIRD

Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen, auf welche dieses Abkommen beim Import in die EFTA-Staaten entsprechend der Anführung bei jedem Erzeugnis keine Anwendung findet.

```

```

HS-Nr. Warenbezeichnung Ausgenommen bei

Import nach

```

```

35.01 Kasein, Kaseinate und andere

Kaseinderivate; Kaseinleime:

3501.10 - Kasein Liechtenstein

Schweiz

ex 3501.90 - andere:

- - andere als Kaseinleime Liechtenstein

Schweiz

35.02 Albumine (einschließlich Konzentrate aus

zwei oder mehr Molkenproteinen, die,

berechnet auf die Trockensubstanz, mehr

als 80 Gewichtsprozent Molkenproteine

enthalten), Albuminate und andere

Albuminderivate:

ex 3502.10 - Eialbumin:

- - andere als für den menschlichen Genuß Alle EFTA-

ungeeignete oder ungeeignet zu Staaten

machende

ex 3502.90 - andere:

- - Milchalbumin (Lactalbumin), andere Alle EFTA-

als für den menschlichen Genuß Staaten

ungeeignete oder ungeeignet zu

machende

35.05 Dextrine und andere modifizierte

Stärken (zB Quellstärke oder veresterte

Stärke); Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder modifizierten

Stärken:

ex 3505.10 - Dextrine und andere modifizierte

Stärken:

- - ausgenommen Stärkeether und andere Österreich

als wasserlösliche Ester

3505.20 - Leime Österreich

38.09 Appretur- oder Endausrüstungsmittel,

Farbstoffträger zur Beschleunigung des

Färbens oder des Fixierens der Farbstoffe

und andere Erzeugnisse und Zubereitungen

(zB Appretur- und Beizmittel), wie sie in

der Textil-, Papier- und Lederindustrie

oder in ähnlichen Industrien verwendet

werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

3809.10 - auf der Grundlage von Stärke und Österreich

Stärkederivaten

ex 3809.91 - - andere:

- - wie sie in der Textilindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendet werden:

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

ex 3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendet werden:

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

ex 3809.93 - - wie sie in der Lederindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendet werden:

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen

oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse

und Zubereitungen der chemischen Industrie

oder verwandter Industrien (einschließlich

solcher, die nur aus Mischungen

natürlicher Erzeugnisse bestehen),

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

ex 3823.10 - Zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder Gießereikerne:

- - auf der Grundlage von Stärke oder Österreich

Dextrin

ex 3823.90 - andere:

- - mit einem Gesamtgehalt von Österreich

30% Gewichtsprozent oder mehr an

Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnissen

oder Waren der Nummern 4001 bis 0404

45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur Österreich

vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, Island

zerkleinert, in Körner- oder Pulverform Schweden

53.01 Flachs, roh oder bearbeitet, aber nicht Österreich

gesponnen; Werg und Abfälle von Flachs Liechtenstein

(einschließlich Garnabfälle und Schweden, Schweiz

Reißspinnstoff)

53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder Österreich

bearbeitet, aber nicht gesponnen; Liechtenstein

Werg und Abfälle von Hanf Schweden, Schweiz

(einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff)

ANHANG II

AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

1.

Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meeresprodukte, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.

2.

Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in Rumänien abgeschafft.

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

gekühlt oder gefroren:

ex 0208.90 - andere:

- - von Walen *1)

Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert *1)

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet:

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

- - zur Gänze aus Fischen oder

Meeressäugetieren *1) gewonnen

16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren:

ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen

oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren *1)

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien und anderem Schlachtanfall, von

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen

Genuß nicht geeignet; Grammeln:

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall;

Grammeln:

- - Walfischmehl *1)

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

23.09 Zubereitungen; wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

ex 2309.90 - andere:

Artikel 2

1.

Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 19 des Abkommens und seiner vereinbarten Auslegung in Anhang XII.

2.

Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:

3.

Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 19 des Abkommens entsprechend betrachtet:

4.

Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen

Artikel 3

1.

Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale

und Lachsfische

03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen

Kippered Heringe

ex 0305.49 - - andere geräucherte Seefische

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

fein zerkleinert:

1604.12 - - Heringe

2.

Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden Fische


HS-Warennummer Warenbezeichnung


15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß

geeignet

Artikel 4

Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Rumänien kann Finnland vorläufig sein bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens zum Datum des Inkrafttretens des Abkommens legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

- frische oder gekühlte Filets von

Lachsfischen

- frische oder gekühlte Filets von

Ostseeheringen

(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch

auf Filets, bei denen die beiden Seiten

aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder

Bauchseite.)

Artikel 5

1.

Liechtenstein und die Schweiz können Zollabgaben auf die Einfuhr

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene

Filets, ausgenommen Seefische Karpfen, Aale

und Lachsfische

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 im Hinblick auf

eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

2.

Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß

ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere

Artikel 6

Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04:

Artikel 7

1.

Rumänien kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04:

03.02.11 - - Forellen

03.02.61 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

Sprotten oder Brislinge

03.02.64 - - Makrelen

ex 03.02.69 - - sonstige:

- - - Karpfen

03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nummer 03.04:

03.03.11 - - Forellen

03.03.71 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

Sprotten oder Brislinge

03.03.74 - - Makrelen

ex 03.03.79 sonstige:

- - Karpfen

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

16.04.13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

Sprotten oder Brislinge

16.04.15 - - Makrelen

2.

Die vorstehend bezeichneten Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 einer Überprüfung unterzogen, um für diese Erzeugnisse die Ziele des Abkommens, wie in seinem Artikel 1, Absatz 1 dargelegt, zu erreichen.


*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

ANHANG III

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Einfuhrzölle, die in Österreich und Schweden auf die in Tabelle

2.

Einfuhrzölle, die in Österreich, Norwegen und Schweden auf die in den Tabellen B, C und D dieses Anhangs angeführten Textil- und Bekleidungserzeignisse (Anm.: richtig: Bekleidungserzeugnisse) mit Ursprung in Rumänien angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:

3.

Nachdem Finnland, Liechtenstein und die Schweiz die Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien auf 0% des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduzieren, können sie im Falle von schwerwiegenden Störungen des inländischen Marktes, die sich aus dem geringeren Schutz bei in den Tabellen A bis D dieses Anhangs angeführten Erzeugnissen während des Abbaus der Zollabgaben für diese Erzeugnisse ergeben, Abgaben wiedereinführen, die ein Ausmaß an Schutz bieten, das nicht höher ist als zu dem betreffenden Zeitpunkt für die EFTA-Staaten gültige und jedenfalls nicht höher ist als die zu dem betreffenden Zeitpunkt gültigen Meistbegünstigungsabgaben.

4.

Während des in Absatz 3 angeführten Zeitraumes und im Falle von schwerwiegenden Störungen des inländischen Marktes kann Finnland Abgaben wiedereinführen, die ein Ausmaß an Schutz bieten, das nicht höher ist als die zu dem betreffenden Zeitpunkt in Finnland gültigen Meistbegünstigungsabgaben für die in Tabelle E angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien, für welche die Zollabgaben auf 0% des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens geltenden Ausgangszollsatzes reduziert werden.

TABELLE A ZU ANHANG III

```

```

Waren-

nummer HS-Code Warenbezeichnung

```

```

26.01 Eisenerze und der Konzentrate, einschließlich

Schwefelkiesabbrände.

- Eisenerze und deren Konzentrate, ausgenommen

Schwefelkiesabbrände:

2601.11 - - nicht agglomeriert

2601.12 - - agglomeriert

26.02 Manganerze und deren Konzentrate,

einschließlich manganhaltiger Eisenerze und

Konzentrate mit einem Mangangehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf

das Gewicht der Trockensubstanz.

26.19 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),

Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle, von

der Eisen- oder Stahlerzeugung.

ex 2619.00 - Hochofenstaub

27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste

Brennstoffe, aus Steinkohle.

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet).

27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch

agglomeriert; Retortenkohle.

ex 2704.00 - Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle oder Braunkohle, ausgenommen Koks

und Halbkoks (Schwelkoks) für die

Herstellung von Elektroden

72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken

oder anderen Rohformen.

72.02 Ferrolegierungen.

- Ferromangan:

7202.11 - - mit einem Gehalt von mehr als

2 Gewichtsprozent Kohlenstoff

- andere:

ex 7202.99 - - sonstige :

- - - Ferrophosphor mit einem Phosphorgehalt

von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch

weniger als 15 Gewichtsprozent

72.03 Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

Eisenerzeugnisse und andere

Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets

oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer

Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent,

in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen.

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.

72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

(ausgenommen Eisen der Nr. 7203).

72.07 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

- mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

ex 7207.11 - - mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem) Querschnitt und einer

Breite von weniger als der zweifachen

Stärke:

- - - gewalzt oder stranggegossen

ex 7207.12 - - andere, mit rechteckigem (nicht

quadratischem) Querschnitt:

- - - gewalzt oder stranggegossen

ex 7207.19 - - sonstige:

- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

und vorprofiliert, gewalzt oder

stranggegossen

ex 7207.20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent

oder mehr Kohlenstoff:

- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

und vorprofiliert, gewalzt oder

stranggegossen

72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch

überzogen.

- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7208.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7208.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

7208.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7208.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- andere, in Rollen, nur warmgewalzt:

7208.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7208.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

7208.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7208.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7208.31 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von 1 250 mm oder weniger und einer Stärke

von nicht weniger als 4 mm, ohne

Oberflächenmuster

7208.32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

10 mm

7208.33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm

7208.34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm

7208.35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als

3 mm

- andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:

7208.41 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von 1 250 mm oder weniger und einer Stärke

von nicht weniger als 4 mm, ohne

Oberflächenmuster

7208.42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

10 mm

7208.43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm

7208.44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm

7208.45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als

3 mm

ex 7208.90 - andere:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch

überzogen.

- in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7209.11 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

7209.14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:

7209.21 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

7209.24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7209.31 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

7209.34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:

7209.41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.43 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

7209.44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

ex 7209.90 - andere:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, plattiert oder überzogen.

- verzinnt:

ex 7210.11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

ex 7210.12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

ex 7210.20 - verbleit, einschließlich Mattbleche:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

- elektrolytisch verzinkt:

ex 7210.31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm

oder mehr und einer Mindeststreckgrenze

von 355 MPa:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

ex 7210.39 - - sonstige:

- nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

- anders verzinkt:

ex 7210.41 - - gewellt:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

ex 7210.49 - - sonstige:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

ex 7210.50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und

Chromoxiden überzogen:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.60 - mit Aluminium überzogen:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.90 - andere:

- - andere als versilbert, vergoldet,

plattiert oder emailliert, nur

oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert, oder anders als quadratisch

oder rechteckig zugeschnitten

72.11 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger

als 600 mm, weder plattiert noch überzogen.

- nur warmgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7211.11 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von mehr als 150 mm und einer Stärke von

nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,

ohne Oberflächenmuster

7211.12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr

7211.19 - - sonstige

- andere, nur warmgewalzt:

7211.21 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von mehr als 150 mm und einer Stärke von

nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,

ohne Oberflächenmuster

7211.22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr

7211.29 - - sonstige

ex 7211.30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm

- andere, nur kaltgewalzt:

ex 7211.41 - - mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

- - - mit einer Breite von 500 mm oder

weniger, in Rollen, zur Herstellung von

Weißband

ex 7211.49 - - sonstige:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7211.90 - andere:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet

72.12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger

als 600 mm, plattiert oder überzogen.

ex 7212.10 - verzinnt:

- - Weißblech und -band, nur

oberflächenbearbeitet

- - andere, mit einer Breite von mehr als

500 mm, nur oberflächenbearbeitet

- elektrolytisch verzinkt:

ex 7212.21 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm

oder mehr und einer Mindeststreckgrenze

von 355 MPa:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,

nur oberflächenbearbeitet

ex 7212.29 - - sonstige:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,

nur oberflächenbearbeitet

ex 7212.30 - anders verzinkt:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet

ex 7212.40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen:

- - Weißblech oder -band, nur lackiert

- - sonstige, mit einer Breite von mehr als

500 mm, nur oberflächenbearbeitet

ex 7212.50 - anders überzogen als versilbert, vergoldet,

platiniert oder emailliert, nur

oberflächenbearbeitet:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7212.60 - plattiert:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet

- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,

warmgewalzt, nur plattiert

72.13 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, warmgewalzt, in

unregelmäßigen Rollen

72.14 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, nur geschmiedet, warmgewalzt,

warmgezogen, auch nach dem Walzen verwunden

7214.20 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen,

Rippen, Rillen oder anderen Verformungen,

oder nach dem Walzen verwunden

7214.30 - aus Automatenstahl

7214.40 - andere, mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff

7214.50 - andere, mit einem Gehalt von

0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber weniger

als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff

7214.60 - andere, mit einem Gehalt von

0,6 Gewichtsprozent oder mehr Kohlenstoff

72.15 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl.

ex 7215.90 - andere:

- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

72.16 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

7216.10 - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von weniger als 80 mm

- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von weniger als 80 mm:

7216.21 - - L-Profile

7216.22 - - T-Profile

- U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von 80 mm oder mehr:

7216.31 - - U-Profile

7216.32 - - I-Profile

7216.33 - - H-Profile

7216.40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von 80 mm oder mehr

7216.50 - andere Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen

oder warm stranggepreßt

ex 7216.90 - andere:

- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

72.18 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen;

Halbzeug aus rostfreiem Stahl.

7218.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

ex 7218.90 - andere:

- gewalzt oder stranggegossen

72.19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr.

- nur warmgewalzt, in Rollen:

7219.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7219.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

7219.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7219.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nur warmgewalzt, nicht in Rollen:

7219.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7219.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

7219.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7219.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nur kaltgewalzt:

7219.31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

7219.32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7219.33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7219.34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

7219.35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

ex 7219.90 - andere:

- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert, oder anders als quadratisch

oder rechteckig zugeschnitten

72.20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von weniger als

600 mm.

- nur warmgewalzt:

7220.11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

7220.12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm

ex 7220.20 - nur kaltgewalzt:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7220.90 - andere:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert

- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,

warmgewalzt, nur plattiert

72.21 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in

unregelmäßigen Rollen, aus rostfreiem Stahl.

72.22 Andere Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;

Profile aus rostfreiem Stahl.

7222.10 - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt

ex 7222.30 - andere Stangen und Stäbe:

- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

ex 7222.40 - Profile:

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, auch nur plattiert

72.24 Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen

Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten

Stahl.

7224.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

ex 7224.90 - andere:

- - warmgewalzt oder stranggegossen

72.25 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr.

7225.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl

ex 7225.20 - aus Schnellarbeitsstahl:

- - nur gewalzt, nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert, oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

7225.30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen

7225.40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen

7225.50 - nur kaltgewalzt

ex 7225.90 - andere:

- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert, oder anders als quadratisch

oder rechteckig zugeschnitten

72.26 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von weniger

als 600 mm.

ex 7226.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl

- - nur warmgewalzt

- - andere, mit einer Breite von mehr als

500 mm

ex 7226.20 - aus Schnellarbeitsstahl:

- - nur warmgewalzt

- - nur kaltgewalzt, mit einer Breite von mehr

als 500 mm

- - sonstige:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,

nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert

- - - mit einer Breite von 500 mm oder

weniger, warmgewalzt, nur plattiert

- andere:

7226.91 - - nur warmgewalzt

ex 7226.92 - - nur kaltgewalzt:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7226.99 - - sonstige:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,

nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert

- - - mit einer Breite von 500 mm oder

weniger, warmgewalzt, nur plattiert

72.27 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in

unregelmäßigen Rollen, aus anderem legierten

Stahl.

72.28 Andere Stangen und Stäbe aus anderem legierten

Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;

Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem oder

nicht legiertem Stahl.

ex 7228.10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl:

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, einschließlich nur

plattiert

ex 7228.20 - Stangen und Stäbe, aus

Silicium-Mangan-Stahl:

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, einschließlich nur

plattiert

7228.30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt

ex 7228.60 - andere Stangen und Stäbe:

- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

ex 7228.70 - Profile:

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, einschließlich nur

plattiert

7228.80 - Hohlbohrstangen und -stäbe

73.01 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch

gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;

geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl.

7301.10 - Spundwandeisen

73.02 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und

zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,

Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes Material

für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen,

Laschen, Schienenstühle, Stuhlkeile,

Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten

und Spurstangen sowie andere, nur für das

Verbinden oder Befestigen von Schienen

geeignetes Material.

ex 7302.10 - Schienen:

- - andere als Stromschienen mit einem Leiter

aus Nichteisenmetall

7302.20 - Bahnschwellen

ex 7302.40 - Laschen und Unterlagsplatten:

- - gewalzt

ex 7302.90 - andere:

- - Leitschienen

TABELLE B ZU ANHANG III

```

```

Waren-

nummer HS-Code Warenbezeichnung

```

```

52.04 Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen

für den Kleinverkauf.

- nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

5204.11 - - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend

5204.19 - - sonstige

52.05 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

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