Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK UNGARN(NR: GP XVIII RV 1108 AB 1186 S. 127. BR: AB 4578 S. 573.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift, dessen Artikel 5 des Anhanges XIII verfassungsändernd ist, wird genehmigt und
im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages, das sind die Tabellen III bis VII zu Protokoll A, die Tabellen B, D und E zu Anhang III, die Tabellen I und II zu Protokoll C und die Tabelle zu Anhang VII dadurch kundzumachen, daß der Staatsvertrag samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift für die Dauer seiner Geltung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wird.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Juli 1993 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Abkommen ist in Durchführung seines Art. 39 Abs. 2 mit Oktober 1993 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung der Regierung Schwedens haben folgende weitere
Staaten das Abkommen ratifiziert: Norwegen, Schweden und Ungarn.
Folgende Staaten wenden das Abkommen provisorisch an:
Liechtenstein und Schweiz.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)
und
die Republik Ungarn (in der Folge Ungarn genannt)
In Erinnerung ihrer Absicht, am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv teilzunehmen, und als Ausdruck ihrer Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Stärkung dieses Prozesses zu kooperieren,
Im Hinblick auf die von den EFTA-Staaten und Ungarn am 13. Juni 1990 in Göteborg unterzeichnete Erklärung,
In Erinnerung ihrer festen Verpflichtung gegenüber der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere den im Schlußdokument der Bonner Konferenz der KSZE über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Prinzipien,
In erneuter Bestätigung ihrer Verpflichtung gegenüber den Prinzipien einer Marktwirtschaft, welche die Grundlage für ihre Beziehungen darstellt,
Unter Verweis auf die am 4. Juni 1991 in Paris zwischen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Regierung Ungarns unterzeichnete Vereinbarung und speziell darauf, daß sich Ungarn fest dazu verpflichtet hat, die Errichtung des erforderlichen wirtschaftlichen, rechtlichen und institutionellen Rahmens für eine gut etablierte Marktwirtschaft endgültig fertigzustellen,
In erneuter Bestätigung ihrer Verpflichtung gegenüber der pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, sowie in Erinnerung ihrer Mitgliedschaft beim Europarat,
Fest überzeugt, daß dieses Abkommen die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration darstellen wird,
Zu diesem Zwecke entschlossen, schrittweise die Hindernisse für im wesentlichen ihren gesamten Handel entsprechend dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen abzubauen,
Ihre Bereitschaft bestätigend, im Lichte aller relevanten Faktoren die Möglichkeit der Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die von diesem Abkommen nicht erfaßt werden,
In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen, insbesondere dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, entbunden werden,
HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele folgendes Abkommen zu schließen:
Artikel 1
Ziele
Die EFTA-Staaten und Ungarn begründen schrittweise während einer Übergangsperiode, die spätestens am 30. Juni 2003 endet, eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften begründet, sind:
Artikel 2
Anwendungsbereich
Das Abkommen findet Anwendung auf:
(a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten
Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;
(b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter
gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
(c) Fische und andere Meeresprodukte wie in Anhang II vorgesehen,
unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Anhang vorgesehenen Regelungen;
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Ungarn.
Artikel 3
Ursprungsregeln und Zusammenarbeit bei der Zollverwaltung
In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.
Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen durch den Gemeinsamen Ausschuß und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 8, 9 und 10 und von Protokoll B wirksam und harmonisch angewandt werden, und um die dem Handel auferlegten Formalitäten so weit wie möglich zu verringern sowie um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Auswirkung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.
Artikel 4
Einfuhrzölle
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.
Die Einfuhrzölle werden entsprechend dem nachstehenden Zeitplan schrittweise reduziert und letztendlich abgeschafft:
(b) (i) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem
EFTA-Staat, die in Anhang IV aufgeführt werden,
angewandte Einfuhrzölle werden schrittweise reduziert:
bei Inkrafttreten des auf ein Drittel des
Abkommens: Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1994: auf Null
(ii) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem
EFTA-Staat, die nicht in Anhang IV oder V aufgeführt
werden, angewandte Einfuhrzölle werden schrittweise
reduziert:
am 1. Jänner 1995: auf zwei Drittel des
Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1996: auf ein Drittel des
Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1997: auf Null
(iii) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem
EFTA-Staat, die in Anhang V aufgeführt werden, angewandte
Einfuhrzölle werden schrittweise reduziert:
am 1. Jänner 1995: auf 90% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1996: auf 75% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1997: auf 60% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1998: auf 45% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1999: auf 30% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 2000: auf 15% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 2001: auf Null
Der Gemeinsame Ausschuß kann sich auf frühere Termine als die im vorstehenden Zeitplan angeführten einigen.
Artikel 5
Ausgangszollsätze
Für jedes Erzeugnis ist der Ausgangszollsatz, auf den die in diesem Abkommen festgelegten sukzessiven Reduzierungen angewandt werden, der am 29. Februar 1992 geltende Meistbegünstigungssatz.
Wenn nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollreduzierung auf der Grundlage erga omnes angewandt wird, insbesondere Reduzierungen, die als Resultat der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen durchgeführt werden, ersetzen diese reduzierten Zölle die in Absatz 1 angeführten Ausgangszollsätze ab dem Datum, an dem derartige Reduzierungen angewandt werden.
Die gemäß Artikel 4 berechneten reduzierten Zölle werden auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle spezieller Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.
Artikel 6
Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll eingeführt.
Vorbehaltlich Anhang VI werden alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
Artikel 7
Fiskalzölle
Vorbehaltlich Protokoll C finden die Bestimmungen über das Verbot und die Abschaffung der Einfuhrzölle auch auf Fiskalzölle Anwendung.
Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Anteil eines Zolles durch eine interne Steuer ersetzen.
Artikel 8
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
Vorbehaltlich Anhang VII werden Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
Artikel 9
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
Vorbehaltlich Anhang VIII werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren in die EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
Vorbehaltlich Protokoll A, Anhang II und Anhang IX werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr nach Ungarn und Maßnahmen mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens eröffnet Ungarn die Einfuhrplafonds für die in Anhang X aufgeführten Erzeugnisse zu den darin enthaltenen Bedingungen.
Der Gemeinsame Ausschuß überprüft regelmäßig den beim Abbau von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen erzielten Fortschritt.
Artikel 10
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
Vorbehaltlich Anhang XI werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren und Maßnahmen mit gleicher Wirkung in den EFTA-Staaten spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
Vorbehaltlich Anhang XII werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren und Maßnahmen mit gleicher Wirkung in Ungarn spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
Artikel 11
Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen schließt Verbote oder Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert oder des Schutzes geistigen Eigentums oder Regelungen in bezug auf Gold oder Silber gerechtfertigt sind. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung zwischen den Vertragsparteien dar.
Artikel 12
Staatsmonopole
Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art vorbehaltlich der in Protokoll D festgelegten Bestimmungen angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Ungarns keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Organe, durch welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.
Artikel 13
Notifikation von Entwürfen von technischen Regelungen
Die EFTA-Staaten und Ungarn verständigen sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang XIII festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.
Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels und von Anhang XIII beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
Artikel 14
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen soweit zu fördern, als ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen, und diese Frage regelmäßig in einem geeigneten Forum zwischen den betroffenen Vertragsparteien zu besprechen.
In Verfolgung dieses Zieles haben jeder einzelne EFTA-Staat und Ungarn ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen nicht als willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, bei welchen die gleichen Bedingungen herrschen, oder als verschleierte Beschränkung des Handels zwischen ihnen an.
Artikel 15
Interne Steuern
Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und gleichen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Ungarn haben, herbeiführen.
Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.
Artikel 16
(1) Werden Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Ungarns zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei dieses Abkommens, Polen, die Tschechische Republik oder die Slowakische Republik gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Ungarn oder einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates oder Ungarns erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß
ein Ausführer diese Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Ungarns in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,
dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Ungarn oder in einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat,
die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand nach Ungarn oder in einen EFTA-Mitgliedstaat versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,
die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Den Zollbehörden ist eine Bescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung EUR.1 sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.
Artikel 17
Öffentliches Beschaffungswesen
Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als ein Ziel dieses Abkommens.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten ungarischen Gesellschaften Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens im Einklang mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979, in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987, das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde.
Unter Berücksichtigung des Restrukturierungs- und Entwicklungsprozesses seiner Wirtschaft gewährleistet Ungarn schrittweise, daß Gesellschaften aus den EFTA-Staaten zu den gleichen Prinzipien Zugang zu den Vergabeverfahren auf seinem Markt erhalten. Dabei notifiziert Ungarn dem Gemeinsamen Ausschuß jene Organisationen oder Stellen, welche es in Anhang I zu dem in Absatz 2 angeführten Übereinkommen im Falle eines Beitrittes dazu aufführen würde.
Sobald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien einen weiteren Schritt zur Erweiterung ihrer Unternehmen, welche die Teilnahme an öffentlichen Beschaffungsaufträgen regeln, um den freien Zugang und Transparenz zu gewährleisten und sicherzustellen, daß es zu keiner Diskriminierung zwischen potentiellen Lieferanten aus den Ländern der Vertragsparteien kommt. Nach einer Periode der abnehmenden Asymmetrie zugunsten Ungarns wird spätestens am Ende der Übergangsperiode ein volles Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien hergestellt.
Der Gemeinsame Ausschuß behandelt entsprechend Artikel 28 und 29 die praktischen Modalitäten für diese Entwicklung wie zB Umfang, Zeitplan und anzuwendende Regeln sowie Kategorien der Organisationen, welche öffentliche Beschaffungsaufträge vergeben.
Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich, den entsprechenden unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelten Vereinbarungen, beizutreten.
Artikel 18
Schutz des geistigen Eigentums
Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten den adäquaten, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums. Mit dem 1. Jänner 1997 umfaßt der Schutz des geistigen Eigentums ein gleiches Maß, wie es in dem Gebiet der Vertragsparteien vorherrscht. Sie verabschieden und setzen adäquate, wirksame und nicht diskriminierende Maßnahmen zur Durchsetzung derartiger Rechte gegen Verletzungen und insbesondere gegen Fälschungen und Plagiate. Die speziellen Verpflichtungen sind in Anhang XIV enthalten.
Artikel 19
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Ungarn in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:
Die Bestimmungen von Absatz 1 finden auf die Tätigkeiten aller Unternehmen, einschließlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen eine Vertragspartei besondere oder exklusive Rechte einräumt, Anwendung. Unternehmen, die mit dem Betrieb von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder die den Charakter eines einnahmenproduzierenden Monopols aufweisen, unterliegen den in diesem Artikel enthaltenen Regeln, soweit die Anwendung dieser Regeln die Durchführung ihrer besonderen Aufgaben nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.
Wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann sie, gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26, Maßnahmen ergreifen, die sie für notwendig erachtet, um gegen die sich aus den fraglichen Vorgangsweisen ergebenden ernsten Schwierigkeiten vorzugehen.
Artikel 20
Staatliche Beihilfen
Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel, welcher Art auch immer, gewährt wird und die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt werden, ist, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Ungarn in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.
Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind auf der Grundlage der in Anhang XV festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.
Zwecks Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 kann Ungarn während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beihilfen mit einer stärkeren Intensität gewähren, als sie für EFTA-Staaten entsprechend den in Anhang XV festgelegten Kriterien toleriert würde.
Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz im Bereich staatlicher Beihilfemaßnahmen ua. dadurch, daß sie dem Gemeinsamen Ausschuß jährlich über den Gesamtbetrag und die Verteilung der gewährten Beihilfen Bericht erstatten und daß sie auf Verlangen Informationen über Beihilfemaßnahmen übermitteln. Auf Verlangen einer Vertragspartei übermittelt die betroffene Vertragspartei Informationen über bestimmte Einzelfälle von staatlichen Beihilfen.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 unvereinbar ist, kann sie gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese Vorgangsweise ergreifen.
Derartige geeignete Maßnahmen können, wenn das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen darauf Anwendung findet, nur im Einklang mit den Verfahren und zu den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und anderen relevanten unter seiner Schirmherrschaft ausgehandelten Übereinkünften, welche zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden, ergriffen werden.
Die Vertragsparteien tauschen Informationen unter Berücksichtigung der Beschränkungen aus, die aufgrund der Erfordernisse des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt werden.
Artikel 21
Dumping
Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß im Handel mit Ungarn Dumping im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens stattfindet, oder ist Ungarn der Ansicht, daß im Handel mit einem EFTA-Staat Dumping in diesem Sinne stattfindet, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gegen eine solche Praktik in Übereinstimmung mit der Durchführungsvereinbarung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.
Artikel 22
Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse
Wenn ein Erzeugnis in stark erhöhten Mengen und unter Bedingungen importiert wird, die
(a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher
oder direkt konkurrierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der importierenden Vertragspartei oder
(b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,
verursachen oder zu verursachen drohen, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.
Artikel 23
Strukturanpassung
Ausnahmemaßnahmen von beschränkter Dauer, welche von den Bestimmungen des Artikels 4 abweichen, können von Ungarn in der Form von erhöhten Zöllen ergriffen werden.
Diese Maßnahmen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Zweige betreffen, die einer Umstrukturierung unterzogen werden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, besonders wenn diese Schwierigkeiten wichtige soziale Probleme hervorrufen.
Die in Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten anzuwendenden Einfuhrzölle, wie sie durch diese Maßnahmen eingeführt werden, dürfen 25% ad valorem nicht übersteigen und behalten ein Vorzugselement für Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten bei. Der Gesamtwert an Importen von Erzeugnissen, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf 15% der Gesamteinfuhren von Industrieerzeugnissen aus den EFTA-Staaten gemäß Definition in Artikel 2 in dem letzten Jahr, für welches Statistiken verfügbar sind, nicht übersteigen.
Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren angewandt, soferne nicht eine längere Dauer vom Gemeinsamen Ausschuß genehmigt wird. Sie werden spätestens mit Ablauf der Übergangsperiode nicht mehr angewandt.
Es dürfen keine derartigen Maßnahmen in bezug auf ein Erzeugnis eingeführt werden, wenn mehr als drei Jahre seit der Abschaffung aller Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung in bezug auf das Erzeugnis vergangen sind.
Ungarn informiert den Gemeinsamen Ausschuß über alle Ausnahmemaßnahmen, die zu ergreifen es beabsichtigt, und auf Verlangen der EFTA-Staaten werden vor ihrer Anwendung Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß über diese Maßnahmen und die Sektoren, auf welche sie angewandt werden, abgehalten. Bei Ergreifung dieser Maßnahmen übermittelt Ungarn dem Gemeinsamen Ausschuß einen Zeitplan für die Abschaffung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan sieht den Abbau dieser Abgaben in gleichen jährlichen Sätzen vor, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnt. Der Gemeinsame Ausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen.
Artikel 24
Wiederausfuhr und ernster Mangel
Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 8 und 10
(a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führt, demgegenüber
die exportierende Vertragspartei hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder
(b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei
notwendigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht,
und wenn die oben beschriebenen Situationen der exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sind, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.
Artikel 25
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
Wenn sich ein EFTA-Staat oder Ungarn in ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten befindet oder unmittelbar davon bedroht wird, kann der EFTA-Staat bzw. Ungarn entsprechend den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen begründeten Bedingungen handelsbeschränkende Maßnahmen ergreifen, die jedoch von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzsituation erforderliche Maß hinausgehen. Der EFTA-Staat bzw. Ungarn informiert die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich über ihre Einführung sowie so bald wie möglich über einen Zeitplan für ihre Abschaffung.
Die Vertragsparteien bemühen sich dessen ungeachtet, die Auferlegung von einschränkenden Maßnahmen für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden.
Artikel 26
Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen
Vor Einleitung des in diesem Artikel enthaltenen Verfahrens zur Anwendung von Schutzmaßnahmen trachten die betroffenen Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten untereinander durch direkte Konsultationen beizulegen und informieren die anderen Vertragsparteien davon.
Falls Ungarn oder ein EFTA-Staat die Einfuhren von Erzeugnissen, welche zu der in Artikel 22 angeführten Situation zu führen geeignet sind, einem verwaltungsmäßigen Verfahren unterwirft, dessen Zweck die schnelle Bereitstellung von Informationen über die Tendenz von Handelsflüssen ist, informiert es oder er die andere Vertragspartei.
Ungeachtet Absatz 7 benachrichtigt eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 4 zu ergreifen gedenkt, die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich davon und übermittelt alle diesbezüglichen Informationen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien finden unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf die Suche nach einer Lösung statt.
(a) Hinsichtlich Artikel 19 und 20 geben die betroffenen Vertragsparteien dem Gemeinsamen Ausschuß jede erforderliche Hilfestellung zur Überprüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abschaffung der beanstandeten Verfahrensweise. Hat die fragliche Vertragspartei der beanstandeten Verfahrensweise innerhalb der vom Gemeinsamen Ausschuß gesetzten Frist kein Ende bereitet oder gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, in Fällen gemäß Artikel 19 innerhalb von drei Monaten und in Fällen gemäß Artikel 20 innerhalb von dreißig Arbeitstagen nach seiner Befassung eine Einigung herbeizuführen, kann die betroffene Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um die sich aus der fraglichen Verfahrensweise ergebenden Schwierigkeiten zu beheben.
Die ergriffenen Schutzmaßnahmen werden den anderen Vertragsparteien und dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich mitgeteilt. Sie sind in Umfang und Dauer darauf beschränkt, was zur Berichtigung der Situation, die ihre Anwendung bedingt, absolut erforderlich ist, und übersteigen den durch die fragliche Vorgangsweise oder Schwierigkeit verursachten Schaden nicht. Den Maßnahmen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen, wird der Vorrang gegeben. Maßnahmen, die Ungarn gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates unternimmt, dürfen nur den Handel mit diesem Staat betreffen. Maßnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung seitens Ungarns dürfen nur von jenen EFTA-Staaten unternommen werden, deren Handel durch die besagte Handlung oder Unterlassung betroffen ist.
Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf ihre frühestmögliche Lockerung oder ihre Aufhebung, wenn die Bedingungen ihre Aufrechterhaltung nicht mehr länger rechtfertigen.
Machen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung unmöglich, kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 21, 22 und 24 die zur Bereinigung der Situation unbedingt erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen unverzüglich ergreifen. Diese Maßnahmen werden unverzüglich notifiziert, und es finden zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß zum frühestmöglichen Zeitpunkt Konsultationen statt.
Artikel 27
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet:
(a) um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die ihren
grundlegenden Sicherheitsinteressen widerspricht;
(b) um ihre grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder
internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen,
(i) die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder
Kriegsmaterial beziehen, vorausgesetzt, daß derartige Maßnahmen nicht die Wettbewerbsbedingungen in bezug auf Erzeugnisse, die nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmt sind, beeinträchtigen, oder die sich auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen beziehen, wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder
(ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und
chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder
(iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten ernster internationaler
Spannungen, die eine Kriegsgefahr darstellen, eingegangen wurden.
Artikel 28
Der Gemeinsame Ausschuß
Die Durchführung dieses Abkommens wird von dem Gemeinsamen Ausschuß, der gemäß der von den EFTA-Staaten und Ungarn am 13. Juni 1990 in Göteborg unterzeichneten Erklärung eingesetzt wird, überwacht und verwaltet.
Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Verlangen einer oder mehrerer Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn im Auge.
Der Gemeinsame Ausschuß kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Ausschuß Empfehlungen abgeben.
Artikel 29
Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses
Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß, wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal pro Jahr zusammen. Jede Vertragspartei kann die Abhaltung einer Sitzung beantragen.
Der Gemeinsame Ausschuß handelt einvernehmlich.
Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehalts in Kraft, soferne darin kein späteres Datum festgelegt wurde.
Der Gemeinsame Ausschuß nimmt eine Geschäftsordnung an, in der u. a. Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten sind.
Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, jene Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.
Artikel 30
Evolutivklausel
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß es im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsparteien nützlich wäre, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiterzuentwickeln und zu vertiefen, indem sie auf Bereiche ausgedehnt werden, die davon noch nicht erfaßt sind, unterbreitet sie den Vertragsparteien einen begründeten Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß mit der Prüfung dieses Antrages und, gegebenenfalls, mit der Vorlage von Empfehlungen, speziell im Hinblick auf die Eröffnung von Verhandlungen, beauftragen.
Vereinbarungen, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Verfahrensweise zustande kommen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung der Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
Artikel 31
Erfüllung der Verpflichtungen
Die Vertragsparteien ergreifen alle allgemeinen oder speziellen Maßnahmen, die notwendig sind, um ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen zu erfüllen. Sie sorgen dafür, daß die in dem Abkommen angeführten Zielsetzungen erreicht werden.
Wenn ein EFTA-Staat der Ansicht ist, daß Ungarn eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, oder wenn Ungarn der Ansicht ist, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.
Artikel 32
Anhänge und Protokolle
Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Anhänge sowie der Protokolle A und B beschließen.
Artikel 33
In anderen Vereinbarungen bestimmte Handelsbeziehungen
Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien sind, einerseits und Ungarn andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
Das am 2. Mai 1974 unterzeichnete Abkommen zwischen Finnland und Ungarn über die gegenseitige Abschaffung von Handelshindernissen in der geltenden Fassung (nachfolgend als „Finnland-Ungarn-Abkommen'' bezeichnet) bleibt in Kraft, bis die Substanz der in diesem Abkommen den Parteien gewährten gegenseitigen Vergünstigungen durch das gegenwärtige Abkommen vollständig übertroffen ist. In dieser Phase wird das Finnland-Ungarn-Abkommen durch eine gemeinsame Entscheidung von Finnland und Ungarn beendet werden. Alle erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, um sicherzustellen, daß durch die Beendigung des Finnland-Ungarn-Abkommens keine Zugeständnisse zurückgezogen werden. Die anderen Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens werden von dieser Entscheidung und diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
Die Bestimmungen der Artikel 8, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24 und 30 des vorliegenden Abkommens finden mutatis mutandis auch auf den Handel zwischen Finnland und Ungarn gemäß dem Finnland-Ungarn-Abkommen Anwendung.
Spezielle Regeln über die Durchführung dieses Artikels sind in Anhang XVI enthalten.
Artikel 34
Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel
Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.
Auf Verlangen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß über Abkommen zur Bildung derartiger Zollunionen oder Freihandelszonen statt.
Artikel 35
Territorialer Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien Anwendung.
Artikel 36
Änderungen
Änderungen dieses Abkommens, mit Ausnahme der in Absatz 3 von
Artikel 32 genannten Änderungen, die vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen werden, werden den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Artikel 37
Beitritt
Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt, daß der Gemeinsame Ausschuß beschließt, diesem Beitritt, der zwischen den betroffenen Vertragsparteien und dem beitretenden Staat zu verhandeln ist, zu den Konditionen und Bedingungen, die in diesem Beschluß festgelegt sind, zuzustimmen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt, der alle anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis setzt.
Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 38
Rücktritt und Erlöschen
Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.
Tritt Ungarn zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Staaten erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.
Jeder EFTA-Mitgliedsstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipso facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, eine Vertragspartei zu sein.
Artikel 39
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungs- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben.
Wenn dieses Abkommen nicht gemäß der Bestimmung von Absatz 1 in Kraft getreten ist und vorausgesetzt, daß Ungarn seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, treffen sich Vertreter jener Signatarstaaten, die eine derartige Urkunde hinterlegt haben, vor dem 1. August 1993 und können beschließen, wann das Abkommen in bezug auf jene Staaten in Kraft tritt. Solange keine derartige Entscheidung getroffen wurde, wird eine Sitzung für denselben Zweck spätestens dreißig Tage, nachdem ein weiterer Signatarstaat seine Urkunde hinterlegt hat, abgehalten.
Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde nach der in Absatz 2 angeführten Sitzung hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, jedoch nicht vor dem gemäß Absatz 2 beschlossenen Datum.
Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während eines Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis zum 1. Juli 1993 in Kraft treten kann, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Ungarns in Kraft getreten ist.
Artikel 40
Depositar
Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifizierungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde, vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von seinem Erlöschen oder einem Rücktritt davon.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf am 29. März 1993, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.
ANHANG I
AUF DEN IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (a), BEZUG GENOMMEN WIRD
Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen und auf welche dieses Abkommen beim Import in die EFTA-Staaten oder nach Ungarn entsprechend der Anführung bei jedem Erzeugnis keine Anwendung findet.
```
```
HS-Nr. Warenbezeichnung Ausgenommen bei
Import nach
```
```
35.01 Kasein, Kaseinate und andere
Kaseinderivate; Kaseinleime:
3501.10 - Kasein Liechtenstein
Schweiz
ex 3501.90 - andere:
- - andere als Kaseinleime Liechtenstein
Schweiz
35.02 Albumine (einschließlich
Konzentrate aus zwei oder mehr
Molkenproteinen, die, berechnet
auf die Trockensubstanz, mehr
als 80 Gewichtsprozent
Molkenproteine enthalten),
Albuminate und andere
Albuminderivate:
ex 3502.10 - Eialbumin:
- - andere als für den Alle EFTA-Staaten
menschlichen Genuß Ungarn
ungeeignete oder
ungeeignet zu machende
ex 3502.90 - andere:
- - Milchalbumin (Lactalbumin), Alle EFTA-Staaten
andere als für den Ungarn
menschlichen Genuß
ungeeignete oder ungeeignet
zu machende
35.05 Dextrine und andere
modifizierte Stärken (zB
Quellstärke oder veresterte
Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken,
Dextrinen oder modifizierten
Stärken:
ex 3505.10 - Dextrine und andere
modifizierte Stärken:
- - ausgenommen Stärkeether Österreich
und Ester, andere als Ungarn, bei Ursprung
wasserlösliche in Österreich
3505.20 - Leime Österreich
Ungarn, bei Ursprung
in Österreich
38.09 Appretur- oder
Endausrüstungsmittel,
Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens
oder des Fixierens der
Farbstoffe und andere
Erzeugnisse und
Zubereitungen (zB Appretur-
und Beizmittel), wie sie in
der Textil-, Papier- und
Lederindustrie oder in
ähnlichen Industrien
verwendet werden, anderweitig
weder genannt noch
inbegriffen:
3809.10 - auf der Grundlage von Österreich
Stärke und Stärkederivaten Ungarn, bei Ursprung
in Österreich
- andere:
ex 3809.91 - - wie sie in der
Textilindustrie oder
ähnlichen Industrien
verwendet werden:
- - - Stärke oder Österreich
Stärkeerzeugnisse Ungarn, bei Ursprung
enthaltend in Österreich
ex 3809.92 - - wie sie in der
Papierindustrie oder
ähnlichen Industrien
verwendet werden:
- - - Stärke oder Österreich
Stärkeerzeugnisse Ungarn, bei Ursprung
enthaltend in Österreich
ex 3809.93 - - wie sie in der
Lederindustrie oder
ähnlichen Industrien
verwendet werden:
- - - Stärke oder Österreich
Stärkeerzeugnisse Ungarn, bei Ursprung
enthaltend in Österreich
38.23 Zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische
Erzeugnisse und Zubereitungen
der chemischen Industrie oder
verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die
nur aus Mischungen natürlicher
Erzeugnisse bestehen),
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Rückstände der
chemischen Industrie oder
verwandter Industrien,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder
Gießereikerne:
- - auf der Grundlage von Österreich
Stärke oder Dextrin Ungarn, bei Ursprung
in Österreich
ex 3823.90 - andere:
- - mit einem Gesamtgehalt Österreich
von 30% Gewichtsprozent Ungarn, bei Ursprung
oder mehr an Zucker, in Österreich
Stärke,
Stärkeerzeugnissen oder
Waren der Nummern 0401
bis 0404
45.01 Naturkork, unbearbeitet oder Österreich
nur vorbearbeitet; Island
Korkabfälle; Kork, Schweden
zerkleinert, in Körner- oder Ungarn, bei Ursprung
Pulverform in Österreich,
Island oder Schweden
53.01 Flachs, roh oder bearbeitet Österreich
aber nicht gesponnen; Werg Liechtenstein
und Abfälle von Flachs Schweden
(einschließlich Schweiz
Garnabfälle und Ungarn, bei Ursprung
Reißspinnstoff) in Österreich,
Liechtenstein,
Schweden oder der
Schweiz
53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), Österreich
roh oder bearbeitet, aber Liechtenstein
nicht gesponnen; Werg und Schweden
Abfälle von Hanf Schweiz
(einschließlich Garnabfälle Ungarn, bei Ursprung
und Reißspinnstoff) in Österreich,
Liechtenstein,
Schweden oder der
Schweiz
ANHANG II
AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meeresprodukte, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.
Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in Ungarn abgeschafft.
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und
anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,
gekühlt oder gefroren:
ex 0208.90 - andere:
- - von Walen *1)
Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere
wirbellose Wassertiere
15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
modifiziert *1)
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, rückgeestert oder
elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht
weiter zubereitet:
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren
Fraktionen:
- - zur Gänze aus Fischen oder
Meeressäugetieren *1) gewonnen
16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren:
ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen
oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren *1)
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien und anderem Schlachtanfall, von
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen
Genuß nicht geeignet; Grammeln:
ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall;
Grammeln:
- - Walfischmehl *1)
2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren
23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung
verwendet werden:
ex 2309.90 - andere:
-
- Solubles von Fischen
Artikel 2
Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 20 des Abkommens und seiner Auslegung in Anhang XV.
Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:
- allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang XV ausgerichtet sind;
- steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen;
- soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.
Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 20 des Abkommens entsprechend betrachtet:
- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden;
- regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Vertragsparteien, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen von Anhang XV ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.
Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen
- Hilfe gemäß Absatz (c) (vi) von Anhang XV betreffend den Fischereisektor;
- Hilfe gemäß Absatz (c) (viii) von Anhang XV betreffend den Fischfang.
Artikel 3
Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale und
Lachsfische
03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder
während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver
und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet:
ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen
Kippered Heringe
ex 0305.49 - - andere geräucherte Seefische
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:
- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht
fein zerkleinert:
1604.12 - - Heringe
Solange Österreich seine Zollabgaben auf Einfuhren der oben
Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden Fische
HS-Warennummer Warenbezeichnung
15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß
geeignet
Artikel 4
Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ungarn schafft Finnland sein bestehendes Regime mit 1. Jänner 1997 ab:
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nr. 03.04:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets
und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
- frische oder gekühlte Filets von
Lachsfischen
- frische oder gekühlte Filets von
Ostseeheringen
(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch
auf Filets, bei denen die beiden Seiten
aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder
Bauchseite.)
Artikel 5
Liechtenstein und die Schweiz können Zollabgaben auf die Einfuhr
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen:
- gefrorene Filets (ex 03.04);
- Seefische, Karpfen, Aale, Lachsfische und Welse (Silurus glanis);
- frische oder gefrorene Filets (ex 03.04)
von Sterlet (Acipenser ruthenus), Grasfisch
(Busa/Amur - Hypophthalmichthys molitri -
Aristichthys nobilis - Ctenioharynharyngodon
idella).
Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß
ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere
Artikel 6
Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden:
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04:
- Hering
- Kabeljau
Artikel 7
Ungarn schafft die auf Einfuhren der nachstehend angeführten
Für nachstehend angeführte Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (i) von Artikel 4 des Abkommens ab:
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
ex 1504.10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:
- - andere Fischleberöle
ex 1504.20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen, ausgenommen Fischleberöle:
- - andere Fette und Öle, von Fischen,
ausgenommen Fischleberöle
ex 1504.30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Meeressäugetieren:
- - andere Fette und Öle von
Meeressäugetieren *2).
16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren:
ex 1603.00 - Extrakte und Säfte von Walfleisch,
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder
anderen wirbellosen Wassertieren *2)
23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien und anderem Schlachtanfall, von
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder
anderen wirbellosen Wassertieren, für den
menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln:
ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall;
Grammeln:
- - Walmehl *2)
2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren
2309.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung
verwendet werden:
ex 2309.90 - andere:
-
- Solubles von Fischen
Für die nachstehend angeführten Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (ii) von
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und
anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,
gekühlt oder gefroren:
ex 0208.90 - andere:
- - von Walen *2)
03.01 Fische, lebend:
ex 03.01 - Meeresfische
03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend,
frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in
ihrem Panzer, im Wasserdampf oder Wasser
gekocht, auch gekühlt, gefroren,
getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl,
Pulver und Pellets aus Krebstieren, für den
menschlichen Genuß geeignet:
ex 03.06 - Krebstiere, lebend, getrocknet, gefroren
15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
ex 1504.10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:
- - Fraktionen von Fischleberölen
ex 1504.20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen, ausgenommen Fischleberöle:
- - Fraktionen von Fetten und Ölen, von
Fischen, ausgenommen von Fischleberölen
ex 1504.30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Meeressäugetieren:
- - Fraktionen von Fetten und Ölen von
Meeressäugetieren *2):
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, rückgeestert oder
elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht
weiter zubereitet:
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren
Fraktionen:
-
- ausschließlich von Fischen oder
Meeressäugetieren *2)
Für die nachstehend angeführten Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (iii) von
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nr. 03.04:
ex 03.02 - Meeresfische, frisch oder gekühlt
03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder
während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver
und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet:
ex 03.05 - Meeresfische, getrocknet, gesalzen,
geräuchert
03.07 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,
frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; andere wirbellose
Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere,
lebend, frisch, gekühlt, gefroren,
getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl,
Pulver und Pellets aus anderen wirbellosen
Wassertieren als Krebstieren, für den
menschlichen Genuß geeignet:
ex 03.07 - Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,
frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; andere
wirbellose Wassertiere als Krebstiere und
Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake
ex 16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:
1604.30 - Kaviar und Kaviarersatz
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar
gemacht.
Artikel 8
Bei Inkrafttreten des Abkommens wird Ungarn für die nachstehend angeführten Erzeugnisse die Zollabgaben auf 90% des anzuwendenden Zollsatzes reduzieren.
Wenn Ungarn eine solche anfängliche Tarifreduzierung einem anderen Staat zu einem höheren Satz zugesteht, wird Ungarn diesen Tarifsatz in nicht diskriminierender Weise auf die EFTA-Staaten ausdehnen.
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets
und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:
ex 03.03 - Meeresfische, gefroren
03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:
ex 03.04 - von Meeresfischen
ex 16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht
Artikel 9
Ungarn kann für Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten Zollabgaben beibehalten:
```
```
HS-Warennummer Warenbezeichnung
```
```
03.01 Fische, lebend:
ex 03.01 - Süßwasserfische, lebend
03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04.
ex 03.02 - Süßwasserfische, frisch oder gekühlt
03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets
und anderes Fischfleisch der Nummer 03.04:
ex 03.03 - Süßwasserfische, gefroren
03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:
ex 03.04 - von Süßwasserfischen
03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder
während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver
und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet:
ex 03.05 - Süßwasserfische, getrocknet, gesalzen,
geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets aus
Fischen, für den menschlichen Genuß
geeignet
Artikel 10
Für die nachstehend angeführten Fische und Meeresprodukte, die für den menschlichen Genuß geeignet sind, kann Ungarn mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden. Mit Inkrafttreten des Abkommens setzt Ungarn eine jährliche Obergrenze von US-$ 3 Millionen für die nachstehend angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Ländern fest, die, soferne im Gemeinsamen Ausschuß nicht anders vereinbart wird, folgendermaßen aufgeteilt wird:
- für Island US-$ 1 Million
- für Norwegen US-$ 1 Million
- für Schweden US-$ 1 Million
```
```
Ungarischer Warenbezeichnung
Warencode
```
```
83-63-1 Fische, gesalzen
83-63-2 Fische, in Essig
83-63-3 Fische, in Tomatensoße
83-63-4 Fische, in Öl haltbar gemacht
83-63-5 Fische, geräuchert
83-63-6 Fischpastete
83-63-7 Fische und Fischprodukte, gefroren
83-63-9 Andere Fische und Meeresprodukte
Artikel 11
Die Vereinbarungen hinsichtlich Erzeugnissen, für welche der Zeitplan für die völlige Abschaffung von Tarifen und andere Handelsmaßnahmen in den Artikeln dieses Anhangs nicht festgelegt sind, werden vor dem 1. Jänner 1996 einer Überprüfung unterzogen, um für diese Erzeugnisse die in Absatz 1 von Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ziele des Abkommens innerhalb der darin angeführten Frist zu erreichen.
Die Überprüfung wird stattfinden, um festzustellen, wie die vorstehend angeführten Ziele am besten zu erreichen sind. Unter Bedachtnahme auf die Interessen der Vertragsparteien werden die Vertragsparteien die Möglichkeit ausloten, die Ziele für alle oder einige der Erzeugnisse zu einem früheren Zeitpunkt als in Absatz 1 von Artikel 1 des Abkommens vorgesehen zu erreichen.
Artikel 3 und 5 gelten auch nach dem Übergangszeitraum, soferne nichts anderes vereinbart wird.
*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Ungarn, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.
*2) Das Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Ungarn auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.
ANHANG III
AUF DEN IN ABSATZ 2 (a) VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD
Einfuhrzölle, die in Österreich und Schweden auf die in Tabelle
Einfuhrzölle, die in Norwegen und Schweden auf die in Tabelle B angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:
Einfuhrzölle, die in Österreich, Norwegen und Schweden auf die in den Tabellen C, D und E angeführten Textil- und Bekleidungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:
Nachdem Liechtenstein und die Schweiz die Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn auf 0% des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduzieren, können sie im Falle von schwerwiegenden Störungen des inländischen Marktes, die sich aus dem geringeren Schutz bei in den Tabellen A bis E dieses Anhangs angeführten Erzeugnissen während des Abbaus der Zollabgaben für diese Erzeugnisse ergeben, Abgaben wiedereinführen, die ein Ausmaß an Schutz bieten, das nicht höher ist als das zu dem betreffenden Zeitpunkt in einem anderen EFTA-Staat vorherrschende und keinesfalls höher als die zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz geltenden Meistbegünstigungsabgaben.
Tabelle A zu Anhang III
```
```
Waren-
nummer HS-Code Warenbezeichnung
```
```
26.01 Eisenerze und der Konzentrate, einschließlich
Schwefelkiesabbrände.
- Eisenerze und deren Konzentrate, ausgenommen
Schwefelkiesabbrände:
2601.11 - - nicht agglomeriert
2601.12 - - agglomeriert
26.02 Manganerze und deren Konzentrate,
einschließlich manganhaltiger Eisenerze und
Konzentrate mit einem Mangangehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf
das Gewicht der Trockensubstanz.
26.19 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),
Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle von
der Eisen- oder Stahlerzeugung.
ex 2619.00 - Hochofenstaub
27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste
Brennstoffe aus Steinkohle.
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet).
27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle,
Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert;
Retortenkohle.
ex 2704.00 - Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle
oder Braunkohle, ausgenommen Koks und Halbkoks
(Schwelkoks) für die Herstellung von
Elektroden
72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken
oder anderen Rohformen.
72.02 Ferrolegierungen.
- Ferromangan:
7202.11 - - mit einem Gehalt von mehr als
2 Gewichtsprozent Kohlenstoff
- andere:
ex 7202.99 - - sonstige:
- - - Ferrophosphor mit einem Phosphorgehalt
von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch
weniger als 15 Gewichtsprozent
72.03 Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene
Eisenerzeugnisse und andere
Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets
oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit
von mindestens 99,94 Gewichtsprozent, in
Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen.
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.
72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen
(ausgenommen Eisen der Nr. 7203).
72.07 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.
- mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
ex 7207.11 - - mit rechteckigem (einschließlich
quadratischem) Querschnitt und einer Breite
von weniger als der zweifachen Stärke:
- - - gewalzt oder stranggegossen
ex 7207.12 - - andere, mit rechteckigem (nicht
quadratischem) Querschnitt:
- - - gewalzt oder stranggegossen
ex 7207.19 - - sonstige:
- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt
und vorprofiliert, gewalzt oder
stranggegossen
ex 7207.20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder
mehr Kohlenstoff:
- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt und
vorprofiliert, gewalzt oder stranggegossen
72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch
überzogen.
- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke
von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7208.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
7208.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber
nicht mehr als 10 mm
7208.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
7208.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- andere, in Rollen, nur warmgewalzt:
7208.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
7208.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber
nicht mehr als 10 mm
7208.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
7208.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer
Stärke von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7208.31 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße
gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder
weniger und einer Stärke von nicht weniger
als 4 mm, ohne Oberflächenmuster
7208.32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als
10 mm
7208.33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder
mehr, aber nicht mehr als 10 mm
7208.34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr, aber weniger als 4,75 mm
7208.35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als
3 mm
- andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:
7208.41 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße
gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder
weniger und einer Stärke von nicht weniger
als 4 mm, ohne Oberflächenmuster
7208.42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als
10 mm
7208.43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder
mehr, aber nicht mehr als 10 mm
7208.44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr, aber weniger als 4,75 mm
7208.45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als
3 mm
ex 7208.90 - andere:
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch
überzogen.
- in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke
von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7209.11 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
7209.12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7209.13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber
nicht mehr als 1 mm
7209.14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:
7209.21 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
7209.22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7209.23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber
nicht mehr als 1 mm
7209.24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer
Stärke von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7209.31 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
7209.32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7209.33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber
nicht mehr als 1 mm
7209.34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:
7209.41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
7209.42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7209.43 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber
nicht mehr als 1 mm
7209.44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
ex 7209.90 - andere:
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, plattiert oder überzogen.
- verzinnt:
ex 7210.11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.20 - verbleit, einschließlich Mattbleche:
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
- elektrolytisch verzinkt:
ex 7210.31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als
3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr und einer Mindeststreckgrenze von
355 MPa:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.39 - - sonstige:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
- anders verzinkt:
ex 7210.41 - - gewellt:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.49 - - sonstige:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden
überzogen:
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.60 - mit Aluminium überzogen:
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit
Kunststoff überzogen:
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.90 - andere:
- - andere als versilbert, vergoldet, plattiert
oder emailliert, nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert, oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.