Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK UNGARN(NR: GP XVIII RV 1108 AB 1186 S. 127. BR: AB 4578 S. 573.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 69
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift, dessen Artikel 5 des Anhanges XIII verfassungsändernd ist, wird genehmigt und

2.

im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages, das sind die Tabellen III bis VII zu Protokoll A, die Tabellen B, D und E zu Anhang III, die Tabellen I und II zu Protokoll C und die Tabelle zu Anhang VII dadurch kundzumachen, daß der Staatsvertrag samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift für die Dauer seiner Geltung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wird.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Juli 1993 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Abkommen ist in Durchführung seines Art. 39 Abs. 2 mit Oktober 1993 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Regierung Schwedens haben folgende weitere

Staaten das Abkommen ratifiziert: Norwegen, Schweden und Ungarn.

Folgende Staaten wenden das Abkommen provisorisch an:

Liechtenstein und Schweiz.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)

und

die Republik Ungarn (in der Folge Ungarn genannt)

In Erinnerung ihrer Absicht, am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv teilzunehmen, und als Ausdruck ihrer Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Stärkung dieses Prozesses zu kooperieren,

Im Hinblick auf die von den EFTA-Staaten und Ungarn am 13. Juni 1990 in Göteborg unterzeichnete Erklärung,

In Erinnerung ihrer festen Verpflichtung gegenüber der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere den im Schlußdokument der Bonner Konferenz der KSZE über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Prinzipien,

In erneuter Bestätigung ihrer Verpflichtung gegenüber den Prinzipien einer Marktwirtschaft, welche die Grundlage für ihre Beziehungen darstellt,

Unter Verweis auf die am 4. Juni 1991 in Paris zwischen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Regierung Ungarns unterzeichnete Vereinbarung und speziell darauf, daß sich Ungarn fest dazu verpflichtet hat, die Errichtung des erforderlichen wirtschaftlichen, rechtlichen und institutionellen Rahmens für eine gut etablierte Marktwirtschaft endgültig fertigzustellen,

In erneuter Bestätigung ihrer Verpflichtung gegenüber der pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, sowie in Erinnerung ihrer Mitgliedschaft beim Europarat,

Fest überzeugt, daß dieses Abkommen die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration darstellen wird,

Zu diesem Zwecke entschlossen, schrittweise die Hindernisse für im wesentlichen ihren gesamten Handel entsprechend dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen abzubauen,

Ihre Bereitschaft bestätigend, im Lichte aller relevanten Faktoren die Möglichkeit der Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die von diesem Abkommen nicht erfaßt werden,

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen, insbesondere dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, entbunden werden,

HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele folgendes Abkommen zu schließen:

Artikel 1

Ziele

1.

Die EFTA-Staaten und Ungarn begründen schrittweise während einer Übergangsperiode, die spätestens am 30. Juni 2003 endet, eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

2.

Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften begründet, sind:

Artikel 2

Anwendungsbereich

Das Abkommen findet Anwendung auf:

(a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten

Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;

(b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter

gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;

(c) Fische und andere Meeresprodukte wie in Anhang II vorgesehen,

unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Anhang vorgesehenen Regelungen;

mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Ungarn.

Artikel 3

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit bei der Zollverwaltung

1.

In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.

2.

Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen durch den Gemeinsamen Ausschuß und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 8, 9 und 10 und von Protokoll B wirksam und harmonisch angewandt werden, und um die dem Handel auferlegten Formalitäten so weit wie möglich zu verringern sowie um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Auswirkung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.

Artikel 4

Einfuhrzölle

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.

2.

Die Einfuhrzölle werden entsprechend dem nachstehenden Zeitplan schrittweise reduziert und letztendlich abgeschafft:

(b) (i) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem

EFTA-Staat, die in Anhang IV aufgeführt werden,

angewandte Einfuhrzölle werden schrittweise reduziert:

bei Inkrafttreten des auf ein Drittel des

Abkommens: Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1994: auf Null

(ii) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem

EFTA-Staat, die nicht in Anhang IV oder V aufgeführt

werden, angewandte Einfuhrzölle werden schrittweise

reduziert:

am 1. Jänner 1995: auf zwei Drittel des

Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1996: auf ein Drittel des

Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1997: auf Null

(iii) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem

EFTA-Staat, die in Anhang V aufgeführt werden, angewandte

Einfuhrzölle werden schrittweise reduziert:

am 1. Jänner 1995: auf 90% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1996: auf 75% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1997: auf 60% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1998: auf 45% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1999: auf 30% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 2000: auf 15% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 2001: auf Null

3.

Der Gemeinsame Ausschuß kann sich auf frühere Termine als die im vorstehenden Zeitplan angeführten einigen.

Artikel 5

Ausgangszollsätze

1.

Für jedes Erzeugnis ist der Ausgangszollsatz, auf den die in diesem Abkommen festgelegten sukzessiven Reduzierungen angewandt werden, der am 29. Februar 1992 geltende Meistbegünstigungssatz.

2.

Wenn nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollreduzierung auf der Grundlage erga omnes angewandt wird, insbesondere Reduzierungen, die als Resultat der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen durchgeführt werden, ersetzen diese reduzierten Zölle die in Absatz 1 angeführten Ausgangszollsätze ab dem Datum, an dem derartige Reduzierungen angewandt werden.

3.

Die gemäß Artikel 4 berechneten reduzierten Zölle werden auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle spezieller Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.

Artikel 6

Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll eingeführt.

2.

Vorbehaltlich Anhang VI werden alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.

Artikel 7

Fiskalzölle

1.

Vorbehaltlich Protokoll C finden die Bestimmungen über das Verbot und die Abschaffung der Einfuhrzölle auch auf Fiskalzölle Anwendung.

2.

Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Anteil eines Zolles durch eine interne Steuer ersetzen.

Artikel 8

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Vorbehaltlich Anhang VII werden Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.

Artikel 9

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Vorbehaltlich Anhang VIII werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren in die EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.

3.

Vorbehaltlich Protokoll A, Anhang II und Anhang IX werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr nach Ungarn und Maßnahmen mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.

4.

Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens eröffnet Ungarn die Einfuhrplafonds für die in Anhang X aufgeführten Erzeugnisse zu den darin enthaltenen Bedingungen.

5.

Der Gemeinsame Ausschuß überprüft regelmäßig den beim Abbau von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen erzielten Fortschritt.

Artikel 10

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

1.

Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2.

Vorbehaltlich Anhang XI werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren und Maßnahmen mit gleicher Wirkung in den EFTA-Staaten spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.

3.

Vorbehaltlich Anhang XII werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren und Maßnahmen mit gleicher Wirkung in Ungarn spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.

Artikel 11

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen schließt Verbote oder Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert oder des Schutzes geistigen Eigentums oder Regelungen in bezug auf Gold oder Silber gerechtfertigt sind. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung zwischen den Vertragsparteien dar.

Artikel 12

Staatsmonopole

1.

Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art vorbehaltlich der in Protokoll D festgelegten Bestimmungen angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Ungarns keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.

2.

Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Organe, durch welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.

Artikel 13

Notifikation von Entwürfen von technischen Regelungen

1.

Die EFTA-Staaten und Ungarn verständigen sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang XIII festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.

2.

Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels und von Anhang XIII beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

Artikel 14

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1.

Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen soweit zu fördern, als ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen, und diese Frage regelmäßig in einem geeigneten Forum zwischen den betroffenen Vertragsparteien zu besprechen.

2.

In Verfolgung dieses Zieles haben jeder einzelne EFTA-Staat und Ungarn ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.

3.

Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen nicht als willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, bei welchen die gleichen Bedingungen herrschen, oder als verschleierte Beschränkung des Handels zwischen ihnen an.

Artikel 15

Interne Steuern

1.

Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und gleichen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Ungarn haben, herbeiführen.

2.

Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.

Artikel 16

(1) Werden Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Ungarns zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei dieses Abkommens, Polen, die Tschechische Republik oder die Slowakische Republik gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Ungarn oder einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates oder Ungarns erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß

a)

ein Ausführer diese Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Ungarns in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,

b)

dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Ungarn oder in einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat,

c)

die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand nach Ungarn oder in einen EFTA-Mitgliedstaat versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,

d)

die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Den Zollbehörden ist eine Bescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung EUR.1 sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.

Artikel 17

Öffentliches Beschaffungswesen

1.

Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als ein Ziel dieses Abkommens.

2.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten ungarischen Gesellschaften Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens im Einklang mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979, in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987, das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde.

3.

Unter Berücksichtigung des Restrukturierungs- und Entwicklungsprozesses seiner Wirtschaft gewährleistet Ungarn schrittweise, daß Gesellschaften aus den EFTA-Staaten zu den gleichen Prinzipien Zugang zu den Vergabeverfahren auf seinem Markt erhalten. Dabei notifiziert Ungarn dem Gemeinsamen Ausschuß jene Organisationen oder Stellen, welche es in Anhang I zu dem in Absatz 2 angeführten Übereinkommen im Falle eines Beitrittes dazu aufführen würde.

4.

Sobald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien einen weiteren Schritt zur Erweiterung ihrer Unternehmen, welche die Teilnahme an öffentlichen Beschaffungsaufträgen regeln, um den freien Zugang und Transparenz zu gewährleisten und sicherzustellen, daß es zu keiner Diskriminierung zwischen potentiellen Lieferanten aus den Ländern der Vertragsparteien kommt. Nach einer Periode der abnehmenden Asymmetrie zugunsten Ungarns wird spätestens am Ende der Übergangsperiode ein volles Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien hergestellt.

5.

Der Gemeinsame Ausschuß behandelt entsprechend Artikel 28 und 29 die praktischen Modalitäten für diese Entwicklung wie zB Umfang, Zeitplan und anzuwendende Regeln sowie Kategorien der Organisationen, welche öffentliche Beschaffungsaufträge vergeben.

6.

Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich, den entsprechenden unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelten Vereinbarungen, beizutreten.

Artikel 18

Schutz des geistigen Eigentums

Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten den adäquaten, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums. Mit dem 1. Jänner 1997 umfaßt der Schutz des geistigen Eigentums ein gleiches Maß, wie es in dem Gebiet der Vertragsparteien vorherrscht. Sie verabschieden und setzen adäquate, wirksame und nicht diskriminierende Maßnahmen zur Durchsetzung derartiger Rechte gegen Verletzungen und insbesondere gegen Fälschungen und Plagiate. Die speziellen Verpflichtungen sind in Anhang XIV enthalten.

Artikel 19

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1.

Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Ungarn in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:

2.

Die Bestimmungen von Absatz 1 finden auf die Tätigkeiten aller Unternehmen, einschließlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen eine Vertragspartei besondere oder exklusive Rechte einräumt, Anwendung. Unternehmen, die mit dem Betrieb von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder die den Charakter eines einnahmenproduzierenden Monopols aufweisen, unterliegen den in diesem Artikel enthaltenen Regeln, soweit die Anwendung dieser Regeln die Durchführung ihrer besonderen Aufgaben nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.

3.

Wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann sie, gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26, Maßnahmen ergreifen, die sie für notwendig erachtet, um gegen die sich aus den fraglichen Vorgangsweisen ergebenden ernsten Schwierigkeiten vorzugehen.

Artikel 20

Staatliche Beihilfen

1.

Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel, welcher Art auch immer, gewährt wird und die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt werden, ist, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Ungarn in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.

2.

Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind auf der Grundlage der in Anhang XV festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.

3.

Zwecks Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 kann Ungarn während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beihilfen mit einer stärkeren Intensität gewähren, als sie für EFTA-Staaten entsprechend den in Anhang XV festgelegten Kriterien toleriert würde.

4.

Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz im Bereich staatlicher Beihilfemaßnahmen ua. dadurch, daß sie dem Gemeinsamen Ausschuß jährlich über den Gesamtbetrag und die Verteilung der gewährten Beihilfen Bericht erstatten und daß sie auf Verlangen Informationen über Beihilfemaßnahmen übermitteln. Auf Verlangen einer Vertragspartei übermittelt die betroffene Vertragspartei Informationen über bestimmte Einzelfälle von staatlichen Beihilfen.

5.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 unvereinbar ist, kann sie gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese Vorgangsweise ergreifen.

6.

Derartige geeignete Maßnahmen können, wenn das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen darauf Anwendung findet, nur im Einklang mit den Verfahren und zu den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und anderen relevanten unter seiner Schirmherrschaft ausgehandelten Übereinkünften, welche zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden, ergriffen werden.

7.

Die Vertragsparteien tauschen Informationen unter Berücksichtigung der Beschränkungen aus, die aufgrund der Erfordernisse des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt werden.

Artikel 21

Dumping

Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß im Handel mit Ungarn Dumping im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens stattfindet, oder ist Ungarn der Ansicht, daß im Handel mit einem EFTA-Staat Dumping in diesem Sinne stattfindet, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gegen eine solche Praktik in Übereinstimmung mit der Durchführungsvereinbarung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.

Artikel 22

Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse

Wenn ein Erzeugnis in stark erhöhten Mengen und unter Bedingungen importiert wird, die

(a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher

oder direkt konkurrierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der importierenden Vertragspartei oder

(b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder

Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

verursachen oder zu verursachen drohen, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.

Artikel 23

Strukturanpassung

1.

Ausnahmemaßnahmen von beschränkter Dauer, welche von den Bestimmungen des Artikels 4 abweichen, können von Ungarn in der Form von erhöhten Zöllen ergriffen werden.

2.

Diese Maßnahmen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Zweige betreffen, die einer Umstrukturierung unterzogen werden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, besonders wenn diese Schwierigkeiten wichtige soziale Probleme hervorrufen.

3.

Die in Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten anzuwendenden Einfuhrzölle, wie sie durch diese Maßnahmen eingeführt werden, dürfen 25% ad valorem nicht übersteigen und behalten ein Vorzugselement für Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten bei. Der Gesamtwert an Importen von Erzeugnissen, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf 15% der Gesamteinfuhren von Industrieerzeugnissen aus den EFTA-Staaten gemäß Definition in Artikel 2 in dem letzten Jahr, für welches Statistiken verfügbar sind, nicht übersteigen.

4.

Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren angewandt, soferne nicht eine längere Dauer vom Gemeinsamen Ausschuß genehmigt wird. Sie werden spätestens mit Ablauf der Übergangsperiode nicht mehr angewandt.

5.

Es dürfen keine derartigen Maßnahmen in bezug auf ein Erzeugnis eingeführt werden, wenn mehr als drei Jahre seit der Abschaffung aller Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung in bezug auf das Erzeugnis vergangen sind.

6.

Ungarn informiert den Gemeinsamen Ausschuß über alle Ausnahmemaßnahmen, die zu ergreifen es beabsichtigt, und auf Verlangen der EFTA-Staaten werden vor ihrer Anwendung Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß über diese Maßnahmen und die Sektoren, auf welche sie angewandt werden, abgehalten. Bei Ergreifung dieser Maßnahmen übermittelt Ungarn dem Gemeinsamen Ausschuß einen Zeitplan für die Abschaffung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan sieht den Abbau dieser Abgaben in gleichen jährlichen Sätzen vor, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnt. Der Gemeinsame Ausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen.

Artikel 24

Wiederausfuhr und ernster Mangel

Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 8 und 10

(a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führt, demgegenüber

die exportierende Vertragspartei hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder

(b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei

notwendigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht,

und wenn die oben beschriebenen Situationen der exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sind, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.

Artikel 25

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1.

Wenn sich ein EFTA-Staat oder Ungarn in ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten befindet oder unmittelbar davon bedroht wird, kann der EFTA-Staat bzw. Ungarn entsprechend den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen begründeten Bedingungen handelsbeschränkende Maßnahmen ergreifen, die jedoch von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzsituation erforderliche Maß hinausgehen. Der EFTA-Staat bzw. Ungarn informiert die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich über ihre Einführung sowie so bald wie möglich über einen Zeitplan für ihre Abschaffung.

2.

Die Vertragsparteien bemühen sich dessen ungeachtet, die Auferlegung von einschränkenden Maßnahmen für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden.

Artikel 26

Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen

1.

Vor Einleitung des in diesem Artikel enthaltenen Verfahrens zur Anwendung von Schutzmaßnahmen trachten die betroffenen Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten untereinander durch direkte Konsultationen beizulegen und informieren die anderen Vertragsparteien davon.

2.

Falls Ungarn oder ein EFTA-Staat die Einfuhren von Erzeugnissen, welche zu der in Artikel 22 angeführten Situation zu führen geeignet sind, einem verwaltungsmäßigen Verfahren unterwirft, dessen Zweck die schnelle Bereitstellung von Informationen über die Tendenz von Handelsflüssen ist, informiert es oder er die andere Vertragspartei.

3.

Ungeachtet Absatz 7 benachrichtigt eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 4 zu ergreifen gedenkt, die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich davon und übermittelt alle diesbezüglichen Informationen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien finden unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf die Suche nach einer Lösung statt.

4.

(a) Hinsichtlich Artikel 19 und 20 geben die betroffenen Vertragsparteien dem Gemeinsamen Ausschuß jede erforderliche Hilfestellung zur Überprüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abschaffung der beanstandeten Verfahrensweise. Hat die fragliche Vertragspartei der beanstandeten Verfahrensweise innerhalb der vom Gemeinsamen Ausschuß gesetzten Frist kein Ende bereitet oder gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, in Fällen gemäß Artikel 19 innerhalb von drei Monaten und in Fällen gemäß Artikel 20 innerhalb von dreißig Arbeitstagen nach seiner Befassung eine Einigung herbeizuführen, kann die betroffene Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um die sich aus der fraglichen Verfahrensweise ergebenden Schwierigkeiten zu beheben.

5.

Die ergriffenen Schutzmaßnahmen werden den anderen Vertragsparteien und dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich mitgeteilt. Sie sind in Umfang und Dauer darauf beschränkt, was zur Berichtigung der Situation, die ihre Anwendung bedingt, absolut erforderlich ist, und übersteigen den durch die fragliche Vorgangsweise oder Schwierigkeit verursachten Schaden nicht. Den Maßnahmen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen, wird der Vorrang gegeben. Maßnahmen, die Ungarn gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates unternimmt, dürfen nur den Handel mit diesem Staat betreffen. Maßnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung seitens Ungarns dürfen nur von jenen EFTA-Staaten unternommen werden, deren Handel durch die besagte Handlung oder Unterlassung betroffen ist.

6.

Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf ihre frühestmögliche Lockerung oder ihre Aufhebung, wenn die Bedingungen ihre Aufrechterhaltung nicht mehr länger rechtfertigen.

7.

Machen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung unmöglich, kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 21, 22 und 24 die zur Bereinigung der Situation unbedingt erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen unverzüglich ergreifen. Diese Maßnahmen werden unverzüglich notifiziert, und es finden zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß zum frühestmöglichen Zeitpunkt Konsultationen statt.

Artikel 27

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet:

(a) um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die ihren

grundlegenden Sicherheitsinteressen widerspricht;

(b) um ihre grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder

internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen,

(i) die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder

Kriegsmaterial beziehen, vorausgesetzt, daß derartige Maßnahmen nicht die Wettbewerbsbedingungen in bezug auf Erzeugnisse, die nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmt sind, beeinträchtigen, oder die sich auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen beziehen, wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder

(ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und

chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder

(iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten ernster internationaler

Spannungen, die eine Kriegsgefahr darstellen, eingegangen wurden.

Artikel 28

Der Gemeinsame Ausschuß

1.

Die Durchführung dieses Abkommens wird von dem Gemeinsamen Ausschuß, der gemäß der von den EFTA-Staaten und Ungarn am 13. Juni 1990 in Göteborg unterzeichneten Erklärung eingesetzt wird, überwacht und verwaltet.

2.

Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Verlangen einer oder mehrerer Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn im Auge.

3.

Der Gemeinsame Ausschuß kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Ausschuß Empfehlungen abgeben.

Artikel 29

Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses

1.

Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß, wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal pro Jahr zusammen. Jede Vertragspartei kann die Abhaltung einer Sitzung beantragen.

2.

Der Gemeinsame Ausschuß handelt einvernehmlich.

3.

Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehalts in Kraft, soferne darin kein späteres Datum festgelegt wurde.

4.

Der Gemeinsame Ausschuß nimmt eine Geschäftsordnung an, in der u. a. Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten sind.

5.

Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, jene Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.

Artikel 30

Evolutivklausel

1.

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß es im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsparteien nützlich wäre, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiterzuentwickeln und zu vertiefen, indem sie auf Bereiche ausgedehnt werden, die davon noch nicht erfaßt sind, unterbreitet sie den Vertragsparteien einen begründeten Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß mit der Prüfung dieses Antrages und, gegebenenfalls, mit der Vorlage von Empfehlungen, speziell im Hinblick auf die Eröffnung von Verhandlungen, beauftragen.

2.

Vereinbarungen, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Verfahrensweise zustande kommen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung der Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

Artikel 31

Erfüllung der Verpflichtungen

1.

Die Vertragsparteien ergreifen alle allgemeinen oder speziellen Maßnahmen, die notwendig sind, um ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen zu erfüllen. Sie sorgen dafür, daß die in dem Abkommen angeführten Zielsetzungen erreicht werden.

2.

Wenn ein EFTA-Staat der Ansicht ist, daß Ungarn eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, oder wenn Ungarn der Ansicht ist, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.

Artikel 32

Anhänge und Protokolle

Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Anhänge sowie der Protokolle A und B beschließen.

Artikel 33

In anderen Vereinbarungen bestimmte Handelsbeziehungen

1.

Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien sind, einerseits und Ungarn andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

2.

Das am 2. Mai 1974 unterzeichnete Abkommen zwischen Finnland und Ungarn über die gegenseitige Abschaffung von Handelshindernissen in der geltenden Fassung (nachfolgend als „Finnland-Ungarn-Abkommen'' bezeichnet) bleibt in Kraft, bis die Substanz der in diesem Abkommen den Parteien gewährten gegenseitigen Vergünstigungen durch das gegenwärtige Abkommen vollständig übertroffen ist. In dieser Phase wird das Finnland-Ungarn-Abkommen durch eine gemeinsame Entscheidung von Finnland und Ungarn beendet werden. Alle erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, um sicherzustellen, daß durch die Beendigung des Finnland-Ungarn-Abkommens keine Zugeständnisse zurückgezogen werden. Die anderen Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens werden von dieser Entscheidung und diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

3.

Die Bestimmungen der Artikel 8, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24 und 30 des vorliegenden Abkommens finden mutatis mutandis auch auf den Handel zwischen Finnland und Ungarn gemäß dem Finnland-Ungarn-Abkommen Anwendung.

4.

Spezielle Regeln über die Durchführung dieses Artikels sind in Anhang XVI enthalten.

Artikel 34

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel

1.

Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.

2.

Auf Verlangen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß über Abkommen zur Bildung derartiger Zollunionen oder Freihandelszonen statt.

Artikel 35

Territorialer Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien Anwendung.

Artikel 36

Änderungen

Änderungen dieses Abkommens, mit Ausnahme der in Absatz 3 von

Artikel 32 genannten Änderungen, die vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen werden, werden den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Artikel 37

Beitritt

1.

Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt, daß der Gemeinsame Ausschuß beschließt, diesem Beitritt, der zwischen den betroffenen Vertragsparteien und dem beitretenden Staat zu verhandeln ist, zu den Konditionen und Bedingungen, die in diesem Beschluß festgelegt sind, zuzustimmen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt, der alle anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis setzt.

2.

Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 38

Rücktritt und Erlöschen

1.

Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.

2.

Tritt Ungarn zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Staaten erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.

3.

Jeder EFTA-Mitgliedsstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipso facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, eine Vertragspartei zu sein.

Artikel 39

Inkrafttreten

1.

Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungs- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben.

2.

Wenn dieses Abkommen nicht gemäß der Bestimmung von Absatz 1 in Kraft getreten ist und vorausgesetzt, daß Ungarn seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, treffen sich Vertreter jener Signatarstaaten, die eine derartige Urkunde hinterlegt haben, vor dem 1. August 1993 und können beschließen, wann das Abkommen in bezug auf jene Staaten in Kraft tritt. Solange keine derartige Entscheidung getroffen wurde, wird eine Sitzung für denselben Zweck spätestens dreißig Tage, nachdem ein weiterer Signatarstaat seine Urkunde hinterlegt hat, abgehalten.

3.

Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde nach der in Absatz 2 angeführten Sitzung hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, jedoch nicht vor dem gemäß Absatz 2 beschlossenen Datum.

4.

Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während eines Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis zum 1. Juli 1993 in Kraft treten kann, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Ungarns in Kraft getreten ist.

Artikel 40

Depositar

Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifizierungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde, vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von seinem Erlöschen oder einem Rücktritt davon.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf am 29. März 1993, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.

ANHANG I

AUF DEN IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (a), BEZUG GENOMMEN WIRD

Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen und auf welche dieses Abkommen beim Import in die EFTA-Staaten oder nach Ungarn entsprechend der Anführung bei jedem Erzeugnis keine Anwendung findet.

```

```

HS-Nr. Warenbezeichnung Ausgenommen bei

Import nach

```

```

35.01 Kasein, Kaseinate und andere

Kaseinderivate; Kaseinleime:

3501.10 - Kasein Liechtenstein

Schweiz

ex 3501.90 - andere:

- - andere als Kaseinleime Liechtenstein

Schweiz

35.02 Albumine (einschließlich

Konzentrate aus zwei oder mehr

Molkenproteinen, die, berechnet

auf die Trockensubstanz, mehr

als 80 Gewichtsprozent

Molkenproteine enthalten),

Albuminate und andere

Albuminderivate:

ex 3502.10 - Eialbumin:

- - andere als für den Alle EFTA-Staaten

menschlichen Genuß Ungarn

ungeeignete oder

ungeeignet zu machende

ex 3502.90 - andere:

- - Milchalbumin (Lactalbumin), Alle EFTA-Staaten

andere als für den Ungarn

menschlichen Genuß

ungeeignete oder ungeeignet

zu machende

35.05 Dextrine und andere

modifizierte Stärken (zB

Quellstärke oder veresterte

Stärke); Leime auf der

Grundlage von Stärken,

Dextrinen oder modifizierten

Stärken:

ex 3505.10 - Dextrine und andere

modifizierte Stärken:

- - ausgenommen Stärkeether Österreich

und Ester, andere als Ungarn, bei Ursprung

wasserlösliche in Österreich

3505.20 - Leime Österreich

Ungarn, bei Ursprung

in Österreich

38.09 Appretur- oder

Endausrüstungsmittel,

Farbstoffträger zur

Beschleunigung des Färbens

oder des Fixierens der

Farbstoffe und andere

Erzeugnisse und

Zubereitungen (zB Appretur-

und Beizmittel), wie sie in

der Textil-, Papier- und

Lederindustrie oder in

ähnlichen Industrien

verwendet werden, anderweitig

weder genannt noch

inbegriffen:

3809.10 - auf der Grundlage von Österreich

Stärke und Stärkederivaten Ungarn, bei Ursprung

in Österreich

- andere:

ex 3809.91 - - wie sie in der

Textilindustrie oder

ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- - - Stärke oder Österreich

Stärkeerzeugnisse Ungarn, bei Ursprung

enthaltend in Österreich

ex 3809.92 - - wie sie in der

Papierindustrie oder

ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- - - Stärke oder Österreich

Stärkeerzeugnisse Ungarn, bei Ursprung

enthaltend in Österreich

ex 3809.93 - - wie sie in der

Lederindustrie oder

ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- - - Stärke oder Österreich

Stärkeerzeugnisse Ungarn, bei Ursprung

enthaltend in Österreich

38.23 Zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder

Gießereikerne; chemische

Erzeugnisse und Zubereitungen

der chemischen Industrie oder

verwandter Industrien

(einschließlich solcher, die

nur aus Mischungen natürlicher

Erzeugnisse bestehen),

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Rückstände der

chemischen Industrie oder

verwandter Industrien,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder

Gießereikerne:

- - auf der Grundlage von Österreich

Stärke oder Dextrin Ungarn, bei Ursprung

in Österreich

ex 3823.90 - andere:

- - mit einem Gesamtgehalt Österreich

von 30% Gewichtsprozent Ungarn, bei Ursprung

oder mehr an Zucker, in Österreich

Stärke,

Stärkeerzeugnissen oder

Waren der Nummern 0401

bis 0404

45.01 Naturkork, unbearbeitet oder Österreich

nur vorbearbeitet; Island

Korkabfälle; Kork, Schweden

zerkleinert, in Körner- oder Ungarn, bei Ursprung

Pulverform in Österreich,

Island oder Schweden

53.01 Flachs, roh oder bearbeitet Österreich

aber nicht gesponnen; Werg Liechtenstein

und Abfälle von Flachs Schweden

(einschließlich Schweiz

Garnabfälle und Ungarn, bei Ursprung

Reißspinnstoff) in Österreich,

Liechtenstein,

Schweden oder der

Schweiz

53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), Österreich

roh oder bearbeitet, aber Liechtenstein

nicht gesponnen; Werg und Schweden

Abfälle von Hanf Schweiz

(einschließlich Garnabfälle Ungarn, bei Ursprung

und Reißspinnstoff) in Österreich,

Liechtenstein,

Schweden oder der

Schweiz

ANHANG II

AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

1.

Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meeresprodukte, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.

2.

Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in Ungarn abgeschafft.

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

gekühlt oder gefroren:

ex 0208.90 - andere:

- - von Walen *1)

Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

modifiziert *1)

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet:

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

- - zur Gänze aus Fischen oder

Meeressäugetieren *1) gewonnen

16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren:

ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen

oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren *1)

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien und anderem Schlachtanfall, von

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen

Genuß nicht geeignet; Grammeln:

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall;

Grammeln:

- - Walfischmehl *1)

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

ex 2309.90 - andere:

Artikel 2

1.

Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 20 des Abkommens und seiner Auslegung in Anhang XV.

2.

Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:

3.

Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 20 des Abkommens entsprechend betrachtet:

4.

Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen

Artikel 3

1.

Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale und

Lachsfische

03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen

Kippered Heringe

ex 0305.49 - - andere geräucherte Seefische

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

fein zerkleinert:

1604.12 - - Heringe

2.

Solange Österreich seine Zollabgaben auf Einfuhren der oben

3.

Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden Fische


HS-Warennummer Warenbezeichnung


15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß

geeignet

Artikel 4

Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ungarn schafft Finnland sein bestehendes Regime mit 1. Jänner 1997 ab:

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

- frische oder gekühlte Filets von

Lachsfischen

- frische oder gekühlte Filets von

Ostseeheringen

(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch

auf Filets, bei denen die beiden Seiten

aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder

Bauchseite.)

Artikel 5

1.

Liechtenstein und die Schweiz können Zollabgaben auf die Einfuhr

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen:

von Sterlet (Acipenser ruthenus), Grasfisch

(Busa/Amur - Hypophthalmichthys molitri -

Aristichthys nobilis - Ctenioharynharyngodon

idella).

2.

Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß

ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere

Artikel 6

Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden:

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04:

Artikel 7

1.

Ungarn schafft die auf Einfuhren der nachstehend angeführten

2.

Für nachstehend angeführte Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (i) von Artikel 4 des Abkommens ab:

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

ex 1504.10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:

- - andere Fischleberöle

ex 1504.20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen, ausgenommen Fischleberöle:

- - andere Fette und Öle, von Fischen,

ausgenommen Fischleberöle

ex 1504.30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Meeressäugetieren:

- - andere Fette und Öle von

Meeressäugetieren *2).

16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren:

ex 1603.00 - Extrakte und Säfte von Walfleisch,

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

anderen wirbellosen Wassertieren *2)

23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien und anderem Schlachtanfall, von

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

anderen wirbellosen Wassertieren, für den

menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln:

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall;

Grammeln:

- - Walmehl *2)

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

2309.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

ex 2309.90 - andere:

3.

Für die nachstehend angeführten Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (ii) von

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

gekühlt oder gefroren:

ex 0208.90 - andere:

- - von Walen *2)

03.01 Fische, lebend:

ex 03.01 - Meeresfische

03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend,

frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,

gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in

ihrem Panzer, im Wasserdampf oder Wasser

gekocht, auch gekühlt, gefroren,

getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl,

Pulver und Pellets aus Krebstieren, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 03.06 - Krebstiere, lebend, getrocknet, gefroren

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

ex 1504.10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:

- - Fraktionen von Fischleberölen

ex 1504.20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen, ausgenommen Fischleberöle:

- - Fraktionen von Fetten und Ölen, von

Fischen, ausgenommen von Fischleberölen

ex 1504.30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Meeressäugetieren:

- - Fraktionen von Fetten und Ölen von

Meeressäugetieren *2):

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle

sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet:

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

Meeressäugetieren *2)

4.

Für die nachstehend angeführten Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (iii) von

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nr. 03.04:

ex 03.02 - Meeresfische, frisch oder gekühlt

03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 03.05 - Meeresfische, getrocknet, gesalzen,

geräuchert

03.07 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,

frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,

gesalzen oder in Salzlake; andere wirbellose

Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere,

lebend, frisch, gekühlt, gefroren,

getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl,

Pulver und Pellets aus anderen wirbellosen

Wassertieren als Krebstieren, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 03.07 - Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,

frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,

gesalzen oder in Salzlake; andere

wirbellose Wassertiere als Krebstiere und

Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt,

gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake

ex 16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

1604.30 - Kaviar und Kaviarersatz

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar

gemacht.

Artikel 8

Bei Inkrafttreten des Abkommens wird Ungarn für die nachstehend angeführten Erzeugnisse die Zollabgaben auf 90% des anzuwendenden Zollsatzes reduzieren.

Wenn Ungarn eine solche anfängliche Tarifreduzierung einem anderen Staat zu einem höheren Satz zugesteht, wird Ungarn diesen Tarifsatz in nicht diskriminierender Weise auf die EFTA-Staaten ausdehnen.

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:

ex 03.03 - Meeresfische, gefroren

03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 03.04 - von Meeresfischen

ex 16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht

Artikel 9

Ungarn kann für Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten Zollabgaben beibehalten:

```

```

HS-Warennummer Warenbezeichnung

```

```

03.01 Fische, lebend:

ex 03.01 - Süßwasserfische, lebend

03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04.

ex 03.02 - Süßwasserfische, frisch oder gekühlt

03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nummer 03.04:

ex 03.03 - Süßwasserfische, gefroren

03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 03.04 - von Süßwasserfischen

03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 03.05 - Süßwasserfische, getrocknet, gesalzen,

geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets aus

Fischen, für den menschlichen Genuß

geeignet

Artikel 10

Für die nachstehend angeführten Fische und Meeresprodukte, die für den menschlichen Genuß geeignet sind, kann Ungarn mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden. Mit Inkrafttreten des Abkommens setzt Ungarn eine jährliche Obergrenze von US-$ 3 Millionen für die nachstehend angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Ländern fest, die, soferne im Gemeinsamen Ausschuß nicht anders vereinbart wird, folgendermaßen aufgeteilt wird:

- für Island US-$ 1 Million

- für Norwegen US-$ 1 Million

- für Schweden US-$ 1 Million

```

```

Ungarischer Warenbezeichnung

Warencode

```

```

83-63-1 Fische, gesalzen

83-63-2 Fische, in Essig

83-63-3 Fische, in Tomatensoße

83-63-4 Fische, in Öl haltbar gemacht

83-63-5 Fische, geräuchert

83-63-6 Fischpastete

83-63-7 Fische und Fischprodukte, gefroren

83-63-9 Andere Fische und Meeresprodukte

Artikel 11

1.

Die Vereinbarungen hinsichtlich Erzeugnissen, für welche der Zeitplan für die völlige Abschaffung von Tarifen und andere Handelsmaßnahmen in den Artikeln dieses Anhangs nicht festgelegt sind, werden vor dem 1. Jänner 1996 einer Überprüfung unterzogen, um für diese Erzeugnisse die in Absatz 1 von Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ziele des Abkommens innerhalb der darin angeführten Frist zu erreichen.

2.

Die Überprüfung wird stattfinden, um festzustellen, wie die vorstehend angeführten Ziele am besten zu erreichen sind. Unter Bedachtnahme auf die Interessen der Vertragsparteien werden die Vertragsparteien die Möglichkeit ausloten, die Ziele für alle oder einige der Erzeugnisse zu einem früheren Zeitpunkt als in Absatz 1 von Artikel 1 des Abkommens vorgesehen zu erreichen.

3.

Artikel 3 und 5 gelten auch nach dem Übergangszeitraum, soferne nichts anderes vereinbart wird.


*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Ungarn, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

*2) Das Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Ungarn auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

ANHANG III

AUF DEN IN ABSATZ 2 (a) VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Einfuhrzölle, die in Österreich und Schweden auf die in Tabelle

2.

Einfuhrzölle, die in Norwegen und Schweden auf die in Tabelle B angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:

3.

Einfuhrzölle, die in Österreich, Norwegen und Schweden auf die in den Tabellen C, D und E angeführten Textil- und Bekleidungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:

4.

Nachdem Liechtenstein und die Schweiz die Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn auf 0% des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduzieren, können sie im Falle von schwerwiegenden Störungen des inländischen Marktes, die sich aus dem geringeren Schutz bei in den Tabellen A bis E dieses Anhangs angeführten Erzeugnissen während des Abbaus der Zollabgaben für diese Erzeugnisse ergeben, Abgaben wiedereinführen, die ein Ausmaß an Schutz bieten, das nicht höher ist als das zu dem betreffenden Zeitpunkt in einem anderen EFTA-Staat vorherrschende und keinesfalls höher als die zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz geltenden Meistbegünstigungsabgaben.

Tabelle A zu Anhang III

```

```

Waren-

nummer HS-Code Warenbezeichnung

```

```

26.01 Eisenerze und der Konzentrate, einschließlich

Schwefelkiesabbrände.

- Eisenerze und deren Konzentrate, ausgenommen

Schwefelkiesabbrände:

2601.11 - - nicht agglomeriert

2601.12 - - agglomeriert

26.02 Manganerze und deren Konzentrate,

einschließlich manganhaltiger Eisenerze und

Konzentrate mit einem Mangangehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf

das Gewicht der Trockensubstanz.

26.19 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),

Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle von

der Eisen- oder Stahlerzeugung.

ex 2619.00 - Hochofenstaub

27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste

Brennstoffe aus Steinkohle.

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet).

27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle,

Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert;

Retortenkohle.

ex 2704.00 - Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle

oder Braunkohle, ausgenommen Koks und Halbkoks

(Schwelkoks) für die Herstellung von

Elektroden

72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken

oder anderen Rohformen.

72.02 Ferrolegierungen.

- Ferromangan:

7202.11 - - mit einem Gehalt von mehr als

2 Gewichtsprozent Kohlenstoff

- andere:

ex 7202.99 - - sonstige:

- - - Ferrophosphor mit einem Phosphorgehalt

von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch

weniger als 15 Gewichtsprozent

72.03 Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

Eisenerzeugnisse und andere

Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets

oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit

von mindestens 99,94 Gewichtsprozent, in

Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen.

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.

72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

(ausgenommen Eisen der Nr. 7203).

72.07 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

- mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

ex 7207.11 - - mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem) Querschnitt und einer Breite

von weniger als der zweifachen Stärke:

- - - gewalzt oder stranggegossen

ex 7207.12 - - andere, mit rechteckigem (nicht

quadratischem) Querschnitt:

- - - gewalzt oder stranggegossen

ex 7207.19 - - sonstige:

- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

und vorprofiliert, gewalzt oder

stranggegossen

ex 7207.20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder

mehr Kohlenstoff:

- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt und

vorprofiliert, gewalzt oder stranggegossen

72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch

überzogen.

- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7208.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7208.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 10 mm

7208.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7208.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- andere, in Rollen, nur warmgewalzt:

7208.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7208.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 10 mm

7208.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7208.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7208.31 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße

gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder

weniger und einer Stärke von nicht weniger

als 4 mm, ohne Oberflächenmuster

7208.32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

10 mm

7208.33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder

mehr, aber nicht mehr als 10 mm

7208.34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm

7208.35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als

3 mm

- andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:

7208.41 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße

gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder

weniger und einer Stärke von nicht weniger

als 4 mm, ohne Oberflächenmuster

7208.42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

10 mm

7208.43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder

mehr, aber nicht mehr als 10 mm

7208.44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm

7208.45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als

3 mm

ex 7208.90 - andere:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch

überzogen.

- in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7209.11 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 1 mm

7209.14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:

7209.21 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 1 mm

7209.24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7209.31 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 1 mm

7209.34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:

7209.41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.43 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 1 mm

7209.44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

ex 7209.90 - andere:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, plattiert oder überzogen.

- verzinnt:

ex 7210.11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.20 - verbleit, einschließlich Mattbleche:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

- elektrolytisch verzinkt:

ex 7210.31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als

3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr und einer Mindeststreckgrenze von

355 MPa:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.39 - - sonstige:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

- anders verzinkt:

ex 7210.41 - - gewellt:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.49 - - sonstige:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden

überzogen:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.60 - mit Aluminium überzogen:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.90 - andere:

- - andere als versilbert, vergoldet, plattiert

oder emailliert, nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert, oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

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