VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG) AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.
Artikel 107
Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle'' bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel der Republik Finnland mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.
Artikel 108
Die MWSt-Eigenmittel werden so berechnet und kontrolliert, als fielen die Ålandinseln in den räumlichen Geltungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.
Artikel 109
Die Gemeinschaft überweist der Republik Finnland am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:
- 476 Millionen ECU im Jahre 1995 - 163 Millionen ECU im Jahre 1996
- 65 Millionen ECU im Jahre 1997
- 33 Millionen ECU im Jahre 1998.
Artikel 110
Der Anteil der Republik Finnland an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
Artikel 111
Der Anteil der Republik Finnland an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
TITEL V
ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN
KAPITEL 1
FREIER WARENVERKEHR
ABSCHNITT 1
NORMEN UND UMWELT
Artikel 112
(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang XII genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf das Königreich Schweden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.
Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.
ABSCHNITT 2
VERSCHIEDENES
Artikel 113
Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt kann das Königreich Schweden sein derzeitiges nationales System für die Sortierung von Rohholz insofern weiter anwenden, als die einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Binnenmarkt oder den Handel mit Drittländern, insbesondere Artikel 6 der Richtlinie 68/89/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz, vereinbar sind.
Während desselben Zeitraums wird die Richtlinie 68/89/EWG nach den Verfahren des EG-Vertrags überprüft.
KAPITEL 2
FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
Artikel 114
Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann das Königreich Schweden seine bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.
KAPITEL 3
FISCHEREI
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 115
(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf den Fischereisektor Anwendung.
(2) Die Artikel 148 und 149 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.
ABSCHNITT II
ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
Artikel 116
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang während eines Übergangszeitraums anwendbar; dieser endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur festgelegten Zeitraums.
Unterabschnitt I
Fischereifahrzeuge Schwedens
Artikel 117
Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Schwedens, die in einem schwedischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden „Fischereifahrzeuge Schwedens'' genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern die Regelung dieses Unterabschnitts.
Artikel 118
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Schwedens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten und in den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3682/93 vorgesehen sind.
Artikel 119
Die technischen Verfahren, die zur Gewährleistung der Anwendung des Artikels 118 notwendig sind, werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen.
Artikel 120
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Schwedens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Finnlands und Norwegens unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
Artikel 121
(1) Der Anteil der Schweden zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt:
```
```
Arten ICES- oder IBSFC-Bereich Anteile Schwedens
Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC (vH)
```
```
Hering III a 43,944
```
```
Hering III b, c, d *1) außer „Management Unit 3''
der IBSFC *2) 46,044
```
```
Hering „Management Unit 3'' der IBSFC 18,014
```
```
Hering *3) II a *4), IV, VII d 1,010
```
```
Sprotte III a 25,407
```
```
Sprotte III b, c, d *1) 47,264
```
```
Lachs III b, c, d *1) außer Finnischer
Meerbusen *5) 36,435
```
```
Kabeljau III a Skagerrak *6) 14,006
```
```
Kabeljau III a Kattegat *7) 37,027
```
```
Kabeljau III b, c, d *1) 35,037*8)
```
```
Kabeljau II a *4), IV 0,127
```
```
Schellfisch III a, III b, c, d *1) 9,527
```
```
Schellfisch II a *4), IV 0,443
```
```
Seelachs II a *4), III *1), IV 0,642
```
```
Wittling III a 9,471
```
```
Wittling II a *4), IV 0,016
```
```
Seehecht III *1) 7,401
```
```
Makrele II a *4), III *1), IV 6,632
```
```
Scholle III a Skagerrak 4,171
```
```
Scholle III a Kattegat 10,000
```
```
Scholle III b, c, d *1) 6,356
```
```
Seezunge III a, III b, c, d *1) 3,099
```
```
Tiefseegarnele III a 18,690
```
```
Kaisergranat III a *9), III b, c, d *1) 25,856
```
```
*1) Gemeinschaftsgewässer.
*2) Entsprechend der Festlegung der IBSFC.
*3) Mit Ausnahme von norwegischem frühjahrslaichendem Hering.
*4) Gewässer der derzeitigen Gemeinschaft.
*5) Unterbereich 32 der IBSFC.
*6) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb der norwegischen
Basislinien.
*7) Definiert als Teil des Bereichs III a, der nicht unter die Definition des Bereichs III a Skagerrak in Artikel 41 fällt.
*8) Dieser Prozentsatz gilt für die ersten 50 000 Tonnen gemeinschaftlicher Fischereimöglichkeiten. Für die gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten, die 50 000 Tonnen überschreiten, beläuft sich der schwedische Anteil auf 40,000 vH. Diese Zuweisung berücksichtigt nicht die fortgeführten Quotenübertragungen von Schweden auf die derzeitigen Mitgliedstaaten der Union, die sich aus den EWR-Regelungen von 1992 ergeben.
*9) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 4 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.
(2) Die Schweden zugewiesenen Anteile werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 31. Dezember 1994 festgelegt.
(3) Die Schweden zugewiesenen Anteile an Arten, die keinen Nutzungsbeschränkungen in Form von Fangbeschränkungen unterliegen oder für die TAC gelten, die jedoch nicht auf die Mitgliedstaaten der derzeitigen Union aufgeteilt sind, werden wie folgt nach Art und Zone pauschal festgelegt:
```
```
Arten ICES-Bereich Anteile Schwedens
Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC (Tonnen)
```
```
Sprotte *3) II a, *1), IV *1) 1 330
```
```
Andere *2) II a, *1), IV *1) 1 000
```
```
*1) Gemeinschaftsgewässer.
*2) Arten außer solchen, für die Schweden eine besondere Quote oder
Pauschalmenge zugewiesen ist.
*3) Einschließlich Sandaal.
(4) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1997, darf in den von Artikel 117 erfaßten Gemeinschaftsgewässern die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge Schwedens bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten nicht das Ausmaß übersteigen, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erreicht wurde.
Artikel 122
(1) Sofern in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Bedingungen, unter denen die Zuteilungen nach Artikel 121 gefangen werden dürfen, unverändert gegenüber den Bedingungen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitragsvertrags galten.
(2) Diese Bedingungen werden erstmalig vor dem 1. Januar 1995, gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt.
Artikel 122
(1) Sofern in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Bedingungen, unter denen die Zuteilungen nach Artikel 121 gefangen werden dürfen, unverändert gegenüber den Bedingungen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
(2) Diese Bedingungen werden erstmalig vor dem 1. Januar 1995 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt.
Unterabschnitt II
Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union
Artikel 123
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der derzeitigen Union befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Schwedens unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III a, b und d Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
ABSCHNITT III
EXTERNE RESSOURCEN
Artikel 124
(1) Ab dem Beitritt wird die Verwaltung der von dem Königreich Schweden mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen.
(2) Die sich für das Königreich Schweden aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.
(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Weiterführung der sich aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Fischereitätigkeiten werden in jedem einzelnen Fall so bald wie möglich, unbedingt jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Abkommen, vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für höchstens ein Jahr.
Artikel 125
Während eines Zeitraums, der drei Jahre ab dem Beitritt nicht überschreiten darf, legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission jährlich den Betrag fest, mit dem sich die Union an der Aussetzung junger Lachse durch die zuständigen schwedischen Stellen finanziell beteiligt.
Diese Ausgleichszahlung wird unter Berücksichtigung des unmittelbar vor dem Beitritt bestehenden Gleichgewichts bewertet.
KAPITEL 4
AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN EINSCHLIESSLICH ZOLLUNION
Artikel 126
Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf das Königreich Schweden unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.
Artikel 127
(1) Ab 1. Januar 1995 wendet das Königreich Schweden folgendes an:
die Vereinbarung vom 20. Dezember 1973 über den internationalen Handel mit Textilien in der durch die Protokolle vom 31. Juli 1986, 31. Juli 1991, 9. Dezember 1992 und 9. Dezember 1993 geänderten oder verlängerten Fassung oder das Übereinkommen über Textil- und Bekleidungserzeugnisse als Ergebnis der GATT-Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, sofern dieses zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in Kraft ist;
die von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen zweiseitigen Textilabkommen und -vereinbarungen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der Höchstmengen für Einfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen in die Gemeinschaft vorzunehmen; dabei werden die bestehenden Handelsbeziehungen Schwedens zu seinen Lieferländern berücksichtigt.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.
Artikel 128
(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet das Königreich Schweden die Bestimmungen der in Artikel 129 genannten Abkommen an.
(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen beigefügt werden.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.
Artikel 129
Artikel 128 findet Anwendung auf
- die Abkommen mit Andorra, Algerien, Bulgarien, der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und ihren Nachfolgestaaten (Tschechische Republik und Slowakische Republik), Zypern, Ägypten, Ungarn, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Polen, Rumänien, Slowenien, der Schweiz, Syrien, Tunesien und der Türkei sowie andere Abkommen mit Drittländern, die ausschließlich den Handel mit den in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen betreffen;
- das am 15. Dezember 1989 unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen;
- andere ähnliche Abkommen, die gegebenenfalls vor dem Beitritt geschlossen werden.
Artikel 130
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt das Königreich Schweden unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation sowie von den 1992 mit Estland, Lettland und Litauen unterzeichneten Freihandelsabkommen zurück.
Artikel 131
Sind die zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen zu schließenden neuen Handelsabkommen zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht in Kraft, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um ab dem Beitritt die Fortsetzung des bisherigen Zugangs von Erzeugnissen mit Ursprung in den genannten baltischen Staaten zum schwedischen Markt zu ermöglichen.
KAPITEL 5
FINANZ- UND HAUSHALTSVORSCHRIFTEN
Artikel 132
Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.
Artikel 133
Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle'' bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel des Königreichs Schweden mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.
Artikel 134
Die Gemeinschaft überweist dem Königreich Schweden am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:
- 488 Millionen ECU im Jahre 1995 - 432 Millionen ECU im Jahre 1996
- 76 Millionen ECU im Jahre 1997
- 31 Millionen ECU im Jahre 1998.
Artikel 135
Der Anteil des Königreichs Schweden an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
Artikel 136
Der Anteil des Königreichs Schweden an der Finanzierung des Finanzmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
Artikel 136
Der Anteil des Königreichs Schweden an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
TITEL VI
LANDWIRTSCHAFT
Artikel 137
(1) Dieser Titel betrifft die landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur.
(2) Soweit in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, gilt folgendes:
- Der Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander, mit Drittstaaten oder mit den derzeitigen Mitgliedstaaten unterliegt der für die letztgenannten Mitgliedstaaten geltenden Regelung. Die für die derzeitige Gemeinschaft geltende Regelung in bezug auf Einfuhrabgaben und Abgaben gleicher Wirkung, mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung gilt auch für die neuen Mitgliedstaaten;
- die Rechte und Pflichten aufgrund der Gemeinsamen Agrarpolitik gelten für die neuen Mitgliedstaaten im vollen Umfang.
(3) Die Anwendung der Übergangsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Absatz 1 endet, soweit nicht in besonderen Bestimmungen dieses Titels andere Zeitpunkte oder Fristen vorgesehen sind, mit dem Ablauf des fünften Jahres nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Norwegens. Bei diesen Maßnahmen wird nichtsdestoweniger für jedes Erzeugnis der Gesamterzeugung während des Jahres 1999 voll Rechnung getragen.
KAPITEL I
BESTIMMUNGEN ÜBER EINZELSTAATLICHE BEIHILFEN
Artikel 138
(1) Während der Übergangszeit dürfen Norwegen, Österreich und Finnland vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, die der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen, in geeigneter Form degressive einzelstaatliche Übergangsbeihilfen gewähren.
Diese Beihilfen können insbesondere regional gestaffelt werden.
(2) Die Kommission genehmigt die Beihilfen nach Absatz 1
- in allen Fällen, in denen sich aus den von einem neuen Mitgliedstaat angeführten Umständen ergibt, daß zwischen dem Betrag der seinen Erzeugern je Erzeugnis vor dem Beitritt gezahlten Stützung und der Höhe der Stützung, die aufgrund der Gemeinsamen Agrarpolitik gezahlt werden kann, eine wesentliche Differenz besteht;
- bis zu einem Anfangsbetrag, der höchstens dieser Differenz entspricht.
- in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der erweiterten Gemeinschaft erteilt;
- hinsichtlich Schweinefleisch, Eier und Geflügel den Preisangleichungen für Futtermittel Rechnung tragen;
- nicht für Tabak erteilt.
(3) Der Betrag der Stützung nach Absatz 2 wird für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis berechnet. Berücksichtigt werden dabei insbesondere Preisstützungsmaßnahmen aufgrund von Interventionsmechanismen oder anderen Mechanismen sowie die Gewährung von Beihilfen, die an die Fläche, die Preise, die erzeugte Menge oder die Produktionseinheit gebunden sind, und die Gewährung von Beihilfen, die Betriebe für spezifische Erzeugnisse erhalten.
(4) Die Genehmigung der Kommission
- legt die höchstzulässige Anfangshöhe der Beihilfen, den Zeitplan
ihres Abbaus sowie gegebenenfalls die Voraussetzungen für ihre Gewährung fest, wobei auch sonstige Beihilfen aufgrund des Gemeinschaftsrechts, die nicht unter diesen Artikel fallen, berücksichtigt werden;
- wird vorbehaltlich der Anpassungen erteilt, die aufgrund
- der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik,
- der Entwicklung des Preisniveaus in der Gemeinschaft
(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 genehmigt die Kommission nach Absatz 1 insbesondere die in Anhang XIII vorgesehenen einzelstaatlichen Beihilfen im Rahmen und unter den Bedingungen jenes Anhangs.
KAPITEL I
BESTIMMUNGEN ÜBER EINZELSTAATLICHE BEIHILFEN
Artikel 138
(1) Während der Übergangszeit dürfen Norwegen, Österreich und Finnland vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, die der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen, in geeigneter Form degressive einzelstaatliche Übergangsbeihilfen gewähren.
Diese Beihilfen können insbesondere regional gestaffelt werden.
(2) Die Kommission genehmigt die Beihilfen nach Absatz 1
- in allen Fällen, in denen sich aus den von einem neuen Mitgliedstaat angeführten Umständen ergibt, daß zwischen dem Betrag der seinen Erzeugern je Erzeugnis vor dem Beitritt gezahlten Stützung und der Höhe der Stützung, die aufgrund der Gemeinsamen Agrarpolitik gezahlt werden kann, eine wesentliche Differenz besteht;
- bis zu einem Anfangsbetrag, der höchstens dieser Differenz entspricht.
- in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der erweiterten Gemeinschaft erteilt;
- hinsichtlich Schweinefleisch, Eier und Geflügel den Preisangleichungen für Futtermittel Rechnung tragen;
- nicht für Tabak erteilt.
(3) Der Betrag der Stützung nach Absatz 2 wird für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis berechnet. Berücksichtigt werden dabei insbesondere Preisstützungsmaßnahmen aufgrund von Interventionsmechanismen oder anderen Mechanismen sowie die Gewährung von Beihilfen, die an die Fläche, die Preise, die erzeugte Menge oder die Produktionseinheit gebunden sind, und die Gewährung von Beihilfen, die Betriebe für spezifische Erzeugnisse erhalten.
(4) Die Genehmigung der Kommission
- legt die höchstzulässige Anfangshöhe der Beihilfen, den Zeitplan
ihres Abbaus sowie gegebenenfalls die Voraussetzungen für ihre Gewährung fest, wobei auch sonstige Beihilfen aufgrund des Gemeinschaftsrechts, die nicht unter diesen Artikel fallen, berücksichtigt werden;
- wird vorbehaltlich der Anpassungen erteilt, die aufgrund
- der Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik,
- der Entwicklung des Preisniveaus in der Gemeinschaft
(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 genehmigt die Kommission nach Absatz 1 insbesondere die in Anhang XIII vorgesehenen einzelstaatlichen Beihilfen im Rahmen und unter den Bedingungen jenes Anhangs.
Artikel 139
(1) Die Kommission gestattet Österreich, Finnland und Norwegen, die Gewährung von Beihilfen beizubehalten, die nicht an eine besondere Erzeugung gebunden sind und die daher bei der Berechnung des Stützungsbetrags nach Artikel 138 Absatz 3 nicht berücksichtigt werden. In diesem Sinne sind insbesondere Betriebsbeihilfen gestattet.
(2) Für die Beihilfen nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 138 Absatz 4.
Beihilfen gleicher Art, die durch die Gemeinsame Agrarpolitik vorgesehen oder mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, werden von dem Betrag abgezogen.
(3) Nach diesem Artikel genehmigte Beihilfen werden spätestens mit dem Ende der Übergangszeit abgeschafft.
(4) Investitionsbeihilfen sind von der Anwendung des Absatzes 1 ausgeschlossen.
Artikel 140
Die Kommission gestattet Österreich, Finnland und Norwegen, die in Anhang XIV vorgesehenen einzelstaatlichen Übergangsbeihilfen in dem dort vorgesehenen Rahmen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen zu gewähren. In ihrer Genehmigung legt die Kommission die Anfangshöhe der Beihilfen, sofern sich diese nicht aus den in dem Anhang vorgesehenen Bedingungen ergibt, sowie den Zeitplan ihres Abbaus fest.
Artikel 141
Im Fall ernster Schwierigkeiten aufgrund des Beitritts, die auch nach voller Inanspruchnahme der Artikel 138, 139, 140 und 142 und der anderen Maßnahmen aufgrund des bestehenden Gemeinschaftsrechts andauern, kann die Kommission Finnland und Norwegen gestatten, den Erzeugern einzelstaatliche Beihilfen zu gewähren, um ihre volle Einbeziehung in die Gemeinsame Agrarpolitik zu erleichtern.
Artikel 142
(1) Die Kommission gestattet Norwegen, Finnland und Schweden die Gewährung langfristiger einzelstaatlicher Beihilfen, die der Erhaltung der Landwirtschaft in besonderen Regionen dienen. Diese Regionen sollten die landwirtschaftlichen Gebiete, die sich nördlich von 62 Grad nördlicher Breite befinden, sowie einige angrenzende Gebiete südlich dieses Breitengrads mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen umfassen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren.
(2) Die Regionen nach Absatz 1 werden von der Kommission unter Berücksichtigung insbesondere folgender Faktoren bestimmt:
- geringe Bevölkerungsdichte;
- Anteil der landwirtschaftlichen Flächen an der Gesamtfläche;
- flächenmäßiger Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Feldkulturen an der genutzten landwirtschaftlichen Fläche.
(3) Die Beihilfen nach Absatz 1 können in Beziehung stehen zu natürlichen Produktionsfaktoren, beispielsweise der Hektargröße der landwirtschaftlichen Fläche oder den Vieheinheiten, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Grenzwerte der gemeinsamen Marktorganisationen, sowie zu historischen Produktionsstrukturen der einzelnen Betriebe; sie dürfen jedoch nicht
- an die künftige Produktion gebunden sein;
- zu einer Erhöhung der Produktion oder der während eines von der Kommission noch festzulegenden Referenzzeitraums vor dem Beitritt festgestellten Gesamthöhe der Stützung führen.
- Beibehaltung traditioneller primärer Erzeugung und Verarbeitung, die an die klimatischen Verhältnisse der betreffenden Regionen von Natur aus angepaßt sind;
- Verbesserung der Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
- Erleichterung des Absatzes der genannten Erzeugnisse;
- Sicherung des Umweltschutzes und der Erhaltung der Landschaft.
Artikel 143
(1) Die Beihilfen nach den Artikeln 138 bis 142 sowie jede andere einzelstaatliche Beihilfe, die im Rahmen dieser Akte der Genehmigung durch die Kommission bedarf, werden der Kommission notifiziert. Sie dürfen nicht vor Erteilung der Genehmigung gewährt werden.
Haben die neuen Mitgliedstaaten bestehende oder beabsichtigte Beihilfemaßnahmen bereits vor dem Beitritt mitgeteilt, so gelten diese als am Tag des Beitritts notifiziert.
(2) In bezug auf die Beihilfen nach Artikel 142 legt die Kommission dem Rat ein Jahr nach dem Beitritt und danach alle fünf Jahre einen Bericht vor über
- die erteilten Genehmigungen;
- die Ergebnisse der Beihilfen, die aufgrund der Genehmigungen
gewährt wurden.
Im Hinblick auf die Erstellung dieses Berichts liefern die Mitgliedstaaten, welche diese Genehmigungen erhalten haben, der Kommission rechtzeitig Informationen über die Auswirkungen der gewährten Beihilfen unter Darstellung der Entwicklung der Landwirtschaft in den betroffenen Regionen.
Artikel 144
In bezug auf die Beihilfen nach den Artikeln 92 und 93 des EG-Vertrags
gelten von den in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt angewandten Beihilfen nur diejenigen als „bestehende'' Beihilfen nach Artikel 93 Absatz 1 des EG-Vertrags, die der Kommission bis zum 30. April 1995 mitgeteilt werden;
gelten bestehende Beihilfen und Vorhaben zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen, die der Kommission vor dem Beitritt mitgeteilt werden, als am Tag des Beitritts notifiziert.
KAPITEL II
ANDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 145
(1) Die von den neuen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Politik zur Marktstützung am 1. Januar 1995 gehaltenen öffentlichen Bestände werden von der Gemeinschaft in Höhe des Wertes übernommen, der sich aus der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie ergibt.
(2) Jeder Warenbestand, der sich am 1. Januar 1995 im Hoheitsgebiet der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindet und mengenmäßig einen als normal anzusehenden Übertragbestand übersteigt, muß von diesen Mitgliedstaaten auf ihre Kosten im Rahmen der Gemeinschaftsverfahren und Fristen abgebaut werden, die nach dem in Artikel 149 Absatz 1 genannten Verfahren noch festzulegen sind. Der Begriff „normaler Übertragbestand'' wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation festgelegt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Bestände werden von der den normalen Übertragbestand übersteigenden Menge abgezogen.
Artikel 146
Das Königreich Norwegen muß sicherstellen, daß ab dem 1. Januar 1995 alle gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, die der norwegischen Getreide-Gesellschaft (Statens Kornforretning) oder einer Nachfolgeorganisation in bezug auf die Einfuhr, die Ausfuhr oder den Ankauf und Verkauf von Agrarerzeugnissen ein Monopol verleihen, aufgehoben werden.
Artikel 85 des EG-Vertrags ist jedoch erst ab dem 1. Januar 1997 auf die von der norwegischen Getreide-Gesellschaft angewandten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anwendbar, soweit
- mit ihnen andere Ziele als die in Absatz 1 genannten verfolgt werden;
- sie nicht die Festsetzung der Preise, der Aufteilung der Märkte oder der Kontrolle der Erzeugung beinhalten.
Artikel 147
Bringt vor dem 1. Januar 2000 im Agrarsektor der Handel zwischen einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1994 oder der Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander erhebliche Störungen auf dem Markt Österreichs, Finnlands oder Norwegens mit sich, so entscheidet die Kommission auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrags über die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen dem Interesse aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.
Artikel 148
(1) Sofern nicht in bestimmten Fällen etwas anderes bestimmt ist, erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur Durchführung dieses Titels erforderlichen Bestimmungen.
(2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die bei einer Änderung der Gemeinschaftsregelung gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der in diesem Titel enthaltenen Bestimmungen vornehmen.
Artikel 149
(1) Sind Übergangsmaßnahmen notwendig, um die Überleitung von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Maßgabe dieses Titels ergibt, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen getroffen. Diese Maßnahmen können während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 1997 endet, getroffen werden; sie sind nur bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar.
(2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments den in Absatz 1 genannten Zeitraum verlängern.
Artikel 150
(1) Die Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der in dieser Akte nicht genannten Rechtsakte im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik einschließlich der Agrarstruktur, die infolge des Beitritts erforderlich sind, werden vor dem Beitritt nach dem Verfahren des Absatzes 3 erlassen und treten frühestens mit dem Beitritt in Kraft.
(2) Die Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Anpassung der Rechtsakte, welche die Mitfinanzierung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Statistik und der Ausgabenkontrolle zugunsten der derzeitigen Mitgliedstaaten vorsehen.
Sie können auch vorsehen, daß unter bestimmten Voraussetzungen Wirtschaftsteilnehmern des Privatsektors - natürlichen oder juristischen Personen -, die am 1. Januar 1995 Bestände von Erzeugnissen nach Artikel 138 Absatz 1 oder von deren Verarbeitungserzeugnissen halten, eine einzelstaatliche Beihilfe gewährt werden kann, die höchstens der Differenz zwischen dem in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitritt festgestellten Preis und dem sich aus der Anwendung dieser Akte ergebenden Preis entspricht.
(3) Die Übergangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen. Die Maßnahmen, die sich auf ursprünglich von der Kommission erlassene Rechtsakte beziehen, werden jedoch von diesem Organ nach den in Artikel 149 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.
TITEL VII
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 151
(1) Die in Anhang XV aufgeführten Rechtsakte gelten für die neuen Mitgliedstaaten unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.
(2) Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines der neuen Mitgliedstaaten kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 1995 Maßnahmen ergreifen, die zeitweilige Abweichungen von den Rechtsakten der Organe beinhalten, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags dieser Akte erlassen worden sind.
TITEL VII
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 151
(1) Die in Anhang XV aufgeführten Rechtsakte gelten für die neuen Mitgliedstaaten unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.
(2) Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines der neuen Mitgliedstaaten kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 1995 Maßnahmen ergreifen, die zeitweilige Abweichungen von den Rechtsakten der Organe beinhalten, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags erlassen worden sind.
Artikel 152
(1) Bis zum 1. Januar 1996 kann ein neuer Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen.
Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten beantragen.
(2) Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kommission im Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest.
Im Fall erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit Gründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen dem Interesse aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.
(3) Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von den Vorschriften des EG-Vertrags, des EGKS-Vertrags und dieser Akte abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören.
Artikel 153
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu behindern, darf die Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften der neuen Mitgliedstaaten während der in dieser Akte vorgesehenen Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten führen.
FÜNFTER TEIL
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE
TITEL I
EINSETZUNG DER ORGANE UND GREMIEN
Artikel 154
Das Europäische Parlament tritt binnen einem Monat nach dem Beitritt zusammen. Es nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.
Artikel 155
Der Rat nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.
Artikel 156
(1) Die Kommission wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier weiteren Mitgliedern ergänzt. Die Amtszeit der neu ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
(2) Die Kommission nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor.
Artikel 157
(1) Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier Richtern ergänzt; desgleichen wird das Gericht erster Instanz unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier Richtern ergänzt.
(2) a) Die Amtszeit zweier der nach Absatz 1 ernannten Richter endet am 6. Oktober 1997. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 6. Oktober 2000.
Die Amtszeit zweier der nach Absatz 1 ernannten Richter des Gerichts erster Instanz endet am 31. August 1995. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 31. August 1998.
(3) Unmittelbar nach dem Beitritt werden ein siebter und achter Generalanwalt ernannt.
(4) Die Amtszeit eines der nach Absatz 3 ernannten Generalanwälte endet am 6. Oktober 1997. Die Amtszeit des anderen Generalanwalts endet am 6. Oktober 2000.
(5) a) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor.
Das Gericht erster Instanz nimmt im Einvernehmen mit dem Gerichtshof die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor.
Die angepaßten Verfahrensordnungen bedürfen der einstimmigen Genehmigung des Rates.
(6) Bei der Entscheidung der am 1. Januar 1995 anhängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz bei Vollsitzungen sowie die Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am 31. Dezember 1994 geltenden Verfahrensordnungen an.
Artikel 158
Der Rechnungshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier weiteren Mitgliedern ergänzt. Die Amtszeit zweier dieser Mitglieder endet am 20. Dezember 1995. Diese Mitglieder werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Mitglieder endet am 9. Februar 2000.
Artikel 159
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zweiundvierzig Mitgliedern ergänzt, welche die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Artikel 160
Der Ausschuß der Regionen wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zweiundvierzig Mitgliedern ergänzt, welche die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Artikel 161
Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von fünfzehn weiteren Mitgliedern ergänzt. Je vier Mitglieder werden für Österreich, Finnland und Schweden, drei Mitglieder werden für Norwegen ernannt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Artikel 162
Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von sechs weiteren Mitgliedern ergänzt. Je zwei Mitglieder werden für Österreich und Schweden ernannt, je ein Mitglied für Finnland und Norwegen. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Artikel 163
Der Währungsausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung zweier Mitglieder für jeden der neuen Mitgliedstaaten ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Artikel 164
Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen.
Artikel 165
(1) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVI aufgeführten Ausschüsse endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
(2) Die in Anhang XVII aufgeführten Ausschüsse werden mit dem Beitritt vollständig neu besetzt.
TITEL II
ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER ORGANE
Artikel 166
Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags sowie die Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags gelten vom Zeitpunkt des Beitritts an als an die neuen Mitgliedstaaten gerichtet, sofern diese Richtlinien, Empfehlungen und Entscheidungen an alle derzeitigen Mitgliedstaaten gerichtet wurden. Außer im Fall der Richtlinien und Entscheidungen, die gemäß Artikel 191 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags in Kraft treten, werden die neuen Mitgliedstaaten so behandelt, als wären ihnen diese Richtlinien, Empfehlungen und Entscheidungen zum Zeitpunkt des Beitritts notifiziert worden.
Artikel 167
Die Anwendung der in der Liste des Anhangs XVIII aufgeführten Rechtsakte kann in jedem der neuen Mitgliedstaaten bis zu den in dieser Liste vorgesehenen Zeitpunkten und unter den dort vorgesehenen Bedingungen aufgeschoben werden.
Artikel 168
Sofern in der Liste des Anhangs XIX oder in anderen Bestimmungen dieser Akte nicht eine Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags sowie den Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags vom Beitritt an nachzukommen.
Artikel 169
(1) Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen. Diese Anpassungen treten mit dem Beitritt in Kraft.
(2) Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, legt zu diesem Zweck die erforderlichen Wortlaute fest; der Rat beschließt dabei mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.
Artikel 170
Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe in den vom Rat oder von der Kommission in finnischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßten Wortlauten sind vom Zeitpunkt des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den neun derzeitigen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, soweit die Wortlaute in den derzeitigen Sprachen dort veröffentlicht worden sind.
Artikel 171
Die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredeten Praktiken, die aufgrund des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 65 des EGKS-Vertrags fallen, sind der Kommission binnen drei Monaten nach dem Beitritt zu notifizieren. Nur die notifizierten Vereinbarungen und Beschlüsse bleiben bis zur Entscheidung der Kommission vorläufig in Kraft. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredete Praktiken, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits unter die Artikel 1 und 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen fallen.
Artikel 172
(1) Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß alle einschlägigen Notifikationen oder Informationen, die der EFTA-Überwachungsbehörde oder dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten im Rahmen des EWR-Abkommens vor dem Beitritt übermittelt worden waren, der Kommission unverzüglich übermittelt werden. Diese Übermittlung gilt als Notifikation oder Information an die Kommission im Sinne der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften.
(2) Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß Rechtssachen, die unmittelbar vor dem Beitritt bei der EFTA-Überwachungsbehörde nach den Artikeln 53, 54, 57, 61 und 62 oder 65 des EWR-Abkommens oder nach Artikel 1 oder 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen anhängig sind und die infolge des Beitritts in die Zuständigkeit der Kommission fallen, einschließlich der Rechtssachen, bei denen die zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ein Ende fanden, unverzüglich der Kommission überwiesen werden, die sie in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften unter Wahrung des Anhörungsrechts weiterbehandelt.
(3) Rechtssachen, die nach Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens oder nach Artikel 1 oder 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen bei der Kommission anhängig sind und die infolge des Beitritts unter Artikel 85 oder 86 des EG-Vertrags oder unter Artikel 65 oder Artikel 66 des EGKS-Vertrags fallen, einschließlich der Rechtssachen, bei denen die zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ein Ende fanden, werden von der Kommission in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften weiterbehandelt.
(4) Einzelne Freistellungs- und Negativattestbeschlüsse, die nach Artikel 53 des EWR-Abkommens oder Artikel 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen vor dem Beitritt entweder von der EFTA-Überwachungsbehörde oder von der Kommission erlassen wurden und die Fälle betreffen, die infolge des Beitritts unter Artikel 85 des EG-Vertrags oder unter Artikel 65 des EGKS-Vertrags fallen, bleiben beim Beitritt für die Zwecke des Artikels 85 des EG-Vertrags bzw. des Artikels 65 des EGKS-Vertrags bis zum Ablauf der darin festgelegten Frist oder bis die Kommission gemäß den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts eine ordnungsgemäß begründete anderslautende Entscheidung getroffen hat, gültig.
(5) Alle Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, die vor dem Beitritt nach Artikel 61 des EWR-Abkommens erlassen wurden und die infolge des Beitritts unter Artikel 92 des EG-Vertrags fallen, bleiben beim Beitritt hinsichtlich des Artikels 92 des EG-Vertrags gültig, es sei denn, die Kommission faßt gemäß Artikel 93 des EG-Vertrags einen anderslautenden Beschluß. Dieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse, für die das Verfahren nach Artikel 64 des EWR-Abkommens gilt. Unbeschadet des Absatzes 2 werden von den neuen Mitgliedstaaten 1994 gewährte staatliche Beihilfen, die entgegen dem EWR-Abkommen oder auf dessen Grundlage getroffener Vereinbarungen entweder der EFTA-Überwachungsbehörde nicht notifiziert wurden oder zwar notifiziert, aber vor einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt wurden, folglich nicht als bestehende staatliche Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 1 des EG-Vertrags angesehen.
(6) Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß alle anderen Rechtssachen, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde vor dem Beitritt im Rahmen des Überwachungsverfahrens nach dem EWR-Abkommen tätig geworden ist, unverzüglich der Kommission überwiesen werden, die sie in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften unter Wahrung des Anhörungsrechts weiterbehandelt.
(7) Unbeschadet der Absätze 4 und 5 bleiben die von der EFTA-Überwachungsbehörde getroffenen Entscheidungen nach dem Beitritt gültig, es sei denn, die Kommission trifft gemäß den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts eine ordnungsgemäß begründete anderslautende Entscheidung.
Artikel 172
(1) Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß alle einschlägigen Notifikationen oder Informationen, die der EFTA-Überwachungsbehörde oder dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten im Rahmen des EWR-Abkommens vor dem Beitritt übermittelt worden waren, der Kommission unverzüglich übermittelt werden. Diese Übermittlung gilt als Notifikation oder Information an die Kommission im Sinne der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften.
(2) Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß Rechtssachen, die unmittelbar vor dem Beitritt bei der EFTA-Überwachungsbehörde nach den Artikeln 53, 54, 57, 61 und 62 oder 65 des EWR-Abkommens oder nach Artikel 1 oder 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen anhängig sind und die infolge des Beitritts in die Zuständigkeit der Kommission fallen, einschließlich der Rechtssachen, bei denen die zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ein Ende fanden, unverzüglich der Kommission überwiesen werden, die sie in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften unter Wahrung des Anhörungsrechts weiterbehandelt.
(3) Rechtssachen, die nach Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens oder nach Artikel 1 oder 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen bei der Kommission anhängig sind und die infolge des Beitritts unter Artikel 85 oder 86 des EG-Vertrags oder unter Artikel 65 oder Artikel 66 des EGKS-Vertrags fallen, einschließlich der Rechtssachen, bei denen die zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ein Ende fanden, werden von der Kommission in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften weiterbehandelt.
(4) Einzelne Freistellungs- und Negativattestbeschlüsse, die nach Artikel 53 des EWR-Abkommens oder Artikel 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen vor dem Beitritt entweder von der EFTA-Überwachungsbehörde oder von der Kommission erlassen wurden und die Fälle betreffen, die infolge des Beitritts unter Artikel 85 des EG-Vertrags oder unter Artikel 65 des EGKS-Vertrags fallen, bleiben beim Beitritt für die Zwecke des Artikels 85 des EG-Vertrags bzw. des Artikels 65 des EGKS-Vertrags bis zum Ablauf der darin festgelegten Frist oder bis die Kommission gemäß den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts eine ordnungsgemäß begründete anderslautende Entscheidung getroffen hat, gültig.
(5) Alle Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, die vor dem Beitritt nach Artikel 61 des EWR-Abkommens erlassen wurden und die infolge des Beitritts unter Artikel 92 des EG-Vertrags fallen, bleiben beim Beitritt hinsichtlich des Artikels 92 des EG-Vertrags gültig, es sei denn, die Kommission faßt gemäß Artikel 93 des EG-Vertrags einen anderslautenden Beschluß. Dieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse, für die das Verfahren nach Artikel 64 des EWR-Abkommens gilt. Unbeschadet des Absatzes 2 werden von den neuen Mitgliedstaaten 1994 gewährte staatliche Beihilfen, die entgegen dem EWR-Abkommen oder auf dessen Grundlage getroffenen Vereinbarungen entweder der EFTA-Überwachungsbehörde nicht notifiziert wurden oder zwar notifiziert, aber vor einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt wurden, folglich nicht als bestehende staatliche Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 1 des EG-Vertrags angesehen.
(6) Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß alle anderen Rechtssachen, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde vor dem Beitritt im Rahmen des Überwachungsverfahrens nach dem EWR-Abkommen tätig geworden ist, unverzüglich der Kommission überwiesen werden, die sie in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften unter Wahrung des Anhörungsrechts weiterbehandelt.
(7) Unbeschadet der Absätze 4 und 5 bleiben die von der EFTA-Überwachungsbehörde getroffenen Entscheidungen nach dem Beitritt gültig, es sei denn, die Kommission trifft gemäß den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts eine ordnungsgemäß begründete anderslautende Entscheidung.
Artikel 173
Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 33 des Euratom-Vertrags binnen drei Monaten nach dem Beitritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im Hoheitsgebiet dieser Staaten den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen.
TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 174
Die Anhänge I bis XIX und die Protokolle Nr. 1 bis 10, die dieser Akte beigefügt sind, sind Bestandteil der Akte.
Artikel 175
Die Regierung der Französischen Republik übermittelt den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und derjenigen Verträge zur Änderung des genannten Vertrags, die bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt sind.
Artikel 176
Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, einschließlich der Verträge über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Republik Griechenland sowie des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, sowie ferner des Vertrags über die Europäische Union, in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
Die in finnischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßten Wortlaute dieser Verträge sind dieser Akte beigefügt. Diese Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge in den derzeitigen Sprachen.
Artikel 177
Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegten internationalen Übereinkünfte wird den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten vom Generalsekretär übermittelt.
ANHANG I
Liste nach Artikel 29 der Beitrittsakte
I. AUSSENBEZIEHUNGEN
370 L 0509: Richtlinie 70/509/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970 über die Einführung einer Gemeinsamen Kreditversicherungspolice für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern (ABl. Nr. L 254 vom 23. 11. 1970, S. 1), geändert durch:
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14);
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
„Österreich: Republik Österreich,
Finnland: Valtiontakuukeskus/Statsgaranticentralen,
Norwegen: Garanti-Instituttet for Eksportkreditt,
Schweden: Exportkreditnämden.''
393 R 3030: Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die Gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. Nr. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1), geändert durch:
- 393 R 3617: Verordnung (EG) Nr. 3617/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 328 vom 29. 12. 1993, S. 22);
- 394 R 0195: Verordnung (EG) Nr. 195/94 der Kommission vom 12. Januar 1994 (ABl. Nr. L 29 vom 2. 2. 1994, S. 1).
„- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:
AT = Österreich
BL = Benelux
DE = Deutschland
DK = Dänemark
EL = Griechenland
ES = Spanien
FI = Finnland
FR = Frankreich
GB = Vereinigtes Königreich
IE = Irland
IT = Italien
NO = Norwegen
PT = Portugal
SE = Schweden''
370 L 0510: Richtlinie 70/510/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970 über die Einführung einer Gemeinsamen Kreditversicherungspolice für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern (ABl. Nr. L 254 vom 23. 11. 1970, S. 26), geändert durch:
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14);
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
„Österreich: Republik Österreich,
Finnland: Valtiontakuukeskus/Statsgaranticentralen,
Norwegen: Garanti-Instituttet for Eksportkreditt,
Schweden: Exportkreditnämden.''
373 D 0391: Entscheidung 73/391/EWG des Rates vom 3. Dezember 1973 über die Verfahren für Konsultation und Notifizierung auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite (ABl. Nr. L 346 vom 17. 12. 1973, S. 1), geändert durch:
- 376 D 0641: Entscheidung 76/641/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 (ABl. Nr. L 233 vom 16. 8. 1976, S. 25);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
Entscheidung des Rates vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite (nicht veröffentlicht), zuletzt verlängert durch:
- 393 D 0112: Entscheidung 93/112/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 44 vom 22. 2. 1993, S. 1).
II. KAPITALVERKEHR UND WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
358 X 0301 P 0390: Beschluß des Rates vom 18. März 1958 über die Satzung des Währungsausschusses (ABl. Nr. 17 vom 6. 10. 1958, S. 390/58), geändert durch:
- 362 D 0405 P 1064: Beschluß 62/405/EWG des Rates vom 2. April 1962 (ABl. Nr. 32 vom 30. 4. 1962, S. 1064/62);
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14);
- 372 D 0377: Beschluß 72/377/EWG des Rates vom 30. Oktober 1972 (ABl. Nr. l 257 vom 15. 11. 1972, S. 20);
- 376 D 0332: Beschluß 76/332/EWG des Rates vom 25. März 1976 (ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1976, S. 56);
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
In Artikel 7 wird die Zahlenangabe „vierzehn'' durch „achtzehn'' ersetzt.
In Artikel 10 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „vierzehn'' durch „achtzehn'' ersetzt.
388 R 1969: Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einführung eines einheitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 178 vom 8. 7. 1988, S. 1).
„ANHANG
folgende Plafonds:
```
```
Mitgliedstaat Millionen ECU % des Gesamtbetrages
```
```
Belgien 765 5,49
Dänemark 356 2,56
Deutschland 2 374 17,05
Griechenland 205 1,47
Spanien 990 7,11
Frankreich 2 374 17,05
Irland 138 0,99
Italien 1 582 11,36
Luxemburg 27 0,19
Niederlande 791 5,68
Norwegen 302 2,17
Österreich 475 3,41
Portugal 198 1,42
Finnland 302 2,17
Schweden 672 4,83
Vereinigtes Königreich 2 374 17,05
```
```
Insgesamt 13 925 100,00
III. WETTBEWERB
A. ERMÄCHTIGUNGSVERORDNUNGEN
365 R 0019: Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. 36 vom 6. 3. 1965, S. 533/65), geändert durch:
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14);
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
- Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
- Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
371 R 2821: Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. L 285 vom 29. 12. 1971, S. 46), geändert durch:
- 372 R 2743: Verordnung (EWG) Nr. 2743/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 144);
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
- Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
- Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
387 R 3976: Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 9), geändert durch:
- 390 R 2344: Verordnung (EWG) Nr. 2344/90 vom 24. Juli 1990 (ABl. Nr. L 217 vom 11. 8. 1990, S. 15);
- 392 R 2411: Verordnung (EWG) Nr. 2411/92 vom 23. Juli 1992 (ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 19).
„Artikel 4a
392 R 0479: Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Schiffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. Nr. L 55 vom 29. 2. 1992, S. 3).
„Artikel 3a
B. VERFAHRENSVERORDNUNGEN
362 R 0017: Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags (ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62), geändert durch:
- 362 R 0059: Verordnung Nr. 59 des Rates vom 3. Juli 1962 (ABl. Nr. 58 vom 10. 7. 1962, S. 1655/62);
- 363 R 0118: Verordnung Nr. 118/63/EWG des Rates vom 5. November 1963 (ABl. Nr. 162 vom 7. 11. 1963, S. 2696/63);
- 371 R 2822: Verordnung (EWG) Nr. 2822/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 (ABl. Nr. L 285 vom 29. 12. 1971, S. 49);
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14);
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
368 R 1017: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1), geändert durch:
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreich Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 733 vom 27. 3. 1972, S. 14);
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 292 vom 19. 11. 1979, S. 17).
Artikel 30
386 R 4056: Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4).
„Artikel 26a
389 R 4064: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989,
C. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN
362 R 0027: Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 - Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. Nr. 35 vom 10. 5. 1962, S. 1118/62), geändert durch:
- 375 R 1699: Verordnung (EWG) Nr. 1699/75 der Kommission vom 2. Juli 1975 (ABl. Nr. L 172 vom 3. 7. 1975, S. 11);
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 385 R 2526: Verordnung (EWG) Nr. 2526/85 der Kommission vom 5. August 1985 (ABl. Nr. L 240 vom 7. 9. 1985, S. 1);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31. 12. 1993, S. 1).
369 R 1629: Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommission vom 8. August 1969 über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 und der Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates (ABl. Nr. L 209 vom 21. 8. 1969, S. 1), geändert durch:
- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31. 12. 1993, S. 1).
388 R 4260: Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Mitteilungen, Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung von den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 1), geändert durch:
- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31. 12. 1993, S. 1).
388 R 4261: Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 10), geändert durch:
- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31. 12. 1993, S. 1).
390 R 2367: Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 der Kommission vom 25. Juli 1990 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 219 vom 14. 8. 1990, S. 5), geändert durch:
- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31. 12. 1993, S. 1).
D. GRUPPENFREISTELLUNGS-VERORDNUNGEN
383 R 1983: Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
„Artikel 7a
383 R 1984: Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
384 R 2349: Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 15), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8).
385 R 0123: Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1985, S. 16), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
385 R 0417: Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 1), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8).
385 R 0418: Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 5), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8).
388 R 4087: Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Franchisevereinbarungen (ABl. Nr. L 359 vom 28. 12. 1988, S. 46).
„Artikel 8a
389 R 0556: Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen (ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 1), geändert durch:
- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1993, S. 8).
392 R 3932: Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. L 398 vom 31. 12. 1992 S. 7).
393 R 1617: Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. L 155 vom 26. 6. 1993, S. 18).
„Artikel 6a
393 R 3652: Verordnung (EWG) Nr. 3652/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr (ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 37).
„Artikel 14a
IV. SOZIALPOLITIK
A. SOZIALE SICHERHEIT
371 R 1408: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2), geändert und aktualisiert durch:
- 383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6)
- 385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1);
- 385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 7);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 5);
- 389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1989, S. 1);
- 389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1);
- 389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 1);
- 391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 2);
- 392 R 1247: Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 1);
- 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 7);
- 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 28);
- 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23. 7. 1993, S. 1).
In Artikel 82 Absatz 1 wird die Zahl „72'' durch „96'' ersetzt.
Anhang I Abschnitt I „Arbeitnehmer und/oder Selbständige (Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii und iii der Verordnung)'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne vom Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.
Gegenstandslos.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist.
O. SCHWEDEN
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung ist.''
Anhang I Abschnitt II „Familienangehörige (Artikel 1 Buchstabe f zweiter Satz der Verordnung) wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.
Gegenstandslos.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung.
O. SCHWEDEN
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.''
Anhang II Abschnitt I „Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
Gegenstandslos.
Die für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker errichteten Versicherungs- und Versorgungswerke, einschließlich Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „M'' in „P'' geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Gegenstandslos.
O. SCHWEDEN
Gegenstandslos.''
Anhang II Abschnitt II „Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Die Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.
O. SCHWEDEN
Keine.''
Anhang II Abschnitt III „Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Keine.
O. SCHWEDEN
Keine.''
Anhang IIa „(Artikel 10a der Verordnung)'' wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
Grundbeihilfe und Pflegebeihilfe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12 zur Deckung außerordentlicher Ausgaben für besondere Betreuung, Pflege oder Hilfe im Haushalt aufgrund der Behinderung, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Begünstigte Alters-, Behinderten- oder Witwenrente von der norwegischen Versicherungskasse erhält.
Garantierte Mindestzusatzrente für Personen mit einer angeborenen oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12.
Kinderbetreuungs- und Erziehungsbeihilfe für Witwen gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12.
Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung - ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen - GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen - BSVG).
Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz mit Ausnahme von Pflegegeld, das von einem Träger der Unfallversicherung in Fällen gewährt wird, in denen die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Kinderbetreuungsbeihilfe (Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe, 444/69);
Behindertenbeihilfe (Gesetz über die Behindertenbeihilfe, 124/88);
Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 591/78);
Grundarbeitslosengeld (Gesetz über das Arbeitslosengeld, 602/84) für Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung eines einkommensabhängigen Arbeitslosengelds nicht erfüllen
O. SCHWEDEN
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