VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG) AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
ERSTER TEIL
GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Im Sinne dieser Akte bezieht sich
- der Ausdruck „ursprüngliche Verträge''
= auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl („EGKS-Vertrag''), auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag'') sowie auf
den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
(„Euratom-Vertrag'') mit den Änderungen oder Ergänzungen, die
durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere
Rechtsakte vorgenommen worden sind,
= auf den Vertrag über die Europäische Union („EU-Vertrag'');
- der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten'' auf das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland;
- der Ausdruck „Union'' auf die durch den EU-Vertrag geschaffene Europäische Union;
- der Ausdruck „Gemeinschaft'' je nach Sachlage auf eine bzw. mehrere der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Gemeinschaften;
- der Ausdruck „neue Mitgliedstaaten'' auf das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden;
- der Ausdruck „Organe'' auf die durch die ursprünglichen Verträge geschaffenen Organe.
Artikel 2
Ab dem Beitritt sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.
Artikel 3
Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Hinblick auf diejenigen Übereinkommen oder Instrumente in den Bereichen Justiz und Inneres, die von der Erreichung der Ziele des EU-Vertrags nicht zu trennen sind,
- denjenigen, die bis zum Beitritt zur Unterzeichnung durch die derzeitigen Mitgliedstaaten aufgelegt worden sind, sowie denjenigen, die vom Rat gemäß Titel VI des EU-Vertrags ausgearbeitet und den Mitgliedstaaten zur Annahme empfohlen worden sind, beizutreten;
- Verwaltungs- und sonstige Vorkehrungen wie etwa diejenigen einzuführen, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten oder vom Rat bis zum Tag des Beitritts angenommen wurden, um die praktische Zusammenarbeit zwischen in den Bereichen Justiz und Inneres tätigen Einrichtungen und Organisationen der Mitgliedstaaten zu erleichtern.
Artikel 4
(1) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei. Sie verpflichten sich, ab dem Beitritt allen sonstigen von den derzeitigen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Union oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften beizutreten.
(2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, den in Artikel 220 des EG-Vertrags vorgesehenen Übereinkommen und den von der Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags untrennbaren Übereinkommen sowie den Protokollen über die Auslegung dieser Übereinkommen durch den Gerichtshof beizutreten, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, und zu diesem Zweck mit den derzeitigen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen.
(3) Die neuen Mitgliedstaaten befinden sich hinsichtlich der Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen des Europäischen Rates oder des Rates sowie hinsichtlich der die Gemeinschaften oder die Union betreffenden Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden, in derselben Lage wie die derzeitigen Mitgliedstaaten; sie werden demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 5
(1) Die von einer der Gemeinschaften mit einem oder mehreren dritten Staaten, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sind für die neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge und dieser Akte verbindlich.
(2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte den von den derzeitigen Mitgliedstaaten zusammen mit einer der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sowie den von diesen Staaten geschlossenen Übereinkünften, die mit diesen Abkommen oder Übereinkommen in Zusammenhang stehen, beizutreten. Die Gemeinschaft und die derzeitigen Mitgliedstaaten im Rahmen der Union leisten den neuen Mitgliedstaaten hierbei Hilfe.
(3) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte und unter den darin vorgesehenen Bedingungen den internen Vereinbarungen bei, welche die derzeitigen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkommen im Sinne des Absatzes 2 geschlossen haben.
(4) Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung in bezug auf internationale Organisationen oder diejenigen internationalen Übereinkünfte, denen auch eine der Gemeinschaften oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union ergeben.
Artikel 6
Artikel 234 des EG-Vertrags und die Artikel 105 und 106 des Euratom-Vertrags sind für die neuen Mitgliedstaaten auf die vor ihrem Beitritt geschlossenen Abkommen und Vereinbarungen anwendbar.
Artikel 7
Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur nach dem in den ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Revision dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 8
Die von den Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar.
Artikel 9
Die Bestimmungen dieser Akte, die eine nicht nur vorübergehende Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der Organe zum Gegenstand haben oder bewirken, haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese.
Artikel 10
Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.
ZWEITER TEIL
ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE
TITEL I
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Artikel 11
Artikel 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, der dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom beigefügt ist, erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie
folgt festgesetzt:
Belgien 25
Dänemark 16
Deutschland 99
Griechenland 25
Spanien 64
Frankreich 87
Irland 15
Italien 87
Luxemburg 6
Niederlande 31
Norwegen 15
Österreich 21
Portugal 25
Finnland 16
Schweden 22
Vereinigtes Königreich 87''
KAPITEL 2
DER RAT
Artikel 12
Artikel 27 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 146 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 116 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen.''
Artikel 13
Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Artikel 28
Bei Anhörung des Rates durch die Kommission berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Kommission übermittelt.
Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag zustimmen
- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen;
- oder, wenn bei Stimmengleichheit die Kommission ihren Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen.
Belgien 5
Dänemark 3
Deutschland 10
Griechenland 5
Spanien 8
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
Norwegen 3
Österreich 4
Portugal 5
Finnland 3
Schweden 4
Vereinigtes Königreich 10
Artikel 14
Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Kommission und dem mit einer Mehrheit von dreizehn Sechzehnteln seiner Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Der Gerichtshof hat für seine Prüfung eine tatsächlich und rechtlich unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis. Stellt der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß die Vorschläge mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge dem Europäischen Parlament zugeleitet; sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder des Europäischen Parlaments gebilligt werden.''
Artikel 15
(1) Artikel 148 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 5
Dänemark 3
Deutschland 10
Griechenland 5
Spanien 8
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
Norwegen 3
Österreich 4
Portugal 5
Finnland 3
Schweden 4
Vereinigtes Königreich 10
Beschlüsse des Rates kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl
von
- vierundsechzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse
nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
- vierundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen.''
(2) Artikel J.3 Nummer 2 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Bei den Beschlüssen des Rates, für die nach Unterabsatz 1 eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen.''
(3) Artikel K.4 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen.''
(4) Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 1 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Sozialpolitik erhält folgende Fassung:
„Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind, mit einer Mindeststimmenzahl von vierundfünfzig Stimmen zustande.''
KAPITEL 3
DIE KOMMISSION
Artikel 16
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 157 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„(1) Die Kommission besteht aus einundzwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.''
KAPITEL 4
DER GERICHTSHOF
Artikel 17
(1) Artikel 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof besteht aus siebzehn Richtern.''
(2) Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates erhält folgende Fassung:
„Das Gericht besteht aus sechzehn Mitgliedern.''
Artikel 18
Artikel 32 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 2 des EG-Vertrags, Artikel 137 Absatz 2 des Euratom-Vertrags und Artikel 18 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der EGKS erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei, fünf oder sieben Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.''
Artikel 19
Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
Artikel 15 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 15 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in Vollsitzungen getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn neun Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden. Die Entscheidungen der Kammern mit sieben Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von fünf Richtern getroffen werden. Bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.''
Artikel 20
Artikel 32a Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 166 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 138 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt.''
Artikel 21
Artikel 32b Absätze 2 und 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 167 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 139 Absätze 2 und 3 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je neun und acht Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwälte.''
KAPITEL 5
DER RECHNUNGSHOF
Artikel 22
Artikel 45b Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 188b Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 160b Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„(1) Der Rechnungshof besteht aus sechzehn Mitgliedern.''
KAPITEL 6
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Artikel 23
Artikel 194 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 166 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:
„Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Norwegen 9
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24''
KAPITEL 7
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Artikel 24
Artikel 198a Absatz 2 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Norwegen 9
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24''
KAPITEL 8
DER BERATENDE AUSSCHUSS DER EGKS
Artikel 25
Artikel 18 Absatz 1 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:
„Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens siebenundachtzig und höchstens einhundertelf Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler.''
KAPITEL 9
DER AUSSCHUSS FÜR WISSENSCHAFT UND TECHNIK
Artikel 26
Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhält folgende Fassung:
„(2) Der Ausschuß besteht aus neununddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.''
TITEL II
SONSTIGE ANPASSUNGEN
Artikel 27
Artikel 227 Absatz 1 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung:
„(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.''
Artikel 28
Folgender Wortlaut wird dem Artikel 227 Absatz 5 des EG-Vertrags als Buchstabe d, dem Artikel 79 des EGKS-Vertrags als Buchstabe d und dem Artikel 198 des Euratom-Vertrags als Buchstabe e angefügt:
„Dieser Vertrag findet auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die sie bei Ratifikation dieses Vertrags bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt, notifizieren, daß der Vertrag entsprechend den Bestimmungen in Protokoll Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union auf die Ålandinseln Anwendung findet. Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift jeder Erklärung.``
DRITTER TEIL
ANPASSUNGEN DER RECHTSAKTE DER ORGANE
Artikel 29
Die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte sind Gegenstand der in jenem Anhang festgelegten Anpassungen.
Artikel 30
Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte werden im Einklang mit den dort aufgestellten Leitlinien nach dem Verfahren und nach Maßgabe des Artikels 169 vorgenommen.
VIERTER TEIL
ÜBERGANGSMASSNAHMEN
TITEL I
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 31
(1) Innerhalb der ersten beiden Jahre nach dem Beitritt führt jeder der neuen Mitgliedstaaten eine Wahl zum Europäischen Parlament durch, bei der die in Artikel 11 festgesetzte Anzahl von Abgeordneten durch das Volk in allgemeiner unmittelbarer Wahl nach Maßgabe des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt wird.
(2) Für die Zeit vom Beitritt bis zu der jeweiligen Wahl nach Absatz 1 werden die Abgeordneten der neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament durch die Parlamente dieser Staaten aus ihrer Mitte nach dem von dem betreffenden Staat festgelegten Verfahren ernannt.
(3) Jeder der neuen Mitgliedstaaten kann jedoch beschließen, Wahlen zum Europäischen Parlament in dem Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags gemäß dem dieser Akte beigefügten Protokoll Nr. 8 durchzuführen.
(4) Das Mandat der nach Absatz 1 oder Absatz 3 gewählten Abgeordneten endet zur gleichen Zeit wie das Mandat der in den derzeitigen Mitgliedstaaten für den Fünfjahreszeitraum 1994 - 1999 gewählten Abgeordneten.
TITEL II
ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH NORWEGEN
KAPITEL 1
FREIER WARENVERKEHR
ABSCHNITT I
NORMEN UND UMWELT
Artikel 32
(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang III genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf das Königreich Norwegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft. Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.
ABSCHNITT II
VERSCHIEDENES
Artikel 33
Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt kann das Königreich Norwegen sein derzeitiges nationales System für die Sortierung von Rohholz insofern weiter anwenden, als die einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Binnenmarkt oder den Handel mit Drittländern, insbesondere Artikel 6 der Richtlinie 68/89/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz, vereinbar sind.
Während desselben Zeitraums wird die Richtlinie 68/89/EWG nach den Verfahren des EG-Vertrags überprüft.
KAPITEL 2
FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
Artikel 34
Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann das Königreich Norwegen seine bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.
Artikel 35
Das Königreich Norwegen kann während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt weiterhin gegenüber nichtnorwegischen Staatsangehörigen Beschränkungen hinsichtlich des Eigentums an norwegischen Fischereifahrzeugen anwenden.
KAPITEL 3
FISCHEREI
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 36
(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf den Fischereisektor Anwendung.
(2) Die Artikel 148 und 149 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.
ABSCHNITT II
ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
Artikel 37
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang zu Gewässern während einer Übergangszeit anwendbar; diese endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur festgelegten Zeitraums.
ABSCHNITT II
ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
Artikel 37
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang während einer Übergangszeit anwendbar; diese endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur festgelegten Zeitraums.
Unterabschnitt I
Fischereifahrzeuge Norwegens
Artikel 38
Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens, die in einem norwegischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden „Fischereifahrzeuge Norwegens'' genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der derzeitigen Mitgliedstaaten unterliegenden Gewässern die Regelung dieses Unterabschnitts.
Ab dem Beitritt stellt diese Zugangsregelung sicher, daß Norwegen die Fischereimöglichkeiten nach Artikel 44 behält.
Unterabschnitt I
Fischereifahrzeuge Norwegens
Artikel 38
Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens, die in einem norwegischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden „Fischereifahrzeuge Norwegens'' genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern die Regelung dieses Unterabschnitts.
Ab dem Beitritt stellt diese Zugangsregelung sicher, daß Norwegen die Fischereimöglichkeiten nach Artikel 44 behält.
Artikel 39
(1) Bis zur Einbeziehung der Sonderregelung nach den Artikeln 156 bis 165 und 347 bis 352 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals in die allgemeine Regelung der Gemeinsamen Fischereipolitik nach der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 kann lediglich 441 Fischereifahrzeugen Norwegens des Anhangs IV (Anm.: Anhang nicht darstellbar), nachstehend „Basisliste'' genannt, die Ausübung der Fangtätigkeit in den ICES-Bereichen V b, VI und VII gestattet werden. In der Zeit vom Beitritt bis zum 31. Dezember 1995 ist das Gebiet südlich von 56 Grad 30 Minuten nördlicher Breite, östlich von 12 Grad westlicher Länge und nördlich von 50 Grad 30 Minuten nördlicher Breite für die Fischerei mit Ausnahme der Langleinenfischerei geschlossen.
(2) Die gleichzeitige Ausübung der Fangtätigkeit zum Fischen demersaler Arten ist nur 165 Standardschiffen der Basisliste gestattet; Voraussetzung dafür ist, daß sie in einem von der Kommission beschlossenen periodischen Verzeichnis enthalten sind.
(3) Als Standardschiff gilt ein Schiff mit einer Bremskraft von 511 Kilowatt (kW). Für Schiffe mit einer anderen Antriebskraft gelten folgende Umrechnungssätze:
- weniger als 219 kW: 0,57,
- gleich oder mehr als 219 kW, jedoch weniger als 292 kW: 0,76,
- gleich oder mehr als 292 kW, jedoch weniger als 365 kW: 0,85,
- gleich oder mehr als 365 kW, jedoch weniger als 438 kW: 0,90,
- gleich oder mehr als 438 kW, jedoch weniger als 511 kW: 0,96,
- gleich oder mehr als 511 kW, jedoch weniger als 584 kW: 1,00,
- gleich oder mehr als 584 kW, jedoch weniger als 730 kW: 1,07,
- gleich oder mehr als 730 kW, jedoch nicht mehr als 876 kW: 1,11,
- mehr als 876 kW: 2,25,
- Langleinen-Fischereifahrzeuge: 1,00,
- Langleinen-Fischereifahrzeuge mit einer Vorrichtung zur automatischen Betonnung oder zur mechanischen Einholung der Leinen: 2,00.
(4) In der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Mai ist nur 60 Fischereifahrzeugen und in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November nur 30 Fischereifahrzeugen die gleichzeitige Ausübung der Fangtätigkeit zum Fischen pelagischer Arten gestattet.
(5) Anpassungen der Basisliste wegen Außerdienststellung eines Fischereifahrzeugs vor dem Beitritt aufgrund höherer Gewalt werden spätestens am 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen. Diese Anpassungen dürfen weder zu einer Änderung der Zahl der Fischereifahrzeuge und ihrer Aufteilung auf die einzelnen Kategorien noch zu einer Erhöhung der Gesamttonnage oder der Gesamtantriebskraft jeder Kategorie führen. Außerdem dürfen nur solche Fischereifahrzeuge Norwegens als Ersatz benannt werden, die in der Liste des Anhangs V (Anm.: Anhang nicht darstellbar) aufgeführt sind.
(6) Die Anzahl der Standardschiffe nach Absatz 2 kann nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 entsprechend der Entwicklung der Norwegen zugeteilten Fangmöglichkeiten für Fischbestände erhöht werden, deren Grad der Befischung nach Artikel 8 der genannten Verordnung begrenzt ist.
(7) In dem Maße, wie die in der Basisliste genannten Schiffe nach dem Beitritt außer Dienst gestellt oder verschrottet und in der Basisliste gestrichen werden, können sie durch Schiffe derselben Kategorie mit einer Antriebskraft ersetzt werden, die diejenige der gestrichenen Schiffe nicht übersteigt.
Die Bedingungen für die Ersetzung nach Unterabsatz 1 finden nur insoweit Anwendung, als die Kapazität der Fischereiflotte der derzeitigen Mitgliedstaaten in den Gemeinschaftsgewässern des Atlantik nicht vergrößert wird.
(8) Die Bestimmungen, die die Einhaltung der Regelung durch die Beteiligten sicherstellen sollen, einschließlich der Bestimmungen, die sich auf die Möglichkeit beziehen, dem betreffenden Fischereifahrzeug die Ausübung der Fangtätigkeit während eines bestimmten Zeitraums nicht zu gestatten, werden nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 vor dem 1. Januar 1995 erlassen.
Artikel 40
(1) Vom Zeitpunkt der Einbeziehung der Sonderregelung nach den Artikeln 156 bis 165 und 347 bis 352 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals in die allgemeine Regelung der Gemeinsamen Fischereipolitik nach der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 bis zum Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis können die Fischereifahrzeuge Norwegens ihre Fangtätigkeiten in den Artikel 39 unterliegenden Gewässern unter den vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegten Bedingungen ausüben.
(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zugang muß entsprechend demjenigen geregelt werden, wie er für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der derzeitigen Union, nachstehend „Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union'' genannt, in den Gemeinschaftsgewässern nördlich von 62 Grad nördlicher Breite gilt.
Artikel 41
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Norwegens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen II a, III a (Skagerrak) *1) und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten und in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3691/93 des Rates vorgesehen sind.
*1) Das Skagerrak ist als das Gebiet definiert, das wie folgt begrenzt wird: im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden von einer Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächstgelegenen Punkt an der schwedischen Küste.
Artikel 42
Die technischen Verfahren, die zur Gewährleistung der Anwendung der Artikel 39, 40 und 41 notwendig sind, werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen.
Artikel 43
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Norwegens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Schwedens unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten in dem ICES-Bereich III a (Skagerrak) unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
Artikel 44
(1) Der Anteil der Norwegen zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt:
```
```
Arten ICES *1)- oder NAFO *2)-Bereich Anteile Norwegens
Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC (vH)
```
```
Hering III a 13,375
```
```
Hering *3) II a *4), IV, VII d 29,520
```
```
Hering V b *5), VI a nördlich von 56 Grad Nord,
VI b 10,082
```
```
Sprotte III a 7,303
```
```
Lodde NAFO 3NO 92,308
```
```
Kabeljau I *6), II *6) *12) *7)
```
```
Kabeljau I *8), II a *8) 100,000
```
```
Kabeljau III a Skagerrak *9) 3,202
```
```
Kabeljau III a *10) 100,000
```
```
Kabeljau II a *4), IV 6,425
```
```
Kabeljau NAFO 3M 15,663 *11)
```
```
Schellfisch I, II *6) *12) 94,838
```
```
Schellfisch II a *8) 100,000
```
```
Schellfisch III a, III b, c, d *5) 4,172
```
```
Schellfisch II a *4), IV 13,878
```
```
Seelachs I, II *12) 95,768
```
```
Seelachs II a *4), III *5), IV 45,895
```
```
Wittling III a 1,824
```
```
Wittling II a *4), IV 9,906
```
```
Seehecht III *5) 5,642
```
```
Seehecht II a *4), IV 14,896
```
```
Makrele II a *4), III *5), IV 65,395 *13)
```
```
Makrele II a *14) 88,543 *13)
*19)
```
```
Makrele V b *5), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII,
XIV 3,911
```
```
Scholle III a Skagerrak 2,000
```
```
Scholle III a *4), IV 2,348
```
```
Seezunge III *5) 2,001
```
```
Garnelen III a 46,609
```
```
Garnelen IV *14) 80,000
```
```
Kaisergranat III a *15), III b, c, d *5) 1,668
```
```
Kaisergranat III a *16) 100,000
```
```
Kaisergranat II a *4), IV *6) 0,765
```
```
Kaisergranat IV *8) 100,000
```
```
Lodde I *14), II a *14), II b *14) *17) 100,000
```
```
Lodde Jan Mayen *18) 100,000
```
```
Hering I, II, XIV 100,000 *20)
```
```
Hering Fjord von Trondheim *10) 100,000
```
```
*1) Internationaler Rat für Meeresforschung.
*2) Übereinkommen über die zukünftige multilaterale Fischereizusammenarbeit im Nordwestatlantik („NAFO-Übereinkommen'').
3) Mit Ausnahme von norwegischem frühjahrslaichendem Hering. 4) Gewässer der derzeitigen Gemeinschaft.
*5) Gemeinschaftsgewässer.
*6) Mit Ausname (Anm.: richtig: Ausnahme) der Gewässer innerhalb von 12 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.
*7) Bis zum 31. Dezember 1997 entspricht die norwegische Quote der der Union zur Verfügung stehenden Menge minus 2,9 vH der TAC plus 11 000 Tonnen. Ab dem 1. Januar 1998 ist der norwegische Anteil gleich der der Union zur Verfügung stehenden Menge minus 4,470 vH der TAC. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zuständigkeit für die Festsetzung der TAC auf die Union übergeht, wird der Anteil Norwegens als Prozentsatz der der Union zur Verfügung stehenden Quote auf der Grundlage des Jahres 1994 festgesetzt.
*8) In den Gewässern innerhalb von 12 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.
*9) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb der norwegischen Basislinien.
10) Gewässer innerhalb der norwegischen Basislinien. 11) Diese Zuteilung berücksichtigt nicht die vereinbarte
Übertragung von 1 000 Tonnen von Norwegen auf bestimmte Mitgliedstaaten der derzeitigen Union.
12) Mit Ausnahme der Gewässer der derzeitigen Gemeinschaft. 13) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen
Regelung für die Fischereierlaubnis kann bis zu einem Drittel der in diesem Bewirtschaftungsgebiet zugewisenen (Anm.: richtig: zugewiesenen) Quote in einem oder den beiden anderen Bewirtschaftungsgebieten für Makrelen gemäß dieser Tabelle gefangen werden. Desgleichen können bis zu einem Drittel der Quoten für westliche Makrelen, die der derzeitigen Union zugewiesen sind, in einem oder den beiden anderen Bewirtschaftungsgebieten gefangen werden. Die vorstehende Bestimmung läßt die Flexibilität unberührt, die nach bestehenden Vereinbarungen zwischen der derzeitigen Union und Norwegen vorgesehen ist.
*14) In den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens.
*15) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 4 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.
*16) In den Gewässern innerhalb von 4 Seemeilen, berechnet ab den
norwegischen Basislinien.
*17) Mit Ausnahme der Zone von Jan Mayen.
*18) Gewässer um die Insel Jan Mayen unter der Hoheitsgewalt oder
Gerichtsbarkeit Norwegens.
*19) Einschließlich Fänge in internationalen Gewässern des ICES-Bereichs II. Desgleichen werden die von Mitgliedstaaten der derzeitigen in internationalen Gewässern des ICES-Bereichs II getätigten Fängen gegen die für die Bereiche V b (Gemeinschaftsgewässer), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII und XIV zugewiesenen Quoten aufgerechnet.
*20) Dieser Prozentsatz gilt lediglich für den Teil der TAC, der in Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens innerhalb des Referenzgebiets gefischt werden kann. Er umfaßt auch Fänge von norwegischen frühjahrslaichenden Heringen in Gewässern des ICES-Bereichs IV a innerhalb von 12 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.
(2) Die Norwegen zugewiesenen Anteile der gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 1. Januar 1995 festgelegt.
(3) Die Norwegen zugewiesenen Anteile an Arten, die keinen Nutzungsbeschränkungen in Form von Fangbeschränkungen unterliegen oder für die TAC gelten, die jedoch nicht auf die Mitgliedstaaten der derzeitigen Union aufgeteilt sind, werden wie folgt nach Art und Zone pauschal festgesetzt:
```
```
Arten ICES-Bereich Anteile
Referenzgebiete Norwegens
(Tonnen)
```
```
Sandaal IV 1) 34 000
```
```
Blauleng II a 1), IV 1), V b 2), VI 1), VII 1) 1 000
```
```
Leng II a 1), IV 1), V b 2), VI 1), VII 1) 13 400
```
```
Brosme II a 1), IV 1), V b 2), VI 1), VII 1) 6 600
```
```
Hundshai IV 1), VI 1), VII 1) 2 660
```
```
Riesenhai (Leber) IV 1), VI 1), VII 1) 160
```
```
Heringshai IV 1), VI 1), VII 1) 200
```
```
Tiefseegarnele IV 1) 100
```
```
Kombinierte Quote 3) V b 2), VI 1), VII 1) 2 000
```
```
Andere Arten II a 1), IV 1) 7 460
```
```
Schwarzer Heilbutt II a 1), IV 1) 1 700
```
```
Sprotte II a 1), IV 1) 6 800
```
```
Stintdorsch II a 1), IV 1) 20 000
```
```
Stöcker II a 1), IV 1) 5 000
```
```
Blauer Wittling II 1), IV 1), V b 1), VI 1), VII 1) 186 700
```
```
1) Gewässer der derzeitigen Gemeinschaft.
2) Gemeinschaftsgewässer.
3) Langleinen für Grenadierfische, Rattenschwänze, Mora mora und Gabeldorsch.
(4) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis darf in den Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge Norwegens bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten die Mengen nicht übersteigen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags gefangen wurden.
Unterabschnitt II
Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union
Artikel 45
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis entspricht die Gesamtheit der Bestimmungen über die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens nördlich von 62 Grad nördlicher Breite unterliegenden Gewässern denjenigen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
Artikel 46
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III a und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
Artikel 47
(1) Der Anteil der der derzeitigen Union zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern an anderen Beständen als denen, die derzeitig von der Union und Norwegen gemeinsam bewirtschaftet werden und die Fangbeschränkungen unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt:
```
```
Arten ICES-Bereich Anteile der
Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC derzeitigen
Union (vH)
```
```
Kabeljau I 2), II 2) 4) 4,470 3) 7)
```
```
Makrele II a 1) 11,457
```
```
Schellfisch I 2), II 2) 4) 5,162 7)
```
```
Seelachs I, II 4) 4,232 7)
```
```
Rotbarsch I, II 4) 7,947 5) 6) 7)
```
```
Schwarzer Heilbutt I, II 4) 2,585 5) 7)
```
```
Tiefseegarnele IV 1) 20,000
```
```
1) Gewässer unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens.
2) Außer in den Gewässern innerhalb von 12 Seemeilen, gemessen ab den norwegischen Basislinien.
3) Ausgedrückt als Prozentsatz der TAC. Bis zum 31. Dezember 1997 beträgt der Anteil 2,9 vH plus der Kohäsions-Kabeljauquote von 11 000 t. Ab dem 1. Januar 1998 entsprechen 1,57 vH der TAC der Kohäsions-Kabeljauquote. Auf die Kohäsions-Kabeljauquote wird eine zusätzliche Beifangquote von 10 vH, ausgedrückt als Kabeljauäquivalent, angewandt. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zuständigkeit für die Festsetzung der TAC auf die Union übergeht, wird der Anteil der derzeitigen Union als Prozentsatz der der Union zur Verfügung stehenden Quote auf der Grundlage des Jahres 1994 festgesetzt.
4) Mit Ausnahme der Gewässer der derzeitigen Gemeinschaft.
5) Ausgedrückt als Prozentsatz der TAC für den Bestand. Ist keine TAC festgesetzt, so ist auf die vom ACFM empfohlene TAC zurückzugreifen.
6) Bei dieser Zuweisung ist die Übertragung von 1 500 Tonnen von Norwegen auf die derzeitige Gemeinschaft nicht berücksichtigt, wie sie sich aus den Vereinbarungen von 1992 ergibt.
7) Unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber anderen Staaten und nach internationalen Abkommen.
(2) Die der derzeitigen Union zugewiesenen Fischereimöglichkeiten werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 1. Januar 1995 festgelegt.
(3) Die der derzeitigen Union zugewiesenen Anteile in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern an Arten, die keinen Nutzungsbeschränkungen in Form von Fangbeschränkungen unterliegen, werden wie folgt nach Art und Zone pauschal festgelegt:
```
```
Arten ICES-Bereich Anteile der
Referenzgebiete derzeitigen
Union
(t)
```
```
Stintdorsch IV *1) 52 000
```
```
Sandaal IV *1) 159 000
```
```
Blauer Wittling II *1) 1 000
```
```
Andere Arten IV *1) 7 950 *2)
```
```
Andere Arten I *1), II a, b *1) 520 *3)
```
```
*1) Gewässer unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens.
*2) Diese Menge kann entsprechend der Entwicklung der Fischerei zusammen mit Anpassungen für norwegische Fischereimöglichkeiten geändert werden.
*3) Als Beifänge.
(4) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis darf in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten das Ausmaß nicht übersteigen, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erreicht wurde.
Unterabschnitt III
Andere Bestimmungen
Artikel 48
(1) Sofern in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Bedingungen, unter denen die Zuteilungen nach den Artikeln 44 und 47 von Norwegen in den Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft und von der derzeitigen Union in den Gewässern Norwegens gefangen werden dürfen - einschließlich des geographischen Rahmens und der herkömmlichen Fischereistruktur - unverändert gegenüber den Bedingungen, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
(2) Diese Bedingungen werden erstmalig vor dem 1. Januar 1995 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt.
Artikel 49
Bis zum 30. Juni 1998 kann Norwegen für die in den Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit nördlich von 62 Grad nördlicher Breite befindlichen Ressourcen das Ausmaß der Nutzung in Form von Fangbeschränkungen festlegen; dies gilt nicht für Makrelen.
Die vollständige Einbeziehung der Bewirtschaftung dieser Ressourcen in die Gemeinsame Fischereipolitik nach diesem Zeitpunkt gründet sich auf die bestehende Bewirtschaftungsregelung, wie sie in der Gemeinsamen Erklärung zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern nördlich von 62 Grad nördlicher Breite zum Ausdruck kommt.
Artikel 50
(1) Während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Beitritt werden in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern die technischen Maßnahmen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar waren, hinsichtlich aller Fischereifahrzeuge der Union aufrechterhalten.
(2) Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt können die zuständigen norwegischen Behörden in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens nördlich von 62 Grad nördlicher Breite unterliegenden Gewässern Maßnahmen treffen, die bestimmte Arten der Fischereitätigkeit in biologisch empfindlichen Gebieten aus Gründen der Bestandserhaltung zeitweilig verbieten und die für alle betreffenden Fischereifahrzeuge gelten.
(3) Während eines Zeitraums von drei Jahren müssen von Fischereifahrzeugen der Union, die in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern tätig sind, in norwegischen Gewässern alle Fänge an Bord behalten werden.
(4) Während eines Zeitraums von drei Jahren müssen von Fischereifahrzeugen der Union, die in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern tätig sind, Fänge von Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, bezüglich derer die Fischereitätigkeit untersagt ist, in norwegischen Gewässern an Bord behalten werden.
(5) Vor Ablauf der Übergangszeiten nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 trifft der Rat nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eine Entscheidung darüber, welche technischen Maßnahmen für alle Fischereifahrzeuge der Union in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern gelten sollen, mit dem Ziel, die bestehenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder weiterzuentwickeln.
Artikel 51
Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates kann Norwegen die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags bestehenden innerstaatlichen Kontrollmaßnahmen beibehalten und sie wie folgt auf alle Fischereifahrzeuge der Union anwenden:
- Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt in den Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit nördlich von 62 Grad nördlicher Breite;
- während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Beitritt in den Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit südlich von 62 Grad nördlicher Breite.
ABSCHNITT III
EXTERNE RESSOURCEN
Artikel 52
(1) Ab dem Beitritt wird die Verwaltung der von dem Königreich Norwegen mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen.
Bis zum 30. Juni 1998 wird jedoch die Verwaltung des Abkommens mit Rußland vom 15. Oktober 1976 über die beiderseitigen Fischereibeziehungen von dem Königreich Norwegen unter enger Beteiligung der Kommission durchgeführt.
(2) Die sich für das Königreich Norwegen aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.
(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereimöglichkeiten werden in jedem einzelnen Fall so bald wie möglich, unbedingt jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Abkommen nach Absatz 1, vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für höchstens ein Jahr.
(4) Hat Norwegen aufgrund bestehender Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern, insbesondere Grönland, vor dem Beitritt Fischereimöglichkeiten erhalten, so werden diese auf der Grundlage der Gemeinschaftsgrundsätze, einschließlich des Grundsatzes relativer Stabilität, aufrechterhalten.
ABSCHNITT IV
HANDELSREGELUNG
Artikel 53
(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt gilt für Sendungen der Fischereierzeugnisse Lachs, Hering, Makrele, Garnele, Jacobsmuschel, Kaisergranat, Rotbarsch und Forelle mit Ursprung in Norwegen und Bestimmung in die anderen Mitgliedstaaten ein Marktüberwachungsmechanismus.
(2) Dieser von der Kommission verwaltete Mechanismus sieht als Hinweis dienende Höchstmengen vor, um einen ungehinderten Handel im Rahmen dieser Höchstmengen zu ermöglichen. Dabei werden Versandscheine verwendet, die vom Ursprungsland ausgestellt werden. Werden die Höchstmengen überschritten oder kommt es zu erheblichen Marktstörungen, so kann die Kommission angemessene Maßnahmen im Einklang mit der Gemeinschaftspraxis ergreifen. Diese Maßnahmen dürfen unter keinen Umständen strenger sein als die gegenüber Einfuhren aus Drittländern angewandten Maßnahmen.
(3) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1995 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das Verfahren zur Anwendung dieses Artikels fest.
KAPITEL 4
AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN EINSCHLIESSLICH ZOLLUNION
Artikel 54
Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf das Königreich Norwegen unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.
Artikel 55
Der Ausgangszollsatz für die schrittweise Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif nach Artikel 56 ist für jede Ware der vom Königreich Norwegen am 1. Januar 1994 tatsächlich angewandte Zollsatz.
Artikel 56
Das Königreich Norwegen kann während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt für die in Anhang VII genannten Waren seinen für Drittländer geltenden Zolltarif beibehalten.
Während dieses Zeitraums verringert das Königreich Norwegen den Unterschied zwischen seinem Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt:
- am 1. Januar 1996 wird der Unterschied zwischen dem jeweiligen Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des GZT auf 75 vH herabgesetzt;
- am 1. Januar 1997 wird der Unterschied zwischen dem jeweiligen Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des GZT auf 40 vH herabgesetzt.
Artikel 57
(1) Ab 1. Januar 1995 wendet das Königreich Norwegen folgendes an:
die Vereinbarung vom 20. Dezember 1973 über den internationalen Handel mit Textilien in der durch die Protokolle vom 31. Juli 1986, 31. Juli 1991, 9. Dezember 1992 und 9. Dezember 1993 geänderten oder verlängerten Fassung oder das Übereinkommen über Textil- und Bekleidungserzeugnisse als Ergebnis der GATT-Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, sofern dieses zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in Kraft ist;
die von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen zweiseitigen Textilabkommen und -vereinbarungen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen in die Gemeinschaft vorzunehmen.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.
Artikel 58
(1) Das Königreich Norwegen kann ein jährliches zollfreies Zollkontingent für Styrol (KN-Code 2902 50 00) in Höhe von 21 000 Tonnen bis zum 31. Dezember 1999 eröffnen, sofern die betreffenden Waren
- im Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und dort verbraucht werden oder dort durch Umwandlung Gemeinschaftsursprung erhalten und
- gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen über die besondere Verwendung (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Artikel 21 und 82) unter zollamtlicher Überwachung bleiben.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist die Vorlage einer von den zuständigen norwegischen Behörden ausgestellten Lizenz, wonach die betreffenden Waren in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen; diese Lizenz ist der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Nachweis beizufügen.
(3) Die Kommission und die zuständigen norwegischen Behörden ergreifen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Endverbrauch der betreffenden Ware oder die Umwandlung, durch die sie Gemeinschaftsursprung erhält, im Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen stattfindet.
Artikel 59
(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet das Königreich Norwegen die Bestimmungen der in Artikel 60 genannten Abkommen an.
(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen beigefügt werden.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.
Artikel 60
Artikel 59 findet Anwendung auf
- die Abkommen mit Andorra, Algerien, Bulgarien, der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und ihren Nachfolgestaaten (Tschechische Republik und Slowakische Republik), Zypern, Ägypten, Ungarn, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Polen, Rumänien, Slowenien, der Schweiz, Syrien, Tunesien und der Türkei sowie andere Abkommen mit Drittländern, die ausschließlich den Handel mit den in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen betreffen;
- das am 15. Dezember 1989 unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen;
- andere ähnliche Abkommen, die gegebenenfalls vor dem Beitritt geschlossen werden.
Artikel 61
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt das Königreich Norwegen unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation sowie von den 1992 mit Estland, Lettland und Litauen unterzeichneten Freihandelsabkommen zurück.
Artikel 62
Sind die zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen zu schließenden neuen Handelsabkommen zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht in Kraft, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um ab dem Beitritt die Fortsetzung des bisherigen Zugangs von Erzeugnissen mit Ursprung in den genannten baltischen Staaten zum norwegischen Markt zu ermöglichen.
KAPITEL 5
FINANZ- UND HAUSHALTSVORSCHRIFTEN
Artikel 63
Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.
Artikel 64
Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle'' bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel des Königreichs Norwegen mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.
Artikel 65
Bei der Berechnung und Kontrolle der MWSt-Eigenmittel bleibt die Anwendung der Investitionssteuer außer Betracht. Zu diesem Zweck schafft das Königreich Norwegen ab dem Beitritt die Verfahren, die für die genaue Verbuchung der jährlichen Mittel aus der MWSt und der jährlichen Mittel aus der Investitionssteuer erforderlich sind.
Artikel 66
Die Gemeinschaft überweist dem Königreich Norwegen am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:
- 201 Millionen ECU im Jahre 1995 - 128 Millionen ECU im Jahre 1996
- 52 Millionen ECU im Jahre 1997
- 26 Millionen ECU im Jahre 1998.
Artikel 67
Der Anteil des Königreichs Norwegen an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
Artikel 68
Der Anteil des Königreichs Norwegen an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
TITEL III
ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
KAPITEL 1
FREIER WARENVERKEHR
EINZIGER ABSCHNITT
NORMEN UND UMWELT
Artikel 69
(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang VIII genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Österreich.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.
Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.
KAPITEL 2
FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
Artikel 70
Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann die Republik Österreich ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.
KAPITEL 3
WETTBEWERBSPOLITIK
Artikel 71
(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 formt die Republik Österreich ab dem Beitritt ihr Handelsmonopol für verarbeiteten Tabak im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des EG-Vertrags schrittweise derart um, daß spätestens drei Jahre ab dem Beitritt jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaten (Anm.: richtig: Mitgliedstaaten) ausgeschlossen ist.
(2) Bei den in der Liste des Anhangs IX aufgeführten Erzeugnissen wird das ausschließliche Einfuhrrecht spätestens mit Ablauf eines Dreijahreszeitraums ab dem Beitritt abgeschafft. Die Abschaffung dieses Ausschließlichkeitsrechts erfolgt durch die ab dem Beitritt durchgeführte schrittweise Eröffnung von Einfuhrkontingenten für Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten. Zu Beginn eines jeden der drei betreffenden Jahre eröffnet die Republik Österreich ein Kontingent, das anhand der nachstehend genannten Prozentsätze des nationalen Verbrauchs berechnet ist: 15 vH für das erste Jahr, 40 vH für das zweite Jahr, 70 vH für das dritte Jahr. Die diesen Prozentsätzen entsprechenden Mengen sind in der Liste in Anhang IX aufgeführt.
Die in Unterabsatz 1 genannten Kontingente sind für alle Wirtschaftsbeteiligten ohne Einschränkung zugänglich; Erzeugnisse, die im Rahmen dieser Kontingente eingeführt werden, können in der Republik Österreich keinem ausschließlichen Vermarktungsrecht auf Großhandelsebene unterworfen werden; im Fall des Einzelhandelsverkaufs der im Rahmen von Kontingenten eingeführten Erzeugnisse muß die Abgabe dieser Erzeugnisse an den Verbraucher in nichtdiskriminierender Weise erfolgen.
(3) Spätestens ein Jahr nach dem Beitritt errichtet die Republik Österreich eine unabhängige Stelle, deren Aufgabe es ist, im Einklang mit dem EG-Vertrag die Genehmigungen für den Betrieb des Einzelhandels zu erteilen.
Artikel 72
Die Republik Österreich kann bis zum 1. Januar 1996 gegenüber den anderen Mitgliedstaaten die Zölle sowie die Lizenzregelungen beibehalten, die sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf Spirituosen und nicht denaturiertem Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol. der HS-Position 22 08 anwendete. Eine solche Lizenzregelung muß in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.
KAPITEL 4
AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN EINSCHLIESSLICH ZOLLUNION
Artikel 73
Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf die Republik Österreich unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.
Artikel 74
Die Republik Österreich kann bis zum 31. Dezember 1996 gegenüber der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, der Republik Rumänien und der Republik Bulgarien die Einfuhrbeschränkungen beibehalten, die sie am 1. Januar 1994 für Braunkohle des Code 27 02 10 00 der Kombinierten Nomenklatur anwendete.
An den Europa-Abkommen und gegebenenfalls den Interimsabkommen, die mit diesen Ländern geschlossen worden sind, werden die erforderlichen Anpassungen gemäß Artikel 76 vorgenommen.
Artikel 75
(1) Ab 1. Januar 1995 wendet die Republik Österreich folgendes an:
die Vereinbarung vom 20. Dezember 1973 über den internationalen Handel mit Textilien in der durch die Protokolle vom 31. Juli 1986, 31. Juli 1991, 9. Dezember 1992 und 9. Dezember 1993 geänderten oder verlängerten Fassung oder das Übereinkommen über Textil- und Bekleidungserzeugnisse als Ergebnis der GATT-Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, sofern dieses zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in Kraft ist;
die von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen zweiseitigen Textilabkommen und -vereinbarungen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen in die Gemeinschaft vorzunehmen.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.
Artikel 76
(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet die Republik Österreich die Bestimmungen der in Artikel 77 genannten Abkommen an.
(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen beigefügt werden.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.
Artikel 77
Artikel 76 findet Anwendung auf
- die Abkommen mit Andorra, Algerien, Bulgarien, der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und ihren Nachfolgestaaten (Tschechische Republik und Slowakische Republik), Zypern, Ägypten, Ungarn, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Polen, Rumänien, Slowenien, der Schweiz, Syrien, Tunesien und der Türkei sowie andere Abkommen mit Drittländern, die ausschließlich den Handel mit den in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen betreffen;
- das am 15. Dezember 1989 unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen;
- andere ähnliche Abkommen, die gegebenenfalls vor dem Beitritt geschlossen werden.
Artikel 78
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt die Republik Österreich unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation zurück.
KAPITEL 5
FINANZ- UND HAUSHALTSVORSCHRIFTEN
Artikel 79
Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.
Artikel 80
Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle'' bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel der Republik Österreich mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.
Artikel 81
Die Gemeinschaft überweist der Republik Österreich am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:
- 583 Millionen ECU im Jahre 1995 - 106 Millionen ECU im Jahre 1996
- 71 Millionen ECU im Jahre 1997
- 35 Millionen ECU im Jahre 1998.
Artikel 82
Der Anteil der Republik Österreich an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
Artikel 83
Der Anteil der Republik Österreich an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
TITEL IV
ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DIE REPUBLIK FINNLAND
KAPITEL 1
FREIER WARENVERKEHR
ABSCHNITT I
NORMEN UND UMWELT
Artikel 84
(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang X (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Finnland.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.
Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.
ABSCHNITT II
VERSCHIEDENES
Artikel 85
Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt kann die Republik Finnland ihr derzeitiges nationales System für die Sortierung von Rohholz insofern weiter anwenden, als die einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Binnenmarkt oder den Handel mit Drittländern, insbesondere Artikel 6 der Richtlinie 68/89/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz, vereinbar sind.
Während desselben Zeitraums wird die Richtlinie 68/89/EWG nach den Verfahren des EG-Vertrags überprüft.
KAPITEL 2
FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
Artikel 86
Abweichend von Artikel 73b des EG-Vertrags kann die Republik Finnland bis zum 31. Dezember 1995 die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1612 vom 30. Dezember 1992 über den Erwerb finnischer Unternehmen durch Ausländer anwenden.
Artikel 87
Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann die Republik Finnland ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.
KAPITEL 3
FISCHEREI
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 88
(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf den Fischereisektor Anwendung.
(2) Die Artikel 148 und 149 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.
ABSCHNITT II
ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
Artikel 89
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang während eines Übergangszeitraums anwendbar; dieser endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur festgelegten Zeitraums.
Unterabschnitt I
Fischereifahrzeuge Finnlands
Artikel 90
Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Finnlands, die in einem finnischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden „Fischereifahrzeuge Finnlands'' genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern die Regelung dieses Unterabschnitts.
Artikel 91
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Finnlands befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern in dem ICES-Bereich III d Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Artikel 92
Die technischen Verfahren, die zur Gewährleistung der Anwendung von
Artikel 91 notwendig sind, werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen.
Artikel 93
Ab dem Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Finnlands befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Schwedens unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
Artikel 94
(1) Der Anteil der Finnland zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt:
```
```
Arten ICES- oder IBSFC-Bereich Anteile Finnlands
Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC (vH)
```
```
Hering III b, c, d außer „Management Unit 3''
der IBSFC *1) 11,840
```
```
Hering „Management Unit 3'' der IBSFC 81,986
```
```
Sprotte III b, c, d *2) 12,798
```
```
Lachs III b, c, d außer Finnischer Meerbusen *3) 33,611
```
```
Lachs Finnischer Meerbusen *3) 100,000
```
```
Kabeljau III b, c, d *2) 2,339 *4)
```
```
*1) Entsprechend der Festlegung der IBSFC.
*2) Gemeinschaftsgewässer.
*3) Unterbereich 32 der IBSFC.
*4) Dieser Prozentsatz gilt für die ersten 50 000 t gemeinschaftlicher Fischereimöglichkeiten. Für die gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten, die 50 000 t überschreiten, beläuft sich der finnische Anteil auf 2,161 vH.
(2) Die Finnland zugewiesenen Anteile werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 31. Dezember 1994 festgelegt.
(3) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1997, darf in den von Artikel 91 erfaßten Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge Finnlands bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten das Ausmaß nicht übersteigen, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erreicht wurde.
Unterabschnitt II
Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union
Artikel 95
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der derzeitigen Union befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Finnlands unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
ABSCHNITT III
EXTERNE RESSOURCEN
Artikel 96
(1) Ab dem Beitritt wird die Verwaltung der von der Republik Finnland mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen.
(2) Die sich für die Republik Finnland aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.
(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Weiterführung der sich aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Fischereitätigkeiten werden in jedem einzelnen Fall so bald wie möglich, unbedingt jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Abkommen, vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für höchstens ein Jahr.
KAPITEL 4
AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN EINSCHLIESSLICH ZOLLUNION
Artikel 97
Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf die Republik Finnland unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.
Artikel 98
Der Ausgangszollsatz für die schrittweise Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif nach Artikel 99 ist für jede Ware der von der Republik Finnland am 1. Januar 1994 tatsächlich angewandte Zollsatz.
Artikel 99
Die Republik Finnland kann während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt für die in Anhang XI genannnten (Anm.: richtig: genannten) Waren ihren für Drittländer geltenden Zolltarif beibehalten.
Während dieses Zeitraums verringert die Republik Finnland den Unterschied zwischen ihrem Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt:
- am 1. Januar 1996 wird der Unterschied zwischen dem jeweiligen Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des GZT auf 75 vH herabgesetzt;
- am 1. Januar 1997 wird der Unterschied zwischen dem jeweiligen Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des GZT auf 40 vH herabgesetzt.
Artikel 100
(1) Ab 1. Januar 1995 wendet die Republik Finnland folgendes an:
die Vereinbarung vom 20. Dezember 1973 über den internationalen Handel mit Textilien in der durch die Protokolle vom 31. Juli 1986, 31. Juli 1991, 9. Dezember 1992 und 9. Dezember 1993 geänderten oder verlängerten Fassung oder das Übereinkommen über Textil- und Bekleidungserzeugnisse als Ergebnis der GATT-Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, sofern dieses zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in Kraft ist;
die von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen zweiseitigen Textilabkommen und -vereinbarungen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen in die Gemeinschaft vorzunehmen.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.
Artikel 101
(1) Die Republik Finnland kann ein jährliches zollfreies Zollkontingent für Styrol (KN-Code 2902 50 00) in Höhe von 21 000 t bis zum 31. Dezember 1999 eröffnen, sofern die betreffenden Waren
- im Hoheitsgebiet der Republik Finnland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und dort verbraucht werden oder dort durch Umwandlung Gemeinschaftsursprung erhalten und
- gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen über die besondere Verwendung (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Artikel 21 und 82) unter zollamtlicher Überwachung bleiben.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist die Vorlage einer von den zuständigen finnischen Behörden ausgestellten Lizenz, wonach die betreffenden Waren in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen; diese Lizenz ist der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Nachweis beizufügen.
(3) Die Kommission und die zuständigen finnischen Behörden ergreifen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Endverbrauch der betreffenden Ware oder die Umwandlung, durch die sie Gemeinschaftsursprung erhält, im Hoheitsgebiet der Republik Finnland stattfindet.
Artikel 102
(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet die Republik Finnland die Bestimmungen der in Artikel 103 genannten Abkommen an.
(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen beigefügt werden.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.
Artikel 103
Artikel 102 findet Anwendung auf
- die Abkommen mit Andorra, Algerien, Bulgarien, der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und ihren Nachfolgestaaten (Tschechische Republik und Slowakische Republik), Zypern, Ägypten, Ungarn, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Polen, Rumänien, Slowenien, der Schweiz, Syrien, Tunesien und der Türkei sowie andere Abkommen mit Drittländern, die ausschließlich den Handel mit den in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen betreffen;
- das am 15. Dezember 1989 unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen;
- andere ähnliche Abkommen, die gegebenenfalls vor dem Beitritt geschlossen werden.
Artikel 104
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt die Republik Finnland unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation sowie von den 1992 mit Estland, Lettland und Litauen unterzeichneten Freihandelsabkommen zurück.
Artikel 105
Sind die zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen zu schließenden neuen Handelsabkommen zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht in Kraft, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um ab dem Beitritt die Fortsetzung des bisherigen Zugangs von Erzeugnissen mit Ursprung in den genannten baltischen Staaten zum finnischen Markt zu ermöglichen.
KAPITEL 5
FINANZ- UND HAUSHALTSVORSCHRIFTEN
Artikel 106
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