VERTRAG ÜBER DIE ENERGIECHARTA(NR: GP XX RV 56 AB 238 S. 36. BR: AB 5254 S. 616.)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 123/2001, III 124/2001 P Armenien III 81/1998, III 82/1998 P Aserbaidschan III 81/1998, III 82/1998 P Belarus III 81/1998 Belgien III 81/1998, III 123/2001, III 124/2001 P Bosnien-Herzegowina III 81/1998, III 235/2001, III 236/2001 P Bulgarien III 81/1998, III 82/1998 P Dänemark III 81/1998, III 82/1998 P Deutschland III 81/1998, III 82/1998 P EG III 81/1998, III 82/1998 P Estland III 81/1998, III 123/2001, III 124/2001 P Finnland III 81/1998, III 82/1998 P Frankreich III 81/1998, III 123/2001, III 124/2001 P Georgien III 81/1998 Griechenland III 81/1998, III 82/1998 P Großbritannien III 81/1998, III 82/1998 P Irland III 81/1998, III 123/2001, III 124/2001 P Italien III 81/1998, III 82/1998 P Kasachstan III 81/1998, III 82/1998 P Kirgisistan III 81/1998, III 82/1998 P Kroatien III 81/1998, III 124/2001 P Lettland III 81/1998, III 124/2001 P Liechtenstein III 81/1998, III 82/1998 P Litauen III 81/1998, III 123/2001, III 124/2001 P Luxemburg III 81/1998, III 82/1998 P Malta III 235/2001, III 236/2001 P Mazedonien III 123/2001, III 124/2001 P Moldau III 81/1998, III 82/1998 P Mongolei III 123/2001, III 124/2001 P Niederlande III 81/1998, III 82/1998 P Polen III 123/2001, III 124/2001 P Portugal III 81/1998, III 82/1998 P Rumänien III 81/1998, III 82/1998 P Russische F III 81/1998 Schweden III 81/1998, III 82/1998 P Schweiz III 81/1998, III 82/1998 P Slowakei III 81/1998, III 82/1998 P Slowenien III 81/1998, III 82/1998 P Spanien III 81/1998, III 82/1998 P Tadschikistan III 81/1998, III 82/1998 P Türkei III 81/1998, III 123/2001, III 124/2001 P Turkmenistan III 81/1998, III 82/1998 P Ukraine III 81/1998, III 123/2001, III 124/2001 P Ungarn III 123/2001, III 124/2001 P Usbekistan III 81/1998, III 82/1998 P Zypern III 81/1998, III 124/2001 P *Tschechien III 81/1998, III 82/1998 P
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 30 und Artikel 36 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 4 verfassungsändernd sind, samt Anlagen und Beschlüssen wird genehmigt und
im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG ist die französische, italienische, russische und spanische Fassung des Staatsvertrages samt Anlagen und Beschlüssen dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 16. Dezember 1997 bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 44 Abs. 1 mit 16. April 1998 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Portugiesischen Republik haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation den Vertrag ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen: Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Georgien, Griechenland, Italien, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Moldova, Niederlande, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man und Jersey), Zypern.
Folgende weitere Staaten haben den Vertrag gemäß dessen Art. 45 Abs. 1 unterzeichnet: Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Estland, Frankreich, Irland, Litauen, Russische Föderation, Türkei, Ukraine.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES VERTRAGS -
im Hinblick auf die am 21. November 1990 unterzeichnete Charta von
Paris für ein neues Europa;
im Hinblick auf die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde;
eingedenk dessen, daß sich alle Unterzeichner des Abschlußdokuments der Haager Konferenz verpflichtet haben, sich die Ziele und Grundsätze der Europäischen Energiecharta zu eigen zu machen und ihre Zusammenarbeit so bald wie möglich zu verwirklichen und zu erweitern, indem sie in redlicher Absicht einen Vertrag über die Energiecharta und Protokolle aushandeln, und in dem Wunsch, die in der Charta enthaltenen Verpflichtungen auf eine sichere und bindende völkerrechtliche Grundlage zu stellen;
ferner in dem Wunsch, einen festen Rahmen zu schaffen, der für die Verwirklichung der in der Europäischen Energiecharta verkündeten Grundsätze erforderlich ist;
von dem Wunsch geleitet, den Grundgedanken der Europäischen Energiecharta-Initiative zu verwirklichen, der darin besteht, das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen zur Liberalisierung der Investitionen und des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu fördern;
in Bekräftigung dessen, daß die Vertragsparteien einer wirksamen Anwendung der vollen Inländerbehandlung und der Meistbegünstigungsbehandlung größte Bedeutung beimessen und daß diese Verpflichtungen auf die Vornahme von Investitionen entsprechend einem Zusatzvertrag angewandt werden;
im Hinblick auf das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des Welthandels und auf den Grundsatz, Diskriminierungen im Welthandel zu vermeiden, der im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und seinen dazugehörigen Rechtsinstrumenten niedergelegt und in diesem Vertrag im übrigen vorgesehen ist;
entschlossen, technische, verwaltungsrechtliche und sonstige Hemmnisse im Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und damit zusammenhängenden Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen schrittweise zu beseitigen;
in der Erwartung, daß die Vertragsparteien, die derzeit noch nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, schließlich dessen Vertragsparteien werden, und in dem Bestreben, vorläufige Handelsvereinbarungen zu treffen, welche diese Vertragsparteien unterstützen und ihrer Vorbereitung auf eine solche Vertragszugehörigkeit nicht im Wege stehen;
eingedenk der Rechte und Pflichten derjenigen Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und seiner dazugehörigen Rechtsinstrumente sind;
im Hinblick auf Wettbewerbsbestimmungen über Fusionen, Monopole, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Mißbrauch einer beherrschenden Stellung;
ferner im Hinblick auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Verpflichtungen und Absprachen über die Nichtverbreitung im Nuklearbereich;
in Anerkennung der Notwendigkeit einer höchst effizienten Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Speicherung, Beförderung, Verteilung und Nutzung von Energie;
eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und seiner Protokolle sowie anderer internationaler Umweltübereinkünfte mit energiebezogenen Aspekten und
in der Erkenntnis, daß Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, einschließlich der Stillegung energietechnischer Anlagen und der Abfallentsorgung, sowie international vereinbarte Ziele und Kriterien für diesen Zweck immer größere Dringlichkeit erlangen -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ANLAGEN ZUM VERTRAG ÜBER DIE ENERGIECHARTA
| Seite | ||
|---|---|---|
| 1. | ANLAGE EM (Anm.: als Anlage 1 dokumentiert) PRIMÄRENERGIETRÄGER UND ENERGIEERZEUGNISSE (nach Artikel 1 Nummer 4) | 30 |
| 2. | ANLAGE NI (Anm.: als Anlage 2 dokumentiert) PRIMÄRENERGIETRÄGER UND ENERGIEERZEUGNISSE, DIE NICHT UNTER DEN BEGRIFF „WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT IM ENERGIEBEREICH“ FALLEN (nach Artikel 1 Nummer 5) | 31 |
| 3. | ANLAGE TRM (Anm.: als Anlage 3 dokumentiert) NOTIFIKATION UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (TRIMs) (nach Artikel 5 Absatz 4) | 32 |
| 4. | ANLAGE N (Anm.: als Anlage 4 dokumentiert) LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE BEI EINEM TRANSIT DIE EINBEZIEHUNG VON MINDESTENS 3 VERSCHIEDENEN GEBIETEN FORDERN (nach Artikel 7 Absatz 10 Buchstabe a) | 33 |
| 5. | ANLAGE VC (Anm.: als Anlage 5 dokumentiert) LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE FREIWILLIG BINDENDE VERPFLICHTUNGEN BEZÜGLICH ARTIKEL 10 ABSATZ 3 EINGEGANGEN SIND (nach Artikel 10 Absatz 6) | 33 |
| 6. | ANLAGE ID (Anm.: als Anlage 6 dokumentiert) LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR NICHT ERLAUBEN, DIESELBE STREITIGKEIT SPÄTER NACH ARTIKEL 26 ERNEUT EINEM INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN (nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i) | 33 |
| 7. | ANLAGE IA (Anm.: als Anlage 7 dokumentiert) LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR ODER EINER VERTRAGSPARTEI NICHT ERLAUBEN, EINE STREITIGKEIT ÜBER DEN LETZTEN SATZ DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 EINEM INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN (nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 2) | 33 |
| 8. | ANLAGE P (Anm.: als Anlage 8 dokumentiert) BESONDERES VERFAHREN DER STREITBEILEGUNG FÜR REGIONALE UND ÖRTLICHE REGIERUNGS- UND VERWALTUNGSSTELLEN (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe i) | 34 |
| 9. | ANLAGE G (Anm.: als Anlage 9 dokumentiert) AUSNAHMEN UND REGELN ÜBER DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DES GATT UND DER DAZUGEHÖRIGEN RECHTSINSTRUMENTE (nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) | 35 |
| 10. | ANLAGE TFU (Anm.: als Anlage 10 dokumentiert) BESTIMMUNGEN ÜBER HANDELSÜBEREINKÜNFTE ZWISCHEN STAATEN DER FRÜHEREN UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN (nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b) | 37 |
| 11. | ANLAGE D (Anm.: als Anlage 11 dokumentiert) EINSTWEILIGE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEILEGUNG VON HANDELSSTREITIGKEITEN (nach Artikel 29 Absatz 7) | 38 |
| 12. | ANLAGE B (Anm.: als Anlage 12 dokumentiert) VERTEILUNGSSCHLÜSSEL FÜR DIE CHARTA-KOSTEN (nach Artikel 37 Absatz 3) | 42 |
| 13. | ANLAGE PA (Anm.: als Anlage 13 dokumentiert) LISTE DER UNTERZEICHNER, WELCHE DIE VERPFLICHTUNG ZUR VORLÄUFIGEN ANWENDUNG AUS ARTIKEL 45 ABSATZ 3 BUCHSTABE b NICHT ANNEHMEN (nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c) | 42 |
| 14. | ANLAGE T (Anm.: als Anlage 14 dokumentiert) ÜBERGANGSMASSNAHMEN DER VERTRAGSPARTEIEN (nach Artikel 32 Absatz 1) | 42 |
(Anm.: Beschlüsse zum Vertrag über die Energiecharta als Anlage 15 dokumentiert)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 123/2001, III 124/2001 P Armenien III 81/1998, III 82/1998 P Aserbaidschan III 81/1998, III 82/1998 P Belarus III 81/1998 Belgien III 81/1998, III 123/2001, III 124/2001 P Bosnien-Herzegowina III 81/1998, III 235/2001, III 236/2001 P Bulgarien III 81/1998, III 82/1998 P Dänemark III 81/1998, III 82/1998 P Deutschland III 81/1998, III 82/1998 P EG III 81/1998, III 82/1998 P Estland III 81/1998, III 123/2001, III 124/2001 P Finnland III 81/1998, III 82/1998 P Frankreich III 81/1998, III 123/2001, III 124/2001 P Georgien III 81/1998 Griechenland III 81/1998, III 82/1998 P Irland III 81/1998, III 123/2001, III 124/2001 P Italien III 81/1998, III 82/1998 P Kasachstan III 81/1998, III 82/1998 P Kirgisistan III 81/1998, III 82/1998 P Kroatien III 81/1998, III 124/2001 P Lettland III 81/1998, III 124/2001 P Liechtenstein III 81/1998, III 82/1998 P Litauen III 81/1998, III 123/2001, III 124/2001 P Luxemburg III 81/1998, III 82/1998 P Malta III 235/2001, III 236/2001 P Moldau III 81/1998, III 82/1998 P Mongolei III 123/2001, III 124/2001 P Niederlande III 81/1998, III 82/1998 P Nordmazedonien III 123/2001, III 124/2001 P Polen III 123/2001, III 124/2001 P Portugal III 81/1998, III 82/1998 P Rumänien III 81/1998, III 82/1998 P Russische F III 81/1998 Schweden III 81/1998, III 82/1998 P Schweiz III 81/1998, III 82/1998 P Slowakei III 81/1998, III 82/1998 P Slowenien III 81/1998, III 82/1998 P Spanien III 81/1998, III 82/1998 P Tadschikistan III 81/1998, III 82/1998 P Tschechische R III 81/1998, III 82/1998 P Türkei III 81/1998, III 123/2001, III 124/2001 P Turkmenistan III 81/1998, III 82/1998 P Ukraine III 81/1998, III 123/2001, III 124/2001 P Ungarn III 123/2001, III 124/2001 P Usbekistan III 81/1998, III 82/1998 P Vereinigtes Königreich III 81/1998, III 82/1998 P *Zypern III 81/1998, III 124/2001 P
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Beschlüssen wird genehmigt und
im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 B-VG ist die französische, italienische, russische und spanische Fassung des Staatsvertrages samt Anlagen und Beschlüssen dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 16. Dezember 1997 bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 44 Abs. 1 mit 16. April 1998 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Portugiesischen Republik haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation den Vertrag ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen: Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Georgien, Griechenland, Italien, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Moldova, Niederlande, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man und Jersey), Zypern.
Folgende weitere Staaten haben den Vertrag gemäß dessen Art. 45 Abs. 1 unterzeichnet: Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Estland, Frankreich, Irland, Litauen, Russische Föderation, Türkei, Ukraine.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES VERTRAGS -
im Hinblick auf die am 21. November 1990 unterzeichnete Charta von Paris für ein neues Europa;
im Hinblick auf die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde;
eingedenk dessen, daß sich alle Unterzeichner des Abschlußdokuments der Haager Konferenz verpflichtet haben, sich die Ziele und Grundsätze der Europäischen Energiecharta zu eigen zu machen und ihre Zusammenarbeit so bald wie möglich zu verwirklichen und zu erweitern, indem sie in redlicher Absicht einen Vertrag über die Energiecharta und Protokolle aushandeln, und in dem Wunsch, die in der Charta enthaltenen Verpflichtungen auf eine sichere und bindende völkerrechtliche Grundlage zu stellen;
ferner in dem Wunsch, einen festen Rahmen zu schaffen, der für die Verwirklichung der in der Europäischen Energiecharta verkündeten Grundsätze erforderlich ist;
von dem Wunsch geleitet, den Grundgedanken der Europäischen Energiecharta-Initiative zu verwirklichen, der darin besteht, das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen zur Liberalisierung der Investitionen und des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu fördern;
in Bekräftigung dessen, daß die Vertragsparteien einer wirksamen Anwendung der vollen Inländerbehandlung und der Meistbegünstigungsbehandlung größte Bedeutung beimessen und daß diese Verpflichtungen auf die Vornahme von Investitionen entsprechend einem Zusatzvertrag angewandt werden;
im Hinblick auf das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des Welthandels und auf den Grundsatz, Diskriminierungen im Welthandel zu vermeiden, der im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und seinen dazugehörigen Rechtsinstrumenten niedergelegt und in diesem Vertrag im übrigen vorgesehen ist;
entschlossen, technische, verwaltungsrechtliche und sonstige Hemmnisse im Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und damit zusammenhängenden Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen schrittweise zu beseitigen;
in der Erwartung, daß die Vertragsparteien, die derzeit noch nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, schließlich dessen Vertragsparteien werden, und in dem Bestreben, vorläufige Handelsvereinbarungen zu treffen, welche diese Vertragsparteien unterstützen und ihrer Vorbereitung auf eine solche Vertragszugehörigkeit nicht im Wege stehen;
eingedenk der Rechte und Pflichten derjenigen Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und seiner dazugehörigen Rechtsinstrumente sind;
im Hinblick auf Wettbewerbsbestimmungen über Fusionen, Monopole, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Mißbrauch einer beherrschenden Stellung;
ferner im Hinblick auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Verpflichtungen und Absprachen über die Nichtverbreitung im Nuklearbereich;
in Anerkennung der Notwendigkeit einer höchst effizienten Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Speicherung, Beförderung, Verteilung und Nutzung von Energie;
eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und seiner Protokolle sowie anderer internationaler Umweltübereinkünfte mit energiebezogenen Aspekten und
in der Erkenntnis, daß Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, einschließlich der Stillegung energietechnischer Anlagen und der Abfallentsorgung, sowie international vereinbarte Ziele und Kriterien für diesen Zweck immer größere Dringlichkeit erlangen -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ANLAGEN ZUM VERTRAG ÜBER DIE ENERGIECHARTA
| Seite | ||
|---|---|---|
| 1. | ANLAGE EM (Anm.: als Anlage 1 dokumentiert) PRIMÄRENERGIETRÄGER UND ENERGIEERZEUGNISSE (nach Artikel 1 Nummer 4) | 30 |
| 2. | ANLAGE NI (Anm.: als Anlage 2 dokumentiert) PRIMÄRENERGIETRÄGER UND ENERGIEERZEUGNISSE, DIE NICHT UNTER DEN BEGRIFF „WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT IM ENERGIEBEREICH“ FALLEN (nach Artikel 1 Nummer 5) | 31 |
| 3. | ANLAGE TRM (Anm.: als Anlage 3 dokumentiert) NOTIFIKATION UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (TRIMs) (nach Artikel 5 Absatz 4) | 32 |
| 4. | ANLAGE N (Anm.: als Anlage 4 dokumentiert) LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE BEI EINEM TRANSIT DIE EINBEZIEHUNG VON MINDESTENS 3 VERSCHIEDENEN GEBIETEN FORDERN (nach Artikel 7 Absatz 10 Buchstabe a) | 33 |
| 5. | ANLAGE VC (Anm.: als Anlage 5 dokumentiert) LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE FREIWILLIG BINDENDE VERPFLICHTUNGEN BEZÜGLICH ARTIKEL 10 ABSATZ 3 EINGEGANGEN SIND (nach Artikel 10 Absatz 6) | 33 |
| 6. | ANLAGE ID (Anm.: als Anlage 6 dokumentiert) LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR NICHT ERLAUBEN, DIESELBE STREITIGKEIT SPÄTER NACH ARTIKEL 26 ERNEUT EINEM INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN (nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i) | 33 |
| 7. | ANLAGE IA (Anm.: als Anlage 7 dokumentiert) LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR ODER EINER VERTRAGSPARTEI NICHT ERLAUBEN, EINE STREITIGKEIT ÜBER DEN LETZTEN SATZ DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 EINEM INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN (nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 2) | 33 |
| 8. | ANLAGE P (Anm.: als Anlage 8 dokumentiert) BESONDERES VERFAHREN DER STREITBEILEGUNG FÜR REGIONALE UND ÖRTLICHE REGIERUNGS- UND VERWALTUNGSSTELLEN (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe i) | 34 |
| 9. | ANLAGE G (Anm.: als Anlage 9 dokumentiert) AUSNAHMEN UND REGELN ÜBER DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DES GATT UND DER DAZUGEHÖRIGEN RECHTSINSTRUMENTE (nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) | 35 |
| 10. | ANLAGE TFU (Anm.: als Anlage 10 dokumentiert) BESTIMMUNGEN ÜBER HANDELSÜBEREINKÜNFTE ZWISCHEN STAATEN DER FRÜHEREN UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN (nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b) | 37 |
| 11. | ANLAGE D (Anm.: als Anlage 11 dokumentiert) EINSTWEILIGE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEILEGUNG VON HANDELSSTREITIGKEITEN (nach Artikel 29 Absatz 7) | 38 |
| 12. | ANLAGE B (Anm.: als Anlage 12 dokumentiert) VERTEILUNGSSCHLÜSSEL FÜR DIE CHARTA-KOSTEN (nach Artikel 37 Absatz 3) | 42 |
| 13. | ANLAGE PA (Anm.: als Anlage 13 dokumentiert) LISTE DER UNTERZEICHNER, WELCHE DIE VERPFLICHTUNG ZUR VORLÄUFIGEN ANWENDUNG AUS ARTIKEL 45 ABSATZ 3 BUCHSTABE b NICHT ANNEHMEN (nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c) | 42 |
| 14. | ANLAGE T (Anm.: als Anlage 14 dokumentiert) ÜBERGANGSMASSNAHMEN DER VERTRAGSPARTEIEN (nach Artikel 32 Absatz 1) | 42 |
(Anm.: Beschlüsse zum Vertrag über die Energiecharta als Anlage 15 dokumentiert)
TEIL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZWECK
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags
bedeutet „Charta“ die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung des Abschlußdokuments gilt als Unterzeichnung der Charta;
bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch diesen Vertrag gebunden zu sein und für die der Vertrag in Kraft ist;
bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine Organisation, die von Staaten gebildet wird, welche ihr die Zuständigkeit für eine Reihe bestimmter unter diesen Vertrag fallender Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten für sie bindende Entscheidungen zu treffen;
bedeutet „Primärenergieträger und Energieerzeugnisse“ auf der Grundlage des Harmonisierten Systems des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage EM aufgenommene Positionen;
bedeutet „Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich“ eine Wirtschaftstätigkeit betreffend die Aufsuchung, Gewinnung, Veredelung, Produktion, Lagerung, Beförderung über Land, Übertragung, Verteilung sowie den Handel und die Vermarktung oder den Verkauf von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit Ausnahme derjenigen, die in Anlage NI enthalten sind, oder betreffend die Verteilung von Wärme auf mehrere Abnahmestellen;
bedeutet „Investition“ jede Art von Vermögenswert, der einem Investor unmittelbar oder mittelbar gehört oder von ihm kontrolliert wird und folgendes einschließt:
materielle und immaterielle Vermögensgegenstände, bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Eigentumsrechte jeder Art wie Pachtverträge, Hypotheken und Pfandrechte;
eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen oder Anteilsrechte, Aktien oder sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen, Schuldverschreibungen und sonstige Verbindlichkeiten einer Gesellschaft oder eines gewerblichen Unternehmens;
Geldforderungen und Ansprüche auf vertraglich begründete Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und mit einer Investition zusammenhängen;
geistiges Eigentum;
Erträge;
jedes kraft Gesetzes oder Vertrags verliehene Recht oder jede kraft Gesetzes erteilte Lizenz und Genehmigung zur Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich.
bedeutet „Investor“
in bezug auf eine Vertragspartei
eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei besitzt oder dort ihren ständigen Aufenthalt hat;
ii) eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, die in Übereinstimmung mit dem in dieser Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften gegründet ist;
in bezug auf einen „dritten Staat“ eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, welche die unter Buchstabe a für eine Vertragspartei angegebenen Voraussetzungen sinngemäß erfüllt;
bedeutet „Investitionen vornehmen“ oder „Vornahme von Investitionen“ das Tätigen neuer Investitionen, den vollständigen oder teilweisen Erwerb vorhandener Investitionen oder die Verlagerung in andere Bereiche der Investitionstätigkeit;
bedeutet „Erträge“ die aus einer Investition herrührenden oder mit ihr zusammenhängenden Beträge, unabhängig von der Form, in der sie gezahlt werden, einschließlich Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalzuwächse, Lizenzentgelte, Entgelt für die Betriebsleitung, technische Hilfe oder sonstige Entgelte und Sachleistungen;
bedeutet „Gebiet“ in bezug auf einen Staat, der Vertragspartei ist,
das Hoheitsgebiet unter seiner Souveränität, wobei davon ausgegangen wird, daß das Hoheitsgebiet das Land, die inneren Gewässer und das Küstenmeer umfaßt, und
vorbehaltlich des internationalen Seerechts und im Einklang mit diesem das Meer, den Meeresboden und seinen Untergrund, über welche die Vertragspartei souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt.
a) bedeutet „GATT“ entweder „GATT 1947“ oder „GATT 1994“ oder beide, sofern beide anwendbar sind;
„GATT 1947“ bedeutet das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947, das der Schlußakte beigefügt war, die auf der Zweiten Tagung des Vorbereitenden Ausschusses der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angenommen wurde, in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung;
„GATT 1994“ bedeutet das Allgemeine Zoll- und Handelsübereinkommen, das in Anlage 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten ist, in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung.
bedeutet „dazugehörige Rechtsinstrumente“ je nach Zusammenhang
unter der Schirmherrschaft des GATT 1947 geschlossene Übereinkommen, Vereinbarungen oder sonstige Rechtsinstrumente einschließlich Beschlüsse, Erklärungen und Vereinbarungen in ihren später berichtigten, geänderten oder ergänzten Fassungen oder
ii) das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, einschließlich seiner Anlage 1 (außer GATT 1994), seiner Anlagen 2, 3 und 4 und der dazugehörigen Beschlüsse, Erklärungen und Vereinbarungen in ihren später berichtigten, geänderten oder ergänzten Fassungen;
schließt „geistiges Eigentum“ Urheberrechte und verwandte Rechte, Marken, geographische Angaben, gewerbliche Muster, Patente, Layout-Designs integrierter Schaltkreise und den Schutz nicht offengelegter Informationen ein;
a) bedeutet „Energiechartaprotokoll“ oder „Protokoll“ einen Vertrag, dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie angenommen hat und den zwei oder mehr Vertragsparteien geschlossen haben, um die Bestimmungen dieses Vertrags in bezug auf jeden Tätigkeitsbereich oder jede Tätigkeitsart, die unter diesen Vertrag fallen, oder die unter Titel III der Charta genannten Bereiche der Zusammenarbeit zu vervollständigen, zu ergänzen, auszudehnen oder zu erweitern;
bedeutet „Energiechartaerklärung“ oder „Erklärung“ ein nicht bindendes Rechtsinstrument, dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie gebilligt hat und das von zwei oder mehr Vertragsparteien zur Ergänzung oder Vervollständigung dieses Vertrags geschlossen wurde;
bedeutet „frei konvertierbare Währung“ eine Währung, die in erheblichem Umfang an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und in erheblichem Umfang bei internationalen Transaktionen verwendet wird.
Artikel 2
Zweck des Vertrages
Dieser Vertrag schafft den rechtlichen Rahmen für die Förderung langfristiger Zusammenarbeit im Energiebereich auf der Grundlage der gegenseitigen Ergänzung und des gegenseitigen Nutzens im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta.
TEIL II
HANDEL
Artikel 3
Internationale Märkte
Die Vertragsparteien wirken darauf hin, für Primärenergieträger und Energieerzeugnisse den Zugang zu den internationalen Märkten unter marktüblichen Bedingungen zu erleichtern und ganz allgemein einen offenen und wettbewerblichen Markt zu entwickeln.
Artikel 4
Nichtbeeinträchtigung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente
Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht zwischen einzelnen Vertragsparteien, die Vertragsparteien des GATT sind, die Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente, wie sie zwischen diesen Vertragsparteien Anwendung finden.
Artikel 5
Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen
(1) Eine Vertragspartei wendet handelsbezogene Investitionsmaßnahmen nicht an, die mit Artikel III oder XI des GATT unvereinbar sind; dieses gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragspartei aus dem GATT und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten sowie Artikel 29.
(2) Solche Maßnahmen schließen jede Investitionsmaßnahme ein, die auf Grund inländischer Rechtsvorschriften oder auf Grund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und derzufolge
ein Unternehmen Waren inländischen Ursprungs oder inländischer Herkunft kaufen oder verwenden muß, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder dem Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können, oder
der Kauf oder die Verwendung eingeführter Waren durch ein Unternehmen auf einen Umfang beschränkt wird, der sich nach der Menge oder dem Wert einheimischer Waren, die es ausführt, richtet
die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, sei es generell oder auf einen Umfang beschränkt, der sich nach der Menge oder dem Wert der von dem Unternehmen ausgeführten einheimischen Produktion richtet;
die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, durch Beschränkung des Zugangs zu Devisen auf einen Betrag beschränkt, der sich nach den dem Unternehmen anzurechnenden Devisenzuflüssen richtet, oder
die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr von Waren durch ein Unternehmen beschränkt, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder dem Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können.
(3) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als werde eine Vertragspartei daran gehindert, die in Absatz 2 Buchstaben a und c beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen als Voraussetzung für die Berechtigung zu Ausfuhrförderung, Auslandshilfe, öffentlicher Beschaffung oder Präferenzprogramme für Zölle oder Kontingente anzuwenden.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei handelsbezogene Investitionsmaßnahmen, die mehr als 180 Tage in Kraft waren, bevor die Vertragspartei diesen Vertrag unterzeichnet hat, vorbehaltlich der Bestimmungen über Notifikationen und Übergangsbestimmungen in Anlage TRM, vorläufig beibehalten.
Artikel 6
Wettbewerb
(1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, Marktverzerrungen und Wettbewerbsbeschränkungen bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu verringern.
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vorhanden sind und durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen einseitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich vorzugehen.
(3) Vertragsparteien, die in der Anwendung von Wettbewerbsregeln bereits Erfahrung haben, prüfen umfassend, gegenüber anderen Vertragsparteien auf Ersuchen und im Rahmen verfügbarer Mittel technische Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsregeln zu leisten.
(4) Die Vertragsparteien können bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln durch Konsultationen und Informationsaustausch zusammenarbeiten.
(5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im Gebiet einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nachteilig auswirkt, die für die Zwecke dieses Artikels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mitteilen und diese darum ersuchen, daß ihre Wettbewerbsbehörden geeignete Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation ausreichende Angaben, damit die andere Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbewerbswidrige Verhalten feststellen kann; die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, beziehungsweise ihre zuständigen Wettbewerbsbehörden können die Wettbewerbsbehörden der notifizierenden Vertragspartei konsultieren und prüfen umfassend das Ersuchen der notifizierenden Vertragspartei, wenn sie darüber entscheiden, ob sie Durchsetzungsmaßnahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige Verhalten einleiten. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizierenden Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung ihrer zuständigen Wettbewerbsbehörden mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizierenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung angeben. Werden Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, wesentliche zwischenzeitliche Entwicklungen mit.
(6) Dieser Artikel verlangt von einer Vertragspartei nicht die Erteilung von Informationen, die ihren Gesetzen über die Preisgabe von Informationen, die Vertraulichkeit oder das Geschäftsgeheimnis entgegenstehen.
(7) Die Verfahren nach Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 1 sind im Rahmen dieses Vertrags das einzige Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, die bei der Durchführung oder Auslegung dieses Artikels entstehen können.
Artikel 7
Transit
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu erleichtern, im Einklang mit dem Grundsatz der Transitfreiheit und ohne Unterscheidung hinsichtlich des Ursprungs, der Bestimmung oder des Eigentums der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder Diskriminierung bei der Preisfestsetzung auf der Grundlage dieser Unterscheidungen, ohne unangemessene Verzögerungen, Beschränkungen oder Abgaben aufzuerlegen.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Stellen zur Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:
Modernisierung der Energiebeförderungseinrichtungen, die zum Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen erforderlich sind;
Entwicklung und Betrieb von Energiebeförderungseinrichtungen, mit denen das Gebiet von mehr als einer Vertragspartei versorgt wird;
Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen von Ausfällen bei der Versorgung mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen;
Erleichterung des Verbunds von Energiebeförderungseinrichtungen.
(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in ihren Vorschriften über die Beförderung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und die Nutzung von Energiebeförderungseinrichtungen Primärenergieträger und Energieerzeugnisse im Transit nicht weniger günstig behandelt werden als Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, deren Ursprung oder Bestimmung in ihrem eigenen Gebiet liegt, sofern eine geltende internationale Übereinkunft nichts anderes bestimmt.
(4) Kann der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen nicht zu marktüblichen Bedingungen mit Hilfe von Energiebeförderungseinrichtungen erreicht werden, so legen die Vertragsparteien der Schaffung neuer Kapazitäten keine Hindernisse in den Weg, sofern anwendbare Rechtsvorschriften, die mit Absatz 1 vereinbar sind, nichts anderes bestimmen.
(5) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet Primärenergieträger und Energieerzeugnisse im Transit geleitet werden können, ist nicht verpflichtet,
den Bau oder die Änderung von Energiebeförderungseinrichtungen zu gestatten oder
einen neuen oder zusätzlichen Transit durch bestehende Energiebeförderungseinrichtungen zu gestatten,
(6) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen verläuft, darf im Fall einer Streitigkeit über eine Frage im Zusammenhang mit diesem Transit den Transit weder unterbrechen noch verringern, und sie darf nicht einer ihrer Aufsicht unterstehenden Stelle gestatten oder eine ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Stelle auffordern, den vorhandenen Fluß der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse zu unterbrechen oder zu verringern, bevor das in Absatz 7 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren abgeschlossen ist, es sei denn, dies ist in einem privatrechtlichen Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit ausdrücklich vorgesehen oder nach Maßgabe der Entscheidung des Schlichters erlaubt.
(7) Folgende Bestimmungen finden auf eine in Absatz 6 beschriebene Streitigkeit Anwendung, jedoch erst, nachdem alle einschlägigen vertraglichen oder sonstigen Mittel der Streitbeilegung erschöpft sind, die zuvor zwischen den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, oder zwischen einem in Absatz 6 genannten Rechtsträger und einem Rechtsträger einer anderen Vertragspartei, die Streitparteien sind, vereinbart wurden.
Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, kann die Streitigkeit an den Generalsekretär in einer Notifikation verweisen, in der die strittigen Fragen zusammengefaßt sind. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von der Notifikation.
Binnen 30 Tagen nach Eingang dieser Notifikation bestellt der Generalsekretär in Konsultation mit den Streitparteien und den anderen betroffenen Vertragsparteien einen Schlichter. Dieser muß über Erfahrung in den strittigen Angelegenheiten verfügen und darf weder Staatsangehöriger oder Bürger einer Streitpartei oder einer der anderen betroffenen Vertragsparteien sein noch in einer von ihnen seinen ständigen Aufenthalt haben.
Der Schlichter bemüht sich um die Zustimmung der Streitparteien zu einer Streitbeilegung oder zu einem Verfahren, durch das die Streitbeilegung herbeigeführt wird. Ist es dem Schlichter innerhalb von 90 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Zustimmung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Beilegung der Streitigkeit oder ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit und entscheidet über einstweilige Tarife und sonstige Bedingungen für den Transit, die von einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt an einzuhalten sind, bis die Streitigkeit beigelegt ist.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung und sorgen für die Einhaltung jeder einstweiligen Entscheidung nach Buchstabe c über Tarife und Bedingungen durch die ihrer Aufsicht oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Stellen in den zwölf Monaten nach der Entscheidung des Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, falls dieser Zeitpunkt früher ist.
Ungeachtet des Buchstabens b kann sich der Generalsekretär entschließen, keinen Schlichter zu bestellen, wenn er der Auffassung ist, daß die Streitigkeit einen Transit betrifft, der bereits Gegenstand des unter den Buchstaben a bis d vorgesehenen Streitbeilegungsverfahrens ist oder war, das nicht zu einer Beilegung der Streitigkeit geführt hat.
Die Chartakonferenz beschließt Standardbestimmungen über den Verlauf des Vergleichsverfahrens und die Vergütung der Schlichter.
(8) Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund des Völkerrechts, einschließlich des Völkergewohnheitsrechts, aus bestehenden zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften einschließlich der Regeln über unterseeische Kabel und Rohrleitungen bleiben durch diesen Artikel unberührt.
(9) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die nicht über eine bestimmte Art von Energiebeförderungseinrichtungen für den Transit verfügt, auf Grund dieses Artikels Maßnahmen in bezug auf diese Art der Einrichtung zu treffen. Diese Vertragspartei ist jedoch verpflichtet, Absatz 4 einzuhalten.
(10) Im Sinne dieses Artikels
bedeutet „Transit“
die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei oder zu oder aus Hafenanlagen in ihrem Gebiet zum Be- und Entladen von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, die ihren Ursprung im Gebiet eines anderen Staates und ihre Bestimmung im Gebiet eines dritten Staates haben, solange entweder der andere Staat oder der dritte Staat Vertragspartei ist,
ii) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, die ihren Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei und ihre Bestimmung im Gebiet dieser anderen Vertragspartei haben, sofern die beiden beteiligten Vertragsparteien nichts anderes beschließen und ihren Beschluß gemeinsam in die Anlage N eintragen. Die beiden Vertragsparteien können ihre Eintragung in Anlage N löschen, indem sie diese Absicht dem Sekretariat in einer gemeinsamen schriftlichen Notifikation mitteilen; dieses leitet die Notifikation an alle übrigen Vertragsparteien weiter. Die Löschung wird vier Wochen nach der ersten Notifikation wirksam;
bestehen „Energiebeförderungseinrichtungen“ aus Gas-Hochdruckrohrleitungen, Hochspannungsnetzen und -leitungen, Rohölfernleitungen, Schlammkohle-Rohrleitungen, Rohrleitungen für Mineralölprodukte und anderen ortsfesten Einrichtungen speziell für den Umgang mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen.
Artikel 8
Weitergabe von Technologie
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Zugang zu Energietechnologie und die Weitergabe dieser Technologie auf marktüblicher und nichtdiskriminierender Grundlage zu fördern, um den wirksamen Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und Investitionen zu begünstigen und die Ziele der Charta nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften und des Schutzes des geistigen Eigentums zu verwirklichen.
(2) Demgemäß, soweit es zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlich ist, beseitigen die Vertragsparteien bestehende Hemmnisse und schaffen keine neuen Hemmnisse für die Weitergabe von Technologie auf dem Gebiet der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse und verwandter Ausrüstungen und Dienstleistungen, vorbehaltlich der Verpflichtungen wegen der Nichtverbreitung und sonstiger internationaler Verpflichtungen.
Artikel 9
Zugang zu Kapital
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung offener Kapitalmärkte für die Förderung des Kapitalflusses zur Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zur Vornahme und Unterstützung von Investitionen in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten anderer Vertragsparteien an, insbesondere derjenigen, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet. Jede Vertragspartei ist daher bestrebt, die Bedingungen für den Zugang von Gesellschaften und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien zu ihrem Kapitalmarkt zum Zweck der Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zum Zweck der Investition in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten jener anderen Vertragsparteien auf einer Grundlage zu fördern, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen oder Gesellschaften und Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates einräumt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(2) Eine Vertragspartei kann Programme für den Zugang zu öffentlichen Darlehen, Zuschüssen, Garantien oder Versicherungen zur Erleichterung des Außenhandels oder der Auslandsinvestitionen verabschieden und beibehalten. Sie stellt diese Einrichtungen im Einklang mit den Zielen, Beschränkungen und Kriterien dieser Programme (einschließlich Ziele, Beschränkungen oder Kriterien in bezug auf den Ort der Geschäftstätigkeit eines Antragstellers für die Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung oder den Ort der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die mit Hilfe einer solchen Einrichtung bereitgestellt werden) für Investitionen in die Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich anderer Vertragsparteien oder für die Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit anderen Vertragsparteien zur Verfügung.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Durchführung von Programmen für die Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich, die darauf abzielen, die wirtschaftliche Stabilität und das Investitionsklima in den Vertragsparteien zu verbessern, gegebenenfalls die Tätigkeit maßgeblicher internationaler Finanzinstitutionen anzuregen und deren Sachkenntnis zu nutzen.
(4) Dieser Artikel hindert nicht daran,
daß Finanzinstitutionen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Aufsichtsvorschriften ihre eigenen Kredit- oder Emissionspraktiken anwenden oder
daß eine Vertragspartei
aufsichtsrechtlich begründete Maßnahmen trifft, einschließlich solcher zum Schutz von Investoren, Verbrauchern, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen ein Finanzdienstleister eine Treuepflicht schuldet, oder
ii) Maßnahmen trifft, die die Integrität und Stabilität ihres Finanzsystems und ihrer Kapitalmärkte sicherstellen.
TEIL III
FÖRDERUNG UND SCHUTZ VON INVESTITIONEN
Artikel 10
Förderung, Schutz und Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert und schafft im Einklang mit diesem Vertrag stabile, gerechte, günstige und transparente Bedingungen für Investoren anderer Vertragsparteien, in ihrem Gebiet Investitionen vorzunehmen. Diese Bedingungen umfassen die Verpflichtung, den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien stets eine faire und gerechte Behandlung zu gewähren. Diese Investitionen genießen auch auf Dauer Schutz und Sicherheit, und keine Vertragspartei darf deren Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung in irgendeiner Weise durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen behindern. Diese Investitionen dürfen keinesfalls weniger günstig behandelt werden, als dies nach dem Völkerrecht, einschließlich vertraglicher Verpflichtungen, vorgeschrieben ist. Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie gegenüber einem Investor oder einer Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei eingegangen ist.
(2) Jede Vertragspartei ist bestrebt, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren.
(3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Behandlung“ die von einer Vertragspartei gewährte Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(4) Ein Zusatzvertrag verpflichtet vorbehaltlich der darin festzulegenden Bedingungen jede seiner Vertragsparteien, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. Dieser Zusatzvertrag liegt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den vorliegenden Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Unterzeichnung auf. Die Verhandlungen über den Zusatzvertrag beginnen spätestens am 1. Jänner 1995 mit dem Ziel, ihn bis zum 1. Jänner 1998 abzuschließen.
(5) Jede Vertragspartei ist in bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet bestrebt,
die Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung auf ein Mindestmaß zu beschränken;
die bestehenden Beschränkungen für Investoren anderer Vertragsparteien fortschreitend abzubauen.
(6) a) Eine Vertragspartei kann in bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet jederzeit freiwillig gegenüber der Chartakonferenz über das Sekretariat ihre Absicht erklären, keine neuen Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung einzuführen.
Eine Vertragspartei kann sich ferner jederzeit freiwillig dazu verpflichten, Investoren anderer Vertragsparteien in bezug auf die Vornahme von Investitionen in einigen oder allen Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. Derartige Verpflichtungen werden dem Sekretariat notifiziert und in Anlage VC genannt; sie sind auf Grund dieses Vertrags bindend.
(7) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung keine weniger günstige Behandlung, als sie Investitionen ihrer eigenen Investoren oder von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(8) Die Modalitäten der Anwendung des Absatzes 7 im Zusammenhang mit Programmen, in deren Rahmen eine Vertragspartei Zuschüsse oder sonstige Finanzierungshilfen für die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Energietechnologie gewährt oder Verträge schließt, bleiben dem in Absatz 4 beschriebenen Zusatzvertrag vorbehalten. Jede Vertragspartei hält die Chartakonferenz über das Sekretariat über die Modalitäten, die sie auf die in diesem Absatz beschriebenen Programme anwendet, auf dem laufenden.
(9) Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten, übermitteln dem Sekretariat an dem Tag, an dem sie den Vertrag unterzeichnen oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegen, einen Bericht, in dem alle Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften oder anderen Maßnahmen zusammengefaßt sind, die sich auf folgendes beziehen:
die Ausnahmen zu Absatz 2 oder
die in Absatz 8 bezeichneten Programme.
(10) Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Artikels findet die in den Absätzen 3 und 7 beschriebene Behandlung auf den Schutz des geistigen Eigentums keine Anwendung; statt dessen wird die Behandlung angewandt, die in den entsprechenden Bestimmungen der anwendbaren internationalen Übereinkünfte zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vorgeschrieben ist, deren Vertragsparteien die betreffenden Vertragsparteien des vorliegenden Vertrags sind.
(11) Für die Zwecke des Artikels 26 gilt die Anwendung einer in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmaßnahme durch eine Vertragspartei auf die Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei, die zum Zeitpunkt einer solchen Anwendung besteht, vorbehaltlich des Artikels 5 Absätze 3 und 4 als Verletzung einer Verpflichtung der erstgenannten Vertragspartei aus diesem Teil.
(12) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß ihr innerstaatliches Recht wirksame Mittel zur Geltendmachung von Ansprüchen und zur Durchsetzung von Rechten in bezug auf Investitionen, Investitionsvereinbarungen und Investitionsgenehmigungen vorsieht.
Artikel 11
Personal in Schlüsselpositionen
(1) Eine Vertragspartei prüft vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen nach Treu und Glauben die Anträge von Investoren einer anderen Vertragspartei und von Personal in Schlüsselpositionen, das von solchen Investoren oder für Investitionen solcher Investoren beschäftigt wird und in ihr Gebiet einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten will, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Entwicklung, Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung der betreffenden Investitionen auszuüben, einschließlich der Erbringung von Beratungsdiensten oder maßgeblichen technischen Diensten.
(2) Eine Vertragspartei erlaubt Investoren einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet Investitionen getätigt haben, und Investitionen dieser Investoren, eine Person in Schlüsselposition nach Wahl des Investors oder der Investition ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern dieser Person bewilligt worden ist, in das Gebiet der ersteren Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und dort zu arbeiten und die betreffende Beschäftigung den in der Bewilligung für diese Person genannten Bedingungen, Auflagen und Fristen entspricht.
Artikel 12
Entschädigung für Verluste
(1) Sofern nicht Artikel 13 Anwendung findet, wird einem Investor einer Vertragspartei, der in bezug auf eine Investition im Gebiet einer anderen Vertragspartei infolge von Krieg oder einer anderen bewaffneten Auseinandersetzung, nationalem Notstand, Unruhen oder einem ähnlichen Ereignis im Gebiet dieser anderen Vertragspartei Verluste erleidet, von dieser Vertragspartei bei der Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Regelung die günstigste Behandlung gewährt, die diese Vertragspartei jedem anderen Investor, sei es ihrem eigenen Investor oder dem Investor einer anderen Vertragspartei oder sei es dem Investor eines dritten Staates zuteil werden läßt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhält der Investor einer Vertragspartei, der in einem in Absatz 1 genannten Fall im Gebiet einer anderen Vertragspartei wegen
vollständiger oder teilweiser Beschlagnahme seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei oder
vollständiger oder teilweiser Zerstörung seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
Artikel 13
Enteignung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei dürfen nicht verstaatlicht, enteignet oder einer Maßnahme gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung (im folgenden als „Enteignung“ bezeichnet) unterworfen werden; davon ausgenommen sind Enteignungen, die
im öffentlichen Interesse liegen,
nicht diskriminierend sind,
nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgen und
mit einer umgehenden, wertentsprechenden und tatsächlich verwertbaren Entschädigung einhergehen.
(2) Der betroffene Investor hat das Recht, nach den Gesetzen der die Enteignung vornehmenden Vertragspartei, seinen Fall, die Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung von einem Gericht oder einer anderen zuständigen und unabhängigen Behörde dieser Vertragspartei im Einklang mit den in Absatz 1 aufgestellten Grundsätzen umgehend überprüfen zu lassen.
(3) Enteignung umfaßt auch den Sachverhalt, in dem eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft oder eines Unternehmens in ihrem Gebiet enteignet, an denen ein Investor einer anderen Vertragspartei in Form einer Investition beteiligt ist, einschließlich durch Anteilsrechte.
Artikel 14
Transfers im Zusammenhang mit Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen in ihrem Gebiet von Investoren einer anderen Vertragspartei die Freiheit des Transfers in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet einschließlich des Transfers
des Gründungskapitals und jedes weiteren Kapitals zur Aufrechterhaltung und Entwicklung einer Investition;
der Erträge;
der Zahlungen im Rahmen eines Vertrags, einschließlich der Tilgung von Kapital und aufgelaufenen Zinsen auf Grund eines Darlehensvertrags;
der nicht ausgegebenen Einkünfte und sonstigen Vergütungen des Personals, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland angeworben wurde;
der Erlöse aus dem Verkauf oder der Liquidation einer Investition oder eines Teiles derselben;
der Zahlungen infolge der Beilegung einer Streitigkeit und
der Entschädigungszahlungen nach den Artikeln 12 und 13.
(2) Transfers nach Absatz 1 erfolgen unverzüglich und (außer im Fall eines Ertrags in Naturalien) in einer frei konvertierbaren Währung.
(3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs für Spotgeschäfte in der zu transferierenden Währung vorgenommen. In Ermangelung eines Devisenmarkts, ist – je nachdem, was für den Investor günstiger ist – der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Direktinvestitionen oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte heranzuziehen.
(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei die Rechte von Gläubigern schützen oder die Einhaltung der Gesetze über die Ausgabe, den Handel und den Verkehr mit Wertpapieren oder die Vollstreckung von Urteilen zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Verfahren gewährleisten, indem sie ihre Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften in gerechter und nichtdiskriminierender Weise nach Treu und Glauben anwendet.
(5) Ungeachtet des Absatzes 2 können Vertragsparteien, die Staaten sind, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, untereinander Übereinkünfte schließen, wonach Transfers von Zahlungen in ihren Währungen erfolgen, sofern diese Übereinkünfte Investitionen in ihren Gebieten von Investoren anderer Vertragsparteien nicht weniger günstig behandeln als entweder Investitionen von Investoren der Vertragsparteien, die diese Übereinkünfte geschlossen haben, oder Investitionen von Investoren eines dritten Staates.
(6) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei den Transfer eines Ertrags in Naturalien einschränken, falls es der Vertragspartei nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a oder nach dem GATT und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten unter Umständen erlaubt ist, die Ausfuhr oder den Exportverkauf des Erzeugnisses, das den Ertrag in Naturalien darstellt, zu beschränken; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, daß eine Vertragspartei Transfers von Erträgen in Naturalien gestattet, die in einer Investitionsvereinbarung, Investitionsgenehmigung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei beziehungsweise deren Investition genehmigt oder festgelegt sind.
Artikel 15
Übertragung von Rechten
(1) Leistet eine Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Stelle (im folgenden als „entschädigende Partei“ bezeichnet) eine Zahlung auf Grund einer Entschädigungsverpflichtung oder Garantie für eine Investition eines Investors (im folgenden als „entschädigte Partei“ bezeichnet) im Gebiet einer anderen Vertragspartei (im folgenden als „gastgebende Partei“ bezeichnet), so erkennt die gastgebende Partei folgendes an:
die Abtretung aller Rechte und Ansprüche an die entschädigende Partei in bezug auf eine solche Investition und
das Recht der entschädigenden Partei, alle diese Rechte auszuüben und diese Ansprüche auf Grund der Übertragung durchzusetzen.
(2) Die entschädigende Partei hat unter allen Umständen Anspruch auf
dieselbe Behandlung in bezug auf die Rechte und Ansprüche, die sie auf Grund der Abtretung nach Absatz 1 erworben hat, und
dieselben Zahlungen auf Grund solcher Rechte und Ansprüche,
(3) In einem Verfahren nach Artikel 26 darf eine Vertragspartei nicht als Einwand, als Gegenforderung, als Ausgleichsforderung oder mit irgendeiner anderen Begründung geltend machen, daß eine Abfindung oder eine sonstige Entschädigung für den gesamten behaupteten Schaden oder einen Teil davon im Zuge eines Versicherungs- oder Garantievertrags geleistet wurde oder geleistet werden wird.
Artikel 16
Beziehung zu anderen Übereinkünften
Haben zwei oder mehr Vertragsparteien früher eine internationale Übereinkunft geschlossen oder schließen sie später eine solche Übereinkunft, deren Bestimmungen die in Teil III oder V dieses Vertrags behandelten Angelegenheiten betreffen,
so darf Teil III oder V dieses Vertrags nicht so ausgelegt werden, als weiche er von Bestimmungen der anderen Übereinkunft oder von dem Recht auf diesbezügliche Streitbeilegung auf Grund der Übereinkunft ab, und
so darf keine Bestimmung der anderen Übereinkunft so ausgelegt werden, als weiche sie von einer Bestimmung in Teil III oder V dieses Vertrags oder von dem Recht auf diesbezügliche Streitbeilegung auf Grund dieses Vertrags ab,
Artikel 17
Nichtanwendung des Teiles II unter bestimmten Umständen
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Vorteile aus diesem Teil gegenüber folgenden zu verweigern:
einer juristischen Person, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige eines dritten Staates Eigentümer dieser juristischen Person sind oder diese kontrollieren und wenn diese juristische Person keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet der Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet wurde;
einer Investition, wenn die verweigernde Vertragspartei feststellt, daß es sich um die Investition eines Investors eines dritten Staates handelt, mit dem oder hinsichtlich dessen die verweigernde Vertragspartei
keine diplomatischen Beziehungen unterhält oder
Maßnahmen beschließt oder beibehält,
die Transaktionen mit Investoren jenes Staates verbieten oder
ii) die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus diesem Teil den Investoren jenes Staates oder ihren Investitionen gewährt würden.
TEIL IV
ANDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 18
Souveränität über Energievorkommen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Souveränität des Staates und seine souveränen Rechte über die Energievorkommen an. Sie bekräftigen, daß diese in Übereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts und nach Maßgabe dieser Regeln ausgeübt werden müssen.
(2) Ungeachtet der Zielsetzung, den Zugang zu Energievorkommen und deren Aufsuchung und Erschließung auf kommerzieller Grundlage zu fördern, läßt der Vertrag die in den Vertragsparteien für Energievorkommen geltende Eigentumsordnung unberührt.
(3) Jeder Staat behält insbesondere weiterhin das Recht, über die geographischen Bereiche innerhalb seines Gebiets zu entscheiden, die für die Aufsuchung und Erschließung seiner Energievorkommen sowie die Optimierung ihrer Rückgewinnung zur Verfügung gestellt werden, und wie und in welchem Tempo sie abgebaut oder auf andere Weise erschlossen werden, und er hat das Recht, Steuern, Lizenzentgelte oder sonstige finanzielle Leistungen für die Aufsuchung und Ausbeutung festzusetzen und zu erheben, Vorschriften über Umwelt- und Sicherheitsaspekte für die Aufsuchung, Erschließung und Nutzbarmachung in seinem Gebiet zu erlassen und sich an der Aufsuchung und Ausbeutung unter anderem durch unmittelbare Mitwirkung der Regierung oder über Staatsunternehmen zu beteiligen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu Energievorkommen unter anderem dadurch zu erleichtern, daß sie in nichtdiskriminierender Weise auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien Genehmigungen, Lizenzen, Konzessionen und privatrechtliche Verträge zur Aufsuchung und Erforschung sowie zur Ausbeutung oder Förderung von Energievorkommen erteilen.
Artikel 19
Umweltaspekte
(1) Jede Vertragspartei ist in dem Bemühen um eine nachhaltige Entwicklung und unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften betreffend die Umwelt, deren Vertragspartei sie ist, bestrebt, schädliche Umweltauswirkungen, die innerhalb oder außerhalb ihres Gebiets durch alle Vorgänge innerhalb des Energiekreislaufs in ihrem Gebiet entstehen, auf wirtschaftlich effiziente Weise auf ein Mindestmaß zu beschränken und dabei die Sicherheit angemessen zu berücksichtigen. Dabei handeln die Vertragsparteien kostengünstig. In ihren politischen Ausrichtungen und ihren Handlungen ist jede Vertragspartei bestrebt, eine Schädigung der Umwelt durch Vorsorgemaßnahmen zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Vertragsparteien kommen überein, daß grundsätzlich der Verursacher die Kosten der Verschmutzung, einschließlich der grenzüberschreitenden Verschmutzung, zu tragen hat, wobei das öffentliche Interesse gebührend berücksichtigt wird und Investitionen in den Energiekreislauf oder der internationale Handel nicht verzerrt werden dürfen. Die Vertragsparteien werden daher
bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Energiepolitik Umweltüberlegungen berücksichtigen;
eine marktorientierte Preisbildung und eine umfassendere Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen im gesamten Energiekreislauf fördern;
unter Berücksichtigung des Artikels 34 Absatz 4 die Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Umweltziele der Charta und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Umweltnormen für den Energiekreislauf ermutigen und dabei die Unterschiede bei den nachteiligen Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung von Umweltbelastungen zwischen den Vertragsparteien in Betracht ziehen;
insbesondere die Energieeffizienz verbessern, Quellen für erneuerbare Energien erschließen und nutzen, die Verwendung saubererer Brennstoffe fördern und Technologien und technologische Mittel einsetzen, welche die Verschmutzung verringern;
die Zusammenstellung und den Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien über eine umweltverträgliche und wirtschaftlich effiziente Energiepolitik und kostengünstige Methoden und Technologien fördern;
das Bewußtsein der Öffentlichkeit für die Umweltauswirkungen von Energiesystemen, die Möglichkeiten zur Verhütung oder Bekämpfung ihrer nachteiligen Umweltauswirkungen und die Kosten wecken, die mit den verschiedenen Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung solcher Auswirkungen einhergehen;
die Erforschung, Entwicklung und Anwendung energieeffizienter und umweltverträglicher Technologien, Methoden und Verfahren fördern, die schädliche Umweltauswirkungen in allen Aspekten des Energiekreislaufs auf wirtschaftlich wirksame Weise auf ein Mindestmaß beschränken, und dabei zusammenarbeiten;
günstige Rahmenbedingungen für die Weitergabe und die Verbreitung solcher Technologien im Einklang mit einem angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums anregen;
frühzeitig vor einer Entscheidung eine transparente Bewertung der Umweltauswirkungen ökologisch bedeutsamer Investitionsvorhaben im Energiebereich und eine spätere Überwachung fördern;
das internationale Bewußtsein und den Austausch von Informationen über die einschlägigen Umweltprogramme und normen der Vertragsparteien sowie über die Umsetzung dieser Programme und Normen fördern;
auf Ersuchen und im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel an der Entwicklung und Durchführung geeigneter Umweltprogramme in den Vertragsparteien teilnehmen.
(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien werden Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung von Bestimmungen dieses Artikels, sofern es für die Prüfung solcher Streitigkeiten keine anderen geeigneten internationalen Foren gibt, von der Chartakonferenz überprüft, die sich um eine Lösung bemüht.
(3) Im Sinne dieses Artikels
bedeutet „Energiekreislauf“ die gesamte Energiekette, einschließlich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung und des Verbrauchs der verschiedenen Energieformen, der Abfallbehandlung und -entsorgung sowie der Außerbetriebnahme, Stillegung oder Beendigung dieser Tätigkeiten bei gleichzeitiger Beschränkung der schädlichen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß;
bedeutet „Umweltauswirkung“ eine von einer gegebenen Tätigkeit ausgehende Wirkung auf die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, der Pflanzen- und Tierwelt, des Bodens, der Luft, des Wassers, des Klimas, der Landschaft und der historischen Denkmäler oder sonstiger Bauten oder die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren; der Begriff umfaßt auch Wirkungen auf das Kulturerbe oder auf wirtschaftlich-soziale Verhältnisse, die sich aus Veränderungen dieser Faktoren ergeben;
bedeutet „Energieeffizienz verbessern“ darauf hinwirken, den unveränderten mengenmäßigen Ertrag (einer Ware oder einer Dienstleistung) ohne Qualitäts- oder Leistungseinbuße zu erhalten bei gleichzeitiger Verringerung der zur Produktion dieses Ertrags eingesetzten Energiemenge;
bedeutet „kostengünstig“ das Erreichen eines gesetzten Zieles bei geringsten Kosten oder das Erreichen des größten Nutzens bei gegebenen Kosten.
Artikel 20
Transparenz
(1) Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen allgemeiner Anwendung, die sich auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen beziehen, gehören in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a zu den Maßnahmen, die den Transparenzregeln des GATT und den in Frage kommenden dazugehörigen Rechtsinstrumenten unterliegen.
(2) Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen allgemeiner Anwendung, die in einer Vertragspartei rechtswirksam geworden sind, und in Kraft befindliche Übereinkünfte zwischen Vertragsparteien, die sich auf andere unter diesen Vertrag fallende Angelegenheiten beziehen, werden ebenfalls umgehend veröffentlicht, so daß die Vertragsparteien und Investoren sich damit vertraut machen können. Dieser Absatz verlangt nicht von einer Vertragspartei, vertrauliche Informationen offenzulegen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst gegen das öffentliche Interesse verstoßen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Investors beeinträchtigen würden.
(3) Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Auskunftsstellen, an die Anfragen über die genannten Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen zu richten sind, und teilt diese Stellen umgehend dem Sekretariat mit, das auf Anfrage hierüber Auskunft erteilt.
Artikel 21
Besteuerung
(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet dieser Vertrag keine Rechte oder Verpflichtungen in bezug auf steuerliche Maßnahmen der Vertragsparteien. Bei Widersprüchlichkeit zwischen diesem Artikel und einer anderen Bestimmung des Vertrags ist dieser Artikel insoweit maßgebend.
(2) Artikel 7 Absatz 3 findet auf steuerliche Maßnahmen mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen Anwendung; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für
eine Vergünstigung, die von einer Vertragspartei auf Grund der steuerlichen Bestimmungen eines Übereinkommens, eines Abkommens oder einer Vereinbarung nach Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii gewährt wird, oder
eine steuerliche Maßnahme, die eine wirksame Steuererhebung sicherstellen soll, es sei denn, die Maßnahme einer Vertragspartei diskriminiert willkürlich Primärenergieträger und Energieerzeugnisse mit Ursprung in einem Gebiet einer anderen Vertragspartei oder Bestimmung für ein solches Gebiet oder schränkt die auf Grund des Artikels 7 Absatz 3 gewährten Vorteile willkürlich ein.
(3) Artikel 10 Absätze 2 und 7 finden auf steuerliche Maßnahmen der Vertragsparteien Anwendung, mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen; diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für
die Auferlegung von Verpflichtungen zur Meistbegünstigung in bezug auf Vergünstigungen, die von einer Vertragspartei auf Grund der Steuerbestimmungen in einem in Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii beschriebenen Übereinkommen, Abkommen oder einer dort genannten Vereinbarung gewährt werden oder sich aus der Mitgliedschaft in einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ergeben, oder
eine steuerliche Maßnahme zur Sicherstellung der wirksamen Erhebung von Steuern, es sei denn, die Maßnahme diskriminiert willkürlich einen Investor einer anderen Vertragspartei oder schränkt die auf Grund der Investitionsbestimmungen dieses Vertrags gewährten Vergünstigungen willkürlich ein.
(4) Artikel 29 Absätze 2 bis 6 gilt für steuerliche Maßnahmen, die nicht das Einkommen oder das Vermögen betreffen.
(5) a) Artikel 13 findet auf Steuern Anwendung.
Ergibt sich auf Grund des Artikels 13 die Frage, ob eine Steuer eine Enteignung darstellt oder ob eine Steuer, die angeblich eine Enteignung darstellt, diskriminierend ist, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:
Der Investor oder die Vertragspartei, welche die Enteignung behauptet, legt die Frage, ob die Maßnahme eine Enteignung darstellt oder die Steuer diskriminierend ist, der zuständigen Steuerbehörde vor. Unterläßt es der Investor oder die Vertragspartei, die Frage vorzulegen, so legen die Gremien, die nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 27 Absatz 2 zur Beilegung von Streitigkeiten angerufen werden, die Frage den zuständigen Steuerbehörden vor.
ii) Die zuständigen Steuerbehörden bemühen sich, die ihnen vorgelegten Fragen innerhalb von sechs Monaten zu klären. Handelt es sich um Fragen der Gleichbehandlung, so wenden die zuständigen Steuerbehörden die Gleichbehandlungsbestimmungen der einschlägigen Steuerübereinkunft an oder, falls diese Übereinkunft keine auf die steuerliche Maßnahme anwendbare Gleichbehandlungsbestimmung enthält oder zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine derartige Steuerübereinkunft in Kraft ist, so wenden sie die Gleichbehandlungsgrundsätze des Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an.
iii) Die zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 27 Absatz 2 angerufenen Gremien können alle Schlußfolgerungen der zuständigen Steuerbehörden zu der Frage berücksichtigen, ob die Steuer eine Enteignung darstellt. Diese Gremien müssen alle Schlußfolgerungen berücksichtigen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden innerhalb der unter Ziffer ii vorgeschriebenen sechs Monate zu der Frage gelangt sind, ob die Steuer diskriminierend ist. Die Gremien können auch Schlußfolgerungen in Betracht ziehen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden nach Ablauf der sechs Monate gelangt sind.
iv) Die Beteiligung der zuständigen Steuerbehörden über das Ende der unter Ziffer ii genannten sechs Monate hinaus darf unter keinen Umständen zu einer Verzögerung der Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 führen.
(6) Artikel 14 schränkt das Recht einer Vertragspartei, eine Steuer durch Abzug an der Quelle oder auf andere Weise aufzuerlegen oder einzuziehen, nicht ein.
(7) Im Sinne dieses Artikels
umfaßt der Begriff „steuerliche Maßnahme“ folgendes:
jede Steuerbestimmung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, eines ihrer politischen Teilgebiete oder einer ihrer örtlichen Behörden und
ii) jede Steuerbestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und einer internationalen Übereinkunft oder sonstigen Vereinbarung, durch welche die Vertragspartei gebunden ist.
Als Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, der Steuern von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen oder im wesentlichen ähnlichen Steuern, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
Eine „zuständige Steuerbehörde“ bedeutet die zuständige Behörde auf Grund eines zwischen den Vertragsparteien in Kraft befindlichen Doppelbesteuerungsabkommens oder wenn ein solches Abkommen nicht in Kraft ist, den für Steuern zuständigen Minister oder das betreffende Ministerium oder deren bevollmächtigte Vertreter.
Die Begriffe „Steuerbestimmungen“ und „Steuern“ beziehen Zölle nicht ein.
Artikel 22
Staatliche Unternehmen und Unternehmen mit Vorzugsrechten
(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß ein von ihr geführtes oder gegründetes staatliches Unternehmen seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus Teil III dieses Vertrags im Einklang steht.
(2) Eine Vertragspartei darf ein staatliches Unternehmen nicht ermutigen oder von ihm verlangen, seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus anderen Bestimmungen dieses Vertrags nicht im Einklang steht.
(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß ein Rechtsträger, den sie gründet oder führt und dem sie ordnungsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder sonstige staatliche Befugnisse überträgt, diese in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag im Einklang steht.
(4) Eine Vertragspartei darf einen Rechtsträger, dem sie ausschließliche oder besondere Vorrechte gewährt, nicht ermutigen oder von ihm verlangen, seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag nicht im Einklang steht.
(5) Im Sinne dieses Artikels umfaßt „Rechtsträger“ jedes Unternehmen, jede Agentur oder jede andere Organisation oder Einzelperson.
Artikel 23
Einhaltung durch regionale und örtliche Regierungs- undVerwaltungsstellen
(1) Jede Vertragspartei trägt im Rahmen dieses Vertrags die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und trifft die ihr zur Verfügung stehenden angemessenen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die regionalen und örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen in ihrem Gebiet sicherzustellen.
(2) Die Bestimmungen über die Streitbeilegung in den Teilen II, IV und V dieses Vertrags können für Maßnahmen in Anspruch genommen werden, welche die Einhaltung des Vertrags durch eine Vertragspartei betreffen und von den regionalen oder örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen im Gebiet der Vertragspartei getroffen werden.
Artikel 24
Ausnahmen
(1) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Artikel 12, 13 und 29.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme
derjenigen in Absatz 1 und
in bezug auf Ziffer i, derjenigen in Teil III dieses Vertrags hindern eine Vertragspartei nicht daran, eine Maßnahme zu beschließen oder durchzusetzen,
die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist,
ii) die für den Erwerb oder die Verteilung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen bei knapper Versorgung aus Gründen wesentlich ist, auf welche die betreffende Vertragspartei keinen Einfluß hat, sofern diese Maßnahme den Grundsätzen entspricht,
iii) die Investoren, die Ureinwohner oder sozial oder wirtschaftlich benachteiligte Einzelpersonen oder Gruppen sind, oder deren Investitionen begünstigen soll und dem Sekretariat als solche notifiziert wurden, wenn diese Maßnahme
(3) Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme derjenigen in Absatz 1 dürfen nicht so ausgelegt werden, als hinderten sie eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen, die sie für notwendig hält
zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen einschließlich derjenigen,
welche die Versorgung einer militärischen Einrichtung mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen betreffen oder
ii) welche in Zeiten eines Krieges, eines bewaffneten Konflikts oder einer anderen Notlage in den internationalen Beziehungen getroffen werden;
im Zusammenhang mit der Durchführung der innerstaatlichen Politik der Beachtung der Nichtverbreitung von Kernwaffen oder anderen Kernsprengstoffen, oder die nötig sind, um ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, den Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Nichtverbreitungsverpflichtungen oder -absprachen im Nuklearbereich zu erfüllen oder
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
(4) Die Bestimmungen dieses Vertrags über die Gewährung der Meistbegünstigung dürfen eine Vertragspartei nicht dazu verpflichten, auf die Investoren einer anderen Vertragspartei eine Vorzugsbehandlung zu erstrecken,
die aus der Mitgliedschaft der Vertragspartei in einer Freihandelszone oder einer Zollunion herrührt;
die auf Grund einer zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft über die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Staaten gewährt wird, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, solange deren wechselseitigen Wirtschaftsbeziehungen nicht auf eine endgültige Grundlage gestellt sind.
Artikel 25
Übereinkünfte über die Wirtschaftsintegration
(1) Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer Übereinkunft über die Wirtschaftsintegration (im folgenden als „EIA“ bezeichnet) ist, einer anderen Vertragspartei, die nicht Vertragspartei dieser EIA ist, im Wege der Meistbegünstigungsbehandlung eine Vorzugsbehandlung einzuräumen, die zwischen den Vertragsparteien der EIA gilt, weil sie Vertragsparteien dieser EIA sind.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet „EIA“ eine Übereinkunft, die unter anderem den Handel und die Investitionen erheblich liberalisiert, indem im wesentlichen jede Diskriminierung zwischen oder unter den Vertragsparteien durch die Beseitigung vorhandener diskriminierender Maßnahmen und/oder durch das Verbot neuer oder weiterer diskriminierender Maßnahmen entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder innerhalb einer angemessenen Frist abgeschafft oder beseitigt sein muß.
(3) Die Anwendung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente nach Artikel 29 wird durch diesen Artikel nicht berührt.
TEIL V
STREITBEILEGUNG
Artikel 26
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
(1) Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des letzteren im Gebiet der ersteren, die sich auf einen behaupteten Verstoß der ersteren Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus Teil III beziehen, sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen.
(2) Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien um eine gütliche Beilegung ersucht hat, nach Absatz 1 beigelegt werden, so kann der Investor als Streitpartei die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen:
durch die Zivil- oder Verwaltungsgerichte der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
im Einklang mit einem anwendbaren, zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
(Anm.: richtig: c)) im Einklang mit den folgenden Absätzen.
(3) a) Vorbehaltlich nur der Buchstaben b und c erteilt jede Vertragspartei hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schieds- oder Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen.
i) Die in Anlage ID aufgeführten Vertragsparteien erteilen ihre uneingeschränkte Zustimmung nicht, wenn der Investor die Streitigkeit zuvor bereits nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorgelegt hat.
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