Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (Milchhygieneverordnung)(EWR/Anh. I: 389L0362, 389L0384)
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1, 21, 29 lit. b und 42 Abs. 3 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der §§ 7 und 8 sowie Anhang C Kapitel III Z 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Allgemeine Vorschriften
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Rohmilch, wärmebehandelte Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis anzuwenden; diese Verordnung ist auch auf Erzeugnisse anzuwenden, deren Milchbestandteile zum Teil durch andere Bestandteile als Erzeugnisse auf Milchbasis ersetzt worden sind.
(2) Diese Verordnung ist, mit Ausnahme der Aufbewahrungspflicht des Begleitdokuments für wärmebehandelte Konsummilch und Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß § 5 Z 5 lit. b sowie § 8 Z 1 und Z 2 und des Anhangs C Kapitel IV, nicht auf
- Einzelhandelsbetriebe, die Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis ausschließlich an den Letztverbraucher abgeben;
- Hersteller von Speiseeis, die Speiseeis erzeugen und dieses ausschließlich an den Letztverbraucher abgeben;
- Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung anzuwenden.
Zum Inkrafttreten vgl. § 15 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 40/1998.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Allgemeine Vorschriften
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Rohmilch, wärmebehandelte Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis anzuwenden; diese Verordnung ist auch auf Erzeugnisse anzuwenden, deren Milchbestandteile zum Teil durch andere Bestandteile als Erzeugnisse auf Milchbasis ersetzt worden sind.
(2) Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 8 Z 1 und Z 2 und des Anhangs C Kapitel IV nicht auf
Einzelhandelsbetriebe, die Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis ausschließlich an den Letztverbraucher abgeben,
Hersteller von Speiseeis, die Speiseeis erzeugen und dieses ausschließlich und unmittelbar an den Letztverbraucher abgeben,
Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist
„Rohmilch”:
„Werkmilch”:
„wärmebehandelte Konsummilch”:
„Erzeugnisse auf Milchbasis”:
„Erzeugnisse”:
„Wärmebehandlung”:
jede Behandlung durch Erhitzung, die unmittelbar nach ihrer
Anwendung eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt;
„Thermisierung”:
„Erzeugerbetrieb”:
„Sammelstelle”:
„Standardisierungsstelle”:
„Bearbeitungsbetrieb”:
Betrieb, in dem Milch einer Wärmebehandlung unterzogen wird;
„Verarbeitungsbetrieb”:
„Umhüllung”:
„Verpackung”:
„luftdicht verschlossenes Behältnis”:
„zuständige Behörde”:
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Vorschriften für die Erzeugung von Rohmilch, wärmebehandelter
Konsummilch und Erzeugnissen auf Milchbasis
§ 3. (1) Rohmilch darf als Werkmilch oder für die Herstellung wärmebehandelter Konsummilch nur verwendet werden, wenn sie
von Tieren und aus Erzeugerbetrieben, die regelmäßig gemäß § 11 kontrolliert werden, stammt und in Betrieben be- oder verarbeitet wird, die regelmäßig gemäß den §§ 9 und 11 kontrolliert werden und
Anhang A entspricht.
(2) Milch von gesunden Tieren aus Beständen, die Anhang A Kapitel I Z 1 lit. a (i) sowie lit. b (i) nicht entsprechen, darf nur zur Herstellung von wärmebehandelter Milch oder zur Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis nach einer Wärmebehandlung verwendet werden.
Bei Ziegen- und Schafmilch, die für den Export bestimmt ist, muß diese Wärmebehandlung im Inland erfolgen.
(3) Eine Behandlung nach Abs. 2 ist nur unter Aufsicht der zuständigen Behörde zulässig; die Behandlung der in Abs. 2 genannten Erzeugnisse ist zeitlich getrennt von der Behandlung anderer Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis durchzuführen. Nach Abschluß der Behandlung sind die Anlagen zu reinigen und zu desinfizieren.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
§ 4. Die Abgabe von für den Verzehr bestimmter Rohmilch ist nur gemäß § 10 Abs. 3 lit. a zulässig.
§ 5. Das Inverkehrbringen von wärmebehandelter Konsummilch ist nur dann zulässig, wenn sie folgenden Anforderungen entspricht:
Sie muß aus mit Hilfe der Einrichtungen gemäß Anhang B Kapitel V lit. e gereinigter oder gefilterter Rohmilch gewonnen worden sein, die
- § 3 entsprechen muß;
- gegebenenfalls eine Sammelstelle, die Anhang B Kapitel I, II, III und VI entspricht, durchlaufen haben oder unter einwandfreien Bedingungen in bezug auf Hygiene und Verteilung von einem Milchtank in einen anderen umgefüllt worden sein muß;
- gegebenenfalls eine Standardisierungsstelle durchlaufen haben muß, die Anhang B Kapitel I, II, IV und VI entspricht.
Sie muß aus einem Bearbeitungsbetrieb, der Anhang B Kapitel I, II, V und VI entspricht, stammen und gemäß den §§ 9 und 11 kontrolliert worden sein.
Sie muß Anhang C
- Kapitel I Abschnitt A,
- Kapitel II Abschnitt B Z 2 und 3,
- Kapitel III,
- Kapitel IV
Sie muß den §§ 7 und 8 entsprechen.
a) Sie muß bei ihrem Versand - auch an Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 - mit einem Begleitdokument versehen sein, aus dem folgendes ersichtlich ist:
- die für die Kontrolle des Betriebes zuständige Behörde bzw. bei importierter Milch die vom Herkunftsland mit der Kontrolle des Ursprungsbetriebs beauftragte zuständige Behörde;
- die Angaben gemäß den §§ 7 und 8 und
- die Art der Wärmebehandlung sowie eine etwaige vorherige Behandlung gemäß Anhang C Kapitel I Abschnitt A Z 4 lit d.
Dieses Begleitdokument muß vom Empfänger mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden, damit es der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorgelegt werden kann.
Das Begleitdokument ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Milch unmittelbar an den Letztverbraucher geliefert wird.
Sind auf Verlangen des Bestimmungslandes für die Ausfuhr im Rahmen des Regelungsbereiches dieser Verordnung diese oder strengere Anforderungen zu erfüllen, sind diese nach Überprüfung der Einhaltung von der zuständigen Behörde zu bescheinigen.
Kuhmilch muß einen Gefrierpunkt von nicht über -0,520 Grad C (Wert für Milch im Sammeltank unmittelbar vor der Wärmebehandlung) und bei 20 Grad C eine Dichte von mindestens 1,028 kg/l für Vollmilch bzw. den entsprechenden Wert für völlig fettfreie Milch aufweisen sowie mindestens 8,50% fettfreie Trockenmasse enthalten.
Zum Inkrafttreten vgl. § 15 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 40/1998.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
§ 5. Das Inverkehrbringen von wärmebehandelter Konsummilch ist nur dann zulässig, wenn sie folgenden Anforderungen entspricht:
Sie muß aus mit Hilfe der Einrichtungen gemäß Anhang B Kapitel V lit. e gereinigter oder gefilterter Rohmilch gewonnen worden sein, die
- § 3 entsprechen muß;
- gegebenenfalls eine Sammelstelle, die Anhang B Kapitel I, II, III und VI entspricht, durchlaufen haben oder unter einwandfreien Bedingungen in bezug auf Hygiene und Verteilung von einem Milchtank in einen anderen umgefüllt worden sein muß;
- gegebenenfalls eine Standardisierungsstelle durchlaufen haben muß, die Anhang B Kapitel I, II, IV und VI entspricht.
Sie muß aus einem Bearbeitungsbetrieb, der Anhang B Kapitel I, II, V und VI entspricht, stammen und gemäß den §§ 9 und 11 kontrolliert worden sein.
Sie muß Anhang C
- Kapitel I Abschnitt A,
- Kapitel II Abschnitt B Z 2 und 3,
- Kapitel III,
- Kapitel IV
Sie muß den §§ 7 und 8 entsprechen.
a) Sie muß bei ihrem Versand - auch an Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, an Betriebe gemäß lit. a und lit. c nur dann, wenn sie nicht verpackt geliefert wird oder der Standort des Betriebes nicht in Österreich liegt - mit einem Begleitdokument versehen sein, aus dem folgendes ersichtlich ist:
- die für die Kontrolle des Betriebes zuständige Behörde bzw. bei importierter Milch die vom Herkunftsland mit der Kontrolle des Ursprungsbetriebs beauftragte zuständige Behörde;
- die Angaben gemäß den §§ 7 und 8 und
- die Art der Wärmebehandlung sowie eine etwaige vorherige Behandlung gemäß Anhang C Kapitel I Abschnitt A Z 4 lit d.
Dieses Begleitdokument muß vom Empfänger mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden, damit es der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorgelegt werden kann.
Das Begleitdokument ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Milch unmittelbar an den Letztverbraucher geliefert wird.
Sind auf Verlangen des Bestimmungslandes für die Ausfuhr im Rahmen des Regelungsbereiches dieser Verordnung diese oder strengere Anforderungen zu erfüllen, sind diese nach Überprüfung der Einhaltung von der zuständigen Behörde zu bescheinigen.
Kuhmilch muß einen Gefrierpunkt von nicht über -0,520 Grad C (Wert für Milch im Sammeltank unmittelbar vor der Wärmebehandlung) und bei 20 Grad C eine Dichte von mindestens 1,028 kg/l für Vollmilch bzw. den entsprechenden Wert für völlig fettfreie Milch aufweisen sowie mindestens 8,50% fettfreie Trockenmasse enthalten. Ein Gefrierpunkt von mehr als -0,520 Grad C ist unter der Voraussetzung zulässig, daß die Ursache nicht im Zusatz von Fremdwasser liegt.
Zum Inkrafttreten vgl. § 15 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 40/1998.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
§ 5a. Ein Be- oder Verarbeitungsbetrieb, der direkt vermarktet und nur Rohmilch aus seinem eigenen Erzeugerbetrieb verwendet, hat - zur Herstellung von wärmebehandelter Konsummilch und nicht fermentierten Flüssigerzeugnissen auf Milchbasis - § 5 Z 1 bis 6 einzuhalten; die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen von Anhang B Kapitel I sowie Kapitel Vd vorsehen, sofern die hygienische Unbedenklichkeit gewährleistet ist.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
§ 6. (1) Erzeugnisse auf Milchbasis müssen aus Rohmilch, Werkmilch oder Erzeugnissen auf Milchbasis hergestellt werden:
aus Rohmilch, die § 3 und Anhang C Kapitel I entspricht und gegebenenfalls eine Sammel- oder Standardisierungsstelle durchlaufen hat, die Anhang B Kapitel I, II, III, IV und VI entspricht, oder
aus Werkmilch, die aus Rohmilch gewonnen wurde, die Z 1 entspricht, und
aus einem Bearbeitungsbetrieb stammt, der Anhang B Kapitel I, II, V und VI entspricht und
Anhang C Kapitel IV entspricht, oder
aus Erzeugnissen auf Milchbasis, die Abs. 2 entsprechen.
(2) Erzeugnisse auf Milchbasis müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Sie müssen in einem Verarbeitungsbetrieb hergestellt worden sein, der Anhang B Kapitel I, II, V und VI entspricht und gemäß den §§ 9 und 11 kontrolliert worden ist.
Sie müssen Anhang C
- Kapitel II Abschnitt A,
- Kapitel III und
- Kapitel IV
Sie müssen den §§ 7 und 8 entsprechen.
Sie müssen gemäß den §§ 9 und 11 kontrolliert werden.
Sie müssen bei ihrem Versand mit einem Begleitdokument versehen sein, das § 5 Z 5 entspricht.
(3) Für Erzeugerbetriebe gelten die Abs. 1 und 2 nicht.
Kennzeichnung
§ 7. (1) Erzeugnisse (ausgenommen Rohmilch sowie Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß § 10 Abs. 3 lit. a) müssen ein Genußtauglichkeitskennzeichen tragen. Dieses Kennzeichen ist zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb an einer augenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann auf das Erzeugnis selbst, seine Umhüllung oder auf das Etikett dieser Umhüllung aufgebracht werden. Bei einzeln umhüllten und verpackten Erzeugnissen muß das Genußtauglichkeitskennzeichen nur auf der Verpackung aufgebracht werden.
(2). Eine Überverpackung ist ebenfalls mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen zu versehen.
(3). a) Das Genußtauglichkeitskennzeichen muß in einem ovalen Feld
folgende Angaben enthalten:
- entweder
- oder
Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann mit einem Farb- oder Brennstempel auf das Erzeugnis, die Umhüllung bzw. Verpackung aufgebracht oder auf das Etikett aufgedruckt oder aufgebracht werden. Sind die Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen enthalten, so muß der Deckel oder die Dose einen unverwischbaren Stempelaufdruck tragen.
Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann auch aus einem unlösbar angebrachten Schild aus widerstandsfähigem Material bestehen, das alle Hygieneanforderungen erfüllt und die Angaben gemäß lit. a trägt.
Zum Inkrafttreten vgl. § 15 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 40/1998.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Kennzeichnung
§ 7. (1) Erzeugnisse (ausgenommen Rohmilch sowie Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß § 10 Abs. 3 und 4) müssen ein Genußtauglichkeitskennzeichen tragen. Dieses Kennzeichen ist zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb an einer augenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann auf das Erzeugnis selbst, seine Umhüllung oder auf das Etikett dieser Umhüllung aufgebracht werden. Bei einzeln umhüllten und anschließend gemeinsam verpackten kleinen Erzeugnissen oder bei einzeln umhüllten kleinen Portionen, die an den Letztverbraucher abgegeben werden, muß das Genußtauglichkeitskennzeichen nur auf einer gemeinsamen Verpackung aufgebracht werden.
(2) Werden die Erzeugnisse mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen anschließend verpackt, so ist diese Überverpackung ebenfalls mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen zu versehen.
(3) a) Das Genußtauglichkeitskennzeichen muß in einem ovalen Feld folgende Angaben enthalten:
- entweder
- oder
- oder
Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann mit einem Farb- oder Brennstempel auf das Erzeugnis, die Umhüllung bzw. Verpackung aufgebracht oder auf das Etikett aufgedruckt oder aufgebracht werden.
Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann auch aus einem unlösbar angebrachten Schild aus widerstandsfähigem Material bestehen, das alle Hygieneanforderungen erfüllt und die Angaben gemäß lit. a trägt.
§ 8. Erzeugnisse sind - unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72 - wie folgt zu kennzeichnen:
bei Rohmilch zum unmittelbaren Verzehr die Angabe „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen'';
bei aus Rohmilch hergestellten Erzeugnissen auf Milchbasis, deren Herstellung ohne jedwede Behandlung durch Erhitzung einschließlich der Thermisierung erfolgt, die Angabe „aus Rohmilch'';
bei sonstigen Erzeugnissen auf Milchbasis Angaben über die Art einer Behandlung durch Wärme am Ende des Herstellungsverfahrens;
bei Erzeugnissen auf Milchbasis, in denen sich Mikroorganismen entwickeln können, das Verbrauchsdatum bzw. das Mindesthaltbarkeitsdatum.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
§ 8. (1) Erzeugnisse sind - unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung - wie folgt zu kennzeichnen:
bei Rohmilch zum unmittelbaren Verzehr die Angabe "Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen",
bei aus Rohmilch hergestellten Erzeugnissen auf Milchbasis, deren Herstellung ohne jedwede Behandlung durch Erhitzung einschließlich der Thermisierung erfolgt, die Angabe "aus Rohmilch";
bei sonstigen Erzeugnissen auf Milchbasis Angaben über die Art einer Behandlung durch Wärme am Ende des Herstellungsverfahrens;
bei Erzeugnissen auf Milchbasis, in denen sich Mikroorganismen entwickeln können, das Verbrauchsdatum oder das Mindesthaltbarkeitsdatum.
(2) Bei nicht verpackten Erzeugnissen gemäß § 10 Abs. 4 hat die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 am Ort der Übergabe durch ein deutlich lesbares Schild an gut sichtbarer Stelle zu erfolgen.
Kontrolle
§ 9. (1) Der Inhaber oder Geschäftsführer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Verordnung auf allen Produktionsstufen eingehalten wird; er hat insbesondere auch für die korrekte Handhabung des Genußtauglichkeitskennzeichens gemäß § 7 zu sorgen.
(2) Zu diesem Zweck sind ständige Eigenkontrollen durchzuführen, für die folgende Grundsätze zu berücksichtigen sind:
Ermittlung der je nach dem angewandten Produktionsverfahren zu bestimmenden kritischen Punkte in dem Betrieb sowie Überwachung und Kontrolle dieser kritischen Punkte mit geeigneten Verfahren;
Kontrolle der Reinigungs- und Desinfektionsmethoden;
Entnahme von Proben durch den Betrieb, die - zusätzlich zu den im Betrieb selbst untersuchten Proben - von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person nach den im Anhang A Kapitel V sowie den im Anhang C Kapitel II angeführten Kriterien (Anzahl der Proben, Häufigkeit und Grenzwerte) zu untersuchen und nach dem LMG 1975 zu begutachten sind. Es sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
- Vorhandensein von pathogenen Keimen, Nachweiskeime für mangelnde Hygiene sowie Indikatorkeime;
- Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer oder hormonaler Wirkung sowie von Antibiotika, Pestiziden, Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln;
- Keimzahl;
- somatische Zellen;
- Gefrierpunkt.
Aufzeichnungen, die jeweils den aktuellen Stand wiedergeben, über die an den Be- oder Verarbeitungsbetrieb liefernden Erzeugerbetriebe;
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 lit. a - d sowie die Daten von Schreibgeräten gemäß Anhang B Kapitel V lit. f (versehen mit dem jeweiligem Datum) sind im Betrieb während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren aufzubewahren; bei Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht bei Raumtemperatur aufbewahrt werden können, wird diese Frist auf zwei Monate ab dem Verbrauchsdatum bzw. dem Mindesthaltbarkeitsdatum des Erzeugnisses verkürzt;
(4) a) Wenn sich anhand der Untersuchungsergebnisse oder anderer Erkenntnisse herausstellt, daß eine Gefahr für die Gesundheit oder der Verdacht auf Wasserzusatz besteht oder die Höchstwerte für den Gehalt an Keimen oder somatischen Zellen überschritten werden, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten;
Wenn sich anhand der Untersuchungsergebnisse oder anderer Erkenntnisse herausstellt, daß eine Gefahr für die Gesundheit besteht, sind alle unter technisch vergleichbaren Umständen hergestellten Erzeugnisse aus dem Markt zu nehmen;
Werden Enterotoxin bildende Staphylococcus-aureus-Stämme oder vermutlich pathogene Escherichia-coli-Stämme festgestellt, so müssen alle beanstandeten Chargen vom Markt genommen werden;
Bei Maßnahmen nach lit. b und c ist die zuständige Behörde gemäß lit. a über die ermittelten Ergebnisse sowie über die Maßnahmen zur Rücknahme der beanstandeten Chargen vom Markt und die am Produktionsüberwachungssystem vorgenommenen Verbesserungen zu unterrichten.
(5) Der Inhaber oder Geschäftsführer hat unter Mitwirkung der zuständigen Behörde ein Schulungsprogramm für das Personal durchzuführen bzw. zu organisieren, mit dem dieses befähigt wird, sich gemäß dieser Verordnung hygienisch zu verhalten, es sei denn, das Personal verfügt bereits über eine ausreichende, durch ein Zeugnis belegte Qualifikation.
Zum Inkrafttreten vgl. § 15 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 40/1998.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Kontrolle
§ 9. (1) Der Inhaber oder Geschäftsführer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Verordnung auf allen Produktionsstufen eingehalten wird; er hat insbesondere auch für die korrekte Handhabung des Genußtauglichkeitskennzeichens gemäß § 7 zu sorgen.
(2) Zu diesem Zweck sind ständige Eigenkontrollen durchzuführen, für die folgende Grundsätze zu berücksichtigen sind:
Ermittlung der je nach dem angewandten Produktionsverfahren zu bestimmenden kritischen Punkte in dem Betrieb sowie Überwachung und Kontrolle dieser kritischen Punkte mit geeigneten Verfahren;
Kontrolle der Reinigungs- und Desinfektionsmethoden;
Entnahme von Proben durch den Betrieb, die - zusätzlich zu den im Betrieb selbst untersuchten Proben - von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person nach den im Anhang A Kapitel V sowie den im Anhang C Kapitel II angeführten Kriterien (Anzahl der Proben, Häufigkeit und Grenzwerte) zu untersuchen und nach dem LMG 1975 zu begutachten sind. Es sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
- Vorhandensein von pathogenen Keimen, Nachweiskeime für mangelnde Hygiene sowie Indikatorkeime;
- Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer oder hormonaler Wirkung sowie von Antibiotika, Pestiziden, Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln;
- Keimzahl;
- somatische Zellen;
- Gefrierpunkt.
Aufzeichnungen, die jeweils den aktuellen Stand wiedergeben, über die an den Be- oder Verarbeitungsbetrieb liefernden Erzeugerbetriebe;
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 lit. a - d sowie die Daten von Schreibgeräten gemäß Anhang B Kapitel V lit. f (versehen mit dem jeweiligem Datum) sind im Betrieb während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren aufzubewahren; bei Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht bei Raumtemperatur aufbewahrt werden können, wird diese Frist auf zwei Monate ab dem Verbrauchsdatum bzw. dem Mindesthaltbarkeitsdatum des Erzeugnisses verkürzt;
(4) a) Wenn sich anhand der Untersuchungsergebnisse oder anderer Erkenntnisse herausstellt, daß eine Gefahr für die Gesundheit oder der Verdacht auf Wasserzusatz besteht oder die Höchstwerte für den Gehalt an Keimen oder somatischen Zellen überschritten werden, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten;
Wenn sich anhand der Untersuchungsergebnisse oder anderer Erkenntnisse herausstellt, daß eine Gefahr für die Gesundheit besteht, sind alle unter technisch vergleichbaren Umständen hergestellten Erzeugnisse aus dem Markt zu nehmen;
Bei Maßnahmen nach lit. b ist die zuständige Behörde gemäß lit. a über die ermittelten Ergebnisse sowie über die Maßnahmen zur Rücknahme der beanstandeten Chargen vom Markt und die am Produktionsüberwachungssystem vorgenommenen Verbesserungen zu unterrichten.
(5) Der Inhaber oder Geschäftsführer hat unter Mitwirkung der zuständigen Behörde ein Schulungsprogramm für das Personal durchzuführen bzw. zu organisieren, mit dem dieses befähigt wird, sich gemäß dieser Verordnung hygienisch zu verhalten, es sei denn, das Personal verfügt bereits über eine ausreichende, durch ein Zeugnis belegte Qualifikation.
Besondere Vorschriften für den Erzeugerbetrieb
§ 10 (1) Der Inhaber eines Erzeugerbetriebes hat Anhang A Kapitel I bis IV einzuhalten.
(2) a) Das Abfüllen in Kannen und Behältnisse sowie das Umhüllen und Verpacken muß hygienisch einwandfrei durchgeführt werden. Kannen, Behältnisse, Umhüllungen und Verpackungen müssen so beschaffen und saubergehalten werden, daß sie die Rohmilch und die Erzeugnisse auf Milchbasis nicht hygienisch nachteilig beeinflussen.
Die Rohmilch und die Erzeugnisse auf Milchbasis sind bei jener Temperatur zu lagern und zu befördern, die ihre einwandfreie hygienische Beschaffenheit gewährleistet.
(3) a) Für den Verzehr bestimmte Rohmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur unmittelbar an den Letztverbraucher (ab Hof oder auf Veranstaltungen traditioneller Art - Bauernmärkte), an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung zum Zwecke der Abgabe von Speisen an den Letztverbraucher oder an Einzelhandelsbetriebe, die diese unmittelbar an den Letztverbraucher abgeben, abgegeben werden.
Die für den Verzehr bestimmte Rohmilch darf nur am Tag der Gewinnung und am darauffolgenden Tag abgegeben werden.
(4) a) Die für den Verzehr bestimmte Rohmilch - aus dem eigenen Betrieb gewonnen - hat den in Anhang C Kapitel II Abschnitt B Z 1 genannten Werten zu entsprechen.
Erzeugnisse auf Milchbasis müssen
- aus Rohmilch - aus dem eigenen Betrieb gewonnen - hergestellt werden, die Anhang A Kapitel V entspricht,
- den im Anhang C Kapitel II Abschnitt A genannten Werten entsprechen und
- unter den gemäß Anhang D definierten Bedingungen im eigenen Betrieb erzeugt werden.
(5) Der Inhaber des Erzeugerbetriebes, der Rohmilch in Verkehr bringt aber nicht an Be- oder Verarbeitungsbetriebe liefert, hat sich bei der zuständigen Behörde zu melden.
Besondere Vorschriften für den Erzeugerbetrieb
§ 10 (1) Der Inhaber eines Erzeugerbetriebes hat Anhang A Kapitel I bis IV einzuhalten.
(2) a) Das Abfüllen in Kannen und Behältnisse sowie das Umhüllen und Verpacken muß hygienisch einwandfrei durchgeführt werden. Kannen, Behältnisse, Umhüllungen und Verpackungen müssen so beschaffen und saubergehalten werden, daß sie die Rohmilch und die Erzeugnisse auf Milchbasis nicht hygienisch nachteilig beeinflussen.
Die Rohmilch und die Erzeugnisse auf Milchbasis sind bei jener Temperatur zu lagern und zu befördern, die ihre einwandfreie hygienische Beschaffenheit gewährleistet.
(3) a) Für den Verzehr bestimmte Rohmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur
- unmittelbar an den Letztverbraucher (zB ab Hof oder auf Veranstaltungen traditioneller Art - Bauernmärkte),
- an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung zum Zwecke der Abgabe von erhitzten Speisen an den Letztverbraucher (ausgenommen: Käse mit einer Reifezeit von mehr als 60 Tagen und Sauerrahmbutter) und
- an Einzelhandelsbetriebe, an Almwirtschaften oder vergleichbare Einrichtungen, die diese unmittelbar an den Letztverbraucher abgeben,
Wurden Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß Abs. 4 lit. b bereits im Erzeugerbetrieb einer Erhitzung unterzogen, so ist eine nochmalige Erhitzung durch Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung nicht erforderlich.
Die Abgabe von Rohmilch und Flüssigerzeugnissen, die Rohmilch enthalten, an Kindergärten und Schulen ist jedoch nicht zulässig.
(Anm.: tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft, vgl. BGBl. I Nr. 40/1998)
Krankenhäuser, Pflegeheime und Altersheime, die Rohmilch oder Erzeugnisse auf Milchbasis zum Zwecke der Herstellung von erhitzten Speisen zu verwenden beabsichtigen, haben dies vor deren erstmaligen Verwendung der zuständigen Behörde zu melden. Dieser Meldung sind alle Unterlagen über die vorgesehene Eigenkontrolle, Dokumentation und die Wärmebehandlungsanlage anzuschließen.
Die für den Verzehr bestimmte Rohmilch darf nur am Tag der Gewinnung und am darauffolgenden Tag abgegeben werden.
(4) a) Die für den Verzehr bestimmte Rohmilch - aus dem eigenen Betrieb gewonnen - hat den in Anhang C Kapitel II Abschnitt B Z 1 genannten Werten zu entsprechen.
Erzeugnisse auf Milchbasis - ausgenommen nicht fermentierte Flüssigerzeugnisse (§ 5a)
- aus Werkmilch - aus dem eigenen Betrieb gewonnen - hergestellt werden, die Anhang A Kapitel V entspricht,
- den im Anhang C Kapitel II Abschnitt A genannten Werten entsprechen und
- unter den gemäß Anhang D definierten Bedingungen im eigenen Betrieb erzeugt werden.
(5) Der Inhaber des Erzeugungsbetriebes, der Erzeugnisse in Verkehr bringt aber nicht an Be- oder Verarbeitungsbetriebe liefert, hat dies der zuständigen Behörde zu melden.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Besondere Vorschriften für den Erzeugerbetrieb
§ 10 (1) Der Inhaber eines Erzeugerbetriebes hat Anhang A Kapitel I bis IV einzuhalten.
(2) a) Das Abfüllen in Kannen und Behältnisse sowie das Umhüllen und Verpacken muß hygienisch einwandfrei durchgeführt werden. Kannen, Behältnisse, Umhüllungen und Verpackungen müssen so beschaffen und saubergehalten werden, daß sie die Rohmilch und die Erzeugnisse auf Milchbasis nicht hygienisch nachteilig beeinflussen.
Die Rohmilch und die Erzeugnisse auf Milchbasis sind bei jener Temperatur zu lagern und zu befördern, die ihre einwandfreie hygienische Beschaffenheit gewährleistet.
(3) a) Für den Verzehr bestimmte Rohmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur
- unmittelbar an den Letztverbraucher (zB ab Hof oder auf Veranstaltungen traditioneller Art - Bauernmärkte),
- an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung zum Zwecke der Abgabe von erhitzten Speisen an den Letztverbraucher (ausgenommen: Käse mit einer Reifezeit von mehr als 60 Tagen und Sauerrahmbutter) und
- an Einzelhandelsbetriebe, an Almwirtschaften oder vergleichbare Einrichtungen, die diese unmittelbar an den Letztverbraucher abgeben,
Wurden Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß Abs. 4 lit. b bereits im Erzeugerbetrieb einer Erhitzung unterzogen, so ist eine nochmalige Erhitzung durch Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung nicht erforderlich.
Die Abgabe von Rohmilch und Flüssigerzeugnissen, die Rohmilch enthalten, an Kindergärten und Schulen ist jedoch nicht zulässig.
Rohmilch kann durch einen nach anerkannten Kriterien begutachteten Milchautomaten abgegeben werden, wenn gewährleistet wird, daß die Rohmilch durch den Milchautomaten oder dessen Standort keine hygienisch nachteilige Beeinträchtigung erfährt.
Krankenhäuser, Pflegeheime und Altersheime, die Rohmilch oder Erzeugnisse auf Milchbasis zum Zwecke der Herstellung von erhitzten Speisen zu verwenden beabsichtigen, haben dies vor deren erstmaligen Verwendung der zuständigen Behörde zu melden. Dieser Meldung sind alle Unterlagen über die vorgesehene Eigenkontrolle, Dokumentation und die Wärmebehandlungsanlage anzuschließen.
Die für den Verzehr bestimmte Rohmilch darf nur am Tag der Gewinnung und am darauffolgenden Tag abgegeben werden.
(4) a) Die für den Verzehr bestimmte Rohmilch - aus dem eigenen Betrieb gewonnen - hat den in Anhang C Kapitel II Abschnitt B Z 1 genannten Werten zu entsprechen.
Erzeugnisse auf Milchbasis - ausgenommen nicht fermentierte Flüssigerzeugnisse (§ 5a)
- aus Werkmilch - aus dem eigenen Betrieb gewonnen - hergestellt werden, die Anhang A Kapitel V entspricht,
- den im Anhang C Kapitel II Abschnitt A genannten Werten entsprechen und
- unter den gemäß Anhang D definierten Bedingungen im eigenen Betrieb erzeugt werden.
(5) Der Inhaber des Erzeugungsbetriebes, der Erzeugnisse in Verkehr bringt aber nicht an Be- oder Verarbeitungsbetriebe liefert, hat dies der zuständigen Behörde zu melden.
Überwachung
§ 11. (1) Die zuständige Behörde hat die Betriebe gemäß § 2 Z 8 bis 12 auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, wobei die Notwendigkeit einer ständigen oder zeitweisen Anwesenheit der Aufsichtsorgane gemäß § 35 LMG 1975 in einem bestimmten Betrieb gemäß § 2 Z 9 bis 12 von dessen Größe, der Art des hergestellten Erzeugnisses, dem System der Risikobewertung und den gemäß § 9 Abs. 4 gebotenen Garantien abhängig zu machen ist.
(2) Die zuständige Behörde hat bei den Kontrollen auch die Ergebnisse der Eigenkontrolle gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen sowie die Wirksamkeit der Eigenkontrolle zu überprüfen und in einem Bericht niederzulegen.
(3) Werden die Anforderungen der Verordnung nicht eingehalten, sind von der zuständigen Behörde Maßnahmen gemäß den §§ 22 bis 24 LMG 1975 zu erlassen, um die festgelegten Garantien zu erhalten; dabei können unter anderem auch Modifikationen der in § 9 definierten Eigenkontrolle vorgeschrieben werden.
(4) Wird der festgestellte Mangel vom Inhaber oder Geschäftsführer nicht innerhalb einer festgesetzten Frist behoben, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb (§ 2 Z 9 - 12) die Kontrollnummer nach § 12 Abs. 2 zu entziehen.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Überwachung
§ 11. (1) Die zuständige Behörde hat die Betriebe gemäß § 2 Z 8 bis 12 auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, wobei die Notwendigkeit einer ständigen oder zeitweisen Anwesenheit der Aufsichtsorgane gemäß § 35 LMG 1975 in einem bestimmten Betrieb gemäß § 2 Z 9 bis 12 von dessen Größe, der Art des hergestellten Erzeugnisses, dem System der Risikobewertung und den gemäß § 9 Abs. 4 gebotenen Garantien abhängig zu machen ist.
(2) Die zuständige Behörde hat bei den Kontrollen auch die Ergebnisse der Eigenkontrolle gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen sowie die Wirksamkeit der Eigenkontrolle zu überprüfen und in einem Bericht niederzulegen.
(3) Werden die Anforderungen der Verordnung nicht eingehalten, sind von der zuständigen Behörde Maßnahmen gemäß den §§ 22 bis 24 LMG 1975 zu erlassen, um die festgelegten Garantien zu erhalten; dabei können unter anderem auch Modifikationen der in § 9 definierten Eigenkontrolle vorgeschrieben werden.
(4) Wird der festgestellte Mangel vom Inhaber oder Geschäftsführer nicht innerhalb einer festgesetzten Frist behoben, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb (§ 2 Z 9 bis Z 12) die Kontrollnummer nach § 12 zu entziehen.
Kontrollnummer
§ 12. (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben gemäß § 2 Z 9 - 12 haben sich bei der zuständigen Behörde zu melden. Bei der Meldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, daß die Anforderungen der Verordnung - auf den Betrieb abgestellt - eingehalten werden. Diese Meldung hat für alle Produktionslinien (Produktionsarten) des Betriebes längstens bis 31. Dezember 1997 oder vor Inbetriebnahme eines Betriebes zu erfolgen.
(2) Sind die Anforderungen der Verordnung erfüllt, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb eine Kontrollnummer zuzuteilen; bis 31. Dezember 1997 ist auch die Vergabe der Kontrollnummer für einzelne Produktionslinien (Produktionsarten) des Betriebes, sofern diese die Anforderungen der Verordnung erfüllen, durch die zuständige Behörde möglich.
(3) Bei Betrieben, die Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen herstellen, kann die zuständige Behörde von den Anforderungen des
- Anhang A Kapitel V Abschnitt A Z 3 lit. b,
- Anhang B Kapitel I Z 2 lit. a und d, Z 6, Z 9,
Kapitel V lit. c 2. Gedankenstrich, lit. d,
absehen, sofern weiterhin eine einwandfreie Beschaffenheit des Käses sichergestellt ist.
(4) Bei Betrieben - wie insbesondere Alm- und Bergkäsereien -, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen und deren Erzeugung zeitlich (zB Sommermonate) begrenzt ist oder hinsichtlich des Absatzes nur regionale Bedeutung haben (zB innerhalb eines Bundeslandes), kann die zuständige Behörde von Anforderungen des
- Anhang B Kapiteln I, II, V und VI
absehen, sofern weiterhin eine einwandfreie Beschaffenheit der Erzeugnisse auf Milchbasis sichergestellt ist.
(5) Die zuständige Behörde hat die jeweils aktuelle Liste der Betriebe gemäß den Abs. 2, 3 und 4 dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu übermitteln.
Zum Inkrafttreten vgl. § 15 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 40/1998.
Kontrollnummer
§ 12. (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben gemäß § 2 Z 9 - 12 haben sich bei der zuständigen Behörde zu melden. Bei der Meldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, daß die Anforderungen der Verordnung - auf den Betrieb abgestellt - eingehalten werden. Diese Meldung hat für alle Produktionslinien (Produktionsarten) des Betriebes längstens bis 31. Dezember 1997 oder vor Inbetriebnahme eines Betriebes zu erfolgen.
(2) Sind die Anforderungen der Verordnung erfüllt, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb eine Kontrollnummer zuzuteilen; bis 31. Dezember 1997 ist auch die Vergabe der Kontrollnummer für einzelne Produktionslinien (Produktionsarten) des Betriebes, sofern diese die Anforderungen der Verordnung erfüllen, durch die zuständige Behörde möglich.
(3) Bei Betrieben, die Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen herstellen, kann die zuständige Behörde von den Anforderungen des
- Anhang A Kapitel V Abschnitt A Z 3 lit. b,
- Anhang B Kapitel I Z 2 lit. a und d, Z 6, Z 9,
Kapitel V lit. c 2. Gedankenstrich, lit. d,
absehen, sofern weiterhin eine einwandfreie Beschaffenheit des Käses sichergestellt ist.
(4) a) Die zuständige Behörde kann bei Betrieben, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen und deren Erzeugung begrenzt ist, von den Anforderungen des § 9 Abs. 5 sowie des Anhangs B Kapitel I, II, V und VI absehen, sofern diese Betriebe zumindest die Anforderungen des Anhangs D sowie nachstehende Kriterien erfüllen und die Hygiene und Genußtauglichkeit der Erzeugnisse nicht beeinträchtigt werden:
Der Betrieb muß über Unterlagen verfügen, die eine Bestimmung der im vorangegangenen Jahr verarbeiteten Milchmenge zulassen. Er ist verpflichtet, diese Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen.
ii) Der Betrieb hat im vorangegangenen Jahr weniger als 500 000 Liter Milch verarbeitet oder er verpflichtet sich schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde, nicht mehr als 500 000 Liter pro Jahr zu verarbeiten.
- Identität des Betriebes,
- im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb verarbeitete Milchmenge oder die Verpflichtung, nicht mehr als 500 000 Liter pro Jahr zu verarbeiten,
- Art der für die Bestimmung der verarbeiteten Milchmenge verwendeten Unterlagen,
- Art und Menge der im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis,
- Art der vom Betrieb beantragten Ausnahme,
- die Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls für den Betrieb die unter ii) genannten Kriterien nicht mehr zutreffen.
Bei Betrieben, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen, und deren Erzeugung begrenzt ist, kann die zuständige Behörde von den Anforderungen des Anhangs B Kapitel I und V absehen, sofern diese Betriebe zumindest die Anforderungen des Anhangs D sowie nachstehende Kriterien erfüllen und die Hygiene und Genußtauglichkeit der Erzeugnisse nicht beeinträchtigt werden:
Der Betrieb muß über Unterlagen verfügen, die eine Bestimmung der im vorangegangenen Jahr verarbeiteten Milchmenge zulassen. Er ist verpflichtet, diese Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
ii) Der Betrieb hat im vorangegangenen Jahr weniger als 2 000 000 Liter Milch verarbeitet oder verpflichtet sich schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde, nicht mehr als 2 000 000 Liter Milch pro Jahr zu verarbeiten.
- Identität des Betriebes,
- im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb verarbeitete Milchmenge oder die Verpflichtung, nicht mehr als 2 000 000 Liter Milch pro Jahr zu verarbeiten,
- Art der für die Bestimmung der verarbeiteten Milchmenge verwendeten Unterlagen,
- Art und Menge der im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis,
- Art der vom Betrieb beantragten Ausnahmen,
- die Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls für den Betrieb die unter ii) genannten Kriterien nicht mehr zutreffen.
(5) a) Bei Betrieben, die bestimmte Erzeugnisse auf Milchbasis traditioneller Art gemäß der Entscheidung der Kommission vom 25. April 1997 (97/284/EG) in der jeweils geltenden Fassung herstellen, kann die zuständige Behörde einzelne oder allgemeine Ausnahmen von den Anforderungen des
- Anhangs B Kapitel I Z 6 sowie
- Anhangs C Kapitel III Z 2
Bei Betrieben, die Käse traditioneller Art gemäß lit. a herstellen, kann die zuständige Behörde einzelne oder allgemeine Ausnahmen von den Anforderungen des - Anhangs B Kapitel I Z 2 lit. a bis d
(6) Die zuständige Behörde hat die jeweils aktuelle Liste der Betriebe gemäß den Abs. 2 bis 5 dem Bundeskanzleramt zu übermitteln.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Kontrollnummer
§ 12. (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben gemäß § 2 Z 9 bis 12 haben sich vor Inbetriebnahme des Betriebes bei der zuständigen Behörde zu melden. Bei der Meldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, dass die Anforderungen dieser Verordnung - auf den Betrieb abgestellt - eingehalten werden. Sind die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb eine Kontrollnummer zuzuteilen.
(2) Beabsichtigt ein Betrieb, bauliche Änderungen oder Änderungen der Produktionsanlagen, welche über Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen hinausgehen, vorzunehmen, so hat erneut eine Meldung bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. Die zuständige Behörde hat die Kontrollnummer zu bestätigen, wenn alle
Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Werden die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so hat die Behörde die Kontrollnummer zu entziehen.
(3) Bei Betrieben, die Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen herstellen, kann die zuständige Behörde von den Anforderungen des
- Anhang A Kapitel V Abschnitt A Z 3 lit. b,
- Anhang B Kapitel I Z 2 lit. a und d, Z 6, Z 9,
Kapitel V lit. c 2. Gedankenstrich, lit. d,
absehen, sofern weiterhin eine einwandfreie Beschaffenheit des Käses sichergestellt ist.
(4) a) Die zuständige Behörde kann bei Betrieben, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen und deren Erzeugung begrenzt ist, von den Anforderungen des § 9 Abs. 5 sowie des Anhangs B Kapitel I, II, V und VI absehen, sofern diese Betriebe zumindest die Anforderungen des Anhangs D sowie nachstehende Kriterien erfüllen und die Hygiene und Genußtauglichkeit der Erzeugnisse nicht beeinträchtigt werden:
Der Betrieb muß über Unterlagen verfügen, die eine Bestimmung der im vorangegangenen Jahr verarbeiteten Milchmenge zulassen. Er ist verpflichtet, diese Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen.
ii) Der Betrieb hat im vorangegangenen Jahr weniger als 500 000 Liter Milch verarbeitet oder er verpflichtet sich schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde, nicht mehr als 500 000 Liter pro Jahr zu verarbeiten.
- Identität des Betriebes,
- im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb verarbeitete Milchmenge oder die Verpflichtung, nicht mehr als 500 000 Liter pro Jahr zu verarbeiten,
- Art der für die Bestimmung der verarbeiteten Milchmenge verwendeten Unterlagen,
- Art und Menge der im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis,
- Art der vom Betrieb beantragten Ausnahme,
- die Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls für den Betrieb die unter ii) genannten Kriterien nicht mehr zutreffen.
Bei Betrieben, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen, und deren Erzeugung begrenzt ist, kann die zuständige Behörde von den Anforderungen des Anhangs B Kapitel I und V absehen, sofern diese Betriebe zumindest die Anforderungen des Anhangs D sowie nachstehende Kriterien erfüllen und die Hygiene und Genußtauglichkeit der Erzeugnisse nicht beeinträchtigt werden:
Der Betrieb muß über Unterlagen verfügen, die eine Bestimmung der im vorangegangenen Jahr verarbeiteten Milchmenge zulassen. Er ist verpflichtet, diese Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
ii) Der Betrieb hat im vorangegangenen Jahr weniger als 2 000 000 Liter Milch verarbeitet oder verpflichtet sich schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde, nicht mehr als 2 000 000 Liter Milch pro Jahr zu verarbeiten.
- Identität des Betriebes,
- im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb verarbeitete Milchmenge oder die Verpflichtung, nicht mehr als 2 000 000 Liter Milch pro Jahr zu verarbeiten,
- Art der für die Bestimmung der verarbeiteten Milchmenge verwendeten Unterlagen,
- Art und Menge der im Jahr vor der Antragstellung vom Betrieb hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis,
- Art der vom Betrieb beantragten Ausnahmen,
- die Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls für den Betrieb die unter ii) genannten Kriterien nicht mehr zutreffen.
(5) a) Bei Betrieben, die bestimmte Erzeugnisse auf Milchbasis traditioneller Art gemäß der Entscheidung der Kommission vom 25. April 1997 (97/284/EG) in der jeweils geltenden Fassung herstellen, kann die zuständige Behörde einzelne oder allgemeine Ausnahmen von den Anforderungen des
- Anhangs B Kapitel I Z 6 sowie
- Anhangs C Kapitel III Z 2
Bei Betrieben, die Käse traditioneller Art gemäß lit. a herstellen, kann die zuständige Behörde einzelne oder allgemeine Ausnahmen von den Anforderungen des - Anhangs B Kapitel I Z 2 lit. a bis d
(6) Die zuständige Behörde hat die jeweils aktuelle Liste der Betriebe gemäß den Abs. 1 bis 5 dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu übermitteln.
§ 13. (1) Diese Verordnung ist auch auf importierte Erzeugnisse anzuwenden. Erzeugnisse dürfen nur importiert und in Österreich in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen im Sinne des § 7 versehen sind, das nur anerkannt wird, wenn die Kontrollnummer von der zuständigen ausländischen Behörde zugeteilt wurde.
(2) Dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist von der zuständigen ausländischen Behörde eine Liste der mit einer Kontrollnummer versehenen Betriebe, die Erzeugnisse nach Österreich exportieren, zu übermitteln.
(3) Zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung werden für importierte Erzeugnisse folgende Sicherheitsvorkehrungen vorgeschrieben:
Importierte Erzeugnisse aus EG-Mitgliedstaaten haben der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zu entsprechen;
Importierte Erzeugnisse aus anderen Staaten haben die in den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis vorgeschriebenen Bestimmungen zu erfüllen, sofern diese Staaten Erzeugnisse auch in die EG einführen und dabei die obengenannten Bestimmungen zu erfüllen haben. Der ausländische Be- oder Verarbeitungsbetrieb hat über Verlangen des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz dem vom letzteren namhaft gemachten Sachverständigen die Möglichkeit zu geben, den Betrieb an Ort und Stelle zu besichtigen. Wird diesem Verlangen nicht nachgekommen, ist das Inverkehrbringen der Erzeugnisse dieses Betriebes in Österreich unzulässig.
Der Import von Erzeugnissen aus Staaten, die nicht von lit. a und b erfaßt und auch nicht Vertragspartner des EWR-Abkommens sind, ist nur dann zulässig, wenn die ausländische zuständige Behörde durch Garantien sicherstellt, daß die exportierenden Betriebe sowie die Erzeugnisse den Hygienevorschriften dieser Verordnung entsprechen.
- Zu diesem Zweck sind auf Verlangen der inländischen zuständigen Behörde Gutachten vorzulegen, die entweder von einer für diese Aufgaben staatlich anerkannten Stelle dieses Staates oder von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person ausgestellt sein müssen.
- Der ausländische Be- oder Verarbeitungsbetrieb hat über Verlangen des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz dem vom letzteren namhaft gemachten Sachverständigen die Möglichkeit zu geben, den Betrieb an Ort und Stelle zu besichtigen. Wird diesem Verlangen nicht nachgekommen, ist das Inverkehrbringen der Erzeugnisse dieses Betriebes in Österreich unzulässig.
Zum Inkrafttreten vgl. § 15 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 40/1998.
§ 13. Bei importierten Erzeugnissen aus Drittländern sind die Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung, BGBl. Nr. 647/1996, anzuwenden.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
§ 13. Bei importierten Erzeugnissen aus Drittländern sind die Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), BGBl. II Nr. 355/2001, anzuwenden.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
§ 14. (1) Das Referenzlabor für die Analysen und Tests für Erzeugnisse ist die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien.
(2) Die Aufgaben dieses Referenzlabors sind:
- die Tätigkeiten der Untersuchungsanstalten des Bundes, der Untersuchungsanstalten der Länder und Gemeinden sowie der nach § 50 LMG 1975 autorisierten Personen zu koordinieren, die die Analysen im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der chemischen oder bakteriologischen Normen sowie die Tests, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, durchzuführen haben und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz darüber zu berichten;
- in regelmäßigen Zeitabständen vergleichende Versuche durchzuführen.
Übergangsbestimmung
§ 15. (1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung nicht entsprechen, oder nicht in Betrieben, die dieser Verordnung entsprechen, erzeugt bzw. be- oder verarbeitet wurden, dürfen noch bis 31. Dezember 1997 in Verkehr gebracht werden.
(2) a) Erzeugerbetriebe, die Rohmilch nicht an Be- oder Verarbeitungsbetriebe liefern, dürfen Erzeugnisse gemäß § 10 Abs. 4 - auch wenn der Betrieb
Anhang A
- Kapitel II A Z 2 lit. b und g-2. Unterabsatz (Milchkühlausrüstung), Z 4
- Kapitel III Z 1 lit. g
Für Anhang A Kapitel III Z 2-2. Unterabsatz gilt lit. a für den Fall, daß keine Milchkühlausrüstung (Anhang A Kapitel II A Z 2 lit. g-2. Unterabsatz) vorhanden ist, jedoch mit der Maßgabe, daß die Milch auf mindestens 12 Grad C zu kühlen ist.
(3) Andere als durch Abs. 2 erfaßte Erzeugerbetriebe dürfen zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 bestimmte Rohmilch - auch wenn der Betrieb den in Abs. 2 lit. a genannten Anforderungen nicht entspricht - noch bis zum 31. Dezember 2003 in Verkehr bringen, wenn
sie die Voraussetzung des Abs. 2 lit. b erfüllen,
sie sicherstellen, daß die Rohmilch durch das Nichterfüllen der in Abs. 2 lit. a genannten Anforderungen nicht hygienisch nachteilig beeinflußt wird und
sie der zuständigen Behörde gemeldet haben, daß sie zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 bestimmte Rohmilch im Sinne der Übergangsbestimmung in Verkehr bringen.
(4) Erzeugnisse, die nicht § 13 entsprechen, dürfen noch bis 30. Juni 1994 importiert werden.
(5) Gemäß § 77 Abs. 1 LMG 1975 treten mit Wirksamwerden dieser Verordnung die Verordnung vom 21. September 1921, BGBl. Nr. 528, betreffend das Verbot der Verwendung von Milch in unplombierten Kannen und die Verordnung vom 25. März 1931, BGBl. Nr. 90, über den Verkehr mit Kuhmilch, idF der Verordnung BGBl. Nr. 245/1935, sowie diejenigen Bestimmungen der Verordnung vom 13. Dezember 1972, BGBl. Nr. 6/1973, über den Verkehr mit Speiseeis, die durch diese Verordnung berührt werden, außer Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 15. (1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung nicht entsprechen, oder nicht in Betrieben, die dieser Verordnung entsprechen, erzeugt bzw. be- oder verarbeitet wurden, dürfen noch bis 31. Dezember 1997 in Verkehr gebracht werden. § 10 Abs. 3 - mit Ausnahme der Bestimmungen über den Milchautomaten - tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten, die Bestimmungen über den Milchautomaten mit 1. Jänner 2001 in Kraft; die anderen Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 40/1998 sind längstens drei Monate nach Kundmachung dieser Verordnung einzuhalten.
(2) a) Erzeugerbetriebe, die Rohmilch nicht an Be- oder Verarbeitungsbetriebe liefern, dürfen Erzeugnisse gemäß § 10 Abs. 4 - auch wenn der Betrieb
Anhang A
- Kapitel II A Z 2 lit. b und g-2. Unterabsatz (Milchkühlausrüstung), Z 4
- Kapitel III Z 1 lit. g
Für Anhang A Kapitel III Z 2-2. Unterabsatz gilt lit. a für den Fall, daß keine Milchkühlausrüstung (Anhang A Kapitel II A Z 2 lit. g-2. Unterabsatz) vorhanden ist, jedoch mit der Maßgabe, daß die Milch auf mindestens 12 Grad C zu kühlen ist.
(3) Andere als durch Abs. 2 erfaßte Erzeugerbetriebe dürfen zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 bestimmte Rohmilch - auch wenn der Betrieb den in Abs. 2 lit. a genannten Anforderungen nicht entspricht - noch bis zum 31. Dezember 2003 in Verkehr bringen, wenn
sie die Voraussetzung des Abs. 2 lit. b erfüllen,
sie sicherstellen, daß die Rohmilch durch das Nichterfüllen der in Abs. 2 lit. a genannten Anforderungen nicht hygienisch nachteilig beeinflußt wird und
sie der zuständigen Behörde gemeldet haben, daß sie zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 bestimmte Rohmilch im Sinne der Übergangsbestimmung in Verkehr bringen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 40/1998)
(5) Gemäß § 77 Abs. 1 LMG 1975 treten mit Wirksamwerden dieser Verordnung die Verordnung vom 21. September 1921, BGBl. Nr. 528, betreffend das Verbot der Verwendung von Milch in unplombierten Kannen und die Verordnung vom 25. März 1931, BGBl. Nr. 90, über den Verkehr mit Kuhmilch, idF der Verordnung BGBl. Nr. 245/1935, sowie diejenigen Bestimmungen der Verordnung vom 13. Dezember 1972, BGBl. Nr. 6/1973, über den Verkehr mit Speiseeis, die durch diese Verordnung berührt werden, außer Kraft.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Übergangsbestimmung
§ 15. (1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung nicht entsprechen, oder nicht in Betrieben, die dieser Verordnung entsprechen, erzeugt bzw. be- oder verarbeitet wurden, dürfen noch bis 31. Dezember 1997 in Verkehr gebracht werden. § 10 Abs. 3 - mit Ausnahme der Bestimmungen über den Milchautomaten - tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten, die Bestimmungen über den Milchautomaten mit 1. Jänner 2001 in Kraft; die anderen Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 40/1998 sind längstens drei Monate nach Kundmachung dieser Verordnung einzuhalten.
(2) a) Erzeugerbetriebe, die Rohmilch nicht an Be- oder Verarbeitungsbetriebe liefern, dürfen Erzeugnisse gemäß § 10 Abs. 4 - auch wenn der Betrieb
Anhang A
- Kapitel II A Z 2 lit. b und g-2. Unterabsatz (Milchkühlausrüstung), Z 4
- Kapitel III Z 1 lit. g
Für Anhang A Kapitel III Z 2-2. Unterabsatz gilt lit. a für den Fall, daß keine Milchkühlausrüstung (Anhang A Kapitel II A Z 2 lit. g-2. Unterabsatz) vorhanden ist, jedoch mit der Maßgabe, daß die Milch auf mindestens 12 Grad C zu kühlen ist.
(3) Andere als durch Abs. 2 erfaßte Erzeugerbetriebe dürfen zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 bestimmte Rohmilch - auch wenn der Betrieb den in Abs. 2 lit. a genannten Anforderungen nicht entspricht - noch bis zum 31. Dezember 2003 in Verkehr bringen, wenn
sie die Voraussetzung des Abs. 2 lit. b erfüllen,
sie sicherstellen, daß die Rohmilch durch das Nichterfüllen der in Abs. 2 lit. a genannten Anforderungen nicht hygienisch nachteilig beeinflußt wird und
sie der zuständigen Behörde gemeldet haben, daß sie zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 bestimmte Rohmilch im Sinne der Übergangsbestimmung in Verkehr bringen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 40/1998)
(5) Gemäß § 77 Abs. 1 LMG 1975 treten mit Wirksamwerden dieser Verordnung die Verordnung vom 21. September 1921, BGBl. Nr. 528, betreffend das Verbot der Verwendung von Milch in unplombierten Kannen und die Verordnung vom 25. März 1931, BGBl. Nr. 90, über den Verkehr mit Kuhmilch, idF der Verordnung BGBl. Nr. 245/1935, sowie diejenigen Bestimmungen der Verordnung vom 13. Dezember 1972, BGBl. Nr. 6/1973, über den Verkehr mit Speiseeis, die durch diese Verordnung berührt werden, außer Kraft.
(6) § 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1, 2 und 6, § 13, sowie Anhang A, Kapitel II, Z 2 lit. d, Anhang B, Kapitel V, lit. a, letzter Satz, Anhang B, Kapitel V, lit. f Z 2, letzter Satz, Anhang C, Kapitel I, Abschnitt A, Z 4 lit. e, letzter Satz, Anhang D, Kapitel I, Z 8 der Verordnung, BGBl. II Nr. 278/2002, treten drei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
ANHANG A
Bedingungen für die Be- oder Verarbeitung von Rohmilch
KAPITEL I
Tiergesundheitsvorschriften für Rohmilch
Die Rohmilch muß stammen von
Kühen und Büffeln, die
einem amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefreien Bestand angehören;
ii) keine Anzeichen von ansteckenden Krankheiten aufweisen, die durch die Milch auf den Menschen übertragen werden;
iii) bei der Milch keine anomalen organoleptischen Merkmale hervorrufen;
iv) keine sichtbaren Anzeichen von Störungen des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen und nicht an Infektionen des Genitalapparates mit Ausfluß, an Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder an einer sichtbaren Entzündung des Euters leiden;
keine Wunden am Euter aufweisen, die die Milch nachteilig beeinflussen können;
vi) wenn es sich um Kühe handelt, mindestens zwei Liter Milch pro Tag geben;
Schafen und Ziegen, die
einem Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb angehören, der frei von „Brucella melitensis'' ist;
ii) den Anforderungen nach lit. a), ausgenommen Z i) und vi), genügen.
Werden in einem Betrieb Tiere mehrerer Arten zusammen gehalten,
Werden Ziegen zusammen mit Rindern gehalten, so müssen sie einer Kontrolle auf Tuberkulose unterzogen werden.
KAPITEL II
A. Betriebshygiene
Die Rohmilch muß aus Betrieben, die die Vorschriften der Verordnung einhalten, stammen. Werden die Büffel, Schafe und Ziegen nicht extensiv im Freien gehalten, so müssen die Betriebsstätten so ausgelegt, gebaut, instandgehalten und bewirtschaftet werden, daß sie folgendes gewährleisten:
einwandfreie Unterbringungs-, Hygiene-, Sauberkeits- und Gesundheitsbedingungen für die Tiere,
zufriedenstellende Hygienebedingungen für das Melken, Behandeln, Kühlen und Lagern der Milch.
Räume, in denen die Tiere gemolken werden oder in denen Milch
Wände und Fußböden, die an den Stellen, welche verunreinigt oder infiziert werden können, leicht zu reinigen sind;
Fußböden, die so beschaffen sind, daß Flüssigkeiten ohne weiteres abfließen können und eine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung möglich ist;
zufriedenstellende Lüftungs- und Lichtverhältnisse;
ausreichende Versorgung mit in hygienischer Hinsicht geeignetem Wasser, das zumindest dem Abschnitt IV. A. und C. Kapitel „Trinkwasser - B 1'' des ÖLMB, III. Auflage, entspricht, für das Melken und Reinigen der Ausrüstungen und Gerätschaften gemäß lit. g);
ausreichende Trennung von jeglichen Kontaminationsquellen wie Toiletten und Dungstätten;
Armaturen und Ausrüstungen, die leicht abzuwaschen, zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Ausrüstungen und Gerätschaften, die dazu bestimmt sind, mit der Milch in Berührung zu kommen (Geschirr, Behälter, Tanks usw. für das Melken, Sammeln und Befördern), bzw. ihre Oberfläche müssen aus glattem Material bestehen, das leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist, das korrosionsbeständig ist und keine Stoffe an die Milch in einer Menge abgibt, die die menschliche Gesundheit gefährden, die Zusammensetzung der Milch nachteilig beeinflussen oder ihre organoleptischen Eigenschaften beeinträchtigen kann.
Bei Verwendung eines fahrbaren Weidemelkschuppens müssen die Anforderungen gemäß Z 2 lit. d) und f) erfüllt sein; außerdem muß der Weidemelkschuppen
auf einem Boden abgestellt werden, der keine Ansammlung von Exkrementen oder anderen Abfällen aufweist;
einen Schutz der Milch während des Einsatzes gewährleisten;
so gebaut und beschaffen sein, daß die Innenflächen saubergehalten werden können.
Bei Milchkuhlaufstallhaltung müssen in dem Betrieb Melkstände
Tiere, die von einer Krankheit nach Kapitel I Z 1 befallen sind
Tiere aller Arten sind von Räumen und anderen Orten
B. Allgemeine Bedingungen für die Instandhaltung der Räumlichkeiten
Der Stall, in dem die Kühe untergebracht sind, und die
Der Zugang zum Kuhstall und den dazugehörigen Wirtschaftsräumen
Der Dung muß so oft wie nötig aus den Kotrinnen entfernt werden.
Die Viehstände in den Anbindeställen müssen, gegebenenfalls
Melkstand, Milchkammer, Reinigungs- und Aufbewahrungsräume und Melkgeschirr müssen jederzeit sauber, ordentlich und in gutem Zustand sein.
Wird der Kuhstall und die dazugehörigen Wirtschaftsräume
Geflügel darf nicht im Kuhstall oder in den Melkräumen
Die Verunreinigung durch Fliegen, Nagetiere oder sonstiges
Chemikalien, Arzneimittel und dergleichen sind an einem sicheren
Futtermittel, die die Milch nachteilig beeinflussen könnten,
C. Allgemeine Bedingungen für die Instandhaltung der Melkanlage und des Melkgeschirrs und für den Umgang mit der Milch
Melkanlage, Melkgeschirr und ihre Bestandteile müssen jederzeit
Nach dem Reinigen und Desinfizieren sind Melkgeschirr und
Nach dem Reinigen und Desinfizieren geleerter Sammelbehälter muß
Nach dem Melken müssen das Melkgeschirr, die Maschinenmelkanlage
Kapitel III
Allgemeine Hygienebedingungen für das Melken
Das Melken muß hygienisch einwandfrei wie folgt durchgeführt
Die einzelnen Kühe einer Herde müssen identifiziert werden können. Die Kühe sind sauber und gepflegt zu halten.
Während des Melkens und unmittelbar davor dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden, die die Milch nachteilig beeinflussen könnten.
Vor Melkbeginn sind Zitzen, Euter und gegebenenfalls der angrenzende Lenden-, Schenkel- und Unterleibsbereich der Kühe zu säubern.
Vor Melkbeginn hat der Melker das Aussehen der Milch zu prüfen. Im Zweifelsfall darf die Milch der betreffenden Kuh nicht abgegeben werden. Kühe mit klinischer Eutererkrankung sind an letzter Stelle oder an einem gesonderten Stand bzw. von Hand zu melken, und die Milch darf nicht abgegeben werden.
Personen, die für das Melken und die weitere Behandlung der Milch zuständig sind, müssen geeignete saubere Arbeitskleidung tragen.
Die Melker haben unmittelbar vor dem Melken ihre Hände zu waschen und nach Möglichkeit auch während des Melkens sauberzuhalten.
Bis zur Abholung ist die Milch in der Milchkammer oder in einem Milchlagerraum aufzubewahren.
Milchkammern sind ausschließlich dem Umgang mit Milch und Melkgeschirr vorzubehalten.
Volle Milcheimer, die im Kuhstall abgestellt werden, sind abzudecken und sobald als möglich nach draußen oder in die Milchkammern zu bringen.
Sofort nach dem Melken ist die Milch an einen sauberen Ort zu
Kapitel IV
Personalhygiene
Der Inhaber oder Geschäftsführer hat dafür Sorge zu tragen, daß Personen, die die Rohmilch kontaminieren könnten, so lange von der Behandlung der Rohmilch ausgeschlossen werden, bis nachgewiesen ist, daß die betreffenden Personen sie ohne Gefahr der Kontamination behandeln können.
KAPITEL V
Normen für die Sammlung der Rohmilch im Erzeugerbetrieb bzw.
für ihre Anlieferung im Be- oder Verarbeitungsbetrieb
A. Rohe Kuhmilch
muß zur Herstellung von wärmebehandelter Konsummilch,
```
```
Keimzahl bei 30 Grad C (pro ml) = 100 000 (a)
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) = 400 000 (b)
```
```
```
Geometrisches Mittel über zwei Monate bei mindestens zwei
```
Probenahmen je Monat.
```
Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens
```
einer Probenahme.
```
```
```
muß zur Herstellung von anderen als unter Nummer 1 aufgeführten
```
Erzeugnissen auf Milchbasis folgende Normen erfüllen:
```
```
Ab 1. 1. 1998
Keimzahl bei 30 Grad C
(pro ml) = 400 000 (a) = 100 000 (a)
Somatische Zellen
(pro ml) = 500 000 (b) = 400 000 (b)
```
```
```
Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens
```
zwei Probenahmen.
```
Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens
```
einer Probenahme.
```
```
```
muß zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen ohne
```
Wärmebehandlung
```
Nummer 1 entsprechen;
```
```
außerdem folgende Norm (1) erfüllen:
```
Staphylococcus aureus (pro ml):
n = 5,
m = 500,
M = 2000,
c = 2.
B. Rohe Büffelmilch
muß zur Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis folgende
```
```
Keimzahl bei 30 Grad C (pro ml) = 1 000 000 (a)
Somatische Zellen (pro ml) = 500 000 (b)
```
```
```
Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens
```
zwei Probenahmen.
```
Geometrisches Mittel über drei Monate bei monatlich mindestens
```
einer Probenahme.
```
```
```
muß zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen ohne
```
Wärmebehandlung folgende Anforderungen erfüllen:
Keimzahl bei 30 Grad C (pro ml): = 500 000,
somatische Zellen (pro ml): = 400 000,
Staphylococcus aureus wie bei Kuhmilch.
C. Rohe Ziegen- und Schafmilch
muß zur Herstellung wärmebehandelter Konsumziegenmilch oder
```
```
Keimzahl bei 30 Grad C (pro ml) = 1 000 000 (a)
```
```
```
Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens
```
zwei Probenahmen.
```
```
```
muß zur Herstellung von „Rohmilcherzeugnissen'' ohne
```
Wärmebehandlung folgende Normen erfüllen:
```
```
Keimzahl bei 30 Grad C (pro ml) = 500 000 (a)
Staphylococcus aureus (pro ml) die gleiche
Anforderung wie
für rohe Kuhmilch
```
```
```
Geometrisches Mittel über zwei Monate bei monatlich mindestens
```
zwei Probenahmen.
```
```
(1) Die Parameter „n'', „m'', „M'' und „c'' werden wie folgt definiert:
n = Anzahl der Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als
zufriedenstellen, wenn die Keimzahl jeder einzelnen Probe den
Wert „m'' nicht übersteigt;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht
zufriedenstellend, wenn die Keimzahl einer oder mehrerer
Proben den Wert „M'' erreicht oder überschreitet;
c = Anzahl der Proben mit einer Keimzahl zwischen „m'' und „M'';
das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Keimzahl der übrigen Proben höchstens den Wert „m'' erreicht.
Zum Inkrafttreten vgl. § 15 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 40/1998.
ANHANG A
Bedingungen für die Be- oder Verarbeitung von Rohmilch
KAPITEL I
Tiergesundheitsvorschriften für Rohmilch
Die Rohmilch muß stammen von
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.