Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtermittelverordnung 1994)
(2) Zusatzstoffe nach Abs. 1 Z 1, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen EWR-Vertragsstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen EWR-Vertragsstaates
im Falle der Herstellung in einem anderen EWR-Vertragsstaat der Hersteller,
im Falle der Herstellung in einem Drittland der in dem EWR-Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstellers
ABSCHNITT
Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen
Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen
§ 27. (1) Außer an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten dürfen
Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren nur an anerkannte Betriebe gemäß § 18 FMG 1993, die Vormischungen herstellen und
Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen nur an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,
(2) Zusatzstoffe nach Abs. 1 Z 1, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen EWR-Vertragsstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen EWR-Vertragsstaates
im Falle der Herstellung in einem anderen EWR-Vertragsstaat der Hersteller,
im Falle der Herstellung in einem Drittland der in dem EWR-Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstellers
ABSCHNITT
Abgabe und Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen
Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen
§ 27. (1) Außer an Großhändler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten dürfen
Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren nur an anerkannte Betriebe gemäß § 18 FMG 1993, die Vormischungen herstellen und
Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen nur an anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen,
(2) Zusatzstoffe nach Abs. 1 Z 1, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen EWR-Vertragsstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen EWR-Vertragsstaates
im Falle der Herstellung in einem anderen EWR-Vertragsstaat der Hersteller,
im Falle der Herstellung in einem Drittland der in dem EWR-Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstellers
Kennzeichnung von Zusatzstoffen
§ 28. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
Die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element, bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat, bei Mikroorganismen die koloniebildenden Einheiten (KBE) und bei Enzymen die Aktivität,
der Hinweis:
„Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel'' bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,
„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei anderen Zusatzstoffen,
das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,
das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen sowie Mikroorganismen und Enzymen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren sowie Mikroorganismen und Enzymen
die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,
die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,
der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Abs. 1 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 8 vorgeschrieben, angegeben werden:
Die Handelsbezeichnung,
die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,
der Name oder die Firma und die Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
Kennzeichnung von Zusatzstoffen
§ 28. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
Die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element, bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,
der Hinweis:
„Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel'' bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,
„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei anderen Zusatzstoffen,
das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,
das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Verantwortlichen,
bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren
die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,
die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,
der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Abs. 1 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 8 vorgeschrieben, angegeben werden:
Die Handelsbezeichnung,
die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,
der Name oder die Firma und die Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
Kennzeichnung von Zusatzstoffen
§ 28. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
Die Bezeichnung nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element, bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,
der Hinweis:
„Ausschließlich zur Herstellung von Vormischungen für Mischfuttermittel'' bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,
„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei anderen Zusatzstoffen,
das Höchstalter der Tiere, soweit in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,
das Nettogewicht, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Verantwortlichen,
bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
bei Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren
die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
die Wartezeit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt,
die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,
der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Abs. 1 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 8 vorgeschrieben, angegeben werden:
Die Handelsbezeichnung,
die EWG-Nummer nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,
der Name oder die Firma und die Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
Kennzeichnung von Vormischungen
§ 29. (1) Vormischungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
Die Bezeichnung „Vormischung'',
die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,
der Hinweis:
„Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln'' bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren sowie Mikroorganismen und Enzymen,
„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,
die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,
die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen und Mikroorganismen und Enzymen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelementen, Vitaminen und Mikroorganismen und Enzymen ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Abs. 1 Z 9 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, so genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.
(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Abs. 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 10 vorgeschrieben, angegeben werden:
Die Handelsbezeichnung,
die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers der Zusatzstoffe.
Kennzeichnung von Vormischungen
§ 29. (1) Vormischungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
Die Bezeichnung „Vormischung'',
die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,
der Hinweis:
„Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln'' bei Vormischungen mit Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,
„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,
die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,
die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Verantwortlichen,
bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelementen, Vitaminen ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Abs. 1 Z 9 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, so genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.
(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Abs. 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 10 vorgeschrieben, angegeben werden:
Die Handelsbezeichnung,
die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers der Zusatzstoffe.
Kennzeichnung von Vormischungen
§ 29. (1) Vormischungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
Die Bezeichnung „Vormischung'',
die Bezeichnung der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
die Gehalte an wirksamer Substanz der Zusatzstoffe, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocopherylacetat,
der Hinweis:
„Ausschließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln'' bei Vormischungen mit Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren,
„Ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'' bei Vormischungen mit anderen Zusatzstoffen,
die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist,
die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen das Nettovolumen oder das Nettogewicht,
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Verantwortlichen,
bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Vitaminen zusätzlich der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,
bei Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, Spurenelementen, Vitaminen ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.
(2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die nach Abs. 1 Z 9 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben ist, so genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
(3) Vormischungen mit Zusatzstoffen, für die in Anlage 3 Spalte 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Höchstalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Enthält die Vormischung mehrere Zusatzstoffe, für die Wartezeiten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der längsten Wartezeit.
(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Abs. 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 10 vorgeschrieben, angegeben werden:
Die Handelsbezeichnung,
die EWG-Nummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar),
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers der Zusatzstoffe.
ABSCHNITT
Futtermittel mit unerwünschten Stoffen
Verbotene Stoffe
Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen
§ 30. (1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 4 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 Z 3 FMG 1993 dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen
zur Weiterverarbeitung an anerkannte Betriebe (§ 18 FMG 1993),
an Großhändler zur Weitergabe an Betriebe nach Z 1 abgegeben werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für
Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B tief 1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt und
Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8%, deren Gehalt an Cadmium je Prozent Phosphor mehr als 0,5 Milligramm oder deren Gehalt an Arsen mehr als 20 mg je Kilogramm beträgt, jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88% Trockensubstanz.
(4) Eine Abgabe nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Kennzeichnung der betreffenden Futtermittel folgende Angaben enthält:
Die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen und
den Hinweis „Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln''.
(5) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 4 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 4 festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden.
ABSCHNITT
Futtermittel mit unerwünschten Stoffen
Verbotene Stoffe
Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen
§ 30. (1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 4 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 Z 3 FMG 1993 dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen
zur Weiterverarbeitung an anerkannte Betriebe (§ 18 FMG 1993),
an Großhändler zur Weitergabe an Betriebe nach Z 1 abgegeben werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für
Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin B tief 1 mehr als 0,2 Milligramm je Kilogramm beträgt und
Einzelfuttermittel mit einem Mindestgehalt an Phosphor von 8%, deren Gehalt an Cadmium je Prozent Phosphor mehr als 0,5 Milligramm oder deren Gehalt an Arsen mehr als 20 mg je Kilogramm beträgt, jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88% Trockensubstanz.
(4) Eine Abgabe nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Kennzeichnung der betreffenden Futtermittel folgende Angaben enthält:
Die Gehalte an diesen unerwünschten Stoffen und
den Hinweis „Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung durch anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln''.
(5) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 4 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 4 festgesetzte Höchstgehalte nicht überschritten werden.
Verbotene Stoffe
§ 31. (1) Die in Anlage 5 bezeichneten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.
Verbotene Stoffe
§ 31. (1) Die in Anlage 5 bezeichneten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Futtermittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.
ABSCHNITT
Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren Zubereitungen
§ 32. Enzyme und Mikroorganismen, die in den Anhängen der RL 370L524 (Anm.: richtig: 370L0524) aufgelistet sind, deren Zubereitungen sowie Vormischungen und Mischfuttermittel, denen diese zugesetzt worden sind, dürfen unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett die nach §§ 33 bis 38 vorgeschriebenen Angaben, für die der in der Gemeinschaft niedergelassene Inverkehrbringer verantwortlich ist, sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sind.
ABSCHNITT
Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren Zubereitungen
§ 32. Enzyme und Mikroorganismen, die in den Anhängen der RL 370L0524) aufgelistet sind, deren Zubereitungen sowie Vormischungen und Mischfuttermittel, denen diese zugesetzt worden sind, dürfen unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett die nach §§ 33 bis 38 vorgeschriebenen Angaben, für die der in der Gemeinschaft niedergelassene Inverkehrbringer verantwortlich ist, sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sind.
ABSCHNITT
Verbot von Futtermitteln mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien
§ 32. (1) Das Verbringen in das Bundesgebiet, das Inverkehrbringen und die Verfütterung von folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ist verboten:
folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Geflügel gewonnen worden sind, das zwischen dem 15. Jänner 1999 und dem 1. Juni 1999 in Belgien gehalten wurde:
Erzeugnisse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere ausgelassene Fette, verarbeitetes tierisches Eiweiß und Rohmaterial für die Herstellung von Futtermitteln;
folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Schweinen oder Rindern gewonnen worden sind, die seit dem 15. Jänner 1999 in Belgien gehalten wurden:
Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG, 94/65/EG und 77/99/EWG und
Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis im Sinne der Richtlinie 92/46/EWG.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ausgenommen,
die nicht von Tieren stammen, die in von den belgischen Behörden gesperrten Betrieben gehalten wurden, oder
bei denen Ergebnisse von Analysen beweisen, daß sie nicht mit Dioxinen kontaminiert sind.
(3) Erzeugnisse gemäß Abs. 2 müssen mit Handelsdokumenten oder gegebenenfalls Veterinärbescheinigungen versehen sein, die eine von der zuständigen belgischen Behörde unterzeichnete amtliche Erklärung aufweisen, die bestätigt, daß die Erzeugnisse den Bedingungen des Abs. 2 entsprechen. Die Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Abs. 2 mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien aus Drittstaaten ist darüber hinaus erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Futtermittelgesetzes - FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, zulässig.
ABSCHNITT
Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren Zubereitungen
§ 32. Enzyme und Mikroorganismen, die in den Anhängen der RL 370L0524) aufgelistet sind, deren Zubereitungen sowie Vormischungen und Mischfuttermittel, denen diese zugesetzt worden sind, dürfen unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett die nach §§ 33 bis 38 vorgeschriebenen Angaben, für die der in der Gemeinschaft niedergelassene Inverkehrbringer verantwortlich ist, sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sind.
ABSCHNITT
Verbot von Futtermitteln mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien
§ 32. (1) Das Verbringen in das Bundesgebiet, das Inverkehrbringen und die Verfütterung von folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ist verboten:
folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Geflügel gewonnen worden sind, das zwischen dem 15. Jänner 1999 und dem 1. Juni 1999 in Belgien gehalten wurde:
Erzeugnisse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere ausgelassene Fette, verarbeitetes tierisches Eiweiß und Rohmaterial für die Herstellung von Futtermitteln;
folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Schweinen oder Rindern gewonnen worden sind, die seit dem 15. Jänner 1999 in Belgien gehalten wurden:
Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG, 94/65/EG und 77/99/EWG und
Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis im Sinne der Richtlinie 92/46/EWG.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ausgenommen,
die nicht von Tieren stammen, die in von den belgischen Behörden gesperrten Betrieben gehalten wurden, oder
bei denen Ergebnisse von Analysen beweisen, daß sie nicht mit Dioxinen kontaminiert sind.
(3) Erzeugnisse gemäß Abs. 2 müssen mit Handelsdokumenten oder gegebenenfalls Veterinärbescheinigungen versehen sein, die eine von der zuständigen belgischen Behörde unterzeichnete amtliche Erklärung aufweisen, die bestätigt, daß die Erzeugnisse den Bedingungen des Abs. 2 entsprechen. Die Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Abs. 2 mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien aus Drittstaaten ist darüber hinaus erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Futtermittelgesetzes - FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, zulässig.
§ 33. Enzyme und deren Zubereitungen sind wie folgt zu kennzeichnen:
spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) nach Maßgabe seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;
Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/g oder Einheiten der Aktivität/ml);
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist;
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum;
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch;
Nettogewicht und für flüssige Erzeugnisse entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;
Angabe „ausschließlich der Herstellung von Futtermitteln vorbehalten''.
§ 33. Enzyme und deren Zubereitungen sind wie folgt zu kennzeichnen:
spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) nach Maßgabe seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;
Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/g oder Einheiten der Aktivität/ml);
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist;
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum;
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch;
Nettogewicht und für flüssige Erzeugnisse entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;
Angabe „ausschließlich der Herstellung von Futtermitteln vorbehalten''.
§ 34. Mikroorganismen und deren Zubereitungen sind wie folgt zu kennzeichnen:
Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices sowie Stammhinterlegungsnummer(n);
Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/g);
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Kennzeichnungsangaben nicht verantwortlich ist;
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungdatum (Anm.: richtig: Herstellungsdatum) an;
Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum;
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlung für einen sicheren Gebrauch;
Nettogewicht und für flüssige Zusatzstoffe entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;
Vermerk „auschließlich (Anm.: richtig: ausschließlich) zur Herstellung von Futtermitteln'';
gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.
§ 34. Mikroorganismen und deren Zubereitungen sind wie folgt zu kennzeichnen:
Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices sowie Stammhinterlegungsnummer(n);
Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/g);
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Kennzeichnungsangaben nicht verantwortlich ist;
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungdatum (Anm.: richtig: Herstellungsdatum) an;
Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum;
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlung für einen sicheren Gebrauch;
Nettogewicht und für flüssige Zusatzstoffe entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;
Vermerk „auschließlich (Anm.: richtig: ausschließlich) zur Herstellung von Futtermitteln'';
gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.
§ 35. Vormischungen, die Enzyme enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen:
Bezeichnung „Vormischung'';
Hinweis „ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'';
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen;
die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist;
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;
Nettogewicht, bei Flüssigkeiten entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;
spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) gemäß seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;
Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/g oder Einheiten der Aktivität/ml);
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist.
§ 35. Vormischungen, die Enzyme enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen:
Bezeichnung „Vormischung'';
Hinweis „ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'';
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen;
die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist;
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;
Nettogewicht, bei Flüssigkeiten entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;
spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) gemäß seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;
Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/g oder Einheiten der Aktivität/ml);
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist.
§ 36. Vormischungen, die Mikroorganismen enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen:
Bezeichnung „Vormischung'';
Hinweis „ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'';
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen;
die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist;
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;
Nettogewicht, bei Flüssigkeiten entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;
Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n);
Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/g);
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist;
gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.
§ 36. Vormischungen, die Mikroorganismen enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen:
Bezeichnung „Vormischung'';
Hinweis „ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln'';
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen;
die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist;
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;
Nettogewicht, bei Flüssigkeiten entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;
Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n);
Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/g);
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht verantwortlich ist;
gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.
§ 37. Mischfuttermittel, denen Enzyme zugesetzt worden sind, sind wie folgt zu kennzeichnen:
spezifische Bezeichnung des bzw. der aktiven Bestandteile gemäß seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;
Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/kg oder Einheiten der Aktivität/l), sofern diese mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methode meßbar sind;
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.
§ 37. Mischfuttermittel, denen Enzyme zugesetzt worden sind, sind wie folgt zu kennzeichnen:
spezifische Bezeichnung des bzw. der aktiven Bestandteile gemäß seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;
Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/kg oder Einheiten der Aktivität/l), sofern diese mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methode meßbar sind;
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.
§ 38. Mischfuttermittel, denen Mikroorganismen zugesetzt worden sind, sind wie folgt zu kennzeichnen:
Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n);
Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/kg), sofern diese mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methode meßbar sind;
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.
§ 38. Mischfuttermittel, denen Mikroorganismen zugesetzt worden sind, sind wie folgt zu kennzeichnen:
Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n);
Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/kg), sofern diese mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methode meßbar sind;
Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;
gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.
§ 39. Auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten dürfen andere als die nach § 32 vorgeschriebenen Angaben, insbesondere die Handelsbezeichung (Anm.: richtig: Handelsbezeichnung), angebracht werden, sofern sie von diesen deutlich getrennt sind.
§ 39. Auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten dürfen andere als die nach § 32 vorgeschriebenen Angaben, insbesondere die Handelsbezeichung (Anm.: richtig: Handelsbezeichnung), angebracht werden, sofern sie von diesen deutlich getrennt sind.
ANLAGE 1
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ANLAGEN ZUR FUTTERMITTELVERORDNUNG 1994
Einzelfuttermittel
Einzelfuttermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
Proteinerzeugnisse aus Mokroorganismen
Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse
3.1 Aminosäuren und ihre Salze
3.2 Hydroxyanaloge von Methionin und ihre Salze
Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)
4.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze
4.2 Andere NPN-Verbindungen
Mineralische Einzelfuttermittel
Vorbemerkungen
Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 und 3 beziehen sich, soweit nichts anders bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz.
Die in Spalte 4 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nicht anders bestimmt ist, auf die Originalsubstanz.
Es bedeuten:
3.1 Gesamtzucker: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose;
3.2 Reduzierende Zucker: reduzierende Zucker berechnet als Glucose;
3.3 Fermentlöslichkeit des Rohproteins: Pepsin- und salzsäurelösliches Rohprotein
Anm.: (Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 1
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ANLAGEN ZUR FUTTERMITTELVERORDNUNG 1994
Einzelfuttermittel
Einzelfuttermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
Proteinerzeugnisse aus Mokroorganismen
Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse
3.1 Aminosäuren und ihre Salze
3.2 Hydroxyanaloge von Methionin und ihre Salze
Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)
4.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze
4.2 Andere NPN-Verbindungen
Mineralische Einzelfuttermittel
Vorbemerkungen
Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 und 3 beziehen sich, soweit nichts anders bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz.
Die in Spalte 4 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nicht anders bestimmt ist, auf die Originalsubstanz.
Es bedeuten:
3.1 Gesamtzucker: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose;
3.2 Reduzierende Zucker: reduzierende Zucker berechnet als Glucose;
3.3 Fermentlöslichkeit des Rohproteins: Pepsin- und salzsäurelösliches Rohprotein
Anm.: (Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 1
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ANLAGEN ZUR FUTTERMITTELVERORDNUNG 1994
Einzelfuttermittel
Einzelfuttermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
Proteinerzeugnisse aus Mokroorganismen
Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse
3.1 Aminosäuren und ihre Salze
3.2 Hydroxyanaloge von Methionin und ihre Salze
Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)
4.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze
4.2 Andere NPN-Verbindungen
Mineralische Einzelfuttermittel
Vorbemerkungen
Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 und 3 beziehen sich, soweit nichts anders bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz.
Die in Spalte 4 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nicht anders bestimmt ist, auf die Originalsubstanz.
Es bedeuten:
3.1 Gesamtzucker: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose;
3.2 Reduzierende Zucker: reduzierende Zucker berechnet als Glucose;
3.3 Fermentlöslichkeit des Rohproteins: Pepsin- und salzsäurelösliches Rohprotein
Anm.: (Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 1
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ANLAGEN ZUR FUTTERMITTELVERORDNUNG 1994
Einzelfuttermittel
Einzelfuttermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
Proteinerzeugnisse aus Mokroorganismen
Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse
3.1 Aminosäuren und ihre Salze
3.2 Hydroxyanaloge von Methionin und ihre Salze
Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)
4.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze
4.2 Andere NPN-Verbindungen
Mineralische Einzelfuttermittel
Vorbemerkungen
Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 und 3 beziehen sich, soweit nichts anders bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz.
Die in Spalte 4 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nicht anders bestimmt ist, auf die Originalsubstanz.
Es bedeuten:
3.1 Gesamtzucker: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose;
3.2 Reduzierende Zucker: reduzierende Zucker berechnet als Glucose;
3.3 Fermentlöslichkeit des Rohproteins: Pepsin- und salzsäurelösliches Rohprotein
Anm.: (Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 2 Teil A
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Mischfuttermittel
Vorbemerkungen
Die in Spalte 3 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Mischfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.
In Spalte 3 wird für den Begriff „umsetzbare Energie'' die von dem englischen Begriff „metabolizable energy'' abgeleitete Abkürzung „ME'' verwendet, NEL steht für Nettoenergie-Laktation, StE für Stärkeeinheiten.
Das in den aufgeführten Milchaustauschfuttermitteln enthaltene Fett muß, soweit es sich um Mischfuttermittel im Sinne des Normtyps handelt, folgenden Anforderungen entsprechen:
Anisidinzahl max. 25
Fließschmelzpunkt max. 40 Grad C
Octadecadiensäuren max. 12% der Gesamtfettsäuren.
Gesamtzucker bedeutet: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose.
(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 2 Teil A
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Mischfuttermittel
Vorbemerkungen
Die in Spalte 3 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Mischfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.
In Spalte 3 wird für den Begriff „umsetzbare Energie'' die von dem englischen Begriff „metabolizable energy'' abgeleitete Abkürzung „ME'' verwendet, NEL steht für Nettoenergie-Laktation, StE für Stärkeeinheiten.
Das in den aufgeführten Milchaustauschfuttermitteln enthaltene Fett muß, soweit es sich um Mischfuttermittel im Sinne des Normtyps handelt, folgenden Anforderungen entsprechen:
Anisidinzahl max. 25
Fließschmelzpunkt max. 40 Grad C
Octadecadiensäuren max. 12% der Gesamtfettsäuren.
Gesamtzucker bedeutet: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose.
(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 2 Teil B
```
```
Kennzeichnung von Mischfuttermitteln
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 2 Teil B
```
```
Kennzeichnung von Mischfuttermitteln
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 2 Teil B
```
```
Kennzeichnung von Mischfuttermitteln
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 2 Teil C
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 2 Teil C
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 2 Teil C
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 2 Teil D
```
```
Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes
von Mischfuttermitteln
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 2 Teil D
```
```
Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes
von Mischfuttermitteln
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 2 Teil D
```
```
Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes
von Mischfuttermitteln
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 3
```
```
Zusatzstoffe
Vorbemerkungen
Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.
Bei Mikroorganismen bedeutet KBE koloniebildende Einheit.
Die Enzymaktivität wird ausgedrückt als "my"mol freigesetzte Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsförderer
Antioxidantien
Aroma- und appetitanregende Stoffe
Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe
Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel
Färbende Stoffe einschließlich Pigmente
Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren
7.1. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis
7.2. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose
Konservierungsstoffe
Säureregulatoren
Spurenelemente
Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind
Wasserbindende Stoffe
Mikroorganismen und Enzyme
(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 3
```
```
Zusatzstoffe
Vorbemerkungen
Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.
Bei Mikroorganismen bedeutet KBE koloniebildende Einheit.
Die Enzymaktivität wird ausgedrückt als "my"mol freigesetzte Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsförderer
Antioxidantien
Aroma- und appetitanregende Stoffe
Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe
Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel
Färbende Stoffe einschließlich Pigmente
Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren
7.1. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis
7.2. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose
Konservierungsstoffe
Säureregulatoren
Spurenelemente
Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind
Wasserbindende Stoffe
Mikroorganismen und Enzyme
(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 3
```
```
Zusatzstoffe
Vorbemerkungen
Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.
Bei Mikroorganismen bedeutet KBE koloniebildende Einheit.
Die Enzymaktivität wird ausgedrückt als "my"mol freigesetzte Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsförderer
Antioxidantien
Aroma- und appetitanregende Stoffe
Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe
Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel
Färbende Stoffe einschließlich Pigmente
Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren
7.1. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis
7.2. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose
Konservierungsstoffe
Säureregulatoren
Spurenelemente
Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind
Wasserbindende Stoffe
Mikroorganismen und Enzyme
(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 3
```
```
Zusatzstoffe
Vorbemerkungen
Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.
Bei Mikroorganismen bedeutet KBE koloniebildende Einheit.
Die Enzymaktivität wird ausgedrückt als "my"mol freigesetzte Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsförderer
Antioxidantien
Aroma- und appetitanregende Stoffe
Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe
Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel
Färbende Stoffe einschließlich Pigmente
Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren
7.1. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis
7.2. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose
Konservierungsstoffe
Säureregulatoren
Spurenelemente
Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind
Wasserbindende Stoffe
Mikroorganismen und Enzyme
(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 3
```
```
Zusatzstoffe
Vorbemerkungen
Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.
Bei Mikroorganismen bedeutet KBE koloniebildende Einheit.
Die Enzymaktivität wird ausgedrückt als „my''mol freigesetzte Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsförderer
Antioxidantien
Aroma- und appetitanregende Stoffe
Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe
Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel
Färbende Stoffe einschließlich Pigmente
Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren
7.1. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis
7.2. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose
Konservierungsstoffe
Säureregulatoren
Spurenelemente
Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind
Wasserbindende Stoffe
Mikroorganismen und Enzyme
(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 3
```
```
Zusatzstoffe
Vorbemerkungen
Die in Spalte 6 aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfuttermittel mit 88% Trockensubstanz.
Bei Mikroorganismen bedeutet KBE koloniebildende Einheit.
Die Enzymaktivität wird ausgedrückt als „my''mol freigesetzte Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsförderer
Antioxidantien
Aroma- und appetitanregende Stoffe
Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe
Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel
Färbende Stoffe einschließlich Pigmente
Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren
7.1. Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis
7.2. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose
Konservierungsstoffe
Säureregulatoren
Spurenelemente
Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeutig beschrieben sind
Wasserbindende Stoffe
Mikroorganismen und Enzyme
(Anm.: Fortsetzung der Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
ANLAGE 4
```
```
Unerwünschte Stoffe
Vorbemerkung
Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel mit 88% Trockenmasse
```
```
Unerwünschter Stoff Futtermittel Höchstge-
halt in mg
je kg
```
```
1 2 3
```
```
Aflatoxin B tief 1 Babassusamen, Baumwollsaat, 0,02
Erdnüsse, Kokosnußkerne,
Maiskörner, Palmkerne und die
Erzeugnisse ihrer Verarbeitung
andere Einzelfuttermittel 0,05
Allein- und Ergänzungsfuttermittel 0,05
für Rinder, Schafe und Ziegen,
ausgenommen Milchvieh,
Kälber und Lämmer
Ergänzungsfuttermittel für 0,03
Schweine und Geflügel,
ausgenommen Jungtiere
Alleinfuttermittel für Schweine 0,02
und Geflügel, ausgenommen
Jungtiere
Ergänzungsfuttermittel für 0,005
laktierende Rinder,
laktierende Schafe und laktierende
Ziegen
andere Allein- und 0,01
Ergänzungsfuttermittel
Arsen Grünmehl, Kleegrünmehl, 4
Luzernegrünmehl,
Zuckerrübenschnitzel,
teilentzuckert, getrocknet und
Trockenschnitzel
Einzelfuttermittel mit mehr als 10
8% Phosphor und Einzelfuttermittel
aus der Verarbeitung von Fischen oder
anderen Meerestieren
andere Einzelfuttermittel 2
Alleinfuttermittel 2
Mineralfuttermittel 12
andere Ergänzungsfuttermittel 4
Blausäure Leinsamen 250
Leinsamenextraktionsschrot, 350
Leinsamenkuchen
Einzelfuttermittel aus 100
Maniokwurzelknollen oder Mandeln
andere Einzelfuttermittel 50
Alleinfuttermittel für Kücken 10
andere Alleinfuttermittel 50
Blei Einzelfuttermittel mit mehr 30
als 8% Phosphor
Grünfutter einschließlich 40
Weidegras und Rübenblätter,
Grünfuttersilage, Heu
Hefen 5
andere Einzelfuttermittel 10
Alleinfuttermittel für Kälber, 20
Schaf- und Ziegenlämmer
Alleinfuttermittel für laktierende 40
Rinder, laktierende Schafe
und laktierende Ziegen
andere Alleinfuttermittel für 30
Rinder, Schafe und Ziegen
andere Alleinfuttermittel 5
Mineralfuttermittel 30
andere Ergänzungsfuttermittel 10
Cadmium Einzelfuttermittel pflanzlichen 1
Ursprungs
Einzelfuttermittel tierischen 2
Ursprungs, ausgenommen
Einzelfuttermittel für Heimtiere
Einzelfuttermittel mit 8 bis 20% 0,5 *1)
Phosphor
Einzelfuttermittel mit mehr als 10
20% Phosphor
Alleinfuttermittel für Rinder, 1
Schafe und Ziegen, ausgenommen
Alleinfuttermittel für Kälber,
Schaf- und Ziegenlämmer
andere Alleinfuttermittel, 0,5
ausgenommen Alleinfuttermittel
für Heimtiere
Mineralfuttermittel mit bis 0,75 *1)
6% Phosphor
Mineralfuttermittel mit mehr als 5
6% Phosphor
andere Ergänzungsfuttermittel 0,5
für Rinder, Schafe und Ziegen
Chlordan (Summe) pflanzliche oder tierische Fette 0,05
aus CIS- und andere Futtermittel 0,02
Trans-Isomeren und
aus Oxychlordan,
berechnet als
Chlordan)
Crotalaria-Arten alle Futtermittel 100
DDT (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,5
DDT-, TDE- und andere Futtermittel 0,05
DDE-Isomeren,
berechnet als DDT)
Aldrin, Dieldrin pflanzliche oder tierische Fette 0,2
(einzeln oder andere Futtermittel 0,01
berechnet als
Dieldrin)
Endosulfan Einzelfuttermittel aus Mais und 0,2
(Summe aus alpha- daraus hergestellte Erzeugnisse
beta-Isomeren und
Endosulfansulfat,
berechnet als
Endosulfan)
Einzelfuttermittel aus Ölsaaten und 0,5
daraus hergestellte Erzeugnisse
Alleinfuttermittel für Fische 0,005
andere Futtermittel 0,1
Endrin (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,05
(Summe aus Endrin andere Futtermittel 0,01
delta-Ketoendrin,
berechnet als
Endrin)
Fluor Einzelfuttermittel tierischen 500
Ursprungs
Einzelfuttermittel mit mehr 2 000
als 8% Phosphor
andere Einzelfuttermittel 150
Alleinfuttermittel für laktierende 30
Rinder, laktierende Schafe
und laktierende Ziegen
andere Alleinfuttermittel für 50
Rinder, Schafe und Ziegen
Alleinfuttermittel für Schweine 100
Alleinfuttermittel für Kücken 250
andere Alleinfuttermittel für 350
Geflügel
andere Alleinfuttermittel 150
Ergänzungsfuttermittel 125 *1)
Gossypol, freies Baumwollsaatextraktionsschrot, 1 200
Baumwollsaatkuchen
andere Einzelfuttermittel 20
Alleinfuttermittel für Kälber 100
andere Alleinfuttermittel für 500
Rinder
Alleinfuttermittel für Ferkel 20
andere Alleinfuttermittel für 60
Schweine
Alleinfuttermittel für Schafe 500
und Ziegen
Alleinfuttermittel für Legegeflügel 20
andere Alleinfuttermittel für 100
Geflügel
Alleinfuttermittel für Kaninchen 60
andere Alleinfuttermittel 20
Heptachlor pflanzliche oder tierische Fette 0,2
(Summe aus andere Futtermittel 0,01
Heptachlor und
Heptachlorepoxid,
berechnet als
Heptachlor)
Hexachlorbenzol pflanzliche oder tierische Fette 0,2
(HCB) andere Futtermittel 0,01
Hexachlorcyclohexan
(HCH)
alpha-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,2
andere Futtermittel 0,02
beta-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,1
Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005
andere Futtermittel 0,01
gamma-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 2,0
andere Futtermittel 0,2
Mutterkorn Getreide, unzerkleinert 1 000
Nitrite, berechnet Fischmehl 60
als Natriumtrit
Alleinfuttermittel für Nutztiere, 15
Versuchstiere, Vögel und Zierfische
Quecksilber Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung 0,5
Fischen oder anderen Meerestieren
andere Einzelfuttermittel 0,1
Alleinfuttermittel für Hunde und 0,4
Katzen
andere Alleinfuttermittel 0,1
Ergänzungsfuttermittel, 0,2
ausgenommen Ergänzungsfuttermittel
für Hunde und Katzen
Rizinus, ausgedrückt Einzel- und Mischfuttermittel 10
in Rizinusschalen
Saaten, Früchte und alle Futtermittel nicht be-
hieraus gewonnene stimmbare
Erzeugnis von Menge
Aprikose -
Prunus armeniaca L.
Bittermandel -
Prunus dulcis
(Mill.) D.A.
Webb var. amara
(DC.) Focke
(=Prunus
amygdalus
Batsch
var. amara
(DC.) Focke)
Buchecker,
ungeschält -
Fagus sylvatica L.
Leindotter -
Camelina sativa (L.)
Crantz
Mowrah, Bassia,
Madhuca -
Madhuca longifolia
(L.) Macbr. (= Bassia
longifolia L. = Illipe
malabrorum Engl.),
Madhuca indica Gmelin
(= Bassia latifolia
Roxb. = Illipe
latifolia F. Mueller)
Sheanuss -
Butyrospermum parkii
(G. Don) Kotschy
Purgierölbaum -
Croton tiglium L.
Purgierstrauch -
Jatropha curcas L.
Abessinischer
(Äthiopischer)
Senf -
Brassica carinata A.
Braun
Chinesischer
Gelbsenf -
Brassica juncea
(L.) Czern.
et Coss, ssp.
juncea var. lutea
Batalin
Indischer
Braunsenf -
Brassica juncea
(L.) Czern et Coss.
ssp. integrifolia
(West)
Thell.
Sareptasenf -
Brassica juncea
(L.) Czern. et
Coss. ssp.
juncea
Schwarzer Senf -
Brassica nigra
(L.) W.D.J.
Koch
Senföl, flüchtig Rapsextraktionsschrot, 4 000
berechnet als Rapskuchen
Allylisothio- andere Einzelfuttermittel 100
cyanat
Alleinfuttermittel für 150
Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer
andere Alleinfuttermittel für 1 000
Rinder, Schafe und Ziegen
Alleinfuttermittel für Ferkel 150
andere Alleinfuttermittel für 500
Schweine
Alleinfuttermittel für Geflügel 500
andere Alleinfuttermittel 150
Theobromin Alleinfuttermittel für Rinder 700
andere Alleinfuttermittel 300
Unkrautsamen und alle Futtermittel 3 000
Früchte, die
Alkoloide,
Glukoside oder
andere giftige
Stoffe enthalten,
darunter
Datura stramonium 1 000
Lolium remotum 1 000
Lolium temulentum 1 000
Vinylthiooxazolidon Alleinfuttermittel für 500
Legegeflügel
andere Alleinfuttermittel für 1 000
Geflügel
```
```
*1) je Prozent Phosphor des Futtermittels
ANLAGE 4
```
```
Unerwünschte Stoffe
Vorbemerkung
Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel mit 88% Trockenmasse
```
```
Unerwünschter Stoff Futtermittel Höchstge-
halt in mg
je kg
```
```
1 2 3
```
```
Aflatoxin B tief 1 Babassusamen, Baumwollsaat, 0,02
Erdnüsse, Kokosnußkerne,
Maiskörner, Palmkerne und die
Erzeugnisse ihrer Verarbeitung
andere Einzelfuttermittel 0,05
Allein- und Ergänzungsfuttermittel 0,05
für Rinder, Schafe und Ziegen,
ausgenommen Milchvieh,
Kälber und Lämmer
Ergänzungsfuttermittel für 0,03
Schweine und Geflügel,
ausgenommen Jungtiere
Alleinfuttermittel für Schweine 0,02
und Geflügel, ausgenommen
Jungtiere
Ergänzungsfuttermittel für 0,005
laktierende Rinder,
laktierende Schafe und laktierende
Ziegen
andere Allein- und 0,01
Ergänzungsfuttermittel
Arsen Grünmehl, Kleegrünmehl, 4
Luzernegrünmehl,
Zuckerrübenschnitzel,
teilentzuckert, getrocknet und
Trockenschnitzel
Einzelfuttermittel mit mehr als 10
8% Phosphor und Einzelfuttermittel
aus der Verarbeitung von Fischen oder
anderen Meerestieren
andere Einzelfuttermittel 2
Alleinfuttermittel 2
Alleinfuttermittel für Fische 4
Mineralfuttermittel 12
andere Ergänzungsfuttermittel 4
Blausäure Leinsamen 250
Leinsamenextraktionsschrot, 350
Leinsamenkuchen
Einzelfuttermittel aus 100
Maniokwurzelknollen oder Mandeln
andere Einzelfuttermittel 50
Alleinfuttermittel für Kücken 10
andere Alleinfuttermittel 50
Blei Einzelfuttermittel mit mehr 30
als 8% Phosphor
Grünfutter einschließlich 40
Weidegras und Rübenblätter,
Grünfuttersilage, Heu
Hefen 5
andere Einzelfuttermittel 10
Alleinfuttermittel für Kälber, 20
Schaf- und Ziegenlämmer
Alleinfuttermittel für laktierende 40
Rinder, laktierende Schafe
und laktierende Ziegen
andere Alleinfuttermittel für 30
Rinder, Schafe und Ziegen
andere Alleinfuttermittel 5
Mineralfuttermittel 30
andere Ergänzungsfuttermittel 10
Cadmium Einzelfuttermittel pflanzlichen 1
Ursprungs
Einzelfuttermittel tierischen 2
Ursprungs, ausgenommen
Einzelfuttermittel für Heimtiere
Einzelfuttermittel mit 8 bis 20% 0,5 *1)
Phosphor
Einzelfuttermittel mit mehr als 10
20% Phosphor
Alleinfuttermittel für Rinder, 1
Schafe und Ziegen, ausgenommen
Alleinfuttermittel für Kälber,
Schaf- und Ziegenlämmer
andere Alleinfuttermittel, 0,5
ausgenommen Alleinfuttermittel
für Heimtiere
Mineralfuttermittel mit bis 0,75 *1)
6% Phosphor
Mineralfuttermittel mit mehr als 5
6% Phosphor
andere Ergänzungsfuttermittel 0,5
für Rinder, Schafe und Ziegen
Chlordan (Summe) pflanzliche oder tierische Fette 0,05
aus CIS- und andere Futtermittel 0,02
Trans-Isomeren und
aus Oxychlordan,
berechnet als
Chlordan)
Crotalaria-Arten alle Futtermittel 100
DDT (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,5
DDT-, TDE- und andere Futtermittel 0,05
DDE-Isomeren,
berechnet als DDT)
Aldrin, Dieldrin pflanzliche oder tierische Fette 0,2
(einzeln oder andere Futtermittel 0,01
berechnet als
Dieldrin)
Endosulfan Einzelfuttermittel aus Mais und 0,2
(Summe aus alpha- daraus hergestellte Erzeugnisse
beta-Isomeren und
Endosulfansulfat,
berechnet als
Endosulfan)
Einzelfuttermittel aus Ölsaaten und 0,5
daraus hergestellte Erzeugnisse
Alleinfuttermittel für Fische 0,005
andere Futtermittel 0,1
Endrin (Summe aus pflanzliche oder tierische Fette 0,05
(Summe aus Endrin andere Futtermittel 0,01
delta-Ketoendrin,
berechnet als
Endrin)
Fluor Einzelfuttermittel tierischen 500
Ursprungs
Einzelfuttermittel mit mehr 2 000
als 8% Phosphor
andere Einzelfuttermittel 150
Alleinfuttermittel für laktierende 30
Rinder, laktierende Schafe
und laktierende Ziegen
andere Alleinfuttermittel für 50
Rinder, Schafe und Ziegen
Alleinfuttermittel für Schweine 100
Alleinfuttermittel für Kücken 250
andere Alleinfuttermittel für 350
Geflügel
andere Alleinfuttermittel 150
Ergänzungsfuttermittel 125 *1)
Gossypol, freies Baumwollsaatextraktionsschrot, 1 200
Baumwollsaatkuchen
andere Einzelfuttermittel 20
Alleinfuttermittel für Kälber 100
andere Alleinfuttermittel für 500
Rinder
Alleinfuttermittel für Ferkel 20
andere Alleinfuttermittel für 60
Schweine
Alleinfuttermittel für Schafe 500
und Ziegen
Alleinfuttermittel für Legegeflügel 20
andere Alleinfuttermittel für 100
Geflügel
Alleinfuttermittel für Kaninchen 60
andere Alleinfuttermittel 20
Heptachlor pflanzliche oder tierische Fette 0,2
(Summe aus andere Futtermittel 0,01
Heptachlor und
Heptachlorepoxid,
berechnet als
Heptachlor)
Hexachlorbenzol pflanzliche oder tierische Fette 0,2
(HCB) andere Futtermittel 0,01
Hexachlorcyclohexan
(HCH)
alpha-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,2
andere Futtermittel 0,02
beta-Isomer pflanzliche oder tierische Fette 0,1
Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005
andere Futtermittel 0,01
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