Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995) sowie Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
in Anhang III Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 1 verbringt,
in Anhang III Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 2 in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,
in Anhang IV Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 1 verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang V Teil A angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 11 ohne amtliche Untersuchung verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 12 Abs. 1 ohne amtliche Untersuchung in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
entgegen § 15 Abs. 1 nicht sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen meldet,
den in § 15 Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 1 ohne Pflanzenpaß verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ohne einen für diese Gebiete gültigen Pflanzenpaß verbringt,
einen Pflanzenpaß entgegen § 20 Abs. 1 verwendet,
entgegen § 20 Abs. 2 die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführt,
die amtliche Überwachung entgegen § 21 Abs. 1 behindert,
in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 23 in das Bundesgebiet verbringt,
in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 24 in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,
Maßnahmen entgegen § 32 Abs. 1 nicht unverzüglich durchführt,
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 33 in das Bundesgebiet verbringt,
entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,
(2) Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
ABSCHNITT
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 36. (1) Wer
in Anhang I Teil A angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 1 verbringt,
in Anhang I Teil B angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 1 verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
in Anhang III Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 1 verbringt,
in Anhang III Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 2 in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,
in Anhang IV Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 1 verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang V Teil A angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 11 ohne amtliche Untersuchung verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 12 Abs. 1 ohne amtliche Untersuchung in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
entgegen § 15 Abs. 1 nicht sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen meldet,
den in § 15 Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 1 ohne Pflanzenpaß verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ohne einen für diese Gebiete gültigen Pflanzenpaß verbringt,
einen Pflanzenpaß entgegen § 20 Abs. 1 verwendet,
entgegen § 20 Abs. 2 die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführt,
die amtliche Überwachung entgegen § 21 Abs. 1 behindert,
in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 23 in das Bundesgebiet verbringt,
in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 24 in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,
Maßnahmen entgegen § 32 Abs. 1 nicht unverzüglich durchführt,
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 33 in das Bundesgebiet verbringt,
entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,
(2) Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
ABSCHNITT
Durchsetzung der Rechtsvorschriften
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 36. (1) Wer
in Anhang I Teil A angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 1 verbringt,
in Anhang I Teil B angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 1 verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
in Anhang III Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 1 verbringt,
in Anhang III Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 2 in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,
in Anhang IV Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 1 verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang V Teil A angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 11 ohne amtliche Untersuchung verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 12 Abs. 1 ohne amtliche Untersuchung in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
entgegen § 15 Abs. 1 nicht sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen meldet,
den in § 15 Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 1 ohne Pflanzenpaß verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ohne einen für diese Gebiete gültigen Pflanzenpaß verbringt,
einen Pflanzenpass entgegen § 17 Abs. 5 nicht aufbewahrt,
einen Pflanzenpass entgegen § 19 Abs. 1 verwendet,
entgegen § 19 Abs. 2 die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführt,
die amtliche Überwachung entgegen den §§ 20 und 21 behindert,
in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen
spezifische Sendungen mit Herkunft aus Drittländern entgegen
als Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften seinen Pflichten entgegen § 27 nicht nachkommt,
Maßnahmen entgegen § 30 nicht unverzüglich durchführt,
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 31 in das Bundesgebiet verbringt,
entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,
einer gemäß § 16 Z 2 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,
Holz entgegen § 35 Abs. 5 nicht oder nicht fachgerecht behandelt,
Holz ohne oder ohne entsprechende fachgerechte Behandlung entgegen § 35 Abs. 6 kennzeichnet,
einer gemäß § 40 Abs. 2, 4, 6 oder 8 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,
(2) Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
ABSCHNITT
Durchsetzung der Rechtsvorschriften
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 36. (1) Wer
in Anhang I Teil A angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 1 verbringt,
in Anhang I Teil B angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 1 verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
in Anhang III Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 1 verbringt,
in Anhang III Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 2 in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,
in Anhang IV Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 1 verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang V Teil A angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 11 ohne amtliche Untersuchung verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 12 Abs. 1 ohne amtliche Untersuchung in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
entgegen § 15 Abs. 1 nicht sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen meldet,
den in § 15 Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 1 ohne Pflanzenpaß verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ohne einen für diese Gebiete gültigen Pflanzenpaß verbringt,
einen Pflanzenpass entgegen § 17 Abs. 5 nicht aufbewahrt,
einen Pflanzenpass entgegen § 19 Abs. 1 verwendet,
entgegen § 19 Abs. 2 die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführt,
die amtliche Überwachung entgegen den §§ 20 und 21 behindert,
in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen
spezifische Sendungen mit Herkunft aus Drittländern entgegen
als Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften seinen Pflichten entgegen § 27 nicht nachkommt,
Maßnahmen entgegen § 30 nicht unverzüglich durchführt,
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 31 in das Bundesgebiet verbringt,
entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,
einer gemäß § 16 Z 2 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,
Holz entgegen § 35 Abs. 5 nicht oder nicht fachgerecht behandelt,
Holz ohne oder ohne entsprechende fachgerechte Behandlung entgegen § 35 Abs. 6 kennzeichnet,
einer gemäß § 40 Abs. 2, 4, 6 oder 8 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,
einer gemäß § 16 Z 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
einer gemäß § 40 Abs. 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
(2) Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
Vollstreckung
§ 37. Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, welche die Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldleistung beinhalten, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.
Vollstreckung
§ 37. (1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, welche die Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldleistung beinhalten, oder solcher, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.
(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Behörde erster Instanz erlassen werden, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieser ist dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Die §§ 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie 11 des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.
Vollstreckung
§ 37. (1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, welche die Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldleistung beinhalten, oder solcher, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.
(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 der Forstlichen Bundesversuchsanstalt als Behörde erster Instanz erlassen werden, obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 der Forstlichen Bundesversuchsanstalt. Dieser ist dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Die §§ 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie 11 des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.
Vollstreckung
§ 37. (1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, welche die Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldleistung beinhalten, oder solcher, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.
(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Diese Bundesämter sind dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Die §§ 2, 4 bis 9, § 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie § 11 des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.
ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Gebühren
§ 38. (1) Für Untersuchungen ist - soweit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen - eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat.
(2) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Gebühren
§ 38. (1) Für Untersuchungen ist - soweit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen - eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat.
(2) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Gebühren
§ 38. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.
(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben. Sofern den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß § 30 übertragen worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.
(4) Für andere als im Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und anteilsmäßig nach Aufwand zu Gunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen.
(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, ist eine Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 31 nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) bewilligt ist.
(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.
(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
(8) In den Fällen, in denen die Zollämter gemäß Abs. 2 die Grenzkontrollgebühr festsetzen und mit Bescheid vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Gebühren
§ 38. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.
(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben. Sofern den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß § 30 übertragen worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.
(4) Für andere als im Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und anteilsmäßig nach Aufwand zu Gunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen.
(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, ist eine Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 31 nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) bewilligt ist.
(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.
(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft festgestellt werden.
(8) In den Fällen, in denen die Zollämter gemäß Abs. 2 die Grenzkontrollgebühr festsetzen und mit Bescheid vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Gebühren
§ 38. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.
(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben. Sofern den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß § 30 übertragen worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.
(4) Für andere als im Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und anteilsmäßig nach Aufwand zu Gunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen.
(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, ist eine Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 31 nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) bewilligt ist.
(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.
(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft festgestellt werden.
(8) In den Fällen, in denen die Zollämter gemäß Abs. 2 die Grenzkontrollgebühr festsetzen und mit Bescheid vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Gebühren
§ 38. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.
(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben. Sofern den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß § 30 übertragen worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.
(4) Für andere als im Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und anteilsmäßig nach Aufwand zu Gunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen.
(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, ist eine Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 31 nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) bewilligt ist.
(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.
(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft festgestellt werden.
(8) In den Fällen, in denen die Zollämter gemäß Abs. 2 die Grenzkontrollgebühr festsetzen und mit Bescheid vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
(9) Soweit Tätigkeiten von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden, ist für die in den Abs. 3 und 4 angeführte Verrechnung § 19 Abs. 15 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes anzuwenden.
Meldungen an die Kommission
§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:
Mitteilung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Anwendung der Richtlinie 77/93/EWG erlassen wurden;
zuständige amtliche Stellen (§ 3 Abs. 1);
Auftreten von Schadorganismen, in bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist (§ 4 Abs. 3);
Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 1 und 3;
Mitteilung der jeweils angewandten Methoden der Pflanzenbeschau;
Mitteilung von Ausnahmen (§ 42), soweit dies auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
(2) Die amtlichen Stellen haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflicht gemäß Abs. 1 von Bedeutung sind, zu unterrichten.
Meldungen an die Kommission
§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:
Mitteilung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Anwendung der Richtlinie 77/93/EWG erlassen wurden;
zuständige amtliche Stellen (§ 3 Abs. 1);
Auftreten von Schadorganismen, in bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist (§ 4 Abs. 3);
Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 1 und 3;
Mitteilung der jeweils angewandten Methoden der Pflanzenbeschau;
Mitteilung von Ausnahmen (§ 42), soweit dies auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist;
Mitteilung hinsichtlich allfälliger finanzieller Beiträge der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 19c der Richtlinie 77/93/EWG;
Mitteilung über Ursprung und Bestimmung von Partien nach Auftreten von Schadorganismen gemäß Art. 19d der Richtlinie 77/93/EWG.
(2) Die amtlichen Stellen haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflicht gemäß Abs. 1 von Bedeutung sind, zu unterrichten.
Meldungen an die Kommission
§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:
Mitteilung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Anwendung der Richtlinie 77/93/EWG erlassen wurden;
zuständige amtliche Stellen (§ 3 Abs. 1);
Auftreten von Schadorganismen, in bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist (§ 4 Abs. 3);
Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 1 und 3;
Mitteilung der jeweils angewandten Methoden der Pflanzenbeschau;
Mitteilung von Ausnahmen (§ 42), soweit dies auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist;
Mitteilung hinsichtlich allfälliger finanzieller Beiträge der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 19c der Richtlinie 77/93/EWG;
Mitteilung über Ursprung und Bestimmung von Partien nach Auftreten von Schadorganismen gemäß Art. 19d der Richtlinie 77/93/EWG.
(2) Die amtlichen Stellen haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflicht gemäß Abs. 1 von Bedeutung sind, zu unterrichten.
Meldungen an die Kommission
§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:
Mitteilung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Anwendung der Richtlinie 77/93/EWG erlassen wurden;
zuständige amtliche Stellen (§ 3 Abs. 1);
Auftreten von Schadorganismen, in bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist (§ 4 Abs. 3);
Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 1 und 3;
Mitteilung der jeweils angewandten Methoden der Pflanzenbeschau;
Mitteilung von Ausnahmen (§ 42), soweit dies auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist;
Mitteilung hinsichtlich allfälliger finanzieller Beiträge der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 19c der Richtlinie 77/93/EWG;
Mitteilung über Ursprung und Bestimmung von Partien nach Auftreten von Schadorganismen gemäß Art. 19d der Richtlinie 77/93/EWG.
(2) Die amtlichen Stellen haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflicht gemäß Abs. 1 von Bedeutung sind, zu unterrichten.
Auftreten von Schadorganismen
§ 40. (1) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt I im Bundesgebiet vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil des Bundesgebietes auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hievon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten.
(2) Die zuständigen amtlichen Stellen haben alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(3) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren Vorkommen im Bundesgebiet bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf oder besteht ein entsprechender Verdacht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die amtlichen Stellen getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen. Diese Maßnahmen müssen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat hinsichtlich der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, daß sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung der in Abs. 1 und 3 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebietes der Europäischen Gemeinschaften zu treffen und diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
(5) Besteht eine andere als in Abs. 4 genannte unmittelbare Gefahr, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die die amtlichen Stellen für wünschenswert halten, zu unterrichten. Besteht die Auffassung, daß diese Maßnahmen nicht in angemessener Frist getroffen werden, um das Verbringen und die Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern, so können die zuständigen amtlichen Stellen vorläufig die ihres Erachtens erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen treffen, die dann bis zur Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 6 durch die Kommission gelten.
(6) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Situation und nimmt dementsprechend die Änderung oder Aufhebung von Maßnahmen vor. Bis zur Genehmigung einer Maßnahme können die bisher getroffenen Maßnahmen aufrechtgehalten werden.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu den Abs. 1 bis 5 zu erlassen.
(8) Soweit Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 vom Geltungsbereich des Forstgesetzes 1975 erfaßt werden, sind die Bestimmungen des Unterabschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 anzuwenden.
(9) Die amtlichen Stellen sowie die zur Vollziehung des Forstgesetzes zuständigen Behörden haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflichten gemäß Abs. 1 bis 5 von Bedeutung sind, zu unterrichten.
Auftreten von Schadorganismen
§ 40. (1) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt I im Bundesgebiet vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil des Bundesgebietes auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hievon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten.
(2) Die jeweils zuständige Behörde hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von der jeweils zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(3) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren Vorkommen im Bundesgebiet bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf oder besteht ein entsprechender Verdacht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die amtlichen Stellen getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen. Diese Maßnahmen müssen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat hinsichtlich der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, daß sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung der in Abs. 1 und 3 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebietes der Europäischen Gemeinschaften zu treffen und diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
(5) Besteht eine andere als in Abs. 4 genannte unmittelbare Gefahr, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die die amtlichen Stellen für wünschenswert halten, zu unterrichten. Besteht die Auffassung, daß diese Maßnahmen nicht in angemessener Frist getroffen werden, um das Verbringen und die Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern, so können die zuständigen amtlichen Stellen vorläufig die ihres Erachtens erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen treffen, die dann bis zur Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 6 durch die Kommission gelten.
(6) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Situation und nimmt dementsprechend die Änderung oder Aufhebung von Maßnahmen vor. Bis zur Genehmigung einer Maßnahme können die bisher getroffenen Maßnahmen aufrechtgehalten werden.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu den Abs. 1 bis 5 zu erlassen.
(8) Soweit Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 vom Geltungsbereich des Forstgesetzes 1975 erfaßt werden, sind die Bestimmungen des Unterabschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 anzuwenden.
(9) Die amtlichen Stellen sowie die zur Vollziehung des Forstgesetzes zuständigen Behörden haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflichten gemäß Abs. 1 bis 5 von Bedeutung sind, zu unterrichten.
Auftreten von Schadorganismen
§ 40. (1) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt I im Bundesgebiet vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil des Bundesgebietes auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hievon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten.
(2) Die jeweils zuständige Behörde hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von der jeweils zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(3) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren Vorkommen im Bundesgebiet bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf oder besteht ein entsprechender Verdacht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die amtlichen Stellen getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen. Diese Maßnahmen müssen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen.
(4) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 die Forstliche Bundesversuchsanstalt, hat hinsichtlich der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung der in Abs. 1 und 3 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
(5) Besteht eine andere als in Abs. 4 genannte unmittelbare Gefahr, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die die amtlichen Stellen für wünschenswert halten, zu unterrichten. Besteht die Auffassung, daß diese Maßnahmen nicht in angemessener Frist getroffen werden, um das Verbringen und die Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern, so können die zuständigen amtlichen Stellen vorläufig die ihres Erachtens erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen treffen, die dann bis zur Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 6 durch die Kommission gelten.
(6) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Situation und nimmt dementsprechend die Änderung oder Aufhebung von Maßnahmen vor. Bis zur Genehmigung einer Maßnahme können die bisher getroffenen Maßnahmen aufrechtgehalten werden.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu den Abs. 1 bis 5 zu erlassen.
(8) Soweit Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 vom Geltungsbereich des Forstgesetzes 1975 erfaßt werden, sind die Bestimmungen des Unterabschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 anzuwenden.
(9) Die amtlichen Stellen sowie die zur Vollziehung des Forstgesetzes zuständigen Behörden haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflichten gemäß Abs. 1 bis 5 von Bedeutung sind, zu unterrichten.
Auftreten von Schadorganismen
§ 40. (1) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt I im Bundesgebiet vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil des Bundesgebietes auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hievon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten.
(2) Die jeweils zuständige Behörde hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von der jeweils zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(3) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren Vorkommen im Bundesgebiet bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf oder besteht ein entsprechender Verdacht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die amtlichen Stellen getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen. Diese Maßnahmen müssen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen.
(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, hat hinsichtlich der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung der in Abs. 1 oder 3 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zentrale Behörde hat die ergriffenen Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
(5) Besteht eine andere als in Abs. 4 genannte unmittelbare Gefahr, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die die amtlichen Stellen für wünschenswert halten, zu unterrichten. Besteht die Auffassung, daß diese Maßnahmen nicht in angemessener Frist getroffen werden, um das Verbringen und die Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern, so können die zuständigen amtlichen Stellen vorläufig die ihres Erachtens erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen treffen, die dann bis zur Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 6 durch die Kommission gelten.
(6) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Situation und nimmt dementsprechend die Änderung oder Aufhebung von Maßnahmen vor. Bis zur Genehmigung einer Maßnahme können die bisher getroffenen Maßnahmen aufrechtgehalten werden.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu den Abs. 1 bis 5 zu erlassen.
(8) Soweit Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 vom Geltungsbereich des Forstgesetzes 1975 erfaßt werden, sind die Bestimmungen des Unterabschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 anzuwenden.
(9) Die amtlichen Stellen sowie die zur Vollziehung des Forstgesetzes zuständigen Behörden haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflichten gemäß Abs. 1 bis 5 von Bedeutung sind, zu unterrichten.
Auftreten von Schadorganismen und vorläufige Schutzmaßnahmen
§ 40. (1) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt I im Bundesgebiet vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil des Bundesgebiets auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hievon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die jeweils zuständigen Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen, wobei diese Maßnahmen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen müssen, und gegebenenfalls, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
(2) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt I im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Schadorganismen festzulegen.
(3) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren Vorkommen im Bundesgebiet bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf oder besteht ein entsprechender Verdacht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die jeweils zuständigen Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen, wobei diese Maßnahmen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen müssen, und gegebenenfalls, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
(4) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren Vorkommen im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Schadorganismen festzulegen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von der jeweils zuständigen Behörde getroffenen erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu unterrichten.
(6) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, hat hinsichtlich der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zentrale Behörde hat die ergriffenen Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
(7) Besteht eine andere als in den Abs. 1 bis 4 genannte unmittelbare Gefahr, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die die amtlichen Stellen für wünschenswert halten, zu unterrichten. Besteht die Auffassung, dass diese Maßnahmen nicht in angemessener Frist getroffen werden, um das Verbringen und die Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern, so können die zuständigen amtlichen Stellen vorläufig die ihres Erachtens erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen treffen, die dann bis zur Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 8 durch die Kommission gelten.
(8) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Situation und nimmt dementsprechend die Änderung oder Aufhebung von Maßnahmen vor. Bis zur Genehmigung einer Maßnahme können die bisher getroffenen Maßnahmen aufrecht gehalten werden. Sind der Kommission die Maßnahmen, die in Anwendung der Abs. 1 bis 7 getroffen wurden, nicht mitgeteilt worden oder hält sie die getroffenen Maßnahmen für unzulänglich, so kann sie auf der Grundlage einer vorläufigen Schadorganismus-Risikoanalyse vorläufige Schutzmaßnahmen erlassen, um den betreffenden Schadorganismus auszumerzen oder seine Verbreitung zu verhindern.
(9) Soweit Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 7 vom Geltungsbereich des Forstgesetzes 1975 erfasst werden, sind die Bestimmungen des Unterabschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 anzuwenden.
(10) Die amtlichen Stellen sowie die zur Vollziehung des Forstgesetzes zuständigen Behörden haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflichten gemäß Abs. 1 bis 7 von Bedeutung sind, zu unterrichten.
Sachverständige der Kommission
§ 41. (1) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.
Sachverständige der Kommission
§ 41. Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.
Ausnahmen
§ 42. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung - sofern keine Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen besteht - allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen.
Ausnahmen
§ 42. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung - sofern keine Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen besteht - allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen.
Zuständigkeit
§ 43. Für die Durchführung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 44. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 45. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20);
Richtlinie 92/103/EWG der Kommission zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 363 vom 11.12.1992, S. 1);
Richtlinie 92/98/EWG des Rates zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 352 vom 2.12.1992, S. 1);
Richtlinie 92/90/EWG der Kommission über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. Nr. L 344 vom 26.11.1992, S. 38);
Richtlinie 92/105/EWG der Kommission über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens über ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. Nr. L 4 vom 8.1.1993, S. 22);
Richtlinie 93/51/EWG der Kommission mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten (ABl. Nr. L 205 vom 17.8.1993, S. 24);
Richtlinie 94/13/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 92 vom 9.4.1994, S. 27);
Richtlinie 95/4/EG der Kommission zur Änderung einiger Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. 44 vom 21.2.1995, S. 56).
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 45. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20);
Richtlinie 92/103/EWG der Kommission zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 363 vom 11.12.1992, S. 1);
Richtlinie 92/98/EWG des Rates zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 352 vom 2.12.1992, S. 1);
Richtlinie 92/90/EWG der Kommission über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. Nr. L 344 vom 26.11.1992, S. 38);
Richtlinie 92/105/EWG der Kommission über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens über ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. Nr. L 4 vom 8.1.1993, S. 22);
Richtlinie 93/51/EWG der Kommission mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten (ABl. Nr. L 205 vom 17.8.1993, S. 24);
Richtlinie 94/13/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 92 vom 9.4.1994, S. 27);
Richtlinie 95/4/EG der Kommission zur Änderung einiger Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. 44 vom 21.2.1995, S. 56);
Richtlinie 97/3/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. 27 vom 30.1.1997, S 30).
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 46. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
der II. Teil des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 476/1990;
das Holzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 970/1993.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
§ 46. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
der II. Teil des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 476/1990;
das Holzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 970/1993.
(2) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
§ 46. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
der II. Teil des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 476/1990;
das Holzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 970/1993.
(2) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 30 Abs. 1 und 4, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2 erster Satz und 40 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
§ 46. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
der II. Teil des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 476/1990;
das Holzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 970/1993.
(2) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 30 Abs. 1 und 4, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2 erster Satz und 40 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 23 bis 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die §§ 23 bis 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 erhält die Bezeichnung § 33a. § 33a tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.
Vollzugsklausel
§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
der §§ 30 Abs. 1 zweiter Satz, 34 und 36 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,
des § 29 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für wirtschaftliche Angelegenheiten,
des § 38 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Vollzugsklausel
§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
des § 5 Abs. 5, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres,
des § 29 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Verkehr, Innovation und Technologie und für Wirtschaft und Arbeit,
des § 30 Abs. 1 zweiter Satz, des § 34, des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, und des § 38 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und 8 der Bundesminister für Finanzen,
des § 38 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
des § 38 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und
der sonstigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Artikel II
Änderung des Forstgesetzes 1975
(Anm.: Art. II betrifft Änderung des Forstgesetzes, BGBl. Nr. 440/1975).
ANHANG I
```
```
Teil A
SCHADORGANISMEN, DEREN EINSCHLEPPUNG UND AUSBREITUNG IN DIE BZW. IN
DEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN IST
Abschnitt I
SCHADORGANISMEN, DEREN AUFTRETEN NIRGENDS IN DER GEMEINSCHAFT
FESTGESTELLT WURDE UND DIE FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT VON BELANG
SIND
Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Acleris spp. (außereuropäische Arten)
Amauromyza maculosa (Malloch)
Anomala orientalis Waterhouse
Anoplophora chinensis (Thomson)
Anoplophora malasiaca (Forster)
Arrhenodes minutus Drury
Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) als Vektor folgender Viren:
Bean golden mosaic virus
Cowpea mild mottle virus
Lettuce infectious yellows virus
Pepper mild tigre virus
Squash leaf curl virus
Euphorbia mosaic virus
Florida tomato virus
Cicadellidae (außereuropäische Arten), bekanntlich Vektor für Pierce's disease (verursacht durch Xylella fastidiosa), wie
Carneocephala fulgida Nottingham
Draeculacephala minerva Ball
Graphocephala atropunctata (Signoret)
Choristoneura spp. (außereuropäische Arten)
Conotrachelus nenuphar (Herbst)
Heliothis zea (Boddie)
Liriomyza sativae Blanchard
Longidorus diadecturus Eveleigh et Allen
Monochamus spp. (außereuropäische Arten)
Myndus crudus Van Duzee
Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen
Premnotrypes spp. (außereuropäische Arten)
Pseudopithyophthorus minutissimus (Zimmermann)
Pseudopithyophthorus pruinosus (Eichhoff)
Scaphoideus luteolus (Van Duzee)
Spodoptera eridania (Cramer)
Spodoptera frugiperda (Smith)
Spodoptera litura (Fabricius)
Thrips palmi Karny
Tephritidae (außereuropäische Arten) wie
Anastrepha fraterculus (Wiedemann)
Anastrepha ludens (Loew)
Anastrepha obligua Macquart
Anastrepha suspensa (Loew)
Dacus ciliatus Loew
Dacus cucurbitae Coquillett
Dacus dorsalis Hendel
Dacus tryoni (Froggatt)
Dacus tsuneonis Miyake
Dacus zonatus Saund.
Epochra canadensis (Loew)
Pardalaspis cyanescens Bezzi
Pardalaspis guinaria Bezzi
Pterandrus rosa (Karsch)
Rhacochlaena japonica Ito
Rhagoletis cingulata (Loew)
Rhagoletis completa Cresson
Rhagoletis fausta (Östen-Sacken)
Rhagoletis indifferens Curran
Rhagoletis mendax Curran
Rhagoletis pomonella Walsh
Rhagoletis ribicola Doane
Rhagoletis suavis (Loew)
Xiphinema americanum Cobb sensu lato (außereuropäische Populationen)
Xiphinema californicum Lamberti et Bleve-Zacheo
Bakterien
Xylella fastidiosa (Well et Raju)
Pilze
Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt
Chrysomyxa arctostaphyli Dietel
Cronartium spp. (außereuropäische Arten)
Endocronartium spp. (außereuropäische Arten)
Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto et Ito
Gymnosporangium spp. (außereuropäische Arten)
Inonotus weirii (Murrill) Kotlaba et Pouzar
Melampsora farlowii (Arthur) Davis
Monilinia fructiola (Winter) Honey
Mycosphaerella larici-leptolepis Ito et al.
Mycosphaerella populorum G. E. Thompson
Phoma andina Turkensteen
Phyllosticta solitaria Ell. et Ev.
Thecaphora solani Barrus
Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers
Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Elm-phloem-necrosis-mycoplasm
Viren und virusähnliche Krankheitserreger der Kartoffel wie
Andean potato latent virus
Andean potato mottle virus
Arracacha virus B. oca strain
Potato black ringspot virus
Potato spindle tuber viroid
Potato virus T
außereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Y hoch o, Y hoch n und Y hoch c) und Potato leaf roll virus
Tobacco ringspot virus
Tomato ringspot virus
Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus
Blueberry leaf mottle virus
Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger)
Peach mosaic virus (amerikanische Erreger)
Peach phony rickettsia
Peach rosette mosaic virus
Peach rosette mycoplasm
Peach X-disease mycoplasm
Peach yellows mycoplasm
Plum line pattern virus (amerikanische Erreger)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.