(Übersetzung)Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-08-31
Letzte Aktualisierung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 93
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 139/1997 Ägypten III 139/1997 Albanien III 106/2002 Algerien III 139/1997 Angola III 161/1998 Antigua/Barbuda III 139/1997 Äquatorialguinea III 161/1998 Arabische Emirate III 72/2000 Argentinien III 139/1997 Armenien III 161/1998 Aserbaidschan III 72/2000 Äthiopien III 161/1998 Australien III 106/2002 Bahamas III 106/2002 Bahrain III 161/1998 Bangladesch III 139/1997 Barbados III 139/1997 Belarus III 106/2002 Belgien III 161/1998 Belize III 161/1998 Benin III 139/1997 Bolivien III 139/1997 Botsuana III 139/1997 Brasilien III 161/1998 Bulgarien III 106/2002 Burkina Faso III 139/1997 Burundi III 139/1997 Chile III 161/1998 China III 139/1997 Costa Rica III 161/1998 Côte d’Ivoire III 139/1997 Dänemark III 139/1997 Deutschland III 139/1997 Dominica III 161/1998 Dominikanische R III 161/1998 Dschibuti III 161/1998 Ecuador III 139/1997 EG III 161/1998 El Salvador III 161/1998 Eritrea III 139/1997 Eswatini III 139/1997 Fidschi III 72/2000 Finnland III 139/1997 Frankreich III 161/1998 Gabun III 139/1997 Gambia III 139/1997 Georgien III 72/2000 Ghana 139/1997 Grenada III 139/1997 Griechenland III 139/1997 Guatemala III 72/2000 Guinea III 161/1998 Guinea-Bissau III 139/1997 Guyana III 161/1998 Haiti III 139/1997 Honduras III 161/1998 Indien III 139/1997 Indonesien III 72/2000 Iran III 139/1997 Irland III 161/1998 Island III 139/1997 Israel III 139/1997 Italien III 161/1998 Jamaika III 161/1998 Japan III 72/2000 Jemen III 139/1997 Jordanien III 139/1997 Kambodscha III 161/1998 Kamerun III 139/1997 Kanada III 139/1997 Kap Verde III 139/1997 Kasachstan III 161/1998 Katar III 106/2002 Kenia III 161/1998 Kirgisistan III 161/1998 Kiribati III 72/2000 Kolumbien III 72/2000 Komoren III 161/1998 Kongo III 72/2000 Kongo/DR III 161/1998 Korea/R III 72/2000 Kroatien III 106/2002 Kuba III 139/1997 Kuwait III 161/1998 Laos III 139/1997 Lesotho III 139/1997 Libanon III 139/1997 Liberia III 161/1998 Libyen III 139/1997 Liechtenstein III 72/2000 Luxemburg III 139/1997 Madagaskar III 161/1998 Malawi III 139/1997 Malaysia III 161/1998 Mali III 139/1997 Malta III 161/1998 Marokko III 139/1997 Marshallinseln III 161/1998 Mauretanien III 139/1997 Mauritius III 139/1997 Mexiko III 139/1997 Mikronesien III 139/1997 Moldau III 106/2002 Mongolei III 139/1997 Mosambik III 139/1997 Myanmar III 139/1997 Namibia III 139/1997 Nauru III 72/2000 Nepal III 139/1997 Neuseeland III 72/2000, III 106/2002 Nicaragua III 161/1998 Niederlande III 139/1997 Niger III 139/1997 Nigeria III 161/1998 Norwegen III 139/1997 Oman III 139/1997 Pakistan III 139/1997 Palau III 72/2000 Panama III 139/1997 Papua-Neuguinea III 106/2002 Paraguay III 139/1997 Peru III 139/1997 Philippinen III 72/2000 Polen III 106/2002 Portugal III 139/1997 Ruanda III 72/2000 Rumänien III 72/2000 Salomonen III 106/2002 Sambia III 139/1997 Samoa III 72/2000 San Marino III 72/2000 São Tomé/Príncipe III 161/1998 Saudi-Arabien III 161/1998 Schweden III 139/1997 Schweiz III 139/1997 Senegal III 139/1997 Seychellen III 161/1998 Sierra Leone III 161/1998 Simbabwe III 161/1998 Singapur III 72/2000 Slowakei III 106/2002 Slowenien III 106/2002 Spanien III 139/1997 Sri Lanka III 72/2000 St. Kitts/Nevis III 161/1998 St. Lucia III 161/1998 St. Vincent/Grenadinen III 161/1998 Südafrika III 161/1998 Sudan III 139/1997 Suriname III 106/2002 Syrien III 161/1998 Tadschikistan III 161/1998 Tansania III 161/1998 Thailand III 106/2002 Togo III 139/1997 Tonga III 72/2000 Trinidad/Tobago III 106/2002 Tschad III 139/1997 Tschechische R III 72/2000 Tunesien III 139/1997 Türkei III 161/1998 Turkmenistan III 139/1997 Tuvalu III 72/2000 Uganda III 161/1998 Ungarn III 72/2000 Uruguay III 106/2002 USA III 106/2002 Usbekistan III 139/1997 Vanuatu III 72/2000 Venezuela III 161/1998 Vereinigtes Königreich III 139/1997 Vietnam III 72/2000 Zentralafrikanische R III 139/1997 Zypern III 106/2002

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung, dessen Artikel 31 verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

2.

Der nachstehende Staatsvertrag samt Anlagen und Erklärung ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das Übereinkommen in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß es im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufliegt.

Ratifikationstext

(Übersetzung)

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 28 des Übereinkommens, daß sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 2. Juni 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 2 für Österreich mit 31. August 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bangladesch, Barbados, Benin, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, China, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Eritrea, Finnland, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea-Bissau, Haiti, Indien, Islamische Republik Iran, Island, Israel, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kuba, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Luxemburg, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Portugal, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, Sudan, Swasiland, Togo, Tschad, Tunesien, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigtes Königreich (einschließlich Britische Jungferninseln, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete), Zentralafrikanische Republik.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer

Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

Algerien:

Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden, wonach jede Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden muß.

Algerien erklärt, daß für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung beider Parteien erforderlich ist.

Niederlande:

Gemäß Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens, daß es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel der Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine oder beide dieser Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

IN BESTÄTIGUNG dessen, daß die Menschen in betroffenen oder bedrohten Gebieten im Mittelpunkt der Bestrebungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen stehen,

UNTER BEKUNDUNG der tiefen Sorge der Völkergemeinschaft einschließlich der Staaten und internationalen Organisationen angesichts der schädlichen Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete zusammen einen beträchtlichen Teil der Landfläche der Erde ausmachen und den Lebensraum sowie die Existenzgrundlage für einen Großteil ihrer Bevölkerung bilden,

IN DER ERKENNTNIS, daß Wüstenbildung und Dürre Probleme weltweiten Ausmaßes darstellen, da sie alle Regionen der Welt betreffen, und daß zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen ein gemeinsames Vorgehen der Völkergemeinschaft erforderlich ist,

IN ANBETRACHT des hohen Anteils von Entwicklungsländern, insbesondere von am wenigsten entwickelten Ländern, an den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern sowie der besonders tragischen Folgen dieser Erscheinungen in Afrika

SOWIE IN ANBETRACHT dessen, daß die Wüstenbildung durch vielschichtige Wechselwirkungen zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Faktoren verursacht wird,

IM HINBLICK AUF die Auswirkungen des Handels und einschlägiger Aspekte der internationalen Wirtschaftsbeziehungen auf die Fähigkeit der betroffenen Länder, die Wüstenbildung angemessen zu bekämpfen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß nachhaltiges Wirtschaftswachstum, soziale Entwicklung und die Beseitigung der Armut vorrangige Anliegen der betroffenen Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, darstellen und für die Erreichung der Ziele der Nachhaltigkeit von wesentlicher Bedeutung sind,

EINGEDENK dessen, daß Wüstenbildung und Dürre die nachhaltige Entwicklung dadurch beeinträchtigen, daß zwischen ihnen und bedeutenden sozialen Problemen wie Armut, einem schlechten Gesundheits- und Ernährungszustand und einer ungesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie denjenigen Problemen, die sich aus Wanderungsbewegungen, Vertreibung von Menschen und Bevölkerungsdynamik ergeben, eine Wechselbeziehung besteht,

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der bisherigen Bemühungen und Erfahrungen von Staaten und internationalen Organisationen bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, insbesondere bei der Durchführung des Aktionsplans zur Bekämpfung der Wüstenbildung, der 1977 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wüstenbildung angenommen wurde,

IN DER ERKENNTNIS, daß trotz der bisherigen Bemühungen die Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen die Erwartungen nicht erfüllt haben und daß im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung auf allen Ebenen eine neue, wirksamere Vorgehensweise erforderlich ist,

IN ANERKENNUNG der Gültigkeit und Bedeutsamkeit der auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommenen Beschlüsse, insbesondere der Agenda 21 und ihres Kapitels 12, die eine Grundlage für die Bekämpfung der Wüstenbildung bieten,

IN entsprechender BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtungen der entwickelten Länder, wie sie in Kapitel 33 Nummer 13 der Agenda 21 enthalten sind,

EINGEDENK der Resolution 47/188 der Generalversammlung, insbesondere des darin festgelegten Vorrangs für Afrika, und aller sonstigen einschlägigen Resolutionen, Beschlüsse und Programme der Vereinten Nationen über Wüstenbildung und Dürre sowie der einschlägigen Erklärungen afrikanischer Länder und von Ländern anderer Regionen,

IN BEKRÄFTIGUNG der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, in der in Grundsatz 2 festgestellt wird, daß die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Regierungen der einzelnen Staaten bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen eine entscheidende Rolle spielen und daß diesbezügliche Fortschritte von der örtlichen Durchführung von Aktionsprogrammen in den betroffenen Gebieten abhängig sind,

sowie IN ANERKENNUNG der Bedeutung und Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit und Partnerschaft bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen,

IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig ist, den betroffenen Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, wirksame Mittel, unter anderem erhebliche finanzielle Mittel einschließlich neuer, zusätzlicher Mittel, zur Verfügung zu stellen und ihnen Zugang zu Technologie zu gewähren, ohne den es für sie schwierig sein wird, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen,

IN BEKUNDUNG ihrer Sorge über die Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre auf betroffene Länder in Zentralasien und Transkaukasien,

UNTER HINWEIS auf die bedeutende Rolle der Frauen in den von Wüstenbildung und/oder Dürre betroffenen Regionen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Entwicklungsländern, sowie

UNTER HINWEIS darauf, daß es wichtig ist, die volle Beteiligung sowohl der Männer als auch der Frauen auf allen Ebenen an Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen sicherzustellen,

UNTER HERVORHEBUNG der besonderen Rolle nichtstaatlicher Organisationen und anderer größerer Gruppen bei Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen,

EINGEDENK des Zusammenhangs zwischen der Wüstenbildung und anderen Umweltproblemen weltweiten Ausmaßes, denen sich die internationale Gemeinschaft und die nationalen Gemeinschaften gegenübersehen,

SOWIE EINGEDENK des Beitrags, den die Bekämpfung der Wüstenbildung zur Verwirklichung der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und anderer damit zusammenhängender Umweltübereinkünfte leisten kann,

ÜBERZEUGT, daß Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen am wirksamsten sein werden, wenn sie auf fachgerechter systematischer Beobachtung und fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und wenn sie laufend neu bewertet werden,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Wirksamkeit und die Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit zur Erleichterung der Durchführung nationaler Pläne und Prioritäten dringend verbessert werden müssen,

ENTSCHLOSSEN, zum Wohl heutiger und künftiger Generationen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu treffen -

SIND wie folgt übereingekommen:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 139/1997 Ägypten III 139/1997 Albanien III 106/2002 Algerien III 139/1997 Andorra III 89/2010 Angola III 161/1998 Antigua/Barbuda III 139/1997 Äquatorialguinea III 161/1998 Argentinien III 139/1997 Armenien III 161/1998 Aserbaidschan III 72/2000 Äthiopien III 161/1998 Australien III 106/2002 Bahamas III 106/2002 Bahrain III 161/1998 Bangladesch III 139/1997 Barbados III 139/1997 Belarus III 106/2002 Belgien III 161/1998 Belize III 161/1998 Benin III 139/1997 Bhutan III 89/2010 Bolivien III 139/1997 Bosnien-Herzegowina III 89/2010 Botsuana III 139/1997 Brasilien III 161/1998 Brunei III 89/2010 Bulgarien III 106/2002 Burkina Faso III 139/1997 Burundi III 139/1997 Cabo Verde III 139/1997 Chile III 161/1998 China III 139/1997 Costa Rica III 161/1998 Côte d’Ivoire III 139/1997 Dänemark III 139/1997 Deutschland III 139/1997 Dominica III 161/1998 Dominikanische R III 161/1998 Dschibuti III 161/1998 Ecuador III 139/1997 EG III 161/1998 El Salvador III 161/1998 Eritrea III 139/1997 Estland III 44/2014 Eswatini III 139/1997 Fidschi III 72/2000 Finnland III 139/1997 Frankreich III 161/1998 Gabun III 139/1997 Gambia III 139/1997 Georgien III 72/2000 Ghana III 139/1997 Grenada III 139/1997 Griechenland III 139/1997 Guatemala III 72/2000 Guinea III 161/1998 Guinea-Bissau III 139/1997 Guyana III 161/1998 Haiti III 139/1997 Honduras III 161/1998 Indien III 139/1997 Indonesien III 72/2000 Irak III 89/2010 Iran III 139/1997 Irland III 161/1998 Island III 139/1997 Israel III 139/1997 Italien III 161/1998 Jamaika III 161/1998 Japan III 72/2000 Jemen III 139/1997 Jordanien III 139/1997 Kambodscha III 161/1998 Kamerun III 139/1997 Kanada III 139/1997, III 44/2014 K, III 1/2017 Kasachstan III 161/1998 Katar III 106/2002 Kenia III 161/1998 Kirgisistan III 161/1998 Kiribati III 72/2000 Kolumbien III 72/2000 Komoren III 161/1998 Kongo III 72/2000 Kongo/DR III 161/1998 Korea/DVR III 89/2010 Korea/R III 72/2000 Kroatien III 106/2002 Kuba III 139/1997 Kuwait III 161/1998 Laos III 139/1997 Lesotho III 139/1997 Lettland III 89/2010 Libanon III 139/1997 Liberia III 161/1998 Libyen III 139/1997 Liechtenstein III 72/2000 Litauen III 89/2010 Luxemburg III 139/1997 Madagaskar III 161/1998 Malawi III 139/1997 Malaysia III 161/1998 Malediven III 89/2010 Mali III 139/1997 Malta III 161/1998 Marokko III 139/1997 Marshallinseln III 161/1998 Mauretanien III 139/1997 Mauritius III 139/1997 Mexiko III 139/1997 Mikronesien III 139/1997 Moldau III 106/2002 Monaco III 89/2010 Mongolei III 139/1997 Montenegro III 89/2010 Mosambik III 139/1997 Myanmar III 139/1997 Namibia III 139/1997 Nauru III 72/2000 Nepal III 139/1997 Neuseeland III 72/2000, III 106/2002 Nicaragua III 161/1998 Niederlande III 139/1997 Niger III 139/1997 Nigeria III 161/1998 Nordmazedonien III 89/2010 Norwegen III 139/1997 Oman III 139/1997 Pakistan III 139/1997 Palästina III 34/2018 Palau III 72/2000 Panama III 139/1997 Papua-Neuguinea III 106/2002 Paraguay III 139/1997 Peru III 139/1997 Philippinen III 72/2000 Polen III 106/2002 Portugal III 139/1997 Ruanda III 72/2000 Rumänien III 72/2000 Russische F III 89/2010 Salomonen III 106/2002 Sambia III 139/1997 Samoa III 72/2000 San Marino III 72/2000 São Tomé/Príncipe III 161/1998 Saudi-Arabien III 161/1998 Schweden III 139/1997 Schweiz III 139/1997 Senegal III 139/1997 Serbien III 89/2010 Seychellen III 161/1998 Sierra Leone III 161/1998 Simbabwe III 161/1998 Singapur III 72/2000 Slowakei III 106/2002 Slowenien III 106/2002 Somalia III 89/2010 Spanien III 139/1997 Sri Lanka III 72/2000 St. Kitts/Nevis III 161/1998 St. Lucia III 161/1998 St. Vincent/Grenadinen III 161/1998 Südafrika III 161/1998 Sudan III 139/1997 Südsudan III 44/2014 Suriname III 106/2002 Syrien III 161/1998 Tadschikistan III 161/1998 Tansania III 161/1998 Thailand III 106/2002 Timor-Leste III 89/2010 Togo III 139/1997 Tonga III 72/2000 Trinidad/Tobago III 106/2002 Tschad III 139/1997 Tschechische R III 72/2000 Tunesien III 139/1997 Türkei III 161/1998 Turkmenistan III 139/1997 Tuvalu III 72/2000 Uganda III 161/1998 Ukraine III 89/2010 Ungarn III 72/2000 Uruguay III 106/2002 USA III 106/2002 Usbekistan III 139/1997 Vanuatu III 72/2000 Venezuela III 161/1998 Vereinigte Arabische Emirate III 72/2000 Vereinigtes Königreich III 139/1997 Vietnam III 72/2000 Zentralafrikanische R III 139/1997 Zypern III 106/2002

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt.

2.

Der nachstehende Staatsvertrag samt Anlagen und Erklärung ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das Übereinkommen in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß es im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufliegt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2014)

(Übersetzung)

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 28 des Übereinkommens, daß sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 2. Juni 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 2 für Österreich mit 31. August 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bangladesch, Barbados, Benin, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, China, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Eritrea, Finnland, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea-Bissau, Haiti, Indien, Islamische Republik Iran, Island, Israel, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kuba, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Luxemburg, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Portugal, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, Sudan, Swasiland, Togo, Tschad, Tunesien, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigtes Königreich (einschließlich Britische Jungferninseln, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete), Zentralafrikanische Republik.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

Algerien:

Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden, wonach jede Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden muß.

Algerien erklärt, daß für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung beider Parteien erforderlich ist.

Estland:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.10].

Europäische Gemeinschaft:

Erklärung gemäß Art. 34 Abs. 2 und 3:

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft begründenden Vertrags und gemäß den Änderungen durch die Einheitliche Europäische Akte und den Vertrag über die Europäische Union ist die Gemeinschaft dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und insbesondere zur Bekämpfung der Wüstenbildung zu ergreifen. Die Gemeinschaft ist auch für den Bereich der Landwirtschaft zuständig. Sie ist für die Unterzeichnung internationaler Abkommen in Zusammenhang mit solchen Angelegenheiten und auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zuständig. Sie genießt ausschließliche Zuständigkeit auf dem Gebiet des Handels. Die Rechtsakte und Programme der Gemeinschaft, die im folgenden aufgelistet sind, spiegeln die Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft wider.

Die Gemeinschaft wird künftig in der Lage sein, durch die Annahme rechtlicher Instrumentarien oder Maßnahmen zur Zusammenarbeit zusätzliche Verantwortlichkeiten, die insbesondere auf die Bekämpfung der Wüstenbildung abzielen, zu übernehmen.

Liste der Rechtsakte und Gemeinschaftsprogramme, die zur Bekämpfung der Wüstenbildung beitragen.

Instrumente allgemeiner Art

Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten anläßlich eines Treffens im Rahmen des Rates vom 1. Februar 1993 über ein Politik- und Aktionsprogramm in Hinblick auf Umwelt und nachhaltige Entwicklung (OJ C 138, 17. 5. 1993, S 1).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Politik der Entwicklungszusammenarbeit in Hinblick auf das Jahr 2000 [SEC(92) 915 endgültig].

Instrumente finanzieller Art

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (OJ L 374, 31. 12. 1988, S 15).

Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (OJ L 374, 31. 12.1988, S 25).

Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über finanzielle und technische Unterstützung für und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien und Lateinamerika (OJ L 52, 27. 2. 1992, S 1).

Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die Umsetzung der von der Gemeinschaft mit mediterranen Nichtmitgliedstaaten abgeschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (OJ L 181, 1. 7. 1992, S 1).

Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über finanzielle Zusammenarbeit in bezug auf alle mediterranen Nichtmitgliedstaaten (OJ L 181, 1. 7. 1992, S 5).

Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Schaffung eines finanziellen Instrumentariums für die Umwelt (LIFE) (OJ L 206, 22. 7. 1992, S 1).

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Einrichtung eines Kohäsionsfonds (OJ L 130, 25. 5. 1994, S 1).

Verordnung (EG) Nr. 3062/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Förderung tropischer Wälder (OJ L 327, 30. 12. 1995, S 9).

Entscheidung des Rates und der Kommission vom 25. Februar 1991 über den Abschluß des vierten AKP-EWG-Abkommens. Entscheidung 91/400/EGKS, EWG (OJ L 229, 17. 8. 1991, S 1).

Mitteilung der Kommission gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 über die Schaffung eines finanziellen Instrumentariums für die Umwelt (LIFE) in bezug auf die Durchführung vorrangiger Aktionen 1995 (OJ C 139, 21. 5. 1994, S 3).

Verordnung (EG) Nr. 722/97 des Rates vom 22. April 1997 über Maßnahmen für die Umwelt in Entwicklungsländern im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung (OJ L 108, 25. 4. 1997, S.1).

Verordnung (EWG) Nr. 1118/88 des Rates vom 25. April 1988 betreffend spezifische Maßnahmen zur Förderung der landwirtschaftlichen Entwicklung in bestimmten Regionen Spaniens (OJ L 107, 28. 4. 1988, S 3).

Verordnung (EWG) Nr. 1610/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 betreffend den Plan, Waldland in ländlichen Gebieten in der Gemeinschaft zu entwickeln und bestmöglich zu nutzen (OJ L 165, 15. 6. 1989, S 3).

Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe an die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (OJ L 375, 23. 12. 1989, S 11).

Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über mit den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Erhaltung ländlicher Gebiete zu vereinbarender landwirtschaftlicher Produktionsmethoden (OJ L 215, 30. 7. 1992, S 85).

Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung eines Hilfsplans der Gemeinschaft für forstwirtschaftliche Maßnahmen in der Landwirtschaft (OJ L 215, 30. 7. 1992, S 96).

Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Schutz der Wälder der Gemeinschaft gegen Feuer (OJ L 217, 31. 7. 1992, S 3).

Forschungsprogramme

Entscheidung 89/625/EWG des Rates vom 20. November 1989 zur Annahme zweier spezifischer Programme für Forschung und Entwicklung im Bereich der Umwelt – STEP und EPOCH (1989 bis 1992) (OJ L 359, 8. 12. 1989, S 9).

Entscheidung 91/354/EWG des Rates vom 7. Juni 1991 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Umwelt (1990 bis 1994) (OJ L 192, 16. 7. 1991, S 29).

Entscheidung 94/911/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich Umwelt und Klima (1994 bis 1998) (OJ L 361, 31. 12. 1994, S 1).

Guatemala:

Guatemala hat anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärt, dass es in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ein Schiedsverfahren nach einem Verfahren, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird, als ein Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt. Diese Erklärung bleibt bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer in Kraft.

Kuwait:

Erklärung gemäß Art. 34 Abs. 4.

Neuseeland:

Jede zusätzliche Anlage über die regionale Durchführung oder jede Änderung einer Anlage über die regionale Durchführung zu dem Übereinkommen tritt für Neuseeland erst mit der Hinterlegung der diesbezüglichen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die Regierung Neuseelands in Kraft.

Niederlande:

Gemäß Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens, daß es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel der Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine oder beide dieser Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.

Vereinigte Staaten:

1.

Auslandshilfe. – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass sie als „entwickeltes Land“ gemäß Art. 6 des Übereinkommens und seiner Anlagen, nicht verpflichtet sind, besondere finanzielle Erfordernisse oder andere besondere Erfordernisse hinsichtlich der Bereitstellung jeglicher Mittel, einschließlich von Technologie, für ein „betroffenes Land“, gemäß der Definition in Art. 1 des Übereinkommens, zu erfüllen. Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Ratifikation des Übereinkommens keine Änderung ihrer innerstaatlichen gesetzlichen Verfahren zur Festlegung der Finanzierung von Auslandshilfe oder Auslandshilfsprogrammen bewirkt.

2.

Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen. – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass weder Art. 20 noch Art. 21 des Übereinkommens Verpflichtungen auferlegen, Finanzmittel in bestimmter Höhe für die Globale Umweltfazilität oder den Globalen Mechanismus zur Durchführung der Ziele des Übereinkommens oder zu einem anderen Zweck aufzubringen.

3.

Landnutzung der Vereinigten Staaten. – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass sie im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens eine „Vertragspartei sind, die ein entwickeltes Land ist“, und dass es nicht erforderlich ist, ein nationales Aktionsprogramm gemäß Teil III Abschnitt 1 des Übereinkommens auszuarbeiten. Die Vereinigten Staaten gehen gleichfalls davon aus, dass keine Änderungen der bestehenden Landnutzungspraktiken und Programme erforderlich sein werden, um ihren Verpflichtungen gemäß Art. 4 und 5 des Übereinkommens nachzukommen.

4.

Rechtsverfahren zur Änderung des Übereinkommens. – In Übereinstimmung mit Art. 34 Abs. 4 tritt jede weitere Anlage zum Übereinkommen über die regionale Durchführung oder jede Änderung zu einer Anlage zum Übereinkommen über die regionale Durchführung für die Vereinigten Staaten erst mit Hinterlegung einer entsprechenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5.

Streitbeilegung. – Die Vereinigten Staaten lehnen es ab, eines der beiden in Art. 28 Abs. 2 festgelegten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen, und gehen davon aus, dass sie nicht an den Ausgang, das Ergebnis, die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen eines nach Art. 28 Abs. 6 eingeleiteten Vergleichsverfahrens gebunden sind. Im Falle von Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen anerkennen oder akzeptieren die Vereinigten Staaten nicht die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

IN BESTÄTIGUNG dessen, daß die Menschen in betroffenen oder bedrohten Gebieten im Mittelpunkt der Bestrebungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen stehen,

UNTER BEKUNDUNG der tiefen Sorge der Völkergemeinschaft einschließlich der Staaten und internationalen Organisationen angesichts der schädlichen Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete zusammen einen beträchtlichen Teil der Landfläche der Erde ausmachen und den Lebensraum sowie die Existenzgrundlage für einen Großteil ihrer Bevölkerung bilden,

IN DER ERKENNTNIS, daß Wüstenbildung und Dürre Probleme weltweiten Ausmaßes darstellen, da sie alle Regionen der Welt betreffen, und daß zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen ein gemeinsames Vorgehen der Völkergemeinschaft erforderlich ist,

IN ANBETRACHT des hohen Anteils von Entwicklungsländern, insbesondere von am wenigsten entwickelten Ländern, an den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern sowie der besonders tragischen Folgen dieser Erscheinungen in Afrika

SOWIE IN ANBETRACHT dessen, daß die Wüstenbildung durch vielschichtige Wechselwirkungen zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Faktoren verursacht wird,

IM HINBLICK AUF die Auswirkungen des Handels und einschlägiger Aspekte der internationalen Wirtschaftsbeziehungen auf die Fähigkeit der betroffenen Länder, die Wüstenbildung angemessen zu bekämpfen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß nachhaltiges Wirtschaftswachstum, soziale Entwicklung und die Beseitigung der Armut vorrangige Anliegen der betroffenen Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, darstellen und für die Erreichung der Ziele der Nachhaltigkeit von wesentlicher Bedeutung sind,

EINGEDENK dessen, daß Wüstenbildung und Dürre die nachhaltige Entwicklung dadurch beeinträchtigen, daß zwischen ihnen und bedeutenden sozialen Problemen wie Armut, einem schlechten Gesundheits- und Ernährungszustand und einer ungesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie denjenigen Problemen, die sich aus Wanderungsbewegungen, Vertreibung von Menschen und Bevölkerungsdynamik ergeben, eine Wechselbeziehung besteht,

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der bisherigen Bemühungen und Erfahrungen von Staaten und internationalen Organisationen bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, insbesondere bei der Durchführung des Aktionsplans zur Bekämpfung der Wüstenbildung, der 1977 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wüstenbildung angenommen wurde,

IN DER ERKENNTNIS, daß trotz der bisherigen Bemühungen die Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen die Erwartungen nicht erfüllt haben und daß im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung auf allen Ebenen eine neue, wirksamere Vorgehensweise erforderlich ist,

IN ANERKENNUNG der Gültigkeit und Bedeutsamkeit der auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommenen Beschlüsse, insbesondere der Agenda 21 und ihres Kapitels 12, die eine Grundlage für die Bekämpfung der Wüstenbildung bieten,

IN entsprechender BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtungen der entwickelten Länder, wie sie in Kapitel 33 Nummer 13 der Agenda 21 enthalten sind,

EINGEDENK der Resolution 47/188 der Generalversammlung, insbesondere des darin festgelegten Vorrangs für Afrika, und aller sonstigen einschlägigen Resolutionen, Beschlüsse und Programme der Vereinten Nationen über Wüstenbildung und Dürre sowie der einschlägigen Erklärungen afrikanischer Länder und von Ländern anderer Regionen,

IN BEKRÄFTIGUNG der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, in der in Grundsatz 2 festgestellt wird, daß die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Regierungen der einzelnen Staaten bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen eine entscheidende Rolle spielen und daß diesbezügliche Fortschritte von der örtlichen Durchführung von Aktionsprogrammen in den betroffenen Gebieten abhängig sind,

sowie IN ANERKENNUNG der Bedeutung und Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit und Partnerschaft bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen,

IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig ist, den betroffenen Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, wirksame Mittel, unter anderem erhebliche finanzielle Mittel einschließlich neuer, zusätzlicher Mittel, zur Verfügung zu stellen und ihnen Zugang zu Technologie zu gewähren, ohne den es für sie schwierig sein wird, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen,

IN BEKUNDUNG ihrer Sorge über die Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre auf betroffene Länder in Zentralasien und Transkaukasien,

UNTER HINWEIS auf die bedeutende Rolle der Frauen in den von Wüstenbildung und/oder Dürre betroffenen Regionen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Entwicklungsländern, sowie

UNTER HINWEIS darauf, daß es wichtig ist, die volle Beteiligung sowohl der Männer als auch der Frauen auf allen Ebenen an Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen sicherzustellen,

UNTER HERVORHEBUNG der besonderen Rolle nichtstaatlicher Organisationen und anderer größerer Gruppen bei Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen,

EINGEDENK des Zusammenhangs zwischen der Wüstenbildung und anderen Umweltproblemen weltweiten Ausmaßes, denen sich die internationale Gemeinschaft und die nationalen Gemeinschaften gegenübersehen,

SOWIE EINGEDENK des Beitrags, den die Bekämpfung der Wüstenbildung zur Verwirklichung der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und anderer damit zusammenhängender Umweltübereinkünfte leisten kann,

ÜBERZEUGT, daß Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen am wirksamsten sein werden, wenn sie auf fachgerechter systematischer Beobachtung und fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und wenn sie laufend neu bewertet werden,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Wirksamkeit und die Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit zur Erleichterung der Durchführung nationaler Pläne und Prioritäten dringend verbessert werden müssen,

ENTSCHLOSSEN, zum Wohl heutiger und künftiger Generationen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu treffen -

SIND wie folgt übereingekommen:

TEIL I

Einleitung

Artikel 11

(Anm.: richtig: Artikel 1)

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a)

bedeutet „Wüstenbildung“ die Landverödung in ariden, emiariden und trockenen subhumiden Gebieten infolge verschiedener Faktoren, einschließlich Klimaschwankungen und menschlicher Tätigkeiten;

b)

umfaßt die „Bekämpfung der Wüstenbildung“ Tätigkeiten, die zur integrierten Erschließung des Landes in ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung gehören und folgende Ziele haben:

i)

Verhütung und/oder Verringerung der Landverödung,

ii) Sanierung teilweise verödeten Landes,

c)

bedeutet „Dürre“ die natürlich vorkommende Erscheinung, die gegeben ist, wenn der Niederschlag erheblich unter den üblichen verzeichneten Mengen gelegen hat, wodurch ernste hydrologische Ungleichgewichte entstanden sind, die sich nachteilig auf Produktionssysteme auswirken, die sich auf die Ressourcen des Landes gründen;

d)

bedeutet „Milderung von Dürrefolgen“ mit der Vorhersage von Dürren zusammenhängende Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Anfälligkeit der Gesellschaft und der natürlichen Systeme für Dürren im Rahmen der Bekämpfung der Wüstenbildung zu verringern;

e)

bedeutet „Land“ das biologisch produktive terrestrische System, das den Boden, den Pflanzenbestand, andere Teile der belebten Umwelt sowie die ökologischen und hydrologischen Vorgänge umfaßt, die innerhalb des Systems ablaufen;

f)

bedeutet „Landverödung“ die Verringerung oder den Verlust der biologischen oder wirtschaftlichen Produktivität und der Vielseitigkeit von natürlich oder künstlich bewässerten Anbauflächen oder von Wiesen und Weideland, forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Wäldern in ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten infolge der Nutzung des Landes oder infolge eines einzelnen oder mehrerer miteinander verknüpfter Prozesse einschließlich solcher, die sich aus menschlichen Tätigkeiten und Siedlungsmustern ergeben, wie

i)

durch Wind und/oder Wasser verursachte Bodenerosion,

ii) die Verschlechterung der physikalischen, chemischen und biologischen oder wirtschaftlichen Eigenschaften des Bodens,

g)

bedeutet „aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete“ Gebiete außer polaren und subpolaren Regionen, in denen das Verhältnis der jährlichen Niederschlagsmenge zur möglichen Evapotranspiration im Bereich von 0,05 bis 0,65 liegt;

h)

bedeutet „betroffene Gebiete“ aride, semiaride und/oder trockene subhumide Gebiete, die von Wüstenbildung betroffen oder bedroht sind;

i)

bedeutet „betroffene Länder“ Länder, deren Land ganz oder teilweise aus betroffenen Gebieten besteht;

j)

bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;

k)

bedeutet „Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind,“ Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und von solchen Ländern gebildete Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

Artikel 2

Ziel

(1) Ziel dieses Übereinkommens ist es, in von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, durch wirksame Maßnahmen auf allen Ebenen, die durch internationale Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Partnerschaft unterstützt werden, im Rahmen einer mit der Agenda 21 im Einklang stehenden integrierten Vorgehensweise die Wüstenbildung zu bekämpfen und die Dürrefolgen zu mildern, um zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten beizutragen.

(2) Die Verwirklichung dieses Zieles setzt langfristige integrierte Strategien voraus, die sich in den betroffenen Gebieten gleichzeitig auf eine Verbesserung der Produktivität des Landes und die Wiedernutzbarmachung, Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Land- und Wasserressourcen konzentrieren sowie insbesondere auf der Ebene der Gemeinschaften zu besseren Lebensbedingungen führen.

Artikel 3

Grundsätze

Zur Verwirklichung des Zieles dieses Übereinkommens und zur Durchführung seiner Bestimmungen lassen sich die Vertragsparteien unter anderem von folgenden Grundsätzen leiten:

a)

die Vertragsparteien sollen sicherstellen, daß Beschlüsse über die Planung und Durchführung von Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen unter Beteiligung von Bevölkerungsgruppen und örtlichen Gemeinschaften gefaßt werden und daß auf höheren Ebenen ein günstiges Umfeld geschaffen wird, um Maßnahmen auf nationaler und örtlicher Ebene zu erleichtern;

b)

die Vertragsparteien sollen im Geist internationaler Solidarität und Partnerschaft die Zusammenarbeit und Koordinierung auf subregionaler, regionaler und internationaler Ebene verbessern und die finanziellen, personellen, organisatorischen und technischen Ressourcen gezielter dort einsetzen, wo sie benötigt werden;

c)

die Vertragsparteien sollen im Geist der Partnerschaft die Zusammenarbeit auf allen staatlichen Ebenen sowie zwischen Gemeinschaften, nichtstaatlichen Organisationen und Landbesitzern entwickeln, um das Verständnis für Wesen und Wert von Land und knappen Wasserressourcen in betroffenen Gebieten zu verbessern und auf ihre nachhaltige Nutzung hinzuarbeiten;

d)

die Vertragsparteien sollen die besonderen Bedürfnisse und Gegebenheiten von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten unter ihnen, in vollem Umfang berücksichtigen.

TEIL II

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen einzeln oder gemeinsam entweder durch bestehende oder künftige zwei- und mehrseitige Vereinbarungen oder gegebenenfalls durch eine Kombination solcher Vereinbarungen, wobei sie die Notwendigkeit hervorheben, die Bemühungen zu koordinieren und auf allen Ebenen eine geschlossene langfristige Strategie zu entwickeln.

(2) Bei der Verfolgung des Zieles dieses Übereinkommens werden die Vertragsparteien wie folgt tätig:

a)

sie beschließen eine integrierte Vorgehensweise zur Bewältigung der physikalischen, biologischen und sozioökonomischen Aspekte der mit Wüstenbildung und Dürre verbundenen Vorgänge;

b)

sie widmen im Rahmen der einschlägigen internationalen und regionalen Gremien der Lage von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, im Hinblick auf den Welthandel, Vertriebsregelungen und Schulden gebührende Aufmerksamkeit, um ein günstiges weltwirtschaftliches Umfeld zu schaffen, das der Förderung der nachhaltigen Entwicklung dienlich ist;

c)

sie binden Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen ein;

d)

sie fördern die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, in den Bereichen Umweltschutz sowie Erhaltung von Land- und Wasserressourcen, soweit sie mit Wüstenbildung und Dürre im Zusammenhang stehen;

e)

sie stärken die subregionale, regionale und internationale Zusammenarbeit;

f)

sie arbeiten in einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen zusammen;

g)

sie bestimmen gegebenenfalls institutionelle Mechanismen, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung tragen, Doppelarbeit zu vermeiden;

h)

sie fördern die Nutzung bestehender zwei- und mehrseitiger Finanzierungsmechanismen und -regelungen, die im Rahmen der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen erhebliche finanzielle Mittel für Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, aufbringen und diesen zuleiten.

(3) Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, können Unterstützung bei der Durchführung des Übereinkommens in Anspruch nehmen.

Artikel 5

Verpflichtungen der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind

Zusätzlich zu ihren Verpflichtungen nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind,

a)

der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen gebührenden Vorrang einzuräumen und entsprechend ihren Gegebenheiten und Möglichkeiten angemessene Mittel bereitzustellen;

b)

im Rahmen der Pläne und/oder Politiken für eine nachhaltige Entwicklung Strategien und Schwerpunkte festzulegen, um die Wüstenbildung zu bekämpfen und Dürrefolgen zu mildern;

c)

sich mit den Ursachen der Wüstenbildung zu befassen und den sozioökonomischen Faktoren, die zur Wüstenbildung beitragen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

d)

mit Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen das Bewußtsein örtlicher Bevölkerungsgruppen, insbesondere der Frauen und der Jugend, zu fördern und deren Beteiligung an Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu erleichtern;

e)

ein günstiges Umfeld zu schaffen, indem sie bestehende einschlägige Rechtsvorschriften stärken oder, falls keine solchen vorhanden sind, neue Gesetze erlassen sowie langfristige Politiken und Aktionsprogramme festlegen.

Artikel 6

Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind

Zusätzlich zu ihren allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind,

a)

je nach Vereinbarung einzeln oder gemeinsam die Bemühungen der Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, sowie die Bemühungen der am wenigsten entwickelten Länder zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen aktiv zu unterstützen;

b)

erhebliche finanzielle Mittel und andere Formen der Unterstützung bereitzustellen, um den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, dabei behilflich zu sein, ihre langfristigen Pläne und Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen gezielt zu entwickeln und wirksam durchzuführen;

c)

die Aufbringung neuer, zusätzlicher Finanzierungsmittel nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b zu fördern;

d)

die Aufbringung von Finanzierungsmitteln aus dem privaten Sektor und anderen nichtstaatlichen Quellen zu fördern;

e)

den Zugang der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, insbesondere derjenigen, die betroffene Entwicklungsländer sind, zu geeigneten Technologien, Kenntnissen und Know-how zu fördern und zu erleichtern.

Artikel 7

Vorrang für Afrika

Bei der Durchführung dieses Übereinkommens räumen die Vertragsparteien den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, unter Berücksichtigung der in dieser Region vorherrschenden besonderen Lage Vorrang ein, ohne Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, in anderen Regionen zu vernachlässigen.

Artikel 8

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1) Die Vertragsparteien fördern die Koordinierung der auf Grund dieses Übereinkommens und – wenn sie deren Vertragsparteien sind – auf Grund anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte, insbesondere des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, durchgeführten Tätigkeiten, um aus den auf Grund der jeweiligen Übereinkunft durchgeführten Tätigkeiten größtmöglichen Nutzen zu ziehen und gleichzeitig Doppelarbeit zu vermeiden. Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemeinsamer Programme, insbesondere in den Bereichen Forschung, Ausbildung, systematische Beobachtung sowie Sammlung und Austausch von Informationen, soweit solche Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele der betreffenden Übereinkünfte beitragen können.

(2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus zweiseitigen, regionalen oder internationalen Übereinkünften, die sie geschlossen haben, bevor dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.

TEIL III

Aktionsprogramme, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie unterstützende Maßnahmen

Abschnitt 1

Aktionsprogramme

Artikel 9

Grundlegende Vorgehensweise

(1) Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, und sonstige Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und im Rahmen der entsprechenden Anlage über die regionale Durchführung handeln oder andernfalls dem Ständigen Sekretariat schriftlich ihre Absicht notifiziert haben, ein nationales Aktionsprogramm aufzustellen, werden in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 als wesentlichen Teil der Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen gegebenenfalls nationale Aktionsprogramme ausarbeiten, veröffentlichen und durchführen, wobei sie soweit wie möglich einschlägige erfolgreiche Pläne und Programme sowie subregionale und regionale Aktionsprogramme nutzen und darauf aufbauen. Diese Programme werden unter fortwährender Einbeziehung der Betroffenen auf der Grundlage der Lehren aus vor Ort durchgeführten Maßnahmen sowie auf der Grundlage von Forschungsergebnissen aktualisiert. Die Aufstellung nationaler Aktionsprogramme wird eng mit anderen Bemühungen zur Erarbeitung einer nationalen Politik für eine nachhaltige Entwicklung verknüpft.

(2) Bei der Bereitstellung verschiedener Formen der Unterstützung im Sinne des Artikels 6 durch Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, werden je nach Vereinbarung nationale, subregionale und regionale Aktionsprogramme von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, entweder unmittelbar oder über einschlägige mehrseitige Organisationen oder auf beiderlei Weise vorrangig unterstützt.

(3) Die Vertragsparteien fördern Organe, Fonds und Programme des Systems der Vereinten Nationen sowie andere einschlägige zwischenstaatliche Organisationen, akademische Einrichtungen, den Wissenschaftsbereich und nichtstaatliche Organisationen, die in der Lage sind, entsprechend ihrem Auftrag und ihren Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um die Aufstellung und Durchführung von Aktionsprogrammen sowie Folgemaßnahmen zu unterstützen.

Artikel 10

Nationale Aktionsprogramme

(1) Zweck nationaler Aktionsprogramme ist es, die Faktoren, die zur Wüstenbildung beitragen, sowie praktische Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen notwendig sind, zu bestimmen.

(2) Die nationalen Aktionsprogramme legen die jeweilige Rolle des Staates, der örtlichen Gemeinschaften und der Landnutzer sowie die verfügbaren und benötigten Mittel im einzelnen fest. Sie müssen unter anderem

a)

langfristige Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen enthalten, besonderes Gewicht auf die Durchführung legen und in die nationale Politik für eine nachhaltige Entwicklung eingebunden sein;

b)

sich entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten abwandeln lassen und auf örtlicher Ebene ausreichend flexibel sein, um unterschiedlichen sozioökonomischen, biologischen und geophysikalischen Bedingungen Rechnung zu tragen;

c)

der Durchführung vorbeugender Maßnahmen für Land, das noch nicht oder nur geringfügig verödet ist, besondere Aufmerksamkeit schenken;

d)

die nationalen klimatologischen, meteorologischen und hydrologischen Einrichtungen stärken und die Mittel für Dürrefrühwarnmaßnahmen aufstocken;

e)

Politiken fördern und institutionelle Rahmenstrukturen stärken, die im Geist der Partnerschaft die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Gemeinschaft der Geber, staatlichen Stellen auf allen Ebenen, örtlichen Bevölkerungsgruppen und kommunalen Gruppen entwickeln, und den Zugang örtlicher Bevölkerungsgruppen zu geeigneten Informationen und Technologien erleichtern;

f)

auf örtlicher, nationaler und regionaler Ebene für eine wirksame Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und örtlicher Bevölkerungsgruppen, und zwar unter Berücksichtigung von Männern und Frauen, insbesondere von Ressourcennutzern, einschließlich Landwirten und Weidetierhaltern und deren Berufsorganisationen, an der politischen Planung, am Entscheidungsprozeß sowie an der Durchführung und Überprüfung nationaler Aktionsprogramme sorgen;

g)

eine regelmäßige Überprüfung ihrer Durchführung sowie eine Berichterstattung über die dabei erzielten Fortschritte vorschreiben.

(3) Die nationalen Aktionsprogramme können unter anderem einige oder die Gesamtheit der folgenden Maßnahmen als Vorsorge gegen Dürrefolgen sowie zu deren Milderung umfassen:

a)

gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Frühwarnsystemen, einschließlich örtlicher und nationaler Einrichtungen und gemeinsamer Systeme auf subregionaler und regionaler Ebene, sowie von Mechanismen zur Unterstützung von Menschen, die durch Umweltbedingungen vertrieben werden;

b)

Stärkung der Dürrevorsorge- und Dürrebewältigungsmaßnahmen, einschließlich Dürrekatastrophenplänen auf örtlicher, nationaler, subregionaler und regionaler Ebene, die Klimavorhersagen für eine bestimmte Jahreszeit oder von Jahr zu Jahr berücksichtigen;

c)

gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Systemen zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, einschließlich Lager- und Vertriebseinrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten;

d)

Festlegung von Vorhaben zur Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung, die Einkünfte in von Dürre bedrohten Gebieten sichern könnten;

e)

Entwicklung nachhaltiger Bewässerungsprogramme sowohl für den Landbau als auch für die Viehwirtschaft.

(4) Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, umfassen die nationalen Aktionsprogramme gegebenenfalls unter anderem Maßnahmen in einigen oder der Gesamtheit der folgenden Schwerpunktbereiche, soweit sich diese auf die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen in betroffenen Gebieten und auf deren Bevölkerungsgruppen beziehen: Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung und Verbesserung des nationalen wirtschaftlichen Umfelds im Hinblick auf eine Stärkung von Programmen zur Beseitigung der Armut und zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, Bevölkerungsdynamik, nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, nachhaltige landwirtschaftliche Methoden, Erschließung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, institutionelle und rechtliche Rahmenstrukturen, Stärkung der Einrichtungen zur Beurteilung und systematischen Beobachtung, einschließlich hydrologischer und meteorologischer Dienste, sowie Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewußtsein.

Artikel 11

Subregionale und regionale Aktionsprogramme

Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, konsultieren einander und arbeiten zusammen, um gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den entsprechenden Anlagen über die regionale Durchführung subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme auszuarbeiten, durch welche die nationalen Programme aufeinander abgestimmt, ergänzt und wirksamer gemacht werden. Artikel 10 gilt für subregionale und regionale Programme entsprechend. Eine solche Zusammenarbeit kann vereinbarte gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher Ressourcen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie die Stärkung einschlägiger Institutionen umfassen.

Artikel 12

Internationale Zusammenarbeit

Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sollen im Verbund mit anderen Vertragsparteien und der Völkergemeinschaft zusammenarbeiten, um die Förderung eines günstigen internationalen Umfelds für die Durchführung des Übereinkommens zu gewährleisten. Eine solche Zusammenarbeit soll auch die Bereiche Weitergabe von Technologie, wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie finanzielle Mittel umfassen.

Artikel 13

Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen

(1) Maßnahmen zur Unterstützung von Aktionsprogrammen nach Artikel 9 umfassen unter anderem

a)

finanzielle Zusammenarbeit, um die Aktionsprogramme berechenbar zu machen, wodurch die notwendige langfristige Planung möglich wird;

b)

Ausarbeitung und Nutzung von Mechanismen der Zusammenarbeit, die eine bessere Unterstützung auf örtlicher Ebene ermöglichen, einschließlich der über nichtstaatliche Organisationen durchgeführten Maßnahmen, um die Möglichkeit zu fördern, in Betracht kommende erfolgreiche Pilotprogrammtätigkeiten nachzuahmen;

c)

größere Flexibilität bei der Planung, Finanzierung und Durchführung von Vorhaben in Übereinstimmung mit der experimentellen, iterativen Methode, die für beteiligungsorientierte Maßnahmen auf der Ebene der örtlichen Gemeinschaften angezeigt ist;

d)

gegebenenfalls Verwaltungs- und Haushaltsverfahren, welche die Wirksamkeit der Zusammenarbeit und der Unterstützungsprogramme erhöhen.

(2) Bei der Unterstützung von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, ist Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, und Vertragsparteien, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, Vorrang einzuräumen.

Artikel 14

Koordinierung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen unmittelbar und über einschlägige zwischenstaatliche Organisationen eng zusammen.

(2) Die Vertragsparteien entwickeln insbesondere auf nationaler Ebene und vor Ort operationelle Mechanismen mit dem Ziel, eine möglichst umfassende Koordinierung zwischen Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zu gewährleisten, um Doppelarbeit zu vermeiden, ihre Schritte und Vorgehensweisen aufeinander abzustimmen und die Hilfe so wirkungsvoll wie möglich zu gestalten. In Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, wird der Koordinierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit internationaler Zusammenarbeit Vorrang eingeräumt, um die Mittel so wirksam wie möglich zu nutzen, eine bedarfsgerechte Unterstützung zu gewährleisten und die Durchführung nationaler Aktionsprogramme und Prioritäten im Rahmen dieses Übereinkommens zu erleichtern.

Artikel 15

Anlagen über die regionale Durchführung

Die in Aktionsprogramme einzubeziehenden Elemente werden entsprechend den sozioökonomischen, geographischen und klimatischen Faktoren, die für Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, oder für betroffene Regionen sowie für deren Entwicklungsstand kennzeichnend sind, ausgewählt und angepaßt. Leitlinien für die Ausarbeitung von Aktionsprogrammen, in denen Zielrichtung und Inhalt für einzelne Subregionen und Regionen genau angegeben werden, sind in den Anlagen über die regionale Durchführung enthalten.

Abschnitt 2

Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

Artikel 16

Sammlung, Auswertung und Austausch von Informationen

Die Vertragsparteien vereinbaren, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten die Sammlung, die Auswertung und den Austausch einschlägiger kurz- und langfristiger Daten und Informationen zusammenzufassen und zu koordinieren, um eine systematische Beobachtung der Landverödung in betroffenen Gebieten zu gewährleisten sowie die Abläufe und Auswirkungen von Dürre und Wüstenbildung besser verstehen und bewerten zu können. Dies würde unter anderem dazu beitragen, die Frühwarnung und Vorausplanung für Zeiten ungünstiger Klimaschwankungen in einer Form zu verwirklichen, die sich für eine praktische Anwendung durch Nutzer auf allen Ebenen, darunter insbesondere örtliche Bevölkerungsgruppen, eignet. Zu diesem Zweck werden sie gegebenenfalls wie folgt tätig:

a)

sie erleichtern und stärken die Arbeit des weltweiten Netzes von Institutionen und Einrichtungen für die Sammlung, die Auswertung und den Austausch von Informationen sowie für die systematische Beobachtung auf allen Ebenen, das unter anderem

i)

kompatible Normen und Systeme benutzen soll,

ii) einschlägige Daten und Stationen, auch in entlegenen Gebieten, umfaßt,

iv) nationale, subregionale und regionale Daten- und Informationszentren enger mit weltweiten Informationsquellen verbindet;

b)

sie stellen sicher, daß bei der Sammlung, der Auswertung und dem Austausch von Informationen den Bedürfnissen von örtlichen Gemeinschaften und Entscheidungsträgem Rechnung getragen wird, damit konkrete Probleme gelöst werden können, und daß die örtlichen Gemeinschaften in diese Tätigkeiten einbezogen werden;

c)

sie unterstützen und entwickeln zwei- und mehrseitige Programme und Vorhaben zur Festlegung, Durchführung, Bewertung und Finanzierung der Sammlung, der Auswertung und des Austausches von Daten und Informationen einschließlich integrierter Sätze physikalischer, biologischer, sozialer und wirtschaftlicher Indikatoren;

d)

sie nutzen die Fachkenntnisse zuständiger zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen in vollem Umfang, insbesondere um einschlägige Informationen und Erfahrungen unter Zielgruppen in verschiedenen Regionen zu verbreiten;

e)

sie messen der Sammlung, der Auswertung und dem Austausch sozioökonomischer Daten und ihrer Zusammenführung mit physikalischen und biologischen Daten gebührende Bedeutung bei;

f)

sie tauschen Informationen aus allen öffentlich verfügbaren Quellen, die für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen von Belang sind, aus und stellen sie vollständig, uneingeschränkt und umgehend zur Verfügung;

g)

sie tauschen vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken Informationen über örtliches und traditionelles Wissen aus, wobei sie dafür sorgen, daß dieses Wissen ausreichend geschützt wird und daß die betreffenden örtlichen Bevölkerungsgruppen auf der Grundlage der Gerechtigkeit und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen für die sich daraus ergebenden Vorteile eine angemessene Vergütung erhalten.

Artikel 17

Forschung und Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen durch geeignete nationale, subregionale, regionale und internationale Institutionen zu fördern. Zu diesem Zweck unterstützen sie Forschungstätigkeiten, die

a)

zu einem besseren Verständnis der Prozesse, die zu Wüstenbildung und Dürre führen, der Auswirkungen sowie der jeweiligen Bedeutung der ihnen zugrundeliegenden natürlichen und menschlichen Faktoren beitragen mit dem Ziel, die Wüstenbildung zu bekämpfen, Dürrefolgen zu mildern und eine höhere Produktivität sowie eine nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen zu erreichen;

b)

auf klar umrissene Ziele ausgerichtet sind, sich mit den besonderen Bedürfnissen örtlicher Bevölkerungsgruppen befassen und dazu führen, daß Lösungen aufgezeigt und umgesetzt werden, die den Lebensstandard der Menschen in betroffenen Gebieten verbessern;

c)

traditionelle und örtliche Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen schützen, miteinander verknüpfen, verstärken und deren Gültigkeit bestätigen, wobei die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken gewährleisten, daß die Besitzer dieser Kenntnisse auf der Grundlage der Gerechtigkeit und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen aus einer kommerziellen Nutzung dieser Kenntnisse oder einer aus ihnen abgeleiteten technologischen Entwicklung unmittelbaren Nutzen ziehen;

d)

nationale, subregionale und regionale Forschungsmöglichkeiten in Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, entwickeln und stärken, einschließlich der Entwicklung örtlicher Fertigkeiten und der Stärkung geeigneter Kapazitäten, insbesondere in Ländern mit einer schwachen Forschungsinfrastruktur, und zugleich der fachübergreifenden, beteiligungsorientierten sozioökonomischen Forschung besondere Aufmerksamkeit widmen;

e)

gegebenenfalls das Verhältnis zwischen Armut, durch Umweltfaktoren verursachte Wanderungsbewegungen und Wüstenbildung berücksichtigen;

f)

die Durchführung gemeinsamer Forschungsprogramme zwischen nationalen, subregionalen, regionalen und internationalen Forschungsorganisationen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur Entwicklung besserer, erschwinglicher und zugänglicher Technologien für die nachhaltige Entwicklung durch eine wirksame Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften fördern;

g)

die Verfügbarkeit von Wasserressourcen in betroffenen Gebieten erhöhen, unter anderem durch künstliche Regenerzeugung.

(2) Forschungsschwerpunkte für bestimmte Regionen und Subregionen, welche die unterschiedlichen örtlichen Bedingungen widerspiegeln, sollen in Aktionsprogramme einbezogen werden. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft die Forschungsschwerpunkte auf Empfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Technologie in regelmäßigen Abständen.

Artikel 18

Weitergabe, Erwerb, Anpassung und Entwicklung von Technologien

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, je nach Vereinbarung und in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken die Weitergabe, den Erwerb, die Anpassung und die Entwicklung umweltverträglicher, wirtschaftlich durchführbarer und sozialverträglicher Technologien, die für die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen von Bedeutung sind, zu fördern, zu finanzieren und/oder ihre Finanzierung zu erleichtern, um zur Herbeiführung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten beizutragen. Eine solche Zusammenarbeit erfolgt auf zwei- beziehungsweise mehrseitiger Grundlage, wobei die Fachkenntnisse zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen in vollem Umfang genutzt werden. Die Vertragsparteien werden insbesondere wie folgt tätig:

a)

sie nutzen in vollem Umfang bestehende einschlägige nationale, subregionale, regionale und internationale Informationssysteme und -börsen für die Verbreitung von Informationen über verfügbare Technologien, ihre Herkunft, die Gefahren, die sie für die Umwelt darstellen, und die Rahmenbedingungen, zu denen sie erworben werden können;

b)

sie erleichtern zu günstigen Bedingungen, einschließlich Konzessions- und Vorzugsbedingungen, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, den Zugang insbesondere von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, zu Technologien, die sich für eine praktische Anwendung im Hinblick auf besondere Bedürfnisse örtlicher Bevölkerungsgruppen am besten eignen, wobei sie den sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieser Technologien besondere Aufmerksamkeit widmen;

c)

sie erleichtern die Zusammenarbeit im Technologiebereich zwischen Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, durch finanzielle Unterstützung oder andere geeignete Mittel;

d)

sie weiten die Zusammenarbeit im Technologiebereich mit Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere auf Sektoren aus, die alternative Möglichkeiten der Existenzsicherung fördern, gegebenenfalls auch in Form von Gemeinschaftsunternehmen;

e)

sie treffen geeignete Maßnahmen, um binnenwirtschaftliche Bedingungen und Anreize steuerpolitischer oder sonstiger Art zu schaffen, die der Entwicklung, der Weitergabe, dem Erwerb und der Anpassung geeigneter Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen förderlich sind, darunter Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums.

(2) Die Vertragsparteien schützen, fördern und nutzen entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten und vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken insbesondere einschlägige traditionelle und örtliche Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen und verpflichten sich zu diesem Zweck,

a)

Verzeichnisse von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen und ihrer Anwendungsmöglichkeiten unter Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen aufzustellen und solche Informationen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zu verbreiten;

b)

sicherzustellen, daß Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen angemessen geschätzt werden und daß örtliche Bevölkerungsgruppen auf der Grundlage der Gerechtigkeit und im gegenseitigem Einvernehmen aus ihrer kommerziellen Nutzung oder einer aus ihnen abgeleiteten technologischen Entwicklung unmittelbaren Nutzen ziehen;

c)

die Verbesserung und Verbreitung von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen oder die Entwicklung auf ihnen beruhender neuer Technologien zu fördern und aktiv zu unterstützen;

d)

gegebenenfalls die Anpassung von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen im Hinblick auf eine umfassende Nutzung zu erleichtern und sie gegebenenfalls mit moderner Technologie zu verknüpfen.

Abschnitt 3

Unterstützende Maßnahmen

Artikel 19

Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewußtsein

(1) Die Vertragsparteien würdigen die Bedeutung des Aufbaus von Kapazitäten – das heißt Schaffung von Institutionen, Ausbildung und Erschließung in Betracht kommender örtlicher und nationaler Kapazitäten – bei den Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Den Aufbau von Kapazitäten fördern sie gegebenenfalls

a)

durch die volle Beteiligung der Ortsbevölkerung auf allen Ebenen, insbesondere auf örtlicher Ebene, vor allem der Frauen und der Jugend, in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen und örtlichen Organisationen;

b)

durch die Stärkung der Ausbildungs- und Forschungskapazitäten auf nationaler Ebene auf dem Gebiet der Wüstenbildung und Dürre;

c)

durch die Einrichtung und/oder Verstärkung von Unterstützungs- und Beratungsdiensten zur wirksameren Verbreitung einschlägiger Technologien, Methoden und technischer Verfahren sowie durch die Ausbildung von Beratern vor Ort und von Mitgliedern ländlicher Organisationen auf dem Gebiet beteiligungsorientierter Vorgehensweisen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen;

d)

durch die Förderung der Nutzung und Verbreitung von Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen der örtlichen Bevölkerung im Rahmen von Programmen der technischen Zusammenarbeit, soweit dies möglich ist;

e)

erforderlichenfalls durch die Anpassung einschlägiger umweltverträglicher Technologien und traditioneller Methoden des Landbaus und der Weidetierhaltung an moderne sozioökonomische Bedingungen;

f)

durch die Bereitstellung geeigneter Ausbildungsmöglichkeiten und Technologien bei der Nutzung alternativen Energiequellen, insbesondere erneuerbarer Energieträger, um vor allem die Abhängigkeit von Holz als Brennstoff zu verringern;

g)

durch in gegenseitigem Einvernehmen bestimmte Zusammenarbeit zur Stärkung der Fähigkeit von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, Programme im Bereich der Sammlung, der Auswertung und des Austausches von Informationen nach Artikel 16 zu entwickeln und durchzufahren;

h)

durch innovative Wege zur Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung, einschließlich der Ausbildung in neuen Fertigkeiten;

i)

durch die Ausbildung von Entscheidungsträgern, Führungskräften und Personal, die für die Sammlung und Auswertung von Daten, für die Verbreitung und Nutzung von Frühwarninformationen über Dürrebedingungen und für die Nahrungsmittelerzeugung verantwortlich sind;

j)

durch die Steigerung der Wirksamkeit bestehender nationaler Institutionen und rechtlicher Rahmenstrukturen sowie erforderlichenfalls durch die Schaffung neuer Einrichtungen bei gleichzeitiger Stärkung der strategischen Planung und Verwaltung;

k)

durch Besucheraustauschprogramme mit dem Ziel, den Aufbau von Kapazitäten in Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, mittels eines langfristigen interaktiven Lern- und Studienprozesses zu verstärken.

(2) Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, nehmen – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien sowie zuständigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen – eine fachübergreifende Überprüfung der auf örtlicher und nationaler Ebene vorhandenen Kapazitäten und Einrichtungen sowie der Möglichkeiten zu ihrer Stärkung vor.

(3) Die Vertragsparteien arbeiten miteinander und über zuständige zwischenstaatliche Organisationen sowie mit nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um Programme zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins und Bildungsprogramme in Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sowie gegebenenfalls in solchen, die nicht betroffene Länder sind, einzuleiten und zu unterstützen mit dem Ziel, das Verständnis für die Ursachen und Wirkungen von Wüstenbildung und Dürre sowie für die Bedeutung der Verwirklichung des Zieles dieses Übereinkommens zu fördern. Zu diesem Zweck werden sie wie folgt tätig:

a)

sie veranstalten Kampagnen zur Förderung des Bewußtseins in der breiten Öffentlichkeit;

b)

sie fördern auf Dauer den Zugang der Öffentlichkeit zu einschlägigen Informationen sowie eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit an Bildungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Förderung des Bewußtseins;

c)

sie unterstützen die Gründung von Vereinigungen, die einen Beitrag zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins leisten;

d)

sie entwickeln Bildungsmaterial und Unterlagen zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins, nach Möglichkeit in den örtlich üblichen Sprachen, und tauschen sie aus, sie entsenden Sachverständige zur Ausbildung von Personal der Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, auf dem Gebiet der Durchführung einschlägiger Bildungsprogramme und Programme zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins und tauschen sie aus, und sie nutzen in vollem Umfang das bei den zuständigen internationalen Stellen vorhandene einschlägige Bildungsmaterial;

e)

sie bewerten den Bildungsbedarf in betroffenen Gebieten, arbeiten geeignete Schullehrpläne aus und entwickeln nach Bedarf Bildungs- und Alphabetisierungsprogramme für Erwachsene sowie Möglichkeiten für alle, insbesondere für Mädchen und Frauen, hinsichtlich der Bestimmung und Erhaltung sowie der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete;

f)

sie entwickeln fachübergreifende beteiligungsorientierte Programme, die Maßnahmen zur Förderung des Bewußtseins für Wüstenbildung und Dürre in Bildungssysteme sowie in Bildungsprogramme einbinden, die für den außerschulischen Bereich, die Erwachsenenbildung, den Fernunterricht und die praktische Ausbildung bestimmt sind.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien errichtet und/oder stärkt Netze regionaler Bildungs- und Ausbildungszentren zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Diese Netze werden durch eine zu diesem Zweck geschaffene oder benannte Institution koordiniert, um gegebenenfalls wissenschaftliches, technisches und leitendes Personal auszubilden und bestehende Institutionen, die für Bildung und Ausbildung in Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, zuständig sind, zu stärken mit dem Ziel, Programme aufeinander abzustimmen und einen Erfahrungsaustausch zwischen ihnen herbeizuführen. Diese Netze arbeiten eng mit einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um Doppelarbeit zu vermeiden.

Artikel 20

Finanzielle Mittel

(1) Angesichts der entscheidenden Bedeutung, die Finanzierungsfragen im Hinblick auf die Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens zukommt, bemühen sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach besten Kräften, zu gewährleisten, daß angemessene finanzielle Mittel für Programme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zur Verfügung stehen.

(2) In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, unter vorrangiger Berücksichtigung der Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, nach Artikel 7, ohne jedoch Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, in anderen Regionen zu vernachlässigen,

a)

erhebliche finanzielle Mittel, auch in Form von unentgeltlichen Zuschüssen oder von Darlehen zu Vorzugsbedingungen, aufzubringen, um die Durchführung von Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu unterstützen;

b)

in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkunft zur Errichtung der Globalen Umweltfazilität die Aufbringung angemessener, rechtzeitig eingehender und vorhersehbarer finanzieller Mittel zu fördern, einschließlich neuer, zusätzlicher Mittel aus der Globalen Umweltfazilität zur Deckung der vereinbarten Mehrkosten, die durch Tätigkeiten betreffend Wüstenbildung entstehen, welche sich auf ihre vier Schwerpunktbereiche beziehen;

c)

durch internationale Zusammenarbeit die Weitergabe von Technologien, Kenntnissen und Know-how zu erleichtern;

d)

in Zusammenarbeit mit Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, innovative Methoden und Anreize im Hinblick auf die Aufbringung und Verteilung von Mitteln zu prüfen, einschließlich der Mittel von Stiftungen, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Einrichtungen des privaten Sektors, insbesondere Schuldenumwandlungs- und andere innovative Maßnahmen, welche die finanziellen Mittel durch Senkung der Auslandsverschuldung von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, erhöhen.

(3) Die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessene finanzielle Mittel für die Durchführung ihrer nationalen Aktionsprogramme aufzubringen.

(4) Bei der Aufbringung finanzieller Mittel bemühen sich die Vertragsparteien um die volle Nutzung und stetige qualitative Verbesserung aller nationalen, zweiseitigen und mehrseitigen Finanzierungsquellen und -mechanismen unter Nutzung von Konsortien, gemeinsamen Programmen und Parallelfinanzierung und sind bestrebt, Finanzierungsquellen und -mechanismen des privaten Sektors, einschließlich derjenigen nichtstaatlicher Organisationen, einzubeziehen. Zu diesem Zweck nutzen die Vertragsparteien in vollem Umfang die nach Artikel 14 entwickelten operationellen Mechanismen.

(5) Um die finanziellen Mittel aufzubringen, welche die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen benötigen, werden die Vertragsparteien wie folgt tätig:

a)

sie straffen und stärken die Verwaltung der für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen bereits zugeteilten Mittel, indem sie diese wirksamer und gezielter einsetzen, ihre Vorzüge und Mängel bewerten, die ihrer wirksamen Verwendung entgegenstehenden Hindernisse beseitigen und erforderlichenfalls Programme entsprechend der nach diesem Übereinkommen beschlossenen integrierten langfristigen Vorgehensweise neu ausrichten;

b)

sie räumen in den Verwaltungsorganen mehrseitiger Finanzierungsinstitutionen, -fazilitäten und -fonds, einschließlich regionaler Entwicklungsbanken und -fonds, der Unterstützung für Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, bei Tätigkeiten, die der Durchführung des Übereinkommens förderlich sind, vor allem in bezug auf die von ihnen im Rahmen der Anlagen über die regionale Durchführung umgesetzten Aktionsprogramme, gebührenden Vorrang ein und schenken ihr angemessene Aufmerksamkeit;

c)

sie prüfen Wege, wie die regionale und subregionale Zusammenarbeit zur Unterstützung der auf nationaler Ebene unternommenen Bemühungen verstärkt werden kann.

(6) Andere Vertragsparteien werden ermutigt, den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, freiwillig Kenntnisse, Know-how und technische Verfahren im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und/oder finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.

(7) Die uneingeschränkte Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, wird erheblich dadurch unterstützt, daß die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erfüllen, darunter insbesondere diejenigen betreffend finanzielle Mittel und die Weitergabe von Technologie. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen sollen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, voll berücksichtigen, daß wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die Beseitigung der Armut die dringlichsten Anliegen der Vertragsparteien darstellen, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika.

Artikel 21

Finanzierungsmechanismen

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien fördert die Verfügbarkeit von Finanzierungsmechanismen und unterstützt solche Mechanismen bei deren Bemühungen, dafür zu sorgen, daß den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, möglichst umfangreiche Mittel zur Durchführung des Übereinkommens zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck prüft die Konferenz der Vertragsparteien im Hinblick auf eine Beschlußfassung unter anderem Vorgehensweisen und Politiken, welche

a)

die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel auf nationaler, subregionaler, regionaler und weltweiter Ebene für Tätigkeiten erleichtern, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens durchgeführt werden;

b)

in Übereinstimmung mit Artikel 20 Vorgehensweisen, Mechanismen und Regelungen zur Finanzierung aus mehreren Quellen sowie ihre Bewertung fördern;

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