Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 1. Oktober 1958, betreffend das zivile Luftfahrtpersonal und die Zivilfluglehrer (Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV.)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1958-10-16
Letzte Aktualisierung 2005-09-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 267
Änderungshistorie JSON API
b)

innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 1200 Stunden Dauer ausgeführt hat.

(2) In der gemäß Abs. 1 lit. b erforderlichen Flugzeit müssen Flüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt wenigstens 250 Stunden Dauer enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 200 Stunden Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten ausgeführt hat, und wenn die Flüge auf einem Motorflugzeug ausgeführt worden sind, das mit einem zweiten Piloten geflogen werden muß.

(3) In der gemäß Abs. 1 lit. b erforderlichen Flugzeit müssen außerdem enthalten sein:

a)

Nachtflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer sowie

b)

Instrumentenflüge von insgesamt wenigstens 75 Stunden Dauer, wobei Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 25 Stunden voll anzurechnen sind.

Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.

§ 50. Bewerbung um einen Linienpilotenschein.

(1) Wer sich um einen Linienpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

1.

einen gültigen Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeuge besitzt und

2.

Motorflüge von insgesamt wenigstens 1500 Stunden Dauer ausgeführt hat.

(2) In der gemäß Abs. 1 lit. b erforderlichen Flugzeit müssen Flüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt wenigstens 250 Stunden Dauer enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 200 Stunden Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten ausgeführt hat, und wenn die Flüge auf einem Motorflugzeug ausgeführt worden sind, das mit einem zweiten Piloten geflogen werden muß.

(3) In der gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Flugzeit müssen außerdem enthalten sein:

1.

Überlandflüge von wenigstens 200 Stunden Dauer, davon nicht weniger als 100 Stunden bei Nacht (§ 2 Luftverkehrsregeln 1967), sowie

2.

Instrumentenflüge von insgesamt wenigstens 75 Stunden Dauer, wobei Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 25 Stunden voll anzurechnen sind.

§ 51. Linienpilotenprüfung.

(1) Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Linienpiloten sind insbesondere:

a)

die im § 38 bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind, und die in § 61 bezeichneten Gegenstände, sowie

b)

Methoden und Verfahren der Überprüfung und der Wartung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung.

(2) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Linienpiloten hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.

(3) Die praktische Prüfung ist sodann auf einem Motorflugzeug jener Type der Gewichtsklassen E oder F, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 62 fortzusetzen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.

Linienpilotenprüfung

§ 51. (1) Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Linienpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände.

(2) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Linienpiloten hat der Bewerber die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte auf einem Motorflugzeug einer Type der Gewichtsklasse D, E oder F, für welche die Berechtigung angestrebt wird, in den vorgegeben Toleranzen auszuführen. Sind Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung bereits Inhaber der angestrebten Typenberechtigung D, E oder F, so entfällt die praktische Linienpilotenprüfung.

§ 52. Erweiterungen der Grundberechtigung für Linienpiloten.

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 49 ist auf Antrag um Typenberechtigungen D, E oder F zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat.

(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 62 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Motorflugzeug jener Typen auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird.

(3) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 3 lit. b und c gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

§ 52. Erweiterungen der Grundberechtigung für Linienpiloten.

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 49 ist auf Antrag um Typenberechtigungen D, E oder F zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat.

(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 62 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Motorflugzeug jener Typen auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.

(3) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 3 lit. b und c gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.

§ 52. Erweiterungen der Grundberechtigung für Linienpiloten.

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 49 ist auf Antrag um Typenberechtigungen D, E oder F zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat.

(2) Die theoretische Zusatzprüfung für Linienpiloten umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) hat der Bewerber die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte auf einem Motorflugzeug jener Type der Gewichtsklassen D, E oder F, für die die Erweiterung angestrebt wird, in den vorgegeben Toleranzen auszuführen. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.

(3) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 3 lit. b und c gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

§ 53. Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Linienpiloten.

(1) Für die Verlängerung der in § 49 bezeichneten Grundberechtigung einschließlich allfälliger Erweiterungen auf Typen der Klassen D, E oder F hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer im Fluglinienverkehr ausgeführt hat. Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb des letzten Monates vor Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht in der Dauer von wenigstens 30 Minuten unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflug-Lehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat.

(2) Für die Verlängerung jeder Typenberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in Abs. 1 bezeichneten Flüge anzurechnen.

(3) Für die Erneuerung ruhender Grundberechtigungen gemäß § 49 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18, 38, 51 lit. b und 61 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung ruhender Berechtigungen gemäß § 52 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der theoretischen Prüfung gemäß § 38 eine Prüfung gemäß § 38 lit. a tritt.

Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.

§ 53. Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Linienpiloten.

(1) Für die Verlängerung der in § 49 bezeichneten Grundberechtigung einschließlich allfälliger Erweiterungen auf Typen der Klassen D, E oder F hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 6 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer einschließlich 10 Landungen ausgeführt hat. Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb des letzten Monates vor Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht von wenigstens 30 Minuten Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit der Instrumentenflug-Lehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Die für die Verlängerung erforderliche Flugzeit kann durch die Absolvierung eines entsprechenden durch die zuständige Behörde genehmigten Programmes auf einem dafür vorgesehenen Typensimulator ersetzt werden.

(2) Für die Verlängerung jeder Typenberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in Abs. 1 bezeichneten Flüge anzurechnen.

(3) Für die Erneuerung ruhender Grundberechtigungen gemäß § 49 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18, 38, 51 lit. b und 61 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung ruhender Berechtigungen gemäß § 52 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der theoretischen Prüfung gemäß § 38 eine Prüfung gemäß § 38 lit. a tritt.

§ 54. Lehrberechtigung für Linienpiloten.

(1) Der Linienpilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten, Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Linienpiloten). Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten I. Klasse darf er jedoch auf Motorflugzeugen mit einem Gewicht bis 14.000 kg nur dann ausbilden, wenn er Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung (§ 57) ist.

(2) Die Lehrberechtigung für Linienpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Linienpiloten-Fluglehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a)

einen gültigen Linienpilotenschein und, sofern er die Berechtigung anstrebt, Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten I. Klasse auszubilden, eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt, sowie

b)

mindestens zwei Jahre erfolgreich als Linienpilot tätig war.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Linienpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Linienpilotenscheines erfolgreich als Linienpilotenfluglehrer tätig war.

Gemeinsame Bestimmungen für Motorflugzeugpiloten.

§ 55. Berechtigung zum Abfliegen und Landen von

Land-, Wasser- und Amphibienflugzeugen.

(1) Die Grundberechtigung eines Motorflugzeugpiloten erstreckt sich hinsichtlich des Abfliegens und Landens darauf,

a)

Land- und Amphibienflugzeuge von Landflächen abzufliegen und auf Landflächen zu landen, wenn die praktischen Prüfungen auf Landflugzeugen abgelegt worden sind, beziehungsweise

b)

Wasser- und Amphibienflugzeuge von Wasserflächen abzufliegen und auf Wasserflächen zu landen, wenn die praktischen Prüfungen auf Wasserflugzeugen abgelegt worden sind.

(2) Auf Antrag ist

a)

Motorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. a die Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. b beziehungsweise

b)

Motorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. b die Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. a

(3) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen und Motorflugzeugklassen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll (§§ 30 lit. a beziehungsweise 38 lit. a), und Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen (§ 30 lit. b).

(4) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die für die praktische Prüfung zur Erlangung der betreffenden Grundberechtigung erforderlichen Ziellandungen (§§ 31 Abs. 4, 33 Abs. 3 beziehungsweise 39 Abs. 5 lit. a und c beziehungsweise Abs. 6 lit. a) und Signalziellandungen (§§ 31 Abs. 5, 39 Abs. 5 lit. b) auszuführen.

(5) Berufspiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Abs. 1 lit. a beziehungsweise lit. b nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Privatpilot erworben haben. Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Abs. 1 lit. a beziehungsweise lit. b nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Berufspilot erworben haben.

§ 56. Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten.

(1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen (Schleppflugberechtigung) zu erteilen, wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.

(2) Wer sich um eine Schleppflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß er mindestens vier Schleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers einwandfrei ausgeführt hat.

(3) Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Vollkreisen in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander auszuführen.

(4) Bei den gemäß Abs. 2 und 3 erforderlichen Schleppflügen muß das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.

(5) Für die Verlängerung der Schleppflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er für je sechs Monate der Gültigkeitsdauer seiner Schleppflugberechtigung einen Schleppflug ausgeführt hat.

§ 57. Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten.

(1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 3 nachgewiesen haben.

(2) Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber Kunstflugfiguren auszuführen:

a)

zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,

b)

je zwei hochgezogene Kehrtkurven nach links und nach rechts,

c)

je zwei Rollen nach links und nach rechts,

d)

je zwei halbe Überschläge nach oben mit anschließender halber Rolle nach rechts und nach links,

e)

Trudeln mit mindestens drei Umdrehungen nach links und nach rechts,

f)

einen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden Dauer,

g)

je zwei halbe Rollen nach links und nach rechts in einem Steigflug von ungefähr 30 Grad mit anschließendem Abschwung.

(3) Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, die vom Abflug bis zur Landung nicht länger als je 15 Minuten dauern dürfen. Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber der Prüfungskommission ein schriftliches Programm der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede Abweichung von diesem Programm macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe über Platz und einer Ziellandung auf eine Ziellandefläche von 300 x 100 m abzuschließen. Dabei ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts auszuführen.

Abkürzung

ZLPV

§ 58. Sicht-Nachtflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten.

(1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Nachtflüge nach Sichtflugregeln (Sicht-Nachtflüge) auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.

(2) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten bewirbt, muß nachweisen, daß er Motorflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein.

(3) Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit einer Zwischenlandung auf einem wenigstens 50 km entfernten Flugplatz auszuführen.

(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer Motorflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.

(5) Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten steht die Sicht-Nachtflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung, zu.

§ 59. Instrumentenflugberechtigung für

Motorflugzeugpiloten.

(1) Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß § 127 zu erteilen, wenn sie die in § 60 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der §§ 61 und 62 oder bei einer Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 45 beziehungsweise 51 nachgewiesen haben.

(2) Wenn die praktische Zusatzprüfung auf einem einmotorigen Flugzeug abgelegt worden ist, darf der Motorflugzeugpilot Instrumentenflüge nur auf einmotorigen Flugzeugen ausführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug oder ist eine Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 45 oder 51 abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot berechtigt, Instrumentenflüge mit ein- und mehrmotorigen Flugzeugen auszuführen.

(3) Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse C abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot nur berechtigt, Instrumentenflüge auf Flugzeugen dieser Gewichtsklasse auszuführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot nur berechtigt, Instrumentenflüge auf Flugzeugen dieser Gewichtsklasse auszuführen.

(4) Die Instrumentenflugberechtigung ist um die Berechtigung zu erweitern, Instrumentenflüge mit Flugzeugen jener Gewichtsklassen oder Typen auszuführen, für die eine praktische Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des § 62 abgelegt worden ist.

(5) Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten steht die Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu.

§ 60. Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung.

(1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß er

a)

eines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funkerzeugnis-Verordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt,

b)

eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (§ 58) besitzt, und

c)

Motorflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.

(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:

a)

Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer,

b)

Instrumentenflüge unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrerberechtigung von wenigstens 40 Stunden Dauer. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.

Abkürzung

ZLPV

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 167 Abs. 2.

§ 60. Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung.

(1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß er

a)

ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998), besitzt,

b)

eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (§ 58) besitzt, und

c)

Motorflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.

(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:

a)

Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer, davon wenigstens 10 Stunden mit Motorflugzeugen.

b)

Instrumentenflüge unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrerberechtigung von wenigstens 40 Stunden Dauer. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.

§ 61. Theoretische Instrumentenflugprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (theoretische Instrumentenflugprüfung) sind insbesondere:

a)

Luftnavigation für Instrumentenflug (Fremd- und Eigenpeilung sowie deren Auswertung, Bedienung der Funkanlagen an Bord),

b)

Geben und Aufnehmen von je 35 Morse- und Blinkzeichen in der Minute, Erkennen und Auswertung von Consolsignalen,

c)

Auswertung von meteorologischen Auskünften für Instrumentenflüge,

d)

Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,

e)

Rechtsvorschriften, soweit sie für Motorflugzeugpiloten mit einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind,

f)

Flugverfahren für Instrumentenflüge einschließlich der Anflugverfahren.

Abkürzung

ZLPV

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 167 Abs. 2.

Theoretische Instrumentenflugprüfung

§ 61. Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (theoretische Instrumentenflugprüfung) sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände.

§ 62. Praktische Instrumentenflugprüfung.

(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (praktische Instrumentenflugprüfung) hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.

(2) Die praktische Instrumentenflugprüfung ist sodann auf einem Flugzeug mit einem Gewicht von mehr als 2000 kg mit voller Zuladung fortzusetzen. Sie umfaßt:

a)

einen Instrumentenflug ohne Sicht in der Dauer von wenigstens 90 Minuten, und

b)

zwei Platzanflüge unter Anwendung verschiedener Navigationsmittel und Navigationsverfahren.

(3) Der Instrumentenprüfungsflug (Abs. 2 lit. a) ist ab einer Höhe von 60 m über Platz ohne Sicht auszuführen. Der Bewerber hat mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen, während des Fluges aufrechtzuerhalten und nach Anordnung der Prüfungskommission folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:

a)

bei Verwendung aller Navigationsinstrumente:

1.

einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2.

Geschwindigkeitsänderung im Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs und Höhe,

3.

je zwei zusammenhängende Vollkreise (720 Grad) im Horizontalflug nach links und nach rechts,

4.

je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,

5.

je einen Steig- und Sinkflug mit Kursänderung (Steig- und Gleitkurven) unter Beibehaltung der Geschwindigkeit.

b)

bei Verwendung aller Navigationsinstrumente, mit einem abgestellten Motor jedoch nur, wenn die Prüfung auf einem zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug abgelegt wird:

1.

einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2.

Kursänderungen im Horizontalflug (Kurven) unter Beibehaltung von Höhe und Geschwindigkeit,

3.

je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,

4.

je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung der Geschwindigkeit.

c)

bei Abdeckung des künstlichen Horizontes, des Kurskreisels und des Kreiselkompasses (mit beschränktem Instrumentenbrett):

1.

einen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2.

Kurven im Horizontalflug unter Beibehaltung von Höhe und Geschwindigkeit,

3.

Übergehen in den Horizontalflug geradeaus aus ungewöhnlichen Fluglagen und nach Überziehen.

(4) Bei den in Abs. 3 bezeichneten Aufgaben sind im allgemeinen folgende Abweichungen und Geschwindigkeitsänderungen zulässig (Toleranzen):

a)

bei Verwendung aller Navigationsinstrumente (Abs. 3 lit. a):

1.

bei Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug geradeaus (Abs. 3 lit. a Z. 2) Abweichungen von fünf Grad (Kurs) und 15 m (Höhe),

2.

bei Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung (Abs. 3 lit. a Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen von fünf Knoten,

3.

bei Steig- und Sinkkurven Geschwindigkeitsänderungen von fünf Knoten.

b)

bei Verwendung aller Navigationsinstrumente, mit einem abgestellten Motor (Abs. 3 lit. b):

1.

bei Kurven im Horizontalflug geradeaus (Abs. 3 lit. b Z. 2) Abweichungen von fünf Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf Knoten,

2.

bei Kurven im Horizontalflug (Abs. 3 lit. b Z. 2) Abweichungen von zehn Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf Knoten,

3.

beim Steigflug ohne Kursänderung (Abs. 3 lit. b Z. 3) von fünf Grad und eine Geschwindigkeitszunahme von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf Knoten,

4.

beim Sinkflug ohne Kursänderung (Abs. 3 lit. b Z. 3) Abweichungen von fünf Grad und Geschwindigkeitsänderungen von fünf Knoten,

5.

bei Steig- und Sinkkurven (Abs. 3 lit. b Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen von zehn Knoten.

c)

mit beschränktem Instrumentenbrett (Abs. 3 lit. c):

1.

beim Horizontalflug geradeaus (Abs. 3 lit. c Z. 1) Abweichungen von 30 m und Geschwindigkeitsänderungen von zehn Knoten,

2.

bei Kurven im Horizontalflug Abweichungen von 30 m, Geschwindigkeitsänderungen von zehn Knoten, 10% der gestoppten Zeit und nach der ersten Korrektur zehn Grad.

Abkürzung

ZLPV

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 167 Abs. 2.

Praktische Instrumentenflugprüfung

§ 62. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung hat der Bewerber die in Anhang IV-4 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.

§ 63. Verlängerung und Erneuerung der

Instrumentenflugberechtigung.

(1) Für die Verlängerung einer der in § 59 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb des letzten Monates vor der Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht von wenigstens 30 Minuten Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat.

(2) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 59 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 61 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.

§ 63. Verlängerung und Erneuerung der

Instrumentenflugberechtigung.

(1) Für die Verlängerung der in § 59 bezeichneten Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (§ 10 Abs. 2) einen einwandfreien Überprüfungsflug in Entsprechung mit Anhang IV-4 unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit der Instrumentenflugberechtigung ausgeführt hat.

(2) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 59 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 61 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen.

Abkürzung

ZLPV

§ 63. Verlängerung und Erneuerung der Instrumentenflugberechtigung.

(1) Für die Verlängerung der in § 59 bezeichneten Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (§ 10 Abs. 2) einen einwandfreien Überprüfungsflug in Entsprechung mit Anhang IV-4 unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit der Instrumentenfluglehrberechtigung ausgeführt hat.

(2) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 59 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 61 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen.

Abkürzung

ZLPV

§ 64. Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten.

(1) Motorflugzeugfluglehrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, im Rahmen ihrer Lehrberechtigung auch für Instrumentenflüge auszubilden (Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie

a)

eine gültige Instrumentenflugberechtigung besitzen,

b)

nach Erlangung dieser Berechtigung Instrumentenflüge von wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt, und

c)

ihre fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen haben (Instrumentenfluglehrerprüfung).

(2) Für die Verlängerung der Instrumentenflug-Lehrberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seiner Instrumentenflugberechtigung erfolgreich als Ausbildner für Instrumentenflüge tätig war.

2.

Hubschrauberpiloten.

Privat-Hubschrauberpiloten.

§ 65. Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten.

Der Privat-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig Hubschrauber jener Typen im Fluge zu führen, für welche die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten gemäß § 68 Abs. 2 abgelegt worden ist (Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten).

§ 66. Bewerbung um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein.

(1) Wer sich um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat. Der gemäß § 69 erforderliche Alleinflug über Land ist auf diese Flugzeit anzurechnen.

(2) Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll, Segelflüge jedoch bis zum Ausmaß von 30 Stunden zu einem Drittel auf die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit anzurechnen. Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Alleinflüge müssen jedenfalls als Hubschrauberflüge ausgeführt worden sein.

(3) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:

a)

eine Flugstunde mit voller Zuladung und einem Hubschrauberfluglehrer am Doppelsteuer, wobei eine Höhe von mindestens 2000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften für den betreffenden Hubschrauber eine solche Höhe nicht zulassen, die für diesen Hubschrauber höchstzulässige Höhe erreicht werden muß,

b)

15 Landungen auf fünf verschiedenen Plätzen.

§ 67. Theoretische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Hubschrauberpiloten sind insbesondere:

a)

Hubschrauberkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubertype, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll, insbesondere die Bauarten von Hubschraubern, Ausrüstung, Notausrüstung und technische Einrichtungen, Bedienung und Funktionsweise der Hubschrauber, insbesondere des Motors, der Tragschraube und der Heckschraube, Wartung des Motors, Erkennen von Störungen sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung, Beurteilung der Flugklarheit der Hubschrauber, die Betriebssicherheitsgrenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen, Beladung und Gewichtsverteilung sowie deren Einfluß auf die Flugeigenschaften und die Leistung),

b)

Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,

c)

Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),

d)

Aerostatik und Aerodynamik,

e)

Grundbegriffe der Flugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),

f)

Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,

g)

Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,

h)

Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Privat-Hubschrauberpiloten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften über das Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),

i)

(Anm.: wurde nicht vergeben)

j)

erste Hilfe bei Unfällen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.

Theoretische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten

§ 67. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Privat-Hubschrauberpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privat-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind:

1.

Luftfahrtrecht,

2.

Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,

3.

Flugleistung und Flugplanung,

4.

Menschliches Leistungsvermögen,

5.

Meteorologie,

6.

Navigation,

7.

Flugbetriebliche Verfahren,

8.

Aerodynamik.

§ 68. Praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten.

(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber eine Ziellandung im Gleitflug (Abs. 3), zwei Genauigkeitsflüge (Abs. 4 und 5), einen Geschicklichkeitsflug (Abs. 6) und einen Schwebeflug (Abs. 7) auszuführen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Hubschrauber jener Typen auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung (§ 65) erstrecken soll.

(3) Bei der Ziellandung im Gleitflug ist über Aufforderung der Motor in einer Höhe von mindestens 300 m über Platz voll abzudrosseln und im Gleitflug eine Ziellandung in Richtung auf einen vorher bestimmten Punkt auszuführen. In einer Höhe von nicht mehr als 30 m über Platz kann zur Dämpfung des Landestoßes Gas gegeben und die Landung normal abgebremst werden. Der Motor darf dabei jedoch nicht zur Änderung der Flugbahn benützt werden. Die Aufgabe ist erfüllt, wenn bei höchstens drei Versuchen zwei Landungen in einem Abstand von nicht mehr als 50 m von dem festgelegten Punkt erfolgen.

(4) Bei dem einen Genauigkeitsflug ist in einer Höhe von drei bis fünf Metern über Platz ein Quadrat von 50 m Seitenlänge mit gleichbleibender Hubschrauberachsenrichtung abzufliegen und mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen. Der Bezugspunkt für die Messung am Hubschrauber ist von der Prüfungskommission zu bestimmen.

(5) Bei dem anderen Genauigkeitsflug ist in einer Höhe von drei bis fünf Metern über Platz ein Quadrat von 50 m Seitenlänge abzufliegen, wobei in den Eckpunkten die Hubschrauberachse am Ort in die Flugrichtung gedreht werden muß. Sodann ist mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen. Der Bezugspunkt für die Messung am Hubschrauber ist von der Prüfungskommission zu bestimmen.

(6) Beim Geschicklichkeitsflug sind in einer Höhe von mindestens 150 m und höchstens 250 m über Platz zwei liegende Achterfiguren um zwei am Flugplatz markierte, 300 m voneinander entfernte Punkte zu fliegen, wobei von der gewählten Ausgangshöhe nicht mehr als je 25 m nach oben oder unten abgewichen werden darf. Anschließend ist mit Motorhilfe in einem Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen.

(7) Beim Schwebeflug ist aus einem Kreis von zwei Meter Durchmesser senkrecht bis auf eine Höhe von drei bis fünf Meter über Platz zu steigen. In dieser Höhe ist der Hubschrauber mindestens eine Minute lang ruhig am Ort zu halten, anschließend ist er absinken zu lassen und in demselben Kreis von zwei Meter Durchmesser zu landen.

§ 69. Alleinflug über Land vor Erteilung eines

Privat-Hubschrauberpilotenscheines.

(1) Der Bewerber um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein hat außer den in § 66 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens drei Stunden mit einer Landung auf einem wenigstens 30 km entfernten Platz durchgeführt hat.

(2) Bei diesem Flug muß sich der Bewerber allein an Bord des Hubschraubers befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen.

§ 70. Erweiterungen der Grundberechtigung

für Privat-Hubschrauberpiloten.

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 65 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Typen im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nachgewiesen hat.

(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 67 lit. a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubertypen, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.

(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 68 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jener Type auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.

§ 71. Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen

für Privat-Hubschrauberpiloten.

(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer mit Hubschraubern jener Type ausgeführt hat, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.

(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung ausgeführt worden sein.

(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer auf Hubschraubern jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.

(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß den §§ 65 und 70 Abs. 1 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 67 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 68 nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.

(5) Haben die in den §§ 65 und 70 Abs. 1 bezeichneten Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, daß er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Alleinflug über Land nach den Bestimmungen des § 69 ausgeführt hat.

Berufs-Hubschrauberpiloten.

§ 72. Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten.

(1) Der Berufs-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten):

a)

Hubschrauber jener Typen, für die der Bewerber die praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß § 75 Abs. 1 abgelegt hat,

b)

Hubschrauber jener Typen, die der Bewerber als Privat-Hubschrauberpilot auf Grund einer Berechtigung gemäß den §§ 65 und 70 Abs. 1 im Fluge zu führen berechtigt ist.

(2) Der Berufs-Hubschrauberpilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 113 Abs. 2.

§ 73. Bewerbung um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein.

(1) Wer sich um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er

a)

einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt,

b)

eines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, und

c)

innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt hat.

(2) Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Abs. 1 lit. c erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.

(3) In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:

a)

Hubschrauberflüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens 35 Stunden Dauer, davon wenigstens zehn Stunden während der letzten sechs Monate vor der Antragstellung, sowie

b)

Überlandflüge mit Hubschraubern als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer.

§ 74. Theoretische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Berufs-Hubschrauberpiloten sind insbesondere:

a)

Hubschrauberkunde im Sinne des § 67 lit. a unter besonderer Berücksichtigung jener Typen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll,

b)

Luftnavigation (insbesondere Instrumentenkunde, Kartenkunde, Berechnung von Kompaßkursen, Bestimmung von Flugwegen mit Flugzeitberechnung, Erstellung von Flugplänen, Windberechnung während des Fluges, Korrektur der Abtrift) einschließlich Funknavigation (Kenntnis der gebräuchlichen Navigationsverfahren mit Hilfe der Bordfunkgeräte),

c)

Flugwetterkunde (insbesondere Grundbegriffe der Meteorologie, Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung, Luftströmungen, Windarten, Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Gefahren der Vereisung, Lesen von Wetterkarten, meteorologische Luftnavigation, Kenntnis des Wetterschlüssels),

d)

Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Berufs-Hubschrauberpiloten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften für die Flugsicherung und für das Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht).

Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.

Theoretische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten

§ 74. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Berufs-Hubschrauberpiloten sind die in § 67 genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufs-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind.

§ 75. Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten.

(1) Die praktische Prüfung (§ 19) für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jener Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung (§ 72) erstrecken soll, wobei die in § 68 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben durchzuführen sind.

(2) Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.

(3) Wenn sich die Grundberechtigung (§ 72) nur auf Hubschrauber jener Typen erstrecken soll, die der Bewerber auf Grund seines Privat-Hubschrauberpilotenscheines im Fluge zu führen berechtigt ist, entfällt die praktische Prüfung gemäß Abs. 2.

§ 76. Erweiterungen der Grundberechtigung

für Berufs-Hubschrauberpiloten.

(1) Auf Antrag ist die Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 70 um die Berechtigung, Hubschrauber anderer Typen im Fluge zu führen, zu erweitern.

(2) Die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

§ 77. Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten.

(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jeder Type, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt, Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.

(2) Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von mehr als 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.

(3) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jeder Type, auf die sich die Erweiterung erstreckt, ausgeführt hat. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.

(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß §§ 72 und 76 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 74 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 68 nachzuweisen. Wenn der Bewerber einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt, hat er bei der praktischen Prüfung nur die in § 68 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auszuführen.

Gemeinsame Bestimmungen für Hubschrauberpiloten.

§ 78. Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten.

(1) Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt, Privat-Hubschrauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten).

(2) Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a)

einen gültigen Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzt,

b)

Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer ausgeführt hat, und

c)

innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Hubschrauber-Fluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.

(4) Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten haben an Stelle der in Abs. 2 lit. b bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, daß sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.

(5) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufs-Hubschrauberpilotenscheines mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.

§ 79. Sicht-Nachtflugberechtigung für

Hubschrauberpiloten.

(1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten), wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.

(2) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten bewirbt, muß nachweisen, daß er Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein.

(3) Die Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit einer Zwischenlandung auf einem wenigstens 50 km entfernten Platz auszuführen hat.

(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der Gültigkeitsdauer seiner Sicht-Nachtflugberechtigung Hubschrauberflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer ausgeführt hat.

Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.

Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten

§ 79a. (1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten) und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß § 127 zu erteilen, wenn sie die in § 79b angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der §§ 79c und 79d nachgewiesen haben.

(2) Wenn die praktische Zusatzprüfung auf einem einmotorigen Hubschrauber abgelegt worden ist, darf der Hubschrauberpilot Instrumentenflüge nur auf einmotorigen Hubschraubern ausführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber abgelegt worden, so ist der Hubschrauberpilot berechtigt, Instrumentenflüge mit ein- und mehrmotorigen Hubschraubern auszuführen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.

Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung für

Hubschrauberpiloten

§ 79b. (1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muss nachweisen, dass er

1.

ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,

2.

eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauber (§ 79) besitzt, und

3.

Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.

(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein oder sind zusätzlich nachzuweisen:

1.

Überlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer als verantwortlicher Pilot, davon Hubschrauberflüge im Ausmaß von wenigstens 10 Stunden,

2.

Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 50 oder, wenn die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber erfolgen soll, von wenigstens 55 Stunden Dauer, davon mindestens 15 Stunden mit mehrmotorigen Hubschraubern. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.

(3) Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten (§ 59) haben in Abweichung zu Abs. 2 Z 2 Instrumentenflüge mit Hubschraubern unter Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten von wenigstens 10 Stunden nachzuweisen. Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät für Hubschrauber können in diesem Fall nicht angerechnet werden.

Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.

Theoretische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten

§ 79c. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind, die in § 67 genannten Gegenstände.

Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.

Praktische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten

§ 79d. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-5 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.

Verlängerung der Instrumentenflugberechtigung für

Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.

Hubschrauberpiloten

§ 79e. (1) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 79a hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (§ 10 Abs. 2) einen ordnungsgemäßen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Anhang IV-5 unter der Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten einwandfrei ausgeführt hat.

(2) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 79a hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 79c und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 79d nachzuweisen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.

Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten

§ 79f. (1) Die Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber eine Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten besitzt und Instrumentenflüge von wenigstens 250 Stunden Dauer, davon wenigstens 150 Stunden mit Hubschraubern, durchgeführt hat sowie seine fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer für Hubschrauberpiloten bei einer Zusatzprüfung (§ 20) nachgewiesen hat (Instrumentenfluglehrerprüfung).

(2) Für die Verlängerung der Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seiner Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauber entsprechend als Instrumentenfluglehrer für Hubschrauberpiloten tätig war.

3.

Luftschiffpiloten.

§ 80. Grundberechtigung für Luftschiffpiloten.

Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jener Type im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß § 83 Abs. 2 abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden (Grundberechtigung für Luftschiffpiloten).

§ 81. Bewerbung um einen Luftschiffpilotenschein.

(1) Wer sich um einen Luftschiffpilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer ausgeführt hat. Von diesen Flügen müssen 20 Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer als Alleinflüge ausgeführt worden sein.

(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen zwei Temperaturflüge (Abs. 3), ein Überlandflug (Abs. 4) und je zwei Nachtabflüge und Nachtlandungen (Abs. 5) enthalten sein.

(3) Mindestens ein Flug muß in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius und mindestens ein Flug in den Monaten November bis Feber bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.

(4) Der Überlandflug muß über eine Strecke von wenigstens 200 km führen. Dabei muß der Bewerber unter Aufsicht eines Luftschifffluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben.

(5) Ein Nachtabflug und eine Nachtlandung müssen als Alleinflug und ein Nachtabflug und eine Nachtlandung müssen mit einem Luftschifffluglehrer an Bord ausgeführt worden sein.

(6) Bei allen Aufgaben muß der Bewerber alle technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten selbständig geleitet haben.

§ 82. Theoretische Luftschiffpilotenprüfung.

(1) Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Luftschiffpiloten sind insbesondere:

a)

Luftschiffkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Luftschifftype, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (insbesondere Auf- und Abrüsten sowie Füllen von Luftschiffen, Gaslehre, technische Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten, Hallenmanöver, Motorenkunde einschließlich Wartung des Motors, Bordgerätekunde, Luftschifführung),

b)

Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,

c)

Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),

d)

Aerostatik und Aerodynamik,

e)

Flugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),

f)

Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,

g)

Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,

h)

Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Luftschiffpiloten von Bedeutung ist,

i)

erste Hilfe bei Unfällen.

§ 83. Praktische Luftschiffpilotenprüfung.

(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Luftschiffpiloten hat der Bewerber einen Überlandflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 81 Abs. 4 sowie zwei Nachtabflüge und zwei Nachtlandungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 81 Abs. 5 auszuführen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Luftschiff jener Type auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß § 80 erstrecken soll.

§ 84. Erweiterungen der Grundberechtigung und

besondere Berechtigungen für Luftschiffpiloten.

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 80 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Luftschiffe anderer Typen im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 82 lit. a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Luftschifftypen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 83 Abs. 1 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Luftschiff jener Type auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird.

(2) Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fahrgäste mitzunehmen, wenn sie nachweisen, daß sie nach Erlangung des Luftschiffpilotenscheines Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.

(3) Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten), wenn sie die in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 5 nachgewiesen haben.

(4) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten bewirbt, muß nachweisen, daß er Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein.

(5) Die Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von wenigstens 50 km auszuführen hat.

§ 85. Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Luftschiffpiloten.

(1) Für die Verlängerung der in den §§ 80 und 84 Abs. 2 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken.

(2) Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Die Flüge gemäß Abs. 2 sind auf die Flüge gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(3) Für die Verlängerung der in § 84 Abs. 3 bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.

(4) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß §§ 80 und 84 Abs. 1 und 2 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 82 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 83 nachzuweisen.

§ 86. Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten.

(1) Der Luftschifffluglehrer ist berechtigt, Luftschiffpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten).

(2) Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a)

einen gültigen Luftschiffpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 84 Abs. 2 besitzt und

b)

Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 400 Stunden Dauer ausgeführt hat.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Luftschiffpilotenscheines erfolgreich als Luftschifffluglehrer tätig war.

4.

Freiballonfahrer.

§ 87. Grundberechtigung für Freiballonfahrer.

Der Freiballonfahrerschein berechtigt, Freiballone im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Freiballonfahrer).

§ 88. Bewerbung um einen Freiballonfahrerschein.

(1) Wer sich um einen Freiballonfahrerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung mindestens acht Freiballonflüge ausgeführt hat. Der gemäß § 91 vorgeschriebene Alleinflug über Land ist auf die Anzahl der geforderten Flüge anzurechnen.

(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Anzahl von Freiballonflügen müssen sechs Übungsflüge gemäß Abs. 3 und ein Höhenkontrollflug gemäß Abs. 4 enthalten sein.

(3) Die Übungsflüge müssen unter Aufsicht und nach den Weisungen eines Freiballonfluglehrers ausgeführt worden sein. Jeder Flug muß mindestens zwei Stunden gedauert haben. Mindestens ein Flug muß mit Leuchtgasfüllung, einer mit Wasserstoffüllung, einer in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 Grad Celsius und einer in den Monaten November bis Feber bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.

(4) Beim Höhenkontrollflug muß der Bewerber unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben. Der Ballon muß hiebei eine Höhe von wenigstens 3000 m erreichen.

§ 89. Theoretische Freiballonfahrerprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Freiballonfahrer sind insbesondere:

a)

Ballonkunde (insbesondere Füllen des Ballons, Gaslehre, Verspannung, Bordgerätekunde, Ballonführung),

b)

Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,

c)

Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreiecks, Vorbereitung eines Ballonfluges),

d)

Aerostatik und Aerodynamik,

e)

Flugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),

f)

Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,

g)

Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,

h)

Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Freiballonfahrer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften),

i)

erste Hilfe bei Unfällen.

§ 90. Praktische Freiballonfahrerprüfung.

(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Freiballonfahrer hat der Bewerber einen Höhenkontrollflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 88 Abs. 4 und einen Überlandflug von wenigstens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers auszuführen.

(2) Bei beiden Aufgaben hat der Bewerber alle technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten selbständig zu leiten. Fluggäste dürfen beim Prüfungsflug nicht mitgenommen werden.

§ 91. Alleinflug über Land vor Erteilung

eines Freiballonfahrerscheines.

Der Bewerber um einen Freiballonfahrerschein hat außer den in § 88 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der Prüfung einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens zwei Stunden ausgeführt hat.

§ 92. Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer.

Freiballonfahrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben. Die Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber zwei Freiballonflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln auszuführen hat.

§ 93. Verlängerung der Berechtigungen für Freiballonfahrer.

(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens einen Freiballonflug von wenigstens einer Stunde Dauer ausgeführt hat.

(2) Für die Verlängerung der Sicht-Nachtflugberechtigung gemäß § 92 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens einen Freiballonflug von wenigstens einer Stunde Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.

§ 94. Lehrberechtigung für Freiballonfahrer.

(1) Der Freiballonfluglehrer ist berechtigt, Freiballonfahrer auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Freiballonfahrer).

(2) Die Lehrberechtigung für Freiballonfluglehrer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Freiballon-Fluglehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a)

einen gültigen Freiballonfahrerschein besitzt, und

b)

mindestens zehn Freiballonflüge innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Freiballonfahrer hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Freiballonfahrerscheines erfolgreich als Freiballonfluglehrer tätig war.

5.

Segelflieger.

§ 95. Grundberechtigung für Segelflieger.

(1) Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens fünf einwandfrei ausgeführte Abflüge nachgewiesen hat.

(2) Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:

a)

Gummiseilstart,

b)

Kraftwagen- oder Windenschleppstart,

c)

Motorflugzeugschleppstart oder

d)

Hilfsmotorstart.

§ 96. Bewerbung um einen Segelfliegerschein.

(1) Wer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens 15 Landungen.

(2) Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen.

§ 97. Segelfliegerprüfung.

(1) Gegenstände der theoretischen Segelfliegerprüfung (§ 23) sind insbesondere:

a)

Segelflugkunde einschließlich der Beurteilung der Lufttüchtigkeit von Segelflugzeugen, Kenntnis der Bordinstrumente und Bordgeräte,

b)

Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,

c)

Grundbegriffe der Aerostatik und Aerodynamik,

d)

Grundbegriffe der Flugwetterkunde, der Kartenkunde und der Instrumentenkunde,

e)

Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,

f)

Luftfahrtrecht, soweit es für Segelflieger von Bedeutung ist,

g)

erste Hilfe bei Unfällen.

(2) Bei der praktischen Segelfliegerprüfung (§ 23) hat der Bewerber drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei den Landeanflügen muß mindestens je ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts nach Anweisung eines der beiden Prüfer ausgeführt werden. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.

(3) Jeder der in Abs. 2 bezeichneten Flüge muß wenigstens zwei Minuten gedauert haben.

§ 98. Erweiterungen der Grundberechtigung

und besondere Berechtigungen für Segelflieger.

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 95 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, daß er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Flüge mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens fünf Landungen.

(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, drei- und mehrsitzige Segelflugzeuge ohne Rücksicht auf die besetzten Plätze im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens 20 Landungen mit mindestens dreisitzigen Segelflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung einwandfrei ausgeführt hat.

(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer.

(4) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung für jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, daß sie für jede Startart mindestens fünf Abflüge einwandfrei ausgeführt haben.

§ 99. Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Segelflieger.

(1) Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß § 95 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Landungen und für jene Startarten, deren Verlängerung er anstrebt, mindestens je fünf Abflüge ausgeführt hat.

(2) Für die Verlängerung der in § 98 Abs. 1 und 2 bezeichneten Erweiterungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 20 Landungen ausgeführt hat.

(3) Für die Verlängerung der in § 98 Abs. 4 bezeichneten besonderen Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens je fünf Abflüge in jenen Startarten ausgeführt hat, deren Verlängerung der Bewerber anstrebt.

(4) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß §§ 95, 98 Abs. 1 und 2 hat der Bewerber den Nachweis gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 nur dann zu erbringen, wenn die Berechtigung nicht länger als drei Jahre geruht hat.

(5) Hat die Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber seine fachliche Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 97 und 98 nachzuweisen.

§ 100. Kunstflugberechtigung für Segelflieger.

(1) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen haben.

(2) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber folgende Kunstflugfiguren auszuführen:

a)

zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,

b)

je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links und nach rechts,

c)

zweimal Trudeln mit mindestens je zwei Umdrehungen nach links und nach rechts.

(3) Diese Figuren sind in zwei Flügen, beginnend in etwa 1000 m über Platz vorzuführen. Die Reihenfolge der Kunstflugfiguren ist vom Bewerber festzulegen. Jede Abweichung von der festgelegten Reihenfolge macht den betreffenden Flug ungültig.

(4) Bei den Landeanflügen ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts in der Dauer von je fünf Sekunden auszuführen. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.

§ 101. Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung

für Segelflieger.

(1) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Wolken- und Sicht-Nachtflüge auszuführen (Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nachgewiesen haben.

(2) Wer sich um die Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge in der Dauer von 15 Stunden. In dieser Flugzeit müssen drei Flugstunden am Doppelsteuer ohne Sicht unter Anleitung eines Segelfluglehrers enthalten sein.

(3) Gegenstände der theoretischen Zusatzprüfung (§ 23) sind insbesondere:

a)

Instrumentenkunde für Wolkenflüge,

b)

Luftnavigation,

c)

Anwendung von Höhenatmungsgeräten,

d)

Luftfahrtrecht, soweit es für Segelflieger mit der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung von Bedeutung ist.

(4) Bei der praktischen Zusatzprüfung (§ 23) hat der Bewerber bei zwei Schleppflügen über Platz folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:

1.

ein Horizontalflug geradeaus von zwei Minuten Dauer auf einem vorher bestimmten Kurs, eine Kehrtkurve links, Rückflug von zwei Minuten Dauer auf der Gegengeraden mit anschließender Kehrtkurve rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach rechts zu fliegen. Die Kursabweichung im Horizontalflug geradeaus darf höchstens 20 Grad betragen.

2.

Langsamflug, Wiederherstellen der Normalfluglage nach Überziehen und Abkippen nach links und rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach links zu fliegen.

(5) Alle Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 4 sind mindestens 200 m über Platz abzuschließen. Die Flüge sind auf zweisitzigen Segelflugzeugen ohne Sicht auszuführen.

(6) Für die Verlängerung der in Abs. 1 bezeichneten Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 24 Monate vor der Antragstellung je einen Wolken- und einen Sicht-Nachtflug von wenigstens zehn Minuten Dauer auf einem zweisitzigen Segelflugzeug einwandfrei ausgeführt hat.

(7) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nachzuweisen.

§ 102. Lehrberechtigung für Segelflieger.

(1) Der Segelfluglehrer ist berechtigt, Segelflieger auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Segelflieger).

(2) Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

a)

einen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 98 Abs. 1 und eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 100) besitzt,

b)

Segelflüge von insgesamt wenigstens 70 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Motorflüge bis zum Ausmaß von 30 Stunden Dauer anzurechnen sind,

c)

innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Segelfluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Segelfluglehrers

1.

drei Flugschüler bis zur Erlangung des Segelfliegerscheines

2.

wenigstens 14 Tage als Segelfluglehrer tätig gewesen ist

3.

Segelflüge von insgesamt 100 Stunden Dauer einwandfrei

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Segelflieger hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Segelfliegerscheines im Sinne des Abs. 3 lit. c als Segelfluglehrer tätig war.

6.

Fallschirmspringer.

§ 103. Grundberechtigung für Fallschirmspringer.

Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen mit Fallschirmen jener Typen, für welche die praktische Prüfung für Fallschirmspringer gemäß § 106 Abs. 1 abgelegt worden ist, jedoch nur aus einer Höhe von mehr als 400 m über Platz und nur mit automatischer Auslösung (Grundberechtigung für Fallschirmspringer).

6.

Fallschirmspringer.

Grundberechtigung für Fallschirmspringer

§ 103. Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen aus Luftfahrzeugen mit Fallschirmen üblicher Bauart bei Tag und Sichtflugwetterbedingungen aus einer Höhe von mindestens 600 m über Platz unter Mitführen eines Reservefallschirms sowie dazu, Hauptfallschirme üblicher Bauart zu packen und instandzuhalten (Grundberechtigung für Fallschirmspringer).

§ 104. Bewerbung um einen Fallschirmspringerschein.

(1) Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er während der letzten sechs Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer Höhe von wenigstens 500 m und höchstens 800 m über Platz ausgeführt hat. Die Absprünge müssen an verschiedenen Tagen und bei verschiedenen Bodenwindgeschwindigkeiten bis zu acht Metern in der Sekunde ausgeführt worden sein.

(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Anzahl von Fallschirmabsprüngen müssen ab dem sechsten Absprung fünf Zielsprünge in einen Kreis von 200 m Durchmesser und ein Absprung mit Öffnen des Rettungsschirmes (Brustschirmes) enthalten sein.

Ausbildung

§ 104. Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muss vor Ablegung der Prüfung gemäß §§ 105 und 106 nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens acht Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer Höhe von mindestens 800 m über Platz oder anstelle der Absprünge mit automatischer Auslösung solche mit Handauslösung im Rahmen einer die Absprünge mit automatischer Auslösung ersetzenden besonderen Ausbildung aus Höhen von mehr als 1000 m über Platz und mindestens 20 weitere Absprünge mit Handauslösung aus einer Höhe von mehr als 1 000 m über Platz mit unterschiedlichen Verzögerungszeiten ausgeführt hat.

§ 105. Theoretische Fallschirmspringerprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Fallschirmspringer sind insbesondere:

a)

Fallschirmkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Type, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll (insbesondere technische Kenntnisse, Wartung und Pflege, Legen und Packen, Handhabung von Fallschirmen vor dem Absprung, während des Absprunges und nach dem Absprung),

b)

Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere in Notfällen,

c)

Bestimmung des Zeitpunktes des Absprunges unter besonderer Berücksichtigung der für Fallschirmabsprünge notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und der Wind- und Wetterverhältnisse,

d)

Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,

e)

Luftfahrtrecht in dem Umfange, wie es für Fallschirmspringer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und das Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),

f)

erste Hilfe bei Unfällen.

Theoretische Fallschirmspringerprüfung

§ 105. Gegenstände der theoretischen Prüfung für Fallschirmspringer sind insbesondere:

1.

Fallschirmkunde unter besonderer Berücksichtigung aller Typen üblicher Bauart (insbesondere technische Kenntnisse, Handhabung von Fallschirmen vor dem Absprung, während des Absprunges und nach dem Absprung, Legen und Packen sowie Wartung und Pflege von Hauptfallschirmen),

2.

Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere in Notfällen,

3.

Bestimmung des Zeitpunkts des Absprunges unter besonderer Berücksichtigung der für Fallschirmsprünge notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und der Wind- und Wetterverhältnisse,

4.

Aerodynamik für Fallschirme,

5.

Luftfahrtrecht sowie Organisation und Aufgaben der Flugsicherung in dem Umfang, wie es für Fallschirmspringer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und das Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),

6.

erste Hilfe bei Unfällen.

§ 106. Praktische Fallschirmspringerprüfung.

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