VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-08
Letzte Aktualisierung 2001-05-09
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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dem Schiffsführer überreicht werden. Die Bruttomasse kann nach dem Beladen eingetragen werden.

(3) Falls die Vorschriften dieser Anlage eine Prüfung oder

Untersuchung vorsehen, müssen außerdem an Bord mitgeführt werden:

a)

die gültigen Nachweise über die Prüfung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der elektrischen Einrichtungen und, wenn gefordert, der besonderen Ausrüstung.

Auf den Feuerlöschgeräten muß der Prüfnachweis angebracht sein;

b)

die gültigen Nachweise über die Prüfung der Lade- und Löschschläuche;

(4) Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks

wird hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muß das Beförderungspapier für jeden leeren oder entladenen Ladetank folgende Angaben enthalten:

(5) Die Absätze (1) b) und g), (2) und (4) gelten

nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

Absatz (1) c) gilt nicht für Bilgenentölungsboote. 210 382- 210 384

210 385 Schriftliche Weisungen

(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen sind

dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper Form angeben:

a)

die Art der Gefahr, die die beförderten gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;

b)

die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;

c)

die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Feuerbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen;

d)

die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Tanks oder beim Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese gefährlichen Güter ausgebreitet haben;

e)

Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung, wenn die Schutzausrüstung gemäß Rn. 210 260 (1) nicht ausreichend ist.

(2) Für jedes gefährliche Gut muß eine Weisung

aufgestellt werden. Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender bereitzustellen und dem Schiffsführer vor der Verladung zu übergeben. Der Absender ist für den Inhalt der schriftlichen Weisungen verantwortlich. Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der Schiffsführer lesen und verstehen kann, mindestens aber in allen Sprachen der von der Beförderung berührten Staaten.

(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord von diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß diese in der Lage sind, sie anzuwenden. Die Weisungen müssen sich griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen im Steuerhaus befinden.

(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht für

Bilgenentölungsboote.

210 386- 210 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handbaben der Ladung

210 400

210 401 Begrenzung der beförderten Mengen

(1) Es ist verboten, im Bereich der Ladung Versandstücke zu

befördern, ausgenommen

(2) An Bord von Bilgenentölungsbooten dürfen jedoch Behälter

für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle von maximal 2,00 m3 Inhalt im Bereich der Ladung mitgeführt werden, wenn sie in sicherer Weise aufgestellt sind.

(3) An Bord von Bunkerbooten dürfen jedoch Versandstücke mit

gefährlichen Gütern in einer Menge bis 5 000 kg im Bereich der Ladung befördert werden, soweit es im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt ist. Die Versandstücke müssen in sicherer Weise aufgestellt sein und vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden.

210 402 Übernahme von öl- und fetthaltigen

Schiffsbetriebsabfällen und Übergabe von

Schiffsbetriebsstoffen

(1) Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und

fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf nur im Saugbetrieb erfolgen.

(2) Das Anlegen und die Übernahme gemäß Absatz (1) darf nicht

während des Ladens und Löschens von Stoffen, bei denen nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, sowie während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bilgenentölungsboote, sofern mindestens die Explosionsschutzbestimmungen für das Gefahrgut eingehalten werden.

(3) Das Anlegen und die Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen

darf nicht während des Ladens und Löschens von Stoffen, bei denen nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, sowie während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bunkerboote, sofern mindestens die Explosionsschutzbestimmungen für das Gefahrgut eingehalten werden.

210 407 Lade- und Löschstellen

(1) Tankschiffe dürfen nur an den von der örtlich zuständigen

Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen beladen, gelöscht oder entgast werden.

(2) Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und

fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen gilt nicht als Laden und Löschen im Sinne des Absatz (1).

210 408

210 409 Umladen

Es ist verboten, ohne Genehmigung der örtlich zuständigen

Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer

dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen.

210 410 Prüfliste

(1) Mit dem Laden und Löschen darf erst begonnen werden,

nachdem eine Prüfliste für das betreffende Umschlaggut ausgefüllt worden ist und sofern die in dieser Liste enthaltenen Antworten befriedigend sind. Die Liste muß in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer sowie von der an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen Person unterschrieben werden.

(2) Die Liste muß dem Muster des Anhangs 2 entsprechen.

(3) Die Liste ist in der Sprache des Schiffsführers und der

des an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen zu drucken.

(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen in Bilgenentölungsboote und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen durch Bunkerboote.

210 412

210 413 Maßnahmen vor dem Laden

(1) Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche

Reaktionen mit der vorgesehenen Ladung verursachen können, müssen alle diese Rückstände in ausreichender Weise entfernt werden.

(2) Vor Beginn des Ladens müssen soweit wie möglich alle

vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen sowie alle Ausrüstungsgegenstände überprüft und auf ihre Funktionsfähigkeit hin kontrolliert werden.

(3) Vor Beginn des Ladens muß der Grenzwertgeber

für die Auslösung der Überlaufsicherung an die Landanlage angeschlossen werden.

210 414 Handhaben und Stauen der Ladung

Gefährliche Güter müssen innerhalb des Bereichs der Ladung

untergebracht sein.

210 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

(1) Die Laderate sowie der maximale Pumpendruck sind mit der Umschlagstelle abzustimmen.

(2) Alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen in den Ladetanks müssen eingeschaltet sein. Bei einem Ausfall der Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muß das Laden oder das Löschen sofort unterbrochen werden. Während des Beförderns gilt dies nur für die in Rn. 311 221 (1) e) und (1) f), Rn. 321 221 (1) e) und

(1) f) oder Rn. 331 221(1) e) und (1) 1) erwähnten Einrichtungen.

Wenn ein Pumpenraum unter Deck angeordnet ist, müssen die

vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen im Pumpenraum ständig eingeschaltet sein.

Ein Ausfall der Gasspüranlage muß sofort optisch und

akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden.

(3) Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sowie der Rohrleitungen der Nachlenzsysteme müssen, ausgenommen während des Ladens, Löschens, Nachlenzens, Reinigens oder Entgasens geschlossen sein.

(4) Wenn das Schiff mit einem Querschott gemäß

Rn. 311 225 (3), Rn. 321 225 (3) oder Rn. 331 225 (3) versehen ist, müssen die Türen in diesem Schott während des Ladens oder Löschens geschlossen sein.

(5) Unter den für das Laden oder Löschen benutzten

Landanschlüssen müssen Mittel angebracht sein, um eventuelle Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können. Dies gilt nicht für Stoffe der Klasse 2.

(6) Bei Rückführung des Gas/Luftgemisches vom Land in das Schiff darf der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigskeitsventils nicht übersteigen.

(7) Personen, welche während des Ladens und Löschens im Bereich der Ladung Unterdecksräume betreten, müssen die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung, sofern sie im Teil II gefordert wird, tragen.

Personen, welche die Lade-, Lösch- oder Gassammelleitungen an- und abflanschen oder eine Probeentnahme durchführen, müssen die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung, sofern sie im Teil II gefordert wird, tragen.

210 417 Verschluß der Fenster und Türen

(1) Während des Ladens, Löschens und Entgasens müssen alle

Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.

Dies gilt nicht für:

Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze

Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.

(2) Nach dem Laden, Löschen und Entgasen müssen die von Deck

aus zugänglichen Räume gelüftet werden.

(3) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen.

210 418 Inertisierung der Gasräume in Ladetanks

(1) Für Gasräume innerhalb von Ladetanks kann eine Inertisierung oder Abdeckung der Ladung erforderlich sein. Diese sind wie folgt definiert:

(2) Wenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung

vorgeschrieben ist, gilt folgendes:

a)

eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen oder zu erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muß an Bord eine ausreichende Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar sein;

b)

die Inertgasanlage an Bord des Schiffes muß in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu inertisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im Ladetank nicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen;

c)

wenn die Ladung abgedeckt wird, muß entsprechend den unter a) und b) für Inertgas vorgeschriebenen Maßnahmen für eine ausreichende Menge gesorgt werden;

d)

Räume über Flüssigkeitsspiegel, die durch eine Gasschicht abgedeckt sind, sind mit Kontrolleinrichtungen auszustatten, damit ständig die richtige Atmosphäre erhalten werden kann;

e)

die Inertisierung oder Abdeckung bei entzündbarer Ladung muß so durchgeführt werden, daß die elektrostatische Aufladung bei der Zuführung des Inertisierungs- oder Abdeckungsmittels möglichst gering ist.

(3) Für bestimmte Stoffe sind die Anforderungen an die Inertisierung der Gasräume oder Abdeckung der Ladung in Ladetanks in Spalte 20 der Stoffliste (Anhang 4) angegeben.

210 419- 210 420

210 421 Füllen von Ladetanks

(1) Die in der Stoffliste (Anhang 4) aufgeführten oder nach Absatz (3) umgerechneten Füllungsgrade dürfen nicht überschritten werden.

(2) Absatz (1) gilt nicht für Ladetanks, deren Inhalt

während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf der Einfülltemperatur gehalten wird. In diesem Fall muß der Füllungsgrad bei Transportbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der vorgeschriebene Füllungsgrad nicht überschritten wird.

(3) Die Füllungsgrade müssen bei der Beförderung von Stoffen

mit einer höheren Dichte, als im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt ist, mit nachstehender Formel bestimmt werden:

zulässiger Füllungsgrad = (a / b) . 100%

a = Dichte laut Gefahrgut-Zulassungszeugnis

b = Dichte des Stoffes

Der in der Stoffliste genannte Füllungsgrad darf jedoch

nicht überschritten werden.

(4) Bei einer eventuellen Überschreitung des Füllungsgrades von 97,5% darf durch eine technische Einrichtung das Abpumpen der Überfüllung ermöglicht werden. Während dieses Vorganges muß automatisch ein optischer Alarm an Deck ausgelöst werden.

210 422 Öffnen von Öffnungen

(1) Das Öffnen der Ladetankluken, der Probeentnahmeöffnungen

oder der Peilöffnungen ist nur zur Kontrolle oder Reinigung entladener Ladetanks gestattet, nachdem die entsprechenden Ladetanks entspannt worden sind. Die Probeentnahme ist nur über die in der Stoffliste (Anhang 4) angegebene oder eine höherwertige Probeentnahmevorrichtung gestattet.

(2) Das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen und Peilöffnungen

von Ladetanks, die mit den in Rn. 210 500 aufgeführten gefährlichen Gütern beladen sind, ist nur gestattet nachdem:

(3) Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile

dieser Gefäße, wie Seile usw., müssen aus elektrostatisch leitfähigem Material bestehen und beim Probeentnehmen mit dem Schiffskörper leitfähig verbunden sein.

(4) Die Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Kontrolle,

Reinigung, Peilung oder Probeentnahme beschränkt bleiben.

(5) Das Entspannen der Ladetanks ist nur mit Hilfe der im III. Teil, Rn. 321 222 (4) a) oder Rn. 331 222 (4) a) vorgeschriebenen Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks gestattet.

(6) Die Absätze (1) bis (5) gelten nicht für

Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

210 423

210 424 Gleichzeitiges Laden und Löschen

Während des Ladens oder Löschens von Ladetanks darf nichts

anderes geladen oder gelöscht werden. Die zuständige Behörde

kann während des Löschens Ausnahmen zulassen.

210 425 Lade- und Löschleitungen

(1) Das Laden und Löschen sowie das Nachlenzen muß mit den

fest eingebauten Rohrleitungen des Schiffes ausgeführt werden.

Metallarmaturen der Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung

müssen so geerdet werden, daß eine elektrostatische Aufladung verhindert wird.

(2) Lade- und Löschleitungen dürfen nicht durch

starre oder biegsame Rohrleitungen über die Kofferdämme hinaus nach vorne oder hinten verlängert werden. Dies gilt nicht für biegsame Leitungen, welche bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen benützt werden.

(3) Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen

dürfen nur während des Ladens, Löschens oder Entgasens im dafür erforderlichen Umfang geöffnet sein.

(4) Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muß

möglichst vollständig in die Ladetanks ablaufen oder gefahrlos entfernt werden. Dies gilt nicht für Bunkerboote.

(5) Die beim Beladen austretenden Gas/Luftgemische der Stoffe sind über eine Leitung an Land abzuführen soweit in der Stoffliste ein geschlossenes Schiff gefordert wird und die Landanlage entsprechend ausgerüstet ist.

210 426-

210 439

210 440 Feuerlöscheinrichtungen

Während des Ladens oder Löschens müssen auf Deck im Bereich

der Ladung die Feuerlöscheinrichtungen und die Schläuche und

Sprühstrahlrohre in Bereitschaft gehalten werden.

210 451 Feuer und offenes Licht

Während des Ladens, Löschens oder Entgasens darf auf dem Schiff kein Feuer oder offenes Licht vorhanden sein. Jedoch ist Rn. 210 342 (3) und (4) anwendbar.

210 442- 210 450

210 451 Elektrische Einrichtungen

(1) Während des Ladens, Löschens oder Entgasens dürfen nur

elektrische Einrichtungen verwendet werden, die den Bauvorschriften des III. Teils entsprechen oder die sich in Räumen befinden, welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3), Rn. 321 252 (3) oder Rn. 331 252 (3) entsprechen.

(2) Elektrische Einrichtungen, die durch die in Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) genannte Einrichtung abgeschaltet wurden, dürfen erst wieder eingeschaltet werden, nachdem in den betreffenden Räumen die Gasfreiheit festgestellt wurde.

210 452

210 453 Beleuchtung

Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht

muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein. Erfolgt diese von Deck aus, hat sie durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden können. Sind diese Lampen im Bereich der Ladung angeordnet, müssen sie dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen.

210 454- 210 459

210 460 Besondere Ausrüstung

Die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche und das Augen- und Gesichtsbad müssen unter allen Wetterbedingungen während des Ladens, Löschens und beim Umpumpen bereit gehalten werden.

210 461-

210 473

210 474 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

Das Rauchverbot gilt nicht in Wohnräumen und Steuerhäusern,

welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3) b),

Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) entsprechen.

210 475 Gefahr der Funkenbildung

Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land

müssen so beschaffen sein, daß sie keine Zündquelle

darstellen.

210 476 Kunststofftrossen

Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit

Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des

Schiffes durch Stahltrossen verhindert ist. Jedoch dürfen

Bilgenentölungsboote während der Übernahme von

Schiffsbetriebsabfällen und Bunkerboote während der

Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen mit Kunststofftrossen

festgemacht werden.

210 477-

210 499

```

ABSCHNITT 5

```

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

210 500 Bezeichnung

Wenn für ein Schiff in der Stoffliste gemäß Anhang 4 mehrere

Kennziffern angegeben sind, gilt die höchste zutreffende

Kennziffer.

210 501 Beförderungsart

Verbände, die Tankschiffe enthalten, dürfen eine Länge von

230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten. Im Bereich zwischen Strom-km 1 921,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände, die Tankschiffe enthalten, eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten und nicht mehr als drei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen.

210 502

210 503 Festmachen

Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, daß

elektrische Leitungen und biegsame Rohrleitungen keinen Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind und daß sie bei Gefahr rasch losgemacht werden können.

210 504 Stilliegen

(1) Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht

in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stilliegen als in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vorgeschrieben.

(2) An Bord stilliegender Schiffe muß sich ständig

ein Sachkundiger nach Rn. 10 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 aufhalten. Dies gilt nicht für Schiffe, die in einem Hafenbecken oder einer gekennzeichneten Lände, an der eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß Rn. 10 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 sichergestellt ist, stilliegen.

(3) Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde

besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden:

Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es

zulässig, andere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch einen Mindestabstand von 100 m.

(4) Die örtlich zuständige Behörde kann unter

Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse andere Abstände vorschreiben als die in Absatz (3) genannten.

210 505- 210 507

210 508 Meldungen

(1) Der Schiffsführer hat vor Antritt der Reise, wenn diese

im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden:

a)

Art des Fahrzeugs,

b)

Name des Fahrzeugs,

c)

Nationalität und amtliches Kennzeichen,

d)

Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal),

e)

Tragfähigkeit,

f)

Länge, Breite,

g)

bei Verbänden die Länge und Breite des Verbandes,

h)

Tiefgang,

i)

Fahrtroute,

j)

Beladehafen,

k)

Entladehafen,

l)

Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier)

m)

Kennziffer gemäß Rn. 10 500,

n)

Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

(2) Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen Personen

mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.

(3) Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von

Kontrollpunkten und dem Beginn und Ende von mehr als einstündigen Fahrtunterbrechungen hat der Schiffsführer zu melden:

a)

Name des Fahrzeugs,

b)

Nationalität und amtliches Kennzeichen.

(4) Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit

Telekopie oder sofern verfügbar im on-line-Verkehr erstattet werden.

(5) Änderungen der Meldung gemäß Z 1 sind dem nächsten

erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden. 210 509- 220 999

II. TEIL

Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher

Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden

Klasse 2

Gase

221 000- 221 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

221 100- 221 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

221 200- 221 220

221 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen

Beim Laden oder Löschen der Ladung muß an zwei Stellen auf

dem Schiff (vorne und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung) durch einen Schalter der Lade-/Löschvorgang unterbrochen werden können, dh. das Schnellschlußventil direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land muß geschlossen werden können.

Die Abschaltung muß im Ruhestromprinzip ausgeführt sein.

221 222- 221 259

221 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2

befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2

befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert

hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2

befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2

befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.

221 261- 221 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

221 300

221 301 Zugang zu Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck,

Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Ausstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Pumpenräume unter Deck,

Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:

a)

wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;

b)

wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert ,wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Pumpenräume unter Deck,

Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche

Person.

221 302 Pumpenräume unter Deck

Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

221 303- 221 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen

und sonstige Handhaben der Ladung

221 400- 221 413

221 414 Handhaben der Ladung

Wenn bei Gütern der Klasse 2 in der Stoffliste eine Aufsicht

gefordert wird, muß das Laden oder Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten, Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.

221 415- 221 424

221 425 Lade- und Löschleitungen

Die Bedingung der Rn. 210 425 (4) gilt als erfüllt, wenn die Lade- oder Löschleitungen mit Eigengas oder Stickstoff

nachgedrückt worden sind.

221 426- 221 427

221 428 Berieselungsanlage

Wenn in der Stoffliste eine Berieselungsanlage gefordert

wird, muß diese beim Laden und Löschen von Gütern der Klasse 2

betriebsbereit sein.

221 429-

221 499

```

ABSCHNITT 5

```

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

221 500-

230 999

Klasse 3

Entzündbare flüssige Stoffe

231 000-

231 099

```

ABSCHNITT 1

```

Beförderungsart

231 100-

231 199

```

ABSCHNITT 2

```

231 200- Anforderungen an die Schiffe

231 221

231 222 Öffnungen der Ladetanks

Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

231 223- 231 259

231 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3

befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3

befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert

hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.

231 261- 231 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

231 300

231 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter

Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter

Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:

a)

wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;

b)

wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume

unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche

Person.

231 302 Pumpenräume unter Deck

(1) Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft

werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.

231 303- 231 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen

und sonstige Handhaben der Ladung

231 400- 231 427

231 428 Berieselungsanlage

(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.

(2) Wenn bei Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste

(Anhang 4) Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.

(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)

Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.

231 429- 231 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

231 500- 240 999

Klasse 4.1

Entzündbare feste Stoffe

241 000 Allgemein

Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von

Schwefel, geschmolzen, UN-Nr. 2448 in Tankschiffen.

241 001- 241 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

241 100- 241 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

241 200- 241 210

241 211 Aufstellungsräume und Ladetanks

Die Ladetanks müssen außen mit einer schwer entflammbaren

Isolierung versehen sein. Diese Isolierung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Stöße und Erschütterungen sein. Über Deck muß die Isolierung durch eine Abdeckung geschützt sein.

Die Temperatur darf an der Außenseite der Isolierung

70 ºC nicht überschreiten.

241 212 Lüftung

(1) Die Aufstellungsräume müssen an den Lüftungsöffnungen

mit Anschlüsse für eine Zwangsbelüftung versehen sein.

(2) Die Ladetanks müssen mit einer Zwangsbelüftungseinrichtung versehen sein, die während aller Beförderungsbedingungen die Konzentration von Schwefelwasserstoff oberhalb des Flüssigkeitsspiegels unter 1,85 Vol-% hält.

(3) Die Einrichtungen zum Lüften müssen so beschaffen sein,

daß eine Ablagerung von den zu beförderenden (Anm.: richtig: befördernden) Stoffen verhindert wird.

(4) Die Entlüftungsleitung muß so angeordnet sein, daß eine Gefährdung von Personen verhindert wird.

241 213-

241 220

241 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen

Die Ladetanks und die Aufstellungsräume müssen mit Öffnungen

und Leitungen zur Entnahme von Gasproben versehen sein.

241 222 Öffnungen der Ladetanks

(1) Die Öffnungen der Ladetanks müssen bei der Beförderung

von Schwefel in geschmolzenem Zustand so hoch angeordnet sein, daß bei einem Trimm des Schiffes von 2 Grad und einer Krängung von 10 Grad Schwefel nicht ausfließen kann.

(2) Für jede Öffnung der Ladetanks muß eine Verschlußeinrichtung vorhanden sein, die in dauerhafter Weise befestigt ist.

Eine dieser Verschlußeinrichtung muß sich bei geringem

Überdruck im Ladetank öffnen.

241 223-

241 224

241 225 Pumpen und Leitungen

Die Lade- und Löschleitungen müssen ausreichend isoliert

werden. Sie müssen beheizt werden können.

241 226-

241 241

241 242 Ladungsheizungsanlage

Das Wärmeübertragungsmittel muß bei der Beförderung von

Schwefel in geschmolzenem Zustand so beschaffen sein, daß bei dessen Auslaufen in einen Ladetank eine gefährliche Reaktion mit dem Schwefel nicht zu erwarten ist.

Die Temperatur der Flüssigkeit muß wirksam geregelt werden

können.

241 243- 241 259

241 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.

(6) Während des Ladens, Löschens und der Beförderung muß

jedes Besatzungsmitglied im Bereich der Ladung mit einem kontinuierlich messenden Schwefelwasserstoffmeßgerät ausgerüstet sein, welches bei Erreichen des MAK-Wertes (10 ppm = 0,001 Vol-%) alarmiert.

241 261- 241 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

241 300

241 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter

Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter

Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:

a)

wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;

b)

wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume

unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt schon eine

zusätzliche Person.

241 302 Pumpenräume unter Deck

Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

241 303- 241 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

241 400- 241 411

241 412 Lüftung

(1) Bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem

Zustand muß die Zwangsbelüftung spätestens bei einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 1,0 Vol-% in Betrieb genommen werden.

(2) Wenn bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem

Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff in den Ladetanks über 1,85% ansteigt, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten.

Wenn ein bedeutsamer Anstieg der Konzentration von

Schwefelwasserstoff in einem Aufstellungsraum ein Entweichen von Schwefel vermuten läßt, müssen die Ladetanks innerhalb kürzester Frist gelöscht werden. Neue Ladung darf erst nach erneuter Untersuchung durch die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, an Bord genommen werden.

(3) Durch Messung muß bei der Beförderung von Schwefel in

geschmolzenem Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff im freien Raum der Ladetanks und die Konzentration von Schwefeldioxid und Schwefelwasserstoff in den Aufstellungsräumen fesgestellt (Anm.: richtig: festgestellt) werden.

(4) Die in Absatz (3) geforderte Messung ist alle acht

Stunden einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich fesgehalten (Anm.: richtig: festgehalten) werden.

241 413- 241 441

241 442 Ladungsheizungsanlage

Die in der Stoffliste angegebene höchstzulässige

Beförderungstemperatur der Ladung darf nicht überschritten

werden.

241 443- 241 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

241 500- 260 999

Klasse 6.1

Giftige Stoffe

261 000- 261 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

261 100- 261 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

261 200- 261 221

261 222 Öffnungen der Ladetanks

Bei der Beförderung von Gütern der Klasse 6.1 müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

261 223- 261 259

261 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.

261 261- 261 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

261 300

261 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen,

Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme,

Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:

a)

wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt;

b)

wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist. Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume

unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche

Person.

261 302 Pumpenräume unter Deck

Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

261 303- 261 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

261 400- 261 413

261 414 Handhaben der Ladung

Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste eine Aufsicht gefordert ,wird, muß das Laden und Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.

261 415- 261 427

261 428 Berieselungsanlage

(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.

(2) Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste

Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.

(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)

Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.

261 429- 261 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

261 500- 280 999

Klasse 8

Ätzende Stoffe

281 000- 281 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

281 100- 281 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

281 200- 281 221

281 222 Öffnungen der Ladetanks

Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

281 223- 281 259

281 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8

befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8

befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert

hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.

281 261- 281 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

281 300

281 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck,

Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter

Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräumen betreten, muß:

a)

wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebaute Gasspüranlage festgestellt werden;

b)

wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume

unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche

Person.

281 302 Pumpenräume unter Deck

(1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft

werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.

281 303- 281 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

281 400- 281 427

281 428 Berieselungsanlage

(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.

(2) Wenn bei Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste

Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.

(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)

Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.

281 429- 281 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

281 500- 290 999

Klasse 9

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

291 000- 291 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

291 100- 291 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

291 200- 291 221

291 222 Öffnungen der Ladetanks

Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

291 223- 291 259

291 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9

befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9

befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert

hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9

befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.

291 261- 291 299

ABSCHNITT 3

291 300 Allgemeine Betriebsvorschriften

291 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck,

Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter

Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:

a)

wenn das Schiff Stoffe der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 291 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebaute Gasspüranlage festgestellt werden;

b)

wenn das Schiff Stoffe der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 291 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume

unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche

Person.

291 302 Pumpenräume unter Deck

(1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder

Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft

werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.

291 303- 291 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

291 400- 291 427

291 428 Berieselungsanlage

(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.

(2) Wenn bei Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste

Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.

(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)

Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.

291 429- 291 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

291 500- 310 999

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002

Anlage B.2

Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in

Tankschiffen

Inhalt

I. Teil

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die

Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen

Randnummer(n)

Aufbau der Anlage B.2 ............................ 210 000

Anwendbarkeit anderer Vorschriften ............... 210 001

Anwendungsbereich der Anlage B.2 ................. 210 003

Begriffsbestimmungen ............................. 210 014

Abschnitt 1. Beförderungsart

Beförderung in Ladetanks .......... 210 121

Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe

Bau ............................... 210 200

Schiffstypen ...................... 210 204

Gebrauchsanweisungen für Geräte und

Einrichtungen ..................... 210 205

Gasspüranlagen .................... 210 206

Klassifikation .................... 210 208

Schubverbände und gekuppelte

Fahrzeuge ......................... 210 219

Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 240

Elektrische Einrichtungen ......... 210 251

Besondere Ausrüstung .............. 210 260

Prüfung und Untersuchung der

Ausrüstung ........................ 210 280

Gefahrgut-Zulassungszeugnis ....... 210 282

Ladungsbuch ....................... 210 284

Abweichungen Typ N ................ 210 287

Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften

Zugang zu Ladetanks, Restetanks,

Pumpenräumen unter Deck,

Kofferdämmen, Wallgängen,

Doppelböden und Aufstellungsräumen;

Kontrollen ........................ 210 301

Gasspüranlagen .................... 210 306

Entgasen leerer Ladetanks ......... 210 307

Reparatur- und Wartungsarbeiten ... 210 308

Lüftung ........................... 210 312

Ausbildung ........................ 210 315

Kenntnisse über Gase .............. 210 317

Kenntnisse über Chemikalien ....... 210 318

Ballastwasser ..................... 210 320

Öffnen von Aufstellungsräumen,

Pumpenräumen unter Deck,

Kofferdämmen, Ladetanks,

Restetanks; Abschlußvorrichtungen . 210 322

Verbindung zwischen Rohrleitungen . 210 325

Beförderung von Personen .......... 210 327

Beiboote .......................... 210 329

Maschinen ......................... 210 331

Brennstofftanks ................... 210 332

Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 340

Feuer und offenes Licht ........... 210 341

Ladungsheizungsanlage ............. 210 342

Reinigungsarbeiten ................ 210 343

Elektrische Einrichtungen ......... 210 351

Tragbare Lampen ................... 210 354

Besondere Ausrüstung .............. 210 360

Zutritt an Bord ................... 210 371

Rauchverbot, Verbot von Feuer und

offenem Licht ..................... 210 374

Gefahr der Funkenbildung .......... 210 375

Prüfung der Ausrüstung ............ 210 380

Urkunden .......................... 210 381

Schriftliche Weisungen ............ 210 385

Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das

Laden, Befördern, Löschen und

sonstige Handhaben der Ladung

Begrenzung der beförderten Mengen . 210 401

Lade- und Löschstellen ............ 210 407

Umladen ........................... 210 409

Prüfliste ......................... 210 410

Ladungsbuch, Stauplan ............. 210 411

Maßnahmen vor dem Laden ........... 210 413

Handhaben und Stauen der Ladung ... 210 414

Maßnahmen nach dem Löschen ........ 210 415

Maßnahmen während des Ladens,

Beförderns, Löschens und Handhabens

der Ladung ........................ 210 416

Verschluß der Fenster und Türen ... 210 417

Füllen von Ladetanks .............. 210 421

Öffnen von Öffnungen .............. 210 422

Gleichzeitiges Laden und Löschen .. 210 424

Lade- und Löschleitungen .......... 210 425

Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 440

Feuer und offenes Licht ........... 210 441

Elektrische Einrichtungen ......... 210 451

Beleuchtung ....................... 210 453

Besondere Ausrüstung .............. 210 460

Rauchverbot, Verbot von Feuer und

offenem Licht ..................... 210 474

Gefahr der Funkenbildung .......... 210 475

Kunststofftrossen ................. 210 476

Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den

Verkehr der Schiffe

Bezeichnung ....................... 210 500

Beförderungsart ................... 210 501

Festmachen ........................ 210 503

Stilliegen ........................ 210 504

Meldungen ......................... 210 508

II. Teil

Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der

Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften

des I. Teils ergänzt oder geändert werden

Klasse 2. Gase .............................. 221 000 ff.

Klasse 3. Entzündbare flüssige Stoffe ....... 231 000 ff.

Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe .......... 241 000 ff.

Klasse 6.1. Giftige Stoffe .................... 261 000 ff.

Klasse 8. Ätzende Stoffe .................... 281 000 ff.

Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und

Gegenstände ....................... 291 000 ff.

III. Teil

Bauvorschriften

Kapitel 1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G

Allgemeines ....................... 311 100

Baustoffe ......................... 311 200

Klassifikation .................... 311 208

Schutz gegen das Eindringen von

Gasen ............................. 311 210

Aufstellungsräume und Ladetanks ... 311 211

Lüftung ........................... 311 212

Stabilität (Allgemein) ............ 311 213

Stabilität (Intakt) ............... 311 214

Stabilität (im Leckfall) .......... 311 215

Maschinenräume .................... 311 216

Wohnräume und Betriebsräume ....... 311 217

Sicherheits- und

Kontrolleinrichtungen ............. 311 221

Öffnungen der Ladetanks ........... 311 222

Druckprüfung ...................... 311 223

Pumpen und Leitungen .............. 311 225

Kühlanlage ........................ 311 227

Berieselungsanlage ................ 311 228

Maschinen ......................... 311 231

Brennstofftanks ................... 311 232

Abgasrohre ........................ 311 234

Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 311 235

Feuerlöscheinrichtungen ........... 311 240

Feuer und offenes Licht ........... 311 241

Unterlagen für die elektrischen

Anlagen ........................... 311 250

Elektrische Einrichtungen ......... 311 251

Art und Aufstellungsort der

elektrischen Einrichtungen ........ 311 252

Erdung ............................ 311 253

Elektrische Kabel ................. 311 256

Besondere Ausrüstung .............. 311 260

Zutritt an Bord ................... 311 271

Rauchverbot, Verbot von Feuer und

offenem Licht ..................... 311 274

Notausgang ........................ 311 292

Kapitel 2 Bauvorschriften für Tankschiffe des

Typs C

Allgemeines ....................... 321 100

Baustoffe ......................... 321 200

Klassifikation .................... 321 208

Schutz gegen das Eindringen von

Gasen ............................. 321 210

Aufstellungsräume und Ladetanks ... 321 211

Lüftung ........................... 321 212

Stabilität (Allgemein) ............ 321 213

Stabilität (Intakt) ............... 321 214

Stabilität (im Leckfall) .......... 321 215

Maschinenräume .................... 321 216

Wohnräume und Betriebsräume ....... 321 217

Einrichtung der Kofferdämme ....... 321 220

Sicherheits- und

Kontrolleinrichtungen ............. 321 221

Öffnungen der Ladetanks ........... 321 222

Druckprüfung ...................... 321 223

Pumpen und Leitungen .............. 321 225

Restetanks und Slopbehälter ....... 321 226

Berieselungsanlage ................ 321 228

Maschinen ......................... 321 231

Brennstofftanks ................... 321 232

Abgasrohre ........................ 321 234

Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 321 235

Feuerlöscheinrichtungen ........... 321 240

Feuer und offenes Licht ........... 321 241

Ladungsheizungsanlage ............. 321 242

Unterlagen für die elektrischen

Anlagen ........................... 321 250

Elektrische Einrichtungen ......... 321 251

Art und Aufstellungsort der

elektrischen Einrichtungen ........ 321 252

Erdung ............................ 321 253

Elektrische Kabel ................. 321 256

Besondere Ausrüstung .............. 321 260

Zutritt an Bord ................... 321 271

Rauchverbot, Verbot von Feuer und

offenem Licht ..................... 321 274

Notausgang ........................ 321 292

Kapitel 3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N

Allgemeines ....................... 331 100

Baustoffe ......................... 331 200

Klassifikation .................... 331 208

Schutz gegen das Eindringen von

Gasen ............................. 331 210

Aufstellungsräume und Ladetanks ... 331 211

Lüftung ........................... 331 212

Stabilität (Allgemein) ............ 331 213

Stabilität (Intakt) ............... 331 214

Maschinenräume .................... 331 216

Wohnräume und Betriebsräume ....... 331 217

Einrichtung der Kofferdämme ....... 331 220

Sicherheits und (Anm.: richtig:

Sicherheits- und)

Kontrolleinrichtungen ............. 331 221

Öffnungen der Ladetanks ........... 331 222

Druckprüfung ...................... 331 223

Pumpen und Leitungen .............. 331 225

Restetanks und Slopbehälter ....... 331 226

Berieselungsanlage ................ 331 228

Maschinen ......................... 331 231

Brennstofftanks ................... 331 232

Abgasrohre ........................ 331 234

Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 331 235

Feuerlöscheinrichtungen ........... 331 240

Feuer und offenes Licht ........... 331 241

Ladungsheizungsanlage ............. 331 242

Unterlagen für die elektrischen

Anlagen ........................... 331 250

Elektrische Einrichtungen ......... 331 251

Art und Aufstellungsort der

elektrischen Einrichtungen ........ 331 252

Erdung ............................ 331 253

Elektrische Kabel ................. 331 256

Besondere Ausrüstung .............. 331 260

Zutritt an Bord ................... 331 271

Rauchverbot, Verbot von Feuer und

offenem Licht ..................... 331 274

ANHÄNGE

ANHANG 1

Muster des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses

Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß

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