(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDEN AUSWIRKUNGEN VON INDUSTRIEUNFÄLLEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2000-04-19
Letzte Aktualisierung 2026-05-06
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 67
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Albanien III 119/2000 Armenien III 119/2000 Aserbaidschan III 148/2005 Belarus III 148/2005 Bulgarien III 119/2000 Dänemark III 148/2005 Deutschland III 119/2000 EG III 119/2000 Estland III 148/2005 Finnland III 119/2000 Frankreich III 148/2005 Griechenland III 119/2000 Italien III 148/2005 Kasachstan III 148/2005 Kroatien III 119/2000 Lettland III 148/2005 Litauen III 148/2005 Luxemburg III 119/2000 Moldau III 119/2000 Monaco III 148/2005 Norwegen III 119/2000 Polen III 148/2005 Rumämien III 148/2005 Russische F III 119/2000 Schweden III 119/2000 Schweiz III 119/2000 Slowakei III 148/2005 Slowenien III 148/2005 Spanien III 119/2000 Tschechische R III 148/2005 Ungarn III 119/2000 Vereinigtes Königreich III 148/2005

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2005)

Erklärung

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.“

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. August 1999 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 30 Abs. 1 mit 19. April 2000 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Albanien, Armenien, Bulgarien, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Moldau, Norwegen, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan

1.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf rechtlichen Grundlagen funktionieren.

2.

Zu Art. 3 Abs. 1 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten im Rahmen dieses Übereinkommens gemäß den Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts zusammenarbeiten wird.

3.

Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie für eine nicht nach Art. 21 Abs. 1 beigelegte Streitigkeit das Schiedsverfahren nach dem in Anhang XIII festgelegten Verfahren als obligatorisch gegenüber allen Vertragsstaaten anerkennt, die eines oder beide der in Art. 21 Abs. 2 genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anerkennen.

Estland

Die Republik Estland benennt gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 als zuständige Behörde und Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen und zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung den Rettungsdienst des Innenministeriums.

Europäische Gemeinschaft

Vorbehalte:

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden in ihren wechselseitigen Beziehungen das Übereinkommen im Einklang mit den internen Regeln der Gemeinschaft anwenden.

Die Gemeinschaft behält sich deshalb das Recht vor,

i)

betreffend die in Anhang I Teil I Nr. 3, 4 und 5 des Übereinkommens genannten Mengenschwellen, für Brom (sehr giftiger Stoff) 100 Tonnen, für Methanol (giftiger Stoff) 5 000 Tonnen und für Sauerstoff (brandfördernder Stoff) 2 000 Tonnen als Mengenschwellen anzuwenden;

ii) betreffend die in Anhang I Teil I Nr. 8 des Übereinkommens genannten Mengenschwellen für umweltgefährliche Stoffe 500 Tonnen [Risikosatz R 50/53 *): „für Wasserorganismen sehr giftige Stoffe, die in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben können“] als Mengenschwellen anzuwenden.

Erklärung gemäß Artikel 29 Absatz 4:

Gemäß dem EG-Vertrag bestehen die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft insbesondere in der Erhaltung und dem Schutz der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit durch vorbeugende Maßnahmen. Zur Verfolgung dieser Ziele nahm der Rat die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten an, die ersetzt wurde durch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese Instrumente streben die Verhütung schwerer Unfälle, die gefährliche Stoffe involvieren, und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt an und behandeln Angelegenheiten, die das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen zum Gegenstand hat. Die Gemeinschaft wird den Depositär über jede Änderung dieser Richtlinie und über jede weitere Entwicklung, die das vom Übereinkommen behandelte Gebiet betrifft, informieren.

Was die Anwendung des Übereinkommens betrifft, sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche verantwortlich.

Frankreich

Interpretative Erklärung:

Die französische Regierung erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf Waffensysteme und atomar betriebene Schiffe der nationalen Armee.

Vorbehalt:

Die französische Republik schließt sich den von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalten an und erklärt, dass sie das Übereinkommen gemäß ihren Verpflichtungen nach der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen anwenden wird.

Litauen

Die Republik Litauen benennt gemäß Art. 17 Abs. 1 die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als zuständige Behörde für Zwecke dieses Übereinkommens.

Die Republik Litauen benennt gemäß Art. 17 Abs. 2 die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Art. 10 und als Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Art. 12 des Übereinkommens.

Ungarn

Erklärung:

Die Regierung der Republik Ungarn erkennt beide Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei an, die dieselbe Verpflichtung anerkennt.


*) Nach Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Amtsblatt Nr. 196, 16. August 1967, S 1), in der zuletzt durch Richtlinie 95/56/EG (Amtsblatt Nr. L 236, 18. September 1996, S 53) geänderten Fassung.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung, welcher verfassungsändernd ist, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die authentischen Texte des Übereinkommens in französischer und russischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelegt werden.

BESCHLOSSEN zu Helsinki am 17. März 1992

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

IN ANBETRACHT der besonderen Bedeutung, die im Interesse heutiger und künftiger Generationen dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor den Auswirkungen von Industrieunfällen zukommt,

IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig und dringend ist, schwerwiegende nachteilige Auswirkungen von Industrieunfällen auf den Menschen und die Umwelt zu verhüten und alle Maßnahmen zu fördern, die eine sinnvolle, wirtschaftliche und wirksame Anwendung von Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen ermutigen, um eine umweltverträgliche und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu ermöglichen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, daß die Auswirkungen von Industrieunfällen über Grenzen hinweg spürbar sein können und zwischen den Staaten Zusammenarbeit erfordern,

IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, zwischen den beteiligten Staaten aktive internationale Zusammenarbeit vor, während und nach einem Unfall zu fördern, sachdienliche Leitlinien zu verbessern und auf allen geeigneten Ebenen Maßnahmen zu verstärken und zu koordinieren, um grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen leichter verhüten, sich darauf vorbereiten und sie leichter bekämpfen zu können,

EINGEDENK der Bedeutung und Zweckmäßigkeit zweiseitiger und mehrseitiger Regelungen, die dazu dienen, Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen,

IM BEWUSSTSEIN der Rolle, welche die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) in dieser Hinsicht spielt, und eingedenk unter anderem des ECE-Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer und des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen,

IM HINBLICK auf die einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), das Abschließende Dokument des Wiener Treffens der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten, das Ergebnis des Treffens in Sofia zum Thema Umweltschutz der KSZE und die sachbezogenen Tätigkeiten und Mechanismen beim Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), insbesondere das APELL-Programm, bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), vor allem der Verfahrenskodex zur Verhütung industrieller Großschadensfälle, und bei anderen fachkundigen internationalen Organisationen,

IN ANBETRACHT der einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere des Grundsatzes 21, auf Grund dessen die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Verursacherprinzips als ein allgemeiner Grundsatz des internationalen Umweltrechts,

IN BEKRÄFTIGUNG der Grundsätze des Völkerrechts und der internationalen Gepflogenheiten, insbesondere der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Gegenseitigkeit, der Nichtdiskriminierung und des guten Glaubens –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Albanien III 119/2000 Armenien III 119/2000 Aserbaidschan III 148/2005 Belarus III 148/2005 Belgien III 5/2009 Bulgarien III 119/2000 Dänemark III 148/2005 Deutschland III 119/2000 EG III 119/2000 Estland III 148/2005 Finnland III 119/2000 Frankreich III 148/2005 Griechenland III 119/2000 Italien III 148/2005 Kasachstan III 148/2005 Kroatien III 119/2000 Lettland III 148/2005 Litauen III 148/2005 Luxemburg III 119/2000 Moldau III 119/2000 Monaco III 148/2005 Niederlande III 5/2009 Norwegen III 119/2000 Polen III 148/2005 Portugal III 5/2009 Rumämien III 148/2005 Russische F III 119/2000 Schweden III 119/2000 Schweiz III 119/2000 Slowakei III 148/2005 Slowenien III 148/2005 Spanien III 119/2000 Tschechische R III 148/2005 Ungarn III 119/2000 Vereinigtes Königreich III 148/2005 Zypern III 5/2009

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 5/2009)

Erklärung

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.“

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. August 1999 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 30 Abs. 1 mit 19. April 2000 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Albanien, Armenien, Bulgarien, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Moldau, Norwegen, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan

1.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf rechtlichen Grundlagen funktionieren.

2.

Zu Art. 3 Abs. 1 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten im Rahmen dieses Übereinkommens gemäß den Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts zusammenarbeiten wird.

3.

Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie für eine nicht nach Art. 21 Abs. 1 beigelegte Streitigkeit das Schiedsverfahren nach dem in Anhang XIII festgelegten Verfahren als obligatorisch gegenüber allen Vertragsstaaten anerkennt, die eines oder beide der in Art. 21 Abs. 2 genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anerkennen.

Estland

Die Republik Estland benennt gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 als zuständige Behörde und Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen und zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung den Rettungsdienst des Innenministeriums.

Europäische Gemeinschaft

Vorbehalt:

„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden in ihren wechselseitigen Beziehungen das Übereinkommen im Einklang mit den internen Regeln der Gemeinschaft anwenden. Die Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor, betreffend die im Anhang Teil I Nr. 4, 5 und 6 des Übereinkommens genannten Mengenschwellen, für Brom (sehr giftiger Stoff) 100 Tonnen, für Methanol (giftiger Stoff) 5000 Tonnen und für Sauerstoff (brandfördernder Stoff) 2000 Tonnen als Mengenschwellen anzuwenden.“

Erklärung:

„Gemäß dem EG-Vertrag bestehen die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft insbesondere in der Erhaltung und dem Schutz der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit durch vorbeugende Maßnahmen. Zur Verfolgung dieser Ziele nahm der Rat die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten an, die ersetzt wurde durch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese Instrumente streben die Verhütung schwerer Unfälle, die gefährliche Stoffe involvieren, und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt an und behandeln Angelegenheiten, die das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen zum Gegenstand hat. Die Gemeinschaft wird den Depositär über jede Änderung dieser Richtlinie und über jede weitere Entwicklung, die das vom Übereinkommen behandelte Gebiet betrifft, informieren. Was die Anwendung des Übereinkommens betrifft, sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche verantwortlich.“

Frankreich

Interpretative Erklärung:

Die französische Regierung erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf Waffensysteme und atomar betriebene Schiffe der nationalen Armee.

Vorbehalt:

Die französische Republik schließt sich den von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalten an und erklärt, dass sie das Übereinkommen gemäß ihren Verpflichtungen nach der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen anwenden wird.

Litauen

Die Republik Litauen benennt gemäß Art. 17 Abs. 1 die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als zuständige Behörde für Zwecke dieses Übereinkommens.

Die Republik Litauen benennt gemäß Art. 17 Abs. 2 die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Art. 10 und als Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Art. 12 des Übereinkommens.

Niederlande

Erklärung:

Das Königreich der Niederlande akzeptiert, im Hinblick auf eine Streitigkeit, die nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens gelöst werden konnte, beide Mittel zur Streitbeilegung, die gemäß diesem Absatz verpflichtend für jede Partei wirkt, die dieselbe Verpflichtung eingegangen ist.

Vorbehalt:

Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, im Hinblick auf die in Anhang I des Übereinkommens genannten Mengenschwellen, die in der Richtlinie des Rates 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen genannten Mengenschwellen anzuwenden.

Ungarn

Erklärung:

Die Regierung der Republik Ungarn erkennt beide Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei an, die dieselbe Verpflichtung anerkennt.


*) Nach Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Amtsblatt Nr. 196, 16. August 1967, S 1), in der zuletzt durch Richtlinie 95/56/EG (Amtsblatt Nr. L 236, 18. September 1996, S 53) geänderten Fassung.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung, welcher verfassungsändernd ist, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die authentischen Texte des Übereinkommens in französischer und russischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelegt werden.

BESCHLOSSEN zu Helsinki am 17. März 1992

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

IN ANBETRACHT der besonderen Bedeutung, die im Interesse heutiger und künftiger Generationen dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor den Auswirkungen von Industrieunfällen zukommt,

IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig und dringend ist, schwerwiegende nachteilige Auswirkungen von Industrieunfällen auf den Menschen und die Umwelt zu verhüten und alle Maßnahmen zu fördern, die eine sinnvolle, wirtschaftliche und wirksame Anwendung von Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen ermutigen, um eine umweltverträgliche und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu ermöglichen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, daß die Auswirkungen von Industrieunfällen über Grenzen hinweg spürbar sein können und zwischen den Staaten Zusammenarbeit erfordern,

IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, zwischen den beteiligten Staaten aktive internationale Zusammenarbeit vor, während und nach einem Unfall zu fördern, sachdienliche Leitlinien zu verbessern und auf allen geeigneten Ebenen Maßnahmen zu verstärken und zu koordinieren, um grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen leichter verhüten, sich darauf vorbereiten und sie leichter bekämpfen zu können,

EINGEDENK der Bedeutung und Zweckmäßigkeit zweiseitiger und mehrseitiger Regelungen, die dazu dienen, Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen,

IM BEWUSSTSEIN der Rolle, welche die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) in dieser Hinsicht spielt, und eingedenk unter anderem des ECE-Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer und des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen,

IM HINBLICK auf die einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), das Abschließende Dokument des Wiener Treffens der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten, das Ergebnis des Treffens in Sofia zum Thema Umweltschutz der KSZE und die sachbezogenen Tätigkeiten und Mechanismen beim Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), insbesondere das APELL-Programm, bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), vor allem der Verfahrenskodex zur Verhütung industrieller Großschadensfälle, und bei anderen fachkundigen internationalen Organisationen,

IN ANBETRACHT der einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere des Grundsatzes 21, auf Grund dessen die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Verursacherprinzips als ein allgemeiner Grundsatz des internationalen Umweltrechts,

IN BEKRÄFTIGUNG der Grundsätze des Völkerrechts und der internationalen Gepflogenheiten, insbesondere der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Gegenseitigkeit, der Nichtdiskriminierung und des guten Glaubens –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Albanien III 119/2000 Armenien III 119/2000 Aserbaidschan III 148/2005 Belarus III 148/2005 Belgien III 5/2009 Bosnien-Herzegowina III 151/2013 Bulgarien III 119/2000 Dänemark III 148/2005 Deutschland III 119/2000 EG III 119/2000, III 5/2009 Estland III 148/2005 Finnland III 119/2000 Frankreich III 148/2005 Griechenland III 119/2000 Italien III 148/2005 Kasachstan III 148/2005 Kroatien III 119/2000 Lettland III 148/2005 Litauen III 148/2005 Luxemburg III 119/2000 Moldau III 119/2000 Monaco III 148/2005 Montenegro III 151/2013 Niederlande III 5/2009 Nordmazedonien III 151/2013 Norwegen III 119/2000 Polen III 148/2005 Portugal III 5/2009 Rumänien III 148/2005 Russische F III 119/2000 Schweden III 119/2000 Schweiz III 119/2000 Serbien III 151/2013 Slowakei III 148/2005 Slowenien III 148/2005 Spanien III 119/2000 Tschechische R III 148/2005 Ungarn III 119/2000 Vereinigtes Königreich III 148/2005 Zypern III 5/2009

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 151/2013)

Erklärung

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.“

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. August 1999 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 30 Abs. 1 mit 19. April 2000 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Albanien, Armenien, Bulgarien, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Moldau, Norwegen, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.6]:

Serbien

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan

1.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf rechtlichen Grundlagen funktionieren.

2.

Zu Art. 3 Abs. 1 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten im Rahmen dieses Übereinkommens gemäß den Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts zusammenarbeiten wird.

3.

Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie für eine nicht nach Art. 21 Abs. 1 beigelegte Streitigkeit das Schiedsverfahren nach dem in Anhang XIII festgelegten Verfahren als obligatorisch gegenüber allen Vertragsstaaten anerkennt, die eines oder beide der in Art. 21 Abs. 2 genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anerkennen.

Estland

Die Republik Estland benennt gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 als zuständige Behörde und Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen und zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung den Rettungsdienst des Innenministeriums.

Europäische Gemeinschaft

Vorbehalt:

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden in ihren wechselseitigen Beziehungen das Übereinkommen im Einklang mit den internen Regeln der Gemeinschaft anwenden. Die Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor, betreffend die im Anhang Teil I Nr. 4, 5 und 6 des Übereinkommens genannten Mengenschwellen, für Brom (sehr giftiger Stoff) 100 Tonnen, für Methanol (giftiger Stoff) 5000 Tonnen und für Sauerstoff (brandfördernder Stoff) 2000 Tonnen als Mengenschwellen anzuwenden.

Erklärung:

„Gemäß dem EG-Vertrag bestehen die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft insbesondere in der Erhaltung und dem Schutz der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit durch vorbeugende Maßnahmen. Zur Verfolgung dieser Ziele nahm der Rat die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten an, die ersetzt wurde durch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese Instrumente streben die Verhütung schwerer Unfälle, die gefährliche Stoffe involvieren, und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt an und behandeln Angelegenheiten, die das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen zum Gegenstand hat. Die Gemeinschaft wird den Depositär über jede Änderung dieser Richtlinie und über jede weitere Entwicklung, die das vom Übereinkommen behandelte Gebiet betrifft, informieren. Was die Anwendung des Übereinkommens betrifft, sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche verantwortlich.“

Frankreich

Interpretative Erklärung:

Die französische Regierung erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf Waffensysteme und atomar betriebene Schiffe der nationalen Armee.

Vorbehalt:

Die französische Republik schließt sich den von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalten an und erklärt, dass sie das Übereinkommen gemäß ihren Verpflichtungen nach der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen anwenden wird.

Litauen

Die Republik Litauen benennt gemäß Art. 17 Abs. 1 die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als zuständige Behörde für Zwecke dieses Übereinkommens.

Die Republik Litauen benennt gemäß Art. 17 Abs. 2 die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Art. 10 und als Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Art. 12 des Übereinkommens.

Niederlande

Erklärung:

Das Königreich der Niederlande akzeptiert, im Hinblick auf eine Streitigkeit, die nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens gelöst werden konnte, beide Mittel zur Streitbeilegung, die gemäß diesem Absatz verpflichtend für jede Partei wirkt, die dieselbe Verpflichtung eingegangen ist.

Vorbehalt:

Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, im Hinblick auf die in Anhang I des Übereinkommens genannten Mengenschwellen, die in der Richtlinie des Rates 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen genannten Mengenschwellen anzuwenden.

Ungarn

Erklärung:

Die Regierung der Republik Ungarn erkennt beide Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei an, die dieselbe Verpflichtung anerkennt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung, welcher verfassungsändernd ist, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die authentischen Texte des Übereinkommens in französischer und russischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelegt werden.

BESCHLOSSEN zu Helsinki am 17. März 1992

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

IN ANBETRACHT der besonderen Bedeutung, die im Interesse heutiger und künftiger Generationen dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor den Auswirkungen von Industrieunfällen zukommt,

IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig und dringend ist, schwerwiegende nachteilige Auswirkungen von Industrieunfällen auf den Menschen und die Umwelt zu verhüten und alle Maßnahmen zu fördern, die eine sinnvolle, wirtschaftliche und wirksame Anwendung von Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen ermutigen, um eine umweltverträgliche und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu ermöglichen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, daß die Auswirkungen von Industrieunfällen über Grenzen hinweg spürbar sein können und zwischen den Staaten Zusammenarbeit erfordern,

IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, zwischen den beteiligten Staaten aktive internationale Zusammenarbeit vor, während und nach einem Unfall zu fördern, sachdienliche Leitlinien zu verbessern und auf allen geeigneten Ebenen Maßnahmen zu verstärken und zu koordinieren, um grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen leichter verhüten, sich darauf vorbereiten und sie leichter bekämpfen zu können,

EINGEDENK der Bedeutung und Zweckmäßigkeit zweiseitiger und mehrseitiger Regelungen, die dazu dienen, Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen,

IM BEWUSSTSEIN der Rolle, welche die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) in dieser Hinsicht spielt, und eingedenk unter anderem des ECE-Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer und des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen,

IM HINBLICK auf die einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), das Abschließende Dokument des Wiener Treffens der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten, das Ergebnis des Treffens in Sofia zum Thema Umweltschutz der KSZE und die sachbezogenen Tätigkeiten und Mechanismen beim Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), insbesondere das APELL-Programm, bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), vor allem der Verfahrenskodex zur Verhütung industrieller Großschadensfälle, und bei anderen fachkundigen internationalen Organisationen,

IN ANBETRACHT der einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere des Grundsatzes 21, auf Grund dessen die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Verursacherprinzips als ein allgemeiner Grundsatz des internationalen Umweltrechts,

IN BEKRÄFTIGUNG der Grundsätze des Völkerrechts und der internationalen Gepflogenheiten, insbesondere der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Gegenseitigkeit, der Nichtdiskriminierung und des guten Glaubens –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Albanien III 119/2000 Armenien III 119/2000 Aserbaidschan III 148/2005 Belarus III 148/2005 Belgien III 5/2009 Bosnien-Herzegowina III 151/2013 Bulgarien III 119/2000 Dänemark III 148/2005 Deutschland III 119/2000 EG III 119/2000, III 5/2009 Estland III 148/2005 Finnland III 119/2000 Frankreich III 148/2005 Griechenland III 119/2000 Italien III 148/2005 Kasachstan III 148/2005 Kroatien III 119/2000 Lettland III 148/2005 Litauen III 148/2005 Luxemburg III 119/2000 Moldau III 119/2000 Monaco III 148/2005 Montenegro III 151/2013 Niederlande III 5/2009 Nordmazedonien III 151/2013 Norwegen III 119/2000 Polen III 148/2005 Portugal III 5/2009 Rumänien III 148/2005 Russische F III 119/2000 Schweden III 119/2000 Schweiz III 119/2000 Serbien III 151/2013 Slowakei III 148/2005 Slowenien III 148/2005 Spanien III 119/2000 Tadschikistan III 51/2026 Tschechische R III 148/2005 Ukraine III 103/2022 Ungarn III 119/2000 Vereinigtes Königreich III 148/2005 Zypern III 5/2009

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2022)

Erklärung

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.“

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. August 1999 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 30 Abs. 1 mit 19. April 2000 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Albanien, Armenien, Bulgarien, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Moldau, Norwegen, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.6]:

Serbien

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan

1.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf rechtlichen Grundlagen funktionieren.

2.

Zu Art. 3 Abs. 1 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten im Rahmen dieses Übereinkommens gemäß den Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts zusammenarbeiten wird.

3.

Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie für eine nicht nach Art. 21 Abs. 1 beigelegte Streitigkeit das Schiedsverfahren nach dem in Anhang XIII festgelegten Verfahren als obligatorisch gegenüber allen Vertragsstaaten anerkennt, die eines oder beide der in Art. 21 Abs. 2 genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anerkennen.

Estland

Die Republik Estland benennt gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 als zuständige Behörde und Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen und zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung den Rettungsdienst des Innenministeriums.

Europäische Gemeinschaft

Vorbehalt:

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden in ihren wechselseitigen Beziehungen das Übereinkommen im Einklang mit den internen Regeln der Gemeinschaft anwenden. Die Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor, betreffend die im Anhang Teil I Nr. 4, 5 und 6 des Übereinkommens genannten Mengenschwellen, für Brom (sehr giftiger Stoff) 100 Tonnen, für Methanol (giftiger Stoff) 5000 Tonnen und für Sauerstoff (brandfördernder Stoff) 2000 Tonnen als Mengenschwellen anzuwenden.

Erklärung:

„Gemäß dem EG-Vertrag bestehen die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft insbesondere in der Erhaltung und dem Schutz der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit durch vorbeugende Maßnahmen. Zur Verfolgung dieser Ziele nahm der Rat die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten an, die ersetzt wurde durch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese Instrumente streben die Verhütung schwerer Unfälle, die gefährliche Stoffe involvieren, und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt an und behandeln Angelegenheiten, die das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen zum Gegenstand hat. Die Gemeinschaft wird den Depositär über jede Änderung dieser Richtlinie und über jede weitere Entwicklung, die das vom Übereinkommen behandelte Gebiet betrifft, informieren. Was die Anwendung des Übereinkommens betrifft, sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche verantwortlich.“

Frankreich

Interpretative Erklärung:

Die französische Regierung erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf Waffensysteme und atomar betriebene Schiffe der nationalen Armee.

Vorbehalt:

Die französische Republik schließt sich den von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalten an und erklärt, dass sie das Übereinkommen gemäß ihren Verpflichtungen nach der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen anwenden wird.

Litauen

Die Republik Litauen benennt gemäß Art. 17 Abs. 1 die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als zuständige Behörde für Zwecke dieses Übereinkommens.

Die Republik Litauen benennt gemäß Art. 17 Abs. 2 die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Art. 10 und als Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Art. 12 des Übereinkommens.

Niederlande

Erklärung:

Das Königreich der Niederlande akzeptiert, im Hinblick auf eine Streitigkeit, die nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens gelöst werden konnte, beide Mittel zur Streitbeilegung, die gemäß diesem Absatz verpflichtend für jede Partei wirkt, die dieselbe Verpflichtung eingegangen ist.

Vorbehalt:

Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, im Hinblick auf die in Anhang I des Übereinkommens genannten Mengenschwellen, die in der Richtlinie des Rates 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen genannten Mengenschwellen anzuwenden.

Ukraine

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Ukraine gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, beide Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Partei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anzuerkennen.

Ungarn

Erklärung:

Die Regierung der Republik Ungarn erkennt beide Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei an, die dieselbe Verpflichtung anerkennt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung, welcher verfassungsändernd ist, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die authentischen Texte des Übereinkommens in französischer und russischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelegt werden.

BESCHLOSSEN zu Helsinki am 17. März 1992

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

IN ANBETRACHT der besonderen Bedeutung, die im Interesse heutiger und künftiger Generationen dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor den Auswirkungen von Industrieunfällen zukommt,

IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig und dringend ist, schwerwiegende nachteilige Auswirkungen von Industrieunfällen auf den Menschen und die Umwelt zu verhüten und alle Maßnahmen zu fördern, die eine sinnvolle, wirtschaftliche und wirksame Anwendung von Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen ermutigen, um eine umweltverträgliche und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu ermöglichen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, daß die Auswirkungen von Industrieunfällen über Grenzen hinweg spürbar sein können und zwischen den Staaten Zusammenarbeit erfordern,

IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, zwischen den beteiligten Staaten aktive internationale Zusammenarbeit vor, während und nach einem Unfall zu fördern, sachdienliche Leitlinien zu verbessern und auf allen geeigneten Ebenen Maßnahmen zu verstärken und zu koordinieren, um grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen leichter verhüten, sich darauf vorbereiten und sie leichter bekämpfen zu können,

EINGEDENK der Bedeutung und Zweckmäßigkeit zweiseitiger und mehrseitiger Regelungen, die dazu dienen, Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen,

IM BEWUSSTSEIN der Rolle, welche die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) in dieser Hinsicht spielt, und eingedenk unter anderem des ECE-Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer und des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen,

IM HINBLICK auf die einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), das Abschließende Dokument des Wiener Treffens der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten, das Ergebnis des Treffens in Sofia zum Thema Umweltschutz der KSZE und die sachbezogenen Tätigkeiten und Mechanismen beim Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), insbesondere das APELL-Programm, bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), vor allem der Verfahrenskodex zur Verhütung industrieller Großschadensfälle, und bei anderen fachkundigen internationalen Organisationen,

IN ANBETRACHT der einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere des Grundsatzes 21, auf Grund dessen die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Verursacherprinzips als ein allgemeiner Grundsatz des internationalen Umweltrechts,

IN BEKRÄFTIGUNG der Grundsätze des Völkerrechts und der internationalen Gepflogenheiten, insbesondere der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Gegenseitigkeit, der Nichtdiskriminierung und des guten Glaubens –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Verfassungsbestimmung

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a)

bedeutet “Industrieunfall” ein Ereignis, das die Folge einer unkontrollierten Entwicklung im Verlauf einer mit gefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeit ist, und zwar

i)

entweder in einer Anlage, zum Beispiel bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, dem Umgang oder der Entsorgung, oder

ii) während der Beförderung, soweit sie unter Artikel 2 Absatz 2 lit. d fällt;

b)

bedeutet “gefährliche Tätigkeit” jede Tätigkeit, bei der einzelne oder mehrere gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder sein können, welche mindestens die in Anhang I angegebenen Mengenschwellen erreichen, und die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen kann;

c)

bedeutet “Auswirkungen” jede durch einen Industrieunfall verursachte unmittelbare oder mittelbare, sofortige oder spätere nachteilige Folge, insbesondere

i)

für den Menschen, die Tier- und Pflanzenwelt;

ii) für den Boden, das Wasser, die Luft und die Landschaft;

iii) für die Wechselwirkung zwischen den unter den Ziffern i und

ii genannten Faktoren

iv) für die Sachwerte und das kulturelle Erbe einschließlich historischer Denkmäler;

d)

bedeutet “grenzüberschreitende Auswirkungen” schwerwiegende Auswirkungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei infolge eines Industrieunfalls im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei;

e)

bedeutet “Inhaber” jede natürliche oder juristische Person einschließlich staatlicher Behörden, die für eine Tätigkeit verantwortlich ist, zum Beispiel durch Überwachung, Planung oder Durchführung der Tätigkeit;

f)

bedeutet “Vertragspartei”, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;

g)

bedeutet “Ursprungspartei” die Vertragspartei oder Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich sich ein Industrieunfall ereignet oder ereignen könnte;

h)

bedeutet “betroffene Vertragspartei” die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls betroffen ist oder sind beziehungsweise betroffen sein kann oder können;

i)

bedeutet “beteiligte Vertragsparteien” jede Ursprungspartei und jede betroffene Vertragspartei;

j)

bedeutet “Öffentlichkeit” eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a)

bedeutet „Industrieunfall“ ein Ereignis, das die Folge einer unkontrollierten Entwicklung im Verlauf einer mit gefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeit ist, und zwar

i)

entweder in einer Anlage, zum Beispiel bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, dem Umgang oder der Entsorgung, oder

ii) während der Beförderung, soweit sie unter Artikel 2 Absatz 2 lit. d fällt;

b)

bedeutet „gefährliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, bei der einzelne oder mehrere gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder sein können, welche mindestens die in Anhang I angegebenen Mengenschwellen erreichen, und die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen kann;

c)

bedeutet „Auswirkungen“ jede durch einen Industrieunfall verursachte unmittelbare oder mittelbare, sofortige oder spätere nachteilige Folge, insbesondere

i)

für den Menschen, die Tier- und Pflanzenwelt;

ii) für den Boden, das Wasser, die Luft und die Landschaft;

iii) für die Wechselwirkung zwischen den unter den Ziffern i und ii genannten Faktoren

iv) für die Sachwerte und das kulturelle Erbe einschließlich historischer Denkmäler;

d)

bedeutet „grenzüberschreitende Auswirkungen“ schwerwiegende Auswirkungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei infolge eines Industrieunfalls im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei;

e)

bedeutet „Inhaber“ jede natürliche oder juristische Person einschließlich staatlicher Behörden, die für eine Tätigkeit verantwortlich ist, zum Beispiel durch Überwachung, Planung oder Durchführung der Tätigkeit;

f)

bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;

g)

bedeutet „Ursprungspartei“ die Vertragspartei oder Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich sich ein Industrieunfall ereignet oder ereignen könnte;

h)

bedeutet „betroffene Vertragspartei“ die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls betroffen ist oder sind beziehungsweise betroffen sein kann oder können;

i)

bedeutet „beteiligte Vertragsparteien“ jede Ursprungspartei und jede betroffene Vertragspartei;

j)

bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.

Verfassungsbestimmung

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Verhütung von Industrieunfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sowie auf die entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen; es gilt auch für Auswirkungen solcher Unfälle, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, sowie auf die internationale Zusammenarbeit bei gegenseitiger Hilfe, bei Forschung und Entwicklung, beim Austausch von Informationen sowie beim Austausch von Technologie im Bereich der Verhütung von Industrieunfällen und der entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf

a)

nukleare Unfälle oder strahlungsbedingte Notfälle;

b)

Unfälle in militärischen Einrichtungen;

c)

Dammbrüche, mit Ausnahme der Auswirkungen von Industrieunfällen, die durch solche Dammbrüche verursacht werden;

d)

Beförderungsunfälle im Landverkehr, mit Ausnahme

i)

der Bekämpfungsmaßnahmen bei solchen Unfällen;

ii) der Beförderung an dem Standort, an dem die gefährliche Tätigkeit erfolgt;

e)

unfallbedingte Freisetzung genetisch veränderter Organismen;

f)

Unfälle, die durch Tätigkeiten in der Meeresumwelt verursacht werden, einschließlich der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens;

g)

das Austreten von Öl oder anderen Schadstoffen auf See.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Verhütung von Industrieunfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sowie auf die entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen; es gilt auch für Auswirkungen solcher Unfälle, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, sowie auf die internationale Zusammenarbeit bei gegenseitiger Hilfe, bei Forschung und Entwicklung, beim Austausch von Informationen sowie beim Austausch von Technologie im Bereich der Verhütung von Industrieunfällen und der entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf

a)

nukleare Unfälle oder strahlungsbedingte Notfälle;

b)

Unfälle in militärischen Einrichtungen;

c)

Dammbrüche, mit Ausnahme der Auswirkungen von Industrieunfällen, die durch solche Dammbrüche verursacht werden;

d)

Beförderungsunfälle im Landverkehr, mit Ausnahme

i)

der Bekämpfungsmaßnahmen bei solchen Unfällen;

ii) der Beförderung an dem Standort, an dem die gefährliche Tätigkeit erfolgt;

e)

unfallbedingte Freisetzung genetisch veränderter Organismen;

f)

Unfälle, die durch Tätigkeiten in der Meeresumwelt verursacht werden, einschließlich der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens;

g)

das Austreten von Öl oder anderen Schadstoffen auf See.

Verfassungsbestimmung

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien ergreifen unter Berücksichtigung der auf nationaler und internationaler Ebene bereits unternommenen Anstrengungen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor Industrieunfällen und arbeiten hierzu im Rahmen dieses Übereinkommens zusammen, indem sie solche Unfälle soweit wie möglich verhüten, ihre Häufigkeit und Schwere verringern und ihre Auswirkungen vermindern. Zu diesem Zweck werden Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen.

(2) Die Vertragsparteien entwickeln mittels Informationsaustausches, gegenseitiger Beratung und sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit politische Leitlinien und Strategien und setzen sie unverzüglich um, damit die Gefahren von Industrieunfällen verringert und die Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen verbessert werden, wobei sie zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit die auf nationaler und internationaler Ebene bereits eingeleiteten Maßnahmen berücksichtigen.

(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß der Inhaber dazu verpflichtet wird, alle zur sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit und zur Verhütung von Industrieunfällen notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

(4) Zur Anwendung dieses Übereinkommens ergreifen die Vertragsparteien geeignete Gesetzgebungs-, sonstige Regelungs-, Verwaltungs- und Finanzmaßnahmen, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen.

(5) Dieses Übereinkommen läßt völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien in bezug auf Industrieunfälle und gefährliche Tätigkeiten unberührt.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien ergreifen unter Berücksichtigung der auf nationaler und internationaler Ebene bereits unternommenen Anstrengungen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor Industrieunfällen und arbeiten hierzu im Rahmen dieses Übereinkommens zusammen, indem sie solche Unfälle soweit wie möglich verhüten, ihre Häufigkeit und Schwere verringern und ihre Auswirkungen vermindern. Zu diesem Zweck werden Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen.

(2) Die Vertragsparteien entwickeln mittels Informationsaustausches, gegenseitiger Beratung und sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit politische Leitlinien und Strategien und setzen sie unverzüglich um, damit die Gefahren von Industrieunfällen verringert und die Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen verbessert werden, wobei sie zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit die auf nationaler und internationaler Ebene bereits eingeleiteten Maßnahmen berücksichtigen.

(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß der Inhaber dazu verpflichtet wird, alle zur sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit und zur Verhütung von Industrieunfällen notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

(4) Zur Anwendung dieses Übereinkommens ergreifen die Vertragsparteien geeignete Gesetzgebungs-, sonstige Regelungs-, Verwaltungs- und Finanzmaßnahmen, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen.

(5) Dieses Übereinkommen läßt völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien in bezug auf Industrieunfälle und gefährliche Tätigkeiten unberührt.

Verfassungsbestimmung

Artikel 4

Feststellung gefährlicher Tätigkeiten, Konsultation und Gutachten

(1) Zu dem Zweck, Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen treffen zu können, ergreift die Ursprungspartei geeignete Maßnahmen, um gefährliche Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheitsbereichs festzustellen und dadurch zu gewährleisten, daß betroffene Vertragsparteien von jeder derartigen geplanten oder bereits laufenden Tätigkeit benachrichtigt werden.

(2) Die beteiligten Vertragsparteien nehmen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Feststellung solcher gefährlicher Tätigkeiten auf, von denen grenzüberschreitende Auswirkungen erwartet werden können. Einigen sich die beteiligten Vertragsparteien nicht darüber, ob es sich bei einer Tätigkeit um eine solche gefährliche Tätigkeit handelt, so kann jede von ihnen die Frage einer Untersuchungskommission nach Anhang II zur Einholung eines Gutachtens vorlegen, sofern sich die beteiligten Vertragsparteien nicht auf eine andere Art der Lösung der Frage einigen.

(3) Die Vertragsparteien wenden in bezug auf geplante oder bereits laufende gefährliche Tätigkeiten die in Anhang III festgelegten Verfahren an.

(4) Bedarf eine gefährliche Tätigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und gehört zu jener Prüfung eine Beurteilung der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen auf Grund der gefährlichen Tätigkeit, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Übereinkommen durchgeführt wird, so hat die zum Zweck des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen getroffene endgültige Entscheidung die entsprechenden Vorschriften des vorliegenden Übereinkommens zu erfüllen.

Artikel 4

Feststellung gefährlicher Tätigkeiten, Konsultation und Gutachten

(1) Zu dem Zweck, Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen treffen zu können, ergreift die Ursprungspartei geeignete Maßnahmen, um gefährliche Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheitsbereichs festzustellen und dadurch zu gewährleisten, daß betroffene Vertragsparteien von jeder derartigen geplanten oder bereits laufenden Tätigkeit benachrichtigt werden.

(2) Die beteiligten Vertragsparteien nehmen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Feststellung solcher gefährlicher Tätigkeiten auf, von denen grenzüberschreitende Auswirkungen erwartet werden können. Einigen sich die beteiligten Vertragsparteien nicht darüber, ob es sich bei einer Tätigkeit um eine solche gefährliche Tätigkeit handelt, so kann jede von ihnen die Frage einer Untersuchungskommission nach Anhang II zur Einholung eines Gutachtens vorlegen, sofern sich die beteiligten Vertragsparteien nicht auf eine andere Art der Lösung der Frage einigen.

(3) Die Vertragsparteien wenden in bezug auf geplante oder bereits laufende gefährliche Tätigkeiten die in Anhang III festgelegten Verfahren an.

(4) Bedarf eine gefährliche Tätigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und gehört zu jener Prüfung eine Beurteilung der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen auf Grund der gefährlichen Tätigkeit, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Übereinkommen durchgeführt wird, so hat die zum Zweck des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen getroffene endgültige Entscheidung die entsprechenden Vorschriften des vorliegenden Übereinkommens zu erfüllen.

Verfassungsbestimmung

Artikel 5

Freiwillige Erweiterung des Verfahrens

Die beteiligten Vertragsparteien sollen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Frage aufnehmen, ob eine Tätigkeit, die nicht von Anhang I erfaßt ist, als gefährliche Tätigkeit zu behandeln ist. Im gegenseitigen Einvernehmen können sie einen Beratungsmechanismus ihrer Wahl oder eine Untersuchungskommission nach Anhang II zu ihrer Beratung in Anspruch nehmen. Soweit die beteiligten Vertragsparteien Einvernehmen erzielen, wird dieses Übereinkommen oder ein Teil davon so auf die betreffende Tätigkeit angewendet, als handle es sich um eine gefährliche Tätigkeit.

Artikel 5

Freiwillige Erweiterung des Verfahrens

Die beteiligten Vertragsparteien sollen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Frage aufnehmen, ob eine Tätigkeit, die nicht von Anhang I erfaßt ist, als gefährliche Tätigkeit zu behandeln ist. Im gegenseitigen Einvernehmen können sie einen Beratungsmechanismus ihrer Wahl oder eine Untersuchungskommission nach Anhang II zu ihrer Beratung in Anspruch nehmen. Soweit die beteiligten Vertragsparteien Einvernehmen erzielen, wird dieses Übereinkommen oder ein Teil davon so auf die betreffende Tätigkeit angewendet, als handle es sich um eine gefährliche Tätigkeit.

Verfassungsbestimmung

Artikel 6

Verhütung

(1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen, einschließlich solcher Maßnahmen, welche die Inhaber dazu veranlassen, die Gefahren durch Industrieunfälle zu verringern. Dazu können die in Anhang IV genannten Maßnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken.

(2) Bei einer gefährlichen Tätigkeit verlangt die Ursprungspartei vom Inhaber den Nachweis der sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit; dazu stellt er Informationen wie wesentliche Einzelheiten des technischen Verfahrens zur Verfügung, die nicht nur auf die in Anhang V beschriebene Analyse und Beurteilung beschränkt sind.

Artikel 6

Verhütung

(1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen, einschließlich solcher Maßnahmen, welche die Inhaber dazu veranlassen, die Gefahren durch Industrieunfälle zu verringern. Dazu können die in Anhang IV genannten Maßnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken.

(2) Bei einer gefährlichen Tätigkeit verlangt die Ursprungspartei vom Inhaber den Nachweis der sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit; dazu stellt er Informationen wie wesentliche Einzelheiten des technischen Verfahrens zur Verfügung, die nicht nur auf die in Anhang V beschriebene Analyse und Beurteilung beschränkt sind.

Verfassungsbestimmung

Artikel 7

Standortwahl

Die Ursprungspartei bemüht sich im Rahmen ihres Rechtssystems um die Festlegung politischer Leitlinien für den Standort neuer gefährlicher Tätigkeiten oder für bedeutende Veränderungen bereits laufender Tätigkeiten, um die Gefahren für die Bevölkerung und die Umwelt aller betroffenen Vertragsparteien auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen ihrer Rechtssysteme um die Festlegung politischer Leitlinien für bedeutende Entwicklungsvorhaben in Gebieten, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen durch Industrieunfälle, welche durch gefährliche Tätigkeiten entstehen, betroffen sein können, um die damit verbundenen Gefahren auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Ausarbeitung und Festlegung dieser Leitlinien sollen die Vertragsparteien die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 8 und in Anhang VI aufgeführten Aspekte berücksichtigen.

Artikel 7

Standortwahl

Die Ursprungspartei bemüht sich im Rahmen ihres Rechtssystems um die Festlegung politischer Leitlinien für den Standort neuer gefährlicher Tätigkeiten oder für bedeutende Veränderungen bereits laufender Tätigkeiten, um die Gefahren für die Bevölkerung und die Umwelt aller betroffenen Vertragsparteien auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen ihrer Rechtssysteme um die Festlegung politischer Leitlinien für bedeutende Entwicklungsvorhaben in Gebieten, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen durch Industrieunfälle, welche durch gefährliche Tätigkeiten entstehen, betroffen sein können, um die damit verbundenen Gefahren auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Ausarbeitung und Festlegung dieser Leitlinien sollen die Vertragsparteien die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 8 und in Anhang VI aufgeführten Aspekte berücksichtigen.

Verfassungsbestimmung

Artikel 8

Bereitschaft für den Notfall

(1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Einrichtung und Beibehaltung einer ausreichenden Bereitschaft für den Notfall zur Bekämpfung von Industrieunfällen. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Bereitschaftsmaßnahmen getroffen werden, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen solcher Unfälle zu vermindern; die innerbetrieblichen Maßnahmen werden von den Inhabern getroffen. Dazu können die in Anhang VII genannten Maßnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken. Die beteiligten Vertragsparteien teilen einander insbesondere ihre Alarm- und Gefahrenabwehrpläne mit.

(2) Die Ursprungspartei stellt sicher, daß für gefährliche Tätigkeiten innerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt und umgesetzt werden, einschließlich geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen und sonstiger Maßnahmen, mit denen diese Auswirkungen verhütet und auf ein Mindestmaß beschränkt werden können. Die Ursprungspartei stellt den anderen beteiligten Vertragsparteien die Grundlagen zur Verfügung, die sie zur Aufstellung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne besitzt.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß für gefährliche Tätigkeiten außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt und umgesetzt werden; dazu gehören Maßnahmen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets ergriffen werden, um grenzüberschreitende Auswirkungen zu verhüten und auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Aufstellung dieser Pläne werden die Schlußfolgerungen aus Analyse und Beurteilung, insbesondere die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 5 aufgeführten Aspekte, berücksichtigt. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, diese Pläne aufeinander abzustimmen. Gegebenenfalls werden gemeinsame außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt, um die Annahme angemessener Bekämpfungsmaßnahmen zu erleichtern.

(4) Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind regelmäßig oder sooft die Umstände es erfordern, zu überprüfen, wobei die im Umgang mit tatsächlichen Notfällen gewonnene Erfahrung in Betracht zu ziehen ist.

Artikel 8

Bereitschaft für den Notfall

(1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Einrichtung und Beibehaltung einer ausreichenden Bereitschaft für den Notfall zur Bekämpfung von Industrieunfällen. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Bereitschaftsmaßnahmen getroffen werden, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen solcher Unfälle zu vermindern; die innerbetrieblichen Maßnahmen werden von den Inhabern getroffen. Dazu können die in Anhang VII genannten Maßnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken. Die beteiligten Vertragsparteien teilen einander insbesondere ihre Alarm- und Gefahrenabwehrpläne mit.

(2) Die Ursprungspartei stellt sicher, daß für gefährliche Tätigkeiten innerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt und umgesetzt werden, einschließlich geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen und sonstiger Maßnahmen, mit denen diese Auswirkungen verhütet und auf ein Mindestmaß beschränkt werden können. Die Ursprungspartei stellt den anderen beteiligten Vertragsparteien die Grundlagen zur Verfügung, die sie zur Aufstellung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne besitzt.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß für gefährliche Tätigkeiten außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt und umgesetzt werden; dazu gehören Maßnahmen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets ergriffen werden, um grenzüberschreitende Auswirkungen zu verhüten und auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Aufstellung dieser Pläne werden die Schlußfolgerungen aus Analyse und Beurteilung, insbesondere die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 5 aufgeführten Aspekte, berücksichtigt. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, diese Pläne aufeinander abzustimmen. Gegebenenfalls werden gemeinsame außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt, um die Annahme angemessener Bekämpfungsmaßnahmen zu erleichtern.

(4) Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind regelmäßig oder sooft die Umstände es erfordern, zu überprüfen, wobei die im Umgang mit tatsächlichen Notfällen gewonnene Erfahrung in Betracht zu ziehen ist.

Verfassungsbestimmung

Artikel 9

Information und Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Öffentlichkeit in den Gebieten, die möglicherweise von einem Industrieunfall infolge einer gefährlichen Tätigkeit betroffen sind, angemessen unterrichtet wird. Diese Information erfolgt auf dem von den Vertragsparteien als zweckmäßig erachteten Weg; sie umfaßt die in Anhang VIII enthaltenen Elemente und soll die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 4 und 9 enthaltenen Aspekte berücksichtigen.

(2) Die Ursprungspartei gibt nach Maßgabe dieses Übereinkommens in allen Fällen, in denen es möglich und zweckmäßig ist, der Öffentlichkeit in den möglicherweise betroffenen Gebieten Gelegenheit zu einer Beteiligung an den einschlägigen Verfahren, damit sie ihre Auffassungen und Anliegen in bezug auf Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen bekanntmachen kann; sie stellt sicher, daß die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei die gleiche Gelegenheit erhält wie ihre eigene Öffentlichkeit.

(3) Die Vertragsparteien gewähren im Einklang mit ihrem Rechtssystem und, sofern sie es wünschen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit natürlichen und juristischen Personen, die von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nachteilig betroffen sind oder sein können, den gleichen Zugang zu den entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und die gleiche Behandlung in solchen Verfahren, einschließlich der Möglichkeit, Klage zu erheben und gegen eine ihre Rechte berührende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, wie den Personen unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt.

Artikel 9

Information und Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Öffentlichkeit in den Gebieten, die möglicherweise von einem Industrieunfall infolge einer gefährlichen Tätigkeit betroffen sind, angemessen unterrichtet wird. Diese Information erfolgt auf dem von den Vertragsparteien als zweckmäßig erachteten Weg; sie umfaßt die in Anhang VIII enthaltenen Elemente und soll die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 4 und 9 enthaltenen Aspekte berücksichtigen.

(2) Die Ursprungspartei gibt nach Maßgabe dieses Übereinkommens in allen Fällen, in denen es möglich und zweckmäßig ist, der Öffentlichkeit in den möglicherweise betroffenen Gebieten Gelegenheit zu einer Beteiligung an den einschlägigen Verfahren, damit sie ihre Auffassungen und Anliegen in bezug auf Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen bekanntmachen kann; sie stellt sicher, daß die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei die gleiche Gelegenheit erhält wie ihre eigene Öffentlichkeit.

(3) Die Vertragsparteien gewähren im Einklang mit ihrem Rechtssystem und, sofern sie es wünschen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit natürlichen und juristischen Personen, die von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nachteilig betroffen sind oder sein können, den gleichen Zugang zu den entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und die gleiche Behandlung in solchen Verfahren, einschließlich der Möglichkeit, Klage zu erheben und gegen eine ihre Rechte berührende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, wie den Personen unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt.

Verfassungsbestimmung

Artikel 10

Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen

(1) Die Vertragsparteien veranlassen auf den geeigneten Ebenen die Einrichtung und den Betrieb kompatibler und wirksamer Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen mit dem Ziel, Benachrichtigungen über Industrieunfälle mit den zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen erforderlichen Informationen zu empfangen und zu übermitteln.

(2) Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellt die Ursprungspartei sicher, daß die betroffenen Vertragsparteien unverzüglich auf den geeigneten Ebenen mittels der Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen benachrichtigt werden. Diese Benachrichtigung hat die dafür in Anhang IX angegebenen Elemente zu enthalten.

(3) Die beteiligten Vertragsparteien stellen sicher, daß bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall die nach Artikel 8 aufgestellten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne so bald wie möglich und in dem nach den Umständen erforderlichen Umfang ausgeführt werden.

Artikel 10

Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen

(1) Die Vertragsparteien veranlassen auf den geeigneten Ebenen die Einrichtung und den Betrieb kompatibler und wirksamer Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen mit dem Ziel, Benachrichtigungen über Industrieunfälle mit den zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen erforderlichen Informationen zu empfangen und zu übermitteln.

(2) Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellt die Ursprungspartei sicher, daß die betroffenen Vertragsparteien unverzüglich auf den geeigneten Ebenen mittels der Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen benachrichtigt werden. Diese Benachrichtigung hat die dafür in Anhang IX angegebenen Elemente zu enthalten.

(3) Die beteiligten Vertragsparteien stellen sicher, daß bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall die nach Artikel 8 aufgestellten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne so bald wie möglich und in dem nach den Umständen erforderlichen Umfang ausgeführt werden.

Verfassungsbestimmung

Artikel 11

Bekämpfung

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall so schnell wie möglich und unter Anwendung der wirksamsten Mittel angemessene Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen zu begrenzen und auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(2) Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellen die beteiligten Vertragsparteien sicher, daß die Auswirkungen - gegebenenfalls gemeinsam - bewertet werden, damit angemessene Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden können. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, ihre Bekämpfungsmaßnahmen zu koordinieren.

Artikel 11

Bekämpfung

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall so schnell wie möglich und unter Anwendung der wirksamsten Mittel angemessene Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen zu begrenzen und auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(2) Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellen die beteiligten Vertragsparteien sicher, daß die Auswirkungen – gegebenenfalls gemeinsam – bewertet werden, damit angemessene Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden können. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, ihre Bekämpfungsmaßnahmen zu koordinieren.

Verfassungsbestimmung

Artikel 12

Gegenseitige Hilfeleistung

(1) Benötigt eine Vertragspartei bei einem Industrieunfall Hilfe, so kann sie andere Vertragsparteien um Hilfe bitten, wobei sie Umfang und Art der benötigten Hilfe angibt. Eine Vertragspartei, an die ein Hilfeersuchen ergeht, entscheidet umgehend, ob sie in der Lage ist, die erbetene Hilfe zu leisten; sie teilt dies der ersuchenden Vertragspartei mit und gibt den Umfang der Hilfe und die Bedingungen an, unter denen sie die Hilfe leisten kann.

(2) Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umgehende Leistung der nach Absatz 1 vereinbarten Hilfe zu erleichtern, darunter gegebenenfalls auch Maßnahmen, mit denen die Folgen und Auswirkungen eines Industrieunfalls auf ein Mindestmaß beschränkt werden, und um allgemeine Hilfe zu leisten. Haben die Vertragsparteien keine zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte über die Regelung ihrer gegenseitigen Hilfeleistung geschlossen, so wird Hilfe nach Anhang X geleistet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Artikel 12

Gegenseitige Hilfeleistung

(1) Benötigt eine Vertragspartei bei einem Industrieunfall Hilfe, so kann sie andere Vertragsparteien um Hilfe bitten, wobei sie Umfang und Art der benötigten Hilfe angibt. Eine Vertragspartei, an die ein Hilfeersuchen ergeht, entscheidet umgehend, ob sie in der Lage ist, die erbetene Hilfe zu leisten; sie teilt dies der ersuchenden Vertragspartei mit und gibt den Umfang der Hilfe und die Bedingungen an, unter denen sie die Hilfe leisten kann.

(2) Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umgehende Leistung der nach Absatz 1 vereinbarten Hilfe zu erleichtern, darunter gegebenenfalls auch Maßnahmen, mit denen die Folgen und Auswirkungen eines Industrieunfalls auf ein Mindestmaß beschränkt werden, und um allgemeine Hilfe zu leisten. Haben die Vertragsparteien keine zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte über die Regelung ihrer gegenseitigen Hilfeleistung geschlossen, so wird Hilfe nach Anhang X geleistet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Verfassungsbestimmung

Artikel 13

Verantwortlichkeit und Haftung

Die Vertragsparteien unterstützen zweckdienliche internationale Bemühungen um die Ausarbeitung von Regeln, Kriterien und Verfahren auf dem Gebiet der Verantwortlichkeit und Haftung.

Artikel 13

Verantwortlichkeit und Haftung

Die Vertragsparteien unterstützen zweckdienliche internationale Bemühungen um die Ausarbeitung von Regeln, Kriterien und Verfahren auf dem Gebiet der Verantwortlichkeit und Haftung.

Verfassungsbestimmung

Artikel 14

Forschung und Entwicklung

Die Vertragsparteien veranlassen, soweit angezeigt, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über Methoden und Technologien, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen; sie arbeiten hierbei zusammen. Zu diesem Zweck ermutigen und fördern sie gezielt die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, einschließlich der Erforschung weniger gefährlicher technischer Verfahren, um das Gefährdungspotential herabzusetzen und die Folgen von Industrieunfällen zu verhüten und zu begrenzen.

Artikel 14

Forschung und Entwicklung

Die Vertragsparteien veranlassen, soweit angezeigt, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über Methoden und Technologien, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen; sie arbeiten hierbei zusammen. Zu diesem Zweck ermutigen und fördern sie gezielt die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, einschließlich der Erforschung weniger gefährlicher technischer Verfahren, um das Gefährdungspotential herabzusetzen und die Folgen von Industrieunfällen zu verhüten und zu begrenzen.

Verfassungsbestimmung

Artikel 15

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien tauschen auf mehrseitiger und zweiseitiger Ebene in angemessener Weise erhältliche Informationen aus, einschließlich der in Anhang XI enthaltenen Elemente.

Artikel 15

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien tauschen auf mehrseitiger und zweiseitiger Ebene in angemessener Weise erhältliche Informationen aus, einschließlich der in Anhang XI enthaltenen Elemente.

Verfassungsbestimmung

Artikel 16

Technologieaustausch

(1) Die Vertragsparteien erleichtern im Einklang mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologie, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen, insbesondere indem sie folgendes fördern:

a)

den Austausch verfügbarer Technologien auf unterschiedlicher finanzieller Grundlage;

b)

unmittelbare wirtschaftliche Verbindungen und Zusammenarbeit;

c)

den Informations- und Erfahrungsaustausch;

d)

technische Hilfeleistungen.

(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 lit. a bis d genannten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Voraussetzungen, indem sie Verbindungen und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich erleichtern, die in der Lage sind, Technologie, Konstruktions- und Ingenieurdienste, Ausrüstungen oder Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

Artikel 16

Technologieaustausch

(1) Die Vertragsparteien erleichtern im Einklang mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologie, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen, insbesondere indem sie folgendes fördern:

a)

den Austausch verfügbarer Technologien auf unterschiedlicher finanzieller Grundlage;

b)

unmittelbare wirtschaftliche Verbindungen und Zusammenarbeit;

c)

den Informations- und Erfahrungsaustausch;

d)

technische Hilfeleistungen.

(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 lit. a bis d genannten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Voraussetzungen, indem sie Verbindungen und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich erleichtern, die in der Lage sind, Technologie, Konstruktions- und Ingenieurdienste, Ausrüstungen oder Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

Verfassungsbestimmung

Artikel 17

Zuständige Behörden und Kontaktstellen

(1) Jede Vertragspartei bestimmt oder errichtet eine oder mehrere zuständige Behörden für die Zwecke dieses Übereinkommens.

(2) Unbeschadet sonstiger Regelungen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Ebene bestimmt oder errichtet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Artikel 10 und eine Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 12. Die Kontaktstelle soll vorzugsweise in beiden Fällen dieselbe sein.

(3) Jede Vertragspartei teilt innerhalb von drei Monaten, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, den anderen Vertragsparteien über das in Artikel 20 genannte Sekretariat mit, welche Stelle(n) sie als ihre Kontaktstelle(n) und als ihre zuständige(n) Behörde(n) bestimmt hat.

(4) Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach ihrem Beschluß über das Sekretariat jede Änderung ihrer nach Absatz 3 bestimmten Stelle(n) mit.

(5) Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen nach Artikel 10 jederzeit einsatzbereit.

(6) Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die für die Übermittlung und Entgegennahme von Hilfeersuchen und für die Annahme von Hilfsangeboten nach Artikel 12 verantwortlichen Behörden jederzeit einsatzbereit.

Artikel 17

Zuständige Behörden und Kontaktstellen

(1) Jede Vertragspartei bestimmt oder errichtet eine oder mehrere zuständige Behörden für die Zwecke dieses Übereinkommens.

(2) Unbeschadet sonstiger Regelungen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Ebene bestimmt oder errichtet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Artikel 10 und eine Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 12. Die Kontaktstelle soll vorzugsweise in beiden Fällen dieselbe sein.

(3) Jede Vertragspartei teilt innerhalb von drei Monaten, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, den anderen Vertragsparteien über das in Artikel 20 genannte Sekretariat mit, welche Stelle(n) sie als ihre Kontaktstelle(n) und als ihre zuständige(n) Behörde(n) bestimmt hat.

(4) Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach ihrem Beschluß über das Sekretariat jede Änderung ihrer nach Absatz 3 bestimmten Stelle(n) mit.

(5) Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen nach Artikel 10 jederzeit einsatzbereit.

(6) Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die für die Übermittlung und Entgegennahme von Hilfeersuchen und für die Annahme von Hilfsangeboten nach Artikel 12 verantwortlichen Behörden jederzeit einsatzbereit.

Verfassungsbestimmung

Artikel 18

Konferenz der Vertragsparteien

(1) Die Vertreter der Vertragsparteien bilden die Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens; sie treten zu regelmäßigen Tagungen zusammen. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen. Danach finden die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien mindestens einmal jährlich oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei statt, sofern das Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es vom Sekretariat an die Vertragsparteien übermittelt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien

a)

überprüft die Anwendung dieses Übereinkommens;

b)

nimmt beratende Aufgaben wahr zu dem Zweck, die Fähigkeit der Vertragsparteien zu stärken, grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen sowie die Leistung technischer Hilfe und die Beratung auf Ersuchen von Vertragsparteien, die von einem Industrieunfall betroffen sind, zu erleichtern;

c)

setzt gegebenenfalls Arbeitsgruppen und sonstige geeignete Mechanismen ein, welche die Angelegenheiten prüfen, die sich auf die Anwendung und Weiterentwicklung dieses Übereinkommens beziehen, und welche zu diesem Zweck entsprechende Untersuchungen durchführen, sonstige Unterlagen ausarbeiten und der Konferenz der Vertragsparteien Empfehlungen zur Prüfung vorlegen;

d)

nimmt sonstige Aufgaben wahr, die sich auf Grund dieses Übereinkommens als zweckmäßig erweisen;

e)

prüft auf ihrer ersten Tagung die Geschäftsordnung für ihre Tagungen und nimmt sie durch Konsens an.

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