Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass alle Sprachfassungen mit Ausnahme der deutschen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 198 des Abkommens wurde am 5. August 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 198 mit 1. März 2005 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
LISTE DER ANHÄNGE
| ANHANG I | ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE |
|---|---|
| (Artikel 60, 65, 68 und 71) | |
| ANHANG II | ZEITPLAN CHILES FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE |
| (Artikel 60, 66, 69 und 72) | |
| ANHANG III | BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
| (Artikel 58) | |
| ANHANG IV | ABKOMMEN ÜBER GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN IM HANDEL MIT TIEREN, TIERISCHEN ERZEUGNISSEN, PFLANZEN, PFLANZLICHEN ERZEUGNISSEN UND SONSTIGEN WAREN SOWIE ÜBER DEN TIERSCHUTZ |
| (Artikel 89) | |
| ANHANG V | ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT WEIN |
| (Artikel 90) | |
| ANHANG VI | ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN GETRÄNKEN |
| (Artikel 90) | |
| ANHANG VII | LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN |
| (Artikel 99) | |
| ANHANG VIII | LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN |
| (Artikel 120) | |
| ANHANG IX | FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN |
| (Artikel 127) | |
| ANHANG X | LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG |
| (Artikel 132) | |
| ANHANG XI | ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: |
| GELTUNGSBEREICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT | |
| (Artikel 137) | |
| ANHANG XII | ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: |
| GELTUNGSBEREICH FÜR CHILE | |
| (Artikel 137) | |
| ANHANG XIII | ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: |
| DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU TEIL IV TITEL IV | |
| ANHANG XIV | LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR |
| (Artikel 164 und 165) | |
| ANHANG XV | MUSTERVERFAHRENSREGELN FÜR SCHIEDSPANELS |
| (Artikel 189) | |
| ANHANG XVI | VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER VON SCHIEDSPANELS |
| (Artikel 185 und 189) | |
| ANHANG XVII | UMSETZUNG BESTIMMTER BESCHLÜSSE NACH TEIL IV |
| (Artikel 193 Absatz 4) |
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und DIE REPUBLIK CHILE, im Folgenden „Chile“ genannt,
andererseits,
IN ANBETRACHT der traditionellen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem unter Hinweis auf
– das gemeinsame kulturelle Erbe und die engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden;
– ihr uneingeschränktes Engagement für die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind;
– ihr Eintreten für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortlichen Staatsführung;
– die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung und der Belange des Umweltschutzes zu fördern;
– die Zweckmäßigkeit einer Erweiterung des Rahmens der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den an der regionalen Integration in Lateinamerika beteiligten Staaten, um einen Beitrag zu einer strategischen Partnerschaft zwischen den beiden Regionen zu leisten, wie sie in der am 28. Juni 1999 beim Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas, der Karibik und der Europäischen Union in Rio de Janeiro angenommenen Erklärung vorgesehen ist;
– die Bedeutung der Intensivierung des regelmäßigen politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, der bereits mit der dem Kooperationsrahmenabkommen zwischen den Vertragsparteien vom 21. Juni 1996 (im Folgenden „Kooperationsrahmenabkommen“ genannt) beigefügten Gemeinsamen Erklärung eingerichtet wurde;
– die Bedeutung, die die Vertragsparteien Folgendem beimessen:
= der Koordinierung ihrer Standpunkte und gemeinsamen Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien;
= den Grundsätzen und Wertvorstellungen, die in der Abschlusserklärung der Weltgipfelkonferenz für die Sozialentwicklung vom März 1995 in Kopenhagen niedergelegt sind;
= den Grundsätzen und Regeln des Welthandels und insbesondere des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt), die transparent und ohne Diskriminierung angewandt werden müssen;
= der Bekämpfung aller Formen von Terrorismus und dem Engagement für effiziente internationale Übereinkünfte zur Gewährleistung seiner Besiegung;
– die Zweckmäßigkeit eines kulturellen Dialogs, um zu einer besseren Verständigung zwischen den Vertragsparteien zu gelangen und um die bestehenden traditionellen, kulturellen und natürlichen Bindungen zwischen den Bürgern der beiden Vertragsparteien zu fördern;
– die Bedeutung des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Chile vom 20. Dezember 1990 und des Kooperationsrahmenabkommens für die Unterstützung und Förderung dieser Prozesse und Grundsätze;
TEIL I
ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
TITEL I
ART UND GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
ARTIKEL 1
Grundsätze
(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.
(2) Die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und die ausgewogene Verteilung der aus der Assoziation erwachsenden Vorteile sind die leitenden Grundsätze für die Durchführung dieses Abkommens.
(3) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für den Grundsatz der verantwortlichen Staatsführung.
ARTIKEL 2
Ziele und Geltungsbereich
(1) Mit diesem Abkommen wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, des beiderseitigen Interesses und der Vertiefung der Beziehungen in allen Anwendungsbereichen eine politische und wirtschaftliche Assoziation zwischen den Vertragsparteien gegründet.
(2) Die Assoziierung ist ein Prozess, der mithilfe der mit diesem Abkommen eingesetzten Organe zum Ausbau der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien führt.
(3) Dieses Abkommen gilt insbesondere für die Bereiche Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technologie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit. Es kann im Einvernehmen der Vertragsparteien auf weitere Bereiche ausgedehnt werden.
(4) Im Einklang mit den genannten Zielen ist in diesem Abkommen Folgendes vorgesehen:
Verbesserung des politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, der bei Zusammenkünften auf verschiedenen Ebenen geführt wird;
Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technologie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit sowie in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse;
Verbesserung der Beteiligung der anderen Vertragspartei an Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen und sonstigen Maßnahmen, soweit dies nach den internen Verfahren der Vertragsparteien für den Zugang zu den betreffenden Programmen und Maßnahmen zulässig ist, im Einklang mit Teil III;
Ausweitung und Diversifizierung der bilateralen Handelsbeziehungen der Vertragsparteien im Einklang mit den WTO-Regeln und den besonderen Zielen und Bestimmungen von Teil IV.
TITEL II
INSTITUTIONELLER RAHMEN
ARTIKEL 3
Assoziationsrat
(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tritt auf Ministerebene in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre und im Einvernehmen der Vertragsparteien zu außerordentlichen Tagungen zusammen, sooft die Umstände dies erfordern.
(2) Der Assoziationsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.
(3) Der Assoziationsrat prüft auch Vorschläge und Empfehlungen der Vertragsparteien für die Verbesserung dieses Abkommens.
ARTIKEL 4
Zusammensetzung und Geschäftsordnung
(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, dem folgenden Vorsitz, weiteren Mitgliedern des Rates der Europäischen Union oder ihren Vertretern und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten Chiles andererseits zusammen.
(2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und vom Minister für auswärtige Angelegenheiten Chiles geführt.
ARTIKEL 5
Beschlussfassungsbefugnisse
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen.
(2) Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die Maßnahmen, die für ihre Umsetzung nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich sind.
(3) Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.
(4) Der Assoziationsrat nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien an.
ARTIKEL 6
Assoziationsausschuss
(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Chiles andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.
(2) Der Assoziationsausschuss ist für die allgemeine Durchführung dieses Abkommens zuständig.
(3) Der Assoziationsrat legt die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses fest.
(4) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen. In diesem Fall fasst der Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Artikel 5.
(5) Der Assoziationsausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zu einem Termin und mit einer Tagesordnung, die die Vertragsparteien vorher vereinbaren, abwechselnd in Brüssel und in Chile zu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung dieses Abkommens zusammen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei können im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen einberufen werden. Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter einer der Vertragsparteien geführt.
ARTIKEL 7
Sonderausschüsse
(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von den mit diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschüssen unterstützt.
(2) Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse einsetzen.
(3) Der Assoziationsrat nimmt eine Geschäftsordnung an, in der, soweit nicht bereits in diesem Abkommen vorgesehen, Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse festgelegt werden.
ARTIKEL 8
Politischer Dialog
Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in dem in Teil II vorgesehenen Rahmen geführt.
ARTIKEL 9
Parlamentarischer Assoziationsausschuss
(1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Europäischen Parlaments und des chilenischen Nationalkongresses (Congreso Nacional de Chile) zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.
(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des chilenischen Nationalkongresses andererseits zusammen.
(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und von einem Vertreter des chilenischen Nationalkongresses geführt.
(5) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Durchführung dieses Abkommens ersuchen; der Assoziationsrat übermittelt dem Ausschuss die erbetenen Informationen.
(6) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.
(7) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
ARTIKEL 10
Gemischter Beratender Ausschuss
(1) Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss mit der Aufgabe eingesetzt, den Assoziationsrat bei der Förderung von Dialog und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in Chile zu unterstützen. Der Dialog und die Zusammenarbeit erstrecken sich auf alle wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Chile, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben. Der Ausschuss kann zu den sich in diesen Bereichen ergebenden Fragen Stellung nehmen.
(2) Der Gemischte Beratende Ausschuss setzt sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Union einerseits und Mitgliedern des entsprechenden Organs der Republik Chile, das sich mit Wirtschafts- und Sozialfragen befasst, andererseits zusammen.
(3) Der Gemischte Beratende Ausschuss wird tätig, wenn er vom Assoziationsrat gehört wird, oder zur Förderung des Dialogs zwischen den Vertretern der verschiedenen Wirtschafts- und Sozialpartner von sich aus.
(4) Der Gemischte Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
ARTIKEL 11
Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Zusammenkünfte von Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und Chiles, einschließlich der Akademiker, der Wirtschafts- und Sozialpartner und der nichtstaatlichen Organisationen, um sie über die Durchführung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Anregungen für Verbesserungen entgegenzunehmen.
TEIL II
POLITISCHER DIALOG
ARTIKEL 12
Ziele
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse zu verstärken. Sie streben eine Intensivierung und Vertiefung dieses politischen Dialogs an, um die mit diesem Abkommen gegründete Assoziation zu festigen.
(2) Hauptziel des politischen Dialogs zwischen den Vertragsparteien ist die Förderung, Verbreitung, Weiterentwicklung und gemeinsame Verteidigung demokratischer Wertvorstellungen wie der Achtung der Menschenrechte, der Freiheit des Einzelnen und des Rechtsstaatsprinzips als Fundament einer demokratischen Gesellschaft.
(3) Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien Gespräche und einen Informationsaustausch über gemeinsame Initiativen zu Fragen von beiderseitigem Interesse und sonstigen internationalen Fragen, um ihre gemeinsamen Ziele zu verwirklichen, insbesondere Sicherheit, Stabilität, Demokratie und regionale Entwicklung.
ARTIKEL 13
Verfahren
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dialog in folgender Form zu führen:
regelmäßige Zusammenkünfte der Staats- und Regierungschefs;
regelmäßige Zusammenkünfte der Außenminister;
Zusammenkünfte anderer Minister, um Fragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern, sofern die Vertragsparteien der Auffassung sind, dass solche Zusammenkünfte zu engeren Beziehungen führen;
jährliche Zusammenkünfte hoher Beamter der beiden Vertragsparteien.
(2) Die Vertragsparteien beschließen Verfahren für die genannten Zusammenkünfte.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten regelmäßigen Zusammenkünfte der Außenminister finden entweder in dem mit Artikel 3 eingesetzten Assoziationsrat oder nach Vereinbarung bei anderen Gelegenheiten auf gleicher Ebene statt.
(4) Die Vertragsparteien nutzen so weit wie möglich auch die diplomatischen Kanäle.
ARTIKEL 14
Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik
Die Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und unternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien, so weit dies möglich ist, und arbeiten im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zusammen.
ARTIKEL 15
Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften zusammenzuarbeiten. Sie arbeiten insbesondere zusammen
bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und internationalen Übereinkünften;
durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem internationalen und internen Recht;
durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.
TEIL III
ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 16
Allgemeine Ziele
(1) Die Vertragsparteien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der unter anderem angestrebt wird,
die institutionellen Kapazitäten auszubauen, um die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu unterstützen;
die soziale Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss, und den Schutz der Umwelt zu fördern. Die Vertragsparteien räumen der Achtung der sozialen Grundrechte besondere Priorität ein;
Synergieeffekte bei der Produktion zu begünstigen, neue Möglichkeiten für Handel und Investitionen zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovation zu fördern;
unter Berücksichtigung der Assoziationsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien das Niveau der Maßnahmen der Zusammenarbeit anzuheben und die Zusammenarbeit zu vertiefen.
(2) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit als Mittel zur Verwirklichung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Ziele und Grundsätze.
TITEL I
WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 17
Industrielle Zusammenarbeit
(1) Mit der industriellen Zusammenarbeit werden industriepolitische Maßnahmen zur Verstärkung und Vereinigung der Anstrengungen der Vertragsparteien unterstützt und gefördert und ein dynamisches, integriertes und dezentrales Konzept für das Management der industriellen Zusammenarbeit entwickelt, um günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, die den beiderseitigen Interessen dienen.
(2) Angestrebt wird vor allem,
Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien zu fördern, um Sektoren von beiderseitigem Interesse zu ermitteln, insbesondere in den Bereichen industrielle Zusammenarbeit, Technologietransfer, Handel und Investitionen;
den Dialog und den Erfahrungsaustausch zwischen Netzen europäischer und chilenischer Wirtschaftsbeteiligter zu intensivieren und zu fördern;
Projekte der industriellen Zusammenarbeit zu fördern, einschließlich Projekten im Zusammenhang mit der Privatisierung und Öffnung der chilenischen Wirtschaft; diese könnten die Entwicklung von Infrastrukturformen umfassen, die durch europäische Investitionen in Form industrieller Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gefördert werden;
die Innovation, die Diversifizierung, die Modernisierung, die Entwicklung und die Produktqualität in den Unternehmen zu fördern.
ARTIKEL 18
Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Die Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung ist ein wichtiges Ziel im Hinblick auf die Beseitigung bestehender und die Verhinderung neuer technischer Handelshemmnisse und auf die Gewährleistung des zufrieden stellenden Funktionierens der in Teil IV Titel II vorgesehenen Liberalisierung des Handels.
(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollen Anstrengungen in folgenden Bereichen gefördert werden:
Zusammenarbeit in Regelungsfragen;
Kompatibilität der technischen Vorschriften auf der Grundlage der internationalen und europäischen Normen;
technische Hilfe beim Aufbau eines Netzes von Konformitätsbewertungsstellen ohne Diskriminierung.
(3) In der Praxis besteht die Zusammenarbeit in Folgendem:
Förderung von Maßnahmen, mit denen das Gefälle zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen Konformitätsbewertung und Normung ausgeglichen werden soll;
gegenseitige organisatorische Unterstützung der Vertragsparteien, um den Aufbau regionaler Netze und Stellen zu fördern, und stärkere Koordinierung der Politik zur Förderung eines gemeinsamen Konzepts für die Anwendung internationaler und regionaler Normen und ähnlicher technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
Förderung von Maßnahmen, mit denen die Annäherung und die Kompatibilität der Systeme der Vertragsparteien in den vorstehend genannten Bereichen verstärkt werden sollen, einschließlich der Transparenz, der am besten geeigneten Regelungsmethoden und der Förderung von Qualitätsnormen für Produkte und Geschäftspraktiken.
ARTIKEL 19
Zusammenarbeit im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen
(1) Die Vertragsparteien fördern günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU).
(2) Die Zusammenarbeit besteht unter anderem in folgenden Maßnahmen:
technische Hilfe;
Konferenzen, Seminare, Erkundung industrieller und technischer Möglichkeiten, Teilnahme an runden Tischen und an allgemeinen und Fachmessen;
Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, Förderung gemeinsamer Investitionen und Gründung von Joint-Ventures und Informationsnetzen im Rahmen der bestehenden horizontalen Programme;
Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation.
ARTIKEL 20
Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich
Im Einklang mit dem Allgemeinen Übereinkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unterstützen und intensivieren die Vertragsparteien ihre gegenseitige Zusammenarbeit, um der wachsenden Bedeutung der Dienstleistungen für Entwicklung und Wachstum ihrer Wirtschaft Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung und Diversifizierung der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit im Dienstleistungssektor Chiles wird intensiviert. Die Vertragsparteien bestimmen die Sektoren, auf die sich die Zusammenarbeit konzentrieren soll, und befassen sich vorrangig auch mit den für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Maßnahmen richten sich vor allem an KMU und sollen diesen den Zugang zu Kapital und Markttechnologie erleichtern. In diesem Zusammenhang wird der Förderung des Handels zwischen den Vertragsparteien und Drittländern besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
ARTIKEL 21
Investitionsförderung
(1) Die Zusammenarbeit soll den Vertragsparteien dabei helfen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein günstiges und stabiles Klima für Investitionen beider Seiten zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere
die Einrichtung von Verfahren für die Bereitstellung von Informationen zur Ermittlung und Bekanntmachung von Investitionsvorschriften und Investitionsmöglichkeiten;
die Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch Abschluss bilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Chile;
die Einbeziehung technischer Hilfe bei Ausbildungsmaßnahmen der für diesen Bereich zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien;
die Entwicklung einheitlicher, vereinfachter Verwaltungsverfahren.
ARTIKEL 22
Zusammenarbeit im Energiebereich
(1) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollen die Wirtschaftsbeziehungen in Schlüsselsektoren wie Wasserkraft, Erdgas und Erdöl, erneuerbare Energie, energiesparende Technologie und Elektrifizierung des ländlichen Raums gefestigt werden.
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist unter anderem
ein Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, einschließlich der Einrichtung von Datenbanken, zu denen die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien Zugang haben, Ausbildung und Konferenzen;
der Transfer von Technologie;
die Erstellung diagnostischer Studien und vergleichender Analysen und die Durchführung von Programmen durch die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien;
die Beteiligung öffentlicher und privater Wirtschaftsbeteiligter aus beiden Regionen an Projekten im Bereich der technologischen Entwicklung und der gemeinsamen Infrastruktur, einschließlich Netzen mit anderen Ländern der Region;
gegebenenfalls der Abschluss spezifischer Abkommen in Schlüsselbereichen von beiderseitigem Interesse;
die Unterstützung der für Energiefragen und für die Formulierung der Energiepolitik zuständigen chilenischen Stellen.
ARTIKEL 23
Verkehr
(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrssysteme in Chile, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See- und Straßenverkehrsmarkt durch Verfeinerung des Verkehrsmanagements in betrieblicher und administrativer Hinsicht und durch Förderung von Betriebsnormen.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem
einen Informationsaustausch über die Politik der Vertragsparteien, insbesondere über den Nahverkehr und den Verbund und die Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, und andere Fragen von beiderseitigem Interesse;
Ausbildungsprogramme auf wirtschaftlichem, rechtlichem und technischem Gebiet für Wirtschaftsbeteiligte und hohe Beamte;
Kooperationsprojekte für den Transfer europäischer Technologie für das globale Satellitennavigationssystem und den öffentlichen Nahverkehr.
ARTIKEL 24
Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft und ländlicher Raum sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz
(1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich sollen landwirtschaftspolitische Maßnahmen unterstützt und gefördert werden, um die Bemühungen der Vertragsparteien um eine nachhaltige Landwirtschaft und eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zu fördern und zu festigen.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Ausbau der Kapazitäten, die Infrastruktur und den Technologietransfer und befasst sich unter anderem mit folgenden Fragen:
spezifische Projekte zur Unterstützung von Maßnahmen in den Bereichen Gesundheits- und Pflanzenschutz, Umwelt und Lebensmittelqualität unter Beachtung der für beide Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften und im Einklang mit den Regeln der WTO und der anderen zuständigen internationalen Organisationen;
Diversifizierung und Umstrukturierung des Agrarsektors;
Informationsaustausch, unter anderem über die Entwicklung der Agrarpolitik der Vertragsparteien;
technische Hilfe bei der Erhöhung der Produktivität und Austausch alternativer Anbautechnologien;
wissenschaftliche und technologische Versuche;
Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Unterstützung der Absatzförderung;
technische Hilfe bei der Stärkung der Kontrollsysteme für den Gesundheits- und Pflanzenschutz mit dem Ziel, die Förderung von Abkommen über Gleichwertigkeit und gegenseitige Anerkennung so weit wie möglich zu unterstützen.
ARTIKEL 25
Fischerei
(1) Angesichts der Bedeutung der Fischereipolitik für ihre Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer engeren wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit, die gegebenenfalls zum Abschluss von Abkommen und/oder Übereinkünften über die Hochseefischerei führen kann.
(2) Ferner weisen die Vertragsparteien auf die Bedeutung hin, die sie der Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen beimessen, die in der von ihnen am 25. Januar 2001 unterzeichneten Vereinbarung festgelegt sind.
ARTIKEL 26
Zusammenarbeit im Zollbereich
(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 79 zu sorgen und insbesondere, um die Vereinfachung der Zollverfahren zu gewährleisten und dadurch den rechtmäßigen Handel zu vereinfachen, gleichzeitig jedoch ihre Kontrollmöglichkeiten zu behalten.
(2) Unbeschadet der mit diesem Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit wird die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls vom 13. Juni 2001 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen geleistet.
(3) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem
technische Hilfe, gegebenenfalls einschließlich der Veranstaltung von Seminaren und des Austausches von Praktikanten;
die Entwicklung und den Austausch der am besten geeigneten Methoden;
die Verbesserung und Vereinfachung von Zollfragen im Zusammenhang mit dem Marktzugang sowie mit den Ursprungsregeln und den entsprechenden Zollverfahren.
ARTIKEL 27
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
(1) Wichtigstes Ziel ist die Angleichung der Methoden, damit die Vertragsparteien die Statistiken der anderen Vertragspartei über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf
die Anerkennung der statistischen Methoden, um zu zwischen den Vertragsparteien vergleichbaren Indikatoren zu gelangen;
den wissenschaftlichen und technologischen Austausch mit den statistischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit Eurostat;
die Forschung im Bereich der Statistik mit dem Ziel, gemeinsame Methoden für die Sammlung, die Analyse und die Interpretation von Daten zu entwickeln;
die Veranstaltung von Seminaren und Workshops;
Ausbildungsprogramme im Bereich der Statistik, in die andere Länder der Region einbezogen werden.
ARTIKEL 28
Zusammenarbeit im Umweltschutz
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung die Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, die Verhütung der Verunreinigung und Degradation natürlicher Ressourcen und Ökosysteme und deren rationelle Nutzung zu fördern.
(2) In diesem Zusammenhang sind von besonderer Bedeutung:
die Beziehungen zwischen Armut und Umwelt;
die Auswirkungen von Erwerbstätigkeiten auf die Umwelt;
Umweltprobleme und Raumordnung;
Projekte zur Stärkung der für den Umweltschutz zuständigen Stellen und der Umweltschutzpolitik Chiles;
der Austausch von Informationen, Technologie und Erfahrung unter anderem in den Bereichen Umweltschutznormen und -modelle, Bildung und Ausbildung;
Bildung und Ausbildung im Umweltbereich zur stärkeren Einbeziehung der Bürger;
technische Hilfe und gemeinsame regionale Forschungsprogramme.
ARTIKEL 29
Verbraucherschutz
Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird angestrebt, die Verbraucherschutzprogramme der Vertragsparteien kompatibel zu machen; sie erstreckt sich nach Möglichkeit auf folgende Bereiche:
Erhöhung der Kompatibilität des Verbraucherschutzrechts, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern;
Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);
Informations- und Sachverständigenaustausch und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Verbraucherorganisationen der beiden Vertragsparteien;
Organisation von Ausbildungsprojekten und technische Hilfe.
ARTIKEL 30
Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, beim Schutz personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten, um das Schutzniveau zu erhöhen und die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern, die eine Übermittlung personenbezogener Daten erfordern.
(2) Die Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten kann technische Hilfe in Form eines Informations- und Sachverständigenaustausches und die Einrichtung gemeinsamer Programme und Projekte umfassen.
ARTIKEL 31
Gesamtwirtschaftlicher Dialog
(1) Die Vertragsparteien fördern einen Informationsaustausch über ihre Gesamtwirtschaftspolitik und ihre gesamtwirtschaftlichen Trends sowie einen Erfahrungsaustausch über die Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen Integration.
(2) Vor diesem Hintergrund bemühen sich die Vertragsparteien um einen eingehenderen Dialog auf Regierungsebene über gesamtwirtschaftliche Themen, in dessen Rahmen Ideen und Meinungen unter anderem zu folgenden Fragen ausgetauscht werden:
gesamtwirtschaftliche Stabilisierung;
Konsolidierung der öffentlichen Finanzen;
Steuerpolitik;
Währungspolitik;
Finanzpolitik und Regulierung;
finanzielle Integration und Öffnung der Kapitalbilanz;
Wechselkurspolitik;
internationales Finanzgefüge und Reform des internationalen Währungssystems;
Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik.
(3) Diese Zusammenarbeit wird unter anderem in folgender Form durchgeführt:
Zusammenkünfte der für die Gesamtwirtschaftspolitik zuständigen Stellen;
Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen;
Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten, soweit Bedarf besteht;
Erstellung von Studien zu Fragen von beiderseitigem Interesse.
ARTIKEL 32
Rechte an geistigem Eigentum
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Fragen zusammenzuarbeiten, die im Zusammenhang stehen mit der Praxis, der Förderung, der Verbreitung, der Vereinfachung, der Verwaltung, der Harmonisierung, dem Schutz und der wirksamen Anwendung der Rechte an geistigem Eigentum, der Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte, der Bekämpfung von Nachahmung und Nachbildung sowie der Einrichtung und Stärkung nationaler Organisationen für die Überwachung und den Schutz dieser Rechte.
(2) Die technische Zusammenarbeit kann sich auf eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen konzentrieren:
Beratung bei der Gesetzgebung: Stellungnahme zu Gesetzentwürfen im Zusammenhang mit den allgemeinen Bestimmungen und Grundsätzen der in Artikel 170 aufgeführten internationalen Übereinkommen, dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten, Marken, geografischen Angaben, traditionellen Begriffen und ergänzenden Qualitätsangaben, gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten, Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise, dem Schutz vertraulicher Informationen, der Bekämpfung wettbewerbsfeindlicher Verhaltensweisen bei vertraglichen Lizenzen, der Durchsetzung und sonstigen Fragen, die den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum betreffen;
Beratung bei der Organisierung der administrativen Infrastruktur wie Patentämtern und Verwertungsgesellschaften;
Ausbildung in Verwaltung und Managementtechniken im Bereich der Rechte an geistigem Eigentum;
zielgerichtete Schulung von Richtern sowie Zoll- und Polizeibeamten, um den Gesetzesvollzug wirksamer zu machen;
Sensibilisierung der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft.
ARTIKEL 33
Öffentliches Beschaffungswesen
Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich wird angestrebt, technische Hilfe bei Fragen zu leisten, die mit dem öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere auf kommunaler Ebene, zusammenhängen.
ARTIKEL 34
Zusammenarbeit im Tourismus
(1) Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit bei der Entwicklung des Tourismus.
(2) Diese Zusammenarbeit konzentriert sich auf
Projekte zur Entwicklung und Konsolidierung touristischer Produkte und Dienstleistungen, die von beiderseitigem Interesse oder für andere Märkte von beiderseitigem Interesse attraktiv sind;
Konsolidierung der Ferntouristenströme;
Ausbau der Kanäle für die Tourismusförderung;
Bildung und Ausbildung im Tourismusbereich;
technische Hilfe und Pilotprojekte zur Entwicklung des Tourismus für bestimmte Interessengruppen;
Informationsaustausch über Tourismusförderung, integrierte Planung von Tourismuszielen und Qualität der Dienstleistungen;
Einsatz von Förderungsinstrumenten zur Entwicklung des Tourismus auf örtlicher Ebene.
ARTIKEL 35
Zusammenarbeit im Bergbaubereich
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Bergbaubereich zu fördern, vor allem durch Abkommen zur
Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs über die Anwendung sauberer Technologien im Bergbau;
Förderung gemeinsamer Anstrengungen zur Entwicklung wissenschaftlicher und technologischer Initiativen im Bergbaubereich.
TITEL II
WISSENSCHAFT, TECHNOLOGIE UND INFORMATIONSGESELLSCHAFT
ARTIKEL 36
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie
(1) In Wissenschaft und Technologie arbeiten die Vertragsparteien im beiderseitigen Interesse und im Einklang mit ihrer Politik in diesem Bereich, insbesondere den Vorschriften für die Nutzung des sich aus der Forschung ergebenden geistigen Eigentums, mit folgenden Zielen zusammen:
politischer Dialog und Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen und Erfahrung auf regionaler Ebene, insbesondere hinsichtlich Politik und Programmen;
Förderung dauerhafter Verbindungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der beiden Vertragsparteien;
Intensivierung der Maßnahmen zur Förderung der Innovation sowie der Verbindungen und des Technologietransfers zwischen europäischen und chilenischen Partnern.
(2) Die besondere Aufmerksamkeit gilt der Qualifizierung des Personals als der eigentlichen langfristigen Grundlage wissenschaftlicher und technologischer Spitzenleistungen und dem Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Wissenschaftlern und Technologen sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene.
(3) Zu fördern sind folgende Formen der Zusammenarbeit:
gemeinsame Projekte im Bereich der angewandten Forschung auf Gebieten von gemeinsamem Interesse, gegebenenfalls mit aktiver Beteiligung von Unternehmen;
Austausch von Forschern zur Förderung der Projektvorbereitung, der Ausbildung auf hohem Niveau und der Forschung;
gemeinsame Wissenschaftlertagungen zur Förderung des Informationsaustauschs und der Interaktion und zur Ermittlung von Bereichen für gemeinsame Forschungsarbeiten;
Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit wissenschaftlichen und technologischen Prognosen, die zur langfristigen Entwicklung beider Vertragsparteien beitragen;
Ausbau der Verbindungen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor.
(4) Ferner wird die Evaluierung der gemeinsamen Arbeiten und die Verbreitung der Ergebnisse gefördert.
(5) Hochschulen, Forschungszentren und der produktive Sektor einschließlich der KMU beider Seiten werden in geeigneter Form an dieser Zusammenarbeit beteiligt.
(6) Zur Erzielung von für beide Seiten vorteilhaften wissenschaftlichen Spitzenleistungen fördern die Vertragsparteien die Teilnahme ihrer Einrichtungen an ihren jeweiligen Wissenschafts- und Technologieprogrammen im Einklang mit ihren jeweiligen Bestimmungen über die Beteiligung juristischer Personen aus Drittländern.
ARTIKEL 37
Informationsgesellschaft, Informationstechnologie und Telekommunikation
(1) Informationstechnologie und Kommunikation sind Schlüsselsektoren einer modernen Gesellschaft und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für den reibungslosen Übergang zur Informationsgesellschaft.
(2) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere angestrebt, Folgendes zu fördern:
Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich der Förderung und Überwachung des Aufbaus der Informationsgesellschaft;
Zusammenarbeit bei den politischen und Regulierungsaspekten im Bereich der Telekommunikation;
Informationsaustausch über Normung, Konformitätsbewertung und Typengenehmigung;
Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien;
gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und Pilotprojekte für Anwendungen für die Informationsgesellschaft;
Austausch und Ausbildung von Spezialisten, insbesondere von Berufsanfängern;
Austausch und Verbreitung von Erfahrungen mit staatlichen Maßnahmen, bei denen in den Beziehungen zur Gesellschaft Informationstechnologien angewandt werden.
TITEL III
KULTUR, BILDUNG UND AUDIOVISUELLE MEDIEN
ARTIKEL 38
Bildung und Ausbildung
(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unterstützen die Vertragsparteien in erheblichem Maße Vorschulerziehung, Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung, Berufsausbildung und lebensbegleitendes Lernen. Innerhalb dieser Bereiche wird dem Zugang empfindlicher sozialer Gruppen wie Behinderten, ethnischen Minderheiten oder extrem Armen zu Bildung besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
(2) Die besondere Aufmerksamkeit gilt dezentralen Programmen, die den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der beiden Vertragsparteien fördern und die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Erfahrung und technischen Ressourcen sowie die Mobilität der Studenten begünstigen.
ARTIKEL 39
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu fördern, vor allem durch Ausbildungsprogramme im audiovisuellen und im Kommunikationsmittelsektor, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Koproduktion, Ausbildung, Entwicklung und Vertrieb.
ARTIKEL 40
Informationsaustausch und kulturelle Zusammenarbeit
(1) Angesichts der sehr engen kulturellen Bindungen der Vertragsparteien sollte die Zusammenarbeit in diesem Bereich, einschließlich der Informations- und Medienkontakte, intensiviert werden.
(2) Ziel dieses Artikels ist es, unter Berücksichtigung der mit den Mitgliedstaaten vereinbarten bilateralen Programme den Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern.
(3) Besondere Aufmerksamkeit ist der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen wie Presse, Film und Fernsehen und der Unterstützung von Programmen für den Jugendaustausch zu widmen.
(4) Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem folgende Bereiche umfassen:
Programme für die gegenseitige Information;
Übersetzung literarischer Werke;
Erhaltung und Restaurierung des nationalen Kulturerbes;
Ausbildung;
kulturelle Veranstaltungen;
Förderung der einheimischen Kultur;
Kulturmanagement und -produktion;
sonstige Bereiche.
TITEL IV
ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 41
Öffentliche Verwaltung
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich hat die Modernisierung und Dezentralisierung der öffentlichen Verwaltung zum Ziel und umfasst die Effizienz der Verwaltungsorganisation, den rechtlichen und institutionellen Rahmen sowie die Nutzbarmachung der am besten geeigneten Methoden beider Vertragsparteien.
(2) Diese Zusammenarbeit kann Programme in folgenden Bereichen umfassen:
Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung;
Dezentralisierung und Stärkung der regionalen und örtlichen Selbstverwaltung;
Stärkung der Bürgergesellschaft und ihrer Einbeziehung in den Prozess der Festlegung der öffentlichen Politik;
Schaffung von Arbeitsplätzen und Einrichtung von Berufsausbildungsprogrammen;
Management und Verwaltung von Sozialdiensten;
Projekte in den Bereichen Entwicklung, Wohnungsbau im ländlichen Raum und Raumordnung;
Gesundheitserziehung und allgemeine Grundbildung;
Unterstützung von Initiativen der Bürgergesellschaft und der Basisorganisationen;
sonstige Programme und Projekte, die durch Schaffung von Geschäfts- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Bekämpfung der Armut beitragen;
Förderung der Kultur und ihrer unterschiedlichen Ausdrucksformen und Stärkung der kulturellen Identität.
(3) Die Mittel der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind Folgende:
technische Hilfe für die für Festlegung und Umsetzung der Politik zuständigen chilenischen Stellen, unter anderem Zusammenkünfte zwischen Bediensteten der Organe der Gemeinschaft und ihren chilenischen Pendants;
regelmäßiger Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, unter anderem über Computernetze; bei Datenaustausch ist der Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten;
Transfer von Know-how;
Vorstudien und Durchführung gemeinsamer Projekte mit vergleichbarer finanzieller Beteiligung der Vertragsparteien;
Ausbildung und logistische Unterstützung.
ARTIKEL 42
Interinstitutionelle Zusammenarbeit
(1) Zweck der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist die Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organen.
(2) Zu diesem Zweck wird mit Teil III des Abkommens angestrebt, regelmäßige Zusammenkünfte dieser Organe zu fördern; die Zusammenarbeit vollzieht sich auf einer möglichst breiten Grundlage und umfasst
Maßnahmen zur Förderung des regelmäßigen Informationsaustauschs und der gemeinsamen Entwicklung computergestützter Kommunikationsnetze;
Beratung und Ausbildung;
Transfer von Know-how.
(3) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen weitere Bereiche in ihre Zusammenarbeit einbeziehen.
TITEL V
ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALBEREICH
ARTIKEL 43
Sozialer Dialog
Die Vertragsparteien erkennen an,
dass hinsichtlich der Lebensbedingungen und der Integration in die Gesellschaft die Beteiligung der Sozialpartner zu fördern ist;
dass der Notwendigkeit, bei der Behandlung von Staatsangehörigen der einen Vertragspartei mit legalem Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei Diskriminierung zu vermeiden, besonders Rechnung zu tragen ist.
ARTIKEL 44
Zusammenarbeit im Sozialbereich
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss. Sie räumen der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Achtung der sozialen Grundrechte Priorität ein und fördern zu diesem Zweck die einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu Themen wie Koalitionsfreiheit, Recht auf Tarifverhandlungen und Diskriminierungsverbot, Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen.
(2) Die Zusammenarbeit kann alle Bereiche betreffen, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.
(3) Die Maßnahmen können mit denen der Mitgliedstaaten und der in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen koordiniert werden.
(4) Die Vertragsparteien räumen Maßnahmen mit folgenden Zielen Vorrang ein:
Förderung der menschlichen Entwicklung, der Eindämmung der Armut und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung durch Entwicklung innovativer und reproduzierbarer Projekte, an denen benachteiligte und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen beteiligt sind. Familien mit niedrigem Einkommen sowie Behinderten wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet;
Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und Förderung besonderer Jugendprogramme;
Entwicklung und Modernisierung der Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, der Arbeitsbedingungen, der Wohlfahrtspflege und der Arbeitsplatzsicherung;
Verbesserung der Formulierung und des Managements der Sozialpolitik, einschließlich der Wohnungsbaupolitik, und Erleichterung des Zugangs für die Begünstigten;
Entwicklung eines auf solidarischen Grundsätzen beruhenden effizienten und ausgewogenen Gesundheitswesens;
Förderung der Berufsausbildung und der Entwicklung der Humanressourcen;
Förderung von Projekten und Programmen, die die Möglichkeit bieten, Arbeitsplätze in Kleinstunternehmen sowie in kleinen und mittleren Unternehmen zu schaffen;
Förderung von Raumordnungsprogrammen mit besonderer Aufmerksamkeit für sozial und ökologisch besonders gefährdete Gebiete;
Förderung von Maßnahmen, die zum sozialen Dialog und zur Herstellung eines Konsenses beitragen;
Förderung der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Beteiligung der Bürger.
ARTIKEL 45
Zusammenarbeit bei geschlechterspezifischen Fragen
(1) Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Stärkung der Politik und der Programme bei, mit denen die gleichberechtigte Beteiligung von Mann und Frau in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens verbessert, gewährleistet und erweitert wird. Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Erleichterung des Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen bei, die sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte benötigen.
(2) Insbesondere muss ein geeigneter Rahmen geschaffen werden,
um zu gewährleisten, dass geschlechterspezifische Aspekte und Fragen auf allen Ebenen und in allen Bereichen der Zusammenarbeit berücksichtigt werden können, einschließlich Politik, Strategien und Entwicklungsmaßnahmen auf gesamtwirtschaftlichem Gebiet;
um positive Maßnahmen zugunsten von Frauen zu fördern.
TITEL VI
SONSTIGE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 46
Zusammenarbeit in Fragen der illegalen Einwanderung
(1) Die Gemeinschaft und Chile kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
erklärt sich Chile bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne Weiteres rückzuübernehmen;
erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehörigen im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke, die sich illegal im Hoheitsgebiet Chiles aufhalten, auf Ersuchen Chiles ohne Weiteres rückzuübernehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten und Chile versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ein Abkommen zwischen Chile und der Gemeinschaft über die besonderen Verpflichtungen Chiles und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.
(4) Bis zum Abschluss des in Absatz 3 genannten Abkommens mit der Gemeinschaft erklärt sich Chile bereit, auf Ersuchen eines Mitgliedstaates bilaterale Abkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten über die besonderen Verpflichtungen Chiles und des betreffenden Mitgliedstaates im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.
(5) Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung unternommen werden können.
ARTIKEL 47
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und organisiertem Verbrechen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, ihre Anstrengungen zur Verhinderung und Verringerung der illegalen Drogenherstellung, des illegalen Drogenhandels und des illegalen Drogenkonsums sowie des Waschens von Erlösen aus dem Drogenhandel zu koordinieren und zu verstärken und das damit zusammenhängende organisierte Verbrechen im Rahmen der in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen und Gremien zu bekämpfen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten in diesem Bereich bei der Durchführung folgender Maßnahmen zusammen:
Projekte für die Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger und ihre Wiedereingliederung in Familie, Gesellschaft und Arbeitswelt;
gemeinsame Ausbildungsprogramme im Bereich der Prävention des Konsums von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen und des Handels damit sowie der damit zusammenhängenden Verbrechen;
gemeinsame Studien- und Forschungsprogramme unter Verwendung der Methoden und Indikatoren der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, der Interamerikanischen Beobachtungsstelle für Drogen der Organisation Amerikanischer Staaten und anderer internationaler und nationaler Organisationen;
Maßnahmen und Zusammenarbeit zur Verringerung des Angebots an Drogen und psychotropen Substanzen als Teil der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, die von den Vertragsparteien dieses Abkommens unterzeichnet und ratifiziert worden sind;
Informationsaustausch über Politik, Programme, Maßnahmen und Rechtsvorschriften, die die Herstellung von Drogen und psychotropen Substanzen, den Handel damit und ihren Konsum betreffen;
Austausch zweckdienlicher Informationen und Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die den Normen der Europäischen Union und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task Force on Money Laundering vergleichbar sind;
Maßnahmen zur Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen und sonstigen für die illegale Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen unbedingt erforderlichen chemischen Stoffen, die den Maßnahmen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Organisationen gleichwertig sind, im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, vom 24. November 1998.
TITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 48
Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien erkennen die komplementäre Rolle der Zivilgesellschaft (soziale Gesprächspartner und nichtstaatliche Organisationen) und ihren möglichen Beitrag zum Kooperationsprozess an. Zu diesem Zweck können die Akteure der Zivilgesellschaft vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien
über Kooperationspolitik und -strategien einschließlich der Prioritäten dieser Strategien, vor allem in den sie unmittelbar betreffenden Bereichen, unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden;
Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zulässig ist;
an der Durchführung der Kooperationsprojekte und -programme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.
ARTIKEL 49
Regionale Zusammenarbeit und regionale Integration
(1) Beide Vertragsparteien müssen alle vorhandenen Instrumente der Zusammenarbeit einsetzen, um die Entwicklung einer aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und dem Mercado Común del Sur (Mercosur) als Ganzem zu fördern.
(2) Diese Zusammenarbeit ist ein wichtiger Bestandteil der Hilfe der Gemeinschaft bei der Förderung der regionalen Integration der Länder im Süden Lateinamerikas.
(3) Vorrang wird Maßnahmen mit dem Ziel eingeräumt,
Handel und Investitionen in der Region zu fördern;
die regionale Zusammenarbeit im Umweltschutz auszubauen;
den Ausbau der für die wirtschaftliche Entwicklung der Region erforderlichen Kommunikationsinfrastruktur zu fördern;
die regionale Zusammenarbeit in Fischereifragen auszubauen.
(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien in Fragen der Regionalentwicklung und der Raumordnung enger zusammen.
(5) Zu diesem Zweck können sie
mit regionalen und örtlichen Behörden gemeinsame Maßnahmen im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung durchführen;
Verfahren für den Austausch von Informationen und Know-how einrichten.
ARTIKEL 50
Dreiseitige und biregionale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen den Wert der internationalen Zusammenarbeit für die Förderung ausgewogener und nachhaltiger Entwicklungsprozesse an und kommen überein, Programmen für dreiseitige Zusammenarbeit und Programmen mit Drittländern in Bereichen von beiderseitigem Interesse Impulse zu geben.
(2) Diese Zusammenarbeit kann unter Beachtung der Prioritäten der Mitgliedstaaten und der anderen Länder in Lateinamerika und im karibischen Raum auch auf die biregionale Zusammenarbeit angewandt werden.
ARTIKEL 51
Künftige Entwicklungen
Kein Bereich, der im Rahmen der Zuständigkeiten der Vertragsparteien für eine Zusammenarbeit in Frage kommt, wird von vornherein ausgeschlossen; die Vertragsparteien können im Assoziationsausschuss gemeinsam konkrete Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse prüfen.
ARTIKEL 52
Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziationsbeziehungen
(1) Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele von Teil III bei und ermitteln und entwickeln zu diesem Zweck innovative Kooperationsprogramme, die einen zusätzlichen Nutzen für ihre neuen Beziehungen als assoziierte Partner bieten können.
(2) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen und sonstigen Maßnahmen der anderen Vertragspartei als assoziierter Partner wird gefördert, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über den Zugang zu den betreffenden Programmen und Maßnahmen zulässig ist.
(3) Der Assoziationsrat kann entsprechende Empfehlungen aussprechen.
ARTIKEL 53
Mittel
(1) Um zur Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch ihre eigenen Kanäle angemessene Mittel bereitzustellen, einschließlich Finanzmitteln.
(2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unbeschadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Chile nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und zu erleichtern.
ARTIKEL 54
Besondere Aufgaben des Assoziationsausschusses in Fragen der Zusammenarbeit
(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit Teil III übertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus für Fragen der Zusammenarbeit zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.
(2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss vor allem die Aufgabe,
den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben hinsichtlich Fragen der Zusammenarbeit zu unterstützen;
die Umsetzung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Rahmens für die Zusammenarbeit zu überwachen;
Empfehlungen auszusprechen für die strategische Zusammenarbeit der Vertragsparteien, die dazu dient, die langfristigen Ziele, die strategischen Prioritäten und die einzelnen Aktionsbereiche festzulegen, für die mehrjährigen Richtprogramme, in denen die sektorbezogenen Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisses und die Richtbeträge angegeben werden, und für die jährlichen Aktionsprogramme;
dem Assoziationsrat in regelmäßigen Abständen über die Behandlung und Verwirklichung der Fragen und Ziele von Teil III Bericht zu erstatten.
TEIL IV
HANDEL UND HANDELSFRAGEN
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 55
Ziele
Die Ziele dieses Teils sind die Folgenden:
Schrittweise beiderseitige Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“ genannt);
Erleichterung des Warenverkehrs unter anderem durch die vereinbarten Bestimmungen über Zoll und Zollfragen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie den Handel mit Wein, Spirituosen und aromatisierten Getränken;
Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden „GATS“ genannt);
Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investitionen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots;
Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter angemessener Berücksichtigung der Stabilität der Währungen der Vertragsparteien;
wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
angemessener und wirksamer Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen;
Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich;
Einrichtung eines wirksamen Streitbeilegungsmechanismus.
ARTIKEL 56
Zollunionen und Freihandelszonen
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder sonstigen Regelungen zwischen einer Vertragspartei und Drittländern nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten bewirken.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden im Assoziationsausschuss Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkommen zur Errichtung oder Anpassung von Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.
TITEL II
FREIER WARENVERKEHR
ARTIKEL 57
Ziel
Während einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, liberalisieren die Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 schrittweise beiderseitig den Warenverkehr.
KAPITEL I
BESEITIGUNG DER ZÖLLE
ABSCHNITT 1
Gemeinsame Bestimmungen
ARTIKEL 58
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei ausgeführt werden. Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ Waren, die die Ursprungsregeln des Anhangs III erfüllen.
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Ausfuhrzölle gelten für alle Waren, die aus der einen Vertragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt werden.
ARTIKEL 59
Zölle
Zölle sind Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
interne Steuern und sonstige interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 77 erhoben werden;
Antidumping- und Ausgleichszölle, die im Einklang mit Artikel 78 erhoben werden;
Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 63 erhoben werden.
ARTIKEL 60
Beseitigung der Zölle
(1) Die Einfuhrzölle der Vertragsparteien werden nach Maßgabe der Artikel 64 bis 72 beseitigt.
(2) Die Ausfuhrzölle der Vertragsparteien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Artikeln 64 bis 72 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der im Zeitplan der betreffenden Vertragspartei für die Beseitigung der Zölle in Anhang I bzw. II aufgeführt ist.
(4) Senkt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens, aber vor Ende der Übergangszeit den angewandten Meistbegünstigungszollsatz, so gilt der Zeitplan dieser Vertragspartei für die Beseitigung der Zölle für den gesenkten Zollsatz.
(5) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, ihre Zölle früher als in den Artikeln 64 bis 72 vorgesehen zu senken oder die Zugangsbedingungen nach diesen Artikeln auf andere Weise zu verbessern, sofern ihre allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Beschließt der Assoziationsrat, die Beseitigung eines Zolls zu beschleunigen oder die Zugangsbedingungen auf andere Weise zu verbessern, so tritt dieser Beschluss für die betreffende Ware an die Stelle der Bedingungen der Artikel 64 bis 72.
ARTIKEL 61
Stillhalteregelung
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien weder neue Zölle eingeführt noch die bereits geltenden Zölle erhöht.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann Chile sein mit Artikel 12 des Gesetzes 18.525 eingeführtes Preisspannensystem oder das Nachfolgesystem für die unter das genannte Gesetz fallenden Waren aufrechterhalten, sofern es im Einklang mit den Rechten und Pflichten Chiles aus dem WTO-Übereinkommen so angewandt wird, dass für die Einfuhren eines Drittlandes keine günstigere Behandlung gewährt wird; dies gilt auch für die Länder, mit denen Chile ein nach Artikel XXIV des GATT 1994 notifiziertes Abkommen geschlossen hat oder schließt.
ARTIKEL 62
Einreihung der Waren
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS“ genannt) festgelegte Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien.
ARTIKEL 63
Gebühren und sonstige Abgaben
Die in Artikel 59 genannten Gebühren und sonstigen Abgaben müssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für inländische Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren oder Ausfuhren sein. Sie beruhen auf spezifischen Sätzen, die dem tatsächlichen Wert der erbrachten Leistungen entsprechen.
ABSCHNITT 2
Beseitigung der Zölle
UNTERABSCHNITT 2.1
Gewerbliche Erzeugnisse
ARTIKEL 64
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für die Waren der HS-Kapitel 25 bis 97, die keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse im Sinne des Artikels 70 sind.
ARTIKEL 65
Einfuhrzölle auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Chile
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I (Zeitplan der Gemeinschaft für die Beseitigung der Zölle) unter den Kategorien „Jahr 0“ und „Jahr 3“ aufgeführten gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten des Abkommens bzw. am 1. Januar 2006 vollständig beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
| Kategorie | Inkrafttreten | 1.1.04 | 1.1.05 | 1.1.06 |
|---|---|---|---|---|
| Jahr 0 | 100 | |||
| Jahr 3 | 25 | 50 | 75 | 100 |
ARTIKEL 66
Einfuhrzölle auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Die Einfuhrzölle Chiles auf die in Anhang II (Zeitplan Chiles für die Beseitigung der Zölle) unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 5“ und „Jahr 7“ aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2008 bzw. am 1. Januar 2010 vollständig beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
| Kategorie | Inkraft-treten | 1.1.04 | 1.1.05 | 1.1.06 | 1.1.07 | 1.1.08 | 1.1.09 | 1.1.10 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Jahr 0 | 100 | |||||||
| Jahr 5 | 16,7 | 33,3 | 50 | 66,7 | 83,3 | 100 | ||
| Jahr 7 | 12,5 | 25 | 37,5 | 50 | 62,5 | 75 | 87,5 | 100 |
UNTERABSCHNITT 2.2
Fisch und Fischereierzeugnisse
ARTIKEL 67
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für Fisch und Fischereierzeugnisse des HS-Kapitels 3, der HS-Positionen 1604 und 1605, der HS-Unterpositionen 051191 und 230120 und der HS-Unterposition ex 190220 1.
1 Ex 1902 20: „Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“.
ARTIKEL 68
Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf den in Anhang I unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 4“, „Jahr 7“, und „Jahr 10“ aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten des Abkommens, am 1. Januar 2007, am 1. Januar 2010 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
| Kategorie | Inkraft- treten | 1.1.04 | 1.1.05 | 1.1.06 | 1.1.07 | 1.1.08 | 1.1.09 | 1.1.10 | 1.1.11 | 1.1.12 | 1.1.13 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Jahr 0 | 100 | ||||||||||
| Jahr 4 | 20 | 40 | 60 | 80 | 100 | ||||||
| Jahr 7 | 12,5 | 25 | 37,5 | 50 | 62,5 | 75 | 87,5 | 100 | |||
| Jahr 10 | 9 | 18 | 27 | 36 | 45 | 54 | 63 | 72 | 81 | 90 | 100 |
(2) Für die Einfuhren des in Anhang I unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten Fischs und der dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.
ARTIKEL 69
Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
(1) Die Einfuhrzölle Chiles auf den in Anhang II unter der Kategorie „Jahr 0“ aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Für die Einfuhren des in Anhang II unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten Fischs und der dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.
UNTERABSCHNITT 2.3
Landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
ARTIKEL 70
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für die in Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
ARTIKEL 71
Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 4“, „Jahr 7“, und „Jahr 10“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2007, am 1. Januar 2010 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
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