Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-08-25
Letzte Aktualisierung 2026-03-19
Status Aufgehoben · 2026-03-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 159
Änderungshistorie JSON API

(§ 88 Abs. 4 Z 2 BHG 2013)

§ 34. (1) Auf Grund der Ermächtigung in § 88 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 wird in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und Z 2 die Anordnungsbefugnis dem ausführenden Organ übertragen, sofern vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ für den eigenen Wirkungsbereich keine abweichende Regelung getroffen worden ist.

(2) Eine Anordnung im Gebarungsvollzug ist unter Bedachtnahme auf Abs. 1 vom zuständigen ausführenden Organ ersatzweise an Stelle des anordnenden Organs zu erlassen (Ersatzanordnung), wenn

1.

folgende Ein- und Auszahlungen anzunehmen, zu leisten oder zu verrechnen sind:

a)

Abgaben und Gebühren, die auf Grund bestehender Abgabenvorschriften durch die Abgabenpflichtigen selbst berechnet und entrichtet werden,

b)

Abfuhr von Abgaben und Beiträgen an die jeweils zuständigen Rechtsträger, die von Gesetzes wegen bei der Auszahlung einzubehalten oder zusätzlich einzuheben sind,

c)

Wiederanweisung von fehlgeschlagenen Auszahlungen, sofern die ursprüngliche Zahlungsanordnung unverändert aufrecht ist,

d)

Rückanweisung von Fehleinzahlungen,

e)

Gut- und Lastschriften auf den Bankkonten, die auf Grund von Abbuchungs- oder Einziehungsaufträgen erfolgen, ebenso die Tagessummen der Gut- und Lastschriften auf Banknebenkonten, Bargeldbehebungen und Bargeldeinzahlungen zur Verstärkung oder Minderung des Bargeldbestandes in Zahlstellen, Scheckeinlösungen, Zahlungen mittels Debit- und Kreditkarten oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen, ungeklärte oder nicht zuordenbare Ein- oder Auszahlungen, Gewinne und Verluste aus Wechselkursschwankungen, Zinserträge und Bankspesen.

2.

folgende Verrechnungen durchzuführen sind:

a)

Zahlstellenabrechnungen,

b)

Umbuchungen von Evidenzkonten auf Bankkonten,

c)

Berichtigungsverrechnungen in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und

d)

Abschlussverrechnungen in allen Verrechnungskreisen, insbesondere zur Erstellung der Abschlussrechnungen nach den Rechnungslegungsvorschriften nach § 101 BHG 2013.

(3) Ersatzanordnungen sind grundsätzlich in elektronischer Form nach § 28 vorzunehmen. Die Zahlungs- und Verrechnungsdaten sind nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemasken zu erfassen und zu buchen.

Abkürzung

BHV 2013

4.

Abschnitt

Ausnahmebestimmungen

Übertragung der Anordnungsbefugnis an das ausführende Organ

(§ 88 Abs. 4 Z 2 BHG 2013)

§ 34. (1) Auf Grund der Ermächtigung in § 88 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 wird in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und Z 2 die Anordnungsbefugnis dem ausführenden Organ übertragen, sofern vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ für den eigenen Wirkungsbereich keine abweichende Regelung getroffen worden ist.

(2) Eine Anordnung im Gebarungsvollzug ist unter Bedachtnahme auf Abs. 1 vom zuständigen ausführenden Organ ersatzweise an Stelle des anordnenden Organs zu erlassen (Ersatzanordnung), wenn

1.

folgende Ein- und Auszahlungen anzunehmen, zu leisten oder zu verrechnen sind:

a)

Abgaben und Gebühren, die auf Grund bestehender Abgabenvorschriften durch die Abgabenpflichtigen selbst berechnet und entrichtet werden oder durch Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungsträger eingehoben und an den Bund abgeführt bzw. an Dritte weitergeleitet werden,

b)

Abfuhr von Abgaben und Beiträgen an die jeweils zuständigen Rechtsträger, die von Gesetzes wegen bei der Auszahlung einzubehalten oder zusätzlich einzuheben sind,

c)

Wiederanweisung von fehlgeschlagenen Auszahlungen, sofern die ursprüngliche Zahlungsanordnung unverändert aufrecht ist,

d)

Rückanweisung von Fehleinzahlungen oder deren Weiterleitung an ein anderes Bundeskonto,

e)

Gut- und Lastschriften auf den Bankkonten, die auf Grund von Abbuchungs- oder Einziehungsaufträgen erfolgen, ebenso die Tagessummen der Gut- und Lastschriften auf Banknebenkonten, Bargeldbehebungen und Bargeldeinzahlungen zur Verstärkung oder Minderung des Bargeldbestandes in Zahlstellen, Scheckeinlösungen, Zahlungen mittels Debit- und Kreditkarten oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen, ungeklärte oder nicht zuordenbare Ein- oder Auszahlungen, Gewinne und Verluste aus Wechselkursschwankungen, Zinserträge und Bankspesen, Mahnspesen und Centdifferenzen,

f)

für die Belegaufteilung im Falle des Eilnachrichtenverfahrens,

g)

Gut- bzw. Lastschriften auf einem Bankkonto, deren Höhe aufgrund ihrer Eigenart im Vorhinein nicht bekannt ist und für deren Verbuchung von der BHAG eine generelle Anordnung bei den haushaltsleitenden Organen eingeholt wurde.

2.

folgende Verrechnungen durchzuführen sind:

a)

Zahlstellenabrechnungen,

b)

Umbuchungen von Evidenzkonten auf Bankkonten,

c)

Berichtigungsverrechnungen in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und

d)

Abschlussverrechnungen in allen Verrechnungskreisen, insbesondere zur Erstellung der Abschlussrechnungen nach den Rechnungslegungsvorschriften nach § 101 BHG 2013.

(3) Ersatzanordnungen sind grundsätzlich in elektronischer Form nach § 28 vorzunehmen. Die Zahlungs- und Verrechnungsdaten sind nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemasken zu erfassen und zu buchen.

Ausnahmen vom Erfordernis einer Anordnung

(§ 88 Abs. 4 Z 3 und Z 4 BHG 2013)

§ 35. (1) Eine Anordnung im Gebarungsvollzug ist nicht erforderlich,

1.

um die Jahres- und Monatsvoranschlagswerte zu verrechnen, die den zuständigen haushaltsführenden Stellen zugewiesen wurden,

2.

um Vorsorgen für Mittelverwendungsüberschreitungen, Mittelverwendungsbindungen und alle sonstigen Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen (§ 90 Abs. 5 BHG 2013), zu verrechnen und

3.

um Obligos im Sinne der §§ 90 Abs. 2, 97 BHG 2013 zu verrechnen, wenn die haushaltsführende Stelle die Verrechnung im HV-System (Mittelvormerkung) nach § 8 Abs. 1 Z 2 selbst besorgt.

(2) Verrechnungsaufträge nach § 87 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 können entfallen, wenn der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (§§ 103 und 104 BHG 2013) bereitgestellt wird.

(3) Zahlungen können ohne schriftliche Anordnung angenommen oder geleistet werden, wenn dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auch bei Systemen außerhalb des HV-Systems anzuwenden, wenn Zahlungsbeträge und der Inhalt der erforderlichen Verrechung im Rahmen automatisierter Verfahren im Sinne von § 5 Abs. 3 ermittelt oder bereitgestellt werden. Die technisch-organisatorischen Voraussetzungen dafür sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ in Verfahrensvorschriften nach § 2 festzulegen. Dabei sind insbesondere die Forderungsüberwachung und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.

Anordnende Organe mit Zahlstellen

§ 36. (1) Der 3. Teil dieser Verordnung über die Anordnungen im Gebarungsvollzug ist für haushaltsführende Stellen, soweit sie sich für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs einer Zahlstelle bedienen, nur nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Organe der Haushaltsführung haben Anordnungen ausschließlich schriftlich auf Papier zu erteilen, wobei diese Anordnungen in vereinfachter Form erfolgen können, indem die für die Durchführung der Zahlung und Verrechnung erforderlichen Angaben unmittelbar auf dem zu Grunde liegenden Beleg oder auf einem mit dem Beleg dauerhaft verbundenen Dokument angebracht werden können. Hilfsweise können auch Formvordrucke und Stampiglienaufdrucke verwendet werden (zB „sachlich und rechnerisch richtig“, „Anordnung zur ...“).

(3) Anordnungen an Zahlstellen müssen erteilt werden, wenn Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlungen zu leisten sind.

(4) Die Anordnungen an Zahlstellen haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung der haushaltsführenden Stelle,

2.

Datum der Anordnung,

3.

zuständige Stelle für die Einzahlungs- oder Auszahlungsgebarung,

4.

Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte,

5.

Betrag der Ein- oder Auszahlung,

6.

Konten, auf denen die Verrechnung vorzunehmen ist,

7.

Zahlungsgrund und

8.

Datum der Anordnung mit Unterschrift der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten.

(5) Mehrere gleichartige Barzahlungen, die insgesamt einen Auszahlungsrahmen von 100 Euro monatlich nicht übersteigen, können von den in Abs. 1 genannten Organen in einer Anordnung gemeinsam (Sammelanordnung) angeordnet werden. Die Gültigkeitsdauer des erteilten Auszahlungsrahmens darf einen Monat nicht übersteigen. In der Sammelanordnung müssen sämtliche Angaben, die für die Durchführung der Zahlungen und deren Verrechnung erforderlich sind, enthalten sein. Die vollzogenen Auszahlungen sind vom ausführenden Organ einzeln in den Vollzugsvermerken festzuhalten, sodass sich daraus und aus den sonst zu Grunde liegenden Belegen die notwendigen Angaben für die Verrechnung ergeben. Nach Vollziehung der Anordnung bzw. nach dem jeweiligen Anordnungszeitraum ist diese mit den zugehörigen Belegen der Anordnungsbefugten oder dem Anordnungsbefugten nachträglich zur Kenntnis zu bringen und von dieser oder diesen mit Datum und Unterschrift oder – bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen – elektronisch zu bestätigen (Freigabe).

(6) Barzahlungen mit gleichartigen Zahlungsansprüchen können zu einem Sammelauftrag zusammengefasst werden, wenn dies zweckmäßig ist und der Arbeitserleichterung dient. Im Sammelauftrag sind die Gesamtsumme der Barzahlungen und die Anzahl der Einzelaufträge anzugeben.

4.

TEIL

Verrechnung

1.

Abschnitt

Allgemeines zur Verrechnung

Grundsätze der Verrechnung

(§ 89 BHG 2013)

§ 37. (1) Die Verrechnung ist die laufende Erfassung und die fortlaufende Dokumentation des Gebarungsvollzugs in den Verrechnungsaufschreibungen. Die Darstellung der Gebarungsfälle in der Dokumentation hat im Hinblick auf ihre Entstehung und Abwicklung verständlich und nachvollziehbar zu erfolgen.

(2) Jede Verrechnung hat unverzüglich zu erfolgen und ist grundsätzlich vom jeweils zuständigen ausführenden Organ nur auf Grund einer Anordnung im Gebarungsvollzug im Sinne des 3. Teils vorzunehmen. Die Verrechnungsfälle nach § 8 Abs. 1 dürfen von den anordnenden Organen selbst besorgt werden.

(3) Die Verrechnungsaufschreibungen sind der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu führen. Die sachliche Ordnung der Verrechnungsaufschreibungen ist durch Verrechnungen des ausführenden Organs auf Konten herzustellen, die nach Maßgabe der Kontenplanverordnung einzurichten sind. Der Kontenplan für den Bund enthält die Konten für die Finanzierungsrechnung und die Konten für die Ergebnis- und Vermögensrechnung.

(4) Die Verrechnung hat in Euro zu erfolgen. Der Bundeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen, wobei als Finanzjahr das Kalenderjahr anzusehen ist.

(5) Sämtliche Gebarungsfälle sind in ihrer vollen Höhe zu verrechnen, sobald die dazu erforderlichen verrechnungsrelevanten Unterlagen vorliegen und wenn die Ermittlung der Höhe in einem verhältnismäßigen Aufwand zum Wert steht.

(6) Die Verrechnung hat im Sinne einer Bruttodarstellung vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.

(7) Jeder Vermögenswert ist für sich einzeln zu bewerten, sofern nicht aus Zwecken der Vereinfachung ein Festwertverfahren anzuwenden ist.

(8) Die Zuordnung der Geschäftsfälle erfolgt in der Ergebnis- und Vermögensrechnung periodengerecht – unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss – für jenes Finanzjahr, in welchem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind (§ 40).

(9) Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Bundes liegt dann vor, wenn

1.

ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung auf Grund einer Lieferung oder Leistung

2.

ein vertraglicher Anspruch auf einen Transfer oder

3.

ein gesetzlicher Anspruch

(10) Jede haushaltsführende Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BHG 2013 hat ein integriertes geschlossenes System aus Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung und der Veränderung im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach einem einheitlichen Kontenplan in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen sonstige Verrechnungskreise (§ 98 BHG 2013) eingerichtet werden.

(11) Das HV-System hat zu gewährleisten, dass Vergleiche zwischen der Verrechnung unterschiedlicher Finanzjahre, zwischen Detailbudgets, Globalbudgets und Untergliederungen für sämtliche Abschlussrechnungen (§ 101 BHG 2013) erfolgen können.

(12) Solange nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen, ist die Fortführung der Tätigkeiten einer haushaltsführenden Stelle anzunehmen.

Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung

(§ 90 BHG 2013)

§ 38. (1) Die Verrechnung hat in der Finanzierungsrechung über folgende Stufen zu erfolgen:

1.

Verrechnung von Obligos,

2.

Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie

3.

Verrechnung von Zahlungen (Ein- und Auszahlungen).

(2) Als Obligo sind folgende Geschäftsfälle zu verrechnen:

1.

Mittelverwendungen, die vorzumerken oder zu reservieren sind, ohne dass bereits eine Verbindlichkeit besteht und

2.

Mittelaufbringungen ab einer Million Euro, für die noch keine Forderung besteht.

(3) Als Forderungen oder Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verrechnen, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen.

(4) Als Zahlungen sind die Anordnungen, die auf erfüllten Forderungen oder Verbindlichkeiten beruhen oder die unmittelbar zu Ein- und Auszahlungen des Bundes führen, zu verrechnen. Den Verrechnungsergebnissen der Stufen der Zahlungen ist der korrespondierende Wert des Bundesvoranschlages gegenüberzustellen.

(5) Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Jahresvoranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten, Mittelverwendungsbindungen (§ 52 BHG 2013), Mittelumschichtungen (§ 53 BHG 2013), Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54 BHG 2013), die Entnahme von Rücklagen (§ 56 BHG 2013), variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5 BHG 2013) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Jahresvoranschlagswerte sind als Anpassungen des Bundesvoranschlages und der Detailbudgets zu verrechnen.

Verrechnungskreise

§ 39. (1) Im HV-System sind nach den §§ 95 bis 97 sowie dem § 108 BHG 2013 Hauptverrechnungskreise

1.

für die Ergebnis- und Vermögensrechnung,

2.

für die Finanzierungsrechnung,

3.

für die Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen und

4.

für die Kosten- und Leistungsrechnung

(2) Neben den nach Abs. 1 zu führenden Hauptverrechnungskreisen der Haushaltsverrechnung können die durch abgrenzbare Tätigkeiten einer Aufgabenträgerin oder eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.

(3) Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in den Hauptverrechnungskreis zu integrieren, wenn die in den sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden. Die Übernahme dieser Verrechnungsgrößen kann laufend oder periodisch (zumindest täglich) erfolgen.

(4) Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:

1.

die Anlagenbuchführung,

2.

die Debitorenbuchführung,

3.

die Kreditorenbuchführung,

4.

die Personalverrechnung,

5.

die Abgabenverrechnung und

6.

die Verrechnung der Finanzschulden.

(5) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu führen. Finanzinstrumente, Beteiligungen und Bundeshaftungen sind in einem sonstigen Verrechnungskreis oder in einer vom HV-System zur Verfügung gestellten entsprechenden Applikation zu führen.

(6) Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.

(7) Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.

(8) Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.

(9) Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.

(10) Finanzschulden, Währungstauschverträge und aktive Finanzinstrumente sind in der Applikation Finanzschulden zu verrechnen.

(11) Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung, über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.

Abkürzung

BHV 2013

Zeitliche Abgrenzung

§ 40. (1) Im vorangegangenen Finanzjahr entstandene Aufwendungen und Erträge, die dem vorangegangenen Finanzjahr auf Grund einer Rechnung oder auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen zugeordnet werden können, sind bis spätestens 15. Jänner des laufenden Finanzjahres in der Ergebnisrechnung zu Lasten des vorangegangenen Finanzjahres zu verrechnen. Eine Verrechnung zu Lasten des laufenden Finanzjahres kann jedoch dann erfolgen, wenn die Aufwendungen und Erträge nicht verlässlich ermittelbar sind und 10 000 Euro pro Konto der Voranschlagsstelle nicht übersteigen. Die Datenübergabe von automationsunterstützten Verfahren in das HV-System hat bis zum 15. Jänner zu erfolgen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof für Aufwendungen auf Grund von Rechnungen, bei denen eine zeitliche Abgrenzung zu Lasten des vorangegangenen Finanzjahres jedenfalls unterbleiben kann, eine Betragsgrenze festsetzen.

(2) Die in den ersten drei Quartalen des Finanzjahres entstandenen Aufwendungen und Erträge, die auf Grund

1.

einer Abgrenzung von Zinsen aus der Applikation Finanzschulden,

2.

einer Folgebewertung von Beteiligungen,

3.

einer zeitlichen Abgrenzung im Wert von über 100 000 Euro auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen,

4.

einer Bewertung von Forderungen oder

5.

einer Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen für Haftungen, ausgenommen Haftungen, bei denen rechtliche Vereinbarungen bestehen mit einer nur halbjährlichen oder einer jährlichen Berichterstattung

jeweils einem dieser abgelaufenen Quartale zugeordnet werden können, sind in den Fällen der Z 1 bis 5 bis spätestens 7. des Folgemonats dieser jeweils abgelaufenen Quartale und im Fall der Z 6 bis spätestens 12. des Folgemonats dieser jeweils abgelaufenen Quartale in der Ergebnisrechnung anteilsmäßig zu Lasten des abgelaufenen Quartals zu verrechnen.

(3) Die im abgelaufenen Monat entstandenen Aufwendungen und Erträge, die dem abgelaufenen Monat auf Grund

1.

einer Rechnung,

2.

einer linearen Abschreibung auf Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte,

3.

einer Dotierung oder Auflösung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen und

4.

eines Dauerschuldverhältnisses

zugeordnet werden können, sind bis spätestens 7. des Folgemonats in der Ergebnisrechnung zu Lasten des abgelaufenen Monats zu verrechnen.

(4) Für die Monate Oktober und November sind zusätzlich zu den monatlichen Abgrenzungen nach Abs. 3 auch jene Abgrenzungen nach Abs. 2 durchzuführen. Die endgültige Erstellung des Abschlusses für das vierte Quartal hat gemeinsam mit der Abschlussrechnung spätestens am 15. Jänner des ersten Quartals des nächsten Finanzjahres zu erfolgen.

(5) Sofern in der Ergebnisrechnung eine teilweise Zugehörigkeit von Aufwendungen und Erträgen zu zwei oder mehreren Finanzjahren gegeben ist, ist diese Abgrenzung anteilsmäßig für das jeweilige Finanzjahr vorzunehmen.

(6) Zahlungen sind in der Finanzierungsrechnung in jenem Finanzjahr zu verrechnen, in dem sie tatsächlich vorgenommen werden.

(7) Endet eine der angegebenen Fristen an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an deren Stelle der letzte vorangegangene Arbeitstag.

Abkürzung

BHV 2013

Periodengerechte Zuordnung und zeitliche Abgrenzung

§ 40. (1) Aufwendungen und Erträge, die auf Grund einer Rechnung oder auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen nach dem Stichtag der Abschlussrechnung erfasst werden, sind unbeschadet ihrer betraglichen Höhe dem jeweils betroffenen Finanzjahr zuzuordnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnngshof den Termin fest, bis zu dem Verrechnungen für das abgelaufene Finanzjahr erfolgen können.

(2) Betreffen Aufwendungen und Erträge eine Periode eines Finanzjahres, sind sie in der Ergebnisrechnung dieser zuzuordnen. Betreffen Aufwendungen und Erträge mehrere Perioden eines Finanzjahres, sind sie in der Ergebnisrechnung auf diese aufzuteilen (Abgrenzung), wenn der Betrag über dem 100-fachen für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, liegt. Eine unterjährige Aufteilung auf mehrere Perioden (Abgrenzung) hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn der Betrag unter dem für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, liegt. Aufteilungen und Zuordnungen haben unterjährig spätestens bis zum 12. des Folgemonats eines Quartals und am Jahresende bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.

(3) Betreffen Aufwendungen und Erträge mehrere Perioden und mehrere Finanzjahre, hat die Aufteilung (Abgrenzung) auf die betreffenden Perioden und Finanzjahre unbeschadet der Höhe des Betrags jedenfalls zu erfolgen.

(4) Zahlungen sind in der Finanzierungsrechnung in jenem Finanzjahr zu verrechnen, in dem sie tatsächlich vorgenommen werden.

(5) Endet eine der angegebenen Fristen an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an deren Stelle der nächste Arbeitstag.

2.

Abschnitt

Ansatz- und Bewertungsregeln in der Verrechnung

Ansatzregeln in der Verrechnung

(§ 91 BHG 2013)

§ 41. (1) Vermögenswerte sind in der Vermögensrechnung des jeweiligen Detailbudgets zu erfassen, sobald der Bund zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat. Die Aufteilung eines Vermögenswertes auf mehrere Detailbudgets ist nicht zulässig.

(2) Forderungen sind zu jenem Zeitpunkt zu verrechnen, zu dem der Bund einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch erlangt hat.

(3) Verbindlichkeiten sowie Finanzschulden sind zu jenem Zeitpunkt zu verrechnen, zu dem ein Dritter einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat, welcher dem Grunde und der Höhe nach gewiss ist.

(4) Neubewertungsrücklagen oder Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind jeweils auf bestimmte Vermögenswerte und Fremdmittel bezogen zu führen und bei deren Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.

(5) Die Bundesfinanzierung ist zum Zeitpunkt der Ein- und Auszahlungen zu erfassen, sofern sie nicht nach § 58 Abs. 7 verrechnet wird.

(6) Die Verrechnung von Aufwendungen oder Erträgen hat grundsätzlich für jenes Finanzjahr, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind, zu erfolgen. Ist eine wirtschaftliche Zuordnung bei Transferaufwendungen oder Transfererträgen nicht möglich, hat die Verrechnung zum Zeitpunkt der Zahlung zu erfolgen. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand oder Ertrag zu verrechnen, für das diese gewährt werden.

(7) Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind abweichend von Abs. 6 erster Satz zum Zeitpunkt der Einzahlung zu verrechnen.

(8) Unentgeltliche Beistellungen von Personal und Dienstleistungen an eine haushaltsführende Stelle sind bei dieser nicht als Ertrag zu verrechnen.

Abkürzung

BHV 2013

Bewertungsregeln in der Verrechnung

(§ 92 BHG 2013)

§ 42. (1) Liquide Mittel sowie Ein- und Auszahlungen sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen.

(2) Forderungen und sonstige Vermögenswerte sind zum Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder gänzlicher Uneinbringlichkeit nach den §§ 73 und 74 BHG 2013 zu verrechnen. Forderungen sind ganz oder teilweise abzuschreiben, sobald die Uneinbringlichkeit nach den §§ 73 oder 74 BHG 2013 feststeht.

(3) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag zu verrechnen. Sachleistungen für öffentlich Bedienstete (§ 30 Abs. 3 BHG 2013), sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.

(4) Der „Barwert“ ist jener Wert, der sich aus den abgezinsten kumulierten Zahlungen ergibt. Als Zinssatz ist, soweit nicht im Einzelfall anderes vorgeschrieben ist, jener zu verwenden, der dem Zinssatz der am 31. Dezember gültigen Sekundärmarktrendite der österreichischen Bundesanleihen entspricht.

(5) „Anschaffungskosten“ sind alle Kosten des Erwerbs wie Anschaffungspreise inklusive Einfuhrzölle, Transportkosten, Kosten, die den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, Abwicklungskosten, nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern, abzüglich direkt zuordenbarer Rabatte und Skonti. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für die Räumung und den Abbruch des Gegenstands und die Wiederherstellung des Standorts, an dem er sich befindet, insoweit vom Bund eine Verpflichtung dafür besteht. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Zinsen und andere Kosten, die sich aus der Aufnahme von Fremdmitteln ergeben.

(6) „Herstellungskosten“ sind sämtliche Kosten, die dem jeweiligen Vermögenswert direkt zuordenbar sind. Für jene Einrichtungen, die ausschließlich der Produktion dienen, sind die Produktionsgemeinkosten hinzuzurechnen.

(7) Der „beizulegende Zeitwert“ („fair value“) ist jener Wert, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Personen getauscht oder eine Verpflichtung beglichen werden kann. Der beizulegende Zeitwert ist zu ermitteln aus:

1.

dem Preis einer bestehenden, bindenden Vereinbarung oder sofern diese nicht vorliegt,

2.

dem gegenwärtigen Marktpreis, wenn der Vermögenswert in einem aktiven Markt gehandelt wird oder sofern dies nicht zutrifft,

3.

dem Preis der letzten Transaktion, sofern die Umstände, unter denen die Transaktion stattgefunden hat, sich nicht wesentlich geändert haben oder sofern dies nicht möglich ist,

4.

dem Wert, der sich aus einer bestmöglichen, verlässlichen Schätzung ergibt.

(8) Ein- und Auszahlungen in fremder Währung sind zum tatsächlichen Umrechnungskurs umzurechnen. Liegt dieser nicht vor, so ist der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Stichtag der erstmaligen Erfassung heranzuziehen. Vermögenswerte und Fremdmittel in fremder Währung sind mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag umzurechnen.

(9) Wechselkursdifferenzen, die sich anlässlich der Ein- oder Auszahlungen eines in fremder Währung geforderten oder geschuldeten Betrages im Verhältnis zum ursprünglich erfassten Betrag für diese Forderung bzw. Verbindlichkeit ergeben, sind in der Finanzierungsrechnung auf dem Konto der ursprünglichen Ein- oder Auszahlung und in der Ergebnisrechnung als Aufwendungen oder Erträge aus Wechselkursdifferenzen zu verrechnen.

(10) Wird ein Vermögenswert an eine haushaltsführende Stelle von Dritten unentgeltlich übertragen, so ist dieser mit dem beizulegenden Zeitwert nach Abs. 7 Z 4 zu erfassen.

(11) Wird ein Vermögenswert an eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle übertragen (§ 70 Abs. 3 BHG 2013), so ist dieser mit dem jeweiligen Buchwert zu erfassen.

Abkürzung

BHV 2013

Bewertungsregeln in der Verrechnung

(§ 92 BHG 2013)

§ 42. (1) Liquide Mittel sowie Ein- und Auszahlungen sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen.

(2) Forderungen und sonstige Vermögenswerte sind zum Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder gänzlicher Uneinbringlichkeit nach den §§ 73 und 74 BHG 2013 zu verrechnen. Forderungen sind ganz oder teilweise abzuschreiben, sobald die Uneinbringlichkeit nach den §§ 73 oder 74 BHG 2013 feststeht.

(3) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag zu verrechnen. Sachleistungen für öffentlich Bedienstete (§ 30 Abs. 3 BHG 2013), sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.

(4) Der „Barwert“ ist jener Wert, der sich aus den abgezinsten kumulierten Zahlungen ergibt. Als Zinssatz ist, soweit nicht im Einzelfall anderes vorgeschrieben ist, jener zu verwenden, der dem Zinssatz der am 31. Dezember umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) entspricht.

(5) „Anschaffungskosten“ sind alle Kosten des Erwerbs wie Anschaffungspreise inklusive Einfuhrzölle, Transportkosten, Kosten, die den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, Abwicklungskosten, nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern, abzüglich direkt zuordenbarer Rabatte und Skonti. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für die Räumung und den Abbruch des Gegenstands und die Wiederherstellung des Standorts, an dem er sich befindet, insoweit vom Bund eine Verpflichtung dafür besteht. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Zinsen und andere Kosten, die sich aus der Aufnahme von Fremdmitteln ergeben.

(6) „Herstellungskosten“ sind sämtliche Kosten, die dem jeweiligen Vermögenswert direkt zuordenbar sind. Für jene Einrichtungen, die ausschließlich der Produktion dienen, sind die Produktionsgemeinkosten hinzuzurechnen.

(7) Der „beizulegende Zeitwert“ („fair value“) ist jener Wert, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Personen getauscht oder eine Verpflichtung beglichen werden kann. Der beizulegende Zeitwert ist zu ermitteln aus:

1.

dem Preis einer bestehenden, bindenden Vereinbarung oder sofern diese nicht vorliegt,

2.

dem gegenwärtigen Marktpreis, wenn der Vermögenswert in einem aktiven Markt gehandelt wird oder sofern dies nicht zutrifft,

3.

dem Preis der letzten Transaktion, sofern die Umstände, unter denen die Transaktion stattgefunden hat, sich nicht wesentlich geändert haben oder sofern dies nicht möglich ist,

4.

dem Wert, der sich aus einer bestmöglichen, verlässlichen Schätzung ergibt.

(8) Ein- und Auszahlungen in fremder Währung sind zum tatsächlichen Umrechnungskurs umzurechnen. Liegt dieser nicht vor, so ist der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Stichtag der erstmaligen Erfassung heranzuziehen. Vermögenswerte und Fremdmittel in fremder Währung sind mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag umzurechnen.

(9) Wechselkursdifferenzen, die sich anlässlich der Ein- oder Auszahlungen eines in fremder Währung geforderten oder geschuldeten Betrages im Verhältnis zum ursprünglich erfassten Betrag für diese Forderung bzw. Verbindlichkeit ergeben, sind in der Finanzierungsrechnung auf dem Konto der ursprünglichen Ein- oder Auszahlung und in der Ergebnisrechnung als Aufwendungen oder Erträge aus Wechselkursdifferenzen zu verrechnen.

(10) Wird ein Vermögenswert an eine haushaltsführende Stelle von Dritten unentgeltlich übertragen, so ist dieser mit dem beizulegenden Zeitwert nach Abs. 7 Z 4 zu erfassen.

(11) Wird ein Vermögenswert an eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle übertragen (§ 70 Abs. 3 BHG 2013), so ist dieser mit dem jeweiligen Buchwert zu erfassen.

Erstmalige Erfassung von aktiven Finanzinstrumenten bei Anschaffung

(§ 93 Abs. 1 BHG 2013)

§ 43. (1) Aktive Finanzinstrumente sind in der Verrechnung bei ihrer erstmaligen Erfassung eindeutig einer der drei folgenden Kategorien zuzuordnen:

1.

bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente,

2.

zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente oder

3.

Wertpapiere der Republik Österreich.

(2) In die Kategorie „bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente“ sind alle aktiven Finanzinstrumente mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, für welche der Bund tatsächlich beabsichtigt und darüber hinaus die Fähigkeit hat, diese bis zu ihrer Endfälligkeit zu halten, zu klassifizieren, sofern diese nicht bei Zugang der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ zugeordnet wurden.

(3) In die Kategorie „zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente“ sind alle aktiven Finanzinstrumente zu klassifizieren, welche bei ihrem erstmaligen Ansatz als solche bestimmt wurden.

(4) In die Kategorie „Wertpapiere der Republik Österreich“ sind alle erworbenen Wertpapiere der Republik Österreich zu klassifizieren.

(5) Aktive Finanzinstrumente nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind bei ihrem erstmaligen Ansatz mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio). Wertpapiere der Republik Österreich nach Abs. 1 Z 3 sind mit ihrem Nominalwert zu erfassen und in der Folge sinngemäß wie Finanzschulden zu verrechnen.

(6) Zinsen aus aktiven Finanzinstrumenten sind periodengerecht im Finanzergebnis zu verrechnen. Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) sind periodengerecht im Finanzergebnis zu verrechnen.

(7) Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit den aktiven Finanzinstrumenten des Bundes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung als Aufwand zu verrechnen.

Folgebewertung von bis zur Endfälligkeit gehaltenen aktiven Finanzinstrumenten und deren Veräußerung

(§ 93 Abs. 1 BHG 2013)

§ 44. (1) Bis zur Endfälligkeit gehaltene aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Z 1 bis Z 4 zu verrechnen:

1.

Die Differenz zwischen Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, ist anteilig auf die Laufzeit zu verteilen und in der Ergebnis- und Vermögensrechnung zu verrechnen.

2.

Die Veränderung des Wertes eines Finanzinstruments auf Grund von bonitätsbedingten Wertberichtigungen ist im Finanzergebnis zu verrechnen.

3.

Eine bonitätsbedingte Wertberichtigung ist dann zu verrechnen, wenn sich die Fähigkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners, ihrer oder seiner Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, wesentlich verschlechtert hat.

4.

Änderungen des Wertes auf Grund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen.

(2) Bei Endfälligkeit sind die Einzahlungen als nicht voranschlagswirksame Einzahlungen nach § 34 Abs. 1 Z 14 BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind aufzulösen.

Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren aktiven Finanzinstrumenten und deren Veräußerung

(§ 93 Abs. 1 BHG 2013)

§ 45. (1) Zur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Z 1 bis Z 3 zu verrechnen:

1.

Zur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind in der Folge zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

2.

Eine Veränderung des Wertes ist in der Neubewertungsrücklage zu verrechnen. Diese ist dem Nettovermögen zuzurechnen.

3.

Änderungen des Wertes auf Grund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen.

(2) Bei der Veräußerung von aktiven Finanzinstrumenten sind die Einzahlungen als nicht voranschlagswirksame Einzahlungen nach § 34 Abs. 1 Z 14 BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Die Neubewertungsrücklage und die Fremdwährungsumrechnungsrücklage sind aufzulösen.

Erstmalige Erfassung von Beteiligungen bei Anschaffung und Veräußerung von Beteiligungen

(§ 92 Abs. 5 BHG 2013)

§ 46. (1) Unter einer „Beteiligung“ ist der Anteil des Bundes an einem anderen Unternehmen oder einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verstehen.

(2) Beteiligungen an verbundenen oder assoziierten Unternehmen und sonstige Beteiligungen sind gesondert auszuweisen.

(3) Ein „verbundenes Unternehmen“ ist bei einem Anteil von mehr als 50 vH am Eigenkapital (Nettovermögen) des Unternehmens anzunehmen. Weiters liegt ein „verbundenes Unternehmen“ dann vor, wenn der Bund die Kontrolle bzw. die Beherrschung über ein Unternehmen hat. Die „Kontrolle über ein verbundenes Unternehmen“ ist dann an diesem anzunehmen, wenn der Bund die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten dieses Unternehmens zu bestimmen. In diesem Fall sind die Unternehmen als „Beteiligungen an verbundenen Unternehmen“ in der Vermögensrechnung auszuweisen.

(4) Ein „assoziiertes Unternehmen“ ist bei einem Kapitalanteil von über 20 vH und bis zu 50 vH am Eigenkapital (Nettovermögen) des Unternehmens anzunehmen. Hat der Bund einen maßgeblichen Einfluss auf ein Unternehmen, dann sind die Anteile an dem Unternehmen als „Beteiligung an assoziierten Unternehmen“ in der Vermögensrechnung auszuweisen. Ein „maßgeblicher Einfluss“ ist dann anzunehmen, wenn der Bund die Möglichkeit hat, an der Finanzpolitik und den operativen Tätigkeiten des Unternehmens teilzunehmen und mitzubestimmen, ohne dass eine Kontrolle bzw. Beherrschung vorliegt.

(5) Unterhalb der Beteiligungsgrenze von 20 vH vom Anteil am Eigenkapital (Nettovermögen) des Unternehmens ist von einer „sonstigen Beteiligung“ auszugehen. Endet der maßgebliche Einfluss auf das bis dahin assoziierte Unternehmen, dann ist die Beteiligung von da an als „sonstige Beteiligung“ auszuweisen.

(6) Von Bundesorganen verwaltete Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder die der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts – ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – werden zum geschätzten Nettovermögen bewertet.

(7) Beteiligungen an verbundenen oder assoziierten Unternehmen und sonstige Beteiligungen sind bei Anschaffung nach dem 1. Jänner 2013 zu Anschaffungskosten zu bewerten.

(8) Bei Veräußerung ist die Differenz aus den Anschaffungskosten und den Einzahlungen aus der Veräußerung im Finanzergebnis zu erfassen. Eine vorhandene Neubewertungsrücklage ist aufzulösen.

Abkürzung

BHV 2013

Folgebewertung von Beteiligungen

(§ 92 Abs. 5 BHG 2013)

§ 47. (1) Ändern sich die Umstände, unter denen die Beteiligung angeschafft wurde, nachhaltig und wesentlich, ist diese Beteiligung in der Folge zum Anteil des Bundes am geschätzten Nettovermögen zu bewerten. Eine nachhaltige Änderung ist anzunehmen, wenn diese zumindest fünf aufeinanderfolgende Quartale anhält. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn sich das Nettovermögen des Unternehmens um mehr als 10 vH ändert. Bei Veräußerung ist die Differenz aus den Anschaffungskosten und den Einzahlungen aus der Veräußerung im Finanzergebnis zu erfassen. Eine vorhandene Neubewertungsrücklage ist aufzulösen.

(2) Die Anpassung des Beteiligungswertes in der Folge hat in jener Höhe zu erfolgen, in der sich das anteilige geschätzte Nettovermögen geändert hat.

(3) Die Anpassung des Beteiligungswertes ist, sofern es nicht um eine Wertaufholung handelt, erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage vorzunehmen, wenn sich das Nettovermögen im Unternehmen durch Gewinne bzw. durch eine andere Änderung in ihren Eigenmitteln erhöht hat.

(4) Die Neubewertungsrücklage ist zu reduzieren, wenn sich das Nettovermögen im Unternehmen verringert hat.

(5) Verringert sich das Nettovermögen im Unternehmen und ist keine Neubewertungsrücklage für dieses Unternehmen vorhanden, so ist diese Verringerung erfolgwirksam im Finanzergebnis zu verrechnen.

(6) Die auf eine Beteiligung bezogene Neubewertungsrücklage ist bei deren Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.

(7) Eine Gewinnausschüttung ist mit dem Tag der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses als Finanzertrag in der Ergebnisrechnung und bei Einzahlung in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Eine Einlagenrückzahlung ist als Reduzierung des Beteiligungswertes zu erfassen, wenn und insoweit dadurch der Anteil am geschätzten Nettovermögen sinkt.

Abkürzung

BHV 2013

Folgebewertung von Beteiligungen

(§ 92 Abs. 5 BHG 2013)

§ 47. (1) Ändern sich die Umstände, unter denen die Beteiligung angeschafft wurde, nachhaltig und wesentlich, ist diese Beteiligung in der Folge zum Anteil des Bundes am geschätzten Nettovermögen zu bewerten. Eine nachhaltige Änderung ist anzunehmen, wenn diese zumindest fünf aufeinanderfolgende Quartale anhält. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn sich das Nettovermögen des Unternehmens um mehr als 10 vH ändert. Bei Veräußerung ist die Differenz aus den Anschaffungskosten und den Einzahlungen aus der Veräußerung im Finanzergebnis zu erfassen. Eine vorhandene Neubewertungsrücklage ist aufzulösen.

(2) Die Anpassung des Beteiligungswertes in der Folge hat in jener Höhe zu erfolgen, in der sich das anteilige geschätzte Nettovermögen geändert hat.

(3) Die Anpassung des Beteiligungswertes ist, sofern es nicht um eine Wertaufholung handelt, erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage vorzunehmen, wenn sich das Nettovermögen im Unternehmen durch Gewinne bzw. durch eine andere Änderung in ihren Eigenmitteln erhöht hat.

(4) Die Neubewertungsrücklage ist zu reduzieren, wenn sich das Nettovermögen im Unternehmen verringert hat.

(5) Verringert sich das Nettovermögen im Unternehmen und ist keine Neubewertungsrücklage für dieses Unternehmen vorhanden, so ist diese Verringerung erfolgwirksam im Finanzergebnis zu verrechnen.

(5a) Die Anpassung des Beteiligungswertes an der Oesterreichischen Nationalbank, die Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken ist, hat erfolgsneutral zu erfolgen. Dies gilt abweichend von Abs. 3 und 5 auch im Fall einer Abwertung und einer darauffolgenden Wertaufholung.

(6) Die auf eine Beteiligung bezogene Neubewertungsrücklage ist bei deren Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.

(7) Eine Gewinnausschüttung ist mit dem Tag der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses als Finanzertrag in der Ergebnisrechnung und bei Einzahlung in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Eine Einlagenrückzahlung ist als Reduzierung des Beteiligungswertes zu erfassen, wenn und insoweit dadurch der Anteil am geschätzten Nettovermögen sinkt.

Feststellung des geschätzten Nettovermögens bei Beteiligungen

(§ 92 Abs. 5 BHG 2013)

§ 48. (1) Die Einzelabschlüsse der Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen und der sonstigen Beteiligungen sind für die Bewertung von Beteiligungen heranzuziehen. Darüber hinaus kann auch die Berichterstattung zum Beteiligungscontrolling verwendet werden. Dabei sind

1.

passive Finanzinstrumente als Verbindlichkeiten, nicht jedoch als Finanzschulden des Bundes, zu behandeln,

2.

Einlagen, Gewinn- und Kapitalrücklagen, Neubewertungsrücklagen, Fremdwährungsumrechnungsrücklagen und kumulierte Gewinne und Verluste dem Nettovermögen der Beteiligung zuzuordnen,

3.

Forderungen und Verbindlichkeiten, wenn über deren Fristigkeit keine Angaben vorliegen, als kurzfristig zu behandeln.

(2) Sämtliche Beteiligungen an verbundenen oder assoziierten Unternehmen und sonstige Beteiligungen sind zum anteiligen Nettovermögen (Produkt aus Nettovermögen und dem Anteil des Bundes in vH) zu bewerten.

Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte

(§ 92 Abs. 6 BHG 2013)

§ 49. (1) Sachanlagen umfassen materielle Posten, die erwartungsgemäß länger als ein Finanzjahr genutzt werden.

(2) Unter „immateriellen Anlagenwerten“ sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz zu verstehen. Diese sind nur dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn diese angeschafft wurden. Selbsterstellte immaterielle Anlagenwerte dürfen nicht angesetzt werden.

(3) Sachanlagen sind bei erstmaliger Erfassung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten und immaterielle Anlagenwerte zu Anschaffungskosten zu verrechnen.

(4) Sachanlagen dürfen nur dann zu Herstellungskosten verrechnet werden, wenn

1.

durch den Aufwand ein Vermögenswert neu geschaffen oder in seiner Substanz vermehrt wird,

2.

ein Vermögenswert – von den üblichen Modernisierungen abgesehen – über seinen Zustand hinaus erheblich verbessert wird, oder

3.

wenn die Nutzungsdauer um zumindest 20 vH verlängert wird.

(5) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind auf ihre Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Die Abschreibung eines Vermögenswerts beginnt, wenn der Vermögenswert zur Verfügung steht, er sich an seinem Standort und in dem beabsichtigten betriebsbereiten Zustand befindet. Für die Berechnung der Abschreibung sind die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegten Nutzungsdauern für bestimmte Sachanlagenklassen anzuwenden. Grundstücke sind nur dann abzuschreiben, wenn ein Wertverlust durch Abbau vorliegt.

(6) Geleistete Anzahlungen beim Erwerb von Gebäuden, Anlagen oder anderen Investitionen sind gesondert unter den Sachanlagen als Anzahlungen auszuweisen.

(7) Kulturgüter nach § 91 Abs. 2 BHG 2013 sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und, sofern diese nicht ermittelbar sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ist eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung (§ 98 Abs. 3 Z 1 BHG 2013) ohne Wert zu erfassen.

(8) Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische oder umweltpolitische bzw. ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur erhalten wird.

(9) Bei der Veräußerung einer Sachanlage ist die Differenz aus dem Veräußerungserlös und dem Buchwert in der Ergebnisrechnung als betrieblicher Sachaufwand oder als Ertrag aus operativer Verwaltungstätigkeit zu verrechnen.

Wirtschaftliches Eigentum

(§ 91 Abs. 2 BHG 2013)

§ 50. (1) Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der Bund, ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein, wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem er sie insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat der Bund derartige Vermögenswerte in seine Vermögensrechnung aufzunehmen.

Finanzschulden

(§ 93 Abs. 2 und 4 BHG 2013)

§ 51. (1) Finanzschulden sind zu ihrem Nominalwert zu verrechnen.

(2) Zinsen, Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) aus Finanzschulden sind periodengerecht im Finanzergebnis netto zu verrechnen. Angefallene Zinsen, die noch nicht gezahlt worden sind, und Aufgelder (Agio) sind als sonstige Verbindlichkeiten zu verrechnen. Abgelder (Disagio) sind als sonstige Forderungen zu verrechnen.

(3) Spesen und Provisionen im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Bundes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung als sonstiger Finanzaufwand zu verrechnen. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind im Geldfluss aus operativer Verwaltungstätigkeit auszuweisen.

(4) Fremdwährungsverbindlichkeiten werden mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag der Abschlussrechnung in Euro umgerechnet. Änderungen auf Grund des Wechselkurses werden erfolgsneutral in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage erfasst. Diese ist bei Veräußerung aufzulösen.

(5) Fremdwährungsumrechnungsrücklagen entstehen bei der Veränderung einer in fremder Währung begebenen Finanzschuld. Diese sind dem Nettovermögen zuzurechnen.

Währungstauschverträge und sonstige derivative Finanzinstrumente

(§§ 78 Abs. 1 und 93 Abs. 3 BHG 2013)

§ 52. (1) Währungstauschverträge sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- bzw. Kapitalbeträgen abgeschlossen werden.

(2) Währungstauschverträge haben die folgenden vertraglichen Form- und Inhaltserfordernisse zu erfüllen:

1.

Währungstauschverträge sind schriftlich zu dokumentieren,

2.

der Abschluss eines Währungstauschvertrages hat sich auf ein Grundgeschäft zu beziehen und

3.

die Dokumentation nach Z 1 hat die Effektivität der Sicherung darzulegen.

(3) Die Verrechnung von Sicherungsgeschäften hat zusammen mit dem jeweiligen Grundgeschäft zu erfolgen. Währungstauschverträge sind als Forderungen aus Währungstauschverträgen und als Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen mit jenen Beträgen zu verrechnen, die in den Verträgen genannt sind. Forderungen aus Währungstauschverträgen sind zum Nominalwert und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.

(4) Zinsen, Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) aus Währungstauschverträgen sind periodengerecht im Finanzergebnis netto zu verrechnen. Angefallene Zinsen, die noch nicht gezahlt worden sind, und Aufgelder (Agio) sind als sonstige Verbindlichkeiten zu verrechnen. Abgelder (Disagio) sind als sonstige Forderungen zu verrechnen.

(5) Spesen und Provisionen im Zusammenhang mit einem Sicherungsgeschäft sind nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung als sonstiger Finanzaufwand zu verrechnen. Die Ein- und Auszahlungen sind im Geldfluss aus operativer Verwaltungstätigkeit auszuweisen.

(6) Sonstige derivative Finanzinstrumente sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

(7) Die Verrechnung von Einlagen nach § 34 Abs. 1 Z 19 BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung erfolgt nach § 96 Abs. 3 BHG 2013. In der Vermögensrechnung sind Einlagen unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Verbindlichkeiten aus Einlagen sind zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.

(8) Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen in fremder Währung sind mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag umzurechnen.

Abkürzung

BHV 2013

Rückstellungen

(§ 92 Abs. 10 BHG 2013)

§ 53. (1) Rückstellungen sind in der Vermögensrechnung in den Fremdmitteln auszuweisen und in kurzfristige und langfristige zu untergliedern.

(2) Zu den „kurzfristigen Rückstellungen“ zählen die Rückstellungen für Prozesskosten und sonstige kurzfristige Rückstellungen. Unter den „sonstigen kurzfristigen Rückstellungen“ sind Rückstellungen für ausstehende Rechnungen, wenn deren Wert jeweils zumindest 50 000 Euro in Summe beträgt, und übrige Rückstellungen zu bilden.

(3) Kurzfristige Rückstellungen sind zum voraussichtlichen Zahlungsbetrag zu bewerten.

(4) Zu den „langfristigen Rückstellungen“ zählen die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen, für Haftungen, für die Sanierung von Altlasten und sonstige langfristige Rückstellungen. Sonstige langfristige Rückstellungen sind dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn deren Wert jeweils zumindest 100 000 Euro beträgt.

(5) Langfristige Rückstellungen sind zum Barwert zu bewerten.

(6) Rückstellungen sind im jeweiligen Detailbudget zu bilden, anzupassen bzw. aufzulösen. Diese Rückstellungen sind für Verpflichtungen des Bundes zu bilden, wenn

1.

die Verpflichtung bereits vor dem Stichtag der Abschlussrechnung besteht,

2.

das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Stichtag der Abschlussrechnung eingetreten ist und die Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich zu Mittelverwendungen des Bundes führen wird, und

3.

die Höhe der tatsächlichen Verpflichtung verlässlich ermittelbar ist.

(7) Rückstellungen sind auch dann zu verrechnen, wenn

1.

der Eintritt eines künftigen Schadenfalles von zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit ist oder

2.

die Verpflichtung Gegenstand eines Rechtsstreites ist oder voraussichtlich werden wird oder

3.

wenn eine haushaltsführende Stelle Kenntnis darüber erlangt, dass eine Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Anfall eines künftigen Nutzenabflusses führen wird

und der Wert der Rückstellung verlässlich ermittelt werden kann.

(8) In der Folge sind Rückstellungen dann anzupassen, wenn Umstände zur Kenntnis gelangen, die eine andere Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Abflusses liquider Mittel oder über deren Höhe bewirken.

(9) Ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr der Höhe und dem Grunde nach gewiss geworden, dann ist die Rückstellung in eine Verbindlichkeit umzubuchen. Die Verbindlichkeiten sind in Höhe des tatsächlichen Zahlungsbetrages zu erfassen.

(10) Erwartet der Bund für eine rückgestellte Verpflichtung eine Erstattung eines anderen Dritten, so ist diese als Forderung anzusetzen. Die Höhe der Forderung darf die Höhe der Rückstellung zuzüglich bereits dafür aufgewendeter Beträge nicht überschreiten.

(11) Eine Rückstellung ist nur für Aufwendungen zu verbrauchen, für die sie ursprünglich gebildet wurde.

(12) Über die Bildung von Rückstellungen können von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Richtlinien erlassen werden.

Abkürzung

BHV 2013

Rückstellungen

(§ 92 Abs. 10 BHG 2013)

§ 53. (1) Rückstellungen sind in der Vermögensrechnung in den Fremdmitteln auszuweisen und in kurzfristige und langfristige zu untergliedern.

(2) Zu den „kurzfristigen Rückstellungen“ zählen die Rückstellungen für Prozesskosten und sonstige kurzfristige Rückstellungen. Unter den „sonstigen kurzfristigen Rückstellungen“ sind Rückstellungen für ausstehende Rechnungen und übrige Rückstellungen zu bilden.

(3) Kurzfristige Rückstellungen sind zum voraussichtlichen Zahlungsbetrag zu bewerten.

(4) Zu den „langfristigen Rückstellungen“ zählen die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen, für Haftungen, für die Sanierung von Altlasten und sonstige langfristige Rückstellungen.

(5) Langfristige Rückstellungen sind zum Barwert zu bewerten.

(6) Rückstellungen sind im jeweiligen Detailbudget zu bilden, anzupassen bzw. aufzulösen. Diese Rückstellungen sind für Verpflichtungen des Bundes zu bilden, wenn

1.

die Verpflichtung bereits vor dem Stichtag der Abschlussrechnung besteht,

2.

das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Stichtag der Abschlussrechnung eingetreten ist und die Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich zu Mittelverwendungen des Bundes führen wird, und

3.

der Wert der Rückstellung zuverlässig ermittelt werden kann.

(7) Rückstellungen sind auch dann zu verrechnen, wenn

1.

der Eintritt eines künftigen Schadenfalles von zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit ist oder

2.

die Verpflichtung Gegenstand eines Rechtsstreites ist oder voraussichtlich werden wird oder

3.

wenn eine haushaltsführende Stelle Kenntnis darüber erlangt, dass eine Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Anfall eines künftigen Nutzenabflusses führen wird

und der Wert der Rückstellung verlässlich ermittelt werden kann.

(8) In der Folge sind Rückstellungen dann anzupassen, wenn Umstände zur Kenntnis gelangen, die eine andere Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Abflusses liquider Mittel oder über deren Höhe bewirken.

(9) Ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr der Höhe und dem Grunde nach gewiss geworden, dann ist die Rückstellung in eine Verbindlichkeit umzubuchen. Die Verbindlichkeiten sind in Höhe des tatsächlichen Zahlungsbetrages zu erfassen.

(10) Erwartet der Bund für eine rückgestellte Verpflichtung eine Erstattung eines anderen Dritten, so ist diese als Forderung anzusetzen. Die Höhe der Forderung darf die Höhe der Rückstellung zuzüglich bereits dafür aufgewendeter Beträge nicht überschreiten.

(11) Eine Rückstellung ist nur für Aufwendungen zu verbrauchen, für die sie ursprünglich gebildet wurde.

(12) Über die Bildung von Rückstellungen können von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Richtlinien erlassen werden.

Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen

(§ 91 Abs. 5 und 6 BHG 2013)

§ 54. (1) Die unterjährige Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen hat automationsunterstützt durch die Applikation Personalverrechnung (§ 98 BHG 2013) zu erfolgen.

(2) Es sind für die Dotierung und Auflösung monatlich vereinfacht berechnete Beträge zu verrechnen und sodann in den Abschlussrechnungen anzupassen. Die vereinfacht berechneten Beträge ergeben sich aus einem Zwölftel der veranschlagten Dotierung und Auflösung dieser Rückstellungen.

Rückstellungen für Haftungen

(§ 91 Abs. 5 und 6 BHG 2013)

§ 55. (1) Für Bundeshaftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen zu erfassen.

(2) Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung einzeln zu beurteilen.

(3) Abweichend von Abs. 2 können gleichartige Haftungen zu bestimmten Risikogruppen zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn der Bund in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde.

(4) Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen nach Abs. 3 erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.

(5) Die Ermittlungen der Rückstellungen für Einzelhaftungen nach Abs. 2 erfolgt an Hand einer Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.

Abkürzung

BHV 2013

Bundeshaftungen

(§ 82 BHG 2013)

§ 56. (1) Entgelte einer Schuldnerin oder eines Schuldners für die Übernahme der Haftung durch den Bund sind in der Verrechnung als Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers in jenem Finanzjahr zu verrechnen, welchem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind, sofern dieses Entgelt für einen Haftungsfall 100 000 Euro übersteigt. Andernfalls sind die Entgelte zum Zeitpunkt der Einzahlung als Erträge zu verrechnen.

(2) Eine Inanspruchnahme des Bundes erfolgt direkt oder indirekt (auf Grund geschlossener Schadloshaltungsvereinbarungen). Auszahlungen sind in der allgemeinen Gebarung zu verrechnen. Anerkannte, aber noch nicht ausgezahlte Beträge aus Schadensfällen sind als kurzfristige Verbindlichkeiten zu verrechnen.

(3) Wird der Bund aus einer Bundeshaftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG), BGBl. Nr. 215/1981, in Anspruch genommen, hat er eine Auszahlung zu tätigen. Gleichzeitig übernimmt der Bund eine Forderung gegenüber dem Importeur oder einem Drittstaat.

(4) Es gelten die Regelungen nach den §§ 73 und 74 BHG 2013 für eine ergebniswirksame Wertberichtigung oder Ausbuchung einer Forderung nach Abs. 3. Die gruppenweise Einzelwertberichtigung ist auf Basis der Erfahrungswerte vergangener Finanzjahre zu ermitteln.

(5) Die realisierten Erträge und Aufwendungen aus den Wechselkursgarantien sind entsprechend der Kontenplanverordnung zu verrechnen.

(6) Die durch einen anderen Rechtsträger nicht gedeckten Beträge sind entsprechend der Schadloshaltungsvereinbarung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Zahlung auszugleichen.

(7) Bundeshaftungen sind auf Grund einer Anweisung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen von der BHAG in der Applikation Bundeshaftung zu erfassen. Die Daten zu den Bundeshaftungen sind zumindest quartalsweise zu aktualisieren, es sei denn, es bestehen rechtliche Vereinbarungen, bei denen nur eine halbjährliche oder eine jährliche Berichterstattung vorgesehen ist.

Abkürzung

BHV 2013

Bundeshaftungen

(§ 82 BHG 2013)

§ 56. (1) Entgelte einer Schuldnerin oder eines Schuldners für die Übernahme der Haftung durch den Bund sind in der Verrechnung als Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers in jenem Finanzjahr zu verrechnen, welchem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind, sofern dieses Entgelt für einen Haftungsfall 100 000 Euro übersteigt. Andernfalls sind die Entgelte zum Zeitpunkt der Einzahlung als Erträge zu verrechnen.

(2) Eine Inanspruchnahme des Bundes erfolgt direkt oder indirekt (auf Grund geschlossener Schadloshaltungsvereinbarungen). Auszahlungen sind in der allgemeinen Gebarung zu verrechnen. Anerkannte, aber noch nicht ausgezahlte Beträge aus Schadensfällen sind als kurzfristige Verbindlichkeiten zu verrechnen.

(3) Wird der Bund aus einer Bundeshaftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG), BGBl. Nr. 215/1981, in Anspruch genommen, hat er eine Auszahlung zu tätigen. Gleichzeitig übernimmt der Bund eine Forderung gegenüber dem Importeur oder einem Drittstaat.

(4) Es gelten die Regelungen nach den §§ 73 und 74 BHG 2013 für eine ergebniswirksame Wertberichtigung oder Ausbuchung einer Forderung nach Abs. 3. Die gruppenweise Einzelwertberichtigung ist auf Basis der Erfahrungswerte vergangener Finanzjahre zu ermitteln.

(5) Die realisierten Erträge und Aufwendungen aus den Wechselkursgarantien sind entsprechend der Kontenplanverordnung zu verrechnen.

(6) Die durch einen anderen Rechtsträger nicht gedeckten Beträge sind entsprechend der Schadloshaltungsvereinbarung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Zahlung auszugleichen.

(7) Bundeshaftungen sind in der Applikation Treasury zu erfassen . Die Daten zu den Bundeshaftungen sind zumindest quartalsweise zu aktualisieren, es sei denn, es bestehen rechtliche Vereinbarungen, bei denen nur eine halbjährliche oder eine jährliche Berichterstattung vorgesehen ist.

Pensionen

§ 57. (1) Die haushaltsführende Stelle hat für jede Beamtin oder für jeden Beamten, für die oder den der Bund den Pensionsaufwand zur Gänze trägt, einen monatlichen Pensionsbeitrag (Dienstgeberbeitrag) nach § 22b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54/1956, an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu entrichten.

(2) Die Beiträge sind periodengerecht im Personalaufwand der haushaltsführenden Stelle zu verrechnen.

(3) Dienstgeberbeiträge und Dienstnehmerbeiträge sind in der Untergliederung Pensionen als Erträge zu verrechnen.

(4) Die Pensionen sind periodengerecht im Transferaufwand zu verrechnen und etwaige noch nicht ausgezahlte Pensionen sind unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen.

3.

Abschnitt

Verrechnungsprozesse in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und Veränderung im Nettovermögen

Gegenstand der Ergebnis- und Vermögensrechnung

(§ 95 BHG 2013)

§ 58. (1) Im Hauptverrechnungskreis für die Ergebnis- und Vermögensrechnung sind alle Erträge, Aufwendungen und Vermögensveränderungen zu verrechnen. Dazu zählen

1.

die Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und aus Transfers sowie Finanzerträge,

2.

der Personalaufwand,

3.

der Transferaufwand,

4.

der betriebliche Sachaufwand,

5.

der Finanzaufwand,

6.

die Zugänge und Abgänge sowie die Folgebewertung von Vermögenswerten und Fremdmitteln sowie

7.

die Veränderungen im Nettovermögen.

(2) Die Verrechnung sämtlicher Beträge hat nach Maßgabe der Kontengliederung für die Ergebnis- und Vermögensrechnung nach der Kontenplanverordnung zu erfolgen.

(3) Die Konten für die Ergebnis- und Vermögensrechnung sind nach der doppelten Buchführungsmethodik (mit den Seiten Soll und Haben) zu führen. Die Verrechnung hat jeweils durch Buchung und Gegenbuchung zu erfolgen.

(4) Konten der Vermögensrechnung sind in aktive und passive Konten der Vermögensrechnung zu unterscheiden. Auf den aktiven Konten der Vermögensrechnung sind die Anfangsbestände sowie die Zugänge im Soll und die Abgänge im Haben zu verrechnen. Auf den passiven Konten der Vermögensrechnung sind die Anfangsbestände sowie die Zugänge im Haben und die Abgänge im Soll zu verrechnen.

(5) Konten der Ergebnisrechnung sind in Konten für Aufwendungen und Ertragskonten zu unterscheiden. Auf den Konten für Aufwendungen sind die Aufwendungen im Soll, auf den Ertragskonten sind die Erträge im Haben zu verrechnen.

(6) Allfällige Berichtigungen sind durch entsprechende Buchungen zur Richtigstellung durchzuführen.

(7) Vermögensbestandteile, die zwischen Detailbudgets haushaltsführender Stellen übertragen oder bestimmungsgemäß übergeben werden, sind zwischen beiden haushaltsführenden Stellen zumindest zu Buchwerten im Wege des Kontos „Bundesfinanzierung aus buchmäßiger Überrechnung“ zu verrechnen. Die durch die Übertragung bzw. die Übergabe entstandenen Forderungen oder Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes werden damit ausgeglichen. In der Anlagenbuchführung (§ 39 Abs. 4 Z 1) ist ein Abgang in dem einen und ein Zugang in dem anderen Detailbudget zu verrechnen.

Gliederung der Vermögensrechnung

(§ 94 BHG 2013)

§ 59. (1) Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen zu verrechnen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln und Nettovermögen zu entsprechen hat.

(2) Das Vermögen ist als kurzfristiges und langfristiges Vermögen und die Fremdmittel sind als kurzfristige und langfristige Fremdmittel auszuweisen.

(3) Als „kurzfristiges Vermögen“ sind alle Vermögenswerte auszuweisen, von denen erwartet wird, dass sie innerhalb eines Jahres verbraucht oder in liquide Mittel umgewandelt werden. Das kurzfristige Vermögen hat als Mindestinhalte liquide Mittel, kurzfristiges Finanzvermögen, kurzfristige Forderungen und Vorräte auszuweisen.

(4) Als „kurzfristige Fremdmittel“ sind alle Fremdmittel mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr auszuweisen. Die kurzfristigen Fremdmittel haben als Mindestinhalte Geldverbindlichkeiten zur Kassenstärkung, kurzfristige Finanzschulden, kurzfristige Verbindlichkeiten und kurzfristige Rückstellungen auszuweisen.

(5) Das Vermögen und die Fremdmittel sind dann als „langfristig“ auszuweisen, wenn sie nicht als kurzfristig auszuweisen sind. Das langfristige Vermögen hat als Mindestinhalte Finanzanlagen, Beteiligungen, langfristige Forderungen, Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte aufzuweisen. Langfristige Fremdmittel haben als Mindestinhalte langfristige Finanzschulden, langfristige Verbindlichkeiten und langfristige Rückstellungen aufzuweisen.

(6) Das Nettovermögen gliedert sich in den Saldo der Eröffnungsbilanz, die Bundesfinanzierung, das kumulierte Nettoergebnis aus der Ergebnisrechnung, die Neubewertungsrücklagen und die Fremdwährungsumrechnungsrücklagen. Das Nettovermögen (Ausgleichsposten) hat als Mindestinhalte den kumulierten Nettoaufwand und den Saldo aus der Eröffnungsbilanz aufzuweisen.

(7) Die Trennung in kurzfristige und langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten hat quartalsmäßig zu erfolgen.

Voranschlagswerte in der Ergebnisrechnung

§ 60. (1) Der Ergebnisrechnung hat ein Ergebnisvoranschlag (§§ 28 ff BHG 2013) gegenüber zu stehen.

(2) Der Jahresergebnisvoranschlagsrest der Ergebnisrechnung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ergebnisvoranschlagsbetrag und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung.

Forderungen, Verbindlichkeiten und Zahlungen

§ 61. (1) Forderungen, Verbindlichkeiten und Zahlungen nach den §§ 67 und 68 sind sowohl Gegenstand der Finanzierungsrechnung als auch Gegenstand der Ergebnis- und Vermögensrechnung.

(2) Ersatzforderungen und Ersatzverbindlichkeiten, die nicht der Veranschlagung nach § 34 BHG 2013 unterliegen und Ersatzforderungen für vermittlungsweise für ein anderes Organ des Bundes nach § 65 BHG 2013 geleistete Auszahlungen, sind auf den Konten der ursprünglichen Zahlung zu verrechnen.

(3) Finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind jeweils auf jenen Konten der Ergebnisrechnung zu verrechnen, deren Konten numerisch mit den jeweiligen Konten der Finanzierungsrechnung nach der Kontenplanverordnung übereinstimmen. Die Gegenverrechnungen der Aufwendungen und Erträge sind auf den für Forderungen und Verbindlichkeiten vorgesehenen Konten der Vermögensrechnung durchzuführen.

(4) Zahlungen sind jeweils auf jenen Konten der Vermögensrechnung zu verrechnen, auf denen die Forderungen und Verbindlichkeiten nach Abs. 3 verrechnet worden sind. Die Verrechnungen der Zahlungen sind auf einem Gegenkonto für Geldkonten bzw. Verrechnungskonten durchzuführen. Zahlungen, die ohne vorherige Verrechnung einer Forderung oder Verbindlichkeit verrechnet werden, sind direkt auf einem Konto der Ergebnis-, Vermögens- oder Finanzierungsrechnung zu verrechnen.

(5) Bei Auszahlungen im Wege von Kreditinstituten sind die zum Zahlungsvollzug bestimmten Beträge in der Vermögensrechnung auf besonderen Evidenzkonten zu verrechnen und erst nach Einlangen des Kontoauszuges auf das für das Kreditinstitut geführte Bankkonto umzubuchen.

(6) Die Bundesfinanzierung eines Detailbudgets ergibt sich aus dem Ausgleich zwischen dem Bankhauptkonto des Bundes und den zugehörigen Banknebenkonten und Banksubkonten des Detailbudgets (§ 102 Abs. 3). Unter die Bundesfinanzierung fallen auch sämtliche buchmäßige Überrechnungen, die in der Finanzierungsrechnung dargestellt werden. Die Bundesfinanzierung ist bei der Berechnung der Veränderung des Nettovermögens nach § 62 zu berücksichtigen.

Veränderung im Nettovermögen

§ 62. Die Veränderungen im Nettovermögen eines Detailbudgets in der Verrechnung ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum 31. Dezember des vorangegangenen Finanzjahres aus

1.

den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,

2.

den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren aktiven Finanzinstrumenten,

3.

den Veränderungen des Anteils des Bundes am geschätzten Nettovermögens eines Unternehmens aus der Folgebewertung von Beteiligungen,

4.

den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von Kulturgütern,

5.

den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum 31. Dezember des Finanzjahres,

6.

dem Nettoergebnis des Finanzjahres und

7.

der Bundesfinanzierung des Detailbudgets.

4.

Abschnitt

Verrechnungsprozesse in der Finanzierungsrechnung

Gegenstand der Finanzierungsrechnung

(§ 96 BHG 2013)

§ 63. (1) Im Hauptverrechnungskreis für die Finanzierungsrechnung sind sämtliche finanzierungswirksame Gebarungsfälle zu verrechnen.

(2) Für jede Voranschlagsstelle ist die erforderliche Anzahl an Konten nach der Kontenplanverordnung (§ 26 Abs. 4 BHG 2013) zu führen. Die Konten sind so einzurichten, dass nur berechtigte Organe darüber verfügen können, die

1.

eine Annahme oder eine Auszahlung zu begründen haben oder

2.

auf Grund von Gesetzen (§ 46 Abs. 3 BHG 2013) oder auf Grund von Verwaltungsvorschriften dafür zuständig sind.

(3) Die Gebarungsfälle in der Finanzierungsrechnung sind wie folgt zu verrechnen:

1.

Verrechnung der Einzahlungen in der Finanzierungsrechnung:

a)

Verrechnung der zugewiesenen Monats- und Jahresvoranschlagswerte,

b)

Verrechnung von Obligos im Sinne von § 90 Abs. 2 BHG 2013 auf Grund von Mittelvormerkungen,

c)

Verrechnung von Forderungen im Sinne § 90 Abs. 3 BHG 2013 auf Grund von Annahmeanordnungen,

d)

Verrechnung von Einzahlungen im Sinne von § 90 Abs. 4 BHG 2013 auf Grund von Annahmeanordnungen und

e)

Verrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von § 90 Abs. 5 BHG 2013.

2.

Verrechnung der Auszahlungen in der Finanzierungsrechnung:

a)

Verrechnung der zugewiesenen Monats- und Jahresvoranschlagswerte,

b)

Verrechnung von Obligos im Sinne von § 90 Abs. 2 BHG 2013 auf Grund von Mittelvormerkungen,

c)

Verrechnung von Verbindlichkeiten im Sinne § 90 Abs. 3 BHG 2013 auf Grund von Auszahlungsanordnungen,

d)

Verrechnung von Auszahlungen im Sinne von § 90 Abs. 4 BHG 2013 auf Grund von Auszahlungsanordnungen und

e)

Verrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von § 90 Abs. 5 BHG 2013.

(4) Für den Fall, dass nach Abs. 2 kein passendes Konto eingerichtet worden ist, ist unverzüglich die Eröffnung eines entsprechenden Kontos nach § 62 BHG 2013 zu veranlassen.

(5) Allfällige Berichtigungen sind durch entsprechende Buchungen zur Richtigstellung durchzuführen.

Verrechnung von Voranschlagswerten in der Finanzierungsrechnung

§ 64. (1) Jahresvoranschlagswerte sind auf Ebene der Voranschlagsstelle und Konten, Monatsvoranschlagswerte sind auf Ebene der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen in den jeweiligen Voranschlagsstellen zu verrechnen.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voranschlagswerten sind auf allen Konten jeweils der noch zur Verfügung stehende Jahresverfügungsrest, der Jahresfinanzierungsvoranschlagsrest und der Monatsvoranschlagsrest auszuweisen.

(3) Der Jahresverfügungsrest ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Finanzierungsvoranschlagsbetrag und der Summe aus Obligos, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Ein- und Auszahlungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach § 38 Abs. 5. Bei Erreichen der Auszahlungsobergrenze (gänzlicher Verbrauch des Jahresfinanzierungsvoranschlagsbetrages) durch Zahlungen werden auf Ebene des Detailbudgets vom HV-System weitere Auszahlungen verhindert.

(4) Der Monatsvoranschlagsrest ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Monatsvoranschlagsbetrag und der Summe der Auszahlungen im jeweiligen Monat.

Verrechnung von Obligos

(§ 90 Abs. 2 BHG 2013)

§ 65. (1) Für Gebarungsfälle, die im Sinne von § 38 Abs. 2 zu Geldleistungsverpflichtungen zu Gunsten oder zu Lasten des Bundes führen oder diese in Aussicht stellen, ohne dass eine Verbindlichkeit entstanden ist, sind Mittelvormerkungen vorzunehmen. Mittelvormerkungen sind auf den jeweiligen Konten als Obligo zu verrechnen.

(2) Mittelvormerkungen sind, abhängig vom zu Grunde liegenden Sachverhalt, auf folgende Weise vorzunehmen:

1.

ertragsseitige Obligos sind im HV-System als „ertragsseitige Obligos“ und

2.

aufwandsseitige Obligos sind im HV-System als „aufwandsseitige Obligos“

(3) Bei Obligos, denen ein Dauerschuldverhältnis zu Grunde liegt, sind Mittelvormerkungen in Höhe der auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge vorzunehmen.

(4) Dauerschuldverhältnisse sind als Mittelvormerkungen mindestens für

1.

den Zeitraum eines Kündigungsverzichtes,

2.

die gesamte Vertragsdauer, sofern diese bis zu fünf Jahre beträgt oder

3.

fünf Finanzjahre, sofern die Vertragsdauer länger als fünf Jahre beträgt und kein längerer Kündigungsverzicht besteht

(5) Mittelvormerkungen sind darüber hinaus vorzunehmen, wenn zwischen Organen des Bundes Leistungsverpflichtungen auf Grund von § 63 Abs. 1 BHG 2013 begründet oder in Aussicht gestellt werden.

(6) Mittelvormerkungen, die durch Forderungen oder Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, sind anlässlich der Verrechnung dieser Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 67 auszubuchen.

(7) Zum Jahresende bestehende Mittelvormerkungen sind in das darauf folgende Finanzjahr vorzutragen.

Verrechnung von Vorberechtigungen und Vorbelastungen als Obligos

(§ 97 BHG 2013)

§ 66. (1) Im Hauptverrechnungskreis für Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind sämtliche Obligos sowie Forderungen oder Verbindlichkeiten zu verrechnen, die sich finanziell auf künftige Finanzjahre auswirken, ausgenommen Ein- und Auszahlungen, die nach § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3, 10, 11, 14 bis 17 und 19 BHG 2013 nicht voranschlagswirksam zu verrechnen sind.

(2) Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind auf Konten (§ 63 Abs. 2) und getrennt nach den einzelnen Finanzjahren, auf die sie sich beziehen, zu verrechnen und auszuweisen. Vorberechtigungen und Vorbelastungen mindern als solche nicht den Jahresverfügungsrest der betreffenden Voranschlagswerte des laufenden Finanzjahres.

(3) Die Gebarungsfälle für Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind auf Konten zu verrechnen als:

1.

ertrags- und aufwandsseitige Obligos für künftige Finanzjahre auf Grund von Mittelvormerkungen

2.

ertragsseitige Forderungen auf Grund von Annahmeanordnungen und als aufwandsseitige Verbindlichkeiten auf Grund von Auszahlungsanordnungen.

(4) Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind zum Ende eines Finanzjahres in das neue Finanzjahr vorzutragen. Nach Maßgabe ihrer Fälligkeit sind sie entweder weiterhin als Vorberechtigungen oder Vorbelastung zu führen oder auf den jeweiligen Konten als Obligo oder als Forderung oder Verbindlichkeit des laufenden Finanzjahres zu verrechnen.

(5) Die Bereiche der Abgabenforderungen und Abgabenguthaben sind von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung (§ 97 Abs. 4 BHG 2013) ausgenommen. Verpflichtungen des Bundes für zukünftige Personalaufwendungen sind für die nächstfolgenden vier Finanzjahre mit den jeweiligen Werten des Bundesvoranschlages des laufenden Finanzjahres zu erfassen.

Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten

(§ 90 Abs. 3 BHG 2013)

§ 67. (1) (Anm.: Tritt mit 1.1.2013 in Kraft)

(2) Den haushaltsführenden Stellen obliegt mit der Freigabe auch die Buchung von Forderungen, sofern die Forderung einen Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall sind die Bestimmungen des § 122 Abs. 3 und des § 124 Abs. 6 Z 1 bis Z 4 und Z 7 anzuwenden.

(3) (Anm.: Tritt mit 1.1.2013 in Kraft)

(4) (Anm.: Tritt mit 1.1.2013 in Kraft)

(5) (Anm.: Tritt mit 1.1.2013 in Kraft)

(6) (Anm.: Tritt mit 1.1.2013 in Kraft)

Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten

(§ 90 Abs. 3 BHG 2013)

§ 67. (1) Gebarungsfälle, die im Sinne von § 90 Abs. 3 BHG 2013 finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder auf Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen unmittelbar begründen, sind auf den jeweiligen Konten zu verrechnen. Dies gilt sinngemäß für die Verrechnung von Zahlungsansprüchen oder -verpflichtungen auf Grund von Vergütungen für von Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen nach § 63 Abs. 1 BHG 2013 und von Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind.

(2) Den haushaltsführenden Stellen obliegt mit der Freigabe auch die Buchung von Forderungen, sofern die Forderung einen Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall sind die Bestimmungen des § 122 Abs. 3 und des § 124 Abs. 6 Z 1 bis Z 4 und Z 7 anzuwenden.

(3) Ersatzforderungen und Ersatzverbindlichkeiten, die nicht der Veranschlagung nach § 34 BHG 2013 unterliegen und Ersatzforderungen für vermittlungsweise für ein anderes Organ des Bundes nach § 65 BHG 2013 geleistete Auszahlungen, sind voranschlagswirksam auf den Konten der ursprünglichen Zahlung zu verrechnen.

(4) Wird auf eine Forderung nach § 74 BHG 2013 ganz oder teilweise verzichtet, ist sie ganz oder teilweise auszubuchen (Abschreibung). Wenn die Einziehung einer Forderung von Amts wegen eingestellt wird (§ 73 Abs. 4 BHG 2013), ist diese Forderung wertzuberichtigen (Abschreibung) und die Fälligkeit auszusetzen. Derartige Abschreibungen sind in der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung auf dem gleichen Konto wie die ursprüngliche Forderung zu verrechnen. Die Bestimmung des § 73 Abs. 5 BHG 2013 bleibt davon unberührt. Bei Wertberichtigungen zu Forderungen aus Vorjahren sind die Salden in der Höhe der rückgängig gemachten Forderungen auf gesonderten Konten für Aufwendungen aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen auszubuchen.

(5) Vom Bund gewährte Darlehen sind in Höhe der gewährten Darlehenssumme als Verbindlichkeiten und gleichzeitig auch in gleicher Höhe als Forderungen zu verrechnen. Die Rückzahlungsbeträge, die für das laufende Finanzjahr vereinbart werden, sind als Forderungen des laufenden Finanzjahres zu verrechnen. Forderungen der künftigen Finanzjahre sind als Vorberechtigungen unter den nicht fälligen Forderungen nach § 66 zu verrechnen. Die Verrechnung hat ein- und auszahlungsseitig für Rechnung numerisch gleich lautender Konten zu erfolgen. Zinsen aus gewährten Darlehen sind für das laufende Finanzjahr als Forderung, jene für künftige Finanzjahre als Vorberechtigungen als Obligo zu verrechnen. Erfolgt die Rückzahlung in Form von Annuitäten, dann sind diese nach Maßgabe der Fälligkeit als Forderung zu verrechnen.

(6) Die Bestimmung des Abs. 4 gilt sinngemäß auch für die Verrechnung von Finanzinstrumenten, Finanzschulden sowie von Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit Währungstauschverträgen nach § 78 BHG 2013.

Verrechnung von Zahlungen

(§ 90 Abs. 4 BHG 2013)

§ 68. (1) Zahlungen sind auf den jeweiligen Konten als Ein- und Auszahlung zu verrechnen. Zahlungen bewirken entweder die Tilgung einer voranschlagswirksam oder einer nicht voranschlagswirksam verrechneten Forderung oder Verbindlichkeit oder sie stellen eine unmittelbare Ein- oder Auszahlung dar.

(2) Ist der Zweck einer Einzahlung nicht feststellbar bzw. durch die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten noch nicht festgelegt, so ist der eingezahlte Betrag bis zur Klarstellung durch die haushaltsführenden Stelle unter der Mitwirkung der BHAG vorerst nicht voranschlagswirksam und bis zum Ende des Finanzjahres auf das endgültig in Betracht kommende Konto voranschlagswirksam zu verrechnen. Ist eine diesbezügliche Anordnung bis zum Ende des darauffolgenden Finanzjahres nicht erlassen, so ist die Verrechnung im Zuge der Abschlussbuchungen von der BHAG mit Ersatzanordnung nach § 34 auf ein voranschlagswirksames Konto für sonstige Einzahlungen durchzuführen. Dies gilt jedoch in jenen Fällen nicht, in denen ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist.

(3) Erfolgen Lastschriften, für die keine offenen Obligos oder Verbindlichkeiten ausgewiesen werden, sind sofort nach Bekanntwerden die Gründe für die erfolgte Zahlung zu erheben. Unbegründete Auszahlungen im Zusammenhang mit Abbuchungen oder Einziehungen sind entweder im Wege des Kreditinstituts zu widerrufen oder von der Zahlungsempfängerin oder dem Zahlungsempfänger zurückzufordern.

(4) Abrechnungspflichtige Gebarungsfälle sind vollständig auf dem gleichen Konto zu verrechnen, wo die diesbezüglichen Teilzahlungen sowie An- oder Vorauszahlungen gebucht worden sind. Die Abrechnung, in der die geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen sind, hat binnen drei Jahren nach ihrer Leistung zu erfolgen (§ 96 Abs. 7 BHG 2013).

(5) Bei An- und Vorauszahlungen im Sinne des § 50 Abs. 2 BHG 2013 ist wie folgt vorzugehen:

1.

Geldleistungen, die im Voraus für unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen, sind als Anzahlungen zu verrechnen. Sie sind mit der Erbringung der Gegenleistung, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung abzurechnen (§ 96 Abs. 7 BHG 2013). Bis dahin sind Anzahlungen auf gesonderten Konten der Vermögensrechnung auszuweisen.

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