Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)
Geldleistungen, die im Voraus für nicht unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen, sind als Vorauszahlungen zu verrechnen. Sie sind mit der Erbringung des Verwendungsnachweises oder eines sonstigen Nachweises, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung, abzurechnen (§ 96 Abs. 7 BHG 2013).
(6) Zahlungen, denen die laufende Inanspruchnahme von der Art nach feststehenden Gegenleistungen zu Grunde liegt, sind nicht als An- oder Vorauszahlungen zu verrechnen, auch wenn sie im Voraus geleistet werden.
(7) Rückzahlungen von Ein- oder Auszahlungen, die nach § 34 BHG 2013 nicht zu veranschlagen sind, aber voranschlagswirksam zu verrechnen sind, sind als absetzbare Zahlungen auf den gleichen Konten zu verrechnen wie die ursprünglichen Zahlungen.
(8) Vermittlungsweise geleistete Auszahlungen (§ 65 BHG 2013) sind auf einem Konto für Auszahlungen zu verrechnen. Der Ersatz ist bei dem Organ des Bundes, für das die vermittlungsweise Zahlung geleistet wurde, umgehend geltend zu machen. Es ist jedenfalls sicherzustellen, dass die Rückzahlung vom Organ, für welches eine vermittlungsweise Zahlung erbracht wurde, und die Einzahlung beim Organ, welches die vermittlungsweise Zahlung geleistet hat, im selben Finanzjahr verrechnet werden. Durch die Rückzahlung wird die ursprüngliche Belastung der Voranschlagswerte beim Organ, welches die vermittlungsweise Zahlung erbracht hat, aufgehoben.
(9) Leistungsvergütungen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 BHG 2013 und von Gesetzes wegen vorgesehene Überweisungen zwischen Organen des Bundes einschließlich Vermögensübertragungen sind gleichermaßen wie Einzahlungen von Dritten oder Auszahlungen für Dritte zu verrechnen. Für die Verrechnung sind bei den leistenden und empfangenden Organen die besonderen Konten zu verwenden, die nach der Kontenplanverordnung dafür vorgesehen sind.
Verrechnung von Budgetkorrekturen
(§ 90 Abs. 5 BHG 2013)
§ 69. (1) Budgetkorrekturmaßnahmen sind:
Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten,
Mittelverwendungsbindungen (§ 52 BHG 2013),
Mittelumschichtungen (§ 53 BHG 2013),
Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54 BHG 2013),
die Entnahme von Rücklagen (§ 56 BHG 2013),
variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5 BHG 2013) sowie
alle sonstigen Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen und sich nur innerhalb der Verwaltung auswirken.
(2) Die Verrechnungen nach Abs. 1 sind auf den dafür vorgesehenen Konten ausschließlich von den haushaltsleitenden Organen für ihren Wirkungsbereich vorzunehmen.
Nicht voranschlagswirksame Ein- und Auszahlungen
(§ 96 Abs. 3 BHG 2013)
§ 70. (1) Folgende nach § 34 Abs. 1 BHG 2013 nicht veranschlagte Gebarungsfälle sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung in der Finanzierungsrechnung (§ 96 Abs. 3 BHG 2013) zu verrechnen:
Einzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt (§ 34 Abs. 1 Z 1 BHG 2013) sowie deren Weiterleitung;
Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für Dritte bestimmt sind, ausgenommen solche des § 29 Abs. 4 Z 1 BHG 2013 sowie die Weiterleitung oder Rückzahlung der genannten Einzahlungen an die zuständige Stelle;
andere Ein- und Auszahlungen, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einzahlungen des Bundes, die für eine andere haushaltsführende Stelle bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben (§ 34 Abs. 1 Z 1 bis 5, Z 7 und 8 sowie Z 12 BHG 2013), wie beispielsweise
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer nach dem Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400,
Abzug und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
Zurückhaltung von Auszahlungen bei gerichtlichen Zahlungsverboten und Überweisung der gepfändeten Beträge an die Betreibende oder den Betreibenden,
Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Bundes dienen und deren Rückzahlung oder Verwendung,
Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist und deren Rückzahlung oder Verwendung,
Auszahlungen, die von einer haushaltsführenden Stelle geleistet werden und bei denen feststeht, dass sie rückerstattet werden, ausgenommen solche des § 63 BHG 2013, sowie deren Rückzahlung,
Bargeldabfuhren und Bargeldverstärkungen sowie sonstige zwischen den ausführenden Organen erforderliche Geldverkehrsgebarungen,
Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln,
Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für eine andere haushaltsführende Stelle bestimmt sind, sowie deren Weiterleitung an das zuständige Organ,
nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung oder sonstige Verwendung,
Ein- und Auszahlungen aus der Umsatz- und Vorsteuergebarung, sofern die haushaltsführende Stelle oder Teile einer solchen auf Grund des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist bzw. sind, oder,
Ein- und Auszahlungen für von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger (zB Fonds, Stiftungen).
Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;
empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 65 BHG 2013;
Abgabenguthaben;
a) die Auszahlungen zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 50 Abs. 3 BHG 2013) und die Einzahlungen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen (§ 34 Abs. 1 Z 14 BHG 2013) und
bei Anlegung von Geldmitteln durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die Ein- und Auszahlungen in der Höhe der Anschaffungskosten;
Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Auszahlungen für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen nach § 80 Abs. 2 Z 3 BHG 2013;
Auszahlungen für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;
Ein- und Auszahlungen bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang;
die Gebarung nach § 81 BHG 2013 und
Sicherstellungen für Forderungen des Bundes; diese Sicherstellungen begründen keine Finanzschulden nach § 78 Abs. 1 BHG 2013.
(2) Den nicht voranschlagswirksam zu verrechnenden Ein- und Auszahlungen nach Abs. 1 müssen gleich hohe Ein- und Auszahlungen gegenüberstehen, sodass es zu einer Ausgeglichenheit dieser Gebarung kommt. Soweit dies zeitlich und sachlich möglich ist, ist die Ausgeglichenheit im gleichen Finanzjahr anzustreben. Fallen im Zusammenhang mit dem Gebarungsvollzug nicht voranschlagswirksamer Ein- und Auszahlungen Spesen an, so sind diese voranschlagswirksam zu verrechnen.
Abschnitt
Verrechnung bei Zahlstellen, sonstige Verrechnungskreise und gesonderte Gebarung
Verrechnung bei Zahlstellen
§ 71. (1) Die Bestimmungen über die Verrechnung (§§ 37 bis 84) sind für haushaltsführende Stellen, die sich für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs einer Zahlstelle nach § 10 BHG 2013 bedienen, nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden.
(2) Von den Zahlstellen sind nur die Ein- und Auszahlungen in fortlaufenden Verrechnungsaufschreibungen nach Z 1 bis Z 3 festzuhalten, die im Barzahlungsverkehr abgewickelt werden. Erfolgen Ein- oder Auszahlungen im Wege anderer Entrichtungsformen nach den §§ 108 und 109, sind diese in den Aufzeichnungen nach Z 1 bis Z 3 zu vermerken und gesondert auszuweisen. Die Verrechnungsaufschreibungen sind fortlaufend nach ihrem Anfall zeitgeordnet und auf den entsprechenden Konten sachgeordnet
in physischen Kassabüchern,
in Aufzeichnungen, die mit elektronischen Medien hergestellt wurden und durch Ausdruck einem physischen Kassabuch entsprechen,
in einem von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen freigegebenen elektronischen Kassabuch oder
bei Vorhandensein der technisch-organisatorischen Voraussetzungen, direkt im HV-System
(3) Physische Kassabücher nach Abs. 2 Z 1 sind in zweifacher Ausfertigung (Original und Durchschrift) und Aufzeichnungen nach Abs. 2 Z 2 sind mit zwei Ausdrucken, die zu unterfertigen sind, zu führen und haben die Bezeichnung der Zahlstelle, den Verrechnungszeitraum, eine Blattnummer, die fortlaufende Nummer und das Datum der Buchung, die numerische Bezeichnung der Konten, auf dem die Verrechnung erfolgt, den Verrechnungsgegenstand und den Betrag der Ein- oder Auszahlung zu enthalten. Bei Verrechnungsaufschreibungen nach Abs. 2 Z 4 sind die Ein- und Auszahlungen einer Zahlstelle bei Anfall direkt im HV-System zu erfassen und freizugeben sowie der BHAG mit den zugehörigen Belegen als Verrechnungsanordnung zur Buchung zu übermitteln.
(4) Der sachliche und örtliche Zuständigkeitsbereich von Zahlstellen ist von der haushaltsführenden Stelle festzulegen. Ein- und Auszahlungen dürfen von den Zahlstellen nur innerhalb dieser Festlegungen vollzogen werden. Im Barzahlungsverkehr eingenommene Gelder können, vom Gesamtbedeckungsgrundsatz abweichend, unmittelbar für Auszahlungen verwendet werden. Wird der genehmigte Bestand an Barzahlungsmitteln überschritten, so ist der Überschuss von der Zahlstelle an das Bankkonto der haushaltsführenden Stelle zu überweisen.
(5) Zahlstellen haben spätestens zum Jahresende eine Abrechnung über die getätigten Ein- und Auszahlungen aufzustellen und diese an die BHAG zur Einbeziehung in die entsprechenden Verrechnungsaufschreibungen zu übermitteln. Wenn die monatlichen Auszahlungen im Vorjahr durchschnittlich 500 Euro überschritten haben, ist die Abrechnung zumindest monatlich vorzunehmen.
(6) Die Zahlstellenabrechnung hat die Originale (Erstschrift) der Aufzeichnungen nach Abs. 2 Z 1 und Z 2 für den Abrechnungszeitraum sowie die dazugehörigen verrechnungsrelevanten Unterlagen zu umfassen. Die Kassabücher oder diesen gleichstellte Aufzeichnungen sind für den Abrechnungszeitraum auf der letzten Seite von der Kassierin oder von dem Kassier abzuschließen. Die Kassierin oder der Kassier hat das Übereinstimmen des buchmäßigen mit dem tatsächlichen Kassenbestand mit der Unterschrift zu bestätigen.
(7) Die Zweitschriften ausgeschriebener Kassabücher bzw. der Aufzeichnungen nach Abs. 2 Z 2 sind in der Zahlstelle aufzubewahren, wobei die Bestimmungen der §§ 82 bis 84 sinngemäß anzuwenden sind. Nach Auflösung einer Zahlstelle sind die Zweitschriften der Kassabücher oder diesen gleichgestellte Aufzeichnungen samt den zugehörigen Einzahlungsbestätigungen (§ 112 Abs. 2 Z 1, dritte Ausfertigung) zur Endablage an die BHAG zu übermitteln.
Abkürzung
BHV 2013
Personenkontenführung
§ 72. (1) Für die Personenkontenführung ist im HV-System ein sonstiger Verrechnungskreis einzurichten, der der Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten, insbesondere der Überwachung von Zahlungsfristen und der Einbringung von Forderungen dient.
(2) Für jede Zahlungspflichtige oder jeden Zahlungspflichtigen (Debitorin oder Debitor) und für jede Empfangsberechtigte oder jeden Empfangsberechtigten (Kreditorin oder Kreditor) ist ein Personenkonto einzurichten, das insbesondere Informationen für die Forderungsüberwachung, die Überwachung der Verbindlichkeiten und für den Zahlungsvollzug, zu enthalten hat.
(3) Alle Personenkonten sind mit den Grunddaten am gemeinsamen Mandanten als Referenzdaten zu führen. Jene Daten, die von der haushaltsführenden Stelle für den operativen Gebrauch erforderlich sind, sind auf der entsprechenden operativen Ebene einer haushaltsführenden Stelle anzulegen. Von diesem Grundsatz kann dann abgegangen werden, wenn das erforderliche Konto nur einmal benötigt wird.
(4) Der Zahlungsvollzug darf nur über Personenkonten erfolgen, die im jeweiligen Rechnungskreis von der BHAG für Verrechnungen freigegeben sind. Änderungen oder Neuanlagen von Personenkonten können sowohl vom anordnenden Organ selbst als auch von der BHAG vorgenommen werden. Jede nachträgliche Änderung oder Neuanlage von Personenkonten bedarf der ausschließlichen Freigabe durch die BHAG. Wird die Änderung oder Neuanlage des Personenkontos von der BHAG vorgenommen, muss bei der Freigabe dieser Personenkonten eine weitere Buchhaltungsbedienstete oder ein weiterer Buchhaltungsbediensteter mitwirken (Vier-Augen-Prinzip).
Abkürzung
BHV 2013
Personenkontenführung
§ 72. (1) Für die Geschäftspartnerkontenführung ist im HV-System ein sonstiger Verrechnungskreis einzurichten, der der Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten, insbesondere der Überwachung von Zahlungsfristen und der Einbringung von Forderungen dient.
(2) Für jede Zahlungspflichtige oder jeden Zahlungspflichtigen (Debitorin oder Debitor) und für jede Empfangsberechtigte oder jeden Empfangsberechtigten (Kreditorin oder Kreditor) ist ein Geschäftspartnerkonto einzurichten, das insbesondere Informationen für die Forderungsüberwachung, die Überwachung der Verbindlichkeiten und für den Zahlungsvollzug, zu enthalten hat.
(3) Alle Geschäftspartnerkonten sind mit den Grunddaten am gemeinsamen Mandanten als Referenzdaten zu führen. Für die Anlage oder Änderung von Geschäftspartnerkonten (Personenkonten) im HV-System sind die Grunddaten im Wege der öffentlichen Register aus der Grunddatenverwaltung (GDV) zu verwenden. Weichen einzelne der Daten der verrechnungsrelevanten Unterlagen von diesen Grunddaten ab, sind jene der GDV zu verwenden, wenn aus den verrechnungsrelevanten Unterlagen eine zweifelsfreie Feststellung des Geschäftspartners möglich ist. Ist dies nicht möglich, hat die BHAG eine Klärung im Zusammenwirken mit der haushaltsführenden Stelle herbeizuführen. Die Angabe weiterer zusätzlicher Adressen im Rahmen der Anlage eines Geschäftspartners ist zulässig, wenn sie für die Abwicklung von Gebarungsfällen erforderlich ist. Für ausländische Geschäftspartner sind die Grunddaten aus den übermittelten verrechnungsrelevanten Unterlagen zu verwenden. Jene Daten, die von der haushaltsführenden Stelle für den operativen Gebrauch erforderlich sind, sind auf der entsprechenden operativen Ebene einer haushaltsführenden Stelle anzulegen. Von diesem Grundsatz kann dann abgegangen werden, wenn das erforderliche Konto nur einmal benötigt wird.
(4) Der Zahlungsvollzug darf nur über Geschäftspartnerkonten erfolgen, die im jeweiligen Rechnungskreis von der BHAG für Verrechnungen freigegeben sind. Änderungen oder Neuanlagen von Geschäftspartnerkonten können sowohl vom anordnenden Organ selbst als auch von der BHAG vorgenommen werden. Jede nachträgliche Änderung oder Neuanlage von Geschäftspartnerkonten bedarf der ausschließlichen Freigabe durch die BHAG. Wird die Änderung oder Neuanlage des Geschäftspartnerkontos von der BHAG vorgenommen, muss bei der Freigabe dieser Geschäftspartnerkonten eine weitere Buchhaltungsbedienstete oder ein weiterer Buchhaltungsbediensteter mitwirken (Vier-Augen-Prinzip).
Beteiligungen, Finanzschulden und Haftungen
§ 73. (1) Finanzschulden, Beteiligungen des Bundes, aktive Finanzinstrumente, die keine Beteiligungen darstellen, Währungstauschverträge sowie die Haftungen des Bundes sind in einem sonstigen Verrechnungskreis oder in einer vom HV-System zur Verfügung gestellten Applikation zu führen.
(2) Für jede Beteiligung des Bundes sind von der BHAG insbesondere der Name und die Anschrift der Unternehmung, das Gesellschaftskapital und die Summe der Geschäftsanteile, die Bundesbeteiligung zum Nennwert in der jeweiligen Währung, das Verhältnis der Bundesbeteiligung zum Gesellschaftskapital und die Summe der Geschäftsanteile, die Anschaffungskosten in Euro, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel sowie bei inländischen Beteiligungen die Firmenbuch-Nummer auszuweisen. Ist die Eintragung im Firmenbuch noch nicht vollzogen, so ist dies festzuhalten. Diese Bestimmungen gelten auch bei jeder Erhöhung oder Herabsetzung der Summe der Geschäftsanteile oder der Bundesbeteiligung.
(3) Für jedes aktive Finanzinstrument, das keine Beteiligung darstellt, sind je Art der Nennwert in der jeweiligen Währung die Anschaffungskosten in Euro, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel, gegebenenfalls die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und die Stückzahlen auszuweisen.
(4) Für jede Finanzschuld des Bundes sowie für jeden damit verbundenen Währungstauschvertrag sind von der BHAG insbesondere die Art und Bezeichnung der Verbindlichkeit oder Forderung, der Nennwert in der jeweiligen Währung, der Ausgabekurs, die Mehr- oder Minderbeträge (Spesen, Emissionsgewinne oder -verluste, Einlösungsprovisionen sowie der Nettoerlös in der jeweiligen Währung, die entsprechenden Eurogegenwerte, die Höhe und Fälligkeit der Tilgungen, Zinsen), die gesetzliche Grundlage, der Name, die Anschrift und die Bankverbindung der Gläubigerin oder des Gläubigers, die bezüglichen Geschäftszahlen sowie bei titrierten Verbindlichkeiten die Stückzahlen auszuweisen. Die in Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sowie die damit verbundenen Währungstauschverträge sind mit dem Begebungskurswert und zu jedem Monatsende mit dem Referenzkurs der EZB umzurechnen. Über jede Finanzschuld und jeden Währungstauschvertrag ist ein Tilgungsplan zu erstellen, der die Tilgungen und Zinsenfälligkeiten zu enthalten hat.
(5) Die Bestände der Beteiligungen und der aktiven Finanzinstrumente, die keine Beteiligungen darstellen, sind mit den im HV-System in der Ergebnis- und Vermögensrechnung ausgewiesenen Buchwerten abzustimmen. Bei den Finanzschulden gilt das auch hinsichtlich der Finanzierungsrechnung.
Gesonderte Gebarung
(§ 99 BHG 2013)
§ 74. (1) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die dafür von Organen des Bundes bestellt sind, ist die Gebarung gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG 2013 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG zu beachten sind.
(2) Die Gebarung nach § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 18 BHG 2013 sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger nach § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sind gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG 2013 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG 2013 zu beachten sind.
(3) Die Gebarungen nach § 29 Abs. 2 und 3 BHG 2013 sind jeweils gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG auf eigenen Voranschlagsstellen zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG 2013 zu beachten sind. Ergebnisse dieser Gebarungen sind jeweils netto in der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung darzustellen.
(4) Bildungen, Zuführungen, Entnahmen und Auflösungen von Rücklagen nach den §§ 55 und 56 BHG 2013 sind auf den dafür vorgesehenen Rücklagen-Kennzahlen zu verrechnen.
Abschnitt
Erstellung von Monatsnachweisen und Abschlussrechnungen
Monatsnachweise
(§ 100 BHG 2013)
§ 75. (1) Für jeden Monat sind von den haushaltsführenden Stellen Monatsnachweise für jedes Detailbudget über die Ergebnis-, Vermögens- und die Finanzierungsrechnung, sowie über die Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu erstellen.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu den nach Abs. 1 zu erstellenden Monatsnachweisen auch Monatsnachweise für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln, soweit ihr oder ihm diese nicht bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich sind.
(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Ende eines jeden Monats den Bestand an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen abzustimmen.
(4) Die Monatnachweise über die Ergebnisrechnung haben die Verrechnungssummen zu enthalten. Die Monatsnachweise über die Vermögensrechnung haben die Anfangssalden, die Verrechnungssummen sowie die Endsalden zu enthalten. Die Monatsnachweise über die Vorberechtigungen und Vorbelastungen haben die Zu- und Abgänge sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu enthalten.
(5) Die Monatsnachweise über die Finanzierungsrechnung haben die Monatsvoranschlagswerte, die Ein- und Auszahlungen, den Unterschiedsbetrag sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu enthalten. Inwieweit die Unterschiedsbeträge von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der nach § 51 Abs. 5 BHG 2013 zu erlassenden Richtlinie. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweise für die Untergliederung „Öffentliche Abgaben”, gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend zu veröffentlichen.
(6) Für jedes Quartal sind von den haushaltsführenden Stellen Quartalsabschlüsse zu erstellen. Für Quartalsabschlüsse über die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung sowie über die Vorberechtigungen und Vorbelastungen innerhalb eines Finanzjahres gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
Abschlussrechnungen zum Ende des Finanzjahres
(§ 101 BHG 2013)
§ 76. (1) Nach Ablauf des Finanzjahres sind von den haushaltsführenden Stellen Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 BHG 2013 in Bezug auf das jeweilige Detailbudget zu erstellen.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 BHG 2013 für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen.
(3) Die Abschlussrechnungen nach Abs. 1 sind dem Rechnungshof, jene der haushaltsleitenden Organe für den gesamten Wirkungsbereich nach Abs. 2 auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Zeitpunkt der Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
(4) Die Frist für die Behebung vorgefundener Mängel hat der Rechnungshof so festzusetzen, dass die rechtzeitige Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat auf Grund des Rechnungshofgesetzes gewährleistet ist.
(5) Die Abschlussrechnungen haben dem Prinzip der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes (§ 2 Abs. 1 BHG 2013) zu entsprechen.
(6) Sachverhalte, die am Stichtag der Abschlussrechnung bereits bestanden haben, aber erst zwischen dem Stichtag der Abschlussrechnung und dem Tag der Genehmigung zur Veröffentlichung der Abschlussrechnungen bekannt werden, sind in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
(7) Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
(8) Zu jeder Abschlussrechnung nach Abs. 1 und 2 sind die Beteiligungen des Bundes, die aktiven Finanzinstrumente, die keine Beteiligung darstellen, die Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die Finanzschulden getrennt nach kurz- und langfristigen, die Rückstellungen sowie die Haftungen des Bundes aufgegliedert nachzuweisen. Die Nachweise über Beteiligungen haben Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Eigenmittel, den Eigentumsanteil des Bundes und dessen Stimmrechte sowie über die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.
(9) Kann der Wert für zukünftige Leistungen, zu denen der Bund gesetzlich verpflichtet ist, nicht auf Grund einer verlässlichen Schätzung ermittelt werden, ist dieser grob geschätzt im Anhang zu den Abschlussrechnungen darzustellen. Der Anhang hat als Mindestinhalte die Pensionszahlungen der letzten zwei Finanzjahre, und die geschätzten Pensionszahlungen der künftigen fünf Finanzjahre untergliedert, in die von der Zuwendung betroffenen Personengruppen, aufzuweisen.
(10) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine konsolidierte Abschlussrechnung für den Bund zu erstellen und sie dem Rechnungshof vorzulegen.
(11) Verrechnungen für die Abschlussrechnungen in der Ergebnis- und Vermögensrechnung eines Finanzjahres dürfen noch bis zum 15. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden.
(12) Die Schlussbilanzsalden der aktiven und passiven Konten der Vermögensrechnung eines Finanzjahres sind als Eröffnungsbilanzsalden auf die Konten des nächsten Finanzjahres vollständig vorzutragen.
Abkürzung
BHV 2013
Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen
§ 77. (1) Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen hat automationsunterstützt durch die Applikation Personalverrechnung (§ 98 Abs. 3 Z 4 BHG 2013) zu erfolgen. Für die Abzinsung ist ein Zinssatz in der Höhe von 3,25 vH zu verwenden.
(2) Als Ausgangspunkt für die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen sind die Rückstellungen der Abschlussrechnungen des vorangegangenen Finanzjahres heranzuziehen.
(3) Die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen zum 31. Dezember des Finanzjahres sind nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu ermitteln. Dabei ist zunächst die Höhe der Anwartschaften zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Anspruches zu ermitteln und dieser Betrag dann auf die Dienstzeit finanzmathematisch zu verteilen (Dienstzeitenanteile).
(4) Für die Berechnungen ist der Personalstand zum 31. Dezember des Finanzjahres heranzuziehen, wobei folgende dienstrechtliche Konstellationen zu berücksichtigen sind
solche, in denen kein Anspruch besteht,
solche, in denen ein vollständiger Anspruch entsteht und
solche, in denen ein eingeschränkter Anspruch entsteht.
(5) Für den nach Abs. 4 anspruchsberechtigten Personalstand ist die Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu ermitteln.
(6) Die zu erwartenden Jubiläumszuwendungen sind auf der Basis
der für die Jubiläumszuwendung relevanten Eintrittsdaten einschließlich anrechenbarer Zeiträume,
der voraussichtlichen Pensionierungsdaten,
der voraussichtlichen Daten der Dienstnehmerjubiläen und
des voraussichtlichen Monatsentgeltes und der Kinderzulage für den letzten Monat vor der voraussichtlichen Auszahlung der Jubiläumszuwendung.
zu ermitteln.
(7) Die zu erwartenden Abfertigungszahlungen sind auf der Basis
der Eintrittsdaten,
der voraussichtlichen Pensionierungsdaten und
des voraussichtlichen Monatsentgeltes und der Kinderzulage für den letzten Monat vor der voraussichtlichen Auszahlung der Abfertigung
zu ermitteln.
(8) Die Veränderungen der so berechneten Rückstellungen gegenüber dem Stand der Rückstellungen aus der Verrechnung sind als Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen zu erfassen.
Abkürzung
BHV 2013
Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen
§ 77. (1) Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen hat automationsunterstützt durch die Applikation Personalverrechnung (§ 98 Abs. 3 Z 4 BHG 2013) zu erfolgen. Für die Abzinsung ist ein 7-Jahresdurchschnitt der am 31. Dezember gültigen umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) zu verwenden.
(2) Als Ausgangspunkt für die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen sind die Rückstellungen der Abschlussrechnungen des vorangegangenen Finanzjahres heranzuziehen.
(3) Die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen zum 31. Dezember des Finanzjahres sind nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu ermitteln. Dabei ist zunächst die Höhe der Anwartschaften zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Anspruches zu ermitteln und dieser Betrag dann auf die Dienstzeit finanzmathematisch zu verteilen (Dienstzeitenanteile).
(4) Für die Berechnungen ist der Personalstand zum 31. Dezember des Finanzjahres heranzuziehen, wobei folgende dienstrechtliche Konstellationen zu berücksichtigen sind
solche, in denen kein Anspruch besteht,
solche, in denen ein vollständiger Anspruch entsteht und
solche, in denen ein eingeschränkter Anspruch entsteht.
(5) Für den nach Abs. 4 anspruchsberechtigten Personalstand ist die Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu ermitteln.
(6) Die zu erwartenden Jubiläumszuwendungen sind auf der Basis
der für die Jubiläumszuwendung relevanten Eintrittsdaten einschließlich anrechenbarer Zeiträume,
der voraussichtlichen Pensionierungsdaten,
der voraussichtlichen Daten der Dienstnehmerjubiläen und
des voraussichtlichen Monatsentgeltes und der Kinderzulage für den letzten Monat vor der voraussichtlichen Auszahlung der Jubiläumszuwendung.
zu ermitteln.
(7) Die zu erwartenden Abfertigungszahlungen sind auf der Basis
der Eintrittsdaten,
der voraussichtlichen Pensionierungsdaten und
des voraussichtlichen Monatsentgeltes und der Kinderzulage für den letzten Monat vor der voraussichtlichen Auszahlung der Abfertigung
zu ermitteln.
(8) Die Veränderungen der so berechneten Rückstellungen gegenüber dem Stand der Rückstellungen aus der Verrechnung sind als Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen zu erfassen.
Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten in den Abschlussrechnungen
§ 78. (1) Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten sind zu bilden betreffend
einem Detailbudget zugeordneten Liegenschaften des Bundes und
Liegenschaften, bei denen der Bund mangels Einbringlichkeit bei privaten Eigentümerinnen oder Eigentümern die Altlastenbeseitigung zu übernehmen hat.
(2) Die erstmalige Erfassung einer Rückstellung hat zu erfolgen, sobald mit einer Inanspruchnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. War der Sachverhalt davor als Eventualverbindlichkeit erfasst, dann ist von den Eventualverbindlichkeiten jener Teil auszuscheiden, der nunmehr als Rückstellung zu erfassen ist.
(3) Regressansprüche sind nur dann rückstellungsmindernd zu berücksichtigen, wenn diese rechtlich durchsetzbar und einbringlich sind. Der Personalaufwand oder die Nutzung sonstiger eigener Ressourcen (zB Maschinen und Anlagen) sind nicht in die Bewertung einzubeziehen.
Rückstellungen für Prozesskosten in den Abschlussrechnungen
§ 79. (1) Rückstellungen für Verbindlichkeiten, die der Höhe oder dem Grund nach ungewiss sind und die Gegenstand eines Rechtsstreites sind oder voraussichtlich werden, sind als Rückstellungen für Prozesskosten in der laufenden Verrechnung zu erfassen.
(2) Die erstmalige Erfassung hat zu erfolgen, sobald mit einer Inanspruchnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. War der Sachverhalt davor als Eventualverbindlichkeit erfasst, dann ist von den Eventualverbindlichkeiten jener Teil auszuscheiden, der nunmehr als Rückstellung zu erfassen ist.
(3) Als Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 1 sind anzusehen:
gerichtsanhängige Aktiv- und Passivprozesse,
von dritter Seite getätigte Ankündigungen, dass eine Sache rechtsanhängig gemacht werden wird, oder
Fälle, bei denen die haushaltsführende Stelle der Ansicht ist, dass die Sache wahrscheinlich gerichtsanhängig gemacht werden wird.
(4) In die Bewertung der Rückstellungen für Prozesskosten sind alle bekannten Umstände einzubeziehen ebenso wie wahrscheinlich schlagend werdende Risiken. Insbesondere sind dies
der voraussichtliche Zahlungsbetrag
drohende Zinsen sowie
Gerichtskosten, Gutachterinnenkosten oder Gutachterkosten, Kosten der Vertretung einschließlich drohender Kostenübernahmeverpflichtungen der Vertretung der Gegenpartei und andere Kosten der Abwehr fremder Ansprüche.
(5) Insoweit bereits auf die gesamten Kosten Vorauszahlungen geleistet wurden, mindern diese Beträge die Höhe der Rückstellung.
(6) Werden im Laufe des Verfahrens Zahlungen geleistet, die letztlich den Abfluss liquider Mittel mindern, dann sind diese als Rückstellungsverwendung zu erfassen. Diese Zahlungen sind im Rückstellungsspiegel darzustellen.
(7) Ist der Rechtsgrund für eine Zahlungsverpflichtung des Bundes zwar festgestellt, die Höhe aber noch ungewiss, so verbleibt die Rückstellung als solche erfasst, bis über die Höhe Gewissheit herrscht.
Sonstige Ansatz- und Bewertungsregeln in den Abschlussrechnungen
§ 80. (1) Langfristige, unverzinste Forderungen sind zum Barwert zu verrechnen.
(2) Vermögenswerte und Fremdmittel in fremder Währung sind zum Referenzkurs der EZB zum 31. Dezember des Finanzjahres in Euro umzurechnen. Die daraus entstehenden Differenzen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu erfassen.
(3) Vermögenswerte in Form von Bau-, Werk-, Roh-, Betriebs- und Hilfsstoffen, fertigen und nicht fertigen Erzeugnissen sind als Vorräte in der Abschlussrechnung anzusetzen. Selbsterstellte Vorräte sind zu den Herstellungskosten anzusetzen, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte sind zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bewerten, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind mit dem niederen Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:
Wert der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,
Wiederbeschaffungswert.
(4) Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst nach dem First-in-First-out-Verfahren (FIFO) zu bewerten.
(5) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die für die Herstellung von Vorräten bestimmt sind, werden nicht auf einen unter ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Wert abgewertet, wenn die Fertigerzeugnisse, in die sie eingehen, voraussichtlich zu den Herstellungskosten oder darüber verkauft, getauscht oder verteilt werden können.
(6) Eine Wertminderung von Vermögenswerten ist dann zu verrechnen, wenn der Buchwert nachhaltig den erzielbaren Betrag überschreitet und sich die Umstände, unter denen die erstmalige Erfassung erfolgte, wesentlich geändert haben.
(7) Eine Wertminderung ist bei Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten im betrieblichen Sachaufwand und bei Beteiligungen und Finanzinstrumenten im Finanzaufwand erfolgswirksam zu verrechnen.
(8) Eine Wertaufholung ist ausschließlich für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte vorzunehmen, sofern sich die Umstände, die zur Wertminderung führten, geändert haben. Der fortgeschriebene Buchwert, der ohne ursprüngliche Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung bestanden hätte, darf dabei nicht überschritten werden.
(9) Eine Wertaufholung ist bei Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerten in den sonstigen betrieblichen Erträgen und bei Beteiligungen und Finanzinstrumenten in den Finanzerträgen erfolgswirksam zu verrechnen.
Bundeshaftungen in den Abschlussrechnungen
§ 81. (1) Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen übernommen wurden, sind in den Abschlussrechnungen darzustellen.
(2) Der Ausweis und die Darstellung der Geschäftsfälle im Zusammenhang mit den Haftungsübernahmen des Bundes haben nach der Rechnungslegung im BHG 2013 in der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung sowie im Anhang zu den Abschlussrechnungen zu erfolgen.
(3) Die Eventualverbindlichkeiten sind aus den übernommenen Haftungen zu ermitteln aus:
dem Stand der Bundeshaftungen zum 1. Jänner des Finanzjahres,
abzüglich der im Finanzjahr ausgelaufenen Haftungen,
abzüglich der im Finanzjahr in Anspruch genommenen Haftungen,
zu- oder abzüglich von Wechselkursdifferenzen für Haftungen in fremder Währung,
zuzüglich im Finanzjahr neu zugesagter Haftungen und
abzüglich der Rückstellungen für Haftungen nach § 55.
(4) Die vom Bund übernommenen Haftungen sind jeweils den gesetzlichen Haftungsrahmen gegenüberzustellen.
Abschnitt
Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen
Allgemeines zur Aufbewahrung
(§ 105 BHG 2013)
§ 82. (1) Sämtliche Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen einschließlich der Monatsnachweise sind sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlagen und Aufschreibungen beziehen. Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind darüber hinaus so lange aufzubewahren, als sie in anhängigen Verfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
(2) Die Ausscheidung und Vernichtung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Aufbewahrungsfrist ist nur dann zulässig, wenn die betreffenden Unterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachvollziehbarkeit der Gebarung auf Grund anderer Unterlagen oder Aufschreibungen weiterhin möglich ist. Das zuständige haushaltsleitende Organ darf die Ausscheidung und Vernichtung nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes bewilligen.
(3) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen obliegt grundsätzlich der BHAG.
(4) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen obliegt abweichend von Abs. 3 den zuständigen Organen des Bundes, wenn
die Verrechnungsaufschreibungen in sonstigen Verrechnungskreisen nach § 39 Abs. 4 geführt werden,
die Verrechnungsaufschreibungen von den Zahlstellen nach § 71 bis zur Abrechnung geführt werden,
die Mitwirkung der BHAG an der Verrechnung nicht zwingend vorgesehen ist, oder
dies durch Sonderregelungen nach § 2 Abs. 1 festgelegt ist und die Aufbewahrung nach § 83 Abs. 3 vorgesehen ist.
Aufbewahrung in digitaler Form
(§ 106 BHG 2013)
§ 83. (1) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen hat grundsätzlich in digitaler Form bis zum Ablauf der in § 82 Abs. 1 genannten Aufbewahrungsfrist auf Datenträgern zu erfolgen.
(2) Die Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen eines Gebarungsvollzugs sind grundsätzlich im HV-System aufzubewahren. In Ausnahmefällen können die Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen in einem eigenen Aufbewahrungssystem (elektronisches Archiv) hinterlegt werden, das den sicheren und zuverlässigen Datenzugriff vom HV-System aus gewährleistet.
(3) Die Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen kann außerhalb des HV-Systems erfolgen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit sowie die Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet bleiben. Das zuständige haushaltsleitende Organ darf nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes die Aufbewahrung von Unterlagen außerhalb des HV-Systems bewilligen.
(4) Vom zuständigen Organ sind innerhalb einer angemessenen Zeit die benötigten Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um die in digitaler Form aufgezeichneten Daten visuell lesbar zu machen, und, soweit dies erforderlich ist, eine ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergabe beizubringen.
(5) Verrechnungsunterlagen in Papierform sind – außer es handelt sich um Verrechnungsunterlagen nach § 84 Abs. 1 – durch ordnungsgemäßes Scannen in einer Anwendung des HV-Systems in geeigneter Art und Weise in eine digitale Form zu bringen und elektronisch im Archiv des HV-Systems oder durch Scannen in einem elektronischen Archiv nach Abs. 2 letzter Satz aufzubewahren. Verrechnungsunterlagen in Papierform können sodann – sofern die Vollständigkeit und Richtigkeit der eingescannten Unterlagen überprüft wurde – sofort vernichtet werden.
Physische Aufbewahrung
(§ 107 BHG 2013)
§ 84. (1) Verrechnungsunterlagen, die sich wegen ihrer Größe, Beschaffenheit oder aus sonstigen Gründen nicht für die Aufbewahrung in digitaler Form nach § 83 eignen, sind physisch – sobald der Gebarungsfall abgeschlossen ist – sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Erforderlichenfalls sind die Papierunterlagen auch über den Zeitraum von sieben Jahren hinaus aufzubewahren.
(2) Die physische Aufbewahrung nach Abs. 1 ist so einzurichten, dass die Unterlagen zu den jeweiligen Verrechnungsaufschreibungen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Unterlagen sind getrennt nach Finanzjahren und Verrechnungskreisen und innerhalb dieser sachgeordnet nach Konten aufzubewahren. Wenn sich Unterlagen auf mehrere Finanzjahre beziehen, sind sie nach dem letzten angesprochenen Finanzjahr aufzubewahren. Wenn sich die Unterlagen auf mehrere Verrechnungskreise beziehen, sind sie nach Konten geordnet aufzubewahren. Verrechnungsunterlagen, die sich nur auf sonstige Verrechnungskreise beziehen, sind in sachlicher Ordnung dieser Verrechnungskreise aufzubewahren. Innerhalb der sachlichen Ordnung sind die Unterlagen in zeitlicher Reihenfolge aufzubewahren.
TEIL
Kosten- und Leistungsrechnung
Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
(§ 108 Abs. 1 BHG 2013)
§ 85. Die Bestimmungen des 5. Teils regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung für haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013,
die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind,
die direkt an die automationsunterstützte Haushaltsführung des Bundes angeschlossen sind und
die eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 bis 110 BHG 2013 zu führen haben.
Gegenstand und Grundsätze
(§ 108 BHG 2013)
§ 86. (1) Die Organe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechnungssystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:
der Kostenartenrechnung,
der Kostenstellenrechnung und
der Leistungsrechnung.
(2) Die Organe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 haben bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung folgende Grundsätze zu beachten:
Die Kosten- und Leistungsrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen.
Die Kosten und Erlöse sind in nachvollziehbarer Weise auf Kostenrechnungsobjekte aufzuteilen.
Die Erfassung und Verrechnung der Kosten und Erlöse hat auf der Grundlage von Belegen zu erfolgen. Liegt kein Beleg vor, ist eine entsprechende Dokumentation durchzuführen.
Die Abrechnungsperiode ist jeweils der Zeitraum eines Quartals des Kalenderjahres. Zur Erhöhung des Informationsgehalts können für die Abrechnung auch geringere Zeiträume als das Quartal gewählt werden, wobei abweichende Abrechnungsperioden jedenfalls durch volle Kalendermonate teilbar sein müssen.
Kosten sind nur einmal zu erfassen.
Die Kostenzuordnung hat grundsätzlich verursachungsgerecht auf die entsprechenden Kontierungsobjekte zu erfolgen. Die Kosten sind jenen Kontierungsobjekten zuzuordnen, für die im selben Detailbudget eine budgetäre Bedeckung vorhanden ist. Sind die Kosten der Verursacherin oder des Verursachers einem Detailbudget zugeordnet, in dem die budgetäre Bedeckung nicht vorhanden ist, so sind die Kosten nicht im Detailbudget der Verursacherin oder des Verursachers, sondern auf ein Kontierungsobjekt des Detailbudgets der Budgetträgerin oder des Budgetträgers zu buchen. Die Zuordnung der Kosten auf die Kontierungsobjekte der Verursacherin oder des Verursachers hat in diesen Fällen zur Abbildung interner Wertflüsse ausschließlich mittels sekundärer Kostenarten zu erfolgen. Ist eine Zuordnung von Kosten auf die Kontierungsobjekte der Verursacherin oder des Verursachers nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich, so hat eine Verrechnung mit Hilfe von Verrechnungsschlüsseln auf die Kontierungsobjekte der Verursacherin oder des Verursachers zu erfolgen.
Die Kosten- und Leistungsrechnung hat unter Abwägung des geringstmöglichen Mitteleinsatzes und der größtmöglichen Aussagekraft im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und Aktualität zu erfolgen.
Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Bestandteil der Haushaltsverrechnung des Bundes.
Abkürzung
BHV 2013
Abschnitt
Kostenartenrechnung und Kostenartengruppen
Kostenartenrechnung
§ 87. (1) In der Kostenartenrechnung ist zu dokumentieren, welche Kosten, nach Arten differenziert und in welcher Höhe innerhalb einer Abrechnungsperiode angefallen sind.
(2) Als Kosten ist der aus der Ergebnisrechnung abgeleitete, in Geld bewertete Ge- oder Verbrauch von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen anzusetzen, der für die Erstellung, Erbringung und Verwertung von öffentlichen Leistungen sowie zur Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft innerhalb einer Periode angefallen ist. Bei Erlösen handelt es sich um die aus der Ergebnisrechnung abgeleiteten Erträge aus der Bereitstellung öffentlicher Leistungen.
(3) Die im Rahmen der Haushaltsführung erfassten Aufwendungen sind in Kosten, die Erträge in Erlöse überzuleiten. Werden in der Kosten- und Leistungsrechnung zeitliche Abgrenzungen vorgenommen, so sind diese bei der jeweiligen Kostenartengruppe als zeitlich abgegrenzte Kosten gesondert darzustellen. Werden sachliche Abgrenzungen in der Kosten- und Leistungsrechnung vorgenommen, so sind eigens dafür vorgesehene Kontierungsobjekte zu verwenden.
(4) Kalkulatorische Kosten sind in der Kosten- und Leistungsrechnung nicht anzusetzen.
Abkürzung
BHV 2013
Abschnitt
Kostenartenrechnung und Kostenartengruppen
Kostenartenrechnung
§ 87. (1) In der Kostenartenrechnung ist zu dokumentieren, welche Kosten, nach Arten differenziert und in welcher Höhe innerhalb einer Abrechnungsperiode angefallen sind.
(2) Als Kosten ist der aus der Ergebnisrechnung abgeleitete, in Geld bewertete Ge- oder Verbrauch von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen anzusetzen, der für die Erstellung, Erbringung und Verwertung von öffentlichen Leistungen sowie zur Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft innerhalb einer Periode angefallen ist. Bei Erlösen handelt es sich um die aus der Ergebnisrechnung abgeleiteten Erträge aus der Bereitstellung öffentlicher Leistungen.
(3) Die im Rahmen der Haushaltsführung erfassten Aufwendungen sind in Kosten, die Erträge in Erlöse überzuleiten. Werden in der Kosten- und Leistungsrechnung zeitliche Abgrenzungen vorgenommen, so sind diese bei der jeweiligen Kostenartengruppe als zeitlich abgegrenzte Kosten gesondert darzustellen. Werden sachliche Abgrenzungen in der Kosten- und Leistungsrechnung vorgenommen, so sind eigens dafür vorgesehene Kontierungsobjekte zu verwenden.
(4) Kalkulatorische Kosten sind in der Kosten- und Leistungsrechnung, soweit es sich nicht um kalkulatorische Mieten handelt, nicht anzusetzen.
Abkürzung
BHV 2013
Kostenartengruppen
§ 88. (1) Die Kostenarten sind vollständig und eindeutig folgenden Kostenartengruppen zuzuordnen:
Primäre Kosten:
Personalkosten
aa) Nicht disponible Personalkosten
bb) Disponible Personalkosten
Betriebskosten
aa) Vergütungen
bb) Material- und Verbrauchsgüter
cc) Mieten
dd) Instandhaltung
ee) Kommunikation
ff) Reisen
gg) Werkleistungen
hh) Personalleihe, Ausbildungsverhältnisse
ii) IT-Kosten
jj) Transporte durch Dritte
kk) Präsenz- und Zivildienstleistende
ll) Abschreibungen
mm) Sonstige betriebliche Sachkosten
Erlöse
Sekundäre Kosten
Abweichungen
Transferaufwand und sonstiger neutraler Aufwand:
Transferaufwand
Sonstiger neutraler Aufwand
aa) Allgemeiner neutraler Aufwand
bb) Heeresanlagen
cc) Wertberichtigung, Forderungsabschreibung
Transferertrag und sonstiger neutraler Ertrag
aa) Steuer- und Zollertrag
bb) Transferertrag.
(2) Primäre Kostenarten umfassen Kosten und Erlöse, die aus der Ergebnisrechnung abgeleitet werden.
(3) Sekundäre Kostenarten dienen zur Abbildung von Werteflüssen in der Kostenrechnung. Für die Verrechnung von Kosten zwischen Kostenstellen (einschließlich interner Leistungen, die als Kostenstellen geführt werden) und der Verrechnung von Kosten auf Kostenträgern (externe Leistungen) sind sekundäre Kostenarten von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugeben.
(4) Der Kostenartengruppe „Transferaufwand und sonstiger neutraler Aufwand“ (Abs. 1 Z 4) sind jene Aufwendungen bzw. Erträge zuzuordnen, die nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und Leistungserstellung stehen. Diese sind auf eigenen Kontierungsobjekten auszuweisen.
Abkürzung
BHV 2013
Kostenartengruppen
§ 88. (1) Die Kostenarten sind vollständig und eindeutig folgenden Kostenartengruppen zuzuordnen:
Primäre Kosten:
Personalkosten
Betriebskosten
Erlöse
Sekundäre Kosten
Abweichungen
Transfers und sonstiger neutraler Aufwand:
Transferaufwand
Sonstiger neutraler Aufwand
Transferertrag und sonstiger neutraler Ertrag.
(2) Primäre Kostenarten umfassen Kosten und Erlöse, die aus der Ergebnisrechnung abgeleitet werden, sowie kalkulatorische Mieten.
(3) Sekundäre Kostenarten dienen zur Abbildung von Werteflüssen in der Kostenrechnung. Für die Verrechnung von Kosten zwischen Kostenstellen (einschließlich interner Leistungen, die als Kostenstellen geführt werden) und der Verrechnung von Kosten auf Kostenträgern (externe Leistungen) sind sekundäre Kostenarten von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugeben.
(4) Der Kostenartengruppe „Transferaufwand und sonstiger neutraler Aufwand“ (Abs. 1 Z 4) sind jene Aufwendungen bzw. Erträge zuzuordnen, die nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und Leistungserstellung stehen. Diese sind auf eigenen Kontierungsobjekten auszuweisen.
Abschnitt
Kostenstellenrechnung und vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung
Kostenstellenrechnung
§ 89. (1) Kostenstellen sind nach organisatorischen, funktionellen, räumlichen oder abrechnungstechnischen Gesichtspunkten zu bilden.
(2) Die Kostenstellen sind hierarchisch und an der Aufbauorganisation orientiert zu gliedern (Standardhierarchie). Zusätzlich können weitere Kostenstellenhierarchien und Kostenstellengruppen verwendet werden.
Standardmodell
§ 90. (1) Um die Ergebnisse der haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 vergleichbar zu machen, sind die kostenmäßigen Verrechnungen zwischen den Kostenstellen bundeseinheitlich nach dem Standardmodell nach Abs. 2 zu gestalten.
(2) Das Standardmodell für Kostenstellen gliedert sich in fünf Ebenen:
Ebene für Gebäude der haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013,
Ebene für interne Leistungserbringer der haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 BHG 2013,
Ebene für externe Leistungserbringer der haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 BHG 2013,
Ebene für interne Leistungserbringer der haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 und
Ebene für externe Leistungserbringer der haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013.
(3) Leistungsbeziehungen innerhalb einer Untergliederung sind, sofern es zweckmäßig ist und sie nicht bereits in der Ergebnisrechnung abgebildet sind, nachvollziehbar und transparent in der Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen.
(4) Kosten von Kostenstellen vorgelagerter Ebenen sind, sofern interne Leistungen betroffen sind, auf Kostenstellen nachgelagerter Ebenen oder, sofern externe Leistungen betroffen sind, auf externe Leistungen (§ 93 Abs. 2) zu verrechnen. Die Verrechnung der zweiten Ebene (Abs. 2 Z 2) auf die vierte Ebene (Abs. 2 Z 4) ist jedoch, sofern interne Leistungen betroffen sind, nicht zulässig. Ebenso ist eine Verrechnung von Kosten der Kostenstellen nachgelagerter Ebenen und der Kosten von internen und externen Leistungen (§ 93 Abs. 2) auf Kostenstellen von vorgelagerten Ebenen, sowie eine gegenseitige Verrechnung der Kosten von Leistungen zwischen zwei Kostenstellen nicht zulässig. Innerhalb einer Ebene sind Verrechnungen zwischen unterschiedlichen Kostenstellen grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen davon ist die Abbildung von Leitungsleistungen in der jeweiligen Ebene.
(5) Für die Verrechnung der internen Leistungen sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen definierte Schlüssel einheitlich für alle haushaltsführenden Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 festzulegen. Abweichend davon können diese haushaltsführenden Stellen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen alternative Schlüssel verwenden, wenn diese zu einer größeren oder vergleichbaren Abrechnungsgenauigkeit führen.
(6) Vergleichbare Detailbudgets einer Untergliederung sind in der Kosten- und Leistungsrechnung nach gleichen Grundsätzen abzubilden.
Vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung
(§ 109 BHG 2013)
§ 91. (1) Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 und haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof eine vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung nach § 109 BHG 2013 führen. Die vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung ist nach § 97 zu dokumentieren.
(2) Bei der Wahl des vereinfachten Modells der Kosten- und Leistungsrechnung kann sich die Leistungsdefinition der internen Leistungen (§ 93 Abs. 2) auf die Leistungsgruppen oder eine interne Sammelleistung, die alle internen Leistungen umfasst, beschränken. Mischmodelle, in denen bestimmte interne Leistungsgruppen bzw. interne Leistungen explizit dargestellt werden, sind optional möglich. Die Leistungsdefinition der externen Leistungen (§ 93 Abs. 3) kann auf eine externe Leistung je Aufgabenbereich pro haushaltsführender Stelle beschränkt werden.
(3) Im Sinne des § 90 Abs. 6 sind gleichartige haushaltsführende Stellen einer Untergliederung, die das vereinfachte Modell der Kosten- und Leistungsrechnung wählen, mit der gleichen Ausgestaltung des Modells abzubilden.
Abschnitt
Leistungsrechnung
Leistungsrechnung
§ 92. Die Leistungsrechnung bildet eine Grundlage für die Errechnung von Leistungskennzahlen, mit deren Hilfe eine betriebswirtschaftliche Steuerung der Organe unterstützt wird. Im Rahmen der Leistungsrechnung sind folgende Aufgaben durchzuführen:
Festlegung und Beschreibung der von einem Organ erbrachten Leistung,
Erfassung der Leistungsmenge durch Mengen- oder Leistungszeitmessung oder Schätzung für den Zweck der Kalkulation der Leistung und
Kalkulation der Leistung.
Leistungsdefinition
§ 93. (1) Eine Leistung ist das Ergebnis eines abgeschlossenen Arbeitsprozesses, der aus einer Reihe von sachlich zusammengehörigen Arbeitsschritten besteht. Leistungen können sich auch aus Teilleistungen zusammensetzen. Leistungen sind so zu definieren, dass ein Zusammenhang zu den Angaben zur Wirkungsorientierung sowie zu den im Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan angeführten Maßnahmen und Leistungen (§ 45 Abs. 1 Z 3 BHG 2013) hergestellt werden kann und dass steuerungsrelevante Kennzahlen gebildet werden können.
(2) Leistungen werden entweder als intern oder extern klassifiziert, je nachdem ob sie an eine Abnehmerin oder einen Abnehmer (Empfängerin oder Empfänger, Nutzerin oder Nutzer) innerhalb oder außerhalb der haushaltsleitenden Organe nach § 6 Abs. 1 BHG 2013 erbracht werden. Die internen Leistungen stellen Vorleistungen für die externen Leistungen dar. Die internen Leistungen und ihre Zusammenfassung zu Leistungsgruppen sind taxativ von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festzulegen.
(3) Die Organe haben die internen und externen Leistungen in Form von hierarchisch gegliederten Leistungskatalogen zu dokumentieren. Der Katalog der externen Leistungen ist in Aufgabenbereiche, Geschäftsfelder, Leistungsgruppen und Leistungen zu gliedern.
Leistungserfassung
(§ 110 Abs. 1 BHG 2013)
§ 94. (1) Die internen und externen Leistungen sind von den Organen mengen- oder zeitmäßig zu erfassen. Unter der mengenmäßigen Erfassung versteht man die Erhebung der Leistungsmenge in zählbaren Einheiten.
(2) Die Anwesenheitszeiten der Mitarbeiterinnen oder der Mitarbeiter der Organe des Bundes setzen sich aus Zeiten, die den Leistungen direkt zuordenbar sind (Leistungszeit), und Zeiten, die den Leistungen nicht direkt zuordenbar sind (Hilfszeit), zusammen. Die Ermittlung der Leistungszeit erfolgt entweder durch Zeitaufzeichnung oder zumindest durch prozentuelle Schätzung der Verteilung der Leistungszeit auf die einzelnen Leistungen. Es ist nach Mitarbeiterkategorien zu unterscheiden. Hilfszeiten müssen nicht gesondert ausgewiesen werden, sondern können anteilig auf die direkt zurechenbaren Leistungszeiten aufgeschlagen werden.
(3) Bei einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden ist als Basis für die Ermittlung der Leistungszeiten aus den Aufzeichnungen oder Prozentschätzungen grundsätzlich von einem Planwert von 1 680 Stunden je Vollbeschäftigtenäquivalent auszugehen. Bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auch eine Berechnung nach Ist-Stunden erfolgen.
(4) Die Verbuchung der aufgezeichneten oder geschätzten Leistungsstunden hat monatsbezogen zu erfolgen. Zeitschätzungen werden auch in Abwesenheitsmonaten vorgenommen. Diese Schätzungen basieren entweder auf einer Extrapolation der Vorperioden oder auf Erfahrungswerten. Die Werte haben möglichst das Jahresmittel darzustellen.
(5) Die auf den Kostenstellen gesammelten nicht disponiblen Personalkosten und die zeitlich abgegrenzten Personalkosten werden je Mitarbeiterkategorie in Form von Tarifen (Normkosten) auf die Leistungen verrechnet. Die Tarife je Mitarbeiterkategorie sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.
Leistungskalkulation
§ 95. Die Leistungen sind – unabhängig davon, ob es sich um interne oder externe Leistungen handelt – nach dem gleichen Kalkulationsverfahren kostenmäßig zu bewerten. Direkt zuordenbare Kosten sind direkt zu verrechnen. Bei nicht direkt zuordenbaren Kosten sind folgende Verrechnungsschritte durchzuführen:
Verrechnung der nicht disponiblen und der zeitlich abgegrenzten Personalkosten der Kostenstelle mittels Tarifen und Mengen auf Grundlage der geschätzten oder aufgezeichneten Leistungszeiten je Mitarbeiterkategorie.
Verrechnung der disponiblen und sekundären Personalkosten der Kostenstelle als Ist-Kosten im gleichen Verhältnis wie die bereits mittels Tarif verrechneten Personalkosten oder auf Basis genauerer Aufzeichnung.
Verrechnung der primären und sekundären Betriebskosten der Kostenstelle als Ist-Kosten im Verhältnis zu den Leistungszeiten.
Die Differenz zwischen den mittels Tarifen verrechneten Personalkostenanteilen und den tatsächlich angefallenen Personalkosten der Kostenstelle ist im Verhältnis zu den bereits mittels Tarif verrechneten Personalkosten nachzuverrechnen.
Abkürzung
BHV 2013
Abschnitt
Organisation und Handbuch
Organisation
(§ 110 Abs. 2 BHG 2013)
§ 96. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen überwacht gemeinsam mit dem Rechnungshof die einheitliche Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung.
(2) Die Organe haben die für die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung erforderlichen Daten zu erfassen und im Rahmen der automationsunterstützten Haushaltsverrechnung des Bundes zu verarbeiten.
(3) Die Ergebnisse abgeschlossener Abrechnungsperioden der Kosten- und Leistungsrechnung sind auf Anforderung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen oder des Rechnungshofs von den haushaltsleitenden Organen auszuwerten (falls erforderlich, zu erläutern) und vorzulegen.
Abkürzung
BHV 2013
Abschnitt
Organisation und Handbuch
Organisation
(§ 110 Abs. 2 BHG 2013)
§ 96. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen überwacht gemeinsam mit dem Rechnungshof die einheitliche Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung.
(2) Die Organe haben die für die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung erforderlichen Daten zu erfassen und im Rahmen der automationsunterstützten Haushaltsverrechnung des Bundes zu verarbeiten.
(3) Die Ergebnisse abgeschlossener Abrechnungsperioden der Kosten- und Leistungsrechnung sind auf Anforderung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen oder des Rechnungshofs von den haushaltsleitenden Organen auszuwerten (falls erforderlich, zu erläutern) und vorzulegen.
(4) Nähere Regelungen zur Kosten- und Leistungsrechnung (§§ 85 bis 97) können von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen in Richtlinien im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen werden.
Handbuch der Kosten- und Leistungsrechnung
§ 97. (1) Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 BHG 2013 haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vor der Betriebsaufnahme des Rechnungssystems ein Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch vorzulegen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen gibt das Handbuch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof frei.
(2) Das Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch dient einerseits der Dokumentation der verordnungskonformen Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung und stellt andererseits die Handlungsanleitung für den operativen Betrieb dar. Das Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch ist aktuell zu halten und hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
Festlegung der Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung im Ressort,
Organisation der Kosten- und Leistungsrechnung, Festlegung der Aufgaben, Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten,
Stammdatenlisten inklusive der hierarchischen Struktur der Kostenstellen und Kostenträger,
Leistungskatalog, Beschreibung der externen Leistungen,
Leistungsbeziehungen, Verrechnungsbeziehungen, Reihenfolge der Verrechnung, Abschlussarbeiten, Berichtswesen, Formulare und
Konformitätsbestätigung im Hinblick auf die Bestimmungen des 5. Teils dieser Verordnung.
TEIL
Zahlungsverkehr
Abschnitt
Allgemeines zum Zahlungsverkehr
Grundsätze für den Zahlungsverkehr
(§ 111 BHG 2013)
§ 98. (1) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes obliegt grundsätzlich den dafür zuständigen ausführenden Organen (BHAG, Zahlstellen). Für die Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs ist für Organisationseinheiten, sofern es sich um
eine haushaltsführende Stelle, die ein Detailbudget bewirtschaftet
eine Einrichtung, für die ein eigenständiger Zahlungsverkehr in begründeten Fällen auf Grund von Ein- und Auszahlungen erforderlich ist oder
von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger oder
von Personen verwaltete Rechtsträger, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind
(2) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos von der BHAG abzuwickeln. Unter bargeldloser Zahlungsabwicklung sind sämtliche Zahlungsformen zu verstehen, bei denen die Zahlung über die bei den Kreditinstituten für die Organe des Bundes eingerichteten Bankkonten erfolgt. Einzahlungen durch eine Zahlungspflichtige oder einen Zahlungspflichtigen gelten auch als bargeldlos, wenn der Betrag bei einem Kreditinstitut in bar eingezahlt wird oder Auszahlungen an eine Empfangsberechtigte oder einen Empfangsberechtigten im Wege einer Anweisung bar vorgenommen werden.
(3) Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs obliegt den Zahlstellen. Diese können Barvorschüsse in Einzelfällen an bestimmte Bedienstete vergeben, wenn dies sachlich erforderlich ist. Von der BHAG ist der Barzahlungsverkehr nur dann abzuwickeln, wenn diese nach § 9 Abs. 4 BHG 2013 hiezu beauftragt wird.
(4) Der Zahlungsverkehr von Vertretungsbehörden der Republik Österreich im Ausland kann bei Vorliegen von sachlichen, örtlichen oder organisatorischen Erfordernissen mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über ein sonstiges Bankkonto bei einer ausländischen Bank ohne die Mitwirkung der BHAG erfolgen. Die Buchung der Kontoauszüge hat durch die BHAG zu erfolgen.
Zahlungen und Forderungen zum Fälligkeitszeitpunkt
§ 99. (1) Auszahlungen sind vom ausführenden Organ grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Auszahlungen dürfen vor Eintritt des Fälligkeitszeitpunktes geleistet werden, wenn dadurch Zahlungsbegünstigungen erreicht werden. In solchen Fällen sind Zahlungsbegünstigungen bestmöglich auszunutzen.
(2) Forderungen sind grundsätzlich von der haushaltsführenden Stelle zum Zeitpunkt ihres Entstehens im HV-System zu erfassen und von der Schuldnerin oder dem Schuldner unter Berücksichtigung des Fälligkeitszeitpunktes und gewährter Zahlungserleichterungen einzufordern.
(3) Nicht erfüllte Forderungen des Bundes sind vom ausführenden Organ nach Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist einzumahnen, soweit von der zuständigen haushaltsführenden Stelle nicht anderes bestimmt ist (zB Festlegung von Betragsuntergrenzen, Verzicht). Bleibt die Mahnung erfolglos, ist dies der haushaltsführenden Stelle zur Kenntnis zu bringen, welche in solchen Fällen die entsprechende weitere Vorgehensweise unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen hat.
Abkürzung
BHV 2013
Aufrechnung von Forderungen und Verpflichtungen
§ 100. (1) Bestehen Forderungen einer Empfangsberechtigten oder eines Empfangsberechtigten gegen den Bund und Forderungen des Bundes gegen dieselbe Empfangsberechtigte oder denselben Empfangsberechtigten, sind diese, sofern sie innerhalb eines Detailbudgets vorliegen, gegeneinander nach § 1438 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, aufzurechnen. Sofern den haushaltsführenden Stellen offene Forderungen des Bundes auch außerhalb des eigenen Detailbudgets bekannt sind, ist auch innerhalb des Bundes aufzurechnen. Die Forderungen müssen sich nach Maßgabe bestehender Vorschriften und Vereinbarungen richtig (unbestritten oder klagbar) und gleichartig (beides Geldforderungen) gegenüberstehen. Die Fälligkeit beider Forderungen muss bereits feststehen und es dürfen der Aufrechnung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Das ausführende Organ hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Im Zweifelsfall ist die Entscheidung der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten einzuholen.
(2) Von der Aufrechnung ausgenommen sind Forderungen des Bundes, die aus zweckgewidmeten Zahlungen herrühren (gesetzliche, verwaltungsbehördliche oder vertragliche Zweckwidmung) oder mit einer Rückzahlungsverpflichtung bei Nichteinhaltung einer der Erreichung des Zahlungszweckes dienenden Bedingung oder Auflage verbunden sind.
(3) Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die 7 000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) übersteigen, sind zur Sicherung von Abgabenforderungen des Bundes im Einzelfall auf eine Aufrechnungsmöglichkeit zu prüfen. Hiebei ist nach den von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen für das Eilnachrichtenverfahren erlassenen Richtlinien vorzugehen.
(4) Die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte ist über die Aufrechnung schriftlich zu verständigen. Die Aufrechnungserklärung an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten ist vom zuständigen ausführenden Organ vorzunehmen.
Abkürzung
BHV 2013
Aufrechnung von Forderungen und Verpflichtungen
§ 100. (1) Bestehen Forderungen einer Empfangsberechtigten oder eines Empfangsberechtigten gegen den Bund und Forderungen des Bundes gegen dieselbe Empfangsberechtigte oder denselben Empfangsberechtigten, sind diese, sofern sie innerhalb eines Detailbudgets vorliegen, gegeneinander nach § 1438 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, aufzurechnen. Sofern den haushaltsführenden Stellen offene Forderungen des Bundes auch außerhalb des eigenen Detailbudgets bekannt sind, ist auch innerhalb des Bundes aufzurechnen. Die Forderungen müssen sich nach Maßgabe bestehender Vorschriften und Vereinbarungen richtig (unbestritten oder klagbar) und gleichartig (beides Geldforderungen) gegenüberstehen. Die Fälligkeit beider Forderungen muss bereits feststehen und es dürfen der Aufrechnung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Das ausführende Organ hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Im Zweifelsfall ist die Entscheidung der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten einzuholen.
(2) Von der Aufrechnung ausgenommen sind Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die aus zweckgewidmeten Zahlungen herrühren (gesetzliche, verwaltungsbehördliche oder vertragliche Zweckwidmung) oder mit einer Rückzahlungsverpflichtung bei Nichteinhaltung einer der Erreichung des Zahlungszweckes dienenden Bedingung oder Auflage verbunden sind.
(3) Zahlungsverpflichtungen des Bundes sind zur Sicherung von Abgabenforderungen des Bundes im Einzelfall auf eine Aufrechnungsmöglichkeit zu prüfen. Die Höhe, ab welchem Betrag eine Aufrechnung zu prüfen ist, und die Vorgehensweise sind in der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen für das Eilnachrichtenverfahren erlassenen Richtlinien zu regeln.
(4) Die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte ist über die Aufrechnung schriftlich zu verständigen. Die Aufrechnungserklärung an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten ist vom zuständigen ausführenden Organ vorzunehmen.
Vereinbarungen mit Kreditinstituten
(§ 111 Abs. 3 BHG 2013)
§ 101. Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Durchführung des Zahlungsverkehrs des Bundes dürfen nur von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen getroffen werden. Die Organe des Bundes, insbesondere die ausführenden Organe, haben dafür zu sorgen, dass allen Bediensteten ihres Wirkungsbereiches, die mit Aufgaben des Zahlungsverkehrs betraut sind, diese Vereinbarungen zur Kenntnis gebracht werden. Die Vereinbarungen mit den Kreditinstituten sind in der jeweils aktuellen Fassung online über das Intranet des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar zu halten.
Abschnitt
Girozahlungsverkehr
Bankkonten für den Zahlungsverkehr
(§ 111 Abs. 2 BHG 2013)
§ 102. (1) Bei der Österreichischen Postsparkasse und bei der Oesterreichischen Nationalbank ist jeweils ein Bankhauptkonto für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes zu führen.
(2) Zu den Bankhauptkonten bei den in Abs. 1 genannten Kreditinstituten sind für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs pro Detailbudget ein Banksubkonto zu eröffnen. Für besondere Sachverhalte können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zusätzlich Banknebenkonten eröffnet werden.
(3) Die Summen der Gut- und Lastschriften jedes Banknebenkontos werden taggleich auf das jeweilige Banksubkonto, die der Banksubkonten taggleich auf das Bankhauptkonto übertragen, sodass die Banksub- und Banknebenkonten keine Salden aufweisen. Über die Gut- und Lastschriften auf den Banksub- und Banknebenkonten werden die ausführenden Organe vom kontoführenden Kreditinstitut durch Übermittlung von Bankkontoauszügen verständigt. In den Bankkontoauszügen der Bankhauptkonten werden die Tagesumsatzsummen der zugehörigen Banksubkonten und in den Bankkontoauszügen der Banksubkonten die Tagesumsatzsummen der zugehörigen Banknebenkonten ausgewiesen.
(4) Die Eröffnung, Schließung und sonstige Verwaltung der Banksub- und Banknebenkonten, wie insbesondere die Festlegung der Erfordernisse für die Auftragszeichnung (Gemeinsamzeichnung) obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ. Bei Banknebenkonten oder sonstigen Bankkonten kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof eine Einzelzeichnung genehmigen, wenn diese auf Grund von organisatorischen, technischen Gründen im Geschäftsgebrauch üblich und notwendig ist und sofern keine andere Entrichtungsform vorgesehen ist. Die Eröffnung eines Banksubkontos wird anlässlich der Einrichtung einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 veranlasst. Die Eröffnung eines Banknebenkontos erfolgt über Antrag der haushaltsführenden Stelle im Wege seines haushaltsleitenden Organs.
(5) Außer Banksub- und Banknebenkonten dürfen mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen auch sonstige Bankkonten eröffnet werden, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und die erwarteten Guthabenbestände für die Zusammenfassung und allgemeine Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes unbedeutend sind. Die haushaltsführende Stelle hat der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs die für die Eröffnung erforderlichen Voraussetzungen darzulegen.
(6) Die Eröffnung eines sonstigen Bankkontos zur Durchführung des Zahlungsverkehrs für einen vom Bund verwalteten Rechtsträger bedarf nicht der Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen.
(7) Sobald die Voraussetzungen für die Weiterführung eines Bankkontos nicht mehr gegeben sind, ist die Bankkontoschließung von jenem Organ zu veranlassen, das die Eröffnung veranlasst hat. Bei der Schließung von sonstigen Bankkonten sind Verfügungen zu treffen, wie ein allfälliges Guthaben zu verwenden ist und wie zukünftige Zahlungseingänge zu behandeln sind.
(8) Von jeder Bankkontoeröffnung oder -schließung ist die BHAG unverzüglich zu benachrichtigen.
Zeichnungsberechtigte
§ 103. (1) Auf den bei den Kreditinstituten für den Zahlungsverkehr eingerichteten Bankkonten dürfen Verfügungen grundsätzlich nur von zwei Bediensteten gemeinsam vorgenommen werden (Grundsatz der Gemeinsamzeichnung).
(2) Für die Banksubkonten dürfen ausschließlich Bedienstete der BHAG zeichnungsberechtigt sein. Dies gilt auch grundsätzlich für Banknebenkonten und sonstige Bankkonten. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Bei der Erteilung der Zeichnungsberechtigung ist insbesondere auf die Unvereinbarkeits- und Unbefangenheitsbestimmungen Bedacht zu nehmen. Die Erteilung der Zeichnungsberechtigung hat schriftlich durch die BHAG zu erfolgen.
(3) Ausgenommen von der Regelung nach Abs. 2 erster Satz sind Bankkonten, die der Veranlagung von Geldmitteln nach § 50 Abs. 3 BHG 2013 dienen, bei denen für die Wahrnehmung von Termingeschäften eine besondere Dringlichkeit gegeben ist. Auf solchen Bankkonten dürfen Verfügungen von der zuständigen haushaltsführenden Stelle getroffen werden. Die BHAG ist nachträglich über die getroffenen Verfügungen in Kenntnis zu setzen.
(4) Von jeder oder jedem Zeichnungsberechtigten ist eine Unterschriftsprobe jedenfalls bei der BHAG zu hinterlegen und gesichert aufzubewahren. Eine weitere Unterschriftsprobe ist dem kontoführenden Kreditinstitut zu Kontrollzwecken zu übermitteln. Die Unterschriftsproben sind von der Leiterin oder dem Leiter der BHAG oder durch deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter durch Unterschrift samt gültigem Stempelabdruck schriftlich zu bestätigen und der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Überweisungsaufträge an Kreditinstitute
§ 104. (1) Überweisungsaufträge an Kreditinstitute sind, sofern dies mit dem Kreditinstitut vereinbart ist, im Wege des elektronischen Bankverkehrs, ansonsten schriftlich zu erteilen.
(2) Für die Auftragszeichnung ist die eigenhändige Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich, soweit nicht eine Einzelzeichnung nach § 102 Abs. 4 genehmigt worden ist. Überweisungsaufträge in Papierform sind neben den eigenhändigen Unterschriften zusätzlich auch mit einem gültigen Stempelabdruck zu versehen. Wird die Überweisung im Wege des elektronischen Bankverkehrs veranlasst, hat die Auftragszeichnung nach der zwischen dem Bund und dem betroffenen Kreditinstitut getroffenen Vereinbarungen zu erfolgen.
(3) Überweisungsaufträge mit gleichartigen Zahlungen können zu einem Sammelauftrag zusammengefasst werden, wenn dies zweckmäßig ist und der Arbeitserleichterung dient. Im Sammelauftrag sind die Gesamtsumme und die Anzahl der Einzelaufträge anzugeben. Die Auftragszeichnung nach Abs. 2 ist nur für den Sammelauftrag erforderlich, für die darin enthaltenen Einzelaufträge kann sie entfallen. Mit der Unterfertigung des Sammelauftrages übernehmen die Zeichnungsberechtigten auch die Verantwortung für dessen Richtigkeit. Die ungefertigten Einzelaufträge, deren Richtigkeit anlässlich der Buchung des Gebarungsfalles sicherzustellen ist, sind dem Sammelauftrag anzuschließen. Jeder ausgestellte Sammelauftrag ist in einem Verwendungsnachweis, der die Auftragsnummer, die Auftragssumme und das Datum der Ausstellung zu enthalten hat, einzutragen.
(4) Unterfertigte Sammel- und Überweisungsaufträge sind an das jeweilige Kreditinstitut weiterzuleiten.
(5) Bei einem Ausfall des elektronischen Bankverkehrs ist der Zahlungsverkehr mit den von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegten geeigneten Maßnahmen aufrecht zu erhalten.
(6) Stellt sich nach Absendung eines Auftrages an ein Kreditinstitut, aber noch vor dessen Vollzug oder vor Eintritt der Fälligkeit heraus, dass eine Zahlung nicht durchzuführen ist, so ist der entsprechende Einzelauftrag oder gegebenenfalls der Sammelauftrag nach der Bestimmung des § 40 des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG), BGBl. I Nr. 66/2009, zu widerrufen. Der Widerruf ist beim Kreditinstitut, bei Auszahlungen im Wege der Postämter (Baranweisungen) auch beim Abgabepostamt, zu veranlassen. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen und ist scheckmäßig zu fertigen. In besonders dringlichen Fällen ist der Widerruf vorab im Wege einer elektronischen Nachrichtenübermittlung zulässig. Die Einhaltung des Widerrufes ist von der BHAG in geeigneter Weise zu überwachen. Der Widerruf eines Sammelauftrages ist im Verwendungsnachweis zu vermerken. Führt die Durchführung des Widerrufes zu einer Gutschrift auf dem Bankkonto beim kontoführenden Kreditinstitut, so ist der entsprechende Betrag als Rückzahlung zu behandeln.
IT-Durchführungsauftrag
§ 105. (1) Wenn Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten IT-Verfahren verarbeitet werden und die Ergebnisse von einer IT-Dienstleisterin oder einem IT-Dienstleister im Sinne des § 103 Abs. 3 BHG 2013 an das Kreditinstitut zum Zahlungsvollzug weitergeleitet werden, hat dies unmittelbar und mittels IT-Durchführungsauftrag zu erfolgen. Die für die Durchführung des automatisierten Zahlungsverkehrs erforderlichen Daten sind aufzubereiten und in Form eines für das Kreditinstitut maschinell lesbaren Datenbestandes gesichert weiterzuleiten; dabei ist von der jeweiligen Bundesministerin oder dem jeweiligen Bundesminister sicherzustellen, dass eine inhaltliche Veränderung der Daten nicht erfolgen kann.
(2) Ein IT-Durchführungsauftrag ist von zwei für die Datenverarbeitung zuständigen Bediensteten (Gemeinsamzeichnung nach § 103 Abs. 1) der IT-Dienstleisterin oder des IT-Dienstleisters zu unterfertigen, gesichert aufzubewahren und dem Kreditinstitut zu übermitteln. Mit den beiden Unterschriften wird auch die Richtigkeit der Datenverarbeitung nach § 103 Abs. 3 BHG 2013 bestätigt.
(3) IT-Durchführungsaufträge sind durch Zeichnungsberechtigte der IT-Dienstleisterin oder des IT-Dienstleisters schriftlich zu unterfertigen. Die IT-Dienstleisterin oder der IT-Dienstleister hat von jeder oder jedem zeichnungsberechtigten Bediensteten eine Unterschriftsprobe gesichert aufzubewahren. Eine weitere Unterschriftsprobe ist dem kontoführenden Kreditinstitut zu Kontrollzwecken zu übermitteln. Die Unterschriftsproben sind jeweils von der Leiterin oder dem Leiter der IT-Dienstleisterin oder des IT-Dienstleisters und von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Anbringen eines Sichtvermerks samt gültigem Stempelabdruck schriftlich zu bestätigen.
Einzahlungen im Girozahlungsverkehr
§ 106. (1) Zahlungsansprüche des Bundes sind grundsätzlich bargeldlos auf den für die haushaltsführenden Stellen bei den Kreditinstituten eingerichteten Banksub-, Banknebenkonten oder sonstigen Bankkonten begleichen zu lassen. Die Zahlungspflichtige oder der Zahlungspflichtige ist mittels Rechnung oder sonstiger Zahlungsaufforderung zur Zahlung aufzufordern. In der Zahlungsaufforderung sind folgende Angaben bekannt zu machen:
die Bezeichnung der haushaltsführenden Stelle,
die Bankverbindung (IBAN, BIC),
der Zahlungsbetrag samt Währungsangabe (grundsätzlich in Euro, außer bei Fremdwährungskonten),
der Verwendungszweck (zB die Geschäftszahl),
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.