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Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)
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· 1978-12-11
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2010-07-01
2010-01-01
2007-04-01
Änderungen vom 2007-04-01
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# Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)
(Preisbekanntgabeverordnung, PBV) <sup>1</sup> vom 11. Dezember 1978 (Stand am 17. Februar 2004) Der Schweizerische Bundesrat,
(Preisbekanntgabeverordnung, PBV) <sup>1</sup> vom 11. Dezember 1978 (Stand am 1. April 2007) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> gestützt auf die Artikel 16, 17 und 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb
<sup>2</sup> gestützt auf die Artikel 16, 17 und 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb,
<sup>3</sup> <sup>4</sup> und Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, verordnet:
<sup>3</sup> Artikel 12 b des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 und
<sup>4</sup> <sup>5</sup> Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, verordnet:
### 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
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##### **Art. 2** Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für: 1
<sup>1</sup> Die Verordnung gilt für:
<sup>5</sup> a. das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumenten
<sup>6</sup> a. das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumenten
- b. Rechtsgeschäfte mit Konsumenten mit wirtschaftlich gleichen oder ähnlichen Wirkungen wie der Kauf, beispielsweise Abzahlungsverträge, Mietkaufverträge, Leasingverträge und mit Kaufgeschäften verbundene Eintauschaktionen (kaufähnliche Rechtsgeschäfte);
- c. das Angebot der in Artikel 10 genannten Dienstleistungen;
- d. die an Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen. Konsumenten sind Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen, 2 die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ste-
- d. die an Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen.
<sup>6</sup> hen.
<sup>2</sup> Konsumenten sind Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ste-
<sup>7</sup> hen.
### 2. Kapitel: Waren
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##### **Art. 3** Bekanntgabepflicht
Für Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich 1 zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntzugeben. Die Bekanntgabepflicht gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte. 2 Sie gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veran- 3 staltungen verkauft werden.
<sup>1</sup> Für Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntzugeben.
<sup>2</sup> Die Bekanntgabepflicht gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte.
<sup>3</sup> Sie gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden.
##### **Art. 4** Öffentliche Abgaben, vorgezogene Entsorgungsbeiträge,
<sup>7</sup> Vergünstigungen
<sup>8</sup> Vergünstigungen
<sup>1</sup> Überwälzte öffentliche Abgaben sowie vorgezogene Entsorgungsbeiträge müssen
<sup>8</sup> im Detailpreis inbegriffen sein. 1bis Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass in
<sup>9</sup> im Detailpreis inbegriffen sein. 1bis Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass in
<sup>9</sup> der Preisanschrift die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt ist. Vergünstigungen wie Rabatte, Rabattmarken oder Rückvergütungen, die erst nach 2 dem Kauf realisiert werden können, sind gesondert bekanntzugeben und zu beziffern.
<sup>10</sup> der Preisanschrift die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt ist.
<sup>2</sup> Vergünstigungen wie Rabatte, Rabattmarken oder Rückvergütungen, die erst nach dem Kauf realisiert werden können, sind gesondert bekanntzugeben und zu beziffern.
#### 2. Abschnitt: Bekanntgabe des Grundpreises
##### **Art. 5** Bekanntgabepflicht
Für messbare Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der 1 Grundpreis bekanntzugeben. Für vorverpackte Ware sind Detailund Grundpreis bekanntzugeben. 2 Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei: 3
<sup>1</sup> Für messbare Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der Grundpreis bekanntzugeben.
<sup>2</sup> Für vorverpackte Ware sind Detailund Grundpreis bekanntzugeben.
<sup>3</sup> Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei:
- a. Verkauf per Stück oder nach Stückzahl;
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- f. Lebensmittelkonserven, die aus einer Mischung von festen Produkten bestehen, sofern die Gewichte der Bestandteile angegeben werden;
<sup>10</sup> Waren in Fertigpackungen, deren Detailpreis nicht mehr als 2 Franken g. beträgt;
<sup>11</sup> g. Waren in Fertigpackungen, deren Detailpreis nicht mehr als 2 Franken beträgt;
- h. Waren in Fertigpackungen, deren Grundpreis je Kilogramm oder Liter bei Lebensmitteln 150 Franken und bei den übrigen Waren 750 Franken übersteigt;
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##### **Art. 6** Messbare Waren und Grundpreis
Messbare Waren sind solche, deren Detailpreis üblicherweise nach Volumen, 1 Gewicht, Masse, Länge oder Fläche bestimmt wird. Als Grundpreis gilt der dem Detailpreis zugrundeliegende Preis je Liter, Kilo- 2 gramm, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter oder eines dezimalen Vielfachen oder eines dezimalen Teiles davon. Wird bei Lebensmittelkonserven in Anwendung von Artikel 18 der Deklarations- 3
<sup>1</sup> Messbare Waren sind solche, deren Detailpreis üblicherweise nach Volumen, Gewicht, Masse, Länge oder Fläche bestimmt wird.
<sup>11</sup> verordnung vom 15. Juli 1970 das Abtropfgewicht angegeben, bezieht sich der Grundpreis auf das Abtropfgewicht.
<sup>2</sup> Als Grundpreis gilt der dem Detailpreis zugrundeliegende Preis je Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter oder eines dezimalen Vielfachen oder eines dezimalen Teiles davon.
<sup>3</sup> Wird bei Lebensmittelkonserven in Anwendung von Artikel 18 der Deklarations-
<sup>12</sup> verordnung vom 15. Juli 1970 das Abtropfgewicht angegeben, bezieht sich der Grundpreis auf das Abtropfgewicht.
#### 3. Abschnitt: Art und Weise der Bekanntgabe
##### **Art. 7** Anschrift
Detailund Grundpreise müssen durch Anschrift an der Ware selbst oder unmittel- 1 bar daneben (Anschrift, Aufdruck, Etikette, Preisschild usw.) bekanntgegeben werden. Sie können in anderer leicht zugänglicher und gut lesbarer Form bekanntgegeben 2 werden (Regalanschrift, Anschlag von Preislisten, Auflage von Katalogen usw.), wenn die Anschrift an der Ware selbst wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist. Die Bekanntgabe nach Absatz 2 ist auch zulässig für Antiquitäten, Kunstgegen- 3 stände, Orientteppiche, Pelzwaren, Uhren, Schmuck und andere Gegenstände aus
<sup>1</sup> Detailund Grundpreise müssen durch Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben (Anschrift, Aufdruck, Etikette, Preisschild usw.) bekanntgegeben werden.
<sup>12</sup> Edelmetallen, wenn der Preis 5000 Franken übersteigt.
<sup>2</sup> Sie können in anderer leicht zugänglicher und gut lesbarer Form bekanntgegeben werden (Regalanschrift, Anschlag von Preislisten, Auflage von Katalogen usw.), wenn die Anschrift an der Ware selbst wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist.
<sup>3</sup> Die Bekanntgabe nach Absatz 2 ist auch zulässig für Antiquitäten, Kunstgegenstände, Orientteppiche, Pelzwaren, Uhren, Schmuck und andere Gegenstände aus
<sup>13</sup> Edelmetallen, wenn der Preis 5000 Franken übersteigt.
##### **Art. 8** Sichtbarkeit und Lesbarkeit
Detailund Grundpreise müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein. Sie sind in 1 Zahlen bekanntzugeben. Insbesondere müssen in Schaufenstern die Detailpreise, bei Waren, die offen ver- 2 kauft werden, die Grundpreise von aussen gut lesbar sein.
<sup>1</sup> Detailund Grundpreise müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein. Sie sind in Zahlen bekanntzugeben.
<sup>2</sup> Insbesondere müssen in Schaufenstern die Detailpreise, bei Waren, die offen verkauft werden, die Grundpreise von aussen gut lesbar sein.
##### **Art. 9** Spezifizierung
Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welches Produkt und welche Ver- 1 kaufseinheit sich der Detailpreis bezieht. Die Menge ist nach dem Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen 2 anzugeben. Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung in anderen Erlassen bleiben 3 vorbehalten.
<sup>1</sup> Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Detailpreis bezieht.
<sup>2</sup> Die Menge ist nach dem Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen anzugeben.
<sup>3</sup> Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
### 3. Kapitel: Dienstleistungen
##### **Art. 10** Bekanntgabepflicht
Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlen- 1 den Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben:
<sup>1</sup> Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben:
- a. Coiffeurgewerbe;
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- d. Kosmetische Institute und Fusspflege;
<sup>13</sup> e. Fitnessinstitute , Schwimmbäder, Eisbahnen und andere Sportanlagen;
<sup>14</sup> e. Fitnessinstitute , Schwimmbäder, Eisbahnen und andere Sportanlagen;
- f. Taxigewerbe;
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- i. Wäschereien und chemische Reinigungsbetriebe (Hauptverfahren und Standardartikel);
- k. Parkieren und Einstellen von Autos;
- l. Fotobranche (standardisierte Leistungen in den Bereichen Entwickeln, Kopieren, Vergrössern);
<sup>14</sup> m. Kurswesen;
<sup>15</sup> Pauschalreisen; n.
<sup>16</sup> die mit der Buchung einer Reise zusammenhängenden und gesondert in o. Rechnung gestellten Leistungen (Buchung, Reservation, Vermittlung);
<sup>17</sup> <sup>18</sup> Fernmeldedienste nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 , soweit p. im Mobilfunkbereich nicht Dienste von anderen Fernmeldedienstanbieterinnen im Ausland mitbenützt werden (Roaming);
<sup>19</sup> q. auf Fernmeldediensten aufbauende Mehrwertdienste wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs-, Gebührenteilungsdienste, soweit im Mobilfunkbereich nicht Dienste von anderen Fernmeldedienstanbieterinnen im Ausland mitbenützt werden (Roaming);
<sup>20</sup> r. die Kontoeröffnung, -führung und -schliessung, den Zahlungsverkehr im Inland und grenzüberschreitend, Zahlungsmittel (Kreditkarten) sowie den Kauf und Verkauf ausländischer Währungen (Geldwechsel);
<sup>21</sup> s. Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien;
<sup>22</sup> zahnärztliche Dienstleistungen. t. Überwälzte öffentliche Abgaben müssen im Preis enthalten sein. 2
<sup>3</sup> Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass die
<sup>23</sup> Steuersatzänderung in der Preisanschrift noch nicht berücksichtigt ist.
##### **Art. 11** Art und Weise der Bekanntgabe
Preisanschläge, Preislisten, Kataloge usw. müssen leicht zugänglich und gut lesbar 1 sein. 1bis <sup>24</sup> ... Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienst- 2 leistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht. In gastgewerblichen Betrieben muss aus der Bekanntgabe des Preises für Spirituo- 3 sen, Liköre, Apéritifs, Wein, Bier, Mineralwasser, Süssgetränke, Obst-, Fruchtund Gemüsesäfte sowie für kalte Milch und kalte Milchmischgetränke usw. hervorgehen, auf welche Menge sich der Preis bezieht. In Betrieben, die gewerbsmässig Personen beherbergen, ist der Preis für die Über- 4 nachtung mit oder ohne Frühstück, für Halboder Vollpension dem Gast bei seiner Ankunft mündlich oder schriftlich bekanntzugeben und in den Gästezimmern anzuschlagen.
<sup>25</sup> Art. 11 a Art und Weise der Preisbekanntgabe für entgeltliche Mehrwertdienste
<sup>1</sup> Bei Mehrwertdiensten (Art. 10 Abs. <sup>1</sup> Bst. q), deren Grundgebühr oder deren Preis pro Minute zwei Franken übersteigt, darf dem Kunden nichts in Rechnung gestellt werden, dessen Preis ihm nicht zuvor zumindest in der Sprache des Dienstangebotes unmissverständlich und kostenlos angekündigt worden ist. Zwischengeschaltete Fixgebühren sowie die Kosten bei Einweisung in eine Warteschlaufe bei 090x-Nummern oder Kurznummern sind unabhängig von ihrer Höhe anzukündigen.
<sup>2</sup> Für die Dauer der Tarifansage dürfen dem Kunden jedoch belastet werden:
- a. die Verbindungsgebühren bei Anrufen auf normale Teilnehmernummern;
- b. allfällige Mobilfunkgebühren.
<sup>3</sup> Die Grundgebühr, zwischengeschaltete Fixgebühren sowie die Tarifierung pro Minute dürfen erst fünf Sekunden nach Abschluss der Tarifansage ausgelöst werden.
<sup>4</sup> Übersteigen die fixen Gebühren zehn Franken oder der Preis pro Minute fünf Franken, so darf der Mehrwertdienst dem Kunden nur belastet werden, wenn dieser die Annahme des Angebots durch ein besonderes Signal bestätigt hat.
<sup>5</sup> Bei Mehrwertdiensten, die über Internetoder Datenverbindungen angeboten werden, darf dem Kunden nichts in Rechnung gestellt werden, dessen Preis ihm nicht zuvor in gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift bekannt gegeben worden ist. Zusätzlich müssen die auflaufenden Gebühren in ständig gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift bekannt gegeben werden. Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.
<sup>26</sup> Art. 11 b Art und Weise der Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten, die pro Einzelinformation abgerechnet werden Bei Mehrwertdiensten, die auf einer Anmeldung des Konsumenten beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen (wie Textund Bildmittteilungen, Audiooder Videosequenzen) auslösen können (sog. Push-Dienste), müssen dem Konsumenten vor der Aktivierung des Dienstes kostenlos und unmissverständlich bekannt gegeben werden:
- a. eine allfällige Grundgebühr;
- b. der Preis pro Einzelinformation;
- c. das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes.
##### **Art. 12** Trinkgeld
Das Trinkgeld muss im Preis inbegriffen oder deutlich als Trinkgeld bezeichnet 1 und beziffert sein. Hinweise wie «Trinkgeld inbegriffen» oder entsprechende Formulierungen sind 2 zulässig. Hinweise wie «Trinkgeld nicht inbegriffen» oder entsprechende Formulierungen ohne ziffernmässige Bezeichnung sind unzulässig. Es ist unzulässig, Trinkgelder über den bekanntgegebenen Preis oder das ziffern- 3 mässig bekanntgegebene Mass hinaus zu verlangen.
### 4. Kapitel: Werbung
##### **Art. 13** Preisbekanntgabe in der Werbung
Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrah- 1 men oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben. 1bis Werden in der Werbung die Telefonnummer oder sonstige Zeichenoder Buchstabenfolgen eines entgeltlichen Mehrwertdienstes (Art. 10 Abs. 1 Bst. q) publiziert, so sind dem Konsumenten die Grundgebühr und der Preis pro Minute bekannt zu geben. Kommt ein anderer Tarifablauf zur Anwendung, so muss die Taxierung unmissverständlich bekannt gegeben werden. Die Preisinformationen nach diesem Absatz müssen in mindestens der gleichen Schriftgrösse bekannt gegeben werden
<sup>27</sup> wie die beworbene Mehrwertdienstnummer.
<sup>28</sup> Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben. 2
##### **Art. 14** Spezifizierung
Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Ver- 1 kaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht. Die Waren sind nach Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften zu umschrei- 2
<sup>29</sup> ben. Die Preisangabe muss sich auf die allenfalls abgebildete oder mit Worten bezeich- 3 nete Ware beziehen. Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung in anderen Erlassen bleiben 4 vorbehalten.
<sup>30</sup> Art. 15 Irreführende Preisbekanntgabe Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16–18) gelten auch für die Werbung.
### 5. Kapitel: Irreführende Preisbekanntgabe
<sup>31</sup> Art. 16 Bekanntgabe weiterer Preise
<sup>1</sup> Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:
- a. er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich);
- b. er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder
- c. andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich).
<sup>2</sup> Aus der Ankündigung muss die Art des Preisvergleichs (Selbstvergleich, Einführungspreis oder Konkurrenzvergleich) hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.
<sup>3</sup> Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf während der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten.
<sup>4</sup> Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.
<sup>5</sup> Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
##### **Art. 17** Hinweise auf Preisreduktionen
Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintauschund Rücknahmean- 1 gebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer
<sup>32</sup> Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt. Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung 2 im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz gilt.
<sup>33</sup> Absatz 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss. 3
<sup>34</sup> Hersteller, Importeure und Grossisten Art. 18
<sup>1</sup> Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe gelten auch für Hersteller, Importeure und Grossisten.
<sup>2</sup> Hersteller, Importeure und Grossisten dürfen Konsumenten Preise oder Richtpreise bekanntgeben oder für Konsumenten bestimmte Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur Verfügung stellen, sofern die betreffenden Preise im zu berücksichtigenden Marktgebiet für die überwiegende Menge tatsächlich gehandhabt werden.
<sup>35</sup> Art. 19
### 6. Kapitel: Bekanntgabepflichtige
##### **Art. 20**
Die Pflicht zur vorschriftsgemässen Bekanntgabe von Preisen und zur vorschriftsgemässen Werbung im Sinne dieser Verordnung obliegt dem Leiter von Geschäften aller Art.
### 7. Kapitel: Strafbestimmungen
<sup>36</sup> Art. 21 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb und des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen bestraft.
### 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 22** Vollzug
Die zuständigen kantonalen Stellen überwachen die vorschriftsgemässe Durchfüh- 1 rung dieser Verordnung und verzeigen Verstösse den zuständigen Instanzen. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht. 2
##### **Art. 23** Oberaufsicht durch den Bund
Der Bund führt die Oberaufsicht. Sie wird durch das Eidgenössische Volkswirt- 1 schaftsdepartement ausgeübt. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann Weisungen und Kreis- 2 schreiben gegenüber den Kantonen erlassen, von den Kantonen Informationen und Unterlagen einverlangen und Verstösse bei den zuständigen kantonalen Instanzen anzeigen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann mit den betroffenen Bran- 3 chen und interessierten Organisationen Gespräche über die Preisbekanntgabe führen.
##### **Art. 24** Änderung bisherigen Rechts
<sup>37</sup> 1. Die Allgemeine Verordnung vom 11. April 1961 über geschützte Warenpreise wird wie folgt geändert:
##### **Art. 4**
...
<sup>38</sup> betreffend Überwälzung der Waren- 2. Der Bundesratsbeschluss vom 24. Juli 1951 umsatzsteuer wird wie folgt geändert: Titel ...
##### **Art. 1**
...
##### **Art. 25** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Schlussbestimmung zur Änderung vom 21. Januar 2004 <sup>39</sup> Bis zum Inkrafttreten von Artikel 4 Absatz 1 sind vorgezogene Entsorgungsbeiträge, die nicht im Detailpreis inbegriffen sind, im Laden, im Schaufenster und in der Werbung gesondert und gut lesbar bekannt zu geben.
###### Fussnoten
[^1]: Abkürzung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[^2]: SR 241
[^3]: SR 941.20
[^3]: SR 784.10
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[^4]: SR 941.20
[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^5]: Fassung gemäss Art. 107 der V vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (SR 784.101.1 ).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[^6]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2004 827).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2004 827).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2004 827).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[^11]: [AS 1970 937, 1972 1723 2742, 1978 2074, 1986 1924; SR 817.02 Art. 440 Ziff. 3]. Siehe heute die V vom 8. Juni 1998 (SR 941.281 ).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[^12]: [AS 1970 937, 1972 1723 2742, 1978 2074, 1986 1924; SR 817.02 Art. 440 Ziff. 3]. Siehe heute die V vom 8. Juni 1998 (SR 941.281 ).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[^18]: SR 784.10
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 827).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, mit Wirkung seit 1. Juni 2004 (AS 2004 827).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 827).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 827).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 827).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
[^35]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 1995 (AS 1995 4186).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).
[^37]: [AS 1961 269. AS 1999 295 Art. 8 Bst. a]
[^38]: [AS 1951 708]
[^39]: AS 2004 827
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
2005-06-01
2004-06-01
1978-12-11
PBV
Originalfassung
Text zu diesem Datum