Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

8 Versionen · 1992-10-09

Änderungen vom 2008-07-01

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- b. Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
- c. das Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen oder es anderswo wahrnehmbar zu machen;
<sup>4</sup> c. das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
- d. das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
- e. gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
- f. Sendungen und Weitersendungen wahrnehmbar zu machen.
<sup>5</sup> f. zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
<sup>3</sup> Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
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<sup>1</sup> Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. 1bis Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung
<sup>4</sup> des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.
<sup>6</sup> des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.
<sup>2</sup> Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden.
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- c. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
<sup>2</sup> Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf die dazu erforderlichen Werkexemplare auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, die ihren Benützern Kopiergeräte zur Verfügung stellen.
<sup>3</sup> Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig:
<sup>2</sup> Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfü-
<sup>7</sup> gung stellen.
<sup>3</sup> <sup>8</sup> Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:
- a. die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
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- c. die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;
- d. die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbildoder Datenträger.
- d. die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbildoder Datenträger. 3bis Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20
<sup>9</sup> ausgenommen.
<sup>4</sup> Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
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<sup>3</sup> Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsfernsehens und von Programmen, die nirgends in der Schweiz empfangbar sind.
<sup>10</sup> Art. 22 a Nutzung von Archivwerken der Sendeunternehmen
<sup>1</sup> Die folgenden Rechte an Archivwerken von Sendeunternehmen nach dem Bundes-
<sup>11</sup> gesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen können unter Vorbehalt von Absatz 3 nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden:
- a. das Recht, das Archivwerk unverändert ganz oder als Ausschnitt zu senden;
- b. das Recht, das Archivwerk unverändert ganz oder als Ausschnitt so zugänglich zu machen, dass Personen an Orten oder zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
- c. die für die Nutzung nach den Buchstaben a und b notwendigen Vervielfältigungsrechte.
<sup>2</sup> Als Archivwerk eines Sendeunternehmens gilt ein auf Tonoder Tonbildträger festgelegtes Werk, das vom Sendeunternehmen selbst, unter eigener redaktioneller Verantwortung und mit eigenen Mitteln oder aber in dessen alleinigem Auftrag und auf dessen Kosten von Dritten hergestellt wurde und dessen erste Sendung mindestens zehn Jahre zurückliegt. Sind in ein Archivwerk andere Werke oder Werkteile integriert, so gilt Absatz 1 auch für die Geltendmachung der Rechte an diesen Werken oder Werkteilen, sofern diese nicht in erheblichem Mass die Eigenart des Archivwerks bestimmen.
<sup>3</sup> Wurde über die Rechte nach Absatz 1 und deren Abgeltung vor der ersten Sendung oder innerhalb von zehn Jahren nach dieser eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, so gelten ausschliesslich deren Bestimmungen. Auf die Rechte der Sendeunternehmen nach Artikel 37 findet Absatz 1 keine Anwendung. Die Sendeunternehmen und die Drittberechtigten sind gegenüber der Verwertungsgesellschaft auf Verlangen zur Auskunft über die vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet.
<sup>12</sup> Art. 22 b Nutzung von verwaisten Werken
<sup>1</sup> Die zur Verwertung von Tonoder Tonbildträgern erforderlichen Rechte können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, wenn:
- a. die Verwertung Bestände öffentlich zugänglicher Archive oder von Archiven der Sendeunternehmen betrifft;
- b. die Rechtsinhaber oder -inhaberinnen unbekannt oder unauffindbar sind; und
- c. die zu verwertenden Tonoder Tonbildträger vor mindestens zehn Jahren in der Schweiz hergestellt oder vervielfältigt wurden.
<sup>2</sup> Die Nutzer und Nutzerinnen sind verpflichtet, den Verwertungsgesellschaften die Tonoder Tonbildträger mit verwaisten Werken zu melden.
<sup>13</sup> Art. 22 c Zugänglichmachen gesendeter musikalischer Werke
<sup>1</sup> Das Recht, in Radiound Fernsehsendungen enthaltene nichttheatralische Werke der Musik in Verbindung mit ihrer Sendung zugänglich zu machen, kann nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, wenn:
- a. die Sendung überwiegend vom Sendeunternehmen selber oder in seinem Auftrag hergestellt wurde;
- b. die Sendung einem nichtmusikalischen Thema gewidmet war, das gegenüber der Musik im Vordergrund stand und vor der Sendung in der üblichen Art angekündigt wurde; und
- c. durch das Zugänglichmachen der Absatz von Musik auf Tonträgern oder durch Online-Angebote Dritter nicht beeinträchtigt wird.
<sup>2</sup> Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 kann auch das Recht auf Vervielfältigung zum Zwecke des Zugänglichmachens nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
##### **Art. 23** Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
<sup>1</sup> Ist ein Werk der Musik mit oder ohne Text im Inoder Ausland auf Tonträger aufgenommen und in dieser Form mit der Zustimmung des Urhebers oder Urheberin angeboten, veräussert oder sonst wie verbreitet worden, so können alle Hersteller und Herstellerinnen von Tonträgern mit einer gewerblichen Niederlassung im Inland vom Inhaber oder von der Inhaberin des Urheberrechts gegen Entgelt die gleiche Erlaubnis für die Schweiz ebenfalls beanspruchen.
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##### **Art. 24** Archivierungsund Sicherungsexemplare
<sup>1</sup> Um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, darf davon eine Kopie angefertigt werden. Ein Exemplar muss in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Archiv aufbewahrt und als Archivexemplar gekennzeichnet werden.
<sup>1</sup> Um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, darf davon eine Kopie angefertigt werden. Ein Exemplar muss in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Archiv aufbewahrt und als Archivexemplar gekennzeichnet werden. 1bis Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive dürfen die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werkexemplare herstellen, sofern mit diesen Kopien kein wirtschaftlicher oder kommerziel-
<sup>14</sup> ler Zweck verfolgt wird.
<sup>2</sup> Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf davon eine Sicherungskopie herstellen; diese Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden.
<sup>15</sup> Art. 24 a Vorübergehende Vervielfältigungen Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werks ist zulässig, wenn sie:
- a. flüchtig oder begleitend ist;
- b. einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt;
- c. ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung dient; und
- d. keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
<sup>16</sup> Vervielfältigungen zu Sendezwecken Art. 24 b
<sup>1</sup> <sup>17</sup> Gegenüber den Sendeunternehmen, die dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen unterstehen, kann das Vervielfältigungsrecht an nichttheatralischen Werken der Musik bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Tonund Tonbildträgern zum Zweck der Sendung nur über eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
<sup>2</sup> Nach Absatz 1 hergestellte Vervielfältigungen dürfen weder veräussert noch sonst wie verbreitet werden; sie müssen vom Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln hergestellt werden. Sie sind wieder zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Artikel 11 bleibt vorbehalten.
<sup>18</sup> Art. 24 c Verwendung durch Menschen mit Behinderungen
<sup>1</sup> Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form vervielfältigt werden, soweit diese das Werk in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen sinnlich wahrnehmen können.
<sup>2</sup> Solche Werkexemplare dürfen nur für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen und ohne Gewinnzweck hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
<sup>3</sup> Für die Vervielfältigung und Verbreitung seines oder ihres Werks in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form hat der Urheber oder die Urheberin Anspruch auf Vergütung, sofern es sich nicht nur um die Herstellung einzelner Werkexemplare handelt.
<sup>4</sup> Der Vergütungsanspruch kann nur von einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
##### **Art. 25** Zitate
<sup>1</sup> Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
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<sup>3</sup> Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50
<sup>5</sup> beziehungsweise 70 Jahren tot, so besteht kein Schutz mehr.
<sup>19</sup> beziehungsweise 70 Jahren tot, so besteht kein Schutz mehr.
##### **Art. 30** Miturheberschaft
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- a.[^50] Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für Computerpro-
<sup>6</sup> ; gramme
<sup>20</sup> ; gramme
- b.[^70] Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für alle anderen
<sup>7</sup> . Werke
<sup>21</sup> . Werke
<sup>2</sup> Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen, so erlischt der Schutz der selbständig
<sup>8</sup> verwendbaren Beiträge 50 beziehungsweise 70 Jahre nach dem Tod des jeweiligen Urhebers oder der jeweiligen Urheberin.
<sup>22</sup> verwendbaren Beiträge 50 beziehungsweise 70 Jahre nach dem Tod des jeweiligen Urhebers oder der jeweiligen Urheberin.
<sup>3</sup> Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken fällt für die Berechnung der Schutzdauer nur der Regisseur oder die Regisseurin in Betracht.
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<sup>1</sup> Ist der Urheber oder die Urheberin eines Werks unbekannt, so erlischt dessen Schutz 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn das Werk in Lieferungen veröffentlicht wurde, 70 Jahre nach der letzten Lieferung.
<sup>2</sup> <sup>9</sup> Wird vor Ablauf dieser Schutzfrist allgemein bekannt, welche Person das Werk geschaffen hat, so erlischt der Schutz:
<sup>10</sup> ; a. 50 Jahre nach ihrem Tod für Computerprogramme
<sup>11</sup> b. 70 Jahre nach ihrem Tod für alle anderen Werke .
<sup>2</sup> <sup>23</sup> Wird vor Ablauf dieser Schutzfrist allgemein bekannt, welche Person das Werk geschaffen hat, so erlischt der Schutz:
<sup>24</sup> ; a. 50 Jahre nach ihrem Tod für Computerprogramme
<sup>25</sup> b. 70 Jahre nach ihrem Tod für alle anderen Werke .
##### **Art. 32** Berechnung
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##### **Art. 33** Rechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen
<sup>1</sup> Ausübende Künstler und Künstlerinnen sind die natürlichen Personen, die ein Werk darbieten oder an der Darbietung eines Werks künstlerisch mitwirken.
<sup>2</sup> Die ausübenden Künstler und Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung:
- a. ausserhalb des Raumes, in welchem sie erbracht wird, wahrnehmbar zu machen;
<sup>1</sup> Ausübende Künstler und Künstlerinnen sind natürliche Personen, die ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst darbieten oder an einer solchen Darbietung
<sup>26</sup> künstlerisch mitwirken.
<sup>2</sup> Die ausübenden Künstler und Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre
<sup>27</sup> Darbietung oder deren Festlegung:
<sup>28</sup> a. direkt oder mit irgendwelchen Mitteln anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
- b. durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, zu senden, sowie die gesendete Darbietung mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden;
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- d. als Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
- e. wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet oder weitergesendet wird.
<sup>12</sup> Art. 34 Mehrere ausübende Künstler und Künstlerinnen
<sup>1</sup> Haben mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt, so steht ihnen das Schutzrecht gemeinschaftlich zu.
<sup>2</sup> Bei einer Chor-, Orchesteroder Bühnenaufführung ist für eine Verwendung der Darbietung nach Artikel 33 die Zustimmung folgender Personen erforderlich:
<sup>29</sup> wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänge. lich gemacht wird.
<sup>30</sup> Art. 33 a Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen
<sup>1</sup> Die ausübenden Künstler und Künstlerinnen haben das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft an ihren Darbietungen.
<sup>2</sup> Der Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen vor Beeinträchtigungen
<sup>31</sup> . ihrer Darbietungen richtet sich nach den Artikeln 28–28 l des Zivilgesetzbuches
<sup>32</sup> Art. 34 Mehrere ausübende Künstler und Künstlerinnen
<sup>1</sup> Haben mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt, so stehen ihnen die verwandten Schutzrechte nach den Regeln von Artikel 7 gemeinschaftlich zu.
<sup>2</sup> Treten ausübende Künstler und Künstlerinnen als Gruppe unter einem gemeinsamen Namen auf, so ist die von der Künstlergruppe bezeichnete Vertretung befugt, die Rechte der Mitglieder geltend zu machen. Solange die Gruppe keine Vertretung bezeichnet hat, ist zur Geltendmachung der Rechte befugt, wer die Darbietung veranstaltet, sie auf Ton-, Tonbildoder Datenträger aufgenommen oder sie gesendet hat.
<sup>3</sup> Bei einer Chor-, Orchesteroder Bühnenaufführung ist für eine Verwendung der Darbietung nach Artikel 33 die Zustimmung folgender Personen erforderlich:
- a. der Solisten und Solistinnen;
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- c. des Regisseurs oder der Regisseurin;
- d. der Vertretung der mitwirkenden Künstlergruppe oder, wenn eine solche nicht besteht, des Leiters oder der Leiterin der Gruppe.
<sup>3</sup> Solange die Gruppe keine Vertretung bezeichnet hat und ihr Leiter oder ihre Leiterin unbekannt bleibt, kann das verwandte Schutzrecht im Sinne der Geschäftsführung ohne Auftrag ausüben, wer die Darbietung veranstaltet, von ihr Vervielfältigungsexemplare herstellt oder sie gesendet hat.
- d. der Vertretung der Künstlergruppe nach Absatz 2.
<sup>4</sup> Wer das Recht hat, eine Darbietung auf Tonbildträgern zu verwerten, gilt als befugt, Dritten zu erlauben, die aufgenommene Darbietung so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
<sup>5</sup> Fehlen entsprechende statutarische oder vertragliche Bestimmungen, so finden auf das Verhältnis zwischen den nach den Absätzen 2 und 4 befugten Personen und den von ihnen vertretenen Künstlern und Künstlerinnen die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung.
##### **Art. 35** Vergütungsanspruch für die Verwendung von Tonund
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<sup>4</sup> Ausländischen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, steht ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, den schweizerischen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.
##### **Art. 36** Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Ton-
und Tonbildträgern Der Hersteller oder die Herstellerin von Tonoder Tonbildträgern hat das ausschliessliche Recht, die Aufnahmen zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten.
<sup>33</sup> Art. 36 Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Tonoder Tonbildträgern Der Hersteller oder die Herstellerin von Tonoder Tonbildträgern hat das ausschliessliche Recht, die Aufnahmen:
- a. zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
- b. mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
##### **Art. 37** Rechte der Sendeunternehmen
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- c. seine Sendung auf Ton-, Tonbildoder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen;
- d. die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten.
- d. die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
<sup>34</sup> seine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass e. Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
##### **Art. 38** Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes
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##### **Art. 39** Schutzdauer
<sup>1</sup> Der Schutz beginnt mit der Darbietung des Werks durch die ausübenden Künstler und Künstlerinnen, mit der Herstellung der Tonoder Tonbildträger sowie mit der Ausstrahlung der Sendung; er erlischt nach 50 Jahren.
<sup>1</sup> Der Schutz beginnt mit der Darbietung des Werks oder der Ausdrucksform der Volkskunst durch die ausübenden Künstler und Künstlerinnen, mit der Veröffentlichung des Tonoder Tonbildträgers oder mit seiner Herstellung, wenn keine Veröffentlichung erfolgt, sowie mit der Ausstrahlung der Sendung; er erlischt nach
<sup>35</sup> 50 Jahren. 1bis Das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft nach Artikel 33 a Absatz 1 erlischt mit dem Tod des ausübenden Künstlers oder der ausübenden Künstle-
<sup>36</sup> rin, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist nach Absatz 1.
<sup>2</sup> Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.
<sup>3</sup> a . Titel: <sup>37</sup> Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
##### **Art. 39** a Schutz technischer Massnahmen
<sup>1</sup> Wirksame technische Massnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutzobjekten dürfen nicht umgangen werden.
<sup>2</sup> Als wirksame technische Massnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten Technologien und Vorrichtungen wie Zugangsund Kopierkontrollen, Verschlüsselungs-, Verzerrungsund andere Umwandlungsmechanismen, die dazu bestimmt und geeignet sind, unerlaubte Verwendungen von Werken und anderen Schutzobjekten zu verhindern oder einzuschränken.
<sup>3</sup> Verboten sind das Herstellen, Einführen, Anbieten, Veräussern oder das sonstige Verbreiten, Vermieten, Überlassen zum Gebrauch, die Werbung für und der Besitz zu Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie das Erbringen von Dienstleistungen, die:
- a. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind;
- b. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben; oder
- c. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
<sup>4</sup> Das Umgehungsverbot kann gegenüber denjenigen Personen nicht geltend gemacht werden, welche die Umgehung ausschliesslich zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen.
##### **Art. 39** b Beobachtungsstelle für technische Massnahmen
<sup>1</sup> Der Bundesrat setzt eine Fachstelle ein, die:
- a. die Auswirkungen der technischen Massnahmen nach Artikel 39 a Absatz 2 auf die in den Artikeln 19–28 geregelten Schranken des Urheberrechts beobachtet und darüber Bericht erstattet;
- b. als Verbindungsstelle zwischen den Nutzerund Konsumentenkreisen und den Anwendern und Anwenderinnen technischer Massnahmen dient und partnerschaftliche Lösungen fördert.
<sup>2</sup> Der Bundesrat regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle im Einzelnen. Wenn das durch die Schranken des Urheberrechts geschützte öffentliche Interesse es erfordert, kann er vorsehen, dass die Fachstelle Massnahmen verfügen kann.
##### **Art. 39** c Schutz von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
<sup>1</sup> Informationen für die Wahrnehmung von Urheberund verwandten Schutzrechten dürfen nicht entfernt oder geändert werden.
<sup>2</sup> Geschützt sind elektronische Informationen zur Identifizierung von Werken und anderen Schutzobjekten oder über Modalitäten und Bedingungen zu deren Verwendung sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn ein solches Informationselement:
- a. an einem Ton-, Tonbildoder Datenträger angebracht ist; oder
- b. im Zusammenhang mit einer unkörperlichen Wiedergabe eines Werkes oder eines anderen Schutzobjekts erscheint.
<sup>3</sup> Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen für die Wahrnehmung von Urheberund verwandten Schutzrechten entfernt oder geändert wurden, dürfen in dieser Form weder vervielfältigt, eingeführt, angeboten, veräussert oder sonstwie verbreitet noch gesendet, wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werden.
## 4. Titel: Verwertungsgesellschaften
### 1. Kapitel: Der Bundesaufsicht unterstellte Verwertungsbereiche
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<sup>1</sup> Der Bundesaufsicht sind unterstellt:
- a. die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke;
- b. das Geltendmachen der in diesem Gesetz vorgesehenen Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 20, 22 und 35.
- a. die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke; bis <sup>38</sup> a . das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22,
<sup>22</sup> a 22 c und 24 b ; −
<sup>39</sup> b. das Geltendmachen der in diesem Gesetz vorgesehenen Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 20, 24 c und 35.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
<sup>3</sup> Die persönliche Verwertung ausschliesslicher Rechte durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt.
<sup>3</sup> Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Absatz 1 Buchstabe a durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt.
### 2. Kapitel: Bewilligung
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Wer Rechte verwertet, die der Bundesaufsicht unterstellt sind, braucht eine Bewilli-
<sup>13</sup> gung des Instituts für geistiges Eigentum .
<sup>40</sup> gung des Instituts für geistiges Eigentum .
##### **Art. 42** Voraussetzungen
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<sup>1</sup> Das Institut für geistiges Eigentum (Aufsichtsbehörde) beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften.
<sup>2</sup> Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren; der Bundesrat erlässt den Gebührentarif.
<sup>2</sup> <sup>41</sup> …
##### **Art. 53** Umfang der Aufsicht
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<sup>2</sup> Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er regelt Organisation und Verfahren der Schiedskommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
<sup>14</sup> zember 1968 .
<sup>42</sup> zember 1968 .
<sup>3</sup> Die Schiedskommission nimmt für ihre Entscheidungen keine Weisungen entgegen; das Personal des Kommissionssekretariates untersteht für diese Tätigkeit dem Kommissionspräsidenten beziehungsweise der Kommissionspräsidentin.
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- b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
- c. die beklagte Person zu verpflichten, die Herkunft der in ihrem Besitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten oder in Verkehr gebrachten Gegenstände anzugeben.
<sup>2</sup> <sup>15</sup> Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
<sup>43</sup> die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz c. befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen. 1bis Eine Gefährdung von Urheberoder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen nach den Artikeln 39 a Absätze 1 und 3 sowie 39 c
<sup>44</sup> Absätze 1 und 3.
<sup>2</sup> <sup>45</sup> Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
<sup>3</sup> Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen können einer Verletzungsklage beitreten, um
<sup>46</sup> ihren eigenen Schaden geltend zu machen.
##### **Art. 63** Einziehung im Zivilverfahren
<sup>1</sup> Das Gericht kann die Einziehung sowie die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von widerrechtlich hergestellten oder verwendeten Gegenständen anordnen, die sich im Besitz der beklagten Person befinden.
<sup>1</sup> Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung die-
<sup>47</sup> nenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.
<sup>2</sup> Ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst.
<sup>16</sup> Art. 64 Einzige kantonale Instanz 1-2 <sup>17</sup> ...
<sup>48</sup> Art. 64 Einzige kantonale Instanz 1–2 <sup>49</sup> …
<sup>3</sup> Die Kantone bezeichnen das Gericht, das für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz für Zivilklagen zuständig ist.
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<sup>2</sup> Sie kann insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen zur Beweissicherung, zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungsund Beseitigungsansprüchen anordnet.
<sup>3</sup> <sup>18</sup> ...
<sup>4</sup> <sup>19</sup> Im übrigen sind die Artikel 28 c –28 f des Zivilgesetzbuchs sinngemäss anwendbar.
<sup>3</sup> <sup>50</sup> …
<sup>4</sup> <sup>51</sup> Im übrigen sind die Artikel 28 c –28 f des Zivilgesetzbuchs sinngemäss anwendbar.
<sup>5</sup> <sup>52</sup> Artikel 62 Absatz 3 gilt sinngemäss.
##### **Art. 66** Veröffentlichung des Urteils
Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
### 2. Kapitel: Strafbestimmungen <sup>20</sup>
<sup>53</sup> Art. 66 a Mitteilung von Urteilen Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem Institut in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu.
### 2. Kapitel: Strafbestimmungen
##### **Art. 67** Urheberrechtsverletzung
<sup>1</sup> Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
<sup>1</sup> Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu
<sup>54</sup> einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
- a. ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;
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- f. Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
- g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;
- g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht; bis <sup>55</sup> . ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen g von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
- h. ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
- i. ein gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;
- k. sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Werkexemplare anzugeben;
<sup>56</sup> ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahri. nehmbar macht;
<sup>57</sup> k. sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen;
- l. ein Computerprogramm vermietet.
<sup>2</sup> Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken.
<sup>2</sup> Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der
<sup>58</sup> Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
##### **Art. 68** Unterlassung der Quellenangabe
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##### **Art. 69** Verletzung von verwandten Schutzrechten
<sup>1</sup> Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
<sup>1</sup> Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu
<sup>59</sup> einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
- a. eine Werkdarbietung durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet;
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- d. eine gesendete Werkdarbietung mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
- e. eine gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;
<sup>60</sup> e. eine zugänglich gemachte, gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht; bis <sup>61</sup> . eine Werkdarbietung unter einem falschen oder einem anderen als dem e vom ausübenden Künstler oder von der ausübenden Künstlerin bestimmten Künstlernamen verwendet; ter <sup>62</sup> . eine Werkdarbietung, einen Tonoder Tonbildträger oder eine Sendung e mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
- f. einen Tonoder Tonbildträger vervielfältigt, die Vervielfältigungsexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
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- i. eine auf Ton-, Tonbildoder Datenträger festgelegte Sendung vervielfältigt oder solche Vervielfältigungsexemplare verbreitet;
- k. sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Träger einer nach den Artikeln 33, 36 oder 37 geschützten Leistung anzugeben.
<sup>2</sup> Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken.
##### **Art. 70** Unerlaubte Geltendmachung von Rechten
Wer ohne erforderliche Bewilligung (Art. 41) Urheberoder verwandte Schutzrechte geltend macht, deren Verwertung der Bundesaufsicht unterstellt ist (Art. 40), wird mit Haft oder Busse bestraft.
<sup>63</sup> k. sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Träger einer nach Artikel 33, 36 oder 37 geschützten Leistung, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen.
<sup>2</sup> Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der
<sup>64</sup> Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
<sup>65</sup> Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und Art. 69 a von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
<sup>1</sup> Auf Antrag der in ihrem Schutz verletzten Person wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
- a. wirksame technische Massnahmen nach Artikel 39 a Absatz 2 mit der Absicht umgeht, eine gesetzlich unerlaubte Verwendung von Werken oder anderen Schutzobjekten vorzunehmen;
- b. Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile herstellt, einführt, anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet, vermietet, zum Gebrauch überlässt, dafür wirbt oder zu Erwerbszwecken besitzt oder Dienstleistungen erbringt, die: 1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind, 2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben, oder 3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern;
- c. elektronische Informationen zur Wahrnehmung der Urheberund verwandten Schutzrechte nach Artikel 39 c Absatz 2 entfernt oder ändert;
- d. Werke oder andere Schutzobjekte, an denen Informationen über die Wahrnehmung von Rechten nach Artikel 39 c Absatz 2 entfernt oder geändert wurden, vervielfältigt, einführt, anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet, sendet, wahrnehmbar oder zugänglich macht.
<sup>2</sup> Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
<sup>3</sup> Handlungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d sind nur strafbar, wenn sie von einer Person vorgenommen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie damit die Verletzung eines Urheberoder verwandten Schutzrechts veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
<sup>66</sup> Art. 70 Unerlaubte Geltendmachung von Rechten Wer ohne erforderliche Bewilligung (Art. 41) Urheberoder verwandte Schutzrechte geltend macht, deren Verwertung der Bundesaufsicht unterstellt ist (Art. 40), wird mit Busse bestraft.
##### **Art. 71** Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen sind
<sup>21</sup> die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 anwendbar.
##### **Art. 72** Einziehung im Strafverfahren
Ausgeführte Werke der Baukunst können nicht nach Artikel 58 des Strafgesetz-
<sup>22</sup> buches eingezogen werden.
<sup>67</sup> die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 anwendbar.
<sup>68</sup> Einziehung im Strafverfahren Art. 72 Ausgeführte Werke der Baukunst können nicht nach Artikel 69 des Strafgesetz-
<sup>69</sup> buches eingezogen werden.
##### **Art. 73** Strafverfolgung
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<sup>2</sup> Widerhandlungen nach Artikel 70 werden vom Institut für geistiges Eigentum nach
<sup>23</sup> dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 verfolgt und beurteilt.
### 3. Kapitel: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht <sup>24</sup>
<sup>70</sup> dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 verfolgt und beurteilt.
### 3. Kapitel: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht <sup>71</sup>
##### **Art. 74**
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### 4. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung
<sup>25</sup> Art. 75 Anzeige verdächtiger Sendungen Die Zollverwaltung ist ermächtigt, die Inhaber oder Inhaberinnen der Urheberoder der verwandten Schutzrechte sowie die konzessionierten Verwertungsgesellschaften auf bestimmte Sendungen aufmerksam zu machen, wenn der Verdacht besteht, dass die Einoder Ausfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.
<sup>72</sup> Art. 75 Anzeige verdächtiger Waren
<sup>1</sup> Die Zollverwaltung ist ermächtigt, die Inhaber oder Inhaberinnen der Urheberoder der verwandten Schutzrechte sowie die zugelassenen Verwertungsgesellschaften zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Ausoder Durchfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.
<sup>2</sup> In diesem Fall ist die Zollverwaltung ermächtigt, die Waren während drei Werktagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigten Personen einen Antrag nach Artikel 76 Absatz 1 stellen können.
##### **Art. 76** Antrag auf Hilfeleistung
<sup>1</sup> Haben Inhaber und Inhaberinnen von Urheberoder von verwandten Schutzrechten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Einoder Ausfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der Zollver-
<sup>26</sup> waltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.
<sup>1</sup> Haben Inhaber oder Inhaberinnen beziehungsweise klageberechtigte Lizenznehmer oder Lizenznehmerinnen von Urheberoder von verwandten Schutzrechten oder eine zugelassene Verwertungsgesellschaft konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ein-, Ausoder Durchfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen,
<sup>73</sup> die Freigabe der Waren zu verweigern.
<sup>2</sup> Die Antragsteller haben alle ihnen greifbaren zweckdienlichen Angaben zu machen, welche die Zollverwaltung benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können. Sie übergeben ihr namentlich eine genaue Beschreibung der Waren.
<sup>3</sup> Die Zollverwaltung kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.
##### **Art. 77** Zurückbehalten von Waren durch die Zollverwaltung
<sup>1</sup> Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 76 den begründeten Verdacht, dass die Einoder Ausfuhr einer Ware gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so
<sup>27</sup> teilt sie dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin mit.
<sup>2</sup> Die Zollverwaltung behält die betreffenden Waren bis zu zehn Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller oder die
<sup>28</sup> Antragstellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. 2bis In begründeten Fällen kann die Zollverwaltung die betreffenden Waren während
<sup>29</sup> höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. 2ter Ist durch das Zurückbehalten von Waren ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten von einer angemessenen Sicherheitsleistung des
<sup>30</sup> Antragstellers oder der Antragstellerin abhängig machen.
<sup>3</sup> Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den durch das Zurückbehalten von Waren entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
<sup>3</sup> Die Zollverwaltung entscheidet endgültig über den Antrag. Sie kann eine Gebühr
<sup>74</sup> zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.
<sup>75</sup> Zurückbehalten von Waren Art. 77
<sup>1</sup> Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 76 Absatz <sup>1</sup> den begründeten Verdacht, dass die Ein-, Ausoder Durchfuhr einer Ware gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller oder der Antragstellerin und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware mit.
<sup>2</sup> Die Zollverwaltung behält die Ware bis höchstens zehn Werktage vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller oder die Antragstellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.
<sup>3</sup> In begründeten Fällen kann sie die Ware während höchstens zehn weiteren Werktagen zurückbehalten.
<sup>76</sup> Art. 77 a Proben oder Muster
<sup>1</sup> Während des Zurückbehaltens der Ware ist die Zollverwaltung ermächtigt, dem Antragsteller oder der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm oder ihr die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.
<sup>2</sup> Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin entnommen und versandt.
<sup>3</sup> Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller oder bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
<sup>77</sup> Art. <sup>77</sup> b Wahrung von Fabrikationsund Geschäftsgeheimnissen
<sup>1</sup> Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 77 Absatz <sup>1</sup> informiert die Zollverwaltung den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 77 a Absatz 1.
<sup>2</sup> Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin kann verlangen, zur Wahrung seiner beziehungsweise ihrer Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.
<sup>3</sup> Die Zollverwaltung kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.
<sup>78</sup> Antrag auf Vernichtung der Ware Art. 77 c
<sup>1</sup> Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 76 Absatz <sup>1</sup> kann der Antragsteller oder die Antragstellerin der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Ware zu vernichten.
<sup>2</sup> Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die Zollverwaltung dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 77 Absatz 1 mit.
<sup>3</sup> Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden.
<sup>79</sup> Art. 77 d Zustimmung
<sup>1</sup> Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers beziehungsweise der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin erforderlich.
<sup>2</sup> Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.
<sup>80</sup> Art. 77 e Beweismittel Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die Zollverwaltung Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.
<sup>81</sup> Art. 77 f Schadenersatz
<sup>1</sup> Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller oder die Antragstellerin für den entstandenen Schaden.
<sup>2</sup> Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer beziehungsweise die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller oder der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.
<sup>82</sup> Kosten Art. 77 g
<sup>1</sup> Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin.
<sup>2</sup> Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 77 e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 77 f Absatz 1.
<sup>83</sup> Art. 77 h Haftungserklärung und Schadenersatz
<sup>1</sup> Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die Zollverwaltung vom Antragsteller oder von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
<sup>2</sup> Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
## 6. Titel: Schlussbestimmungen
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Es werden aufgehoben:
<sup>31</sup> a. das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst;
<sup>32</sup> b. das Bundesgesetz vom 25. September 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten.
<sup>84</sup> a. das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst;
<sup>85</sup> b. das Bundesgesetz vom 25. September 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten.
### 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
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<sup>2</sup> Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese Verträge nicht anwendbar auf Rechte, die erst durch dieses Gesetz geschaffen werden.
<sup>86</sup> Art. 81 a Klagebefugnis von Lizenznehmern Die Artikel 62 Absatz 3 und 65 Absatz 5 sind nur auf Lizenzverträge anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2007 dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.
##### **Art. 82** Bewilligungen für die Verwertung von Urheberrechten
<sup>33</sup> Die nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten zugelassenen Verwertungsgesellschaften müssen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine neue Bewilligung (Art. 41) nachsuchen.
<sup>87</sup> Die nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten zugelassenen Verwertungsgesellschaften müssen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine neue Bewilligung (Art. 41) nachsuchen.
##### **Art. 83** Tarife
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[^3]: BBl 1989 III 477
[^4]: Eingefügt durch Art. 36 Ziff. 3 des Filmgesetzes vom 14. Dez. 2001 (SR 443.1 ). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1385 1390; BBl 2002 2022 5506).
[^5]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^6]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^7]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^8]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^9]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^10]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^11]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^12]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^13]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^14]: SR 172.021
[^15]: SR 220
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272 ).
[^17]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272 ).
[^18]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272 ).
[^19]: SR 210
[^20]: Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
[^21]: SR 313.0
[^22]: SR 311.0 . Heute: nach Art. 69.
[^23]: SR 313.0
[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
[^31]: [BS 2 817; AS 1955 855]
[^32]: [BS 2 834]
[^33]: [BS 2 834]
[^34]: Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1993 Art. 74 Abs. 1: 1. Januar 1994.
[^34]: BRB vom 26. April 1993 (AS 1993 1820).
[^4]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^5]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^6]: Eingefügt durch Art. 36 Ziff. 3 des Filmgesetzes vom 14. Dez. 2001 (SR 443.1 ). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1385 1390; BBl 2002 2022 5506).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421 2425; BBl 2006 3389).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421 2425; BBl 2006 3389).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421 2425; BBl 2006 3389).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421 2425; BBl 2006 3389).
[^11]: SR 784.40
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421 2425; BBl 2006 3389).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421 2425; BBl 2006 3389).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421 2425; BBl 2006 3389).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421 2425; BBl 2006 3389).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421 2425; BBl 2006 3389)..
[^17]: SR 784.40
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421 2425; BBl 2006 3389).
[^19]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^20]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^21]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^22]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^23]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^24]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^25]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^26]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^27]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^28]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^29]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^30]: Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^31]: SR 210
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421 2425; BBl 2006 3389).
[^33]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^34]: Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^35]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^36]: Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^37]: Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421 2425; BBl 2006 3389).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421 2425; BBl 2006 3389).
[^40]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. (Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.)
[^41]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421 2425; BBl 2006 3389).
[^42]: SR 172.021
[^43]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^44]: Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^45]: SR 220
[^46]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^47]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^48]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272 ).
[^49]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272 ).
[^50]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272 ).
[^51]: SR 210
[^52]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^53]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^54]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^55]: Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^56]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^57]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^58]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^59]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^60]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^61]: Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^62]: Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^63]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^64]: Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^65]: Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497 2502; BBl 2006 3389).
[^66]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^67]: SR 313.0
[^68]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^69]: SR 311.0
[^70]: SR 313.0
[^71]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^72]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^73]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^74]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^75]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^76]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^77]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^78]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^79]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^80]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^81]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^82]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^83]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^84]: [BS 2 817; AS 1955 855]
[^85]: [BS 2 834]
[^86]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).
[^87]: [BS 2 834]
[^88]: Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1993 Art. 74 Abs. 1: 1. Januar 1994.
[^88]: BRB vom 26. April 1993 (AS 1993 1820).
1992-10-09
URG
Originalfassung Text zu diesem Datum