Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)
8 Versionen
· 1992-10-09
2017-01-01
2011-01-01
2008-07-01
2007-01-01
Änderungen vom 2007-01-01
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- a. Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbildoder Datenträger herzustellen;
- b. Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten;
- b. Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
- c. das Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen oder es anderswo wahrnehmbar zu machen;
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##### **Art. 12** Erschöpfungsgrundsatz
<sup>1</sup> Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonstwie verbreitet werden. 1bis Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung
<sup>1</sup> Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. 1bis Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung
<sup>4</sup> des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.
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##### **Art. 13** Vermieten von Werkexemplaren
<sup>1</sup> Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonstwie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
<sup>1</sup> Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
<sup>2</sup> Keine Vergütungspflicht besteht bei:
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##### **Art. 23** Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
<sup>1</sup> Ist ein Werk der Musik mit oder ohne Text im Inoder Ausland auf Tonträger aufgenommen und in dieser Form mit der Zustimmung des Urhebers oder Urheberin angeboten, veräussert oder sonstwie verbreitet worden, so können alle Hersteller und Herstellerinnen von Tonträgern mit einer gewerblichen Niederlassung im Inland vom Inhaber oder von der Inhaberin des Urheberrechts gegen Entgelt die gleiche Erlaubnis für die Schweiz ebenfalls beanspruchen.
<sup>1</sup> Ist ein Werk der Musik mit oder ohne Text im Inoder Ausland auf Tonträger aufgenommen und in dieser Form mit der Zustimmung des Urhebers oder Urheberin angeboten, veräussert oder sonst wie verbreitet worden, so können alle Hersteller und Herstellerinnen von Tonträgern mit einer gewerblichen Niederlassung im Inland vom Inhaber oder von der Inhaberin des Urheberrechts gegen Entgelt die gleiche Erlaubnis für die Schweiz ebenfalls beanspruchen.
<sup>2</sup> Der Bundesrat kann die Bedingung der gewerblichen Niederlassung im Inland gegenüber den Angehörigen von Ländern, die Gegenrecht gewähren, ausser Kraft setzen.
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##### **Art. 27** Werke auf allgemein zugänglichem Grund
<sup>1</sup> Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonstwie verbreitet werden.
<sup>1</sup> Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden.
<sup>2</sup> Die Abbildung darf nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein.
##### **Art. 28** Berichterstattung über aktuelle Ereignisse
<sup>1</sup> Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonstwie wahrnehmbar gemacht werden.
<sup>1</sup> Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden.
<sup>2</sup> Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radiound Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
### 6. Kapitel: Schutzdauer
##### **Art. 29** Im allgemeinen
##### **Art. 29** Im Allgemeinen
<sup>1</sup> Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.
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- c. auf Ton-, Tonbildoder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen;
- d. als Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten;
- d. als Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
- e. wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet oder weitergesendet wird.
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##### **Art. 36** Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Ton-
und Tonbildträgern Der Hersteller oder die Herstellerin von Tonoder Tonbildträgern hat das ausschliessliche Recht, die Aufnahmen zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten.
und Tonbildträgern Der Hersteller oder die Herstellerin von Tonoder Tonbildträgern hat das ausschliessliche Recht, die Aufnahmen zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten.
##### **Art. 37** Rechte der Sendeunternehmen
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- c. seine Sendung auf Ton-, Tonbildoder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen;
- d. die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten.
- d. die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten.
##### **Art. 38** Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes
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- b. die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
- c. allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offenstehen;
- c. allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
- d. den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
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Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
### 2. Kapitel: Strafbestimmungen
### 2. Kapitel: Strafbestimmungen <sup>20</sup>
##### **Art. 67** Urheberrechtsverletzung
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- e. auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;
- f. Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;
- f. Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
- g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;
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- b. eine Werkdarbietung auf Ton-, Tonbildoder Datenträger aufnimmt;
- c. Vervielfältigungsexemplare einer Werkdarbietung anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;
- c. Vervielfältigungsexemplare einer Werkdarbietung anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
- d. eine gesendete Werkdarbietung mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
- e. eine gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;
- f. einen Tonoder Tonbildträger vervielfältigt, die Vervielfältigungsexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;
- f. einen Tonoder Tonbildträger vervielfältigt, die Vervielfältigungsexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
- g. eine Sendung weitersendet;
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Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen sind
<sup>20</sup> die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 anwendbar.
<sup>21</sup> die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 anwendbar.
##### **Art. 72** Einziehung im Strafverfahren
Ausgeführte Werke der Baukunst können nicht nach Artikel 58 des Strafgesetz-
<sup>21</sup> buches eingezogen werden.
<sup>22</sup> buches eingezogen werden.
##### **Art. 73** Strafverfolgung
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<sup>2</sup> Widerhandlungen nach Artikel 70 werden vom Institut für geistiges Eigentum nach
<sup>22</sup> dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 verfolgt und beurteilt.
### 3. Kapitel: Rekurskommission und Verwaltungsgerichtsbeschwerde
<sup>23</sup> dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 verfolgt und beurteilt.
### 3. Kapitel: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht <sup>24</sup>
##### **Art. 74**
<sup>1</sup> Verfügungen der Aufsichtsbehörde können mit Beschwerde bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum angefochten werden.
<sup>2</sup> Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission für geistiges Eigentum und Entscheide der Schiedskommission kann beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden.
<sup>3</sup> Es gelten die Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
<sup>1</sup> Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde und der Schiedskommission kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
<sup>2</sup> Beschwerden gegen Verfügungen der Schiedskommission haben nur aufschiebende Wirkung, wenn der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet.
### 4. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung
<sup>23</sup> Art. 75 Anzeige verdächtiger Sendungen Die Zollverwaltung ist ermächtigt, die Inhaber oder Inhaberinnen der Urheberoder der verwandten Schutzrechte sowie die konzessionierten Verwertungsgesellschaften auf bestimmte Sendungen aufmerksam zu machen, wenn der Verdacht besteht, dass die Einoder Ausfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.
<sup>25</sup> Art. 75 Anzeige verdächtiger Sendungen Die Zollverwaltung ist ermächtigt, die Inhaber oder Inhaberinnen der Urheberoder der verwandten Schutzrechte sowie die konzessionierten Verwertungsgesellschaften auf bestimmte Sendungen aufmerksam zu machen, wenn der Verdacht besteht, dass die Einoder Ausfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.
##### **Art. 76** Antrag auf Hilfeleistung
<sup>1</sup> Haben Inhaber und Inhaberinnen von Urheberoder von verwandten Schutzrechten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Einoder Ausfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der Zollver-
<sup>24</sup> waltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.
<sup>26</sup> waltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.
<sup>2</sup> Die Antragsteller haben alle ihnen greifbaren zweckdienlichen Angaben zu machen, welche die Zollverwaltung benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können. Sie übergeben ihr namentlich eine genaue Beschreibung der Waren.
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<sup>1</sup> Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 76 den begründeten Verdacht, dass die Einoder Ausfuhr einer Ware gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so
<sup>25</sup> teilt sie dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin mit.
<sup>27</sup> teilt sie dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin mit.
<sup>2</sup> Die Zollverwaltung behält die betreffenden Waren bis zu zehn Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller oder die
<sup>26</sup> Antragstellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. 2bis In begründeten Fällen kann die Zollverwaltung die betreffenden Waren während
<sup>27</sup> höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. 2ter Ist durch das Zurückbehalten von Waren ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten von einer angemessenen Sicherheitsleistung des
<sup>28</sup> Antragstellers oder der Antragstellerin abhängig machen.
<sup>28</sup> Antragstellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. 2bis In begründeten Fällen kann die Zollverwaltung die betreffenden Waren während
<sup>29</sup> höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. 2ter Ist durch das Zurückbehalten von Waren ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten von einer angemessenen Sicherheitsleistung des
<sup>30</sup> Antragstellers oder der Antragstellerin abhängig machen.
<sup>3</sup> Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den durch das Zurückbehalten von Waren entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
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Es werden aufgehoben:
<sup>29</sup> a. das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst;
<sup>30</sup> b. das Bundesgesetz vom 25. September 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten.
<sup>31</sup> a. das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst;
<sup>32</sup> b. das Bundesgesetz vom 25. September 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten.
### 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
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##### **Art. 82** Bewilligungen für die Verwertung von Urheberrechten
<sup>31</sup> Die nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten zugelassenen Verwertungsgesellschaften müssen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine neue Bewilligung (Art. 41) nachsuchen.
<sup>33</sup> Die nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten zugelassenen Verwertungsgesellschaften müssen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine neue Bewilligung (Art. 41) nachsuchen.
##### **Art. 83** Tarife
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[^19]: SR 210
[^20]: SR 313.0
[^21]: SR 311.0
[^22]: SR 313.0
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
[^20]: Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
[^21]: SR 313.0
[^22]: SR 311.0 . Heute: nach Art. 69.
[^23]: SR 313.0
[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
[^29]: [BS 2 817; AS 1955 855]
[^30]: [BS 2 834]
[^31]: [BS 2 834]
[^32]: Datum des Inkrattretens: 1. Juli 1993 Art. 74 Abs. 1: 1. Januar 1994.
[^32]: BRB vom 26. April 1993 (AS 1993 1820).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
[^31]: [BS 2 817; AS 1955 855]
[^32]: [BS 2 834]
[^33]: [BS 2 834]
[^34]: Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1993 Art. 74 Abs. 1: 1. Januar 1994.
[^34]: BRB vom 26. April 1993 (AS 1993 1820).
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