Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)

8 Versionen · 1992-10-09

Änderungen vom 2004-04-01

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# Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)
bis bis <sup>1</sup> <sup>2</sup> gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2, 64 und 64 der Bundesverfassung ,
bis bis <sup>1</sup> <sup>2</sup> Absatz 2, 64 und 64 der Bundesverfassung , gestützt auf die Artikel 31
<sup>3</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 1989 , beschliesst:
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##### **Art. 12** Erschöpfungsgrundsatz
<sup>1</sup> Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonstwie verbreitet werden. 1bis Das Werkexemplar eines audiovisuellen Werkes darf nur weiterveräussert oder sonstwie verbreitet werden, wenn der Urheber oder die Urheberin es im Inland ver-
<sup>4</sup> äussert oder der Veräusserung im Inland zugestimmt hat.
<sup>1</sup> Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonstwie verbreitet werden. 1bis Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung
<sup>4</sup> des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.
<sup>2</sup> Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden.
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<sup>1</sup> Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich.
<sup>2</sup> Die Übertragung eines im Urheberrecht erhaltenen Rechtes schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nur mit ein, wenn dies vereinbart ist.
<sup>2</sup> Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechtes schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nur mit ein, wenn dies vereinbart ist.
<sup>3</sup> Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse selbst dann nicht ein, wenn es sich um das Originalwerk handelt.
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<sup>3</sup> Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50
<sup>5</sup> tot, so besteht kein Schutz mehr. beziehungsweise 70 Jahren
<sup>5</sup> beziehungsweise 70 Jahren tot, so besteht kein Schutz mehr.
##### **Art. 30** Miturheberschaft
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<sup>2</sup> Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen, so erlischt der Schutz der selbständig
<sup>8</sup> nach dem Tod des jeweiligen verwendbaren Beiträge 50 beziehungsweise 70 Jahre Urhebers oder der jeweiligen Urheberin.
<sup>8</sup> verwendbaren Beiträge 50 beziehungsweise 70 Jahre nach dem Tod des jeweiligen Urhebers oder der jeweiligen Urheberin.
<sup>3</sup> Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken fällt für die Berechnung der Schutzdauer nur der Regisseur oder die Regisseurin in Betracht.
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<sup>10</sup> ; a. 50 Jahre nach ihrem Tod für Computerprogramme
<sup>11</sup> . b. 70 Jahre nach ihrem Tod für alle anderen Werke
<sup>11</sup> b. 70 Jahre nach ihrem Tod für alle anderen Werke .
##### **Art. 32** Berechnung
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Wer Rechte verwertet, die der Bundesaufsicht unterstellt sind, braucht eine Bewilli-
<sup>13</sup> . gung des Instituts für geistiges Eigentum
<sup>13</sup> gung des Instituts für geistiges Eigentum .
##### **Art. 42** Voraussetzungen
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<sup>1</sup> Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) ist zuständig für die Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 46).
<sup>2</sup> Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er regelt Organisation und Verfahren der
<sup>14</sup> . Schiedskommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
<sup>2</sup> Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er regelt Organisation und Verfahren der Schiedskommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
<sup>14</sup> zember 1968 .
<sup>3</sup> Die Schiedskommission nimmt für ihre Entscheidungen keine Weisungen entgegen; das Personal des Kommissionssekretariates untersteht für diese Tätigkeit dem Kommissionspräsidenten beziehungsweise der Kommissionspräsidentin.
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<sup>2</sup> Ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst.
<sup>16</sup> Art. 64 Einzige kantonale Instanz
<sup>17</sup> 1-2 ...
<sup>16</sup> Art. 64 Einzige kantonale Instanz 1-2 <sup>17</sup> ...
<sup>3</sup> Die Kantone bezeichnen das Gericht, das für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz für Zivilklagen zuständig ist.
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##### **Art. 71** Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen
<sup>20</sup> anwendbar. sind die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes
Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen sind
<sup>20</sup> die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 anwendbar.
##### **Art. 72** Einziehung im Strafverfahren
Ausgeführte Werke der Baukunst können nicht nach Artikel 58 des Strafgesetz-
<sup>21</sup> eingezogen werden. buches
<sup>21</sup> buches eingezogen werden.
##### **Art. 73** Strafverfolgung
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<sup>2</sup> Widerhandlungen nach Artikel 70 werden vom Institut für geistiges Eigentum nach
<sup>22</sup> verfolgt und beurteilt. dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz
<sup>22</sup> dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 verfolgt und beurteilt.
### 3. Kapitel: Rekurskommission und Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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##### **Art. 76** Antrag auf Hilfeleistung
<sup>1</sup> Haben Inhaber und Inhaberinnen von Urheberoder von verwandten Schutzrechten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Einoder Ausfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der
<sup>24</sup> Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.
<sup>1</sup> Haben Inhaber und Inhaberinnen von Urheberoder von verwandten Schutzrechten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Einoder Ausfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie bei der Zollver-
<sup>24</sup> waltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.
<sup>2</sup> Die Antragsteller haben alle ihnen greifbaren zweckdienlichen Angaben zu machen, welche die Zollverwaltung benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können. Sie übergeben ihr namentlich eine genaue Beschreibung der Waren.
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Es werden aufgehoben:
<sup>29</sup> betreffend das Urheberrecht an a. das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 Werken der Literatur und Kunst;
<sup>30</sup> betreffend die Verwertung von b. das Bundesgesetz vom 25. September 1940 Urheberrechten.
<sup>29</sup> a. das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst;
<sup>30</sup> b. das Bundesgesetz vom 25. September 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten.
### 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
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##### **Art. 82** Bewilligungen für die Verwertung von Urheberrechten
<sup>31</sup> betreffend die Verwertung Die nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1940 von Urheberrechten zugelassenen Verwertungsgesellschaften müssen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine neue Bewilligung (Art. 41) nachsuchen.
<sup>31</sup> Die nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten zugelassenen Verwertungsgesellschaften müssen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine neue Bewilligung (Art. 41) nachsuchen.
##### **Art. 83** Tarife
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[^3]: BBl 1989 III 477
[^4]: Fassung gemäss Art. 36 Ziff. 3 des Filmgesetzes vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (SR 443.1 ).
[^5]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrs- gesetzes – SR 171.11 ).
[^6]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrs- gesetzes – SR 171.11 ).
[^7]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrs- gesetzes – SR 171.11 ).
[^8]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrs- gesetzes – SR 171.11 ).
[^9]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrs- gesetzes – SR 171.11 ).
[^10]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrs- gesetzes – SR 171.11 ).
[^11]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrs- gesetzes – SR 171.11 ).
[^12]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrs- gesetzes – SR 171.11 ).
[^4]: Eingefügt durch Art. 36 Ziff. 3 des Filmgesetzes vom 14. Dez. 2001 (SR 443.1 ). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1385 1390; BBl 2002 2022 5506).
[^5]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^6]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^7]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^8]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^9]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^10]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^11]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^12]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^13]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
1992-10-09
URG
Originalfassung Text zu diesem Datum