Änderungshistorie
Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)
6 Versionen
· 1993-06-14
2010-12-01
2008-01-01
Änderungen vom 2008-01-01
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# Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)
gestützt auf die Artikel 6, 7, 8, 11, 16, 24 und 36 des Bundesgesetzes
<sup>1</sup> über den Datenschutz (DSG), vom 19. Juni 1992 verordnet:
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 7 Absatz 2, 8, 11 a Absatz 6, 16 Absatz 2, 17 a
<sup>1</sup> und 36 Absätze 1, 4 und 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) und auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes
<sup>2</sup> <sup>3</sup> vom 21. März 1997 , verordnet:
### 1. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen
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<sup>1</sup> Jede Person, die vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangt, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 8 DSG), muss dies in der Regel in schriftlicher Form beantragen und sich über ihre Identität ausweisen.
<sup>2</sup> Der Inhaber der Datensammlung erteilt die Auskunft in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie.
<sup>2</sup> Das Auskunftsbegehren sowie die Auskunftserteilung können auf elektronischem Weg erfolgen, wenn der Inhaber der Datensammlung dies ausdrücklich vorsieht und angemessene Massnahmen trifft, um:
- a. die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen; und
- b. die persönlichen Daten der betroffenen Person bei der Auskunftserteilung
<sup>4</sup> vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.
<sup>3</sup> Im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vorschlag hin kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat und vom Inhaber identifiziert worden ist.
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<sup>5</sup> Werden eine oder mehrere Datensammlungen von mehreren Inhabern gemeinsam geführt, kann das Auskunftsrecht bei jedem Inhaber geltend gemacht werden, sofern nicht einer von ihnen für die Behandlung aller Auskunftsbegehren verantwortlich ist. Wenn der Inhaber der Datensammlung zur Auskunftserteilung nicht ermächtigt ist, leitet er das Begehren an den Zuständigen weiter.
<sup>6</sup> Werden die verlangten Angaben von einem Dritten im Auftrag einer privaten Person bearbeitet, so leitet diese das Auskunftsbegehren an den Dritten zur Erledigung weiter, sofern sie nicht selber in der Lage ist, Auskunft zu erteilen.
<sup>6</sup> Betrifft das Auskunftsbegehren Daten, die im Auftrag des Inhabers der Datensammlung von einem Dritten bearbeitet werden, so leitet der Auftraggeber das Begehren an den Dritten zur Erledigung weiter, sofern er nicht selbst in der Lage ist,
<sup>5</sup> Auskunft zu erteilen.
<sup>7</sup> Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, so ist sie zu erteilen, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.
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##### **Art. 3** Anmeldung
<sup>1</sup> Datensammlungen (Art. 11 Abs. 3 DSG) sind beim eidgenössischen Datenschutz-
<sup>2</sup> und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) anzumelden, bevor die Datensammlung eröffnet wird. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
<sup>1</sup> Datensammlungen (Art. 11 a Abs. 3 DSG) sind beim Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) anzumelden, bevor die Datensamm-
<sup>6</sup> lung eröffnet wird. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
- a. Name und Adresse des Inhabers der Datensammlung;
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- g. Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die in die Datensammlung Daten eingeben und Änderungen an den Daten vornehmen dürfen.
<sup>2</sup> Jeder Inhaber einer Datensammlung aktualisiert diese Angaben laufend. Der Beauftragte erfasst periodisch die erfolgten Änderungen.
##### **Art. 4** Datensammlungen der Medien
Datensammlungen sind nicht anzumelden, wenn:
- a. sie vom Inhaber ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet werden und wenn ihre Daten Dritten nicht bekannt gegeben werden, ohne dass die betroffenen Personen davon Kenntnis haben;
- b. sie ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument des Journalisten verwendet werden.
<sup>2</sup> <sup>7</sup> Jeder Inhaber einer Datensammlung aktualisiert diese Angaben laufend. ...
<sup>8</sup> Art. 4 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
<sup>1</sup> Ausgenommen von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlungen sind die Datensammlungen nach Artikel 11 a Absatz 5 Buchstaben a und c–f DSG sowie die folgenden Datensammlungen (Art. 11 Abs. 5 Bst. b DSG): a
- a. Datensammlungen von Lieferanten oder Kunden, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;
- b. Datensammlungen, deren Daten ausschliesslich zu nicht personenbezogenen Zwecken verwendet werden, namentlich in der Forschung, der Planung und der Statistik;
- c. archivierte Datensammlungen, die nur zu historischen oder wissenschaftlichen Zwecken aufbewahrt werden;
- d. Datensammlungen, die ausschliesslich Daten enthalten, die veröffentlicht wurden oder welche die betroffene Person selbst allgemein zugänglich gemacht und deren Bearbeitung sie nicht ausdrücklich untersagt hat;
- e. Daten, die ausschliesslich der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 10 dienen;
- f. Buchhaltungsunterlagen;
- g. Hilfsdatensammlungen für die Personalverwaltung des Inhabers der Datensammlung, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten.
<sup>2</sup> Der Inhaber der Datensammlungen trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Angaben (Art. 3 Abs. 1) zu den nicht der Anmeldepflicht unterliegenden Datensammlungen auf Gesuch hin dem Beauftragten oder den betroffenen Personen mitteilen zu können.
#### 3. Abschnitt: Bekanntgabe ins Ausland
##### **Art. 5** Meldepflichtige Datensammlungen
Als meldepflichtige Übermittlung von Datensammlungen ins Ausland (Art. 6 Abs. 2 DSG) gelten namentlich:
- a. das Zugänglichmachen von Personendaten durch Abrufverfahren;
- b. die Übermittlung einer Datensammlung an einen Dritten, der die Personendaten im Auftrag des Übermittlers bearbeitet.
##### **Art. 6** Anmeldeverfahren
<sup>1</sup> Der Inhaber der Datensammlung meldet die Datensammlung vor der Übermittlung schriftlich an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
- a. Name und Adresse der Person, welche die Personendaten bekannt gibt;
- b. Name und Adresse des Datenempfängers;
- c. Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
- d. Kategorien der bekannt gegebenen Personendaten;
- e. Kreis und ungefähre Anzahl der betroffenen Personen;
- f. Zweck der Datenbearbeitung durch den Empfänger;
- g. Art und Häufigkeit der Bekanntgabe;
- h. Datum der ersten Bekanntgabe.
<sup>2</sup> Erfolgt die Bekanntgabe der Daten regelmässig, muss die Anmeldung vor der ersten Bekanntgabe erfolgen. Nachträgliche Änderungen, insbesondere des Datenempfängers, der Kategorien der übermittelten Personendaten oder des Zwecks der Bekanntgabe, müssen ebenfalls angemeldet werden.
<sup>3</sup> Die Bekanntgabe derselben Datenkategorien für den gleichen Bearbeitungszweck im Rahmen einer Gruppe von Unternehmen oder an verschiedene Empfänger kann Gegenstand einer globalen Anmeldung bilden.
##### **Art. 7** Ausnahme von der Meldepflicht
<sup>1</sup> Die Übermittlung von Datensammlungen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik, ist nicht meldepflichtig, sofern die Form der Veröffentlichung der Resultate eine Identifizierung der betroffenen Personen nicht zulässt.
<sup>2</sup> Die Übermittlung von Datensammlungen in Staaten, die über eine gleichwertige Datenschutzgesetzgebung verfügen, ist nicht meldepflichtig, es sei denn, die Datensammlungen enthalten besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, oder eine Weiterleitung in ein Drittland ohne gleichwertige Gesetzgebung sei vorgesehen.
<sup>3</sup> Der Beauftragte erstellt eine Liste der Staaten, die über eine gleichwertige Datenschutzgesetzgebung verfügen, und stellt sie denjenigen zur Verfügung, die Personendaten ins Ausland übermitteln.
<sup>9</sup> Art. 5 Veröffentlichung in elektronischer Form Werden Personendaten mittels automatisierter Informationsund Kommunikationsdienste zwecks Information der Öffentlichkeit allgemein zugänglich gemacht, so gilt dies nicht als Übermittlung ins Ausland.
<sup>10</sup> Art. 6 Informationspflicht
<sup>1</sup> Der Inhaber der Datensammlung informiert den Beauftragten vor der Bekanntgabe ins Ausland über die Garantien und Datenschutzregeln nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und g DSG. Ist die vorgängige Information nicht möglich, so hat sie unmittelbar nach der Bekanntgabe zu erfolgen.
<sup>2</sup> Wurde der Beauftragte über die Garantien und die Datenschutzregeln informiert, so gilt die Informationspflicht für alle weiteren Bekanntgaben als erfüllt, die:
- a. unter denselben Garantien erfolgen, soweit die Kategorien der Empfänger, der Zweck der Bearbeitung und die Datenkategorien im Wesentlichen unverändert bleiben; oder
- b. innerhalb derselben juristischen Person oder Gesellschaft oder zwischen juristischen Personen oder Gesellschaften, die einer einheitlichen Leitung unterstehen, stattfinden, soweit die Datenschutzregeln weiterhin einen angemessenen Schutz gewährleisten.
<sup>3</sup> Die Informationspflicht gilt ebenfalls als erfüllt, wenn Daten gestützt auf Musterverträge oder Standardvertragsklauseln übermittelt werden, die vom Beauftragten erstellt oder anerkannt wurden, und der Beauftragte vom Inhaber der Datensammlung in allgemeiner Form über die Verwendung dieser Musterverträge oder Standardvertragsklauseln informiert wurde. Der Beauftragte veröffentlicht eine Liste der von ihm erstellten oder anerkannten Musterverträge und Standardvertragsklauseln.
<sup>4</sup> Der Inhaber der Datensammlung trifft angemessene Massnahmen um sicherzustellen, dass der Empfänger die Garantien und die Datenschutzregeln beachtet.
<sup>5</sup> Der Beauftragte prüft die Garantien und die Datenschutzregeln, die ihm mitgeteilt werden (Art. 31 Abs. 1 Bst. e DSG) und teilt dem Inhaber der Datensammlung das Ergebnis seiner Prüfung innert 30 Tagen ab dem Empfang der Information mit.
<sup>11</sup> Art. 7 Liste der Staaten mit angemessener Datenschutzgesetzgebung Der Beauftragte veröffentlicht eine Liste der Staaten, deren Gesetzgebung einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.
#### 4. Abschnitt: Technische und organisatorische Massnahmen
##### **Art. 8** Allgemeine Massnahmen
<sup>1</sup> Wer als Privatperson Personendaten bearbeitet oder ein Datenkommunikationsnetz zur Verfügung stellt, sorgt für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Richtigkeit der Daten, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten. Insbesondere schützt er die Systeme gegen folgende Risiken:
<sup>1</sup> Wer als Privatperson Personendaten bearbeitet oder ein Datenkommunikationsnetz zur Verfügung stellt, sorgt für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Integri-
<sup>12</sup> tät der Daten, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten. Insbesondere schützt er die Systeme gegen folgende Risiken:
- a. unbefugte oder zufällige Vernichtung;
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<sup>3</sup> Diese Massnahmen sind periodisch zu überprüfen.
<sup>4</sup> Der Beauftragte kann in diesem Bereich Empfehlungen in Form von Handbüchern erlassen.
<sup>4</sup> <sup>13</sup> ...
##### **Art. 9** Besondere Massnahmen
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##### **Art. 10** Protokollierung
<sup>1</sup> Der Inhaber der Datensammlung protokolliert die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten können. Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekannt gegeben wurden. Der Beauftragte kann die Protokollierung auch für andere Bearbeitungen empfehlen.
<sup>1</sup> Der Inhaber der Datensammlung protokolliert die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten können. Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die
<sup>14</sup> sie erhoben oder bekannt gegeben wurden. Der Beauftragte kann die Protokollierung auch für andere Bearbeitungen empfehlen.
<sup>2</sup> Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht festzuhalten. Sie sind ausschliesslich den Organen oder privaten Personen zugänglich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliegt, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
##### **Art. 11** Bearbeitungsreglement
Der Inhaber einer meldepflichtigen automatisierten Datensammlung (Art. 11 Abs. 3 DSG) erstellt ein Bearbeitungsreglement, das insbesondere die interne Organisation sowie das Datenbearbeitungsund Kontrollverfahren umschreibt und die Unterlagen über die Planung, die Realisierung und den Betrieb der Datensammlung und der Informatikmittel enthält.
<sup>15</sup> Art. 11 Bearbeitungsreglement
<sup>1</sup> Der Inhaber einer meldepflichtigen automatisierten Datensammlung (Art. 11 a Abs. 3 DSG), die nicht aufgrund von Artikel 11 a Absatz 5 Buchstaben b–d DSG von der Meldepflicht ausgenommen ist, erstellt ein Bearbeitungsreglement, das insbesondere die interne Organisation sowie das Datenbearbeitungsund Kontrollverfahren umschreibt und die Unterlagen über die Planung, die Realisierung und den Betrieb der Datensammlung und der Informatikmittel enthält.
<sup>2</sup> Der Inhaber der Datensammlung aktualisiert das Reglement regelmässig. Er stellt es dem Beauftragten oder dem Datenschutzverantwortlichen nach Artikel 11 a Absatz 5 Buchstabe e DSG auf Anfrage in einer für sie verständlichen Form zur Verfügung.
##### **Art. 12** Bekanntgabe der Daten
Der Inhaber der Datensammlung meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.
#### 5. Abschnitt: Datenschutzverantwortlicher <sup>16</sup>
##### **Art. 12** a Bezeichnung des Datenschutzverantwortlichen und Mitteilung
an den Beauftragten
<sup>1</sup> Will der Inhaber der Datensammlung nach Artikel 11 a Absatz 5 Buchstabe e DSG von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlung befreit werden, so muss er:
- a. einen betrieblichen Datenschutzverantwortlichen bezeichnen, der die Anforderungen von Absatz 2 und von Artikel 12 b erfüllt; und
- b. den Beauftragten über die Bezeichnung des Datenschutzverantwortlichen informieren.
<sup>2</sup> Der Inhaber der Datensammlung kann einen Mitarbeiter oder einen Dritten als Datenschutzverantwortlichen bezeichnen. Dieser darf keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit seinen Aufgaben als Datenschutzverantwortlicher unvereinbar sind, und muss über die erforderliche Fachkenntnis verfügen.
##### **Art. 12** b Aufgaben und Stellung des Datenschutzverantwortlichen
<sup>1</sup> Der Datenschutzverantwortliche hat namentlich folgende Aufgaben:
- a. Er prüft die Bearbeitung von Personendaten und empfiehlt Korrekturmassnahmen, wenn er feststellt, dass Datenschutzvorschriften verletzt wurden.
- b. Er führt eine Liste der Datensammlungen nach Artikel 11 a Absatz 3 DSG, die vom Inhaber der Datensammlungen geführt werden; diese Liste ist dem Beauftragten oder betroffenen Personen, die ein entsprechendes Gesuch stellen, zur Verfügung zu stellen.
<sup>2</sup> Der Datenschutzverantwortliche:
- a. übt seine Funktion fachlich unabhängig aus, ohne diesbezüglich Weisungen des Inhabers der Datensammlung zu unterliegen;
- b. verfügt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen;
- c. hat Zugang zu allen Datensammlungen und Datenbearbeitungen sowie zu allen Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt.
### 2. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane
#### 1. Abschnitt: Auskunftsrecht
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<sup>1</sup> Die Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie die Missionen bei den Europäischen Gemeinschaften und bei internationalen Organisationen übermitteln Auskunftsgesuche, die bei ihnen gestellt werden, der zuständigen Stelle im eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Das Departement regelt die
<sup>3</sup> Zuständigkeiten.
<sup>17</sup> Zuständigkeiten.
<sup>2</sup> Im Übrigen gelten für die Auskunftsbegehren über die Militärkontrolle im Ausland
<sup>4</sup> die Bestimmungen der Verordnung vom 29. Oktober 1986 über das militärische Kontrollwesen.
<sup>5</sup> Art. 15
<sup>18</sup> die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische
<sup>19</sup> Kontrollwesen.
<sup>20</sup> Art. 15
#### 2. Abschnitt: Anmeldung der Datensammlungen
##### **Art. 16** Ordentliche Anmeldung
<sup>21</sup> Art. 16 Anmeldung
<sup>1</sup> Die verantwortlichen Bundesorgane (Art. 16 DSG) melden alle von ihnen geführten Datensammlungen vor deren Eröffnung beim Beauftragten an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
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- f. Kategorien der Empfänger der Daten;
- g. Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die Daten in eine Datensammlung eingeben und verändern dürfen;
- h. Kreis und ungefähre Anzahl der betroffenen Personen.
<sup>2</sup> Das verantwortliche Bundesorgan aktualisiert diese Angaben laufend und meldet jährlich die eingetretenen Änderungen an.
##### **Art. 17** Vereinfachte Anmeldung und Veröffentlichung
<sup>1</sup> Folgende Datensammlungen bilden Gegenstand einer vereinfachten Anmeldung und Veröffentlichung, sofern die Bundesorgane sie ausschliesslich für verwaltungsinterne Zwecke verwenden:
- a. Manuelle Korrespondenzregistraturen;
- g. Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die Daten in eine Datensammlung eingeben und verändern dürfen.
<sup>22</sup> h. ...
<sup>2</sup> <sup>23</sup> Das verantwortliche Bundesorgan aktualisiert diese Angaben laufend.
<sup>24</sup> Art. 17
<sup>25</sup> Ausnahmen von der Anmeldepflicht Art. 18
<sup>1</sup> Folgende Datensammlungen unterliegen nicht der Anmeldepflicht, sofern die Bundesorgane sie ausschliesslich für verwaltungsinterne Zwecke verwenden:
- a. Korrespondenzregistraturen;
- b. Datensammlungen von Lieferanten oder Kunden, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;
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- f. Hilfsdatensammlungen für die Personalverwaltung des Bundes, soweit sie keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten;
- g. Bibliothekdatensammlungen (Autorenkataloge, Ausleiherund Benutzerverzeichnisse);
- h. Datensammlungen die beim Bundesarchiv hinterlegt sind.
<sup>2</sup> Die vereinfachte Anmeldung enthält folgende Angaben:
- a. Name und Adresse des verantwortlichen Bundesorgans;
- b. Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
- c. das Organ, bei dem das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann.
<sup>3</sup> Wenn ein Bundesorgan mehrere Datensammlungen verwaltet, die einer der in Absatz 1 erwähnten Kategorien angehören, bilden diese Datensammlungen Gegenstand einer globalen Anmeldung.
<sup>4</sup> Der Beauftragte kann auf Ersuchen für andere Datensammlungen die vereinfachte Anmeldung zulassen, wenn diese die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht gefährden.
##### **Art. 18** Ausnahmen von der Veröffentlichung
<sup>1</sup> Datensammlungen werden im Register nicht veröffentlicht, wenn sie:
- a. für höchstens zwei Jahre verwendet werden;
- b. im Bundesarchiv aufbewahrt werden;
- c. Hilfsdatensammlungen für die Personalverwaltung sind, soweit die verantwortlichen Bundesorgane die interne Veröffentlichung dieser Datensammlungen gewährleisten;
- d. in Form von Jahrbüchern der Öffentlichkeit zugänglich sind.
<sup>2</sup> <sup>6</sup> Artikel 7 Absätze 3 und 4 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Bearbeitung von Personendaten im präventiven Staatsschutz sind auf die Datensammlungen für die militärische Sicherheit sinngemäss anwendbar.
- g. Bibliothekdatensammlungen (Autorenkataloge, Ausleiherund Benutzerverzeichnisse).
<sup>2</sup> Ebenfalls nicht der Anmeldepflicht unterliegen:
- a. Datensammlungen, die beim Bundesarchiv archiviert sind;
- b. Datensammlungen, die der Öffentlichkeit in Form von Verzeichnissen zugänglich gemacht werden;
- c. Datensammlungen, deren Daten ausschliesslich zu nicht personenbezogenen Zwecken verwendet werden, namentlich in der Forschung, der Planung und der Statistik.
<sup>3</sup> Das verantwortliche Bundesorgan trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Angaben (Art. 16 Abs. 1) zu den nicht der Anmeldepflicht unterliegenden Datensammlungen auf Gesuch hin dem Beauftragten oder den betroffenen Personen mitteilen zu können.
#### 3. Abschnitt: Bekanntgabe ins Ausland
##### **Art. 19**
<sup>1</sup> Bundesorgane melden dem Beauftragten die Übermittlung von Datensammlungen und die regelmässige Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland, wenn sie nicht ausdrücklich in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen sind und die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben.
<sup>2</sup> Die schriftliche Anmeldung erfolgt vor der Bekanntgabe. Sie enthält folgende Angaben:
- a. Name und Adresse des Organs, das die Personendaten bekannt gibt;
- b. Name und Adresse des Datenempfängers;
- c. Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
- d. Kategorien der bekannt gegebenen Personendaten;
- e. Kreis und ungefähre Anzahl der betroffenen Personen;
- f. Rechtsgrundlage und Zweck der Bearbeitung durch den Empfänger;
- g. Art und Häufigkeit der Bekanntgabe;
- h. Datum der ersten Bekanntgabe.
<sup>3</sup> Die Bekanntgabe von Daten der gleichen Kategorien an verschiedene Empfänger für den nämlichen Bearbeitungszweck kann Gegenstand einer globalen Anmeldung bilden.
<sup>26</sup> Art. 19 Gibt ein Bundesorgan gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a DSG Personendaten ins Ausland bekannt, so gilt Artikel 6.
#### 4. Abschnitt: Technische und organisatorische Massnahmen
<sup>7</sup> Art. 20 Grundsätze
<sup>1</sup> Die verantwortlichen Bundesorgane treffen die nach den Artikeln 8-10 erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden. Bei der automatisierten Datenbearbeitung arbeiten die Bundesorgane mit dem Informatikstrategieorgan Bund (ISB) zusammen.
<sup>2</sup> Die verantwortlichen Bundesorgane melden dem Beauftragten unverzüglich alle Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten, damit die Erfordernisse des Datenschutzes sogleich berücksichtigt werden. Die Meldung an den Datenschutzbeauftragten erfolgt über das ISB, wenn das Projekt auch bei diesem angemeldet werden muss.
<sup>3</sup> Der Beauftragte und das ISB arbeiten im Rahmen ihrer Aktivitäten betreffend die technischen Massnahmen zusammen. Der Datenschutzbeauftragte holt die Stellungnahme des ISB ein, bevor er solche Massnahmen empfiehlt.
<sup>4</sup> <sup>8</sup> Im Übrigen ist die Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 2000 anwendbar.
<sup>27</sup> Art. 20 Grundsätze
<sup>1</sup> Die verantwortlichen Bundesorgane treffen die nach den Artikeln 8–10 erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden. Bei der automatisierten Datenbearbeitung arbeiten die Bundesorgane mit dem Informatikstrategieorgan Bund (ISB) zusammen.
<sup>2</sup> Die verantwortlichen Bundesorgane melden dem Datenschutzverantwortlichen nach Artikel 11 a Absatz 5 Buchstabe e DSG oder, falls kein solcher besteht, dem Beauftragten unverzüglich alle Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten, damit die Erfordernisse des Datenschutzes sogleich berücksichtigt werden. Die Meldung an den Beauftragten erfolgt über das ISB, wenn das Projekt
<sup>28</sup> auch bei diesem angemeldet werden muss.
<sup>3</sup> Der Beauftragte und das ISB arbeiten im Rahmen ihrer Aktivitäten betreffend die technischen Massnahmen zusammen. Der Beauftragte holt die Stellungnahme des ISB ein, bevor er solche Massnahmen empfiehlt.
<sup>4</sup> Im Übrigen sind die Weisungen anwendbar, die von den verantwortlichen Bundes-
<sup>29</sup> organen gestützt auf die Bundesinformatikverordnung vom 26. September 2003
<sup>30</sup> erlassen wurden.
##### **Art. 21** Bearbeitungsreglement
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##### **Art. 22** Datenbearbeitung im Auftrag
Ein Bundesorgan kann Personendaten durch einen Dritten bearbeiten lassen, wenn 1 der Datenschutz gewährleistet ist. Das Bundesorgan, das Personendaten durch Dritte bearbeiten lässt, bleibt für den 2 Datenschutz verantwortlich. Es sorgt dafür, dass die Daten auftragsgemäss bearbeitet werden, insbesondere was deren Verwendung und Bekanntgabe betrifft. Untersteht der Dritte dem DSG nicht, vergewissert sich das verantwortliche Organ, 3 dass andere gesetzliche Bestimmungen einen gleichwertigen Datenschutz gewährleisten, andernfalls stellt es diesen auf vertraglichem Wege sicher.
##### **Art. 23** Berater für den Datenschutz
Die Bundeskanzlei und die Departemente bezeichnen jeweils mindestens einen Berater für den Datenschutz. Dieser Berater hat folgende Aufgaben:
<sup>31</sup> ... 1 Das Bundesorgan, das Personendaten durch Dritte bearbeiten lässt, bleibt für den 2 Datenschutz verantwortlich. Es sorgt dafür, dass die Daten auftragsgemäss bearbeitet werden, insbesondere was deren Verwendung und Bekanntgabe betrifft. Untersteht der Dritte dem DSG nicht, vergewissert sich das verantwortliche Organ, 3 dass andere gesetzliche Bestimmungen einen gleichwertigen Datenschutz gewährleisten, andernfalls stellt es diesen auf vertraglichem Wege sicher.
<sup>32</sup> Art. 23 Berater für den Datenschutz
<sup>1</sup> Die Bundeskanzlei und die Departemente bezeichnen jeweils mindestens einen Berater für den Datenschutz. Dieser Berater hat folgende Aufgaben:
- a. Unterstützung der verantwortlichen Organe und Benützer;
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- c. Mitwirkung beim Vollzug der Datenschutzvorschriften.
<sup>2</sup> Wollen Bundesorgane nach Artikel 11 a Absatz 5 Buchstabe e DSG von der Pflicht zur Anmeldung ihrer Datensammlungen befreit werden, so sind die Artikel 12 a und
<sup>12</sup> b anwendbar.
<sup>3</sup> Die Bundesorgane verkehren mit dem Beauftragten über den Berater.
#### 5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
##### **Art. 24** Beschaffung von Personendaten
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Das verantwortliche Bundesorgan meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.
<sup>9</sup> Art. 27 Angebot an das Bundesarchiv
<sup>1</sup> <sup>10</sup> Die Bundesorgane bieten nach dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung alle Personendaten, die sie nicht mehr ständig benötigen, dem Schweizerischen Bundesarchiv zur Übernahme an, soweit sie nicht selbst für deren Archivierung zuständig sind.
<sup>2</sup> Die Bundesorgane vernichten die Personendaten, die vom Schweizerischen Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichnet wurden, ausser wenn sie:
- a. anonymisiert sind;
- b. zu Beweisoder Sicherungszwecken erhalten bleiben müssen. 3. Kapitel: Register der Datensammlungen, Eidgenössischer Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragter und Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht <sup>11</sup>
<sup>33</sup> Art. 27 Verfahren bei der Bewilligung von Pilotversuchen
<sup>1</sup> Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan zu Handen des Beauftragten dar, wie die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 17 a DSG gewährleistet werden soll, und lädt ihn zur Stellungnahme ein.
<sup>2</sup> Der Beauftragte nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 17 a Absätze 1 und 2 DSG erfüllt sind. Das zuständige Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:
- a. eine allgemeine Beschreibung des Pilotversuches;
- b. einen Bericht, der nachweist, dass die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen erfordert und dass eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn zwingend erforderlich ist (Art. 17 a Abs. 1 Bst. c DSG);
- c. eine Beschreibung der internen Organisation sowie der Datenbearbeitungsund Kontrollverfahren (Art. 21);
- d. eine Beschreibung der Sicherheitsund Datenschutzmassnahmen;
- e. den Entwurf oder das Konzept einer Verordnung, welche die Einzelheiten der Bearbeitung regelt;
- f. die Informationen betreffend die Planung der verschiedenen Phasen des Pilotversuches.
<sup>3</sup> Der Beauftragte kann weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen vornehmen.
<sup>4</sup> Das zuständige Bundesorgan informiert den Beauftragten über jede wichtige Änderung, welche die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 17 a DSG betrifft. Der Beauftragte nimmt, falls erforderlich, erneut Stellung.
<sup>5</sup> Die Stellungnahme des Beauftragten ist dem Antrag an den Bundesrat beizufügen.
<sup>34</sup> Art. 27 a Evaluationsbericht bei Pilotversuchen Das zuständige Bundesorgan legt dem Beauftragten den Entwurf des Evaluationsberichts an den Bundesrat (Art. 17 a Abs. 4 DSG) zur Stellungnahme vor. Die Stellungnahme des Beauftragten ist dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen. 3. Kapitel: Register der Datensammlungen, Eidgenössischer Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragter und Verfahren vor dem <sup>35</sup> Bundesverwaltungsgericht <sup>36</sup>
#### 1. Abschnitt: Register und Registrierung von Datensammlungen
##### **Art. 28** Register der Datensammlungen
<sup>1</sup> Das vom Beauftragten geführte Register enthält die Informationen nach den Artikeln 3, 16 und 17.
<sup>2</sup> Das Register ist öffentlich und kann beim Beauftragten kostenlos eingesehen werden.
<sup>3</sup> Eine Liste der registrierten Datensammlungen wird periodisch im Bundesblatt veröffentlicht.
##### **Art. 29** Registrierung von Datensammlungen
<sup>1</sup> Liegt eine vollständige und formgerechte Anmeldung vor, registriert der Datenschutzbeauftragte die Datensammlung. Bevor die Datensammlung registriert wird, prüft der Beauftragte summarisch die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung.
<sup>2</sup> Wenn die zu registrierende Datensammlung die Vorschriften des Datenschutzes verletzt, empfiehlt der Beauftragte, die vorgesehene Datenbearbeitung zu ändern, einzustellen oder zu unterlassen. Er schiebt die Registrierung auf, bis die Rechtslage geklärt ist.
<sup>3</sup> Wenn der Inhaber seine Datensammlung nicht oder nur unvollständig anmeldet, setzt ihm der Beauftragte eine Frist, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach Ablauf der Frist kann er gestützt auf die Angaben, die ihm zur Verfügung stehen, von Amtes wegen die Datensammlung registrieren oder die Einstellung der Bearbeitung empfehlen. 2. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragter
<sup>37</sup> Art. 28 Register der Datensammlungen
<sup>1</sup> Das vom Beauftragten geführte Register enthält die Informationen nach den Artikeln 3 und 16.
<sup>2</sup> Das Register ist für die Öffentlichkeit online zugänglich. Der Beauftragte erstellt auf Gesuch hin kostenlos Auszüge.
<sup>3</sup> Der Beauftragte führt ein Verzeichnis der Inhaber von Datensammlungen, die ihrer Pflicht zur Anmeldung der Datensammlungen nach Artikel 11 a Absatz 5 Buchstaben e und f DSG enthoben sind. Dieses Verzeichnis ist für die Öffentlichkeit online zugänglich.
<sup>4</sup> Wenn der Inhaber der Datensammlung seine Datensammlung nicht oder nicht vollständig anmeldet, setzt ihm der Beauftragte eine Frist, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach Ablauf der Frist kann er gestützt auf die Angaben, die ihm zur Verfügung stehen, von Amtes wegen die Datensammlung registrieren oder die Einstellung der Bearbeitung empfehlen.
<sup>38</sup> Art. 29 2. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragter
##### **Art. 30** Sitz und Rechtsstellung
<sup>1</sup> Sitz und Sekretariat des Beauftragten befinden sich in Bern.
<sup>2</sup> Das Dienstverhältnis des Sekretariats des Beauftragten bestimmt sich nach dem
<sup>12</sup> sowie nach dessen Vollzugsbestimmungen. Beamtengesetz
<sup>2</sup> Das Arbeitsverhältnis des Sekretariats des Beauftragten bestimmt sich nach dem
<sup>39</sup> Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 sowie nach dessen Vollzugsbestim-
<sup>40</sup> mungen.
<sup>3</sup> Das Budget des Beauftragten wird in einem besonderen Abschnitt des Budgets der
<sup>41</sup> Bundeskanzlei aufgeführt.
##### **Art. 31** Beziehungen zu anderen Behörden und privaten Personen
<sup>1</sup> Der Beauftragte verkehrt mit dem Bundesrat über den Vorsteher des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements. Dieser übermittelt dem Bundesrat alle Empfehlungen und Berichte des Datenschutzbeauftragten, selbst wenn er diesen nicht zustimmen kann.
<sup>1</sup> <sup>42</sup> Der Beauftragte verkehrt mit dem Bundesrat über den Bundeskanzler. Dieser übermittelt dem Bundesrat alle Empfehlungen und Berichte des Datenschutzbeauftragten, selbst wenn er diesen nicht zustimmen kann.
<sup>2</sup> Der Beauftragte verkehrt direkt mit den anderen Verwaltungseinheiten, den eidgenössischen Gerichten, den ausländischen Datenschutzbehörden und mit allen anderen Behörden und privaten Personen, die der Datenschutzgesetzgebung des Bundes oder der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
<sup>13</sup> unterstehen.
<sup>43</sup> unterstehen.
##### **Art. 32** Dokumentation
<sup>1</sup> Die Bundesämter legen dem Beauftragten alle Rechtssetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffen. Im Bereich des Datenschutzes teilen ihm die Departemente und die Bundeskanzlei ihre Entscheide in anonymisierter Form sowie ihre
<sup>14</sup> Richtlinien mit.
<sup>2</sup> Der Beauftragte muss über eine für seine Tätigkeit ausreichende Dokumentation verfügen. Er betreibt ein unabhängiges Informationssystem für die Dokumentation, die Aktenregistratur und das Register der Datensammlungen.
<sup>1</sup> Die Bundesorgane legen dem Beauftragten alle Rechtsetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amt-
<sup>44</sup> lichen Dokumenten betreffen. Im Bereich des Datenschutzes teilen ihm die Departemente und die Bundeskanzlei ihre Entscheide in anonymisierter Form sowie ihre
<sup>45</sup> Richtlinien mit.
<sup>2</sup> Der Beauftragte muss über eine für seine Tätigkeit ausreichende Dokumentation verfügen. Er betreibt ein unabhängiges Informationsund Dokumentationssystem für die Verwaltung, Indexierung und Kontrolle der Korrespondenz und der Dossiers sowie für die Publikation von Informationen von allgemeinem Interesse und des
<sup>46</sup> Registers der Datensammlungen im Internet.
<sup>3</sup> Das Bundesverwaltungsgericht hat Zugriff auf die wissenschaftliche Dokumenta-
<sup>15</sup> tion des Beauftragten.
<sup>47</sup> tion des Beauftragten.
##### **Art. 33** Gebühren
<sup>1</sup> Für die Gutachten (Art. 28 DSG) des Beauftragten wird eine Gebühr erhoben. Die
<sup>16</sup> über Gebühren für Dienst- Bestimmungen der Verordnung vom 30. Oktober 1985 leistungen des Bundesamtes für Justiz sind anwendbar.
<sup>48</sup> Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004
<sup>49</sup> sind anwendbar.
<sup>2</sup> Gegenüber Verwaltungseinheiten des Bundes, Behörden und der Kantone wird keine Gebühr erhoben.
@@ -458,7 +496,7 @@
<sup>2</sup> Bei Bekanntgaben ins Ausland kann der Beauftragte zusätzliche Angaben verlangen, insbesondere über die Bearbeitungsmöglichkeiten des Datenempfängers oder über die zum Datenschutz getroffenen Massnahmen. 3. Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
<sup>17</sup> Art. 35
<sup>50</sup> Art. 35
<sup>1</sup> Das Bundesverwaltungsgericht kann verlangen, dass ihm Datenbearbeitungen vorgelegt werden.
@@ -468,15 +506,15 @@
##### **Art. 36** Änderung des bisherigen Rechts
<sup>18</sup> 1.–2. ...
<sup>19</sup> über die Dienststelle für Verwaltungs- 3. Die Verordnung vom 11. Dezember 1989 kontrolle wird wie folgt geändert:
<sup>51</sup> 1.–2. ...
<sup>52</sup> 3. Die Verordnung vom 11. Dezember 1989 über die Dienststelle für Verwaltungskontrolle wird wie folgt geändert:
##### **Art. 6** Abs. 2 erster Satz
...
<sup>20</sup> 4. Die Verordnung vom 31. August 1992 über das provisorische Staatsschutz-Informations-System wird wie folgt geändert: Ingress ...
<sup>53</sup> 4. Die Verordnung vom 31. August 1992 über das provisorische Staatsschutz-Informations-System wird wie folgt geändert: Ingress ...
##### **Art. 5** Sachüberschrift
@@ -494,7 +532,7 @@
Aufgehoben
<sup>21</sup> 5. Die Verordnung vom 26. Oktober 1988 über die Eidgenössische Volkszählung 1990 wird wie folgt geändert:
<sup>54</sup> über die Eidgenössische 5. Die Verordnung vom 26. Oktober 1988 Volkszählung 1990 wird wie folgt geändert:
##### **Art. 28** Abs. 2 erster Satz und Abs. 4
@@ -504,9 +542,9 @@
...
<sup>22</sup> über das automatisierte Fahndungssystem 6. Die Verordnung vom 27. Juni 1990 wird wie folgt geändert: Ingress ...
<sup>23</sup> 7. Die Verordnung vom 1. Dezember 1986 über das Nationale Zentralbüro INTERPOL Schweiz wird wie folgt geändert: Ingress ...
<sup>55</sup> über das automatisierte Fahndungssystem 6. Die Verordnung vom 27. Juni 1990 wird wie folgt geändert: Ingress ...
<sup>56</sup> 7. Die Verordnung vom 1. Dezember 1986 über das Nationale Zentralbüro INTERPOL Schweiz wird wie folgt geändert: Ingress ...
##### **Art. 14** Abs. 1
@@ -520,7 +558,7 @@
...
<sup>24</sup> 8. Die Verordnung vom 1. Dezember 1986 über den Erkennungsdienst der Bundesanwaltschaft wird wie folgt geändert: Ingress ...
<sup>57</sup> über den Erkennungsdienst 8. Die Verordnung vom 1. Dezember 1986 der Bundesanwaltschaft wird wie folgt geändert: Ingress ...
##### **Art. 20** Abs. 2
@@ -544,48 +582,114 @@
[^1]: SR 235.1
[^2]: Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^3]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31 ).
[^4]: [AS 1986 2353, 1991 112, 1992 2394 Ziff. II 2489, 1997 2779]. Siehe heute die V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22 ).
[^5]: Aufgehoben gemäss Art. 26 Abs. 2 der Archivierungsverordnung vom 8. Sept. 1999 (SR 152.11 ).
[^6]: [AS 1993 1979]
[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000 [AS 2000 1227].
[^8]: [AS 2000 1227. AS 2003 3687 Anhang Ziff I 1]. Siehe heute die V vom 26. Sept. 2003 (SR 172.010.58 ).
[^9]: Fassung gemäss Art. 27 Ziff. 2 der Archivierungsverordnung vom 8. Sept. 1999 (SR 152.11 ).
[^10]: SR 152.1
[^11]: Ausdruck gemäss Ziff. II 24 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^12]: SR 172.221.10 . Siehe heute das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1 ).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. II 24 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^14]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31 ).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. II 24 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^16]: [AS 1985 1699, 1993 1260, 1999 3480 Art. 17 Ziff. 1. AS 2006 3371 Art. 5]. Siehe heute die V vom 5. Juli 2006 (SR 172.041.14 ).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. II 24 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^18]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 7 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000 [AS 2000 1227].
[^19]: [AS 1995 363]
[^20]: [AS 1992 1659, 1996 3101, 1999 704 Ziff. II 7. AS 1999 3461 Art. 24]
[^21]: [AS 1988 1915. AS 1999 921 Art. 41]
[^22]: [AS 1990 1070 1591 Ziff. I 4, 1993 3293. AS 1995 3641 Art. 23 Abs. 1]
[^23]: SR 351.21 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^24]: [AS 1986 2346, 1990 1591 Ziff. I 5 1879, 1992 1618 Anhang Ziff. 6, 1996 3099, 1998 1562 2337 Anhang 3 Ziff. 3, 2000 1369 Art. 30 Ziff. 1 2949]
[^2]: SR 172.010
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^7]: Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^14]: Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^17]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31 ).
[^18]: SR 511.22
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^20]: Aufgehoben gemäss Art. 26 Abs. 2 der Archivierungsverordnung vom 8. Sept. 1999 (SR 152.11 ).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993, 2008 189).
[^27]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000 [AS 2000 1227].
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^29]: SR 172.010.58
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^35]: Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31 ).
[^36]: Ausdruck gemäss Ziff. II 24 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^38]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^39]: SR 172.220.1
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. II 24 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^45]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31 ).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. II 24 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^48]: SR 172.041.1
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. II 24 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^51]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 7 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000 [AS 2000 1227].
[^52]: [AS 1995 363]
[^53]: [AS 1992 1659, 1996 3101, 1999 704 Ziff. II 7. AS 1999 3461 Art. 24]
[^54]: [AS 1988 1915. AS 1999 921 Art. 41]
[^55]: [AS 1990 1070 1591 Ziff. I 4, 1993 3293. AS 1995 3641 Art. 23 Abs. 1]
[^56]: SR 351.21 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^57]: [AS 1986 2346, 1990 1591 Ziff. I 5 1879, 1992 1618 Anhang Ziff. 6, 1996 3099, 1998 1562 2337 Anhang 3 Ziff. 3, 2000 1369 Art. 30 Ziff. 1 2949]
2007-01-01
2006-07-01
2000-04-01
1993-06-14
VDSG
Originalfassung
Text zu diesem Datum