Änderungshistorie

Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)

6 Versionen · 1993-06-14

Änderungen vom 2006-07-01

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##### **Art. 1** Modalitäten
Jede Person, die vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangt, ob 1 Daten über sie bearbeitet werden (Art. 8 DSG), muss dies in der Regel in schriftlicher Form beantragen und sich über ihre Identität ausweisen. Der Inhaber der Datensammlung erteilt die Auskunft in der Regel schriftlich, in 2 Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie. Im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vorschlag 3 hin kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat und vom Inhaber identifiziert worden ist. Die Auskunft oder der begründete Entscheid über die Beschränkung des Aus- 4 kunftsrechts (Art. 9 und 10 DSG) wird innert 30 Tagen seit dem Eingang des Auskunftsbegehrens erteilt. Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, so muss der Inhaber der Datensammlung den Gesuchsteller hierüber benachrichtigen und ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird. Werden eine oder mehrere Datensammlungen von mehreren Inhabern gemeinsam 5 geführt, kann das Auskunftsrecht bei jedem Inhaber geltend gemacht werden, sofern nicht einer von ihnen für die Behandlung aller Auskunftsbegehren verantwortlich ist. Wenn der Inhaber der Datensammlung zur Auskunftserteilung nicht ermächtigt ist, leitet er das Begehren an den Zuständigen weiter. Werden die verlangten Angaben von einem Dritten im Auftrag einer privaten Per- 6 son bearbeitet, so leitet diese das Auskunftsbegehren an den Dritten zur Erledigung weiter, sofern sie nicht selber in der Lage ist, Auskunft zu erteilen. Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, so ist sie zu ertei- 7 len, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.
<sup>1</sup> Jede Person, die vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangt, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 8 DSG), muss dies in der Regel in schriftlicher Form beantragen und sich über ihre Identität ausweisen.
<sup>2</sup> Der Inhaber der Datensammlung erteilt die Auskunft in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie.
<sup>3</sup> Im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vorschlag hin kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat und vom Inhaber identifiziert worden ist.
<sup>4</sup> Die Auskunft oder der begründete Entscheid über die Beschränkung des Auskunftsrechts (Art. 9 und 10 DSG) wird innert 30 Tagen seit dem Eingang des Auskunftsbegehrens erteilt. Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, so muss der Inhaber der Datensammlung den Gesuchsteller hierüber benachrichtigen und ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird.
<sup>5</sup> Werden eine oder mehrere Datensammlungen von mehreren Inhabern gemeinsam geführt, kann das Auskunftsrecht bei jedem Inhaber geltend gemacht werden, sofern nicht einer von ihnen für die Behandlung aller Auskunftsbegehren verantwortlich ist. Wenn der Inhaber der Datensammlung zur Auskunftserteilung nicht ermächtigt ist, leitet er das Begehren an den Zuständigen weiter.
<sup>6</sup> Werden die verlangten Angaben von einem Dritten im Auftrag einer privaten Person bearbeitet, so leitet diese das Auskunftsbegehren an den Dritten zur Erledigung weiter, sofern sie nicht selber in der Lage ist, Auskunft zu erteilen.
<sup>7</sup> Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, so ist sie zu erteilen, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.
##### **Art. 2** Ausnahmen von der Kostenlosigkeit
Eine angemessene Beteiligung an den Kosten kann ausnahmsweise verlangt wer- 1 den, wenn:
<sup>1</sup> Eine angemessene Beteiligung an den Kosten kann ausnahmsweise verlangt werden, wenn:
- a. der antragsstellenden Person in den zwölf Monaten vor dem Gesuch die gewünschten Auskünfte bereits mitgeteilt wurden und kein schutzwürdiges Interesse an einer neuen Auskunftserteilung nachgewiesen werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Personendaten ohne Mitteilung an die betroffene Person verändert wurden;
- b. die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist. Die Beteiligung beträgt maximal 300 Franken. Der Gesuchsteller ist über die Höhe 2 der Beteiligung vor der Auskunftserteilung in Kenntnis zu setzen und kann sein Gesuch innert zehn Tagen zurückziehen.
- b. die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist.
<sup>2</sup> Die Beteiligung beträgt maximal 300 Franken. Der Gesuchsteller ist über die Höhe der Beteiligung vor der Auskunftserteilung in Kenntnis zu setzen und kann sein Gesuch innert zehn Tagen zurückziehen.
#### 2. Abschnitt: Anmeldung der Datensammlungen
##### **Art. 3** Anmeldung
Datensammlungen (Art. 11 Abs. 3 DSG) sind beim eidgenössischen Datenschutz- 1 beauftragten (Datenschutzbeauftragter) anzumelden, bevor die Datensammlung eröffnet wird. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
<sup>1</sup> Datensammlungen (Art. 11 Abs. 3 DSG) sind beim eidgenössischen Datenschutz-
<sup>2</sup> und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) anzumelden, bevor die Datensammlung eröffnet wird. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
- a. Name und Adresse des Inhabers der Datensammlung;
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- f. Kategorien der Datenempfänger;
- g. Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die in die Datensammlung Daten eingeben und Änderungen an den Daten vornehmen dürfen. Jeder Inhaber einer Datensammlung aktualisiert diese Angaben laufend. Der Da- 2 tenschutzbeauftragte erfasst periodisch die erfolgten Änderungen.
- g. Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die in die Datensammlung Daten eingeben und Änderungen an den Daten vornehmen dürfen.
<sup>2</sup> Jeder Inhaber einer Datensammlung aktualisiert diese Angaben laufend. Der Beauftragte erfasst periodisch die erfolgten Änderungen.
##### **Art. 4** Datensammlungen der Medien
Datensammlungen sind nicht anzumelden, wenn:
- a. sie vom Inhaber ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet werden und wenn ihre Daten Dritten nicht bekanntgegeben werden, ohne dass die betroffenen Personen davon Kenntnis haben;
- a. sie vom Inhaber ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet werden und wenn ihre Daten Dritten nicht bekannt gegeben werden, ohne dass die betroffenen Personen davon Kenntnis haben;
- b. sie ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument des Journalisten verwendet werden.
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##### **Art. 6** Anmeldeverfahren
Der Inhaber der Datensammlung meldet die Datensammlung vor der Übermittlung 1 schriftlich an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
- a. Name und Adresse der Person, welche die Personendaten bekanntgibt;
<sup>1</sup> Der Inhaber der Datensammlung meldet die Datensammlung vor der Übermittlung schriftlich an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
- a. Name und Adresse der Person, welche die Personendaten bekannt gibt;
- b. Name und Adresse des Datenempfängers;
- c. Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
- d. Kategorien der bekanntgegebenen Personendaten;
- d. Kategorien der bekannt gegebenen Personendaten;
- e. Kreis und ungefähre Anzahl der betroffenen Personen;
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- g. Art und Häufigkeit der Bekanntgabe;
- h. Datum der ersten Bekanntgabe. Erfolgt die Bekanntgabe der Daten regelmässig, muss die Anmeldung vor der er- 2 sten Bekanntgabe erfolgen. Nachträgliche Änderungen, insbesondere des Datenempfängers, der Kategorien der übermittelten Personendaten oder des Zwecks der Bekanntgabe, müssen ebenfalls angemeldet werden. Die Bekanntgabe derselben Datenkategorien für den gleichen Bearbeitungszweck 3 im Rahmen einer Gruppe von Unternehmen oder an verschiedene Empfänger kann Gegenstand einer globalen Anmeldung bilden.
- h. Datum der ersten Bekanntgabe.
<sup>2</sup> Erfolgt die Bekanntgabe der Daten regelmässig, muss die Anmeldung vor der ersten Bekanntgabe erfolgen. Nachträgliche Änderungen, insbesondere des Datenempfängers, der Kategorien der übermittelten Personendaten oder des Zwecks der Bekanntgabe, müssen ebenfalls angemeldet werden.
<sup>3</sup> Die Bekanntgabe derselben Datenkategorien für den gleichen Bearbeitungszweck im Rahmen einer Gruppe von Unternehmen oder an verschiedene Empfänger kann Gegenstand einer globalen Anmeldung bilden.
##### **Art. 7** Ausnahme von der Meldepflicht
Die Übermittlung von Datensammlungen für nicht personenbezogene Zwecke, ins- 1 besondere in der Forschung, Planung und Statistik, ist nicht meldepflichtig, sofern die Form der Veröffentlichung der Resultate eine Identifizierung der betroffenen Personen nicht zulässt. Die Übermittlung von Datensammlungen in Staaten, die über eine gleichwertige 2 Datenschutzgesetzgebung verfügen, ist nicht meldepflichtig, es sei denn, die Datensammlungen enthalten besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, oder eine Weiterleitung in ein Drittland ohne gleichwertige Gesetzgebung sei vorgesehen. Der Datenschutzbeauftragte erstellt eine Liste der Staaten, die über eine gleichwer- 3 tige Datenschutzgesetzgebung verfügen, und stellt sie denjenigen zur Verfügung, die Personendaten ins Ausland übermitteln.
<sup>1</sup> Die Übermittlung von Datensammlungen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik, ist nicht meldepflichtig, sofern die Form der Veröffentlichung der Resultate eine Identifizierung der betroffenen Personen nicht zulässt.
<sup>2</sup> Die Übermittlung von Datensammlungen in Staaten, die über eine gleichwertige Datenschutzgesetzgebung verfügen, ist nicht meldepflichtig, es sei denn, die Datensammlungen enthalten besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, oder eine Weiterleitung in ein Drittland ohne gleichwertige Gesetzgebung sei vorgesehen.
<sup>3</sup> Der Beauftragte erstellt eine Liste der Staaten, die über eine gleichwertige Datenschutzgesetzgebung verfügen, und stellt sie denjenigen zur Verfügung, die Personendaten ins Ausland übermitteln.
#### 4. Abschnitt: Technische und organisatorische Massnahmen
##### **Art. 8** Allgemeine Massnahmen
Wer als Privatperson Personendaten bearbeitet oder ein Datenkommunikationsnetz 1 zur Verfügung stellt, sorgt für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Richtigkeit der Daten, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten. Insbesondere schützt er die Systeme gegen folgende Risiken:
<sup>1</sup> Wer als Privatperson Personendaten bearbeitet oder ein Datenkommunikationsnetz zur Verfügung stellt, sorgt für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Richtigkeit der Daten, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten. Insbesondere schützt er die Systeme gegen folgende Risiken:
- a. unbefugte oder zufällige Vernichtung;
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- d. Fälschung, Diebstahl oder widerrechtliche Verwendung;
- e. unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen oder andere unbefugte Bearbeitungen. Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen angemessen sein. Ins- 2 besondere tragen sie folgenden Kriterien Rechnung:
- e. unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen oder andere unbefugte Bearbeitungen.
<sup>2</sup> Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen angemessen sein. Insbesondere tragen sie folgenden Kriterien Rechnung:
- a. Zweck der Datenbearbeitung;
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- c. Einschätzung der möglichen Risiken für die betroffenen Personen;
- d. gegenwärtiger Stand der Technik. Diese Massnahmen sind periodisch zu überprüfen. 3 Der Datenschutzbeauftragte kann in diesem Bereich Empfehlungen in Form von 4 Handbüchern erlassen.
- d. gegenwärtiger Stand der Technik.
<sup>3</sup> Diese Massnahmen sind periodisch zu überprüfen.
<sup>4</sup> Der Beauftragte kann in diesem Bereich Empfehlungen in Form von Handbüchern erlassen.
##### **Art. 9** Besondere Massnahmen
Der Inhaber der Datensammlung trifft insbesondere bei der automatisierten Bear- 1 beitung von Personendaten die technischen und organisatorischen Massnahmen, die geeignet sind, namentlich folgenden Zielen gerecht zu werden:
<sup>1</sup> Der Inhaber der Datensammlung trifft insbesondere bei der automatisierten Bearbeitung von Personendaten die technischen und organisatorischen Massnahmen, die geeignet sind, namentlich folgenden Zielen gerecht zu werden:
- a. Zugangskontrolle: unbefugten Personen ist der Zugang zu den Einrichtungen, in denen Personendaten bearbeitet werden, zu verwehren;
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- c. Transportkontrolle: bei der Bekanntgabe von Personendaten sowie beim Transport von Datenträgern ist zu verhindern, dass die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können;
- d. Bekanntgabekontrolle: Datenempfänger, denen Personendaten mittels Einrichtungen zur Datenübertragung bekanntgegeben werden, müssen identifiziert werden können;
- d. Bekanntgabekontrolle: Datenempfänger, denen Personendaten mittels Einrichtungen zur Datenübertragung bekannt gegeben werden, müssen identifiziert werden können;
- e. Speicherkontrolle: unbefugte Eingabe in den Speicher sowie unbefugte Einsichtnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Personendaten sind zu verhindern;
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- g. Zugriffskontrolle: der Zugriff der berechtigten Personen ist auf diejenigen Personendaten zu beschränken, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen;
- h. Eingabekontrolle: in automatisierten Systemen muss nachträglich überprüft werden können, welche Personendaten zu welcher Zeit und von welcher Person eingegeben wurden. Die Datensammlungen sind so zu gestalten, dass die betroffenen Personen ihr Aus- 2 kunftsrecht und ihr Recht auf Berichtigung wahrnehmen können.
- h. Eingabekontrolle: in automatisierten Systemen muss nachträglich überprüft werden können, welche Personendaten zu welcher Zeit und von welcher Person eingegeben wurden.
<sup>2</sup> Die Datensammlungen sind so zu gestalten, dass die betroffenen Personen ihr Auskunftsrecht und ihr Recht auf Berichtigung wahrnehmen können.
##### **Art. 10** Protokollierung
Der Inhaber der Datensammlung protokolliert die automatisierte Bearbeitung von 1 besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten können. Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekanntgegeben wurden. Der Datenschutzbeauftragte kann die Protokollierung auch für andere Bearbeitungen empfehlen. Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht festzuhalten. Sie sind 2 ausschliesslich den Organen oder privaten Personen zugänglich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliegt, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
<sup>1</sup> Der Inhaber der Datensammlung protokolliert die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten können. Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekannt gegeben wurden. Der Beauftragte kann die Protokollierung auch für andere Bearbeitungen empfehlen.
<sup>2</sup> Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht festzuhalten. Sie sind ausschliesslich den Organen oder privaten Personen zugänglich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliegt, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
##### **Art. 11** Bearbeitungsreglement
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##### **Art. 12** Bekanntgabe der Daten
Der Inhaber der Datensammlung meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekanntgegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.
Der Inhaber der Datensammlung meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.
### 2. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane
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##### **Art. 14** Auskunftsbegehren an die diplomatischen Vertretungen der Schweiz
im Ausland Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Ausland er- 1 teilen keine Auskunft. Ein an sie gerichtetes Auskunftsbegehren wird zur Beantwortung an die Direktion für Verwaltungsangelegenheiten und Aussendienst des eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten weitergeleitet. Diese ist das verantwortliche Organ für alle Datensammlungen der Missionen der Schweiz im Ausland. Im übrigen gelten für die Auskunftsbegehren über die Militärkontrolle im Ausland 2
<sup>2</sup> über das militärische die Bestimmungen der Verordnung vom 29. Oktober 1986 Kontrollwesen.
<sup>3</sup> Art. 15
im Ausland
<sup>1</sup> Die Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie die Missionen bei den Europäischen Gemeinschaften und bei internationalen Organisationen übermitteln Auskunftsgesuche, die bei ihnen gestellt werden, der zuständigen Stelle im eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Das Departement regelt die
<sup>3</sup> Zuständigkeiten.
<sup>2</sup> Im übrigen gelten für die Auskunftsbegehren über die Militärkontrolle im Ausland
<sup>4</sup> die Bestimmungen der Verordnung vom 29. Oktober 1986 über das militärische Kontrollwesen.
<sup>5</sup> Art. 15
#### 2. Abschnitt: Anmeldung der Datensammlungen
##### **Art. 16** Ordentliche Anmeldung
Die verantwortlichen Bundesorgane (Art. 16 DSG) melden alle von ihnen geführ- 1 ten Datensammlungen vor deren Eröffnung beim Datenschutzbeauftragten an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
<sup>1</sup> Die verantwortlichen Bundesorgane (Art. 16 DSG) melden alle von ihnen geführten Datensammlungen vor deren Eröffnung beim Beauftragten an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
- a. Name und Adresse des verantwortlichen Bundesorgans;
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- g. Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die Daten in eine Datensammlung eingeben und verändern dürfen;
- h. Kreis und ungefähre Anzahl der betroffenen Personen. Das verantwortliche Bundesorgan aktualisiert diese Angaben laufend und meldet 2 jährlich die eingetretenen Änderungen an.
- h. Kreis und ungefähre Anzahl der betroffenen Personen.
<sup>2</sup> Das verantwortliche Bundesorgan aktualisiert diese Angaben laufend und meldet jährlich die eingetretenen Änderungen an.
##### **Art. 17** Vereinfachte Anmeldung und Veröffentlichung
Folgende Datensammlungen bilden Gegenstand einer vereinfachten Anmeldung 1 und Veröffentlichung, sofern die Bundesorgane sie ausschliesslich für verwaltungsinterne Zwecke verwenden:
<sup>1</sup> Folgende Datensammlungen bilden Gegenstand einer vereinfachten Anmeldung und Veröffentlichung, sofern die Bundesorgane sie ausschliesslich für verwaltungsinterne Zwecke verwenden:
- a. Manuelle Korrespondenzregistraturen;
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- g. Bibliothekdatensammlungen (Autorenkataloge, Ausleiherund Benutzerverzeichnisse);
- h. Datensammlungen die beim Bundesarchiv hinterlegt sind. Die vereinfachte Anmeldung enthält folgende Angaben: 2
- h. Datensammlungen die beim Bundesarchiv hinterlegt sind.
<sup>2</sup> Die vereinfachte Anmeldung enthält folgende Angaben:
- a. Name und Adresse des verantwortlichen Bundesorgans;
- b. Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
- c. das Organ, bei dem das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann. Wenn ein Bundesorgan mehrere Datensammlungen verwaltet, die einer der in Ab- 3 satz 1 erwähnten Kategorien angehören, bilden diese Datensammlungen Gegenstand einer globalen Anmeldung. Der Datenschutzbeauftragte kann auf Ersuchen für andere Datensammlungen die 4 vereinfachte Anmeldung zulassen, wenn diese die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht gefährden.
- c. das Organ, bei dem das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann.
<sup>3</sup> Wenn ein Bundesorgan mehrere Datensammlungen verwaltet, die einer der in Absatz 1 erwähnten Kategorien angehören, bilden diese Datensammlungen Gegenstand einer globalen Anmeldung.
<sup>4</sup> Der Beauftragte kann auf Ersuchen für andere Datensammlungen die vereinfachte Anmeldung zulassen, wenn diese die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht gefährden.
##### **Art. 18** Ausnahmen von der Veröffentlichung
Datensammlungen werden im Register nicht veröffentlicht, wenn sie: 1
<sup>1</sup> Datensammlungen werden im Register nicht veröffentlicht, wenn sie:
- a. für höchstens zwei Jahre verwendet werden;
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- d. in Form von Jahrbüchern der Öffentlichkeit zugänglich sind.
<sup>4</sup> Artikel 7 Absätze 3 und <sup>4</sup> der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Bearbei- 2 tung von Personendaten im präventiven Staatsschutz sind auf die Datensammlungen für die militärische Sicherheit sinngemäss anwendbar.
<sup>2</sup> <sup>6</sup> Artikel 7 Absätze 3 und 4 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Bearbeitung von Personendaten im präventiven Staatsschutz sind auf die Datensammlungen für die militärische Sicherheit sinngemäss anwendbar.
#### 3. Abschnitt: Bekanntgabe ins Ausland
##### **Art. 19**
Bundesorgane melden dem Datenschutzbeauftragten die Übermittlung von Daten- 1 sammlungen und die regelmässige Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland, wenn sie nicht ausdrücklich in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen sind und die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben. Die schriftliche Anmeldung erfolgt vor der Bekanntgabe. Sie enthält folgende An- 2 gaben:
- a. Name und Adresse des Organs, das die Personendaten bekanntgibt;
<sup>1</sup> Bundesorgane melden dem Beauftragten die Übermittlung von Datensammlungen und die regelmässige Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland, wenn sie nicht ausdrücklich in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen sind und die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben.
<sup>2</sup> Die schriftliche Anmeldung erfolgt vor der Bekanntgabe. Sie enthält folgende Angaben:
- a. Name und Adresse des Organs, das die Personendaten bekannt gibt;
- b. Name und Adresse des Datenempfängers;
- c. Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
- d. Kategorien der bekanntgegebenen Personendaten;
- d. Kategorien der bekannt gegebenen Personendaten;
- e. Kreis und ungefähre Anzahl der betroffenen Personen;
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- g. Art und Häufigkeit der Bekanntgabe;
- h. Datum der ersten Bekanntgabe. Die Bekanntgabe von Daten der gleichen Kategorien an verschiedene Empfänger 3 für den nämlichen Bearbeitungszweck kann Gegenstand einer globalen Anmeldung bilden.
- h. Datum der ersten Bekanntgabe.
<sup>3</sup> Die Bekanntgabe von Daten der gleichen Kategorien an verschiedene Empfänger für den nämlichen Bearbeitungszweck kann Gegenstand einer globalen Anmeldung bilden.
#### 4. Abschnitt: Technische und organisatorische Massnahmen
<sup>5</sup> Art. 20 Grundsätze
<sup>7</sup> Art. 20 Grundsätze
<sup>1</sup> Die verantwortlichen Bundesorgane treffen die nach den Artikeln 8-10 erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden. Bei der automatisierten Datenbearbeitung arbeiten die Bundesorgane mit dem Informatikstrategieorgan Bund (ISB) zusammen.
<sup>2</sup> Die verantwortlichen Bundesorgane melden dem Datenschutzbeauftragten unverzüglich alle Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten, damit die Erfordernisse des Datenschutzes sogleich berücksichtigt werden. Die Meldung an den Datenschutzbeauftragten erfolgt über das ISB, wenn das Projekt auch bei diesem angemeldet werden muss.
<sup>3</sup> Der Datenschutzbeauftragte und das ISB arbeiten im Rahmen ihrer Aktivitäten betreffend die technischen Massnahmen zusammen. Der Datenschutzbeauftragte holt die Stellungnahme des ISB ein, bevor er solche Massnahmen empfiehlt.
<sup>4</sup> <sup>6</sup> Im übrigen ist die Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 2000 anwendbar.
<sup>2</sup> Die verantwortlichen Bundesorgane melden dem Beauftragten unverzüglich alle Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten, damit die Erfordernisse des Datenschutzes sogleich berücksichtigt werden. Die Meldung an den Datenschutzbeauftragten erfolgt über das ISB, wenn das Projekt auch bei diesem angemeldet werden muss.
<sup>3</sup> Der Beauftragte und das ISB arbeiten im Rahmen ihrer Aktivitäten betreffend die technischen Massnahmen zusammen. Der Datenschutzbeauftragte holt die Stellungnahme des ISB ein, bevor er solche Massnahmen empfiehlt.
<sup>4</sup> <sup>8</sup> Im übrigen ist die Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 2000 anwendbar.
##### **Art. 21** Bearbeitungsreglement
Die verantwortlichen Bundesorgane erstellen ein Bearbeitungsreglement für auto- 1 matisierte Datensammlungen, die:
<sup>1</sup> Die verantwortlichen Bundesorgane erstellen ein Bearbeitungsreglement für automatisierte Datensammlungen, die:
- a. besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile beinhalten;
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- c. Kantonen, ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder privaten Personen zugänglich gemacht werden; oder
- d. mit anderen Datensammlungen verknüpft sind. Das verantwortliche Bundesorgan legt seine interne Organisation in dem Bearbei- 2 tungsreglement fest. Dieses umschreibt insbesondere die Datenbearbeitungsund Kontrollverfahren und enthält alle Unterlagen über die Planung, Realisierung und den Betrieb der Datensammlung. Das Reglement enthält die für die Meldepflicht erforderlichen Angaben (Art. 16) sowie Angaben über:
- d. mit anderen Datensammlungen verknüpft sind.
<sup>2</sup> Das verantwortliche Bundesorgan legt seine interne Organisation in dem Bearbeitungsreglement fest. Dieses umschreibt insbesondere die Datenbearbeitungsund Kontrollverfahren und enthält alle Unterlagen über die Planung, Realisierung und den Betrieb der Datensammlung. Das Reglement enthält die für die Meldepflicht erforderlichen Angaben (Art. 16) sowie Angaben über:
- a. das für den Datenschutz und die Datensicherheit der Daten verantwortliche Organ;
- b. die Herkunft der Daten;
- c. die Zwecke, für welche die Daten regelmässig bekanntgegeben werden;
- c. die Zwecke, für welche die Daten regelmässig bekannt gegeben werden;
- d. die Kontrollverfahren und insbesondere die technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 20;
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- h. die Konfiguration der Informatikmittel;
- i. das Verfahren zur Ausübung des Auskunftsrechts. Das Reglement wird regelmässig aktualisiert. Es wird den zuständigen Kontrollor- 3 ganen in einer für diese verständlichen Form zur Verfügung gestellt.
- i. das Verfahren zur Ausübung des Auskunftsrechts.
<sup>3</sup> Das Reglement wird regelmässig aktualisiert. Es wird den zuständigen Kontrollorganen in einer für diese verständlichen Form zur Verfügung gestellt.
##### **Art. 22** Datenbearbeitung im Auftrag
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##### **Art. 24** Beschaffung von Personendaten
Ist die befragte Person gesetzlich zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet, muss 1 sie von dem Bundesorgan, das die Personendaten erhebt, auf die Folgen der Auskunftsverweigerung oder einer falschen Antwort hingewiesen werden. Ist die befragte Person nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, muss sie vom 2 Bundesorgan, das die Personendaten systematisch mittels Fragebogen erhebt, auf die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung hingewiesen werden.
<sup>1</sup> Ist die befragte Person gesetzlich zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet, muss sie von dem Bundesorgan, das die Personendaten erhebt, auf die Folgen der Auskunftsverweigerung oder einer falschen Antwort hingewiesen werden.
<sup>2</sup> Ist die befragte Person nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, muss sie vom Bundesorgan, das die Personendaten systematisch mittels Fragebogen erhebt, auf die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung hingewiesen werden.
##### **Art. 25** Persönliche Identifikationsnummer
Das Bundesorgan, welches für die Verwaltung seiner Datensammlung eine per- 1 sönliche Identifikationsnummer einführt, schafft eine nichtsprechende Nummer, die im eigenen Aufgabenbereich verwendet wird. Eine nichtsprechende Nummer ist jede eindeutige oder umkehrbar eindeutige Summe von Zeichen, die jeder Person, die in einer Datensammlung registriert ist, zugeteilt wird, und aus der keine Rückschlüsse auf die Person gezogen werden können. Die Verwendung der persönlichen Identifikationsnummer durch andere Organe des 2 Bundes oder der Kantone sowie durch private Personen muss vom betroffenen Bundesorgan genehmigt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein enger Zusammenhang zwischen 3 der vorgesehenen und derjenigen Datenbearbeitung besteht, für welche die persönliche Identifikationsnummer geschaffen wurde. Im übrigen wird die Verwendung der AHV-Nummer von der AHV-Gesetzgebung 4 geregelt.
<sup>1</sup> Das Bundesorgan, welches für die Verwaltung seiner Datensammlung eine persönliche Identifikationsnummer einführt, schafft eine nichtsprechende Nummer, die im eigenen Aufgabenbereich verwendet wird. Eine nichtsprechende Nummer ist jede eindeutige oder umkehrbar eindeutige Summe von Zeichen, die jeder Person, die in einer Datensammlung registriert ist, zugeteilt wird, und aus der keine Rückschlüsse auf die Person gezogen werden können.
<sup>2</sup> Die Verwendung der persönlichen Identifikationsnummer durch andere Organe des Bundes oder der Kantone sowie durch private Personen muss vom betroffenen Bundesorgan genehmigt werden.
<sup>3</sup> Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der vorgesehenen und derjenigen Datenbearbeitung besteht, für welche die persönliche Identifikationsnummer geschaffen wurde.
<sup>4</sup> Im übrigen wird die Verwendung der AHV-Nummer von der AHV-Gesetzgebung geregelt.
##### **Art. 26** Bekanntgabe der Daten
Das verantwortliche Bundesorgan meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekanntgegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.
<sup>7</sup> Angebot an das Bundesarchiv Art. 27
<sup>1</sup> <sup>8</sup> Die Bundesorgane bieten nach dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung alle Personendaten, die sie nicht mehr ständig benötigen, dem Schweizerischen Bundesarchiv zur Übernahme an, soweit sie nicht selbst für deren Archivierung zuständig sind.
Das verantwortliche Bundesorgan meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.
<sup>9</sup> Art. 27 Angebot an das Bundesarchiv
<sup>1</sup> <sup>10</sup> Die Bundesorgane bieten nach dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung alle Personendaten, die sie nicht mehr ständig benötigen, dem Schweizerischen Bundesarchiv zur Übernahme an, soweit sie nicht selbst für deren Archivierung zuständig sind.
<sup>2</sup> Die Bundesorgane vernichten die Personendaten, die vom Schweizerischen Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichnet wurden, ausser wenn sie:
- a. anonymisiert sind;
- b. zu Beweisoder Sicherungszwecken erhalten bleiben müssen. 3. Kapitel: Register der Datensammlungen, eidgenössischer Datenschutzbeauftragter und Eidgenössische Datenschutzkommission
- b. zu Beweisoder Sicherungszwecken erhalten bleiben müssen. 3. Kapitel: Register der Datensammlungen, Eidgenössischer Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragter und Eidgenössische Datenschutzund Öffentlichkeitskommission <sup>11</sup>
#### 1. Abschnitt: Register und Registrierung von Datensammlungen
##### **Art. 28** Register der Datensammlungen
Das vom Datenschutzbeauftragten geführte Register enthält die Informationen 1 nach den Artikeln 3, 16 und 17. Das Register ist öffentlich und kann beim Datenschutzbeauftragten kostenlos ein- 2 gesehen werden. Eine Liste der registrierten Datensammlungen wird periodisch im Bundesblatt ver- 3 öffentlicht.
<sup>1</sup> Das vom Beauftragten geführte Register enthält die Informationen nach den Artikeln 3, 16 und 17.
<sup>2</sup> Das Register ist öffentlich und kann beim Beauftragten kostenlos eingesehen werden.
<sup>3</sup> Eine Liste der registrierten Datensammlungen wird periodisch im Bundesblatt veröffentlicht.
##### **Art. 29** Registrierung von Datensammlungen
Liegt eine vollständige und formgerechte Anmeldung vor, registriert der Daten- 1 schutzbeauftragte die Datensammlung. Bevor die Datensammlung registriert wird, prüft der Datenschutzbeauftragte summarisch die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung. Wenn die zu registrierende Datensammlung die Vorschriften des Datenschutzes 2 verletzt, empfiehlt der Datenschutzbeauftragte, die vorgesehene Datenbearbeitung zu ändern, einzustellen oder zu unterlassen. Er schiebt die Registrierung auf, bis die Rechtslage geklärt ist. Wenn der Inhaber seine Datensammlung nicht oder nur unvollständig anmeldet, 3 setzt ihm der Datenschutzbeauftragte eine Frist, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach Ablauf der Frist kann er gestützt auf die Angaben, die ihm zur Verfügung stehen, von Amtes wegen die Datensammlung registrieren oder die Einstellung der Bearbeitung empfehlen.
#### 2. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter
<sup>1</sup> Liegt eine vollständige und formgerechte Anmeldung vor, registriert der Datenschutzbeauftragte die Datensammlung. Bevor die Datensammlung registriert wird, prüft der Beauftragte summarisch die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung.
<sup>2</sup> Wenn die zu registrierende Datensammlung die Vorschriften des Datenschutzes verletzt, empfiehlt der Beauftragte, die vorgesehene Datenbearbeitung zu ändern, einzustellen oder zu unterlassen. Er schiebt die Registrierung auf, bis die Rechtslage geklärt ist.
<sup>3</sup> Wenn der Inhaber seine Datensammlung nicht oder nur unvollständig anmeldet, setzt ihm der Beauftragte eine Frist, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach Ablauf der Frist kann er gestützt auf die Angaben, die ihm zur Verfügung stehen, von Amtes wegen die Datensammlung registrieren oder die Einstellung der Bearbeitung empfehlen. 2. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragter
##### **Art. 30** Sitz und Rechtsstellung
Sitz und Sekretariat des Datenschutzbeauftragten befinden sich in Bern. 1 Das Dienstverhältnis des Sekretariats des Datenschutzbeauftragten bestimmt sich 2
<sup>9</sup> sowie nach dessen Vollzugsbestimmungen. nach dem Beamtengesetz
<sup>1</sup> Sitz und Sekretariat des Beauftragten befinden sich in Bern.
<sup>2</sup> Das Dienstverhältnis des Sekretariats des Beauftragten bestimmt sich nach dem
<sup>12</sup> sowie nach dessen Vollzugsbestimmungen. Beamtengesetz
##### **Art. 31** Beziehungen zu anderen Behörden und privaten Personen
Der Datenschutzbeauftragte verkehrt mit dem Bundesrat über den Vorsteher des 1 Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements. Dieser übermittelt dem Bundesrat alle Empfehlungen und Berichte des Datenschutzbeauftragten, selbst wenn er diesen nicht zustimmen kann. Der Datenschutzbeauftragte verkehrt direkt mit den anderen Verwaltungseinheiten, 2 mit dem Bundesgericht, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, den Schiedsund Rekurskommissionen, den ausländischen Datenschutzbehörden und mit allen anderen Behörden und privaten Personen, die der Datenschutzgesetzgebung des Bundes unterstehen.
<sup>1</sup> Der Beauftragte verkehrt mit dem Bundesrat über den Vorsteher des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements. Dieser übermittelt dem Bundesrat alle Empfehlungen und Berichte des Datenschutzbeauftragten, selbst wenn er diesen nicht zustimmen kann.
<sup>2</sup> Der Beauftragte verkehrt direkt mit den anderen Verwaltungseinheiten, mit dem Bundesgericht, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, den Schiedsund Rekurskommissionen, den ausländischen Datenschutzbehörden und mit allen anderen Behörden und privaten Personen, die der Datenschutzgesetzgebung des Bundes oder der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung unterste-
<sup>13</sup> hen.
##### **Art. 32** Dokumentation
Die Bundesämter legen dem Datenschutzbeauftragten alle Rechtssetzungsentwürfe 1 vor, welche die Bearbeitung von Personendaten und den Datenschutz betreffen. Die Departemente und die Bundeskanzlei teilen ihm ihre Entscheide in anonymisierter Form sowie ihre Richtlinien im Bereich des Datenschutzes mit. Der Datenschutzbeauftragte muss über eine für seine Tätigkeit ausreichende Do- 2 kumentation verfügen. Er betreibt ein unabhängiges Informationssystem für die Dokumentation, die Aktenregistratur und das Register der Datensammlungen. Die Eidgenössische Datenschutzkommission hat Zugriff auf die wissenschaftliche 3 Dokumentation des Datenschutzbeauftragten.
<sup>1</sup> Die Bundesämter legen dem Beauftragten alle Rechtssetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffen. Im Bereich des Datenschutzes teilen ihm die Departemente und die Bundeskanzlei ihre Entscheide in anonymisierter Form sowie ihre
<sup>14</sup> Richtlinien mit.
<sup>2</sup> Der Beauftragte muss über eine für seine Tätigkeit ausreichende Dokumentation verfügen. Er betreibt ein unabhängiges Informationssystem für die Dokumentation, die Aktenregistratur und das Register der Datensammlungen.
<sup>3</sup> Die Eidgenössische Datenschutzund Öffentlichkeitskommission hat Zugriff auf die wissenschaftliche Dokumentation des Beauftragten.
##### **Art. 33** Gebühren
Für die Gutachten (Art. 28 DSG) des Datenschutzbeauftragten wird eine Gebühr 1
<sup>10</sup> über Gebüherhoben. Die Bestimmungen der Verordnung vom 30. Oktober 1985 ren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz sind anwendbar. Gegenüber Verwaltungseinheiten des Bundes, Behörden und der Kantone wird 2 keine Gebühr erhoben.
<sup>1</sup> Für die Gutachten (Art. 28 DSG) des Beauftragten wird eine Gebühr erhoben. Die
<sup>15</sup> Bestimmungen der Verordnung vom 30. Oktober 1985 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz sind anwendbar.
<sup>2</sup> Gegenüber Verwaltungseinheiten des Bundes, Behörden und der Kantone wird keine Gebühr erhoben.
##### **Art. 34** Prüfung der Datenbearbeitung von Personendaten
Für die Abklärung des Sachverhalts nach den Artikeln 27 und 29 DSG, insbeson- 1 dere bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, kann der Datenschutzbeauftragte vom Inhaber der Datensammlung insbesondere folgende Auskünfte verlangen:
<sup>1</sup> Für die Abklärung des Sachverhalts nach den Artikeln 27 und 29 DSG, insbesondere bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, kann der Beauftragte vom Inhaber der Datensammlung insbesondere folgende Auskünfte verlangen:
- a. technische und organisatorische Massnahmen (Art. 8–10, 20), die getroffen wurden oder geplant sind;
@@ -366,29 +452,31 @@
- f. die Beschreibung der Datenfelder und die Organisationseinheiten, die darauf Zugriff haben;
- g. Art und Umfang des Zugriffs der Benutzer auf die Daten der Datensammlung. Bei Bekanntgaben ins Ausland kann der Datenschutzbeauftragte zusätzliche Anga- 2 ben verlangen, insbesondere über die Bearbeitungsmöglichkeiten des Datenempfängers oder über die zum Datenschutz getroffenen Massnahmen.
#### 3. Abschnitt: Eidgenössische Datenschutzkommission
- g. Art und Umfang des Zugriffs der Benutzer auf die Daten der Datensammlung.
<sup>2</sup> Bei Bekanntgaben ins Ausland kann der Beauftragte zusätzliche Angaben verlangen, insbesondere über die Bearbeitungsmöglichkeiten des Datenempfängers oder über die zum Datenschutz getroffenen Massnahmen. 3. Abschnitt: Eidgenössische Datenschutzund Öffentlichkeitskommission
##### **Art. 35**
Die Kommission kann verlangen, dass ihr Datenbearbeitungen vorgelegt werden. 1 Sie gibt dem Datenschutzbeauftragten ihre Entscheide bekannt. 2
<sup>11</sup> Im übrigen ist die Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Ver- 3 fahren eidgenössischer Rekursund Schiedskommissionen anwendbar.
<sup>1</sup> Die Kommission kann verlangen, dass ihr Datenbearbeitungen vorgelegt werden.
<sup>2</sup> Sie gibt dem Beauftragten ihre Entscheide bekannt.
<sup>3</sup> <sup>16</sup> Im übrigen ist die Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekursund Schiedskommissionen anwendbar.
### 4. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 36** Änderung des bisherigen Rechts
<sup>12</sup> 1. - 2. ...
<sup>13</sup> 3. Die Verodnung vom 11. Dezember 1989 über die Dienststelle für Verwaltungskontrolle wird wie folgt geändert:
<sup>17</sup> 1.–2. ...
<sup>18</sup> über die Dienststelle für Verwaltungs- 3. Die Verordnung vom 11. Dezember 1989 kontrolle wird wie folgt geändert:
##### **Art. 6** Abs. 2 erster Satz
...
<sup>14</sup> über das provisorische Staatsschutz-In- 4. Die Verordnung vom 31. August 1992 formations-System wird wie folgt geändert: Ingress ...
<sup>19</sup> 4. Die Verordnung vom 31. August 1992 über das provisorische Staatsschutz-Informations-System wird wie folgt geändert: Ingress ...
##### **Art. 5** Sachüberschrift
@@ -406,21 +494,19 @@
Aufgehoben
<sup>15</sup> über die Eidgenössische Volkszählung 5. Die Verordnung vom 26. Oktober 1988 1990 wird wie folgt geändert:
<sup>20</sup> 5. Die Verordnung vom 26. Oktober 1988 über die Eidgenössische Volkszählung 1990 wird wie folgt geändert:
##### **Art. 28** Abs. 2 erster Satz und Abs. 4
Erster Satz aufgehoben 2
<sup>4</sup> ...
Erster Satz aufgehoben 2 ...
##### **Art. 29** Sachüberschrift
...
<sup>16</sup> über das automatisierte Fahndungssystem 6. Die Verordnung vom 27. Juni 1990 wird wie folgt geändert: Ingress ...
<sup>17</sup> über das Nationale Zentralbüro 7. Die Verordnung vom 1. Dezember 1986 INTERPOL Schweiz wird wie folgt geändert: Ingress ...
<sup>21</sup> über das automatisierte Fahndungssystem 6. Die Verordnung vom 27. Juni 1990 wird wie folgt geändert: Ingress ...
<sup>22</sup> 7. Die Verordnung vom 1. Dezember 1986 über das Nationale Zentralbüro INTERPOL Schweiz wird wie folgt geändert: Ingress ...
##### **Art. 14** Abs. 1
@@ -434,7 +520,7 @@
...
<sup>18</sup> über den Erkennungsdienst der Bun- 8. Die Verordnung vom 1. Dezember 1986 desanwaltschaft wird wie folgt geändert: Ingress ...
<sup>23</sup> 8. Die Verordnung vom 1. Dezember 1986 über den Erkennungsdienst der Bundesanwaltschaft wird wie folgt geändert: Ingress ...
##### **Art. 20** Abs. 2
@@ -446,7 +532,9 @@
##### **Art. 37** Übergangsbestimmungen
Die Datensammlungen, die bei Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes und dieser 1 Verordnung in Bearbeitung stehen, sind beim Datenschutzbeauftragten bis zum 30. Juni 1994 anzumelden. Die technischen und organisatorischen Massnahmen (Artikel 8–11, 20 und 21) 2 sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für sämtliche automatisierten Bearbeitungen und Datensammlungen zu verwirklichen.
<sup>1</sup> Die Datensammlungen, die bei Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes und dieser Verordnung in Bearbeitung stehen, sind beim Beauftragten bis zum 30. Juni 1994 anzumelden.
<sup>2</sup> Die technischen und organisatorischen Massnahmen (Artikel 8–11, 20 und 21) sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für sämtliche automatisierten Bearbeitungen und Datensammlungen zu verwirklichen.
##### **Art. 38** Inkrafttreten
@@ -456,36 +544,46 @@
[^1]: SR 235.1
[^2]: [AS 1986 2353, 1991 112, 1992 2394 Ziff. II 2489, 1997 2779]. Siehe heute die V vom 7. Dez. 1998 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22 ).
[^3]: Aufgehoben gemäss Art. 26 Abs.2 der Archivierungsverordnung vom 8. Sept. 1999 (SR 152.11 ).
[^4]: [AS 1993 1979]
[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 172.010.58 ).
[^6]: SR 172.010.58
[^7]: Fassung gemäss Art. 27 Ziff. 2 der Archivierungsverordnung vom 8. Sept. 1999 (SR 152.11 ).
[^8]: SR 152.1
[^9]: SR 172.221.10
[^10]: SR 172.041.14
[^11]: SR 173.31
[^12]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 7 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 172.010.58 ).
[^13]: [AS 1995 363]
[^14]: SR 172.213.60 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^15]: SR 431.112.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^16]: SR 172.213.61 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^17]: SR 172.213.56 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^18]: SR 172.213.57 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^2]: Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^3]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31 ).
[^4]: [AS 1986 2353, 1991 112, 1992 2394 Ziff. II 2489, 1997 2779]. Siehe heute die V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22 ).
[^5]: Aufgehoben gemäss Art. 26 Abs. 2 der Archivierungsverordnung vom 8. Sept. 1999 (SR 152.11 ).
[^6]: [AS 1993 1979]
[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000 [AS 2000 1227].
[^8]: [AS 2000 1227. AS 2003 3687 Anhang Ziff I 1]. Siehe heute die V vom 26. Sept. 2003 (SR 172.010.58 ).
[^9]: Fassung gemäss Art. 27 Ziff. 2 der Archivierungsverordnung vom 8. Sept. 1999 (SR 152.11 ).
[^10]: SR 152.1
[^11]: Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^12]: SR 172.221.10
[^13]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31 ).
[^14]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.31 ).
[^15]: SR 172.041.14
[^16]: SR 173.31
[^17]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 7 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000 [AS 2000 1227].
[^18]: [AS 1995 363]
[^19]: [AS 1992 1659, 1996 3101, 1999 704 Ziff. II 7. AS 1999 3461 Art. 24]
[^20]: [AS 1988 1915. AS 1999 921 Art. 41]
[^21]: [AS 1990 1070 1591 Ziff. I 4, 1993 3293. AS 1995 3641 Art. 23 Abs. 1]
[^22]: SR 351.21 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^23]: [AS 1986 2346, 1990 1591 Ziff. I 5 1879, 1992 1618 Anhang Ziff. 6, 1996 3099, 1998 1562 2337 Anhang 3 Ziff. 3, 2000 1369 Art. 30 Ziff. 1 2949]
1993-06-14
VDSG
Originalfassung Text zu diesem Datum